§ 66 AsylG – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 66 AsylG – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 66 AsylG ("Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung") erlaubt es Behörden, einen Asylsuchenden mit unbekanntem Aufenthaltsort im Ausländerzentralregister (AZR) und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei auszuschreiben. Voraussetzung ist immer, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist UND einer von vier Tatbeständen vorliegt (Nichteintreffen in der Aufnahmeeinrichtung, Verlassen ohne Rückkehr, Nichtbefolgung einer Zuweisungs-/§-60-Abs.-2-Verfügung jeweils binnen einer Woche oder Nichterreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift). Die Norm ist ein reines Ortungsinstrument: Sie ist weder Festnahme- noch Haftgrund und keine Sanktion.
Wichtig zum Rechtsstand nach der Asylreform 2026: Das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, wesentliche Teile in Kraft seit 12.06.2026) hat § 66 AsylG NICHT inhaltlich geändert. Die einzige Anpassung war redaktionell – in Absatz 1 Nummer 3 wurde "Abs." durch "Absatz" ersetzt. Tatbestände, Fristen und Zuständigkeiten gelten unverändert fort; eine echte "Neufassung" gibt es nicht. Die größte praktische Gefahr ist nicht die Ausschreibung selbst, sondern ihre Folge: die Verfahrenseinstellung wegen Untertauchens (§§ 32, 33 AsylG).
1. Einführung: Was regelt § 66 AsylG?
§ 66 AsylG mit der amtlichen Überschrift „Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung" ist eine vergleichsweise schlanke, rein verfahrenstechnische Vorschrift des deutschen Asylverfahrensrechts. Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen und durch wen ein Ausländer im Ausländerzentralregister (AZR) sowie in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden darf, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist. § 66 Abs. 1 AsylG bestimmt hierzu, dass der Ausländer ausgeschrieben werden kann, „wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist" und zusätzlich einer von vier eng umgrenzten Anlasstatbeständen vorliegt, etwa wenn er die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist oder unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht erreichbar ist. § 66 Abs. 2 AsylG benennt sodann die zuständigen Stellen für die Veranlassung der Ausschreibung – die Aufnahmeeinrichtung, die örtlich zuständige Ausländerbehörde und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) – und ordnet an, dass die Ausschreibung „nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden" darf. Die Norm ist damit ein technisches Ortungsinstrument für „untergetauchte" Asylsuchende; sie ist weder ein Haft- oder Festnahmegrund noch eine Sanktion, sondern dient allein dem Wiederauffinden, um etwa Zustellungen zu ermöglichen oder das Asylverfahren ordnungsgemäß fortführen zu können. Praktisch entfaltet § 66 AsylG seine eigentliche Brisanz erst mittelbar, nämlich über die daran anknüpfende Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens und die gesetzliche Rücknahmefiktion nach §§ 32, 33 AsylG.
Wir möchten Ihnen gegenüber von Beginn an transparent sein, was den Rechtsstand betrifft: Anlass dieses Ratgebers ist die umfassende Reform des Asyl- und Aufenthaltsrechts durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das am 28.04.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 111) verkündet wurde und dessen wesentliche Bestimmungen am 12.06.2026 in Kraft getreten sind. Dieses Gesetz passt das deutsche Recht an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) und insbesondere an die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen an – die Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 als Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung. Gerade weil das Thema die Erwartung einer Neuregelung weckt, ist uns die folgende Klarstellung wichtig: § 66 AsylG selbst wurde durch die Reform 2026 inhaltlich nicht geändert. Die einzige Änderung ist rein redaktioneller Natur – in § 66 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wurde im Verweis auf § 60 die Abkürzung „Abs." durch das ausgeschriebene „Absatz" ersetzt. Tatbestand, Fristen und Zuständigkeiten bleiben unverändert; verändert hat sich vor allem das normative Umfeld, in das § 66 AsylG eingebettet ist. Wo Aussagen unsicher sind oder ältere Rechtsprechung noch zur früheren Fassung erging, kennzeichnen wir dies im Folgenden ausdrücklich. Eine eigenständige, gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gerade zu § 66 AsylG existiert im Übrigen kaum; die Norm gilt als technisch und weitgehend unstreitig.
▶ Das Wichtigste in Kürze
- § 66 AsylG erlaubt die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister (AZR) und in den polizeilichen Fahndungshilfsmitteln, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist und einer von vier Tatbeständen des Abs. 1 vorliegt.
- Die Ausschreibung ist kein Haft- oder Festnahmegrund und keine Strafe, sondern dient ausschließlich dem Auffinden des Aufenthaltsorts.
- Zuständig für die Veranlassung sind nach Abs. 2 die Aufnahmeeinrichtung, die zuständige Ausländerbehörde und das Bundesamt (BAMF) – und nur besonders ermächtigte Personen.
- Die eigentliche Gefahr für Mandantinnen und Mandanten liegt regelmäßig nicht in der Ausschreibung selbst, sondern in der daran anknüpfenden Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylG.
- Rechtsstand 12.06.2026: § 66 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) nur redaktionell geändert; eine inhaltliche Neufassung gibt es nicht.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 66 AsylG
Bevor wir die einzelnen Voraussetzungen für Sie erläutern, möchten wir Ihnen den maßgeblichen Gesetzestext im Wortlaut vorstellen. Wir haben den nachfolgenden Wortlaut über das amtliche Portal gesetze-im-internet.de geprüft; er gibt den Stand nach der Asylreform 2026 wieder. § 66 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung" und lautet:
▶ § 66 AsylG im Wortlaut
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
- 1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,
- 2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist,
- 3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder
- 4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.
Einordnung des Wortlauts
Wie Sie dem Text entnehmen können, handelt es sich um eine vergleichsweise schlanke, rein verfahrenstechnische Vorschrift mit nur zwei Absätzen; einen Absatz 3 gibt es nicht. Absatz 1 ist dabei – anders als es die optische Aufzählung vermuten lässt – ein einziges Satzgefüge: ein einleitender Obersatz, vier daran anknüpfende Nummern und ein nachgestellter Halbsatz, der für die Nummer 4 eine Legaldefinition der „Nichterreichbarkeit" enthält. Voraussetzung jeder Ausschreibung ist stets, dass Ihr Aufenthaltsort unbekannt ist und zusätzlich einer der vier Tatbestände vorliegt. Absatz 2 regelt sodann allein, welche Stellen die Ausschreibung veranlassen dürfen, nämlich die Aufnahmeeinrichtung, die örtlich zuständige Ausländerbehörde und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), und dies nur durch besonders ermächtigte Personen.
Für viele Mandantinnen und Mandanten überraschend, aber rechtlich bedeutsam ist Folgendes: Trotz des Schlagworts „Stand nach Asylreform 2026" hat das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026, Inkrafttreten der wesentlichen Teile am 12.06.2026) den § 66 AsylG nicht inhaltlich geändert. Die einzige Anpassung an dieser Norm war redaktioneller Natur – in Absatz 1 Nummer 3 wurde die Abkürzung „Abs." durch das ausgeschriebene „Absatz" ersetzt. Tatbestände, Wochen- und Zwei-Wochen-Fristen sowie die Zuständigkeiten sind unverändert geblieben; die letzte materielle Änderung des § 66 AsylG stammt bereits aus dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz aus dem Jahr 2015. Wir halten es für wichtig, Ihnen dies offen mitzuteilen, da das Thema die Erwartung einer Neuregelung nahelegt, die es bei § 66 AsylG so nicht gibt.
Anders als zahlreiche Nachbarvorschriften des AsylG verweist § 66 AsylG selbst nicht unmittelbar auf eine EU-Verordnung. Die Reform 2026 dient zwar insgesamt der Anpassung an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem mit der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351; § 66 AsylG bleibt jedoch ein rein nationales Vollzugs- und Ermittlungsinstrument ohne eigenen Verordnungsverweis. Mittelbar gewinnt die Vorschrift dennoch an Gewicht: Die seit dem 12.06.2026 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1351 knüpft in ihrem Artikel 46 an ein „Flüchtigsein" deutlich verlängerte Überstellungsfristen, sodass die nach § 66 AsylG festgestellte Unauffindbarkeit tatsächliche Grundlage einer solchen unionsrechtlichen Bewertung werden kann. Wir möchten jedoch betonen – und der Europäische Gerichtshof hat dies mit Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) sowie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 bestätigt –, dass eine Ausschreibung nach § 66 AsylG ein „Flüchtigsein" im unionsrechtlichen Sinne keineswegs automatisch belegt; erforderlich ist ein gezieltes Sich-Entziehen, nicht bereits eine bloße Mitwirkungspflichtverletzung.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 66 AsylG ist eine vergleichsweise schlanke Verfahrensvorschrift. Sie besteht aus zwei Absätzen: Absatz 1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden darf, Absatz 2 bestimmt, welche Behörden hierfür zuständig sind. Einen Absatz 3 gibt es nicht. Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Aufbau der Norm Absatz für Absatz und ordnen die einzelnen Voraussetzungen rechtlich ein.
