§ 25 AsylG – Anhoerung im Asylverfahren
§ 25 AsylG – Anhoerung im Asylverfahren: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 25 AsylG („Anhörung im Asylverfahren“) regelt, was Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Ihrer persönlichen Anhörung vortragen müssen und wie diese abläuft. Nach Absatz 1 müssen Sie alle Tatsachen und Umstände selbst angeben, die einer Abschiebung – auch in einen bestimmten Staat – entgegenstehen. Die Anhörung ist faktisch das wichtigste Beweismittel für Ihr Verfolgungsschicksal; sie ist nicht öffentlich, Sie dürfen sich begleiten lassen, und die Tonaufzeichnung ist gesetzlich vor Weitergabe geschützt.
Seit der GEAS-Reform (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit 12.06.2026) ist § 25 AsylG neu gefasst und verweist ausdrücklich auf die unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 – etwa in Absatz 2 („Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt“) und in Absatz 4 (Art. 7, Art. 13 Abs. 3). Die nationale Norm hat dadurch nur noch ergänzende Funktion; sie ist immer zusammen mit dem vorrangigen EU-Recht zu lesen. Maßgeblich ist häufig das Antragsdatum: Für Anträge ab dem 12.06.2026 gilt das neue Recht.
1. Einführung: Was regelt § 25 AsylG?
§ 25 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Anhörung im Asylverfahren" und bildet das verfahrensrechtliche Herzstück jedes Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Vorschrift regelt einerseits die Mitwirkungs- und Vortragslast des Schutzsuchenden, der nach § 25 Abs. 1 AsylG alle Tatsachen und Umstände anzugeben hat, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Andererseits ordnet sie den Ablauf der persönlichen Anhörung: Sie ist nach § 25 Abs. 4 AsylG nicht öffentlich, Sie dürfen sich von einem Bevollmächtigten oder Beistand begleiten lassen, und § 25 Abs. 5 AsylG schützt die Tonaufzeichnung der Anhörung vor unbefugter Veröffentlichung. Für Sie als Mandantin oder Mandant ist die Anhörung in der Praxis das wichtigste Beweismittel des gesamten Verfahrens, denn über die Glaubhaftigkeit Ihres individuellen Verfolgungsschicksals entscheidet maßgeblich Ihr persönlicher Vortrag in diesem Termin.
Wir möchten den Rechtsstand offen kennzeichnen: Dieser Ratgeber gibt die Lage im Juni 2026 nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wieder. § 25 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026, vollständig neu gefasst; die Neuregelung ist am 12. Juni 2026 in Kraft getreten – zeitgleich mit dem Anwendungsbeginn der unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Das Bundesamt hat dies mit seiner Pressemitteilung vom 12. Juni 2026 bestätigt und dabei insbesondere die nunmehr verpflichtende Tonaufzeichnung der Anhörung hervorgehoben. Seither hat § 25 AsylG weitgehend nur noch ergänzende, durchführende Funktion und verweist ausdrücklich auf das europäische Recht, etwa in § 25 Abs. 2 AsylG auf Artikel 28 Absatz 6 sowie in § 25 Abs. 4 AsylG auf die Artikel 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Die Norm steht zudem im Verbund mit der Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. Wichtig zu wissen ist auch, dass viele gefestigte Gerichtsentscheidungen, etwa des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019 - BVerwG 1 C 46.18 oder des EuGH vom 16.07.2020 - C-517/17, noch zur früheren Fassung ergingen; ihre unionsrechtlich fundierten Grundsätze wirken fort, sind aber stets auf den aktuellen Stand zu beziehen.
§ 25 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) neu gefasst und ist seit 12.06.2026 in Kraft. Er ist nie isoliert zu lesen, sondern stets zusammen mit der unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 (insb. Art. 7, 13 Abs. 3, 28 Abs. 6), die vorrangig gilt.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 25 AsylG
Bevor wir Ihnen die einzelnen Vorgaben erläutern, stellen wir Ihnen den vollständigen Wortlaut der Vorschrift vor. Maßgeblich ist die Fassung, die durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, geschaffen wurde und am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist. Den nachfolgenden Text haben wir an der amtlichen Quelle (gesetze-im-internet.de) geprüft und geben ihn wortgetreu wieder.
▶ § 25 AsylG – Anhörung im Asylverfahren (amtlicher Wortlaut)
(1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(2) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.
(3) Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person im Einklang mit den Artikeln 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.
(5) Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder vom Personal des Bundesamtes noch von anderen Personen veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Einordnung des Wortlauts
Der Wortlaut macht deutlich, dass § 25 AsylG nach der Reform 2026 keine in sich geschlossene Vollregelung der Anhörung mehr ist, sondern eine durchführende und ergänzende Funktion erfüllt. Die Norm verweist an mehreren Stellen ausdrücklich auf die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung – die Verordnung (EU) 2024/1348: in Absatz 2 auf deren Artikel 28 Absatz 6 (verspätetes Vorbringen) und in Absatz 4 auf deren Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 3 (Durchführung der Anhörung und Anwesenheit Dritter). Diese Verweise sind die zentrale Neuerung der Reform: Seit dem Anwendungsbeginn der Verordnung am 12. Juni 2026 wird der Kern der persönlichen Anhörung unionsrechtlich durch die Asylverfahrensverordnung bestimmt, während § 25 AsylG diesen Rahmen national ausfüllt. Inhaltlich legt Absatz 1 Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller eine umfassende Offenlegungspflicht auf, Absatz 2 ermöglicht unter engen Voraussetzungen den Ausschluss verspäteten Vorbringens, Absatz 3 ordnet eine zügige und vereinfacht zu ladende Anhörung an, Absatz 4 regelt Nichtöffentlichkeit, Begleitung durch einen Beistand und den besonderen Schutz Minderjähriger, und Absatz 5 schützt die Tonaufzeichnung der Anhörung vor unbefugter Weitergabe. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies: § 25 AsylG ist seit dem 12. Juni 2026 stets gemeinsam mit der Verordnung (EU) 2024/1348 zu lesen; die nationale Vorschrift allein greift zu kurz. Bitte beachten Sie, dass zu dieser Neufassung naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt – wir kommen darauf in den folgenden Abschnitten ausführlich und transparent zurück.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Nachfolgend erläutern wir Ihnen den Regelungsgehalt des § 25 AsylG Absatz für Absatz. Bitte beachten Sie dabei vorab eine zentrale Besonderheit des aktuellen Rechtsstands: Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28.04.2026) wurde § 25 AsylG zum 12.06.2026 neu gefasst. Seit diesem Tag gilt zugleich die unmittelbar anwendbare Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 (APV), die das frühere Richtlinienrecht (RL 2013/32/EU) abgelöst hat. § 25 AsylG ist dadurch in seinem Kern nicht abgeschafft, aber zu einer überwiegend ergänzenden und durchführenden Norm geworden, die ausdrücklich auf die Verordnung verweist. Wir lesen die Vorschrift daher stets gemeinsam mit Art. 11 ff. und Art. 28 APV. Welche Rechtslage in Ihrem konkreten Fall maßgeblich ist, hängt nach der Übergangsvorschrift § 87e AsylG vom Datum Ihres Asylantrags ab – dazu finden Sie weiter unten einen gesonderten Hinweis.
