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Gesellschaftsrecht in Essen – für Gründer & Unternehmer

Von der Gründung über den Gesellschaftsvertrag bis zum Gesellschafterstreit: Wir gestalten Ihre Gesellschaft rechtssicher und vertreten Sie bei Konflikten und Haftungsfragen.

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Unsere Themen im Gesellschaftsrecht

Beratung und Vertretung in allen Phasen des Unternehmenslebens.

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Gründung (GmbH, UG, GbR)

Rechtsformwahl und rechtssichere Gründung.

📜

Gesellschaftsvertrag

Maßgeschneiderte Satzungen und Gesellschaftervereinbarungen.

👔

Geschäftsführer

Anstellung, Abberufung und Haftung des Geschäftsführers.

⚔️

Gesellschafterstreit

Lösung von Konflikten und Beschlussanfechtung.

🔄

Anteilsübertragung

Kauf, Verkauf und Nachfolge von Geschäftsanteilen.

🏗️

Umwandlung

Verschmelzung, Formwechsel und Spaltung.

🛡️

Haftung & Compliance

Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken.

📉

Liquidation

Geordnete Auflösung und Abwicklung.

Gestaltung & Konfliktlösung

Wir denken vorausschauend – und sind im Streitfall an Ihrer Seite.

Gestaltung

  • Wahl der passenden Rechtsform
  • Gesellschaftsvertrag & Geschäftsordnung
  • Beteiligungs- & Investorenverträge
  • Geschäftsführer-Anstellungsverträge
  • Unternehmensnachfolge

Konfliktlösung

  • Gesellschafterstreit & Pattsituationen
  • Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
  • Ausschluss & Einziehung von Anteilen
  • Geschäftsführerhaftung
  • Auseinandersetzung & Abfindung

Häufige Fragen zum Gesellschaftsrecht

Antworten für Gründer und Gesellschafter.

Die Wahl hängt von Haftung, Kapitalbedarf, Steuern und Zahl der Beteiligten ab; eine GmbH bietet Haftungsbeschränkung, während Personengesellschaften wie GbR oder OHG einfacher zu gründen sind, aber persönliche Haftung mit sich bringen.

Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich, während Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) eigene juristische Personen sind und die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken.

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt nach Paragraph 5 GmbHG 25.000 Euro, wovon bei Gründung mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, eingezahlt sein muss.

Bei der Bargründung wird das Stammkapital in Geld eingezahlt, bei der Sachgründung durch Sacheinlagen wie Maschinen oder Fahrzeuge, die in einem Sachgründungsbericht bewertet und nachgewiesen werden müssen.

Ja, der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss nach Paragraph 2 GmbHG notariell beurkundet werden, ebenso die Anmeldung zum Handelsregister.

Die GmbH entsteht als juristische Person erst mit der Eintragung in das Handelsregister nach Paragraph 11 GmbHG; davor besteht eine Vor-GmbH mit persönlicher Handelndenhaftung.

Die Unternehmergesellschaft ist eine Variante der GmbH nach Paragraph 5a GmbHG, die bereits mit einem Stammkapital ab einem Euro gegründet werden kann, dafür aber Gewinne teilweise als Rücklage ansparen muss.

Ja, die UG muss nach Paragraph 5a GmbHG ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist und sie zur GmbH werden kann.

Seit dem 1. Januar 2024 ist die rechtsfähige GbR gesetzlich anerkannt und kann unter eigenem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen; sie kann sich freiwillig in das neue Gesellschaftsregister als eGbR eintragen lassen.

Eine Eintragung als eGbR ist faktisch erforderlich, wenn die GbR Grundstücke erwerben, GmbH-Anteile halten oder im Handelsregister geführte Beteiligungen übertragen möchte, da diese Vorgänge die Registrierung voraussetzen.

Ja, die Gesellschafter einer GbR haften nach Paragraph 721 BGB grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft nach Paragraph 105 HGB, bei der alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften und die ein Handelsgewerbe betreibt.

Bei der Kommanditgesellschaft nach Paragraph 161 HGB haftet mindestens ein Gesellschafter als Komplementär unbeschränkt, während die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.

