Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert und wirft viele Fragen auf. Damit Sie in dieser stressigen Situation den Überblick behalten und Ihre Rechte wahren können, haben wir für Sie diesen umfassenden Ratgeber erstellt. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Schadensregulierung, Ihren Ansprüchen und dem richtigen Verhalten nach einem Unfall. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit mit einer kostenlosen Erstberatung zur Seite.
Das richtige Verhalten unmittelbar nach einem Unfall ist entscheidend für die spätere Schadensregulierung und kann rechtliche Konsequenzen haben. Bewahren Sie Ruhe und befolgen Sie systematisch diese wichtigen Schritte:
Ihre erste Priorität gilt der Sicherheit aller Beteiligten. Schalten Sie sofort die Warnblinkanlage ein und ziehen Sie eine Warnweste an, bevor Sie das Fahrzeug verlassen. Stellen Sie das Warndreieck in ausreichendem Abstand auf (innerorts 50 Meter, außerorts 100 Meter, auf Autobahnen 150-400 Meter). Kümmern Sie sich um Verletzte und leisten Sie Erste Hilfe. Rufen Sie bei Verletzten oder größeren Schäden sofort den Rettungsdienst (112) und die Polizei (110).
Eine gründliche Dokumentation des Unfalls ist für die spätere Schadensregulierung von entscheidender Bedeutung. Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven, bevor die Fahrzeuge bewegt werden. Dokumentieren Sie alle sichtbaren Schäden an den beteiligten Fahrzeugen, die Endstellung der Fahrzeuge, Bremsspuren, Glassplitter und andere Unfallspuren. Notieren Sie sich die genaue Uhrzeit, das Datum, die Wetterverhältnisse und die Straßenverhältnisse.
Sammeln Sie alle relevanten Daten der Unfallbeteiligten: Name, Anschrift, Telefonnummer, Versicherung und Versicherungsscheinnummer, Kennzeichen und Fahrzeugdaten. Suchen Sie nach Zeugen und notieren Sie deren Kontaktdaten. Füllen Sie gemeinsam mit dem Unfallgegner einen europäischen Unfallbericht aus, aber unterschreiben Sie keine Schuldanerkenntnisse. Beschreiben Sie den Unfallhergang sachlich und objektiv.
Wichtiger Hinweis: Geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab und diskutieren Sie nicht über die Schuldfrage am Unfallort. Überlassen Sie die Schuldfrage den Experten und konzentrieren Sie sich auf die Dokumentation der Fakten.
Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, stehen Ihnen umfassende Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu. Das Ziel ist es, Sie so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert (Naturalrestitution nach § 249 BGB).
Zu den erstattungsfähigen materiellen Schäden gehören die vollständigen Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs, einschließlich aller notwendigen Ersatzteile und Arbeitskosten. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Wertminderung (merkantiler Minderwert), die Ihr Fahrzeug durch den Unfall erleidet, auch wenn es fachgerecht repariert wird. Weitere erstattungsfähige Kosten sind Abschleppkosten, Standgebühren, Kosten für die Fahrzeugbergung und eventuelle Mautgebühren, die durch Umwege entstehen.
Für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug nicht nutzbar ist, haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder alternativ auf einen Mietwagen. Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse und liegt zwischen 23 und 175 Euro pro Tag. Bei der Mietwagenstellung haben Sie Anspruch auf ein Fahrzeug der gleichen Kategorie wie Ihr beschädigtes Fahrzeug.
Die Kosten für einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Erstellung eines Schadensgutachtens müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, sofern der Schaden die Bagatellgrenze von etwa 750 Euro übersteigt. Ebenso haben Sie Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bei Verletzungen haben Sie zusätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld, Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltshilfe und gegebenenfalls Pflegekosten. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzung und der Dauer der Beeinträchtigung.
Die Schadensregulierung ist ein komplexer Prozess, der mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Ein strukturiertes Vorgehen ist dabei entscheidend für den Erfolg.
Melden Sie den Schaden umgehend bei der gegnerischen Versicherung. Die meisten Versicherungen haben eine 24-Stunden-Hotline für Schadensmeldungen. Übermitteln Sie alle relevanten Unfalldaten und den ausgefüllten Unfallbericht. Bewahren Sie alle Belege und Dokumente sorgfältig auf. Informieren Sie auch Ihre eigene Versicherung über den Unfall, auch wenn Sie nicht schuld sind.
