§ 21 AsylG – Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
§ 21 AsylG – Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 21 AsylG („Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen“) regelt rein organisatorisch, wie die deutschen Behörden mit Ihren Identitäts- und Reisedokumenten (insbesondere Pass, Passersatz und sonstigen Urkunden nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG) im Asylverfahren umgehen: Die weiterleitende Behörde nimmt sie in Verwahrung und leitet sie an die Aufnahmeeinrichtung weiter, diese gibt sie an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes (BAMF) ab. Ihre Originale bleiben also während des Verfahrens regelmäßig beim Bundesamt – nicht bei Ihnen.
Wichtig für den aktuellen Rechtsstand: Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) hat § 21 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 nur noch vier statt fünf Absätze. Der früher ausdrücklich geregelte Anspruch, auf Verlangen Abschriften (Kopien) der verwahrten Unterlagen zu erhalten, wurde gestrichen; der R�ckgabeanspruch steht jetzt in § 21 Abs. 4 AsylG (vormals Abs. 5). Kopien können Sie seither nur noch über die allgemeine Akteneinsicht erlangen.
1. Einfuehrung: Was regelt § 21 AsylG?
§ 21 des Asylgesetzes (AsylG) traegt die amtliche Ueberschrift "Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen". Die Vorschrift regelt einen organisatorisch-verfahrensrechtlichen Vorgang ganz am Anfang des Asylverfahrens: Sie bestimmt, welche Behoerde die von Ihnen vorzulegenden und auszuhaendigenden Identitaets- und Reisedokumente in amtliche Verwahrung nimmt, an wen diese Unterlagen weiterzuleiten sind und wann Sie die Originale zurueckerhalten. Gegenstand der Verwahrung sind dabei nicht beliebige Papiere, sondern die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG genannten Unterlagen, also insbesondere Ihr Pass oder Passersatz sowie sonstige in Ihrem Besitz befindliche Urkunden, die fuer die Feststellung Ihrer Identitaet, Ihrer Staatsangehoerigkeit und Ihres Reisewegs bedeutsam sind. § 21 AsylG ist damit keine eigenstaendige Mitwirkungspflicht; die Pflicht zur Vorlage und Ueberlassung dieser Dokumente folgt vielmehr aus § 15 AsylG, waehrend § 21 AsylG lediglich die behoerdeninterne Behandlung der bereits abgegebenen Unterlagen ordnet. Eingebettet ist die Norm in Abschnitt 4 des AsylG (Asylverfahren), Unterabschnitt 2 (Einleitung des Asylverfahrens, §§ 18 bis 21), und steht dort unmittelbar im Zusammenhang mit der Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung. Praktisch verschafft die Vorschrift dem Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge (BAMF) den physischen Zugriff auf Ihre Original-Dokumente, die als Beweismittel fuer die Identitaets- und Reisewegpruefung und zugleich zur Sicherung etwaiger aufenthaltsbeendender Massnahmen dienen.
Fuer Sie als Mandantin oder Mandant ist der Rechtsstand zum Zeitpunkt dieses Beitrags (Stand Juni 2026, nach der grossen EU-Asylreform) entscheidend, weshalb wir an dieser Stelle ausdruecklich transparent sein moechten: § 21 AsylG wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europaeischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) geaendert, das der Gesetzgeber am 23.04.2026 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt unter BGBl. 2026 I Nr. 111 verkuendet hat; die Aenderung des § 21 AsylG (Artikel 1 Nr. 24) ist nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes am 12.06.2026 in Kraft getreten. Seither hat § 21 AsylG nur noch vier Absaetze statt zuvor fuenf. Wir haben den geltenden Wortlaut am amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de geprueft; er lautet derzeit: Absatz 1 zur Verwahrung und Weiterleitung durch die weiterleitende Behoerde (mit Verweis auf § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG), Absatz 2 zur Verwahrung bei unmittelbarer Meldung bei der Aufnahmeeinrichtung, Absatz 3 zur unverzueglichen Weiterleitung an die zugeordnete Aussenstelle des Bundesamtes und Absatz 4 (neu) zur Rueckgabe der Unterlagen, sobald sie weder fuer das Asylverfahren noch fuer aufenthaltsbeendende Massnahmen benoetigt werden. Bitte beachten Sie: Der frueher in Absatz 4 ausdruecklich geregelte Anspruch, "auf Verlangen" Abschriften der verwahrten Unterlagen zu erhalten, ist seit dem 12.06.2026 entfallen; einzelne nicht-amtliche Datenbanken zeigen teils noch die ueberholte Fuenf-Absatz-Fassung. Welche praktischen Folgen sich aus dieser Aenderung fuer Sie ergeben und wie sich § 21 AsylG in das nunmehr unmittelbar geltende EU-Asylrecht einfuegt, erlaeutern wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 21 AsylG
Bevor wir Ihnen die einzelnen Regelungen erläutern, möchten wir Ihnen die Vorschrift zunächst im genauen Wortlaut vor Augen führen. Der nachstehende Text gibt § 21 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung wieder, wie sie auf dem amtlichen Portal des Bundes (gesetze-im-internet.de) abrufbar ist. Maßgeblich ist allein dieser amtliche Wortlaut; einzelne nicht-amtliche Datenbanken zeigten zum Zeitpunkt der Reform teilweise noch die ältere Fassung an.
▶ Der amtliche Wortlaut (Fassung ab 12. Juni 2026)
§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
- (1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.
- (2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
- (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
- (4) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.
⚖ Was Sie an diesem Wortlaut beachten sollten
§ 21 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen" und ist eine rein verfahrenstechnische, organisatorische Vorschrift. Sie verpflichtet Sie als Asylsuchenden nicht selbst zu einem bestimmten Verhalten, sondern regelt, wie die Behörden mit den Unterlagen umzugehen haben, die Sie zuvor nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG vorlegen und überlassen müssen – also Ihren Pass oder Passersatz sowie sonstige in Ihrem Besitz befindliche Urkunden, die für die Feststellung Ihrer Identität, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihres Reisewegs bedeutsam sind. Die Vorschrift beschreibt damit den Weg dieser Dokumente: von der weiterleitenden Behörde über die Aufnahmeeinrichtung bis zur zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Absätze 1 bis 3) und schließlich die Rückgabe an Sie, sobald die Unterlagen weder für das Asylverfahren noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden (Absatz 4). Wichtig ist, dass die Norm seit dem 12. Juni 2026 nur noch vier Absätze hat: Der frühere – bis zum 11. Juni 2026 geltende – Absatz 4, der Ihnen ausdrücklich einen Anspruch auf Aushändigung von Abschriften der verwahrten Unterlagen „auf Verlangen" gab, wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, Artikel 1 Nr. 24) gestrichen; der bisherige Absatz 5 (Rückgabepflicht) ist dadurch zum heutigen Absatz 4 geworden. Schriftsätze oder ältere Ratgeber, die noch von „§ 21 Absatz 5 AsylG" sprechen, sind insoweit überholt.
§ 21 AsylG selbst verweist im Wortlaut ausschließlich auf nationales Recht, nämlich auf § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG, und nicht unmittelbar auf eine EU-Verordnung. Der Bezug zum reformierten europäischen Asylrecht wirkt nur mittelbar: Der gestrichene Abschriften-Anspruch ist deshalb entfallen, weil der entsprechende Schutz nunmehr unionsrechtlich in der ab dem 12. Juni 2026 unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 aufgeht und eine doppelte nationale Regelung daher überflüssig wurde. Die übrigen zentralen Verordnungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – die Anerkennungs- beziehungsweise Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 als Nachfolgerin der Dublin-Regelungen – werden in § 21 AsylG ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt; sie sind für die nach dieser Vorschrift verwahrten Identitäts- und Reisedokumente allenfalls mittelbar bedeutsam, etwa als Beweismittel für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zu der erst seit wenigen Tagen geltenden Neufassung des § 21 AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt; wegen des im Kern unveränderten Regelungsgehalts der Rückgabepflicht bleibt jedoch die zur früheren Fassung ergangene Rechtsprechung übertragbar, soweit sie diesen Punkt betrifft.
