§ 83b AsylG – Gerichtskosten, Gegenstandswert
§ 83b AsylG – Gerichtskosten, Gegenstandswert: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 83b AsylG trägt die amtliche Überschrift „Gerichtskosten, Gegenstandswert", besteht aber tatsächlich nur aus einem einzigen Satz: „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben." Die Vorschrift ordnet damit eine umfassende Gerichtskostenfreiheit für alle gerichtlichen Asylverfahren an – in jeder Instanz (VG, OVG/VGH, BVerwG), im Hauptsache- wie im Eilverfahren und unabhängig vom Ausgang. Wer eine Asylklage führt, zahlt also keine Gerichtsgebühren und keine gerichtlichen Auslagen.
Trotz der Überschrift regelt der Normtext den Gegenstandswert selbst nicht; dieser steht eigenständig in § 30 RVG und ist nur noch für die Anwaltsvergütung von Bedeutung. Wichtig für den Rechtsstand 2026: Die große GEAS-Asylreform (GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, Inkrafttreten der Kernregelungen am 12.06.2026) hat das AsylG zwar umfassend umgebaut, den Wortlaut des § 83b AsylG jedoch nicht geändert – die Gerichtskostenfreiheit gilt unverändert fort.
1. Einführung: Was regelt § 83b AsylG?
§ 83b AsylG trägt die amtliche Überschrift „Gerichtskosten, Gegenstandswert" und gehört zu den kürzesten Vorschriften des Asylgesetzes überhaupt: Der Normtext besteht aus einem einzigen Satz ohne Absatzgliederung und lautet im amtlichen Wortlaut (Quelle: gesetze-im-internet.de): „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben." Geregelt wird damit die umfassende Gerichtskostenfreiheit aller gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz. Wer eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerichtlich angreift – sei es im Klageverfahren oder im Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes –, muss für das gerichtliche Verfahren selbst weder Gebühren noch gerichtliche Auslagen zahlen, und zwar in allen Instanzen (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht) und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Diese Privilegierung durchbricht das ansonsten geltende allgemeine Gerichtskostenrecht und soll den effektiven Zugang zum Gericht in einem Rechtsgebiet sichern, in dem es häufig um existenzielle Schutzfragen geht. Systematisch ist § 83b AsylG Teil der besonderen Vorschriften für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Asylsachen (§§ 74 ff. AsylG).
Wichtig ist für Sie ein häufig übersehener Punkt, den wir in diesem Ratgeber durchgängig herausstellen: Obwohl die amtliche Überschrift auch den Begriff „Gegenstandswert" nennt, enthält der eigentliche Normtext des § 83b AsylG hierzu keine Regelung. Der für die Anwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert ergibt sich nicht aus dem Asylgesetz, sondern eigenständig aus § 30 RVG. „Gerichtskostenfrei" bedeutet zudem nicht „kostenlos": Die anwaltliche Vergütung fällt weiterhin an und bemisst sich nach diesem Gegenstandswert. Transparent zum Rechtsstand (Juni 2026): Das deutsche Asylrecht ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, wesentliches Inkrafttreten am 12.06.2026) im Zuge der Umsetzung der GEAS-Reform umfassend umgebaut worden – unter anderem mit Blick auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikations-/Status-Verordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement, Dublin-Nachfolger). Nach unserer Prüfung der amtlichen Fassung ist § 83b AsylG selbst durch diese Reform jedoch im Wortlaut nicht geändert worden; die Vorschrift verweist auch nicht auf die genannten EU-Verordnungen, sondern bleibt autonomes deutsches Verfahrenskostenrecht. Die Gerichtskostenfreiheit besteht damit unverändert fort. Wir weisen Sie an den entsprechenden Stellen offen darauf hin, wo die Reform Bedeutung für die Reichweite der Norm haben kann und wo zu einzelnen Fragen noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 83b AsylG
Am Anfang jeder belastbaren rechtlichen Einordnung steht der genaue Gesetzestext. Gerade beim Thema Gerichtskosten im Asylverfahren ist das wichtig, weil sich um § 83b AsylG einige Missverständnisse ranken, die ihren Ursprung bereits in der amtlichen Überschrift haben. Wir geben Ihnen daher zunächst den exakten, aktuellen Wortlaut der Vorschrift wieder, wie er sich aus der amtlichen Fassung auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz (gesetze-im-internet.de) ergibt. Maßgeblich ist der Rechtsstand nach der großen Asylreform 2026, das heißt das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), dessen Kernregelungen am 12.06.2026 in Kraft getreten sind.
▶ Der amtliche Wortlaut (Stand 2026)
§ 83b AsylG trägt die amtliche Überschrift „Gerichtskosten, Gegenstandswert“ und besteht aus einem einzigen Satz ohne jede Absatzgliederung. Der vollständige Wortlaut lautet:
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
„Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.“
Mehr steht dort nicht. Es gibt keinen Absatz 1, keinen Absatz 2 und keine weiteren Sätze. Wer eine ausführliche Regelung mit mehreren Tatbeständen erwartet, wird die Vorschrift möglicherweise zunächst für unvollständig halten – sie ist es aber nicht. Der Gesetzgeber hat die Gerichtskostenfreiheit bewusst in einer einzigen, knappen Anordnung zusammengefasst.
⚖ Was der Wortlaut regelt – und was nicht
Der Kern der Norm liegt in den Worten „werden … nicht erhoben“. Damit ordnet § 83b AsylG eine umfassende Gerichtskostenfreiheit für alle gerichtlichen Streitigkeiten nach dem Asylgesetz an. Die Vorschrift erfasst dabei ausdrücklich beide Komponenten der Gerichtskosten:
- Gebühren – also die Wertgebühren, die sonst nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) für die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anfallen würden.
- Auslagen – also die zusätzlichen gerichtlichen Kosten wie etwa Dolmetscher- oder Sachverständigenkosten, soweit sie als gerichtliche Auslagen zu Buche schlagen würden.
Der Begriff „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ umschreibt den Anwendungsbereich: Gemeint sind alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren, deren Streitgegenstand sich nach dem Asylgesetz bestimmt – etwa Klagen gegen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Asylberechtigung, zur Flüchtlingseigenschaft, zum subsidiären Schutz oder zu Abschiebungsverboten sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Wie weit dieser Begriff im Einzelnen reicht, behandeln wir in einer späteren Sektion gesondert; hier genügt der Hinweis, dass der Gesetzeswortlaut selbst keine Beschränkung auf bestimmte Instanzen oder auf einen bestimmten Verfahrensausgang enthält.
⚖ Die irreführende Überschrift: „Gegenstandswert“ ohne Regelung im Normtext
Eine wichtige Besonderheit, auf die wir Sie ausdrücklich hinweisen möchten: Die amtliche Überschrift nennt zwar den „Gegenstandswert“, der eigentliche Normtext des § 83b AsylG enthält dazu jedoch keinen einzigen Satz. Die Überschrift ist insoweit historisch zu erklären – die frühere materielle Wertregelung des Asylrechts wurde aus dem Asylgesetz herausgelöst und an anderer Stelle verankert. Der für die Anwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert in gerichtlichen Asylverfahren ergibt sich heute aus § 30 RVG, nicht aus § 83b AsylG. Wenn Sie also den Wert für eine Gebührenberechnung suchen, ist § 30 RVG die richtige Vorschrift; § 83b AsylG regelt ausschließlich die Gerichtskostenfreiheit. Auf das Verhältnis beider Normen und auf die konkreten Werte gehen wir in den folgenden Sektionen näher ein.
▶ Bezug zum EU-Recht: § 83b AsylG verweist nicht auf die GEAS-Verordnungen
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist das deutsche Asylrecht in weiten Teilen zum nationalen Durchführungs- und Begleitrecht der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden – namentlich der Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung), die seit dem 12.06.2026 gelten. Diese Verweistechnik betrifft jedoch das materielle Anerkennungsrecht und das Verfahrensrecht – etwa den neuen § 3 AsylG, der für die Voraussetzungen der Schutzgewährung auf die Status-Verordnung (EU) 2024/1347 Bezug nimmt.
