§ 75 AsylG – Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 75 AsylG – Aufschiebende Wirkung der Klage: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 75 AsylG bestimmt, ob eine Klage im Asylverfahren die Vollziehung (insbesondere die Abschiebung) vorläufig stoppt. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit dem 12.06.2026) wurde die Vorschrift vollständig neu gefasst: Sie trägt jetzt die amtliche Überschrift „Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib“ und besteht nur noch aus einem einzigen Satz. Der amtliche Wortlaut (Stand 12.06.2026, gesetze-im-internet.de) lautet: „Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.“
Der Grundsatz lautet damit: keine aufschiebende Wirkung. Eine Klage allein schützt im Regelfall nicht vor der Abschiebung. Ausnahmen ergeben sich nicht mehr aus nationalen Einzelparagraphen, sondern nur noch aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht – aus Art. 68 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 (Recht auf Verbleib im Rechtsbehelf) und Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 (Überstellungsfälle). Wer Schutz vor Vollzug erreichen will, muss aktiv vorgehen: durch Eilantrag und/oder einen Antrag auf Verbleib – jeweils innerhalb sehr kurzer Fristen.
1. Einführung: Was regelt § 75 AsylG?
§ 75 AsylG beantwortet eine der praktisch wichtigsten Fragen des gesamten Asylverfahrens: Was passiert, wenn Sie gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) klagen – dürfen Sie bis zur gerichtlichen Entscheidung im Bundesgebiet bleiben, oder kann die Behörde Sie trotz laufender Klage abschieben? Die Vorschrift regelt damit die sogenannte aufschiebende Wirkung der Klage. Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt nach § 80 Abs. 1 VwGO der Grundsatz, dass eine Klage einen Verwaltungsakt zunächst hemmt, also vorläufig außer Vollzug setzt. § 75 AsylG durchbricht diesen Grundsatz für das Asylrecht und ordnet damit den Sofortvollzug der asylrechtlichen Entscheidungen an. Eingebettet ist die Norm in den Abschnitt 9 des Asylgesetzes über das Gerichtsverfahren; sie steht zwischen § 74 AsylG, der die Klagefrist bestimmt, und § 76 AsylG zum Einzelrichter, und entfaltet ihre volle Bedeutung erst im Zusammenspiel mit dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie den asylspezifischen Eilrechtsschutzregeln des § 36 AsylG. Für Sie als betroffene Mandantin oder betroffenen Mandanten bedeutet das: Eine Klage allein schützt Sie im Regelfall nicht vor der Abschiebung – sie müssen zusätzlich aktiv tätig werden.
Entscheidend für das Verständnis dieses Ratgebers ist der aktuelle Rechtsstand: Im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde § 75 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG), verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 111, vollständig neu gefasst. Die Neufassung gilt seit dem 12.06.2026 und trägt seither die erweiterte amtliche Überschrift „Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib". Die Norm wurde dabei radikal verschlankt und besteht nun nur noch aus einem einzigen Satz, der nach der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de wörtlich lautet: „Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor." An die Stelle der früheren Verweise auf einzelne nationale Vorschriften ist damit ein dynamischer Verweis auf das unmittelbar geltende europäische Verordnungsrecht getreten – namentlich auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Diese Kommentierung gibt den Stand nach der Reform (Juni 2026) wieder. Da die Neufassung erst seit wenigen Tagen in Kraft ist, existiert zu ihr noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung; ältere Entscheidungen betrafen die bis zum 11.06.2026 geltende alte Fassung und sind nur mit dieser Einschränkung übertragbar. Viele Online-Normdatenbanken zeigten zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Ratgebers zudem noch die alte Fassung an, weshalb wir Sie bitten, sich für Ihren konkreten Fall stets anwaltlich beraten zu lassen.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 75 AsylG
Am Anfang jeder seriösen Beratung steht der genaue Blick in das Gesetz selbst. Gerade bei § 75 AsylG ist dieser Blick im Jahr 2026 besonders wichtig, denn die Vorschrift wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026) mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst. Wir geben Ihnen den aktuellen amtlichen Wortlaut nachfolgend wörtlich wieder, wie er sich aus der amtlichen Online-Fassung auf gesetze-im-internet.de (Stand 12.06.2026) ergibt.
▶ Der aktuelle Wortlaut (Fassung ab 12.06.2026)
Die Vorschrift trägt seit der Reform die amtliche Überschrift „Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib“. Der Normtext besteht – anders als früher – nur noch aus einem einzigen Satz:
§ 75 AsylG – Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib
„Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.“
Mehr steht dort nicht. Die frühere mehrgliedrige Struktur mit einem Absatz 1 (aufschiebende Wirkung nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG) und einem Absatz 2 (Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Widerruf und Rücknahme aus Sicherheitsgründen) ist mit Wirkung zum 12.06.2026 ersatzlos entfallen.
⚖ Der Verweis auf das EU-Recht: zwei Verordnungen
Der entscheidende Punkt der Neufassung ist die Verweisungstechnik. § 75 AsylG nennt die Ausnahmen vom Grundsatz „keine aufschiebende Wirkung“ nicht mehr selbst, sondern verweist auf zwei unmittelbar in Deutschland geltende Verordnungen der Europäischen Union. Diese Verordnungen sind seit dem 12.06.2026 anwendbar und stehen im Rang über dem nationalen Recht. Sie müssen daher beim Lesen des § 75 AsylG stets mitgedacht werden:
- Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 – das ist die sogenannte Asylverfahrensverordnung (auch APR oder Asylum Procedure Regulation genannt). Sie wurde am 14.05.2024 erlassen und am 22.05.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ihr Artikel 68 regelt das „Recht auf Verbleib“ während eines Rechtsbehelfs und bestimmt, in welchen Fällen ein Bleiberecht von Rechts wegen besteht – und in welchen Fällen es, etwa in beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren, gerade nicht automatisch greift.
- Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 – das ist die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-Verordnung), die das frühere Dublin-System ablöst. Ihr Artikel 43 betrifft die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Überstellungs- und Zuständigkeitsentscheidungen.
Diese beiden EU-Vorschriften sind die einzigen ausdrücklich benannten Ausnahmen. Liegt keine von ihnen vor, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel, dass Ihre Klage gegen eine asylrechtliche Entscheidung den Vollzug nicht von selbst stoppt.
Einordnung des Wortlauts
Der Kern der Vorschrift lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Eine Klage im Asylverfahren hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. § 75 AsylG ist damit die bundesgesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO; das verwaltungsprozessuale Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Klage im Normalfall aufschiebende Wirkung haben, wird für das Asylrecht umgekehrt. Praktisch bedeutet das: Allein dadurch, dass Sie gegen einen ablehnenden Bescheid klagen, sind Sie nicht vor einer Abschiebung geschützt. Der frühere – und nach der Reform fortbestehende – Grundgedanke der Beschleunigung bleibt erhalten; neu ist allein, dass die Ausnahmen nicht mehr in einer Aufzählung nationaler Paragraphen stehen, sondern dynamisch dem unmittelbar geltenden EU-Sekundärrecht entnommen werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mehrere verbreitete Online-Normdatenbanken zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags teilweise noch die bis zum 11.06.2026 geltende alte Fassung anzeigten; maßgeblich und allein zitierfähig ist jedoch die seit dem 12.06.2026 geltende, hier wiedergegebene Fassung. Bei der Anwendung im Einzelfall ist überdies stets zu prüfen, welche Fassung auf Ihr konkretes Verfahren Anwendung findet, da für Altverfahren Übergangsregelungen gelten können.