Beauftragen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung einen Gutachter aufdrängen. Ein unabhängiger Gutachter vertritt ausschließlich Ihre Interessen. Das Gutachten sollte alle Schadenspositionen umfassen: Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und Reparaturdauer.
Reichen Sie das Gutachten zusammen mit einer detaillierten Forderungsaufstellung bei der gegnerischen Versicherung ein. Listen Sie alle Schadenspositionen einzeln auf und fügen Sie entsprechende Belege bei. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Regulierung (in der Regel 2-3 Wochen).
Die Versicherung prüft Ihre Forderung und macht gegebenenfalls ein Regulierungsangebot. Häufig versuchen Versicherungen, die Schadenssumme zu kürzen oder einzelne Positionen zu streichen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und nehmen Sie keine vorschnellen Vergleiche an. Bei strittigen Punkten ist anwaltliche Hilfe empfehlenswert.
Zeitrahmen der Regulierung: Die Schadensregulierung kann bis zu 12 Wochen dauern, insbesondere bei komplexen Fällen mit unklarer Schuldfrage, Vorschäden oder hohen Schadenssummen. Faktoren, die die Regulierung verzögern können, sind: unklare Haftungsverteilung, Vorschäden am Fahrzeug, technische Gutachten bei komplexen Schäden, Rückfragen der Versicherung und anwaltliche Korrespondenz.
Die Wahl zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Schadensgutachten hängt von der Schadenshöhe und der Komplexität des Falls ab.
Bei kleineren Schäden bis etwa 750 Euro (Bagatellgrenze) genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Dieser sollte detailliert alle notwendigen Reparaturarbeiten und Ersatzteile auflisten. Lassen Sie den Kostenvoranschlag von einer qualifizierten Werkstatt erstellen, die mit der Reparatur Ihres Fahrzeugtyps vertraut ist.
Bei Schäden über der Bagatellgrenze sollten Sie immer ein Schadensgutachten durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen erstellen lassen. Das Gutachten ist weitaus umfassender als ein Kostenvoranschlag und berücksichtigt alle relevanten Schadenspositionen:
Die Kosten für ein Schadensgutachten liegen je nach Fahrzeugtyp und Schadensumfang zwischen 400 und 800 Euro. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung diese Kosten vollständig übernehmen. Wichtig ist, dass Sie einen vereidigten oder öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen.
Unser Tipp: Beauftragen Sie immer einen eigenen, unabhängigen Gutachter und verlassen Sie sich niemals auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung. Dieser vertritt die Interessen der Versicherung, nicht Ihre. Wir vermitteln Ihnen gerne einen qualifizierten Sachverständigen in Ihrer Nähe.
Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Die Versicherung kann Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Werkstatt verweisen.
Bei neueren Fahrzeugen (bis 3 Jahre) oder bei Fahrzeugen, die regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurden, ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt grundsätzlich unzumutbar. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren zu lassen, auch wenn diese teurer ist.
Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind und nicht lückenlos scheckheftgepflegt sind, kann die Versicherung versuchen, Sie auf eine günstigere freie Werkstatt zu verweisen. Jedoch gibt es auch hier wichtige Ausnahmen:
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei der Werkstattwahl. Die Versicherung muss konkret nachweisen, dass eine freie Werkstatt qualitativ gleichwertig ist und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Reparatur dort unzumutbar machen.
Achtung vor Kürzungsversuchen: Versicherungen versuchen häufig, die Reparaturkosten zu kürzen, indem sie auf günstigere Werkstätten verweisen oder gebrauchte Ersatzteile vorschlagen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und bestehen Sie auf Ihren Rechten. Wir prüfen für Sie, ob Kürzungen berechtigt sind und wehren unberechtigte Abzüge ab.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug nach einem Unfall reparieren zu lassen. Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie den Geldbetrag, der für die Reparatur erforderlich wäre, ohne dass Sie die Reparatur tatsächlich durchführen müssen.
