Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Punkte oder ein Strafverfahren nach einem Verkehrsdelikt? Wir prüfen Ihren Fall und vertreten Sie gegenüber Behörde und Gericht.
Kostenloses Erstgespräch anfordernVom einfachen Bußgeldbescheid bis zum Verkehrsstrafverfahren: Wir beraten Sie in allen Bereichen rund um das Auto und den Führerschein.
Wir prüfen den Bescheid und legen fristgerecht Einspruch ein, wenn sich Fehler oder Chancen zeigen.
Messverfahren sind fehleranfällig. Wir prüfen Toleranzabzug, Eichung und Messprotokoll.
Bei Rotlicht- und Abstandsverstößen drohen Punkte und Fahrverbot. Wir prüfen die Vorwürfe genau.
Die Nutzung des Mobiltelefons am Steuer kostet Bußgeld und Punkte. Wir prüfen den Tatvorwurf.
Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat: Wir verteidigen Sie und kämpfen um Ihre Fahrerlaubnis.
Wir versuchen, ein Fahrverbot abzuwenden oder den Führerscheinentzug zu vermeiden.
Wir beraten zum Fahreignungsregister in Flensburg und begleiten Sie auf dem Weg zur MPU.
Nach einem Unfall regulieren wir Ihren Schaden und wehren unberechtigte Ansprüche ab.
Die folgende Übersicht zeigt Regelfolgen nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Im Einzelfall können die Folgen abweichen.
| Verstoß | Folge (Regelfall) |
|---|---|
| Tempo 21-25 km/h zu schnell (innerorts) | 115 Euro Bußgeld und 1 Punkt |
| Tempo über 31 km/h zu schnell (innerorts) | ab 260 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot |
| Rotlichtverstoß (qualifiziert, über 1 Sekunde) | 360 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot |
| Handy am Steuer | 100 Euro und 1 Punkt, bei Gefährdung mehr |
| Abstandsverstoß (unter 3/10 des halben Tachowerts) | ab 320 Euro, 2 Punkte und Fahrverbot möglich |
| Alkohol ab 0,5 Promille (Ersttat) | 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot |
Hinweis: Die genannten Werte sind Regelfolgen und ersetzen keine Prüfung des konkreten Bescheids. Voreintragungen und besondere Umstände können die Folgen erhöhen.
Nach einem Verkehrsdelikt haben Sie Rechte, die Sie kennen sollten. So gehen wir für Sie vor.
Verkehrsrecht berührt oft weitere Rechtsgebiete. Diese Themen könnten für Sie ebenfalls relevant sein.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Bußgeld, Fahrverbot, Punkte und Verkehrsstrafrecht.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids (§ 67 OWiG). Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Das hängt vom Einzelfall ab. Lohnenswert ist ein Einspruch oft bei drohendem Fahrverbot, vielen Punkten oder Anhaltspunkten für Messfehler; eine anwaltliche Prüfung schafft Klarheit.
Der Bescheid wird rechtskräftig. Nur bei unverschuldeter Versäumung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, die gesondert beantragt werden muss.
Verpflichtend sind nur Ihre Personalien. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern; vorschnelle Angaben können Ihre Verteidigung erschweren.
Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeld geahndet und in Flensburg eingetragen. Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr oder Fahrerflucht führen zu einem Strafverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Messgeräte sind eichpflichtig, aber fehleranfällig. Wir prüfen Eichung, Aufbau und Bedienung; ergeben sich Mängel, kann die Messung verwertungsfrei werden.
Bis 100 km/h werden in der Regel 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des Messwerts. Bei bestimmten Verfahren gelten höhere Toleranzen.
Innerorts droht ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h zu viel ein Fahrverbot von einem Monat. Wiederholungstäter müssen schon früher mit einem Fahrverbot rechnen.
Manchmal ja, etwa über einen Härtefall, ein Augenblicksversagen oder gegen Erhöhung des Bußgeldes. Ob das gelingt, prüfen wir anhand Ihrer konkreten Situation.
Bei einem ersten Fahrverbot dürfen Sie den Zeitpunkt innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft selbst bestimmen (§ 25 Abs. 2a StVG). So lässt sich das Fahrverbot etwa in den Urlaub legen.
Ein Fahrverbot dauert je nach Verstoß einen bis drei Monate. Es bedeutet ein zeitweiliges Fahrverbot, nicht den dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis.
Beim Fahrverbot ruht die Fahrerlaubnis nur vorübergehend. Beim Entzug verlieren Sie die Fahrerlaubnis ganz und müssen sie nach einer Sperrfrist neu beantragen.
Bei 8 Punkten im Fahreignungsregister wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Ab 4 Punkten erfolgt eine Ermahnung, ab 6 Punkten eine Verwarnung.
Punkte verfallen je nach Verstoß nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Jeder Punkt hat seine eigene Tilgungsfrist, die unabhängig von neuen Eintragungen läuft.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangssprachlich Idiotentest, prüft die Fahreignung. Sie wird etwa bei hohen Alkoholwerten, Drogen oder 8 Punkten angeordnet.
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG liegt ab 0,5 Promille vor. Eine Straftat nach § 316 StGB beginnt bei 1,1 Promille oder bereits darunter bei Ausfallerscheinungen.
In der Regel 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei Wiederholung steigen Bußgeld und Fahrverbot deutlich an.
Ab 1,1 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig. Dann liegt unwiderlegbar eine Straftat nach § 316 StGB vor, die meist zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.
