§ 31 AsylG – Entscheidung des Bundesamtes ueber Asylantraege
§ 31 AsylG – Entscheidung des Bundesamtes ueber Asylantraege: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 31 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge“ und regelt, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über einen Asylantrag entscheidet, bekannt gibt und tenoriert. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 23./28.04.2026) wurde die Norm zum 12.06.2026 grundlegend umgestaltet und stark verschlankt: Sie enthält nur noch wenige Absätze statt der früheren Absätze 1 bis 7. Hintergrund ist die GEAS-Reform – seit dem 12.06.2026 gilt die EU-Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348) unmittelbar und verdrängt das nationale Verfahrensrecht weitgehend. § 31 Abs. 1 AsylG verweist deshalb jetzt ausdrücklich auf Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung.
Praktisch bleibt § 31 AsylG die zentrale nationale Begleitvorschrift: Sie bestimmt, dass das BAMF bei zulässigen Anträgen ausdrücklich über Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Asylberechtigung entscheidet (Abs. 2) und – auch bei unzulässigen Anträgen – über nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG befindet (Abs. 3). Wichtig: Für vor dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge gilt nach der Übergangsvorschrift § 87e AsylG grundsätzlich noch das alte Verfahrensrecht. Wer einen BAMF-Bescheid prüft, muss daher zuerst klären, welche Fassung anwendbar ist – ältere Datenbanken zeigen teilweise noch die alte 7-Absätze-Fassung.
1. Einfuehrung: Was regelt § 31 AsylG?
§ 31 AsylG traegt die amtliche Ueberschrift "Entscheidung des Bundesamtes ueber Asylantraege" und steht systematisch im vierten Abschnitt des Asylgesetzes (Asylverfahren), Unterabschnitt 2 (Verfahren beim Bundesamt). Die Vorschrift regelt, in welcher Form und mit welchem zwingenden Inhalt das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge (BAMF) ueber Ihren Asylantrag entscheidet: Sie betrifft die Zustellung der Entscheidung, die ausdrueckliche Feststellung des gewaehrten Schutzes (Asylberechtigung, Fluechtlingseigenschaft, subsidiaerer Schutz), die Pruefung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG sowie die Unterrichtung der Auslaenderbehoerde. Fuer Sie als Betroffene oder Betroffener ist § 31 AsylG deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, denn an die Entscheidung und ihre Zustellung knuepfen die Rechtsbehelfsfristen an, innerhalb derer Sie gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen koennen. Die Norm ist eine reine Verfahrensvorschrift; sie sagt nichts darueber, wann Schutz materiell zu gewaehren ist, sondern wie und worueber das Bundesamt zu entscheiden hat.
Ganz wesentlich fuer das Verstaendnis ist der Rechtsstand: Wir geben Ihnen diesen Ratgeber bewusst transparent auf dem Stand nach der grossen Asylreform 2026 an die Hand. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkuendet am 23.04.2026 in BGBl. 2026 I Nr. 111) wurde § 31 AsylG zum 12.06.2026 grundlegend umgestaltet und deutlich verschlankt. Hintergrund ist die Reform des Gemeinsamen Europaeischen Asylsystems (GEAS): Die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Asylverfahrensverordnung – Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 – regelt das Asylverfahren seit dem 12.06.2026 selbst und verdraengt das nationale Verfahrensrecht weitgehend. Das deutsche Asylgesetz ist damit in weiten Teilen zu einem Durchfuehrungs- und Begleitgesetz der EU-Verordnungen geworden. Folgerichtig verweist § 31 Absatz 1 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung nun ausdruecklich auf das Unionsrecht: "Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzueglich zuzustellen." Die fruehere, bis zum 11.06.2026 geltende Fassung mit den Absaetzen 1 bis 7 ("Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich ...") wird in manchen Datenbanken noch angezeigt; sie darf nicht mit der aktuellen Fassung verwechselt werden. Welche Fassung in Ihrem Fall gilt, haengt nach der Uebergangsvorschrift des § 87e AsylG vom Zeitpunkt der Antragstellung ab – darauf gehen wir in den folgenden Abschnitten naeher ein.
⚠ Kurze Klagefristen beachten Gegen einen BAMF-Bescheid gilt eine kurze Klagefrist – häufig nur zwei Wochen, bei als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnten Anträgen oft nur eine Woche ab Zustellung. Versäumte Fristen lassen sich nur ausnahmsweise über eine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) heilen. Handeln Sie sofort nach Erhalt des Bescheids.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 31 AsylG
Bevor wir Ihnen erläutern, was § 31 AsylG für Ihr konkretes Asylverfahren bedeutet, stellen wir Ihnen den maßgeblichen Gesetzestext voran. Maßgeblich ist die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111) grundlegend umgestaltet wurde. Diese Fassung weicht erheblich von der bis zum 11. Juni 2026 geltenden, deutlich umfangreicheren Vorgängerregelung ab. Wir bitten Sie, darauf zu achten, dass zahlreiche frei zugängliche Rechtsdatenbanken zum jetzigen Zeitpunkt noch die alte Fassung anzeigen.
▶ Der amtliche Wortlaut (Fassung ab 12.06.2026)
Die amtliche Überschrift der Vorschrift lautet: „§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge“. Der Wortlaut der einzelnen Absätze nach der amtlichen Veröffentlichung auf gesetze-im-internet.de lautet:
- Absatz 1: „Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.“
- Absatz 2: „In Entscheidungen über zulässige Asylanträge ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.“
- Absatz 3: „In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.“ Ferner ist in der Entscheidung des Bundesamtes die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
- Absatz 4: „Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über 1. die getroffene Entscheidung und 2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe …“ (Unterrichtungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde).
Wir weisen Sie ausdrücklich und in gebotener Offenheit auf Folgendes hin: Die amtliche Internetfassung gab die Vorschrift zum Zeitpunkt unserer Recherche an einer Stelle nicht eindeutig wieder. Die Regelung zur Feststellung nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes und die Regelung zur Nennung der AZR-Nummer erschienen beide unter der Bezeichnung „Absatz 3“; der vollständige Katalog der Unterrichtungspflichten in Absatz 4 war in der maschinellen Wiedergabe verkürzt dargestellt. Für ein gerichtliches Verfahren oder einen Schriftsatz gleichen wir den Wortlaut dieser beiden Punkte und die genaue Absatzfolge daher stets vorab am amtlichen Volltext des Bundesgesetzblatts ab. Wir verzichten bewusst darauf, Ihnen an dieser Stelle eine geglättete Fassung zu präsentieren, die wir nicht zweifelsfrei belegen können.
⚖ Einordnung: Eine verschlankte nationale Begleitvorschrift zum EU-Recht
Der Gesetzeswortlaut wirkt auf den ersten Blick knapp, und das ist kein Zufall. Bis zum 11. Juni 2026 enthielt § 31 AsylG sieben Absätze und regelte das Verfahren der Bundesamtsentscheidung in weiten Teilen selbst – etwa den damaligen Eingangssatz „Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich.“ Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist seit dem 12. Juni 2026 die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Asylverfahrensverordnung – die Verordnung (EU) 2024/1348, vom Europäischen Parlament und Rat am 14.05.2024 erlassen (CELEX 32024R1348) – an die Stelle weiter Teile des nationalen Verfahrensrechts getreten; sie hebt die frühere Richtlinie 2013/32/EU mit Wirkung zum 11.07.2026 auf. Weil eine EU-Verordnung unmittelbar gilt und Anwendungsvorrang genießt, durfte und musste der deutsche Gesetzgeber die nationalen Doppelregelungen streichen. § 31 AsylG ist dadurch zu einer schlanken nationalen Begleit- und Ausführungsvorschrift geworden: Bereits Absatz 1 verweist nicht mehr eigenständig, sondern ausdrücklich „im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348“. Für die eigentlichen Form-, Begründungs- und Zustellungsanforderungen ist damit primär die Verordnung selbst, insbesondere deren Artikel 36, heranzuziehen, während § 31 AsylG nur noch nationale Annexpunkte regelt – die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes, die Aufnahme der AZR-Nummer und die Unterrichtung der Ausländerbehörde. Bitte beachten Sie zudem, dass diese neue Fassung nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG grundsätzlich nur für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge gilt; für ältere, noch laufende Verfahren bleibt es nach Maßgabe des Übergangsrechts bei der früheren Rechtslage.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was § 31 AsylG in seiner seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung im Einzelnen regelt. Die Vorschrift trägt die amtliche Überschrift „Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge" und steht systematisch im vierten Abschnitt des Asylgesetzes (Asylverfahren), Unterabschnitt 2 (Verfahren beim Bundesamt). Sie bestimmt, in welcher Form und mit welchem zwingenden Inhalt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über einen Asylantrag entscheidet.
