§ 62 AsylG – Gesundheitsuntersuchung
§ 62 AsylG – Gesundheitsuntersuchung: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 62 AsylG („Gesundheitsuntersuchung“) verpflichtet Asylsuchende, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die Norm soll vor allem ansteckungsfähige Lungentuberkulose in dicht belegten Sammelunterkünften frühzeitig erkennen. Es handelt sich um eine reine Duldungspflicht – ein Antrags- oder Wahlrecht hinsichtlich Arzt oder Umfang besteht nicht; Umfang und durchführender Arzt werden von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestimmt und durch Landeserlasse (z. B. bayerische GesUVV, NRW-Erlass) konkretisiert.
Wichtig für den Rechtsstand: Trotz der großen GEAS-/EU-Asylreform (GEAS-Anpassungsgesetz, in Kraft 12.06.2026), die den materiellen Asylschutz und das Verfahrensrecht tiefgreifend umgebaut hat, blieb § 62 AsylG nach den maßgeblichen amtlichen Quellen inhaltlich unberührt. Die Reform betrifft v. a. Grenzverfahren, Haft und Verteilung – nicht die Gesundheitsuntersuchung. Gefestigte, speziell zu § 62 AsylG ergangene Rechtsprechung existiert kaum; das wird hier offen gekennzeichnet, statt Urteile zu konstruieren.
1. Einführung: Was regelt § 62 AsylG?
§ 62 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Gesundheitsuntersuchung" und verpflichtet Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden. Diese Untersuchung schließt nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane ein, die in der Praxis vor allem der frühzeitigen Erkennung einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose dient. Den Umfang der Untersuchung und den durchführenden Arzt legt nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AsylG die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest, weshalb die konkrete Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland über Verwaltungsvorschriften und Erlasse variiert. § 62 Abs. 2 AsylG ordnet sodann an, dass das Untersuchungsergebnis der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen ist; wird dabei der Verdacht oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung zusätzlich dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine namentliche Meldepflicht besteht. Die Norm ist damit eine schlanke, verfahrenstechnische Vorschrift mit einer doppelten Stoßrichtung: dem Schutz der Gesundheit in den oft dicht belegten Sammelunterkünften einerseits und einer geordneten Unterbringungsentscheidung andererseits. Systematisch steht § 62 AsylG im Abschnitt über das Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens, eingebettet zwischen den Regelungen zur Erwerbstätigkeit (§ 61 AsylG) und zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG).
Aus Gründen der Transparenz weisen wir Sie offen auf den Rechtsstand hin: Stand Juni 2026 – also nach Inkrafttreten der wesentlichen Teile der EU-Asylreform (GEAS-Anpassungsgesetz) am 12. Juni 2026 – gilt § 62 AsylG nach unserer Prüfung der amtlichen Fassung weiterhin mit dem soeben wiedergegebenen Inhalt. Anders als zahlreiche andere Vorschriften des Asylgesetzes, die im Zuge der Reform tiefgreifend umgebaut wurden, ist die Gesundheitsuntersuchung von der materiellen Neugestaltung nicht erfasst. Die großen Reformneuerungen betreffen vor allem das Grenzverfahren, das Asylverfahrens- und Haftrecht sowie den Verweis auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, namentlich die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. § 62 AsylG selbst enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf diese drei Verordnungen; sein Gegenstand – der Infektionsschutz in der Unterbringung – ist nicht Teil des durch die EU-Rechtsakte vereinheitlichten Verfahrensrechts, sondern verbleibt in nationaler und landesrechtlicher Zuständigkeit. Wir möchten an dieser Stelle ehrlich sein: In einzelnen Datenbanken kursierte vorübergehend die Angabe, Absatz 2 sei 2026 neu gefasst worden. Diese Behauptung ließ sich gegen die amtliche Fassung nicht eindeutig erhärten; der von uns geprüfte amtliche Wortlaut entspricht der oben dargestellten, auf das Infektionsschutzgesetz bezogenen Fassung. Vor einer verbindlichen gerichtlichen Verwendung gleichen wir den Wortlaut für Sie stets tagesaktuell mit dem Bundesgesetzblatt ab.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 62 AsylG
Bevor wir Ihnen die einzelnen Pflichten und Rechte erläutern, möchten wir Ihnen die Vorschrift im amtlichen Wortlaut vorstellen. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung, wie sie das offizielle Portal gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz ausweist (von uns zuletzt am 20.06.2026 abgerufen). § 62 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Gesundheitsuntersuchung" und besteht aus zwei Absätzen mit jeweils zwei Sätzen.
▶ Der amtliche Wortlaut
§ 62 Gesundheitsuntersuchung
(1) 1Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. 2Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.
(2) 1Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Wird bei der Untersuchung der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.
Erste Einordnung der Norm
§ 62 AsylG ist eine vergleichsweise kurze, technisch gehaltene Verfahrensvorschrift. Sie regelt zwei Dinge: Absatz 1 verpflichtet Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden – ausdrücklich einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane, die in der Praxis vor allem dem Erkennen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose dient. Den genauen Umfang der Untersuchung und den durchführenden Arzt legt nicht der Bundesgesetzgeber fest, sondern die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle; deshalb wird § 62 AsylG in den Ländern durch Verwaltungsvorschriften und Erlasse konkretisiert. Absatz 2 ordnet den Datenfluss an: Das Untersuchungsergebnis geht an die für die Unterbringung zuständige Behörde, und bei einem meldepflichtigen Befund nach §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zusätzlich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit eine namentliche Meldepflicht besteht. Systematisch steht die Vorschrift im Abschnitt über das Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens, eingebettet zwischen den Auflagen (§ 60 AsylG), der Erwerbstätigkeit (§ 61 AsylG) und der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG).
