§ 63 AsylG – Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung
§ 63 AsylG – Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 63 AsylG regelt nicht das Bleiberecht selbst, sondern nur das Papier dazu: die "Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung". Sie ist ein Ausweisdokument mit Lichtbild und Personenangaben, das den während des Asylverfahrens kraft Gesetzes (§ 55 AsylG) bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt nachweist. Die Bescheinigung ist deklaratorisch: Sie belegt den Status, schafft ihn aber nicht. Im Alltag ist sie das zentrale Identitäts- und Aufenthaltsdokument für Leistungen nach dem AsylbLG, Meldewesen, Kontoeröffnung und den Vermerk räumlicher Beschränkungen.
Seit der GEAS-/EU-Asylreform ist § 63 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, Ausfertigung 23.04.2026, verkündet 28.04.2026) mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst. Die Bescheinigung ist nun ausdrücklich eine Bescheinigung "im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348" (Asylverfahrensverordnung). Damit ist das nationale Dokument unionsrechtlich determiniert; die frühere feste nationale Höchstgeltungsdauer (sechs bzw. zwölf Monate) findet sich in der geltenden Fassung nicht mehr. Achtung: Für die Auslegung der Neufassung gibt es bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.
1. Einführung: Was regelt § 63 AsylG?
§ 63 des Asylgesetzes (AsylG) trägt die amtliche Überschrift „Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung" und regelt ein für jedes Asylverfahren zentrales Dokument: den papierenen Nachweis darüber, dass sich ein Asylsuchender während des laufenden Verfahrens rechtmäßig in Deutschland aufhalten darf. Wichtig ist gleich zu Beginn eine Unterscheidung, die das gesamte Verständnis der Vorschrift prägt: § 63 AsylG begründet die Aufenthaltsgestattung nicht selbst. Das materielle Bleiberecht entsteht vielmehr kraft Gesetzes nach § 55 AsylG. Die Bescheinigung nach § 63 AsylG ist demgegenüber rein deklaratorisch – sie weist den ohnehin bestehenden Status lediglich nach und ist ein Identitäts- und Aufenthaltsdokument für die Dauer des Verfahrens, aber kein Aufenthaltstitel. Praktisch ist sie für die Betroffenen dennoch von erheblicher Bedeutung, denn sie dient im Alltag als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts, etwa gegenüber Leistungsbehörden, beim Meldewesen oder bei der Eröffnung eines Bankkontos. Nach § 63 Abs. 1 AsylG wird die mit Personenangaben und Lichtbild versehene Bescheinigung bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran ausgestellt, sofern die betroffene Person nicht bereits einen Aufenthaltstitel besitzt.
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage zum 12.06.2026 grundlegend verändert hat: Wir geben den Stand nach der großen Asylreform wieder, mit der das nationale Recht an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angepasst wurde. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, wurde § 63 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst. Die einschneidendste Neuerung ist eine veränderte Verweistechnik: Die Bescheinigung ist nunmehr ausdrücklich eine Bescheinigung „im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348" – das ist die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung des GEAS-Pakets, die seit dem 12.06.2026 anwendbar ist. Inhalt und Funktion des Dokuments folgen damit primär dem vorrangigen Unionsrecht, während das nationale Recht nur noch ergänzende Modalitäten wie Zuständigkeit, räumliche Beschränkung und einzelne Zusatzangaben regelt. Damit verbunden ist der ersatzlose Wegfall der früheren nationalen Befristungsregel (zuletzt eingeführt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 21.02.2024), die eine Geltungsdauer von längstens sechs beziehungsweise zwölf Monaten vorsah. Soweit Sie noch ältere Kommentierungen oder Online-Datenbanken heranziehen, sollten Sie daher genau auf den Stichtag achten – die nachfolgenden Ausführungen geben den Stand nach der Reform wieder. Da zur Neufassung naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, weisen wir an den jeweiligen Stellen offen darauf hin, wo die Auslegung einzelner Detailfragen derzeit noch nicht abschließend geklärt ist.
⚠ Rechtsstand seit 12.06.2026 beachten § 63 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) zum 12.06.2026 neu gefasst und an Art. 29 Abs. 4 VO (EU) 2024/1348 angekoppelt. Viele Online-Datenbanken und ältere Kommentare zeigten noch die Altfassung mit fester 6-/12-Monats-Befristung. Eine § 63-Fassung ohne Verweis auf die EU-Verordnung ist veraltet (Stand vor dem 12.06.2026).
2. Der Gesetzeswortlaut des § 63 AsylG
Damit Sie sich ein eigenes Bild von der Rechtsgrundlage machen können, geben wir Ihnen nachfolgend den geltenden Wortlaut des § 63 AsylG wieder. Maßgeblich ist die Fassung, die seit dem 12.06.2026 in Kraft ist; sie wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, neu gefasst. Der folgende Text ist die amtliche Fassung, abgerufen über die amtliche Datenbank des Bundes (gesetze-im-internet.de).
▶ § 63 AsylG – Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
(1) Dem Ausländer wird bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Die ausstellende Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(3) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(4) Die Bescheinigung enthält zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Angaben folgende Angaben: 1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, sofern ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, 2. das Datum der Asylantragstellung und 3. die AZR-Nummer. Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.
Einordnung des Wortlauts
Der Wortlaut macht eine Besonderheit der aktuellen Rechtslage unmittelbar sichtbar: § 63 AsylG verweist gleich an zwei Stellen – in Absatz 1 und in Absatz 4 – ausdrücklich auf Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die Asylverfahrensverordnung, eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung, die seit dem 12.06.2026 anwendbar ist und im Kollisionsfall dem nationalen Recht vorgeht. Die Bescheinigung, die Ihnen ausgestellt wird, ist deshalb keine rein nationale Erfindung mehr, sondern ein unionsrechtlich vorgeprägtes Dokument: Inhalt und Grundfunktion ergeben sich aus dem EU-Recht, während § 63 AsylG nur noch die ergänzenden deutschen Modalitäten regelt – also die Zuständigkeit (Absatz 2), die Einziehung beim Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (Absatz 3) und die zusätzlichen nationalen Pflichtangaben wie das Datum der Asylantragstellung und die AZR-Nummer (Absatz 4). Eine ausschließlich auf das deutsche Recht gestützte Argumentation greift in diesem Bereich daher zu kurz; die EU-Verordnung ist stets mitzudenken. Ein wichtiger Hinweis zur Rechtsstandsverwirrung: Die bis zum 11.06.2026 geltende Fassung – zuletzt geändert durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024, BGBl. 2024 I Nr. 54 – enthielt noch eine ausdrückliche Befristungsregel (Geltungsdauer der Bescheinigung von längstens sechs bzw. zwölf Monaten) und nannte keinerlei EU-Verordnung. Wenn Sie also irgendwo eine § 63-Fassung ohne den Verweis auf Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorfinden, arbeiten Sie mit einem überholten Stand. Maßgeblich ist allein der hier wiedergegebene, ab dem 12.06.2026 geltende Wortlaut.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den § 63 AsylG Absatz für Absatz. Maßgeblich ist die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung, die das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) geschaffen hat. Den Wortlaut haben wir am 20.06.2026 unmittelbar der amtlichen Einzelnorm bei gesetze-im-internet.de entnommen. Bitte beachten Sie, dass viele Online-Datenbanken zwischenzeitlich noch die ältere Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 21.02.2024) anzeigten; diese ist überholt.
