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Medizinrecht & Arzthaftung Anwalt Essen | Behandlungsfehler | mandati

Medizinrecht & Arzthaftung in Essen

Ein Behandlungsfehler kann das Leben verändern. Wir setzen als erfahrene Patientenanwälte Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherern durch.

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Wann wir für Patienten kämpfen

Wir vertreten ausschließlich die Interessen geschädigter Patientinnen und Patienten.

🩺

Behandlungsfehler

Fehler bei Operationen, Therapien und Eingriffen.

🔬

Diagnosefehler

Übersehene oder verspätete Diagnosen (z. B. Krebs).

📋

Aufklärungsfehler

Fehlende oder unzureichende Aufklärung vor dem Eingriff.

👶

Geburtsschäden

Schäden bei Mutter oder Kind während der Geburt.

💊

Medikationsfehler

Falsche Medikamente oder Dosierungen.

🦷

Zahnarzthaftung

Fehlerhafte zahnärztliche und implantologische Behandlung.

🏥

Klinik- & Hygienefehler

Krankenhausinfektionen und Organisationsverschulden.

🧓

Pflegefehler

Stürze, Dekubitus und Versäumnisse in der Pflege.

So setzen wir Ihre Ansprüche durch

Arzthaftung ist anspruchsvoll – mit dem richtigen Vorgehen sind Ansprüche aber gut durchsetzbar.

Ihre möglichen Ansprüche

  • Schmerzensgeld für erlittene Beeinträchtigungen
  • Schadensersatz für Verdienstausfall & Mehrkosten
  • Haushaltsführungsschaden
  • Pflege- und Behandlungsmehrkosten
  • Bei Todesfall: Ansprüche der Hinterbliebenen

Unser Vorgehen

  • Anforderung & Auswertung der Behandlungsunterlagen
  • Einholung medizinischer Sachverständigengutachten
  • Nutzung des MDK-/MD-Gutachtens der Krankenkasse
  • Außergerichtliche Verhandlung mit der Haftpflicht
  • Klage vor dem Landgericht bei Bedarf

Wichtige Fristen & Beweislast

Bei Arzthaftung kommt es auf Fristen und die richtige Beweisführung an.

ThemaRegel
Verjährung3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Verursacher (Höchstfrist bis 30 Jahre)
BeweislastGrundsätzlich beim Patienten – aber Beweiserleichterungen möglich
Grober BehandlungsfehlerUmkehr der Beweislast zugunsten des Patienten
DokumentationsmangelKann zulasten der Behandlerseite gewertet werden

Warten Sie nicht zu lange – mit Ablauf der Verjährung gehen Ansprüche verloren.

Häufige Fragen zur Arzthaftung

Antworten auf die wichtigsten Fragen für geschädigte Patienten.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die medizinische Behandlung nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht (§ 630a Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist, ob ein sorgfältiger Facharzt anders gehandelt hätte.

Der Standard beschreibt den jeweils anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis, an dem sich der behandelnde Arzt orientieren muss. Abweichungen ohne sachlichen Grund können einen Behandlungsfehler begründen.

Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt erhobene Befunde falsch deutet oder eine Erkrankung verkennt. Nicht jede Fehldiagnose ist haftungsrelevant, da Diagnosen mit Unsicherheiten behaftet sind und nur eine vorwerfbare Fehlinterpretation haftet.

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt medizinisch gebotene Untersuchungen oder Tests unterlässt und dadurch wichtige Befunde nicht erhebt. Dieser Fehler kann zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen.

Ein Therapiefehler liegt vor, wenn die gewählte Behandlung selbst fehlerhaft durchgeführt wird oder eine falsche Therapie gewählt wurde, etwa bei einer fehlerhaften Operation oder falschen Medikamentengabe.

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt den Patienten nicht ausreichend über Diagnose, Risiken und Behandlungsalternativen aufklärt (§ 630e BGB). Fehlt eine wirksame Aufklärung, ist die ärztliche Maßnahme rechtswidrig.

