§ 79 AsylG – Besondere Vorschriften fuer das Berufungsverfahren
§ 79 AsylG – Besondere Vorschriften fuer das Berufungsverfahren: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 79 AsylG („Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren“) ist eine schlanke, rein prozessuale Sondernorm für das asylrechtliche Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshof (VGH). Sie ergänzt die allgemeine VwGO und enthält drei Regelungen: die Präklusion verspäteten Vorbringens über § 128a VwGO (Abs. 1), eine eng begrenzte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (Abs. 2) und die Übertragung des Berufungsverfahrens auf den Einzelrichter, wenn der Senat zur allgemeinen Lage im Herkunfts- oder Zielstaat bereits entschieden hat (Abs. 3). Ziel ist die Beschleunigung und Bündelung von Asylverfahren an den Obergerichten.
Wichtig für den Rechtsstand 2026: Die heute geltende Fassung beruht auf dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023). Die zum 12.06.2026 wirksam gewordene GEAS-/EU-Asylreform (umgesetzt durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026) hat § 79 AsylG selbst nach den ausgewerteten Quellen nicht geändert. Die Reformwirkung im Rechtsmittelrecht liegt nicht in § 79, sondern im geänderten § 78 AsylG und im unmittelbar geltenden EU-Verordnungsrecht (Qualifikations-VO (EU) 2024/1347, Asylverfahrens-VO (EU) 2024/1348, Asyl- und Migrationsmanagement-VO (EU) 2024/1351), das über die neue Übergangsvorschrift § 87e AsylG auf ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge durchschlägt.
1. Einführung: Was regelt § 79 AsylG?
§ 79 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren" und gehört zum gerichtlichen Teil des Asylgesetzes. Die Vorschrift regelt nicht das Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und auch nicht das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern ausschließlich das anschließende Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtshof (OVG/VGH). Sie enthält drei eng umrissene prozessuale Sonderregeln, die die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für Asylsachen abwandeln: § 79 Abs. 1 AsylG ordnet an, dass verspätet, also nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel auch in der Berufungsinstanz zurückgewiesen werden können, indem § 128a VwGO entsprechend gilt (Präklusion). § 79 Abs. 2 AsylG beschränkt die Möglichkeit des OVG, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, auf zwei eng gefasste Fallgruppen und bindet das Verwaltungsgericht an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung des OVG. § 79 Abs. 3 AsylG schließlich erlaubt es dem Senat, das Berufungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Einzelrichter zu übertragen. Eingebettet ist die Norm in den gerichtlichen Abschnitt des AsylG zwischen § 78 AsylG (Rechtsmittel und Zulassung der Berufung) und § 80 AsylG (Ausschluss der Beschwerde); sie setzt eine bereits nach § 78 AsylG zugelassene Berufung voraus und gestaltet das weitere Verfahren aus.
Die praktische Bedeutung von § 79 AsylG liegt vor allem in der Verfahrensbeschleunigung und in der Entlastung der Obergerichte. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass entscheidungserhebliche Tatsachen frühzeitig vorgetragen werden, dass eine Sache möglichst beim OVG entschieden und nicht an die erste Instanz zurückgegeben wird und dass gleichgelagerte Verfahren zu denselben Herkunfts- oder Zielstaaten nach einer einmal getroffenen Leitentscheidung effizient bewältigt werden können. Aus Mandantensicht ist deshalb wichtig zu verstehen, dass das Berufungsverfahren in Asylsachen strengeren und engeren Regeln folgt als ein gewöhnliches verwaltungsgerichtliches Berufungsverfahren. Transparent ist anzumerken: Diese Darstellung gibt den Rechtsstand Juni 2026 wieder. Anders als der Titel „Asylreform 2026" nahelegen könnte, hat die zum 12.06.2026 wirksam gewordene EU-Asylreform (Gemeinsames Europäisches Asylsystem, GEAS) den Wortlaut des § 79 AsylG nach den uns vorliegenden Quellen nicht geändert. Die heute geltende Fassung beruht nach wie vor auf dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl. I S. 2817, das § 79 AsylG mit Wirkung zum 01.01.2023 neu gefasst hat. Auch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, ließ § 79 AsylG inhaltlich unangetastet und änderte im Berufungsumfeld in erster Linie § 78 AsylG. Die Reform wirkt sich auf das Berufungsverfahren daher überwiegend mittelbar aus – über den geänderten materiellen Prüfungsmaßstab und das unmittelbar geltende EU-Verordnungsrecht –, nicht durch eine Neufassung des § 79 AsylG selbst.
Der amtliche Wortlaut des § 79 Abs. 1 AsylG lautet: "In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend." Quelle: gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__79.html (Stand Juni 2026).
2. Der Gesetzeswortlaut des § 79 AsylG
Bevor wir die einzelnen Regelungen für Sie erläutern, möchten wir Ihnen den maßgeblichen Gesetzestext im genauen Wortlaut vorstellen. Das ist gerade in Asylsachen wichtig, weil im Internet zahlreiche veraltete oder verkürzte Fassungen kursieren. Der nachfolgende Wortlaut entspricht der amtlichen Fassung, wie sie unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht ist; er gilt unverändert seit dem 1. Januar 2023.
▶ § 79 AsylG – Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
(1) „In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."
(2) „Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht
- 1. noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder
- 2. die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilt hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist."
„Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden."
(3) „Der Senat kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn der Senat eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche Veränderung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat." „§ 76 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."
Kurze Einordnung für Sie
§ 79 AsylG ist eine schlanke, rein verfahrensrechtliche Sondervorschrift, die das allgemeine Verwaltungsprozessrecht der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für das Asyl-Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (in einigen Bundesländern Verwaltungsgerichtshof) ergänzt und an einigen Stellen verschärft. Sie enthält drei Bausteine: Absatz 1 überträgt die Präklusion verspäteten Vorbringens über § 128a VwGO auf das Berufungsverfahren und knüpft dafür an die erstinstanzliche Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG an. Absatz 2 begrenzt die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht auf zwei eng umrissene Fallgruppen und ordnet eine Bindungswirkung an. Absatz 3 erlaubt die Übertragung des Berufungsverfahrens auf den Einzelrichter, wenn der Senat zur allgemeinen Lage im Herkunfts- oder Zielstaat bereits entschieden hat. Diese heutige Fassung geht auf das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl. I S. 2817, zurück, das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Ein wichtiger Hinweis vorab, weil dies häufig falsch dargestellt wird: Die zum 12. Juni 2026 wirksam gewordene EU-Asylreform und das deutsche GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, haben § 79 AsylG selbst nicht geändert. Wir gehen darauf in den folgenden Abschnitten ausführlich ein.
⚖ Verweist § 79 AsylG auf das EU-Recht?
Im Wortlaut des § 79 AsylG selbst findet sich kein ausdrücklicher Verweis auf eine EU-Verordnung. Die Norm verweist intern auf nationales Recht, namentlich auf § 128a VwGO, § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie § 76 Abs. 2 und 3 AsylG. Gleichwohl steht das Berufungsverfahren seit dem Anwendbarwerden des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unter dem Einfluss unmittelbar geltenden Unionsrechts. Maßstab für einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf ist Art. 67 der Asylverfahrensverordnung, der VO (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024, die die bisherige Asylverfahrensrichtlinie ablöst; die materiellen Schutzvoraussetzungen richten sich nach der Anerkennungsverordnung, der VO (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024. Die in § 79 Abs. 2 und 3 AsylG ausdrücklich genannte „überstellungsrelevante Lage" verweist auf Dublin- beziehungsweise Überstellungskonstellationen, die künftig von der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung VO (EU) 2024/1351 bestimmt werden. Bitte beachten Sie eine verbreitete Verwechslungsgefahr: Der in der Reform allgegenwärtige „Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" ist nicht § 79 AsylG, sondern die Übergangsregel der EU-Verordnung selbst, auf die die nationale Übergangsvorschrift § 87e AsylG Bezug nimmt. Diese unionsrechtliche Prägung wirkt also auf das Umfeld des § 79 AsylG, nicht auf seinen Wortlaut.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 79 AsylG ist eine schlanke, rein verfahrensrechtliche Norm. Sie regelt nicht, ob Ihnen Asyl oder ein Schutzstatus zusteht, sondern allein, nach welchen Sonderregeln das Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (in einigen Bundesländern Verwaltungsgerichtshof genannt) abläuft, nachdem die Berufung über § 78 AsylG zugelassen worden ist. Die Vorschrift besteht aus drei Absätzen, die wir Ihnen nachfolgend Absatz für Absatz erläutern. Maßgeblich ist die Fassung, die das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl. I S. 2817, mit Wirkung zum 01.01.2023 geschaffen hat. Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Trotz der umfassenden EU-Asylreform (GEAS) und des dazu ergangenen GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, das zum 12.06.2026 in Kraft getreten ist, wurde der Wortlaut des § 79 AsylG selbst nicht geändert. Die Reformwirkung trifft das Berufungsverfahren nur mittelbar; darauf gehen wir am Ende dieser Sektion ein.
