§ 29b AsylG – Sichere Herkunftsstaaten (EU-Verordnung)
§ 29b AsylG – Sichere Herkunftsstaaten (EU-Verordnung): Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 29b AsylG ist seit dem 12. Juni 2026 (Neufassung durch das GEAS-Anpassungsgesetz) die unionsrechtliche Schiene zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten. Anders als § 29a AsylG (Art. 16a Abs. 3 GG, förmliches Gesetz mit Bundesratszustimmung) erlaubt § 29b der Bundesregierung, sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 64 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) durch bloße Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen. Die Norm selbst enthält nur die Verordnungsermächtigung, eine Soll-Vorgabe zum Ausschluss von Erwerbstätigkeit/Beschäftigung bei Duldung (Abs. 2) und eine zweijährige Berichtspflicht (Abs. 3, erstmals 12. Juni 2027).
Die praktischen Folgen für Betroffene ergeben sich nicht aus § 29b selbst, sondern über die Verweisungskette: Asylanträge aus gelisteten Staaten werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, mit verkürzter Klagefrist von einer Woche, regelmäßig ohne aufschiebende Wirkung. Die Sicherheitsvermutung ist jedoch im Einzelfall widerlegbar. Die Verordnungslösung ist verfassungs- und unionsrechtlich umstritten (Organstreit der Grünen-Fraktion vor dem BVerfG; Normenkontrolle zu Georgien beim BVerwG, 1 N 1.26). Zur Neufassung gibt es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.
1. Einführung: Was regelt § 29b AsylG?
§ 29b AsylG trägt seit dem 12. Juni 2026 die amtliche Überschrift „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348". Die Vorschrift ist im Kern eine Ermächtigungsnorm: Sie erlaubt es der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung – und zwar ausdrücklich ohne Zustimmung des Bundesrates – sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348 (der neuen EU-Asylverfahrensverordnung) zu bestimmen. Darin liegt der eigentliche Regelungsgehalt und zugleich der wesentliche Unterschied zur traditionellen Parallelvorschrift des § 29a AsylG, die ihrerseits auf Art. 16a Abs. 3 GG beruht und ein förmliches, zustimmungsbedürftiges Gesetz verlangt. § 29b AsylG eröffnet damit eine eigenständige, unionsrechtlich getragene „zweite Spur" zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, bei der die Einstufung auf dem Verordnungsweg und ohne Beteiligung des Bundesrates erfolgt. Welche Staaten konkret als sicher gelten, ergibt sich nicht aus § 29b AsylG selbst, sondern aus der hierzu ergangenen Rechtsverordnung; die erste dieser Verordnungen vom 21. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19) bestimmte zehn Staaten – Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien.
Für das Asylverfahren entfaltet § 29b AsylG seine Bedeutung mittelbar über eine Verweisungskette: Stammt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller aus einem so bestimmten sicheren Herkunftsstaat, wird der Asylantrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, mit den bekannten verfahrensrechtlichen Folgen – insbesondere verkürzten Fristen und einem beschleunigten Verfahren. Diese gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit bleibt jedoch im Einzelfall widerlegbar. Wir möchten Sie an dieser Stelle ausdrücklich auf den Rechtsstand hinweisen: Die hier dargestellte Fassung beruht auf dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) und gilt erst seit dem 12. Juni 2026 – dem Tag, ab dem die GEAS-Rechtsakte und insbesondere die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 unionsweit anzuwenden sind. Sie löste eine zeitlich vorgelagerte Fassung ab, die noch auf die inzwischen aufgehobene Richtlinie 2013/32/EU Bezug nahm. Da sich Verweistechnik und maßgebliches Recht in kurzer Zeit zweimal geändert haben und zur Neufassung noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, kennzeichnen wir im Folgenden offen, was bereits geklärt ist und was noch der Klärung bedarf.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 29b AsylG
Damit Sie sich ein eigenes Bild machen können, geben wir Ihnen zunächst den vollständigen amtlichen Wortlaut des § 29b AsylG wieder. Maßgeblich ist die Fassung, die seit dem 12. Juni 2026 gilt und auf das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111) zurückgeht. Wir haben den Text gegen die amtliche Veröffentlichung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Die amtliche Überschrift der Vorschrift lautet seither „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348" – und nicht mehr, wie in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Vorgängerfassung, mit Bezug auf die Richtlinie 2013/32/EU.
▶ § 29b AsylG im Wortlaut (Fassung seit 12. Juni 2026)
§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
(1) „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348."
(2) „Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben."
(3) „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden."
Einordnung des Wortlauts
Der Wortlaut macht deutlich, worum es bei § 29b AsylG im Kern geht: Die Norm verweist an drei Stellen ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2024/1348 – die Asylverfahrensverordnung (AVVO), die seit dem 12. Juni 2026 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und die frühere Richtlinie 2013/32/EU abgelöst hat. § 29b AsylG ist damit eine national-flankierende Durchführungsvorschrift: Er knüpft das deutsche Recht an das unionsrechtliche Konzept des sicheren Herkunftsstaats an. Absatz 1 enthält den eigentlichen Regelungsgehalt, nämlich die Ermächtigung der Bundesregierung, sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der AVVO durch Rechtsverordnung – und zwar ohne Zustimmung des Bundesrates – zu bestimmen. Gerade hierin liegt der Unterschied zum benachbarten § 29a AsylG, der die sicheren Herkunftsstaaten auf Grundlage des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes durch ein zustimmungsbedürftiges Gesetz (Anlage II zum AsylG) festlegt. Absatz 2 enthält eine Soll-Vorgabe, wonach bestimmte aufenthaltsrechtliche Folgen – insbesondere Beschäftigungs- und Erwerbstätigkeitsmöglichkeiten bei Duldung nach § 61 Absatz 2 Satz 4 und § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes – für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen werden sollen. Absatz 3 begründet eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag, die alle zwei Jahre (erstmals zum 12. Juni 2027) zu erfüllen ist, soweit der jeweilige Staat nicht bereits nach Artikel 62 Absatz 1 der AVVO unionsweit als sicher bestimmt wurde. Welche Länder konkret als sicher gelten, ergibt sich nicht aus § 29b AsylG selbst, sondern erst aus der dazu ergangenen Rechtsverordnung; bitte beachten Sie, dass diese Liste exekutiv und damit vergleichsweise rasch geändert werden kann und im Einzelfall stets tagesaktuell zu prüfen ist.
⚠ Wochenfrist beachten Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet wegen sicheren Herkunftsstaats läuft eine Klagefrist von nur einer Woche, in der Regel ohne aufschiebende Wirkung. Klage UND Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) müssen innerhalb dieser Frist gestellt werden – sonst droht die sofortige Abschiebung.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Der § 29b AsylG ist eine vergleichsweise schlanke Vorschrift. Seine eigentliche Bedeutung erschließt sich nicht aus dem Wortlaut allein, sondern erst aus dem Zusammenspiel mit dem europäischen Recht, auf das er verweist. Wir erläutern Ihnen die Norm deshalb Absatz für Absatz und ordnen sie zugleich in den größeren Zusammenhang der GEAS-Reform ein. Maßgeblich ist dabei die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG) vom 23. April 2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111, geschaffen wurde. Die amtliche Überschrift der Vorschrift lautet seither: „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348“. Diese Überschrift ist kein Zufall, sondern Programm: Der § 29b AsylG ist die nationale Andockstelle für das unionsrechtliche Konzept des sicheren Herkunftsstaats nach der neuen EU-Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348).
Wichtig ist ein Hinweis zur Quellenlage vorab: Im Internet kursieren teilweise noch veraltete Fassungen, die auf die – inzwischen aufgehobene – Richtlinie 2013/32/EU verweisen. Dies war der Rechtsstand bis zum 11. Juni 2026. Wir legen unseren Ausführungen ausschließlich die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung zugrunde, deren Wortlaut wir gegen die amtlichen Quellen abgeglichen haben. Sollten Sie also auf abweichende Darstellungen stoßen, prüfen Sie stets, auf welchen Stichtag sich diese beziehen.