▶ Vorab: Die Bescheinigung ist nur ein Nachweis, kein Status
Der zentrale Punkt für das Verständnis der gesamten Vorschrift lautet: Die Bescheinigung nach § 63 AsylG begründet Ihren Aufenthalt nicht, sondern weist ihn nur nach. Die Aufenthaltsgestattung selbst entsteht kraft Gesetzes nach § 55 AsylG. Die Bescheinigung ist demgegenüber rein deklaratorisch. Daraus folgt: Wer den Status besitzt, behält ihn auch dann, wenn die Bescheinigung fehlt, verspätet ausgestellt oder abgelaufen ist. Umgekehrt verschafft Ihnen eine Bescheinigung kein Bleiberecht, wenn die Aufenthaltsgestattung materiell nicht mehr besteht. Diese Unterscheidung trägt – nach der GEAS-Reform unverändert – die gesamte hierzu ergangene Rechtsprechung.
⚖ Absatz 1 – Ausstellung der Bescheinigung und unionsrechtlicher Bezug
Nach § 63 Abs. 1 AsylG wird Ihnen bereits bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Sie enthält die Angaben zu Ihrer Person und ein Lichtbild. Voraussetzung ist allein, dass Sie nicht bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels sind – wer einen Titel hat, benötigt die Gestattungsbescheinigung nicht.
Neu und für die Auslegung entscheidend ist, dass es sich nunmehr ausdrücklich um eine Bescheinigung „im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348“ handelt. Diese Verordnung ist die Asylverfahrensverordnung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems; das Europäische Parlament und der Rat haben sie am 14.05.2024 erlassen, und sie gilt seit dem 12.06.2026 unmittelbar. Artikel 29 trägt die amtliche Überschrift „Dokumente für den Antragsteller“. Für Sie bedeutet das: Inhalt und Funktion des Dokuments richten sich vorrangig nach unmittelbar geltendem Unionsrecht, das nationale Recht regelt nur noch die ergänzenden Einzelheiten. Bei Auslegungsfragen ist daher stets die EU-Verordnung mitzulesen; eine rein nationale Argumentation greift seit der Reform zu kurz.
Für eine bestimmte Konstellation sieht Absatz 1 Satz 2 eine Mitwirkungsobliegenheit vor: In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 – also wenn nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig ist – sind Sie bei der Asylantragstellung aufzufordern, die Ausstellung der Bescheinigung innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Diese Frist sollten Sie sorgfältig im Blick behalten.
⚖ Absatz 2 – Zuständigkeit und räumliche Beschränkung
§ 63 Abs. 2 AsylG ordnet zu, welche Behörde die Bescheinigung ausstellt. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, solange Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Im Übrigen – also insbesondere nach Verteilung auf eine Kommune – ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk Sie Wohnung zu nehmen haben.
Die ausstellende Behörde unterrichtet Sie über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung. Diese ausdrückliche Unterrichtungspflicht ist im Zuge der Reform betont worden. Auflagen sowie Änderungen der räumlichen Beschränkung und deren Anordnung nach § 59b AsylG können auch von derjenigen Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
Wichtig für Ihre Beratung: Die früher in § 63 Abs. 2 AsylG geregelte feste nationale Höchstgeltungsdauer – längstens sechs Monate während der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung, sonst längstens zwölf Monate – findet sich in der geltenden Fassung nicht mehr. Geltungsdauer und Verlängerung richten sich nunmehr nach dem unionsrechtlichen Regime der Verordnung (EU) 2024/1348. Wer hierzu noch aus Altkommentaren zur Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes zitiert, arbeitet mit überholtem Stand. Für den Schriftsatzgebrauch empfehlen wir, den Wortlaut stets an der amtlichen Quelle und am BGBl. 2026 I Nr. 111 gegenzuprüfen.
▶ Absatz 3 – Einziehung bei Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
Nach § 63 Abs. 3 AsylG soll die Bescheinigung eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, die zwingend an das tatsächliche Erlöschen des Status nach § 67 AsylG anknüpft. Genau hier liegt der praktische Hauptkonfliktpunkt: Eine Einziehung ist nur rechtmäßig, wenn die Aufenthaltsgestattung wirklich erloschen ist. Nimmt die Behörde das Erlöschen zu Unrecht an, ist auch die Einziehung rechtswidrig.
Hierzu gibt es eine für Betroffene günstige Linie der jüngeren Rechtsprechung, die allerdings noch zur früheren Gesetzesfassung und zum unverändert fortgeltenden Grundprinzip ergangen ist. Wir kennzeichnen das ausdrücklich, weil sich eine gefestigte Rechtsprechung speziell zur Neufassung 2026 noch nicht herausgebildet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 21.05.2025 – 19 B 24.1772, dass die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen nicht bereits mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung erlischt; § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG sei mit Art. 9 der früheren Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) unvereinbar und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Solange die Gestattung fortbesteht, fehlt es an der Voraussetzung für eine Einziehung nach § 63 Abs. 3 AsylG.
In dieselbe Richtung weisen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der EuGH stellte bereits mit Urteil der Großen Kammer vom 19.06.2018 – C-181/16 (Gnandi) klar, dass Betroffene bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf grundsätzlich im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Mit Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24 (Landkreis Schweinfurt) bestätigte der EuGH zudem, dass die Aufnahmepflichten und der Status als Antragsteller erst mit der tatsächlichen Überstellung enden, nicht bereits mit der Vollziehbarkeit der Überstellungsanordnung. Beide Entscheidungen stützen mittelbar die Fortdauer des durch § 63 AsylG zu dokumentierenden Status. Wir weisen darauf hin, dass die Verknüpfung dieser EuGH-Entscheidungen mit § 63 AsylG eine nationale Einordnung ist und nicht zum Tenor der Urteile selbst gehört.
⚖ Absatz 4 – Pflichtangaben der Bescheinigung
§ 63 Abs. 4 AsylG bestimmt, welche Angaben die Bescheinigung zusätzlich zu den bereits in Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Angaben enthalten muss. Es handelt sich um nationale Pflichtangaben, die über das Unionsrecht hinausgehen:
- das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 AsylG, sofern ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde,
- das Datum der Asylantragstellung und
- die AZR-Nummer (Ihre Nummer im Ausländerzentralregister).
Im Übrigen gilt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Vorschrift des § 78a Abs. 5 AufenthG entsprechend, die die dokumentenrechtlichen Anforderungen näher ausgestaltet.
▶ Abgrenzung und Sonderfall Grenzverfahren
Bitte verwechseln Sie die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nicht mit dem Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG. Der Ankunftsnachweis ist die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und wird bereits vor der förmlichen Antragstellung ausgestellt; die Bescheinigung nach § 63 AsylG betrifft demgegenüber die Phase nach der Antragstellung.