⚠ Achtung: Rechtsänderung seit 12.06.2026 § 21 AsylG hat seit dem 12.06.2026 nur noch vier Absätze. Der Rückgabeanspruch steht jetzt in § 21 Abs. 4 AsylG – nicht mehr in Abs. 5. Ältere Schriftsätze, Bescheide oder Online-Kommentare, die 'Abs. 5' nennen oder einen Abschriften-Anspruch in 'Abs. 4' ausweisen, bilden den überholten Stand bis 11.06.2026 ab.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 21 AsylG ist eine schlanke, rein verfahrensorganisatorische Vorschrift. Sie begründet keine eigene Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, sondern ordnet lediglich, wer die bereits nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG abzugebenden Unterlagen verwahrt, an wen sie weiterzuleiten sind und wann sie zurückzugeben sind. Wir stellen Ihnen den Regelungsgehalt nachfolgend Absatz für Absatz dar. Maßgeblich ist die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung, die durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) eingeführt wurde. Der Gesetzgeber hat diese Änderung mit Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes verkündet im Bundesgesetzblatt vom 23.04.2026 - BGBl. 2026 I Nr. 111 angeordnet; das Inkrafttreten am 12. Juni 2026 ergibt sich aus Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes. Den Wortlaut haben wir am amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de überprüft.
▶ Was § 21 AsylG voraussetzt: der Verwahrungsgegenstand (§ 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG)
Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt sind nicht beliebige Papiere, sondern ausschließlich die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG bezeichneten Unterlagen. Erfasst sind damit:
- der Pass oder Passersatz, den der Ausländer nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 AsylG den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen hat;
- alle sonstigen erforderlichen Urkunden und im Besitz des Ausländers befindlichen Unterlagen nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 AsylG, die für die Feststellung der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Reisewegs von Bedeutung sind (etwa Visa, Grenzübertrittspapiere, Flug- oder Fahrkarten und sonstige Reisewegnachweise).
Bitte beachten Sie die Abgrenzung: Die in § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG genannten Datenträger (zum Beispiel Mobiltelefone) sind vom Verweis des § 21 Absatz 1 AsylG gerade nicht erfasst. Deren Auswertung folgt dem eigenständigen und grundrechtssensiblen Regime des § 15a AsylG. § 21 AsylG betrifft also allein die physische Inverwahrnahme und Weiterleitung der Identitäts- und Reisedokumente, nicht deren inhaltliche Auswertung.
⚖ Absatz 1: Verwahrung und Weiterleitung durch die erstbefasste Behörde
Nach § 21 Absatz 1 AsylG nehmen die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. Erfasst ist damit die erstbefasste Stelle, also typischerweise die Grenzbehörde, die Ausländerbehörde oder die Polizei. Tatbestandsvoraussetzung ist die Weiterleitung des Ausländers an eine Aufnahmeeinrichtung; Rechtsfolge ist die Pflicht dieser Behörde, die Dokumente zu verwahren und ohne schuldhaftes Zögern weiterzugeben.
Hinweis zur Neufassung: Absatz 1 wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz lediglich redaktionell angepasst. Die Verweisung lautete zuvor „§ 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5" und wurde auf die ausgeschriebene Zitierweise „§ 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5" umgestellt. Inhaltlich hat sich am Verweisziel nichts geändert.
⚖ Absatz 2: unmittelbare Meldung bei der Aufnahmeeinrichtung
§ 21 Absatz 2 AsylG bildet den Auffangtatbestand für den Fall, dass keine vorgeschaltete Behörde tätig wird. Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen selbst in Verwahrung. Auf diese Weise beginnt die Verwahrungskette auch dann lückenlos, wenn der Asylsuchende ohne vorherigen Kontakt zu Grenz-, Ausländer- oder Polizeibehörden direkt bei der Aufnahmeeinrichtung erscheint.
⚖ Absatz 3: Weiterleitung an die Außenstelle des Bundesamtes
Nach § 21 Absatz 3 AsylG leitet die für die Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu. Damit gelangen die Originaldokumente zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das sie zur Prüfung von Identität und Reiseweg benötigt. In der Praxis verbleiben die Originale daher beim Bundesamt, während der Asylsuchende sie nicht mehr in Händen hält.
▶ Absatz 4 (neu): der Rückgabeanspruch und seine doppelte Voraussetzung
§ 21 Absatz 4 AsylG bestimmt, dass die Unterlagen dem Ausländer wieder auszuhändigen sind, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Dieser Absatz entspricht wörtlich dem bis zum 11.06.2026 geltenden Absatz 5; durch das GEAS-Anpassungsgesetz wurde er lediglich zum neuen Absatz 4 umnummeriert.
Beachten Sie die doppelte negative Voraussetzung: Der Rückgabeanspruch entsteht erst, wenn die Dokumente weder für das Asylverfahren noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ entfallen sein. In der Praxis bedeutet dies, dass Pässe und Reisedokumente regelmäßig bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens beziehungsweise bis zur Ausreise oder Abschiebung verwahrt bleiben. Solange aus einer früheren Ablehnung eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und das Dokument zur Identitätsklärung im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung dienen kann, wird die Behörde die Herausgabe häufig unter Hinweis auf die zweite Tatbestandsalternative verweigern. Ob die Unterlagen tatsächlich noch „benötigt" werden, ist dann im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Zur Reichweite dieses Herausgabeanspruchs liegt – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Leitentscheidung vor; § 21 AsylG ist als organisatorische Norm gerichtlich kaum geklärt. Erstinstanzlich hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD allerdings klargestellt, dass der Herausgabeanspruch unabhängig davon besteht, ob die verwahrte Urkunde echt oder gefälscht ist; nach dem Wortlaut unterscheidet die Norm nicht zwischen echten und unechten Urkunden. Diese Entscheidung erging zur damaligen Fassung. Da der Inhalt der Rückgabevorschrift durch die Reform 2026 nicht verändert, sondern nur umnummeriert wurde, lässt sich ihre Aussage auf die heutige Rechtslage übertragen; lediglich die Fundstelle heißt nun § 21 Absatz 4 AsylG statt vormals Absatz 5.
▶ Was 2026 weggefallen ist: der ausdrückliche Anspruch auf Abschriften
Eine inhaltlich bedeutsame Änderung der Reform betrifft den weggefallenen Absatz. Bis zum 11.06.2026 sah § 21 Absatz 4 AsylG a.F. ausdrücklich vor: „Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen." Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b GEAS-Anpassungsgesetz gestrichen. Eine ausdrückliche asylspezifische Spezialnorm auf Aushändigung von Kopien der verwahrten Dokumente existiert seit dem 12.06.2026 also nicht mehr.
Praktisch wirkt sich das so aus: Wünschen Sie Kopien Ihrer verwahrten Unterlagen, können Sie sich nicht mehr auf einen eigenen Anspruch aus § 21 AsylG berufen. Der Zugang zu den Dokumenten richtet sich seither nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens- und Akteneinsichtsrechts, insbesondere nach § 29 VwVfG. Soweit Anträge ab dem 12.06.2026 gestellt werden, sind zudem die unmittelbar geltenden Informations- und Akteneinsichtsrechte der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 in den Blick zu nehmen; die konkrete einschlägige Vorschrift ist im Einzelfall zu bestimmen. Aus anwaltlicher Sicht empfehlen wir, frühzeitig eigene Kopien oder Scans des Passes und sämtlicher Reisedokumente anzufertigen, bevor diese nach § 21 AsylG in amtliche Verwahrung gelangen.
⚖ Systematische Einordnung und der Bezug zum reformierten EU-Asylrecht
§ 21 AsylG steht in Abschnitt 4 (Asylverfahren), Unterabschnitt 2 (Einleitung des Asylverfahrens) und schließt dort an § 18 (Grenzbehörde), § 19 (Ausländerbehörde und Polizei) sowie § 20 (Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung) an. Diese systematische Stellung blieb durch die Reform 2026 unverändert; geändert wurde allein der Binnenaufbau der Norm.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hat das deutsche Asylrecht weitgehend zu einem Durchführungsrecht der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen umgestaltet, namentlich der Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347, der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 und der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351. Wichtig für das Verständnis des § 21 AsylG: Die Norm selbst nimmt – anders als zahlreiche andere reformierte Vorschriften – keinen direkten Bezug auf diese Verordnungen. Sie bleibt rein national formuliert und verweist weiterhin allein auf § 15 AsylG. Der unionsrechtliche Bezug wirkt nur mittelbar: Der gestrichene Abschriften-Absatz ist deshalb entfallen, weil der entsprechende Anspruch nunmehr unmittelbar unionsrechtlich abgesichert ist. Soweit die Asylverfahrensverordnung den Mitgliedstaaten keinen Ausgestaltungsspielraum lässt, geht sie dem nationalen Recht im Wege des Anwendungsvorrangs vor; als rein organisatorische Weiterleitungsregel bleibt § 21 AsylG jedoch anwendbar.
Hinzu kommt eine Schnittstelle zum Aufenthaltsrecht: Über das Tatbestandsmerkmal der „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen" in Absatz 4 wirkt § 21 AsylG bis in die Vollstreckung der Ausreisepflicht hinein, weil ein Pass zur Sicherung der Abschiebung weiter benötigt und damit weiter verwahrt werden kann.