Wichtig für das Verständnis ist die genaue Reichweite: § 62 AsylG begründet eine reine Duldungspflicht und enthält weder ein Wahlrecht des Betroffenen hinsichtlich Arzt oder Untersuchungsumfang noch eine eigene Bußgeld- oder Strafvorschrift. Die Norm ist auch keine Ermächtigung, eine Untersuchung körperlich gegen den Willen des Betroffenen zwangsweise durchzusetzen; etwaige Zwangs- oder Schutzmaßnahmen müssten sich auf andere Grundlagen, insbesondere das Infektionsschutzrecht (etwa § 36 IfSG), stützen. Welche Anforderungen das Grundgesetz an einen körperlichen Untersuchungs- oder Eingriffszwang stellt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 10.06.1963 – 1 BvR 790/58 (BVerfGE 16, 194 – Liquorentnahme) am Maßstab des Art. 2 Abs. 2 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herausgearbeitet; diese Leitentscheidung ist allerdings zum Strafprozessrecht ergangen und betrifft § 62 AsylG nicht unmittelbar, liefert aber den allgemeinen verfassungsrechtlichen Bewertungsrahmen.
Bezug zum reformierten EU-Asylrecht
Ein wichtiger Hinweis zur viel diskutierten Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz, dessen wesentliche Teile am 12.06.2026 in Kraft getreten sind): Diese Reform hat den materiellen Kern des Asylrechts tiefgreifend umgestaltet und das deutsche Recht weitgehend zu einem Durchführungsrecht der neuen EU-Verordnungen gemacht – namentlich der Anerkennungs-/Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347, der Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 und der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, die die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst. § 62 AsylG selbst enthält jedoch keinen ausdrücklichen Verweis auf eine dieser drei Verordnungen. Die Gesundheitsuntersuchung in Unterkünften betrifft den Bereich des öffentlichen Gesundheits- und Infektionsschutzes, der von der unionsrechtlichen Vereinheitlichung des Asylverfahrens gerade nicht erfasst wird. Ein funktionales unionsrechtliches Gegenstück findet sich eher in der gesundheitlichen Erstkontrolle nach der Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 an der Außengrenze sowie in den medizinischen Aufnahmestandards der neugefassten Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 – diese sind aber von § 62 AsylG zu unterscheiden und werden dort nicht in Bezug genommen.
Aus Gründen der gebotenen Sorgfalt weisen wir offen auf eine Unsicherheit zum Rechtsstand hin: Der amtliche Volltext auf gesetze-im-internet.de gibt Absatz 2 in der oben zitierten Fassung wieder, die bereits den zweiten Satz mit der Mitteilung an das Bundesamt enthält. In Änderungschroniken einzelner Sekundärdatenbanken findet sich der Hinweis auf eine 2026 erfolgte Neufassung des Absatzes 2 im Zusammenhang mit dem GEAS-Anpassungsgesetz; andere Übersichten führen § 62 AsylG hingegen nicht unter den geänderten Vorschriften. Diese Quellenlage ist derzeit nicht völlig einheitlich. Inhaltlich besteht jedoch Einigkeit über das Grundgerüst der Norm (Duldungspflicht mit Röntgenaufnahme der Atmungsorgane, Bestimmung von Umfang und Arzt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde, Ergebnismitteilung an die Unterbringungsbehörde und an das Bundesamt bei IfSG-meldepflichtigen Befunden). Für eine in einem Schriftsatz verbindlich verwendete Zitierung des Absatzes 2 gleichen wir den Wortlaut daher zusätzlich mit der amtlichen Verkündung im Bundesgesetzblatt ab – wir geben Ihnen lieber einen ehrlichen Hinweis als eine scheinbar gesicherte, in Wahrheit aber ungeprüfte Angabe.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 62 AsylG ist eine schlanke, technisch geprägte Verfahrensnorm. Sie besteht aus lediglich zwei Absätzen und regelt eine Duldungspflicht, ihre nähere Ausgestaltung durch die Länder sowie den Umgang mit dem Untersuchungsergebnis. Im Folgenden gehen wir den Tatbestand, die einzelnen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen Absatz für Absatz durch und ordnen die Norm in den Rechtsstand nach der Asylreform 2026 ein.
Vorab ein wichtiger Hinweis zum Rechtsstand: Wir haben den Wortlaut des § 62 AsylG am 20.06.2026 anhand der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de überprüft. Maßgeblich ist die nachfolgend wiedergegebene Fassung; eine inhaltliche Umgestaltung gerade dieser Vorschrift durch das GEAS-Anpassungsgesetz hat – anders als bei zahlreichen anderen Normen des Asylgesetzes – nicht stattgefunden. Darauf gehen wir am Ende dieser Sektion noch gesondert ein.
▶ Absatz 1 Satz 1 – Die Duldungspflicht als Kern der Norm
Den Kern der Vorschrift bildet § 62 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dort heißt es: „Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden." Die Norm verpflichtet Sie also nicht zu einer aktiven Handlung, sondern verlangt, dass Sie eine ärztliche Untersuchung über sich ergehen lassen – sie zu „dulden". Diese Unterscheidung ist nicht bloß sprachlicher Natur, sondern hat praktische Bedeutung für die Frage, wie weit die Pflicht reicht und wie auf eine Verweigerung reagiert werden darf.
Sachlicher Schwerpunkt der Untersuchung ist die Erkennung übertragbarer Krankheiten. Der Gesetzgeber hebt dabei ausdrücklich die Röntgenaufnahme der Atmungsorgane hervor. In der Praxis dient diese vor allem dem Erkennen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose, deren Verbreitung in dicht belegten Sammelunterkünften ein besonderes Infektionsrisiko darstellt. Der Zweck der Norm liegt damit im vorbeugenden Gesundheitsschutz innerhalb der gemeinschaftlichen Unterbringung.
⚖ Wer ist Adressat? Die Anknüpfung an die Wohnpflicht
Die Duldungspflicht trifft nicht jede asylsuchende Person, sondern ausschließlich diejenigen, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft „zu wohnen haben". Damit knüpft § 62 Abs. 1 Satz 1 AsylG tatbestandlich an die Wohnverpflichtung an, wie sie sich aus § 47 AsylG (Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung) und aus § 53 AsylG (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften) ergibt. Wer einer solchen Wohnpflicht nicht oder nicht mehr unterliegt, ist nicht Adressat der Untersuchungspflicht.
