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Wirtschaftsstrafrecht Anwalt Essen | Betrug & Untreue | mandati

Wirtschaftsstrafrecht in Essen

Ermittlungen im Unternehmen bedrohen Existenz und Ruf. Als Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht schützen wir Geschäftsführer, Unternehmen und Mitarbeiter – frühzeitig, diskret und strategisch.

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Unsere Schwerpunkte

Verteidigung bei allen wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen.

💸

Betrug (§ 263 StGB)

Eingehungs-, Abrechnungs- und Subventionsbetrug.

🏦

Untreue (§ 266 StGB)

Vorwurf der Vermögensschädigung im Unternehmen.

📉

Insolvenzverschleppung

Verspäteter Insolvenzantrag und Bankrottdelikte.

🤝

Korruption

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

🧺

Geldwäsche

Verteidigung bei Geldwäschevorwürfen (§ 261 StGB).

👷

Sozialabgaben (§ 266a)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

🧾

Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung und Selbstanzeige.

🔍

Compliance & Interne Ermittlungen

Prävention und Aufklärung im Unternehmen.

Verhalten bei Ermittlungen im Unternehmen

Bei einer Durchsuchung im Betrieb entscheiden die ersten Stunden.

Das sollten Sie tun

  • Sofort einen Verteidiger einschalten
  • Schweigen – keine Spontanerklärungen
  • Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen
  • Sicherstellungen dokumentieren
  • Mitarbeiter sachlich informieren

Das sollten Sie vermeiden

  • Aussagen ohne anwaltlichen Rat
  • Löschen oder Verändern von Daten
  • Absprachen mit Mitbeschuldigten
  • Herausgabe von Passwörtern ohne Prüfung
  • Unkoordinierte Kommunikation nach außen

Häufige Fragen

Antworten für Unternehmer und Verantwortliche.

Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, denn Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet, und kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger, bevor Sie etwas unterschreiben oder erklären.

Ein Betrug setzt eine Täuschung, einen dadurch verursachten Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden sowie die Absicht rechtswidriger Bereicherung voraus.

Computerbetrug liegt vor, wenn das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten oder unrichtige Programmgestaltung beeinflusst und so ein Vermögensschaden herbeigeführt wird.

Subventionsbetrug begeht, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht; anders als beim Betrug genügt hier bereits die fahrlässige Tatbegehung.

Kapitalanlagebetrug erfasst unrichtige vorteilhafte Angaben in Prospekten oder Darstellungen gegenüber einem größeren Personenkreis im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren oder Anlagen.

Untreue setzt eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Missbrauch einer Befugnis oder Treubruch voraus, durch die dem betreuten Vermögen ein Nachteil entsteht.

Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist Untreue; entscheidend ist, ob die Grenzen verantwortlicher unternehmerischer Entscheidung gravierend überschritten wurden.

Strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht abführt, wobei bereits das Vorenthalten unabhängig von einem Schaden genügt.

Eine angespannte Liquiditätslage entlastet nicht automatisch, da die Arbeitnehmerbeiträge vorrangig abzuführen sind; die genaue Reihenfolge und Zahlungsfähigkeit sollte ein Verteidiger prüfen.

Insolvenzverschleppung begeht, wer als Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen, Insolvenzantrag stellt.

Die Antragsfrist beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; eine genaue Datumsbestimmung ist haftungs- und strafrechtlich heikel und sollte fachlich begleitet werden.

Bankrott erfasst das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder die Zerstörung von Vermögen sowie fehlerhafte Buchführung in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens.

Insolvenzverschleppung betrifft die unterlassene rechtzeitige Antragstellung, während Bankrott vermögensschädigende Handlungen in der Unternehmenskrise erfasst.

Geldwäsche begeht, wer Vermögensgegenstände aus rechtswidrigen Taten verbirgt, deren Herkunft verschleiert oder sie verwahrt oder verwendet; seit der Reform genügt grundsätzlich jede Vortat.

Auch leichtfertiges Handeln kann strafbar sein, weshalb bei auffälligen Zahlungsströmen oder Bargeschäften frühzeitige rechtliche Prüfung dringend zu empfehlen ist.