⚖ Absatz 1 – Die Verordnungsermächtigung ohne Bundesrat
Der Kern der Vorschrift findet sich in Absatz 1. Dort heißt es im Wortlaut: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.“
Diese auf den ersten Blick technisch wirkende Formulierung enthält den eigentlichen rechtspolitischen Sprengstoff der Norm. Bislang konnten sichere Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG nur durch ein förmliches Gesetz bestimmt werden, das nach Art. 16a Abs. 3 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der § 29b AsylG eröffnet nun eine zweite, parallele Schiene: Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten allein durch eine Rechtsverordnung festlegen – ohne dass der Bundesrat zustimmen müsste. Damit wird die Hürde für die Aufnahme (und ebenso für die Streichung) eines Staates erheblich abgesenkt.
Anknüpfungspunkt ist Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1348, der die nationale Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten regelt. Davon zu unterscheiden ist die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene nach Artikel 62 derselben Verordnung. Es bestehen also seit der Reform mehrere Ebenen nebeneinander: eine EU-weite Liste, die unmittelbar gilt, und die nationale Bestimmung über § 29a (Gesetzesweg) sowie § 29b AsylG (Verordnungsweg).
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass gerade dieser Verordnungsweg verfassungsrechtlich umstritten ist. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Januar 2026 ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2. Senat) angestrengt. Gerügt wird, dass die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch bloße Regierungsverordnung den Gesetzesvorbehalt des Art. 16a Abs. 3 GG umgehe und Beteiligungsrechte des Bundestages verletze. Ein öffentliches Aktenzeichen ist nach unserem Kenntnisstand noch nicht vergeben; eine Entscheidung steht aus. Solange Karlsruhe nicht entschieden hat, bleibt die formelle Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung ein ernstzunehmender Angriffspunkt.
▶ Welche Staaten konkret betroffen sind
Welche Staaten als sicher gelten, ergibt sich nicht aus § 29b AsylG selbst, sondern aus der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Die erste auf dieser Grundlage erlassene Verordnung – die Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 19 vom 26. Januar 2026 und in Kraft seit dem 2. Februar 2026 – bestimmt zehn Staaten als sicher: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, die Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien.
Da diese Liste exekutiv – also durch die Regierung allein – geändert werden kann, raten wir Ihnen dringend, in jedem Einzelfall die jeweils tagesaktuelle Fassung der Verordnung zu prüfen. Verlassen Sie sich nicht auf Sekundärquellen oder ältere Listen. Hinzu kommt die EU-weite Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 62 der Verordnung (EU) 2024/1348, die seit Mitte 2026 weitere Staaten erfasst und unmittelbar gilt.
⚖ Absatz 2 – Beschäftigungs- und Erwerbstätigkeitsverbote für bestimmte Altfälle
Absatz 2 hat unmittelbare praktische Bedeutung für Betroffene, die sich bereits vor der Aufnahme ihres Herkunftsstaates in die Verordnung in Deutschland aufhielten. Der Wortlaut lautet: „Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.“
Verständlich übersetzt bedeutet dies: Die Regelung betrifft die Erwerbstätigkeit und Beschäftigung von Personen mit Duldung. Die genannten Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes – § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG – regeln, unter welchen Voraussetzungen geduldeten Personen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden kann. Die Verordnung soll diese Erlaubnismöglichkeiten für zwei Personengruppen ausschließen:
- für Personen, die bis zur Aufnahme ihres Herkunftsstaates in die Verordnung bereits einen Asylantrag gestellt hatten, sofern deren Begründetheitsprüfung nicht beschleunigt im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Buchst. a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 erfolgt; und
- für Personen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt geduldet in Deutschland aufhielten, ohne überhaupt einen Asylantrag gestellt zu haben.
Für die Praxis bedeutet das: Der maßgebliche Stichtag ist der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Herkunftsstaat in die Verordnung aufgenommen wurde. Wenn Sie aus einem der betroffenen Staaten stammen und ein Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitsverbot befürchten, sollten wir gemeinsam genau prüfen und dokumentieren, wann Sie Ihren Asylantrag gestellt haben beziehungsweise seit wann Sie geduldet sind und wann der Staat gelistet wurde. Beachten Sie bitte: Es handelt sich um eine „Soll“-Vorgabe an die Bundesregierung, nicht um eine starre Pflicht. Die konkrete Reichweite ergibt sich erst aus der jeweiligen Verordnung.
⚖ Absatz 3 – Die zweijährige Berichtspflicht und der Vorrang des EU-Rechts
Absatz 3 schließlich enthält eine Überprüfungspflicht. Der Wortlaut lautet: „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“
Die Bundesregierung muss also alle zwei Jahre – erstmals zum 12. Juni 2027 – gegenüber dem Bundestag darlegen, ob ein als sicher eingestufter Staat diese Einstufung weiterhin verdient. Diese Berichtspflicht entfällt jedoch, soweit ein Staat bereits unionsweit nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 als sicher bestimmt wurde. Darin liegt ein ausdrücklicher Vorrang- beziehungsweise Subsidiaritätsmechanismus zugunsten des Unionsrechts: Wo die EU selbst entscheidet, tritt die nationale Überprüfungspflicht zurück.
▶ Die Rechtsfolgen ergeben sich erst über die Verweisungskette
Ein für das Verständnis zentraler Punkt: Der § 29b AsylG selbst ordnet keine unmittelbar belastenden Rechtsfolgen für den einzelnen Antragsteller an. Er ist eine Kompetenz- und Ermächtigungsnorm. Die eigentlichen Konsequenzen einer Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ergeben sich erst über die Verweisungskette der angrenzenden Vorschriften. In der Regel wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 30 AsylG). Daran knüpfen verkürzte Klagefristen und der grundsätzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung an (§ 36 AsylG), ferner kommen Wohnverpflichtungen und Beschäftigungsverbote in Betracht. Wir behandeln diese verfahrensrechtlichen Folgen ausführlich in einem späteren Abschnitt.
Entscheidend für Sie ist: Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat begründet lediglich eine Vermutung – sie ist im Einzelfall widerlegbar. Sie können also vortragen und belegen, dass Ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat gleichwohl Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.
⚖ Die unionsrechtlichen Maßstäbe und ihre Grenzen
Da § 29b AsylG materiell auf das Unionsrecht verweist, sind die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs von erheblicher Bedeutung. Wir kennzeichnen dabei ausdrücklich, dass die zentralen Entscheidungen noch zur früheren Richtlinie 2013/32/EU ergangen sind – ihre Kriterien strahlen jedoch unmittelbar auf das neue Regime der Verordnung (EU) 2024/1348 aus, da diese Kriterien weitgehend übernommen wurden.
Der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) hat mit Urteil vom 04.10.2024 – C-406/22 klargestellt, dass ein Drittstaat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn die Sicherheit im gesamten Staatsgebiet gewährleistet ist. Territoriale Ausnahmen sind unzulässig; das nationale Gericht muss die Rechtmäßigkeit der Einstufung zudem von Amts wegen prüfen. Diese Linie hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 01.08.2025 – C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) fortgeführt und präzisiert: Die einer Einstufung zugrunde liegenden Erkenntnisquellen müssen sowohl dem Antragsteller als auch dem Gericht hinreichend zugänglich sein, eine wirksame und vollständige gerichtliche Kontrolle muss möglich sein, und Ausnahmen für bestimmte Personengruppen sind unzulässig – ein Staat darf nur dann als sicher gelten, wenn er seiner gesamten Bevölkerung ausreichenden Schutz bietet. Vorbereitet wurde diese Entscheidung durch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Richard de la Tour vom 10.04.2025 in denselben verbundenen Rechtssachen.