Eine fiktive Abrechnung ist besonders in folgenden Situationen vorteilhaft: Bei älteren Fahrzeugen, wo der Schaden den Gebrauchswert nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn Sie das Fahrzeug ohnehin bald verkaufen oder verschrotten wollen, bei kleineren Schäden, die Sie kostengünstig privat reparieren lassen können, oder wenn Sie das Geld für andere Zwecke benötigen.
Für die fiktive Abrechnung benötigen Sie ein Schadensgutachten oder einen detaillierten Kostenvoranschlag. Reichen Sie dieses bei der gegnerischen Versicherung ein und teilen Sie mit, dass Sie eine fiktive Abrechnung wünschen. Die Versicherung zahlt Ihnen dann die Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) aus, da keine tatsächliche Reparaturleistung erbracht wird.
| Schadensposition | Erstattung bei fiktiver Abrechnung | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Reparaturkosten | Nettobetrag (ohne MwSt.) | Basis: Gutachten oder Kostenvoranschlag |
| Gutachterkosten | Vollständig (inkl. MwSt.) | Bei Schäden über Bagatellgrenze |
| Anwaltskosten | Vollständig (inkl. MwSt.) | Bei unverschuldeten Unfällen |
| Wertminderung | Vollständig | Auch ohne Reparatur |
| Nutzungsausfall | Nicht möglich | Nur bei tatsächlicher Reparatur |
Die fiktive Abrechnung ist absolut rechtens und durch zahlreiche Gerichtsurteile bestätigt. Die rechtliche Begründung liegt darin, dass durch den Unfall ein tatsächlicher Schaden entstanden ist und der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs gemindert wurde. Sie haben daher Anspruch auf Entschädigung, auch wenn Sie den Schaden nicht reparieren lassen.
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist unter bestimmten Voraussetzungen eine fiktive Abrechnung möglich. Sie müssen jedoch nachweisen, dass Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter genutzt haben. Bei einem technischen Totalschaden (Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswerts) ist eine fiktive Abrechnung nicht möglich.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen oder das Fahrzeug nicht mehr reparabel ist. Man unterscheidet zwischen wirtschaftlichem und technischem Totalschaden.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, das Fahrzeug aber grundsätzlich noch reparabel wäre. In diesem Fall zahlt die Versicherung normalerweise den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihr Fahrzeug auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen. Diese Regelung gilt, wenn:
Die Berechnung bei einem Totalschaden erfolgt nach folgender Formel:
Entschädigung = Wiederbeschaffungswert - Restwert
Beispielrechnung: Ihr Fahrzeug hatte vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert von 15.000 Euro. Nach dem Unfall beträgt der Restwert noch 3.000 Euro. Die Reparaturkosten würden 18.000 Euro betragen. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Sie erhalten 15.000 - 3.000 = 12.000 Euro Entschädigung.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr reparabel ist oder die Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen würden. In diesem Fall ist nur eine Abrechnung auf Totalschadenbasis möglich.
Wichtiger Hinweis: Bei einem Totalschaden sollten Sie das Fahrzeug nicht vorschnell verkaufen oder verschrotten lassen. Der Restwert wird von einem Sachverständigen ermittelt und kann erheblichen Einfluss auf die Entschädigungshöhe haben. Wir beraten Sie, welche Option in Ihrem Fall die beste ist.
Für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzbar ist, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung oder alternativ auf einen Mietwagen gleicher Kategorie.
Um Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse und wird in Entschädigungsgruppen eingeteilt:
| Entschädigungsgruppe | Tagessatz | Beispielfahrzeuge |
|---|---|---|
| A | 23 Euro | Kleinwagen (z.B. VW Up, Opel Karl) |
| B | 29 Euro | Kleinwagen (z.B. VW Polo, Opel Corsa) |
| C | 35 Euro | Kompaktklasse (z.B. VW Golf, Opel Astra) |
| D | 38 Euro | Kompaktklasse (z.B. VW Golf GTI) |
| E | 43 Euro | Mittelklasse (z.B. VW Passat, BMW 3er) |
| F | 50 Euro | Mittelklasse (z.B. BMW 5er, Audi A6) |
| G | 59 Euro | Obere Mittelklasse |
| H | 65 Euro | Oberklasse |
| J | 79 Euro | Oberklasse/Luxusklasse |
| K | 119 Euro | Luxusklasse |
| L | 175 Euro | Luxusklasse/Sportwagen |
Bei älteren Fahrzeugen wird der Nutzungsausfall nach der aktuellen Rechtsprechung gekürzt:
Nutzungsausfall wird für die gesamte Dauer der unfallbedingten Ausfallzeit gewährt. Bei Reparaturen entspricht dies der Reparaturdauer laut Gutachten. Bei Totalschäden mit Ersatzbeschaffung beträgt die Wiederbeschaffungsdauer normalerweise 10-14 Tage. Sie müssen jedoch eine Schadenminderungspflicht beachten und sich um eine zügige Reparatur oder Ersatzbeschaffung bemühen.