Für das Asylgrenzverfahren gilt eine Sonderregelung. Das GEAS-Anpassungsgesetz hat mit § 63b AsylG eine eigene Vorschrift für den „Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze“ eingefügt. Im Grenzverfahren wird zunächst keine reguläre Bescheinigung nach § 63 AsylG ausgestellt; erst wenn die Einreise gestattet wird, findet § 63 AsylG ab diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung. Befinden Sie sich in einem Grenzverfahren, ist dies bei Identitäts- und Aufenthaltsnachweisen gegenüber Dritten – etwa Banken oder Behörden – zu berücksichtigen.
▶ Übergangsrecht – welcher Stichtag gilt?
Welche Fassung des Verfahrensrechts anwendbar ist, richtet sich nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags, nicht der Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Für die rein formale Ausstellung der Bescheinigung nach § 63 AsylG gilt seit dem 12.06.2026 jedoch die neue Fassung, sobald die Behörde tätig wird. Gerade bei Anträgen aus der Übergangszeit kurz vor oder nach dem 12.06.2026 ist die anwendbare Rechtslage sorgfältig zu prüfen; wir gehen diese Frage in jedem Mandat individuell mit Ihnen durch und kommunizieren offen, wo eine höchstrichterliche Klärung zur Neufassung noch aussteht.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Wenn Sie eine ältere Auskunft, einen Kommentar aus dem Jahr 2024 oder eine veraltete Online-Datenbank zu § 63 AsylG vor sich haben, ist Vorsicht geboten: Die Vorschrift ist nicht mehr dieselbe. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz (Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems), verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, hat der Gesetzgeber § 63 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst. Begleitet wurde das Vorhaben vom GEAS-Anpassungsfolgegesetz, BGBl. 2026 I Nr. 112. Die Norm wurde dabei nicht aufgehoben – sie behält ihren Standort und ihre amtliche Überschrift „Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung". Inhaltlich ist sie jedoch spürbar umgebaut und an das unmittelbar geltende EU-Recht angekoppelt worden. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Verschiebungen.
▶ Die zentrale Neuerung: Verzahnung mit dem EU-Recht
Der eigentliche Paradigmenwechsel liegt in der neuen Verweistechnik. Während die alte Fassung die Bescheinigung rein national ausgestaltete, ist sie nun ausdrücklich eine Bescheinigung „im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348". Diese Verordnung – die Asylverfahrensverordnung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – gilt seit dem 12.06.2026 in Deutschland unmittelbar und geht im Kollisionsfall dem nationalen Recht vor. Praktisch bedeutet das: Inhalt und Funktion des Dokuments folgen primär dem EU-Recht, während das deutsche Recht nur noch die ergänzenden Modalitäten regelt – etwa die Zuständigkeit, die räumliche Beschränkung und einzelne Zusatzangaben.
Dieser Anwendungsvorrang ist keine Formalie. Für Ihre rechtliche Argumentation folgt daraus, dass eine rein nationale Betrachtung des § 63 AsylG heute zu kurz greift: Bei Auslegungsfragen ist stets die unmittelbar geltende EU-Verordnung mitzuführen. Die Verordnung (EU) 2024/1348 wurde am 14.05.2024 vom Europäischen Parlament und Rat erlassen und löst die frühere Asylverfahrensrichtlinie ab.
⚖ Alte Fassung gegen neue Fassung im direkten Vergleich
Um die Tragweite der Reform greifbar zu machen, stellen wir Ihnen die wesentlichen Punkte gegenüber. Die bis zum 11.06.2026 maßgebliche Fassung beruhte auf dem Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 21.02.2024, in Kraft seit 27.02.2024).
- Wegfall der nationalen Befristung: Die alte Fassung enthielt eine feste Höchstdauer der Bescheinigung – längstens sechs Monate, solange eine Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung bestand, sonst längstens zwölf Monate. Diese ausdrückliche nationale Befristungsregel findet sich in der geltenden Fassung nicht mehr. Die Geltungsdauer richtet sich nunmehr nach dem EU-Regime des Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348.
- Neunummerierung der Absätze: Die Norm hat sich von ursprünglich fünf auf nunmehr vier Absätze verschlankt. Absatz 1 wurde neu gefasst und um den EU-Verweis ergänzt. Die frühere Befristungsregel ist entfallen, die Zuständigkeitsregelung und die Vorschriften zu den Zusatzangaben sind nach oben gerückt.
- Neue Unterrichtungspflicht: In den Zuständigkeitsabsatz wurde aufgenommen, dass die ausstellende Behörde den Betroffenen über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung unterrichtet.
- Unverändert geblieben ist der Kern: Die Bescheinigung wird weiterhin mit Angaben zur Person und einem Lichtbild bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran ausgestellt, sofern kein Aufenthaltstitel besteht. Auch die Soll-Vorschrift zur Einziehung der Bescheinigung bei Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ist erhalten geblieben. Vor allem aber bleibt die deklaratorische Natur der Bescheinigung unangetastet: Sie weist die Aufenthaltsgestattung lediglich nach, begründet sie aber nicht.
▶ Was bei den Zusatzangaben gilt
Die neue Fassung verlangt, dass die Bescheinigung zusätzlich zu den unionsrechtlich vorgegebenen Angaben aus Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmte nationale Pflichtangaben enthält: das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises, das Datum der Asylantragstellung sowie die AZR-Nummer. Hier zeigt sich die Konstruktion der Reform anschaulich – das EU-Recht setzt den Grundbestand, das deutsche Recht ergänzt punktuell.
⚖ Die Grenzfälle: neuer § 63b AsylG
Flankierend zur Neufassung des § 63 hat der Gesetzgeber einen eigenständigen § 63b AsylG eingefügt, der den Titel „Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze" trägt. Hintergrund ist das neue Asyl-Grenzverfahren: Antragstellerinnen und Antragsteller gelten dort zunächst als nicht eingereist und erhalten daher abweichend von § 63 zunächst keine reguläre Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Erst wenn die Einreise gestattet wird, findet § 63 ab diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung. Sollten Sie sich in einem Grenzverfahren befinden, ist dieser Sonderfall für Sie von erheblicher praktischer Bedeutung – etwa, wenn Sie Ihren Aufenthalt gegenüber Dritten wie Banken oder Behörden nachweisen müssen.
▶ Der Übergang: die neue Vorschrift des § 87e AsylG
Für die Frage, ob in Ihrem Fall noch das alte oder bereits das neue Recht gilt, ist die ebenfalls neu eingefügte Übergangsvorschrift des § 87e AsylG maßgeblich. Sie trägt den sprechenden Titel „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" und knüpft die Anwendung des neuen Rechts grundsätzlich an den Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags an: Maßgeblich ist, ob der Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 eingereicht wurde (in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348). Entscheidend ist also nicht der Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, sondern der Tag der Antragstellung.