✓ Praxisüberblick: Die wichtigsten Punkte für Sie
- Verwahrt werden Pass, Passersatz und reisewegrelevante Urkunden nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG – nicht Datenträger (§ 15a AsylG).
- Die Verwahrungskette verläuft von der erstbefassten Behörde über die Aufnahmeeinrichtung zur zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes; bei direkter Meldung verwahrt die Aufnahmeeinrichtung selbst.
- Die Rückgabe nach § 21 Absatz 4 AsylG setzt voraus, dass die Unterlagen weder für das Asylverfahren noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen mehr benötigt werden – beides muss entfallen sein.
- Der frühere ausdrückliche Anspruch auf Abschriften (Absatz 4 a.F.) ist seit dem 12.06.2026 gestrichen; Kopien erhalten Sie nun über die allgemeinen Regeln (§ 29 VwVfG) beziehungsweise über die Akteneinsichtsrechte der VO (EU) 2024/1348.
- Achten Sie auf die Zitierweise: Die Rückgabepflicht steht seit der Reform in § 21 Absatz 4 AsylG; ältere Verweise auf „Absatz 5" sind überholt.
Gern prüfen wir für Sie im Einzelfall, ob ein Rückgabeanspruch nach § 21 Absatz 4 AsylG bereits besteht und auf welcher Grundlage Sie Abschriften Ihrer verwahrten Unterlagen erhalten können. Maßgeblich ist dabei stets der konkrete Verfahrensstand sowie das Antragsdatum vor oder ab dem 12.06.2026.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Mit der großen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist 2026 das wohl umfangreichste Paket an Gesetzesänderungen im deutschen Asylrecht seit über zwei Jahrzehnten in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben der Europäischen Union durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz – umgesetzt. Dieses Gesetz wurde am 23. April 2026 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt Teil I als BGBl. 2026 I Nr. 111 verkündet; seine wesentlichen Teile sind nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes am 12. Juni 2026 in Kraft getreten – zeitgleich mit dem EU-weiten Anwendungsbeginn der Asylpaket-Verordnungen. Zusätzlich wurde am selben Tag das GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112) verkündet.
Viele Vorschriften des Asylgesetzes wurden dabei tiefgreifend umgestaltet oder ganz aufgehoben, weil ihre Inhalte nun unmittelbar durch die EU-Verordnungen geregelt werden – namentlich durch die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Vor diesem Hintergrund ist die zentrale Frage für Sie als Betroffene: Was bedeutet diese Reform konkret für die Verwahrung Ihrer Unterlagen nach § 21 AsylG? Die Antwort vorweg: § 21 AsylG wurde geändert, aber nur in einem überschaubaren Umfang. Der praktische Kern der Vorschrift bleibt erhalten.
▶ § 21 AsylG wurde geändert – aber nur punktuell
Anders als zahlreiche andere Normen des Asylgesetzes ist § 21 AsylG nicht völlig neu konzipiert worden. Der maßgebliche Änderungsbefehl findet sich in Artikel 1 Nummer 24 des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111). Er ordnet drei Änderungen an: In Absatz 1 wird die Abkürzung „Abs." durch „Absatz" und „Nr." durch „Nummer" ersetzt; der bisherige Absatz 4 wird gestrichen; und der bisherige Absatz 5 wird zum neuen Absatz 4. Diese Änderungen sind am 12. Juni 2026 in Kraft getreten.
Die erste Änderung ist rein redaktioneller Natur. Sie betrifft nur die Schreibweise des Verweises auf die Bezugsnorm: Wo bislang „§ 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5" stand, heißt es nun ausgeschrieben „§ 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5". Inhaltlich verändert sich dadurch nichts – der Verweis zielt weiterhin auf dieselben Mitwirkungspflichten zur Vorlage und Überlassung von Pass, Passersatz und sonstigen Identitäts- und Reiseunterlagen. Bedeutsamer ist die zweite Änderung, die Streichung eines ganzen Absatzes, auf die wir sogleich gesondert eingehen.
⚖ Alte und neue Fassung im Vergleich
Bis einschließlich 11. Juni 2026 hatte § 21 AsylG fünf Absätze. Der damalige Absatz 4 lautete: „Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen." Dieser Absatz gab Ihnen also einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch darauf, Kopien Ihrer in amtliche Verwahrung genommenen Dokumente zu erhalten. Der damalige Absatz 5 regelte die Rückgabe der Originale.
Seit dem 12. Juni 2026 hat § 21 AsylG nur noch vier Absätze. Der amtliche Wortlaut der geltenden Fassung lautet:
- Absatz 1: „Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu."
- Absatz 2: „Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung."
- Absatz 3: „Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu."
- Absatz 4 (neu): „Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden."
Der heutige Absatz 4 ist also wortgleich mit dem früheren Absatz 5: Er regelt die Rückgabe der Originale. Was weggefallen ist, ist der zuvor in Absatz 4 verankerte Anspruch auf Abschriften. Die Verwahrungskette selbst – von der weiterleitenden Behörde über die Aufnahmeeinrichtung bis zur zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – ist durch die Reform unverändert geblieben.
▶ Praktische Folge: Der ausdrückliche Anspruch auf Abschriften ist entfallen
Für Sie als Betroffene ist dies die wichtigste materielle Änderung. Bis zum 11. Juni 2026 konnten Sie sich für die Aushändigung von Kopien Ihrer verwahrten Dokumente unmittelbar auf eine eigene Vorschrift im Asylgesetz berufen. Diese ausdrückliche Spezialregelung gibt es seit dem 12. Juni 2026 nicht mehr. Das bedeutet nicht, dass Sie keinen Zugang mehr zu Kopien Ihrer Unterlagen erhalten können – der Weg dahin ist nur ein anderer geworden: Ein entsprechendes Verlangen ist nun auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens zu stützen, insbesondere auf das Akteneinsichtsrecht des § 29 VwVfG.
Aus dieser Änderung ergibt sich für Sie eine ganz konkrete Empfehlung: Fertigen Sie möglichst frühzeitig – idealerweise bereits vor Abgabe – eigene Kopien oder Scans Ihres Passes und sämtlicher Reise- und Identitätsdokumente an. Denn sobald die Originale nach § 21 AsylG in amtliche Verwahrung gelangen, ist der spätere Zugriff auf Kopien aufwendiger geworden. Wir als Kanzlei MANDATI in Essen unterstützen Sie bundesweit dabei, entsprechende Anträge auf Akteneinsicht sachgerecht zu formulieren.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht – und warum § 21 AsylG sie gerade nicht übernimmt
Ein prägendes Merkmal der Reform 2026 ist, dass viele Vorschriften des Asylgesetzes nicht mehr eigenständig regeln, sondern auf das unmittelbar geltende EU-Verordnungsrecht verweisen. Der Grund liegt im Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Eine EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und verdrängt entgegenstehendes nationales Recht. Wo früher Richtlinien durch nationale Paragrafen umgesetzt werden mussten, gelten die Inhalte nun direkt aus der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347.
Bei § 21 AsylG ist jedoch zu beachten: Eine solche neue, ausdrückliche Verweistechnik auf eine EU-Verordnung wurde in den Wortlaut des § 21 AsylG selbst gerade nicht eingeführt. Die Norm bleibt rein national formuliert und verweist – wie schon zuvor – allein auf § 15 AsylG. Der unionsrechtliche Bezug wirkt hier nur mittelbar: Der frühere Abschriften-Anspruch wurde gestrichen, weil das Thema Akteneinsicht und Dokumentenzugang nunmehr unionsrechtlich in der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 geregelt ist. Eine nationale Doppelregelung war damit überflüssig geworden. Wenn Sie also Kopien Ihrer Dokumente begehren und Ihr Asylantrag dem neuen Verfahrensrecht unterfällt, können sich Ihre Rechte zusätzlich aus den Informations- und Akteneinsichtsregeln dieser Verordnung ergeben; die konkrete Vorschrift ist im Einzelfall zu bestimmen.
▶ Die Übergangsvorschrift § 87e AsylG
Mit derselben Reform hat der Gesetzgeber durch Artikel 1 Nummer 92 des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111) eine neue Übergangsvorschrift in das Asylgesetz eingefügt: § 87e AsylG, ausdrücklich überschrieben als Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung. Diese Vorschrift bestimmt im Kern, welches Recht für welche Verfahren gilt – und damit hängt es entscheidend vom Zeitpunkt Ihrer Antragstellung ab.