Eine Vorbemerkung ist uns wichtig: § 31 AsylG ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet am 23.04.2026 in BGBl. 2026 I Nr. 111) grundlegend umgestaltet und erheblich verschlankt worden. Die frühere Fassung mit den Absätzen 1 bis 7 ist durch eine deutlich kürzere Fassung ersetzt worden, weil das Verfahren nunmehr unmittelbar durch die EU-Asylverfahrensverordnung – die Verordnung (EU) 2024/1348 – geregelt wird. Diese Verordnung gilt seit dem 12.06.2026 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und genießt Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. § 31 AsylG ist dadurch im Kern zu einer nationalen Begleit- und Ausführungsvorschrift dieser Verordnung geworden. Wir bitten Sie zu beachten: Zur Neufassung liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; die im Folgenden genannten Gerichtsentscheidungen ergingen sämtlich zur früheren Rechtslage und zur Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU – wir kennzeichnen dies jeweils ausdrücklich.
⚖ Absatz 1 – Form und Zustellung der Entscheidung (Verweis auf EU-Recht)
Der neu gefasste Absatz 1 lautet: „Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen." Damit hat der Gesetzgeber die früher rein national formulierte Regelung („Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich …") durch einen dynamischen Verweis auf die unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt.
Für Sie bedeutet dies: Die maßgeblichen Anforderungen an Form, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und Übersetzung ergeben sich nun primär unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1348, insbesondere aus deren Artikel 36, und nicht mehr aus § 31 AsylG selbst. Praktisch unverändert bleibt der entscheidende Anknüpfungspunkt: Die Zustellung des Bescheids setzt die Frist für einen Rechtsbehelf in Gang. Der Zeitpunkt der Zustellung ist deshalb genau zu dokumentieren.
Zu der praktisch besonders wichtigen Frage der Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 – noch zur früheren Fassung – klargestellt, dass die Belehrung in deutscher Sprache ergeht und ihr lediglich eine Übersetzung beizufügen ist; eine fehlende oder fehlerhafte Übersetzung macht die Belehrung nicht unrichtig und hemmt den Fristlauf nicht, eröffnet aber im Einzelfall die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ob diese Grundsätze unter dem neuen, unmittelbar geltenden Unionsrecht in vollem Umfang fortgelten, ist im jeweiligen Verfahren gesondert zu prüfen.
▶ Absatz 2 – Feststellung der einzelnen Schutzformen
Absatz 2 regelt den Tenor bei zulässigen Asylanträgen. In der Entscheidung ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Hat der Antrag von vornherein nur einen beschränkten Gegenstand (§ 13 Absatz 1 Satz 1 AsylG), ist allein über diesen beschränkten Antrag zu entscheiden.
Wichtig ist für Sie der Unterschied zwischen Verfahren und materiellem Recht: § 31 Absatz 2 AsylG verlangt nur die ausdrückliche Feststellung, welche Schutzform gewährt wird. Welche inhaltlichen Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz gelten, ergibt sich seit der Reform nicht mehr aus dem AsylG, sondern aus der EU-Qualifikations- bzw. Statusverordnung, der Verordnung (EU) 2024/1347. Schriftsätze sollten daher nicht mehr auf die aufgehobenen früheren §§ 3, 4 AsylG, sondern auf die EU-Statusverordnung gestützt werden.
⚖ Absatz 3 – Nationale Abschiebungsverbote und AZR-Nummer
Absatz 3 verklammert das Asylverfahren mit dem Aufenthaltsrecht. In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dabei handelt es sich um die nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, die als nachrangige Auffangebene unterhalb des internationalen Schutzes geprüft werden. Zudem ist in der Entscheidung die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister anzugeben.
Die Pflicht zur ausdrücklichen Entscheidung über diese Abschiebungsverbote ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – noch zur früheren Fassung – wiederholt bestätigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 entschieden, dass das Bundesamt auch bei Unzulässigkeitsentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zu befinden hat; diese Prüfung ist von der Zulässigkeitsfrage unabhängig und darf nicht mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit übergangen werden.
Eine Besonderheit gilt bei Unzulässigkeitsentscheidungen wegen Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat (sogenannte Sekundärmigration). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim u.a., verbunden mit C-318/17, C-319/17 und C-438/17) klargestellt, dass eine Unzulässigkeitsablehnung unionsrechtlich ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene im anderen Mitgliedstaat in eine Situation extremer materieller Not geriete; die Schwelle hierfür ist hoch, bloße Armut oder schlechtere Lebensumstände genügen nicht. Diese Linie ergingen zur früheren Rechtslage und ist unter der neuen Verordnung (EU) 2024/1348 neu zu bewerten.
▶ Absatz 4 – Unterrichtung der Ausländerbehörde
Absatz 4 verpflichtet das Bundesamt, die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten – sowohl über die getroffene Entscheidung als auch über die vom Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren Gründe. Es handelt sich um eine Schnittstellenregelung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde, die die aufenthaltsrechtlichen Folgemaßnahmen vorbereitet.
⚖ Verhältnis zu den weiteren AsylG-Normen und zum Unzulässigkeitsverfahren
§ 31 AsylG ist eng mit den übrigen Verfahrensvorschriften verzahnt. Die Unzulässigkeitsgründe ergeben sich aus § 29 AsylG; bei einer Ablehnung als unzulässig wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG) knüpft das Verfahren nunmehr an die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – die Verordnung (EU) 2024/1351 – an, die die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst.
Für die richtige Reaktion auf einen Bescheid ist die Klageart von Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – ergangen zur früheren Rechtslage – ist gegen Unzulässigkeitsentscheidungen die isolierte Anfechtungsklage statthaft; nach deren Erfolg führt das Bundesamt das Verfahren fort. Das hat das Gericht unter anderem mit Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 bestätigt. Mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 hat es zudem entschieden, dass eine vorab erhobene, isoliert auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, wenn das Bundesamt das Asylverfahren nach § 37 Absatz 1 Satz 2 AsylG ohnehin fortzuführen hat.
Bei Zweit- und Folgeantragskonstellationen ist ergänzend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2026 - 1 C 7.25 zu beachten, das den maßgeblichen Zeitpunkt für die Einordnung als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG bestimmt; auch diese Entscheidung erging noch zur bisherigen Rechtslage. Das frühere Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 betrifft demgegenüber im Schwerpunkt die Titelerteilungssperre nach § 10 AufenthG und berührt § 31 Absatz 3 AsylG nur mittelbar.
▶ Übergangsrecht – welche Fassung gilt für Ihren Fall?
Für die Frage, ob die neue oder die frühere Fassung anwendbar ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Das durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügte Übergangsrecht des § 87e AsylG knüpft hieran an: Für Asylanträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, bleibt es grundsätzlich beim früheren Verfahrensrecht; für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge gilt die neue Asylverfahrensverordnung.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass dieses Übergangsrecht mehrschichtig und in der Fachliteratur als fehleranfällig kritisiert worden ist. Es kann insbesondere dazu kommen, dass für einen vor dem Stichtag gestellten, noch anhängigen Antrag das frühere Verfahrensrecht gilt, während die neuen materiellen Standards der Statusverordnung (EU) 2024/1347 bereits greifen. In jedem Mandat ist daher zuerst das genaue Datum der Antragstellung festzustellen und sorgfältig zwischen verfahrens- und materiell-rechtlicher Anwendung zu trennen.