Das ist eine KG, bei der die Rolle des unbeschränkt haftenden Komplementärs von einer GmbH übernommen wird, sodass im Ergebnis keine natürliche Person unbeschränkt haftet und dennoch die Flexibilität der KG bestehen bleibt.

Die AG nach Aktiengesetz ist eine Kapitalgesellschaft mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital von mindestens 50.000 Euro; sie wird vom Vorstand geleitet und vom Aufsichtsrat überwacht.

Pflichtinhalte sind nach Paragraph 3 GmbHG Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand und Stammkapital; sinnvoll sind zusätzlich Regelungen zu Beschlussfassung, Anteilsübertragung, Abfindung und Wettbewerbsverboten.

Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach Paragraph 6 GmbHG; sie ist organschaftlicher Natur und vom schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu unterscheiden.

Der Anstellungsvertrag regelt die schuldrechtliche Seite wie Vergütung, Urlaub, Kündigung und Wettbewerbsverbot, während die Organstellung durch den Bestellungsbeschluss begründet wird.

Die Abberufung ist nach Paragraph 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit möglich, kann aber in der Satzung an einen wichtigen Grund gebunden werden; der Anstellungsvertrag bleibt davon zunächst unberührt.

Nach Paragraph 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt; dies ist die sogenannte Innenhaftung.

Nach Paragraph 15a InsO besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung; verzögern Sie diesen Schritt nicht, da Sie sonst persönlich haften.

Eine Insolvenzverschleppung ist nach Paragraph 15a InsO strafbar und führt zu persönlicher Haftung; zudem haften Sie nach Paragraph 15b InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.

Paragraph 15b InsO verpflichtet Geschäftsführer, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr zu leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters nicht vereinbar sind, andernfalls drohen Erstattungsansprüche.

Durchgriffshaftung meint die ausnahmsweise persönliche Haftung der Gesellschafter trotz Haftungsbeschränkung, etwa bei Vermögensvermischung, existenzvernichtendem Eingriff oder materieller Unterkapitalisierung in engen Grenzen.

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn Gesellschafter der GmbH gezielt Vermögen entziehen und dadurch ihre Insolvenz herbeiführen; dies wird von der Rechtsprechung als sittenwidrige Schädigung nach Paragraph 826 BGB behandelt.

Beschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung gefasst, wobei je 1 Euro eines Geschäftsanteils nach Paragraph 47 GmbHG grundsätzlich eine Stimme gewährt; die Satzung kann abweichende Mehrheiten vorsehen.

Satzungsänderungen erfordern nach Paragraph 53 GmbHG eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen sowie die notarielle Beurkundung des Beschlusses.

Fehlerhafte Beschlüsse können je nach Mangel nichtig oder anfechtbar sein; die Anfechtungsklage ist analog zum Aktienrecht regelmäßig zügig zu erheben, weshalb Sie sich bei Bedenken frühzeitig beraten lassen sollten.

Streitigkeiten entstehen oft über Geschäftsführung, Gewinnverwendung oder Ausscheiden; sie reichen von Beschlussanfechtungen über Auskunftsklagen bis zu Ausschluss- oder Einziehungsverfahren und sollten möglichst frühzeitig moderiert werden.

Ein Ausschluss ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, regelmäßig durch Einziehung des Geschäftsanteils nach Paragraph 34 GmbHG oder durch Ausschlussklage, sofern die Satzung dies zulässt.

Die Einziehung nach Paragraph 34 GmbHG vernichtet den Geschäftsanteil eines Gesellschafters; sie bedarf einer Satzungsgrundlage und löst grundsätzlich einen Abfindungsanspruch des betroffenen Gesellschafters aus.

Maßgeblich ist zunächst die Satzung; fehlt eine Regelung, ist grundsätzlich der Verkehrswert des Anteils zu erstatten, der häufig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt wird.

Buchwertklauseln sind grundsätzlich zulässig, können aber unwirksam werden, wenn der Buchwert grob vom tatsächlichen Wert abweicht; die Rechtsprechung verlangt dann eine ergänzende Anpassung der Abfindung.

Die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf nach Paragraph 15 GmbHG der notariellen Beurkundung; häufig ist zusätzlich die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich, wenn die Satzung eine Vinkulierung vorsieht.