Für § 83b AsylG gilt das ausdrücklich nicht: Die Kostennorm enthält keinen Verweis auf eine EU-Verordnung. Sie ist und bleibt autonomes deutsches Verfahrenskostenrecht. Mittelbar flankiert die Gerichtskostenfreiheit allerdings das unionsrechtliche Gebot eines wirksamen Rechtsbehelfs, wie es etwa in den Vorschriften der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 zum Rechtsschutz angelegt ist; sie sichert den effektiven Zugang zum Gericht. Eine Umsetzung dieser Vorgaben ist § 83b AsylG aber nicht – die Vorschrift bestand inhaltlich bereits lange vor der Reform.
▶ Stabilität durch die Reform 2026
Trotz der größten Überarbeitung des deutschen Asylrechts seit über zwei Jahrzehnten ist § 83b AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz inhaltlich nicht geändert worden. Nach Durchsicht der amtlichen Fassung sind sowohl der Satz „… werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.“ als auch die Überschrift „Gerichtskosten, Gegenstandswert“ unverändert geblieben; es gibt weder eine Neunummerierung der Vorschrift noch einen neu eingefügten Verweis auf das EU-Recht. Das bedeutet zugleich: Eine eigenständige, auf eine „Neufassung des § 83b“ bezogene Rechtsprechung gibt es nicht, weil die Norm textlich gleich geblieben ist. Die zu § 83b AsylG ergangenen Entscheidungen bleiben daher anwendbar – wir kennzeichnen sie in den folgenden Abschnitten transparent als Rechtsprechung zur unveränderten Fassung. Offen und mangels gefestigter Rechtsprechung derzeit ungeklärt ist allein, ob sämtliche durch die Reform neu geschaffenen Verfahrenstypen (etwa Grenz- und beschleunigte Verfahren) durchgehend als „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 83b AsylG einzuordnen sind. Auf diesen Punkt kommen wir an späterer Stelle zurück.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Anders als viele andere Vorschriften des Asylgesetzes ist § 83b AsylG bewusst knapp gefasst. Die Norm besteht aus einem einzigen Satz und ist nicht in Absätze untergliedert. Ihr amtlicher Wortlaut (Rechtsstand Juni 2026) lautet: „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben." Die amtliche Überschrift trägt zwar den Doppeltitel „Gerichtskosten, Gegenstandswert" – der Normtext selbst regelt jedoch ausschließlich die Gerichtskostenfreiheit. Eine Regelung zum Gegenstandswert enthält § 83b AsylG entgegen der Überschrift nicht. Wir gliedern die folgende Darstellung daher entlang der einzelnen Tatbestandsmerkmale, der Rechtsfolge und der praktisch wichtigen Abgrenzung zum Gegenstandswert.
▶ Tatbestand: „Streitigkeiten nach diesem Gesetz"
Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der Vorschrift ist die „Streitigkeit nach diesem Gesetz". Erfasst ist damit jedes gerichtliche Verfahren, dessen Streitgegenstand sich materiell nach dem Asylgesetz bestimmt. In der Praxis fallen darunter insbesondere Klagen und Eilanträge gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – etwa zur Asylberechtigung, zur Flüchtlingseigenschaft, zum subsidiären Schutz, zu Abschiebungsverboten sowie zu Unzulässigkeits- und Folgeantragsentscheidungen.
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung die materiellrechtliche Grundlage des begehrten oder angegriffenen Verwaltungshandelns, nicht die handelnde Behörde. Daraus folgt eine wichtige Grenze: Rein aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten – etwa über den Vollzug einer Abschiebung nach den §§ 58 ff. AufenthG oder über eine Duldung nach § 60a AufenthG – sind keine „Streitigkeiten nach diesem Gesetz" und damit nicht gerichtskostenfrei, auch wenn sie tatsächlich an ein Asylverfahren anknüpfen. Diese Abgrenzung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.03.2019 - 10 C 17.1745 bestätigt. Mit der Reichweite der Kostenfreiheit und der objektiven Zuordnung des Klagebegehrens zum Asylrecht befasst sich auch das VG Kassel mit Beschluss vom 03.08.2021 - 4 K 432/21.KS.
▶ Rechtsfolge: vollständige Gerichtskostenfreiheit
Rechtsfolge des § 83b AsylG ist die vollständige Befreiung von den Gerichtskosten. Der Klammerzusatz „(Gebühren und Auslagen)" stellt klar, dass nicht nur die gerichtlichen Verfahrensgebühren, sondern auch die gerichtlichen Auslagen entfallen. Es wird daher insbesondere kein Gerichtskostenvorschuss erhoben, und am Ende des Verfahrens ergeht kein Gerichtskostenansatz nach dem Gerichtskostengesetz. Das allgemeine Gerichtskostenrecht wird für asylrechtliche Streitigkeiten insoweit verdrängt.
Die Kostenfreiheit gilt umfassend in mehrfacher Hinsicht:
- Alle Instanzen: Sie erfasst das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenso wie vor dem Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Hauptsache und Eilrechtsschutz: Erfasst sind sowohl Klageverfahren als auch Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
- Unabhängig vom Ausgang: Die Kostenfreiheit besteht auch dann, wenn die Klage zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder abgewiesen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese weite Reichweite mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 ausdrücklich bestätigt: Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG erstreckt sich auf alle gerichtlichen Verfahren in allen Instanzen und greift selbst dann, wenn das konkret eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist. In ständiger Spruchpraxis stellt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Kostenentscheidungen knapp fest, dass Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden – so etwa im Beschluss vom 25.03.2021 - 1 B 14.21 (vgl. auch den am selben Tag ergangenen Beschluss vom 25.03.2021 - 1 B 12.21).
⚖ Abgrenzung: Was § 83b AsylG NICHT befreit
Für die anwaltliche Beratung ist es zentral, den Begriff „gerichtskostenfrei" nicht mit „kostenlos" gleichzusetzen. § 83b AsylG befreit ausschließlich von den Gerichtskosten, nicht von den außergerichtlichen Kosten. Insbesondere die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts bleibt geschuldet. Auch ergeht weiterhin eine gerichtliche Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO; sie betrifft jedoch wegen § 83b AsylG nur die außergerichtlichen Kosten. Bei teilweisem Unterliegen kann eine Kostenquote nach § 155 VwGO gebildet werden.
Das verbleibende Kostenrisiko der oder des Schutzsuchenden beschränkt sich damit auf die außergerichtlichen Kosten, also vor allem die eigenen Anwaltskosten und – im Fall des Unterliegens – gegebenenfalls die Kosten der Gegenseite. Aus diesem Grund zielt ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO im Asylprozess im Kern auf die Befreiung von den eigenen Anwaltskosten; Gerichtskosten, die zu decken wären, fallen ohnehin nicht an.
⚖ Der Gegenstandswert: geregelt in § 30 RVG, nicht in § 83b AsylG
Obwohl die amtliche Überschrift den Begriff „Gegenstandswert" nennt, enthält der Normtext des § 83b AsylG hierzu keine eigene Regelung mehr. Die Überschrift ist insoweit historisch überholt. Der für die anwaltliche Vergütung maßgebliche Gegenstandswert in gerichtlichen Asylverfahren ergibt sich heute eigenständig aus § 30 RVG. Da nach § 83b AsylG keine Gerichtskosten anfallen, gibt es im Asylverfahren auch keinen gerichtskostenrechtlichen Streitwert; der Wert ist praktisch ausschließlich für die Berechnung der Anwaltsgebühren von Bedeutung.
§ 30 Abs. 1 RVG legt für gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz folgende Regelwerte fest:
- Klageverfahren: 5.000 Euro.
- Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: 2.500 Euro.
- Fälle des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG: 10.000 Euro.
- Mehrere beteiligte Personen: je weiterer natürlicher Person, die am Verfahren beteiligt ist, eine Erhöhung um 1.000 Euro im Klageverfahren beziehungsweise um 500 Euro im Eilverfahren.
Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht von diesen Regelwerten abweichen: Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, darf das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen. Praktisch bedeutsam ist die Abweichung nach unten bei reinen Untätigkeits- oder Bescheidungsklagen: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 entschieden, dass bei einer auf die bloße Bescheidung des Asylantrags beschränkten Klage der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500 Euro – die Hälfte des Regelwerts – herabzusetzen ist; ein solches Begehren erfordert keine asyltypische Bearbeitung, sondern nur die Prüfung, ob das Bundesamt ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat. In dieselbe Richtung weist das VG Hannover mit Beschluss vom 01.03.2017 - 7 A 6770/16, das den Gegenstandswert einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage ebenfalls auf 2.500 Euro festsetzte.