Vorab ein für diesen Ratgeber zentraler Hinweis zum Rechtsstand: Das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) und mit seinen wesentlichen Teilen in Kraft seit dem 12.06.2026, hat § 66 AsylG inhaltlich nicht verändert. Die einzige Änderung war redaktioneller Natur: In § 66 Absatz 1 Nummer 3 wurde im Verweis auf § 60 die Abkürzung „Abs." durch das ausgeschriebene „Absatz" ersetzt. Tatbestand, Fristen, Rechtsfolgen und Zuständigkeiten sind unverändert geblieben. Wer für § 66 AsylG eine materielle Neuregelung durch die Asylreform 2026 erwartet, irrt insoweit – die Bedeutung der Norm verschiebt sich allein über ihr Umfeld, nicht über ihren Wortlaut.
⚖ Absatz 1: Tatbestand der Ausschreibung
§ 66 Absatz 1 AsylG ist sprachlich ein einziger Satz mit einer Aufzählung von vier Nummern und einem nachgestellten Halbsatz. Die Norm lautet: „Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er" – es folgen die vier Tatbestände.
Daraus ergeben sich zwei Voraussetzungen, die stets gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen: Erstens muss der Aufenthaltsort des Ausländers tatsächlich unbekannt sein. Zweitens muss zusätzlich einer der vier in den Nummern 1 bis 4 abschließend aufgezählten Anlasstatbestände erfüllt sein. Eine Ausschreibung allein deshalb, weil die Behörde eine Person sprechen möchte, ist davon nicht gedeckt.
▶ Die vier Anlasstatbestände (Nr. 1 bis 4)
- Nummer 1 – Nichteintreffen: Der Ausländer trifft innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung ein, an die er weitergeleitet worden ist.
- Nummer 2 – Verlassen ohne Rückkehr: Der Ausländer hat die Aufnahmeeinrichtung verlassen und ist innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt.
- Nummer 3 – Nichtbefolgung einer Verfügung: Der Ausländer hat einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet. Genau an dieser Stelle wurde durch die Reform 2026 die Schreibweise von „Abs." auf „Absatz" angepasst – ohne jede inhaltliche Auswirkung.
- Nummer 4 – Unerreichbarkeit unter der Anschrift: Der Ausländer ist unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar.
Für die ersten drei Tatbestände gilt jeweils eine Frist von einer Woche. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der jeweilige Tatbestand erfüllt. Eine Ausschreibung, die bereits vor Fristablauf veranlasst wird, ist rechtswidrig.
▶ Die Zwei-Wochen-Fiktion bei der Unerreichbarkeit (Nr. 4)
Für die Unerreichbarkeit nach Nummer 4 enthält der nachgestellte Halbsatz des Absatzes 1 eine wichtige Legaldefinition: Die Voraussetzungen der Nummer 4 liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat. Damit knüpft das Gesetz an einen konkreten, nachprüfbaren Vorgang an – die Nichtannahme einer förmlichen Zustellung binnen zwei Wochen.
Diese Regelung wird in der Praxis schnell zur Falle. Wer etwa wegen Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder eines Umzugs eine Zustellung nicht zeitnah entgegennimmt, kann unbemerkt in den Anwendungsbereich der Vorschrift geraten. Wir raten Ihnen daher dringend, Ihre Erreichbarkeit unter der gemeldeten Anschrift jederzeit sicherzustellen und jede Adressänderung unverzüglich sowohl dem Bundesamt als auch der Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Hintergrund sind die Zustellungs- und Mitwirkungsvorschriften der §§ 10, 15 AsylG, mit denen § 66 AsylG eng verzahnt ist.
⚖ Absatz 2: Zuständigkeit und Verfahren
§ 66 Absatz 2 AsylG besteht aus zwei Sätzen. Satz 1 bestimmt, dass für die Veranlassung der Ausschreibung drei Stellen zuständig sind: die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Satz 2 schränkt dies ein: Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.
Dieser Vorbehalt zugunsten besonders ermächtigter Personen ist mehr als eine bloße Förmlichkeit. Die Ausschreibung im Ausländerzentralregister und in den polizeilichen Fahndungshilfsmitteln stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weil personenbezogene Daten gespeichert und für Fahndungszwecke bereitgehalten werden. Der Gesetzgeber hat deshalb eine zusätzliche Kontrollschwelle eingezogen. Im Rechtsbehelf kann es sich lohnen, auch die Einhaltung dieser Verfahrensvorgabe zu prüfen.
▶ Rechtsfolge: Ermessen, kein Zwangsmittel
§ 66 Absatz 1 AsylG ist als Ermessensnorm formuliert („kann … ausgeschrieben werden"). Die zuständige Behörde muss eine Ausschreibung also nicht zwingend veranlassen, sondern entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen. Ebenso wichtig ist, was die Ausschreibung gerade nicht ist: Sie dient ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts. Sie ist weder ein Festnahme- oder Haftgrund noch eine Sanktion. Eine Ausschreibung nach § 66 AsylG begründet für sich genommen keine Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahme.
⚖ Praktische Tragweite: die Folgen der Aufenthaltsermittlung
Die eigentliche Brisanz des § 66 AsylG liegt nicht in der Ausschreibung selbst, sondern in dem, was sich daran anschließt. Untertauchen führt regelmäßig über die Vermutung des Nichtbetreibens und die gesetzliche Rücknahmefiktion des § 33 Absatz 2 AsylG zur Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylG. Die Ausschreibung ist hierfür ein Verfahrensschritt und ein Indiz, ersetzt aber nicht die eigenständige Feststellung des Bundesamtes, dass der Betroffene tatsächlich untergetaucht ist.
Die Verwaltungsgerichte greifen für die zeitliche Mindestschwelle des Untertauchens auf die Wertung des § 66 AsylG zurück. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2018 – 4 B 18.30514 ausgeführt, dass von einem Untertauchen ausgegangen werden darf, wenn der Asylbewerber – in Anlehnung an die Wochenfrist des § 66 Absatz 1 Nr. 2 AsylG – länger als eine Woche an der zugewiesenen Unterkunft unauffindbar bleibt. Dass die Folgekonstellation „Untertauchen – Einstellung" weiterhin laufend die Gerichte beschäftigt, zeigen jüngere Entscheidungen wie der Beschluss des VG Augsburg vom 04.06.2024 – Au 9 K 24.30467 und das Urteil des VG Bayreuth vom 31.07.2025 – B 7 K 25.30883, die jeweils die Einstellung wegen Untertauchens bestätigt haben. Auch das VG München hat mit Entscheidung vom 26.03.2018 – M 9 K 17.39625 sowie das VG Würzburg mit Beschluss vom 04.03.2019 – W 8 S 19.30421 die Folgen der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG behandelt; der Beschluss des VG Münster vom 16.07.2021 – 6 L 412/21 betrifft eine Eilrechtsschutzkonstellation im selben Kontext.
Zur grundlegenden Folgefrage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.04.2019 – 1 C 46.18 klargestellt, dass das Bundesamt bei unentschuldigtem Fernbleiben kein Wahlrecht zwischen der Einstellung wegen eingetretener Rücknahmefiktion und einer Sachentscheidung hat; liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Rücknahmefiktion zwingend ein und das Verfahren ist einzustellen.