Eine Vinkulierungsklausel macht die Übertragung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig und dient dazu, den Gesellschafterkreis zu kontrollieren.

Bei der Kapitalerhöhung nach Paragraph 55 GmbHG wird das Stammkapital durch neue Einlagen erhöht; sie bedarf eines satzungsändernden Beschlusses mit Dreiviertelmehrheit und der Eintragung im Handelsregister.

Eine Kapitalherabsetzung nach Paragraph 58 GmbHG kann der Verlustdeckung oder Rückzahlung dienen; wegen des Gläubigerschutzes ist ein besonderes Verfahren mit Bekanntmachung und Sperrjahr einzuhalten.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die GmbH einem Gesellschafter Vorteile gewährt, die ein ordentlicher Geschäftsführer einem Dritten nicht eingeräumt hätte, etwa überhöhte Gehälter; steuerlich wird der Gewinn entsprechend korrigiert.

Während der Amtszeit besteht ein organschaftliches Wettbewerbsverbot; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es zeitlich, räumlich und gegenständlich angemessen begrenzt und meist mit einer Karenzentschädigung versehen ist.

Forderungen aus Gesellschafterdarlehen sind in der Insolvenz nach Paragraph 39 InsO nachrangig; Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Antrag können nach Paragraph 135 InsO angefochten werden.

Die Treuepflicht verpflichtet Gesellschafter, auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen; sie begrenzt die Ausübung von Stimmrechten und kann zur Zustimmung zu notwendigen Maßnahmen verpflichten.

Beim Share Deal werden die Anteile an der Gesellschaft erworben, sodass alle Rechtsverhältnisse bestehen bleiben; beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter gekauft, was eine genaue Bezeichnung der übergehenden Gegenstände erfordert.

Die Due Diligence ist die sorgfältige rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Prüfung des Zielunternehmens; sie deckt Risiken auf und bildet die Grundlage für Kaufpreis und Gewährleistungsregelungen, weshalb sie keinesfalls unterbleiben sollte.

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht passt auf Unternehmenskäufe nur eingeschränkt; daher werden im Kaufvertrag regelmäßig selbständige Garantien zu Bilanzen, Verträgen und Rechtsstreitigkeiten vereinbart, deren Reichweite Sie vorab sorgfältig abstimmen sollten.

Eine geordnete Nachfolge kombiniert gesellschaftsrechtliche Regelungen, erbrechtliche Gestaltung und steuerliche Optimierung; gerade in Familienunternehmen im Raum Essen sollten Sie frühzeitig planen, um Haftungs- und Bewertungsrisiken zu vermeiden.

Beim Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz ändert ein Rechtsträger seine Rechtsform unter Wahrung seiner Identität, etwa von der GmbH in eine GmbH & Co. KG, ohne dass das Vermögen übertragen werden muss.

Bei der Verschmelzung nach dem UmwG geht das Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, wobei der übertragende Rechtsträger ohne Liquidation erlischt.

Nach dem Auflösungsbeschluss tritt die GmbH in die Liquidation nach Paragraph 66 GmbHG; die Liquidatoren wickeln die Geschäfte ab, und das verbleibende Vermögen wird erst nach Ablauf des Sperrjahres an die Gesellschafter verteilt.

Die Firma muss nach Paragraph 18 HGB Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen, darf nicht irreführend sein und muss den Rechtsformzusatz wie GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) enthalten.

Nein, die Firma darf keine bestehenden Kennzeichenrechte verletzen und nicht über Art oder Umfang des Geschäfts täuschen; eine vorherige Recherche und Abstimmung mit der zuständigen IHK Essen ist empfehlenswert.

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Ob Gründung, Vertrag oder Gesellschafterstreit – wir beraten Gründer und Unternehmer umfassend. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

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Unsere Leistungen

  • Gründung & Rechtsformwahl
  • Gesellschaftsverträge & Satzungen
  • Geschäftsführer-Verträge & Haftung
  • Gesellschafterstreit & Beschlussanfechtung
  • Anteilsübertragung & Nachfolge

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Stand: Juni 2026 · regelmäßig aktualisiert. Die Inhalte dieser Seite stellen allgemeine Informationen dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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