Systematisch ist die Vorschrift in den Pflichtenkanon der §§ 60 ff. AsylG eingebettet und steht im Abschnitt über das Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens – unmittelbar zwischen § 61 AsylG (Erwerbstätigkeit) und § 63 AsylG (Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung). Das Gegenstück zur Untersuchungspflicht findet sich in § 49 Abs. 2 AsylG, der die Beendigung der Wohnverpflichtung unter anderem aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes vorsieht.
▶ Absatz 1 Satz 2 – Konkretisierung durch die Länder
§ 62 Abs. 1 Satz 2 AsylG überlässt die nähere Ausgestaltung der Untersuchung den Ländern: Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle legt den Umfang der Untersuchung und den durchführenden Arzt fest. Die Bundesnorm gibt damit nur den Rahmen vor; der konkrete Untersuchungsumfang ergibt sich erst aus den landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften und Erlassen. Beispielhaft zu nennen sind die bayerische Verwaltungsvorschrift zur Gesundheitsuntersuchung sowie entsprechende Erlasse in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg.
Für die anwaltliche Beratung – die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist insoweit bundesweit tätig – bedeutet dies: Welche Untersuchungen im Einzelnen zulässig sind und welche Ausnahmen gelten, lässt sich nicht allein dem Bundesgesetz entnehmen. Maßgeblich ist stets die einschlägige Regelung des jeweiligen Bundeslandes. Auch Ausnahmen von der Röntgenaufnahme – etwa bei Schwangeren – folgen regelmäßig aus dem Landes- und Strahlenschutzrecht, nicht aus § 62 AsylG selbst.
▶ Absatz 2 – Mitteilung des Untersuchungsergebnisses
§ 62 Abs. 2 AsylG regelt den Umgang mit dem Untersuchungsergebnis. Nach Satz 1 ist das Ergebnis der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Damit wird sichergestellt, dass die Unterbringungsentscheidung – etwa eine etwaige Isolierung bei einer ansteckenden Erkrankung – sachgerecht getroffen werden kann.
Satz 2 erweitert die Mitteilungspflicht für den Fall, dass bei der Untersuchung der Verdacht oder die Feststellung einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt wird. In diesem Fall ist die Feststellung zusätzlich dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Über die §§ 6, 7 IfSG verzahnt § 62 AsylG das Asylrecht mit dem allgemeinen Infektionsschutzrecht.
Datenschutzrechtlich handelt es sich bei der Mitteilung um eine spezielle, zweckgebundene Offenbarungsbefugnis. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders sensiblen Datenkategorien. Eine Weitergabe an das Bundesamt ist daher nicht pauschal zulässig, sondern nur bei einem Befund, der die namentliche Meldepflicht nach §§ 6, 7 IfSG auslöst. Eine darüber hinausgehende Übermittlung wäre rechtlich angreifbar.
⚖ Rechtsfolgen und Reichweite – eine Duldungspflicht ohne eigene Sanktionsnorm
Aus dem Wortlaut „zu dulden" folgt eine wichtige Begrenzung: § 62 AsylG begründet eine Duldungspflicht, kein Antrags- oder Wahlrecht hinsichtlich Arzt und Untersuchungsumfang. Ebenso wenig enthält die Vorschrift selbst eine Bußgeld- oder Strafsanktion oder eine Ermächtigung, die Untersuchung gegen den körperlichen Widerstand der betroffenen Person zwangsweise durchzusetzen. Reaktionen auf eine Verweigerung ergeben sich nicht unmittelbar aus § 62 AsylG, sondern aus dem allgemeinen Infektionsschutzrecht – etwa § 36 IfSG, der Untersuchungen in Gemeinschaftseinrichtungen flankiert – sowie aus dem jeweiligen Landesvollzug. Solche Anordnungen sind eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls gesondert anzugreifen.
Die Röntgenaufnahme der Atmungsorgane greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein und unterliegt deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Den verfassungsrechtlichen Maßstab für körperliche Untersuchungseingriffe hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.06.1963 - 1 BvR 790/58 (BVerfGE 16, 194 – Liquorentnahme) entwickelt; danach müssen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Diese Entscheidung betraf § 81a StPO und nicht § 62 AsylG; wir führen sie ausschließlich als allgemeinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab an. Gemessen daran wird die Röntgenduldung zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten in der dichten Belegung von Sammelunterkünften regelmäßig als gerechtfertigt angesehen; ein Richtervorbehalt wird verbreitet als nicht erforderlich erachtet.
⚖ Keine gefestigte Rechtsprechung speziell zu § 62 AsylG
Wir weisen Sie offen darauf hin: Eine gefestigte, höchstrichterliche Rechtsprechung gerade zur Duldungspflicht des § 62 AsylG – etwa zur Verhältnismäßigkeit einer Röntgenuntersuchung oder zu den Folgen einer Verweigerung – ist nicht ersichtlich. Wir haben bewusst kein Aktenzeichen konstruiert, das es nicht gibt.
Entscheidungen, die in juristischen Datenbanken unter dem Stichwort „§ 62 AsylG" geführt werden, betreffen ganz überwiegend einen anderen Streitgegenstand. Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 12.06.2024 - B 12 BA 5/23 R und vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R über die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung von Ärzten entschieden, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung unter anderem Eingangsuntersuchungen nach § 62 AsylG durchführten. Dabei ging es um die Frage abhängiger Beschäftigung gegenüber Selbständigkeit, nicht um die asylrechtliche Untersuchungspflicht selbst; diese Urteile sind für die Auslegung des § 62 AsylG daher unergiebig.
Hinzuweisen ist außerdem auf eine verbreitete Verwechslungsgefahr. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 über eine Mitwirkungsobliegenheit bei der medizinischen Altersfeststellung entschieden. Diese Entscheidung stützt sich jedoch auf § 62 SGB I – die Mitwirkungspflicht im Sozialrecht – und gerade nicht auf § 62 AsylG. „§ 62" regelt je nach Gesetz Unterschiedliches; neben dem Asylgesetz und dem SGB I betrifft etwa § 62 AufenthG die Abschiebungshaft. Bei der Verwendung von Entscheidungen ist daher stets zu prüfen, auf welche Norm sie sich tatsächlich beziehen.