▶ Eine Ausschreibung belegt noch kein „Flüchtigsein" im EU-Recht
Mit der seit dem 12.06.2026 geltenden GEAS-Reform gewinnt die tatsächliche Feststellung des Untertauchens auch unionsrechtlich an Gewicht, weil an ein Sich-Entziehen erheblich verlängerte Überstellungsfristen anknüpfen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Eine Ausschreibung nach § 66 AsylG belegt nicht automatisch, dass eine Person im unionsrechtlichen Sinne „flüchtig" ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) entschieden, dass „flüchtig" nur ist, wer sich der Reichweite der zuständigen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln; das Verlassen der zugewiesenen Unterkunft begründet eine Fluchtvermutung zudem nur, wenn der Betroffene zuvor ordnungsgemäß über seine Mitteilungspflichten belehrt wurde, wobei ihm der Gegenbeweis offensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie mit den Urteilen vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 und 1 C 1.21 bestätigt und präzisiert: Die bloße Verletzung von Mitwirkungspflichten oder ein einmaliges Nichtantreffen begründet kein gezieltes Sich-Entziehen, solange der Behörde der Aufenthaltsort bekannt ist und eine – notfalls zwangsweise – Überstellung objektiv möglich bleibt. Diese Rechtsprechung ist zwar nicht zu § 66 AsylG selbst ergangen, lässt sich aber für eine restriktive Auslegung der Erreichbarkeits- und Mitwirkungsobliegenheiten fruchtbar machen. In dieselbe Richtung weist die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2019 – 2 BvR 12/19, die – wenn auch zu § 81 AsylG – betont, dass die Anforderungen an die Mitwirkung des Betroffenen nicht überspannt werden dürfen.
▶ Zur Reform 2026 und zur Rechtsprechungslage
Wir weisen Sie offen darauf hin: Eine eigenständige, gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu § 66 AsylG existiert nicht. Die Norm ist technischer Natur und in ihrer Anwendung weitgehend unstreitig; justiziabel wird sie fast ausschließlich mittelbar über die daran anknüpfende Verfahrenseinstellung. Eine Rechtsprechung „zur Neufassung 2026" gibt es schon deshalb nicht, weil es keine inhaltliche Neufassung gegeben hat. Die zur bisherigen Fassung ergangenen Entscheidungen gelten daher auch nach dem 12.06.2026 unverändert fort.
Die Reform hat allerdings das Umfeld des § 66 AsylG spürbar verändert. Geändert oder neu gefasst wurden Nachbarvorschriften desselben Regelungszusammenhangs, insbesondere zu Grenzverfahren und zur Asylverfahrenshaft, sowie das materielle Statusrecht durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen. Wie die Gesetzgebungsmeldung des Informationsverbunds Asyl & Migration (asyl.net) zum GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026 ausweist, ist § 66 AsylG in der Liste der geänderten Normen nicht enthalten. Mit der ebenfalls neuen Übergangsvorschrift des § 87e AsylG, die das zeitliche Anwendungsrecht der EU-Verordnungen regelt, hat § 66 AsylG nichts zu tun. In Schriftsätzen ab dem 12.06.2026 sollten Sie den Binnenverweis korrekt als „§ 60 Absatz 2 Satz 1" zitieren, sich für § 66 AsylG aber nicht auf eine vermeintliche inhaltliche Neuregelung stützen.
⚠ Zwei-Wochen-Zustellfiktion Die Ausschreibung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 AsylG droht bereits, wenn eine an Ihre Anschrift bewirkte Zustellung nur zwei Wochen lang nicht entgegengenommen wird – ein tatsächliches 'Untertauchen' ist dafür nicht nötig. Urlaub, Krankenhaus oder ein unkoordinierter Umzug können genügen. Sorgen Sie aktiv für lückenlose Erreichbarkeit.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Das Schlagwort „Asylreform 2026" weckt verständlicherweise die Erwartung, dass sich auch bei der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung etwas grundlegend geändert hat. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle reinen Wein einschenken: Für § 66 AsylG trifft das nicht zu. Die Norm ist durch die Reform inhaltlich praktisch unangetastet geblieben. Gerade weil im Internet und in manchen Sekundärquellen unter dem Reform-Stichwort eine vermeintliche Neuregelung suggeriert wird, halten wir es für unsere Aufgabe als Ihre Kanzlei, hier präzise und ehrlich zu unterscheiden.
Rechtsgrundlage der Reform ist das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), ausgefertigt am 23.04.2026 und verkündet im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026; die wesentlichen Bestimmungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten – zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der GEAS-Reform auf europäischer Ebene. Dieses Gesetz hat das deutsche Asyl- und Aufenthaltsrecht in erheblichem Umfang umgebaut, an § 66 AsylG selbst jedoch nur eine sprachliche Korrektur vorgenommen.
▶ Alte Fassung gegen neue Fassung: nur eine redaktionelle Korrektur
Der einzige Unterschied zwischen der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung und der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung des § 66 AsylG betrifft die Schreibweise eines internen Verweises. In § 66 Absatz 1 Nummer 3 wurde im Verweis auf § 60 die abgekürzte Schreibweise „Abs." durch das ausgeschriebene „Absatz" ersetzt. Aus „§ 60 Abs. 2 Satz 1" wurde damit „§ 60 Absatz 2 Satz 1". Diese Änderung ist rein redaktioneller Natur und ändert am Sinngehalt der Vorschrift nichts.
Alles Übrige bleibt, wie es war. Unverändert geblieben sind insbesondere:
- die vier Tatbestände des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 (Nichteintreffen in der Aufnahmeeinrichtung, Verlassen ohne Rückkehr, Nichtbefolgung einer Zuweisungs- oder Wohnsitzverfügung, Nichterreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift);
- die maßgeblichen Fristen, nämlich die Wochenfrist in den Nummern 1 bis 3 sowie die Zwei-Wochen-Fiktion für die nicht in Empfang genommene Zustellung in Nummer 4;
- die Register, in denen die Ausschreibung erfolgt – das Ausländerzentralregister und die Fahndungshilfsmittel der Polizei;
- die Zuständigkeiten nach § 66 Absatz 2 (Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde, Bundesamt) und der Vorbehalt, dass nur besonders ermächtigte Personen die Ausschreibung veranlassen dürfen.
Es gibt weder eine Neunummerierung des Paragraphen noch neue, in den Wortlaut des § 66 AsylG aufgenommene Verweise auf europäisches Recht. Die letzte materielle, also inhaltliche Änderung der Norm stammt nach wie vor aus dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015. Daraus folgt eine praktisch wichtige Konsequenz: Die zur bisherigen Fassung ergangene Rechtsprechung und die vorhandene Kommentierung gelten unverändert fort. Eine eigene „Reform-Rechtsprechung" gerade zu § 66 AsylG existiert nicht und kann auch nicht existieren, weil es an einer inhaltlichen Neuregelung fehlt.
▶ Die neue Verweistechnik auf EU-Recht – an § 66 vorbei
Die in der öffentlichen Diskussion häufig erwähnte „neue Verweistechnik" auf das Unionsrecht ist durchaus real, betrifft aber andere Vorschriften. Kern der Reform ist, dass zentrale Teile des Asylrechts nicht mehr im nationalen Gesetz ausformuliert, sondern unmittelbar durch EU-Verordnungen geregelt werden. So sind etwa die bisherigen §§ 3 bis 4 AsylG zur Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutz zugunsten der direkten Geltung der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 weitgehend gestrichen worden. Daneben gelten seit dem 12.06.2026 die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, die als Dublin-Nachfolger an das „Flüchtigsein" einer Person verschärfte Rechtsfolgen knüpft.
§ 66 AsylG ist von diesem Systemwechsel jedoch nicht erfasst. Die Norm verweist auch in ihrer neuen Fassung nicht direkt auf eine dieser Verordnungen. Sie bleibt das, was sie immer war: ein nationales, rein verfahrenstechnisches Instrument zur Ermittlung eines unbekannten Aufenthaltsorts. Mittelbar gewinnt dieses Instrument allerdings an Bedeutung, denn das von § 66 AsylG erfasste Untertauchen kann tatsächliche Grundlage für die unionsrechtliche Annahme des „Flüchtigseins" sein. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin: Eine Ausschreibung nach § 66 AsylG belegt für sich genommen noch kein „Flüchtigsein" im Sinne des europäischen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 sowie 1 C 1.21 setzt das Flüchtigsein ein gezieltes Sich-Entziehen voraus; die bloße Verletzung von Mitwirkungspflichten oder eine einmalige Nichterreichbarkeit genügen nicht, solange der Behörde der Aufenthalt bekannt und eine Überstellung objektiv möglich ist. Eine § 66-Ausschreibung darf also nicht vorschnell mit den weitreichenden Folgen des Unionsrechts gleichgesetzt werden.