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn ihr eine ordnungsgemäße Aufklärung vorausging und der Patient sie frei und im Bewusstsein der Risiken erteilt hat (§ 630d BGB). Ohne wirksame Einwilligung haftet der Arzt auch bei fehlerfreier Behandlung.

Der Arzt muss über Art, Umfang, Risiken, Erfolgsaussichten und mögliche Alternativen der Behandlung aufklären, und zwar rechtzeitig vor dem Eingriff (§ 630e BGB). Die Aufklärung muss für Sie verständlich und mündlich erfolgen.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte medizinische Regeln verstößt und einen Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Er hat erhebliche Bedeutung für die Beweislast.

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, muss nicht der Patient den Ursachenzusammenhang beweisen, sondern der Arzt muss beweisen, dass der Schaden nicht auf dem Fehler beruht (§ 630h Abs. 5 BGB). Das verbessert die Position des Patienten erheblich.

Grundsätzlich muss der Patient den Behandlungsfehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. In bestimmten Fällen kehrt das Gesetz die Beweislast jedoch zugunsten des Patienten um (§ 630h BGB).

Die Behandlung muss vollständig und zeitnah dokumentiert werden (§ 630f BGB). Fehlt eine medizinisch gebotene Aufzeichnung, wird vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.

Lückenhafte oder fehlende Dokumentation kann zu Beweiserleichterungen für den Patienten führen, weil eine nicht dokumentierte erforderliche Maßnahme als unterlassen gilt. Dies stärkt Ihre Beweisposition im Haftungsfall.

Ja, nach § 630g BGB haben Sie ein Recht auf unverzügliche Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte. Auf Wunsch erhalten Sie auch Kopien gegen Erstattung der Kosten.

Sie können die Akteneinsicht schriftlich beim Arzt oder Krankenhaus verlangen; der Behandler muss die Unterlagen ohne sachlichen Grund herausgeben (§ 630g BGB). Wir unterstützen Sie gern bei der Anforderung und Auswertung.

Ein Sachverständigengutachten beurteilt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser ursächlich für den Schaden war. Im Prozess ist es regelmäßig entscheidend, weshalb die Auswahl und Hinterfragung des Gutachters wichtig ist.

Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) erstellt auf Antrag der Krankenkasse ein kostenfreies Gutachten zu einem vermuteten Behandlungsfehler. Es ist eine erste Orientierung, bindet das Gericht aber nicht.

Ihre gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Sie bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen (§ 66 SGB V), etwa durch ein MD-Gutachten. Diese Unterstützung ist für Sie kostenlos.

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern bieten ein außergerichtliches, kostenfreies Verfahren zur Klärung von Behandlungsfehlervorwürfen an. In NRW sind sie bei der Ärztekammer Nordrhein und Westfalen-Lippe angesiedelt.

Schmerzensgeld ist ein Ausgleich für immaterielle Schäden wie Schmerzen, Leid und Beeinträchtigung der Lebensqualität (§ 253 Abs. 2 BGB). Es soll erlittene Nachteile ausgleichen und dem Geschädigten Genugtuung verschaffen.

Maßgeblich sind Art und Schwere der Verletzung, Dauer und Intensität der Schmerzen, Dauerfolgen sowie der Grad des Verschuldens. Orientierung bieten vergleichbare Gerichtsentscheidungen aus sogenannten Schmerzensgeldtabellen.

Die Spanne reicht von einigen hundert Euro bis zu sechsstelligen Beträgen bei schwersten Dauerschäden. Eine seriöse Einschätzung ist nur nach Prüfung des Einzelfalls möglich, pauschale Versprechen sind unseriös.

Neben dem Schmerzensgeld können materielle Schäden ersetzt werden, etwa Verdienstausfall, vermehrte Bedürfnisse, Heilbehandlungskosten und Haushaltsführungsschaden (§§ 249 ff. BGB). Maßgeblich ist Ihr konkret entstandener Schaden.