Wichtig zur Einordnung: § 87e AsylG betrifft in erster Linie das Verfahrens- und Statusrecht und enthält keine gesonderte Übergangsregelung speziell für die technische Ausstellung der Bescheinigung nach § 63. Für die rein formale Ausstellung gilt daher seit dem 12.06.2026 die neue Fassung, sobald die Behörde tätig wird. In Mandaten aus der Übergangszeit – also kurz vor oder nach dem Stichtag – sollten Sie die gestaffelte Anwendbarkeit gesondert prüfen lassen, da die Asylverfahrensverordnung keine vollständigen Übergangsvorschriften enthält.
✓ Was Sie aus dieser Reform mitnehmen sollten
- § 63 AsylG gilt seit dem 12.06.2026 in neuer Fassung – ältere Auskünfte ohne Verweis auf Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind veraltet.
- Die feste nationale Höchstbefristung von sechs bzw. zwölf Monaten ist entfallen; die Geltungsdauer folgt nun dem EU-Recht.
- Maßgeblicher Stichtag für altes oder neues Recht ist nach § 87e AsylG grundsätzlich der Tag der Einreichung Ihres Asylantrags.
- Im Grenzverfahren greift der neue § 63b AsylG mit einer abweichenden Dokumentationsregelung.
- Der entscheidende Grundsatz bleibt unberührt: Die Bescheinigung dokumentiert Ihren Status, sie begründet ihn nicht.
Ein offener Hinweis zur Ehrlichkeit gegenüber Ihnen: Zur Auslegung der konkreten Detailregelungen der Neufassung des § 63 AsylG liegt bislang keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vor. Das ist nach einer derart jungen Reform zu erwarten. Die bestehenden Leitentscheidungen – etwa des EuGH (Große Kammer) vom 19.06.2018 - C-181/16 oder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.05.2025 - 19 B 24.1772 – ergingen zur früheren Rechtslage, betreffen aber das im Kern unveränderte Grundprinzip vom deklaratorischen Charakter der Bescheinigung und sind insoweit weiterhin tragfähig. Wo es um die Auslegung der neuen Einzelvorschriften geht, ist die Rechtslage hingegen noch nicht abschließend geklärt.
Die Bescheinigung nach § 63 AsylG ist nur deklaratorisch. Ihr rechtmäßiger Aufenthalt entsteht kraft Gesetzes nach § 55 AsylG; eine fehlende, verzögerte oder abgelaufene Bescheinigung beseitigt diesen Status nicht. Das ist insbesondere für Sozialleistungs- und Beschäftigungsfragen wichtig.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Der entscheidende Wandel, den die Asylreform 2026 für § 63 AsylG gebracht hat, liegt nicht in einer neuen Befugnis der Behörden, sondern in der rechtlichen Verankerung der Bescheinigung. Seit dem 12. Juni 2026 ist die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausdrücklich eine Bescheinigung „im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348“. Das deutsche Recht regelt damit nur noch ergänzende Modalitäten; Inhalt und Funktion des Dokuments folgen unmittelbar geltendem Unionsrecht. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie sich § 63 AsylG in das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) und in die übrigen einschlägigen Vorschriften einfügt.
▶ Die unionsrechtliche Grundlage: VO (EU) 2024/1348
Kernbezugspunkt der Neufassung ist die Asylverfahrensverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024. Sie gilt grundsätzlich ab dem 12.06.2026 und löst die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ab. Anders als eine Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar; sie muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden und genießt im Kollisionsfall Anwendungsvorrang gegenüber dem deutschen Recht.
Artikel 29 dieser Verordnung trägt die amtliche Überschrift „Dokumente für den Antragsteller“. Während Artikel 29 Absatz 1 das Registrierungsdokument betrifft, regelt Artikel 29 Absatz 4 das Dokument, das den Status als Antragsteller und das damit verbundene Recht auf Verbleib im Verfahren ausweist. Genau an diese Bestimmung knüpft § 63 Absatz 1 AsylG nunmehr an. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das: Eine rein nationale Argumentation greift zu kurz. Wenn Sie sich auf Inhalt, Funktion oder Geltungsdauer der Bescheinigung berufen, ist stets auch Artikel 29 Absatz 4 VO (EU) 2024/1348 heranzuziehen.
⚖ Wegfall der nationalen Befristung
Bis zum 11.06.2026 galt die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 21.02.2024) eingeführte Fassung. Diese sah in § 63 Absatz 2 eine feste Höchstgeltungsdauer vor: längstens sechs Monate, solange eine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung bestand, sonst längstens zwölf Monate. Diese nationale Befristungsregel hat das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) gestrichen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung richtet sich seither nach dem unionsrechtlichen Verfahrensregime, nicht mehr nach einer starren Frist im AsylG.
Wir weisen Sie ausdrücklich auf eine verbreitete Fehlerquelle hin: Zahlreiche Online-Datenbanken und ältere Kommentierungen zeigten zum Reformzeitpunkt noch die Altfassung mit der Sechs-/Zwölf-Monats-Befristung. Wer eine § 63-Fassung ohne den Verweis auf Artikel 29 Absatz 4 VO (EU) 2024/1348 vorfindet, arbeitet mit einem Stand vor dem 12.06.2026. Für die Bearbeitung Ihres Anliegens ist allein die geltende, unionsrechtlich überlagerte Fassung maßgeblich.
▶ Einbettung in das übrige GEAS-Paket
Die Asylverfahrensverordnung steht nicht allein. Das reformierte GEAS besteht aus einem Bündel unmittelbar geltender Verordnungen, die für § 63 AsylG mittelbar von Bedeutung sind:
- VO (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung): Sie bestimmt den materiellen Schutzstatus. Mit der Zuerkennung oder endgültigen Ablehnung internationalen Schutzes endet die Phase als Antragsteller und damit die durch § 63 dokumentierte Aufenthaltsgestattung.
- VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie ist die unmittelbare Bezugsnorm der Bescheinigung (Artikel 29 Absatz 4) und prägt den gesamten Verfahrensablauf.
- VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung): Sie regelt als Dublin-Nachfolge die Zuständigkeitsbestimmung. In Überstellungskonstellationen ist sie für Bestand und Wiederaushändigung der Dokumente bedeutsam.
Über § 55 AsylG ist die unionsrechtliche Überlagerung besonders sichtbar: Die Aufenthaltsgestattung selbst erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der VO (EU) 2024/1348 nicht oder nicht mehr besteht. § 63 dokumentiert diesen unionsrechtlich bestimmten Status lediglich.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG und zum AufenthG
Innerhalb des AsylG ist § 63 in eine systematische Trias eingebettet. Vorgelagert steht § 63a AsylG (Ankunftsnachweis), der bereits vor der förmlichen Antragstellung ausgestellt wird; § 63 Absatz 4 Nummer 1 nimmt auf das Ausstellungsdatum dieses Ankunftsnachweises (§ 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12) Bezug. Die materielle Grundlage bildet § 55 AsylG (Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes), das Erlöschen regelt § 67 AsylG. § 63 Absatz 3 knüpft mit der Soll-Einziehung der Bescheinigung an dieses Erlöschen an. Dass diese Verzahnung praktische Sprengkraft hat, zeigt die obergerichtliche Rechtsprechung: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 21.05.2025 - 19 B 24.1772 entschieden, dass die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen nicht bereits mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung erlischt, weil § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AsylG mit Artikel 9 Absatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU unvereinbar und daher unanwendbar sei. Folge ist, dass auch eine darauf gestützte Einziehung der Bescheinigung rechtswidrig wäre. Diese Entscheidung erging zur bis dahin geltenden Rechtslage; ihr Kerngedanke, dass der unionsrechtlich determinierte Status das nationale Dokument trägt, behält unter der Neufassung Gewicht.