⚠ Klage stoppt die Abschiebung nicht automatisch Seit dem 12.06.2026 gilt: „Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung“ (§ 75 AsylG). Wer nur Klage erhebt, riskiert eine Abschiebung trotz laufenden Verfahrens. Effektiver Schutz besteht nur über den fristgebundenen Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) bzw. den Antrag auf Verbleib nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Aufbau und die Voraussetzungen des § 75 AsylG Schritt für Schritt. Wichtig vorab: Die Vorschrift wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG, BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026) mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst. Sie besteht seither nur noch aus einem einzigen Satz. Da viele frei zugängliche Datenbanken zum Teil noch die alte, mehrgliedrige Fassung anzeigen, gehen wir nachfolgend zunächst auf den heute geltenden Normtext und anschließend ausführlich auf die alte Fassung ein, weil diese in Übergangsfällen weiterhin Bedeutung hat. Bitte beachten Sie: Welche Fassung in Ihrem konkreten Fall maßgeblich ist, hängt vom Stichtag und von der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG ab; dies sollte stets vorab geprüft werden.
▶ Der Wortlaut der heute geltenden Fassung (seit 12.06.2026)
Die amtliche Überschrift lautet seit der Reform: „§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib". Der Zusatz „Recht auf Verbleib" wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügt und bildet die Brücke zum unmittelbar geltenden europäischen Recht. Der Normtext selbst lautet in der konsolidierten Fassung der amtlichen Online-Ausgabe (gesetze-im-internet.de, Stand 12.06.2026) verbatim:
„Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor."
Die Norm besteht nach der Reform also nur noch aus diesem einen Satz. Eine Gliederung in Absätze (früher Abs. 1 und Abs. 2) oder weitere Sätze existiert nicht mehr. Das Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 111) hat zugleich den Eintrag in der Inhaltsübersicht des Asylgesetzes durch die neue Überschrift ersetzt; das Inkrafttreten der wesentlichen Bestimmungen ist nach Art. 13 GEASG der 12.06.2026, zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der europäischen Asylverordnungen.
⚖ Die beiden Tatbestandselemente der Norm
Trotz ihrer Kürze lassen sich aus dem Satz zwei Bausteine herauslesen, die wir Ihnen einzeln erklären:
- Der Grundsatz (Regel): Eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Die Klageerhebung allein hemmt die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung – insbesondere einer Abschiebungsandrohung – grundsätzlich nicht. § 75 AsylG ordnet damit den gesetzlichen Sofortvollzug im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO an und durchbricht den verwaltungsprozessualen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Klage normalerweise aufschiebende Wirkung entfalten.
- Die Ausnahmen (Rückausnahme): Vom Grundsatz wird abgewichen, soweit Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung, kurz APR) oder Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, kurz AMM-VO) eine aufschiebende Wirkung vorsehen. Diese Ausnahmen sind im Wortlaut des § 75 AsylG selbst nicht mehr ausbuchstabiert. Es handelt sich um eine sogenannte dynamische Verweisung: Der konkrete Inhalt der Ausnahmen ergibt sich ausschließlich aus dem unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht, das stets mitzulesen ist.
▶ Was die Ausnahmen inhaltlich bedeuten
Da § 75 AsylG die materielle Frage des Bleiberechts nicht mehr selbst regelt, sondern an das europäische Recht weiterreicht, möchten wir Ihnen den Kern der beiden in Bezug genommenen Vorschriften verständlich machen:
- Art. 68 VO (EU) 2024/1348 (Recht auf Verbleib im Rechtsbehelf): Diese Vorschrift regelt, ob Sie während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens im Bundesgebiet verbleiben dürfen. Im Grundsatz dürfen Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und bis zur Entscheidung über einen eingelegten Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet bleiben. In mehreren Konstellationen – insbesondere bei Ablehnungen im beschleunigten Verfahren, im Grenzverfahren sowie bei bestimmten Unzulässigkeitsentscheidungen und offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen (Art. 68 Abs. 3) – entfällt dieses automatische Bleiberecht jedoch. Dann müssen Sie bei Gericht innerhalb einer kurzen Frist beantragen, im Hoheitsgebiet verbleiben zu dürfen; bis zur gerichtlichen Entscheidung darf nicht abgeschoben werden.
- Art. 43 VO (EU) 2024/1351 (Überstellungsfälle): Diese Vorschrift betrifft Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen im europäischen Zuständigkeitssystem (Nachfolge der bisherigen Dublin-III-Verordnung). Sie sieht in bestimmten Konstellationen eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor und bildet die zweite Ausnahme vom Grundsatz des § 75 AsylG.
Die Verordnung (EU) 2024/1348 wurde am 14.05.2024 erlassen und am 22.05.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht; ihr Geltungsbeginn ist der 12.06.2026. Genau aus diesem Grund tritt auch die Neufassung des § 75 AsylG an demselben Tag in Kraft – das nationale Recht wird zeitgleich an das neue europäische System angepasst.
⚖ Rechtsfolge: Was § 75 AsylG für Sie praktisch bedeutet
Die zentrale Rechtsfolge der Norm ist für Sie von erheblicher praktischer Tragweite: Weil die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung hat, schützt die bloße Erhebung der Klage Sie nicht vor einer Abschiebung. Wirksamer Schutz wird erst durch zusätzliche Schritte erreicht. In Betracht kommen vor allem:
- der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – im Asylverfahren häufig in Verbindung mit § 36 AsylG, der bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig eine Wochenfrist für Klage und Eilantrag vorsieht und nach dem die Abschiebung erst ausgesetzt werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG);
- der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348, der unter neuem Recht insbesondere in beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren gesondert zu stellen ist;
- bei Überstellungsentscheidungen der Antrag nach Art. 43 VO (EU) 2024/1351.
Die Maßstäbe für den Eilrechtsschutz hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Urteil des Zweiten Senats vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 (BVerfGE 94, 166, sogenanntes Flughafenverfahren) geprägt: Ernstliche Zweifel liegen danach vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dieser Maßstab wird parallel auf § 36 Abs. 4 AsylG angewendet und ist bis heute der Leitsatz für den asylrechtlichen Eilrechtsschutz.
▶ Die alte Fassung (bis 11.06.2026) – für Übergangsfälle weiterhin wichtig
In Verfahren, in denen der Antrag bzw. der Bescheid vor dem 12.06.2026 datiert, kann über die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG weiterhin die alte Fassung maßgeblich sein. Diese beruhte zuletzt auf dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, in Kraft seit 31.10.2024) und war deutlich differenzierter aufgebaut:
- § 75 Abs. 1 a.F.: Die Klage hatte nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 (einfache Ablehnung als unbegründet, verbunden mit einer Ausreisefrist) sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Klagen gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs hatten keine aufschiebende Wirkung. Der praktisch wichtigste Fall war damit § 38 Abs. 1 AsylG: Im Regelfall der einfachen Ablehnung entfaltete die Klage gegen die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung – ein automatischer Schutz, der mit der Reform ersatzlos entfallen ist.
- § 75 Abs. 2 a.F.: Bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Asylanerkennung, der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes in bestimmten sicherheitsrelevanten Konstellationen (§ 60 Abs. 8 AufenthG, § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 AsylG) bestand ebenfalls keine aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO blieb unberührt.
Den praktischen Mechanismus der alten Fassung hat unter anderem der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in seiner Ausarbeitung vom 15.03.2019 – WD 3 – 3000 – 036/19 zutreffend beschrieben: Eine mit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet verbundene Abschiebungsandrohung war mangels aufschiebender Wirkung der Klage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbar; der Eilantrag war binnen einer Woche zu stellen, und die Abschiebung durfte nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ausgesetzt werden. Zur teleologischen Reichweite der alten Norm hat zudem das VG Darmstadt mit Beschluss vom 23.08.2019 – 4 L 1466/19.DA.A entschieden, dass § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG einschränkend auszulegen war, soweit es um bestimmte Mitwirkungspflichten im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren ging.