▶ Einordnung in die Asylreform 2026
Das Asylgesetz ist nach der GEAS-Umsetzung weitgehend zu einem Durchführungsgesetz der unionsrechtlichen Asylrechtsakte geworden. Das GEAS-Anpassungsgesetz, dessen wesentliche Bestimmungen am 12.06.2026 in Kraft getreten sind, hat den materiellen Schutzkern des Asylgesetzes umgebaut und die zentralen Verfahrensregeln an die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 angeknüpft.
§ 62 AsylG enthält jedoch keinen ausdrücklichen Verweis auf diese drei Verordnungen. Das ist sachlich folgerichtig: Die Materie der Gesundheitsuntersuchung – öffentliche Gesundheit und Infektionsschutz in der Unterbringung – ist nicht Gegenstand der vereinheitlichten EU-Asylrechtsakte. Funktional korrespondiert die Untersuchung eher mit der gesundheitlichen Erstkontrolle im Rahmen des Screenings an der EU-Außengrenze und mit den medizinischen Aufnahmestandards der neugefassten Aufnahmerichtlinie. Für eine unionsrechtliche Argumentation im Einzelfall sind daher nicht die drei genannten Verordnungen, sondern diese gesundheitsbezogenen Rechtsakte heranzuziehen.
Abschließend ein transparenter Vorbehalt: Die Änderungschronik einzelner Datenbanken hatte eine Neufassung des Absatzes 2 durch das GEAS-Anpassungsgesetz verzeichnet. Die von uns am 20.06.2026 geprüfte amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de weist den oben wiedergegebenen Wortlaut – einschließlich der Mitteilung an das Bundesamt bei meldepflichtigen Befunden – aus. Für eine verbindliche Zitierung in einem Schriftsatz sollte die Fassung gleichwohl stets tagesaktuell an der amtlichen Quelle gegengeprüft werden, da sich die Datenbanklage nach Inkrafttreten der Reform noch im Übergang befinden kann.
§ 62 AsylG verpflichtet nur, die Untersuchung zu dulden. Die Norm enthält selbst keine Bußgeld- oder Strafsanktion und keine Ermächtigung, die Untersuchung körperlich gegen den Willen zu erzwingen. Reaktionen auf eine Verweigerung folgen aus dem Infektionsschutz- und Ordnungsrecht (insb. § 36 IfSG) sowie der Unterbringungssituation - und sind dort gesondert anzugreifen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Die sogenannte Asylreform 2026 hat das deutsche Asylrecht in weiten Teilen umgebaut. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I, in seinen wesentlichen Bestimmungen in Kraft getreten am 12.06.2026) hat der Gesetzgeber die Vorgaben des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in nationales Recht umgesetzt. Seither ist das Asylgesetz in seinem Kern weitgehend zu einem Durchführungsgesetz für unmittelbar geltende EU-Verordnungen geworden. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was sich konkret geändert hat – und, ebenso wichtig, was bei § 62 AsylG gerade nicht verändert wurde.
▶ Das Wichtigste vorab: § 62 AsylG ist inhaltlich unverändert geblieben
Anders als viele andere Vorschriften des Asylgesetzes wurde § 62 AsylG durch die Asylreform 2026 in seinem materiellen Gehalt nicht umgestaltet. Die Norm zur Gesundheitsuntersuchung gilt nach unserer Prüfung der amtlichen Fassung weiterhin in der bekannten Struktur: Absatz 1 verpflichtet Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden; Absatz 2 ordnet die Mitteilung des Ergebnisses an die für die Unterbringung zuständige Behörde an.
Dies hat einen sachlichen Grund: Die Gesundheitsuntersuchung dient dem Infektionsschutz in der dichten Belegung von Sammelunterkünften, insbesondere der frühzeitigen Erkennung einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose. Diese Materie des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist nicht Gegenstand der vereinheitlichten europäischen Asylrechtsakte. Der Reformschwerpunkt 2026 lag daher an ganz anderer Stelle – insbesondere beim materiellen Schutzstatus, beim Grenzverfahren, bei der Asylverfahrenshaft und bei der Zuständigkeitsverteilung. Wenn Ihnen also eine Quelle eine angebliche Neufassung des § 62 AsylG zum Jahr 2026 darstellt, ist dabei Vorsicht geboten.
⚖ Alte und neue Fassung im Vergleich
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist eine saubere Unterscheidung wichtig. Die maßgebliche Fassung des § 62 AsylG beruht weiterhin auf einer Änderung aus dem Jahr 2015 (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, Bundesgesetzblatt I Seite 1722). Seither ist die Vorschrift inhaltlich konstant geblieben – auch nach dem Inkrafttreten der Asylreform 2026.
- Alte Fassung (Stand vor dem 12.06.2026): Duldungspflicht für die ärztliche Untersuchung einschließlich Röntgenaufnahme der Atmungsorgane; Bestimmung von Untersuchungsumfang und durchführendem Arzt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde; Mitteilung des Ergebnisses an die Unterbringungsbehörde.
- Neue Fassung (Stand nach dem 12.06.2026): nach unserer Prüfung wortgleich. Der inhaltliche Kern – Duldungspflicht, Röntgen der Atmungsorgane, Ergebnismitteilung – besteht unverändert fort.
Ein offener Hinweis in eigener Sache: Einzelne juristische Datenbanken verzeichneten in ihrer Änderungschronik einen Eintrag, der eine Neufassung des Absatzes 2 nahelegte. Die amtliche konsolidierte Fassung sowie die einschlägigen Reformüberblicke führten § 62 AsylG jedoch nicht unter den geänderten Normen auf. Wir kennzeichnen diesen Punkt transparent: Für eine verbindliche Zitierung im Einzelfall gleichen wir den Wortlaut stets gegen das amtliche Bundesgesetzblatt und die tagesaktuelle konsolidierte Fassung ab. An der praktischen Aussage für Sie ändert sich dadurch nichts – die Untersuchungspflicht als solche bleibt bestehen.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht – und warum § 62 AsylG hiervon nicht erfasst ist
Das eigentlich Neue an der Reform 2026 ist die veränderte Regelungstechnik des Asylgesetzes. Zahlreiche Vorschriften, die früher das materielle Asylrecht ausformulierten, wurden gestrichen und durch Verweise auf unmittelbar geltende EU-Verordnungen ersetzt. So wurden etwa die früheren Regelungen zur Flüchtlingseigenschaft aufgehoben; der neu gefasste § 3 AsylG verweist nun auf die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347, das Verfahren richtet sich nach der Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348, und die Zuständigkeitsverteilung bestimmt sich nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, die die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst. Das Asylgesetz ist insoweit zum begleitenden Durchführungsrecht geworden.