▶ Absatz 1 – Ihre Offenlegungsobliegenheit
Nach § 25 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Hierin liegt der materielle Kern der Anhörung: Sie selbst tragen die Verantwortung dafür, Ihr individuelles Verfolgungsschicksal und alle einer Abschiebung entgegenstehenden Umstände vollständig, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Die Anhörung ist faktisch das wichtigste Beweismittel im Asylverfahren; lückenhafter oder widersprüchlicher Vortrag führt regelmäßig zur Ablehnung. Erfasst sind sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – etwa solche nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die Sie bereits in der Anhörung beim Bundesamt vorbringen sollten.
▶ Absatz 2 – Präklusion verspäteten Vorbringens und Hinweispflicht
§ 25 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass ein späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben kann, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Satz 2 stellt zugleich klar: „Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt." Damit ist diese nationale Präklusionsregel ausdrücklich in das unionsrechtliche Verfahrensregime eingebettet. Wichtig für Sie: Die Präklusion greift nur, wenn das Bundesamt Sie zuvor ordnungsgemäß hierauf sowie auf § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG hingewiesen hat (Abs. 2 Satz 3). Fehlt dieser Hinweis, kann die Präklusion ausgeschlossen sein. Wir raten Ihnen deshalb, von Beginn an vollständig vorzutragen – auch deshalb, weil Widersprüche zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung später Ihre Glaubwürdigkeit beschädigen können.
▶ Absatz 3 – Zeitpunkt und vereinfachte Ladung
Nach § 25 Abs. 3 AsylG soll die Anhörung möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. Einer besonderen Ladung bedarf es nicht, wenn Ihnen der Anhörungstermin bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht am selben Tag stattfinden, sind Sie und Ihr Bevollmächtigter unverzüglich vom Termin zu verständigen. Praktisch bedeutet dies, dass der Termin zur Anhörung kurzfristig anberaumt werden kann; eine sorgfältige und frühzeitige Vorbereitung ist daher unerlässlich.
▶ Absatz 4 – Nichtöffentlichkeit und Begleitung
Die Anhörung ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht öffentlich. Dies schützt die sensiblen Inhalte Ihres Verfolgungsvortrags. Nach Satz 2 dürfen Sie sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 VwVfG begleiten lassen. Das Bundesamt kann allerdings bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchführbar wäre (Satz 3), und es kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte trotz fristgerechter Ladung nicht erscheint (Satz 4). Für Minderjährige gelten diese Einschränkungen nicht (Satz 5). Die Anwesenheit weiterer Personen kann der Präsident des Bundesamtes im Einklang mit Art. 7 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 gestatten, insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (Satz 7). Wir empfehlen Ihnen, Ihr Begleitungsrecht aktiv zu nutzen.
▶ Absatz 5 – Schutz der Tonaufzeichnung
§ 25 Abs. 5 AsylG schützt die Tonaufzeichnung der Anhörung: Die Aufzeichnung oder Ausschnitte hieraus dürfen weder vom Personal des Bundesamtes noch von anderen Personen veröffentlicht oder Personen außerhalb des Bundesamtes zugänglich gemacht werden – ausgenommen die nach § 29 Abs. 1 VwVfG oder § 100 Abs. 1 VwGO Berechtigten. § 99 VwGO bleibt unberührt. Hintergrund ist, dass die BAMF-Anhörung seit der Reform obligatorisch als Tonaufzeichnung zur Akte genommen wird; dies bestätigt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seiner Pressemitteilung vom 12.06.2026 zur GEAS-Reform. Diese Aufzeichnung ist ein wertvolles Beweismittel: Bei Abweichungen zwischen der Niederschrift und Ihrer tatsächlichen Aussage – etwa infolge von Übersetzungs- oder Protokollfehlern – kann die Audioaufnahme im Wege der Akteneinsicht beigezogen werden.
⚖ Einordnung der Rechtsfolgen: fehlende oder mangelhafte Anhörung
Die Rechtsfolgen von Anhörungsmängeln sind bislang vor allem durch die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage geprägt. Wir kennzeichnen dies ausdrücklich, weil zur Neufassung 2026 und zur Asylverfahrensverordnung noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; die nachfolgenden Grundsätze beruhen jedoch auf Unionsrecht und dürften im Kern fortgelten. Ihre Übertragbarkeit auf den neuen Rechtsstand ist plausibel, aber nicht gesichert.
- Unterbliebene Anhörung vor einer Unzulässigkeitsentscheidung: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Fünften Kammer vom 16.07.2020 - C-517/17 (Addis) zur damaligen Richtlinie 2013/32/EU entschieden, dass eine grundsätzliche Anhörungspflicht auch vor einer Unzulässigkeitsentscheidung besteht und die Entscheidung ohne vollwertige – notfalls im gerichtlichen Verfahren nachholbare – Anhörung aufzuheben ist, selbst wenn der Vortrag das Ergebnis nicht ändern würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 für das deutsche Recht umgesetzt: § 46 VwVfG ist nur unionsrechtskonform anwendbar, wenn Ihnen in einer die Garantien wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und danach keine andere Sachentscheidung ergehen kann; eine bloße schriftliche Stellungnahme heilt den Mangel nicht.
- Unentschuldigtes Fernbleiben: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 klargestellt, dass dem Bundesamt bei unentschuldigtem Nichterscheinen kein Wahlrecht zwischen Verfahrenseinstellung und Sachentscheidung nach Aktenlage zusteht; greift die Rücknahmefiktion des § 33 AsylG, ist die Einstellung nach § 32 AsylG zwingende Folge. Entscheidet das Bundesamt dennoch in der Sache, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtungsklage.
- Anhörung im gerichtlichen Verfahren: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.07.2017 - C-348/16 (Sacko) entschieden, dass im Rechtsbehelfsverfahren keine erneute mündliche Anhörung zwingend ist, wenn das Gericht allein auf Grundlage der Akten – einschließlich der Niederschrift der behördlichen Anhörung – entscheiden kann. Auch dieses Urteil betrifft die frühere Rechtslage.
⚖ Übergangsrecht: Welche Fassung gilt für Ihren Antrag?
Welche Vorschriften auf Ihr Verfahren Anwendung finden, richtet sich nach der Übergangsvorschrift § 87e AsylG, die nach dem Antragsdatum differenziert. Auf vor dem 12.06.2026 eingereichte Anträge bleibt vielfach das frühere Recht anwendbar, während für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge die Verordnungen (EU) 2024/1348 (Verfahren) und (EU) 2024/1347 (Status) gelten. Diese Übergangsregelungen sind in der Fachöffentlichkeit als unübersichtlich kritisiert worden; so haben etwa der Informationsverbund Asyl & Migration (asyl.net) in seiner Meldung zum Erscheinen des GEAS-Anpassungsgesetzes und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V. (BDVR) in seiner Stellungnahme vom 21.10.2024 auf Unklarheiten und teils fehlerhafte Verweisungen hingewiesen. Wir prüfen daher in jedem Mandat zunächst den maßgeblichen Stichtag und ziehen für die genaue Fassung den amtlichen Gesetzestext heran.