Strafbar ist das Fordern oder Gewähren von Vorteilen als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen.

Vorteilsannahme nach Paragraf 331 StGB setzt keinen Bezug zu einer konkreten pflichtwidrigen Diensthandlung voraus, während Bestechlichkeit nach Paragraf 332 StGB gerade eine pflichtwidrige Handlung verlangt.

Sozialadäquate Aufmerksamkeiten sind regelmäßig zulässig, problematisch wird es bei der Erwartung einer konkreten Gegenleistung; im Zweifel sollten Compliance-Regeln und ein Anwalt befragt werden.

Steuerhinterziehung ist ein zentrales Wirtschaftsdelikt und gehört zum Steuerstrafrecht; sie liegt vor, wenn durch unrichtige Angaben Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden.

Die Selbstanzeige nach Paragraf 371 AO kann bei Steuerhinterziehung Straffreiheit bewirken, setzt jedoch vollständige Nacherklärung und fristgerechte Nachzahlung voraus und ist bei Tatentdeckung gesperrt.

Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige verfehlt die Straffreiheit und kann sogar belasten, weshalb sie unbedingt anwaltlich oder steuerberatend vorbereitet werden sollte.

Bilanzdelikte betreffen die unrichtige Darstellung der Vermögens- und Ertragslage in Jahresabschlüssen und können je nach Konstellation als Untreue, Betrug oder nach Paragraf 331 HGB strafbar sein.

Paragraf 331 HGB stellt unter Strafe, wenn Mitglieder vertretungsberechtigter Organe die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in Abschlüssen oder Berichten unrichtig wiedergeben oder verschleiern.

Marktmanipulation umfasst das Verbreiten falscher Informationen oder vorgetäuschte Handelsaktivitäten zur Beeinflussung von Börsen- oder Marktpreisen und ist nach dem Wertpapierhandelsrecht strafbar.

Insiderhandel liegt vor, wenn jemand unter Nutzung nicht öffentlicher kursrelevanter Informationen Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert oder solche Informationen unbefugt weitergibt.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen wie Preis-, Quoten- oder Gebietsabsprachen können hohe Bußgelder gegen Unternehmen und Verantwortliche nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auslösen.

Ja, neben Unternehmensgeldbußen drohen persönliche Bußgelder und bei bestimmten Konstellationen, etwa Submissionsabsprachen nach Paragraf 298 StGB, auch strafrechtliche Konsequenzen.

Bei einer Durchsuchung sichern die Ermittler Beweismittel; bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen Widerstand, verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und verständigen Sie sofort Ihren Verteidiger.

Sie müssen die Durchsuchung dulden, sind aber nicht verpflichtet, aktiv mitzuwirken oder Aussagen zu machen; freiwillige Erklärungen sollten Sie vor Rücksprache mit dem Anwalt unterlassen.

Ja, auch elektronische Daten, Server und E-Mails können beschlagnahmt oder gespiegelt werden; der Umfang ist begrenzbar, und ein Verteidiger kann unverhältnismäßige Zugriffe angreifen.

Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sind; bestimmte Unterlagen, etwa Verteidigungskorrespondenz, können beschlagnahmefrei sein.

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, einen Verteidiger zu beauftragen und Akteneinsicht zu verlangen; nutzen Sie das Schweigerecht, bis Sie anwaltlich beraten sind.

Zeugen sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, dürfen sich aber bei Gefahr eigener Strafverfolgung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen; die Abgrenzung sollte anwaltlich geklärt werden.

Bei internen Ermittlungen klärt das Unternehmen mögliche Verstöße selbst auf, um Schäden zu begrenzen und mit Behörden zu kooperieren; dabei sind Arbeitnehmerrechte und Beweisverwertung sorgfältig zu beachten.

Ein wirksames Compliance-System kann Pflichtverletzungen verhindern und bei Ermittlungen bußgeldmindernd wirken; fehlende Compliance kann dagegen Aufsichtspflichtverletzungen begründen.

Paragraf 130 OWiG ahndet, wenn Betriebsinhaber Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die betriebsbezogene Zuwiderhandlungen verhindert hätten; dies ist ein häufiger Anknüpfungspunkt für Unternehmensgeldbußen.