▶ Die neue Übergangsvorschrift § 87e AsylG
Mit der Reform wurde die Übergangsvorschrift § 87e AsylG neu in das Gesetz eingefügt. Ihre amtliche Bezeichnung lautet „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Diese Norm ist real und für viele laufende Verfahren von erheblicher Bedeutung – sie betrifft jedoch nicht § 66 AsylG.
§ 87e AsylG regelt das zeitliche Anwendungsrecht im Verhältnis zu den neuen EU-Verordnungen. Im Kern geht es darum, in welchen Fällen noch die bis zum 12.06.2026 geltende Fassung des AsylG fortgilt und ab wann die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 zur Anwendung kommen. Maßgeblich ist dabei durchgängig der Stichtag des 12.06.2026; bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren kommt es auf den Beginn des Entzugsverfahrens an, nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung oder der Zuerkennung.
Für die Praxis ist eine saubere Trennung wichtig: Aus § 87e AsylG lässt sich für die Anwendung des § 66 AsylG nichts ableiten. Wer mit der Übergangsvorschrift argumentiert, bewegt sich im Bereich des materiellen Status- und Verfahrensrechts. Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist davon nicht betroffen und folgt unverändert ihren eigenen, seit 2015 stabilen Regeln.
▶ Was sich im Umfeld geändert hat – und für Sie wichtig sein kann
Auch wenn § 66 AsylG selbst gleich geblieben ist, sollten Sie die Veränderungen im normativen Umfeld kennen, weil eine Ausschreibung in benachbarte, deutlich verschärfte Verfahrenswege münden kann. Die Reform hat insbesondere die Vorschriften zur Sekundärmigration (§ 68 AsylG) und zur Asylverfahrenshaft (§§ 69, 70, 70a, 70b AsylG) sowie die Regelungen zum Grenzverfahren neu gefasst. Das von § 66 AsylG dokumentierte Untertauchen kann zudem als Indiz für eine Fluchtgefahr im Sinne des § 2 Absatz 14 AufenthG in Haftanträge einfließen.
Praktisch bedeutsam bleibt vor allem der enge Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung: Eine Ausschreibung nach § 66 AsylG ist häufig die Vorstufe zu einer Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach den §§ 32, 33 AsylG. Dass diese Konstellation auch nach der Reform weiterhin laufend die Verwaltungsgerichte beschäftigt, zeigen jüngere Entscheidungen wie die des VG Augsburg vom 04.06.2024 – Au 9 K 24.30467 und des VG Bayreuth vom 31.07.2025 – B 7 K 25.30883. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, auf Ihre Erreichbarkeit und auf die fristgerechte Befolgung behördlicher Verfügungen zu achten, unabhängig davon, dass die Reform am Wortlaut des § 66 AsylG nichts geändert hat.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 66 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist ein verfahrenstechnisches Vollzugsinstrument, das eng mit anderen Normen des Asylgesetzes, mit dem Aufenthaltsgesetz und – seit der GEAS-Reform vom 12.06.2026 – mit unmittelbar geltendem EU-Recht verzahnt ist. Für Sie als Betroffenen oder Angehörigen ist gerade dieses Zusammenspiel oft entscheidender als der schlichte Wortlaut der Ausschreibungsnorm: Eine Ausschreibung nach § 66 AsylG zieht ihre eigentliche Wirkung erst über die Folgevorschriften nach. Im Folgenden ordnen wir das Verhältnis transparent ein und kennzeichnen offen, wo sich durch die Reform tatsächlich etwas geändert hat – und wo nicht.
▶ Was die Reform 2026 wirklich verändert hat – und was nicht
Vorweg eine Klarstellung, die in der öffentlichen Debatte häufig untergeht: § 66 AsylG selbst ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026 mit Inkrafttreten der wesentlichen Teile am 12.06.2026, inhaltlich nicht neu gefasst worden. Die einzige Änderung an § 66 war rein redaktioneller Natur: In Absatz 1 Nummer 3 wurde im Verweis auf § 60 die Abkürzung „Abs." durch das ausgeschriebene „Absatz" ersetzt. Tatbestände, Wochenfristen, die Zwei-Wochen-Zustellfiktion und die Zuständigkeiten in Absatz 2 bleiben unverändert. Es gibt keine Neunummerierung und keine neuen EU-Verordnungsverweise innerhalb des § 66.
Verändert hat sich jedoch das normative Umfeld, in das § 66 AsylG eingebettet ist. Während die Norm äußerlich gleich blieb, wurde das Asylgesetz an die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen angepasst und in seinen Nachbarvorschriften – etwa zur Sekundärmigration und zur Asylverfahrenshaft – verschärft. Die praktische Bedeutung der Ausschreibung verschiebt sich also über ihren Kontext, nicht über ihren Wortlaut. Wer für § 66 eine inhaltliche Neuregelung erwartet, irrt; wer die Folgen einer Ausschreibung im neuen Rechtsrahmen unterschätzt, ebenfalls.
⚖ Bezug zu den EU-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351
Seit dem 12.06.2026 gelten drei zentrale Verordnungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unmittelbar, das heißt ohne dass es eines deutschen Umsetzungsgesetzes bedürfte. Das Asylgesetz ist insoweit weitgehend zum Durchführungs- und Begleitrecht geworden. § 66 AsylG verweist auf keine dieser Verordnungen ausdrücklich, ist aber als nationales Vollzugsinstrument in deren Logik eingebettet:
- VO (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung) – Sie regelt seit dem 12.06.2026 unmittelbar das materielle Schutzstatusrecht und hat die frühere Richtlinie 2011/95/EU abgelöst. Für § 66 AsylG ist sie nur mittelbar bedeutsam: Sie betrifft das Ergebnis des Verfahrens (welcher Status zuerkannt wird), nicht das technische Auffinden eines Antragstellers mit unbekanntem Aufenthaltsort.
- VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) – Sie regelt unmittelbar geltend Mitwirkungs- und Verbleibspflichten sowie die Verfahrensfolgen bei Untertauchen oder Sich-Entziehen. § 66 AsylG bleibt das nationale Werkzeug, um den hierfür tatsächlich maßgeblichen unbekannten Aufenthaltsort festzustellen. Wie die nationale Ausschreibung künftig im Licht dieser Verordnung auszulegen ist, ist noch nicht gerichtlich geklärt; gefestigte Rechtsprechung liegt dazu nicht vor, worauf wir offen hinweisen.
- VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, AMM-VO) – Sie ist die Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung (VO (EU) 604/2013). Hier liegt die praktisch bedeutsamste Schnittstelle: Nach Art. 46 dieser Verordnung beträgt die Überstellungsfrist grundsätzlich sechs Monate, kann sich aber drastisch verlängern – bis zu drei Jahre –, wenn die betroffene Person „flüchtig" ist. Das von § 66 AsylG erfasste Untertauchen kann tatsächliche Grundlage für diese Annahme sein und damit mittelbar zu einer erheblich verlängerten Überstellungsfrist führen.
⚖ Der Begriff „flüchtig" – warum eine Ausschreibung nicht automatisch Untertauchen belegt
An dieser Stelle ist besondere Vorsicht geboten, und hier liegt einer der wichtigsten Verteidigungsansätze. Eine Ausschreibung nach § 66 AsylG bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie im EU-rechtlichen Sinne „flüchtig" sind. Der Maßstab dafür wird nicht durch das deutsche Recht, sondern durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt. Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 19.03.2019 - C-163/17 (Rechtssache Jawo) entschieden, dass „flüchtig" nur ist, wer sich der Reichweite der zuständigen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Flucht darf zwar vermutet werden, wenn jemand die zugewiesene Unterkunft verlässt, ohne die Behörden zu unterrichten – aber nur, sofern er zuvor ordnungsgemäß über diese Mitteilungspflicht belehrt wurde. Dem Betroffenen bleibt der Gegenbeweis, dass das Ausbleiben der Mitteilung auf berechtigten Gründen und nicht auf Verschleierungsabsicht beruhte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie mit Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 und dem inhaltsgleichen Urteil vom selben Tag - 1 C 1.21 konkretisiert: Die bloße Verletzung von Mitwirkungspflichten oder das einmalige Nichtangetroffenwerden in der Unterkunft begründet noch kein „Flüchtigsein", solange der Behörde der Aufenthaltsort bekannt ist und eine – notfalls zwangsweise – Überstellung objektiv möglich bleibt. Für Sie bedeutet das: Wenn die Behörde Ihren Aufenthaltsort tatsächlich kannte oder eine Überstellung objektiv durchführbar war, lässt sich der Verlängerung der Überstellungsfrist entgegentreten. Wir prüfen in solchen Fällen stets auch, ob eine ordnungsgemäße, verständliche und in der richtigen Sprache erfolgte Belehrung über Ihre Melde- und Wohnpflichten vorlag, da ohne diese aus einem Verlassen der Unterkunft kein gezieltes Sich-Entziehen hergeleitet werden kann.