Neben Geldstrafe drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Häufig wird zusätzlich eine MPU verlangt. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten.
Nein. Für Radfahrer beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille. Auch dann drohen Strafverfahren und unter Umständen eine MPU.
Schon der Nachweis bestimmter Substanzen kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG sein. Bei Ausfallerscheinungen oder Beeinträchtigung kommt eine Straftat nach § 316 StGB in Betracht.
In der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot von 0,0 Promille. Verstöße werden mit Bußgeld, Punkt und Aufbauseminar geahndet.
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe; das Fahren trotz Fahrverbots ist davon zu unterscheiden.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB ist strafbar, wenn Sie sich vor Feststellung der Personalien entfernen. Es drohen Geldstrafe, Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Sichern Sie die Unfallstelle, warten Sie eine angemessene Zeit und ermöglichen Sie die Feststellung Ihrer Daten. Verlassen Sie den Ort nicht voreilig, um keine Fahrerflucht zu begehen.
Dichtes Auffahren, Ausbremsen oder Blockieren kann eine Nötigung nach § 240 StGB sein. Neben Strafe drohen Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Kann der Fahrer bei einem Verstoß nicht ermittelt werden, kann die Behörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen (§ 31a StVZO). Dagegen lässt sich oft mit Widerspruch vorgehen.
Eine echte Halterhaftung gibt es im Bußgeldrecht nur eingeschränkt, etwa bei Parkverstößen über die Kostentragung. Für Punkte ist immer der konkrete Fahrer maßgeblich.
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten und niemanden benennen. Als unbeteiligter Halter kann jedoch ein Fahrtenbuch drohen, wenn der Fahrer unbekannt bleibt.
Über einen Anwalt beantragen wir Akteneinsicht und fordern Messprotokoll, Eichschein und Rohmessdaten an. Diese Unterlagen sind oft entscheidend für die Verteidigung.
Beim einfachen Rotlichtverstoß drohen Bußgeld und ein Punkt. Beim qualifizierten Verstoß, also Rot länger als eine Sekunde, kommen mehr Punkte und ein Fahrverbot hinzu.
Der Abstand wird meist per Video oder Brückenmessung erfasst. Je nach Geschwindigkeit und Unterschreitung drohen Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot.
Die verbotene Nutzung kostet in der Regel 100 Euro und einen Punkt. Kommt eine Gefährdung oder ein Unfall hinzu, steigen Bußgeld und Folgen deutlich an.
Ja, das Verbot gilt grundsätzlich auch bei stehendem Fahrzeug mit laufendem Motor. Nur bei abgestelltem Motor, etwa durch Start-Stopp-Automatik, gibt es Ausnahmen.
Nein. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen. Häufig verlangt die Behörde zusätzlich eine MPU oder weitere Nachweise.
Die Sperrfrist liegt meist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Ihre Dauer richtet sich nach Schwere des Delikts und Ihren Vorbelastungen.
Unter Umständen ja, etwa nach erfolgreicher Verkehrstherapie. Über einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung beraten wir Sie im Einzelfall.
Die Probezeit dauert zwei Jahre ab Erteilung. Verstöße werden in A- und B-Verstöße eingeteilt und können zu Aufbauseminar, Verlängerung und weiteren Maßnahmen führen.
Ein schwerwiegender A-Verstoß, etwa deutlich zu schnelles Fahren, führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.
Einen offiziellen Idealfahrer-Rabatt gibt es nicht; gemeint ist meist die Versicherungseinstufung. Im Bußgeldverfahren zählt allein der konkrete Verstoß.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung trägt im Bußgeld- und Strafverfahren häufig die Kosten. Wir holen für Sie gerne eine Deckungszusage ein.
Die Kosten richten sich nach dem Anwaltsvergütungsgesetz oder einer Vereinbarung. Im Erstgespräch nennen wir Ihnen transparent die voraussichtlichen Kosten.
Auch bei geringem Bußgeld kann sich anwaltliche Hilfe lohnen, wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen. Bei reinen Bagatellverwarnungen ist sie oft entbehrlich.
Sie können das versuchen, doch Versicherer kürzen Ansprüche häufig. Wir setzen Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und weitere Positionen für Sie durch.
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis auszahlen, ohne tatsächlich zu reparieren. Dabei gibt es rechtliche Fallstricke, die wir prüfen.
Ja, bei einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die gegnerische Haftpflicht auch Ihre Anwaltskosten. So setzen Sie Ihre Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko durch.
Bußgeldverfahren werden meist am Ort des Verstoßes geführt. Für Mandanten aus Essen und dem Ruhrgebiet vertreten wir Sie auch bei auswärtigen Behörden und Gerichten.
Im Bußgeldverfahren können wir oft eine Entbindung von der Erscheinenspflicht beantragen. In Strafsachen ist Ihre Anwesenheit meist erforderlich; wir bereiten Sie darauf vor.
So früh wie möglich, denn die Frist von zwei Wochen läuft schnell ab. Schicken Sie uns den Bescheid zeitnah, damit wir die Erfolgsaussichten prüfen können.
Wir prüfen Bescheid und Akte, sichern Fristen, verhandeln mit Behörde und Gericht und verteidigen Sie in Verkehrsstrafverfahren. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch in unserer Kanzlei in Essen.
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten oder stehen vor einem Verkehrsstrafverfahren? Wir prüfen Ihren Fall und sagen Ihnen ehrlich, welche Chancen bestehen.
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Stand: Juni 2026 · regelmäßig aktualisiert. Die Inhalte dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.