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Sozialrecht Anwalt Essen | Bürgergeld, Schwerbehinderung & Rente | mandati

Sozialrecht in Essen – Ihr Recht gegenüber Behörden

Ablehnungsbescheide von Jobcenter, Rentenversicherung oder Versorgungsamt sind oft falsch. Wir prüfen Ihren Bescheid, legen Widerspruch ein und vertreten Sie vor dem Sozialgericht.

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Unsere Schwerpunkte im Sozialrecht

Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern durch.

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Bürgergeld (SGB II)

Bewilligung, Sanktionen, Rückforderungen und Mehrbedarf.

Schwerbehinderung & GdB

Feststellung des Grades der Behinderung und Merkzeichen.

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Erwerbsminderungsrente

Durchsetzung der Rente bei Krankheit.

🧓

Pflegegrad

Höherstufung und Widerspruch gegen den MD-Bescheid.

🏥

Krankengeld

Streit mit der Krankenkasse um Krankengeld.

🩹

Unfall & BG

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

👶

Eltern- & Kindergeld

Streit um Familienleistungen.

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Widerspruch & Klage

Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren.

So gehen wir gegen Bescheide vor

Viele Sozialbescheide sind fehlerhaft – ein Widerspruch lohnt sich oft.

Das prüfen wir

  • Richtigkeit der Berechnung
  • Vollständige Berücksichtigung Ihrer Lage
  • Fehlerhafte Sanktionen & Rückforderungen
  • Medizinische Bewertung (GdB, EM-Rente, Pflegegrad)
  • Einhaltung der Verfahrensregeln

Gut zu wissen

  • Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe
  • Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei
  • Bei geringem Einkommen gibt es Beratungs- & Prozesskostenhilfe
  • Auch Eilanträge sind möglich
  • Wir übernehmen die Korrespondenz mit der Behörde

Häufige Fragen zum Sozialrecht

Antworten rund um Bescheide und Sozialleistungen.

Das Bürgergeld nach dem SGB II sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zwischen 15 Jahren und Renteneintritt, die hilfebedürftig sind. Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen den Bedarf nicht decken und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.

Der Regelbedarf richtet sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe und wird jährlich gesetzlich angepasst; für Alleinstehende gilt die höchste Stufe, für Partner und Kinder gelten gestaffelte niedrigere Sätze. Die genaue Höhe entnehmen Sie Ihrem aktuellen Bewilligungsbescheid.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 SGB II der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, sein Partner sowie die im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, richtet sich nach den örtlichen Richtwerten Ihres Jobcenters, etwa in Essen nach dem dort geltenden Mietspiegelkonzept.

In der Regel werden die tatsächlichen Kosten zunächst für längstens sechs Monate übernommen, danach nur noch der angemessene Betrag, sofern eine Kostensenkung zumutbar und möglich ist. Gegen eine Kostensenkungsaufforderung sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen.

Verletzen Sie ohne wichtigen Grund Pflichten wie Meldetermine oder Eingliederungsvereinbarungen, kann das Jobcenter den Regelbedarf nach §§ 31 ff. SGB II stufenweise mindern. Die Minderungen sind betragsmäßig und zeitlich begrenzt und das Existenzminimum bleibt geschützt.

Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III tritt ein, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten die Arbeitslosigkeit verursacht haben. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch und die Bezugsdauer verkürzt sich.

Bei Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit regelmäßig zwölf Wochen, kann sich aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verkürzen oder ganz entfallen. Lassen Sie prüfen, ob ein wichtiger Grund wie Gesundheitsgründe oder Mobbing vorlag.

Anspruch hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet und in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat (§§ 137 ff. SGB III). Die Dauer richtet sich nach Versicherungszeiten und Lebensalter.

Diese Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sichert den Lebensunterhalt für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen nicht ausreicht. Sie ist von der Hilfe zum Lebensunterhalt zu unterscheiden.

Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten Personen, die nicht erwerbsfähig sind oder die Altersgrenze erreicht haben, während Bürgergeld nach SGB II erwerbsfähigen Personen zusteht. Die Abgrenzung entscheidet, welcher Träger zuständig ist.