Neu eingefügt wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz der § 63b AsylG („Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze“). Befinden Sie sich im Grenzverfahren, wird zunächst weder ein Ankunftsnachweis noch eine reguläre Bescheinigung nach § 63 ausgestellt; erst wenn die Einreise gestattet wird, findet § 63 entsprechende Anwendung. Wir berücksichtigen diese Sonderkonstellation bei der Beratung gesondert, da sie sich auf Nachweise gegenüber Dritten wie Banken und Behörden auswirkt.
Zum Aufenthaltsgesetz besteht über § 63 Absatz 4 Satz 2 AsylG ein ausdrücklicher Bezug: Für die dokumentenrechtlichen Anforderungen gilt § 78a Absatz 5 AufenthG entsprechend. Umgekehrt entfällt die Bescheinigung, wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel besitzen (§ 63 Absatz 1 AsylG); die asylrechtliche Gestattungsbescheinigung ist insoweit subsidiär gegenüber dem aufenthaltsrechtlichen Titel.
▶ Praktische Konsequenz für die zeitliche Anwendung
Da § 63 AsylG nun unionsrechtlich determiniert ist, kommt es auf die richtige Fassung an. Maßgeblich für die Frage altes oder neues Recht ist nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG und Artikel 79 Absatz 3 VO (EU) 2024/1348 grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags, nicht der Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Für die rein technische Ausstellung der Bescheinigung gilt seit dem 12.06.2026 jedoch die neue Fassung, sobald die Behörde tätig wird. Wir möchten transparent darauf hinweisen, dass zur Auslegung einzelner Detailregelungen der Neufassung noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt; die hier dargestellten Linien beruhen auf dem verifizierten Gesetzeswortlaut, dem GEAS-Paket und der zur Vorgängerfassung ergangenen Judikatur.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Rechtsprechung zu § 63 AsylG bewegt sich derzeit in einem Spannungsfeld: Die Vorschrift wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026) mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst und an Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) angekoppelt. Zu dieser Neufassung gibt es bislang keine gefestigte, geschweige denn obergerichtliche Rechtsprechung. Wir halten es für unverzichtbar, Ihnen diesen Befund offen mitzuteilen: Wer Ihnen heute eine gesicherte höchstrichterliche Auslegung der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung verspricht, überschätzt die vorhandene Erkenntnislage. Die nachfolgend dargestellten Entscheidungen ergingen sämtlich zur alten Rechtslage beziehungsweise zu dem von der Reform unberührten Grundprinzip. Wir kennzeichnen daher durchgehend, was alt und was neu ist.
▶ Das tragende Prinzip: Die Bescheinigung ist deklaratorisch, nicht konstitutiv
Der für die gesamte Rechtsprechung tragende Grundsatz ist die strikte Trennung von Status und Dokument. Die Aufenthaltsgestattung entsteht kraft Gesetzes nach § 55 AsylG; die Bescheinigung nach § 63 AsylG weist diesen ohnehin bestehenden Status lediglich nach. Sie begründet ihn nicht. Daraus folgt zweierlei: Wer den Status besitzt, besitzt ihn auch dann, wenn die Bescheinigung fehlt, verzögert ausgestellt oder fehlerhaft ist. Umgekehrt verschafft eine ausgehändigte Bescheinigung keinen Status, wenn dieser materiell nicht oder nicht mehr besteht. Dieses Prinzip hat die GEAS-Reform 2026 nicht angetastet, weshalb die hierzu ergangene ältere Rechtsprechung im Kern übertragbar bleibt.
⚖ Verifizierte Rechtsprechung zur Altfassung – im Kern übertragbar
Der wichtigste praktische Konfliktpunkt des § 63 AsylG ist die Einziehung der Bescheinigung beim Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, die sich aus § 63 Absatz 3 der geltenden Fassung ergibt. Hier setzt die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung an, indem sie das nationale Erlöschensregime des § 67 AsylG unionsrechtskonform begrenzt.
- VGH Bayern (München), Urteil vom 21.05.2025 – 19 B 24.1772: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen nicht bereits mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung erlischt. § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AsylG sei mit Artikel 9 Absatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) unvereinbar und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar; bis zum Ablauf der Überstellungsfrist bestehe das unionsrechtliche Bleiberecht fort. Für § 63 AsylG bedeutet dies: Besteht der Status fort, ist eine Einziehung der Bescheinigung rechtswidrig und ein Anspruch auf deren Ausstellung gegeben. Diese Entscheidung erging zur damaligen Rechtslage vor der GEAS-Reform.
- EuGH (Große Kammer), Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 (Gnandi): Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte klar, dass der Betroffene bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf grundsätzlich im Hoheitsgebiet verbleiben darf, damit sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Grundsatz der Nichtzurückweisung effektiv gewahrt bleiben. Diese unionsrechtliche Linie stützt mittelbar die Fortdauer des durch § 63 AsylG zu dokumentierenden Status. Die Verknüpfung mit § 63 AsylG ist dabei eine nationale Einordnung und nicht Bestandteil des Urteilstenors selbst.
- EuGH, Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24 (Landkreis Schweinfurt): Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass die Aufnahmepflichten in Dublin-Fällen erst mit der tatsächlichen Überstellung enden, nicht bereits mit der Vollziehbarkeit der Überstellungsanordnung. Bis dahin bleibt die Person Antragsteller im Sinne der Aufnahmerichtlinie, ein menschenwürdiger Lebensstandard ist zu gewährleisten. Auch diese Entscheidung untermauert die Fortdauer des Antragstellerstatus und damit den Anspruch auf seine Dokumentation.
▶ Hinweis zur Zitierhygiene
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nicht jede in Datenbanken zu § 63 AsylG geführte Entscheidung tatsächlich diese Vorschrift betrifft. Eine verlässliche, speziell zu § 63 AsylG ergangene höchstrichterliche Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist uns nicht bekannt; wir verwenden daher bewusst keine fingierten oder thematisch unpassenden Aktenzeichen. Sollte in Ihrem Verfahren eine Entscheidung benötigt werden, prüfen wir den Volltext der einschlägigen Urteile vor jeder Verwendung im Schriftsatz an einer amtlichen Quelle.