Für § 62 AsylG gilt diese neue Verweistechnik gerade nicht. Die Vorschrift enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die genannten EU-Verordnungen. Sie bleibt eine eigenständige nationale Verfahrensnorm. Das ist sachgerecht, weil der Infektionsschutz in Aufnahmeeinrichtungen unionsrechtlich nicht durch diese drei Verordnungen geregelt wird. Soweit es ein funktionales europäisches Gegenstück gibt, liegt dieses eher in der gesundheitlichen Erstkontrolle im Rahmen des Screenings an der Außengrenze und in den medizinischen Aufnahmestandards der neugefassten Aufnahmerichtlinie – nicht jedoch in den drei zentralen Reformverordnungen. Für eine unionsrechtliche Argumentation sollte man daher § 62 AsylG nicht mit der Qualifikations-, der Verfahrens- oder der Zuständigkeitsverordnung verknüpfen.
▶ Die neue Übergangsvorschrift § 87e AsylG
Mit der Reform wurde eine neue Übergangsvorschrift in § 87e AsylG eingefügt. Sie steuert das zeitliche Anwendungsregime der EU-Verordnungen und regelt, ab welchem Zeitpunkt das neue Recht greift. Vereinfacht gesagt knüpft sie an den 12.06.2026 an: Auf Asylanträge, die ab diesem Stichtag gestellt wurden, sowie auf ab diesem Zeitpunkt begonnene Verfahren findet das reformierte Recht Anwendung, während für ältere Verfahren teilweise das bisherige Recht fortgilt.
Wichtig für Sie ist auch hier die klare Abgrenzung: § 87e AsylG betrifft das zeitliche Inkrafttreten der materiellen und verfahrensrechtlichen EU-Vorgaben. Die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG ist von dieser Übergangsregelung nicht erfasst. Die Duldungspflicht zur ärztlichen Untersuchung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung für alle Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben. Es gibt insoweit kein gestaffeltes Übergangsregime.
✓ Was Sie aus diesem Abschnitt mitnehmen sollten
- Die Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz, in Kraft seit dem 12.06.2026) hat das Asylgesetz tiefgreifend umgebaut – § 62 AsylG zur Gesundheitsuntersuchung blieb davon inhaltlich jedoch ausgenommen.
- Die Duldungspflicht für die ärztliche Untersuchung einschließlich Röntgenaufnahme der Atmungsorgane besteht unverändert fort.
- Die neue Verweistechnik auf die EU-Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1351 betrifft das materielle Asyl- und Verfahrensrecht, nicht § 62 AsylG.
- Die Übergangsvorschrift § 87e AsylG regelt das zeitliche Anwendungsregime der EU-Verordnungen, hat aber keinen Bezug zur Gesundheitsuntersuchung.
- Eine gefestigte Rechtsprechung speziell zur Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG existiert bislang nicht; in den Datenbanken geführte Entscheidungen betreffen überwiegend einen anderen Streitgegenstand, etwa die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung der in Aufnahmeeinrichtungen tätigen Ärzte, wie das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 12.06.2024 - B 12 BA 5/23 R und B 12 BA 8/22 R entschieden hat. Zur asylrechtlichen Untersuchungspflicht selbst sagen diese Entscheidungen nichts aus.
Sollten Sie unsicher sein, ob und in welchem Umfang Sie als Bewohnerin oder Bewohner einer Aufnahmeeinrichtung zur Gesundheitsuntersuchung verpflichtet sind, prüfen wir Ihren konkreten Fall – einschließlich der maßgeblichen landesrechtlichen Ausführungsregelungen, die den Untersuchungsumfang näher bestimmen. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen berät Sie hierzu bundesweit.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Eine Vorschrift wie § 62 AsylG steht nicht für sich allein. Um Sie als Betroffene oder Betroffener oder Ihre rechtliche Vertretung verlässlich beraten zu können, muss man verstehen, wie sich die Gesundheitsuntersuchung in das übrige Asylgesetz, in das Aufenthaltsrecht und in das durch die Asylreform 2026 grundlegend umgebaute europäische Asylrecht einfügt. Gerade weil die Reform (GEAS-Anpassungsgesetz, in Kraft getreten am 12.06.2026) große Teile des Asylgesetzes neu geordnet hat, ist eine saubere Einordnung wichtig, damit § 62 AsylG nicht versehentlich mit Neuregelungen vermengt wird, die ihn gar nicht betreffen.
▶ Kernaussage: § 62 AsylG ist nicht Gegenstand der materiellen GEAS-Reform
Vorab das Wichtigste, weil es in der Praxis und in manchen Online-Quellen für Verwirrung sorgt: § 62 AsylG verweist nach unserer Prüfung nicht ausdrücklich auf die zentralen EU-Verordnungen der Asylreform und wurde durch diese inhaltlich auch nicht umgestaltet. Der materielle Kern der Reform betrifft den Schutzstatus selbst, das Asylverfahren, das Grenzverfahren sowie das Haft- und Verteilungsrecht. Die Gesundheitsuntersuchung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gehört zu einem Regelungsbereich – dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Unterbringung –, der nicht zum Gegenstand der vereinheitlichten EU-Asylrechtsakte gemacht wurde und daher in nationaler Verantwortung verblieben ist.
