Vom rechtssicheren Testament bis zum Streit in der Erbengemeinschaft: Wir gestalten Ihren Nachlass vorausschauend und setzen Ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche konsequent durch.
Kostenloses Erstgespräch anfordernWir beraten Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigte – gestaltend wie streitend.
Rechtssichere Gestaltung Ihres letzten Willens.
Wer erbt wie viel, wenn kein Testament vorliegt?
Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
Auseinandersetzung und Streitlösung unter Miterben.
Wirksam enterben oder gegen eine Enterbung vorgehen.
Haftung für Schulden des Erblassers vermeiden.
Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen.
Steueroptimierte Übergabe des Familienunternehmens.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil (Beispiel) |
|---|---|
| Ehegatte + Kinder (Zugewinngemeinschaft) | Ehegatte 1/2, Kinder teilen sich 1/2 |
| Nur Kinder | Kinder zu gleichen Teilen |
| Ehegatte + Eltern (keine Kinder) | Ehegatte 3/4, Eltern 1/4 |
| Pflichtteil | Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils |
Vereinfachte Darstellung; die konkrete Quote hängt von Güterstand und Familienkonstellation ab.
Im Erbrecht entscheiden Fristen oft über Rechte und Haftung.
Erbrecht und Steuerrecht greifen oft ineinander.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Nachlass und Erbe.
Die gesetzliche Erbfolge nach den Paragrafen 1924 ff. BGB greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt; sie ordnet die Verwandten nach Ordnungen und berücksichtigt den überlebenden Ehegatten.
Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge, zweiter Ordnung Eltern und deren Abkömmlinge, dritter Ordnung Großeltern; eine vorrangige Ordnung schließt die nachrangige aus (Paragrafen 1924 bis 1928 BGB).
Neben Erben erster Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel, neben der zweiten Ordnung die Hälfte; im gesetzlichen Güterstand erhöht sich der Anteil pauschal um ein weiteres Viertel (Paragrafen 1931, 1371 BGB).
Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Ehegattenerbteil pauschal um ein Viertel; bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten abweichende Regeln, weshalb der Ehevertrag stets zu prüfen ist.
Nein, der unverheiratete Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht; ohne Testament geht er leer aus, weshalb eine letztwillige Verfügung dringend zu empfehlen ist.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein; Ort und Datum werden empfohlen (Paragraf 2247 BGB). Ein am Computer getipptes Testament ist unwirksam.
Die Notarkosten richten sich nach dem Nachlasswert gemäß GNotKG; das notarielle Testament bietet hohe Rechtssicherheit und kann einen späteren Erbschein ersparen.
Ein Testament kann jederzeit durch ein neues Testament, durch Widerruf oder durch Vernichtung der Urkunde geändert werden (Paragrafen 2253 ff. BGB); das jüngere Testament geht dem älteren vor.
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben ein (Paragraf 2269 BGB); es ist eine häufige Gestaltung zur gegenseitigen Absicherung.
Nach dem Tod des ersten Ehegatten sind die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich bindend, sodass der Überlebende sie nicht mehr einseitig ändern kann (Paragrafen 2270, 2271 BGB).
Ohne Wiederverheiratungsklausel bleibt die Bindung bestehen; eine solche Klausel kann regeln, dass bei erneuter Heirat der Nachlass an die Kinder fällt, um deren Erbe zu sichern.
Der Erbvertrag wird notariell zwischen dem Erblasser und einem Vertragspartner geschlossen und entfaltet bindende Wirkung (Paragrafen 1941, 2274 ff. BGB); er eignet sich etwa bei Gegenleistungen wie Pflege.
Das Testament ist einseitig und frei widerruflich, der Erbvertrag bindet vertraglich beide Seiten und erfordert notarielle Beurkundung; ein einseitiger Rücktritt ist nur in gesetzlich geregelten Fällen möglich.
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn sie enterbt wurden; er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Paragrafen 2303 ff. BGB).
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers (Paragraf 2303 BGB). Geschwister haben keinen Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, berechnet auf Grundlage des Nachlasswertes zum Todeszeitpunkt (Paragraf 2311 BGB).
Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben; betroffene Angehörige sollten frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen, da der Anspruch in drei Jahren verjähren kann.
Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können den Pflichtteil über den Ergänzungsanspruch nach Paragraf 2325 BGB erhöhen, damit Enterbte nicht durch Vorab-Verschenken benachteiligt werden.
Schenkungen werden für den Pflichtteilsergänzungsanspruch pro Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel abgeschmolzen; nach zehn Jahren bleiben sie unberücksichtigt (Paragraf 2325 Absatz 3 BGB).
Abschmelzung bedeutet, dass eine Schenkung im ersten Jahr voll und danach jährlich um zehn Prozent geringer angerechnet wird; bei Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet ein Berechtigter notariell beurkundet auf seinen Pflichtteil (Paragrafen 2346, 2348 BGB); er wird oft gegen eine Abfindung im Rahmen der Nachfolgeplanung vereinbart.