§ 87e AsylG unterscheidet dabei zwischen dem Verfahrensrecht und dem materiellen Recht: Für die Anwendung des neuen Verfahrensrechts nimmt die Vorschrift auf Artikel 79 Absatz 3 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 Bezug; das neue materielle Recht der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 gilt nach § 87e AsylG für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Daneben enthält die Vorschrift Sonderregelungen zu Altfällen, etwa beim Widerruf und der Rücknahme im Familienasyl. Für die reine Verwahrungsmechanik des § 21 AsylG hat § 87e AsylG keine eigenständige Sonderregelung – die Verwahrung, Weiterleitung und Rückgabe Ihrer Dokumente läuft daher unabhängig von dieser Stichtagslogik nach § 21 AsylG in seiner geltenden Fassung ab.
Wichtig ist für Sie dennoch: Ob auf Ihr Verfahren noch das bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht oder bereits das neue Recht Anwendung findet, kann von Detailfragen abhängen und ist in der Praxis durchaus fehleranfällig. Es gibt zudem Hinweise auf weitere geplante gesetzgeberische Anpassungen, etwa über das GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112). Wir empfehlen Ihnen daher, den genauen Rechtsstand und das anwendbare Recht im Zweifel anwaltlich prüfen zu lassen.
✓ Das Wichtigste zur Reform in Kürze
- § 21 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert, jedoch nur punktuell.
- Die Vorschrift hat seitdem nur noch vier statt fünf Absätze.
- Weggefallen ist der frühere Absatz 4 – der ausdrückliche Anspruch auf Aushändigung von Abschriften der verwahrten Unterlagen.
- Die Rückgabepflicht für die Originale steht jetzt in § 21 Absatz 4 AsylG (zuvor Absatz 5). Schriftsätze, die noch „§ 21 Abs. 5 AsylG" zitieren, sind insoweit überholt.
- Eine eigene Verweistechnik auf EU-Verordnungen enthält § 21 AsylG nicht; der Text verweist weiterhin allein auf § 15 AsylG.
- Für Kopien verwahrter Dokumente gelten nun die allgemeinen Regeln (§ 29 VwVfG) und gegebenenfalls die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348.
- Die Übergangsvorschrift § 87e AsylG regelt das anwendbare Recht nach Antragsdatum, betrifft die Verwahrung nach § 21 AsylG aber nicht gesondert.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 21 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist eingebettet in ein dichtes Geflecht aus nationalen Asyl- und Aufenthaltsvorschriften und – seit der GEAS-Reform – in das unmittelbar geltende Recht der Europäischen Union. Für Sie als Betroffene oder Betroffener ist diese Einordnung wichtig, weil sich erst aus dem Zusammenspiel der Normen ergibt, welche Pflichten Sie treffen, welche Rechte Ihnen zustehen und welche Behörde wofür zuständig ist. Wir erläutern Ihnen nachfolgend die wesentlichen Bezüge.
▶ Die Kernaussage: § 21 AsylG bleibt nationales Verfahrensrecht, wird aber vom EU-Recht überlagert
§ 21 AsylG ist und bleibt eine rein organisatorische, verfahrenstechnische Vorschrift des deutschen Rechts. Sie regelt, wer Ihre Identitäts- und Reisedokumente in Verwahrung nimmt, wie diese innerhalb der Behörden weitergeleitet werden und wann sie an Sie zurückzugeben sind. Anders als zahlreiche andere Normen des Asylgesetzes, die durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, ausdrücklich auf die neuen EU-Verordnungen verweisen, enthält § 21 AsylG selbst keinen unmittelbaren Verweis auf das Unionsrecht. Der Gesetzgeber hat die Norm durch Artikel 1 Nr. 24 des GEAS-Anpassungsgesetzes lediglich redaktionell angepasst (Ersetzung von „Abs." durch „Absatz" und „Nr." durch „Nummer" in Absatz 1) und den früheren Absatz 4 gestrichen; der bisherige Absatz 5 wurde zum neuen Absatz 4. Diese Änderungen sind nach Artikel 13 Absatz 2 des GEAS-Anpassungsgesetzes am 12. Juni 2026 in Kraft getreten.
Gleichwohl wirkt das EU-Recht auf § 21 AsylG ein – und zwar mittelbar. Seit dem 12. Juni 2026 gelten die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. EU-Verordnungen genießen Anwendungsvorrang: Soweit sie eine Frage abschließend regeln, treten entgegenstehende nationale Vorschriften zurück. Nationale Normen wie § 21 AsylG bleiben nur dort anwendbar, wo die Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Gestaltungsspielraum lassen oder eine bloße organisatorische Ausgestaltung dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Da § 21 AsylG nur die behördeninterne Verwahrung und Weiterleitung von Dokumenten betrifft – einen Bereich, den die Verordnungen nicht selbst im Detail regeln –, bleibt die Vorschrift praktisch anwendbar.
⚖ Bezug zur Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung)
Die Asylverfahrensverordnung ist die wichtigste unionsrechtliche Bezugsgröße für § 21 AsylG. Sie regelt europaweit einheitlich die Stellung und Registrierung des Asylantrags sowie die Mitwirkungspflichten der Antragstellenden, einschließlich der Pflicht, vorhandene Identitäts- und Reisedokumente vorzulegen. Genau diese Dokumente sind der Gegenstand, den § 21 AsylG anschließend behördlich verwahrt und weiterleitet. Beide Regelungsebenen greifen also ineinander: Die Verordnung begründet die Vorlage- und Mitwirkungspflicht auf europäischer Ebene, § 21 AsylG setzt die rein organisatorische Behandlung der vorgelegten Unterlagen national um.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Wegfall des früheren § 21 Absatz 4 AsylG. Bis zum 11. Juni 2026 sah diese Vorschrift ausdrücklich vor, dass Ihnen auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen sind. Dieser ausdrückliche nationale Anspruch ist nunmehr entfallen, weil die entsprechende Frage des Zugangs zu den eigenen Dokumenten und Verfahrensinformationen in der Asylverfahrensverordnung geregelt ist. Der gesetzgeberische Hintergrund war die Vermeidung einer nationalen Doppelregelung neben dem unmittelbar geltenden Unionsrecht. Wenn Sie heute Kopien Ihrer verwahrten Dokumente benötigen, stützt sich Ihr Anspruch daher nicht mehr auf eine asylspezifische Sondernorm, sondern auf die Informations- und Akteneinsichtsrechte der Asylverfahrensverordnung sowie ergänzend auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere § 29 VwVfG.
Wichtig ist das Übergangsrecht: Die neue Verfahrensverordnung gilt grundsätzlich für Asylanträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden. Für früher anhängige Verfahren kann altes Recht fortgelten. Die hierzu geschaffene Übergangsvorschrift § 87e AsylG wurde durch Artikel 1 Nr. 92 des GEAS-Anpassungsgesetzes (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111) neu eingefügt; sie betrifft die zeitliche Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347, nicht aber spezifisch die Verwahrung nach § 21 AsylG. Welche Fassung in Ihrem Fall maßgeblich ist, hängt damit vom Datum Ihrer Antragstellung ab – ein Punkt, den wir für Sie stets gesondert prüfen.
⚖ Bezug zur Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung)
Die Qualifikationsverordnung regelt die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes – also die Frage, wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen ist – sowie den Inhalt dieses Schutzes. Sie hat die früheren §§ 3 bis 3e und § 4 AsylG weitgehend abgelöst, deren Regelungsgehalt nun unmittelbar durch das Unionsrecht vorgegeben wird. Zu § 21 AsylG besteht kein unmittelbarer rechtlicher Bezug und keine Verweisung. Mittelbar spielt die Verordnung jedoch insofern eine Rolle, als die nach § 21 AsylG verwahrten Identitäts- und Reisedokumente der Klärung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit dienen – und die geklärte Identität ist eine tatsächliche Voraussetzung dafür, dass Ihnen überhaupt Schutz nach der Qualifikationsverordnung zuerkannt werden kann. Die Verwahrung der Dokumente nach § 21 AsylG ist damit ein vorgelagerter, organisatorischer Schritt, der die materielle Schutzprüfung erst ermöglicht.