⚖ Bezug zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 66 AsylG wirkt über das Asylrecht hinaus in das allgemeine Aufenthaltsrecht hinein. Die Aufenthaltsermittlung dient mittelbar auch der Durchsetzung der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG, denn vollziehbar Ausreisepflichtige müssen zunächst aufgefunden werden. Erhebliche Bedeutung hat zudem § 2 Abs. 14 AufenthG: Das von § 66 AsylG dokumentierte Untertauchen ist ein typisches Indiz der Fluchtgefahr. Eine Ausschreibung kann damit in einen Antrag auf Abschiebungs- oder Sicherungshaft einfließen. Sollte Ihnen eine solche Haft drohen, weisen wir frühzeitig auf entlastende Umstände hin – etwa einen nachvollziehbaren Grund für eine vorübergehende Abwesenheit oder eine durchgehend bestehende Erreichbarkeit.
⚖ Bezug zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 66 mit mehreren Normen verbunden:
- § 60 Abs. 2 Satz 1 AsylG – der einzige ausdrückliche Binnenverweis. § 66 Abs. 1 Nr. 3 knüpft die Ausschreibung an die Nichtbefolgung einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach dieser Norm. Damit ist die Aufenthaltsermittlung unmittelbar mit dem Verteilungs- und Wohnsitzauflagensystem verzahnt.
- §§ 32 und 33 AsylG – die praktisch gefährlichste Folge. Untertauchen begründet eine widerlegliche Vermutung des Nichtbetreibens, die zur gesetzlichen Rücknahmefiktion und zur Einstellung des Verfahrens führt. Die Ausschreibung nach § 66 ist hierfür nur ein Verfahrensschritt; sie ersetzt nicht die eigenständige Feststellung des Untertauchens durch das Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 klargestellt, dass das Bundesamt bei unentschuldigtem Fernbleiben kein Wahlrecht hat: Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Rücknahmefiktion zwingend ein und das Verfahren ist einzustellen.
- §§ 10, 15 AsylG – die Zustellungs- und Mitwirkungsvorschriften. Sie bilden die Grundlage für die Erreichbarkeitsprüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 und sind der Ansatzpunkt, um eine Ausschreibung von vornherein zu vermeiden.
- §§ 71, 71a AsylG – die Folge- und Zweitantragsregelungen, die für das Wiederauffinden nach einer Verfahrensbeendigung und erneuter Antragstellung Bedeutung haben.
Wie eng dieses Geflecht in der Praxis wirkt, zeigt die instanzgerichtliche Rechtsprechung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2018 - 4 B 18.30514 die Wochenfrist des § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als zeitliche Mindestschwelle herangezogen: Bleibt ein Asylbewerber länger als eine Woche an der zugewiesenen Unterkunft unauffindbar, darf von Untertauchen ausgegangen werden. Dass die Konstellation „Untertauchen – Einstellung" weiterhin laufend die Gerichte beschäftigt, belegen jüngere Entscheidungen wie der Beschluss des VG Augsburg vom 04.06.2024 - Au 9 K 24.30467, das Urteil des VG Bayreuth vom 31.07.2025 - B 7 K 25.30883 sowie ältere Entscheidungen des VG Würzburg vom 04.03.2019 - W 8 S 19.30421, des VG München vom 26.03.2018 - M 9 K 17.39625 und des VG Münster vom 16.07.2021 - 6 L 412/21. Eine eigenständige, gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu § 66 AsylG gibt es hingegen nicht; die Norm ist technisch und weitgehend unstreitig, und ihre justiziablen Wirkungen entfalten sich fast ausschließlich über die genannten Folgevorschriften.
▶ Was Sie aus dem Zusammenspiel der Normen mitnehmen sollten
Für Ihre Situation ist entscheidend, dass eine Ausschreibung nach § 66 AsylG selten der eigentliche Angriffspunkt ist. Bedeutsamer sind ihre Anknüpfungen: die Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylG, die mögliche Fluchtgefahr-Annahme nach § 2 Abs. 14 AufenthG und – bei Dublin-Konstellationen – die verlängerte Überstellungsfrist nach Art. 46 der AMM-VO. Da § 66 inhaltlich nicht reformiert wurde, gilt die bisherige Rechtsprechung fort; eine „Reform-Rechtsprechung" zu dieser Norm existiert nicht, und wir stützen unsere Argumentation entsprechend auf die fortgeltende Judikatur sowie auf den seit dem 12.06.2026 unmittelbar geltenden Rechtsrahmen der EU-Verordnungen.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Rechtsprechung zu § 66 AsylG müssen wir Ihnen zunächst eine wichtige, aber häufig missverstandene Klarstellung voranstellen: Eine eigenständige, gefestigte Rechtsprechung zur „Neufassung 2026" gibt es nicht – und zwar aus einem einfachen Grund. § 66 AsylG ist durch die Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026, in Kraft seit dem 12.06.2026) inhaltlich nicht geändert worden. Die einzige Anpassung war rein redaktioneller Natur: In Absatz 1 Nummer 3 wurde die Abkürzung „Abs." durch das ausgeschriebene „Absatz" ersetzt. Die Tatbestände, die Wochenfristen, die Zwei-Wochen-Zustellungsfiktion und die Zuständigkeiten sind unverändert geblieben.
Für Sie bedeutet das zweierlei. Erstens: Wer Ihnen eine „neue Rechtsprechung zur reformierten Vorschrift" verspricht, irrt – eine solche kann es mangels inhaltlicher Reform der Norm gar nicht geben. Zweitens, und das ist die gute Nachricht: Die zur bisherigen Fassung ergangenen Entscheidungen gelten auch nach dem 12.06.2026 unverändert fort und behalten ihre volle Aussagekraft. Eine Unterscheidung zwischen „alter" und „neuer" Fassung hat bei § 66 AsylG daher – anders als bei den tatsächlich neu gefassten Normen zum Grenzverfahren oder zur Asylverfahrenshaft – praktisch keine inhaltliche Bedeutung.
▶ § 66 AsylG selbst wird nur selten unmittelbar zum Gegenstand von Urteilen
§ 66 AsylG ist eine schlanke, technische Verfahrensnorm. Sie ermächtigt die Behörden lediglich dazu, einen Ausländer mit unbekanntem Aufenthaltsort im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei auszuschreiben. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs, die § 66 AsylG unmittelbar zum Gegenstand hätte, ist nicht ersichtlich. Das ist kein Zufall: Die Norm ist weitgehend unstreitig, und sie begründet selbst keine Festnahme, keine Haft und keine Sanktion – sondern dient allein der Ermittlung des Aufenthaltsorts.
Justiziabel, also gerichtlich angreifbar, wird die Ausschreibung deshalb fast immer nur mittelbar: nämlich über die Folge, die sich an das Untertauchen anschließt – die Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylG infolge der gesetzlichen Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 2 AsylG. Der weitaus größte Teil der einschlägigen Entscheidungen stammt daher von den Verwaltungsgerichten und betrifft diese Einstellungsfrage.
⚖ Die zentrale höchstrichterliche Leitentscheidung zur Folgewirkung
Die für die Praxis wichtigste verbindliche Klärung betrifft nicht § 66 AsylG selbst, sondern die unmittelbar anschließende Frage der Verfahrenseinstellung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 entschieden, dass das Bundesamt bei unentschuldigtem Fernbleiben kein Wahlrecht hat: Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Rücknahmefiktion nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG zwingend ein, und das Verfahren ist nach § 32 AsylG einzustellen. Eine Entscheidung nach Aktenlage kommt dann nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist deshalb so bedeutsam, weil sie die rechtliche Tragweite verdeutlicht, die einer Aufenthaltsermittlung nach § 66 AsylG nachgelagert ist.