Wir weisen Sie an dieser Stelle offen auf eine Unsicherheit hin: Einzelne Datenbanken haben zeitweise eine reformbedingte Neufassung des § 62 Abs. 2 AsylG verzeichnet (zusätzliche Mitteilung an das Bundesamt bei meldepflichtigen Krankheiten nach §§ 6, 7 IfSG), während die amtliche konsolidierte Fassung und mehrere fachliche Reform-Überblicke § 62 AsylG nicht unter den geänderten Normen führen. Diese Frage lässt sich abschließend nur am amtlichen Bundesgesetzblatt (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I) klären. Wir behandeln eine reformbedingte Änderung des § 62 AsylG daher als nicht gesichert und empfehlen, den Wortlaut vor jeder verbindlichen Verwendung am amtlichen Text gegenzuprüfen.
⚖ Bezug zu den EU-Verordnungen 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351
Die drei großen Verordnungen der europäischen Asylreform regeln jeweils einen eigenen Bereich, und keine von ihnen knüpft unmittelbar an die nationale Gesundheitsuntersuchung an:
- VO (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Qualifikations-Verordnung) regelt die Voraussetzungen, unter denen jemand als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wird. Das deutsche Recht verweist für den Schutzstatus inzwischen auf diese Verordnung. Mit der Frage, ob Sie eine ärztliche Untersuchung in der Unterkunft zu dulden haben, hat sie nichts zu tun.
- VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) vereinheitlicht das Asylverfahren in der gesamten EU, einschließlich des Grenzverfahrens. Auch sie betrifft den Ablauf Ihres Schutzantrags, nicht die Gesundheitsuntersuchung.
- VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) bestimmt, welcher Mitgliedstaat für Ihren Antrag zuständig ist, und löst insoweit die frühere Dublin-III-Verordnung ab. Sie regelt Zuständigkeit und Solidarität zwischen den Staaten, hat mit § 62 AsylG aber keinen normativen Berührungspunkt.
Ein Hinweis zur korrekten Argumentation: Wer die Gesundheitsuntersuchung europarechtlich einordnen möchte, sollte nicht die drei vorgenannten Verordnungen als Grundlage anführen. Das funktionale unionsrechtliche Gegenstück zur Gesundheitsuntersuchung ist vielmehr die gesundheitliche Erstkontrolle im Rahmen des Screenings an der Außengrenze sowie die medizinischen Aufnahmestandards der neugefassten Aufnahmerichtlinie. § 62 AsylG ist somit von der GEAS-Reform geprägt, ohne auf die genannten Verordnungen ausdrücklich zu verweisen.
⚖ Stellung im Asylgesetz und Verzahnung mit anderen AsylG-Vorschriften
Innerhalb des Asylgesetzes steht § 62 AsylG im Abschnitt über das Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens, zwischen den Regelungen zur Erwerbstätigkeit und zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Tatbestandlich knüpft die Vorschrift an die Unterbringung an: Verpflichtet ist nur, wer nach § 47 AsylG in einer Aufnahmeeinrichtung oder nach § 53 AsylG in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen hat. Wer nicht dort untergebracht ist, ist von § 62 AsylG nicht erfasst. Damit ordnet sich die Untersuchung in den allgemeinen Pflichtenkanon der §§ 60 ff. AsylG ein.
Das Gegenstück zur Untersuchungspflicht findet sich in § 49 Abs. 2 AsylG: Dort ist die Beendigung der Wohnverpflichtung – unter anderem aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes und zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten – geregelt. Untersuchung und mögliche Verlegung greifen also funktional ineinander.
⚖ Verhältnis zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Besonders eng ist die Verbindung zum Infektionsschutzgesetz. § 62 Abs. 2 AsylG verweist für die zusätzliche Mitteilung an das Bundesamt auf die §§ 6 und 7 IfSG, die meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserregernachweise erfassen. Praktisch dient die Untersuchung vor allem der frühzeitigen Erkennung ansteckungsfähiger Lungentuberkulose – daher auch die ausdrücklich vorgesehene Röntgenaufnahme der Atmungsorgane. Daneben bleibt § 36 IfSG anwendbar, der Untersuchungen in Gemeinschaftseinrichtungen betrifft. Wichtig für Ihre Rechtsposition: § 62 AsylG begründet eine reine Duldungspflicht, also keine eigene Befugnis zur zwangsweisen körperlichen Durchsetzung. Soweit überhaupt behördliche Anordnungen oder Zwangsmaßnahmen in Betracht kommen, müssen diese auf das Infektionsschutz- oder Ordnungsrecht gestützt werden, nicht auf § 62 AsylG.
⚖ Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und zur Konkretisierung durch Landesrecht
Im Aufenthaltsgesetz gibt es keine eigenständige, inhaltlich vergleichbare Untersuchungspflicht. Das AufenthG verweist an verschiedenen Stellen seinerseits auf das Asylgesetz. Praktische Berührungspunkte entstehen vor allem beim Übergang aus dem Asylverfahren in das aufenthaltsrechtliche Verfahren und bei der Unterbringung ausreisepflichtiger Personen. Wir weisen ausdrücklich auf eine verbreitete Verwechslungsgefahr hin: Die Nummer „§ 62" steht in verschiedenen Gesetzen für völlig Unterschiedliches – § 62 AufenthG betrifft die Abschiebungshaft, § 62 SGB I die Mitwirkungspflichten. Diese Vorschriften haben mit der Gesundheitsuntersuchung des § 62 AsylG nichts zu tun.
Den konkreten Umfang der Untersuchung und den durchführenden Arzt legt nach § 62 Abs. 1 S. 2 AsylG die oberste Landesgesundheitsbehörde fest. Was im Einzelfall gilt, ergibt sich daher aus der jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift oder dem einschlägigen Erlass des betreffenden Bundeslandes; der Untersuchungsumfang kann von Land zu Land variieren. Für die Beratung ist dieses Landesrecht oft wichtiger als der knappe Bundesnormtext – etwa wenn es um Ausnahmen vom Röntgen, beispielsweise in der Schwangerschaft, oder um Strahlenschutzfragen geht. Auch insoweit folgen mögliche Ausnahmen aus dem Landes- und Strahlenschutzrecht, nicht aus § 62 AsylG selbst.