⚖ Offene Fragen zur Neufassung 2026
Aus der Neufassung des § 63 AsylG ergeben sich mehrere Fragen, die rechtlich noch nicht geklärt sind und die wir Ihnen transparent benennen:
- Wegfall der nationalen Befristung: Die alte Fassung – zuletzt geprägt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 54 vom 21.02.2024) – enthielt in § 63 Absatz 2 eine feste Höchstgeltungsdauer der Bescheinigung von längstens sechs Monaten während der Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung und sonst längstens zwölf Monaten. Diese ausdrückliche Befristungsstruktur findet sich in der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung nicht mehr. Die Geltungsdauer richtet sich nun nach dem unionsrechtlichen Regime. Wie Behörden und Gerichte dies in der Praxis handhaben, ist noch offen; wer aus Altkommentaren die feste Befristung übernimmt, arbeitet mit überholtem Stand.
- Auslegung des EU-Verweises: Da § 63 AsylG nun auf Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 verweist, sind Inhalt und Funktion der Bescheinigung primär dem unmittelbar geltenden Unionsrecht zu entnehmen. Wie weit die nationale Vorschrift neben der Verordnung noch eigenständige Bedeutung behält, ist noch nicht obergerichtlich geklärt. Bei Auslegungsfragen ist im Zweifel vorrangig die EU-Verordnung heranzuziehen.
- Übergangsfälle: Für die Frage, ob altes oder neues Recht gilt, kommt es nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags an. Anträge ab dem 12.06.2026 unterfallen der Neufassung. Die Behandlung von Anträgen aus der Übergangszeit kurz vor und nach diesem Stichtag ist noch nicht durch gefestigte Rechtsprechung abgesichert, zumal die Asylverfahrensverordnung keine vollständigen Übergangsvorschriften enthält.
- Grenzverfahren: Mit dem neuen § 63b AsylG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für das Asylverfahren an der Grenze geschaffen, in dem zunächst keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird. Wie sich dies im Alltag auf Identitäts- und Aufenthaltsnachweise gegenüber Dritten auswirkt, wird die Praxis erst zeigen.
Diese Fachpublikationen – etwa die Übersicht des Informationsverbunds Asyl und Migration e.V. vom 21.05.2026 zum GEAS-Anpassungsgesetz vom 28. April 2026 – belegen, dass die Reform als umfangreichste Überarbeitung des deutschen Asylrechts seit Jahrzehnten gilt. Eine belastbare gerichtliche Klärung der neuen Detailfragen steht jedoch noch aus. Wir beobachten die Entwicklung für Sie fortlaufend und passen unsere Beratung an die jeweils gesicherte Rechtslage an.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG ist für Sie als Betroffene oder Betroffener weit mehr als ein formales Stück Papier. Sie ist im laufenden Asylverfahren Ihr zentrales Identitäts- und Aufenthaltsdokument: Sie weist nach, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig gestattet ist, und Sie benötigen sie im Alltag immer wieder. Zugleich hat sich durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026 und in seinen wesentlichen Teilen seit dem 12.06.2026 in Kraft, einiges verändert. Dieser Abschnitt erläutert Ihnen, was die Vorschrift praktisch bedeutet, was Sie konkret beachten müssen und wie eine anwaltliche Vertretung Sie unterstützen kann.
▶ Der zentrale Grundsatz: Die Bescheinigung dokumentiert nur, sie begründet nicht
Entscheidend für das Verständnis ist die Trennung zwischen Ihrem Recht und dem Papier, das dieses Recht ausweist. Die Aufenthaltsgestattung – also Ihr rechtmäßiger Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens – entsteht kraft Gesetzes nach § 55 AsylG. Die Bescheinigung nach § 63 AsylG dokumentiert diesen Status lediglich, sie schafft ihn nicht. Daraus folgt unmittelbar: Wenn die Bescheinigung verspätet ausgestellt wird, abgelaufen ist oder verloren geht, verlieren Sie deshalb nicht Ihren rechtmäßigen Aufenthalt. Umgekehrt verschafft Ihnen ein Dokument keinen Status, der materiell nicht oder nicht mehr besteht.
Dieser Grundsatz ist auch in der Rechtsprechung verankert, allerdings stets zur früheren Fassung der Norm. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte mit Urteil vom 21.05.2025 – 19 B 24.1772 klar, dass die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Konstellationen nicht bereits mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung erlischt, weil die nationale Erlöschensregelung insoweit unionsrechtswidrig und unanwendbar war. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zu der seit dem 12.06.2026 geltenden Neufassung des § 63 AsylG bislang keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt; die genannte Entscheidung betraf die alte Rechtslage, ihr tragender Gedanke – Status und Dokument sind zu trennen – ist jedoch durch die Reform nicht angetastet worden.
⚖ Wofür Sie die Bescheinigung im Alltag benötigen
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist im Verfahren Ihr wichtigster Nachweis gegenüber Behörden und Dritten. Sie spielt insbesondere in folgenden Lebensbereichen eine Rolle:
- Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts gegenüber Polizei, Ausländerbehörde und sonstigen Stellen,
- Zugang zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Erfüllung von Melde- und Wohnsitzpflichten sowie Nachweis einer etwaigen räumlichen Beschränkung,
- Eröffnung eines Bankkontos und Inanspruchnahme medizinischer Versorgung,
- gegebenenfalls Vermerk einer Beschäftigungserlaubnis.
Weil das Dokument im täglichen Leben so bedeutsam ist, treffen Sie eine verzögerte oder unterbliebene Ausstellung faktisch hart – und zwar selbst dann, wenn Ihr Status materiell unverändert fortbesteht. Genau dieser praktische Druck begründet im Streitfall häufig die Eilbedürftigkeit eines gerichtlichen Vorgehens.
Was sich durch die Reform 2026 für Sie geändert hat
Die Neufassung des § 63 AsylG verzahnt die deutsche Bescheinigung nun ausdrücklich mit dem Unionsrecht. Sie ist jetzt eine Bescheinigung „im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348", also der unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, beschlossen durch das Europäische Parlament und den Rat am 14.05.2024. Für Sie als Betroffene oder Betroffener sind drei Punkte besonders wichtig:
- Wegfall der festen nationalen Befristung. Die frühere Regelung sah eine Geltungsdauer von längstens sechs Monaten während der Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung und sonst längstens zwölf Monaten vor; diese Frist war zuletzt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 21.02.2024, verlängert worden. In der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung ist diese feste Höchstbefristung gestrichen; die Geltungsdauer richtet sich nun nach dem unionsrechtlichen Regime des Art. 29 Abs. 4 VO (EU) 2024/1348.
- Zuständigkeit. Solange Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, stellt das Bundesamt die Bescheinigung aus; im Übrigen ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde verantwortlich. Diese unterrichtet Sie über eine etwaige räumliche Beschränkung Ihrer Aufenthaltsgestattung.
- Pflichtangaben. Zusätzlich zu den unionsrechtlich vorgesehenen Angaben enthält die Bescheinigung weiterhin das Ausstellungsdatum des Ankunftsnachweises, das Datum der Asylantragstellung und die AZR-Nummer.