⚖ Die Wochenfrist des § 66 als Maßstab für „Untertauchen"
Eine bemerkenswerte Brückenfunktion erfüllt § 66 AsylG in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff des „Untertauchens". Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2018 - 4 B 18.30514 die in § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorgesehene Wochenfrist als zeitliche Mindestschwelle herangezogen: Bleibt ein Asylbewerber länger als eine Woche an seiner zugewiesenen Unterkunft unauffindbar, darf von einem Untertauchen ausgegangen und das Verfahren nach § 33 AsylG eingestellt werden. Die Norm liefert hier also den gesetzlich vorgezeichneten zeitlichen Maßstab für die Annahme, jemand sei für die staatlichen Stellen nicht mehr erreichbar.
Dass diese Konstellation auch heute laufend die Gerichte beschäftigt, zeigt die aktuelle Praxis. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 04.06.2024 - Au 9 K 24.30467 bestätigt, dass ein Asylbewerber als untergetaucht gilt, wenn er nach Verlassen der zugewiesenen Unterkunft nicht binnen einer Woche auffindbar ist, und dass die spätere Rückkehr die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 AsylG nicht ohne Weiteres beseitigt. In dieselbe Richtung weist das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31.07.2025 - B 7 K 25.30883, das die Einstellung des Asylverfahrens wegen Untertauchens nach § 33 AsylG ebenfalls bestätigt hat.
Weitere instanzgerichtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Aufenthaltsermittlung und der Rücknahmefiktion stehen, sind der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 04.03.2019 - W 8 S 19.30421 (Eilantrag gegen die Einstellung nach unentschuldigtem Fernbleiben von der Anhörung), das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.03.2018 - M 9 K 17.39625 (fiktive Antragsrücknahme bei Nichtbetreiben) sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.07.2021 - 6 L 412/21, der im Rechtsprechungsverzeichnis zu § 66 AsylG geführt wird und einen Antragsteller mit unbekanntem Aufenthalt betrifft.
▶ Wichtige Grenze: Die bloße Ausschreibung belegt noch kein „gezieltes Sich-Entziehen"
Für Ihre Verteidigung ist eine Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung von erheblichem Wert, die sich zwar nicht zu § 66 AsylG, wohl aber zum eng verwandten Begriff des „Flüchtigseins" im europäischen Dublin-Recht entwickelt hat. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Rechtssache Jawo) klargestellt, dass ein Antragsteller nur dann als „flüchtig" anzusehen ist, wenn er sich der zuständigen Behörde gezielt entzieht, um eine Überstellung zu vereiteln. Der Gerichtshof hat zugleich betont, dass das Verlassen der Unterkunft nur dann zu seinen Lasten gewertet werden darf, wenn er zuvor ordnungsgemäß über seine Mitteilungspflichten belehrt wurde – und dass ihm der Gegenbeweis offensteht, dass die unterbliebene Mitteilung auf berechtigten Gründen beruhte.
Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 und 1 C 1.21 für das deutsche Recht konkretisiert. Danach begründet die bloße Verletzung von Mitwirkungspflichten – etwa die Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Selbstgestellung oder ein einmaliges Nichtangetroffenwerden – noch kein „Flüchtigsein", solange der Behörde der Aufenthalt bekannt ist und eine Überstellung objektiv, notfalls zwangsweise, möglich bleibt. Erforderlich ist ein zielgerichtetes Sich-Entziehen.
Für Sie folgt daraus ein praktisch zentraler Punkt: Aus einer Ausschreibung nach § 66 AsylG folgt nicht automatisch, dass Sie im Rechtssinne „untergetaucht" oder „flüchtig" wären. War Ihr Aufenthalt der Behörde tatsächlich bekannt oder gab es nachvollziehbare Gründe für eine vorübergehende Abwesenheit, lässt sich dem oft mit Erfolg entgegentreten. Ergänzend lässt sich die Linie des Bundesverfassungsgerichts heranziehen, das mit Beschluss vom 05.03.2019 - 2 BvR 12/19 (zu § 81 AsylG) deutlich gemacht hat, dass überspannte Mitwirkungs- und Betreibensanforderungen gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen können. Diese Entscheidung betraf zwar nicht § 66 AsylG, sie stützt aber das allgemeine Argument einer zurückhaltenden Auslegung von Erreichbarkeitsobliegenheiten.
▶ Offene Fragen nach der Reform 2026
Auch wenn § 66 AsylG selbst unverändert geblieben ist, hat sich sein rechtliches Umfeld durch die GEAS-Reform spürbar verschoben. Daraus ergeben sich Fragen, zu denen es bislang naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt:
- Verhältnis zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Seit dem 12.06.2026 behandelt das unmittelbar geltende EU-Recht das Nichterscheinen und Untertauchen verstärkt als konkludente Rücknahme des Asylantrags. Wie sich die nationale Ausschreibung nach § 66 AsylG künftig genau in dieses unionsrechtliche Verfahrensregime einfügt und ob die deutsche Rücknahmefiktion in jeder Hinsicht damit deckungsgleich ist, ist bislang gerichtlich nicht geklärt.
- Bedeutung für die verlängerten Überstellungsfristen. Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, die die bisherige Dublin-III-Verordnung ersetzt, knüpft an ein „Flüchtigsein" deutlich verlängerte Überstellungsfristen. Offen ist, wie streng die zur alten Rechtslage entwickelten Maßstäbe (Urteil Jawo, C-163/17; BVerwG 1 C 26.20) auf das neue Fristenregime zu übertragen sind. Nach unserer Einschätzung spricht viel dafür, dass das Erfordernis eines gezielten Sich-Entziehens fortbesteht – eine verbindliche Klärung steht jedoch aus.
- Übergangsrecht. Für Verfahren rund um den Stichtag 12.06.2026 ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Da § 66 AsylG inhaltlich unverändert blieb, ist diese Abgrenzung für die Ausschreibung selbst unkritisch; bei den daran anknüpfenden Folgen kann sie jedoch Bedeutung gewinnen.
Wo es zu diesen Fragen noch keine Rechtsprechung gibt, sagen wir Ihnen das offen. Gerade in einer solchen Übergangsphase kommt es darauf an, die tragfähigen, verifizierten Argumente aus der fortgeltenden Rechtsprechung präzise auf Ihren Einzelfall zuzuschneiden – und sich nicht auf vermeintliche, tatsächlich nicht existierende „Reform-Urteile" zu stützen.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Für Sie als Betroffene oder Betroffener wirkt § 66 AsylG auf den ersten Blick technisch und harmlos: Die Norm regelt lediglich, dass Sie bei unbekanntem Aufenthaltsort im Ausländerzentralregister (AZR) und in den polizeilichen Fahndungshilfsmitteln zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden dürfen. Die Ausschreibung selbst ist weder eine Festnahme noch eine Strafe; sie dient ausschließlich dazu, Sie wieder auffindbar und für Zustellungen erreichbar zu machen. Die eigentliche Gefahr liegt nicht in der Ausschreibung, sondern in dem, was an sie anknüpft. In der Praxis ist die Ausschreibung nach § 66 AsylG häufig die Vorstufe zur Einstellung Ihres Asylverfahrens wegen vermuteten Untertauchens nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 AsylG.
Vorab eine wichtige Klarstellung zum Rechtsstand: Das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026 und in seinen wesentlichen Teilen am 12.06.2026 in Kraft getreten, hat § 66 AsylG inhaltlich nicht geändert. Die einzige Anpassung in § 66 Abs. 1 Nr. 3 war redaktioneller Natur (Ersetzung der Abkürzung „Abs." durch „Absatz" im Verweis auf § 60 Absatz 2 Satz 1). Es gibt also keine „neue Fassung" mit neuen Voraussetzungen und folglich auch keine eigene Rechtsprechung zu einer Reform des § 66. Die zur bisherigen Fassung ergangenen Entscheidungen gelten unverändert fort. Wir sagen Ihnen das offen, weil im Umfeld der Reform vielfach eine materielle Neuregelung suggeriert wird, die für diese Norm schlicht nicht existiert.
⚖ Welche praktischen Folgen eine Ausschreibung nach sich zieht
Die unmittelbare Folge einer Ausschreibung ist die Speicherung Ihrer Daten im AZR und in den polizeilichen Fahndungshilfsmitteln. Mittelbar – und für Ihr Verfahren entscheidend – kann das Bundesamt aus dem unbekannten Aufenthaltsort ableiten, dass Sie das Asylverfahren nicht mehr betreiben. Daran knüpft die gesetzliche Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 2 AsylG an, die zwingend zur Einstellung des Verfahrens führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 klargestellt, dass dem Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Wahlrecht zwischen Einstellung und Sachentscheidung zusteht; die Rücknahmefiktion tritt zwingend ein und das Verfahren ist einzustellen.