Bitte beachten Sie: Die hier dargestellte Absatzfolge und der Wortlaut entsprechen dem aktuellen Stand nach der Reform 2026. Da die Umsetzung der GEAS-Rechtsakte noch nicht in allen Datenbanken einheitlich abgebildet ist und kurzfristige Folgeänderungen möglich sind, sollte der tagesaktuelle Normtext vor jeder konkreten Verwendung gegengeprüft werden. Sollte etwas in Ihrem Einzelfall unsicher sein, sprechen Sie uns gerne an – wir klären die für Sie maßgebliche Rechtslage sorgfältig ab.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Zum 12. Juni 2026 hat sich das deutsche Asylverfahrensrecht so grundlegend verändert wie seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr. Hintergrund ist die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die der deutsche Gesetzgeber mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28. April 2026) in nationales Recht überführt hat. Auch § 25 AsylG, die zentrale Norm zur Anhörung im Asylverfahren, wurde dabei vollständig neu gefasst. Wenn Sie sich in einem laufenden oder bevorstehenden Asylverfahren befinden, ist es entscheidend zu verstehen, was sich konkret geändert hat – und was bewusst gleich geblieben ist.
Das amtliche Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) ordnet ausdrücklich an: „§ 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt." Es handelt sich also nicht um eine bloße Detailkorrektur, sondern um eine Neufassung der gesamten Vorschrift. Gleichzeitig wurde – das ist für die Praxis mindestens ebenso bedeutsam – mit § 87e AsylG eine neue Übergangsvorschrift eingefügt. Das GEAS-Anpassungsgesetz selbst trat in seinen wesentlichen Teilen am 12. Juni 2026 in Kraft, zeitgleich mit dem Anwendungsbeginn der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in seiner Pressemitteilung vom 12.06.2026 (Nr. 260612-geas-reform) bestätigt, dass das neue GEAS an diesem Tag in Kraft getreten ist.
▶ Der materielle Kern bleibt: Die Anhörung als Herzstück des Verfahrens
Vorab eine wichtige Klarstellung, um Missverständnissen vorzubeugen: Der inhaltliche Kern des § 25 AsylG ist nicht abgeschafft worden. Die persönliche Anhörung beim BAMF, Ihre Pflicht zur vollständigen und persönlichen Mitwirkung sowie die Nichtöffentlichkeit der Anhörung bestehen unverändert fort. Es wäre also unzutreffend, die Reform als „Abschaffung" der Anhörung zu verstehen. Treffender ist: Die Anhörung wurde an das neue europäische Recht angepasst und in dieses eingebettet.
Nach wie vor verpflichtet § 25 Abs. 1 AsylG Sie, alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Diese umfassende Offenlegungsobliegenheit ist das Fundament des Asylverfahrens geblieben. Auch die Nichtöffentlichkeit der Anhörung (§ 25 Abs. 4 Satz 1 AsylG) und Ihr Recht, sich von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten zu lassen, bestehen weiter.
⚖ Alte Fassung vs. neue Fassung – die wesentlichen Unterschiede
Um die Tragweite der Änderung einordnen zu können, lohnt ein Blick auf das Vorher und Nachher. Die bis zum 11. Juni 2026 maßgebliche Fassung des § 25 AsylG beruhte auf dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), in Kraft seit dem 01.01.2023. Die Rechtsdatenbank dejure.org zeigte zum Zeitpunkt unserer Recherche noch diese ältere Fassung an – ein Hinweis darauf, dass Sie sich beim Nachlesen des Gesetzestextes vergewissern sollten, welche Fassung Sie vor sich haben. Die zentralen Unterschiede:
- Verweistechnik auf das EU-Recht: Die alte Fassung knüpfte an die mittlerweile abgelöste Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU an. Die neue Fassung verweist stattdessen ausdrücklich auf die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348.
- Tonaufzeichnung der Anhörung: Neu in § 25 Abs. 5 AsylG ist eine ausdrückliche Regelung zum Schutz der Tonaufzeichnung. Das BAMF hat in seiner Pressemitteilung vom 12.06.2026 bestätigt, dass die Anhörung künftig verpflichtend auf Tonträger aufgezeichnet und zur Akte genommen wird. Die ältere, bei dejure.org dokumentierte Fassung (Stand 01.01.2023) enthielt einen solchen Tonaufzeichnungs-Absatz noch nicht.
- Struktur und Verlagerung von Details: Verfahrensdetails, die früher rein national geregelt waren, ergeben sich nun teilweise unmittelbar aus der EU-Verordnung. § 25 AsylG hat dadurch in weiten Teilen nur noch eine ergänzende, durchführende Funktion neben dem europäischen Recht.
▶ Die neue Verweistechnik: Nationales Recht und EU-Verordnung Hand in Hand
Die wohl wichtigste systematische Neuerung ist die Art und Weise, wie § 25 AsylG nun auf das Unionsrecht Bezug nimmt. Seit dem 12. Juni 2026 gilt die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 unmittelbar und vorrangig in Deutschland – sie muss nicht erst in deutsches Recht „übersetzt" werden, sondern wirkt direkt. § 25 AsylG nimmt darauf an zwei Stellen ausdrücklich Bezug:
- In § 25 Abs. 2 AsylG, der das spätere Vorbringen betrifft, heißt es nun wörtlich: „Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt." Der Gesetzgebungsänderungsdienst buzer.de führt diese Fassung mit Stand 12.06.2026.
- In § 25 Abs. 4 AsylG wird die Anwesenheit dritter Personen bei der Anhörung an die Vorgaben der „Artikel[…] 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" gekoppelt.
Für Sie bedeutet das praktisch: § 25 AsylG kann seit dem 12.06.2026 nicht mehr isoliert gelesen werden. Maßgeblich ist stets das Zusammenspiel aus nationaler Norm und unmittelbar geltender Verordnung. Die EU-Asylverfahrensverordnung regelt in ihren Artikeln 11 ff. das persönliche Gespräch – Recht auf Anhörung, Beistand, Vertraulichkeit, geschultes Personal – inzwischen im Kern selbst. Die Anhörung steht außerdem im Verbund mit der Anerkennungs- bzw. Statusverordnung (EU) 2024/1347, die die materiellen Schutzvoraussetzungen festlegt, und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, die als Nachfolgerin des Dublin-Systems vorrangig die Zuständigkeit klärt. Diese enge Verzahnung von deutschem und europäischem Recht ist die eigentliche Signatur der Reform 2026.
⚖ Der Übergang: § 87e AsylG und der Stichtag 12. Juni 2026
Mindestens so praxisrelevant wie die Neufassung des § 25 AsylG ist die neu eingefügte Übergangsvorschrift § 87e AsylG. Sie trägt die amtliche Überschrift „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" und entscheidet darüber, welches Recht auf Ihren konkreten Fall anwendbar ist. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist das Datum Ihres Asylantrags:
- Anträge ab dem 12.06.2026: Es gelten die neuen EU-Verordnungen – die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 für das Verfahren und die Statusverordnung (EU) 2024/1347 für die materiellen Schutzvoraussetzungen. Das BAMF hat bestätigt, dass die Asylverfahrensverordnung für ab diesem Datum gestellte Anträge gilt.
- Anträge vor dem 12.06.2026: Hier bleibt vielfach noch das frühere Recht maßgeblich. Es kann sich allerdings eine Mischlage ergeben, bei der teils noch altes Verfahrensrecht, teils bereits neues materielles Recht zur Anwendung kommt.
Wir weisen offen darauf hin, dass diese Übergangsregelungen rechtlich anspruchsvoll und in der Fachwelt nicht unumstritten sind. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V. (BDVR) in seiner Stellungnahme vom 21.10.2024 mehrfach unpräzise unionsrechtliche Verweisungen gerügt. Auch der Informationsverbund Asyl & Migration (asyl.net) hat die Verschränkung von altem und neuem Recht dokumentiert. Für Sie folgt daraus ein konkreter Rat: Die Feststellung des genauen Antragsdatums ist die erste und wichtigste Weichenstellung in jedem Mandat. Davon hängt ab, ob altes oder neues Recht – und welche EU-Verordnung – Ihre Anhörung beherrscht.