Diese Linie ist allerdings nicht einheitlich. Das VG Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.03.2017 - A 9 K 5939/16 die Gegenauffassung vertreten und eine Herabsetzung abgelehnt: Eine Bescheidungsklage stelle für sich genommen keinen durch besondere Umstände geprägten Einzelfall dar; der Gesetzgeber habe bewusst einen pauschalen Durchschnittswert etabliert, sodass eine Reduktion nur bei konkret nachweisbarer Unbilligkeit in Betracht komme. Wir prüfen daher im Einzelfall die jeweils aktuelle Spruchpraxis der zuständigen Kammer.
⚖ Einordnung in die Asylreform 2026
Das Asylgesetz wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28.04.2026; Inkrafttreten der wesentlichen Regelungen am 12.06.2026) umfassend umgestaltet. Es handelt sich um die weitreichendste Reform des deutschen Asylrechts seit Jahrzehnten. Hintergrund ist die Umstellung auf das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS): Das materielle Anerkennungsrecht folgt nunmehr unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), das Verfahrensrecht aus der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und die Zuständigkeitsverteilung aus der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung). Das Asylgesetz hat sich dadurch in weiten Teilen zu einem Durchführungsgesetz für diese unmittelbar geltenden EU-Verordnungen entwickelt.
Für § 83b AsylG gilt jedoch ein klarer Befund, den wir ausdrücklich kennzeichnen: Die Kostennorm wurde durch die Reform 2026 inhaltlich nicht geändert. Wortlaut und amtliche Überschrift sind nach Prüfung der amtlichen Fassung unverändert geblieben; es gibt weder eine Neunummerierung noch einen neu eingefügten Verweis auf die GEAS-Verordnungen in § 83b AsylG. Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht betrifft das materielle Schutz- und Verfahrensrecht, nicht die Gerichtskostenfreiheit. § 83b AsylG verweist selbst nicht auf das Unionsrecht und wird von den GEAS-Verordnungen auch nicht überlagert; es bleibt autonomes deutsches Verfahrenskostenrecht. Funktional flankiert die Gerichtskostenfreiheit allerdings das unionsrechtliche Gebot eines wirksamen Rechtsbehelfs, das die Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348) gewährleistet, indem sie den Zugang zum Gericht von gerichtlichen Kostenhürden freihält – sie setzt diese Vorgaben aber nicht um, sondern bewahrt ein bestehendes nationales Schutzniveau.
Eine eigenständige, gefestigte Rechtsprechung speziell zu einer „Neufassung" des § 83b AsylG existiert nicht – schlicht deshalb, weil die Norm textlich gleich geblieben ist. Die zu § 83b AsylG ergangene und hier zitierte Rechtsprechung bleibt daher anwendbar. Aus Gründen der Transparenz weisen wir jedoch auf einen noch ungeklärten Punkt hin: Ob sämtliche durch die GEAS-Reform neu strukturierten Verfahrenstypen – etwa Grenzverfahren, beschleunigte Verfahren oder neue Unzulässigkeitskonstellationen – durchgehend „Streitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne des § 83b AsylG sind, ist mangels gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht abschließend geklärt. In solchen Konstellationen sollte der Status der Kostenfreiheit nicht ungeprüft unterstellt, sondern die Zuordnung zur Grundlage des Asylgesetzes sorgfältig geprüft werden.
Lediglich zur sauberen Einordnung und ausdrücklich abgegrenzt: Die zum Asylkontext ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25 betrifft die Frage des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bei einer Abschiebungsmaßnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft (Art. 13 GG) und hat mit der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG nichts zu tun.
Die amtliche Überschrift des § 83b AsylG lautet „Gerichtskosten, Gegenstandswert" – der Paragraf selbst regelt aber nur die Gerichtskostenfreiheit und nennt keinen Gegenstandswert. Wer den Wert sucht, muss in § 30 RVG schauen (Klage 5.000 EUR, Eilverfahren 2.500 EUR, § 77 Abs. 4 S. 1 AsylG 10.000 EUR).
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Die deutsche Asylrechtslandschaft hat im Jahr 2026 die wohl tiefgreifendste Umgestaltung seit über zwei Jahrzehnten erfahren. Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 und mit seinen Kernregelungen seit dem 12.06.2026 in Kraft, wurde das Asylgesetz weitreichend zu einem Durchführungsgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen umgebaut. Vor diesem Hintergrund liegt die Frage nahe, ob auch die Kostennorm des § 83b AsylG von der Reform erfasst wurde. Wir erläutern Ihnen im Folgenden präzise, was sich geändert hat und was nicht.
▶ § 83b AsylG ist durch die Reform inhaltlich unverändert geblieben
Die zentrale und für Sie wichtigste Feststellung lautet: Der Wortlaut des § 83b AsylG wurde durch die Asylreform 2026 nicht geändert. Die Vorschrift trägt nach wie vor die amtliche Überschrift "Gerichtskosten, Gegenstandswert" und besteht weiterhin aus einem einzigen Satz ohne Absatzgliederung. Der Normtext lautet auch nach Rechtsstand 21.06.2026 unverändert:
"Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben."
Es gibt weder eine Neunummerierung des Paragrafen noch einen neu eingefügten Verweis auf das EU-Recht innerhalb des § 83b. Die Gerichtskostenfreiheit asylrechtlicher Verwaltungsstreitverfahren besteht damit vollumfänglich fort. Wir halten dies ausdrücklich fest, weil im Zusammenhang mit einer derart umfassenden Reform leicht der unzutreffende Eindruck entstehen kann, sämtliche Normen des Asylgesetzes seien neu gefasst worden. Für die Kostenfrage trifft dies gerade nicht zu.
⚖ Alte und neue Fassung im Vergleich
Vergleicht man die Fassung vor und nach der Reform 2026, ergibt sich für § 83b AsylG ein eindeutiges Bild:
- Überschrift: "Gerichtskosten, Gegenstandswert" – vor und nach der Reform identisch.
- Normtext: der einsätzige Wortlaut zur Gerichtskostenfreiheit – vor und nach der Reform wortgleich.
- Struktur: ein Satz, keine Absätze – unverändert.
- Reichweite: Gerichtskostenfreiheit in allen Instanzen (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht), in Haupt- und Eilverfahren – unverändert.
Wie schon in den vorangegangenen Abschnitten erläutert, ist zu beachten, dass die amtliche Überschrift den Begriff "Gegenstandswert" nennt, der Normtext selbst diesen aber nicht regelt. Der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung ergibt sich nach wie vor aus § 30 RVG, und auch diese Vorschrift ist durch die Reform 2026 nicht verändert worden. Es bleibt somit beim Regelwert von 5.000 Euro im Klageverfahren, 2.500 Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und 10.000 Euro in den Fällen des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG, jeweils mit den bekannten Mehrpersonenzuschlägen und der Billigkeitskorrektur nach § 30 Abs. 2 RVG.
⚖ Wo die Reform tatsächlich angesetzt hat: die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Die eigentliche Reformwirkung des GEAS-Anpassungsgesetzes betrifft nicht das Kostenrecht, sondern das materielle Schutzrecht und das Verfahrensrecht. Hier hat der Gesetzgeber eine grundlegend neue Verweistechnik etabliert. Weil das Unionsrecht ein Wiederholungsverbot kennt – nationale Regelungen dürfen unmittelbar geltendes EU-Verordnungsrecht nicht inhaltlich nachzeichnen – wurden die früheren materiellen Anerkennungsvorschriften der §§ 3 bis 3e und 4 AsylG gestrichen. An ihre Stelle treten Verweise auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen:
- die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- beziehungsweise Status-Verordnung) regelt nunmehr die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes;
- die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) tritt an die Stelle der bisherigen Asylverfahrensrichtlinie und regelt unter anderem den wirksamen Rechtsbehelf;
- die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) ersetzt die bisherige Dublin-III-Verordnung und regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten.