▶ Der Paradigmenwechsel: von nationalen Binnenverweisen zur EU-Verweisung
Der entscheidende Unterschied zwischen alter und neuer Fassung liegt in der Verweistechnik. Früher knüpfte § 75 AsylG an eine Aufzählung nationaler Vorschriften an (§ 38 Abs. 1, § 73b AsylG, § 60 AufenthG, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 AsylG). Seit dem 12.06.2026 verweist die Norm dynamisch auf unmittelbar geltendes europäisches Verordnungsrecht. Hintergrund ist, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen heute unmittelbar in der Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 geregelt sind; die früheren §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG wurden deshalb aufgehoben, wodurch die alten Verweise des § 75 a.F. auf § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG gegenstandslos geworden sind. Der eigentliche Streit über die aufschiebende Wirkung findet damit künftig nicht mehr im Wortlaut des § 75 AsylG statt, sondern im Eilverfahren und an den unionsrechtlichen Bleiberechtsvorschriften.
⚖ Fortwirkende Rechtsprechung und Grenzen der Aussagekraft
Wir möchten an dieser Stelle offen darauf hinweisen: Zur neugefassten Fassung des § 75 AsylG existiert noch keine gefestigte, veröffentlichte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung, da die Norm erst seit wenigen Tagen in Kraft ist. Aussagen zur künftigen Auslegung sind daher prognostisch. Für das Verständnis der Norm bleiben jedoch folgende unionsrechtliche Vorgaben bedeutsam, die zur alten Rechtslage ergangen sind und den Maßstab des effektiven Rechtsschutzes prägen:
- EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19.06.2018 – C-181/16 (Gnandi): Eine Rückkehrentscheidung im Anschluss an die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ist nur zulässig, wenn sämtliche Wirkungen der Rückkehrentscheidung während der Rechtsbehelfsfrist und bis zur Entscheidung über einen eingelegten Rechtsbehelf ausgesetzt werden; effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nach Art. 47 GRC ist zu gewährleisten.
- EuGH, Urteil der Vierten Kammer vom 17.12.2015 – C-239/14 (Tall): Differenzierend hat der EuGH klargestellt, dass ein Rechtsbehelf gegen die bloße Entscheidung, einen Folgeantrag nicht weiter zu prüfen, keine aufschiebende Wirkung haben muss, weil diese Entscheidung für sich genommen nicht zur Abschiebung führt; ein Rechtsbehelf gegen eine abschiebungsauslösende Rückkehrentscheidung mit ernsthaftem Refoulement-Risiko muss dagegen kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben.
- BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 1.19: Die Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit einer Abschiebungsandrohung ist mit der Rückführungsrichtlinie nur vereinbar, wenn ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gewährleistet ist; bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann das Bundesamt dies durch Aussetzung der Vollziehung bis zur gerichtlichen Eilentscheidung nach § 36 Abs. 3 AsylG erreichen.
Ergänzend ist auf das EuGH-Urteil der Großen Kammer vom 19.12.2024 – C-290/24 (verbunden mit C-244/24) hinzuweisen, das den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhältige Personen betrifft. Diese Entscheidung bildet den unionsrechtlichen Hintergrund für die Schnittstelle zwischen Asyl- und Aufenthaltsrecht, ist jedoch keine Entscheidung speziell zu § 75 AsylG.
✓ Was Sie zu Inhalt und Voraussetzungen mitnehmen sollten
- § 75 AsylG besteht seit dem 12.06.2026 nur noch aus einem Satz und trägt die Überschrift „Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib".
- Grundsatz: Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; Ausnahmen ergeben sich allein aus Art. 68 VO (EU) 2024/1348 und Art. 43 VO (EU) 2024/1351.
- Die Norm allein schützt nicht vor Abschiebung – Schutz wird erst über Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO, § 36 AsylG) bzw. Antrag auf Verbleib nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348 erreicht.
- Welche Fassung gilt, hängt vom Stichtag ab; die Übergangsvorschrift § 87e AsylG ist stets zuerst zu prüfen.
- Zur Neufassung gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung; ältere Urteile betrafen die alte Fassung und sind als solche zu lesen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine allgemeine Darstellung der Rechtslage handelt. Ob in Ihrem Fall die alte oder die neue Fassung anwendbar ist und welcher Rechtsschutzweg fristgerecht zu beschreiten ist, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen verlässlich beurteilen. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen berät Sie hierzu bundesweit.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat sich für § 75 AsylG mehr geändert als bei kaum einer anderen Vorschrift des Asylprozessrechts. Die Norm wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG), verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026, mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst. Wer also annimmt, § 75 AsylG sei von der Reform unberührt geblieben, irrt: Die Vorschrift gehört zu den am stärksten umgestalteten Regelungen des Asylgesetzes. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, was konkret anders ist und worauf Sie als betroffene Mandantin oder betroffener Mandant achten müssen.
▶ Alte Fassung gegen neue Fassung: ein grundlegender Systemwechsel
Bis zum 11.06.2026 galt eine mehrgliedrige Fassung. Sie beruhte zuletzt auf dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, verkündet im BGBl. 2024 I Nr. 332. Diese alte Fassung (a.F.) war so aufgebaut, dass eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur ausnahmsweise aufschiebende Wirkung hatte, nämlich nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG (einfache Ablehnung als unbegründet mit Ausreisefrist) sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG. Ein weiterer Absatz schloss die aufschiebende Wirkung bei Klagen gegen Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung in bestimmten sicherheitsrelevanten Konstellationen aus.
Praktisch bedeutete das: Im häufigen Regelfall der einfachen Ablehnung mit Ausreisefrist entfaltete die Klage gegen die Abschiebungsandrohung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Genau dieser Anknüpfungspunkt ist mit der Reform entfallen.
Die seit dem 12.06.2026 geltende neue Fassung (n.F.) besteht nur noch aus einem einzigen Satz. Sie lautet nach der amtlichen Online-Fassung verbatim:
- „Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor."
Die amtliche Überschrift wurde dabei um drei wichtige Worte ergänzt und lautet nun „Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib". Der Zusatz „Recht auf Verbleib" ist kein bloßes Beiwerk, sondern die sprachliche Brücke zum unmittelbar geltenden Unionsrecht. Inhaltlich kehrt sich das Verhältnis von Regel und Ausnahme um: Während früher die aufschiebende Wirkung in einzelnen ausdrücklich benannten Fällen die Ausnahme war, gilt nun der Grundsatz, dass eine asylrechtliche Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Ausnahmen ergeben sich nur noch aus zwei genau bezeichneten Vorschriften des europäischen Rechts.
▶ Die neue Verweistechnik: dynamischer Verweis auf EU-Verordnungsrecht
Der vielleicht wichtigste konzeptionelle Unterschied liegt in der Verweistechnik. Die alte Fassung arbeitete mit Binnenverweisen auf nationale Vorschriften, etwa auf § 38 Abs. 1 AsylG, § 73b AsylG oder mittelbar auf § 60 AufenthG. Die neue Fassung verweist stattdessen unmittelbar auf zwei europäische Verordnungen, die seit dem 12.06.2026 in Deutschland gelten:
- Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung, häufig APR oder AsylverfahrensVO genannt). Diese Verordnung wurde am 14.05.2024 erlassen und am 22.05.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Art. 68 regelt das „Recht auf Verbleib" während des Rechtsbehelfsverfahrens. Im Grundsatz dürfen Antragsteller bis zur Entscheidung über einen eingelegten Rechtsbehelf im Bundesgebiet bleiben. Dieses automatische Bleiberecht ist jedoch in mehreren Konstellationen ausgeschlossen, insbesondere bei Ablehnungen im beschleunigten Verfahren, im Grenzverfahren sowie bei bestimmten Unzulässigkeitsentscheidungen (Art. 68 Abs. 3). In diesen Fällen müssen Sie das Recht auf Verbleib gesondert und fristgebunden gerichtlich beantragen.
- Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, kurz AMM-VO, die Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung). Diese Vorschrift betrifft Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung und sieht dort unter bestimmten Voraussetzungen eine aufschiebende Wirkung vor.
