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Migrationsrecht & Staatsangehörigkeit

Einbürgerung in Deutschland: Ihr Recht auf den deutschen Pass.

Die mandati Rechtsanwaltskanzlei in Essen berät und vertritt Sie umfassend im gesamten Einbürgerungsverfahren – von der Antragsstellung über die Anhörung bis zur Einbürgerungsurkunde. Professionell, durchsetzungsstark und an Ihrer Seite.

5 Jahre
Mindestaufenthalt seit 2024
255 €
Einbürgerungsgebühr
291.955
Einbürgerungen in 2024
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Überblick

Was ist eine Einbürgerung?

Die Einbürgerung ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen ausländischen Staatsangehörigen auf Antrag. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde werden Sie deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger – mit allen Rechten und Pflichten, die damit einhergehen: dem aktiven und passiven Wahlrecht, dem uneingeschränkten Aufenthaltsrecht, dem Zugang zum Beamtenstatus und dem Schutz vor Ausweisung und Abschiebung.

Das Staatsangehörigkeitsrecht wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, in Kraft getreten am 27. Juni 2024, grundlegend reformiert. Seitdem gelten verkürzte Aufenthaltszeiten, die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft) und verschärfte Anforderungen an das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

⚖️ Aktuelle Rechtslage 2026

Die sog. „Turbo-Einbürgerung" nach 3 Jahren bei besonderen Integrationsleistungen wurde durch Gesetzesänderung zum 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft. Es gilt jetzt einheitlich eine Mindestaufenthaltsdauer von 5 Jahren. Die doppelte Staatsbürgerschaft bleibt bestehen.

Das deutsche Einbürgerungsrecht kennt zwei zentrale Wege: die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, bei der Sie bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben, und die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, bei der die Behörde im Einzelfall über die Einbürgerung entscheidet. Daneben bestehen Sonderregelungen für Ehegatten und Lebenspartner Deutscher (§ 9 StAG), für ehemalige Deutsche im Ausland (§ 13 StAG) sowie die Wiedergutmachungseinbürgerung (§ 15 StAG) für Nachkommen von NS-Verfolgten.

Voraussetzungen

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG

Wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die Behörde hat kein Ermessen – sie muss einbürgern. 86 % aller Einbürgerungen in Deutschland erfolgen über diesen Weg.

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5 Jahre Aufenthalt

Mindestens 5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Aufenthaltsunterbrechungen bis 6 Monate sind in der Regel unschädlich (§ 12b StAG). Geduldete Zeiten werden nicht angerechnet.

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Unbefristetes Aufenthaltsrecht

Im Zeitpunkt der Einbürgerung ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erforderlich – z.B. Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte EU oder ein Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU.

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Bekenntnis zum Grundgesetz

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG) und Loyalitätserklärung. Antisemitismus, Rassismus und Menschenverachtung schließen eine Einbürgerung aus.

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Lebensunterhalt gesichert

Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Bezug von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII). Ausnahmen bestehen für Alleinerziehende, Vollzeitbeschäftigte, Menschen mit Behinderung und ehemalige Gastarbeiter.

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Deutschkenntnisse B1

Nachweis durch B1-Zertifikat (Goethe, telc, TestDaF), deutschen Schulabschluss, abgeschlossenes Studium oder Berufsausbildung. Für Gastarbeiter reichen mündliche Deutschkenntnisse. Kinder unter 16: altersgemäße Sprachentwicklung genügt.

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Einbürgerungstest

33 Fragen zu Rechts- und Gesellschaftsordnung, Geschichte und Lebensverhältnissen. Bestanden mit 17 richtigen Antworten. Alternativ: Test „Leben in Deutschland" mit mind. 17 Punkten oder deutscher Schulabschluss.

⚖️

Straffreiheit

Keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat. Bagatellgrenzen nach § 12a StAG: bis 90 Tagessätze Geldstrafe oder bis 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung können unschädlich sein. Ausländische Verurteilungen werden berücksichtigt.

🛂

Identität geklärt

Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit. Gültiger Reisepass oder Personalausweis des Herkunftslandes. Alle ausländischen Dokumente müssen als beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorgelegt werden.

✅ Doppelte Staatsbürgerschaft

Seit dem 27. Juni 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht mehr aufgeben. Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen – das gilt für alle Herkunftsländer, nicht nur für EU-Staaten. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist komplett entfallen.