▶ Was bedeutet das für die Rechtsprechung?
An dieser Stelle ist juristische Ehrlichkeit geboten: Zur neuen Fassung des § 25 AsylG und zur unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung existiert noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist nach einer so jungen Reform nicht verwunderlich. Die bekannten Leitentscheidungen ergingen sämtlich zur früheren Rechtslage. So entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.04.2019 - BVerwG 1 C 46.18, dass das BAMF bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Anhörung kein Wahlrecht zwischen Einstellung und Sachentscheidung hat. Der Europäische Gerichtshof stellte mit Urteil der Fünften Kammer vom 16.07.2020 - C-517/17 (Addis) klar, dass eine unterbliebene persönliche Anhörung grundsätzlich zur Aufhebung der Entscheidung führt; das Bundesverwaltungsgericht setzte dies mit Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 für das deutsche Recht um. Mit Urteil vom 26.07.2017 - C-348/16 (Sacko) entschied der EuGH zudem, dass im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend erneut mündlich angehört werden muss, wenn nach Aktenlage entschieden werden kann.
Diese Urteile beruhen auf der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der alten Fassung des § 25 AsylG. Da die zugrunde liegenden Garantien – das Recht auf persönliche Anhörung und der eingeschränkte Heilungsspielraum – in der neuen Asylverfahrensverordnung fortbestehen, sind die entwickelten Grundsätze nach unserer Einschätzung voraussichtlich übertragbar. Gesichert ist dies jedoch nicht. Wir kennzeichnen ältere Entscheidungen daher in unseren Schriftsätzen stets transparent als „zur Vorgängerfassung ergangen" und stützen die Argumentation zugleich auf das nun unmittelbar geltende Verordnungsrecht. So vermeiden wir, eine Rechtsprechung als gesichert auszugeben, die zur Neufassung 2026 erst noch entstehen muss.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 25 AsylG steht nicht für sich allein. Seit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, in das deutsche Recht überführt wurde und deren wesentliche Bestimmungen am 12. Juni 2026 in Kraft getreten sind, ist die Anhörung im Asylverfahren im Kern unionsrechtlich geregelt. Die nationale Norm hat dadurch ihren Charakter verändert: Sie ist nicht mehr eigenständige Vollregelung, sondern flankiert und führt die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 lediglich aus. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie § 25 AsylG mit dem EU-Recht und mit anderen Vorschriften des deutschen Rechts verzahnt ist – und worauf Sie als Mandantin oder Mandant dabei achten sollten.
▶ Anwendungsvorrang des EU-Rechts und ausdrückliche Verweise
Eine Verordnung der Europäischen Union gilt nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und genießt Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht. Für Ihr Asylverfahren bedeutet das: Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ist seit dem 12. Juni 2026 die maßgebliche Rechtsgrundlage der Anhörung; § 25 AsylG darf der Verordnung nicht widersprechen und ergänzt sie nur dort, wo die Verordnung den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume lässt.
Diese neue Schichtung ist im Wortlaut des § 25 AsylG selbst sichtbar geworden. Der Gesetzgeber hat ausdrückliche Verweise auf die Verordnung eingefügt. § 25 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass ein späteres Vorbringen des Ausländers unberücksichtigt bleiben kann, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde, und ordnet sodann an: „Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt." § 25 Abs. 4 AsylG regelt die Anwesenheit weiterer Personen bei der Anhörung und verweist hierfür auf die Artikel 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Die persönliche Anhörung als solche – Recht auf Anhörung, Beiziehung eines Dolmetschers, Vertraulichkeit, qualifiziertes Personal, Begleitung durch einen Rechtsbeistand – folgt seither primär aus den Vorgaben der Verordnung; § 25 AsylG zeichnet diese Garantien nur noch nach und ergänzt sie um nationale Verfahrensdetails.
Für Sie hat das eine wichtige praktische Folge: § 25 AsylG ist seit dem 12. Juni 2026 nicht mehr isoliert zu lesen. Wir prüfen in Ihrem Verfahren stets beide Ebenen – die nationale Vorschrift und die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1348 –, weil die nationale Norm allein zu kurz greifen würde.
⚖ Das Zusammenspiel der drei GEAS-Verordnungen
Die GEAS-Reform beruht auf einem Verbund mehrerer EU-Verordnungen, die ineinandergreifen. Für die Anhörung nach § 25 AsylG sind drei von ihnen von Bedeutung:
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) – die Nachfolgerin des Dublin-Systems. Sie regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Diese Zuständigkeitsfrage steht der inhaltlichen Anhörung gleichsam vor: Erst wenn Deutschland zuständig ist, wird über die Begründetheit Ihres Antrags in der Anhörung nach § 25 AsylG verhandelt.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) – das eigentliche Verfahrensrecht. Sie bestimmt, wie die persönliche Anhörung abläuft und welche Garantien dabei gelten. § 25 AsylG verweist, wie dargestellt, ausdrücklich auf sie.
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Statusverordnung) – das materielle Schutzrecht. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Sie bestimmt damit den Prüfungsgegenstand, auf den Ihr Vortrag in der Anhörung sachlich gerichtet ist.
Vereinfacht gesagt: Die Verordnung (EU) 2024/1351 klärt die Zuständigkeit, die Verordnung (EU) 2024/1348 regelt das Verfahren der Anhörung, und die Verordnung (EU) 2024/1347 liefert den inhaltlichen Maßstab, an dem Ihr Vorbringen gemessen wird. § 25 AsylG ist das nationale Scharnier, das die verfahrensrechtliche Verordnung 2024/1348 in das deutsche Recht einpasst.
⚖ Verzahnung mit anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 25 AsylG eng mit weiteren Normen verbunden:
- § 24 AsylG regelt die Pflichten des Bundesamtes, insbesondere die Pflicht zur persönlichen Anhörung. § 25 AsylG ist die verfahrensmäßige Ausgestaltung dieser Anhörungspflicht und seit der Reform zusammen mit der Verordnung (EU) 2024/1348 zu lesen.
- §§ 32, 33 AsylG betreffen die Einstellung des Verfahrens bei Nichtbetreiben und die Rücknahmefiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Anhörung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2019 - BVerwG 1 C 46.18 zur damaligen Fassung klargestellt, dass das Bundesamt bei unentschuldigtem Nichterscheinen kein Wahlrecht zwischen Verfahrenseinstellung und Sachentscheidung nach Aktenlage hat: Greift die Rücknahmefiktion des § 33 AsylG, ist die Einstellung nach § 32 AsylG die zwingende Rechtsfolge. Diese Entscheidung erging zur alten Rechtslage; ob sich der Mechanismus durch das GEAS-Anpassungsgesetz im Detail verschoben hat, prüfen wir in Ihrem konkreten Fall gesondert.
- § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG wird in § 25 Abs. 2 AsylG ausdrücklich in Bezug genommen. Auf die Folgen verspäteten Vorbringens und auf diese Vorschrift ist das Bundesamt verpflichtet hinzuweisen – fehlt ein solcher ordnungsgemäßer Hinweis, kann das die Präklusion ausschließen.
- § 87e AsylG ist die durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügte Übergangsvorschrift („Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung"). Sie steuert nach dem Antragsdatum, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist. Dieser Stichtag, der 12. Juni 2026, ist eine der wichtigsten Weichenstellungen Ihres Verfahrens.