Diese Technik nennt man dynamischen Verweis: Der konkrete Inhalt der Ausnahmen steht nicht mehr im Wortlaut des § 75 AsylG selbst, sondern ergibt sich aus dem jeweils geltenden EU-Verordnungsrecht. Für die Praxis heißt das, dass Art. 68 VO (EU) 2024/1348 und Art. 43 VO (EU) 2024/1351 stets mitgelesen werden müssen. § 75 AsylG ist damit von einer eigenständigen Regelung zu einer schlanken nationalen Anker- und Umsetzungsnorm geworden, die das unionsrechtliche „Recht auf Verbleib" in das deutsche Recht einbindet.
Eine durchgehende Neunummerierung des Asylgesetzes ist mit der Reform übrigens nicht erfolgt. § 75 AsylG behält seine Paragraphennummer. Strukturelle Verschiebungen gibt es allerdings an anderer Stelle: Die früheren materiellen Schutzvorschriften (§§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG) wurden aufgehoben, weil die Voraussetzungen für Flüchtlings- und subsidiären Schutz jetzt unmittelbar in der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 geregelt sind. Dadurch wurden auch die alten Verweise des § 75 a.F. auf § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG gegenstandslos.
▶ Praktisch entscheidend: Wegfall der automatischen aufschiebenden Wirkung
Für Sie als Betroffene oder Betroffener ist eine Folge der Reform besonders einschneidend: Die automatische aufschiebende Wirkung der Klage im Regelfall der einfachen Ablehnung wurde ersatzlos gestrichen. Wer ab dem 12.06.2026 einen ablehnenden Bescheid erhält, kann sich also grundsätzlich nicht mehr darauf verlassen, dass allein die Klageerhebung ihn vor einer Abschiebung schützt. Wirksamer Schutz vor der Abschiebung muss vielmehr aktiv erstritten werden, sei es über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sei es über den eigenständigen „Antrag auf Verbleib" nach Art. 68 der Asylverfahrensverordnung. Insbesondere in beschleunigten Verfahren und in Grenzverfahren besteht kein automatisches Bleiberecht; dort ist die fristgerechte Antragstellung entscheidend, da die Fristen kurz und fehleranfällig sind.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG und die Frage des Stichtags
Welche Fassung in Ihrem Fall anzuwenden ist, entscheidet sich am Übergangsrecht. Das GEAS-Anpassungsgesetz hat hierfür einen neuen § 87e AsylG eingefügt, eine „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Diese Vorschrift steuert in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348, ob auf einen Altantrag noch das bisherige nationale Verfahrensrecht anwendbar bleibt oder bereits das neue Recht greift.
Die Abgrenzung ist nicht trivial. Vereinfacht gilt: Für das Verfahrensrecht kann bei Anträgen, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, grundsätzlich weiterhin das bisherige Recht maßgeblich sein. Das materielle Anerkennungsrecht der Verordnung (EU) 2024/1347 greift dagegen mangels eigener Übergangsfrist auch in Altfällen. Diese Spaltung von altem Verfahrensrecht und neuem materiellem Recht führt in der Praxis zu erheblicher Auslegungsunsicherheit. Deshalb ist bei jedem Mandat zunächst sorgfältig zu prüfen, ob § 75 a.F. oder § 75 n.F. anwendbar ist, denn davon hängt der gesamte Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzes ab.
✓ Was Sie beachten sollten
- Lassen Sie sich nicht von veralteten Online-Quellen täuschen. Einzelne Datenbank- und Kommentarportale zeigten auch nach dem 12.06.2026 noch die alte mehrgliedrige Fassung an. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung der amtlichen Quellen mit Stand ab dem 12.06.2026.
- Achten Sie bei jeder Beratung auf den Stichtag: Antragsdatum und Bescheiddatum entscheiden über die anwendbare Fassung (§ 87e AsylG).
- Verlassen Sie sich nicht mehr auf eine automatische aufschiebende Wirkung der Klage. Prüfen Sie frühzeitig, ob ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder ein Antrag auf Verbleib nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348 erforderlich ist.
- Beachten Sie, dass es zur Neufassung des § 75 AsylG bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Die Vorschrift gilt erst seit kurzer Zeit. Aussagen zur Auslegung sind daher in weiten Teilen noch prognostisch und stützen sich auf das unmittelbar geltende Unionsrecht.
⚠ Wochenfrist bei „offensichtlich unbegründet“ Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt (§ 36 AsylG), bleibt für Klage UND Eilantrag nur eine Woche ab Zustellung. Wird diese Frist versäumt, droht die Abschiebung. In beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren (Art. 68 Abs. 3 VO 2024/1348) ist die Frist für den Antrag auf Verbleib teils noch kürzer (regelmäßig rund fünf Tage).
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Mit der GEAS-Reform hat sich der Charakter des § 75 AsylG grundlegend gewandelt. Bis zum 11.06.2026 enthielt die Vorschrift ein eigenständiges nationales Regelungsprogramm mit Verweisen auf andere Paragraphen des Asylgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes. Seit dem 12.06.2026 ist § 75 AsylG dagegen weitgehend eine schlanke Verweisungs- und Durchführungsnorm geworden, die ihren materiellen Gehalt erst im Zusammenspiel mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht entfaltet. Die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de (Stand 12.06.2026) lautet wörtlich: „Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor." Wer § 75 AsylG verstehen möchte, muss daher zwingend diese beiden europäischen Verordnungen mitlesen. Im Folgenden ordnen wir die Norm für Sie in das System aus EU-Recht, Aufenthaltsgesetz und den übrigen Vorschriften des Asylgesetzes ein.
⚖ Das Verhältnis zu den drei zentralen EU-Verordnungen
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ruht auf einem Bündel unmittelbar geltender EU-Verordnungen, die seit dem 12.06.2026 anwendbar sind. Sie wurden durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG, BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23.04.2026, verkündet am 28.04.2026) im nationalen Recht flankiert. Für § 75 AsylG sind dabei drei Verordnungen von Bedeutung, allerdings in unterschiedlicher Weise:
- VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – APR). Sie wurde am 14.05.2024 erlassen und am 22.05.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ihr Geltungsbeginn ist der 12.06.2026. Art. 68 dieser Verordnung regelt das „Recht auf Verbleib" während des Rechtsbehelfsverfahrens und ist der erste der beiden ausdrücklichen Ausnahmetatbestände, auf die § 75 AsylG verweist. Sie ist damit die zentrale Bezugsnorm der gesamten Vorschrift.
- VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung – AMMR). Sie tritt an die Stelle der bisherigen Dublin-III-Verordnung und regelt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sowie Überstellungsentscheidungen. Art. 43 dieser Verordnung betrifft den Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen und ist der zweite Ausnahmetatbestand, auf den § 75 AsylG verweist.
- VO (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung – Status-VO). Sie regelt seit dem 12.06.2026 unmittelbar die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Auf diese Verordnung verweist § 75 AsylG zwar nicht ausdrücklich. Sie prägt die Vorschrift aber mittelbar: Weil die früheren §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG aufgehoben wurden, sind auch die alten Verweise des § 75 a.F. auf § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG gegenstandslos geworden.
Bitte beachten Sie: Da § 75 AsylG dynamisch auf Art. 68 VO (EU) 2024/1348 und Art. 43 VO (EU) 2024/1351 verweist, sind die konkreten Ausnahmen vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im deutschen Gesetzeswortlaut nicht mehr ausbuchstabiert. Sie ergeben sich allein aus dem europäischen Verordnungstext, der stets mitzulesen ist.
▶ Wie Art. 68 VO (EU) 2024/1348 die Norm ausfüllt
Der Grundsatz „keine aufschiebende Wirkung" in § 75 AsylG ist das nationale Spiegelbild der unionsrechtlichen Systematik. Nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348 dürfen Antragsteller grundsätzlich bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beziehungsweise bis zur Entscheidung über einen eingelegten Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet verbleiben. Dieses Verbleiberecht wirkt im Regelfall von Rechts wegen, also automatisch.