⚖ Bezug zur Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung)
Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung ist die Nachfolgerin der bisherigen Dublin-III-Verordnung. Sie bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Für diese Zuständigkeitsbestimmung kommt es maßgeblich auf Ihre Identität und Ihren Reiseweg an – etwa darauf, über welchen Mitgliedstaat Sie in die Europäische Union eingereist sind oder ob Ihnen ein Visum erteilt wurde. Die nach § 21 AsylG verwahrten Pässe, Visa, Grenzübertrittspapiere und sonstigen Reisewegnachweise sind hierfür zentrale Beweismittel. § 21 AsylG sichert also den physischen Zugriff der Behörden auf genau jene Dokumente, die für die unionsrechtliche Zuständigkeitsprüfung benötigt werden. Auch hier besteht kein ausdrücklicher Verweis im Normtext, wohl aber ein praktisch bedeutsamer Sachzusammenhang.
⚖ Bezug zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 21 die verfahrensrechtliche Fortsetzung der materiellen Mitwirkungspflicht aus § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG. § 15 Absatz 2 Nummer 4 verpflichtet Sie, Ihren Pass oder Passersatz den zuständigen Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; § 15 Absatz 2 Nummer 5 erstreckt diese Pflicht auf alle sonstigen Urkunden und Unterlagen in Ihrem Besitz, die für Identität, Staatsangehörigkeit und Reiseweg bedeutsam sind. § 21 Absatz 1 AsylG verweist ausdrücklich auf diese beiden Nummern und ordnet an, dass die so überlassenen Unterlagen in Verwahrung genommen werden. Damit ist die systematische Trennung klar: Die Abgabepflicht regelt § 15 AsylG, die behördliche Behandlung der abgegebenen Dokumente regelt § 21 AsylG.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft die Datenträger. § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG (Pflicht zur Überlassung von Datenträgern, etwa Mobiltelefonen, wenn keine gültigen Identitätspapiere vorliegen) ist im Verweis des § 21 Absatz 1 AsylG gerade nicht enthalten. Die Auswertung solcher Datenträger folgt einem eigenständigen, besonders grundrechtssensiblen Verfahren nach § 15a AsylG. § 21 AsylG erfasst also nur die physische Inverwahrnahme und Weiterleitung von Dokumenten, nicht aber die inhaltliche Auswertung elektronischer Daten. Schließlich ordnet sich § 21 AsylG systematisch in den Unterabschnitt „Einleitung des Asylverfahrens" ein und schließt unmittelbar an § 18 AsylG (Aufgaben der Grenzbehörde), § 19 AsylG (Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei) sowie § 20 AsylG (Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung) an – diese Behörden sind die Adressaten der Verwahrungs- und Weiterleitungspflicht.
⚖ Bezug zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 21 AsylG reicht in seiner Wirkung über das reine Asylverfahren hinaus, weil der neue Absatz 4 die Rückgabe Ihrer Dokumente ausdrücklich an zwei Voraussetzungen knüpft: Die Unterlagen sind Ihnen erst dann wieder auszuhändigen, wenn sie weder für die weitere Durchführung des Asylverfahrens noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden. Mit der zweiten Alternative – den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen – knüpft § 21 AsylG an das Aufenthaltsgesetz an. Pass- und Ausweispflicht ergeben sich aus § 48 AufenthG, die Ausreisepflicht und ihre Durchsetzung aus § 50 AufenthG und den nachfolgenden Vorschriften. In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn Ihr Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, kann ein verwahrter Pass zur Sicherung einer Abschiebung weiterhin benötigt und damit weiter zurückgehalten werden. Die behördliche Verwahrung kann sich also bis zur Ausreise oder Abschiebung erstrecken.
Wie streng die Rückgabevoraussetzungen auszulegen sind, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD zur damaligen Fassung des § 21 Absatz 5 AsylG (heute Absatz 4) entschieden. Das Gericht stellte klar, dass der Herausgabeanspruch unabhängig von der Echtheit der Urkunde besteht; nach dem Wortlaut der Norm wird nicht zwischen echten und unechten Urkunden unterschieden. Eine Behörde kann die Rückgabe also nicht allein mit dem Vorwurf einer Fälschung verweigern, solange die Dokumente weder für das Verfahren noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung zur früheren, bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung erging. Da die Änderung des § 21 AsylG durch die Reform 2026 in diesem Punkt rein redaktioneller Natur war – der frühere Absatz 5 wurde inhaltlich unverändert zum neuen Absatz 4 –, bleibt die Aussage des Urteils auf die aktuelle Rechtslage übertragbar. Zur Neufassung selbst liegt naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; eine höchstrichterliche Leitentscheidung speziell zu § 21 AsylG existiert bislang nicht.
Bitte beachten Sie schließlich eine häufige Verwechslung: § 21 AsylG (Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen im Asylverfahren) ist nicht identisch mit § 21 AsylbLG, der eine Datenverwahrung im Asylbewerberleistungsrecht betrifft. Beide Vorschriften tragen dieselbe Paragraphennummer, stehen aber in unterschiedlichen Gesetzen und regeln völlig verschiedene Sachverhalte. Wir achten in der Beratung stets darauf, die zutreffende Norm und die jeweils geltende Fassung sauber zu bezeichnen, damit Ihre Rechte korrekt geltend gemacht werden.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei § 21 AsylG handelt es sich um eine rein verfahrensorganisatorische Vorschrift, die regelt, welche Behörde Ihre Identitäts- und Reisedokumente in Verwahrung nimmt, an wen sie weitergeleitet werden und wann sie Ihnen zurückzugeben sind. Solche organisatorischen Normen sind erfahrungsgemäß selten Gegenstand höchstrichterlicher Grundsatzentscheidungen. Wir möchten Ihnen daher von vornherein offen sagen: Eine gefestigte Leitrechtsprechung gerade zu § 21 AsylG gibt es bis heute nicht. Wo wir nachfolgend Entscheidungen nennen, ordnen wir transparent ein, auf welche Gesetzesfassung sie sich beziehen und wie tragfähig sie für Ihren Fall sind. Erfundene Aktenzeichen oder Scheinzitate werden Sie bei uns nicht finden.
▶ Rechtsstand: alte Fassung (bis 11.06.2026) und neue Fassung (ab 12.06.2026) sauber trennen
Für das Verständnis der vorhandenen Rechtsprechung ist eine Vorbemerkung entscheidend. § 21 AsylG wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, geändert. Die Änderung ist nach Artikel 13 Abs. 2 dieses Gesetzes am 12.06.2026 in Kraft getreten. Seither hat § 21 AsylG nur noch vier Absätze. Der frühere Absatz 4, der einen ausdrücklichen Anspruch auf Aushändigung von Abschriften der verwahrten Unterlagen vorsah, wurde durch Artikel 1 Nr. 24 des GEAS-Anpassungsgesetzes gestrichen; der frühere Absatz 5 (Rückgabe der Originale) ist zum heutigen Absatz 4 geworden.
Das bedeutet für die Auswertung von Urteilen: Sämtliche bislang auffindbare Rechtsprechung ist zur alten, bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung ergangen. Wenn ältere Entscheidungen vom „Herausgabeanspruch nach § 21 Abs. 5 AsylG" sprechen, meinen sie inhaltlich denselben Rückgabeanspruch, der heute in § 21 Abs. 4 AsylG steht. Sie müssen die Absatzangabe also gedanklich umnummerieren. Da die Reform den Rückgabeanspruch inhaltlich unverändert gelassen und lediglich neu durchnummeriert hat, bleibt diese Altrechtsprechung im Kern übertragbar – ein Punkt, den wir in Schriftsätzen stets ausdrücklich begründen, statt das Urteil unkommentiert zu zitieren.
⚖ Die zentrale verifizierte Entscheidung: Rückgabeanspruch auch bei behaupteter Fälschung
Die einzige Entscheidung, die unmittelbar und in der Sache den Rückgabeanspruch betrifft, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg getroffen. Das VG Magdeburg stellte mit Urteil vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD klar, dass ein Asylantragsteller einen Anspruch auf Herausgabe der in Verwahrung genommenen Urkunden – im konkreten Fall einer Heiratsurkunde und einer Tazkira eines afghanischen Antragstellers – hat, sobald diese für die Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Besonders praxisrelevant: Das Gericht entschied, dass dieser Anspruch unabhängig davon besteht, ob die Urkunde echt oder gefälscht ist. Nach dem Wortlaut der Norm wird gerade nicht zwischen echten und unechten Urkunden unterschieden, und eine Beschränkung, die gefälschte Dokumente ausnimmt, enthält die Vorschrift nicht.
Für Sie als Betroffene bzw. Betroffener ist das eine wichtige Aussage: Das Bundesamt kann die Rückgabe Ihrer Dokumente nicht allein mit dem pauschalen Vorwurf verweigern, ein Papier sei gefälscht, solange die Unterlagen tatsächlich nicht mehr für das Verfahren oder für eine Aufenthaltsbeendigung benötigt werden. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin: Diese Entscheidung ist erstinstanzlich und erging zur damaligen Gesetzesfassung. Sie betrifft den Rückgabeanspruch, der heute in § 21 Abs. 4 AsylG (damals Abs. 5) verankert ist. Eine bindende höchstrichterliche Bestätigung dieser Linie liegt bislang nicht vor.