Welche praktischen Folgen diese Maßstäbe haben, zeigt sich an der Einstufung Georgiens. Das VG Karlsruhe hat mit Entscheidung vom 14.11.2025 – 18 K 4125/25 und A 18 K 4074/25 die nationale Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat für derzeit unvereinbar mit dem Unionsrecht gehalten und nicht angewendet, weil die zu Georgien gehörenden, jedoch nicht von Tbilissi kontrollierten Gebiete Abchasien und Südossetien einer flächendeckenden Sicherheit entgegenstehen. Auf Vorlage des VG Lüneburg prüft nunmehr das Bundesverwaltungsgericht im ersten Normenkontrollverfahren nach dem neuen § 77 Abs. 5 AsylG die Rechtmäßigkeit dieser Einstufung – das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 1 N 1.26 anhängig, bekanntgegeben am 22.05.2026. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Wir betonen mit allem Nachdruck: Zu der konkreten Neufassung des § 29b AsylG und der darauf gestützten Verordnung gibt es bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die genannten Entscheidungen geben die Richtung vor, lassen aber zahlreiche Fragen offen. Für Sie bedeutet dies einerseits Unsicherheit, andererseits aber auch reale Verteidigungschancen – etwa wenn Ihr Herkunftsstaat Gebiete oder Bevölkerungsgruppen umfasst, für die keine landesweite oder personell umfassende Sicherheit besteht. Welche Argumentationslinie in Ihrem Fall trägt, lässt sich nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls beurteilen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Die sogenannte GEAS-Reform (Gemeinsames Europäisches Asylsystem) hat das deutsche Asylrecht zum 12. Juni 2026 grundlegend umgestaltet. Im Zentrum steht der Geltungsbeginn mehrerer unmittelbar anwendbarer EU-Verordnungen, insbesondere der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die die bisherige EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ablöst. Das Asylgesetz ist seither in weiten Teilen nur noch ein Durchführungsgesetz zu diesen Verordnungen. Auch § 29b AsylG ist von dieser Umstellung betroffen. Im Folgenden erläutern wir Ihnen sachlich, was sich an dieser Vorschrift konkret geändert hat – und was nicht.
▶ Zwei Reformschritte, die Sie auseinanderhalten sollten
Die Neuregelung der „sicheren Herkunftsstaaten" durch Rechtsverordnung ist nicht in einem einzigen Schritt erfolgt, sondern in zwei zeitlich gestaffelten Etappen. Diese Unterscheidung ist für die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sich daraus ergibt, welche Fassung der Vorschrift auf Ihren Fall anzuwenden ist.
- Erster Schritt – nationale Einführung zum 1. Februar 2026: § 29b AsylG wurde erstmals durch ein Gesetz vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) eingefügt. In dieser ursprünglichen Fassung verwies die Vorschrift auf die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Auf ihrer Grundlage erging die erste Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 21. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19, verkündet am 26. Januar 2026, in Kraft seit 2. Februar 2026), die zehn Staaten als sicher bestimmte.
- Zweiter Schritt – GEAS-Umstellung zum 12. Juni 2026: Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz, ausgefertigt am 23. April 2026 und verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111, wurde § 29b AsylG erneut geändert. Diese Fassung gilt seit dem 12. Juni 2026 – dem Tag, ab dem die EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 unionsweit angewendet wird.
Alte und neue Fassung im Vergleich
Der entscheidende inhaltliche Unterschied zwischen der bis zum 11. Juni 2026 geltenden und der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung liegt nicht im Grundmechanismus, sondern in der Bezugsnorm des Unionsrechts. Beide Fassungen ermächtigen die Bundesregierung, sichere Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Beide knüpfen an das unionsrechtliche Konzept des sicheren Herkunftsstaats an. Geändert hat sich, worauf genau verwiesen wird:
- Bis 11. Juni 2026: Verweis auf die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Eine Richtlinie wirkt nicht unmittelbar, sondern muss durch nationales Recht umgesetzt werden.
- Seit 12. Juni 2026: Verweis auf die EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Umsetzung bedarf.
Die amtliche Überschrift des § 29b AsylG lautet seit dem 12. Juni 2026 dementsprechend „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348" – und nicht mehr, wie zuvor, mit Bezug auf die Richtlinie 2013/32/EU. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass manche Online-Datenbanken und Suchmaschinen-Zusammenfassungen noch den überholten Stand mit Bezug auf die Richtlinie anzeigen. Maßgeblich ist seit Mitte Juni 2026 allein die Verordnungs-Fassung; wir gleichen den Wortlaut für Sie stets mit der amtlichen Quelle (gesetze-im-internet.de) ab.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Die zentrale Änderung der Reform 2026 an § 29b AsylG ist mithin eine veränderte Verweistechnik. Die Vorschrift ist heute ein nationaler „Andockpunkt" an die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung. Im Einzelnen verweist sie auf folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348:
- § 29b Abs. 1 AsylG verweist auf Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1348. Dieser Artikel betrifft die nationale Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten. Der Wortlaut lautet: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348."
- § 29b Abs. 2 AsylG enthält eine Soll-Vorgabe, wonach die Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Abs. 2 Satz 4 und des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung bei Duldung) für bestimmte Personengruppen ausschließen soll. Bezugspunkt ist hier Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348, der den Katalog der Gründe für eine beschleunigte Prüfung enthält.
- § 29b Abs. 3 AsylG verweist auf Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348. Danach legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen – allerdings nur, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht bereits auf Unionsebene nach Artikel 62 Abs. 1 bestimmt wurden.
In diesem letzten Punkt liegt ein bemerkenswerter Vorrangmechanismus zugunsten des EU-Rechts: Soweit ein Staat bereits unionsweit als sicher eingestuft ist, entfällt die nationale Berichtspflicht. Damit entsteht ein zweischichtiges System aus einer EU-weiten Liste einerseits und der nationalen Bestimmung nach § 29a und § 29b AsylG andererseits.
Der Übergang: § 87e AsylG
Für die Frage, welches Recht auf einen konkreten Asylantrag anzuwenden ist, kommt es entscheidend auf den Stichtag der Antragstellung an. Diese Übergangsfragen regelt der durch die Reform neu eingefügte § 87e AsylG, der die unionsrechtliche Stichtagsregel des Artikels 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 national nachvollzieht. Vereinfacht gilt:
- Für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, bleibt grundsätzlich das bisherige Recht maßgeblich (Asylgesetz in der alten Fassung beziehungsweise die Richtlinie 2013/32/EU).
- Für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, gelten die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347.
Gerade bei einer Antragstellung kurz vor oder kurz nach dem 12. Juni 2026 ist der genaue Stichtag deshalb sorgfältig zu dokumentieren – er entscheidet über den Prüfungsmaßstab und die anwendbare Verweisungskette. Wir möchten transparent darauf hinweisen, dass die Reichweite dieser Übergangsregelung in der Rechtswissenschaft teils umstritten ist, insbesondere die Frage, ob die Beschränkung der Qualifikationsverordnung auf Neuanträge mit dem unmittelbar geltenden EU-Recht vereinbar ist. Dies kann im Einzelfall ein Streitpotenzial für Verfahren rund um den Stichtag bergen.
✓ Was sich ausdrücklich NICHT geändert hat
- Keine Neunummerierung: § 29b AsylG ist auch nach der Reform § 29b geblieben. Es wurden allein Inhalt und Bezugsnorm geändert, nicht die Paragraphennummer. Sollten Sie eine bloße Verschiebung der Vorschrift erwartet haben – diese hat nicht stattgefunden.
- Der Grundmechanismus bleibt: Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates besteht in beiden Fassungen.
- § 29a AsylG bleibt unverändert daneben bestehen: Die klassische, verfassungsrechtlich aus Art. 16a Abs. 3 GG abgeleitete Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch zustimmungsbedürftiges Gesetz (Anlage II) besteht fort. § 29b AsylG ist die zweite, exekutiv vereinfachte Schiene daneben; die Länderlisten sind derzeit weitgehend deckungsgleich.