Ermessen

Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

Wenn Sie die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht vollständig erfüllen, kommt unter Umständen eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde gemäß § 8 StAG in Betracht. Voraussetzung ist, dass ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht.

Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen sind: Handlungsfähigkeit, rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt, keine strafrechtlichen Verurteilungen, eigene Wohnung oder ein Unterkommen sowie die Fähigkeit, sich und die Angehörigen zu ernähren. Darüber hinaus müssen die integrativen Voraussetzungen erfüllt sein – insbesondere ausreichende Sprachkenntnisse und staatsbürgerliche Kenntnisse.

Die Ermessenseinbürgerung ist insbesondere relevant für Personen mit besonderen beruflichen Leistungen, für Ehegatten Deutscher (§ 9 StAG) und für bestimmte Personengruppen, bei denen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anerkannt wird – etwa Wissenschaftler, Sportler, Fachkräfte in Mangelberufen oder Personen, die sich in besonderer Weise um die Bundesrepublik verdient gemacht haben.

Sonderfall: Ehegatten und Lebenspartner (§ 9 StAG)

Ausländische Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen können unter erleichterten Voraussetzungen eingebürgert werden. Erforderlich ist ein mindestens zweijähriger rechtmäßiger Aufenthalt und eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein, allerdings bestehen Erleichterungen beim Aufenthalt.

Wiedergutmachungseinbürgerung (§ 15 StAG)

Personen, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verloren haben, sowie deren Abkömmlinge, haben einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Die Anwendungshinweise des BMI stellen klar, dass der Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG) auf diese Fälle keine Anwendung findet. Für die Erklärung nach § 5 StAG besteht eine Ausschlussfrist bis zum 19. August 2031.

Verfahren

Ablauf des Einbürgerungsverfahrens

Von der ersten Beratung bis zur Einbürgerungsurkunde – so läuft das Verfahren in der Praxis ab. Unsere Kanzlei begleitet Sie in jedem einzelnen Schritt.

1. Erstberatung & Vorprüfung

Wir prüfen Ihre individuelle Situation: Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse, Lebensunterhaltssicherung, etwaige Vorstrafen und Ausschlussgründe. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und eine klare Strategie.

2. Zusammenstellung der Unterlagen

Geburtsurkunde, Reisepass, Aufenthaltstitel, Einkommensnachweise, Sprachzertifikat, Einbürgerungstest, Mietvertrag, Rentenversicherungsnachweise, ggf. beglaubigte Übersetzungen. Wir erstellen Ihnen eine vollständige Checkliste und prüfen jedes Dokument.

3. Einbürgerungsantrag

Wir unterstützen Sie bei der korrekten Antragstellung gegenüber der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Fehler im Antrag führen zu erheblichen Verzögerungen – daher legen wir großen Wert auf Vollständigkeit und Richtigkeit bereits bei der Ersteinreichung.

4. Sicherheitsüberprüfung (§ 37 StAG)

Die Einbürgerungsbehörde führt eine Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durch. Dabei wird geprüft, ob Ausschlussgründe nach § 11 StAG vorliegen – insbesondere Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen, Unterstützung terroristischer Vereinigungen oder antisemitische Aktivitäten.

5. Behördliche Prüfung & Bescheid

Die Einbürgerungsbehörde prüft sämtliche Voraussetzungen. Wir stehen in Kontakt mit der Behörde, reagieren auf Rückfragen und drängen auf zeitnahe Bearbeitung. Bei Ablehnung legen wir für Sie Widerspruch ein oder erheben Verpflichtungsklage.

6. Feierliches Bekenntnis & Einbürgerungsurkunde

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist ein feierliches Bekenntnis abzulegen (§ 16 StAG). Mit der Aushändigung der Urkunde sind Sie deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger. Die Einbürgerung wird im EStA-Register (§ 33 StAG) erfasst.

Kosten

Was kostet die Einbürgerung?

Position Kosten
Einbürgerungsgebühr (Erwachsene) 255,00 €
Einbürgerungsgebühr (minderjährige Kinder, Miteinbürgerung) 51,00 €
Einbürgerungstest 25,00 €
B1-Sprachzertifikat (Goethe / telc) ca. 150,00 – 250,00 €
Beglaubigte Übersetzungen variiert (ca. 30 – 80 € pro Dokument)
Beglaubigungen / Apostillen variiert
💡 Gebührenermäßigung möglich

Die Einbürgerungsgebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Gebühr mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder aus Billigkeitsgründen unangemessen wäre (§ 38 Abs. 4 StAG). Bestimmte Einbürgerungen sind gebührenfrei – etwa der Erklärungserwerb nach § 5 StAG.