Verdienstausfall ist der Einkommensverlust, den Sie durch die fehlerbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung erleiden. Ersetzt wird auch ein dauerhaft verringertes Einkommen bis zum gewöhnlichen Renteneintritt.

Können Sie infolge des Behandlungsfehlers den Haushalt nicht mehr wie zuvor führen, ist dieser Ausfall ersatzfähig, unabhängig davon, ob Sie eine Hilfe einstellen. Berechnet wird er anhand des Umfangs der nicht mehr leistbaren Tätigkeiten.

Mehrbedarf umfasst dauerhafte zusätzliche Kosten infolge der Schädigung, etwa für Pflege, Medikamente, Hilfsmittel oder behindertengerechten Umbau. Diese Kosten sind als Schadensersatz zu erstatten (§ 843 BGB).

Hinterbliebenengeld ist eine Entschädigung für nahe Angehörige, die durch den Tod eines Menschen ein seelisches Leid erleiden (§ 844 Abs. 3 BGB). Es steht etwa Ehegatten, Kindern und Eltern zu, wenn der Tod auf einem Behandlungsfehler beruht.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, typischerweise Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und Eltern. Die Höhe orientiert sich am Einzelfall und liegt häufig im niedrigen fünfstelligen Bereich.

Ein Geburtsschaden ist eine Schädigung von Mutter oder Kind durch fehlerhafte Behandlung vor, während oder nach der Geburt, etwa durch zu späten Kaiserschnitt oder Sauerstoffmangel. Solche Fälle führen oft zu hohen, lebenslangen Schadensersatzansprüchen.

Bei dauerhaften Schäden des Kindes kommen hohes Schmerzensgeld, lebenslanger Mehrbedarf, Pflegekosten und Verdienstausfall in Betracht. Wegen der Tragweite und langen Verjährungsfristen sollten betroffene Familien frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Auch Zahnärzte schulden eine Behandlung nach dem fachlichen Standard und haften für Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Typische Fälle sind fehlerhafter Zahnersatz, Nervschädigungen oder unzureichende Mundhygieneaufklärung.

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn Implantate fehlerhaft geplant oder gesetzt werden, etwa bei falscher Position, Nervverletzung oder unzureichender Knochendiagnostik. Auch eine mangelhafte Aufklärung über Risiken kann Ansprüche begründen.

Bei rein kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation gelten besonders strenge Aufklärungspflichten über Risiken und Erfolgsaussichten. Der Patient muss schonungslos über mögliche Folgen informiert werden, sonst haftet der Operateur.

In Betracht kommen Schmerzensgeld, Kosten für Korrektureingriffe und Erstattung des Honorars bei mangelhafter Leistung. Wegen der strengen Aufklärungsanforderungen sind die Erfolgsaussichten oft günstiger als bei indizierten Eingriffen.

Eine Haftung besteht, wenn die Infektion auf einem vermeidbaren Hygieneverstoß oder Organisationsmangel beruht. Für die Einhaltung des Hygienestandards trifft die Klinik eine besondere Verantwortung, was die Beweisführung erleichtern kann.

Sie müssen den Hygienestandard und dessen Verletzung beweisen; gelingt der Nachweis eines voll beherrschbaren Risikos, kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehren (§ 630h Abs. 1 BGB). Die genaue Bewertung erfordert eine sorgfältige Prüfung.

Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn die Klinik Abläufe, Personal oder Ausstattung mangelhaft organisiert, etwa bei Unterbesetzung, fehlender Hygiene oder unklaren Zuständigkeiten. Der Krankenhausträger haftet dann unabhängig vom einzelnen Arzt.

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn gebotene Sturzprophylaxe und Sicherungsmaßnahmen bei erkennbar sturzgefährdeten Patienten unterlassen wurden. Bei voll beherrschbaren Risiken kann den Träger eine verschärfte Beweislast treffen.

