Trennung, Scheidung und Streit ums Kind oder Geld sind emotional belastend. Wir beraten Sie einfühlsam, behalten den Überblick und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
Kostenloses Erstgespräch anfordernWir begleiten Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich und vor dem Familiengericht.
Vom Trennungsjahr bis zum Scheidungsbeschluss – wir führen Sie sicher durch das Verfahren.
Berechnung und Durchsetzung nach der Düsseldorfer Tabelle.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – Anspruch oder Abwehr.
Lösungen zum Wohl des Kindes, auch im Konfliktfall.
Faire Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung.
Ausgleich der Rentenanwartschaften.
Vorsorgende Verträge und Trennungsvereinbarungen.
Schnelle Hilfe bei häuslicher Gewalt (Gewaltschutzgesetz).
Unterhalt ist einer der häufigsten Streitpunkte. Ein Überblick:
| Unterhaltsart | Wer / wann |
|---|---|
| Kindesunterhalt | Für minderjährige & privilegierte Kinder, nach Düsseldorfer Tabelle |
| Trennungsunterhalt | Für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten während der Trennung |
| Nachehelicher Unterhalt | Nach der Scheidung, nur unter bestimmten Voraussetzungen |
| Betreuungsunterhalt | Für den betreuenden Elternteil eines Kleinkindes |
| Elternunterhalt | Für bedürftige Eltern (seit Angehörigen-Entlastungsgesetz stark eingeschränkt) |
Die konkrete Höhe hängt von Einkommen, Bedarf und Leistungsfähigkeit ab.
So läuft eine Scheidung in Deutschland typischerweise ab.
Familienrechtliche Fragen hängen oft mit Erb- und Steuerthemen zusammen.
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Trennung und Scheidung.
Das Trennungsjahr ist die gesetzlich geforderte Zeit von einem Jahr, in der die Eheleute getrennt leben, bevor eine Scheidung in der Regel ausgesprochen werden kann (Paragraf 1565 Absatz 2 BGB). Es soll sicherstellen, dass die Trennung ernsthaft und endgültig ist.
Das Trennungsjahr beginnt, sobald die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens ein Ehegatte die Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr fortführen will (Paragraf 1567 BGB). Der genaue Zeitpunkt sollte dokumentiert werden, da er für den Scheidungsantrag wichtig ist.
Ja, eine Trennung "von Tisch und Bett" innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn Wohn-, Wirtschafts- und Schlafbereiche getrennt sind und keine wesentlichen Versorgungsleistungen mehr füreinander erbracht werden. Im Streitfall muss diese Trennung nachgewiesen werden, daher empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung.
Ja, beim Familiengericht herrscht Anwaltszwang, sodass mindestens der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss (Paragraf 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen, benötigt aber einen Anwalt für eigene Anträge.
Den Scheidungsantrag reicht der Anwalt eines Ehegatten beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte den Antrag stellt und der andere zustimmt.
Bei der einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehegatten über Scheidung und Folgesachen einig, was Verfahren, Dauer und Kosten reduziert. Bei der streitigen Scheidung müssen einzelne Punkte wie Unterhalt oder Zugewinn gerichtlich geklärt werden, was Zeit und Kosten erhöht.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in besonderen Härtefällen möglich, etwa bei schwerer Gewalt oder massiven Bedrohungen (Paragraf 1565 Absatz 2 BGB). An die Voraussetzungen einer solchen Härtefallscheidung stellen die Gerichte hohe Anforderungen.
Eine Härtefallscheidung erlaubt die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn das Festhalten an der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen unzumutbar ist. Typische Beispiele sind schwere körperliche Misshandlung oder massive Bedrohung; lassen Sie eine solche Situation rasch anwaltlich prüfen.
Eine einvernehmliche Scheidung dauert nach Einreichung häufig etwa vier bis acht Monate, abhängig von der Auslastung des Gerichts und der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Streitige Verfahren mit Folgesachen können sich über ein Jahr oder länger hinziehen.
Nach Einreichung des Antrags fordert das Gericht die Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein und bestimmt einen Scheidungstermin. Im Termin werden die Ehegatten angehört, anschließend wird der Scheidungsbeschluss verkündet.
Der Verfahrenswert richtet sich vor allem nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten zuzüglich Vermögenswerten und dem Versorgungsausgleich (Paragraf 43 FamGKG). Aus ihm berechnen sich die Gerichts- und Anwaltskosten.
Die Gerichtskosten werden bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel hälftig geteilt, während jeder Ehegatte die Kosten seines eigenen Anwalts trägt. Bei streitigen Verfahren kann das Gericht die Kostenverteilung anders festlegen.