Die Verwaltungsgerichte ziehen die Wochenfrist des § 66 Abs. 1 AsylG dabei als zeitliche Mindestschwelle für die Annahme eines Untertauchens heran. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2018 - 4 B 18.30514 entschieden, dass von Untertauchen ausgegangen werden darf, wenn der Asylbewerber nach Verlassen der zugewiesenen Unterkunft länger als eine Woche unauffindbar bleibt. Dass diese Konstellation weiterhin laufend die Gerichte beschäftigt, zeigen das VG Augsburg mit Beschluss vom 04.06.2024 - Au 9 K 24.30467, das eine Einstellung wegen Untertauchens bestätigte und festhielt, dass eine spätere Rückkehr die Vermutung des § 33 Abs. 2 AsylG nicht beseitigt, sowie das VG Bayreuth mit Urteil vom 31.07.2025 - B 7 K 25.30883.
▶ Was Sie als Antragstellerin oder Antragsteller unbedingt wissen müssen
Die häufigste und folgenreichste Falle ist die Unerreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gelten Sie bereits dann als nicht erreichbar, wenn Sie eine an Ihre Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen haben. Diese Zwei-Wochen-Fiktion greift unabhängig davon, ob Sie tatsächlich untertauchen wollten. Schon ein längerer Krankenhausaufenthalt, eine Reise oder ein nicht regelmäßig geleerter Briefkasten kann genügen, um die Ausschreibung und in der Folge die Verfahrenseinstellung auszulösen. Flankiert wird dies durch die Zustellungs- und Mitwirkungspflichten der §§ 10, 60 AsylG.
- Adresse stets aktuell halten: Melden Sie jede Adressänderung sofort und schriftlich sowohl dem Bundesamt als auch der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Mitteilung an nur eine Stelle reicht nicht aus.
- Erreichbarkeit organisieren: Leeren Sie Ihren Briefkasten regelmäßig. Richten Sie bei längerer Abwesenheit einen Nachsendeauftrag ein oder benennen Sie eine Vertrauensperson, die Post für Sie entgegennimmt.
- Verfügungen ernst nehmen: Einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 AsylG müssen Sie innerhalb einer Woche Folge leisten – andernfalls greift § 66 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.
- Aufnahmeeinrichtung nicht eigenmächtig verlassen: Wer die Einrichtung verlässt und nicht binnen einer Woche zurückkehrt, erfüllt den Tatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Ebenso wichtig: Eine Ausschreibung nach § 66 AsylG belegt nicht automatisch, dass Sie im dublinrechtlichen Sinne „flüchtig" sind. Der EuGH hat mit Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) entschieden, dass „flüchtig" nur ist, wer sich der zuständigen Behörde gezielt entzieht, um eine Überstellung zu vereiteln, und dass eine solche Vermutung eine vorherige ordnungsgemäße Belehrung über die Melde- und Mitteilungspflichten voraussetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteilen vom 17.08.2021 - 1 C 26.20 und 1 C 1.21 bestätigt: Bleibt der Behörde Ihr Aufenthalt bekannt und ist eine – notfalls zwangsweise – Überstellung objektiv möglich, scheidet ein „Flüchtigsein" aus; bloße Mitwirkungspflichtverletzungen oder einmaliges Nichtantreffen genügen nicht. Das ist im Rahmen der seit dem 12.06.2026 unmittelbar geltenden Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 von erheblicher Bedeutung, weil ein „Flüchtigsein" dort zu drastisch verlängerten Überstellungsfristen führen kann.
✓ Anwaltliche Vertretung: schrittweises Vorgehen
Schritt 1: Voraussetzungen der Ausschreibung prüfen
Wir prüfen zunächst, ob die formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 AsylG überhaupt vorlagen: War Ihr Aufenthaltsort objektiv unbekannt, lag ein konkreter Tatbestand der Nummern 1 bis 4 vor und war die jeweilige Wochenfrist – bei der Unerreichbarkeit die Zwei-Wochen-Frist – tatsächlich abgelaufen? Eine Ausschreibung vor Fristablauf oder bei in Wahrheit bekannter Adresse ist rechtswidrig. Außerdem darf die Ausschreibung nach § 66 Abs. 2 AsylG nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst worden sein.
Schritt 2: Die eigentliche Belastung – die Einstellung – angreifen
Da die Ausschreibung selbst meist kein lohnender Angriffspunkt ist, richten wir den Rechtsbehelf gegen die daran anknüpfende Einstellung nach §§ 32, 33 AsylG. Hier prüfen wir, ob das Bundesamt das Untertauchen auf einer eigenständigen, gesicherten Tatsachengrundlage festgestellt hat. Stützt sich die Behörde lediglich auf eine pauschale Mitteilung der Ausländerbehörde, Sie seien „unbekannt verzogen", ist die Einstellung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht angreifbar. Verfassungsrechtlich flankiert wird diese restriktive Linie durch den Beschluss des BVerfG vom 05.03.2019 - 2 BvR 12/19, der – wenngleich zu § 81 AsylG ergangen – überspannte Mitwirkungs- und Betreibensanforderungen als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bewertet und sich argumentativ für eine zurückhaltende Auslegung Ihrer Erreichbarkeitsobliegenheiten heranziehen lässt.
Schritt 3: Fristen sichern und Wiederaufnahme prüfen
Gegen eine Einstellung müssen Sie schnell reagieren. Im Eilverfahren gilt die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG; deren Versäumung führt zur Verwerfung des Antrags, wie der Beschluss des VG Würzburg vom 04.03.2019 - W 8 S 19.30421 zeigt. Wurde Ihr Verfahren bereits eingestellt, prüfen wir die Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 AsylG; ein entsprechender Antrag ist innerhalb von neun Monaten möglich, danach gilt das Begehren als Folgeantrag. Diese Frist notieren wir sofort. Dass auch Eilverfahren im Kontext des Untertauchens regelmäßig die Gerichte beschäftigen, belegen etwa der Beschluss des VG Münster vom 16.07.2021 - 6 L 412/21 und das Urteil des VG München vom 26.03.2018 - M 9 K 17.39625.
Schritt 4: Aufenthaltsrechtliche Nebenfolgen mitdenken
Eine Ausschreibung dokumentiert ein Untertauchen und kann später als Indiz für Fluchtgefahr in Haftanträge einfließen. Wir weisen daher frühzeitig auf entlastende Umstände hin – etwa einen nachvollziehbaren Grund für Ihre Abwesenheit oder eine durchgehend bestehende Erreichbarkeit –, um einer Sicherungs- oder Abschiebungshaft entgegenzuwirken. Bei Verfahren rund um den Stichtag 12.06.2026 prüfen wir zudem sorgfältig, welches Fristen- und Verfahrensregime übergangsrechtlich anwendbar ist.
Für § 66 AsylG gilt damit zusammenfassend: Die Norm ist schlank und technisch, ihre Folgen können jedoch gravierend sein. Wer seine Erreichbarkeit sicherstellt und auf behördliche Verfügungen fristgerecht reagiert, vermeidet die meisten Risiken von vornherein. Ist eine Ausschreibung oder Einstellung bereits erfolgt, kommt es auf eine zügige und präzise rechtliche Aufarbeitung an.
Erreichbarkeit dauerhaft sicherstellen
Halten Sie sich an der zugewiesenen Anschrift auf und leeren Sie Ihren Briefkasten regelmäßig. Beachten Sie die Zwei-Wochen-Zustellfiktion (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 AsylG): Wird Post zwei Wochen nicht entgegengenommen, gelten Sie als nicht erreichbar – auch bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder Umzug. Organisieren Sie notfalls einen Nachsendeauftrag oder eine Vertrauensperson.
Jede Adressänderung sofort schriftlich melden
Teilen Sie jeden Wohnortwechsel unverzüglich und schriftlich sowohl dem Bundesamt (BAMF) als auch der Ausländerbehörde mit (§§ 10, 60 AsylG). So vermeiden Sie, dass Sie als 'unbekannten Aufenthalts' eingestuft und ausgeschrieben werden.