Wichtig für das Verständnis der Kostenfrage: § 83b AsylG verweist seinerseits gerade nicht auf diese EU-Verordnungen und wird von ihnen auch nicht überlagert. Die Norm ist autonomes deutsches Verfahrenskostenrecht. Funktional flankiert die Gerichtskostenfreiheit allerdings das unionsrechtliche Gebot des wirksamen Rechtsbehelfs aus Art. 67 ff. der Verordnung (EU) 2024/1348, indem sie den effektiven Zugang zum Gericht von Kostenhürden freihält. Eine Umsetzung dieser EU-Vorschriften ist § 83b AsylG jedoch nicht; vielmehr handelt es sich um ein bereits zuvor bestehendes nationales Schutzniveau, das fortgeführt wird.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG
Mit der Reform wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG neu eingefügt. Sie trägt die amtliche Überschrift "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" und ist ebenfalls seit dem 12.06.2026 in Kraft. Inhaltlich regelt § 87e AsylG das Übergangsregime zwischen altem und neuem Recht: Er bestimmt insbesondere die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie der Verordnung (EU) 2024/1347 auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 gestellt werden, und enthält für Konstellationen des Widerrufs, der Rücknahme und des Familienasyls Rückgriffe auf das bisherige Recht.
Entscheidend ist für die Kostenfrage Folgendes: § 87e AsylG ist eine Übergangsvorschrift für das Verfahrens- und Statusrecht, nicht für die Gerichtskosten. Die Vorschrift enthält keine kostenrechtliche Übergangsregelung. Für die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG bedarf es einer solchen auch gar nicht: Da der Wortlaut der Kostennorm unverändert geblieben ist, gilt sie zeitübergreifend in gleicher Weise für alle "Streitigkeiten nach diesem Gesetz" – unabhängig davon, ob das jeweilige Verfahren noch nach altem oder bereits nach neuem materiellem Recht zu beurteilen ist. Für die Frage, welches Recht in Ihrem konkreten Verfahren anzuwenden ist, kommt es auf § 87e AsylG und die maßgeblichen Stichtage an; für die Frage der Kostenfreiheit hingegen nicht.
▶ Was für Sie offen bleibt: neue Verfahrenstypen
Bei aller Klarheit zum unveränderten Wortlaut weisen wir aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt offen auf einen ungeklärten Punkt hin. Die Reform hat neue Verfahrenstypen geschaffen, etwa Grenzverfahren, beschleunigte Verfahren und neue Unzulässigkeitskonstellationen. Ob alle diese Verfahren durchgehend als "Streitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne des § 83b AsylG einzuordnen sind und damit der Gerichtskostenfreiheit unterfallen, ist mangels gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung zur Neufassung derzeit nicht abschließend geklärt. Die zur bisherigen Fassung ergangene Rechtsprechung bleibt anwendbar, weil der Normtext gleich geblieben ist; sie betraf jedoch noch nicht die neuen Verfahrenstypen.
Maßgeblich für die Zuordnung ist nach der zur unveränderten Fassung entwickelten Linie die materiellrechtliche Grundlage des Verfahrens, nicht die handelnde Behörde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.03.2019 - 10 C 17.1745 klargestellt, dass rein aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten nicht der Gerichtskostenfreiheit unterfallen, auch wenn sie an ein Asylverfahren anknüpfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 zudem bestätigt, dass sich die Gerichtskostenfreiheit auf alle gerichtlichen Verfahren in allen Instanzen erstreckt und selbst dann greift, wenn das eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist. Wir prüfen für Sie im Einzelfall sorgfältig, ob Ihr Verfahren der Kostenprivilegierung des § 83b AsylG unterfällt, und bereiten bei den neuen Verfahrenstypen die entsprechende Argumentation über die Zuordnung zur asylrechtlichen Grundlage vor.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 83b AsylG steht nicht für sich allein, sondern ist eingebettet in ein dichtes Geflecht aus nationalem Verfahrensrecht und – seit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) – unmittelbar geltendem Unionsrecht. Für Sie als Mandantin oder Mandant ist dieses Zusammenspiel entscheidend, weil es darüber bestimmt, ob Ihr Verfahren gerichtskostenfrei bleibt und nach welchen Maßstäben sich die Anwaltsvergütung berechnet. Wir ordnen die Norm im Folgenden in ihren rechtlichen Kontext ein und erläutern, was die Asylreform vom 12. Juni 2026 daran geändert hat – und was nicht.
Der Wortlaut des § 83b AsylG ist nach Rechtsstand Juni 2026 unverändert geblieben. Er lautet amtlich: „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben." Trotz der amtlichen Überschrift „Gerichtskosten, Gegenstandswert" enthält die Vorschrift selbst keine Regelung zum Gegenstandswert mehr. Diese ist in § 30 RVG ausgelagert. Die Norm besteht aus einem einzigen Satz und ist nicht in Absätze gegliedert.
⚖ Verhältnis zu den GEAS-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351
Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 111, hat sich das deutsche Asylrecht zum 12. Juni 2026 grundlegend gewandelt. Das materielle Schutzrecht folgt seither unmittelbar aus drei EU-Verordnungen, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten und keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht bedürfen:
- Die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Status-Verordnung) regelt, wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen ist. Sie hat die bisherigen §§ 3 bis 3e und § 4 AsylG weitgehend ersetzt; das nationale Recht verweist heute insoweit auf diese Verordnung.
- Die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) bestimmt den Ablauf des Asylverfahrens und garantiert in ihren Artikeln 67 ff. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen.
- Die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMMR) ist an die Stelle der früheren Dublin-III-Verordnung getreten und regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.
Für die Kostenfrage ist die zentrale Klarstellung, dass § 83b AsylG auf keine dieser Verordnungen Bezug nimmt und auch nicht durch sie überlagert wird. Die Gerichtskostenfreiheit ist autonomes deutsches Verfahrenskostenrecht. Die GEAS-Verordnungen betreffen das „Ob" und „Wie" der Schutzgewährung sowie die Zuständigkeit, nicht aber die Frage, ob für die gerichtliche Überprüfung Gerichtsgebühren anfallen. Die nationale Kostenprivilegierung des § 83b AsylG besteht daher auch nach dem 12. Juni 2026 vollumfänglich fort.
▶ Funktionaler Bezug: Gerichtskostenfreiheit sichert effektiven Rechtsschutz
Auch wenn § 83b AsylG keine Umsetzung von Unionsrecht ist, besteht ein wichtiger funktionaler Zusammenhang. Die Artikel 67 ff. der Verordnung (EU) 2024/1348 verlangen, dass Ihnen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG flankiert dieses unionsrechtliche Gebot, weil sie den Zugang zum Gericht von finanziellen Hürden in Gestalt von Gerichtsgebühren befreit. Sie ist damit ein wesentlicher Baustein des effektiven Rechtsschutzes im Asylverfahren – ohne dass die Norm dieses Schutzniveau erst aus dem EU-Recht ableiten würde. Es handelt sich um ein bereits bestehendes, eigenständiges nationales Schutzniveau, das den unionsrechtlichen Anforderungen entgegenkommt.
Eine vorsichtige Einordnung ist hier geboten: Zur Frage, ob sämtliche durch die GEAS-Reform neu geschaffenen Verfahrenstypen – etwa Grenzverfahren oder beschleunigte Verfahren – durchgehend als „Streitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne des § 83b AsylG einzuordnen sind, liegt bislang keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vor. Wir gehen davon aus, dass die Kostenfreiheit greift, soweit die Streitigkeit ihre materiellrechtliche Grundlage im AsylG findet; eine abschließende gerichtliche Klärung dieser noch jungen Konstellationen steht jedoch aus, und wir kennzeichnen dies gegenüber unseren Mandanten transparent.
⚖ Verhältnis zum AufenthG: Abgrenzung nach der materiellen Grundlage
Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG). § 83b AsylG erfasst nur Streitigkeiten, die ihre materiellrechtliche Grundlage im AsylG haben – maßgeblich ist die Rechtsgrundlage des begehrten oder bekämpften Verwaltungshandelns, nicht die handelnde Behörde. Aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten sind daher nicht gerichtskostenfrei, selbst wenn sie an ein Asylverfahren anknüpfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.03.2019 - 10 C 17.1745 die Linie bestätigt, wonach es für die Kostenfreiheit auf die Zuordnung der Streitigkeit zum Asylrecht ankommt. Konkret bedeutet das:
- Verfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Asyl, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsverboten sind gerichtskostenfrei.
- Streitigkeiten über den Vollzug der Abschiebung nach den §§ 58 ff. AufenthG oder über eine Duldung nach § 60a AufenthG fallen unter das Gerichtskostengesetz und sind damit gerichtskostenpflichtig – auch wenn sie tatsächlich aus einem abgeschlossenen Asylverfahren hervorgehen.