Bitte beachten Sie zum aktuellen Stand der Rechtsentwicklung: Die Verordnungslösung des § 29b AsylG ist sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich angegriffen. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Januar 2026 ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht (2. Senat) erhoben und rügt einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt des Art. 16a Abs. 3 GG; ein öffentliches Aktenzeichen ist hierzu noch nicht bekannt, eine Entscheidung steht aus. Zudem prüft das Bundesverwaltungsgericht in dem mit Beschluss vom 22. Mai 2026 bekanntgegebenen Verfahren 1 N 1.26 erstmals die Rechtmäßigkeit der Verordnung vom 21. Januar 2026, konkret die Einstufung Georgiens. Zur konkreten Neufassung des § 29b AsylF in der Fassung seit dem 12. Juni 2026 liegt naturgemäß noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor – wir kommunizieren dies offen, weil sich daraus für Sie auch Verteidigungsansätze ergeben können.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 29b AsylG lässt sich nicht aus sich selbst heraus verstehen. Die Vorschrift ist in ihrer seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung ein nationaler Anknüpfungspunkt für ein europäisches Regelungssystem. Sie verweist an drei Stellen ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2024/1348 und steht zugleich in einem austarierten Verhältnis zu § 29a AsylG, zum Aufenthaltsgesetz und zu weiteren EU-Verordnungen des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Für Sie als Betroffene ist dieses Zusammenspiel von erheblicher praktischer Bedeutung, weil es darüber entscheidet, welcher Prüfungsmaßstab gilt und an welchen Stellen eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat angreifbar ist.
▶ Der Kern: § 29b AsylG als Durchführungsnorm zur Asylverfahrensverordnung
Bereits die amtliche Überschrift macht den europäischen Bezug deutlich. § 29b AsylG trägt nach der durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) eingeführten Neufassung die Überschrift „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348". Diese Verordnung ist die Asylverfahrensverordnung (AVVO); sie löst seit dem 12. Juni 2026 die frühere Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ab und gilt – anders als eine Richtlinie – unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
§ 29b Absatz 1 AsylG bestimmt verbatim: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348." Die Norm regelt also nicht selbst, welche Staaten sicher sind und welche materiellen Voraussetzungen dafür gelten. Diese Maßstäbe stammen aus dem Unionsrecht. § 29b AsylG eröffnet lediglich den nationalen Weg, auf dem die Bundesregierung von der in Artikel 64 AVVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, auf Ebene des einzelnen Mitgliedstaats sichere Herkunftsstaaten zu benennen.
⚖ Die einzelnen Bezugspunkte innerhalb der Verordnung (EU) 2024/1348
Innerhalb der Asylverfahrensverordnung verweist § 29b AsylG auf mehrere Vorschriften, die jeweils unterschiedliche Funktionen erfüllen:
- Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die zentrale Grundlage. Er erlaubt die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene und bildet damit den unionsrechtlichen Rahmen, auf den § 29b Absatz 1 AsylG sich stützt.
- Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrifft die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene, also eine gemeinsame EU-weite Liste. § 29b Absatz 3 AsylG nimmt hierauf Bezug: Die zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag – erstmals zum 12. Juni 2027 – gilt nach dem Wortlaut nur, „soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden". Darin liegt ein ausdrücklicher Vorrang des Unionsrechts: Wo die EU einen Staat selbst gelistet hat, entfällt die nationale Überprüfungspflicht.
- Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 enthält den Katalog der Gründe für eine beschleunigte Prüfung der Begründetheit eines Asylantrags. § 29b Absatz 2 AsylG knüpft hieran an, wenn er Ausnahmen für bestimmte Personengruppen formuliert.
Es ist zu betonen, dass die konkret als sicher eingestuften Staaten nicht in § 29b AsylG selbst stehen, sondern erst in der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung. Die erste solche Verordnung hat die Bundesregierung mit der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19 vom 26. Januar 2026) erlassen; sie bestimmte zehn Staaten als sicher. Diese Liste ist gesondert und tagesaktuell auf ihren Stand zu prüfen, da sie auf dem Verordnungsweg vergleichsweise schnell geändert werden kann.
⚖ Verhältnis zu § 29a AsylG: zwei parallele Schienen
§ 29b AsylG verdrängt nicht § 29a AsylG, sondern tritt als zweite, eigenständige Schiene neben ihn. Der Unterschied liegt sowohl in der Rechtsgrundlage als auch im Verfahren der Einstufung:
- § 29a AsylG beruht auf Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten erfolgt hier durch ein förmliches Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, und ist in der Anlage II zum AsylG niedergelegt. Dies ist die verfassungsrechtlich verankerte, nationale Schiene.
- § 29b AsylG beruht auf dem Unionsrecht, namentlich auf Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1348. Hier genügt eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Dies ist die unionsrechtlich getragene, exekutiv vereinfachte Schiene.
Gerade dieser Unterschied – die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch eine Regierungsverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates – ist verfassungsrechtlich umstritten. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Januar 2026 ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht (Zweiter Senat) erhoben und rügt eine Umgehung des Gesetzesvorbehalts aus Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 GG sowie eine Verletzung von Beteiligungsrechten des Bundestages. Ein öffentliches Aktenzeichen war zum Zeitpunkt dieser Darstellung noch nicht vergeben; eine Entscheidung steht aus. Solange das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat, kann diese Frage in Ihrem Verfahren als ergänzender Angriffspunkt erwogen werden. Zur älteren Konzeption hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93 die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nach Artikel 16a Absatz 3 GG für grundsätzlich zulässig gehalten; diese Entscheidung betrifft jedoch die alte Rechtslage und ist auf die neue unionsrechtliche Schiene des § 29b AsylG nur eingeschränkt übertragbar.
⚖ Bezug zum Aufenthaltsgesetz
§ 29b Absatz 2 AsylG schlägt eine ausdrückliche Brücke zum Aufenthaltsgesetz. Nach dem Wortlaut soll die Bundesregierung in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen. Diese beiden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes betreffen die Erlaubnis von Erwerbstätigkeit beziehungsweise Beschäftigung im Fall einer Duldung. Praktisch bedeutet die Soll-Vorgabe, dass für bestimmte Personengruppen aus einem neu aufgenommenen sicheren Herkunftsstaat ein Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitsverbot vorgesehen werden soll.
Wichtig ist, welche Personengruppen erfasst werden. Der Ausschluss soll nach dem Wortlaut für solche Personen gelten, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt wird, sowie für solche, die sich bis zu diesem Zeitpunkt geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Maßgeblicher Stichtag ist damit der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Herkunftsstaat in die Verordnung aufgenommen wird. Wenn Sie aus einem dieser Staaten stammen, sollte dieser Stichtag und das Datum Ihrer Antragstellung oder Ihres Aufenthalts sorgfältig dokumentiert werden, weil davon abhängt, ob ein solches Verbot Sie überhaupt erfasst.
⚖ Bezug zu weiteren EU-Verordnungen des GEAS
Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ist Teil eines Bündels neuer EU-Verordnungen, die seit dem 12. Juni 2026 zusammenwirken. § 29b AsylG steht damit auch in mittelbarem Zusammenhang zu folgenden Rechtsakten:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung): Sie regelt die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes. § 29a AsylG verweist für den Verfolgungsbegriff inzwischen auf diese Verordnung. Auch wenn § 29b AsylG nicht unmittelbar auf sie Bezug nimmt, bildet sie den materiellen Hintergrund, vor dem die Sicherheitsvermutung im Einzelfall widerlegt werden kann.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie ist der unmittelbare Bezugsrahmen des § 29b AsylG und regelt das Verfahren, einschließlich des Konzepts sicherer Herkunftsstaaten und der beschleunigten Prüfung.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung): Sie regelt insbesondere die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und tritt an die Stelle der früheren Dublin-Regelungen. Sie betrifft die Frage, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, und steht neben dem hier behandelten Verfahrensregime.
Aus diesem Zusammenspiel folgt, dass das AsylG nach der Reform weitgehend die Funktion eines Durchführungsgesetzes zu den genannten EU-Verordnungen übernimmt. Soweit die Verordnungen unmittelbar gelten, kommt dem nationalen Recht nur noch eine ergänzende und ausgestaltende Rolle zu.