Entscheidend ist jedoch die Ausnahme: In mehreren praktisch wichtigen Konstellationen schließt Art. 68 Abs. 3 dieses automatische Bleiberecht aus. Dazu gehören insbesondere Ablehnungen im beschleunigten Verfahren und im Grenzverfahren sowie bestimmte Unzulässigkeitsentscheidungen und offensichtlich unbegründete Folgeanträge. In diesen Fällen müssen Sie aktiv bei Gericht beantragen, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Hierfür gilt eine kurze, vom Mitgliedstaat festzulegende Frist; bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag darf eine Abschiebung nicht vollzogen werden. Das Verfahren für diesen „Antrag auf Verbleib" im weiteren Rechtsmittelzug ist national in § 78 Abs. 9 AsylG geregelt (Art. 68 Abs. 7 VO (EU) 2024/1348).
⚖ Das Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG
§ 75 AsylG steht im Abschnitt 9 des Asylgesetzes („Gerichtsverfahren"), zwischen § 74 (Klagefrist) und § 76 (Einzelrichter). Er beantwortet nur eine eng begrenzte Vorfrage, nämlich ob eine Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Wo dies – wie im Regelfall – nicht der Fall ist, läuft der eigentliche Streit um den vorläufigen Rechtsschutz über andere Vorschriften:
- § 36 AsylG. Bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder unzulässig gilt eine Wochenfrist für Klage und Eilantrag. Die Aussetzung der Abschiebung kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). Bis zur gerichtlichen Eilentscheidung besteht ein Abschiebungsverbot.
- § 77 AsylG. Die Vorschrift wurde um neue Absätze ergänzt, unter anderem um Entscheidungsfristen und eine Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht bei Zweifeln an Rechtsverordnungen über sichere Herkunfts- und Drittstaaten (§§ 27, 29b AsylG). Sie ist bei der praktischen Anwendung des § 75 AsylG stets mitzulesen.
- § 78 AsylG. Die neuen Absätze 9 und 10 regeln den Antrag auf das Recht auf Verbleib im Rechtsmittelverfahren (Art. 68 Abs. 7 VO (EU) 2024/1348) sowie die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bei Überstellungsentscheidungen. Sie konkretisieren die unionsrechtlichen Vorgaben prozessual.
- § 87e AsylG. Diese neu eingefügte Übergangsvorschrift bestimmt, welche Fassung des Asylgesetzes auf Verfahren anwendbar ist, die vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Bei jedem Mandat ist daher zuerst zu prüfen, ob die alte oder die neue Fassung des § 75 AsylG gilt.
⚖ Das Verhältnis zur VwGO und zum Aufenthaltsgesetz
§ 75 AsylG ist die bundesgesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Er durchbricht damit den verwaltungsprozessualen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Der allgemeine verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt das maßgebliche Instrument, um die kraft § 75 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung gerichtlich anordnen zu lassen. Für Überstellungsentscheidungen modifiziert § 78 Abs. 10 AsylG zudem § 80b Abs. 1 VwGO: Die aufschiebende Wirkung dauert hier nur fort, wenn das Rechtsmittelgericht dies ausdrücklich anordnet.
Zum Aufenthaltsgesetz bestehen die Berührungspunkte vor allem über die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, die prozessual über § 77 Abs. 8 in Verbindung mit § 34 AsylG eingebunden sind, sowie über die Rückkehrentscheidung. Letztere ist unionsrechtlich durch die Rückführungsrichtlinie überlagert. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 19.12.2024 - C-290/24 (verbunden mit C-244/24) zu beachten, wonach gegen Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten, keine Rückkehrentscheidung ergehen darf. Diese Entscheidung erging allerdings nicht zu § 75 AsylG selbst.
▶ Hinweis zur Rechtsprechung und zur richtigen Fassung
Wir möchten an dieser Stelle offen sein: Zur neugefassten Vorschrift des § 75 AsylG existiert noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung, da die Norm erst seit dem 12.06.2026 gilt. Heranzuziehen sind daher zum einen die unmittelbaren Vorgaben des Unionsrechts, zum anderen die fortgeltende Grundsatzrechtsprechung. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur früheren Rechtslage mit Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) entschieden, dass bei einer mit der Asylablehnung verbundenen Rückkehrentscheidung sämtliche Wirkungen bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf auszusetzen sind, und mit Urteil vom 17.12.2015 - C-239/14 (Tall) klargestellt, dass ein Rechtsbehelf gegen eine abschiebungsauslösende Maßnahme bei drohender unmenschlicher Behandlung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgaben mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 für das deutsche Asylprozessrecht aufgegriffen. Den Maßstab der „ernstlichen Zweifel" im asylrechtlichen Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 geprägt. Alle diese Entscheidungen betreffen die frühere Rechtslage und sind nur mit Vorsicht und unter Berücksichtigung des neuen Rechts heranzuziehen.
Für die Praxis besonders wichtig: Mehrere Online-Datenbanken zeigten zum Reformzeitpunkt noch die alte, mehrgliedrige Fassung des § 75 AsylG (Stand des Gesetzes vom 25.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 332). Maßgeblich ist jedoch die konsolidierte Fassung ab dem 12.06.2026. Bevor Sie sich auf einen Gesetzeswortlaut verlassen, sollte daher stets das Fassungsdatum der genutzten Quelle geprüft und im Zweifel mit dem amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de sowie dem Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 111) abgeglichen werden. Gerne übernimmt die Kanzlei MANDATI für Sie die genaue Einordnung Ihres Falles in die alte oder neue Rechtslage.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Eine Vorschrift wie § 75 AsylG lebt nicht allein vom Gesetzeswortlaut, sondern davon, wie die Gerichte sie auslegen und anwenden. Genau hier liegt jedoch die Besonderheit des aktuellen Rechtsstands: § 75 AsylG ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG, BGBl. 2026 I Nr. 111) erst mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst worden. Die Norm gilt damit, gerechnet ab dem heutigen Tag, erst seit wenigen Tagen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle daher offen und transparent darlegen, was die Rechtsprechung bereits geklärt hat, was ausdrücklich noch die alte Fassung betrifft und welche Fragen schlicht noch unbeantwortet sind. Auf erfundene oder vermeintlich passende Aktenzeichen verzichten wir bewusst.
▶ Zur Neufassung (ab 12.06.2026) gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung
Die wichtigste und ehrlichste Aussage zuerst: Zum neugefassten § 75 AsylG in seiner heutigen Gestalt – amtliche Überschrift „Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib", verbürgt nur noch in einem einzigen Satz, dass die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz keine aufschiebende Wirkung hat, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine solche vor – existiert bislang keine veröffentlichte, gefestigte ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist angesichts des sehr jungen Inkrafttretens nicht überraschend, sondern systembedingt.
Wir halten es für seriöser, Ihnen dies klar zu sagen, als Ihnen eine scheinbare Rechtssicherheit zu suggerieren, die es derzeit nicht gibt. Wer Ihnen für die Neufassung bereits konkrete Aktenzeichen präsentiert, sollte diese im Volltext nachweisen können; Entscheidungen, die heute zu § 75 AsylG ergehen, betreffen ganz überwiegend noch Altverfahren und damit die bis zum 11.06.2026 geltende Fassung.
⚖ Fortgeltende Maßstäbe aus dem Unionsrecht: Gnandi und Tall
Auch wenn die deutsche Norm neu ist, sind die unionsrechtlichen Leitlinien, an denen sie sich messen lassen muss, keineswegs neu. Sie prägen die Auslegung des neuen „Rechts auf Verbleib" maßgeblich mit. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) entschieden, dass eine Rückkehrentscheidung zwar zusammen mit oder unmittelbar nach der Ablehnung des Asylantrags ergehen darf, dass aber sämtliche Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung während der Rechtsbehelfsfrist und – bei Einlegung des Rechtsbehelfs – bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt sein müssen. Während dieser Zeit darf insbesondere die Ausreisefrist nicht zu laufen beginnen und keine Abschiebung erfolgen; gewährleistet sein muss ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der EU-Grundrechtecharta.