Bei Mischkonstellationen – etwa einem Asylfolgeantrag, der mit der Abwehr einer Abschiebung verbunden wird – ist sorgfältig zu trennen, welcher Verfahrensteil nach dem AsylG und welcher nach dem AufenthG zu beurteilen ist. Diese Zuordnung entscheidet darüber, für welchen Teil Gerichtskosten anfallen. Mit der Klärung, welche Streitigkeiten noch dem AsylG zuzuordnen und damit kostenfrei sind, befasst sich etwa der Beschluss des VG Kassel vom 03.08.2021 - 4 K 432/21.KS, der maßgeblich auf die objektive Zuordnung des Klagebegehrens zum Asylrecht abstellt.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG und zum Kostenrecht
Innerhalb des Asylgesetzes steht § 83b AsylG im Abschnitt über das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Asylsachen, der die §§ 74 bis 83c AsylG umfasst. Er steht damit systematisch neben den Regelungen zur Klagefrist (§ 74 AsylG), zur aufschiebenden Wirkung (§ 75 AsylG), zu den Rechtsmitteln (§ 78 AsylG) und zu den besonderen Spruchkörpern (§ 83 AsylG). Über das AsylG hinaus ist das Zusammenspiel mit folgenden Normen für Sie bedeutsam:
- § 30 RVG regelt den Gegenstandswert, den die Überschrift des § 83b AsylG zwar nennt, den die Vorschrift selbst aber nicht mehr enthält. Maßgeblich sind ein Regelwert von 5.000 Euro im Klageverfahren, 2.500 Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und 10.000 Euro in den Fällen des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG; je weiterer beteiligter natürlicher Person erhöht sich der Wert. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht bei Unbilligkeit im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.
- Das Gerichtskostengesetz (GKG) wird durch § 83b AsylG für asylrechtliche Streitigkeiten verdrängt. Es fallen weder eine GKG-Verfahrensgebühr noch ein Gerichtskostenvorschuss an.
- Die §§ 154 ff. VwGO bleiben anwendbar: Das Gericht trifft weiterhin eine Kostengrundentscheidung. Diese betrifft wegen § 83b AsylG jedoch nur die außergerichtlichen Kosten – insbesondere die Anwaltskosten –, nicht die Gerichtsgebühren.
- § 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO regelt die Prozesskostenhilfe. Da Gerichtskosten ohnehin nicht erhoben werden, dient die Prozesskostenhilfe im Asylverfahren im Kern der Befreiung von den eigenen Anwaltskosten.
Dass sich die Gerichtskostenfreiheit auf alle Instanzen erstreckt und auch dann greift, wenn das eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 ausdrücklich klargestellt. In ständiger Praxis verweist das Bundesverwaltungsgericht zudem darauf, dass Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden und sich der Gegenstandswert aus § 30 RVG ergibt, so etwa im Beschluss vom 25.03.2021 - 1 B 14.21 sowie im Beschluss vom 25.03.2021 - 1 B 12.21.
Für Sie bleibt als Kernaussage festzuhalten: Trotz der größten Asylrechtsreform seit über zwei Jahrzehnten und trotz der unmittelbaren Geltung der drei GEAS-Verordnungen seit dem 12. Juni 2026 ist Ihr verwaltungsgerichtliches Asylverfahren weiterhin gerichtskostenfrei. „Gerichtskostenfrei" bedeutet allerdings nicht „kostenlos": Die eigenen Anwaltskosten tragen Sie grundsätzlich selbst, sofern keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe bewilligt wird, und bei Unterliegen können nach der Kostengrundentscheidung außergerichtliche Kosten hinzutreten. Gerne prüfen wir in einem persönlichen Gespräch, ob Ihre konkrete Streitigkeit dem AsylG oder dem AufenthG zuzuordnen ist und welche kostenrechtlichen Folgen sich daraus für Sie ergeben.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bevor wir die einschlägigen Entscheidungen darstellen, ist ein Hinweis vorab unerlässlich, weil er für das richtige Verständnis der gesamten Rechtsprechung entscheidend ist: § 83b AsylG ist durch die große Asylreform 2026 inhaltlich nicht geändert worden. Das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)" vom 23.04.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111, hat das Asylgesetz im Übrigen tiefgreifend umgebaut – die Kostennorm des § 83b AsylG ist davon jedoch unberührt geblieben. Ihr Wortlaut lautet auch nach dem Inkrafttreten der Kernregelungen am 12.06.2026 unverändert: „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben."
Diese Feststellung hat eine wichtige praktische Folge für die Bewertung der Rechtsprechung. Da der Normtext gleich geblieben ist, gibt es keine „Neufassung des § 83b", zu der sich eine eigene Rechtsprechung erst noch bilden müsste. Vielmehr bleibt die bisher zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung in vollem Umfang anwendbar. Wir kennzeichnen die nachfolgend dargestellten Entscheidungen daher transparent als Judikatur zu der – fortgeltenden – Fassung. Wo zu einer Frage keine gesicherte oder gar keine Rechtsprechung vorliegt, sagen wir Ihnen das ausdrücklich.
▶ Reichweite der Gerichtskostenfreiheit: das Bundesverwaltungsgericht bestätigt sie umfassend
Die grundlegende Aussage, dass die Gerichtskostenfreiheit für alle gerichtlichen Verfahren in allen Instanzen gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bekräftigt. Mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 hat der 1. Senat klargestellt, dass sich die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen erstreckt und auch dann greift, wenn das konkret eingelegte Rechtsmittel gar nicht statthaft ist. Im entschiedenen Fall ging es um eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz; das Gericht hob den Ansatz auf und erklärte das Erinnerungsverfahren ausdrücklich für gerichtskostenfrei. Praktisch bedeutet das für Sie: Selbst eine erfolglose, unzulässige oder verworfene Eingabe löst in Asylstreitigkeiten keine Gerichtsgebühren aus.
Diese Linie zieht sich durch die laufende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. So heißt es etwa im Beschluss vom 25.03.2021 - 1 B 14.21, mit dem der 1. Senat eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zurückwies, in der Kostenentscheidung ausdrücklich, dass Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden und sich der Gegenstandswert aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ergibt. Eine inhaltlich entsprechende Entscheidung desselben Tages ist der Beschluss vom 25.03.2021 - 1 B 12.21. Diese Beschlüsse zeigen die routinemäßige, unbeanstandete Anwendung der Norm.
▶ Der Gegenstandswert: das Bundesverwaltungsgericht zur Halbierung bei der Bescheidungsklage
Für die Höhe der – allein anwaltlich relevanten – Vergütung ist nicht § 83b AsylG, sondern § 30 RVG maßgeblich. Wie weit das Gericht von dem dort vorgesehenen Regelwert nach unten abweichen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 geklärt. Der 1. Senat setzte den Gegenstandswert bei einer reinen Untätigkeits- bzw. Bescheidungsklage nach § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500 Euro und damit auf die Hälfte des Regelwerts herab. Zur Begründung führte er an, dass ein auf die bloße Durchführung des Asylverfahrens beschränktes Begehren keine asyltypische Bearbeitung erfordert; zu prüfen ist nur, ob das Bundesamt ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat. Diese Entscheidung ist der zentrale Bezugspunkt, wenn es um die Bewertung solcher Konstellationen geht.
⚖ Uneinheitliche Instanzrechtsprechung: dieselbe Frage, zwei Ergebnisse
Bei der praktisch wichtigen Frage, ob der Gegenstandswert bei Bescheidungs- und Untätigkeitsklagen herabzusetzen ist, hat die Instanzrechtsprechung allerdings nicht einheitlich entschieden. Sie sollten als Betroffene wissen, dass es hier kein durchgängig vorhersehbares Ergebnis gibt:
- Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 01.03.2017 - 7 A 6770/16 den Gegenstandswert auf 2.500 Euro festgesetzt. Klagt die betroffene Person im Rahmen einer Untätigkeitsklage lediglich auf Bescheidung durch das Bundesamt, ohne dass über den Asylstatus selbst entschieden wird, sei der Regelwert von 5.000 Euro unbillig; es handele sich um eine einfacher gelagerte Sache geringerer Bedeutung, sodass die Halbierung gerechtfertigt sei.