⚖ Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab und gerichtliche Kontrolle
Der europäische Rahmen wirkt nicht nur über die Verweisungen, sondern auch über die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die maßgeblichen Entscheidungen ergingen bislang zur früheren Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU; ihre Maßstäbe strahlen jedoch auf das neue Verordnungsrecht aus, weil die wesentlichen Anforderungen übernommen wurden. Es ist allerdings offen zu kennzeichnen, dass es zur konkreten Neufassung des § 29b AsylG und zur darauf gestützten Verordnung noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 entschieden, dass ein Drittstaat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn die Sicherheit im gesamten Staatsgebiet gewährleistet ist. Territoriale Ausnahmen sind unzulässig, und das nationale Gericht muss eine Verletzung der Einstufungsvoraussetzungen von Amts wegen prüfen.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) hat mit Urteil vom 1. August 2025 – C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) ergänzend entschieden, dass die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen sowohl der antragstellenden Person als auch dem Gericht zugänglich sein müssen, dass eine wirksame und vollständige gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein muss und dass ein Staat nicht als sicher gelten darf, wenn er nicht seiner gesamten Bevölkerung ausreichenden Schutz bietet; Ausnahmen für einzelne Personengruppen sind danach unzulässig. Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Richard de la Tour, hatte diese Linie bereits in seinen Schlussanträgen vom 10. April 2025 in den Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 vorgezeichnet.
Diese unionsrechtlichen Vorgaben sind auch bei der deutschen Verordnung nach § 29b AsylG zu beachten und gerichtlich überprüfbar. Verfahrensrechtlich flankiert wird dies durch eine bundeseinheitliche Kontrolle: Hält ein Verwaltungsgericht eine Rechtsverordnung über sichere Herkunftsstaaten für rechtswidrig, wird die Frage ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung vorgelegt. Das erste solche Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 N 1.26 anhängig (bekanntgegeben am 22. Mai 2026) und betrifft die Einstufung Georgiens. Mehrere Verwaltungsgerichte hatten die Einstufung Georgiens bereits zuvor unter Berufung auf das Unionsrecht beanstandet, weil mit Abchasien und Südossetien völkerrechtlich zu Georgien gehörende, jedoch nicht von der Zentralregierung kontrollierte Gebiete bestehen. So hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Entscheidung vom 14. November 2025 – 18 K 4125/25 und A 18 K 4074/25 die Einstufung Georgiens als derzeit unvereinbar mit dem Unionsrecht angesehen und das auf dieser Einstufung beruhende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben.
▶ Was dieses Verhältnis für Ihr Verfahren bedeutet
Aus dem Zusammenspiel von § 29b AsylG, der Asylverfahrensverordnung und den weiteren EU-Verordnungen ergeben sich mehrere praktische Folgerungen, die wir bei der Bearbeitung Ihres Mandats berücksichtigen:
- Zu prüfen ist zunächst, ob die Einstufung Ihres Herkunftsstaates auf der nationalen Verordnung nach § 29b AsylG (Artikel 64 AVVO) oder auf einer EU-weiten Bestimmung (Artikel 62 AVVO) beruht, da sich daraus unterschiedliche Angriffspunkte ergeben.
- Die gesetzliche Sicherheitsvermutung bleibt im Einzelfall widerlegbar. Maßgeblich ist ein substantiierter, individueller Tatsachenvortrag, der eine von der allgemeinen Lage abweichende Gefahr begründet; Beweisangebote gehören unmittelbar zum Tatsachenvortrag.
- Bei Staaten mit nicht durchgehend kontrolliertem Staatsgebiet kann auf die unionsrechtliche Linie zur landesweiten Sicherheit gestützt und eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht angeregt werden.
- Stichtage sind sorgfältig zu dokumentieren – sowohl im Hinblick auf die Übergangsregelungen der GEAS-Reform als auch im Hinblick auf den nach § 29b Absatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme Ihres Herkunftsstaates in die Verordnung.
Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebene Fassung des § 29b AsylG dem Rechtsstand nach dem 12. Juni 2026 entspricht. Für Anträge, die vor diesem Stichtag gestellt wurden, kann nach den Übergangsregelungen der GEAS-Reform weiterhin das frühere Verfahrensrecht maßgeblich sein. Welche Fassung und welcher Prüfungsmaßstab in Ihrem konkreten Fall gelten, lässt sich erst nach Sichtung Ihrer Unterlagen abschließend beurteilen.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die rechtliche Beurteilung des § 29b AsylG befindet sich derzeit in einer Umbruchphase. Die Vorschrift in ihrer heute maßgeblichen Fassung gilt erst seit dem 12. Juni 2026, eingeführt durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026. Zu dieser Neufassung – die sich auf die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) stützt – gibt es bislang noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das müssen wir Ihnen offen sagen: Wer Ihnen zu dieser ganz neuen Norm bereits eine „herrschende Rechtsprechung" präsentiert, geht über das hinaus, was die Quellenlage hergibt. Gleichwohl gibt es eine Reihe verfahrens- und verfassungsgerichtlicher Entwicklungen sowie eine Linie des Europäischen Gerichtshofs, die für Ihre Sache von erheblicher Bedeutung sein können. Im Folgenden trennen wir sorgfältig zwischen Entscheidungen zur alten und zur neuen Rechtslage.
▶ Zur Neufassung des § 29b AsylG selbst gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung
Die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung des § 29b AsylG ist so jung, dass zu ihrem konkreten Wortlaut – etwa zum Verweis auf Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder zur Soll-Vorgabe des Absatzes 2 – noch keine veröffentlichten Entscheidungen der Obergerichte oder des Bundesverfassungsgerichts vorliegen. Für die Praxis bedeutet das zweierlei: Einerseits besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit, andererseits eröffnet gerade diese Offenheit Spielraum für eine engagierte Verteidigung. Verlässliche Anhaltspunkte gewinnen wir bis auf Weiteres vor allem aus drei Quellen: aus der noch zur Vorgängerfassung und zum Unionsrecht ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, aus den anhängigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1996 entwickelt hat.
⚖ Rechtsprechung zur alten Rechtslage – mit Ausstrahlung auf die Neufassung
Mehrere zentrale Entscheidungen betreffen ausdrücklich die frühere unionsrechtliche oder nationale Konzeption sicherer Herkunftsstaaten. Wir kennzeichnen sie daher als „alt", weisen Sie aber zugleich darauf hin, dass ihre Grundgedanken auf die heutige Verordnung (EU) 2024/1348 fortwirken, weil deren materielle Kriterien aus dem bisherigen Recht übernommen wurden.
Den verfassungsrechtlichen Grundstein legte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 (BVerfGE 94, 115). Diese Entscheidung erging zur alten Konzeption des Art. 16a Abs. 3 GG und des damaligen § 29a AsylVfG. Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Einstufung eines Staates als sicher nur eine widerlegbare Vermutung begründet und dass der Betroffene stets die Möglichkeit behalten muss, durch individuellen Tatsachenvortrag eine ihm drohende Verfolgung darzulegen. Diese Grundaussage – die Widerlegbarkeit der Vermutung im Einzelfall – ist nach wie vor das Fundament jeder Verteidigung, auch unter § 29b AsylG. Sie ist allerdings nur eingeschränkt übertragbar, weil der damals großzügige verfassungsgerichtliche Prüfungsmaßstab inzwischen durch die strengeren unionsrechtlichen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs überlagert wird.
Maßstabsbildend ist hier zunächst der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) mit Urteil vom 04.10.2024 – C-406/22. Der Gerichtshof entschied zur damals geltenden Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU, dass ein Drittstaat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn die Sicherheit im gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet ist; territoriale Ausnahmen – im konkreten Fall ging es um die Republik Moldau unter Ausklammerung Transnistriens – sind unzulässig. Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht eine Verletzung der materiellen Einstufungsvoraussetzungen von Amts wegen prüfen muss. Diese Vorgaben strahlen unmittelbar auf das neue Regime aus, weil die Verordnung (EU) 2024/1348 dieselbe Grundanforderung der landesweiten Sicherheit übernimmt.