Ausschluss

Ausschlussgründe & Hindernisse (§ 11 StAG)

Auch wenn Sie grundsätzlich alle Voraussetzungen erfüllen, kann eine Einbürgerung in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein. Die Ausschlussgründe nach § 11 StAG sind streng formuliert und wurden mit dem StARModG weiter verschärft.

❌ Einbürgerung ist ausgeschlossen bei:

Tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen – insbesondere antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen. Ebenso bei inhaltlich unrichtigem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, bei Verharmlosung oder Billigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, und bei Clankriminalität oder der Missachtung der Gleichberechtigung der Geschlechter.

Strafrechtliche Verurteilungen sind nach § 12a StAG nur dann unschädlich, wenn sie die gesetzlichen Bagatellgrenzen nicht überschreiten. Bei Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis 3 Monate auf Bewährung kann die Einbürgerung grundsätzlich durchgeführt werden. Bei Kumulierung mehrerer Verurteilungen oder bei Verurteilungen wegen bestimmter Delikte gelten strengere Maßstäbe.

Sollte ein Einbürgerungshindernis bestehen, prüfen wir für Sie, ob eine Ausnahme in Betracht kommt, ob Tilgungsfristen abgelaufen sind oder ob das Hindernis durch eigenes Handeln beseitigt werden kann. Auch gegen eine rechtswidrige Ablehnung setzen wir Ihre Rechte durch – im Widerspruchsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht.

Mandati Kanzlei

Warum mandati für Ihre Einbürgerung?

Wir vertreten Ihre Interessen mit voller Überzeugung. Bei mandati stehen Sie im Mittelpunkt – nicht die Behörde.

Konsequente Durchsetzung

Wir lassen uns von Behörden nicht abwimmeln. Jeder Ablehnungsbescheid wird auf Herz und Nieren geprüft. Wir scheuen keine Klage, wenn Ihre Rechte verletzt werden.

📱

Digitale Aktenverfolgung

Über unser mandati-System verfolgen Sie den Status Ihres Verfahrens in Echtzeit. Keine langen Wartezeiten auf Rückmeldungen – Sie wissen immer, wo Ihr Fall steht.

🎓

Tiefe Fachkompetenz

Unser Team kennt die Anwendungshinweise des BMI zum StAG im Detail. Wir argumentieren auf dem Niveau der Behörden und Gerichte – präzise, fundiert und überzeugend.

🌍

Mehrsprachige Beratung

Wir beraten Sie persönlich vor Ort in Essen, per Videokonferenz oder telefonisch. Auch digitale Mandatierung ist bei uns kein Problem – deutschlandweit.

Spezialthemen

Besondere Fallkonstellationen

Einbürgerung trotz Vorstrafen

Eine strafrechtliche Verurteilung bedeutet nicht automatisch das Ende Ihrer Einbürgerungspläne. Die §§ 12a StAG regeln detailliert, welche Verurteilungen einbürgerungsunschädlich sind. Bei Verurteilungen unterhalb der Bagatellgrenzen (90 Tagessätze Geldstrafe / 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung) besteht grundsätzlich kein Einbürgerungshindernis. Auch nach Ablauf von Tilgungsfristen im Bundeszentralregister können Verurteilungen unbeachtlich werden. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und entwickeln eine Strategie.

Einbürgerung bei Leistungsbezug

Der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe steht der Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen: Wenn Sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben – etwa wegen Krankheit, Behinderung, Kinderbetreuung oder einer schwierigen Arbeitsmarktsituation – kann die Einbürgerung dennoch möglich sein. Auch Vollzeitbeschäftigte, die trotz Erwerbstätigkeit aufstockende Leistungen beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden.

Einbürgerung mit Aufenthaltsunterbrechungen

Aufenthalte im Ausland unterbrechen den gewöhnlichen Inlandsaufenthalt nicht, solange sie maximal 6 Monate dauern (§ 12b Abs. 1 StAG). Längere Auslandsaufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich sein – etwa bei genehmigten Auslandsentsendungen oder zur Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht. Frühere Inlandsaufenthalte können nach der sog. Halbteilungsregel angerechnet werden. Die genaue Berechnung ist komplex und erfordert anwaltliche Expertise.