⚖ Grundrechtlicher Maßstab und Stand der Rechtsprechung
Die verpflichtende Untersuchung, insbesondere die Röntgenaufnahme, greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ein. Ein solcher Eingriff ist nicht von vornherein unzulässig, muss aber stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Den verfassungsrechtlichen Maßstab für körperliche Zwangs- und Untersuchungseingriffe hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.06.1963 - 1 BvR 790/58 (BVerfGE 16, 194 – Liquorentnahme) entwickelt; danach müssen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Wir zitieren diese Entscheidung ausdrücklich nur als allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab – sie ist zu § 81a StPO ergangen und hat keinen unmittelbaren Bezug zu § 62 AsylG.
Hier ist Ehrlichkeit geboten: Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Duldungspflicht des § 62 AsylG – etwa zur Verhältnismäßigkeit der Röntgenaufnahme oder zu den Folgen einer Verweigerung – ist auch zur früheren Fassung kaum vorhanden, und zu einer etwaigen Neufassung 2026 erwartungsgemäß noch nicht existent. In den juristischen Datenbanken erscheinen unter dem Stichwort „§ 62 AsylG" überwiegend Entscheidungen zu einem ganz anderen Streitgegenstand, nämlich zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung der in Aufnahmeeinrichtungen tätigen Ärzte. So hat das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 12.06.2024 - B 12 BA 5/23 R und vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R darüber entschieden, ob Ärzte, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung unter anderem Untersuchungen nach § 62 AsylG und § 36 IfSG durchführten, abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig waren. Diese Urteile sind real, sagen zur asylrechtlichen Untersuchungspflicht selbst aber nichts aus.
Ebenso ist zur Abgrenzung auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 hinzuweisen: Er betrifft die ärztliche, auch radiologische Altersfeststellung bei einem unbegleiteten Minderjährigen und stützt sich auf die Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I – nicht auf § 62 AsylG. Wir führen ihn nur an, um die genannte Verwechslungsgefahr transparent zu machen.
Für Ihre Rechtsverteidigung folgt daraus: Weil zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchung nach § 62 AsylG keine einschlägige Judikatur vorliegt, lassen sich Einwände nicht auf eine vermeintliche Spezialrechtsprechung stützen, sondern müssen auf allgemeine verfassungs- und infektionsschutzrechtliche Grundsätze (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) sowie auf das jeweilige Landesrecht gestützt werden. Auch der Datenschutz ist mitzudenken: Die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses nach § 62 Abs. 2 AsylG ist zweckgebunden, und eine Übermittlung an das Bundesamt kommt nur bei einem meldepflichtigen Befund nach §§ 6, 7 IfSG in Betracht – nicht pauschal.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Wer im Internet oder in juristischen Datenbanken nach Gerichtsentscheidungen zu § 62 AsylG sucht, wird schnell merken: Eine gefestigte, geschweige denn höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Gesundheitsuntersuchung gibt es praktisch nicht. Das ist kein Versäumnis unserer Recherche, sondern Ausdruck der Sache selbst. § 62 AsylG ist eine schlanke Verfahrensnorm, die in der Praxis selten isoliert vor Gericht landet. Wir legen Ihnen den Befund deshalb offen dar und sagen ausdrücklich, wo belastbare Urteile fehlen, anstatt eine Rechtsprechung zu konstruieren, die es nicht gibt.
▶ Zur Neufassung 2026 existiert noch keine Rechtsprechung
Vorab eine wichtige Einordnung zum Rechtsstand: Nach unserer Prüfung wurde § 62 AsylG durch die Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz) materiell nicht umgestaltet. Die großen Reformneuerungen betreffen das Grenzverfahren, die Asylverfahrenshaft und das Verteilungs- und Zuständigkeitssystem, nicht die Gesundheitsuntersuchung. Selbst wenn man unterstellt, dass einzelne Formulierungen des Absatzes 2 angepasst wurden, gilt: Zu einer etwaigen Neufassung 2026 liegt naturgemäß noch keinerlei Rechtsprechung vor. Für ab dem 12.06.2026 geltendes Recht können wir Ihnen daher keine Entscheidungen nennen, die den aktuellen Wortlaut auslegen, und tun das auch nicht. Soweit Sie auf gerichtliche Aussagen treffen, beziehen sich diese stets auf die ältere Fassung der Norm.
▶ Die scheinbaren „Urteile zu § 62 AsylG" betreffen einen anderen Streitgegenstand
In den Datenbanken werden unter dem Stichwort § 62 AsylG durchaus Entscheidungen geführt. Wer genauer hinsieht, stellt jedoch fest, dass diese ganz überwiegend nicht die asylrechtliche Duldungspflicht selbst betreffen, sondern eine völlig andere Frage: den sozialversicherungsrechtlichen Status der Ärztinnen und Ärzte, die in den Aufnahmeeinrichtungen die Untersuchungen durchführen. Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 12.06.2024 - B 12 BA 5/23 R und vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R über genau solche Statusfeststellungen entschieden. Im erstgenannten Verfahren ging es um einen Arzt, der ab Oktober 2015 in einer hessischen Erstaufnahmeeinrichtung die ambulante Versorgung sowie Erstuntersuchungen nach § 62 AsylG und § 36 IfSG übernahm; das Bundessozialgericht hob die Vorinstanz auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zu Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betriebsablauf fehlten. Im zweiten Verfahren stellte das Gericht für einen Arzt, der Eingangsuntersuchungen durchführte und Röntgenbilder auswertete, eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht fest.
So real und korrekt zitierfähig diese Urteile sind: Zur eigentlichen Pflicht der untergebrachten Personen, eine Untersuchung zu dulden, sagen sie nichts aus. Sie beantworten arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen der eingesetzten Ärzte. Wir weisen Sie hierauf hin, weil eine pauschale Berufung auf diese Entscheidungen in einem asylrechtlichen Schriftsatz ins Leere ginge.
⚖ Die zentrale Verwechslungsfalle: § 62 AsylG, § 62 SGB I und § 62 AufenthG
Eine besondere Vorsicht ist geboten, weil die Bezeichnung „§ 62" in verschiedenen Gesetzen jeweils etwas völlig anderes regelt. Das führt regelmäßig zu Verwechslungen:
- § 62 AsylG regelt die Gesundheitsuntersuchung, um die es hier geht.