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bleiben bei der Grundsicherung im Alter unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Das schützt viele Berechtigte vor dem Rückgriff auf ihre Angehörigen.

Der GdB beschreibt nach dem SGB IX das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabe in Zehnerschritten von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis erhalten.

Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Versorgungsamt, in NRW bei den Landschaftsverbänden, formlos oder mit Vordruck und unter Angabe Ihrer behandelnden Ärzte. Das Amt holt Befundberichte ein und stellt den GdB durch Bescheid fest.

Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl oder RF kennzeichnen besondere Beeinträchtigungen und eröffnen bestimmte Nachteilsausgleiche, etwa bei Mobilität oder Steuern. Sie werden zusätzlich zum GdB festgestellt.

Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert, können Sie einen Neufeststellungs- oder Verschlimmerungsantrag stellen, damit der GdB höher bewertet wird. Belegen Sie die Verschlechterung mit aktuellen ärztlichen Befunden.

Pflegegrade nach dem SGB XI bilden die Schwere der Pflegebedürftigkeit ab und reichen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Maßgeblich ist die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, die im Begutachtungsverfahren bewertet wird.

Bei gesetzlich Versicherten begutachtet der Medizinische Dienst (MD) die Selbstständigkeit in den Modulen wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung. Aus den Punkten ergibt sich der Pflegegrad, der per Bescheid der Pflegekasse mitgeteilt wird.

Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und ein Pflegetagebuch sowie ärztliche Unterlagen vorlegen. Oft führt erst eine erneute Begutachtung zur zutreffenden Einstufung.

Verschlechtert sich der Pflegebedarf, beantragen Sie bei der Pflegekasse eine erneute Begutachtung zur Höherstufung. Dokumentieren Sie den gestiegenen Hilfebedarf möglichst genau, um die Einstufung zu untermauern.

Die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI erhalten Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im üblichen Umfang arbeiten können. Voraussetzung sind die medizinischen Einschränkungen und erfüllte versicherungsrechtliche Wartezeiten.

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, voll erwerbsgemindert, wer unter drei Stunden leistungsfähig ist. Die volle Rente ist entsprechend höher als die teilweise.

Gegen den Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen und weitere ärztliche Befunde beibringen. Da medizinische Bewertungen oft strittig sind, ist anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

Bei der Kontenklärung werden alle für die Rente relevanten Zeiten wie Beschäftigung, Ausbildung oder Kindererziehung geprüft und verbindlich festgestellt. So lassen sich Lücken im Versicherungsverlauf rechtzeitig schließen.

Je früher Lücken erkannt werden, desto leichter lassen sich Nachweise beschaffen, da ältere Unterlagen häufig schwer zu beschaffen sind. Eine geklärte Versichertenbiografie sorgt für eine zutreffende Rentenberechnung.

Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Die Zeit der Entgeltfortzahlung wird dabei angerechnet.

Aussteuerung bezeichnet das Ende des Krankengeldanspruchs nach Ablauf der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen. Danach kommen je nach Lage Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente oder andere Leistungen in Betracht.

Krankengeld kann unter anderem entfallen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos ärztlich festgestellt ist oder eine angekündigte Begutachtung versäumt wird. Achten Sie unbedingt auf eine nahtlose Folgebescheinigung.

Lehnt der Träger eine medizinische Rehabilitation ab, sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen und ergänzende Befunde vorlegen. Häufig ist der Reha-Bedarf medizinisch gut begründbar, sodass sich der Widerspruch lohnt.

Eine Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung kommt in Betracht, wenn sie medizinisch notwendig und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Wird der Antrag abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen und die Notwendigkeit ärztlich untermauern.

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden, einschließlich des direkten Weges zur und von der Arbeit (Wegeunfall). Zuständig ist die gesetzliche Unfallversicherung, in der Regel die Berufsgenossenschaft.

Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet ist und durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Die Anerkennung setzt einen besonderen Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung voraus.