⚖ Vorsicht vor Scheinzitaten: Entscheidungen, die § 21 AsylG nur am Rande streifen
In juristischen Datenbanken werden zu § 21 AsylG mitunter Entscheidungen geführt, die mit der Verwahrung von Unterlagen inhaltlich nichts zu tun haben. Wir nennen sie hier bewusst, damit Sie sich von vermeintlichen „Treffern" nicht in die Irre führen lassen.
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 23.06.1987 - 9 C 251.86 (amtlich BVerwGE 77, 323) über die Anforderungen an Asylfolgeanträge und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt. Diese Entscheidung erging zur alten Rechtslage vor der Neuordnung des Asylverfahrensrechts 1992 und trifft keine tragende Aussage zur Verwahrung von Unterlagen. Als Leitentscheidung zu § 21 AsylG taugt sie nicht.
- Der Bundesverwaltungsgericht, 1. Senat, befasste sich mit Beschluss vom 04.02.2020 - 1 B 8.20 mit der Unanfechtbarkeit asylrechtlicher Entscheidungen nach § 78 AsylG und wies eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Auch hier geht es nicht um § 21 AsylG. Wir führen den Beschluss nur an, weil sein Datum gelegentlich mit einer angeblichen späteren Entscheidung verwechselt wird (dazu sogleich).
- Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 04.02.2026 - 24 B 25.30959 über die Zuständigkeit für die Aufhebung oder Änderung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach einem Asylfolgeantrag. Eine Aussage zur Verwahrung oder Weitergabe von Unterlagen nach § 21 AsylG enthält die Entscheidung nicht.
Wir möchten an dieser Stelle eine konkrete Fehlerquelle offenlegen: In einzelnen Sekundärquellen tauchte zeitweise eine „Entscheidung des VGH Bayern vom 04.02.2026" mit Bezug zu § 21 AsylG auf. Eine solche, die Verwahrung tragende Entscheidung ließ sich nicht verifizieren; nahe liegt eine Verwechslung der Daten mit dem BVerwG-Beschluss vom 04.02.2020 - 1 B 8.20. Wir behandeln einen solchen unbestätigten Treffer nicht als belastbare Fundstelle. Bevor wir in einem Schriftsatz Rechtsprechung zu § 21 AsylG verwenden, prüfen wir jedes Aktenzeichen mit einer eigenen Recherche in den maßgeblichen Quellen auf seine tatsächliche Einschlägigkeit.
▶ Offene Fragen nach der Reform 2026
Weil die Neufassung erst seit dem 12.06.2026 gilt, ist sie bislang gerichtlich nicht geklärt. Aus unserer Sicht sind insbesondere die folgenden Punkte offen und werden die Praxis künftig beschäftigen:
- Folgen der Streichung des Abschriften-Anspruchs. Der bis zum 11.06.2026 ausdrücklich gesetzlich verankerte Anspruch, auf Verlangen Abschriften der verwahrten Unterlagen zu erhalten, ist entfallen. Wie Sie künftig zuverlässig an Kopien Ihres in Verwahrung genommenen Passes oder Ihrer Urkunden gelangen – etwa über das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG –, ist noch nicht gerichtlich konturiert. Praktisch empfehlen wir Ihnen, vorsorglich eigene Kopien und Scans Ihrer Dokumente anzufertigen, bevor diese in amtliche Verwahrung gehen.
- Reichweite der zweiten Rückgabevoraussetzung. Nach § 21 Abs. 4 AsylG sind Ihnen die Unterlagen erst zurückzugeben, wenn sie weder für das Asylverfahren noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden. Gerade die zweite Alternative – die Sicherung einer möglichen Abschiebung – führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Pässe bis zum bestandskräftigen Verfahrensabschluss oder bis zur Ausreise verwahrt bleiben. Wann genau die Dokumente „nicht mehr benötigt" werden, ist eine Wertungsfrage, die einzelfallabhängig bleibt.
- Verhältnis zum unmittelbar geltenden EU-Recht. Seit dem 12.06.2026 gelten die Verordnungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unmittelbar, namentlich die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. § 21 AsylG selbst verweist im Wortlaut weiterhin nur auf § 15 AsylG und nicht auf diese Verordnungen. Inwieweit europarechtliche Vorgaben – etwa zu Registrierung, Mitwirkung und Akteneinsicht – die nationale Verwahrungsmechanik künftig überlagern, wird die Rechtsprechung erst noch herausarbeiten müssen.
- Übergangsfälle. Für vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge stellt sich die Frage, welche Fassung maßgeblich ist. Die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 92 des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111), regelt die zeitliche Anwendung der EU-Verordnungen, trifft zur Verwahrung nach § 21 AsylG aber keine spezielle Aussage. Da die Änderung des § 21 AsylG im Kern nur redaktioneller und struktureller Natur war, dürfte die Verwahrungspraxis hiervon kaum betroffen sein – eine gerichtliche Klärung steht jedoch aus.
Sollten Sie Streit über die Herausgabe oder Verwahrung Ihrer Dokumente haben, prüfen wir für Sie sorgfältig, welche Gesetzesfassung gilt, ob ein Rückgabeanspruch nach § 21 Abs. 4 AsylG durchsetzbar ist und ob eine Verpflichtungs- bzw. allgemeine Leistungsklage zum Verwaltungsgericht in Betracht kommt. Wegen der dünnen und teils überholten Rechtsprechungslage gehen wir dabei stets transparent mit dem zugrunde liegenden Rechtsstand um.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Auf den ersten Blick wirkt § 21 AsylG wie eine bloße Verwaltungsinterna-Vorschrift, die nur Behörden untereinander angeht. Für Sie als betroffene Person hat sie jedoch ganz konkrete Folgen: Sobald Sie einen Asylantrag stellen, geben Sie Ihren Pass, Ihren Passersatz und sonstige Identitäts- und Reisedokumente nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG ab. Diese Originale verbleiben anschließend in amtlicher Verwahrung und gelangen über die Aufnahmeeinrichtung zur zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Sie selbst halten Ihre wichtigsten Papiere also während des Verfahrens regelmäßig nicht mehr in Händen. Genau hier setzt die anwaltliche Beratung an.
Besonders wichtig ist der aktuelle Rechtsstand: Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, wurde § 21 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 geändert. Die Vorschrift hat seither nur noch vier statt fünf Absätze. Inhaltlich am bedeutsamsten ist dabei der ersatzlose Wegfall des früheren Absatzes 4, der Ihnen ausdrücklich einen Anspruch auf Aushändigung von Abschriften der verwahrten Unterlagen einräumte. Diese Folgen erläutern wir Ihnen nachstehend Schritt für Schritt.
▶ Was die Reform 2026 für Sie praktisch bedeutet
Der entscheidende Punkt vorab: Der Kern der Verwahrungsregelung ist erhalten geblieben. Geändert hat sich aber die Frage, worauf Sie sich berufen können, wenn Sie Kopien Ihrer Dokumente benötigen. Bis zum 11.06.2026 konnten Sie "auf Verlangen" unmittelbar nach § 21 Absatz 4 AsylG a.F. Abschriften herausverlangen. Diese asylspezifische Spezialnorm gibt es seit dem 12.06.2026 nicht mehr. Bitte beachten Sie zudem, dass die frühere Rückgabevorschrift, die bis dahin in Absatz 5 stand, nunmehr in § 21 Absatz 4 AsylG geregelt ist. Wer noch mit der alten Absatzzählung arbeitet, zitiert falsch.
Schritt 1: Sichern Sie Ihre Dokumente, bevor sie in Verwahrung gehen
Da der frühere gesetzliche Anspruch auf Abschriften weggefallen ist, ist der wichtigste praktische Rat zugleich der einfachste: Fertigen Sie möglichst frühzeitig eigene Kopien oder Scans Ihres Passes und sämtlicher Reise- und Identitätsdokumente an, bevor diese nach § 21 AsylG in amtliche Verwahrung gelangen. Sie ersparen sich damit spätere Schwierigkeiten beim Zugriff, denn die Originale liegen während des Verfahrens beim BAMF.
