§ 3 AsylG – Zuerkennung des internationalen Schutzes
§ 3 AsylG – Zuerkennung des internationalen Schutzes: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 3 AsylG trägt seit dem 12. Juni 2026 die Überschrift „Zuerkennung des internationalen Schutzes" und ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) grundlegend umgebaut worden: Die Vorschrift definiert die Voraussetzungen nicht mehr selbst, sondern verweist nur noch auf das unmittelbar geltende EU-Recht. Satz 1 lautet im verifizierten Wortlaut: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347." Die frühere Trennung zwischen Flüchtlingseigenschaft (§ 3 a.F.) und subsidiärem Schutz (§ 4 a.F., weggefallen) ist aufgehoben – beides ist nun einheitlich „internationaler Schutz" nach der EU-Qualifikationsverordnung.
Praktisch bedeutet das: Wer auf Schutz angewiesen ist, prüft die materiellen Anspruchsvoraussetzungen direkt in der Verordnung (EU) 2024/1347 (Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, ernsthafter Schaden, interner Schutz, Ausschluss), nicht mehr in den gestrichenen §§ 3a–3e, 4 AsylG. § 3 Satz 2 AsylG regelt einen Sonderfall des Ausschlusses: die nationale Konkretisierung der „besonders schweren Straftat" (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Buchst. e VO 2024/1347) über § 60 Abs. 8 Nr. 2 sowie Abs. 8a/8b AufenthG. Wichtig: Zur Neufassung liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; ältere Urteile von EuGH und BVerwG betrafen die alte Richtlinie 2011/95/EU und bleiben nur als Auslegungshilfe relevant.
1. Einführung: § 3 AsylG nach der Asylreform 2026
§ 3 des Asylgesetzes (AsylG) bildet die zentrale Vorschrift, über die in Deutschland der internationale Schutz – also die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz – zuerkannt wird. Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat diese Norm zum 12. Juni 2026 ihr Gesicht grundlegend verändert. Die frühere Fassung, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in den §§ 3 bis 3e AsylG und den subsidiären Schutz gesondert in § 4 AsylG ausführlich selbst regelte, ist entfallen. An ihre Stelle ist eine schlanke Verweisungsnorm getreten. § 3 Satz 1 AsylG lautet in seiner geltenden Fassung wörtlich: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347.“ Damit wird der bisher national geregelte Stoff durch das unmittelbar geltende Unionsrecht verdrängt.
Hintergrund dieser Neuordnung ist ein rechtstechnischer Grundsatz, der für Schutzsuchende auf den ersten Blick abstrakt wirkt, in der Sache aber weitreichende Folgen hat: Eine Verordnung der Europäischen Union gilt nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und genießt Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Der deutsche Gesetzgeber darf ihren Inhalt nicht durch eigene Paragraphen wiederholen. Die maßgebliche Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 – die sogenannte Anerkennungs- oder Qualifikationsverordnung – ersetzt die bisherige Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, die bis dahin die unionsrechtliche Grundlage der §§ 3 und 4 AsylG gewesen war. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin mit dem GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 28. April 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 111, die §§ 3a bis 4 AsylG gestrichen und § 3 AsylG auf seine heutige Verweisungsfunktion zurückgeführt. Flankierend regelt die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 das gemeinsame Asylverfahren.
Für Sie als Schutzsuchende bedeutet dies vor allem zweierlei. Erstens ergeben sich die materiellen Voraussetzungen Ihres Schutzanspruchs nicht mehr aus dem deutschen Asylgesetz, sondern unmittelbar aus den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347 – Anträge und Klagen müssen seit dem 12. Juni 2026 grundsätzlich auf die Artikel dieser Verordnung gestützt werden. Zweitens ist die frühere strikte Trennung zwischen § 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) und § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) in ihrer nationalen Form aufgegeben; beide Schutzformen werden nun unter dem unionsrechtlichen Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ zusammengefasst. § 3 Satz 2 AsylG regelt darüber hinaus einen besonderen Ausschlussfall: Er knüpft die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 – die „besonders schwere Straftat“ – an die nationalen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 sowie Abs. 8a und 8b AufenthG an.
Wir möchten an dieser Stelle transparent darauf hinweisen, dass es sich um frisch reformiertes Recht handelt. Die Neufassung gilt erst seit dem 12. Juni 2026; der hier dargestellte Rechtsstand entspricht dem Stand Juni 2026. Zur neuen Fassung des § 3 AsylG und zur Verordnung (EU) 2024/1347 liegt – Stand Juni 2026 – noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die bislang ergangenen Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts betreffen durchweg die frühere Rechtslage und die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. Da die Verordnung die materiellen Schutzbegriffe weitgehend fortschreibt, bleibt diese frühere Rechtsprechung als Auslegungshilfe in weiten Teilen einschlägig – allerdings stets mit dem Vorbehalt, dass Abweichungen im Verordnungswortlaut im Einzelfall zu prüfen sind und der Europäische Gerichtshof die Verordnung künftig eigenständig auslegen wird. Die folgenden Abschnitte dieses Ratgebers ordnen die Neuerungen für Sie verständlich ein und zeigen auf, worauf es im Verfahren nun ankommt.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 3 AsylG
Wer sich mit § 3 AsylG befasst, sollte zunächst den aktuellen Gesetzestext kennen. Hier ist Vorsicht geboten: Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 111 vom 28.04.2026, wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst. Ältere Textsammlungen, Kommentare und auch viele Internetquellen geben noch die frühere Fassung wieder, in der § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft selbst materiell definierte. Diese Fassung ist überholt. Wir geben Ihnen nachfolgend den geltenden Wortlaut wieder, wie er amtlich auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist.
▶ Der aktuelle Wortlaut (gültig ab dem 12.06.2026)
§ 3 Zuerkennung des internationalen Schutzes
Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347. Bezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung gilt eine besonders schwere Straftat als erfüllt, wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
▶ Was dieser Wortlaut bedeutet
Schon auf den ersten Blick fällt auf, wie kurz die Vorschrift geworden ist. Wo § 3 AsylG früher zusammen mit den §§ 3a bis 3e AsylG seitenlange Definitionen zu Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Akteuren und internem Schutz enthielt, steht heute im Kern nur noch ein einziger Verweisungssatz. § 3 Satz 1 AsylG ordnet an, dass sich die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 richtet. Diese Verordnung – die sogenannte Anerkennungs- oder Qualifikationsverordnung – ist als unmittelbar geltendes Unionsrecht an die Stelle der früheren Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU getreten. Der deutsche Gesetzgeber durfte ihren Inhalt aus rechtlichen Gründen nicht erneut im nationalen Recht abschreiben, denn eine EU-Verordnung gilt nach Artikel 288 Absatz 2 AEUV ohnehin direkt in jedem Mitgliedstaat; eine nationale Wiederholung ist unzulässig. § 3 Satz 2 AsylG enthält demgegenüber eine einzige eigenständige nationale Regelung: Für die Frage, wann eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung vorliegt, knüpft er an die strafrechtlichen Schwellen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 sowie an die Absehensentscheidungen nach § 60 Absatz 8a und 8b des Aufenthaltsgesetzes an. Was sich hinter den in Bezug genommenen Kapiteln und Artikeln der Verordnung im Einzelnen verbirgt und welche praktischen Folgen die Neufassung für Ihr Verfahren hat, erläutern wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.
§ 3 Satz 1 AsylG lautet seit dem 12.06.2026 wörtlich: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347." Die materiellen Voraussetzungen stehen also nicht mehr im AsylG, sondern unmittelbar in der EU-Verordnung. Beim Argumentieren immer die einschlägigen Artikel der VO zitieren – nicht die gestrichenen §§ 3a–3e, 4 AsylG.
3. Die große Neuerung: Verweis auf die EU-Qualifikationsverordnung (VO 2024/1347)
Die für die Praxis bedeutsamste Änderung der Asylreform 2026 betrifft nicht den Inhalt des Flüchtlingsschutzes, sondern den Ort, an dem dieser Schutz geregelt ist. Bis zum 12. Juni 2026 fanden Sie die materiellen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes unmittelbar im deutschen Asylgesetz – verteilt auf § 3 (Flüchtlingseigenschaft), die §§ 3a bis 3e (Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, interner Schutz) sowie § 4 (subsidiärer Schutz). Diese Normen sind durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt vom 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) verkündet wurde, vollständig gestrichen worden. § 3 AsylG ist seither nur noch eine reine Verweisungsnorm.
Der neue Wortlaut von § 3 Satz 1 AsylG ist denkbar knapp und lautet: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347.“ Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen stehen damit nicht mehr im deutschen Gesetz, sondern unmittelbar in der unionsrechtlichen Anerkennungs- und Qualifikationsverordnung – der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024, die zugleich die bisherige Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU ersetzt.
▶ Warum eine bloße Verweisung? Das unionsrechtliche „Wiederholungsverbot“
Der Hintergrund dieser ungewöhnlich kargen Gesetzesfassung ist rechtstechnischer Natur und für das Verständnis der gesamten Reform entscheidend. Eine EU-Verordnung gilt nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat – sie wirkt also wie ein nationales Gesetz, ohne dass es eines deutschen Umsetzungsgesetzes bedarf. Daraus folgt das sogenannte Wiederholungsverbot: Der nationale Gesetzgeber darf den Inhalt einer unmittelbar geltenden Verordnung nicht in eigenen Vorschriften nachzeichnen, weil dies den Anwendungsvorrang und die unionsweit einheitliche Auslegung verschleiern würde.
Die frühere Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU musste – als Richtlinie – durch nationale Gesetze in deutsches Recht überführt werden; genau das leisteten die §§ 3 bis 3e und § 4 AsylG a.F. Mit dem Wechsel von der Richtlinie zur Verordnung entfiel dieser Umsetzungsbedarf vollständig. Der deutsche Gesetzgeber durfte die Schutzvoraussetzungen daher nicht mehr selbst formulieren und hat § 3 AsylG folgerichtig auf eine Brücken- beziehungsweise Durchführungsnorm reduziert. Das Asylgesetz fungiert insoweit nur noch als Durchführungsgesetz, das die unmittelbar geltende Verordnung an nationale Begriffe – etwa des Aufenthaltsgesetzes – anbindet.
⚖ Was nun in den Kapiteln III bis VI der Verordnung steht
Die Verweisung in § 3 Satz 1 AsylG auf die Kapitel III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347 ist kein Formalakt, sondern verlagert den gesamten materiellen Prüfungsmaßstab in das Unionsrecht. Die vier Kapitel decken den vollständigen Inhalt des internationalen Schutzes ab:
- Kapitel III – Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling: Hier finden sich insbesondere die Verfolgungshandlungen (Art. 9), die Verfolgungsgründe (Art. 10) sowie die Regelungen zu Erlöschen, Ausschluss und Zuerkennung. Diese Vorschriften treten an die Stelle der gestrichenen §§ 3a und 3b AsylG a.F.
- Kapitel IV – Flüchtlingseigenschaft einschließlich der Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung nach Art. 14.
- Kapitel V – Voraussetzungen für den subsidiären Schutz, insbesondere der Begriff des „ernsthaften Schadens“ in Art. 15 (Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung, ernsthafte individuelle Bedrohung im bewaffneten Konflikt). Diese Vorschriften ersetzen den gestrichenen § 4 AsylG a.F.
- Kapitel VI – der subsidiäre Schutzstatus selbst.
Ein wesentlicher Strukturwandel liegt darin, dass die frühere strikte Trennung zwischen § 3 (Flüchtlingseigenschaft) und § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) aufgegeben ist. Beide Schutzformen werden nun unter dem einheitlichen Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ geführt und gemeinsam in derselben Verordnung geregelt. Inhaltlich knüpft die Verordnung weiterhin eng an die Genfer Flüchtlingskonvention an, deren fünf Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – tragend bleiben.
▶ Der Sonderfall des § 3 Satz 2 AsylG: Anbindung an das Aufenthaltsgesetz
Neben der reinen Verweisung enthält § 3 AsylG eine einzige eigenständige nationale Regelung, nämlich in Satz 2. Diese Vorschrift betrifft den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft und konkretisiert den unionsrechtlichen Begriff der „besonders schweren Straftat“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2024/1347. Nach § 3 Satz 2 AsylG ist eine besonders schwere Straftat anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat.
Wichtig ist für Sie an dieser Stelle ein verbreiteter Irrtum: § 3 Satz 2 AsylG legt lediglich das Tatbestandsmerkmal der Straftatschwere fest – also die erste Stufe der Ausschlussprüfung. Die unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene zweite Stufe wird dadurch nicht ersetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 06.07.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-663/21, C-8/22 und C-402/22 zur Vorgängerregelung (Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2011/95/EU) klargestellt, dass eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kumulativ zweierlei voraussetzt: eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat von außergewöhnlicher Schwere und darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit; zusätzlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich. Allein aus einer Verurteilung darf nicht automatisch auf eine solche Gefahr geschlossen werden. Diese unionsrechtlichen Anforderungen kann der nationale Gesetzgeber durch § 3 Satz 2 AsylG nicht verkürzen.
▶ Was das für Ihr Verfahren praktisch bedeutet
Aus der neuen Verweisungstechnik ergeben sich für Sie als Schutzsuchende oder als Berater konkrete Folgen, die wir für Sie zusammenfassen:
- Anträge und Schriftsätze, die ein Verfahren nach dem 12.06.2026 betreffen, sollten die Schutzvoraussetzungen unmittelbar aus den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347 herleiten und nicht mehr auf die – nicht mehr existierenden – §§ 3a bis 3e und § 4 AsylG a.F. gestützt werden.
- Die zur früheren Richtlinie 2011/95/EU ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bleibt als Auslegungshilfe weithin verwendbar, weil die Verordnung die Schutzbegriffe inhaltlich weitgehend fortführt – etwa zur sozialen Gruppe (EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21) oder zur kumulativen Verfolgung (EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-608/22 und C-609/22). Diese Entscheidungen sind allerdings sämtlich zur alten Rechtslage ergangen; künftig wird der Europäische Gerichtshof die Verordnung autonom auslegen.
- Zur Neufassung des § 3 AsylG selbst liegt – Stand Juni 2026 – noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; die Norm ist erst seit dem 12.06.2026 in Kraft. Wir kennzeichnen diesen Umstand in unseren Schriftsätzen ausdrücklich und arbeiten in der Übergangsphase mit der fortwirkenden Auslegung zur Richtlinie 2011/95/EU.
- Streitig ist die Übergangsregelung: Das GEAS-Anpassungsgesetz will die Verordnung nur auf nach dem 12.06.2026 gestellte Anträge anwenden. Da die Verordnung selbst keine solche Beschränkung enthält und unmittelbaren Anwendungsvorrang genießt, spricht viel dafür, dass ihre materiellen Standards auch für am Stichtag bereits anhängige, noch nicht bestandskräftig beschiedene Verfahren gelten. In solchen Übergangskonstellationen prüfen wir Ihre Situation gesondert.
Für Sie ändert sich die Grundlogik des Schutzes durch die Reform nicht: Wer Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes fürchtet, erhält die Flüchtlingseigenschaft; wem ein ernsthafter Schaden ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund droht, erhält subsidiären Schutz. Verschoben hat sich allein die Argumentationsgrundlage – von den deutschen Paragrafen hin zu den unmittelbar geltenden Artikeln der Verordnung (EU) 2024/1347. Gerade in dieser Übergangsphase, in der Behörden und Gerichte noch mit beiden Begriffswelten arbeiten, kommt es auf eine präzise und auf das aktuelle Recht gestützte Antragsbegründung an.
4. Was ist „internationaler Schutz“? Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz
Der Begriff „internationaler Schutz“ steht im Zentrum des neugefassten § 3 AsylG. Seit der GEAS-Reform, deren materielle Vorschriften nach dem GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) ab dem 12. Juni 2026 gelten, ist er der Oberbegriff für zwei Schutzformen, die zuvor in getrennten Paragraphen geregelt waren: die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz. Beide werden nunmehr unter einem einheitlichen Dach zusammengeführt. § 3 AsylG bestimmt dazu in seinem Satz 1 ausdrücklich: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347.“ Wir erläutern Ihnen im Folgenden, was sich hinter diesem Oberbegriff verbirgt und worin sich die beiden Schutzformen unterscheiden.
▶ Internationaler Schutz als Oberbegriff – die Zusammenführung durch die Reform
Bis zum 11. Juni 2026 trennte das deutsche Asylrecht die beiden Schutzformen strikt: § 3 AsylG regelte die Flüchtlingseigenschaft, der heute weggefallene § 4 AsylG den subsidiären Schutz. Diese Trennung in eigenständige nationale Anspruchsnormen ist aufgegeben. An ihre Stelle tritt der unionsrechtliche Oberbegriff des „internationalen Schutzes“, der beide Schutzformen umfasst. Die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 – die sogenannte Anerkennungs- oder Qualifikationsverordnung – legt einheitlich fest, unter welchen Voraussetzungen einer Person internationaler Schutz zuerkannt wird. Sie hat die frühere Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 abgelöst, die mit Wirkung zum 12. Juni 2026 aufgehoben wurde.
Die Systematik der Verordnung spiegelt diese Zweiteilung des internationalen Schutzes unmittelbar wider. Die in § 3 Satz 1 AsylG in Bezug genommenen Kapitel ordnen die beiden Schutzformen wie folgt:
- Kapitel III („Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling“) und Kapitel IV („Flüchtlingseigenschaft“) regeln die Flüchtlingseigenschaft.
- Kapitel V („Voraussetzungen für subsidiären Schutz“) und Kapitel VI („Status subsidiären Schutzes“) regeln den subsidiären Schutz.
Internationaler Schutz im Sinne des § 3 AsylG ist damit der Sammelbegriff, unter dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Verwaltungsgerichte beide Schutzformen prüfen. Wird Ihr Antrag gestellt, prüft die Behörde zunächst die – stärkere – Flüchtlingseigenschaft; nur wenn diese nicht zuerkannt wird, schließt sich die Prüfung des nachrangigen subsidiären Schutzes an.
⚖ Die beiden Kategorien des internationalen Schutzes
1. Die Flüchtlingseigenschaft. Sie ist die erste und vorrangige Schutzform. Ihr liegt die Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde, an die die Verordnung ausdrücklich anknüpft. Kennzeichnend ist die Verfolgung wegen eines der fünf Konventionsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Erforderlich ist stets ein Kausalzusammenhang zwischen einem dieser Verfolgungsgründe und einer Verfolgungshandlung. Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 erkennt die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt sind.
2. Der subsidiäre Schutz. Er ist – wie schon der Name sagt – nachrangig (subsidiär) und greift gerade dann ein, wenn ein an einen Konventionsgrund anknüpfender Verfolgungstatbestand fehlt, der betroffenen Person bei einer Rückkehr aber gleichwohl ein „ernsthafter Schaden“ droht. Der zentrale Begriff des ernsthaften Schadens ist in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 definiert. Als ernsthafter Schaden gilt danach:
- „die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe“,
- „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland“ oder
- „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“.
Nach Artikel 18 der Verordnung erkennt die Asylbehörde den Status subsidiären Schutzes zu, wenn die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt sind und die Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt. Damit wird deutlich: Beide Schutzformen knüpfen an unterschiedliche Gefährdungslagen an. Die Flüchtlingseigenschaft schützt vor gezielter Verfolgung aus einem der fünf Konventionsgründe; der subsidiäre Schutz schützt vor einem ernsthaften Schaden auch dann, wenn eine solche Anknüpfung gerade nicht besteht – etwa bei einer Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines Bürgerkriegs.
▶ Was die Zusammenführung für Sie bedeutet
Inhaltlich entsprechen die Definitionen weitgehend der bisherigen Rechtslage; insbesondere der Begriff des ernsthaften Schadens in Artikel 15 der Verordnung ist gegenüber dem früheren § 4 Abs. 1 AsylG und Artikel 15 der Richtlinie 2011/95/EU unverändert geblieben. Deshalb bleibt die zu dieser Vorgängernorm ergangene Rechtsprechung als Auslegungshilfe von erheblicher Bedeutung. So hat der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 (Elgafaji) entschieden, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise allein wegen der Anwesenheit im Konfliktgebiet bestehen kann, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein besonders hohes Niveau erreicht; zugleich gilt eine „gleitende Skala“, wonach der erforderliche Gewaltgrad sinkt, je stärker individuelle gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts hat der Gerichtshof mit Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 (Diakité) unionsautonom – unabhängig vom humanitären Völkerrecht – bestimmt. Mit Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 hat er klargestellt, dass die Gefahrenprognose nicht von einer festen Opferzahl-Schwelle abhängig gemacht werden darf, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls verlangt.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidungen sämtlich zur früheren Richtlinie 2011/95/EU ergangen sind. Zur Neufassung des § 3 AsylG und zur Verordnung (EU) 2024/1347 liegt nach gegenwärtigem Stand noch keine gefestigte Rechtsprechung vor, da die maßgeblichen Vorschriften erst seit dem 12. Juni 2026 anwendbar sind. Wegen der inhaltlichen Kontinuität der Schutzbegriffe ist jedoch zu erwarten, dass die bisherige Linie weitgehend fortgeführt wird – mit dem Vorbehalt, dass der Gerichtshof die Verordnung künftig eigenständig auslegen wird und etwaige Abweichungen im Wortlaut im Einzelfall zu prüfen sind.
Für Sie als Schutzsuchende oder Schutzsuchender ist vor allem eines wichtig: Beide Schutzformen führen zu einem Schutzstatus, unterscheiden sich aber in ihren Voraussetzungen und in den damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Folgen. Welche Schutzform in Ihrem Fall in Betracht kommt und welche Tatsachen Sie hierfür vortragen sollten, lässt sich nur nach sorgfältiger Prüfung Ihrer individuellen Situation beurteilen. Unsere Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen berät Sie hierzu bundesweit.
5. Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (Kap. III VO 2024/1347)
Seit dem 12. Juni 2026 finden Sie die materiellen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr im Asylgesetz selbst, sondern unmittelbar im Unionsrecht. § 3 AsylG ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) zu einer reinen Verweisungsnorm umgestaltet worden. § 3 Satz 1 AsylG bestimmt nunmehr wörtlich: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347." Die früheren §§ 3a bis 3e AsylG (Verfolgungshandlungen, -gründe, Akteure, interner Schutz) sind ersatzlos gestrichen. Maßgeblich ist daher die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024, die die bisherige Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ersetzt. Für die Anerkennung als Flüchtling ist das Kapitel III dieser Verordnung einschlägig.
Wir weisen Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass zu dieser Neufassung noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, da die Regelungen erst seit dem 12.06.2026 gelten. Die im Folgenden genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sind sämtlich zur früheren Rechtslage, insbesondere zur Richtlinie 2011/95/EU, ergangen. Da die Verordnung (EU) 2024/1347 die maßgeblichen Schutzbegriffe inhaltlich weitgehend fortführt, bleibt diese Rechtsprechung als Auslegungshilfe einschlägig; sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Gerichtshof die Verordnung künftig eigenständig auslegen wird und etwaige Abweichungen im Wortlaut im Einzelfall zu prüfen sind.
✓ Die Prüfungsvoraussetzungen im Überblick
Die Anerkennung als Flüchtling setzt voraus, dass Sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Ihres Herkunftslandes befinden. Die Prüfung folgt vier zusammenhängenden Elementen, die kumulativ vorliegen müssen:
- Eine Verfolgungshandlung von hinreichender Schwere muss Ihnen drohen oder bereits widerfahren sein.
- Ein Verfolgungsgrund – einer der fünf Konventionsgründe – muss vorliegen.
- Ein Kausalzusammenhang (Verknüpfung) zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund muss bestehen.
- Es darf weder wirksamer Schutz im Herkunftsstaat noch eine zumutbare interne Schutzalternative zur Verfügung stehen.
▶ Verfolgungshandlungen
Als Verfolgungshandlung gilt eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Erfasst wird auch die Kumulation mehrerer Maßnahmen, die für sich genommen jeweils noch unterhalb dieser Schwelle bleiben, in ihrer Gesamtwirkung aber einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkommen. Zu den Regelbeispielen zählen unter anderem körperliche oder psychische Gewalt, diskriminierende oder unverhältnismäßige Strafverfolgung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes sowie geschlechtsspezifische Verfolgung.
Welche Bedeutung gerade die Kumulation diskriminierender Maßnahmen haben kann, hat der EuGH mit Urteil vom 04.10.2024 - C-608/22 und C-609/22 für afghanische Frauen klargestellt: Die systematisch und bewusst angewandten Beschränkungen der Taliban – etwa der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, die Verschleierungspflicht sowie Einschränkungen bei Bildung, Erwerbstätigkeit und Bewegungsfreiheit – können in ihrer Gesamtheit eine Verfolgungshandlung darstellen. Diese Entscheidung erging zur Richtlinie 2011/95/EU, bleibt aber als Auslegungshilfe von erheblicher praktischer Bedeutung.
⚖ Verfolgungsgründe und Konventionsbezug
Die Verfolgung muss an einen der fünf Gründe anknüpfen, die bereits Artikel 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zugrunde liegen: Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Verordnung (EU) 2024/1347 versteht sich ausweislich ihrer Erwägungsgründe als Konkretisierung dieser Konvention, die den Eckpfeiler des internationalen Flüchtlingsschutzes bildet. Der Bezug zur Genfer Flüchtlingskonvention bleibt damit auch nach der Reform tragend.
Besondere Bedeutung kommt der Fallgruppe der „bestimmten sozialen Gruppe" zu. Der EuGH hat mit Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 entschieden, dass Frauen eines Herkunftslandes insgesamt eine bestimmte soziale Gruppe bilden können, wenn sie aufgrund ihres Geschlechts geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind; auszulegen ist dies im Lichte der Istanbul-Konvention. Auch diese Entscheidung betrifft die frühere Richtlinie, dürfte unter der Verordnung jedoch fortgelten.
Zwingend erforderlich ist eine Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung – oder dem Fehlen von Schutz. Wie streng der Nachweis dieser Verknüpfung zu führen ist, zeigt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.01.2023 - 1 C 1.22 zur syrischen Wehrdienstentziehung: Auch die unionsrechtlich anerkannte „starke Vermutung" einer Verknüpfung zwischen Militärdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund entbindet das Gericht nicht von der vollen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Eine bloße Vermutung genügt für die Anerkennung nicht.
⚖ Akteure der Verfolgung und des Schutzes
Die Verfolgung kann nicht nur vom Staat, sondern auch von staatsähnlichen Akteuren oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Bei nichtstaatlichen Akteuren – etwa Familienangehörigen, Clans oder militanten Gruppierungen – ist die Flüchtlingseigenschaft jedoch nur dann zuzuerkennen, wenn weder der Staat noch eine gebietsbeherrschende Organisation in der Lage oder willens ist, wirksamen Schutz zu bieten. Schutz im Sinne der Verordnung muss wirksam und von gewisser Dauer sein; ein nur vorübergehender oder rein formaler Schutz reicht nicht aus. Diese Prüfungskette aus Verfolgungsakteur, fehlendem staatlichem oder quasi-staatlichem Schutz und – nachfolgend – interner Schutzalternative ist stets zusammenhängend abzuarbeiten.
▶ Interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative)
Ein Schutzbedarf entfällt, wenn Ihnen in einem Teil Ihres Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung offensteht. Voraussetzung ist, dass dieser Landesteil für Sie sicher und auf legalem Weg erreichbar ist und dass von Ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, sich dort niederzulassen. Maßgeblich sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden Gebiet als auch Ihre persönlichen Umstände. Die interne Schutzalternative ist damit kein pauschaler Verweis auf andere Landesteile, sondern erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
▶ Abgrenzung und Stichtag
Die Flüchtlingseigenschaft ist von der zweiten Form des internationalen Schutzes – dem subsidiären Schutz – abzugrenzen. Während die Flüchtlingseigenschaft an einen der fünf Konventionsgründe anknüpft, greift der subsidiäre Schutz gerade dann, wenn ein solcher Verfolgungsgrund fehlt, Ihnen bei einer Rückkehr aber dennoch ein ernsthafter Schaden droht. Beides ist seit der Reform unter dem einheitlichen Begriff des „internationalen Schutzes" zusammengefasst.
Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist der maßgebliche Stichtag. Die Verordnung (EU) 2024/1347 sowie das flankierende Verfahrensrecht der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten im deutschen Anwendungskontext einheitlich ab dem 12.06.2026. Das GEAS-Anpassungsgesetz will die neue Anerkennungsverordnung dabei auf nach diesem Stichtag gestellte Anträge anwenden. Da die Verordnung als unmittelbar geltendes Unionsrecht Anwendungsvorrang genießt und selbst keine entsprechende Beschränkung enthält, ist umstritten, inwieweit ihre materiellen Standards auch auf bereits anhängige, noch nicht bestandskräftig beschiedene Altanträge durchschlagen. Wir prüfen für Sie im Einzelfall sorgfältig, welches Recht auf Ihren Antrag Anwendung findet, und arbeiten diesen Argumentationsspielraum in Übergangskonstellationen gezielt heraus.
6. Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (Kap. V VO 2024/1347)
Neben der Flüchtlingseigenschaft umfasst der internationale Schutz eine zweite Schutzform: den subsidiären Schutz. Er greift gerade dann, wenn Ihnen zwar keine Verfolgung wegen eines der fünf Konventionsgründe droht, Sie bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland aber dennoch einen „ernsthaften Schaden" zu befürchten haben. Seit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) findet sich die materielle Regelung dieses Schutzes nicht mehr im deutschen Recht: Der frühere § 4 AsylG ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) ersatzlos gestrichen worden. § 3 AsylG verweist seit dem 12.06.2026 nur noch: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347." Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ergeben sich daher unmittelbar aus dem Kapitel V dieser Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 (Art. 15 bis 17), den Schutzinhalt regelt Kapitel VI (Art. 18 f.).
Inhaltlich knüpft die neue Verordnung nahezu wörtlich an die bisherige Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 und den früheren § 4 AsylG an. Das hat für Sie einen wichtigen praktischen Vorteil: Die bislang zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bleibt als Auslegungshilfe weitgehend einschlägig. Wir weisen Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass zu der seit dem 12.06.2026 geltenden Neufassung selbst noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt; künftig wird der Europäische Gerichtshof die Verordnung autonom auslegen.
▶ Der zentrale Begriff: „ernsthafter Schaden" (Art. 15 VO 2024/1347)
Maßgeblich ist Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347. Nach dessen verbindlichem Wortlaut gilt als ernsthafter Schaden eine von drei abschließend aufgezählten Gefahren. Der Einleitungssatz lautet: „Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt". Es folgen die drei Fallgruppen:
- Buchstabe a – Todesstrafe: „die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe".
- Buchstabe b – Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung: „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland".
- Buchstabe c – bewaffneter Konflikt: „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts".
⚖ Die drei Fallgruppen im Einzelnen
Todesstrafe (Buchst. a). Erfasst ist sowohl die bereits verhängte als auch die konkret drohende Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Todesstrafe droht; sie muss insbesondere nicht an einen der Verfolgungsgründe der Flüchtlingseigenschaft anknüpfen. Genau hierin liegt der Auffangcharakter des subsidiären Schutzes.
Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Buchst. b). Diese Fallgruppe deckt sich inhaltlich mit dem Schutzgehalt des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst etwa drohende Misshandlung in staatlichem Gewahrsam, schwere körperliche oder seelische Gewalt oder eine unter menschenunwürdigen Bedingungen vollzogene Bestrafung. Erforderlich ist stets eine konkrete, Ihnen drohende Gefahr im Herkunftsland.
Ernsthafte individuelle Bedrohung im bewaffneten Konflikt (Buchst. c). Diese praktisch besonders bedeutsame Fallgruppe schützt Zivilpersonen vor den Gefahren willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Drei vom Europäischen Gerichtshof zur wortgleichen Vorgängerregelung entwickelte Leitlinien gelten als Auslegungshilfe fort:
- Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 (Elgafaji) entschieden, dass eine solche Bedrohung ausnahmsweise schon dann vorliegen kann, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, ernsthaften Schaden zu erleiden. Maßgeblich ist eine „gleitende Skala": Je mehr individuelle gefahrerhöhende Umstände Sie darlegen können, desto geringer muss das allgemeine Gewaltniveau sein.
- Der Gerichtshof stellte mit Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 (Diakité) klar, dass der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unionsrechtlich eigenständig auszulegen ist; es kommt nicht auf einen bestimmten Organisationsgrad der Streitkräfte oder eine bestimmte Intensität der Auseinandersetzungen im Sinne des humanitären Völkerrechts an.
- Mit Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Gefahr nicht allein von einer festen Schwelle der Opferzahl im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung abhängig gemacht werden darf. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Prüfungsrahmen und Ausschlussgründe
Der subsidiäre Schutz wird Ihnen zuerkannt, wenn Sie die gemeinsamen Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (insbesondere zu den Akteuren, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, sowie zur internen Schutzalternative nach Artikel 8) und die besonderen Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Wie bei der Flüchtlingseigenschaft entfällt der Schutzbedarf, wenn Ihnen in einem anderen Landesteil sicher und zumutbar erreichbarer Schutz offensteht.
Der subsidiäre Schutz ist gegenüber der Flüchtlingseigenschaft nachrangig. Das Bundesamt prüft ihn erst, wenn die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Wie der Flüchtlingsschutz kann auch der subsidiäre Schutz nach Artikel 16 (Erlöschen) und Artikel 17 (Ausschluss) der Verordnung entfallen; die Ausschlussgründe entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 4 Abs. 2 AsylG.
✓ Was für Sie wichtig ist
- Der subsidiäre Schutz greift auch dann, wenn kein Verfolgungsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, soziale Gruppe) vorliegt – entscheidend ist allein die Gefahr eines ernsthaften Schadens.
- Die drei Fallgruppen Todesstrafe, Folter/unmenschliche Behandlung und Bedrohung im bewaffneten Konflikt sind abschließend; Ihre Situation sollte gezielt einer dieser Gruppen zugeordnet werden.
- Bei der Gefahr im bewaffneten Konflikt kommt es nicht allein auf abstrakte Opferzahlen an. Wir arbeiten daher Ihre individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sorgfältig heraus.
- Anträge und Schriftsätze stützen wir seit dem 12.06.2026 unmittelbar auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 in Verbindung mit § 3 AsylG, nicht mehr auf den entfallenen § 4 AsylG.
- Bei vor dem Stichtag gestellten Altanträgen prüfen wir die Übergangsregelung gesondert; wegen des Anwendungsvorrangs der unmittelbar geltenden Verordnung bestehen hier Argumentationsspielräume.
7. Ausschluss vom Schutz – Art. 14 VO 2024/1347 und § 3 Satz 2 AsylG
Nicht jeder, der an sich die Voraussetzungen des internationalen Schutzes erfüllt, erhält ihn auch tatsächlich. Das Recht kennt sogenannte Ausschlussgründe: Bei bestimmten schwerwiegenden Sachverhalten – insbesondere bei schweren Straftaten oder Verbrechen von erheblichem Gewicht – wird die Flüchtlingseigenschaft versagt oder wieder aberkannt, obwohl im Herkunftsland Verfolgung droht. Seit der Neufassung durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) ergeben sich diese Ausschlussgründe nicht mehr aus dem nationalen Asylgesetz selbst, sondern unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1347. Das deutsche Recht steuert mit § 3 Satz 2 AsylG lediglich eine ergänzende Konkretisierung bei. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie diese beiden Ebenen zusammenwirken und wo für Sie als Betroffene oder Betroffener die entscheidenden Verteidigungsmöglichkeiten liegen.
▶ Der Ausschluss folgt nun unmittelbar aus der EU-Verordnung
Die materiellen Ausschlussgründe stehen seit dem 12.06.2026 in der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024. Der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach Art. 12 dieser Verordnung (etwa bei Verdacht auf Kriegsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftaten oder Handlungen gegen die Ziele der Vereinten Nationen); die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft regelt Art. 14 der Verordnung. Für den subsidiären Schutz gilt eine eigenständige Ausschlussnorm in Art. 17 der Verordnung. Diese Vorschriften gelten unmittelbar und vorrangig; eine nationale Wiederholung wäre wegen des unionsrechtlichen Wiederholungsverbots unzulässig.
Dem trägt § 3 AsylG in seiner geltenden Fassung Rechnung. Die Vorschrift ordnet in Satz 1 ausdrücklich an: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347." Für die Ausschlussprüfung bedeutet das: Maßgeblich sind die Tatbestände der Verordnung selbst, das deutsche Recht knüpft nur noch an einzelnen Punkten an.
⚖ Die zwei Fallgruppen des Ausschlusses wegen Straffälligkeit
Für die anwaltliche Praxis besonders bedeutsam ist der Ausschluss wegen einer besonders schweren Straftat. Hierzu sind zwei voneinander zu trennende Konstellationen zu unterscheiden:
- Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 Abs. 1 Buchst. e VO 2024/1347): Die Flüchtlingseigenschaft wird aberkannt, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten, diesen Tatbestand näher auszugestalten – an dieser Stelle setzt das deutsche Recht mit § 3 Satz 2 AsylG an.
- Ausschluss vom subsidiären Schutz (Art. 17 VO 2024/1347): Die Parallelvorschrift für den subsidiären Schutz erfasst unter anderem schwere Straftaten und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und löst den früheren § 4 Abs. 2 AsylG ab.
⚖ Die nationale Konkretisierung: § 3 Satz 2 AsylG
§ 3 Satz 2 AsylG verknüpft den unionsrechtlichen Begriff der „besonders schweren Straftat" mit den strafrechtlichen Schwellenwerten des Aufenthaltsgesetzes. Der amtliche Wortlaut lautet: „Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat."
Damit wirken die Schwellenwerte des § 60 AufenthG unmittelbar in die Ausschlussprüfung hinein:
- § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG erfasst eine Gefahr für die Allgemeinheit infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
- § 60 Abs. 8a AufenthG ist eine „Soll"-Regelung und greift bereits ab einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Gewalt-, Drohungs- oder Listdelikte oder bei einem im Urteil festgestellten antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Motiv (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).
- § 60 Abs. 8b AufenthG ist eine „Kann"-Regelung und kann schon ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr eingreifen, etwa bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder bei einem festgestellten menschenverachtenden Motiv.
▶ Entscheidend: § 3 Satz 2 AsylG ersetzt nicht die Einzelfallprüfung
Hier liegt der für Ihre Verteidigung zentrale Punkt. § 3 Satz 2 AsylG betrifft ausschließlich das Tatbestandsmerkmal der Schwere der Straftat. Die Vorschrift indiziert also nur, dass eine besonders schwere Straftat vorliegt – sie ersetzt jedoch nicht die unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene zweite Prüfungsstufe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil der Großen Kammer vom 06.07.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-663/21, C-8/22 und C-402/22 zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung der Richtlinie 2011/95/EU klargestellt, dass der Ausschluss kumulativ voraussetzt: erstens eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat von außergewöhnlich hohem Schweregrad und zweitens, dass von der Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgeht. Allein aus der Verurteilung darf nicht automatisch auf eine solche Gefahr geschlossen werden; zudem ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich.
Diese unionsrechtlich gebotene zweite Stufe kann durch nationales Recht – und damit auch durch die Indizregel des § 3 Satz 2 AsylG – nicht verkürzt oder verdrängt werden. Für Sie bedeutet das: Selbst wenn die strafrechtlichen Schwellenwerte des § 60 AufenthG erreicht sind, ist der Ausschluss keineswegs zwangsläufig. Ein wirksamer Verteidigungsschwerpunkt liegt regelmäßig im Nachweis, dass von Ihnen keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr ausgeht – etwa bei beanstandungsfreier Führung, positiver Sozialprognose oder erheblichem Zeitablauf seit der Tat – sowie in der Geltendmachung der Unverhältnismäßigkeit der Ausschlussentscheidung.
▶ Sorgfältige Prüfung der Verurteilung selbst
Ein weiterer Ansatzpunkt betrifft die Struktur der Verurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 17.12 – zur damaligen Rechtslage entschieden, dass die Schwelle einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nicht durch eine Gesamtstrafe erreicht werden darf, die aus mehreren jeweils unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen gebildet wurde; erforderlich ist vielmehr mindestens eine einzelne Freiheitsstrafe von drei Jahren. Diese Auslegung bleibt für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG einschlägig. Bei Mandaten mit strafrechtlichem Hintergrund prüfen wir daher stets genau, ob es sich um eine Einzel- oder eine Gesamtstrafe handelt, welcher Deliktstyp vorliegt und welches Motiv das Strafgericht im Urteil festgestellt hat – Letzteres ist für die Absehensgründe nach § 60 Abs. 8a und 8b AufenthG ausschlaggebend.
▶ Ausschluss bedeutet nicht automatisch Abschiebung
Ein verbreitetes Missverständnis sei ausdrücklich richtiggestellt: Auch wenn Ihnen die Flüchtlingseigenschaft versagt oder aberkannt wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Sie abgeschoben werden dürfen. Der absolute Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK sowie das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu prüfen. Der Ausschluss vom Status und die Frage der tatsächlichen Abschiebbarkeit sind also zwei verschiedene Ebenen.
▶ Rechtsstand und Übergangsfälle
Zur Neufassung des § 3 AsylG und zu Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/1347 liegt – Stand Juni 2026 – noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; die Normen gelten erst seit dem 12.06.2026. Die hier herangezogene Rechtsprechung des EuGH (C-663/21 u.a.) und des Bundesverwaltungsgerichts (10 C 17.12) ist zur früheren Rechtslage und zur Richtlinie 2011/95/EU ergangen. Da die Verordnung die maßgeblichen Begriffe inhaltlich weitgehend fortführt, bleibt diese Rechtsprechung jedoch als Auslegungshilfe einschlägig, wobei der EuGH die Verordnung künftig autonom auslegen wird. In Übergangsfällen – etwa bei einem vor dem 12.06.2026 gestellten, noch nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag – ist die Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts gesondert und sorgfältig zu prüfen; insoweit bestehen ungeklärte Rechtsfragen, die im Einzelfall zusätzlichen Argumentationsspielraum eröffnen können.
8. Was hat sich durch die Reform 2026 geändert?
Die wohl tiefgreifendste Änderung des deutschen Asylrechts seit Jahrzehnten betrifft genau die Norm, die diesem Ratgeber zugrunde liegt. Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat sich nicht nur der Wortlaut des § 3 AsylG verändert, sondern seine gesamte Funktion. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, was sich konkret verschoben hat und worauf Sie als Schutzsuchende oder Schutzsuchender achten sollten.
▶ Vom eigenständigen Tatbestand zur reinen Verweisungsnorm
Bis zum 11. Juni 2026 enthielt das Asylgesetz die materiellen Voraussetzungen des Schutzes selbst. § 3 AsylG regelte die Flüchtlingseigenschaft, die §§ 3a bis 3e AsylG konkretisierten Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, die Akteure der Verfolgung und des Schutzes sowie die interne Schutzalternative. Der subsidiäre Schutz war in einem eigenen Tatbestand, dem § 4 AsylG, geregelt. Diese nationalen Normen setzten die Anerkennungs- bzw. Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 in deutsches Recht um.
Seit dem 12. Juni 2026 ist § 3 AsylG auf eine reine Verweisungsnorm reduziert. Der amtliche Wortlaut des § 3 Satz 1 AsylG lautet nunmehr: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347.“ Die amtliche Überschrift wurde von „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ in „Zuerkennung des internationalen Schutzes“ geändert. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen finden Sie damit nicht mehr im Asylgesetz, sondern unmittelbar in der Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024, die die bisherige Richtlinie 2011/95/EU ablöst.
▶ Warum diese Umgestaltung erfolgte: das Wiederholungsverbot
Hintergrund ist eine grundlegende Eigenheit des Unionsrechts. Eine EU-Verordnung gilt nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Anders als bei einer Richtlinie, die der nationale Gesetzgeber erst in eigenes Recht umsetzen muss, ist eine Wiederholung des Verordnungsinhalts in nationalen Vorschriften unzulässig. Dieses sogenannte Wiederholungsverbot zwang den deutschen Gesetzgeber dazu, die bisherigen materiellen Definitionen aus dem Asylgesetz zu entfernen. Das Asylgesetz fungiert insoweit nur noch als Durchführungsgesetz, das die unmittelbar geltende Verordnung an nationale Begriffe – etwa des Aufenthaltsgesetzes – anbindet.
⚖ Die Kapitel der Verordnung im Überblick
Die materiellen Maßstäbe ergeben sich nunmehr unmittelbar aus den in § 3 Satz 1 AsylG in Bezug genommenen Kapiteln der Verordnung (EU) 2024/1347:
- Kapitel III – Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling (unter anderem Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe und der erforderliche Kausalzusammenhang).
- Kapitel IV – Flüchtlingseigenschaft einschließlich der Aberkennung, Beendigung und Ablehnung der Verlängerung nach Art. 14 der Verordnung.
- Kapitel V – Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz, insbesondere der Begriff des „ernsthaften Schadens“ in Art. 15 der Verordnung.
- Kapitel VI – Status des subsidiären Schutzes.
Inhaltlich knüpft die Verordnung weiterhin eng an die Genfer Flüchtlingskonvention an; die fünf Konventionsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – und der Zusammenhang zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung bleiben tragend.
▶ Der Wegfall des § 4 AsylG: subsidiärer Schutz neu verortet
Besonders bedeutsam ist, dass der eigenständige § 4 AsylG zum subsidiären Schutz ersatzlos weggefallen ist. Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz werden seit der Reform einheitlich unter dem Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ geführt, der sich vollständig aus der Verordnung (EU) 2024/1347 ergibt. Der subsidiäre Schutz greift nach wie vor dann, wenn kein Verfolgungsgrund im Sinne der Konvention vorliegt, Ihnen bei einer Rückkehr aber dennoch ein ernsthafter Schaden droht – die Definition des ernsthaften Schadens in Art. 15 der Verordnung entspricht inhaltlich der früheren Regelung des § 4 Abs. 1 AsylG a.F.
▶ Der Sonderfall des § 3 Satz 2 AsylG
Eine eigenständige nationale Regelung enthält § 3 AsylG nur noch in seinem Satz 2. Dieser konkretisiert den unionsrechtlichen Ausschlussgrund der „besonders schweren Straftat“ im Sinne des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347: Eine solche Straftat ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Wichtig für Betroffene: Diese nationale Regelung betrifft allein das Tatbestandsmerkmal der Straftatschwere. Die unionsrechtlich zwingend erforderliche zweite Prüfungsstufe – eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall – kann durch nationales Recht nicht verkürzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies in seinen Urteilen der Großen Kammer vom 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22 und C-402/22 zur Vorgängerrichtlinie ausdrücklich klargestellt; diese Maßstäbe gelten fort.
▶ Die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG
Wann das neue Recht auf Ihren Fall Anwendung findet, regelt die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Verordnung (EU) 2024/1347 für Anträge anwendbar, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, sowie für ab diesem Stichtag eingeleitete Entzugsverfahren. Für Altanträge sieht das GEAS-Anpassungsgesetz teilweise die Fortgeltung des bisherigen Rechts vor.
Hier liegt ein in der Praxis bedeutsamer Streitpunkt: Die Verordnung (EU) 2024/1347 enthält selbst keine derartige Beschränkung auf nach dem Stichtag gestellte Anträge. Wegen des Anwendungsvorrangs der unmittelbar geltenden Verordnung spricht daher vieles dafür, dass die materiellen Schutzstandards der Verordnung auch für am 12.06.2026 bereits anhängige, noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge maßgeblich sind. In Übergangskonstellationen sollte dieser Argumentationsspielraum stets gesondert geprüft werden.
▶ Rechtsprechung: noch keine gefestigte Linie zur Neufassung
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin: Zur Neufassung des § 3 AsylG und zur Verordnung (EU) 2024/1347 liegt noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die bislang verfügbaren Leitentscheidungen von Bundesverwaltungsgericht und Gerichtshof der Europäischen Union sind sämtlich zur alten Rechtslage, also zum Asylgesetz in der Fassung vor dem 12.06.2026 und zur Richtlinie 2011/95/EU, ergangen. Da die Verordnung die materiellen Schutzbegriffe der Richtlinie weitgehend übernimmt, bleibt diese Rechtsprechung als Auslegungshilfe in weiten Teilen einschlägig – mit dem Vorbehalt, dass der Gerichtshof die Verordnung künftig autonom auslegen wird und Wortlautabweichungen im Einzelfall zu prüfen sind.
Beispielhaft bleiben einschlägig das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 - 1 C 1.22 zur syrischen Militärdienstentziehung, wonach die unionsrechtliche „starke Vermutung“ einer Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nicht absenkt, sowie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.01.2024 - C-621/21, wonach Frauen eines Herkunftslandes insgesamt eine bestimmte soziale Gruppe bilden können. Mit Urteil vom 04.10.2024 - C-608/22 und C-609/22 hat der Gerichtshof der Europäischen Union zudem entschieden, dass die kumulierten diskriminierenden Maßnahmen der Taliban gegen Frauen eine Verfolgung darstellen und sich die begründete Verfolgungsfurcht allein auf Geschlecht und Staatsangehörigkeit stützen lässt.
✓ Was die Reform für Sie praktisch bedeutet
- Ihr Schutzbegehren stützt sich seit dem 12.06.2026 unmittelbar auf die Verordnung (EU) 2024/1347, nicht mehr auf die §§ 3a bis 3e oder § 4 AsylG a.F.
- Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz werden einheitlich als „internationaler Schutz“ geprüft; der eigenständige § 4 AsylG ist entfallen.
- Bei strafrechtlichem Hintergrund kommt es entscheidend darauf an, ob neben der Straftatschwere auch eine gegenwärtige Gefahr und die Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses gegeben sind.
- In Übergangsfällen mit Antragstellung vor dem 12.06.2026 lohnt eine genaue Prüfung, welches Recht in Ihrem konkreten Verfahren gilt.
Rechtsgrundlage der Neufassung ist das GEAS-Anpassungsgesetz (Art. 1, BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28.04.2026), dessen Kernregelungen am 12.06.2026 in Kraft getreten sind. Gerade weil die Norm so jung ist und viele Auslegungsfragen noch ungeklärt sind, empfehlen wir Ihnen in dieser Übergangsphase eine sorgfältige anwaltliche Begleitung Ihres Verfahrens.
⚠ Noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung Zur Neufassung des § 3 AsylG und zur Verordnung (EU) 2024/1347 liegt (Stand Juni 2026) noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Frühere Entscheidungen von EuGH und BVerwG sind zur alten Richtlinie 2011/95/EU bzw. zum alten AsylG ergangen und gelten nur als Auslegungshilfe – mit dem Vorbehalt, dass der EuGH die Verordnung künftig autonom auslegen wird.
9. Rechtsfolgen der Zuerkennung
Wird Ihnen der internationale Schutz zuerkannt, ist die rechtliche Prüfung Ihres Schutzbegehrens zwar abgeschlossen, doch beginnt damit ein neuer Abschnitt: Aus der Schutzzuerkennung folgt eine Reihe konkreter aufenthaltsrechtlicher und sozialer Rechte. Seit der Neufassung des § 3 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, anwendbar ab dem 12.06.2026) richtet sich die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347. § 3 Satz 1 AsylG bestimmt insoweit ausdrücklich: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347.“ Der „internationale Schutz“ umfasst dabei zwei Schutzformen: die Flüchtlingseigenschaft (Kapitel III und IV der Verordnung) und den subsidiären Schutz (Kapitel V und VI der Verordnung). Welche der beiden Schutzformen Ihnen zuerkannt wird, hat unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Rechtsstellung, insbesondere auf den Aufenthaltstitel und den Familiennachzug. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Rechtsfolgen und die fortbestehenden Unterschiede zwischen beiden Schutzformen.
⚖ Verhältnis von Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz
Auch nach der GEAS-Reform 2026 bleiben Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz zwei eigenständige Schutzformen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die frühere nationale Trennung in § 3 AsylG a.F. (Flüchtlingseigenschaft) und § 4 AsylG a.F. (subsidiärer Schutz) ist zwar entfallen; beides ist nun einheitlich „internationaler Schutz“ nach der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1347. Die inhaltliche Unterscheidung besteht jedoch fort: Die Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgung wegen eines der fünf Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) voraus, deren Voraussetzungen sich nunmehr aus Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1347 ergeben. Der subsidiäre Schutz greift demgegenüber, wenn ein solcher Verfolgungsgrund fehlt, Ihnen bei einer Rückkehr aber ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Kapitels V der Verordnung droht (Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung, ernsthafte individuelle Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt).
Der subsidiäre Schutz ist gegenüber der Flüchtlingseigenschaft nachrangig: Das Bundesamt prüft ihn erst, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Für Sie ist diese Reihenfolge bedeutsam, weil die Flüchtlingseigenschaft regelmäßig die weiter reichende Rechtsstellung vermittelt. Es lohnt sich daher in vielen Fällen, auch nach einer Zuerkennung subsidiären Schutzes sorgfältig zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zur Auslegung der neuen Verordnung (EU) 2024/1347 bislang noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; die Norm ist erst seit dem 12.06.2026 anwendbar. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts erging zur früheren Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 und zum AsylG in der Fassung vor dem 12.06.2026. Da die Verordnung die Schutzbegriffe der Richtlinie weitgehend übernimmt, bleibt diese Rechtsprechung als Auslegungshilfe in weiten Teilen relevant, etwa der EuGH mit Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 zur Anerkennung von Frauen eines Herkunftslandes als „bestimmte soziale Gruppe“ und mit Urteil vom 04.10.2024 - C-608/22 und C-609/22 zur Verfolgung afghanischer Frauen durch die kumulierten diskriminierenden Maßnahmen der Taliban. Eine Übertragung im Einzelfall ist jedoch stets mit Blick auf den künftig autonom auszulegenden Verordnungswortlaut zu prüfen.
▶ Der Aufenthaltstitel nach der Zuerkennung
Mit der Zuerkennung des internationalen Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsteht für Sie ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz zuerkannt hat. Die Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 26 AufenthG. Für anerkannte Flüchtlinge und – seit der Angleichung – auch für subsidiär Schutzberechtigte wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 AufenthG für drei Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Verlängerung möglich, sofern die Schutzgründe fortbestehen und das Bundesamt keinen Widerrufs- oder Rücknahmegrund mitgeteilt hat.
Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst befristet, weil der Schutzstatus überprüfbar bleibt. Verbessert sich die Lage in Ihrem Herkunftsland grundlegend und dauerhaft, kann das Bundesamt ein Widerrufsverfahren einleiten. Solange die Schutzgründe jedoch fortbestehen, ist Ihr Aufenthalt rechtlich gesichert. Wir empfehlen Ihnen, Verlängerungsanträge stets rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen, um eine lückenlose Aufenthaltsberechtigung zu wahren.
▶ Verfestigung des Aufenthalts: Niederlassungserlaubnis
Ihr Aufenthalt kann sich mit der Zeit zu einem dauerhaften, unbefristeten Aufenthaltsrecht verfestigen. Nach § 26 Abs. 3 AufenthG erhalten Sie als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen; auf diese Frist wird die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet. Hinzu treten weitere Voraussetzungen, insbesondere hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und ein überwiegend gesicherter Lebensunterhalt.
Bei besonderer Integrationsleistung verkürzt sich diese Frist: Nach § 26 Abs. 3 AufenthG kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden, wenn Sie die deutsche Sprache beherrschen und Ihr Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist. Eine frühzeitige Planung der Aufenthaltsverfestigung – etwa durch Sprachzertifikate und den Nachweis der Erwerbstätigkeit – ist daher sinnvoll. Voraussetzung der Verfestigung ist in allen Fällen, dass das Bundesamt keinen Widerruf oder keine Rücknahme des Schutzstatus mitgeteilt hat.
▶ Erwerbstätigkeit
Mit der Zuerkennung des internationalen Schutzes und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sind Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie dürfen sowohl eine abhängige Beschäftigung aufnehmen als auch selbständig tätig werden, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Dieser uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang gilt gleichermaßen für anerkannte Flüchtlinge wie für subsidiär Schutzberechtigte und ist eine der praktisch bedeutsamsten Rechtsfolgen der Zuerkennung. Darüber hinaus eröffnet er den Weg zur Aufenthaltsverfestigung, da ein gesicherter Lebensunterhalt eine zentrale Voraussetzung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist.
▶ Familiennachzug
Anerkannte Schutzberechtigte können unter erleichterten Voraussetzungen den Nachzug enger Familienangehöriger – insbesondere des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – beantragen. Hier besteht jedoch ein praktisch wichtiger Unterschied zwischen den beiden Schutzformen: Beim anerkannten Flüchtling ist der Familiennachzug privilegiert; stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung, kommt es regelmäßig nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichenden Wohnraum an.
Für subsidiär Schutzberechtigte gelten demgegenüber engere Regelungen. Der Familiennachzug ist hier gesondert geregelt und unterliegt im Vergleich zum Flüchtlingsschutz zusätzlichen Beschränkungen und Kontingentvorgaben. Gerade weil sich der Familiennachzug zwischen beiden Schutzformen unterscheidet, kann es für Sie von erheblicher Bedeutung sein, ob Ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder „nur“ der subsidiäre Schutz zuerkannt wird. Wir prüfen für Sie, ob ein Vorgehen mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgversprechend ist, und unterstützen Sie bei der fristgerechten Antragstellung.
✓ Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Aufenthaltstitel folgt aus § 25 Abs. 2 AufenthG; die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 26 Abs. 1 AufenthG für drei Jahre erteilt.
- Die Aufenthaltsverfestigung zur Niederlassungserlaubnis erfolgt nach § 26 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich nach fünf Jahren, bei besonderer Integration nach drei Jahren – jeweils unter Anrechnung der Asylverfahrensdauer und sofern kein Widerruf mitgeteilt wurde.
- Sie sind mit der Zuerkennung uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigt (abhängige Beschäftigung und Selbständigkeit).
- Der Familiennachzug ist beim anerkannten Flüchtling privilegiert (Drei-Monats-Frist), beim subsidiären Schutz hingegen zusätzlich beschränkt.
- Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz bleiben eigenständige Schutzformen; die Flüchtlingseigenschaft vermittelt regelmäßig die weiter reichende Rechtsstellung.
- Zur Neufassung des § 3 AsylG und zur Verordnung (EU) 2024/1347 liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; die bisherige Judikatur zur Richtlinie 2011/95/EU bleibt als Auslegungshilfe relevant.
10. Rechtsprechung und offene Fragen zur Neufassung
Mit der grundlegenden Neufassung des § 3 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), das die GEAS-Reform vom 12.06.2026 umsetzt, stellt sich für die anwaltliche Praxis eine ungewohnte Situation: Die maßgebliche Norm ist neu, eine eigene gefestigte Rechtsprechung zu ihr existiert noch nicht. § 3 AsylG ist seit dem 12.06.2026 nur noch eine Verweisungsnorm. Satz 1 lautet wörtlich: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347." Die materiellen Voraussetzungen ergeben sich damit unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024, welche die frühere Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ersetzt. Wir möchten Ihnen in diesem Abschnitt offen darlegen, welche Rechtsprechung Ihnen weiterhilft, wo sie an ihre Grenzen stößt und welche Fragen derzeit noch ungeklärt sind.
▶ Zur Neufassung selbst liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor
Wir weisen Sie ausdrücklich und transparent darauf hin: Zur Neufassung des § 3 AsylG und zur unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1347 ist – Stand Juni 2026 – noch keine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen. Die Norm ist erst seit dem 12.06.2026 in Kraft, sodass weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Gerichtshof der Europäischen Union bereits Gelegenheit hatten, die neue Verordnung verbindlich auszulegen. Sämtliche Entscheidungen, die wir Ihnen nachfolgend nennen, sind zur alten Rechtslage ergangen – also zum AsylG in der Fassung vor dem 12.06.2026 sowie zur Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. Das ist bei jeder Verwendung dieser Entscheidungen zu beachten.
Die gute Nachricht für Schutzsuchende lautet jedoch: Die Verordnung (EU) 2024/1347 übernimmt die zentralen materiellen Schutzbegriffe – Verfolgungshandlung, Verfolgungsgründe, ernsthafter Schaden, soziale Gruppe – inhaltlich weitgehend aus der früheren Richtlinie 2011/95/EU. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bleibt deshalb in weiten Teilen als Auslegungshilfe einschlägig. Maßgeblich ist allerdings der Vorbehalt, dass der Gerichtshof die Verordnung künftig autonom auslegen wird und etwaige Wortlautabweichungen im Einzelfall zu prüfen sind.
⚖ Fortgeltende Rechtsprechung zum subsidiären Schutz (ernsthafter Schaden, Art. 15)
Der Begriff des „ernsthaften Schadens" ist in Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 nahezu wortgleich zur Vorgängerregelung in Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU geregelt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bleibt deshalb für die Auslegung tragend – wir betonen erneut: ergangen zur alten Richtlinienlage, inhaltlich aber fortwirkend.
- Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil der Großen Kammer vom 17.02.2009 - C-465/07 (Elgafaji), dass die ernsthafte individuelle Bedrohung einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im bewaffneten Konflikt ausnahmsweise schon dann vorliegen kann, wenn der Grad der Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit gefährdet wäre. Bekannt geworden ist daraus die „gleitende Skala": Je stärker individuelle gefahrerhöhende Umstände belegt sind, desto geringer ist der erforderliche Gewaltgrad.
- Mit Urteil der Vierten Kammer vom 30.01.2014 - C-285/12 (Diakité) stellte der Gerichtshof klar, dass der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unionsautonom und unabhängig vom humanitären Völkerrecht auszulegen ist; auf ein bestimmtes Intensitätsniveau oder einen bestimmten Organisationsgrad kommt es für das Bestehen des Konflikts nicht an.
- Der Gerichtshof führte mit Urteil der Dritten Kammer vom 10.06.2021 - C-901/19 aus, dass die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung nicht von einer festen quantitativen Opferzahl-Schwelle abhängig gemacht werden darf; erforderlich ist vielmehr eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Für Ihren Fall bedeutet dies: Auch unter der neuen Verordnung sollte ein Vortrag zum subsidiären Schutz stets eine Gesamtwürdigung der Lage im Herkunftsland mit Ihren persönlichen, gefahrerhöhenden Umständen verbinden – nicht allein auf abstrakte Opferzahlen abstellen.
⚖ Fortgeltende Rechtsprechung zur Flüchtlingseigenschaft (Verfolgungsgründe, soziale Gruppe)
Auch für die Flüchtlingseigenschaft, deren Voraussetzungen sich nun aus Kapitel III der Verordnung ergeben, bleibt die bisherige Rechtsprechung als Auslegungshilfe wertvoll:
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 19.01.2023 - 1 C 1.22 zur syrischen Wehrdienstentziehung, dass die unionsrechtliche „starke Vermutung" einer Verknüpfung der Militärdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund das Tatsachengericht nicht von der Bildung der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO entbindet. Diese Entscheidung erging zu § 3, § 3a AsylG a.F. sowie Art. 9 Abs. 2 lit. e, Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU.
- Der Europäische Gerichtshof stellte mit Urteil der Großen Kammer vom 16.01.2024 - C-621/21 klar, dass Frauen eines Herkunftslandes – auch in ihrer Gesamtheit – eine „bestimmte soziale Gruppe" bilden können, wenn sie aufgrund ihres Geschlechts geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind; die Auslegung erfolgt im Lichte der Istanbul-Konvention.
- Mit Urteil vom 04.10.2024 - C-608/22 und C-609/22 entschied der Gerichtshof, dass die Kumulierung diskriminierender Maßnahmen der Taliban gegen Frauen und Mädchen eine Verfolgungshandlung darstellen kann und dass die Behörden eine begründete Verfolgungsfurcht allein auf Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin stützen dürfen, ohne dass weitere individuelle Umstände dargelegt werden müssen.
Diese Entscheidungen sind sämtlich zur Richtlinie 2011/95/EU ergangen. Da die Verordnung (EU) 2024/1347 die entsprechenden Verfolgungsbegriffe inhaltlich fortführt, bleiben sie als Argumentationsbasis übertragbar – die Geltung ist im Einzelfall jeweils am Verordnungswortlaut zu überprüfen.
⚖ Fortgeltende Rechtsprechung zum Ausschluss wegen schwerer Straftaten
Besondere praktische Bedeutung hat § 3 Satz 2 AsylG, der den unionsrechtlichen Ausschlussgrund der „besonders schweren Straftat" in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 an § 60 Abs. 8 Nr. 2 sowie Abs. 8a und 8b AufenthG anknüpft. Hier bleibt die folgende Rechtsprechung maßgeblich:
- Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil der Großen Kammer vom 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22 und C-402/22, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer besonders schweren Straftat zwei Voraussetzungen kumulativ erfordert: eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer außergewöhnlich schweren Straftat und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit; zusätzlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Allein aus der Verurteilung darf nicht automatisch auf eine solche Gefahr geschlossen werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 klar, dass eine Gesamtstrafe, die aus mehreren je unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen gebildet wurde, für den Widerruf nach § 60 Abs. 8 AufenthG nicht genügt; erforderlich ist, dass mindestens eine eingeflossene Einzelstrafe die Schwelle von drei Jahren erreicht. Zudem ist eine konkrete Wiederholungsgefahr zu prüfen.
Wir möchten Sie ausdrücklich auf einen für die Verteidigung zentralen Punkt hinweisen: Die Indizregel des § 3 Satz 2 AsylG betrifft allein das Tatbestandsmerkmal der Straftatschwere. Die vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22 und C-402/22 geforderte zweite Prüfungsstufe – die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit nebst Verhältnismäßigkeitsprüfung – bleibt unionsrechtlich zwingend und kann durch nationales Recht nicht verkürzt werden.
▶ Offene Auslegungsfragen der Neufassung
Aus der Reduktion des § 3 AsylG auf eine Verweisungsnorm und der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EU) 2024/1347 ergeben sich mehrere bislang ungeklärte Fragen, die wir für Sie offenlegen:
- Übergangsrecht und Altanträge: Das GEAS-Anpassungsgesetz möchte die Verordnung nur auf nach dem 12.06.2026 gestellte Anträge anwenden. Die Verordnung selbst enthält jedoch – anders als die flankierende Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 – keine eigene Übergangsvorschrift. Wegen des Anwendungsvorrangs der unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) ist umstritten, ob die Fortgeltung des alten Rechts für am Stichtag noch nicht bestandskräftig beschiedene Altanträge unionsrechtskonform ist. Hier besteht erheblicher Argumentationsspielraum, den wir im Einzelfall für Sie nutzen.
- Geltungsdatum: Die deutschen Primärquellen stellen einheitlich auf den 12.06.2026 ab. Eine EUR-Lex-Zusammenfassung nennt für die Verordnung isoliert abweichende Stichtage (1. Juli bzw. 11. Juni 2026). Im deutschen Anwendungskontext ist der 12.06.2026 maßgeblich; im Zweifel ist auf den verkündeten Text (BGBl. 2026 I Nr. 111) abzustellen.
- Reichweite der Auslegungskontinuität: Inwieweit der Gerichtshof seine zur Richtlinie 2011/95/EU entwickelte Rechtsprechung unverändert auf die Verordnung überträgt, ist noch nicht entschieden. Da die Verordnung den Mitgliedstaaten weniger Umsetzungsspielraum lässt, sind in Detailfragen abweichende Auslegungen nicht ausgeschlossen.
- Doppelte Begriffswelt in der Praxis: Bundesamt und Gerichte arbeiten in der Übergangsphase noch mit beiden Begriffswelten – nationaler Umsetzung und unmittelbar geltender Verordnung. In Schriftsätzen ist der jeweilige Rechtsstand deshalb stets transparent zu kennzeichnen.
Angesichts dieser noch ungeklärten Rechtslage kann in geeigneten Fällen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV strategisch sinnvoll sein, da die autonome Auslegung der Verordnung erst noch entsteht. Wir prüfen für Sie sorgfältig, welche fortgeltende Rechtsprechung Ihren Antrag stützt und an welchen Stellen die neue Rechtslage zusätzliche Argumentationsansätze eröffnet.
11. Praxis: Was bedeutet das für Schutzsuchende?
Die grundlegende Neufassung des § 3 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), das seit dem 12.06.2026 gilt, klingt zunächst stark nach Theorie. Für Sie als schutzsuchende Person bedeutet sie jedoch ganz konkrete Änderungen im Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wir erläutern Ihnen nachfolgend praxisnah, wie Ihr Verfahren abläuft, worauf es bei der Anhörung ankommt und an welchen Stellen anwaltliche Vertretung den entscheidenden Unterschied macht.
Wichtig vorab: Materiell hat sich für Sie weniger geändert, als der Gesetzeswortlaut vermuten lässt. § 3 Satz 1 AsylG ist seit dem 12.06.2026 nur noch eine Verweisungsnorm und lautet: „Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347.“ Die Voraussetzungen Ihres Schutzes – Flüchtlingseigenschaft ebenso wie der frühere subsidiäre Schutz – ergeben sich nun unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024, die die Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU ersetzt. Die früheren §§ 3a bis 3e AsylG und § 4 AsylG sind entfallen, weil eine unmittelbar geltende EU-Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV national nicht wiederholt werden darf. Ihre Fluchtgründe prüfen das BAMF und die Gerichte aber inhaltlich nach denselben Maßstäben wie bisher.
▶ Der Kerngedanke für die Praxis
Für Sie ändert sich vor allem die Rechtsgrundlage, auf die Sie Ihren Antrag stützen: nicht mehr §§ 3, 3a–3e, 4 AsylG, sondern die Artikel der Verordnung (EU) 2024/1347. Die Verfolgungshandlungen regelt nun Art. 9 der Verordnung, die fünf Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) Art. 10, den „ernsthaften Schaden“ als Grundlage des subsidiären Schutzes Art. 15. Inhaltlich knüpft die Verordnung weiterhin eng an die Genfer Flüchtlingskonvention an. Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bleibt deshalb als Auslegungshilfe weitgehend einschlägig – mit dem klaren Vorbehalt, dass zur Neufassung selbst noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt.
⚖ Die Schritte Ihres Verfahrens beim Bundesamt
Schritt 1: Antragstellung und Klärung der maßgeblichen Rechtslage
Mit der förmlichen Asylantragstellung beim BAMF beginnt Ihr Verfahren. Hier ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend: Das GEAS-Anpassungsgesetz will die Verordnung (EU) 2024/1347 grundsätzlich auf Anträge anwenden, die ab dem 12.06.2026 gestellt wurden. Haben Sie Ihren Antrag bereits vorher gestellt und ist über ihn noch nicht bestandskräftig entschieden, ist die Rechtslage umstritten. Da die Verordnung selbst keine entsprechende Beschränkung enthält und Anwendungsvorrang genießt, spricht aus unserer Sicht vieles dafür, dass die günstigen materiellen Standards der Verordnung auch in solchen Altverfahren herangezogen werden können. Diese Frage prüfen wir in jedem Einzelfall gesondert – sie kann über die Anerkennung mitentscheiden.
Schritt 2: Sorgfältige Vorbereitung der Anhörung
Die persönliche Anhörung ist das Herzstück Ihres Verfahrens. Hier schildern Sie Ihre Verfolgungsgeschichte. Entscheidend ist, dass Ihr Vortrag schlüssig, widerspruchsfrei und so konkret wie möglich ist, denn das Gericht muss am Ende die volle Überzeugung von der Wahrheit Ihrer Angaben gewinnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.01.2023 - 1 C 1.22 zur syrischen Wehrdienstentziehung klargestellt, dass selbst eine unionsrechtliche „starke Vermutung“ einer Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht absenkt. Diese Entscheidung erging noch zur alten Fassung und zur Richtlinie 2011/95/EU, bleibt aber als Maßstab für die Beweisführung bedeutsam. Wir bereiten Sie deshalb gezielt auf die Anhörung vor, sichten Ihre Dokumente und stellen sicher, dass Sie alle relevanten Tatsachen vollständig vortragen.
Schritt 3: Subsumtion unmittelbar unter die EU-Verordnung
Im Verfahren stützen wir Ihren Anspruch nun direkt auf die einschlägigen Artikel der Verordnung. Geht es um nichtstaatliche Verfolgung, arbeiten wir die Prüfungskette aus Art. 6 (Akteure der Verfolgung), Art. 7 (fehlender staatlicher oder quasi-staatlicher Schutz) und Art. 8 (interne Schutzalternative) zusammenhängend ab. Bei geschlechtsspezifischer Verfolgung ist die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein starkes Argument: Der EuGH hat mit Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 entschieden, dass Frauen eines Herkunftslandes insgesamt eine „bestimmte soziale Gruppe“ bilden können. Mit Urteil vom 04.10.2024 - C-608/22 und C-609/22 hat er für afghanische Antragstellerinnen klargestellt, dass die kumulierten diskriminierenden Maßnahmen der Taliban eine Verfolgung darstellen und sich die Anerkennung allein auf Geschlecht und Staatsangehörigkeit stützen kann. Auch diese Entscheidungen ergingen zur Richtlinie 2011/95/EU, gelten aber inhaltlich fort, weil die Verordnung die Schutzbegriffe übernimmt.
Schritt 4: Prüfung des subsidiären Schutzes als „internationaler Schutz“
Wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, ist zu prüfen, ob Ihnen ein „ernsthafter Schaden“ nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 droht – Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt. Dieser frühere subsidiäre Schutz ist nun Teil des einheitlichen „internationalen Schutzes“. Da Art. 15 wortgleich aus dem bisherigen Recht übernommen wurde, bleibt die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblich: das Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 zur „gleitenden Skala“ und zur Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit, das Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 zum unionsautonomen Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sowie das Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19, wonach es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände und nicht allein auf abstrakte Opferzahlen ankommt.
Schritt 5: Sonderfall Ausschluss und strafrechtlicher Hintergrund
Haben Sie einen strafrechtlichen Hintergrund, ist besondere Vorsicht geboten. § 3 Satz 2 AsylG knüpft den unionsrechtlichen Ausschlussgrund der „besonders schweren Straftat“ nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 an § 60 Abs. 8 Nr. 2 sowie Abs. 8a und 8b AufenthG an. Diese nationale Regel betrifft jedoch nur das Tatbestandsmerkmal der Straftatschwere. Die vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22 und C-402/22 geforderte zweite Stufe – eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall – bleibt zwingend und kann durch nationales Recht nicht verkürzt werden. Bei der Beurteilung der Verurteilung ist zudem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 zu beachten, wonach eine Gesamtstrafe aus mehreren je unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen nicht genügt. Selbst bei einem Ausschluss vom Status prüfen wir stets den fortbestehenden absoluten Schutz vor Abschiebung, etwa nach Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG.
✓ Worauf Sie achten sollten
- Bewahren Sie alle Unterlagen, Nachweise und Beweismittel zu Ihrer Verfolgung sorgfältig auf und legen Sie sie möglichst frühzeitig vor.
- Schildern Sie Ihre Fluchtgründe in der Anhörung vollständig, konkret und widerspruchsfrei – nachträgliche Ergänzungen wirken sich erfahrungsgemäß ungünstig aus.
- Beachten Sie Fristen genau: Gegen einen ablehnenden Bescheid des BAMF ist regelmäßig nur eine sehr kurze Klagefrist eröffnet.
- Klären Sie früh, ob Ihr Antrag vor oder nach dem 12.06.2026 gestellt wurde – davon hängt die maßgebliche Rechtsgrundlage ab.
- Lassen Sie einen strafrechtlichen Hintergrund unbedingt anwaltlich bewerten, bevor das BAMF daraus einen Ausschlussgrund ableitet.
▶ Warum anwaltliche Vertretung gerade jetzt zählt
Die Reform hat das Asylrecht in eine Übergangsphase geführt, in der BAMF und Gerichte noch mit zwei Begriffswelten arbeiten und zur Neufassung des § 3 AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Gerade in dieser Phase ist die richtige Zuordnung von altem und neuem Recht, die korrekte Subsumtion unter die Verordnung und die transparente Kennzeichnung des Rechtsstands fortgeltender Urteile von erheblicher Bedeutung. Wir von der Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen vertreten Sie bundesweit, bereiten Sie auf die Anhörung vor, stützen Ihren Antrag auf die nun maßgeblichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1347 und überprüfen ablehnende Bescheide des Bundesamtes sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit.
⚠ Ausschluss bei besonders schwerer Straftat § 3 Satz 2 AsylG nimmt eine besonders schwere Straftat (Art. 14 Abs. 1 Buchst. e VO 2024/1347) an, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG vorliegen oder das BAMF nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG verfahren ist. Das betrifft jedoch nur die Schwere der Tat: Unionsrechtlich bleibt zusätzlich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 3 AsylG seit der Asylreform 2026 überhaupt noch?
§ 3 AsylG ist seit dem 12.06.2026 keine eigenständige Anspruchsnorm mehr, sondern eine reine Verweisungsnorm. Satz 1 bestimmt nach dem durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) neu gefassten Wortlaut: "Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347." Die eigentlichen Voraussetzungen Ihres Schutzes stehen damit nicht mehr im deutschen Gesetz, sondern unmittelbar in der unionsrechtlichen Anerkennungs-/Qualifikationsverordnung.
Warum stehen die Voraussetzungen jetzt in einer EU-Verordnung und nicht mehr im deutschen Gesetz?
Eine EU-Verordnung gilt nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und hat Anwendungsvorrang; der nationale Gesetzgeber darf ihren Inhalt nicht bloß wiederholen (sogenanntes Wiederholungsverbot). Deshalb hat der Bund mit dem GEAS-Anpassungsgesetz die früheren §§ 3a bis 4 AsylG, die Verfolgung und subsidiären Schutz selbst definierten, gestrichen. Das AsylG ist insoweit nur noch ein Durchführungsgesetz, das die Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 an nationale Begriffe anbindet.
Was ist mit dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylG passiert?
Der frühere § 4 AsylG, der den subsidiären Schutz regelte, ist als eigenständige nationale Norm entfallen. Subsidiärer Schutz besteht aber inhaltlich unverändert fort: Seine Voraussetzungen ergeben sich nun unmittelbar aus den Kapiteln V und VI der Verordnung (EU) 2024/1347. Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz werden seit der Reform unter dem gemeinsamen Oberbegriff "internationaler Schutz" geführt; an Ihrem materiellen Schutzniveau ändert die Umstellung nichts.
Worin liegt der Unterschied zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz?
Die Flüchtlingseigenschaft (Kapitel III der Verordnung) setzt eine Verfolgung wegen eines der fünf Konventionsgründe voraus, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der subsidiäre Schutz (Kapitel V) greift gerade dann, wenn ein solcher Verfolgungsgrund fehlt, Ihnen bei Rückkehr aber ein "ernsthafter Schaden" droht. Der subsidiäre Schutz ist gegenüber der Flüchtlingseigenschaft nachrangig und wird erst geprüft, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird.
Was bedeutet "ernsthafter Schaden" beim subsidiären Schutz konkret?
Der Begriff ist in Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 definiert und entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Erfasst sind die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Liegt eine dieser Gefahren vor, kommt subsidiärer Schutz in Betracht.
Gelten die bisherigen Gerichtsurteile zum Asylrecht jetzt überhaupt noch?
Zur Neufassung des § 3 AsylG und zur Verordnung (EU) 2024/1347 liegt nach derzeitigem Stand noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, da die Norm erst seit dem 12.06.2026 gilt. Die bisherigen Entscheidungen von EuGH und Bundesverwaltungsgericht sind sämtlich zur alten Fassung und zur Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU ergangen. Weil die Verordnung die Schutzbegriffe der Richtlinie weitgehend übernimmt, bleibt diese Rechtsprechung als Auslegungshilfe in weiten Teilen einschlägig; künftig wird der EuGH die Verordnung allerdings eigenständig auslegen.
Können auch Frauen allein wegen ihres Geschlechts als Flüchtlinge anerkannt werden?
Ja, das ist möglich. Der EuGH hat mit Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 entschieden, dass Frauen eines Herkunftslandes insgesamt eine "bestimmte soziale Gruppe" bilden können, wenn sie geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind. Für afghanische Frauen hat der EuGH mit Urteil vom 04.10.2024 - C-608/22 und C-609/22 klargestellt, dass die kumulierten diskriminierenden Maßnahmen der Taliban eine Verfolgung darstellen und sich die Anerkennung allein auf Geschlecht und Staatsangehörigkeit stützen lässt. Diese Urteile ergingen zur alten Richtlinie, gelten inhaltlich aber fort.
Was bedeutet die "interne Schutzalternative" für meinen Antrag?
Eine interne Schutzalternative liegt vor, wenn Ihnen in einem anderen Landesteil Ihres Herkunftslandes sicherer Schutz zur Verfügung steht, der legal und gefahrlos erreichbar ist und an dem von Ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, sich niederzulassen. Ist dies der Fall, entfällt der Schutzbedarf. Geprüft werden dabei sowohl die allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden Gebiet als auch Ihre persönlichen Umstände. Diese Prüfung richtet sich nun nach den gemeinsamen Vorschriften der Verordnung.
Kann mir der Schutz verweigert werden, wenn ich in Deutschland straffällig geworden bin?
Ja, bei besonders schweren Straftaten ist ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft möglich. § 3 Satz 2 AsylG knüpft den unionsrechtlichen Ausschlussgrund des Art. 14 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung an § 60 Abs. 8 Nr. 2 sowie an Absehensentscheidungen nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG an. Diese nationale Regel betrifft jedoch nur die Frage, wann eine Straftat als "besonders schwer" gilt; sie ersetzt nicht die im Übrigen erforderliche Einzelfallprüfung.
Reicht eine Verurteilung allein für den Ausschluss vom Schutz aus?
Nein. Der EuGH hat mit Urteil vom 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22 und C-402/22 entschieden, dass neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat kumulativ eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vorliegen muss; zudem ist stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 zudem klar, dass eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen unter drei Jahren für die maßgebliche Strafhöhe nicht genügt. Diese unionsrechtlichen Maßstäbe werden durch § 3 Satz 2 AsylG nicht verdrängt.
Welches Recht gilt für meinen Antrag, wenn ich ihn schon vor dem 12.06.2026 gestellt habe?
Das ist derzeit umstritten. Das GEAS-Anpassungsgesetz will die Verordnung (EU) 2024/1347 nur auf nach dem 12.06.2026 gestellte Anträge anwenden. Da die Verordnung selbst keine solche Beschränkung enthält und unmittelbaren Anwendungsvorrang genießt, spricht jedoch viel dafür, dass ihre materiellen Schutzstandards auch für am Stichtag noch nicht bestandskräftig beschiedene Altanträge gelten. In solchen Übergangskonstellationen bestehen für Sie regelmäßig zusätzliche Argumentationsspielräume, die im Einzelfall geprüft werden sollten.
Welchen Aufenthaltstitel erhalte ich nach der Zuerkennung des Schutzes?
Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die in der Regel für drei Jahre erteilt wird. Eine Aufenthaltsverfestigung in Form einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist grundsätzlich nach fünf Jahren möglich, bei besonderer Integration bereits nach drei Jahren, sofern das Bundesamt keinen Widerrufs- oder Rücknahmegrund mitgeteilt hat. Die Dauer des Asylverfahrens wird dabei auf die Frist angerechnet.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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