Verfahrenskostenhilfe ist staatliche Unterstützung für die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen (Paragraf 76 FamFG in Verbindung mit Paragraf 114 ZPO). Je nach finanziellen Verhältnissen werden die Kosten ganz oder in Raten übernommen.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes gestaffelt ist. Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld abgezogen.
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um den Unterhalt aller Berechtigten zu decken. Dann wird der verfügbare Betrag nach einer gesetzlichen Rangfolge verteilt, wobei minderjährige Kinder Vorrang haben (Paragraf 1609 BGB).
Ja, auch volljährige Kinder haben Unterhaltsanspruch, etwa während Schule oder Erstausbildung, wobei dann beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen haften. Eigene Einkünfte des Kindes und das volle Kindergeld werden angerechnet.
Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu (Paragraf 1361 BGB). Er soll den ehelichen Lebensstandard während der Trennungsphase angemessen sichern.
Nachehelicher Unterhalt kann nach der Scheidung verlangt werden, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand vorliegt, etwa Betreuung von Kindern, Alter oder Krankheit (Paragrafen 1570 bis 1573 BGB). Grundsätzlich gilt der Vorrang der Eigenverantwortung, sodass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst sorgen soll.
Erwerbsobliegenheit bedeutet die Pflicht, den eigenen Unterhalt durch zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Nach der Trennung und besonders nach der Scheidung wird vom unterhaltsberechtigten Ehegatten erwartet, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen.
Ja, das Gericht kann den nachehelichen Unterhalt befristen oder der Höhe nach begrenzen, wenn ein unbefristeter Anspruch unbillig wäre (Paragraf 1578b BGB). Maßgeblich sind dabei vor allem ehebedingte Nachteile und die Dauer der Ehe.
Betreuungsunterhalt steht einem Elternteil zu, der ein gemeinsames Kind betreut und deshalb nicht voll erwerbstätig sein kann (Paragraf 1570 BGB für Ehegatten, Paragraf 1615l BGB für nicht verheiratete Eltern). Er besteht regelmäßig mindestens in den ersten drei Lebensjahren des Kindes.
Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet, dass beide Eltern wichtige Entscheidungen für das Kind gemeinsam treffen, etwa zu Schule, Gesundheit und Aufenthalt. Es bleibt nach einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich bestehen.
Das alleinige Sorgerecht wird übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht, etwa bei dauerhafter Kommunikationsunfähigkeit der Eltern oder Gefährdung des Kindes (Paragraf 1671 BGB). Das Gericht prüft jeden Einzelfall sorgfältig anhand des Kindeswohls.
Ein Sorgerechtsentzug ist möglich, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern dies nicht abwenden (Paragraf 1666 BGB). Dies ist ein schwerwiegender Eingriff, den das Familiengericht nur als letztes Mittel anordnet.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und legt fest, wo das Kind seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Bei Streit kann das Gericht dieses Recht einem Elternteil allein übertragen, wenn es dem Kindeswohl dient.
Der nicht betreuende Elternteil hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind, und das Kind hat seinerseits ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern (Paragraf 1684 BGB). Umfang und Gestaltung richten sich nach dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes.
Beim Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind zu annähernd gleichen Anteilen, sodass es abwechselnd bei beiden lebt. Es setzt eine gute Kommunikation und räumliche Nähe voraus und kann unter Umständen auch gerichtlich angeordnet werden.
Wird der Umgang grundlos verweigert, können Sie eine gerichtliche Umgangsregelung beantragen, die notfalls mit Ordnungsmitteln durchgesetzt wird (Paragraf 89 FamFG). Lassen Sie eine dauerhafte Umgangsverweigerung frühzeitig anwaltlich prüfen, um Ihre Rechte zu sichern.
Großeltern haben ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient (Paragraf 1685 BGB). Anders als bei Eltern wird hier positiv geprüft, ob der Kontakt für das Kind förderlich ist.
Das Kindeswohl ist der zentrale Maßstab für alle gerichtlichen Entscheidungen, die ein Kind betreffen, etwa zu Sorge, Umgang und Aufenthalt. Berücksichtigt werden unter anderem Bindungen, Kontinuität, Förderung und der Wille des Kindes.
Das Jugendamt berät und unterstützt Eltern bei der Entwicklung einvernehmlicher Lösungen und wird in Sorge- und Umgangsverfahren vom Gericht angehört (Paragraf 162 FamFG). In Essen erreichen Sie den zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst über das städtische Jugendamt.
Der Zugewinnausgleich gleicht bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zwischen den Ehegatten aus (Paragrafen 1372 ff. BGB). Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Eheschließung, das Endvermögen das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags (Paragrafen 1374, 1375 BGB). Die Differenz beider Werte ergibt den Zugewinn jedes Ehegatten.
Ja, jeder Ehegatte kann beim Zugewinnausgleich Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen sowie das Trennungsvermögen verlangen (Paragraf 1379 BGB). Auf Verlangen sind die Angaben durch Belege zu untermauern.
Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten hälftig auf (VersAusglG). Er wird bei der Scheidung von Amts wegen durchgeführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat.
Ja, der Versorgungsausgleich kann durch notarielle Vereinbarung oder im Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden, unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle (Paragraf 8 VersAusglG). Bei kurzer Ehedauer findet er nur auf Antrag statt.
Ein Ehevertrag regelt vermögens- und unterhaltsrechtliche Fragen der Ehegatten abweichend vom Gesetz, etwa Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Er bedarf der notariellen Beurkundung (Paragraf 1410 BGB) und darf keinen Ehegatten einseitig unangemessen benachteiligen.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln die Ehegatten die Folgen ihrer Trennung und Scheidung einvernehmlich, etwa Unterhalt, Zugewinn, Hausrat und Immobilie. Sie schafft Rechtssicherheit und kann ein langwieriges Gerichtsverfahren vermeiden; eine anwaltliche Prüfung vor Unterzeichnung ist ratsam.
Für die gemeinsame Immobilie kommen Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung oder vorübergehende gemeinsame Nutzung in Betracht. Bei fehlender Einigung kann notfalls die Teilungsversteigerung beantragt werden, was wirtschaftlich oft ungünstig ist.
Der Hausrat wird nach Billigkeit zwischen den Ehegatten verteilt, wobei besonders die Bedürfnisse von Kindern berücksichtigt werden (Paragraf 1568b BGB). Gegenstände, die einem Ehegatten allein gehören, bleiben grundsätzlich bei diesem.
Während der Trennung kann einem Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (Paragraf 1361b BGB). Das Wohl im Haushalt lebender Kinder spielt dabei eine wichtige Rolle.
Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden, eine Mithaftung entsteht nur bei gemeinsamen Verträgen oder Bürgschaften. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs können jedoch beide Ehegatten verpflichten (Paragraf 1357 BGB).
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht gerichtliche Schutzanordnungen gegen Personen, die Gewalt ausüben oder bedrohen, etwa Näherungs- und Kontaktverbote (Paragraf 1 GewSchG). Auch die alleinige Überlassung der gemeinsamen Wohnung kann angeordnet werden (Paragraf 2 GewSchG).
Bei akuter Gefahr kann das Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung sehr kurzfristig Schutzmaßnahmen erlassen (Paragraf 214 FamFG). Wenden Sie sich umgehend an die Polizei und lassen Sie die weiteren Schritte anwaltlich einleiten.
Unverheiratete Partner unterliegen nicht dem ehelichen Güter- und Unterhaltsrecht, sodass es keinen Zugewinn- oder Versorgungsausgleich gibt. Ansprüche können sich aber aus Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615l BGB oder aus dem Recht der Gesellschaft ergeben.
Die Vaterschaft kann durch eine öffentlich beurkundete Erklärung des Vaters mit Zustimmung der Mutter anerkannt werden (Paragrafen 1592, 1595 BGB). Die Beurkundung ist beim Jugendamt, Standesamt oder Notar kostenfrei beziehungsweise gegen Gebühr möglich.
Ja, die Vaterschaft kann innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, gerichtlich angefochten werden (Paragrafen 1600, 1600b BGB). Anfechtungsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen Vater, Mutter und Kind.
Ja, nach der Scheidung können Sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen (Paragraf 1355 Absatz 5 BGB). Diese Erklärung ist jederzeit nach Rechtskraft der Scheidung möglich.
Nach dauerhafter Trennung müssen die Ehegatten ab dem folgenden Kalenderjahr in die Steuerklasse für Alleinstehende wechseln, da die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting entfallen. Im Trennungsjahr selbst ist die Zusammenveranlagung meist noch möglich; eine steuerliche Beratung ist hier sinnvoll.
Bei Auslandsbezug richtet sich nach europäischem und internationalem Recht, welches Gericht zuständig ist und welches Recht angewendet wird (Brüssel IIb-Verordnung, Rom III-Verordnung). Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und etwaige Rechtswahl der Ehegatten sind dabei entscheidend, weshalb eine frühzeitige anwaltliche Prüfung wichtig ist.
Ob Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht – wir beraten Sie einfühlsam und setzen Ihre Interessen durch. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch.
📞 Telefon & WhatsApp: 0201 - 890 722 40
📧 E-Mail: [email protected]
📍 Standort: Hindenburgstr. 23, 45127 Essen
🕒 Erreichbarkeit: Mo–Fr 9–18 Uhr, bundesweit tätig
Wenn Sie eine Frage mit „Ja" beantworten, sollten Sie handeln – kontaktieren Sie uns!
Stand: Juni 2026 · regelmäßig aktualisiert. Die Inhalte dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.