Schritt 2: Kopien während des laufenden Verfahrens erhalten
Benötigen Sie während des Verfahrens dennoch Kopien Ihrer verwahrten Unterlagen – etwa für Behördengänge, das Standesamt, eine Eheschließung, den Familiennachzug oder zur Beantragung von Sozialleistungen –, können Sie sich seit dem 12.06.2026 nicht mehr auf eine asylspezifische Spezialnorm stützen. Der Zugang richtet sich nun nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach dem Akteneinsichtsrecht des § 29 VwVfG. Solche Anträge sind sorgfältig zu begründen und auf die richtige Rechtsgrundlage zu stützen; hier unterstützen wir Sie und richten das Begehren an die zuständige Stelle.
Schritt 3: Rückgabe Ihrer Originale verlangen
Ihre Originaldokumente sind Ihnen nach § 21 Absatz 4 AsylG (neue Fassung) wieder auszuhändigen, sobald sie weder für die weitere Durchführung des Asylverfahrens noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden. Diese doppelte Voraussetzung ist wichtig: Erst wenn beide Bedarfsgründe entfallen sind, besteht der Rückgabeanspruch. In der Praxis bedeutet das, dass ein Pass häufig bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens beziehungsweise bis zur Ausreise oder Abschiebung verwahrt bleibt. Realistisch erfolgversprechend ist ein Rückgabeverlangen daher vor allem nach einer Anerkennung beziehungsweise Schutzgewährung oder nach einem rechtskräftigen, nicht mehr von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen begleiteten Abschluss.
Schritt 4: Bei verweigerter Herausgabe rechtlich vorgehen
Verweigert die Behörde die Rückgabe, ist dies der praktisch häufigste Streitpunkt. Hier kann die allgemeine Leistungsklage zum Verwaltungsgericht in Betracht kommen, gerichtet auf Verpflichtung zur Herausgabe. Dass der Herausgabeanspruch nicht ohne Weiteres mit jedem Einwand abgewehrt werden kann, zeigt das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD: Danach besteht der Anspruch auf Herausgabe der verwahrten Urkunden unabhängig davon, ob die Dokumente echt oder gefälscht sind, da der Wortlaut der Norm zwischen echten und unechten Urkunden nicht unterscheidet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung zur damaligen Fassung ergangen ist; da die Rückgaberegelung durch die Reform 2026 lediglich von Absatz 5 in Absatz 4 verschoben, inhaltlich aber nicht verändert wurde, lässt sich der Rechtsgedanke aus unserer Sicht weiterhin übertragen. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu § 21 AsylG existiert nicht; das ist bei der Einschätzung von Erfolgsaussichten offen zu berücksichtigen.
⚖ Übergangsrecht und EU-Bezug – warum das Antragsdatum zählt
Die Asylreform 2026 ist Teil der Umsetzung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Maßgebliche EU-Verordnungen sind die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, die seit dem 12.06.2026 unmittelbar gelten. § 21 AsylG selbst verweist zwar weiterhin nur national auf § 15 AsylG und enthält keine eigene Verweistechnik auf die EU-Verordnungen; der Wegfall des früheren Abschriften-Absatzes erklärt sich jedoch gerade daraus, dass entsprechende Zugangsrechte nun unionsrechtlich abgedeckt sind.
Für Sie entscheidend ist die Stichtagslogik der neu eingefügten Übergangsvorschrift § 87e AsylG (eingefügt durch Artikel 1 Nummer 92 des GEAS-Anpassungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 111). Ob altes nationales Verfahrensrecht oder bereits das unmittelbar geltende Unionsrecht maßgeblich ist, hängt insbesondere davon ab, wann Ihr Asylantrag gestellt wurde. Diese Abgrenzung zwischen Alt- und Neufällen ist in der Praxis fehleranfällig, und es ist mit weiteren gesetzgeberischen Anpassungen zu rechnen, etwa durch das GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112). Wir prüfen daher in jedem Mandat den genau einschlägigen Rechtsstand.
▶ Was die anwaltliche Vertretung für Sie leistet
- frühzeitige Sicherung eigener Kopien und Scans Ihrer Dokumente, bevor diese in amtliche Verwahrung gelangen
- Geltendmachung von Akteneinsicht und Kopien nach den allgemeinen Regeln (§ 29 VwVfG), nachdem der frühere Spezialanspruch entfallen ist
- Prüfung und Durchsetzung des Rückgabeanspruchs nach § 21 Absatz 4 AsylG (neue Fassung), erforderlichenfalls im Wege der Leistungsklage
- saubere Trennung der beiden Tatbestandsalternativen "Durchführung des Asylverfahrens" und "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" bei der Rückgabeprüfung
- Klärung des einschlägigen Rechtsstands und des Übergangsrechts (§ 87e AsylG) anhand Ihres Antragsdatums
- korrekte Zitierung der neuen Absatzzählung in Schriftsätzen und gegenüber Behörden
✓ Das sollten Sie sich merken
- Ihre Originaldokumente liegen während des Verfahrens regelmäßig beim BAMF, nicht bei Ihnen.
- Den früheren ausdrücklichen Anspruch auf Abschriften (§ 21 Absatz 4 AsylG a.F.) gibt es seit dem 12.06.2026 nicht mehr; Kopien erhalten Sie nun über die allgemeine Akteneinsicht.
- Die Rückgaberegelung steht jetzt in § 21 Absatz 4 AsylG (vormals Absatz 5).
- Eine Rückgabe der Originale können Sie regelmäßig erst verlangen, wenn weder das Asylverfahren noch aufenthaltsbeendende Maßnahmen die Dokumente noch erfordern.
- Fertigen Sie unbedingt frühzeitig eigene Kopien aller Dokumente an.
Die vorstehenden Ausführungen geben den Rechtsstand nach der Asylreform 2026 wieder und ersetzen keine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung. Gerade wegen der jungen, noch nicht gerichtlich gefestigten Neufassung und der noch zu erwartenden Folgegesetzgebung empfiehlt sich vor jedem Schritt eine Überprüfung des aktuellen Standes. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen berät Sie hierzu bundesweit.
Vorab eigene Kopien sichern
Fertigen Sie noch VOR der Abgabe bei der Behörde eigene Scans oder Fotokopien Ihres Passes und aller Reise- und Identitätsdokumente an. Da der frühere gesetzliche Anspruch auf Abschriften (§ 21 Abs. 4 a.F.) seit dem 12.06.2026 entfallen ist, ist dies der einfachste Weg, dauerhaft Zugriff auf den Inhalt zu behalten.
Verwahrungskette nachvollziehen
Machen Sie sich bewusst, wo Ihre Originale liegen: Die weiterleitende Behörde gibt sie an die Aufnahmeeinrichtung (§ 21 Abs. 1 AsylG), bei direkter Meldung verwahrt diese selbst (Abs. 2), und sie werden an die zuständige BAMF-Außenstelle weitergeleitet (Abs. 3). Ansprechpartner für Rückfragen ist daher in der Regel das Bundesamt.
Kopien über Akteneinsicht beantragen
Benötigen Sie während des laufenden Verfahrens Abschriften der verwahrten Dokumente (etwa für Standesamt, Botschaft oder Sozialleistungen), stützen Sie den Antrag nicht mehr auf § 21 AsylG, sondern auf die allgemeine Akteneinsicht (§ 29 VwVfG, § 24 AsylG). Lassen Sie sich hierbei am besten anwaltlich unterstützen.
Rückgabe erst zum richtigen Zeitpunkt verlangen
Verlangen Sie die Originale nach § 21 Abs. 4 AsylG zurück, sobald sie weder für das Asylverfahren noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden. Erfolgversprechend ist das vor allem nach Schutzgewährung oder bestandskräftigem Verfahrensabschluss; bei laufendem Verfahren oder vollziehbarer Ausreisepflicht besteht regelmäßig noch kein Anspruch.
Bei Verweigerung rechtlich vorgehen
Wird die Rückgabe trotz bestehenden Anspruchs verweigert, ist die allgemeine Leistungsklage auf Herausgabe zum Verwaltungsgericht statthaft. Nach erstinstanzlicher Rechtsprechung (VG Magdeburg, 25.08.2022, 5 A 52/22 MD, zur damaligen Fassung) besteht der Herausgabeanspruch sogar unabhängig davon, ob eine Urkunde echt oder gefälscht ist.
Der bis 11.06.2026 ausdrücklich geregelte Anspruch auf Abschriften der verwahrten Unterlagen 'auf Verlangen' wurde ersatzlos gestrichen (Art. 1 Nr. 24 lit. b GEAS-Anpassungsgesetz). Wer Kopien benötigt, muss sich seither auf die allgemeinen Akteneinsichtsregeln stützen (§ 29 VwVfG, § 24 AsylG). Praxistipp: eigene Kopien vor der Abgabe anfertigen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 21 AsylG überhaupt?