✓ Praktische Schritte für Betroffene
Schritt 1: Bescheinigung sorgfältig prüfen und sicher aufbewahren
Prüfen Sie nach Erhalt, ob alle Angaben – Name, Lichtbild, Datum der Antragstellung, AZR-Nummer und etwaige räumliche Beschränkungen – korrekt sind. Bewahren Sie das Dokument sicher auf und führen Sie es bei Behördenkontakten mit. Da die feste Höchstbefristung entfallen ist, sollten Sie sich nicht allein auf ein aufgedrucktes Ablaufdatum verlassen, sondern rechtzeitig klären, wie und wann eine Verlängerung oder Neuausstellung erfolgt.
Schritt 2: Auf rechtzeitige Ausstellung achten
Nach § 63 Abs. 1 AsylG ist Ihnen die Bescheinigung bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran auszustellen. Ist die Ausländerbehörde zuständig, müssen Sie aufgefordert werden, innerhalb von drei Tagen dort die Ausstellung zu beantragen. Reagieren Sie auf eine solche Aufforderung unverzüglich und dokumentieren Sie, wann Sie den Antrag gestellt haben.
Schritt 3: Verzögerungen und Einziehung nicht hinnehmen
Wird Ihnen die Bescheinigung ohne tragfähigen Grund verweigert oder soll sie eingezogen werden, ist dies häufig angreifbar. Die Bescheinigung soll nach § 63 Abs. 3 AsylG nur dann eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung tatsächlich erloschen ist. Die Behörde muss das Erlöschen Ihres Status darlegen – gelingt ihr das nicht, besteht in der Regel ein Anspruch auf Ausstellung oder Belassung des Dokuments.
Schritt 4: Besonderheiten im Grenzverfahren bedenken
Befinden Sie sich in einem Asylverfahren an der Grenze, gilt eine Sonderregelung: Dort wird zunächst keine reguläre Bescheinigung nach § 63 AsylG ausgestellt. Erst wenn Ihnen die Einreise gestattet wird, greift § 63 AsylG. Dies kann beim Nachweis Ihres Aufenthalts gegenüber Dritten Schwierigkeiten bereiten und sollte frühzeitig anwaltlich begleitet werden.
Schritt 5: Stichtag der Antragstellung beachten
Ob für Ihr Verfahren altes oder neues Recht gilt, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Einreichung Ihres Asylantrags ab. Für ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge gelten die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 und das GEAS-Anpassungsgesetz; für frühere Anträge können verfahrensrechtlich Übergangsregelungen einschlägig sein. Diese zeitliche Schichtung ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
⚖ Die Rolle der anwaltlichen Vertretung
Gerade weil sich die Rechtslage zum 12.06.2026 grundlegend verschoben hat und zur Neufassung noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, ist eine fachkundige Begleitung wertvoll. Eine anwaltliche Vertretung kann Sie insbesondere unterstützen bei:
- der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf rechtzeitige Ausstellung der Bescheinigung, notfalls im einstweiligen Rechtsschutz, wenn die Verzögerung Sie im Alltag konkret belastet,
- der Abwehr einer rechtswidrigen Einziehung, indem geprüft wird, ob Ihre Aufenthaltsgestattung tatsächlich erloschen ist,
- der unionsrechtlichen Argumentation, da die Bescheinigung nun an Art. 29 Abs. 4 VO (EU) 2024/1348 anknüpft und der Anwendungsvorrang des EU-Rechts zu berücksichtigen ist,
- der sorgfältigen Klärung des anwendbaren Rechts anhand des Antragsdatums, insbesondere in Übergangsfällen rund um den Stichtag 12.06.2026.
In Dublin-Konstellationen lässt sich überdies darauf stützen, dass der Status bis zur tatsächlichen Überstellung fortbesteht. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied mit Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24, dass die Aufnahmepflichten erst mit der tatsächlichen Überstellung enden und ein menschenwürdiger Lebensstandard bis dahin zu gewährleisten ist; in dieselbe Richtung weist bereits das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.06.2018 – C-181/16, wonach Betroffene während des Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Beide Entscheidungen stützen mittelbar die Fortdauer des durch § 63 AsylG zu dokumentierenden Status.
Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit im Asyl- und Aufenthaltsrecht tätig und unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Aufenthaltsgestattung und deren Bescheinigung. Wir prüfen Ihren Einzelfall anhand des aktuellen Rechtsstands nach der GEAS-Reform und vertreten Ihre Interessen gegenüber Behörden und vor Gericht.
Ausstellung aktiv einfordern
Nach Einreichung des Asylantrags ist Ihnen die Bescheinigung mit Lichtbild und Personenangaben auszustellen, sofern Sie keinen Aufenthaltstitel besitzen (§ 63 Abs. 1 AsylG). Wird die Ausländerbehörde zuständig, müssen Sie die Ausstellung innerhalb von drei Tagen dort beantragen – verstreichen lassen Sie diese Frist nicht.
Zuständige Stelle ansprechen
Solange Sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, ist das Bundesamt (BAMF) zuständig; im Übrigen die Ausländerbehörde Ihres Bezirks (§ 63 Abs. 2 AsylG). Wenden Sie sich gezielt an die richtige Behörde, um Verzögerungen zu vermeiden.
Angaben auf Richtigkeit prüfen
Kontrollieren Sie, ob Datum des Ankunftsnachweises, Datum der Asylantragstellung und AZR-Nummer korrekt eingetragen sind (§ 63 Abs. 4 AsylG) und ob die vermerkte räumliche Beschränkung Ihrer tatsächlichen Lage entspricht. Lassen Sie Fehler sofort berichtigen.
Gültigkeit und Verlängerung im Blick behalten
Die feste nationale 6-/12-Monats-Frist gilt seit dem 12.06.2026 nicht mehr; die Geltungsdauer richtet sich nach dem EU-Regime (Art. 29 Abs. 4 VO (EU) 2024/1348). Erscheinen Sie rechtzeitig zur Verlängerung – ein abgelaufenes Dokument beendet Ihren Status nicht, erschwert aber Behördengänge, Leistungsbezug und Kontoführung.
Bei Verweigerung oder Einziehung rechtlich wehren
Wird die Ausstellung verweigert oder die Bescheinigung eingezogen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Eingezogen werden darf erst, wenn die Aufenthaltsgestattung wirklich erloschen ist (§ 63 Abs. 3 AsylG); der bloße Ablauf des Dokuments genügt nicht. Gegen rechtswidrige Einziehung kommt Eilrechtsschutz in Betracht.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG überhaupt?
Es handelt sich um Ihr zentrales Ausweisdokument während des laufenden Asylverfahrens, ausgestellt nach § 63 Abs. 1 AsylG mit Personenangaben und Lichtbild. Wichtig ist die Unterscheidung: Die Bescheinigung weist Ihren rechtmäßigen Aufenthalt lediglich nach (sie ist deklaratorisch), begründet ihn aber nicht. Das eigentliche Bleiberecht, die Aufenthaltsgestattung, entsteht kraft Gesetzes nach § 55 AsylG. Seit der GEAS-Reform ist die Bescheinigung eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung).