- Das Verwaltungsgericht Stuttgart kam mit Beschluss vom 10.03.2017 - A 9 K 5939/16 zum gegenteiligen Ergebnis: Der pauschale Regelwert von 5.000 Euro sei bei Bescheidungs- und Untätigkeitsklagen grundsätzlich nicht herabzusetzen. Eine solche Klage stelle für sich genommen keinen durch besondere Umstände geprägten Einzelfall dar; der Gesetzgeber habe bewusst einen pauschalen Durchschnittswert etabliert, von dem nur bei konkret nachgewiesener Unbilligkeit abgewichen werden dürfe.
Diese Divergenz besteht innerhalb des Spielraums, den § 30 Abs. 2 RVG eröffnet. Für Sie heißt das: Die Höhe des Gegenstandswerts und damit der Anwaltsgebühren kann je nach zuständigem Gericht und dessen Kammerpraxis unterschiedlich ausfallen. Wir prüfen daher im Einzelfall die aktuelle Linie des konkret zuständigen Verwaltungsgerichts und bereiten gegebenenfalls eine entsprechende Antragstellung oder Streitwertbeschwerde vor.
⚖ Was zählt als „Streitigkeit nach diesem Gesetz"? Die entscheidende Abgrenzung
Die Gerichtskostenfreiheit greift nur in „Streitigkeiten nach diesem Gesetz". Maßgeblich ist dabei nicht, welche Behörde gehandelt hat, sondern auf welcher materiell-rechtlichen Grundlage das angegriffene oder begehrte Verwaltungshandeln beruht. Diese Abgrenzung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten gerade nicht von der Kostenfreiheit erfasst werden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat mit Beschluss vom 20.03.2019 - 10 C 17.1745 die Linie bestätigt, dass es für die Zuordnung auf die materiell-rechtliche Grundlage ankommt. Rein aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten – etwa um den Vollzug einer Abschiebung nach den §§ 58 ff. AufenthG oder um eine Duldung nach § 60a AufenthG – sind danach nicht gerichtskostenfrei, auch wenn sie tatsächlich an ein Asylverfahren anknüpfen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 03.08.2021 - 4 K 432/21.KS die Abgrenzung im Kostenfestsetzungsverfahren konkretisiert; maßgeblich ist die objektive Zuordnung des Klagebegehrens zum Asylrecht. Für Sie folgt daraus die praktische Warnung: Mischkonstellationen – etwa ein Asylfolgeantrag neben einem Streit um den Abschiebungsvollzug – müssen sauber getrennt betrachtet werden, weil nur der asylrechtliche Teil gerichtskostenfrei ist.
▶ Eine wichtige Klarstellung: keine Rechtsprechung zur Kostenfreiheit aus dem Dublin-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Im Zusammenhang mit Asylverfahren wird gelegentlich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Zweiten Senats) vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25 verwiesen. Wir nehmen diese Entscheidung hier nur zur Einordnung und Abgrenzung auf: Sie betrifft die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Aufsuchen einer Person in ihrem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zweck einer Abschiebung – im konkreten Fall einer Dublin-Überstellung – grundsätzlich einen vorherigen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erfordert, solange keine sichere Kenntnis über den Aufenthaltsort besteht. Mit der Gerichtskostenfreiheit oder dem Gegenstandswert hat dieser Beschluss nichts zu tun; er sollte für die hier behandelten Kostenfragen nicht herangezogen werden.
⚖ Offene Fragen nach der Reform 2026
Wir möchten Ihnen offen sagen, wo die Rechtslage trotz des unveränderten Normtextes noch nicht abschließend geklärt ist. Die Asylreform 2026 hat das Verfahrensrecht erheblich umgestaltet, und einige Folgefragen für die Kostenfreiheit sind bislang gerichtlich nicht entschieden:
- Neue Verfahrenstypen. Ob die durch die GEAS-Umsetzung neu strukturierten Verfahrenstypen – insbesondere Grenzverfahren, beschleunigte Verfahren und neue Unzulässigkeitskonstellationen – durchgehend als „Streitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne des § 83b AsylG einzuordnen sind, ist derzeit nicht durch gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. Vieles spricht dafür, weil diese Verfahren ihre Grundlage weiterhin im Asylgesetz finden; eine verlässliche Bestätigung durch die Gerichte steht aber noch aus. Wir unterstellen den Kostenfreiheitsstatus daher nicht ungeprüft, sondern bereiten eine Argumentation über die Zuordnung zur asylrechtlichen Grundlage vor.
- Zuständigkeitsstreitigkeiten nach dem neuen EU-Recht. Streitigkeiten über Zuständigkeits- und Überstellungsentscheidungen, die nunmehr auf der Verordnung (EU) 2024/1351 (dem Nachfolger der Dublin-III-Verordnung) beruhen, dürften gerichtskostenfrei sein, soweit sie über das Asylgesetz abgewickelt werden. Auch hierzu fehlt jedoch noch eine gesicherte Rechtsprechung zum neuen Rechtsrahmen.
- Aktenversendungspauschale. Umstritten ist seit jeher, ob die Gerichtskostenfreiheit auch die Aktenversendungspauschale erfasst, die Anwältinnen und Anwälten in Rechnung gestellt wird. Die neuere und überwiegende Auffassung dehnt die Kostenfreiheit des § 83b AsylG auch auf die Bevollmächtigten aus; eine ältere Gegenansicht verneint dies. Eine höchstrichterliche Klärung speziell zu dieser Frage liegt nicht vor.
Für all diese offenen Punkte gilt: Wir kennzeichnen Ihnen gegenüber klar, was gesicherte Rechtsprechung ist und was bislang nur eine begründete Erwartung darstellt. Im Kern können Sie sich aber darauf verlassen, dass das verwaltungsgerichtliche Asylklageverfahren – Hauptsache wie Eilverfahren, über alle Instanzen – nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei bleibt und der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung sich nach § 30 RVG bestimmt.
⚠ Gerichtskostenfrei heißt nicht kostenlos § 83b AsylG befreit ausschließlich von den Gerichtskosten. Die eigenen Anwaltskosten – und bei Unterliegen ggf. die der Gegenseite – trägt der Asylkläger grundsätzlich selbst. Klären Sie das Kostenrisiko vorab und prüfen Sie Prozesskostenhilfe.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Was bedeutet § 83b AsylG nun ganz konkret, wenn Sie sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Wehr setzen müssen? Die zentrale Botschaft ist erfreulich: Das gerichtliche Asylverfahren ist gerichtskostenfrei. Der Wortlaut der Vorschrift ist unmissverständlich und lautet nach dem aktuellen Rechtsstand des Jahres 2026 schlicht: "Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben." Diese Regelung hat auch die umfassende Asylreform überstanden: Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, mit dem das deutsche Asylrecht an die europäischen Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1351 angepasst wurde und das in seinen wesentlichen Teilen am 12.06.2026 in Kraft getreten ist, hat den Inhalt des § 83b AsylG nicht verändert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Reform zwar das materielle Schutzrecht und das Verfahrensrecht tiefgreifend umgebaut hat, die Gerichtskostenfreiheit aber unberührt geblieben ist.
▶ Die wichtigste Erkenntnis: gerichtskostenfrei ist nicht gleich kostenlos
Die häufigste und folgenreichste Fehlvorstellung, der wir in der Beratung begegnen, ist die Annahme, ein gerichtskostenfreies Verfahren sei insgesamt kostenlos. Das trifft nicht zu. § 83b AsylG befreit Sie ausschließlich von den Gerichtskosten, also von den Gebühren und Auslagen des Gerichts. Die außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Vergütung Ihres Rechtsanwalts, fallen hiervon unabhängig an. Sie müssen also keinen Gerichtskostenvorschuss leisten und tragen selbst bei einer Klageabweisung keine Gerichtsgebühren. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 bestätigt, dass sich die Kostenfreiheit auf alle gerichtlichen Verfahren in allen Instanzen erstreckt und sogar dann greift, wenn das eingelegte Rechtsmittel gar nicht statthaft ist.
Schritt 1: Verstehen, welches Kostenrisiko tatsächlich bleibt
Ihr finanzielles Risiko beschränkt sich auf die außergerichtlichen Kosten. Das sind in erster Linie die Gebühren Ihres eigenen Anwalts und, im Fall des Unterliegens, gegebenenfalls anteilig auch die der Gegenseite. Wie hoch diese Anwaltsgebühren ausfallen, richtet sich nicht nach § 83b AsylG selbst, sondern nach dem Gegenstandswert des § 30 RVG. Wichtig ist hierbei eine systematische Besonderheit: Obwohl die amtliche Überschrift des § 83b AsylG die Worte "Gerichtskosten, Gegenstandswert" trägt, enthält der eigentliche Normtext keine einzige Bestimmung mehr zum Gegenstandswert. Diese Regelung ist vollständig in § 30 RVG ausgelagert. Die Überschrift ist insoweit historisch überholt; für die Höhe der Anwaltsvergütung ist allein § 30 RVG maßgeblich.