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt Heilbehandlung, Verletztengeld, Reha-Leistungen und bei dauerhaftem Schaden eine Verletztenrente. Die Rente richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Gegen den Bescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen und den Ursachenzusammenhang mit ärztlichen und arbeitsbezogenen Nachweisen belegen. Gerade bei Berufskrankheiten ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung ratsam.

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX unterstützt Menschen mit Behinderungen bei der selbstbestimmten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, etwa bei Wohnen, Arbeit oder Bildung. Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt.

Wohngeld als Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten Haushalte mit geringem Einkommen, die keine existenzsichernden Leistungen wie Bürgergeld beziehen. Die Höhe richtet sich nach Einkommen, Miete und Haushaltsgröße.

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG unterstützt Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf, aber nicht den ihrer Kinder decken können, und so Bürgergeld vermeiden. Er wird zusätzlich zum Kindergeld bei der Familienkasse beantragt.

Den Widerspruch richten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist sinnvoll, kann aber auch nachgereicht werden.

Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids; bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sie sich auf ein Jahr. Versäumen Sie die Frist nicht, da der Bescheid sonst bestandskräftig wird.

Nach erfolglosem Widerspruch können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben, für Essen ist das Sozialgericht Duisburg zuständig. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen ist das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Eigene Anwaltskosten können dennoch anfallen, für die unter Umständen Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Die Dauer hängt stark vom Einzelfall und der Gerichtsauslastung ab und kann von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren reichen. Medizinische Sachverständigengutachten verlängern das Verfahren häufig.

Mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X können Sie einen bestandskräftigen Bescheid überprüfen lassen, wenn das Recht unrichtig angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde. Nachzahlungen sind dabei in der Regel auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt.

Stellt die Behörde fest, dass Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden, kann sie den Bewilligungsbescheid nach §§ 45, 48 SGB X aufheben und die Erstattung verlangen. Gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sollten Sie zur Prüfung von Vertrauensschutz und Fristen fristgerecht Widerspruch einlegen und sich beraten lassen.

Im Eilverfahren nach § 86b SGG kann das Sozialgericht vorläufig Leistungen anordnen, wenn ohne sofortige Entscheidung schwere Nachteile drohen. Das ist etwa bei akut fehlenden Mitteln zum Lebensunterhalt bedeutsam.

Vom Gericht oder der Behörde in Auftrag gegebene Gutachten werden von diesen getragen; beantragen Sie ein Gutachten nach § 109 SGG durch einen Arzt Ihres Vertrauens, kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Gutachten sind oft entscheidend für den Ausgang.

Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen eine anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung gegen einen geringen Eigenanteil. Den Berechtigungsschein beantragen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts.

Prozesskostenhilfe übernimmt bei hinreichender Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung im Klageverfahren. Sie wird auf Antrag beim Sozialgericht bewilligt.

Vermögen wird nach § 12 SGB II oberhalb bestimmter Freibeträge berücksichtigt, wobei in der ersten Zeit des Bezugs erhöhte Schonbeträge und Karenzregelungen gelten. Ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück bleibt dabei geschützt.

Die MdE beschreibt, in welchem Umfang die Folgen eines Versicherungsfalls die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken. Ab einer MdE von 20 Prozent kann eine Verletztenrente gezahlt werden.

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📧 E-Mail: [email protected]

📍 Standort: Hindenburgstr. 23, 45127 Essen

🕒 Erreichbarkeit: Mo–Fr 9–18 Uhr, bundesweit tätig

Unsere Leistungen

  • Widerspruch gegen Sozialbescheide
  • Bürgergeld (SGB II)
  • Schwerbehinderung & GdB
  • Erwerbsminderungsrente & Pflegegrad
  • Vertretung vor dem Sozialgericht

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Wir helfen, wenn …

  • ✓ Ihr Antrag abgelehnt wurde
  • ✓ eine Sanktion oder Rückforderung kam
  • ✓ Ihr GdB zu niedrig ist
  • ✓ die EM-Rente abgelehnt wurde
  • ✓ der Pflegegrad zu niedrig ist

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Stand: Juni 2026 · regelmäßig aktualisiert. Die Inhalte dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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