⚖ Schnittstelle zum Aufenthaltsgesetz und zum Verwaltungsverfahrensrecht
Auch über das Asylgesetz hinaus bestehen Verbindungen. Nach § 25 Abs. 1 AsylG haben Sie alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Damit sind insbesondere die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG angesprochen, die Sie bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt vortragen sollten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass § 25 AsylG (Anhörung im Asylverfahren) nicht mit § 25 AufenthG verwechselt werden darf – Letzterer regelt die Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen und hat trotz gleicher Paragraphennummer einen völlig anderen Regelungsgehalt.
§ 25 Abs. 4 AsylG verweist für die Begleitung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand auf § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 25 Abs. 5 AsylG schützt die Tonaufzeichnung der Anhörung: Diese darf weder vom Personal des Bundesamtes noch von anderen Personen veröffentlicht oder Personen außerhalb des Bundesamtes zugänglich gemacht werden, soweit sie nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 3 VwVfG oder § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO berechtigt sind; § 99 VwGO bleibt unberührt. Die prozessuale Geheimhaltung und die Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren sind damit eigenständig geregelt.
▶ Folgen von Anhörungsmängeln im Lichte des Unionsrechts
Die unionsrechtliche Prägung der Anhörung zeigt sich besonders bei Verfahrensfehlern. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 (Addis) zur damals geltenden Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU entschieden, dass eine zu Unrecht unterbliebene persönliche Anhörung grundsätzlich zur Aufhebung der Entscheidung führt, und zwar selbst dann, wenn der Vortrag das Ergebnis nicht ändern würde; eine Heilung kommt nur in Betracht, wenn die Anhörung in einer die unionsrechtlichen Garantien wahrenden Weise – notfalls vor Gericht – nachgeholt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie mit Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 in das deutsche Recht umgesetzt und festgehalten, dass § 46 VwVfG bei einer unterbliebenen persönlichen Anhörung vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nur eingeschränkt anwendbar ist; eine bloße schriftliche Stellungnahme oder die behördliche Amtsermittlung genügen für eine Heilung nicht.
Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.07.2017 - C-348/16 (Sacko) klargestellt, dass im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht zwingend eine erneute mündliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, sofern das Gericht seine vollständige Prüfung allein auf der Grundlage der Akten einschließlich der Niederschrift der behördlichen Anhörung vornehmen kann.
Wir machen Sie ausdrücklich und transparent darauf aufmerksam, dass diese Entscheidungen – C-517/17, 1 C 41.20, C-348/16 und 1 C 46.18 – sämtlich zur alten Rechtslage ergingen, also zur Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und zu § 25 AsylG in seiner früheren Fassung. Zur Neufassung 2026 und zur unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 gibt es bislang noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die dort entwickelten Grundsätze beruhen jedoch auf unionsrechtlich verankerten Verfahrensgarantien, die in der Verordnung fortbestehen; sie dürften daher im Kern übertragbar sein. Sicher ist das nicht, und wir würden in einem Schriftsatz für Sie eine solche Übertragung stets ausdrücklich begründen und nicht als gesicherte Rechtsprechung zur Neufassung ausgeben.
⚠ Präklusion bei verspätetem Vortrag Nach § 25 Abs. 2 AsylG kann späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben, wenn es die Entscheidung des Bundesamtes verzögern würde. Tragen Sie deshalb alle Gründe – auch Abschiebungsverbote – bereits in der Anhörung vollständig vor. Die Präklusion setzt allerdings einen ordnungsgemäßen Hinweis des BAMF voraus (auch auf § 36 Abs. 3 S. 3 AsylG).
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Anhörung nach § 25 AsylG ist seit jeher ein zentraler Angriffspunkt in asylrechtlichen Gerichtsverfahren. Verfahrensfehler bei der Anhörung – eine zu Unrecht unterlassene persönliche Anhörung, ein fehlender Präklusionshinweis oder eine mangelhafte Verständigung – können den Bescheid des Bundesamtes zu Fall bringen. Wir möchten Ihnen die maßgeblichen Leitentscheidungen vorstellen, müssen dabei aber eine wichtige Einschränkung vorausschicken: Sämtliche nachfolgend genannte gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs erging zur alten Rechtslage, also zu § 25 AsylG in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung und zur abgelösten Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Zur Neufassung durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) und zur seit dem 12.06.2026 unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 existiert bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir kennzeichnen daher durchgehend, welche Aussagen sich auf die alte und welche sich auf die neue Rechtslage beziehen.
▶ Fernbleiben von der Anhörung: kein Wahlrecht des Bundesamtes
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 15.04.2019 - BVerwG 1 C 46.18 klar, dass das Bundesamt bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Anhörung kein Wahlrecht zwischen Verfahrenseinstellung und ablehnender Sachentscheidung hat. Greift die Rücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens des Verfahrens, ist die Einstellung nach §§ 32, 33 AsylG die zwingende Rechtsfolge; das Bundesamt darf dann nicht stattdessen nach Aktenlage in der Sache entscheiden. Entscheidet es dennoch fälschlich in der Sache, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtungsklage. Im konkreten Fall trat die Rücknahmefiktion zudem wegen fehlerhafter Belehrung gar nicht erst ein.
Dieses Urteil betrifft die alte Fassung. Ob das Bundesverwaltungsgericht diese Linie unverändert auf die Neufassung überträgt, ist offen, weil die Antragsrücknahmefiktion und das Verhältnis zur Asylverfahrensverordnung gesondert zu prüfen sind. Wir behandeln BVerwG 1 C 46.18 daher als tragfähigen Ausgangspunkt, nicht als gesicherte Aussage zum Recht ab dem 12.06.2026.
▶ Unzulässigkeitsentscheidung ohne Anhörung: nur eingeschränkte Heilung
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil der Fünften Kammer vom 16.07.2020 - C-517/17 (Addis), dass aus den Verfahrensgarantien der Richtlinie 2013/32/EU eine grundsätzliche Anhörungspflicht auch vor einer Unzulässigkeitsentscheidung folgt. Wird diese Anhörung nicht durch eine vollwertige Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, ist die Entscheidung aufzuheben – und zwar selbst dann, wenn der Vortrag das Ergebnis voraussichtlich nicht ändern würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgaben mit Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 in das deutsche Recht umgesetzt. § 46 VwVfG, der die Unbeachtlichkeit bestimmter Verfahrensfehler regelt, ist bei einer unterbliebenen persönlichen Anhörung vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nur dann unionsrechtskonform anwendbar, wenn dem Betroffenen im gerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Garantien wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben wurde, alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen, und danach keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann. Eine bloße schriftliche Stellungnahmemöglichkeit oder die Amtsermittlung genügen für eine Heilung nicht. Dem Tatsachengericht steht ein Verfahrensermessen zu: Nachholung durch das Bundesamt, eigene gerichtliche Anhörung oder Aufhebung und Zurückverweisung.
Beide Entscheidungen ergingen zur alten Rechtslage. Die zugrunde liegenden Garantien – das Recht auf persönliche Anhörung und das Verbot einer reinen Aktenlageheilung – bestehen in den Artikeln 11 ff. der Verordnung (EU) 2024/1348 fort. Es ist daher plausibel, dass diese Grundsätze auch unter dem neuen Recht tragfähig bleiben, weil sie auf unionsrechtlichen Garantien beruhen. Gesichert ist das jedoch nicht; wir weisen in Schriftsätzen ausdrücklich darauf hin, dass es sich um Rechtsprechung zur Vorgängerfassung handelt.