Abschließend ein Hinweis in eigener Sache: Da die Neufassung des § 31 AsylG erst seit dem 12.06.2026 in Kraft ist, sollte der genaue amtliche Wortlaut der einzelnen Absätze sowie die zeitliche Anwendung im konkreten Fall stets am amtlichen Gesetzestext und an der Fundstelle des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111) gegengelesen werden. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen begleitet Sie hierbei bundesweit.
Seit dem 12.06.2026 gilt die stark verschlankte Neufassung des § 31 AsylG mit dem Verweis auf Art. 36 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348. Viele Gesetzes- und Kommentarportale zeigten zum Stichtag teils noch die alte 7-Absätze-Fassung. Maßgeblich ist nach § 87e AsylG der Zeitpunkt der Antragstellung – im Zweifel den amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de abgleichen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Zum 12. Juni 2026 ist das deutsche Asylrecht grundlegend umgebaut worden. Hintergrund ist die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die der deutsche Gesetzgeber mit dem GEAS-Anpassungsgesetz umgesetzt hat. Dieses Gesetz wurde vom Bundestag am 27.02.2026 beschlossen, vom Bundesrat am 27.03.2026 gebilligt und am 23.04.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 111); seine Kernregelungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten. Für die Praxis bedeutet das: Auch § 31 AsylG, also die Vorschrift über die Entscheidung des Bundesamtes über Ihren Asylantrag, gilt seit diesem Stichtag in einer neuen, deutlich verschlankten Fassung. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, was sich konkret verändert hat und worauf Sie achten sollten.
▶ Vom eigenständigen Verfahrensrecht zum Durchführungsgesetz der EU-Verordnung
Die zentrale Veränderung lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Das nationale Asylverfahrensrecht regelt das Verfahren nicht mehr selbst, sondern setzt eine unmittelbar geltende EU-Verordnung um. Maßgeblich ist seit dem 12.06.2026 die Asylverfahrensverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2026 (richtig: vom 14.05.2024). Diese Verordnung legt ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz in der gesamten Union fest und hebt die bisherige Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU mit Wirkung zum 11.07.2026 auf. Eine EU-Verordnung gilt – anders als eine Richtlinie – unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; der deutsche Gesetzgeber darf und muss sie nicht mehr in eigenen Worten nachzeichnen.
Daraus folgt der auffälligste Effekt der Reform für § 31 AsylG: Die Vorschrift ist erheblich gekürzt worden. Wo die Norm früher die Absätze 1 bis 7 umfasste und Form, Begründung, Zustellung, Übersetzung und Tenorierung der Bundesamtsentscheidung im Einzelnen regelte, beschränkt sie sich heute auf wenige Annexbestimmungen. Die eigentlichen Verfahrensanforderungen – etwa Form, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung – ergeben sich nun aus der Verordnung selbst, insbesondere aus deren Artikel 36.
⚖ Alte Fassung und neue Fassung im Vergleich
Der Bruch zwischen alter und neuer Fassung wird bereits am ersten Absatz sichtbar. Die bis zum 11.06.2026 geltende Fassung begann mit der Formulierung, dass die Entscheidung des Bundesamtes schriftlich ergehe. Die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung des § 31 Abs. 1 AsylG lautet dagegen wörtlich: „Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen." An die Stelle einer eigenständigen nationalen Regelung tritt also ein ausdrücklicher Verweis auf das Unionsrecht.
Was bleibt, sind die Punkte, die das EU-Recht den Mitgliedstaaten überlässt. Die neue Fassung umfasst im Wesentlichen:
- § 31 Abs. 2 AsylG: Bei zulässigen Asylanträgen ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Bei einem auf bestimmte Schutzformen beschränkten Antrag ist nur über diesen beschränkten Antrag zu entscheiden.
- § 31 Abs. 3 AsylG: In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Außerdem ist die AZR-Nummer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister in der Entscheidung zu nennen.
- § 31 Abs. 4 AsylG: Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über die getroffene Entscheidung und über die vom Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren Gründe.
Wichtig für Sie als Mandantin oder Mandant: Die materiellen Voraussetzungen für die Schutzgewährung – also die Frage, wann jemand Flüchtling ist oder subsidiären Schutz erhält – stehen nicht mehr im AsylG, sondern in der Qualifikations- und Statusverordnung, der Verordnung (EU) 2024/1347. Die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung (früher „Dublin") richtet sich nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351. § 31 AsylG ist damit zur nationalen Begleitvorschrift einer dreigliedrigen EU-Verordnungsstruktur geworden und stets im Zusammenhang mit diesen Verordnungen zu lesen.
▶ Die neue Verweistechnik auf EU-Recht
Kennzeichnend für die Reform ist eine durchgängige Verweistechnik. Statt das Verfahren selbst zu beschreiben, verweist das AsylG nun auf konkrete Artikel der EU-Verordnungen. § 31 Abs. 1 AsylG verweist für die Zustellung anfechtbarer Entscheidungen ausdrücklich auf Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348. Diese Technik hat eine praktische Konsequenz, die Sie kennen sollten: Wenn es um Form, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung oder Übersetzung der Entscheidung geht, ist heute in erster Linie die Verordnung – insbesondere deren Art. 36 – heranzuziehen, nicht mehr der Wortlaut des § 31 AsylG. Diese Anforderungen sind nunmehr unionsrechtlich geregelt.
Für die rechtliche Beratung bedeutet das eine Umstellung: Argumente und Schriftsätze stützen sich nicht mehr auf die früheren §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG, die durch die Reform aufgehoben wurden, sondern auf die EU-Statusverordnung. Ältere Gerichtsentscheidungen, etwa zu den Übersetzungspflichten oder zum Entscheidungsumfang, behalten zwar ihren Wert als Auslegungsmaßstab, müssen aber stets daraufhin geprüft werden, ob sie unter dem neuen, unmittelbar geltenden Unionsrecht fortgelten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte etwa mit Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache wirksam bleibt und lediglich eine Übersetzung beizufügen ist; bei fehlerhafter Übersetzung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Diese Entscheidung erging zur alten Fassung und ist auf ihre Tragweite unter neuem Recht zu prüfen. Auch die Linie, dass das Bundesamt selbst bei Unzulässigkeitsentscheidungen über nationale Abschiebungsverbote zu befinden hat, geht auf die frühere Rechtslage zurück, wie sie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 bestätigt hat. Zur Neufassung des § 31 AsylG selbst liegt – da die Vorschrift erst seit dem 12.06.2026 in Kraft ist – noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Diesen Umstand sprechen wir Ihnen gegenüber offen an.
⚖ Der Übergang: § 87e AsylG und die Frage des Antragsdatums
Eine der für Sie wichtigsten Neuerungen ist die neu eingefügte Übergangsvorschrift § 87e AsylG mit der amtlichen Überschrift „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Sie entscheidet darüber, welche Fassung des Rechts auf Ihren Fall anzuwenden ist, und besteht aus drei Absätzen:
- § 87e Abs. 1 AsylG: Für die Durchführung des Asylverfahrens (Zulässigkeit und Begründetheit) sowie für Verfahren zum Entzug internationalen Schutzes gilt die zeitliche Anwendungsregel des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Im Ergebnis bleibt es für Asylanträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, beim bisherigen Verfahrensrecht (AsylG alte Fassung beziehungsweise Richtlinie 2013/32/EU); für Anträge ab dem 12.06.2026 gilt die neue Asylverfahrensverordnung.
- § 87e Abs. 2 AsylG: Die Anerkennungs- und Statusverordnung (EU) 2024/1347 findet auf Anträge ab dem 12.06.2026 Anwendung.
- § 87e Abs. 3 AsylG: Sonderregeln gelten für Widerruf und Rücknahme im Bereich des früheren Familienasyls.