Ein Kind kann durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, behält aber regelmäßig seinen Pflichtteil; eine vollständige Entziehung ist nur bei schweren Verfehlungen nach Paragraf 2333 BGB möglich.
Erbunwürdig ist, wer den Erblasser etwa vorsätzlich getötet oder ein Testament gefälscht hat (Paragraf 2339 BGB); die Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden.
Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft (Paragraf 2032 BGB); sie verwalten den Nachlass gemeinschaftlich, bis er auseinandergesetzt wird.
Die Auseinandersetzung erfolgt durch Verteilung des Nachlasses unter den Miterben; gelingt keine Einigung, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, notfalls über das Gericht.
Lässt sich eine Immobilie nicht einvernehmlich aufteilen, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen, um den Erlös zu verteilen; das Verfahren ist oft verlustträchtig und sollte gut beraten werden.
Miterben und Pflichtteilsberechtigte haben Auskunftsansprüche über den Nachlassbestand (Paragrafen 2027, 2057, 2314 BGB); bei Streit hilft eine anwaltliche Durchsetzung des Bestandsverzeichnisses.
Ein Erbschein wird benötigt, wenn das Erbrecht gegenüber Banken, Grundbuchamt oder Schuldnern nachgewiesen werden muss; bei einem notariellen Testament ist er oft entbehrlich.
Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert gemäß GNotKG und fallen für den Antrag sowie die eidesstattliche Versicherung an; bei hohen Nachlasswerten kann dies erheblich sein.
Das Europäische Nachlasszeugnis weist die Erbenstellung grenzüberschreitend in der EU nach (EU-ErbVO 650/2012); es erleichtert die Abwicklung von Auslandsvermögen erheblich.
Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (Paragraf 1944 BGB); bei Auslandsbezug beträgt die Frist sechs Monate.
Bei einem überschuldeten Nachlass ist die Ausschlagung meist sinnvoll, da Erben sonst für Schulden haften; lassen Sie die Vermögenslage vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist anwaltlich prüfen.
Eine versäumte oder irrtümliche Ausschlagung beziehungsweise Annahme kann unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa bei Irrtum über die Überschuldung (Paragrafen 1954, 1956 BGB).
Der Erbe tritt in die Gesamtrechtsnachfolge ein, während ein Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand gegen die Erben hat (Paragrafen 1939, 2147 BGB).
Bei der vorweggenommenen Erbfolge überträgt der Erblasser Vermögen bereits zu Lebzeiten durch Schenkung; das kann Steuerfreibeträge nutzen und spätere Streitigkeiten vermeiden.
Beim Nießbrauch behält sich der Schenker das Nutzungsrecht, etwa Mieterträge oder Wohnrecht, vor; dies sichert die Versorgung und mindert den steuerlichen Wert der Zuwendung.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass verwaltet und den letzten Willen umsetzt (Paragrafen 2197 ff. BGB); das ist bei minderjährigen Erben oder zerstrittenen Familien sinnvoll.
Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Bedeutung seiner Erklärung erfassen kann (Paragraf 2229 BGB); bei Demenz kann die Testierfähigkeit im Einzelfall fehlen.
Ein Testament kann etwa wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden (Paragrafen 2078, 2079 BGB); die Anfechtungsfrist beträgt regelmäßig ein Jahr.
Nach Paragraf 16 ErbStG betragen die Freibeträge unter anderem 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind und 20.000 Euro für nicht verwandte Personen.
Die Steuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb abzüglich Freibetrag und richtet sich nach Steuerklasse und Höhe; die Sätze reichen je nach Verwandtschaft und Betrag deutlich auseinander.
Die Unternehmensnachfolge erfordert frühzeitige Planung von Gesellschaftsvertrag, Testament und Steuer; das ErbStG sieht für Betriebsvermögen unter Voraussetzungen Verschonungsregeln vor.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, im Falle eigener Handlungsunfähigkeit für Sie zu handeln; sie vermeidet eine gerichtlich angeordnete Betreuung.
In der Patientenverfügung legen Sie nach Paragraf 1827 BGB im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen; sie bindet Ärzte und Bevollmächtigte.
Als Erbe haften Sie grundsätzlich auch mit Ihrem Eigenvermögen für Nachlassschulden; die Haftung lässt sich durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken (Paragrafen 1975 ff. BGB).
Reicht der Nachlass nicht zur Schuldendeckung, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden, das die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt; lassen Sie dies rechtzeitig prüfen.
Digitale Konten und Daten gehen auf die Erben über, wie der BGH zum Facebook-Konto entschied; eine Liste der Zugänge und eine Vollmacht erleichtern den Erben den Zugriff erheblich.
Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis (Paragraf 195 BGB), erbrechtliche Herausgabeansprüche teils erst nach 30 Jahren; die Fristen sollten anwaltlich geprüft werden.
Stirbt ein Abkömmling vor dem Erblasser, treten dessen Kinder an seine Stelle (Eintrittsprinzip, Paragraf 1924 Absatz 3 BGB); fehlen Abkömmlinge, wächst der Anteil den übrigen Erben an.
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Stand: Juni 2026 · regelmäßig aktualisiert. Die Inhalte dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.