▶ Absatz 1 – Präklusion verspäteten Vorbringens
§ 79 Abs. 1 AsylG lautet wörtlich: „In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."
Diese Regelung knüpft an die erstinstanzliche Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG an. Danach müssen Sie als Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung angeben. Bringen Sie Erklärungen oder Beweismittel erst später vor, kann das Oberverwaltungsgericht dieses verspätete Vorbringen über die entsprechende Anwendung des § 128a VwGO zurückweisen. Voraussetzung der Zurückweisung ist nach § 128a VwGO, dass die Zulassung des verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und Sie die Verspätung nicht genügend entschuldigen. Eine wichtige Rückausnahme greift, wenn über die Folgen der Fristversäumung nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist; dann bleibt die Zurückweisung ausgeschlossen.
Für Sie bedeutet das in der Praxis: Tragen Sie alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel so früh und vollständig wie möglich vor – bereits in der ersten Instanz und fristgerecht. Was Sie erst in der Berufungsinstanz nachschieben, läuft Gefahr, vom Gericht überhaupt nicht mehr berücksichtigt zu werden. Diese Substanziierungs- und Fristenlast ist der entscheidende strategische Hebel, den § 79 Abs. 1 AsylG schafft.
⚖ Absatz 2 – Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nur in zwei Fällen
§ 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur dann zurückverweisen darf, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, wenn das Verwaltungsgericht entweder (Nr. 1) noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder (Nr. 2) die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilt hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden.
Die beiden Fallgruppen lassen sich so zusammenfassen:
- Fallgruppe 1 (Nr. 1): Das Verwaltungsgericht hat die Klage etwa als unzulässig abgewiesen oder den eigentlichen Streitgegenstand infolge einer unzutreffenden Rechtsauffassung nicht behandelt – es fehlt also an einer Sachentscheidung.
- Fallgruppe 2 (Nr. 2): Das Oberverwaltungsgericht bewertet die allgemeine Lage im Herkunfts- oder Zielstaat anders und es ist deshalb eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.
Die ausdrückliche Nennung der „überstellungsrelevanten Lage" erfasst dabei auch sogenannte Dublin- beziehungsweise Überstellungskonstellationen. Wichtig für die Bewertung Ihres Falles: Die Zurückverweisung ist die Ausnahme, nicht die Regel. Liegt nur ein reiner Rechtsfehler vor, der keine aufwändige Beweisaufnahme erfordert, entscheidet das Oberverwaltungsgericht selbst in der Sache. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 zu § 79 Abs. 2 AsylG ausgeführt, dass eine Zurückverweisung insbesondere in Betracht kommt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage ohne Sachprüfung abgewiesen oder den eigentlichen Streitgegenstand wegen unzutreffender Rechtsauffassung nicht behandelt hat und die Sache deshalb noch nicht entscheidungsreif ist; die Vorschrift dient zugleich dem Erhalt einer Tatsacheninstanz für den Asylkläger. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.04.2023 - 4 A 3086/19.A bestätigt, dass nach dem zum 01.01.2023 neugefassten § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG zurückverwiesen werden darf, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, und dass sich die Aufhebung auf den fehlerbehafteten Teil beschränken darf (zulässige Teilaufhebung).
Wir weisen offen darauf hin, dass es zur Neufassung des § 79 AsylG bislang nur vereinzelte instanzgerichtliche Entscheidungen und keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt. Zu beachten ist ferner der unionsrechtliche Maßstab des wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 03.04.2025 - C-283/24 (Barouk) entschieden, dass das mit dem Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Asylentscheidung befasste Gericht eine umfassende Ex-nunc-Prüfung in Tat- und Rechtsfragen vornehmen muss und dazu erforderlichenfalls Beweiserhebungen veranlassen kann. Diese Pflicht zur vollständigen Prüfung kann der Reichweite einer Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG Grenzen setzen.
⚖ Absatz 3 – Übertragung des Berufungsverfahrens auf den Einzelrichter
§ 79 Abs. 3 Satz 1 AsylG erlaubt es dem Senat, in Streitigkeiten nach dem AsylG das Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, wenn der Senat eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche Veränderung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Nach § 79 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt § 76 Abs. 2 und 3 AsylG entsprechend; dies betrifft insbesondere die Rückübertragung an den Senat, wenn nachträglich besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung zutage treten.
Der Sinn dieser Regelung ist die Bündelung von Folgeverfahren. Hat der Senat zu einem Herkunftsland bereits eine Leitentscheidung („Pilotentscheidung") über die allgemeine Lage getroffen, können gleich gelagerte Berufungen zu demselben Land vom Einzelrichter erledigt werden. Voraussetzung ist also, dass alle drei Bedingungen kumulativ vorliegen:
- eine vorhandene, nicht durch eine entscheidungserhebliche Lageänderung überholte Senatsentscheidung zur allgemeinen Lage,
- keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und
- keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Für Sie ist das praktisch bedeutsam: Wenn Sie geltend machen können, dass sich die Lage in Ihrem Herkunfts- oder Zielstaat entscheidungserheblich verändert hat oder dass Ihr Fall grundsätzliche Bedeutung hat, kann eine Übertragung auf den Einzelrichter ausscheiden beziehungsweise eine bereits erfolgte Übertragung über § 76 Abs. 2 und 3 AsylG rückgängig gemacht werden. Ein entsprechend substanziierter Vortrag kann daher dazu beitragen, dass der gesamte Senat über Ihre Berufung entscheidet.
▶ Einordnung der Reform 2026 – was sich für § 79 AsylG ändert (und was nicht)
Eine zentrale Klarstellung ist uns wichtig, weil hier in der Praxis häufig Missverständnisse entstehen: § 79 AsylG selbst wurde durch die GEAS-Reform 2026 nicht geändert. Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, fügte zwar eine neue Übergangsvorschrift in § 87e AsylG ein und änderte unter anderem § 78 AsylG, ließ den Wortlaut des § 79 AsylG aber unberührt. Wer eine „Neufassung des § 79 AsylG durch die Asylreform 2026" annimmt, irrt.
Verwechslungsgefahr besteht zudem mit dem EU-Recht: Der in der Reform allgegenwärtige „Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" ist nicht § 79 AsylG, sondern eine Übergangs- und Anwendungsregel der unmittelbar geltenden EU-Asylverfahrensverordnung vom 14.05.2024, auf die die nationale Übergangsvorschrift § 87e AsylG Bezug nimmt. Beide Normen sind strikt auseinanderzuhalten.
Die eigentliche Reformwirkung im Rechtsmittelrecht liegt nicht in § 79, sondern im unmittelbar geltenden EU-Verordnungsrecht sowie im geänderten § 78 AsylG. Das Berufungsverfahren steht künftig unter dem Maßstab des Art. 67 der Verordnung (EU) 2024/1348 (wirksamer Rechtsbehelf) und des Art. 68 derselben Verordnung (Recht auf Verbleib während des Rechtsbehelfsverfahrens); der materielle Prüfungsmaßstab richtet sich nach der Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024. Die EU-Asylverfahrensverordnung wurde 2026 nachträglich geändert durch die Verordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026 (sicherer Drittstaat) und die Verordnung (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 (Unionsliste sicherer Herkunftsstaaten), die seit dem 27.02.2026 in Kraft sind und Unzulässigkeits- sowie Offensichtlichkeitsentscheidungen betreffen, die wiederum in die Instanzen getragen werden können.