Diese Linie hat der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) mit Urteil vom 01.08.2025 – C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) in verbundenen Rechtssachen weiter geschärft, ebenfalls noch zur Richtlinie 2013/32/EU. Der Gerichtshof entschied, dass ein Mitgliedstaat einen Drittstaat zwar per Rechtsetzungsakt als sicher bestimmen darf, dass diese Bestimmung jedoch einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss. Die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen müssen sowohl dem Antragsteller als auch dem Gericht hinreichend zugänglich sein, und ein Staat darf nicht als sicher gelten, wenn er nicht seiner gesamten Bevölkerung Schutz bietet – Ausnahmen für bestimmte Personengruppen sind danach unzulässig. Vorbereitet wurde dieses Urteil durch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH (Richard de la Tour) vom 10.04.2025 in denselben Rechtssachen C-758/24 und C-759/24, der bereits beide Kernaussagen – Zulässigkeit der Bestimmung per Rechtsetzungsakt einerseits, Offenlegung der Erkenntnisquellen zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits – bejaht hatte.
Auf nationaler Ebene hat das VG Karlsruhe mit Entscheidung vom 14.11.2025 – 18 K 4125/25 und A 18 K 4074/25 die nationale Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG in Verbindung mit Anlage II) für derzeit unionsrechtswidrig gehalten und nicht angewendet. Unter Berufung auf die genannte EuGH-Rechtsprechung führte das Gericht aus, dass Georgien wegen der nicht von Tiflis kontrollierten, völkerrechtlich aber zu Georgien gehörenden Gebiete Abchasien und Südossetien keine flächendeckende Sicherheit biete. Auch diese Entscheidung erging noch zur bis zum 11.06.2026 geltenden Asylverfahrensrichtlinie und betrifft die nationale Schiene des § 29a AsylG, nicht unmittelbar den hier behandelten § 29b AsylG. Sie veranschaulicht jedoch, wie die Gerichte die unionsrechtlichen Vorgaben praktisch handhaben.
⚖ Anhängige, noch nicht entschiedene Verfahren
Für die Beurteilung des § 29b AsylG sind zwei laufende Verfahren von besonderer Tragweite, die wir aufmerksam verfolgen.
- Bundesverfassungsgericht, 2. Senat (Eingang Januar 2026, Aktenzeichen noch nicht öffentlich vergeben): Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat ein Organstreitverfahren gegen die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten erhoben. Gerügt wird, dass die Bestimmung durch bloße Regierungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Gesetzesvorbehalt aus Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG umgehe und Beteiligungsrechte des Bundestages verletze. Das Verfahren ist noch nicht entschieden. Sollte das Gericht die Verordnungslösung beanstanden, könnte dies die auf § 29b AsylG gestützte Rechtsverordnung insgesamt erschüttern.
- Bundesverwaltungsgericht, 1 N 1.26 (bekanntgegeben 22.05.2026): Auf Vorlage eines Verwaltungsgerichts prüft das Bundesverwaltungsgericht im ersten Normenkontrollverfahren nach dem neuen § 77 Abs. 5 AsylG erstmals die Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 21.01.2026, konkret die Einstufung Georgiens. Das vorlegende Gericht hält diese Einstufung für rechtswidrig; die einheitliche Klärung ist aus Gründen der Rechtssicherheit dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Auch dieses Verfahren ist noch offen.
▶ Die wesentlichen offenen Fragen
Aus dem Gesagten ergeben sich für die anwaltliche Praxis mehrere noch ungeklärte Punkte, die in Ihrem Verfahren bedeutsam werden können:
- Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung: Ob die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ohne Zustimmung des Bundesrates mit Art. 16a Abs. 3 GG vereinbar ist, ist die Kernfrage des anhängigen Organstreits beim Bundesverfassungsgericht und bislang offen.
- Reichweite der landesweiten Sicherheit: Wie streng die vom Europäischen Gerichtshof in C-406/22 geforderte flächendeckende Sicherheit für die einzelnen gelisteten Staaten zu beurteilen ist, klärt sich erst in den laufenden Verfahren – das Verfahren 1 N 1.26 zu Georgien ist hierfür wegweisend.
- Behandlung von Personengruppen: Nach C-758/24 und C-759/24 sind Gruppenausnahmen unzulässig und müssen die Erkenntnisquellen offengelegt werden. Ob die deutsche Verordnung diesen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt, ist gerichtlich noch nicht abschließend bewertet.
- Übergangsfälle um den 12. Juni 2026: Bei Anträgen, die kurz vor oder nach diesem Stichtag gestellt wurden, ist umstritten, welches Verfahrensrecht gilt; maßgeblich sind hier die Übergangsregelung des § 87e AsylG und Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Eine gefestigte Rechtsprechung hierzu steht noch aus.
- Verhältnis von nationaler und unionsweiter Liste: Ob bei einer Ablehnung an die nationale Verordnung (Art. 64 der Verordnung) oder an eine unionsweite Bestimmung (Art. 62 der Verordnung) angeknüpft wird, kann die Angriffspunkte und die gerichtliche Kontrolldichte verändern – auch dies ist bislang nicht durchgängig geklärt.
Sollten Sie von einer Einstufung als sicherer Herkunftsstaat betroffen sein, bedeutet diese unsichere Rechtslage für Sie vor allem eines: Eine sorgfältig begründete Klage oder ein Eilantrag haben gute Anknüpfungspunkte, weil viele entscheidende Fragen noch nicht zu Ihren Lasten geklärt sind. Zugleich raten wir zur Vorsicht – wegen der kurzen Fristen im Verfahren bei sicheren Herkunftsstaaten ist rasches Handeln entscheidend. Wir prüfen für Sie im Einzelfall, welche der genannten Entwicklungen Ihre Verteidigung tragen kann.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die vorangegangenen Abschnitte haben § 29b AsylG juristisch eingeordnet. Für Sie als betroffene Person oder als angehörige Person zählt aber vor allem eines: Was bedeutet diese Norm konkret für mein Verfahren, für meine Rechte und für meine Handlungsmöglichkeiten? Dieser Abschnitt übersetzt die Rechtslage nach der GEAS-Reform (Rechtsstand seit dem 12.06.2026) in praktische Konsequenzen und zeigt Ihnen, worauf es im Verfahren ankommt.
Vorab ein wichtiger Hinweis zur Ehrlichkeit: § 29b AsylG ist eine sehr neue Vorschrift. Zu seiner aktuellen Fassung mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2024/1348 gibt es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bislang ergangenen wegweisenden Entscheidungen betreffen die frühere Rechtslage. Wir kennzeichnen daher im Folgenden transparent, welche Aussagen auf gesicherter alter Rechtsprechung beruhen und welche noch offen sind.
▶ Was § 29b AsylG für Sie im Kern bedeutet
§ 29b AsylG selbst enthält keine unmittelbare Rechtsfolge gegen Sie. Die Norm ermächtigt nach ihrem Absatz 1 lediglich die Bundesregierung, "durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348" zu bestimmen. Die für Sie spürbaren Folgen ergeben sich erst aus dieser Verweisungskette: Stammen Sie aus einem so bestimmten Staat, wird Ihr Asylantrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, mit den damit verbundenen verkürzten Fristen und beschleunigten Verfahren.
Welche Staaten betroffen sind, steht nicht in § 29b AsylG selbst, sondern in der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Die erste auf dieser Schiene erlassene Verordnung der Bundesregierung vom 21.01.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 19, bestimmt zehn Staaten als sicher: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien. Da diese Liste exekutiv, also ohne Beteiligung des Bundesrates, geändert werden kann, sollten Sie stets die jeweils tagesaktuell geltende Fassung prüfen lassen.
⚖ Praktische Folgen im Asylverfahren
Wenn Sie aus einem als sicher bestimmten Herkunftsstaat stammen, müssen Sie sich auf ein deutlich beschleunigtes Verfahren mit verschärften Bedingungen einstellen. Im Einzelnen sind dies regelmäßig:
- Regelvermutung der Sicherheit: Es wird gesetzlich vermutet, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung droht. Sie tragen die Last, diese Vermutung durch konkreten, individuellen Vortrag zu widerlegen.
- Ablehnung als offensichtlich unbegründet: Gelingt Ihnen die Widerlegung nicht, wird der Antrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
- Verkürzte Klagefrist: Gegen eine solche Ablehnung läuft regelmäßig nur eine Frist von einer Woche. Diese kurze Frist ist der gefährlichste Punkt im gesamten Verfahren, da ihre Versäumung zur sofortigen Vollziehbarkeit führen kann.
- Keine aufschiebende Wirkung: Die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Um eine Abschiebung zu verhindern, muss daher zusätzlich und fristgerecht ein gesonderter Eilantrag bei Gericht gestellt werden.
- Beschäftigungs- und Erwerbsverbote: Nach § 29b Abs. 2 AsylG soll die Rechtsverordnung für bestimmte Personengruppen die Anwendung von Beschäftigungs- und Erwerbstätigkeitsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ausschließen. Betroffen sind insbesondere sogenannte Altantragstellende, deren Begründetheitsprüfung nicht beschleunigt wird, sowie Personen, die sich geduldet ohne Asylantrag in Deutschland aufhielten.
✓ Was Sie als betroffene Person konkret wissen und tun sollten
Schritt 1: Fristen sofort notieren und keine Zeit verlieren
Der entscheidende Faktor ist die Zeit. Wenn Sie aus einem als sicher eingestuften Staat stammen, kann eine ablehnende Entscheidung mit einer Klagefrist von nur einer Woche verbunden sein. Notieren Sie das genaue Datum der Zustellung des Bescheids und kontaktieren Sie umgehend anwaltliche Hilfe. Warten Sie nicht ab. Jeder verlorene Tag verkürzt die ohnehin sehr knappe Frist für Klage und Eilantrag.
Schritt 2: Den maßgeblichen Stichtag Ihres Antrags klären
Für die Frage, welches Recht auf Ihren Fall anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt Ihrer Antragstellung an. Die GEAS-Rechtsakte, insbesondere die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, werden seit dem 12.06.2026 angewendet. Für Anträge, die vor diesem Stichtag gestellt wurden, kann nach den Übergangsregelungen weiterhin das frühere Verfahrensrecht maßgeblich sein. Halten Sie daher das genaue Datum Ihrer Antragstellung fest, denn es entscheidet über den anwendbaren Prüfungsmaßstab.
Schritt 3: Individuelle Verfolgungsgründe konkret darlegen
Die gesetzliche Sicherheitsvermutung ist im Einzelfall widerlegbar. Das ist Ihre zentrale Verteidigungslinie. Sie müssen konkrete, individuelle Tatsachen vortragen, die belegen, dass Ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Pauschale Hinweise auf die allgemeine Lage genügen nicht. Bereiten Sie Belege, Dokumente und Zeugenangaben frühzeitig und so konkret wie möglich auf.
Schritt 4: Die Rechtmäßigkeit der Einstufung selbst prüfen lassen
Neben Ihren persönlichen Gründen kann auch die Einstufung Ihres Herkunftsstaates als solche angreifbar sein. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Großen Kammer vom 04.10.2024 - C-406/22 zur damals geltenden Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU entschieden, dass ein Staat nur dann als sicher eingestuft werden darf, wenn die Sicherheit im gesamten Staatsgebiet gewährleistet ist; territoriale Ausnahmen sind unzulässig, und das nationale Gericht muss die Rechtmäßigkeit der Einstufung von Amts wegen prüfen. Diese Anforderungen wirken auf das neue Regime aus. Mit Urteil der Großen Kammer vom 01.08.2025 - C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) hat der Gerichtshof ergänzt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen offengelegt werden müssen, eine wirksame und vollständige gerichtliche Kontrolle bestehen muss und Ausnahmen für bestimmte Personengruppen unzulässig sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass beide Entscheidungen zur früheren Richtlinie und nicht zur aktuellen Verordnung (EU) 2024/1348 ergangen sind; ihre Maßstäbe sind jedoch nach unserer Einschätzung weitgehend übertragbar.
Schritt 5: Anhängige Verfahren als Argument nutzen
Die Einstufung einzelner Staaten ist gerichtlich umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht prüft unter dem Aktenzeichen 1 N 1.26, bekanntgegeben am 22.05.2026, im ersten Normenkontrollverfahren nach dem neuen § 77 Abs. 5 AsylG die Rechtmäßigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte bereits mit Entscheidungen vom 14.11.2025 - 18 K 4125/25 und A 18 K 4074/25 die Einstufung Georgiens wegen der nicht vom Staat kontrollierten Gebiete Abchasien und Südossetien für derzeit unvereinbar mit dem Unionsrecht gehalten und nicht angewendet. Daneben ist beim Bundesverfassungsgericht (2. Senat) ein Organstreitverfahren anhängig, das die grundsätzliche Frage betrifft, ob die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch bloße Regierungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit Art. 16a Abs. 3 GG vereinbar ist; ein öffentliches Aktenzeichen liegt hierzu noch nicht vor, und eine Entscheidung steht aus.
▶ Rolle der anwaltlichen Vertretung
Verfahren bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sind durch Schnelligkeit und durch komplexe Verweisungen zwischen nationalem Recht und EU-Verordnungen geprägt. Eine fundierte anwaltliche Begleitung kann hier in mehrfacher Hinsicht entscheidend sein:
- Fristenwahrung: Die Ein-Wochen-Frist und die parallele Notwendigkeit eines Eilantrags erfordern sofortiges, koordiniertes Handeln. Hier zählt jeder Tag.
- Substantiierter Sachvortrag: Die Widerlegung der Sicherheitsvermutung steht und fällt mit einem konkreten, gut aufbereiteten Tatsachenvortrag und passenden Beweisangeboten.
- Angriff gegen die Einstufung: Ob die Einstufung Ihres Herkunftsstaates den unionsrechtlichen Vorgaben standhält, ist eine anspruchsvolle Rechtsfrage, die laufend durch neue Rechtsprechung geprägt wird.
- Stichtags- und Fassungsprüfung: Welche Fassung des Rechts auf Ihren Fall anzuwenden ist und ob Übergangsschutz besteht, lässt sich nur nach genauer Prüfung des Einzelfalls beurteilen.
Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit tätig und unterstützt Sie in asylrechtlichen Verfahren auch über die Grenzen des Ruhrgebiets hinaus. Angesichts der sehr neuen und sich dynamisch entwickelnden Rechtslage zu § 29b AsylG empfehlen wir, anwaltliche Hilfe nicht erst nach einer Ablehnung, sondern möglichst frühzeitig im Verfahren in Anspruch zu nehmen.
Fristen sofort sichern
Bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet beträgt die Klagefrist nur eine Woche ab Zustellung (§ 36 AsylG) – die Klage hat regelmäßig keine aufschiebende Wirkung. Datum der Zustellung exakt notieren und unverzüglich anwaltliche Hilfe suchen; eine Versäumung führt zur sofortigen Vollziehbarkeit.
Eilantrag stellen
Parallel zur Klage zwingend einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO / § 36 Abs. 3 AsylG innerhalb der Wochenfrist stellen, um die Abschiebung bis zur gerichtlichen Klärung zu verhindern.
Sicherheitsvermutung individuell widerlegen
Konkrete, persönliche Tatsachen vortragen, die trotz Einstufung des Herkunftsstaates als sicher eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden begründen (z. B. Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe). Beweismittel direkt zum jeweiligen Tatsachenvortrag benennen.
Stichtag und Übergangsrecht prüfen
Zeitpunkt der Antragstellung dokumentieren: Bei Anträgen vor dem 12. Juni 2026 kann altes Verfahrensrecht weitergelten (§ 87e AsylG, Art. 79 Abs. 3 AVVO). Außerdem prüfen, ob ein Ausschluss von Erwerbstätigkeit/Beschäftigung nach § 29b Abs. 2 AsylG (Aufnahmezeitpunkt des Staates in die Verordnung) für Sie greift.
Rechtmäßigkeit der Einstufung angreifen
Prüfen lassen, ob die konkrete Listung selbst rechtswidrig ist – etwa bei Staaten mit nicht durchgängig sicheren Gebieten (Georgien: BVerwG 1 N 1.26; EuGH C-406/22 verlangt landesweite Sicherheit) oder unzulässigen Gruppenausnahmen (EuGH C-758/24). Eine Aussetzung/Vorlage nach § 77 Abs. 5 AsylG kann angeregt werden.
Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat begründet nur eine Regelvermutung. Wer konkrete, individuelle Tatsachen für eine eigene Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden vorträgt, kann die Vermutung im Einzelfall widerlegen – auch wenn der Herkunftsstaat gelistet ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 29b AsylG überhaupt?
§ 29b AsylG ermächtigt seit der Neufassung durch das GEAS-Anpassungsgesetz die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen. Die Vorschrift trägt seit dem 12.06.2026 die amtliche Überschrift Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 und verweist auf Art. 64 dieser EU-Asylverfahrensverordnung. Die Norm selbst legt also keine Staaten fest, sondern eröffnet nur das Verfahren, mit dem die Regierung solche Staaten benennen kann.
Worin liegt der Unterschied zwischen § 29a und § 29b AsylG?
§ 29a AsylG beruht auf Art. 16a Abs. 3 GG und verlangt für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ein förmliches Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates (Anlage II zum AsylG). § 29b AsylG schafft daneben eine zweite, unionsrechtlich getragene Spur: Hier genügt eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Bundesratsbeteiligung. Genau diese erleichterte Bestimmungsmöglichkeit ist der politisch und verfassungsrechtlich umstrittene Kern der Norm; beide Listen sind derzeit weitgehend deckungsgleich.
Welche Staaten gelten aktuell als sichere Herkunftsstaaten nach § 29b AsylG?
Auf Grundlage des § 29b AsylG erging die Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 21.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19, in Kraft seit 02.02.2026), die zehn Staaten benennt: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien. Welche Staaten konkret erfasst sind, ergibt sich also nicht aus § 29b selbst, sondern aus der jeweils geltenden Rechtsverordnung, die wir für Ihr Mandat tagesaktuell prüfen, da sie sich auf dem Verordnungsweg schneller ändern lässt als bei § 29a.
Was bedeutet es praktisch für mein Asylverfahren, wenn ich aus einem sicheren Herkunftsstaat komme?
Die Einstufung Ihres Herkunftsstaates als sicher löst eine widerlegbare Vermutung aus, dass Ihnen dort keine Verfolgung droht. Die praktische Folge liegt nicht in § 29b selbst, sondern in der Verweisungskette: Ihr Antrag wird in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wodurch verkürzte Fristen, beschleunigte Verfahren und regelmäßig auch ein Beschäftigungsverbot greifen. Diese Vermutung ist jedoch im Einzelfall durch konkreten, individuellen Tatsachenvortrag widerlegbar.
Kann ich gegen die Vermutung etwas tun, obwohl mein Land auf der Liste steht?
Ja. Die Sicherheitsvermutung ist ausdrücklich widerlegbar. Sie müssen konkrete, individuelle Tatsachen vortragen, die trotz der allgemeinen Lage eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden gerade für Sie begründen, etwa die Zugehörigkeit zu einer im Herkunftsstaat verfolgten Gruppe. Wichtig ist, dass Sie diese Umstände frühzeitig, substantiiert und mit Beweisangeboten vortragen; das ist regelmäßig das zentrale Verteidigungsmittel im Verfahren.
Welche Fristen muss ich beachten, wenn mein Antrag wegen eines sicheren Herkunftsstaates abgelehnt wird?
Wird Ihr Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, gilt regelmäßig eine stark verkürzte Klagefrist von einer Woche nach § 36 AsylG, und die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen daher zeitgleich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, sonst droht trotz laufender Klage die sofortige Vollziehbarkeit und Abschiebung. Hier ist sofortiges anwaltliches Handeln entscheidend; bitte legen Sie uns den Bescheid unverzüglich mit dem Zustellungsdatum vor.
Warum verweist § 29b AsylG jetzt auf eine EU-Verordnung statt auf eine EU-Richtlinie?
Bis zum 11.06.2026 knüpfte § 29b an die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU an. Mit Geltungsbeginn der neuen EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 am 12.06.2026 wurde die Verweistechnik umgestellt: § 29b Abs. 1 verweist nun auf Art. 64 der Verordnung (EU) 2024/1348. Der Unterschied ist erheblich, weil eine EU-Verordnung unmittelbar gilt, während eine Richtlinie erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Bei Bescheiden um den Stichtag herum prüfen wir daher genau, welche Fassung anwendbar ist.
Mein Antrag wurde vor dem 12. Juni 2026 gestellt – welches Recht gilt für mich?
Das richtet sich nach der Übergangsregelung. Über Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und den national nachvollziehenden § 87e AsylG bleibt für vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge grundsätzlich das bisherige Recht (Richtlinie 2013/32/EU bzw. AsylG alter Fassung) maßgeblich, während die EU-Verordnung auf später gestellte Anträge anzuwenden ist. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Antragstellung ist deshalb von zentraler Bedeutung und sollte exakt dokumentiert werden.
Ist die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per Verordnung ohne den Bundesrat überhaupt verfassungsgemäß?
Das ist umstritten und derzeit nicht abschließend geklärt. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Januar 2026 ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht (2. Senat) erhoben und rügt, der Verordnungsweg umgehe das in Art. 16a Abs. 3 GG vorgesehene Erfordernis eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes. Ein öffentliches Aktenzeichen liegt noch nicht vor, und eine Entscheidung steht aus. Wir behalten dieses Verfahren im Blick, da sein Ausgang die Verordnungslösung insgesamt erschüttern könnte.
Was bedeutet die Einstufung Georgiens, das gerade gerichtlich überprüft wird?
Georgien steht auf der Liste vom 21.01.2026, ist aber gerichtlich angegriffen. Auf Vorlage des VG Lüneburg prüft das Bundesverwaltungsgericht im ersten Normenkontrollverfahren nach dem neuen § 77 Abs. 5 AsylG die Rechtmäßigkeit der Einstufung Georgiens; das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 N 1.26 anhängig (bekanntgegeben am 22.05.2026). Hintergrund ist, dass die Gebiete Abchasien und Südossetien nicht von der Regierung in Tiflis kontrolliert werden. Eine Entscheidung steht noch aus.
Welche Rolle spielt der Europäische Gerichtshof bei sicheren Herkunftsstaaten?
Der EuGH hat zentrale Maßstäbe gesetzt, die fortwirken. Mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 entschied die Große Kammer, dass ein Staat nur dann als sicher gelten darf, wenn die Sicherheit im gesamten Staatsgebiet gewährleistet ist und territoriale Ausnahmen unzulässig sind. Mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 (Alace und Canpelli) verlangte er zudem die Offenlegung der zugrunde gelegten Erkenntnisquellen, eine wirksame gerichtliche Kontrolle und ein Verbot von Gruppenausnahmen. Diese Urteile ergingen noch zur Richtlinie 2013/32/EU, strahlen aber auf das neue Recht aus.
Gibt es schon gefestigte Rechtsprechung zur neuen Fassung des § 29b AsylG?
Nein, und das sagen wir offen: Zur konkreten Neufassung des § 29b AsylG und zur Verordnung vom 21.01.2026 existiert noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die maßgeblichen EuGH-Urteile (C-406/22, C-758/24) ergingen zur früheren Richtlinie 2013/32/EU, und das BVerfG-Verfahren der Grünen sowie das BVerwG-Verfahren 1 N 1.26 zu Georgien sind noch nicht entschieden. Ihr Fall eignet sich daher möglicherweise für eine Vorlage an den EuGH oder eine verfassungsrechtliche Prüfung; über Prozessrisiko und Verfahrensdauer klären wir Sie transparent auf.
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