Schritt 2: Den maßgeblichen Gegenstandswert einordnen
§ 30 Abs. 1 RVG legt für die anwaltliche Vergütung in gerichtlichen Asylverfahren feste Regelwerte fest. Diese dienen Ihrer Orientierung und sollen die Größenordnung verständlich machen, ohne dass wir Ihnen an dieser Stelle konkrete Gebührenbeträge nennen:
- Im Klageverfahren gilt grundsätzlich der Regelwert nach § 30 Abs. 1 RVG.
- Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) ist der Wert niedriger angesetzt.
- In den Fällen des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist ein erhöhter Wert vorgesehen.
- Sind mehrere Personen am Verfahren beteiligt, etwa bei einer Familie, erhöht sich der Wert für jede weitere natürliche Person.
§ 30 Abs. 2 RVG erlaubt dem Gericht, bei besonderen Umständen des Einzelfalls einen höheren oder niedrigeren Wert festzusetzen, wenn der Regelwert unbillig wäre. Diese Billigkeitskorrektur ist praktisch bedeutsam, wie die Rechtsprechung zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 entschieden, dass bei einer reinen Untätigkeits- oder Bescheidungsklage, die sich auf die Verpflichtung zur Bescheidung des Asylantrags beschränkt, der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 RVG zu halbieren ist, weil ein solches Begehren keine asyltypische Bearbeitung erfordert. In dieselbe Richtung weist der Beschluss des VG Hannover vom 01.03.2017 - 7 A 6770/16, das den Wert in einem solchen Fall ebenfalls auf die Hälfte herabgesetzt hat. Demgegenüber hat das VG Stuttgart mit Beschluss vom 10.03.2017 - A 9 K 5939/16 die Auffassung vertreten, dass der pauschale Regelwert bei Bescheidungsklagen grundsätzlich nicht zu reduzieren sei. Diese unterschiedlichen Linien zeigen, dass die Frage von der Praxis der jeweils zuständigen Kammer abhängt. Wir prüfen für Sie, welche Argumentation in Ihrem Verfahren erfolgversprechend ist.
⚖ Welche Streitigkeiten von der Kostenfreiheit erfasst werden
§ 83b AsylG gilt für alle "Streitigkeiten nach diesem Gesetz". Maßgeblich ist nicht, welche Behörde gehandelt hat, sondern auf welcher materiellrechtlichen Grundlage das angegriffene oder begehrte Verwaltungshandeln beruht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.03.2019 - 10 C 17.1745 verdeutlicht, dass es auf die rechtliche Grundlage des Streitgegenstands ankommt. Daraus folgt eine wichtige Abgrenzung: Rein aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten, etwa über den Vollzug einer Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz oder über eine Duldung, sind nicht gerichtskostenfrei, auch wenn sie an ein Asylverfahren anknüpfen. Mit der konkreten Reichweite der Kostenfreiheit und der Zuordnung des Klagebegehrens zum Asylrecht befasst sich auch der Beschluss des VG Kassel vom 03.08.2021 - 4 K 432/21.KS. Die Gerichtskostenfreiheit erfasst dabei sowohl das Hauptsacheverfahren als auch den vorläufigen Rechtsschutz und gilt in allen Instanzen, vom Verwaltungsgericht über den Verwaltungsgerichtshof bis zum Bundesverwaltungsgericht. Dass die Gerichtskosten in solchen Verfahren nach § 83b AsylG nicht erhoben werden, der Gegenstandswert sich aber aus § 30 RVG ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.03.2021 - 1 B 14.21 nochmals bestätigt; in dieselbe Reihe gehört der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021 - 1 B 12.21.
Schritt 3: Bei neuen Verfahrensarten genau hinsehen
An dieser Stelle ist Vorsicht und Offenheit geboten. Die Asylreform 2026 hat neue Verfahrenstypen geschaffen, etwa Grenzverfahren und beschleunigte Verfahren. Ob alle diese neuen Konstellationen durchgängig als "Streitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne des § 83b AsylG einzuordnen sind, ist bislang nicht durch gefestigte Rechtsprechung geklärt. Da § 83b AsylG textlich unverändert geblieben ist, spricht vieles dafür, dass die Kostenfreiheit fortbesteht, soweit die Streitigkeit ihre Grundlage im Asylgesetz hat. Wir können Ihnen jedoch nicht garantieren, wie die Gerichte diese Frage für die neuen Verfahrensarten künftig beurteilen werden, und kennzeichnen diesen Punkt daher ausdrücklich als noch offen.
▶ Was Antragsteller und Betroffene konkret wissen müssen
Für Sie als betroffene Person lassen sich die praktischen Folgen wie folgt zusammenfassen:
- Sie müssen keinen Gerichtskostenvorschuss aufbringen, um Klage zu erheben oder einen Eilantrag zu stellen.
- Selbst wenn Ihre Klage abgewiesen oder wegen eines Formfehlers verworfen wird, entstehen Ihnen keine Gerichtsgebühren.
- Ihre eigenen Anwaltskosten tragen Sie grundsätzlich selbst; bei Unterliegen können nach einer Kostenquote auch außergerichtliche Kosten der Gegenseite hinzukommen.
- Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zielt im Asylverfahren faktisch auf die Befreiung von den eigenen Anwaltskosten, da Gerichtskosten ohnehin nicht anfallen.
- Die Kostengrundentscheidung des Gerichts ergeht weiterhin, betrifft aber nur die außergerichtlichen Kosten.
✓ Bedeutung der anwaltlichen Vertretung
Gerade weil das Verfahren in der Sache komplex ist und die rechtlichen Anforderungen seit der GEAS-Reform 2026 erheblich gestiegen sind, ist eine sorgfältige anwaltliche Vertretung von großem Wert. Die Gerichtskostenfreiheit senkt die finanzielle Hürde für den Gang zum Gericht spürbar und sichert damit Ihren effektiven Zugang zum Rechtsschutz ab. Worauf wir als Kanzlei in Ihrem Mandat besonders achten:
- Wir trennen sauber zwischen asylrechtlichen Streitigkeiten, die nach § 83b AsylG kostenfrei sind, und rein aufenthaltsrechtlichen Verfahren, die es nicht sind.
- Wir setzen den zutreffenden Gegenstandswert nach § 30 RVG an und berücksichtigen Erhöhungen bei mehreren beteiligten Familienmitgliedern.
- Bei reinen Bescheidungs- oder Untätigkeitsklagen prüfen wir die Möglichkeit einer Herabsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG entsprechend der Linie des Bundesverwaltungsgerichts.
- Wir prüfen, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, und unterstützen Sie bei der Darlegung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Bei den neuen Verfahrenstypen der Reform bereiten wir die Argumentation zur Zuordnung zum Asylgesetz vor, solange die Rechtsprechung hierzu noch nicht gefestigt ist.
Abschließend ein Hinweis zur Einordnung der Rechtsprechung: Die hier angeführten Entscheidungen sind sämtlich zur unveränderten Fassung des § 83b AsylG ergangen. Da die Reform 2026 die Kostennorm inhaltlich nicht berührt hat, behalten diese Entscheidungen ihre Gültigkeit. Sollte Ihr Verfahren Berührungspunkte zu den neu geschaffenen europäischen Verordnungen aufweisen, beraten wir Sie gern dazu, welche Auswirkungen dies auf den Ablauf und die Kostentragung Ihres konkreten Verfahrens hat.
Gerichtskostenfreiheit kennen und einordnen
Machen Sie sich bewusst: Für die Asylklage und den Eilantrag fallen nach § 83b AsylG keine Gerichtsgebühren und keine gerichtlichen Auslagen an – in allen Instanzen und auch bei Verlust des Verfahrens. Einen Gerichtskostenvorschuss müssen Sie nicht leisten.
„Kostenfrei" ist nicht „kostenlos" – Anwaltskosten beachten
Trennen Sie Gerichtskosten von Anwaltskosten: Die eigene anwaltliche Vertretung müssen Sie grundsätzlich selbst bezahlen. Deren Höhe richtet sich nicht nach § 83b AsylG, sondern nach dem Gegenstandswert des § 30 RVG (regelmäßig 5.000 EUR in der Klage, 2.500 EUR im Eilverfahren).