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.12.2015 - C-239/14 (Tall) zudem klargestellt, dass nicht jeder Rechtsbehelf zwingend aufschiebende Wirkung haben muss. Ein Rechtsbehelf gegen die bloße Entscheidung, einen Folgeantrag nicht weiter zu prüfen, führt für sich genommen noch nicht zur Abschiebung und muss daher nicht kraft Gesetzes suspendierend wirken. Anders liegt es jedoch beim Rechtsbehelf gegen die abschiebungsauslösende Maßnahme selbst: Droht dem Betroffenen bei der Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben, muss der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung im Lichte des Refoulement-Verbots (Art. 19 Abs. 2 GRC) und des Art. 47 GRC kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalten.
Beide Entscheidungen ergingen zur damaligen Rechtslage und zu den damals geltenden EU-Richtlinien. Ihre Grundaussage – effektiver Rechtsschutz und konsequenter Schutz vor Zurückweisung – bleibt jedoch der Prüfungsmaßstab, an dem sich auch das nun in § 75 AsylG verankerte „Recht auf Verbleib" nach Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 orientieren muss.
⚖ Die deutsche Umsetzung: BVerwG zu den Folgen von Gnandi
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 mit den Konsequenzen der Gnandi-Rechtsprechung für das deutsche Asylprozessrecht befasst. Es hat dabei festgehalten, dass die Verbindung der Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung mit der Rückführungsrichtlinie nur dann vereinbar ist, wenn dem Betroffenen ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung zusteht und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfalten kann. Bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann das Bundesamt dies dadurch sicherstellen, dass es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG aussetzt. Auch diese Entscheidung betraf ausdrücklich die alte Rechtslage, ist für das Verständnis der Systematik des vorläufigen Rechtsschutzes aber weiterhin instruktiv.
⚖ Verfassungsrechtlicher Maßstab im Eilverfahren: das „Flughafenurteil"
Für den praktisch entscheidenden Eilrechtsschutz bleibt der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Prüfungsmaßstab maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil des Zweiten Senats vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 (das sogenannte „Flughafenurteil", veröffentlicht in BVerfGE 94, 166) den Maßstab für den asylrechtlichen Eilrechtsschutz definiert: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dieser Maßstab gilt parallel für § 36 Abs. 4 AsylG und ist bis heute Leitlinie für die gerichtliche Eilentscheidung – und damit auch dort von Bedeutung, wo § 75 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage ausschließt und Sie auf den Eilantrag verwiesen sind.
⚖ Rechtsprechung zur alten Fassung – nur eingeschränkt übertragbar
Zur bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung des § 75 AsylG existiert vereinzelte instanzgerichtliche Rechtsprechung. So hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 23.08.2019 - 4 L 1466/19.DA.A § 75 Abs. 1 AsylG a.F. teleologisch reduziert und entschieden, dass bestimmte Mitwirkungsaufforderungen im Widerrufs- beziehungsweise Rücknahmeverfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Diese Entscheidung knüpfte jedoch unmittelbar an die frühere Absatzstruktur und die damaligen Binnenverweise innerhalb des Asylgesetzes an. Da genau diese Struktur durch die Reform ersatzlos entfallen ist und § 75 AsylG nun auf das unmittelbar geltende EU-Verordnungsrecht verweist, ist eine solche Rechtsprechung auf die heutige Fassung nicht ohne Weiteres übertragbar. Sie sollte daher mit Vorsicht und stets unter ausdrücklicher Kennzeichnung als „alte Fassung" herangezogen werden.
▶ Offene Fragen der Neufassung
Aus dem Zusammenspiel von neuer Norm, jungem Inkrafttreten und fehlender Rechtsprechung ergeben sich für die Praxis mehrere noch ungeklärte Fragen, die wir in Ihrem Mandat sorgfältig im Blick behalten:
- Reichweite des „Rechts auf Verbleib": Wie die Gerichte den dynamischen Verweis auf Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Einzelnen handhaben werden – insbesondere in beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren, in denen kein automatisches Bleiberecht besteht und ein gesonderter Antrag erforderlich ist – ist bislang nicht obergerichtlich geklärt.
- Vereinbarkeit mit der Rechtsschutzgarantie: Ob die Verkürzung des automatischen Suspensiveffekts in jeder Konstellation mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GRC) sowie mit der fortgeltenden Gnandi- und Tall-Linie vereinbar ist, wird in der Fachliteratur kritisch diskutiert. Eine erneute Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder das Bundesverwaltungsgericht ist zu erwarten, steht aber noch aus.
- Übergangsfälle: Für Verfahren, die vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob noch die alte oder bereits die neue Fassung anzuwenden ist. Diese Abgrenzung – und das Zusammenspiel von altem Verfahrensrecht und unmittelbar geltendem EU-Recht – birgt erhebliche Auslegungsunsicherheiten.
- Überstellungsentscheidungen: Auch die zweite Ausnahme des § 75 AsylG, der Verweis auf Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 im Zusammenhang mit Überstellungen, ist in seiner gerichtlichen Handhabung noch nicht durch veröffentlichte Rechtsprechung konturiert.
Für Sie bedeutet das: Der eigentliche Streit findet derzeit nicht im knappen Wortlaut des § 75 AsylG statt, sondern im Eilverfahren und an den unionsrechtlichen Bleiberechtsvorschriften. Gerade weil die Rechtsprechung zur Neufassung noch fehlt, kommt es auf eine sorgfältige, fristwahrende und unionsrechtlich fundierte Begründung Ihres Eil- beziehungsweise Verbleibantrags besonders an. Wir beobachten die instanzgerichtliche Entwicklung des Jahres 2026 fortlaufend und passen unsere Argumentation entsprechend an.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen mögen abstrakt erscheinen. Für Sie als Betroffene oder als Angehörige eines Betroffenen entscheidet sich an § 75 AsylG jedoch eine ganz konkrete Frage: Dürfen Sie während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben, oder droht die Abschiebung bereits, bevor ein Richter über Ihre Klage entschieden hat? Genau hier liegt die praktische Sprengkraft der Vorschrift – und genau hier hat sich die Rechtslage durch die Asylreform 2026 grundlegend verschoben.
Der seit dem 12.06.2026 geltende Wortlaut des § 75 AsylG ist eindeutig: „Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.“ Diese Fassung beruht auf dem GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026 verkündet wurde. Was nüchtern klingt, bedeutet im Alltag: Eine Klage allein schützt Sie in der Regel nicht mehr vor der Abschiebung. Der Schutz muss vielmehr aktiv und fristgerecht erstritten werden.
▶ Die zentrale Botschaft: Eine Klage allein hält die Abschiebung nicht auf
Im normalen Verwaltungsprozess gilt nach § 80 Abs. 1 VwGO der Grundsatz, dass eine Klage aufschiebende Wirkung hat – die Behörde darf ihre Entscheidung also zunächst nicht vollziehen. Im Asylrecht ist dieser Grundsatz durch § 75 AsylG umgekehrt: Hier hat die Klage gerade keine aufschiebende Wirkung, sondern nur dann, wenn das unmittelbar geltende EU-Recht – konkret Artikel 68 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 oder Artikel 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 – eine solche ausnahmsweise vorsieht.
Für Sie heißt das praktisch: Sie können nicht darauf vertrauen, dass die Einreichung einer Klage Ihren Aufenthalt automatisch absichert. In den praktisch häufigen Fällen – etwa bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig sowie in beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren – müssen Sie zusätzlich und gesondert tätig werden, um eine Abschiebung vor der gerichtlichen Klärung zu verhindern.
✓ Was Sie als Betroffene jetzt wissen müssen
- Eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes (BAMF) genügt für sich genommen meist nicht, um die Abschiebung zu verhindern.
- Neben der Klage ist regelmäßig ein Eilantrag erforderlich – also ein gesonderter Antrag bei Gericht, der den Sofortvollzug stoppen soll.
- Die Fristen sind kurz und teilweise dramatisch verkürzt. Bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig beträgt die Frist für Klage und Eilantrag nach § 36 AsylG nur eine Woche.
- Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag darf in diesen Fällen grundsätzlich nicht abgeschoben werden (§ 36 Abs. 3 AsylG).
- Welche Fassung des § 75 AsylG auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt vom Zeitpunkt ab. Für Verfahren mit Antragstellung oder Bescheid vor dem 12.06.2026 kann über die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG noch das frühere Recht maßgeblich sein.
⚖ Die typischen Fallkonstellationen im Überblick
Welcher rechtliche Weg der richtige ist, hängt davon ab, in welcher Konstellation Sie sich befinden. Drei Grundtypen lassen sich unterscheiden:
- Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig (§ 36 AsylG): Hier läuft die Wochenfrist für Klage und Eilantrag parallel. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). Dieser Maßstab geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück; der Zweite Senat hat ihn mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 für den asylrechtlichen Eilrechtsschutz geprägt.
- Beschleunigte Verfahren und Grenzverfahren: Nach Artikel 68 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 besteht hier kein automatisches Bleiberecht während des Rechtsbehelfs. Sie müssen vielmehr gesondert beantragen, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen – in der Regel innerhalb einer sehr kurzen, gesetzlich festgelegten Frist.
- Überstellungsentscheidungen im Zuständigkeitssystem (Nachfolge des Dublin-Systems): Hier richtet sich die aufschiebende Wirkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351. Auch in diesen Fällen ist regelmäßig ein gesonderter Antrag auf Anordnung beziehungsweise Fortdauer der aufschiebenden Wirkung erforderlich.
Welche Schritte im Einzelnen wichtig sind
Schritt 1: Den Bescheid sofort prüfen – und das Datum der Zustellung festhalten
Sobald Sie einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhalten, beginnen die Fristen zu laufen. Halten Sie unbedingt fest, an welchem Tag Ihnen der Bescheid zugegangen ist, und bewahren Sie den Umschlag auf. Prüfen Sie sodann, auf welcher Grundlage abgelehnt wurde – einfache Unbegründetheit, offensichtliche Unbegründetheit oder Unzulässigkeit. Davon hängt ab, ob Ihnen eine Woche oder eine längere Frist bleibt und ob neben der Klage zwingend ein Eilantrag erforderlich ist. Verlieren Sie hier keine Zeit: Gerade die Wochenfrist des § 36 AsylG ist erfahrungsgemäß die häufigste Ursache dafür, dass Rechtsschutz endgültig verloren geht.
Schritt 2: Klage und Eilantrag gemeinsam und fristgerecht erheben
Weil § 75 AsylG der Klage in den praktisch wichtigen Fällen die aufschiebende Wirkung versagt, ist der Eilantrag das entscheidende Instrument, um eine Abschiebung vor der gerichtlichen Klärung zu verhindern. Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sollte daher immer zusammen mit der Klage und innerhalb derselben Frist gestellt werden. Versäumen Sie den Eilantrag, droht der Vollzug, obwohl Ihre Klage noch anhängig ist. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben diesen Mechanismus in ihrer Ausarbeitung vom 15.03.2019 - WD 3 - 3000 - 036/19 anschaulich beschrieben: Mangels aufschiebender Wirkung der Klage ist die Abschiebungsandrohung sofort vollziehbar, und die Aussetzung der Abschiebung setzt einen fristgerechten Eilantrag voraus.
Schritt 3: Das „Recht auf Verbleib“ nach EU-Recht gesondert geltend machen
Die amtliche Überschrift des § 75 AsylG lautet seit der Reform „Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib“. Der Begriff des „Rechts auf Verbleib“ verweist auf Artikel 68 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. In beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren entfällt das automatische Bleiberecht; dort müssen Sie ausdrücklich beantragen, während des Rechtsbehelfs im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Wichtig ist, dass das Gericht das Verbleiberecht insbesondere dann prüft, wenn das Verbot der Zurückweisung (Refoulement-Verbot) geltend gemacht wird. Tragen Sie deshalb konkret und substantiiert vor, welche Gefahren Ihnen im Herkunfts- oder Zielstaat drohen – dieses Vorbringen ist häufig der zentrale Hebel, um eine Abschiebung zu stoppen.
Schritt 4: Die anwendbare Fassung und das Übergangsrecht klären
Ob auf Ihren Fall die neue oder noch die frühere Fassung des § 75 AsylG anzuwenden ist, ist keine akademische Frage, sondern entscheidet über den gesamten Prüfungsmaßstab. Maßgeblich ist die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG. Nach früherem Recht – das bis zum 11.06.2026 galt und auf dem Gesetz vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) beruhte – hatte die Klage immerhin in bestimmten Fällen, etwa bei der einfachen Ablehnung nach § 38 Abs. 1 AsylG, noch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Diese automatische Wirkung ist in der Neufassung entfallen. Gerade in Altfällen lohnt deshalb eine genaue Prüfung, welches Recht greift.
Schritt 5: Anwaltliche Vertretung frühzeitig einschalten
Die Komplexität der neuen Rechtslage – das Zusammenspiel von nationalem Recht, unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, kurzen Fristen und Übergangsregelungen – macht eine sorgfältige anwaltliche Begleitung in aller Regel unverzichtbar. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt prüft, welche Fassung anwendbar ist, welcher Antrag (Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Antrag auf Verbleib nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder Antrag nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351) der richtige ist, und sorgt dafür, dass die kurzen Fristen gewahrt werden. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen – idealerweise unmittelbar nach Erhalt des Bescheids –, desto größer sind die Erfolgsaussichten.
▶ Bedeutung für die anwaltliche Vertretung
Für die anwaltliche Praxis hat die Neufassung des § 75 AsylG mehrere unmittelbare Konsequenzen. Erstens ist die Vorschrift selbst zu einer schlanken Verweisungsnorm geworden: Der eigentliche Streit findet nicht mehr im Wortlaut des § 75 AsylG statt, sondern im Eilverfahren und an den unionsrechtlichen Vorschriften zum Recht auf Verbleib. Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sind daher stets mitzulesen.
Zweitens ist beim Zitieren der Norm zwingend der Fassungsstand anzugeben, da verschiedene Online-Datenbanken die Vorschrift uneinheitlich aktualisiert haben und teilweise noch die frühere Fassung anzeigten. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut, wie er auf gesetze-im-internet.de mit Stand vom 12.06.2026 abrufbar ist und auf dem GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) beruht.
Drittens ist im Hinblick auf die Rechtsprechung Zurückhaltung geboten: Zu der erst seit dem 12.06.2026 geltenden Neufassung existiert noch keine gefestigte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung. Die für die alte Rechtslage maßgebliche unionsrechtliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – etwa das Urteil der Großen Kammer vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) und das Urteil vom 17.12.2015 - C-239/14 (Tall) – bleibt jedoch als Auslegungsmaßstab bedeutsam. Danach muss bei drohender Abschiebung in einen Staat mit ernsthaftem Refoulement-Risiko ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgaben mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 für das deutsche Asylprozessrecht aufgegriffen. Diese Entscheidungen betrafen sämtlich die frühere Rechtslage; ihre Übertragbarkeit auf die Neufassung ist sorgfältig und im Einzelfall zu prüfen.
Für Sie als Betroffene bedeutet all dies vor allem eines: Die Reform hat den vorläufigen Rechtsschutz im Asylverfahren anspruchsvoller und fehleranfälliger gemacht. Eine Klage allein reicht in den meisten Fällen nicht mehr aus. Wer seinen Aufenthalt während des Verfahrens sichern möchte, muss schnell, gezielt und mit den richtigen Anträgen reagieren – und sollte sich hierfür rechtzeitig anwaltlich beraten lassen.
Bescheid und Fristen sofort prüfen
Notieren Sie das Zustellungsdatum und lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung genau. Entscheidend ist, ob als offensichtlich unbegründet/unzulässig (dann nur eine Woche für Klage und Eilantrag, § 36 AsylG) oder als „einfach“ unbegründet abgelehnt wurde. Klären Sie auch, ob ein beschleunigtes Verfahren oder ein Grenzverfahren vorlag – dort besteht kein automatisches Bleiberecht.