Einbürgerung für Gastarbeiter & Vertragsarbeitnehmer

Das StARModG hat die Einbürgerungsvoraussetzungen für die sog. Gastarbeitergeneration erheblich erleichtert. Personen, die als Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer nach Deutschland gekommen sind, können auch mit mündlichen Deutschkenntnissen eingebürgert werden (§ 10 Abs. 4 S. 3 StAG). Der Einbürgerungstest entfällt. Auch beim Leistungsbezug bestehen Erleichterungen. Diese Regelungen würdigen die Lebensleistung dieser Generation für die Bundesrepublik.

Ius soli: Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland

Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, erwerben automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Die frühere Optionspflicht ist entfallen – die Kinder müssen sich nicht mehr zwischen den Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung (§ 35 StAG)

Eine Einbürgerung kann nachträglich zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Die Rücknahme ist nur innerhalb von 10 Jahren nach der Einbürgerung möglich und darf nicht zur Staatenlosigkeit führen. Sollte Ihnen eine Rücknahme drohen, sind wir sofort für Sie da.

Häufige Fragen

FAQ zur Einbürgerung

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde erheblich – in der Praxis zwischen 3 und 18 Monaten. In einigen Großstädten bestehen erhebliche Bearbeitungsrückstände. Die Sicherheitsüberprüfung nach § 37 StAG nimmt regelmäßig mehrere Wochen in Anspruch. Ein vollständiger und fehlerfreier Antrag beschleunigt das Verfahren erheblich.

Ja. Seit dem 27. Juni 2024 wird Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung generell hingenommen. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Beachten Sie aber, dass das Recht Ihres Herkunftslandes möglicherweise den Verlust der dortigen Staatsangehörigkeit vorsieht – wir empfehlen, dies vorab mit der zuständigen Botschaft zu klären.

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, steht Ihnen der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen (Verpflichtungsklage). In vielen Fällen bestehen Erfolgsaussichten – etwa wenn die Behörde Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, die Rechtsgrundlage falsch angewendet wurde oder neue Tatsachen vorliegen. Wir vertreten Sie auf jeder Eskalationsstufe.

In der Regel ja. Der Test besteht aus 33 Fragen zu Rechtsordnung, Geschichte und Lebensverhältnissen in Deutschland. Sie benötigen mindestens 17 richtige Antworten. Ausgenommen sind Minderjährige unter 16 Jahren, Personen mit Krankheit oder Behinderung, ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer sowie Personen, die einen deutschen Schulabschluss oder ein einschlägiges Studium vorweisen können.

Ja. Minderjährige Kinder können gemäß § 10 Abs. 2 StAG zusammen mit ihren Eltern miteingebürgert werden, auch wenn sie die erforderliche Aufenthaltsdauer noch nicht selbständig erfüllen. Voraussetzung ist, dass sie sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten und die weiteren Voraussetzungen – angepasst an ihr Alter – erfüllen. Die Gebühr beträgt lediglich 51 Euro pro Kind.

Der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe steht der Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn Sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben (Krankheit, Behinderung, Pflege von Angehörigen, Kinderbetreuung), kann das Einbürgerungshindernis entfallen. Auch wenn Sie vollzeitig erwerbstätig sind und trotzdem ergänzende Leistungen beziehen, bestehen Möglichkeiten. Wir prüfen Ihre Situation individuell.

Die sog. Turbo-Einbürgerung nach 3 Jahren bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a.F.) wurde mit dem StARModG im Juni 2024 eingeführt, jedoch bereits am 30. Oktober 2025 durch Gesetzesänderung wieder abgeschafft. Es gilt jetzt einheitlich eine Mindestaufenthaltsdauer von 5 Jahren. Die doppelte Staatsbürgerschaft und die übrigen Erleichterungen des StARModG bleiben bestehen.

Das hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Die meisten Einbürgerungen (86 %) erfolgen als Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Daneben kommen in Betracht: Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG), Ehegatteneinbürgerung (§ 9 StAG), Einbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG), Wiedergutmachungseinbürgerung (§ 15 StAG) oder der Erklärungserwerb (§ 5 StAG). In unserer Erstberatung prüfen wir sämtliche Rechtsgrundlagen und finden den für Sie besten Weg.

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Wir prüfen Ihre Voraussetzungen und begleiten Sie auf dem gesamten Weg zur Einbürgerung – kompetent, engagiert und an Ihrer Seite.

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