Hieraus ergibt sich eine in der Fachliteratur viel kritisierte Schwierigkeit: Es gibt keinen einheitlichen Stichtag, der das gesamte Recht umschaltet. Verfahrensrecht und materielles Recht können auseinanderfallen. Für einen noch laufenden Altantrag kann altes Verfahrensrecht gelten, während sich die inhaltliche Schutzprüfung bereits nach den neuen unionsrechtlichen Standards richtet. Aus diesem Grund klären wir in jedem Mandat zuerst das genaue Datum Ihrer Antragstellung und trennen die verfahrensrechtliche von der materiell-rechtlichen Prüfung sorgfältig.
▶ Was unverändert geblieben ist
Trotz der tiefgreifenden Umgestaltung sind einige Grundprinzipien erhalten geblieben, und das ist eine wichtige Botschaft. Unverändert gilt: Das Bundesamt muss in der Entscheidung weiterhin ausdrücklich über jede in Betracht kommende Schutzform befinden – Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz (§ 31 Abs. 2 AsylG). Ebenfalls unverändert ist die Pflicht, als nachrangige Auffangebene über nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu entscheiden, und zwar auch bei Unzulässigkeitsentscheidungen (§ 31 Abs. 3 AsylG). Diese Pflicht zur vollständigen Tenorierung bleibt damit ein zentraler Ansatzpunkt für die Überprüfung eines Bescheides. Auch die prozessuale Grundregel, dass gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung die isolierte Anfechtungsklage statthaft ist und keine vorab isolierte Verpflichtungsklage allein auf ein Abschiebungsverbot erhoben werden kann, wenn das Verfahren ohnehin fortzuführen ist, besteht fort; das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 als amtlichen Leitsatz festgehalten.
Ein abschließender Hinweis in eigener Sache: Weil viele Gesetzes- und Kommentardatenbanken zum jetzigen Zeitpunkt noch die alte Fassung mit den Absätzen 1 bis 7 anzeigen, besteht eine erhebliche Verwechslungsgefahr. Wir gleichen den maßgeblichen Wortlaut für Sie stets am amtlichen Volltext beziehungsweise an der Fundstelle im Bundesgesetzblatt ab, bevor wir uns in einem Schriftsatz darauf stützen.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 31 AsylG steht seit der GEAS-Reform nicht mehr für sich allein. Die Vorschrift ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt am 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, Inkrafttreten der Kernregelungen am 12.06.2026) substantiell neu gefasst worden und bildet seither nur noch das nationale Begleit- und Ausführungsrecht zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Wer einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verstehen oder angreifen möchte, muss § 31 AsylG deshalb stets im Zusammenspiel mit dem europäischen Asylpaket und mit mehreren weiteren nationalen Normen lesen. Wir stellen Ihnen dieses Geflecht nachfolgend dar.
▶ § 31 AsylG ist zur nationalen Begleitvorschrift einer EU-Verordnung geworden
Den deutlichsten Beleg für diesen Bedeutungswandel liefert der Wortlaut selbst. § 31 Abs. 1 AsylG lautet in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung: „Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen." Wo das alte Recht die Zustellung noch rein national regelte, verweist die Norm nun ausdrücklich und dynamisch auf einen Artikel der EU-Asylverfahrensverordnung. § 31 AsylG „spiegelt" damit die Verordnung, statt das Verfahren eigenständig auszugestalten. Für Ihre Verfahrens- und Begründungsanforderungen – Form, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung, Übersetzung – ist deshalb vorrangig die Verordnung selbst, insbesondere deren Artikel 36, heranzuziehen.
⚖ Die drei tragenden EU-Verordnungen
Das reformierte Asylrecht ruht auf drei unmittelbar geltenden Verordnungen, die jeweils einen anderen Ausschnitt der Entscheidung des Bundesamtes prägen:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung): Sie regelt die materiellen Voraussetzungen der Schutzstatus – Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz. Sie löst die frühere Anerkennungsrichtlinie ab; die vormaligen §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG (Schutzdefinitionen) sind aufgehoben. Wenn das Bundesamt nach § 31 Abs. 2 AsylG ausdrücklich feststellt, ob Ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird, bemisst sich diese Feststellung inhaltlich nach dieser Verordnung – nicht mehr nach den aufgehobenen AsylG-Paragraphen.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie legt das gemeinsame Verfahren zur Zuerkennung und zum Entzug des internationalen Schutzes fest, gilt seit dem 12.06.2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und hebt die frühere Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU mit Wirkung zum 11.07.2026 auf. Auf ihren Artikel 36 Abs. 1 verweist § 31 Abs. 1 AsylG für die Zustellung anfechtbarer Entscheidungen. Sie ist der Grund für die starke Verschlankung des § 31 AsylG: Das Verfahren regelt nun die Verordnung, das nationale Recht beschränkt sich auf Annexbestimmungen.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, AMMR): Sie ersetzt die frühere Dublin-III-Verordnung und bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Sie ist der Bezugspunkt, wenn das Bundesamt einen Antrag als unzulässig ablehnt, weil ein anderer Staat zuständig ist.
Die EU-Asylverfahrensverordnung als unmittelbar geltendes Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang. Sie und § 31 AsylG sind seit dem 12.06.2026 stets gemeinsam zu lesen. Bei der Verordnung (EU) 2024/1348 handelt es sich um einen Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 (CELEX 32024R1348), nicht um ein Urteil; sie selbst trifft die maßgeblichen Verfahrensvorgaben.
⚖ Verzahnung mit anderen Vorschriften des AsylG
§ 31 AsylG verklammert das Asylverfahren mit zahlreichen weiteren Normen des Asylgesetzes. Diese bestimmen, worüber und in welchem Umfang das Bundesamt im Bescheid zu entscheiden hat:
- § 13 AsylG (Antragsbegriff und Beschränkung): § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylG ordnet ausdrücklich an, dass in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden ist. Der Umfang der Tenorierung folgt damit dem Umfang Ihres Antrags.
- § 29 AsylG (Unzulässigkeit): Diese Norm bestimmt, wann das Bundesamt einen Antrag als unzulässig ablehnt – etwa bei Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, der nun an die AMMR anknüpft) oder bei bereits in einem anderen EU-Staat gewährtem Schutz (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 31 trägt sodann die Unzulässigkeitsentscheidung.
- § 30 AsylG (offensichtliche Unbegründetheit): Auch bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet bleibt das Prüfprogramm des § 31 Abs. 3 AsylG zu nationalen Abschiebungsverboten zu beachten.
- § 34 und § 35 AsylG (Abschiebungsandrohung): Die aufenthaltsbeendende Anordnung ergeht regelmäßig als Anschlussentscheidung zum Bescheid nach § 31 AsylG.
⚖ Schnittstelle zum Aufenthaltsgesetz: § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Die wohl wichtigste Verklammerung mit einem anderen Gesetz enthält § 31 Abs. 3 AsylG. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Es geht dabei um die nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (humanitäre und gefahrbezogene Verbote unterhalb des internationalen Schutzes). Das Bundesamt entscheidet hierüber als nachrangige Auffangebene – grundsätzlich auch dann, wenn es Ihren Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet ablehnt.
Diese Prüfungspflicht ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefestigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 klargestellt, dass das Bundesamt die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit des Antrags umgehen darf; diese Schutzpflichtenprüfung ist von der Zulässigkeitsentscheidung unabhängig. Bei Unzulässigkeitsentscheidungen wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates bezieht sich die Prüfung dabei nicht auf den Herkunftsstaat, sondern auf den Überstellungs- oder Zielstaat. Diese Entscheidung erging zur früheren Fassung des § 31 AsylG; ihr Auslegungsmaßstab bleibt jedoch für die nun unionsrechtlich überlagerte Norm bedeutsam.