Ein Dekubitus ist ein Druckgeschwür, das durch unzureichende Lagerung und Pflege entsteht. Wird die gebotene Dekubitusprophylaxe vernachlässigt, liegt regelmäßig ein Pflegefehler vor, der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslöst.

Ein Medikationsfehler liegt vor, wenn ein falsches Medikament, eine falsche Dosierung oder eine fehlerhafte Kombination verabreicht wird oder Wechselwirkungen übersehen werden. Solche Fehler können erhebliche Gesundheitsschäden verursachen und haften lassen.

Es haftet sowohl der handelnde Arzt oder Pflegende als auch der Krankenhausträger, etwa bei organisatorischen Mängeln in der Medikamentenausgabe. Solche Verwechslungen gelten häufig als gut vermeidbares und damit beherrschbares Risiko.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangen (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens nach 30 Jahren.

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und umfassen Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten. Bei Erfolg trägt sie die Gegenseite; das Erstgespräch zur Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos.

Viele Rechtsschutzversicherungen decken Arzthaftungsfälle im Bereich des Schadensersatzrechts ab. Wir prüfen Ihre Police und holen für Sie die Deckungszusage ein; alternativ kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Zunächst werten wir Ihre Patientenakte aus und holen eine medizinische Einschätzung ein, dann versuchen wir eine außergerichtliche Regulierung mit der Haftpflichtversicherung, und falls nötig erheben wir Klage. Jeder Schritt wird mit Ihnen abgestimmt.

Häufig ist eine außergerichtliche Regulierung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes schneller und kostengünstiger. Lässt sich keine angemessene Einigung erzielen, ist die Klage der richtige Weg; wir empfehlen das passende Vorgehen für Ihren Fall.

Ihr Anspruch besteht gegen den Arzt oder den Krankenhausträger, reguliert wird er aber in der Regel durch deren Berufshaftpflichtversicherung. Mit dieser Versicherung führen wir die Verhandlungen für Sie.

Ein einfacher Fehler verstößt gegen den Standard, ist aber noch nachvollziehbar, während ein grober Fehler einen schlechterdings unverständlichen Verstoß darstellt. Der Unterschied ist entscheidend, weil nur der grobe Fehler die Beweislast umkehrt.

Der Einsatz eines Medikaments außerhalb der Zulassung ist zulässig, erfordert aber eine sorgfältige Indikationsstellung und eine besonders gründliche Aufklärung über die fehlende Zulassung und die Risiken. Fehlt diese Aufklärung, kann der Arzt haften.

Wird eine Krebserkrankung wegen unterlassener Befunderhebung oder Fehldeutung zu spät erkannt, kann dies ein haftungsbegründender Behandlungsfehler sein. Lässt sich eine verschlechterte Heilungschance feststellen, kommen erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht; eine zeitnahe Prüfung ist hier besonders wichtig.

Kostenlose Erstberatung

Vermuten Sie einen Behandlungsfehler? Lassen Sie Ihren Fall kostenlos und unverbindlich einschätzen – wir kämpfen für Ihr Recht.

Kontaktmöglichkeiten

📞 Telefon & WhatsApp: 0201 - 890 722 40

📧 E-Mail: [email protected]

📍 Standort: Hindenburgstr. 23, 45127 Essen

🕒 Erreichbarkeit: Mo–Fr 9–18 Uhr, bundesweit tätig

Unsere Leistungen

  • Prüfung von Behandlungsunterlagen
  • Einholung medizinischer Gutachten
  • Durchsetzung von Schmerzensgeld & Schadensersatz
  • Verhandlung mit Haftpflichtversicherern
  • Klage vor dem Landgericht

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  • ✓ eine Behandlung unerwartet schiefging
  • ✓ eine Diagnose zu spät gestellt wurde
  • ✓ Sie nicht richtig aufgeklärt wurden
  • ✓ nach einem Eingriff Dauerschäden bestehen
  • ✓ ein Angehöriger zu Schaden kam

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Stand: Juni 2026 · regelmäßig aktualisiert. Die Inhalte dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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