Was hat sich durch die Asylreform 2026 an § 63 AsylG geändert?
Das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet am 28.04.2026 im BGBl. 2026 I Nr. 111, hat § 63 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 neu gefasst. Die Norm wurde nicht abgeschafft, sondern an das unmittelbar geltende EU-Recht angekoppelt: Die Bescheinigung ist nun ausdrücklich eine solche im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348. Außerdem wurde die frühere nationale Befristungsregel (höchstens sechs bzw. zwölf Monate) gestrichen und die Absatzstruktur von fünf auf vier Absätze gestrafft. Maßgeblich ist seither die neue Fassung, sobald die Behörde die Bescheinigung ausstellt.
Stimmt es, dass es seit 2026 keine feste Befristung der Bescheinigung mehr gibt?
Ja, die bis zum 11.06.2026 geltende nationale Befristung in § 63 Abs. 2 a.F. (höchstens sechs Monate während der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung, sonst höchstens zwölf Monate) wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz ersatzlos gestrichen. Diese Befristung war erst durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54, in Kraft seit 27.02.2024) eingeführt worden. Geltungsdauer und Verlängerung richten sich nun nach dem EU-Regime der Verordnung (EU) 2024/1348. Achten Sie darauf, dass viele ältere Kommentare und Online-Datenbanken noch die alte Befristungsregel zeigen.
Wer stellt die Bescheinigung aus – das Bundesamt oder die Ausländerbehörde?
Nach § 63 Abs. 2 AsylG ist das Bundesamt zuständig, solange Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Sonderfällen des § 14 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk Sie Wohnung zu nehmen haben. Die ausstellende Behörde muss Sie zudem über die räumliche Beschränkung Ihrer Aufenthaltsgestattung einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung unterrichten.
Welche Angaben muss die Bescheinigung enthalten?
Neben Ihren Personenangaben und einem Lichtbild verlangt § 63 Abs. 4 AsylG zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Angaben drei nationale Pflichtangaben: das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises (sofern ein solcher ausgestellt wurde), das Datum der Asylantragstellung und die AZR-Nummer. Im Übrigen gilt § 78a Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend, der die dokumentenrechtliche Ausgestaltung betrifft.
Ist die Bescheinigung dasselbe wie der Ankunftsnachweis?
Nein, das sind zwei verschiedene Dokumente. Der Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG (früher Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) wird bereits vor der förmlichen Asylantragstellung ausgestellt und dokumentiert Ihre Registrierung. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG betrifft demgegenüber die Phase nach der Antragstellung und weist Ihr Bleiberecht während des Verfahrens nach. Beide Vorschriften wurden durch das GEAS-Anpassungsgesetz reformiert und bilden zusammen den Bescheinigungsblock des Asylverfahrens.
Ich befinde mich im Asylgrenzverfahren – bekomme ich auch eine Bescheinigung?
Zunächst nicht. Das GEAS-Anpassungsgesetz hat mit § 63b AsylG eine eigene Regelung für das Grenzverfahren nach § 18a AsylG geschaffen. Dort gelten Antragsteller als nicht eingereist, weshalb abweichend von § 63a und § 63 zunächst weder ein Ankunftsnachweis noch die reguläre Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird. Erst wenn Ihnen die Einreise gestattet wird, findet § 63 AsylG ab diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung. Das sollten Sie bei Identitäts- und Aufenthaltsnachweisen gegenüber Dritten wie Banken oder Behörden beachten.
Was passiert, wenn die Behörde mir die Bescheinigung verweigert oder verspätet ausstellt?
Da die Bescheinigung nur deklaratorisch ist, beseitigt eine fehlende oder verzögerte Ausstellung Ihr materielles Bleiberecht nach § 55 AsylG nicht – der Status besteht unabhängig vom Dokument fort. Praktisch trifft Sie das Fehlen dennoch hart, weil die Bescheinigung der zentrale Nachweis für Sozialleistungen nach dem AsylbLG, Meldewesen, Kontoeröffnung und Arbeitsmarktzugang ist. Sie können gegen die zuständige Behörde auf Ausstellung klagen; das OVG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 08.07.2025 - 2 LA 53/25 bestätigt, dass es sich dabei um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt. Bei drohender Einziehung sollte Eilrechtsschutz geprüft werden.
Unter welchen Voraussetzungen darf die Bescheinigung eingezogen werden?
Nach § 63 Abs. 3 AsylG soll die Bescheinigung eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist. Das Erlöschen richtet sich nach § 67 AsylG. Voraussetzung der Einziehung ist also, dass die Gestattung tatsächlich erloschen ist – nimmt die Behörde das zu Unrecht an, ist auch die Einziehung rechtswidrig. Der Bayerische VGH hat mit Urteil vom 21.05.2025 - 19 B 24.1772 entschieden, dass die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen nicht bereits mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung erlischt, weil § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG mit Artikel 9 der Richtlinie 2013/32/EU unvereinbar und daher unanwendbar ist.
Verliere ich mein Bleiberecht, wenn ich in einen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden soll?
Nicht allein durch die Überstellungsentscheidung. Der EuGH hat mit Urteil vom 04.06.2026 - C-621/24 (Landkreis Schweinfurt) entschieden, dass die Aufnahmepflichten erst mit der tatsächlichen Überstellung enden, nicht bereits mit Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Überstellungsanordnung; bis dahin bleiben Sie Antragsteller im Sinne der Aufnahmerichtlinie. In dieselbe Richtung weist die ältere Entscheidung des EuGH vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi), wonach ein Verbleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf besteht. Beide Entscheidungen stützen mittelbar die Fortdauer des durch § 63 zu dokumentierenden Status.
Welches Recht gilt für meinen Antrag – das alte oder das neue?
Für die Frage altes oder neues Recht ist nach der Übergangsvorschrift § 87e AsylG in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreichung Ihres Asylantrags maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Für ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge gilt das reformierte Recht einschließlich der Asylverfahrensverordnung. Für die rein technische Ausstellung der Bescheinigung nach § 63 gilt seit dem 12.06.2026 ohnehin die neue Fassung, sobald die Behörde tätig wird. Bei Anträgen aus der Übergangszeit sollte die genaue Anwendbarkeit individuell geprüft werden.
Gibt es zur neuen Fassung des § 63 AsylG schon gefestigte Rechtsprechung?
Nein, und das sollten Sie offen einkalkulieren. Zur durch das GEAS-Anpassungsgesetz zum 12.06.2026 neu gefassten Vorschrift existiert noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung. Die zitierten Entscheidungen – etwa des Bayerischen VGH vom 21.05.2025 - 19 B 24.1772 oder des EuGH vom 04.06.2026 - C-621/24 – ergingen zur alten Fassung beziehungsweise zum unverändert fortbestehenden Grundprinzip der Trennung von Status und Dokument. Sie sind im Kern übertragbar, weil die Reform die deklaratorische Natur der Bescheinigung nicht angetastet hat; die Auslegung neuer Detailregelungen bleibt aber abzuwarten.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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