Bei fehlenden Mitteln Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen
Wenn Sie die Anwaltskosten nicht tragen können, stellen Sie einen PKH-Antrag (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) und machen Ihre Bedürftigkeit glaubhaft. Da Gerichtskosten ohnehin entfallen, wirkt die PKH im Asylverfahren faktisch vor allem bei den Anwaltskosten.
Bei mehreren Familienmitgliedern den Wert prüfen
Klagen mehrere Personen (z.B. eine Familie), erhöht sich der Gegenstandswert je weiterer natürlicher Person um 1.000 EUR (Klage) bzw. 500 EUR (Eilverfahren). Lassen Sie sich die Abrechnung erläutern, damit die Anwaltskosten korrekt bemessen werden.
Abgrenzung Asyl- / Ausländerrecht im Blick behalten
Prüfen Sie mit Ihrer anwaltlichen Vertretung, ob Ihr Verfahren wirklich eine „Streitigkeit nach dem AsylG" ist. Rein aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten (etwa um Abschiebung oder Duldung nach dem AufenthG) sind nicht gerichtskostenfrei – hier können Gerichtskosten anfallen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet § 83b AsylG für mich als Asylantragstellerin oder Asylantragsteller ganz konkret?
§ 83b AsylG ordnet die Gerichtskostenfreiheit aller asylrechtlichen Gerichtsverfahren an. Der Wortlaut ist denkbar knapp und lautet: „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.“ Das heißt, dass Sie für Ihre Klage oder Ihren Eilantrag gegen einen Bescheid des Bundesamtes keinerlei Gerichtsgebühren oder gerichtliche Auslagen zahlen müssen, und zwar in jeder Instanz.
Gilt diese Kostenfreiheit auch dann, wenn ich den Prozess verliere?
Ja. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch bei einer Klageabweisung, einer Klagerücknahme oder einer Verwerfung wegen Formfehlern. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Gerichtskostenfreiheit auf alle gerichtlichen Verfahren in allen Instanzen erstreckt und sogar dann greift, wenn das eingelegte Rechtsmittel gar nicht statthaft war.
Heißt „gerichtskostenfrei“, dass mich das Verfahren insgesamt nichts kostet?
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. § 83b AsylG befreit ausschließlich von den Gerichtskosten, nicht von den außergerichtlichen Kosten. Die Vergütung Ihrer Rechtsanwältin oder Ihres Rechtsanwalts fällt weiterhin nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Im Klartext: Es gibt keine Gerichtsgebühr und keinen Gerichtskostenvorschuss, aber die Anwaltskosten tragen Sie grundsätzlich selbst, sofern keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe bewilligt wird.
Die amtliche Überschrift lautet „Gerichtskosten, Gegenstandswert“ – wo steht denn der Gegenstandswert?
Das ist eine systematische Besonderheit. Obwohl die amtliche Überschrift den Begriff „Gegenstandswert“ nennt, enthält der Normtext des § 83b AsylG selbst keine Regelung dazu. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung ergibt sich vielmehr aus § 30 RVG. Die Überschrift ist insoweit historisch überholt, weil die frühere Wertregelung des Asylrechts längst in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlagert wurde.
Wie hoch ist der Gegenstandswert, nach dem sich die Anwaltskosten richten?
Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 Abs. 1 RVG und beträgt im Klageverfahren 5.000 Euro, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro und in den Fällen des § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG 10.000 Euro. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht diesen Wert im Einzelfall höher oder niedriger festsetzen, wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen unbillig wäre. Konkrete Gebührenbeträge hängen vom Einzelfall ab und werden Ihnen vorab transparent erläutert.
Meine Familie klagt gemeinsam – erhöht sich dadurch der Gegenstandswert?
Ja. Nach § 30 Abs. 1 RVG erhöht sich der Gegenstandswert für jede weitere am Verfahren beteiligte natürliche Person um 1.000 Euro im Klageverfahren beziehungsweise um 500 Euro im Eilverfahren. Bei Familienverfahren mit mehreren Antragstellenden fällt der Wert, an dem sich die Anwaltsvergütung orientiert, also höher aus als bei einer Einzelperson. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG bleibt davon unberührt.
Ich klage nur darauf, dass das Bundesamt endlich über meinen Antrag entscheidet – ändert das etwas am Wert?
Möglicherweise ja. Bei einer reinen Untätigkeits- oder Bescheidungsklage, die sich auf die Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, kann der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500 Euro halbiert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Beschluss vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 bestätigt, weil ein solches Begehren keine asyltypische Prüfung erfordert. Auch das VG Hannover hat mit Beschluss vom 01.03.2017 - 7 A 6770/16 entsprechend auf 2.500 Euro herabgesetzt; die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich, das VG Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.03.2017 - A 9 K 5939/16 eine Herabsetzung abgelehnt.
Bringt mir die Asylreform 2026 in Kostenfragen etwas Neues?
In Bezug auf die Gerichtskosten nicht. Das AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), dessen Kernregelungen seit dem 12.06.2026 gelten, zwar umfassend umgebaut. Der Wortlaut des § 83b AsylG ist dabei jedoch unverändert geblieben – die Gerichtskostenfreiheit gilt unverändert fort. Geändert wurden vor allem das materielle Schutzrecht und das Verfahrensrecht, nicht die Kostennorm.
Was hat § 83b AsylG mit den neuen EU-Verordnungen zu tun?
Unmittelbar nichts: § 83b AsylG verweist nicht auf das EU-Recht und wird von den GEAS-Verordnungen nicht überlagert. Es handelt sich um autonomes deutsches Verfahrenskostenrecht. Die seit dem 12.06.2026 unmittelbar geltenden Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikation), (EU) 2024/1348 (Asylverfahren) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement) regeln das „Ob“ der Schutzgewährung, das Verfahren und die Zuständigkeit. Funktional flankiert die nationale Gerichtskostenfreiheit allerdings das unionsrechtliche Gebot eines wirksamen Rechtsbehelfs, ohne dessen Umsetzung zu sein.
Sind wirklich alle Streitigkeiten kostenfrei, die irgendwie mit Asyl zu tun haben?
Nein, entscheidend ist die rechtliche Grundlage Ihres Begehrens, nicht die handelnde Behörde. Kostenfrei sind nur „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“, also Verfahren, deren Streitgegenstand sich nach dem AsylG bestimmt. Rein aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten wie der Abschiebungsvollzug nach den §§ 58 ff. AufenthG oder die Duldung nach § 60a AufenthG sind nicht kostenfrei, auch wenn sie an ein Asylverfahren anknüpfen; das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.03.2019 - 10 C 17.1745 klargestellt. Welche Streitigkeit dem Asylrecht zuzuordnen ist, klärt sich notfalls im Kostenfestsetzungsverfahren, wie es das VG Kassel mit Beschluss vom 03.08.2021 - 4 K 432/21.KS behandelt hat.
Ist die Kostenfreiheit auch bei den neuen Grenz- und beschleunigten Verfahren gesichert?
Hier ist Vorsicht geboten. Ob sämtliche durch die GEAS-Reform neu strukturierten Verfahrenstypen wie Grenzverfahren oder beschleunigte Verfahren durchgehend „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 83b AsylG sind, ist mangels gefestigter Rechtsprechung derzeit noch ungeklärt. Wir sagen Ihnen das offen: Der Kostenfreiheitsstatus sollte in diesen neuen Konstellationen nicht ungeprüft unterstellt werden, lässt sich aber regelmäßig über die Zuordnung zur Grundlage im AsylG begründen.
Wenn ohnehin keine Gerichtskosten anfallen, wozu brauche ich dann Prozesskostenhilfe?
Weil sich die Gerichtskostenfreiheit und die Prozesskostenhilfe auf verschiedene Kostenarten beziehen. Da nach § 83b AsylG keine Gerichtskosten anfallen, dient die Prozesskostenhilfe in Asylsachen im Kern der Befreiung von Ihren eigenen Anwaltskosten. Sie wird auf der Grundlage von § 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO bei hinreichender Erfolgsaussicht und bei Mittellosigkeit bewilligt. Eine Kostenentscheidung des Gerichts ergeht zwar weiterhin, sie betrifft wegen § 83b AsylG aber allein die außergerichtlichen Kosten.
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