▶ Anhörung im Gerichtsverfahren: nicht zwingend erneut
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.07.2017 - C-348/16 (Sacko) entschieden, dass im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Schutzantrags keine erneute mündliche Anhörung durch das Gericht zwingend ist. Das Gericht darf von einer Anhörung absehen, wenn es seine vollständige und umfassende Prüfung allein auf Grundlage der Akten einschließlich der Niederschrift der behördlichen Anhörung vornehmen kann und sich keine Tatsachen- oder Rechtsfragen stellen, die eine mündliche Verhandlung erfordern. Wichtig ist die Abgrenzung: Dieses Urteil betrifft die gerichtliche Anhörung im Rechtsbehelf; die behördliche persönliche Erstanhörung bleibt davon unberührt und ist deren Voraussetzung. Auch diese Entscheidung erging zur alten Richtlinie 2013/32/EU.
⚖ Keine Rechtsprechung zur Neufassung 2026
Zur seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung des § 25 AsylG und zur unmittelbar anwendbaren Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 liegt – Stand Juni 2026 – noch keine gefestigte Rechtsprechung vor. Das ist keine Lücke in unserer Recherche, sondern Ausdruck der Tatsache, dass die Reform erst wenige Tage in Kraft ist. Wir sagen Ihnen das offen, weil seriöse Beratung gerade in dieser Übergangsphase Transparenz verlangt. Die Neuerungen sind durch die amtlichen Quellen belegt: Das GEAS-Anpassungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) verkündet; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit seiner Pressemitteilung vom 12.06.2026 bestätigt, dass die Anhörung künftig verpflichtend als Tonaufzeichnung zur Akte genommen wird. Diese Befunde stützen sich auf Gesetzgebungs- und Behördenquellen, nicht auf Gerichtsentscheidungen.
⚖ Offene Fragen für die Praxis
Mehrere Punkte sind nach der Reform noch ungeklärt und werden die Gerichte in den kommenden Monaten beschäftigen:
- Übertragbarkeit der Altrechtsprechung. Ob die Grundsätze aus EuGH C-517/17 (Addis) und BVerwG 1 C 41.20 zur eingeschränkten Heilbarkeit eines Anhörungsmangels eins zu eins auf die Verordnungslage übertragen werden, ist offen. Die Garantien bestehen in der Verordnung (EU) 2024/1348 fort, die genaue dogmatische Verankerung ist jedoch zu klären.
- Übergangsrecht (§ 87e AsylG). Die größte praktische Brisanz liegt nicht im Anhörungsablauf, sondern in den Übergangsvorschriften. § 87e AsylG differenziert nach dem Antragsdatum: Anträge vor dem 12.06.2026 laufen teils noch nach altem Recht, bereits zum Teil unter neuem materiellen Recht. An diesen Vorschriften ist Kritik laut geworden – die Stellungnahme des Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V. vom 21.10.2024 zum Referentenentwurf rügte unter anderem unpräzise unionsrechtliche Verweisungen.
- Konsolidierung des Normtextes. Zum Reform-Inkrafttreten waren die Rechtsdatenbanken noch nicht synchron: Die Synopse von buzer.de führte bereits die Fassung vom 12.06.2026 mit dem neuen Verweis auf Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Tonaufzeichnungsregelung, während dejure.org noch die Altfassung mit Stand 01.01.2023 (aufgrund des Gesetzes vom 21.12.2022, BGBl. I S. 2817) anzeigte. Maßgeblich ist allein der amtliche Text des Bundesgesetzblatts.
- Reichweite der Verordnungsbindung. Da § 25 AsylG nur noch ergänzend wirkt und die Anhörung im Kern durch die Artikel 11 ff. der Verordnung (EU) 2024/1348 unmittelbar geregelt ist, wird sich die Rechtsprechung künftig stärker am Unionsrecht orientieren müssen – mit der Möglichkeit von Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der neuen Anhörungsgarantien.
Für Ihre Beratung bedeutet dies: In Altfällen stützen wir uns auf die gefestigte Rechtsprechung zur Vorgängerfassung, kennzeichnen deren Reichweite aber präzise. In Neufällen ab dem 12.06.2026 argumentieren wir vorrangig aus der unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung und tragen die fortbestehenden Garantien der Altrechtsprechung als Auslegungshilfe vor, ohne sie als gesicherte Judikatur zur Neufassung auszugeben.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist der entscheidende Moment Ihres Asylverfahrens. Sie ist faktisch das wichtigste Beweismittel: Über die Anerkennung als Flüchtling oder den subsidiären Schutz entscheidet das Bundesamt ganz wesentlich auf der Grundlage dessen, was Sie in dieser Anhörung selbst und persönlich vortragen. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt unter BGBl. 2026 I Nr. 111, und dem Inkrafttreten am 12.06.2026 hat sich der rechtliche Rahmen verschoben: § 25 AsylG ist neu gefasst und verweist nun ausdrücklich auf die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Für Sie als Betroffene oder Betroffenen ändert sich am Kern jedoch wenig – die Mitwirkungspflicht, die Nichtöffentlichkeit der Anhörung und Ihr Recht auf anwaltliche Begleitung bleiben bestehen. Was sich ändert, ist der rechtliche Maßstab, an dem Verfahrensfehler künftig zu messen sind, und die nun gesetzlich abgesicherte Tonaufzeichnung der Anhörung.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, worauf es in der Praxis ankommt – zunächst für Sie als Betroffene, dann mit Blick auf die anwaltliche Vertretung durch unsere Kanzlei.
▶ Was die Reform 2026 für Ihr Verfahren konkret bedeutet
§ 25 AsylG ist nach der Reform weitgehend Durchführungsrecht zu unmittelbar geltendem EU-Recht. Die eigentliche Anhörung ist nun im Kern durch die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 geregelt; die nationale Norm flankiert diese nur noch und verweist ausdrücklich auf sie – sichtbar etwa in § 25 Abs. 2 AsylG, wonach „Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 unberührt bleibt", und in § 25 Abs. 4 AsylG mit dem Verweis auf Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung. Praktisch heißt das: Wer ab dem 12.06.2026 einen Asylantrag stellt, dessen Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. Für vor diesem Stichtag gestellte Anträge gilt über die neue Übergangsvorschrift des § 87e AsylG vielfach noch das frühere Recht. Welches Recht auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt also maßgeblich vom Datum Ihrer Antragstellung ab – das zu klären, ist der erste Schritt jeder seriösen Beratung.
Schritt 1: Ihre Vortragslast ernst nehmen
Nach § 25 Abs. 1 AsylG haben Sie alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Diese Vortragslast trifft Sie persönlich. Das Bundesamt ermittelt nicht von sich aus, was Ihnen in Ihrem Herkunftsland droht – es bewertet das, was Sie schildern. Tragen Sie Ihr Verfolgungsschicksal deshalb chronologisch, vollständig und widerspruchsfrei vor. Legen Sie auch Reisewege, Aufenthalte in Drittstaaten und etwaige frühere Asylverfahren offen. Widersprüche zwischen Ihren Angaben in der Erstbefragung und in der späteren Anhörung können Ihre Glaubwürdigkeit nachhaltig beschädigen.
Schritt 2: Das Präklusionsrisiko kennen
Nach § 25 Abs. 2 AsylG kann ein späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Was Sie zu spät vorbringen, droht also verloren zu gehen. Dieses Risiko entschärft das Gesetz allerdings durch eine Hinweispflicht: Sie sind hierauf und auf § 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, kann das einer Präklusion entgegenstehen. Für Sie bedeutet das: Bringen Sie alles, was für Sie spricht, möglichst frühzeitig und vollständig vor – und achten Sie darauf, ob das Bundesamt Sie ordnungsgemäß belehrt hat.
Schritt 3: Ihr Recht auf Begleitung nutzen
Die Anhörung ist nach § 25 Abs. 4 AsylG nicht öffentlich. Sie dürfen sich von einer Bevollmächtigten oder einem Bevollmächtigten beziehungsweise einem Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Dieses Recht sollten Sie aktiv wahrnehmen. Beachten Sie jedoch: Das Bundesamt kann nach der Neufassung bestimmen, dass die anwaltliche Vertretung erst am Ende der Anhörung eingreift, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann; diese Möglichkeit beruht auf der Option des Unionsrechts (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348), auf deren Nutzung bereits der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen in seiner Stellungnahme vom 21.10.2024 zum Gesetzentwurf hingewiesen hatte. Für Minderjährige gelten besondere Schutzregeln.
Schritt 4: Die Tonaufzeichnung als Beweismittel verstehen
Mit der Reform 2026 wird die Anhörung verpflichtend als Tonaufzeichnung zur Akte genommen. Das BAMF hat dies in seiner Pressemitteilung vom 12.06.2026 zur GEAS-Reform ausdrücklich bestätigt. § 25 Abs. 5 AsylG sichert diese Aufzeichnung zugleich ab: Sie oder Ausschnitte hieraus dürfen weder vom Personal des Bundesamtes noch von anderen Personen veröffentlicht oder Personen außerhalb des Bundesamtes zugänglich gemacht werden – außer den nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten. Für Sie ist das eine Chance: Kommt es später zu Streit über Übersetzungs- oder Protokollfehler, lässt sich die tatsächliche Aussage anhand der Aufnahme überprüfen.
⚖ Folgen von Anhörungsmängeln – die anwaltliche Vertretung
Verfahrensfehler bei der Anhörung sind ein zentraler Angriffspunkt im Klageverfahren. Hier setzt die anwaltliche Vertretung durch unsere Kanzlei MANDATI an. Wir prüfen für Sie insbesondere zwei klassische Konstellationen, die der Bundesgerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und das Bundesverwaltungsgericht – allerdings noch zur früheren Rechtslage – entwickelt haben.
Der EuGH (Fünfte Kammer) hat mit Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 (Addis) klargestellt, dass eine unterbliebene persönliche Anhörung grundsätzlich zur Aufhebung der Entscheidung führt; eine Heilung im gerichtlichen Verfahren ist nur möglich, wenn dort eine vollwertige, die Garantien wahrende Anhörung nachgeholt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie mit Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 in das deutsche Recht übertragen: § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist bei einer unterbliebenen Anhörung vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nur unionsrechtskonform anwendbar, wenn Ihnen im gerichtlichen Verfahren in einer garantiewahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Eine bloße schriftliche Stellungnahme oder die behördliche Amtsermittlung genügen dafür nicht.
Eine zweite Konstellation betrifft das Fernbleiben von der Anhörung. Das Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) hat mit Urteil vom 15.04.2019 - BVerwG 1 C 46.18 entschieden, dass das Bundesamt bei unentschuldigtem Nichterscheinen kein Wahlrecht zwischen Verfahrenseinstellung und Sachentscheidung nach Aktenlage hat: Greift die Rücknahmefiktion, ist die Einstellung des Verfahrens zwingende Rechtsfolge. Entscheidet das Bundesamt dennoch fälschlich in der Sache, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Diese Entscheidungen ergingen sämtlich zur früheren Fassung des § 25 AsylG und zur abgelösten Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Zur Neufassung 2026 und zur unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 liegt noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die dort entwickelten Grundsätze beruhen jedoch auf Unionsrecht und dürften im Kern auch unter der neuen Rechtslage tragfähig bleiben – gesichert ist das aber nicht. Für das gerichtliche Verfahren selbst gilt im Übrigen die Klarstellung des EuGH vom 26.07.2017 - C-348/16 (Sacko), wonach eine erneute mündliche Anhörung durch das Gericht nicht zwingend ist, wenn es allein nach Aktenlage entscheiden kann; die behördliche Erstanhörung bleibt davon unberührt und ist Voraussetzung.
✓ Checkliste: Worauf Sie und Ihre anwaltliche Vertretung achten sollten
- Klären Sie zuerst das Datum Ihrer Antragstellung – es entscheidet über altes oder neues Recht (§ 87e AsylG).
- Bereiten Sie Ihren Vortrag vor: chronologisch, widerspruchsfrei, mit offengelegtem Reiseweg (§ 25 Abs. 1 AsylG).
- Bringen Sie alles frühzeitig vor, um eine Präklusion zu vermeiden, und prüfen Sie, ob das Bundesamt ordnungsgemäß hingewiesen hat (§ 25 Abs. 2 AsylG).
- Nehmen Sie Ihr Recht auf anwaltliche Begleitung wahr und beachten Sie eine etwaige Beschränkung des Eingreifens auf das Ende der Anhörung (§ 25 Abs. 4 AsylG).
- Sichern Sie sich bei Zweifeln Zugang zur Tonaufzeichnung über die Akteneinsicht (§ 25 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 29 VwVfG).
- Lassen Sie Anhörungsmängel anwaltlich prüfen – eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung kann die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen.
Gerade weil sich die Rechtslage durch die GEAS-Reform 2026 verschoben hat und zur Neufassung noch keine gefestigte Rechtsprechung besteht, ist eine sorgfältige, am aktuellen Recht orientierte Beratung wichtiger denn je. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen vertritt Sie bundesweit in allen Fragen des Asylverfahrens.
Antragsdatum klären und Rechtsstand bestimmen
Stellen Sie zuerst fest, wann Ihr Asylantrag eingereicht wurde. Für Anträge ab dem 12.06.2026 gilt das neue § 25 AsylG zusammen mit der EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348; für ältere Anträge kann übergangsweise altes Recht maßgeblich sein. Dieser Stichtag entscheidet über die anwendbaren Regeln.
Vortrag vollständig und chronologisch vorbereiten
Bereiten Sie Ihr Verfolgungsschicksal lückenlos, zeitlich geordnet und widerspruchsfrei vor (§ 25 Abs. 1 AsylG). Geben Sie Wohnsitze, Reiseweg, Aufenthalte in Drittstaaten und frühere Asylverfahren offen an. Widersprüche zur Erstbefragung können Ihre Glaubwürdigkeit beschädigen.
Alles sofort vorbringen – Präklusion vermeiden
Tragen Sie alle relevanten Tatsachen bereits in der Anhörung vor, auch Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG). Verspätetes Vorbringen kann nach § 25 Abs. 2 AsylG unberücksichtigt bleiben. Achten Sie darauf, ob das BAMF Sie hierauf ordnungsgemäß hingewiesen hat.
Begleitung und Dolmetschung sicherstellen
Nehmen Sie Ihr Recht wahr, sich von einem Bevollmächtigten oder Beistand begleiten zu lassen (§ 25 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 14 VwVfG). Die Anhörung ist nicht öffentlich. Bestehen Sie auf einer verständlichen Dolmetschung und lassen Sie Verständnisprobleme protokollieren.