Sie können wählen zwischen Nutzungsausfallentschädigung und einem Mietwagen. Eine Kombination ist nur teilweise möglich (z.B. einige Tage Mietwagen, dann Nutzungsausfall für die restliche Zeit). Der Mietwagen muss der gleichen Kategorie wie Ihr beschädigtes Fahrzeug entsprechen.
Vorschäden am Fahrzeug können die Schadensregulierung erheblich komplizieren. Ein professioneller Umgang mit diesem Thema ist entscheidend für eine erfolgreiche Regulierung.
Ein Vorschaden ist eine bereits reparierte Beschädigung aus einem früheren Unfall. Im Gegensatz dazu ist ein Altschaden eine nicht reparierte Beschädigung. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie unterschiedliche rechtliche Konsequenzen hat.
Sie sind verpflichtet, bekannte Vorschäden gegenüber dem Sachverständigen und der Versicherung anzugeben. Diese Offenbarungspflicht dient der korrekten Schadensabgrenzung. Verschweigen Sie einen bekannten Vorschaden, kann dies zu rechtlichen Problemen führen und Ihre Ansprüche gefährden.
Vorschäden können zu folgenden Problemen führen:
Versicherungen speichern Schadensfälle in der HIS-Datenbank (Hinweis- und Informationssystem). Dadurch können sie Kenntnis von früheren Schäden erlangen, auch wenn Sie diese nicht angeben. Ein unreparierter Fahrzeugschaden kann daher später zu Problemen führen.
Bei bekannten Vorschäden sollten Sie folgende Strategien verfolgen:
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten bei Vorschäden. Ein fachgerecht reparierter Vorschaden führt nicht automatisch zu Abzügen bei der Schadensregulierung. Die Versicherung muss konkret nachweisen, dass der Vorschaden Auswirkungen auf den aktuellen Schaden hat.
Unser Service: Wir kümmern uns um alle Aspekte von Vorschäden und sorgen dafür, dass diese nicht zu unberechtigten Kürzungen führen. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine professionelle Bearbeitung von Vorschadenfällen entscheidend für den Erfolg ist.
Die Schadensregulierung verläuft nicht immer reibungslos. Versicherungen versuchen häufig, ihre Kosten zu minimieren, was zu verschiedenen Problemen führen kann.
Die Regulierung kann sich aus verschiedenen Gründen verzögern:
Versicherungen versuchen häufig, die Schadenssumme durch verschiedene Maßnahmen zu reduzieren:
Häufige Kommunikationsprobleme sind:
Anwaltliche Hilfe ist besonders in folgenden Situationen empfehlenswert:
Realistische Zeitrahmen für die Schadensregulierung:
| Schadensart | Typische Dauer | Einflussfaktoren |
|---|---|---|
| Einfacher Blechschaden | 2-4 Wochen | Klare Schuldfrage, keine Vorschäden |
| Komplexer Schaden | 4-8 Wochen | Technische Prüfungen erforderlich |
| Totalschaden | 6-10 Wochen | Wertermittlung, Restwertbestimmung |
| Strittiger Fall | 8-12 Wochen | Haftungsklärung, Vorschäden |
| Gerichtliches Verfahren | 6-18 Monate | Komplexität des Falls |
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch die gegnerische Versicherung. Dies bedeutet für Sie ein kostenloses Verfahren ohne finanzielles Risiko.
Die rechtliche Grundlage für die Kostenerstattung liegt in § 249 BGB. Die Anwaltskosten gelten als kausaler Schaden, der durch den Unfall entstanden ist. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss daher die gesamten Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstatten.
Erstattungsfähig sind die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach RVG, die sich nach dem Streitwert richten. Bei außergerichtlicher Regulierung fallen an:
Bei gerichtlichen Verfahren kommen weitere Gebühren hinzu (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr).