Entscheidend für Ihren konkreten Fall ist die Stichtagsregelung des § 87e AsylG: Auf vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge bleibt grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht anwendbar, während für ab diesem Datum eingereichte Anträge das neue, EU-rechtlich geprägte Regime gilt. § 79 AsylG ist dabei in beiden Konstellationen anwendbar, sein Umfeld unterscheidet sich jedoch erheblich. Welches Recht in Ihrem Verfahren gilt, hängt also maßgeblich vom Datum der Antragstellung ab und sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Wir empfehlen, den exakten, konsolidierten Wortlaut der angrenzenden Vorschriften – insbesondere des § 78 AsylG und des § 87e AsylG – vor jeder rechtsverbindlichen Schlussfolgerung anhand der amtlichen Fassung zu verifizieren, da deren Absatzstruktur durch die Reform verändert wurde.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Wenn Sie zu § 79 AsylG recherchieren, werden Sie häufig auf den Hinweis stoßen, das Asylrecht sei zum 12. Juni 2026 grundlegend reformiert worden. Das ist zutreffend: Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und dem deutschen Umsetzungsgesetz hat sich das Asylrecht so stark verändert wie seit Jahrzehnten nicht. Naheliegend ist deshalb die Frage, was sich konkret an der Berufungsvorschrift des § 79 AsylG geändert hat. Die Antwort fällt überraschend klar aus, und wir möchten Ihnen an dieser Stelle reinen Wein einschenken: An § 79 AsylG selbst hat sich durch die Asylreform 2026 nichts geändert.
▶ § 79 AsylG ist durch die Reform 2026 inhaltlich unverändert geblieben
Die maßgebliche Fassung des § 79 AsylG stammt nicht aus dem Jahr 2026, sondern aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl. I S. 2817, in Kraft seit dem 1. Januar 2023. Damals erhielt die Vorschrift ihre heutige Struktur mit drei Absätzen: die Präklusion verspäteten Vorbringens über § 128a VwGO in Absatz 1, die eng begrenzte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in Absatz 2 und die Übertragung des Berufungsverfahrens auf den Einzelrichter in Absatz 3.
Das zentrale Reformgesetz, das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, hat zahlreiche Vorschriften des AsylG geändert, neu gefasst oder gestrichen. § 79 AsylG gehört ausdrücklich nicht dazu. Eine Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung führt deshalb zu einem schlichten Befund: Beide sind wortgleich. Wir haben den amtlichen Wortlaut zur Sicherheit nochmals geprüft; er lautet unverändert in Absatz 1, dass im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gilt.
⚖ Vorsicht vor einer häufigen Verwechslung: § 79 AsylG ist nicht Artikel 79 der EU-Verordnung
Eine besondere Fehlerquelle möchten wir Ihnen nicht verschweigen, weil sie selbst in der Fachdiskussion immer wieder zu Missverständnissen führt. Im Zuge der Reform taucht an vielen Stellen die Formulierung "Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" auf. Diese Norm hat mit § 79 AsylG nichts zu tun. Artikel 79 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 ist die unionsrechtliche Übergangs- und Anwendungsregel der Verordnung selbst, während § 79 AsylG die nationale Verfahrensvorschrift für die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ist. Wer beide allein nach der Ziffer "79" zusammenführt, verwechselt zwei vollständig verschiedene Regelungen. Für Ihre Sache ist allein § 79 AsylG einschlägig, und dieser ist und bleibt nationales Verfahrensrecht.
▶ Wo die Reform stattgefunden hat: nicht in § 79, sondern in seinem Umfeld
Dass § 79 AsylG unverändert ist, bedeutet keineswegs, dass die Reform für Ihr Berufungsverfahren bedeutungslos wäre. Die eigentliche Reformwirkung liegt im Umfeld der Norm und wirkt damit mittelbar auf das Verfahren ein. Wir möchten Ihnen die wesentlichen Schauplätze benennen:
- Materielles Schutzrecht durch EU-Verordnungen. Die Anerkennungs- oder Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 gibt seit dem 12. Juni 2026 die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz unmittelbar und unionsweit einheitlich vor. An diesen Maßstab ist auch das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren gebunden, ohne dass sich der Wortlaut des § 79 AsylG dafür hätte ändern müssen.
- Das eigentliche Reformscharnier im Rechtsmittelrecht ist § 78 AsylG. Die Vorschrift über die Berufungszulassung wurde durch das Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 geändert. Sie regelt nunmehr unter anderem, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung zugleich ein Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 als gestellt gilt. § 79 AsylG setzt eine nach § 78 AsylG zugelassene Berufung voraus und ist insoweit Folgenorm.
- Neue gesetzliche Übergangsvorschrift in § 87e AsylG. Sie ist der maßgebliche Hebel, der darüber entscheidet, welches Recht in Ihrer Sache überhaupt anzuwenden ist.
Hinzu treten zwei spätere Änderungen der Asylverfahrensverordnung, die zwar nicht § 79 AsylG betreffen, aber den Stoff prägen, der in die Instanzen getragen wird: die Verordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026 zum Konzept des sicheren Drittstaats und die Verordnung (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 zur unionsweiten Liste sicherer Herkunftsstaaten, beide in Kraft seit dem 27. Februar 2026. Auch nach diesen Einstufungen bleibt es bei der Pflicht zur individuellen Einzelfallprüfung; die Einstufung eröffnet lediglich beschleunigte Verfahren.
⚖ Der Übergang: § 87e AsylG entscheidet über das anwendbare Recht
Für die Frage, ob in Ihrer Sache noch das bisherige oder bereits das reformierte Recht gilt, ist die durch das Anpassungsgesetz neu eingefügte Übergangsvorschrift des § 87e AsylG entscheidend. Ihre amtliche Überschrift lautet "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Sie knüpft an den Stichtag 12. Juni 2026 an und unterscheidet im Kern danach, wann der Asylantrag eingereicht wurde:
- Anträge vor dem 12. Juni 2026. Für diese Altverfahren bleibt es nach § 87e Absatz 1 AsylG bei der Anwendung des bisherigen Asylverfahrensrechts; ausdrücklich erstreckt die Vorschrift dies auch auf die Prüfung der Asylberechtigung und auf Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG.
- Anträge ab dem 12. Juni 2026. Für diese Neuverfahren findet nach § 87e Absatz 2 AsylG die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung. Damit gilt für sie der unmittelbar geltende unionsrechtliche Maßstab.
- Familienasyl. § 87e Absatz 3 AsylG enthält Sonderregeln für Widerruf und Rücknahme von Familienasyl nach § 26 AsylG unter Fortgeltung der §§ 73 und 73a AsylG in ihrer bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung.
Für Ihr Berufungsverfahren hat das eine praktische Konsequenz: Während § 79 AsylG als Verfahrensnorm unabhängig vom Antragsdatum greift, entscheidet das Antragsdatum über den materiellen Prüfungsmaßstab, an dem das Oberverwaltungsgericht Ihren Schutzanspruch misst. Ein in der Berufung anhängiges Altverfahren kann deshalb in ein Spannungsfeld geraten, weil die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 keine eigene Übergangsbestimmung enthält und neue materielle Maßstäbe daher mittelbar auch laufende Verfahren erreichen können. Diesen Punkt prüfen wir in jedem Mandat gesondert.
✓ Was Sie aus diesem Abschnitt mitnehmen sollten
- § 79 AsylG wurde durch die Asylreform 2026 nicht geändert. Maßgeblich bleibt die Fassung des Beschleunigungsgesetzes vom 21.12.2022, in Kraft seit dem 1. Januar 2023.
- Die Reformwirkung im Berufungsverfahren ist mittelbar und liegt in § 78 AsylG, im unmittelbar geltenden EU-Verordnungsrecht und in der neuen Übergangsvorschrift § 87e AsylG.
- Verwechseln Sie § 79 AsylG nicht mit Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1348; das sind verschiedene Normen.
- Über das anwendbare Recht entscheidet der Stichtag 12. Juni 2026 nach § 87e AsylG, anknüpfend an das Datum der Antragstellung.
- Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur reformierten Rechtslage 2026 liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor; ältere Entscheidungen betreffen die jeweils frühere Rechtslage. Wir kennzeichnen das in unserer Beratung stets offen.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Wer § 79 AsylG verstehen möchte, darf die Norm nicht isoliert lesen. Sie ist eine schlanke prozessuale Sondervorschrift, die in ein dichtes Geflecht aus weiteren Bestimmungen des Asylgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung und – seit der zum 12.06.2026 wirksam gewordenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) – des unmittelbar geltenden EU-Verordnungsrechts eingebettet ist. Dieser Abschnitt ordnet § 79 AsylG in dieses System ein und erläutert, was die viel diskutierte Asylreform 2026 für das Berufungsverfahren tatsächlich bedeutet.
▶ Eine wichtige Klarstellung vorweg: § 79 AsylG wurde durch die Reform 2026 nicht geändert
Entgegen einer verbreiteten Annahme hat die Asylreform 2026 den Wortlaut des § 79 AsylG nicht angetastet. Die maßgebliche Fassung der Vorschrift geht nach wie vor auf das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817) zurück, das zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), dessen wesentliche Bestimmungen am 12.06.2026 wirksam wurden, hat das nationale Asylrecht zwar an vielen Stellen umgebaut – einen neuen § 87e AsylG als Übergangsvorschrift eingefügt und insbesondere § 78 AsylG (Rechtsmittel) neu gefasst –, § 79 AsylG selbst jedoch inhaltlich unberührt gelassen. Die drei Absätze (Präklusion über § 128a VwGO, eingeschränkte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, Einzelrichterübertragung im Senat) gelten unverändert fort.
Diese Feststellung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung: Die Reformwirkung im Rechtsmittelrecht liegt nicht in § 79 AsylG, sondern wirkt nur mittelbar auf ihn ein – über den geänderten materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, über die Neuregelungen in § 78 AsylG und über das unmittelbar anwendbare EU-Verordnungsrecht. Wenn Sie Veröffentlichungen begegnen, die von einer „Neufassung des § 79 AsylG durch die Asylreform 2026" sprechen, ist diese Aussage nach unserer Prüfung des amtlichen Gesetzestextes unzutreffend.
⚖ Häufige Verwechslungsquelle: § 79 AsylG ist nicht Art. 79 VO (EU) 2024/1348
Im Zusammenhang mit der GEAS-Reform stößt man immer wieder auf die Formulierung „Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348". Diese Norm ist nicht identisch mit § 79 AsylG. Es handelt sich um die Übergangs- und Anwendungsvorschrift der EU-Asylverfahrensverordnung selbst, auf die die nationale Übergangsregelung des § 87e AsylG Bezug nimmt. Eine bloße Stichwortsuche nach „§ 79" beziehungsweise „Artikel 79" führt daher leicht in die Irre. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich um zwei verschiedene Vorschriften handelt: das nationale Prozessrecht des Berufungsverfahrens auf der einen Seite, die zeitliche Anwendungsregel der EU-Verordnung auf der anderen.
Bezug zu den Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351
§ 79 AsylG selbst nimmt – wie sich aus seinem Wortlaut ergibt und durch den amtlichen Text bestätigt wird – keinen ausdrücklichen Bezug auf die GEAS-Verordnungen. Die Verzahnung mit dem EU-Recht erfolgt nicht im Text des § 79 AsylG, sondern auf zwei Ebenen, die für das Berufungsverfahren gleichwohl maßgeblich sind.
Auf der materiell-rechtlichen Ebene bestimmt die Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 (Anerkennungs- beziehungsweise Qualifikationsverordnung) seit dem 12.06.2026 unmittelbar die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes; sie hat die frühere Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU abgelöst. An diesen unionsrechtlich vereinheitlichten Schutzmaßstab sind auch die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe im Berufungsverfahren gebunden. Wird über eine Berufung nach § 79 AsylG entschieden, ist der zugrunde liegende Prüfungsmaßstab für ab dem Stichtag gestellte Anträge also ein europäischer.
Auf der verfahrensrechtlichen Ebene löst die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 (Asylverfahrensverordnung) die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ab. Ihr Art. 67 regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht, ihr Art. 68 das Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat während des Rechtsbehelfsverfahrens. Diese Garantien bilden – gemeinsam mit Art. 47 der EU-Grundrechtecharta – den unionsrechtlichen Rahmen, in dem sich die nationalen Präklusions- und Zurückverweisungsregeln des § 79 AsylG bewegen müssen.
Die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) schließlich tritt an die Stelle des bisherigen Dublin-Systems und betrifft die Zuständigkeits- und Überstellungsentscheidungen. Sie ist für § 79 AsylG insoweit von Belang, als dessen Absätze 2 und 3 ausdrücklich auch die „überstellungsrelevante Lage" in einem Herkunfts- oder Zielstaat erfassen – also Konstellationen, in denen es um die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat geht.
⚖ Die unionsrechtliche Schranke: Pflicht zur vollständigen Ex-nunc-Prüfung
Das EU-Recht setzt den nationalen Präklusions- und Zurückverweisungsmechanismen Grenzen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 03.04.2025 - C-283/24 (Barouk) zu Art. 46 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta klargestellt, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine umfassende Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vornehmen muss, und zwar auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen (Ex-nunc-Prüfung). Bereits zuvor hatte der Gerichtshof mit Urteil vom 19.03.2020 - C-406/18 (PG) entschieden, dass nationale Verfahrensregeln die unionsrechtlich gewährten materiellen und prozessualen Garantien wirksam sichern müssen.
Für die Anwendung des § 79 AsylG bedeutet dies: Die in Absatz 1 vorgesehene Präklusion verspäteten Vorbringens und die in Absatz 2 geregelte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht dürfen nicht so gehandhabt werden, dass die unionsrechtliche Pflicht zur vollständigen, aktuellen Sachprüfung leerläuft. Drohte etwa eine Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG die gebotene Ex-nunc-Vollprüfung zu unterlaufen, ließe sich dies unter Berufung auf die genannte EuGH-Rechtsprechung in Frage stellen. Diese Rechtsprechung erging allerdings noch zur abgelösten Verfahrensrichtlinie; ihre Grundgedanken finden sich nunmehr in Art. 67 VO (EU) 2024/1348 wieder.
Verhältnis zu anderen Vorschriften des Asylgesetzes und der VwGO
Innerhalb des Asylgesetzes steht § 79 AsylG im engen Zusammenhang mit mehreren Nachbarvorschriften:
- § 78 AsylG (Berufungszulassung): § 79 AsylG setzt eine bereits zugelassene Berufung voraus. § 78 AsylG ist von der Reform 2026 deutlich betroffen – unter anderem gilt nach der Neuregelung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung zugleich ein Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 7 VO (EU) 2024/1348 als gestellt. Der eigentliche Reformschwerpunkt im Rechtsmittelrecht liegt damit in § 78, nicht in § 79 AsylG.
- § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG: Diese Vorschrift enthält die erstinstanzliche Vortrags- und Beweismittelfrist, an die § 79 Abs. 1 AsylG für die Präklusion im Berufungsverfahren anknüpft.
- § 76 Abs. 2 und 3 AsylG: Auf diese erstinstanzlichen Einzelrichterregelungen verweist § 79 Abs. 3 AsylG für die Übertragung und Rückübertragung im Berufungsverfahren entsprechend.
- § 80 AsylG: Diese Vorschrift schließt die Beschwerde in asylgerichtlichen Verfahren aus und rahmt damit den Instanzenzug, in dem § 79 AsylG steht.
- § 128a VwGO: Die über § 79 Abs. 1 AsylG entsprechend anwendbare allgemeine Präklusionsvorschrift der verwaltungsgerichtlichen Berufungsinstanz.
- § 130 VwGO: Die allgemeine Zurückverweisungsregel der VwGO, die § 79 Abs. 2 AsylG für Asylsachen einschränkt und durch eigene, eng gefasste Fallgruppen ersetzt.
Dass die in § 79 Abs. 2 AsylG geregelte Zurückverweisung in Asylsachen einen eigenen, gegenüber der VwGO modifizierten Maßstab hat, hat der VGH Baden-Württemberg mit Entscheidung vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 verdeutlicht. Danach kommt eine Zurückverweisung insbesondere in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand infolge unzutreffender Rechtsauffassung nicht behandelt hat und die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Entscheidung vom 19.04.2023 - 4 A 3086/19.A klargestellt, dass die Aufhebung des Verfahrens nach § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf den vom Mangel betroffenen Teil beschränkt werden darf (zulässige Teilaufhebung).
Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz
Mittelbar wirkt sich die GEAS-Umsetzung auch über das Aufenthaltsgesetz auf die Belastung der Berufungsgerichte aus. Soweit Zuständigkeiten – etwa für die Abschiebungsandrohung – teilweise von der Asylbehörde auf die Ausländerbehörden verlagert werden, können aus einem ursprünglich einheitlichen Asylklageverfahren mehrere Verfahren entstehen. Für das Berufungsverfahren nach § 79 AsylG ist dies vor allem eine Frage der Verfahrenslast, nicht des unmittelbaren Prüfungsmaßstabs.
⚖ Übergangsrecht: Welches Verfahrensrecht gilt in Ihrem Fall?
Für die Praxis besonders bedeutsam ist die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG, die mit dem GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügt wurde und die zeitliche Anwendung regelt. Maßgeblich ist der Stichtag 12.06.2026:
- Für Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt beziehungsweise auf vor diesem Datum eingeleitete Verfahren, bleibt grundsätzlich das bisherige Asylverfahrensrecht anwendbar – einschließlich der Vorschriften zum Berufungsverfahren. § 79 AsylG gilt hier im bisherigen Verfahrensrahmen.
- Für Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, gelten die unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen mit Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht.
Hieraus kann im Berufungsverfahren ein Spannungsfeld entstehen: Da § 79 AsylF selbst unverändert fortgilt, bleiben Präklusion und Zurückverweisung formal gleich; der zugrunde liegende materielle Prüfungsmaßstab kann sich jedoch unterscheiden. In der Literatur wird zudem darauf hingewiesen, dass die Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 keine eigene Übergangsbestimmung enthält, sodass die neuen materiellen Standards unter Umständen auch noch nicht abgeschlossene Altverfahren erfassen können. Wir empfehlen daher, in jedem Berufungs- und Zulassungsverfahren das Antragsdatum genau zu bestimmen und die Trennung zwischen altem Verfahrensrahmen und gegebenenfalls neuem Prüfungsmaßstab sorgfältig zu beachten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 im Jahr 2026 ihrerseits nachgeschärft wurde – durch die Verordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026 (Konzept des sicheren Drittstaats, unter anderem mit einem Durchreisekriterium) und die Verordnung (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 (unionsweite Liste sicherer Herkunftsstaaten), beide in Kraft seit dem 27.02.2026. Diese Änderungen betreffen vor allem Unzulässigkeits- und Offensichtlichkeitsentscheidungen, die häufig in die gerichtlichen Instanzen getragen werden und damit den Hintergrund vieler Berufungsverfahren bilden.
✓ Praktische Hinweise für die Mandatsführung
- Trennen Sie strikt zwischen dem nationalen § 79 AsylG und dem unionsrechtlichen Art. 79 VO (EU) 2024/1348 – es handelt sich um zwei verschiedene Vorschriften.
- Prüfen Sie in jedem laufenden Berufungs- oder Zulassungsverfahren das Antragsdatum (vor oder ab dem 12.06.2026), um das anwendbare Verfahrensrecht nach § 87e AsylG zu bestimmen.
- Berücksichtigen Sie, dass die neuen materiellen Schutzstandards der VO (EU) 2024/1347 mangels eigener Übergangsregel auch laufende Altverfahren erfassen können.
- Halten Sie bei drohender Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG die unionsrechtliche Pflicht zur vollständigen Ex-nunc-Prüfung (EuGH C-283/24, Barouk) gegen, wenn eine Verlagerung der Beweisaufnahme die wirksame Rechtsbehelfsgarantie gefährdet.
Da sich die Rechtslage durch die Reform 2026 in einer dynamischen Übergangsphase befindet und zur unveränderten Fassung des § 79 AsylG bislang nur vereinzelte instanzgerichtliche und keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, empfehlen wir, jede Berufung in Asylsachen sorgfältig auf das Zusammenspiel von nationalem Prozessrecht und unmittelbar geltendem EU-Recht prüfen zu lassen. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist hierbei bundesweit für Sie tätig.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Rechtsprechung zu § 79 AsylG ist eine sorgfältige zeitliche Einordnung unerlässlich. Die heute geltende Fassung der Norm – mit der Präklusion verspäteten Vorbringens (Absatz 1), der eingeschränkten Zurückverweisung (Absatz 2) und der Einzelrichterübertragung im Senat (Absatz 3) – beruht auf dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl. I S. 2817, das insoweit zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis hat die GEAS-Reform, namentlich das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, den Wortlaut des § 79 AsylG nicht verändert. Wir weisen Sie deshalb ausdrücklich darauf hin: Eine gefestigte, gar höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Neufassung des § 79 AsylG hat sich erst in Ansätzen herausgebildet; vieles bleibt offen.
▶ Was bereits geklärt ist – verifizierte Rechtsprechung zur Neufassung
Zur Zurückverweisung nach § 79 Absatz 2 AsylG liegt instanzgerichtliche Rechtsprechung vor. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte mit Beschluss vom 19.04.2023 - 4 A 3086/19.A, dass das Oberverwaltungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen darf, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, und dass sich die Aufhebung des Verfahrens auf den Teil beschränken darf, auf den sich der Mangel auswirkt – eine beschränkte Teilaufhebung ist also zulässig. Diese Entscheidung erging bereits zur neugefassten Vorschrift und ist insoweit aussagekräftig.
Den Charakter der Zurückverweisung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Entscheidung vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 weiter konturiert. Danach kommt eine Zurückverweisung nach § 79 Absatz 2 AsylG insbesondere in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Klage ohne Sachprüfung abgewiesen oder den eigentlichen Streitgegenstand infolge einer unzutreffenden Rechtsauffassung nicht behandelt hat. Anders als die allgemeine Zurückverweisung nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist § 79 Absatz 2 AsylG nicht als eng begrenzter Ausnahmefall zu verstehen, sondern Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, das Berufungsgericht auf übergreifend bedeutsame Fragen zu konzentrieren und zugleich dem Asylkläger eine Tatsacheninstanz zu erhalten.
⚖ Abgrenzung: § 79 AsylG ist nicht § 78 AsylG
In der Praxis werden Entscheidungen zur Berufungszulassung häufig fälschlich § 79 AsylG zugeordnet. Tatsächlich betrifft die Frage, ob die Berufung überhaupt zugelassen wird, § 78 AsylG; § 79 AsylG regelt erst das Verfahren nach erfolgter Zulassung. So beruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2025 - 19 A 649/25.A, mit dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ausdrücklich auf § 78 AsylG (grundsätzliche Bedeutung und Divergenz) und nicht auf § 79 AsylG. Die Anforderungen an die Begründung im Zulassungs- und Berufungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2021 - BVerwG 1 B 18.21 zusammengefasst: Die Begründung muss substantiiert und konkret auf den Fall bezogen sein; ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss sich die Begründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. Diese Entscheidung betrifft zwar die Begründungslast, nicht unmittelbar § 79 AsylG, ist für die Berufungsführung aber von erheblicher praktischer Bedeutung.
▶ Der unionsrechtliche Rahmen und seine Grenzen für die Zurückverweisung
Das asylgerichtliche Berufungsverfahren steht unter dem unionsrechtlichen Gebot des wirksamen Rechtsbehelfs aus Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 03.04.2025 - C-283/24 (Barouk), ECLI:EU:C:2025:236, entschieden, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine umfassende Prüfung des Schutzbegehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach dem aktuellen Sach- und Streitstand vorzunehmen hat und über die hierfür erforderlichen Befugnisse verfügen muss. Bereits mit Urteil vom 19.03.2020 - C-406/18 (PG) hatte der Gerichtshof klargestellt, dass nationale Verfahrensregelungen wie gerichtliche Entscheidungsfristen nur insoweit zulässig sind, als das Gericht die Wirksamkeit der unionsrechtlich gewährten Garantien sicherstellen kann. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass nationale Zurückverweisungs- und Präklusionsmechanismen ihre Grenze in der Pflicht zur vollständigen gerichtlichen Prüfung finden. Wir betonen jedoch ausdrücklich, dass es sich hierbei um eine kontextbezogene Einordnung handelt: Ein unmittelbarer Bezug dieser EuGH-Urteile speziell auf § 79 Absatz 2 AsylG ist nicht Bestandteil der Urteilstenöre und in der Rechtsprechung der deutschen Obergerichte bislang nicht ausgetragen.
▶ Offene Fragen
Mehrere zentrale Fragen sind nach derzeitigem Stand nicht abschließend geklärt. Wir halten es für seriös, Ihnen dies offen zu benennen, statt eine scheinbare Sicherheit zu suggerieren:
- Fehlende höchstrichterliche Klärung: Eine spezifisch auf § 79 AsylG in der seit 2023 geltenden Fassung bezogene, gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ließ sich nicht verifizieren. Reichweite und Auslegung der Norm sind daher noch maßgeblich von der instanzgerichtlichen Praxis geprägt.
- Wechselwirkung mit dem GEAS-Recht: Wie sich die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen – die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024, jeweils anwendbar ab dem 12.06.2026, sowie die Änderungsverordnungen VO (EU) 2026/463 und VO (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 – auf die Handhabung von Präklusion, Zurückverweisung und Einzelrichterübertragung auswirken, ist noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Der unionsrechtlich gebotene wirksame Rechtsbehelf folgt für Neuverfahren künftig aus Artikel 67 der Asylverfahrensverordnung.
- Übergangskonstellationen: Über die nationale Übergangsvorschrift entscheidet das Antragsdatum darüber, ob altes oder neues Recht gilt. Für vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge bleibt das bisherige Verfahrensrecht – und damit § 79 AsylG in der bekannten Anwendung – maßgeblich. Wie sich altes Verfahrensrecht und teilweise neuer materieller Prüfungsmaßstab im Berufungsverfahren verzahnen, ist eine offene Frage, zu der noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt.
- Mögliche Gesetzgebungsinitiative: Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 17.05.2024 - BR-Drs. 173/24 auf Antrag des Landes Niedersachsen eine Initiative eingebracht, die Einzelrichterübertragung auch auf das Berufungszulassungsverfahren zu erstrecken. Ob diese Initiative Gesetz geworden ist, ließ sich nicht abschließend bestätigen; vor einer Berufung hierauf ist der aktuelle Gesetzesstand gesondert zu prüfen.
Für Ihr konkretes Verfahren bedeutet dies: Die Rechtslage zu § 79 AsylG ist im Kern stabil, in den unionsrechtlichen Bezügen und Übergangsfragen jedoch in Bewegung. Wir verfolgen die Entwicklung der Rechtsprechung fortlaufend und ordnen sie für Ihren Einzelfall ein.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die Vorschrift des § 79 AsylG wirkt auf den ersten Blick technisch und unscheinbar. Für Sie als betroffene Person, deren Asylklage in erster Instanz ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, entscheidet sie jedoch häufig darüber, ob und mit welchen Erfolgsaussichten ein zweiter Rechtszug überhaupt zu führen ist. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, welche praktischen Folgen die drei Absätze der Norm haben, was Sie als Antragstellerin oder Antragsteller wissen sollten und worauf es bei der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren ankommt.
Vorab ein für die Praxis 2026 zentraler Hinweis: § 79 AsylG selbst ist durch die zum 12.06.2026 wirksam gewordene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) nicht geändert worden. Maßgeblich ist weiterhin die Fassung, die das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022, BGBl. I S. 2817, mit Wirkung zum 01.01.2023 geschaffen hat. Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, hat zwar das Umfeld des Berufungsverfahrens spürbar verändert – insbesondere durch Änderungen an § 78 AsylG und durch die neue Übergangsvorschrift § 87e AsylG –, den Wortlaut des § 79 AsylG aber unangetastet gelassen. Wer eine "Neufassung des § 79 AsylG durch die Asylreform 2026" erwartet, wird daher enttäuscht: Die Reformwirkung im Rechtsmittelrecht liegt nicht in § 79, sondern an anderer Stelle. Diese Unterscheidung ist für Ihr Verständnis und für eine seriöse Beratung wesentlich.
▶ Die drei praktischen Kernwirkungen des § 79 AsylG
Die Norm verfolgt erkennbar ein gesetzgeberisches Ziel: Sie soll das Asyl-Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) beschleunigen und die Obergerichte entlasten. Aus diesem Beschleunigungszweck folgen drei praktische Wirkungen, die Ihre Rechtsposition unmittelbar berühren: die Präklusion verspäteten Vorbringens nach § 79 Abs. 1 AsylG, die enge Begrenzung der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 79 Abs. 2 AsylG und die Möglichkeit der Einzelrichterübertragung nach § 79 Abs. 3 AsylG. Jede dieser Wirkungen erfordert von Ihrer Seite ein bestimmtes prozessuales Verhalten.
Schritt 1: Vollständig und fristgerecht vortragen – die Präklusionsfalle des § 79 Abs. 1 AsylG vermeiden
Nach § 79 Abs. 1 AsylG gilt im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht "in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend". Das bedeutet im Klartext: Tatsachen und Beweismittel, die Sie nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren – innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG – vorgebracht haben, können im Berufungsverfahren zurückgewiesen werden. Sie laufen dann Gefahr, mit Ihrem späteren Vortrag nicht mehr gehört zu werden.
Für Sie als Betroffene ist daraus eine klare Konsequenz zu ziehen: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, Ihre persönlichen Umstände und alle entscheidungserheblichen Tatsachen so früh und so vollständig wie möglich, idealerweise bereits gegenüber dem Bundesamt und sodann fristgerecht im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Nachträglich "aufgesparte" oder erst spät erinnerte Umstände – etwa eine erst später diagnostizierte Erkrankung, neue Atteste oder zwischenzeitlich entstandene Nachfluchtgründe – sollten unverzüglich und belegt eingebracht werden. § 128a VwGO kennt zwar Rückausnahmen, etwa wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist oder wenn im ersten Rechtszug keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist; auf diese Ausnahmen sollten Sie sich aber nicht verlassen müssen.
Gerade weil die Präklusion auch noch im Berufungsverfahren greift, ist die anwaltliche Begleitung möglichst von Beginn an wertvoll: Eine sorgfältige, vollständige und fristgerechte Sachverhaltsdarstellung im ersten Rechtszug ist der wirksamste Schutz davor, dass Ihnen in der Berufung wesentliches Vorbringen abgeschnitten wird.
Schritt 2: Verstehen, dass die Zurückverweisung die Ausnahme ist – § 79 Abs. 2 AsylG
Nach § 79 Abs. 2 AsylG darf das Oberverwaltungsgericht die Sache "unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilt hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist". Das Verwaltungsgericht ist sodann "an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden".
Praktisch bedeutet dies: Anders als nach der allgemeinen Regelung des § 130 VwGO ist die Zurückverweisung in Asylsachen auf zwei eng umschriebene Fallgruppen beschränkt. In allen übrigen Fällen entscheidet das Oberverwaltungsgericht selbst in der Sache. Für Sie hat das zwei Seiten. Einerseits geht ein Teil der Tatsacheninstanz verloren, wenn das OVG durchentscheidet statt zurückzuverweisen. Andererseits bedeutet eine Entscheidung des OVG in der Sache regelmäßig auch eine schnellere endgültige Klärung Ihres Schutzbegehrens.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Entscheidung vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 die Voraussetzungen und Grenzen der Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG näher umrissen und herausgestellt, dass diese Zurückverweisung kein eng begrenzter Ausnahmefall im Sinne der VwGO ist, sondern dem gesetzgeberischen Ziel dient, das Berufungsgericht auf übergreifend bedeutsame Fragen zu konzentrieren und zugleich dem Asylkläger eine Tatsacheninstanz zu erhalten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.04.2023 - 4 A 3086/19.A klargestellt, dass eine Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits dann in Betracht kommt, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, und dass die Aufhebung sich auf den fehlerhaften Teil beschränken kann (zulässige Teilaufhebung). Beide Entscheidungen betreffen die hier maßgebliche, seit dem 01.01.2023 geltende Fassung.
Wir weisen Sie offen darauf hin, dass es zu der seit 2023 geltenden Fassung des § 79 AsylG noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt. Aussagen zur konkreten Handhabung beruhen daher überwiegend auf instanzgerichtlichen Entscheidungen und müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Schritt 3: Mit der Einzelrichterübertragung rechnen – § 79 Abs. 3 AsylG
Nach § 79 Abs. 3 AsylG kann der Senat "das Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn der Senat eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche Veränderung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat". § 76 Abs. 2 und 3 AsylG gelten entsprechend.
Diese Regelung dient der Bündelung gleichgelagerter Berufungsverfahren zu denselben Herkunftsländern. Hat der Senat zu der Lage in einem Land bereits eine "Leitentscheidung" getroffen, kann er die nachfolgenden Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Für Sie ist das vor allem dann bedeutsam, wenn Ihr Verfahren ein häufig auftretendes Herkunftsland betrifft.
Praktisch lässt sich einer Einzelrichterübertragung entgegentreten, indem substantiiert dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Veränderung der Lage im Herkunfts- oder Zielstaat eingetreten ist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Liegt einer dieser Punkte vor, scheidet die Übertragung aus oder das Verfahren ist über § 76 Abs. 2 und 3 AsylG auf den Senat zurückzuübertragen. Genau hier liegt ein zentraler Ansatzpunkt der anwaltlichen Argumentation.
⚖ Was die GEAS-Reform 2026 für das Berufungsverfahren mittelbar bedeutet
Auch wenn § 79 AsylG selbst unverändert geblieben ist, sollten Sie das veränderte Umfeld kennen. Die eigentliche Reformwirkung im Rechtsmittelrecht liegt in § 78 AsylG: Nach der durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, geschaffenen Neuregelung gilt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung zugleich ein Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 als gestellt. Bis zur Entscheidung hierüber ist eine Abschiebung grundsätzlich unzulässig. Das ist für Ihren Aufenthalt während des Berufungsverfahrens von erheblicher Bedeutung.
Hinzu kommt, dass das Berufungsverfahren unter dem unionsrechtlichen Gebot des wirksamen Rechtsbehelfs steht, das nunmehr in Art. 67 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 sowie in Art. 47 der EU-Grundrechtecharta verankert ist. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich künftig aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 (Anerkennungsverordnung). Die in § 79 Abs. 2 und 3 AsylG ausdrücklich genannte "überstellungsrelevante Lage" knüpft an Dublin- und Zuständigkeitskonstellationen an, die ab dem 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt werden. Für Unzulässigkeits- und Offensichtlichkeitsentscheidungen, die in die Berufungsinstanz getragen werden, sind zudem die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026 (sicherer Drittstaat) und die Verordnung (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 (Unionsliste sicherer Herkunftsstaaten) zu beachten.
Praktisch besonders wichtig ist die Frage des anwendbaren Rechts: Die neue Übergangsvorschrift § 87e AsylG knüpft an den Stichtag 12.06.2026 an. Für Anträge, die vor diesem Datum gestellt wurden, gilt im Grundsatz das bisherige Verfahrensrecht weiter; für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge gelten die unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen. Da § 79 AsylG ohnehin unverändert fortgilt, bleibt sein prozessualer Maßstab in beiden Fallgruppen gleich – der materielle Prüfungsmaßstab kann sich jedoch unterscheiden. Welche Vorschriften in Ihrem konkreten Verfahren gelten, hängt damit maßgeblich vom Antragsdatum ab und sollte im Einzelfall geklärt werden.
▶ Bedeutung für die anwaltliche Vertretung
Aus den dargestellten Wirkungen ergeben sich für die anwaltliche Vertretung im Asyl-Berufungsverfahren mehrere klare Handlungslinien. Wir orientieren unsere Beratung an diesen Punkten:
- Frühzeitiger und vollständiger Tatsachenvortrag. Wegen der Präklusion nach § 79 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 128a VwGO und § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG werden alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel so früh wie möglich, jedenfalls fristgerecht, eingebracht. Auf eine ordnungsgemäße Belehrung im ersten Rechtszug wird geachtet.
- Gezielte Argumentation zur Zurückverweisung. Soll eine Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG erreicht oder vermieden werden, knüpft die Argumentation präzise an die beiden gesetzlichen Fallgruppen an – fehlende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts oder abweichende Lagebeurteilung mit notwendiger umfangreicher Beweisaufnahme. Bloße Einzelfallzweifel genügen nicht.
- Unionsrechtliche Schranken nutzen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 03.04.2025 - C-283/24 (Barouk), ECLI:EU:C:2025:236, die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung in Tat- und Rechtsfragen nach Art. 46 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta betont. Diese Vollprüfungspflicht lässt sich gegenüber dem Oberverwaltungsgericht ins Feld führen, um eine Verlagerung der Beweisaufnahme zurück auf das Verwaltungsgericht zu hinterfragen.
- Sorgfältige Berufungs- und Zulassungsbegründung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.04.2021 - BVerwG 1 B 18.21 die Anforderungen an die Begründung im Asylprozess bekräftigt: Sie muss substantiiert und konkret auf den Fall bezogen sein, und bei mehreren selbständig tragenden Begründungen des angegriffenen Urteils muss sich die Begründung mit jeder einzelnen auseinandersetzen. Diese Sorgfalt ist Voraussetzung dafür, dass das Berufungsverfahren nach § 79 AsylG überhaupt eröffnet wird.
- Einzelrichterübertragung im Blick behalten. Bei Verfahren zu häufigen Herkunftsländern wird substantiiert zu einer entscheidungserheblichen Lageänderung, zu besonderen Schwierigkeiten oder zur grundsätzlichen Bedeutung vorgetragen, um eine Übertragung nach § 79 Abs. 3 AsylG zu vermeiden oder eine Rückübertragung nach § 76 Abs. 2 und 3 AsylG zu erreichen.
- Aufenthaltssicherung während des Verfahrens. Seit dem 12.06.2026 ist über § 78 AsylG mit dem Zulassungsantrag zugleich der Verbleibsantrag nach Art. 68 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 verbunden. Über die Folgen für Ihren Aufenthalt und den Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung klären wir Sie gesondert auf.
✓ Was Sie als betroffene Person konkret beachten sollten
- Bringen Sie alle Fluchtgründe, persönlichen Umstände und Beweismittel so früh und vollständig wie möglich vor – nicht erst in der Berufung, da verspätetes Vorbringen ausgeschlossen werden kann.
- Reichen Sie ärztliche Atteste, Dokumente und sonstige Nachweise unverzüglich und in geeigneter Form ein.
- Halten Sie Fristen strikt ein und nehmen Sie anwaltliche Unterstützung möglichst früh in Anspruch, idealerweise schon im erstinstanzlichen Verfahren.
- Informieren Sie Ihre anwaltliche Vertretung über jede Veränderung der Lage in Ihrem Herkunfts- oder Zielstaat – sie kann für die Frage der Einzelrichterübertragung oder der Zurückverweisung entscheidend sein.
- Klären Sie, ob Ihr Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde, da hiervon das anwendbare Recht abhängt.
- Verwechseln Sie nicht den nationalen § 79 AsylG mit Art. 79 der Verordnung (EU) 2024/1348 – es handelt sich um zwei völlig verschiedene Normen.
Wir betonen abschließend, dass jede Asylstreitsache von ihren individuellen Umständen geprägt ist und dass zur seit 2023 geltenden Fassung des § 79 AsylG noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Die hier dargestellten Grundsätze ersetzen daher keine auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung. Gern prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens und begleiten Sie bundesweit von unserem Standort in Essen aus durch alle Instanzen des asylgerichtlichen Verfahrens.
Frühzeitig und vollständig vortragen
Tragen Sie alle Tatsachen und Beweismittel bereits erstinstanzlich innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor. Wegen der Präklusion nach § 79 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 128a VwGO kann verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren zurückgewiesen werden und ist dort oft nicht mehr heilbar.
Ordnungsgemäße Belehrung prüfen
Lassen Sie kontrollieren, ob Sie im ersten Rechtszug ordnungsgemäß über die Frist und die Folgen verspäteten Vorbringens belehrt wurden. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung kann eine Rückausnahme von der Präklusion (§ 128a VwGO) begründen.
Aktuelle Lageänderungen substantiiert darlegen
Wenn sich die Lage in Ihrem Herkunfts- oder Zielstaat seit einer Senats-Leitentscheidung wesentlich geändert hat, legen Sie das konkret und belegt dar. Das kann eine Einzelrichterübertragung nach § 79 Abs. 3 AsylG verhindern ("entscheidungserhebliche Veränderung der Lage") oder eine Rückübertragung an den Senat erreichen.
Antragsdatum und Übergangsrecht klären
Klären Sie mit Ihrer anwaltlichen Vertretung, ob Ihr Asylantrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde. Nach § 87e AsylG entscheidet dieser Stichtag, ob altes oder neues Verfahrensrecht bzw. die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen anwendbar sind.
Abschiebungsschutz im Zulassungsverfahren beachten
Lassen Sie sich über den Abschiebungsschutz aufklären: Nach der Reform gilt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 AsylG) zugleich ein Antrag auf Verbleibensrecht nach Art. 68 Abs. 7 VO (EU) 2024/1348 als gestellt. Versäumen Sie keine Fristen, da hiervon Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung abhängen kann.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 79 AsylG überhaupt?
§ 79 AsylG enthält besondere Verfahrensregeln für die Berufung in Asylsachen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH). Die Vorschrift ergänzt die allgemeine Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und gliedert sich in drei Absätze: die Zurückweisung verspäteten Vortrags (Absatz 1), die eng begrenzte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (Absatz 2) und die Übertragung auf den Einzelrichter des Senats (Absatz 3). Ihr Zweck ist die Beschleunigung und Entlastung der Obergerichte in Asylverfahren.
Hat die große EU-Asylreform 2026 den § 79 AsylG geändert?
Nein. Nach unserer Prüfung wurde § 79 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), dessen wesentliche Teile am 12.06.2026 in Kraft getreten sind, inhaltlich nicht geändert. Maßgeblich ist weiterhin die Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), die seit dem 01.01.2023 gilt. Wer eine "Neufassung des § 79 durch die Reform 2026" erwartet, irrt; die Reformwirkung im Berufungsverfahren liegt an anderer Stelle, vor allem in § 78 AsylG und im unmittelbar geltenden EU-Recht.
Ich habe gelesen, dass sich durch die Reform bei Artikel 79 etwas geändert hat. Stimmt das?
Hier liegt eine häufige und verständliche Verwechslung vor. Der in der Reform allgegenwärtige "Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" (EU-Asylverfahrensverordnung) ist nicht identisch mit dem deutschen § 79 AsylG. Es handelt sich um die Übergangs- und Anwendungsregel der EU-Verordnung selbst, auf die die neue nationale Übergangsvorschrift § 87e AsylG Bezug nimmt. Eine bloße Stichwortsuche nach "79" führt deshalb leicht in die Irre.
Kann ich im Berufungsverfahren noch neue Beweise und Argumente nachreichen?
Nur eingeschränkt. § 79 Abs. 1 AsylG ordnet an, dass für Erklärungen und Beweismittel, die Sie nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgebracht haben, § 128a VwGO entsprechend gilt. Verspätetes Vorbringen kann daher im OVG-Verfahren zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung das Verfahren verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Sie sollten also alle Tatsachen und Beweise möglichst früh und fristgerecht bereits in der ersten Instanz vortragen.
Gibt es Ausnahmen von dieser Verspätungsregel?
Ja. Die Präklusion nach § 128a VwGO greift nicht ausnahmslos. Wurde die Verspätung genügend entschuldigt oder wurden Sie über die Folgen verspäteten Vorbringens nicht ordnungsgemäß belehrt, darf das Vorbringen nicht zurückgewiesen werden. Zudem verlangt das Unionsrecht eine vollständige Ex-nunc-Prüfung des Gerichts; der EuGH hat mit Urteil vom 03.04.2025 - C-283/24 (Barouk) klargestellt, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen umfassend zu prüfen und nötigenfalls sogar eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen hat. Das setzt rein nationalen Beschränkungen Grenzen.
Was bedeutet "Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht" und wann ist sie möglich?
Eine Zurückverweisung bedeutet, dass das OVG nicht selbst entscheidet, sondern die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgibt. § 79 Abs. 2 AsylG lässt dies nur in zwei Fällen zu: wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, oder wenn das OVG die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage im Herkunfts- oder Zielstaat anders beurteilt und deshalb eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme nötig ist. Das Verwaltungsgericht ist anschließend an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung des OVG gebunden.
Was hat ein Gericht zur Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG bereits entschieden?
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 ausgeführt, dass eine Zurückverweisung insbesondere in Betracht kommt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage ohne echte Sachprüfung abgewiesen oder den eigentlichen Streitgegenstand wegen unzutreffender Rechtsauffassung nicht behandelt hat. Das OVG Nordrhein-Westfalen stellte zudem mit Beschluss vom 19.04.2023 - 4 A 3086/19.A klar, dass die Aufhebung sich auf den Teil beschränken darf, auf den sich der Verfahrensmangel auswirkt (zulässige Teilaufhebung). Eine gefestigte höchstrichterliche Linie zur Neufassung besteht aber noch nicht.
Was bedeutet die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 79 Abs. 3 AsylG für mich?
Nach § 79 Abs. 3 AsylG kann der Senat das Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn der Senat zu der allgemeinen Lage im Herkunfts- oder Zielstaat bereits entschieden hat, diese Beurteilung nicht durch eine wesentliche Lageänderung überholt ist, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Praktisch werden so Massenverfahren zu denselben Herkunftsländern nach einem Leiturteil gebündelt. § 76 Abs. 2 und 3 AsylG gelten entsprechend, sodass eine Rückübertragung an den Senat möglich ist.
Kann ich verhindern, dass nur ein Einzelrichter über meine Berufung entscheidet?
Eine Übertragung ist angreifbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Tragen Sie deshalb substantiiert vor, dass sich die Lage im Herkunfts- oder Zielstaat entscheidungserheblich verändert hat, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. Liegt einer dieser Punkte vor, scheidet die Einzelrichterübertragung aus oder begründet eine Rückübertragung an den Senat nach § 76 Abs. 2 und 3 AsylG.
Was ist der Unterschied zwischen § 78 AsylG und § 79 AsylG?
Die beiden Vorschriften betreffen unterschiedliche Verfahrensstufen und werden oft verwechselt. § 78 AsylG regelt die Zulassung der Berufung (etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz); ohne Zulassung wird das Urteil rechtskräftig. § 79 AsylG greift erst, wenn die Berufung bereits zugelassen ist, und betrifft das eigentliche Berufungsverfahren. Das OVG NRW lehnte etwa mit Beschluss vom 17.04.2025 - 19 A 649/25.A einen Zulassungsantrag ab; dabei ging es um § 78 AsylG, nicht um § 79 AsylG.
Welche Bedeutung hat die EU-Asylverfahrensverordnung für mein Berufungsverfahren?
Die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 ist seit dem 12.06.2026 anwendbar und prägt das Berufungsverfahren als unmittelbar geltendes EU-Recht. Sie garantiert in Artikel 67 einen wirksamen Rechtsbehelf und in Artikel 68 das Recht auf Verbleib während des Rechtsbehelfsverfahrens. Eine zentrale Neuerung liegt im geänderten § 78 AsylG: Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gilt zugleich ein Antrag auf Recht auf Verbleib nach Artikel 68 Abs. 7 der Verordnung als gestellt, über den das OVG mitentscheidet. Bitte beachten Sie, dass die Absatznummerierung des neuen § 78 AsylG vor zitierfähiger Verwendung am amtlichen Text geprüft werden sollte.
Mein Asylantrag stammt aus der Zeit vor der Reform. Welches Recht gilt für meine Berufung?
Das richtet sich nach der Übergangsvorschrift § 87e AsylG, die das Stichtagsdatum 12.06.2026 festlegt. Für vor diesem Tag gestellte Anträge bleibt grundsätzlich das bisherige Asylverfahrensrecht anwendbar, während für spätere Anträge das neue, EU-rechtlich geprägte Recht gilt. Da § 79 AsylG ohnehin unverändert geblieben ist, ändern sich die Maßstäbe für Präklusion, Zurückverweisung und Einzelrichterübertragung in Ihrem Berufungsverfahren formal nicht; der materielle Prüfungsmaßstab kann jedoch abweichen. Wir prüfen Ihre Konstellation gerne im Einzelfall.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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