Termin wahrnehmen und Niederschrift/Tonaufzeichnung prüfen
Erscheinen Sie zum Anhörungstermin – unentschuldigtes Fernbleiben kann zur Verfahrenseinstellung führen. Prüfen Sie die Niederschrift sorgfältig, bevor Sie sie bestätigen. Bei Abweichungen zwischen Protokoll und Aussage können Sie Akteneinsicht in die Tonaufzeichnung (§ 25 Abs. 5 AsylG) beantragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Anhörung nach § 25 AsylG eigentlich?
Die Anhörung ist das persönliche Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), in dem Sie Ihre Fluchtgründe schildern. Sie ist das wichtigste Beweismittel im gesamten Asylverfahren, weil über Ihr individuelles Schicksal regelmäßig allein anhand Ihrer Schilderung entschieden wird. Seit der GEAS-Reform (in Kraft seit dem 12.06.2026 durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111) wird § 25 AsylG durch die unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ergänzt, auf die die Vorschrift ausdrücklich verweist.
Muss ich in der Anhörung wirklich alles selbst vortragen?
Ja. Nach § 25 Abs. 1 AsylG haben Sie alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Das Bundesamt ermittelt nicht von sich aus Ihre Verfolgungsgeschichte, sondern erwartet einen schlüssigen, widerspruchsfreien und möglichst vollständigen eigenen Vortrag. Was Sie nicht von sich aus erzählen, fließt im Zweifel nicht in die Entscheidung ein.
Was passiert, wenn ich etwas Wichtiges erst später nachreiche?
Nach § 25 Abs. 2 AsylG kann ein späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde (sogenannte Präklusion); Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt dabei unberührt. Das Bundesamt muss Sie auf diese Folge und auf § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, kann die Präklusion ausgeschlossen sein. Tragen Sie deshalb von Anfang an möglichst lückenlos vor.
Darf mich ein Anwalt zur Anhörung begleiten?
Ja. Nach § 25 Abs. 4 AsylG ist die Anhörung nicht öffentlich, und Sie können sich von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 VwVfG begleiten lassen. Das Bundesamt kann allerdings bestimmen, dass der Bevollmächtigte erst am Ende der Anhörung eingreift, wenn sonst kein störungsfreier Ablauf möglich wäre, und es kann die Anhörung trotz Nichterscheinens des Bevollmächtigten durchführen. Für Minderjährige gelten Schutzausnahmen. Die Begleitung ist dennoch sinnvoll, um Verfahrensfehler zu dokumentieren.
Wird meine Anhörung aufgezeichnet, und wer darf das hören?
Ja. Seit dem 12.06.2026 wird die Anhörung beim Bundesamt verpflichtend als Tonaufzeichnung zur Akte genommen; das hat das BAMF mit Pressemitteilung vom 12.06.2026 zur GEAS-Reform ausdrücklich bestätigt. Nach § 25 Abs. 5 AsylG dürfen die Aufzeichnung oder Ausschnitte weder vom Personal des Bundesamtes noch von anderen Personen veröffentlicht oder Personen außerhalb des Bundesamtes zugänglich gemacht werden, außer den nach § 29 VwVfG oder § 100 VwGO Berechtigten. § 99 VwGO bleibt unberührt.
Kann ich die Tonaufnahme bekommen, wenn ich Übersetzungsfehler vermute?
Sie können im Rahmen der Akteneinsicht nach § 29 VwVfG beziehungsweise § 100 VwGO Zugang zur Aufzeichnung beantragen; nach § 25 Abs. 5 AsylG ist die Weitergabe an Berechtigte gerade nicht gesperrt. Die Aufnahme ist ein wertvolles Beweismittel, wenn die schriftliche Niederschrift von Ihrer tatsächlichen Aussage abweicht oder ein Dolmetscher falsch übersetzt hat. Beachten Sie aber das gesetzliche Veröffentlichungs- und Weitergabeverbot an Dritte außerhalb des Bundesamtes.
Wann findet die Anhörung statt, und werde ich gesondert geladen?
Nach § 25 Abs. 3 AsylG soll die Anhörung möglichst bald nach der Einreichung des Asylantrags erfolgen. Einer besonderen Ladung bedarf es nicht, wenn Ihnen der Termin bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung mitgeteilt wird. Findet die Anhörung nicht am selben Tag statt, sind Sie und Ihr Bevollmächtigter unverzüglich vom Termin zu verständigen. Versäumen Sie den Termin daher nicht, weil Sie keine förmliche Ladung erwartet haben.
Was passiert, wenn ich unentschuldigt nicht zur Anhörung erscheine?
Bleiben Sie ohne genügende Entschuldigung fern, droht die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2019 - BVerwG 1 C 46.18 zur damaligen Fassung klargestellt, dass bei Eingreifen der Rücknahmefiktion des § 33 AsylG die Einstellung nach § 32 AsylG zwingend ist und das Bundesamt nicht stattdessen eine ablehnende Sachentscheidung nach Aktenlage treffen darf. Entscheidet das Bundesamt dennoch in der Sache, kann eine isolierte Anfechtungsklage zulässig sein. Ob die Reform 2026 diese Mechanik unverändert lässt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Darf das Bundesamt überhaupt ohne persönliche Anhörung über meinen Antrag entscheiden?
Grundsätzlich nicht. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 (Addis) zur damaligen Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU entschieden, dass eine unterbliebene persönliche Anhörung regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidung führt, selbst wenn der Vortrag das Ergebnis nicht ändern würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 umgesetzt. Hinweis: Beide Entscheidungen ergingen zur früheren Rechtslage; ihre unionsrechtlich verankerten Grundsätze dürften unter der Verordnung (EU) 2024/1348 fortgelten, eine gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung existiert aber noch nicht.
Kann ein Anhörungsfehler später noch geheilt werden?
Nur eingeschränkt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 (im Anschluss an EuGH Addis, C-517/17) ist § 46 VwVfG bei unterbliebener Anhörung vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nur dann unionsrechtskonform anwendbar, wenn Ihnen in einer die Garantien wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit zum Vortrag gegeben wurde und danach keine andere Entscheidung ergehen kann. Eine bloße schriftliche Stellungnahme oder Amtsermittlung heilt den Mangel nicht. Das Gericht kann die Anhörung selbst nachholen oder die Entscheidung aufheben.
Muss das Verwaltungsgericht mich im Klageverfahren noch einmal mündlich anhören?
Nicht zwingend. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.07.2017 - C-348/16 (Sacko) zur früheren Rechtslage entschieden, dass im Rechtsbehelfsverfahren keine erneute mündliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, wenn das Gericht seine vollständige Prüfung allein anhand der Akten einschließlich der Niederschrift der behördlichen Anhörung vornehmen kann und sich keine klärungsbedürftigen Tatsachen- oder Rechtsfragen stellen. Die behördliche Erstanhörung bleibt davon unberührt und ist Voraussetzung.
Welche Fassung des § 25 AsylG gilt für meinen Fall, und worauf muss ich achten?
Das hängt vom Zeitpunkt ab. Auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht wurden, ist die Neufassung des § 25 AsylG zusammen mit der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 anzuwenden; für frühere Anträge gilt über die Übergangsvorschrift § 87e AsylG häufig noch das alte Recht. Kommerzielle Datenbanken zeigten zum Reform-Start teils noch die Altfassung. Lassen Sie deshalb das maßgebliche Antragsdatum und die einschlägige Fassung anwaltlich prüfen, bevor Sie sich auf einen bestimmten Wortlaut oder eine ältere Entscheidung verlassen.
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