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel die Anwaltskosten. Sie erhalten die Kosten dann von der Rechtsschutzversicherung zurück, die sich ihrerseits die Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstatten lässt.
Die Beauftragung eines Anwalts bringt Ihnen mehrere Vorteile:
Bei unverschuldeten Unfällen besteht für Sie kein Kostenrisiko, da die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten tragen muss. Einige Anwälte bieten zusätzlich Erfolgshonorare an, bei denen Sie nur bei erfolgreichem Ausgang des Verfahrens zahlen müssen.
Unser Versprechen: Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen übernehmen wir Ihren Fall ohne Kostenrisiko für Sie. Sie zahlen nur bei Erfolg und auch dann nur das, was die gegnerische Versicherung erstattet. Zögern Sie daher nicht, uns zu beauftragen.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt haben.
Muss ich den Schaden sofort bei der Versicherung melden?
Sie sollten den Schaden unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche bei der gegnerischen Versicherung melden. Eine sofortige Meldung erleichtert die Bearbeitung und vermeidet Probleme bei der Beweisführung.
Kann ich auch bei Teilschuld Ansprüche geltend machen?
Ja, auch bei Teilschuld können Sie Ansprüche geltend machen. Ihre Entschädigung wird dann entsprechend Ihrem Mitverschulden gekürzt. Bei 30% Mitverschulden erhalten Sie 70% der Schadenssumme.
Warum dauert die Regulierung so lange?
Die Regulierung kann bis zu 12 Wochen dauern, da die Versicherung den Sachverhalt prüfen, Gutachten einholen und gegebenenfalls die Schuldfrage klären muss. Bei komplexen Fällen oder Vorschäden kann es noch länger dauern.
Kann die Versicherung mich zu einem bestimmten Gutachter schicken?
Nein, Sie haben das Recht, einen eigenen, unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung einen Gutachter aufdrängen, da dieser deren Interessen vertritt.
Was passiert, wenn die Versicherung nicht zahlen will?
Wenn die Versicherung die Zahlung verweigert oder unzureichende Angebote macht, sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Dieser kann Ihre Ansprüche außergerichtlich oder notfalls gerichtlich durchsetzen.
Muss ich das günstigste Angebot nehmen?
Nein, Sie müssen nicht das günstigste Angebot nehmen. Sie haben grundsätzlich freie Werkstattwahl, solange die Kosten angemessen sind. Bei neueren Fahrzeugen oder regelmäßiger Markenwerkstatt-Wartung können Sie auch teurere Markenwerkstätten wählen.
Kann ich gebrauchte Ersatzteile verlangen?
Die Versicherung kann bei älteren Fahrzeugen gebrauchte Ersatzteile vorschlagen, aber nur wenn diese gleichwertig und verfügbar sind. Bei neueren Fahrzeugen oder sicherheitsrelevanten Teilen sind Neuteile zu verwenden.
Muss ich das Geld aus der fiktiven Abrechnung versteuern?
Nein, Schadensersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, da sie nur den entstandenen Schaden ausgleichen und keine Bereicherung darstellen.
Kann ich nach einer fiktiven Abrechnung noch reparieren lassen?
Ja, Sie können auch nach einer fiktiven Abrechnung noch reparieren lassen. Allerdings können Sie dann keine zusätzlichen Kosten mehr geltend machen, die über die bereits erhaltene Entschädigung hinausgehen.
Kann ich einen Mietwagen der Luxusklasse nehmen?
Nein, der Mietwagen muss der Kategorie Ihres beschädigten Fahrzeugs entsprechen. Ein Upgrade auf eine höhere Kategorie müssen Sie selbst bezahlen.
Wie lange kann ich einen Mietwagen nutzen?
Sie können den Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder bei Totalschäden für die Wiederbeschaffungsdauer (meist 10-14 Tage) nutzen. Die genaue Dauer richtet sich nach dem Gutachten.
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Regulierung von Verkehrsunfällen. Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung und übernehmen Ihren Fall ohne Kostenrisiko für Sie.
Telefon: 0201 - 890 722 40 (24h Notfall-Hotline)
E-Mail: [email protected]
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders und erfordert eine spezifische Betrachtung. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall.