§ 13 AsylG – Stellung eines Asylantrags
§ 13 AsylG – Stellung eines Asylantrags: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 13 AsylG regelt seit der GEAS-Reform 2026 nur noch die Stellung eines Asylantrags – also den ersten von drei Verfahrensschritten. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit 12.06.2026) wurde die Norm grundlegend umgebaut: Die frühere Legaldefinition des Asylantrags („Ein Asylantrag liegt vor, wenn …") ist entfallen. Was ein Antrag ist und wann er als gestellt gilt, richtet sich nun unmittelbar nach der EU-Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348). § 13 hat heute nur noch zwei Absätze: Beschränkung auf internationalen Schutz mit Belehrungspflicht (Abs. 1) und die Orte der Antragstellung (Abs. 2).
Praktisch markiert § 13 den frühen Beginn des Asylverfahrens. Auf die Stellung folgen die Registrierung (neuer § 13a AsylG, Art. 27 VO 2024/1348) und die persönliche Einreichung beim Bundesamt (§ 14 AsylG). Wichtig: Für vor dem 12.06.2026 eingeleitete Verfahren gilt verfahrensrechtlich grundsätzlich altes Recht weiter (Übergangsvorschrift § 87e AsylG). Gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung existiert noch nicht – ältere Urteile betrafen die alte Fassung und sind nur eingeschränkt übertragbar.
1. Einführung: Was regelt § 13 AsylG?
§ 13 AsylG steht ganz am Anfang des Asylverfahrens und beantwortet eine scheinbar einfache, in der Praxis aber zentrale Frage: Wie und wo stellt eine schutzsuchende Person ihren Asylantrag? Die Vorschrift trägt seit Kurzem die amtliche Überschrift „Stellung eines Asylantrags" und regelt damit den ersten Schritt eines mehrstufigen Verfahrens, an dessen Ende die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung von Schutz steht. § 13 AsylG ist im Zweiten Abschnitt des Asylgesetzes („Schutzgewährung") verortet und bildet gemeinsam mit den nachfolgenden Normen den Auftakt des behördlichen Verfahrens. Für Sie als betroffene Person ist diese Norm deshalb von erheblicher Bedeutung: Schon die ordnungsgemäße Stellung des Antrags entscheidet darüber, ob und wo Ihr Schutzgesuch erfasst wird und ab welchem Zeitpunkt Ihnen verfahrensrechtliche Rechte zustehen. Nach dem aktuellen Wortlaut hat § 13 AsylG nur zwei Absätze: Absatz 1 erlaubt es, den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes zu beschränken, und verpflichtet die Behörde, Sie über die Folgen einer solchen Beschränkung zu belehren; Absatz 2 regelt, an welche Stelle Sie sich wenden müssen, wenn Sie ohne die erforderlichen Einreisepapiere oder unerlaubt eingereist sind.
Wichtig ist der Rechtsstand, der diesem Ratgeber zugrunde liegt: Wir geben § 13 AsylG in der Fassung wieder, die nach der EU-Asylreform durch das GEAS-Anpassungsgesetz gilt. Dieses Gesetz wurde am 23. April 2026 beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 111); seine wesentlichen Bestimmungen sind am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Mit der Reform wurde § 13 AsylG grundlegend umgestaltet. Die früher hier enthaltene gesetzliche Definition des Asylantrags ist entfallen; das deutsche Asylrecht ist insoweit weitgehend zum Durchführungsrecht der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden, insbesondere der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag den Stand Juni 2026 abbildet. Da die Neuregelung erst seit dem 12. Juni 2026 gilt, liegt zu ihr noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; vorhandene Entscheidungen betrafen die frühere Gesetzesfassung. Worauf es im Einzelfall ankommt, hängt zudem maßgeblich vom Zeitpunkt Ihrer Antragstellung ab. Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen prüfen wir für Sie, welche Fassung und welche Übergangsregelungen auf Ihren Fall anzuwenden sind.
⚠ Rechtsstand beachten § 13 AsylG wurde zum 12.06.2026 durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu gefasst. Die alte Legaldefinition ("Ein Asylantrag liegt vor, wenn …") gilt nicht mehr. Viele Datenbanken zeigten zeitweise noch die alte Fassung – maßgeblich ist die aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 13 AsylG
Bevor wir Ihnen die praktischen Folgen erläutern, möchten wir Ihnen den maßgeblichen Gesetzestext im Wortlaut vorstellen. Wir haben den nachfolgenden Text am Tag der Erstellung dieses Ratgebers über die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de geprüft. Maßgeblich ist die Fassung, die seit dem 12. Juni 2026 gilt; sie geht auf das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz – GEASG) vom 23. April 2026 zurück, das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 (verkündet am 28. April 2026) veröffentlicht wurde.
▶ § 13 AsylG im Wortlaut (Fassung seit dem 12. Juni 2026)
§ 13 Stellung eines Asylantrags
(1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.
(2) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).
⚖ Einordnung des Wortlauts
Auf den ersten Blick mag der Text knapp erscheinen, und das ist er auch: § 13 AsylG besteht in der aktuellen Fassung nur noch aus zwei Absätzen. Das ist kein Zufall, sondern Ergebnis der Reform. Bis zum 11. Juni 2026 trug die Vorschrift die schlichte Überschrift „Asylantrag" und enthielt in ihrem damaligen Absatz 1 eine ausführliche gesetzliche Begriffsbestimmung, wann ein Asylantrag vorliegt – nämlich immer dann, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen entnehmen ließ, dass Schutz vor politischer Verfolgung oder vor Abschiebung gesucht wird. Diese Legaldefinition ist mit der Neufassung aus § 13 AsylG entfallen. An ihre Stelle tritt nun das unmittelbar geltende Unionsrecht: Wann ein Asylantrag „gestellt" ist, richtet sich seit der Reform nach der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), die als EU-Verordnung in Deutschland direkt anwendbar ist und Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht hat. § 13 AsylG ist damit im Kern zu einer Durchführungsvorschrift geworden, die das europäische Recht ergänzt, aber den Antragsbegriff nicht mehr selbst definiert. Bitte beachten Sie, dass einige juristische Datenbanken zum Zeitpunkt der Reform noch die alte Fassung anzeigten – für Sachverhalte ab dem 12. Juni 2026 ist ausschließlich der oben wiedergegebene Text maßgeblich.
Inhaltlich regelt die Norm zwei Punkte. Absatz 1 gibt Ihnen das Recht, Ihren Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes – also auf die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz – zu beschränken und damit auf die Prüfung der Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes zu verzichten; vor einer solchen Beschränkung müssen Sie zwingend über deren Folgen belehrt werden. Absatz 2 bestimmt, wo und bei welcher Stelle der Antrag zu stellen ist, wenn Sie nicht über die erforderlichen Einreisepapiere verfügen oder unerlaubt eingereist sind: bei der Grenzbehörde nach § 18, bei einer Aufnahmeeinrichtung nach § 22 oder bei der Ausländerbehörde beziehungsweise der Polizei nach § 19.
Eine wichtige Einordnung für das Gesamtverständnis: § 13 AsylG regelt nur die erste von drei Stufen, in die das Asylverfahren seit der Reform aufgeteilt ist. Die EU-Asylverfahrensverordnung unterscheidet zwischen dem Stellen des Antrags (§ 13 AsylG), seiner Registrierung (neu eingefügter § 13a AsylG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1348) und seiner förmlichen Einreichung beim Bundesamt (§ 14 AsylG). § 13 AsylG markiert also den Beginn dieses Weges. Die materiellen Voraussetzungen des Schutzes ergeben sich seit der Reform nicht mehr allein aus dem AsylG, sondern aus der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347; die Frage, welcher EU-Mitgliedstaat für Ihr Verfahren zuständig ist, richtet sich nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, der Nachfolgeregelung des bisherigen Dublin-Systems.
Abschließend ein Hinweis im Sinne der gebotenen Offenheit: Da die Neufassung erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft ist, gibt es zu ihr noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bislang verfügbaren Leitentscheidungen ergingen zur früheren Fassung des § 13 AsylG beziehungsweise zur vorangegangenen EU-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.02.2019 – 1 C 30.17 zum damaligen materiellen Antragsbegriff entschieden, dass ein Antragsteller, der mit seinem Schutzersuchen zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, zwingend in das Verfahren vor dem Bundesamt verwiesen wird und kein Wahlrecht zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt hat. Die für die heutige Drei-Stufen-Logik grundlegende Unterscheidung zwischen dem formfreien Stellen, der Registrierung und der förmlichen Einreichung eines Antrags hat der Europäische Gerichtshof (Vierte Kammer) bereits mit Urteil vom 25.06.2020 – C-36/20 PPU zur Vorgängerrichtlinie herausgearbeitet, und mit Urteil der Großen Kammer vom 30.06.2022 – C-72/22 PPU hat der Gerichtshof den Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren bekräftigt. Inwieweit sich diese ältere Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragen lässt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen; wir kennzeichnen daher in der Beratung stets transparent, wenn wir auf Entscheidungen zur früheren Fassung zurückgreifen.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Inhalt des § 13 AsylG Absatz für Absatz. Wichtig ist dabei von Anfang an: Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz – GEASG) vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026, grundlegend neu gefasst. Die wesentlichen Bestimmungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten. Seitdem trägt § 13 AsylG die amtliche Überschrift „Stellung eines Asylantrags" und enthält nur noch zwei Absätze. Wir stellen Ihnen zunächst diese geltende Fassung dar und erklären anschließend, was sich gegenüber der bis zum 11.06.2026 geltenden alten Fassung geändert hat.
Der verifizierte Wortlaut der geltenden Fassung lautet:
„(1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.
(2) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19)."
▶ Die neue Drei-Stufen-Systematik als Rahmen
Um den heutigen § 13 AsylG zu verstehen, müssen Sie ihn im Zusammenhang mit zwei benachbarten Vorschriften sehen. Die Reform hat den früher einheitlichen Vorgang der Antragstellung in drei getrennte Verfahrensschritte aufgeteilt, die der unmittelbar geltenden EU-Asylverfahrensverordnung – Verordnung (EU) 2024/1348 – nachgebildet sind:
- Stellung des Antrags („making") – § 13 AsylG: Sie äußern – formfrei – Ihren Willen, internationalen Schutz zu suchen. Dies ist der hier behandelte erste Schritt und der eigentliche Beginn des Verfahrens.
- Registrierung („registering") – § 13a AsylG: Die Behörde erfasst Ihren Antrag förmlich. Zuständig ist nach Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Aufnahmeeinrichtung, mit der Sie zuerst in Kontakt treten.
- Einreichung („lodging") – § 14 AsylG: Sie reichen den Antrag persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein. Dies ist der förmliche Antrag.
Diese Stufung ist keine deutsche Erfindung, sondern setzt das Unionsrecht um. Der Europäische Gerichtshof hatte sie für die Vorgängerregelung in Art. 6 der Richtlinie 2013/32/EU bereits vorgezeichnet. Der EuGH (Vierte Kammer) unterschied mit Urteil vom 25.06.2020 – C-36/20 PPU ausdrücklich zwischen dem formfreien Stellen eines Antrags, der anschließenden Registrierung durch den Mitgliedstaat und der späteren förmlichen Einreichung. Bereits an das Stellen des Antrags – also an die bloße Willensbekundung – knüpfen nach dieser Rechtsprechung die Antragstellereigenschaft und die damit verbundenen Schutzrechte an. Bitte beachten Sie: Diese Entscheidung erging noch zur alten Richtlinienlage; ihre Grundgedanken sind jedoch in die jetzt geltende Verordnung (EU) 2024/1348 eingeflossen.
⚖ § 13 Abs. 1 AsylG – Beschränkung auf den internationalen Schutz und Belehrungspflicht
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AsylG können Sie Ihren Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Internationaler Schutz umfasst die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz. Eine solche Beschränkung bedeutet, dass Sie auf die zusätzliche Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundgesetzes verzichten.
Praktische Bedeutung hat dies vor allem dann, wenn eine Anerkennung nach Art. 16a GG ohnehin nicht in Betracht kommt – etwa bei Einreise über einen sicheren Drittstaat nach Art. 16a Abs. 2 GG. In solchen Konstellationen kann die Beschränkung das Verfahren von vornherein auf den realistisch erreichbaren Schutzstatus fokussieren. Ob eine Beschränkung in Ihrem Fall sinnvoll ist, sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung entscheiden, da sie eine bewusste Verfahrensweichenstellung darstellt.
§ 13 Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet ausdrücklich an, dass Sie über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren sind. Diese Belehrungspflicht trifft die Behörde. Sie ist kein bloßer Formalismus: Eine unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung kann einen Verfahrensfehler begründen, auf den sich später unter Umständen berufen lässt. Wir empfehlen Ihnen daher, jede Belehrung und ihren Inhalt zu dokumentieren.
Wichtig für die Rechtsfolgen ist außerdem: Eine Beschränkung auf den internationalen Schutz lässt die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote – etwa nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG – unberührt. Diese werden vom Bundesamt im Rahmen des § 24 Abs. 2 AsylG ohnehin von Amts wegen mitgeprüft.
⚖ § 13 Abs. 2 AsylG – Wo der Antrag zu stellen ist
§ 13 Abs. 2 AsylG regelt den Ort der Antragstellung für Personen, die nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere sind. Dabei werden zwei Situationen unterschieden:
- Antragstellung an der Grenze: Wer ohne die erforderlichen Einreisepapiere an der Grenze ankommt, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG verweist hierzu auf § 18 AsylG.
- Nach unerlaubter Einreise: Sind Sie bereits unerlaubt eingereist, müssen Sie sich nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung melden (Verweis auf § 22 AsylG) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag stellen (Verweis auf § 19 AsylG).
„Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis ist die rasche Meldung wichtig, weil sich an das Stellen des Antrags wesentliche Rechtsfolgen knüpfen – insbesondere ein verfahrensbezogenes Bleiberecht. Bemerkenswert ist die geänderte Wortwahl: Während die alte Fassung davon sprach, dass an der Grenze „um Asyl nachzusuchen" sei, spricht die Neufassung einheitlich vom „Stellen" des Asylantrags. Das ist kein Zufall, sondern bewusste Anpassung an die unionsrechtliche Terminologie der Verordnung (EU) 2024/1348.
▶ Was sich gegenüber der alten Fassung geändert hat
Für die Beratung ist die Abgrenzung zwischen alter und neuer Fassung entscheidend. Die bis zum 11.06.2026 geltende Fassung trug schlicht die Überschrift „Asylantrag" und enthielt in ihrem Absatz 1 eine materielle Legaldefinition. Danach lag ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen entnehmen ließ, dass die betroffene Person Schutz vor politischer Verfolgung oder vor Abschiebung in einen Verfolgungs- oder Schadensstaat suchte. Diese Definition ist aus § 13 AsylG entfernt worden.
Das bedeutet nicht, dass der Begriff des Antrags bedeutungslos geworden wäre. Vielmehr richtet sich heute danach, wann ein Antrag „gestellt" ist, primär nach dem unmittelbar und vorrangig geltenden Unionsrecht – insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1348. Hinzu kommt, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen nun maßgeblich aus der Qualifikationsverordnung – Verordnung (EU) 2024/1347 – folgen und die Zuständigkeit dafür, welcher Mitgliedstaat Ihren Antrag bearbeitet, durch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung – Verordnung (EU) 2024/1351 – bestimmt wird. Das nationale Asylgesetz ist insoweit weitgehend zu einem Durchführungsrecht dieser Verordnungen geworden.
Wir weisen Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin: Verschiedene juristische Datenbanken zeigten zum Zeitpunkt unserer Recherche teilweise noch die alte Fassung mit der Legaldefinition an. Für Sachverhalte ab dem 12.06.2026 ist diese alte Definition jedoch nicht mehr maßgeblich. Lassen Sie sich davon nicht in die Irre führen.
▶ Materielles Asylgesuch und kein Wahlrecht – fortwirkende Grundsätze
Ein für die Praxis zentraler Grundsatz wirkt über die Reform hinaus fort: Wer mit seinem Schutzersuchen zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die ihrer Art nach geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen, wird zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 26.02.2019 – 1 C 30.17, dass insoweit kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt besteht.
Diese Entscheidung erging zur alten Fassung des § 13 AsylG, in der der materielle Antragsbegriff noch ausdrücklich im Gesetz stand. Da die zugrunde liegende Wertung – Vorrang des Asylverfahrens beim Bundesamt für echte Schutzbegehren – auch unionsrechtlich angelegt ist, dürfte der Grundsatz fortgelten. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur neuen Fassung gibt es jedoch noch nicht; das ist angesichts des Inkrafttretens erst am 12.06.2026 auch nicht zu erwarten. Wir kennzeichnen dies offen, damit Sie die noch ungeklärte Übertragbarkeit der älteren Rechtsprechung richtig einordnen können.
▶ Effektiver Zugang zum Asylverfahren
Eng mit dem Stellen des Antrags verbunden ist der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren. Der EuGH (Große Kammer) entschied mit Urteil vom 30.06.2022 – C-72/22 PPU, dass nationale Regelungen unzulässig sind, die Schutzsuchenden faktisch den Zugang zum Verfahren verwehren, und dass allein der illegale Aufenthalt oder der unerlaubte Grenzübertritt eine Inhaftierung nicht rechtfertigt. Auch diese Entscheidung betraf die frühere Richtlinienlage (Richtlinie 2013/32/EU); der von ihr geprägte Grundsatz des effektiven Zugangs strahlt jedoch auf die heute geltende Verordnung (EU) 2024/1348 aus und kann bei Verzögerungen der Behörde – etwa bei verspäteter Registrierung – als Argument dienen.
▶ Übergangsfragen für laufende Verfahren
Wenn Ihr Verfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, ist besondere Sorgfalt geboten. Nach der Übergangsvorschrift bleibt für vor diesem Stichtag eingeleitete Verfahren grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht anwendbar, während Teile des materiellen Schutzrechts nach der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 bereits auf Anträge ab dem Stichtag wirken. Diese Aufspaltung zwischen fortgeltendem Verfahrensrecht und sofort wirkendem materiellem Recht ist anspruchsvoll und wird in der Fachliteratur teils kritisch gesehen. Für die zutreffende Einordnung Ihres konkreten Falls – insbesondere für die Frage, welche Fassung des § 13 AsylG gilt – ist daher eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich, die wir für Sie gerne übernehmen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Wenn Sie sich heute mit der Stellung eines Asylantrags befassen, sollten Sie eines unbedingt wissen: § 13 AsylG ist seit Kurzem grundlegend neu gefasst. Maßgeblich hierfür ist das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz - GEASG) vom 23.04.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026. Die wesentlichen Bestimmungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten - zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der zugrunde liegenden EU-Verordnungen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das: Es ist seither streng zwischen der alten Fassung (bis 11.06.2026) und der neuen Fassung (ab 12.06.2026) zu unterscheiden. § 13 AsylG ist also gerade nicht unverändert geblieben.
▶ Alte gegen neue Fassung im direkten Vergleich
Die augenfälligste Änderung beginnt bereits bei der amtlichen Überschrift. Bis zum 11.06.2026 trug § 13 AsylG schlicht die Überschrift "Asylantrag"; seit dem 12.06.2026 lautet sie "Stellung eines Asylantrags". Hinter dieser sprachlichen Verschiebung steht eine inhaltliche Neuausrichtung der gesamten Norm.
Die alte Fassung war von einer materiellen Begriffsbestimmung geprägt. Der frühere § 13 Abs. 1 AsylG a.F. enthielt eine Legaldefinition des Asylantrags und stellte darauf ab, dass ein Asylantrag bereits dann vorliegt, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen ließ, dass er Schutz vor politischer Verfolgung oder vor Abschiebung in einen Verfolgungs- oder Schadensstaat suchte. Der frühere Absatz 2 ordnete an, dass mit jedem Asylantrag zugleich die Anerkennung als Asylberechtigter und internationaler Schutz beantragt sind, und sah die Möglichkeit vor, den Antrag auf internationalen Schutz zu beschränken. Der frühere Absatz 3 regelte schließlich die Antragstellung ohne erforderliche Einreisepapiere.
Die neue Fassung ist demgegenüber erheblich schlanker und hat nur noch zwei Absätze. Sie lautet nach dem von uns geprüften, tagesaktuellen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de wie folgt:
- § 13 Abs. 1 AsylG n.F.: "Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren."
- § 13 Abs. 2 AsylG n.F.: "Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19)."
Der entscheidende Punkt für Sie: Die prägende Legaldefinition des alten Absatzes 1 ("Ein Asylantrag liegt vor, wenn ...") ist aus § 13 AsylG ersatzlos entfallen. Ebenso fehlt der frühere Satz, wonach mit jedem Asylantrag automatisch die Asylanerkennung nach Art. 16a GG und der internationale Schutz beantragt werden. Geblieben sind im Kern nur noch die Beschränkungsmöglichkeit auf den internationalen Schutz nebst Belehrungspflicht (jetzt Absatz 1) sowie die Ortsregeln der Antragstellung für Personen ohne Einreisepapiere (jetzt Absatz 2).
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Hinter dem Wegfall der nationalen Definition steht ein grundlegender Systemwechsel. Das AsylG ist nach der Reform weitgehend ein Durchführungsgesetz zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden. An die Stelle eigenständiger nationaler Begriffsbestimmungen tritt nun der Verweis auf das Unionsrecht, das als Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und vorrangig gilt. Maßgeblich sind insbesondere drei Verordnungen, die seit dem 12.06.2026 Anwendung finden:
- die Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348), die das gemeinsame Verfahren regelt,
- die Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347), die die materiellen Voraussetzungen der Schutzgewährung enthält, und
- die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1351), die als Nachfolgerin von Dublin III bestimmt, welcher Mitgliedstaat zuständig ist.
Für § 13 AsylG bedeutet das konkret: Wann ein Asylantrag im Rechtssinne "gestellt" ist, richtet sich nicht mehr nach einer nationalen Definition, sondern nach der Asylverfahrensverordnung. Die frühere einheitliche Antragstellung wird dabei in eine dreistufige Architektur aufgespalten, die das europäische Modell nachzeichnet: die Stellung des Antrags regelt § 13 AsylG, die Registrierung der neu eingefügte § 13a AsylG (zuständig ist im Regelfall die Aufnahmeeinrichtung des Erstkontakts), und die förmliche Einreichung beim Bundesamt regelt der neu gefasste § 14 AsylG. Der frühere § 14a AsylG (Familienasyl) wurde aufgehoben.
Diese Dreiteilung in Stellen, Registrieren und förmliches Einreichen ist dem deutschen Recht nicht fremd, sondern hat eine Vorgeschichte im Unionsrecht. Der EuGH hat sie bereits zur früheren Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU herausgearbeitet. So entschied der EuGH mit Urteil vom 25.06.2020 - C-36/20 PPU, dass das formfreie Stellen eines Antrags ohne weitere Verwaltungsförmlichkeit möglich ist und die Antragstellereigenschaft samt der daran geknüpften Schutzrechte bereits an diese Willensbekundung anknüpft, nicht erst an die spätere Registrierung oder förmliche Einreichung. In dieselbe Richtung weist das Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU, das den effektiven Zugang zum Asylverfahren betont. Beide Entscheidungen ergingen allerdings zur alten Unionsrechtslage; die nun geltende Verordnung führt diesen Gedanken fort.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG
Welches Recht auf Ihren Fall anzuwenden ist, entscheidet sich an der neu eingefügten Übergangsvorschrift des § 87e AsylG. Diese Norm ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie das Verfahrensrecht und das materielle Recht unterschiedlich behandelt.
- Für Verfahren, die vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, bleibt es nach § 87e Abs. 1 AsylG grundsätzlich beim bisherigen Verfahrensrecht. Altfälle laufen also verfahrensrechtlich nach der alten Fassung weiter, auch wenn erst nach dem Stichtag verhandelt wird.
- Das materielle Schutzrecht der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 findet nach § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber bereits auf Anträge ab dem 12.06.2026 Anwendung.
Diese gespaltene Übergangslage - altes Verfahrensrecht, aber teilweise neues materielles Recht - ist anspruchsvoll und wird in der Fachliteratur teils als missverständlich kritisiert. Bitte beachten Sie daher: Der für die Frage altes oder neues Recht entscheidende Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung beziehungsweise der Antragstellung. Wir prüfen diesen Stichtag in jedem Mandat sorgfältig, weil davon die anwendbaren Normen, die Behördenzuständigkeiten und die maßgeblichen Fristen abhängen.
Abschließend ein Hinweis zur Redlichkeit: Zur Neufassung des § 13 AsylG gibt es bislang noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, da die Vorschriften erst am 12.06.2026 in Kraft getreten sind. Ältere Entscheidungen - etwa das Urteil des BVerwG vom 26.02.2019 - 1 C 30.17, wonach ein Antragsteller mit einem zielstaatsbezogenen Schutzbegehren kein Wahlrecht zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt hat - betreffen die alte Fassung beziehungsweise das frühere Unionsrecht. Sie können wertvolle Orientierung bieten, ihre Übertragbarkeit auf die neue Rechtslage ist im Einzelnen aber noch nicht abschließend geklärt. In dieser Übergangsphase ist eine besonders genaue, am aktuellen Wortlaut orientierte Prüfung Ihres Falles geboten.
Bereits die Stellung des Antrags (Schutzersuchen) begründet Ihre Antragstellereigenschaft und Schutzrechte – nicht erst Registrierung oder förmliche Einreichung. Äußern Sie Ihren Schutzwunsch deshalb so früh und eindeutig wie möglich.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 13 AsylG steht seit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) nicht mehr für sich allein. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026 und in seinen wesentlichen Teilen seit dem 12.06.2026 in Kraft, hat sich die Norm von einer eigenständigen nationalen Definition zu einer Durchführungsvorschrift gewandelt. Sie ist heute nur noch im Zusammenspiel mit den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen und mit den umliegenden Vorschriften des AsylG und des AufenthG zu verstehen. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie diese Bausteine ineinandergreifen.
▶ Vorrang und unmittelbare Geltung des EU-Rechts
Die zentrale Veränderung besteht darin, dass die früher in § 13 Abs. 1 AsylG a.F. enthaltene materielle Begriffsbestimmung des Asylantrags entfallen ist. Bis zum 11.06.2026 regelte das Gesetz selbst, wann ein Asylantrag vorliegt – nämlich bereits dann, wenn sich dem geäußerten Willen des Ausländers entnehmen ließ, dass er Schutz sucht. Diese Definition steht heute nicht mehr im nationalen Gesetz. An ihre Stelle treten die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, die als Verordnungen kraft Anwendungsvorrang über dem nationalen Recht stehen und keiner Umsetzung in deutsches Recht bedürfen. § 13 AsylG ist insoweit nur noch Ausführungsrecht, das die unionsrechtlichen Vorgaben in das deutsche Verfahren einpasst.
Der aktuelle Wortlaut von § 13 AsylG bestätigt diese schlanke Rolle. Die Norm trägt nun die amtliche Überschrift „Stellung eines Asylantrags“ und hat nur noch zwei Absätze: Nach § 13 Abs. 1 AsylG kann der Ausländer den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken und ist über die Folgen einer solchen Beschränkung zu belehren. § 13 Abs. 2 AsylG regelt, dass ein Ausländer ohne die erforderlichen Einreisepapiere den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen hat und sich bei unerlaubter Einreise unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Antrag stellen muss.
⚖ Die drei einschlägigen EU-Verordnungen
Für das Verständnis von § 13 AsylG sind drei Verordnungen des sogenannten Migrations- und Asylpakts maßgeblich, die alle vom 14.05.2024 datieren und seit dem 12.06.2026 gelten:
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie ist die unmittelbare Bezugsgröße für § 13 AsylG. Die Verordnung unterscheidet drei Verfahrensschritte – das Stellen des Antrags, die Registrierung und die Einreichung. Genau diese Dreistufigkeit bildet das deutsche Recht jetzt ab: § 13 AsylG regelt die Stellung, der neu eingefügte § 13a AsylG die Registrierung unter Verweis auf Art. 27 der Verordnung, und § 14 AsylG die persönliche Einreichung beim Bundesamt. Wann ein Antrag im unionsrechtlichen Sinne als gestellt gilt, richtet sich heute nach dieser Verordnung und nicht mehr nach einer eigenen nationalen Definition.
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung): Sie bestimmt die materiellen Voraussetzungen, unter denen internationaler Schutz – also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz – zuzuerkennen ist. Da § 13 Abs. 1 AsylG die Beschränkung auf den internationalen Schutz erlaubt, ist für den Inhalt dieses Schutzbegriffs nunmehr diese Verordnung einschlägig. Die früheren §§ 3a bis 3e und § 4 AsylG, die diese Voraussetzungen national regelten, wurden im Zuge der Reform aufgehoben.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung): Sie ist die Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung und bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Welcher Staat über den nach § 13 AsylG gestellten Antrag entscheidet, beantwortet damit diese Verordnung.
Bezug zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des AsylG ist § 13 eng mit mehreren Normen verzahnt. Die Vorschrift verweist in Abs. 2 ausdrücklich auf § 18 AsylG (Grenzbehörde), § 22 AsylG (Aufnahmeeinrichtung) und § 19 AsylG (Ausländerbehörde oder Polizei) und legt damit fest, wo der Antrag zu stellen ist. Inhaltlich bildet § 13 AsylG den ersten Schritt der neuen Dreistufigkeit, an den sich § 13a AsylG (Registrierung) und § 14 AsylG (Einreichung) anschließen. Die Beschränkung nach § 13 Abs. 1 AsylG betrifft die Asylberechtigung nach Art. 16a GG; nationale Abschiebungsverbote, die § 24 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfasst, bleiben von einer solchen Beschränkung unberührt. Übergangsfragen regelt der neu eingefügte § 87e AsylG, wonach für vor dem 12.06.2026 eingeleitete Verfahren grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht fortgilt.
Bezug zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Auch zum AufenthG bestehen wichtige Berührungspunkte. Die in § 13 AsylG erfasste Äußerung des Schutzbegehrens ist nicht nur ein verfahrenstechnischer Akt, sondern löst aufenthaltsrechtliche Folgen aus: Bereits das Schutzgesuch begründet die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, sodass der Betroffene zur Durchführung des Verfahrens im Bundesgebiet verbleiben darf, noch bevor der förmliche Antrag nach § 14 AsylG gestellt ist. Soweit der Asylantrag auf internationalen Schutz beschränkt wird, bleiben die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erhalten. Diese Verzahnung erklärt auch die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Das BVerwG hat mit Urteil vom 26.02.2019 – 1 C 30.17 zur damaligen Fassung klargestellt, dass ein Antragsteller, der zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die internationalen Schutz begründen können, zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt verwiesen wird und kein Wahlrecht zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt hat. Diese Entscheidung erging zur alten Rechtslage; ihre Übertragbarkeit auf die Neufassung ist mangels gefestigter Rechtsprechung zum reformierten § 13 AsylG noch nicht abschließend geklärt, weshalb wir Sie hierauf ausdrücklich hinweisen.
⚖ Prägung durch die Rechtsprechung des EuGH
Die nun in der Asylverfahrensverordnung kodifizierte Dreistufigkeit ist keine gänzlich neue Idee, sondern knüpft an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorgänger-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU an. Der EuGH hat mit Urteil vom 25.06.2020 – C-36/20 PPU die Unterscheidung zwischen dem formfreien Stellen eines Antrags, der Registrierung durch den Mitgliedstaat und dem späteren förmlichen Einreichen herausgearbeitet und betont, dass die Stellung des Antrags keiner Verwaltungsförmlichkeit bedarf und die damit verbundenen Schutzrechte bereits an die Willensbekundung anknüpfen. Ergänzend hat der EuGH mit Urteil vom 30.06.2022 – C-72/22 PPU entschieden, dass ein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährleistet bleiben muss und ein illegaler Aufenthalt oder Grenzübertritt für sich genommen keine Inhaftierung des Schutzsuchenden rechtfertigt. Beide Entscheidungen ergingen zur früheren Richtlinie und damit zur alten Unionsrechtslage; der von ihnen entwickelte Grundsatz des effektiven Zugangs strahlt jedoch auf die seit dem 12.06.2026 geltende Asylverfahrensverordnung aus. Auch insoweit gilt: Eine gefestigte Rechtsprechung speziell zur Neufassung liegt noch nicht vor.
Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet dies, dass § 13 AsylG heute nur im Verbund mit dem europäischen Recht zutreffend ausgelegt werden kann. Wir prüfen in jedem Einzelfall sorgfältig, ob auf Ihren Antrag die alte oder die neue Fassung anzuwenden ist und welche der EU-Verordnungen die jeweils maßgeblichen Maßstäbe setzt.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die wohl wichtigste Information zu diesem Punkt müssen wir Ihnen gleich vorweg geben: Zu § 13 AsylG in seiner aktuellen Fassung – also der Neufassung mit der Überschrift „Stellung eines Asylantrags", die seit dem 12.06.2026 durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) gilt – existiert bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist kein Versäumnis, sondern liegt in der Natur der Sache: Die Norm ist erst wenige Tage in Kraft, und die Gerichte hatten schlicht noch keine Gelegenheit, über Fälle nach neuem Recht zu entscheiden. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass jede Aussage über eine vermeintlich „gefestigte" Rechtsprechung zur Neufassung im Sommer 2026 unseriös wäre.
Gleichwohl gibt es eine Reihe wegweisender Entscheidungen, die zur früheren Fassung des § 13 AsylG und zum Unionsrecht ergangen sind. Diese Entscheidungen behalten ihren Wert, weil die Neufassung in zentralen Punkten an die gleichen Grundgedanken anknüpft – sie sind aber stets als Rechtsprechung zur alten Rechtslage zu kennzeichnen, und ihre Übertragbarkeit auf das neue Recht ist im Einzelnen noch nicht geklärt. Im Folgenden stellen wir Ihnen die maßgeblichen Entscheidungen vor und ordnen sie transparent als „alt" oder „weiterhin tragfähig" ein.
▶ Kein Wahlrecht zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt (BVerwG, alte Fassung)
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2019 - 1 C 30.17 klargestellt, dass ein Antragsteller, der mit seinem Schutzersuchen zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die objektiv geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen, auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt verwiesen wird. Er hat kein Wahlrecht, ob seine Gründe von der Ausländerbehörde oder vom Bundesamt geprüft werden. Diese Entscheidung erging ausdrücklich zum damaligen § 13 Abs. 1 AsylG, der den materiellen Asylantragsbegriff noch im nationalen Recht selbst definierte.
Das Gericht hat in derselben Entscheidung außerdem ausgeführt, dass die Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf nationale Abschiebungsverbote nur wirksam ist, wenn dargelegt wird, dass das aufrechterhaltene Begehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz unterfallen.
Bitte beachten Sie: Da der definierende Satz „Ein Asylantrag liegt vor, wenn …" aus § 13 entfernt wurde und der Antragsbegriff sich nun unmittelbar nach der EU-Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348) richtet, ist diese Entscheidung für Sachverhalte nach altem Recht weiterhin einschlägig. Ob der Grundgedanke – die Zuweisung zielstaatsbezogener Schutzbegehren in das Bundesamtsverfahren – auch unter neuem Recht in gleicher Weise gilt, ist eine offene Frage, die erst die kommende Rechtsprechung beantworten wird.
▶ Drei-Stufen-Logik der Antragstellung (EuGH, alte Verfahrensrichtlinie)
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25.06.2020 - C-36/20 PPU (Vierte Kammer) zur damaligen Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU die Unterscheidung zwischen drei Verfahrensschritten herausgearbeitet: dem formfreien „Stellen" eines Antrags, der „Registrierung" durch den Mitgliedstaat und dem späteren „förmlichen Stellen" beziehungsweise „Einreichen". Bereits an die erste Stufe – die bloße Willensbekundung, Schutz zu suchen – knüpfen nach dieser Entscheidung die Antragstellereigenschaft und die damit verbundenen Schutzrechte an, nicht erst an Registrierung oder förmliche Einreichung.
Diese Drei-Stufen-Logik ist für das Verständnis des heutigen Rechts besonders aufschlussreich, denn genau sie hat der deutsche Gesetzgeber mit der Neufassung übernommen: Die Stellung regelt nun § 13, die Registrierung der neue § 13a und die Einreichung § 14 AsylG. Die Entscheidung erging allerdings zur inzwischen abgelösten Richtlinie. Sie ist daher als Rechtsprechung zur alten Unionsrechtslage zu lesen; ihr Gedankengut lebt jedoch in der nunmehr unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 fort.
▶ Effektiver Zugang zum Asylverfahren (EuGH, Große Kammer)
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU (Große Kammer) entschieden, dass eine nationale Regelung, die Drittstaatsangehörigen im Fall eines verhängten Ausnahmezustands oder bei massenhaftem Zustrom faktisch den Zugang zum Asylverfahren verwehrt, mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Der effektive Zugang zum Verfahren muss gewährleistet bleiben. Zugleich hat das Gericht klargestellt, dass allein der illegale Aufenthalt oder ein illegaler Grenzübertritt keine Inhaftierung eines Schutzsuchenden rechtfertigt.
Auch diese Entscheidung erging zur Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und zur Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, also zur alten Rechtslage. Der von ihr betonte Grundsatz des effektiven Zugangs strahlt jedoch auf das neue System aus und dürfte ein tragendes Argument bleiben, wenn es darum geht, ob behördliche Verzögerungen bei Stellung, Registrierung oder Einreichung eines Antrags hingenommen werden müssen.
▶ Offene Fragen unter neuem Recht
Die Neufassung wirft eine Reihe von Fragen auf, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beantwortet sind. Wir benennen sie offen, damit Sie ein realistisches Bild der derzeitigen Rechtsunsicherheit erhalten:
- Übertragbarkeit der Altrechtsprechung: Ob die zu § 13 a.F. ergangenen Leitentscheidungen – insbesondere BVerwG 1 C 30.17 – auch nach Wegfall der nationalen Legaldefinition uneingeschränkt fortgelten, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
- Wann ist ein Antrag „gestellt"? Da sich der Antragsbegriff nicht mehr aus dem nationalen § 13, sondern unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt, muss sich erst herausbilden, wie deutsche Gerichte diesen unionsrechtlichen Begriff in der Praxis anwenden.
- Übergangsrecht: Das Verhältnis von altem Verfahrensrecht und sofort wirkendem neuem materiellen Recht (geregelt im neuen § 87e AsylG) gilt in der Fachliteratur als missverständlich. Für Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, welche Vorschriften anwendbar sind.
- Folgen von Verfahrensfehlern: Ob etwa eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über die Folgen einer Beschränkung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 13 Abs. 1 Satz 2 n.F.) künftig zu Aufhebungen führt, ist mangels Rechtsprechung offen.
In dieser Übergangsphase ist anwaltliche Sorgfalt besonders gefragt. Wir kennzeichnen in unseren Schriftsätzen stets transparent, ob wir uns auf Rechtsprechung zur alten Fassung oder auf das unmittelbar geltende Unionsrecht stützen, und begründen die Übertragbarkeit eigenständig. Gerne prüfen wir für Sie, welche Rechtslage in Ihrem konkreten Fall maßgeblich ist.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die Neufassung des § 13 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026 und in seinen wesentlichen Teilen seit dem 12.06.2026 in Kraft, ist weit mehr als eine redaktionelle Änderung. Für Sie als Betroffene und für die anwaltliche Begleitung Ihres Verfahrens verschiebt sich der gesamte Bezugsrahmen: Das deutsche Asylrecht ist in seinem Kern nun Durchführungsrecht zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, insbesondere zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Die früher in § 13 Abs. 1 a.F. enthaltene Definition, wann ein Asylantrag vorliegt, ist gestrichen. An ihre Stelle tritt die unionsrechtliche Drei-Stufen-Systematik aus Stellung (§ 13), Registrierung (§ 13a) und Einreichung (§ 14). Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was das praktisch bedeutet.
▶ Was die Reform im Kern bewirkt
Der heute geltende § 13 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Stellung eines Asylantrags" und besteht nur noch aus zwei Absätzen. Nach § 13 Abs. 1 AsylG können Sie Ihren Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken; über die Folgen einer solchen Beschränkung sind Sie zu belehren. Nach § 13 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, wenn Sie nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere sind, bei der Grenzbehörde zu stellen, bei unerlaubter Einreise haben Sie sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Antrag zu stellen.
Entscheidend ist: Die Frage, wann ein Antrag wirksam „gestellt" ist, beantwortet das nationale Recht nicht mehr selbst. Maßgeblich ist insoweit die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Die §§ 13, 13a und 14 AsylG bilden lediglich den nationalen Rahmen für die drei Verfahrensschritte ab, die das Unionsrecht vorgibt.
⚖ Die drei Stufen der Antragstellung im Überblick
- Stellung (§ 13 AsylG): der erste, formfreie Schritt – Sie äußern erkennbar den Willen, Schutz zu suchen.
- Registrierung (§ 13a AsylG): die behördliche Erfassung; zuständig ist regelmäßig die Aufnahmeeinrichtung, mit der Sie zuerst in Kontakt treten (Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1348).
- Einreichung (§ 14 AsylG): die förmliche, grundsätzlich persönliche Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes.
Diese Aufteilung ist nicht neu erfunden, sondern entspricht einer Linie, die der EuGH bereits zur früheren Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU gezogen hat. Mit Urteil vom 25.06.2020 - C-36/20 PPU hat der EuGH (Vierte Kammer) unterschieden zwischen dem formfreien Stellen eines Antrags, der Pflicht zur Registrierung und dem späteren förmlichen Einreichen und klargestellt, dass die Stellung schon vor jeder anderen Behörde ohne Verwaltungsförmlichkeit möglich ist. Schutzrechte – etwa der Schutz vor unzulässiger Inhaftierung – knüpfen bereits an diesen frühen Zeitpunkt an. Diese Wertung ist nun in der Asylverfahrensverordnung kodifiziert.
Praktische Folgen für Antragsteller
Schritt 1: Den Schutzwillen frühzeitig und erkennbar äußern
Auch nach der Reform gilt: Der Schutz beginnt nicht erst mit dem förmlichen Antrag beim Bundesamt, sondern bereits mit dem Stellen Ihres Schutzersuchens. Äußern Sie Ihren Wunsch nach Schutz gegenüber der Grenzbehörde, der Polizei, der Ausländerbehörde oder einer Aufnahmeeinrichtung deutlich und so früh wie möglich. Bereits dieser Schritt nach § 13 AsylG löst Ihre Stellung als Antragsteller aus. Eine besondere Form ist dafür nicht erforderlich.
Schritt 2: Auf zügige Registrierung achten
Zwischen der Stellung und der förmlichen Einreichung steht die Registrierung nach § 13a AsylG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1348. Die Behörden sind verpflichtet, Ihren Antrag innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Fristen zu registrieren. Verzögerungen bei der Terminvergabe oder der Erfassung sind kein bloßes Verwaltungsproblem, sondern können rechtlich angegriffen werden. Der Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren ist hier maßgeblich. Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU zur früheren Richtlinie 2013/32/EU entschieden, dass nationale Regelungen unzulässig sind, die Schutzsuchenden den effektiven Zugang zum Verfahren faktisch verwehren, und dass der bloße illegale Grenzübertritt oder Aufenthalt keine Inhaftierung rechtfertigt. Diese Wertungen strahlen auf die heutige Rechtslage aus.
Schritt 3: Die Beschränkung auf internationalen Schutz bewusst entscheiden
Nach § 13 Abs. 1 AsylG können Sie Ihren Antrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken und damit die Prüfung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG ausnehmen. Über die Folgen einer solchen Beschränkung sind Sie zu belehren. Diese Entscheidung sollten Sie nicht ohne Beratung treffen. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass eine Beschränkung auf internationalen Schutz die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht berührt. Bleibt eine Belehrung aus, kann darin ein Verfahrensfehler liegen, der sich später zu Ihren Gunsten auswirken kann.
Schritt 4: Kein freies Wahlrecht zwischen den Behörden
Wer zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die ihrer Art nach internationalen Schutz begründen können, wird zwingend in das Asylverfahren beim Bundesamt verwiesen. Ein Wahlrecht, dieselben Gründe stattdessen nur von der Ausländerbehörde prüfen zu lassen, besteht nicht. Das BVerwG (1. Senat) hat dies mit Urteil vom 26.02.2019 - 1 C 30.17 zur damaligen Fassung des § 13 AsylG klargestellt. Diese Entscheidung erging noch zur alten Rechtslage; die grundlegende Weichenstellung – materielles Schutzbegehren führt ins Bundesamtsverfahren – ist jedoch auch unter der Neuregelung von erheblicher praktischer Bedeutung.
✓ Was Sie als Betroffene wissen sollten
- Ihr Schutz beginnt mit der Stellung des Schutzersuchens, nicht erst mit dem förmlichen Antrag beim Bundesamt.
- Dokumentieren Sie den Zeitpunkt und die Umstände Ihres Schutzersuchens (etwa Ankunftsnachweis, Schriftstücke, Notizen), um Ihre Antragstellung belegen zu können.
- Verzögerungen bei Registrierung und Terminierung müssen Sie nicht hinnehmen – hier kann anwaltlich interveniert werden.
- Die Beschränkung auf internationalen Schutz ist eine bewusste Entscheidung mit Folgen; lassen Sie sich vorher beraten.
- Ob für Ihr Verfahren altes oder neues Recht gilt, hängt vom Zeitpunkt ab – das ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Bedeutung für die anwaltliche Vertretung
Für die anwaltliche Arbeit bringt die Reform eine erhebliche Umstellung mit sich. Zunächst ist die Fassungsfrage zu klären: Für Sachverhalte bis zum 11.06.2026 ist § 13 AsylG in seiner alten Fassung heranzuziehen, für Vorgänge ab dem 12.06.2026 die Neufassung in Verbindung mit § 13a und § 14 AsylG. Die Übergangskonstellationen gelten in der Fachliteratur als anspruchsvoll, weil verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Übergangsregelungen auseinanderfallen können. Eine pauschale Behandlung verbietet sich daher.
Ein zweiter Punkt betrifft die Quellen- und Zitierdisziplin. Die alte Legaldefinition des § 13 Abs. 1 a.F. darf für Neufälle nicht mehr zitiert werden, weil sie aus der Norm entfernt wurde; für die Frage, wann ein Antrag gestellt ist, ist auf die Verordnung (EU) 2024/1348 abzustellen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die ältere Rechtsprechung – etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2019 - 1 C 30.17, sowie die genannten EuGH-Entscheidungen – zur früheren Rechtslage bzw. zur Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ergangen ist. Zur Neufassung der §§ 13, 13a und 14 AsylG existiert angesichts des Inkrafttretens erst am 12.06.2026 noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur ist im Einzelfall eigenständig zu begründen. Wo Rechtsfragen offen sind, legen wir das gegenüber unseren Mandantinnen und Mandanten offen.
Drittens bietet die unionsrechtliche Prägung neue Argumentationsmöglichkeiten. Der Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren und die verbindlichen Registrierungsfristen der Asylverfahrensverordnung lassen sich gezielt einsetzen, etwa um gegen verzögerte Registrierungen oder Terminierungen vorzugehen. Hier verbinden sich die unionsrechtlichen Vorgaben mit den nationalen Durchführungsnormen zu einem schlagkräftigen Instrumentarium.
Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen begleiten wir Sie durch alle drei Stufen des Verfahrens – von der ersten Schutzäußerung über die Registrierung bis zur förmlichen Antragstellung – und prüfen in jedem Einzelfall sorgfältig die jeweils einschlägige Fassung sowie die unionsrechtlichen Anknüpfungspunkte.
Schutzersuchen klar und früh äußern
Bringen Sie Ihren Schutzwunsch unmissverständlich zum Ausdruck – schriftlich, mündlich oder auf andere Weise. Bereits dieses Schutzersuchen ist die "Stellung" im Sinne des § 13 und löst Ihre Rechtsstellung als Antragstellende(r) aus.
Richtige Stelle aufsuchen
Ohne erforderliche Einreisepapiere stellen Sie den Antrag bei der Grenzbehörde (§ 18). Bei unerlaubter Einreise melden Sie sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung (§ 22) oder stellen den Antrag bei der Ausländerbehörde oder der Polizei (§ 19).
Registrierung abwarten und Nachweis sichern
Nach der Stellung erfolgt die Registrierung über die Aufnahmeeinrichtung (§ 13a, Art. 27 VO (EU) 2024/1348). Lassen Sie sich den Ankunftsnachweis aushändigen – er dokumentiert Ihr Schutzersuchen.
Förmliche Einreichung beim Bundesamt vornehmen
Reichen Sie den Asylantrag anschließend persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes ein (§ 14). Erst damit ist das Verfahren förmlich anhängig; nehmen Sie Termine zwingend wahr.
Über eine Beschränkung bewusst entscheiden
Prüfen Sie, ob Sie den Antrag auf internationalen Schutz beschränken (§ 13 Abs. 1). Lassen Sie sich über die Folgen belehren und dokumentieren Sie die Belehrung – im Zweifel anwaltlich beraten lassen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 13 AsylG eigentlich genau?
§ 13 AsylG trägt seit der Asylreform 2026 die amtliche Überschrift Stellung eines Asylantrags und ist eine schlanke Verfahrensvorschrift mit nur noch zwei Absätzen. Absatz 1 erlaubt es, den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes zu beschränken, verbunden mit einer Belehrungspflicht; Absatz 2 regelt, wo der Antrag bei fehlenden Einreisepapieren oder unerlaubter Einreise zu stellen ist. Anders als früher enthält die Norm keine eigene Definition mehr, was ein Asylantrag ist.
Stimmt es, dass § 13 AsylG durch die EU-Asylreform 2026 geändert wurde?
Ja. Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026, hat § 13 AsylG grundlegend neu gefasst. Die wesentlichen Regelungen sind seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Seither ist das deutsche Asylrecht weitgehend Durchführungsrecht zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, insbesondere der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348.
Früher stand in § 13 AsylG, wann ein Asylantrag vorliegt - wo finde ich das jetzt?
Die frühere Legaldefinition ("Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem ... geäußerten Willen ... entnehmen lässt, dass er ... Schutz ... sucht") ist mit der Reform aus § 13 AsylG entfernt worden. Wann ein Antrag im Rechtssinne gestellt ist, richtet sich nun unmittelbar nach dem unionsrechtlichen Antragsbegriff der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die in ganz Deutschland direkt gilt und das nationale Recht insoweit überlagert. Für Beratungen ist deshalb nicht mehr der alte Wortlaut, sondern die EU-Verordnung maßgeblich.
Was bedeutet die neue Aufteilung in Stellung, Registrierung und Einreichung?
Die Reform unterscheidet seit dem 12.06.2026 drei Verfahrensschritte: die Stellung des Asylantrags (§ 13 AsylG), die Registrierung (§ 13a AsylG, neu eingefügt, in Anlehnung an Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1348) und die Einreichung, also die förmliche Antragstellung (§ 14 AsylG). Die Stellung ist dabei der formfreie erste Schritt, mit dem Sie Ihren Schutzwunsch äußern; Registrierung und Einreichung folgen anschließend bei der Aufnahmeeinrichtung beziehungsweise beim Bundesamt.
Was heißt es, dass ich meinen Antrag "auf internationalen Schutz beschränken" kann?
§ 13 Abs. 1 AsylG erlaubt Ihnen, den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes - also Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz - zu beschränken und die Prüfung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG auszunehmen. Praktisch ist das oft sinnvoll, weil die Asylberechtigung etwa bei Einreise über einen sicheren Drittstaat ohnehin ausgeschlossen sein kann. Wichtig: Vor einer solchen Beschränkung muss das Bundesamt Sie über die Folgen belehren; eine fehlende Belehrung kann einen Verfahrensfehler darstellen.
Wo genau muss ich meinen Asylantrag stellen?
Nach § 13 Abs. 2 AsylG hängt das von Ihrer Situation ab. Wenn Sie nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere sind, ist der Antrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18 AsylG). Sind Sie unerlaubt eingereist, müssen Sie sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung melden (§ 22 AsylG) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Antrag stellen (§ 19 AsylG). Wir empfehlen, das Schutzgesuch frühzeitig und nachweisbar zu äußern.
Gilt für meinen Fall noch das alte oder schon das neue Recht?
Das richtet sich nach dem Zeitpunkt. Für vor dem 12.06.2026 eingeleitete Verfahren bleibt nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht anwendbar, während Teile des materiellen Schutzrechts (Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347) bereits ab dem Stichtag wirken. Diese Aufspaltung gilt in der Fachliteratur als anspruchsvoll und teils missverständlich. Wir prüfen daher in jedem Mandat sorgfältig, welche Fassung gilt, bevor wir argumentieren.
Bin ich schon geschützt, sobald ich Asyl "gestellt" habe, oder erst nach dem förmlichen Antrag?
Bereits das frühe Schutzgesuch im Sinne der Stellung löst Rechtsfolgen aus, insbesondere ein Bleiberecht zur Durchführung des Verfahrens - Sie müssen also nicht erst auf die förmliche Einreichung warten. Der EuGH hat zur Vorgängerrichtlinie mit Urteil vom 25.06.2020 - C-36/20 PPU klargestellt, dass die Antragstellereigenschaft und die damit verbundenen Schutzrechte schon an die Willensäußerung anknüpfen, nicht erst an Registrierung oder förmliche Antragstellung. Diese Linie prägt auch das neue dreistufige System.
Kann ich frei wählen, ob das Bundesamt oder die Ausländerbehörde über meine Gefahren entscheidet?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2019 - 1 C 30.17 entschieden, dass es kein Wahlrecht gibt: Wer zielstaatsbezogene Gefahren geltend macht, die ihrer Art nach internationalen Schutz begründen können, wird zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt verwiesen. Diese Entscheidung erging zur früheren Fassung des § 13 AsylG; ihre Grundaussage zur Abgrenzung von Asylverfahren und ausländerrechtlichem Verfahren ist aber weiterhin von erheblicher Bedeutung.
Gibt es zur neuen Fassung von § 13 AsylG schon gefestigte Rechtsprechung?
Nein, und darauf möchten wir offen hinweisen. Da die Neufassung erst am 12.06.2026 in Kraft getreten ist, existiert zu §§ 13, 13a und 14 AsylG in der reformierten Form noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Verfügbare Urteile wie das des EuGH (Große Kammer) vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU zum effektiven Zugang zum Asylverfahren ergingen zur alten Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU; ihre Grundsätze strahlen auf das neue Recht aus, ihre Übertragbarkeit im Einzelnen ist aber noch nicht abschließend geklärt.
Was passiert, wenn die Behörde meine Registrierung oder Antragstellung verzögert?
Das Unionsrecht gibt eigene Fristen vor, etwa für die Registrierung nach Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1348. Verzögert die Behörde Registrierung oder Terminierung, lässt sich der vom EuGH im Urteil vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU betonte Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren als Argument anführen. Wir prüfen in solchen Fällen, ob die unionsrechtlichen Fristen eingehalten wurden, und leiten daraus gegebenenfalls Ihre Rechte ab.
Worauf sollte ich als Mandant praktisch besonders achten?
Äußern Sie Ihren Schutzwunsch möglichst früh und dokumentieren Sie ihn, da bereits das Schutzgesuch im Sinne von § 13 AsylG Ihr Bleiberecht zur Durchführung des Verfahrens auslöst. Achten Sie darauf, dass Sie bei einer Beschränkung auf internationalen Schutz nach § 13 Abs. 1 AsylG ordnungsgemäß über die Folgen belehrt werden. Lassen Sie außerdem prüfen, ob für Sie noch das alte oder bereits das neue Recht gilt - diese Stichtagsfrage entscheidet maßgeblich über den richtigen Verfahrensweg.
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Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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