⚖ Maßstab bei Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat: Art. 4 GRC
Lehnt das Bundesamt einen Antrag als unzulässig ab, weil Ihnen in einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt wurde, ist diese Befugnis unionsrechtlich begrenzt. Der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) hat mit Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 (verbunden mit C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim u.a.) entschieden, dass eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ausgeschlossen ist, wenn Sie im anderen Staat unabhängig von Ihrem Willen in eine Situation extremer materieller Not geraten würden – also außerstande wären, elementarste Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Die Schwelle des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt hoch; bloße Armut oder schlechtere Lebensumstände genügen nicht. Auch diese Entscheidung erging zur früheren Rechtslage (Richtlinie 2013/32/EU); sie ist unter der nun unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 neu zu bewerten, bleibt aber ein wichtiger Auslegungsmaßstab für die Bescheidkontrolle.
⚖ Das Übergangsrecht: § 87e AsylG und die Frage der anwendbaren Fassung
Für die Praxis von zentraler Bedeutung ist, welche Fassung des § 31 AsylG und welches Verfahrensrecht auf Ihren konkreten Fall anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat hierzu mit dem GEAS-Anpassungsgesetz die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG neu eingefügt (in Kraft seit 12.06.2026; Norm-Volltext etwa über buzer.de, Stand 12.06.2026, einsehbar). Sie verweist in Absatz 1 auf die zeitliche Anwendungsregel des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Im Ergebnis gilt:
- Für Asylanträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, bleibt es grundsätzlich beim alten Verfahrensrecht (AsylG in der früheren Fassung bzw. Richtlinie 2013/32/EU).
- Für Anträge ab dem 12.06.2026 gilt die neue Asylverfahrensverordnung und der reformierte § 31 AsylG.
- Die materielle Status-Verordnung (EU) 2024/1347 findet nach § 87e Abs. 2 AsylG grundsätzlich auf ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge Anwendung.
- § 87e Abs. 3 AsylG enthält Sonderregeln für Widerruf und Rücknahme abgeleiteten Schutzes (Familienasyl nach § 26 alter Fassung).
Hieraus folgt eine in der Fachliteratur kritisierte Friktion: Es gibt keinen einheitlichen Stichtag. Für noch anhängige Altanträge kann altes Verfahrensrecht mit neuen materiellen Standards zusammentreffen. Für jedes Mandat ist deshalb zuerst das Datum der Antragstellung zu klären und sodann Verfahrensrecht von materiellem Recht zu trennen.
✓ Was für Sie in der Praxis zu beachten ist
- Lassen Sie zuerst feststellen, ob Ihr Asylantrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde – davon hängt ab, ob die alte oder die reformierte Fassung des § 31 AsylG gilt.
- Prüfen Sie, ob der Bescheid das Tenorierungsprogramm vollständig abarbeitet: ausdrückliche Feststellung der Schutzstatus nach § 31 Abs. 2 AsylG und Entscheidung über § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nach § 31 Abs. 3 AsylG.
- Stützen Sie eine Argumentation zum Schutzstatus nicht mehr auf die aufgehobenen §§ 3, 4 AsylG, sondern auf die Verordnung (EU) 2024/1347.
- Lassen Sie bei einer Ablehnung wegen Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat sorgfältig prüfen, ob dort die Schwelle extremer materieller Not (Art. 4 GRC) erreicht ist.
- Beachten Sie, dass zur reformierten Fassung des § 31 AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt; die hier genannten Entscheidungen ergingen zur früheren Rechtslage und sind auf ihre Fortgeltung zu prüfen.
Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen ordnen wir Ihren konkreten Bescheid in dieses Geflecht aus EU-Verordnungen, AsylG und AufenthG ein und prüfen, welche Fassung und welcher unionsrechtliche Maßstab für Ihr Verfahren maßgeblich sind.
⚠ Noch keine gefestigte Rechtsprechung Zur Neufassung des § 31 AsylG (in Kraft seit 12.06.2026) liegt noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Ältere Urteile (z. B. BVerwG 1 C 6.18, 1 C 6.20) ergingen zur alten Fassung bzw. zur Richtlinie 2013/32/EU und sind nur als Auslegungshilfe übertragbar. Vor Berufung auf konkrete Entscheidungen stets die Fassung prüfen, zu der sie ergingen.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Rechtsprechung zu § 31 AsylG ist umfangreich – allerdings betrifft sie nahezu ausschließlich die bis zum 11.06.2026 geltende Fassung. Seit dem 12.06.2026 ist die Vorschrift durch das GEAS-Anpassungsgesetz grundlegend umgestaltet und stark verschlankt worden; sie verweist nun in Absatz 1 ausdrücklich auf Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348. Zur Neufassung selbst liegt bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Wir kennzeichnen deshalb im Folgenden konsequent, ob eine Entscheidung zur alten oder zur neuen Rechtslage ergangen ist, und legen offen, wo noch keine Klärung existiert.
▶ Wichtiger Hinweis vorab: Alt- und Neufassung strikt trennen
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung. Für Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, gilt nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG – über Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 – grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht (§ 31 AsylG a.F., Richtlinie 2013/32/EU). Für Anträge ab dem 12.06.2026 gilt die neue Asylverfahrensverordnung unmittelbar, und § 31 AsylG ist insoweit nur noch nationale Begleitvorschrift. Die nachstehend genannten Urteile ergingen, soweit nicht anders vermerkt, zur Altfassung. Ob ihre tragenden Grundsätze unter neuem Recht fortgelten, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.
⚖ Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote – auch bei Unzulässigkeit
Eine über Jahre gefestigte Linie des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Pflicht des Bundesamtes, über nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 klar, dass diese Prüfung von der Zulässigkeitsentscheidung unabhängig ist und nicht mit dem Verweis auf eine Unzulässigkeit übergangen werden darf. Diese Aussage bildet den Kern dessen, was die Neufassung heute in § 31 Absatz 3 AsylG ausdrücklich anordnet: Die Feststellung zu § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG ist „in den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge" zu treffen. Die Grundwertung der alten Rechtsprechung lebt im neuen Wortlaut also fort.
Zur richtigen Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 die Linie bestätigt, dass gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung die isolierte Anfechtungsklage statthaft ist; nach Aufhebung führt das Bundesamt das Verfahren fort. In derselben Entscheidung wurde der unionsrechtliche Maßstab für Fälle der Sekundärmigration präzisiert: Hat eine Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erhalten, darf der Antrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn dort keine Situation extremer materieller Not droht.
⚖ Keine isolierte Vorab-Klage allein auf Abschiebungsverbote
Praktisch bedeutsam für die Wahl des richtigen Klageantrags ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2021 - 1 C 6.20. Danach ist, wenn das Bundesamt ein Asylverfahren nach § 37 Absatz 1 Satz 2 AsylG fortzuführen hat, eine vorab und isoliert auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft. Hintergrund ist, dass die Prüfung der Abschiebungsverbote zielstaatsbezogen und vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig ist. In der anwaltlichen Praxis sollte der Klageantrag deshalb gestuft formuliert werden – im Hauptantrag auf den Schutzstatus, hilfsweise auf die Abschiebungsverbote.
⚖ Übersetzung von Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung – Fristlauf
Zur früher in § 31 Absatz 1 AsylG verankerten Übersetzungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung selbst in deutscher Sprache ergehen darf und nur eine Übersetzung beizufügen ist. Eine fehlende oder fehlerhafte Übersetzung macht die Belehrung nicht unrichtig und hemmt den Fristlauf nicht; in Betracht kommt in solchen Fällen aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO. Diese Entscheidung erging zur Altfassung. Da die Neufassung des § 31 Absatz 1 AsylG die Zustellung nun an Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 koppelt, sind die unionsrechtlichen Vorgaben dieser Norm – etwa zu Form, Begründung und Belehrung – künftig vorrangig heranzuziehen. Ob die zu § 31 Absatz 1 a.F. entwickelten Grundsätze unverändert fortgelten, ist daher offen und im Lichte der Verordnung neu zu bewerten.
⚖ Zweitantrag und Bestandskraft – Schnittstellen zur Tenorierung
Mehrere Entscheidungen betreffen die Einordnung von Folge- und Zweitanträgen, die für Inhalt und Tenor der Bundesamtsentscheidung nach § 31 AsylG bedeutsam sind. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 aus, dass ein asylrechtliches Folge- und Zweitverfahren im Sinne des § 10 Absatz 1 AufenthG nicht schon dadurch bestandskräftig abgeschlossen ist, dass die Feststellung zu nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG bestandskräftig wird, solange die Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens noch aussteht. Schwerpunkt dieser Entscheidung ist allerdings die Titelerteilungssperre des § 10 AufenthG; die Berührung mit § 31 Absatz 3 AsylG ist nur mittelbar.
Aktueller, aber ebenfalls noch zur bisherigen Rechtslage ergangen, ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1. Senat) vom 28.01.2026 - 1 C 7.25. Danach ist für die Einstufung als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG der Zeitpunkt des Asylersuchens in Deutschland maßgeblich; ein vor Bestandskraft der Ablehnung im anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag ist kein Zweitantrag und wird auch durch einen späteren Zuständigkeitsübergang nicht dazu. Diese Entscheidung erging noch unter Geltung der Richtlinie 2013/32/EU und betrifft die Frage, welchen Inhalt die Entscheidung nach § 31 AsylG bei vorangegangenem Auslandsverfahren haben darf.
⚖ Unionsrechtlicher Maßstab bei Schutz in einem anderen Mitgliedstaat
Den europarechtlichen Hintergrund vieler Unzulässigkeitsentscheidungen bildet die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim u.a., verbunden mit C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Danach darf ein Mitgliedstaat einen Antrag als unzulässig ablehnen, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt wurde; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die betroffene Person dort unabhängig von ihrem Willen in eine Situation extremer materieller Not geriete. Die Schwelle ist hoch: Bloße Armut oder schlechtere Lebensumstände genügen nicht. Diese Rechtsprechung erging zur Richtlinie 2013/32/EU und bleibt Auslegungsmaßstab; unter der Verordnung (EU) 2024/1348 ist sie neu zu prüfen.
⚖ Verfahren an der Grenze – nur Kontext, nicht zu § 31 AsylG
In der öffentlichen Diskussion steht der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (6. Kammer) vom 02.06.2025 - VG 6 L 191/25 (mit zwei weiteren Beschlüssen). Das Gericht entschied im Eilverfahren, dass Personen, die bei einer Grenzkontrolle auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußern, nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens an der Grenze zurückgewiesen werden dürfen. Diese Entscheidung betrifft Grenzzurückweisungen und das Zuständigkeitsverfahren, nicht unmittelbar die Tenorierung des Bundesamtes nach § 31 AsylG. Wir führen sie hier nur als Kontext an, um die aktuelle Reformlage einzuordnen.
▶ Offene Fragen zur Neufassung
Da § 31 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung erst wenige Tage in Kraft ist, sind zentrale Fragen noch ungeklärt. Hierzu zählen insbesondere:
- Reichweite des Verweises auf Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1348: Inwieweit die zur Altfassung entwickelten Grundsätze zu Form, Begründung, Zustellung und Übersetzung fortgelten oder durch die unmittelbar geltenden Verordnungsvorgaben verdrängt werden, ist gerichtlich noch nicht entschieden.
- Übergangsrecht (§ 87e AsylG): Das gestaffelte Anwendungsregime – altes Verfahrensrecht für Altanträge, zugleich aber teils neue materielle Standards der Verordnung (EU) 2024/1347 – wird in der Fachliteratur als fehleranfällig kritisiert. Welche Fassung im Einzelfall greift, hängt am Antragsdatum und ist sorgfältig zu prüfen.
- Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung: Ob die etablierten Linien des Bundesverwaltungsgerichts – etwa zur Pflicht zur Abschiebungsverbots-Feststellung oder zur statthaften Klageart – unter dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht unverändert Bestand haben, bleibt abzuwarten.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Zur konkreten Neufassung des § 31 AsylF existiert derzeit keine gefestigte Rechtsprechung. Soweit oben Entscheidungen genannt sind, ergingen sie – mit Ausnahme der ausdrücklich datierten Reformnormen – zur bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung. In einem laufenden Mandat klären wir für Sie zuerst, welche Fassung des § 31 AsylG auf Ihren Fall anwendbar ist, und stützen die Argumentation entsprechend ab.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass § 31 AsylG nach der zum 12. Juni 2026 in Kraft getretenen GEAS-Reform keine bloße Formvorschrift mehr ist, sondern als verschlankte nationale Begleitnorm zur unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) zu lesen ist. Für Sie als betroffene Person bedeutet das vor allem eines: Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist der zentrale Anknüpfungspunkt für alle weiteren Schritte. Ab seiner ordnungsgemäßen Zustellung laufen Fristen, von seinem Inhalt hängt Ihr aufenthaltsrechtlicher Status ab, und an seinen Begründungen entscheidet sich, ob und mit welchen Erfolgsaussichten ein Rechtsbehelf in Betracht kommt.
Im Folgenden ordnen wir die praktischen Folgen für Sie und Ihre anwaltliche Vertretung in mehrere Schritte. Bitte beachten Sie: Zur Neufassung des § 31 AsylG liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor, da die Vorschrift erst seit dem 12. Juni 2026 gilt. Die nachstehend genannten Entscheidungen ergingen sämtlich zur früheren Rechtslage; wir kennzeichnen das jeweils offen und ordnen ein, ob die Grundsätze als Auslegungsmaßstab fortwirken können.
▶ Was § 31 AsylG für die Praxis konkret bedeutet
Der reformierte § 31 Abs. 1 AsylG ordnet im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 an, dass anfechtbare Entscheidungen den Beteiligten unverzüglich zuzustellen sind. Die früheren, rein national formulierten Vorgaben zu Form, Begründung und Bekanntgabe sind dadurch weitgehend in das unmittelbar geltende Unionsrecht verlagert worden. Für die Praxis heißt das: Wer Verfahrens-, Begründungs- oder Zustellungsanforderungen prüfen will, muss heute primär in die Verordnung selbst schauen, insbesondere in deren Artikel 36, und nicht mehr allein in den nationalen § 31 AsylG. Das nationale Recht behält eigenständige Bedeutung vor allem dort, wo es um die ausdrückliche Feststellung der Schutzform (§ 31 Abs. 2 AsylG), um die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (§ 31 Abs. 3 AsylG) und um die Unterrichtung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 4 AsylG) geht.
Schritt 1: Den Bescheid und seine Zustellung sofort sichern und das Datum festhalten
Sobald Sie einen Bescheid des Bundesamtes erhalten, kommt es auf den Tag der Zustellung an, denn ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist. Wir empfehlen Ihnen dringend, den Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und uns das Datum unverzüglich mitzuteilen. Verspielen Sie keine Zeit: Klagefristen im Asylrecht sind kurz und werden gerichtlich streng gehandhabt. Eine versäumte Frist lässt sich nur in engen Ausnahmen über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO heilen, der substantiiert begründet sein muss.
Schritt 2: Die Übersetzung von Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung überprüfen
Sind Sie nicht anwaltlich vertreten, ist dem Bescheid eine Übersetzung von Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Wichtig für Sie: Die Rechtsbehelfsbelehrung selbst ergeht in deutscher Sprache; beigefügt wird lediglich eine Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 zur damaligen Fassung klargestellt, dass eine fehlende oder fehlerhafte Übersetzung die Belehrung nicht unrichtig macht und den Fristlauf nicht hemmt; in Betracht kommt aber eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO. Diese Linie betraf die alte Rechtslage und ist auf ihre Fortgeltung unter dem neuen, unionsrechtlich überlagerten Verfahrensrecht zu prüfen. Sie zeigt aber eindrücklich, warum Sie eine fehlerhafte Übersetzung niemals als bloße Formalität abtun sollten: Sie kann den entscheidenden Hebel für die Wahrung Ihrer Rechte bilden.
Schritt 3: Den Tenor des Bescheids auf Vollständigkeit prüfen
§ 31 Abs. 2 AsylG verlangt bei zulässigen Anträgen die ausdrückliche Feststellung, ob Ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt und ob Sie als Asylberechtigter anerkannt werden. § 31 Abs. 3 AsylG verpflichtet das Bundesamt, in diesen Fällen sowie bei unzulässigen Anträgen über die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Hat das Bundesamt eine dieser Feststellungen übergangen, ist der Bescheid angreifbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 für die frühere Rechtslage betont, dass die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote auch bei Unzulässigkeitsentscheidungen nicht mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit umgangen werden darf. Diese Grundsätze bilden weiterhin einen wichtigen Auslegungsmaßstab, sind aber unter der nun unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 neu zu bewerten.
Schritt 4: Die richtige Klageart und das richtige Klageziel wählen
Welche Klage statthaft ist, hängt vom Typ der Entscheidung ab. Gegen Unzulässigkeitsentscheidungen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa mit Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19, die isolierte Anfechtungsklage zu erheben; nach deren Erfolg führt das Bundesamt das Verfahren fort. Eine vorab auf die isolierte Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage ist demgegenüber nicht statthaft, wenn das Bundesamt das Asylverfahren ohnehin fortzuführen hat; das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 entschieden. Diese prozessualen Weichenstellungen ergingen zur alten Fassung; sie sind nach unserer Einschätzung jedoch von hoher Bedeutung für die richtige Antragstellung und unter neuem Recht fortzudenken. In Konstellationen, in denen Ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt wurde, kommt es zusätzlich auf die unionsrechtliche Schwelle der drohenden extremen materiellen Not an, die der Europäische Gerichtshof mit Urteil der Großen Kammer vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim u.a., verbunden mit C-318/17, C-319/17 und C-438/17) ausgeformt hat.
⚖ Die Übergangsregelung: Welche Fassung gilt für Ihren Fall?
Für die Praxis ganz wesentlich ist die Frage, welche Rechtslage auf Ihren Antrag anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat das AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz an die EU-Verordnungen angepasst; dieses wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 111). Die maßgeblichen Vorschriften traten am 12. Juni 2026 in Kraft. Die zugleich eingefügte Übergangsvorschrift des § 87e AsylG knüpft die zeitliche Anwendung an das Datum der Antragstellung:
- Für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, bleibt es grundsätzlich beim bisherigen Verfahrensrecht.
- Für Anträge ab dem 12. Juni 2026 gilt die neue Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 unmittelbar.
- Verfahrensrecht und materielles Schutzrecht können dabei auseinanderfallen: Für noch anhängige Altanträge kann nach den Übergangsregeln altes Verfahrensrecht mit bereits neuen materiellen Standards der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 zusammentreffen.
Diese Mehrschichtigkeit der Übergangsregeln wird in der Fachliteratur als fehleranfällig kritisiert. Für Sie folgt daraus, dass das Datum Ihrer Antragstellung die erste und wichtigste Weichenstellung ist. Bitte teilen Sie uns dieses Datum stets präzise mit.
✓ Was Sie als Betroffene oder Betroffener tun sollten
- Bewahren Sie den vollständigen Bescheid einschließlich des Umschlags mit Zustellungsvermerk auf und melden Sie sich umgehend, möglichst innerhalb weniger Tage nach Zustellung.
- Halten Sie das Datum Ihrer Asylantragstellung bereit, weil sich danach entscheidet, ob altes oder neues Recht greift.
- Prüfen Sie, ob dem Bescheid eine Übersetzung von Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung beilag und ob diese verständlich war.
- Unternehmen Sie keine eigenmächtigen Schritte gegenüber Behörden, bevor die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs geprüft sind.
- Sammeln Sie alle Unterlagen, die Ihr Schutzbegehren stützen, damit der Sachverhalt vollständig vorgetragen werden kann.
▶ Die Rolle der anwaltlichen Vertretung
Gerade weil das Asylverfahrensrecht seit dem 12. Juni 2026 stark vom unmittelbar geltenden Unionsrecht geprägt ist und gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung noch fehlt, kommt der anwaltlichen Begleitung erhebliche Bedeutung zu. Eine sorgfältige Vertretung prüft den Bescheid auf die vollständige Tenorierung nach § 31 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG, kontrolliert Zustellung und Übersetzung, ordnet den Fall in das Übergangsregime des § 87e AsylG ein und wählt die statthafte Klageart. Sie stützt die Argumentation nicht mehr auf die aufgehobenen materiellen Schutzdefinitionen des früheren AsylG, sondern auf die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, und sie liest § 31 AsylG durchgehend zusammen mit der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348.
Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit tätig und begleitet Sie in allen Phasen des Asylverfahrens, von der Prüfung des Bescheids über die Fristwahrung bis zur gerichtlichen Vertretung. Da die Rechtslage nach der GEAS-Reform in zentralen Punkten neu und noch nicht abschließend von den Gerichten geklärt ist, gleichen wir den genauen Gesetzeswortlaut und die Aktenzeichen stets am amtlichen Stand ab und legen offen, wo Rechtsfragen derzeit noch ungeklärt sind.
Zustelldatum und Frist sofort notieren
Halten Sie fest, wann der Bescheid zugestellt wurde – ab diesem Tag läuft die Klagefrist (meist zwei Wochen, bei offensichtlich unbegründeten/unzulässigen Anträgen oft nur eine Woche). § 31 Abs. 1 AsylG verlangt die unverzügliche Zustellung anfechtbarer Entscheidungen. Warten Sie nicht ab, sondern handeln Sie umgehend.
Prüfen, welche Fassung gilt (Antragsdatum)
Stellen Sie fest, wann Sie den Asylantrag gestellt haben. Bei Anträgen ab dem 12.06.2026 gilt das neue Recht (VO (EU) 2024/1348), bei früheren Anträgen nach § 87e AsylG grundsätzlich das alte Verfahrensrecht. Das ist entscheidend dafür, welche Regeln und welche Rechtsprechung auf Ihren Fall passen.
Tenor auf Vollständigkeit kontrollieren
Sehen Sie nach, ob der Bescheid über alle Schutzstufen entscheidet: Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz (§ 31 Abs. 2) sowie über nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5/7 AufenthG (§ 31 Abs. 3). Fehlt eine ausdrückliche Entscheidung, kann das ein angreifbarer Mangel sein.
Übersetzung und Rechtsbehelfsbelehrung prüfen
Kontrollieren Sie, ob dem Bescheid – falls Sie keinen Bevollmächtigten haben – eine verständliche Übersetzung von Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung beilag. Auch wenn eine fehlerhafte Übersetzung die Frist nach bisheriger Rechtsprechung nicht automatisch hemmt, kann sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) begründen.
Umgehend Rechtsrat einholen
Wenden Sie sich sofort an eine im Asyl- und Migrationsrecht tätige Anwältin/einen Anwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle. Bringen Sie den vollständigen Bescheid mit Briefumschlag (Zustelldatum!) mit. Wegen der kurzen Fristen und der unklaren Übergangslage ist schnelle, fachkundige Hilfe entscheidend.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 31 AsylG überhaupt und warum ist diese Vorschrift für mich wichtig?
§ 31 AsylG trägt die amtliche Überschrift "Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge" und regelt, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seine Entscheidung über Ihren Asylantrag fasst, bekanntgibt und welche Punkte es darin zwingend feststellen muss. Die Vorschrift ist deshalb so wichtig, weil sich aus ihr ergibt, ob der Bescheid des Bundesamtes formell und inhaltlich korrekt ist und ab wann Ihre Klagefrist läuft. Seit dem 12. Juni 2026 ist die Norm im Zuge der GEAS-Reform grundlegend umgestaltet und stark verschlankt worden. Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr Bescheid den Anforderungen des § 31 AsylG entspricht.
Was hat sich durch die Asylreform 2026 an § 31 AsylG konkret geändert?
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet am 23. April 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 111) und in Kraft seit dem 12. Juni 2026, wurde § 31 AsylG substantiell neu gefasst, nicht nur redaktionell angepasst. Die Vorschrift enthält jetzt nur noch wenige Absätze statt der früheren sieben, weil das Asylverfahren nun unmittelbar durch die EU-Asylverfahrensverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1348, geregelt wird. § 31 Absatz 1 AsylG verweist nunmehr ausdrücklich auf Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und ordnet an, dass anfechtbare Entscheidungen den Beteiligten unverzüglich zuzustellen sind. Das AsylG ist insoweit zu einem Durchführungs- und Begleitgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnung geworden.
Mein Asylantrag wurde noch vor dem 12. Juni 2026 gestellt – gilt für mich altes oder neues Recht?
Das richtet sich nach der neuen Übergangsvorschrift § 87e AsylG, die ebenfalls am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist. Nach § 87e Absatz 1 AsylG, der auf Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 verweist, bleibt es für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, beim alten Verfahrensrecht, während für ab diesem Datum gestellte Anträge die neue Asylverfahrensverordnung gilt. Praktisch heißt das: Das Datum Ihrer Antragstellung entscheidet darüber, welche Fassung anwendbar ist. In der Fachliteratur werden diese Übergangsregeln als sehr kompliziert kritisiert, weil Verfahrens- und materielles Recht zeitlich auseinanderfallen können – wir klären die für Sie maßgebliche Rechtslage daher im Einzelfall sorgfältig.
In welcher Form und Sprache muss mir das Bundesamt seine Entscheidung mitteilen?
Nach § 31 Absatz 1 AsylG sind anfechtbare Entscheidungen den Beteiligten im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 unverzüglich zuzustellen. Die Form-, Begründungs- und Übersetzungsanforderungen ergeben sich seit der Reform primär aus der EU-Verordnung selbst, insbesondere aus deren Artikel 36, und nicht mehr allein aus dem nationalen § 31 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 zur früheren Fassung klargestellt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache ergehen darf und lediglich eine Übersetzung beizufügen ist; dieser Grundsatz dürfte fortgelten, ist unter neuem Recht aber im Lichte der Verordnung neu zu bewerten.
Über welche Schutzformen muss das Bundesamt in seinem Bescheid ausdrücklich entscheiden?
Nach § 31 Absatz 2 AsylG ist bei zulässigen Asylanträgen ausdrücklich festzustellen, ob Ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wird und ob Sie als Asylberechtigter anerkannt werden. Wenn Ihr Antrag von vornherein auf bestimmte Schutzformen beschränkt war, entscheidet das Bundesamt in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 AsylG nur über diesen beschränkten Antrag. Die materiellen Voraussetzungen für Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der EU-Qualifikationsverordnung, der Verordnung (EU) 2024/1347, nicht mehr nach den aufgehobenen §§ 3 und 4 AsylG.
Was sind nationale Abschiebungsverbote und muss das Bundesamt darüber immer entscheiden?
Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind eine nachrangige Schutzebene, die etwa bei drohender unmenschlicher Behandlung oder erheblicher Gefahr für Leib und Leben im Zielstaat greift. Nach § 31 Absatz 3 AsylG muss das Bundesamt in den Fällen des Absatzes 2 sowie bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 zur früheren Fassung betont, dass diese Prüfung auch bei Unzulässigkeitsentscheidungen nicht mit Verweis auf die Unzulässigkeit umgangen werden darf. Fehlt eine solche Feststellung im Bescheid, ist dies häufig ein angreifbarer Mangel.
Mein Antrag wurde als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer Staat zuständig sei – was bedeutet das nach § 31 AsylG?
Wird Ihr Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer Staat für die Prüfung zuständig ist, so muss das Bundesamt seine Entscheidung nach § 31 AsylG entsprechend tenorieren und über etwaige Abschiebungsverbote entscheiden. Die Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten richtet sich seit der Reform nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351, dem Nachfolger der bisherigen Dublin-Regeln. Wichtig ist, dass sich die Prüfung möglicher Gefahren in diesen Fällen nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Ihr Herkunftsland, sondern auf den Überstellungs- beziehungsweise Zielstaat bezieht.
Welche Klage ist die richtige, wenn ich gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes vorgehen will?
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage die richtige Klageart und nicht die Verpflichtungsklage; nach einer erfolgreichen Aufhebung führt das Bundesamt das Verfahren fort. Mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 hat das Gericht zudem klargestellt, dass eine vorab auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete isolierte Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, wenn das Asylverfahren beim Bundesamt ohnehin fortzuführen ist. Diese Entscheidungen ergingen zur früheren Rechtslage; wir prüfen für Sie, ob und wie sie unter dem neuen Recht weiterhin tragen, und formulieren den Klageantrag entsprechend.
Ich habe bereits in einem anderen EU-Land Schutz erhalten – darf Deutschland meinen Antrag deshalb ablehnen?
Grundsätzlich kann ein Mitgliedstaat einen Antrag als unzulässig ablehnen, wenn Ihnen in einem anderen EU-Staat bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit Urteil der Großen Kammer vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim u.a., verbunden mit C-318/17, C-319/17 und C-438/17) entschieden, dass diese Ablehnung unionsrechtlich ausgeschlossen ist, wenn Sie im anderen Staat in eine Situation extremer materieller Not gerieten, also Ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnten. Diese hohe Schwelle ist der entscheidende Ansatzpunkt gegen eine solche Unzulässigkeit; bloße Armut oder schlechtere Lebensumstände genügen nicht. Diese Linie bleibt Auslegungsmaßstab, ist unter der neuen Verordnung (EU) 2024/1348 aber neu zu bewerten.
Gibt es schon Gerichtsentscheidungen zur neuen Fassung des § 31 AsylG?
Nein, zur seit dem 12. Juni 2026 geltenden Neufassung des § 31 AsylG liegt noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, weil die Vorschrift erst wenige Tage in Kraft ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche bisher verfügbaren Urteile zur alten Fassung beziehungsweise zur abgelösten Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ergingen. Auch die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2026 - 1 C 7.25 zur Einordnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylG betraf noch die bisherige Rechtslage. Bei der rechtlichen Bewertung Ihres Falles trennen wir daher sorgfältig zwischen den fortgeltenden Grundsätzen und den Punkten, die unter dem neuen Recht erst noch geklärt werden müssen.
Worauf sollte ich achten, wenn ich einen Bescheid des Bundesamtes erhalten habe?
Prüfen Sie zunächst, ob der Bescheid alle nach § 31 AsylG erforderlichen Feststellungen enthält, insbesondere die ausdrückliche Entscheidung über die Schutzformen nach Absatz 2 und über nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG gemäß Absatz 3. Achten Sie außerdem auf das Zustellungsdatum und darauf, ob dem Bescheid eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung beilag, denn hiervon hängt der Lauf Ihrer Klagefrist ab. Asylrechtliche Klagefristen sind sehr kurz, häufig nur eine oder zwei Wochen – Sie sollten daher umgehend anwaltlichen Rat einholen. Bei fehlerhafter oder fehlender Übersetzung kann unter Umständen ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO in Betracht kommen.
Welche Bedeutung haben die neuen EU-Verordnungen für mein Asylverfahren in Deutschland?
Seit dem 12. Juni 2026 wird das Asylverfahren maßgeblich durch unmittelbar geltendes EU-Recht bestimmt: Das Verfahren regelt die Asylverfahrensverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1348, die materiellen Schutzstandards regelt die Qualifikationsverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1347, und die Zuständigkeit zwischen den Staaten regelt die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1351. Das deutsche AsylG, einschließlich § 31, ist insoweit zur nationalen Begleit- und Ausführungsvorschrift geworden und ist verordnungskonform auszulegen. Für Sie bedeutet das, dass Ihre rechtliche Argumentation nicht mehr auf die aufgehobenen nationalen Schutznormen, sondern auf die EU-Verordnungen gestützt werden muss; wir berücksichtigen dies in jedem Schriftsatz.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
Ersteinschätzung anfragen →