Mit einem Vermögensarrest nach Paragraf 111e StPO können Konten und Vermögenswerte vorläufig gesichert werden, um eine spätere Einziehung von Taterträgen abzusichern.

Die Einziehung entzieht dem Täter oder dem Unternehmen das aus der Tat Erlangte; sie kann erhebliche Beträge umfassen und auch ohne Verurteilung in bestimmten Fällen angeordnet werden.

Ja, hat das Unternehmen aus der Tat eines Organs Vermögensvorteile erlangt, kann die Einziehung gegen das Unternehmen als Drittbegünstigten angeordnet werden.

Nach Paragraf 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen und dabei Pflichten des Unternehmens verletzt hat.

Die Geldbuße kann den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen und je nach Tat Beträge im Millionenbereich erreichen; frühzeitige Verteidigung und Kooperation können sich mindernd auswirken.

Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund wie Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr voraus; bei Wirtschaftsdelikten steht oft die Verdunkelungsgefahr im Raum.

Häufig kann Haft durch Auflagen wie Kautionen, Meldepflichten oder Passabgabe abgewendet werden; ein Verteidiger sollte umgehend eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde anstreben.

Das Strafmaß hängt von Schadenshöhe, Tatbeitrag und Vorleben ab und reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe; bei hohen Schäden sind besonders schwere Fälle mit erhöhtem Strafrahmen möglich.

Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose besteht; Schadenswiedergutmachung wirkt sich dabei regelmäßig positiv aus.

Bei einer Verständigung nach Paragraf 257c StPO können sich Gericht und Beteiligte über den weiteren Verfahrensgang verständigen; sie ist transparent zu protokollieren und ersetzt keine eigenständige anwaltliche Prüfung.

Über die Akteneinsicht erfährt die Verteidigung den Ermittlungsstand und die Beweismittel; sie ist die Grundlage jeder fundierten Verteidigungsstrategie und steht grundsätzlich nur dem Verteidiger zu.

Die Wirtschaftsstrafkammer ist eine spezialisierte Kammer des Landgerichts, die für umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen zuständig ist und über besondere Sachkunde verfügt; in der Region ist etwa das Landgericht Essen befasst.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der angedrohten Höchststrafe und liegt häufig zwischen fünf und zehn Jahren; bei Steuerhinterziehung gelten teils längere Fristen, deren Berechnung anwaltlich zu prüfen ist.

Weil schon erste Aussagen den Verfahrensausgang prägen, gilt der Grundsatz erst schweigen, dann verteidigen; eine frühe spezialisierte Beratung, etwa bei der mandati Rechtsanwaltskanzlei in Essen, kann entscheidend sein.

Kostenlose Erstberatung

Ermittlungen, Durchsuchung oder Vorladung im unternehmerischen Kontext? Wir verteidigen Sie diskret und entschlossen.

Kontaktmöglichkeiten

📞 Telefon & WhatsApp: 0201 - 890 722 40

📧 E-Mail: [email protected]

📍 Standort: Hindenburgstr. 23, 45127 Essen

🕒 Erreichbarkeit: Mo–Fr 9–18 Uhr, bundesweit tätig

Unsere Leistungen

  • Verteidigung bei Betrug & Untreue
  • Insolvenz- & Bankrottdelikte
  • Geldwäsche & § 266a StGB
  • Steuerstrafrecht & Selbstanzeige
  • Compliance & interne Ermittlungen

Schnellcheck

Es besteht Handlungsbedarf, wenn …

  • ✓ eine Durchsuchung im Betrieb stattfand
  • ✓ gegen Sie als Geschäftsführer ermittelt wird
  • ✓ ein Insolvenzverfahren droht
  • ✓ Vorwürfe von Betrug/Untreue im Raum stehen
  • ✓ das Finanzamt strafrechtlich aktiv wird

Wenn Sie eine Frage mit „Ja" beantworten, sollten Sie handeln – kontaktieren Sie uns!

Stand: Juni 2026 · regelmäßig aktualisiert. Die Inhalte dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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