§ 21 AsylG trägt die amtliche Überschrift "Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen" und regelt rein verfahrenstechnisch, wer Ihre Identitäts- und Reisedokumente im Frühstadium des Asylverfahrens verwahrt, an welche Behörde sie weitergeleitet werden und wann Sie sie zurückerhalten. Die Norm verpflichtet Sie nicht selbst zur Abgabe; die eigentliche Mitwirkungspflicht steht in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG, auf die § 21 Absatz 1 AsylG verweist. Es handelt sich also um eine organisatorische Regelung, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den physischen Zugriff auf die Beweismittel zur Identitäts- und Reisewegprüfung sichert.
Welche Unterlagen werden nach § 21 AsylG in Verwahrung genommen?
Verwahrt werden die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 AsylG bezeichneten Unterlagen, also einerseits Ihr Pass oder Passersatz und andererseits alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, die sich in Ihrem Besitz befinden und die für die Feststellung Ihrer Identität, Staatsangehörigkeit und Ihres Reisewegs bedeutsam sind. Dazu zählen etwa Visa, Grenzübertrittspapiere, Flug- oder Fahrkarten sowie Heirats- und Geburtsurkunden. Datenträger wie Mobiltelefone unterfallen dem eigenen Auswertungsregime des § 15a AsylG und sind vom Verweis des § 21 AsylG nicht erfasst.
Hat sich § 21 AsylG durch die Asylreform 2026 geändert?
Ja. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, wurde § 21 AsylG mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert. Der Änderungsbefehl steht in Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes und bewirkt drei Dinge: eine rein redaktionelle Anpassung der Zitierweise in Absatz 1, die Streichung des bisherigen Absatzes 4 (Anspruch auf Abschriften) sowie die Umnummerierung des bisherigen Absatzes 5 zum neuen Absatz 4. Der inhaltliche Kern der Verwahrung, Weiterleitung und Rückgabe blieb damit erhalten.
Wie viele Absätze hat § 21 AsylG jetzt?
Seit dem 12.06.2026 hat § 21 AsylG nur noch vier Absätze statt zuvor fünf. Absatz 1 regelt die Verwahrung und Weiterleitung durch die erstbefasste Behörde, Absatz 2 die Verwahrung bei unmittelbarer Meldung in der Aufnahmeeinrichtung, Absatz 3 die Weiterleitung an die BAMF-Außenstelle und der neue Absatz 4 die Rückgabe an Sie. Wichtig für die Praxis: Der Rückgabeanspruch steht jetzt in § 21 Absatz 4 AsylG; ältere Schriftsätze und Urteile, die ihn als "Absatz 5" bezeichnen, beziehen sich auf die bis zum 11.06.2026 geltende Fassung.
Wann bekomme ich meinen Pass und meine Dokumente zurück?
Nach § 21 Absatz 4 AsylG sind Ihnen die Unterlagen wieder auszuhändigen, sobald sie weder für die weitere Durchführung des Asylverfahrens noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden. Es müssen also beide Voraussetzungen wegfallen. In der Praxis bedeutet das, dass Ihr Pass häufig bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu Ihrer Ausreise beziehungsweise Abschiebung in amtlicher Verwahrung bleibt. Wird Ihnen Schutz gewährt oder das Verfahren rechtskräftig zu Ihren Gunsten abgeschlossen, besteht regelmäßig ein durchsetzbarer Rückgabeanspruch.
Habe ich noch einen Anspruch auf Kopien meiner verwahrten Dokumente?
Einen ausdrücklichen, asylspezifischen Anspruch auf Aushändigung von Abschriften "auf Verlangen" gibt es seit dem 12.06.2026 nicht mehr; der frühere § 21 Absatz 4 AsylG a.F. wurde gestrichen. Hintergrund ist, dass das Recht auf Akteneinsicht und Kopien nunmehr unmittelbar in der unionsrechtlichen Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 verankert ist und eine nationale Doppelregelung daher entfiel. Kopien können Sie seither über die allgemeinen Akteneinsichtsregeln, insbesondere § 29 VwVfG in Verbindung mit § 24 AsylG, sowie über die Informationsrechte der Verordnung verlangen.
Welche Behörde verwahrt meine Unterlagen konkret?
Das hängt davon ab, wo Sie zuerst erfasst werden. Leitet eine Behörde wie die Grenzbehörde, die Ausländerbehörde oder die Polizei Sie an eine Aufnahmeeinrichtung weiter, nimmt diese Behörde die Unterlagen nach § 21 Absatz 1 AsylG in Verwahrung und leitet sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. Melden Sie sich dagegen direkt bei der für Sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung, verwahrt diese die Unterlagen selbst (§ 21 Absatz 2 AsylG). Anschließend leitet die Aufnahmeeinrichtung die Unterlagen unverzüglich an die ihr zugeordnete Außenstelle des BAMF weiter (§ 21 Absatz 3 AsylG), wo sie für die Verfahrensakte verwendet werden.
Kann das Bundesamt die Rückgabe verweigern, wenn es meine Urkunde für gefälscht hält?
Allein der Vorwurf, eine Urkunde sei gefälscht, rechtfertigt die Verweigerung der Rückgabe nicht. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD klargestellt, dass der Herausgabeanspruch unabhängig von der Echtheit der Urkunde besteht und die Norm nach ihrem Wortlaut nicht zwischen echten und unechten Urkunden unterscheidet. Diese Entscheidung erging noch zur damaligen Fassung, in der die Rückgabe in § 21 Absatz 5 AsylG geregelt war; da die Änderung 2026 insoweit nur eine Umnummerierung war, bleibt die Aussage auf den heutigen § 21 Absatz 4 AsylG übertragbar.
Was kann ich tun, wenn die Behörde meine Dokumente trotz Anspruchs nicht herausgibt?
Verweigert die Behörde die Rückgabe, obwohl die Unterlagen weder für das Asylverfahren noch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden, kommt die allgemeine Leistungsklage zum Verwaltungsgericht in Betracht, gerichtet auf Verpflichtung zur Herausgabe. Sinnvoll ist es, zunächst schriftlich und mit Fristsetzung die Herausgabe zu verlangen und die beiden Tatbestandsalternativen des § 21 Absatz 4 AsylG sauber zu prüfen. Gerade bei bestandskräftiger Ablehnung wird die Behörde häufig auf die Identitätsklärung zur Aufenthaltsbeendigung verweisen, weshalb genau zu prüfen ist, ob die Dokumente tatsächlich noch benötigt werden.
Hat das neue EU-Asylrecht Auswirkungen auf die Verwahrung meiner Unterlagen?
Mittelbar ja. Seit dem 12.06.2026 gelten die EU-Verordnungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unmittelbar, insbesondere die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. § 21 AsylG selbst bleibt rein national formuliert und verweist weiterhin nur auf § 15 AsylG; eine direkte Verweistechnik auf EU-Verordnungen wurde in die Norm nicht eingefügt. Die nach § 21 AsylG verwahrten Identitäts- und Reisedokumente dienen aber zugleich als Beweismittel für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, dem Nachfolger der Dublin-III-Verordnung.
Gibt es bereits Gerichtsurteile zur neuen Fassung von § 21 AsylG?
Nein. Zur seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung liegt bislang keine Rechtsprechung vor, was angesichts des erst wenige Tage zurückliegenden Inkrafttretens und des nur redaktionellen Änderungscharakters auch zu erwarten ist. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Dokumentenverwahrung gibt es ohnehin nicht; die einzige substantielle verifizierte Entscheidung unmittelbar zur Norm ist das genannte Urteil des VG Magdeburg vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD. Da der materielle Gehalt unverändert geblieben ist, bleibt diese ältere Rechtsprechung auf die heutige Rechtslage übertragbar.
Worauf sollte ich als Betroffener im Umgang mit meinen Dokumenten besonders achten?
Da der frühere ausdrückliche Anspruch auf Abschriften weggefallen ist, sollten Sie unbedingt frühzeitig eigene Kopien oder Scans Ihres Passes und aller Reisedokumente anfertigen, bevor diese in amtliche Verwahrung gehen. So bleiben Sie für Behördengänge, eine Eheschließung oder Sozialleistungen während des laufenden Verfahrens handlungsfähig, ohne auf eine spätere Akteneinsicht angewiesen zu sein. Achten Sie zudem darauf, § 21 AsylG (Verwahrung im Asylverfahren) nicht mit dem gleichnamigen § 21 AsylbLG (Datenverwahrung im Leistungsrecht) zu verwechseln; bei Zweifeln zur konkreten Durchsetzung Ihrer Rechte sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
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