Zuweisungs- und Wohnsitzverfügungen fristgerecht befolgen
Reagieren Sie binnen einer Woche auf eine Zuweisungsverfügung oder eine Verfügung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 AsylG (§ 66 Abs. 1 Nr. 3) und treffen Sie fristgerecht in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung ein. Bei unverschuldeter Verspätung dokumentieren und melden Sie den Grund sofort.
Tatbestandsvoraussetzungen anwaltlich prüfen lassen
Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen wirklich vorlagen: objektiv unbekannter Aufenthaltsort, ein konkreter Tatbestand der Nummern 1 bis 4 und Ablauf der jeweiligen Frist. War die Adresse bekannt oder die Frist nicht abgelaufen, ist die Ausschreibung rechtswidrig; gegen rechtswidrige Speicherungen kommen Löschungs-/Berichtigungsansprüche in Betracht.
Bei Verfahrenseinstellung Wiederaufnahme beantragen
Wurde Ihr Asylverfahren wegen vermeintlichen Untertauchens eingestellt (§§ 32, 33 AsylG), können Sie binnen neun Monaten die Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 AsylG beantragen. Notieren Sie diese Frist sofort und schalten Sie zügig anwaltliche Hilfe ein – danach gilt ein neuer Antrag als Folgeantrag.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet eine „Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung“ nach § 66 AsylG für mich?
Eine Ausschreibung nach § 66 AsylG bedeutet, dass Ihre Daten im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei gespeichert werden, damit Behörden Ihren Aufenthaltsort feststellen können. Sie ist kein Festnahme- oder Haftgrund und keine Strafe, sondern dient ausschließlich dazu, Sie wiederzufinden, etwa um Ihnen einen Bescheid zustellen zu können. Voraussetzung ist immer, dass Ihr Aufenthaltsort tatsächlich unbekannt ist und zusätzlich einer der vier gesetzlichen Anlassgründe vorliegt.
Unter welchen Voraussetzungen darf ich nach § 66 AsylG ausgeschrieben werden?
Nach § 66 Abs. 1 AsylG müssen zwei Dinge gleichzeitig vorliegen: Ihr Aufenthaltsort muss unbekannt sein und es muss einer von vier Tatbeständen erfüllt sein – Sie treffen nicht binnen einer Woche in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung ein (Nr. 1), Sie verlassen die Einrichtung und kehren nicht binnen einer Woche zurück (Nr. 2), Sie befolgen eine Zuweisungsverfügung oder eine Verfügung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 AsylG nicht binnen einer Woche (Nr. 3) oder Sie sind unter Ihrer angegebenen Anschrift nicht erreichbar (Nr. 4). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Ausschreibung rechtswidrig.
Wann gelte ich als „nicht erreichbar“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 AsylG?
§ 66 Abs. 1 Nr. 4 AsylG enthält eine Legaldefinition: Die Nichterreichbarkeit liegt vor, wenn Sie eine an Ihre Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen haben. Schon eine längere Abwesenheit – etwa durch Krankenhausaufenthalt, Reise oder Umzug – kann diese Frist auslösen, ohne dass Sie es bemerken. Sorgen Sie deshalb stets für eine zuverlässige Erreichbarkeit unter der bei den Behörden hinterlegten Adresse.
Welche Behörde darf die Ausschreibung veranlassen?
Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind dafür die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde Ihres Aufenthalts- oder Wohnbezirks sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. § 66 Abs. 2 Satz 2 AsylG schreibt zudem vor, dass die Ausschreibung nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden darf. Diese Beschränkung ist eine Schutzschwelle, weil mit der Speicherung im Register und in der Fahndung ein Grundrechtseingriff verbunden ist.
Hat die Asylreform 2026 den § 66 AsylG geändert?
Nein, inhaltlich nicht. Das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026, in Kraft am 12.06.2026) hat an § 66 AsylG nur eine rein redaktionelle Änderung vorgenommen – in Absatz 1 Nummer 3 wurde die Abkürzung „Abs.“ durch das ausgeschriebene „Absatz“ ersetzt. Die Tatbestände, die Fristen und die Zuständigkeiten sind unverändert geblieben. Eine inhaltliche Neufassung des § 66 gibt es trotz der großen Reform also nicht.
Was hat die GEAS-Reform 2026 dann überhaupt mit § 66 AsylG zu tun?
Die Reform hat nicht den Wortlaut des § 66, wohl aber sein rechtliches Umfeld verändert. Seit dem 12.06.2026 gelten die EU-Verordnungen unmittelbar, insbesondere die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347. § 66 AsylG bleibt das nationale Vollzugsinstrument, mit dem ein Untertauchen tatsächlich festgestellt wird, das für unionsrechtliche Folgen (etwa verlängerte Überstellungsfristen) bedeutsam sein kann.
Bedeutet eine Ausschreibung nach § 66 AsylG automatisch, dass ich als „flüchtig“ gelte?
Nein. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) klargestellt, dass „flüchtig“ nur ist, wer sich der Behörde gezielt entzieht, um eine Überstellung zu vereiteln. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteilen vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 und 1 C 1.21 bestätigt: Bleibt der Aufenthaltsort der Behörde bekannt und eine Überstellung objektiv möglich, genügt eine bloße Mitwirkungspflichtverletzung nicht. Eine §-66-Ausschreibung allein belegt das „Flüchtigsein“ daher nicht.
Welche Gefahr droht mir nach einer Ausschreibung wirklich?
Die größte Gefahr ist nicht die Ausschreibung selbst, sondern ihre Folge: die Einstellung Ihres Asylverfahrens nach § 32 in Verbindung mit der Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 2 AsylG, wenn die Behörde von einem Untertauchen ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2019 – 1 C 46.18 entschieden, dass das BAMF bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Wahlrecht hat, sondern das Verfahren zwingend einstellen muss. Reagieren Sie deshalb fristgerecht auf jede behördliche Aufforderung.
Kann das BAMF allein wegen einer Mitteilung „unbekannt verzogen“ mein Verfahren einstellen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach der verwaltungsgerichtlichen Linie muss das BAMF das Untertauchen auf einer gesicherten Tatsachengrundlage selbst feststellen und darf sich nicht allein auf eine pauschale Mitteilung der Ausländerbehörde stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2018 – 4 B 18.30514 die Wochenfrist des § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als zeitliche Mindestschwelle herangezogen: Erst wenn Sie länger als eine Woche unauffindbar sind, darf von Untertauchen ausgegangen werden.
Was kann ich tun, wenn mein Verfahren wegen vermeintlichen Untertauchens eingestellt wurde?
Nach einer Einstellung wegen Nichtbetreibens können Sie nach § 33 Abs. 5 AsylG innerhalb von neun Monaten die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortführung des Verfahrens beantragen; danach wird ein neuer Antrag als Folgeantrag behandelt. Diese Frist sollten Sie unbedingt sofort notieren. Das VG Augsburg hat mit Beschluss vom 04.06.2024 – Au 9 K 24.30467 allerdings betont, dass eine spätere Rückkehr die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 AsylG nicht ohne Weiteres beseitigt – schnelles Handeln ist daher entscheidend.
Wie kann ich eine Ausschreibung von vornherein vermeiden?
Der wirksamste Schutz ist Ihre dauerhafte Erreichbarkeit. Melden Sie jede Adressänderung sofort schriftlich sowohl dem BAMF als auch der Ausländerbehörde, leeren Sie Ihren Briefkasten regelmäßig und befolgen Sie Zuweisungs- und Wohnsitzverfügungen fristgerecht. Bei längerer Abwesenheit organisieren Sie am besten einen Nachsendeauftrag oder eine Vertrauensperson, damit die Zwei-Wochen-Frist des § 66 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht unbemerkt abläuft.
Kann ich mich gegen eine rechtswidrige Ausschreibung wehren?
Die Ausschreibung selbst ist tatsächliches Verwaltungshandeln mit Datenverarbeitung im Ausländerzentralregister und in den polizeilichen Fahndungssystemen. War sie rechtswidrig – etwa weil Ihr Aufenthaltsort bekannt war oder die jeweilige Frist nicht abgelaufen war – kommen Löschungs- und Berichtigungsansprüche sowie gegebenenfalls eine Feststellungsklage in Betracht, sobald der Aufenthaltsort wieder geklärt ist. In der Praxis greift man jedoch meist die daran anknüpfende Verfahrenseinstellung an. Lassen Sie Ihren Einzelfall anwaltlich prüfen, da Fristen kurz und die Folgen erheblich sein können.
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