Sich klarmachen: Die Klage allein schützt nicht
Nach § 75 AsylG hat die Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Klageerhebung die Abschiebung stoppt – das tut sie im Regelfall nicht. Werden Sie deshalb sofort und nicht erst kurz vor Fristablauf tätig.
Eilantrag und ggf. Antrag auf Verbleib stellen
Stellen Sie fristgerecht einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (bei § 36-AsylG-Fällen zusammen mit der Klage innerhalb einer Woche). Prüfen Sie zusätzlich den Antrag auf Verbleib nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348 – dieser ist in beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren oft binnen weniger Tage (regelmäßig rund fünf Tage) zu stellen. Bis zur gerichtlichen Eilentscheidung darf grundsätzlich nicht abgeschoben werden.
Refoulement-Gefahr ausdrücklich und konkret vortragen
Wenn Ihnen im Herkunfts- oder Zielstaat ernsthafte Gefahr droht (Verfolgung, Folter, unmenschliche Behandlung), tragen Sie dies substantiiert vor. Das Gericht muss das Bleiberecht prüfen, wenn der Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend gemacht wird – das ist gerade in Grenz- und beschleunigten Verfahren der zentrale Hebel.
Frühzeitig anwaltliche Hilfe einschalten
Wegen der sehr kurzen Fristen, der neuen EU-Rechtslage und der Übergangsregelung (§ 87e AsylG, Antragsdatum vor/nach 12.06.2026) sollten Sie umgehend eine im Asylrecht spezialisierte Anwältin oder einen Anwalt aufsuchen. Bringen Sie den vollständigen Bescheid samt Umschlag (Zustellnachweis) mit.
Häufige Fragen (FAQ)
Hat meine Klage gegen den Asylbescheid automatisch eine aufschiebende Wirkung, sodass ich nicht abgeschoben werde?
Grundsätzlich nein. Nach § 75 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung gilt: Die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine solche vor. Die Klage allein schützt Sie also in der Regel nicht vor einer Abschiebung. Sie müssen aktiv vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
Was bedeutet aufschiebende Wirkung überhaupt?
Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass eine behördliche Entscheidung vorerst nicht vollzogen werden darf, solange das Gerichtsverfahren läuft. Im Asylrecht hieße das konkret: Solange Ihre Klage anhängig ist, dürften Sie nicht abgeschoben werden. Da § 75 AsylG diese Wirkung jedoch im Regelfall ausschließt (sogenannter Sofortvollzug im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO), entsteht der Schutz vor Abschiebung erst durch einen gesonderten gerichtlichen Eilantrag.
Wurde § 75 AsylG durch die Asylreform 2026 geändert?
Ja, und zwar grundlegend. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026) wurde § 75 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst. Die Norm trägt jetzt die Überschrift „Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib" und besteht nur noch aus einem einzigen Satz. Die frühere mehrgliedrige Struktur mit Verweisen auf nationale Vorschriften wie § 38 Abs. 1 AsylG ist ersatzlos entfallen.
Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen alter und neuer Fassung?
Nach der alten Fassung (bis 11.06.2026) hatte die Klage im praktisch wichtigen Regelfall der einfachen Ablehnung nach § 38 Abs. 1 AsylG, also mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen, eine automatische aufschiebende Wirkung. Dieser automatische Schutz wurde mit der Neufassung ersatzlos gestrichen. Heute gilt der Grundsatz, dass keine Klage aufschiebende Wirkung hat; Ausnahmen ergeben sich nur noch aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht, nämlich Art. 68 VO (EU) 2024/1348 und Art. 43 VO (EU) 2024/1351.
Welche Fassung gilt für mein Verfahren, wenn mein Asylantrag schon vor dem 12.06.2026 gestellt wurde?
Das hängt vom Einzelfall ab und muss sorgfältig geprüft werden. Maßgeblich ist die neue Übergangsvorschrift des § 87e AsylG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348. Für vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge gilt verfahrensrechtlich grundsätzlich weiterhin das bisherige nationale Recht, materiell-rechtlich kann jedoch bereits die neue EU-Anerkennungsverordnung greifen. Diese Spaltung führt zu erheblicher Auslegungsunsicherheit, weshalb wir bei jedem Mandat zuerst das Antrags- und Bescheiddatum klären.
Was muss ich tun, damit ich während des Klageverfahrens nicht abgeschoben werde?
Da die Klage selbst keinen Abschiebeschutz bietet, müssen Sie zusätzlich einen Eilantrag stellen. In Betracht kommen je nach Konstellation ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 36 AsylG) oder unter neuem Recht ein Antrag auf Verbleib nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348. Wichtig ist, dass dieser Antrag fristgerecht und gut begründet eingereicht wird, da andernfalls die Abschiebung droht.
Wie viel Zeit habe ich, um einen solchen Eilantrag zu stellen?
Die Fristen sind sehr kurz und unterscheiden sich je nach Verfahrensart. Bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig nach § 36 AsylG beträgt die Frist für Klage und Eilantrag nur eine Woche. Der Antrag auf Verbleib nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348 ist in beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren in der Regel binnen weniger Tage zu stellen. Bitte wenden Sie sich daher unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an uns, da versäumte Fristen kaum heilbar sind.
Nach welchem Maßstab entscheidet das Gericht über meinen Eilantrag?
Im Eilverfahren nach § 36 Abs. 4 AsylG darf die Abschiebung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 dahingehend definiert, dass erhebliche Gründe dafür sprechen müssen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Der Antrag muss deshalb substantiiert begründet werden.
Was bedeutet das neue „Recht auf Verbleib" in der Überschrift von § 75 AsylG?
Das Recht auf Verbleib (right to remain) ist ein Begriff des unmittelbar geltenden Unionsrechts und richtet sich nach Art. 68 der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348. Grundsätzlich dürfen Antragsteller bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Land bleiben. In beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren gilt dies nach Art. 68 Abs. 3 jedoch nicht automatisch; dort müssen Sie das Bleiberecht gesondert bei Gericht beantragen, und bis zu dessen Entscheidung darf nicht abgeschoben werden.
Spielt es eine Rolle, ob mir in meinem Herkunftsland Gefahr für Leib und Leben droht?
Ja, das ist sogar von zentraler Bedeutung. Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2015 - C-239/14 (Tall) und mit Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) klargestellt, dass ein Rechtsbehelf gegen eine abschiebungsauslösende Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss, wenn die Vollstreckung den Betroffenen einer ernsthaften Gefahr von Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung aussetzen könnte. Ein solches Refoulement-Risiko sollte daher ausdrücklich und substantiiert vorgetragen werden.
Gibt es schon Gerichtsurteile zur neuen Fassung von § 75 AsylG, auf die ich mich stützen kann?
Hier müssen wir offen sein: Da die Neufassung erst seit dem 12.06.2026 gilt, existiert zum aktuellen Rechtsstand noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur neuen Vorschrift. Wir stützen uns daher auf die fortgeltenden unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (Gnandi, Tall) und auf die Maßstabsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1516/93). In der juristischen Literatur werden zudem erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsschutzverkürzung mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 der EU-Grundrechtecharta diskutiert.
Im Internet finde ich teilweise einen anderen Text von § 75 AsylG. Welche Fassung stimmt?
Das ist ein bekanntes praktisches Problem: Einige Online-Datenbanken zeigten zum Recherchezeitpunkt noch die alte Fassung (Stand des Sicherheitspakets vom 25.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 332). Maßgeblich und aktuell ist allein die Fassung ab dem 12.06.2026. Achten Sie deshalb stets auf das angegebene Fassungsdatum der genutzten Quelle. Bei rechtlich relevanten Fragen sollten Sie sich nicht auf eine möglicherweise veraltete Datenbankversion verlassen, sondern fachkundigen Rat einholen.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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