- § 62 AufenthG regelt die Abschiebungshaft und hat mit einer Gesundheitsuntersuchung nichts zu tun.
- § 62 SGB I regelt allgemeine Mitwirkungspflichten und spielt insbesondere bei der medizinischen Altersfeststellung eine Rolle.
Wie leicht diese Verwechslung passiert, zeigt eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Das OVG Hamburg führte mit Beschluss vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 aus, dass bei Zweifeln an einer Altersangabe die Erstangaben nicht ungeprüft hinzunehmen sind und eine kombinierte ärztliche Untersuchung, einschließlich einer radiologischen, als verhältnismäßige Mitwirkungsobliegenheit zulässig sein kann. Diese Entscheidung wird in Datenbanken bisweilen in der Nähe des Asylrechts geführt, betrifft aber die Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I im Kontext der Altersfeststellung eines unbegleiteten Minderjährigen, nicht § 62 AsylG. Sie ist also kein Urteil zur asylrechtlichen Gesundheitsuntersuchung und für deren Auslegung nicht heranzuziehen.
▶ Der verfassungsrechtliche Maßstab steht fest, auch ohne § 62-Judikatur
Obwohl es keine spezifische Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungs- und Röntgenduldungspflicht gibt, ist der Prüfungsmaßstab nicht offen. Maßgeblich ist Art. 2 Abs. 2 GG, also das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die grundlegende verfassungsrechtliche Leitentscheidung hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 10.06.1963 - 1 BvR 790/58 (BVerfGE 16, 194 – Liquorentnahme) getroffen. Das Gericht stellte klar, dass Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit am Übermaßverbot zu messen sind und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen müssen.
Wir betonen ausdrücklich: Diese Entscheidung ist keine zu § 62 AsylG ergangene Rechtsprechung. Sie betrifft das Strafverfahrensrecht und liefert den allgemeinen grundrechtlichen Maßstab für körperliche Zwangs- und Untersuchungseingriffe. Für die Argumentation im Asylkontext bietet sie einen tragfähigen Orientierungspunkt, mehr aber auch nicht.
⚖ Offene Fragen
Aus dem Fehlen einschlägiger Rechtsprechung ergeben sich für die Praxis mehrere ungeklärte Punkte, die im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind:
- Reichweite der Duldungspflicht: § 62 AsylG begründet eine Duldungspflicht, keine Ermächtigung zur zwangsweisen körperlichen Durchsetzung. Ob und mit welchen Mitteln eine Untersuchung gegen den ausdrücklichen Willen einer Person durchgesetzt werden kann, ist gerichtlich nicht geklärt; eine unmittelbare Zwangsbefugnis lässt sich aus der Norm selbst nicht herleiten.
- Folgen einer Verweigerung: Welche konkreten Konsequenzen eine Verweigerung hat, ist nicht durch Rechtsprechung abgesichert. Sanktionen ergeben sich nicht unmittelbar aus § 62 AsylG, sondern allenfalls aus dem allgemeinen Infektionsschutz- und Ordnungsrecht sowie aus dem jeweiligen Landesvollzug.
- Röntgen bei Schwangeren und besondere Schutzbedürftigkeit: Inwieweit die Röntgenaufnahme der Atmungsorgane bei Schwangeren verhältnismäßig ist und welche Alternativen vorzusehen sind, ist nicht gerichtlich geklärt. Maßgeblich sind hier die landesrechtlichen Untersuchungsregelungen und das Strahlenschutzrecht.
- Datenschutz bei der Ergebnisübermittlung: Reichweite und Grenzen der Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Unterbringungsbehörde und gegebenenfalls das Bundesamt sind in der Rechtsprechung zu § 62 AsylG nicht ausgeleuchtet; hier ist auf die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzrechts zurückzugreifen.
Für Sie als Betroffene oder Betroffener bedeutet das: Angriffspunkte gegen eine Untersuchungsanordnung lassen sich derzeit nicht auf eine vermeintliche § 62-Rechtsprechung stützen, sondern müssen über die allgemeinen verfassungs- und infektionsschutzrechtlichen Grundsätze sowie über die einschlägigen Landesregelungen entwickelt werden. Gerade weil das Feld rechtlich noch wenig vermessen ist, kommt es auf eine genaue Prüfung des konkreten Einzelfalls an.
⚠ Rechtsstand 2026 vor Zitierung prüfen § 62 AsylG ist nach den amtlichen Quellen (gesetze-im-internet.de, abgerufen Juni 2026) durch die GEAS-/Asylreform 2026 inhaltlich nicht geändert worden; einzelne Datenbank-Hinweise auf eine 'Neufassung' des Abs. 2 ließen sich nicht bestätigen. Für verbindliche Schriftsätze die konsolidierte amtliche Fassung bzw. das Bundesgesetzblatt gegenprüfen.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
§ 62 AsylG wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Verwaltungsvorschrift. Für die Menschen, die sie betrifft, ist sie jedoch eine sehr konkrete Pflicht: Wer in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen hat, muss eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane dulden. Diese Untersuchung steht in der Regel ganz am Anfang des Aufenthalts und ist mit weiteren Schritten des Asylverfahrens verzahnt. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was das praktisch bedeutet, worauf Sie als betroffene Person achten sollten und wie eine anwaltliche Vertretung helfen kann. Vorab ein wichtiger Hinweis zur Ehrlichkeit gegenüber Ihnen: Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu § 62 AsylG ist – auch nach der Asylreform 2026 – kaum vorhanden. Wir kennzeichnen daher offen, wo eine Aussage auf gesicherter Rechtslage beruht und wo sie sich auf allgemeine Grundsätze stützt.
▶ Was § 62 AsylG für Betroffene konkret bedeutet
Die Norm begründet eine Duldungspflicht, kein Wahl- oder Antragsrecht. Das bedeutet: Sie können nicht frei entscheiden, ob, durch wen und in welchem Umfang Sie untersucht werden. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 AsylG bestimmt die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den Umfang der Untersuchung und den durchführenden Arzt. In der Praxis wird dies durch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften und Erlasse ausgefüllt, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Für den konkreten Untersuchungsumfang ist deshalb stets die einschlägige Landesregelung maßgeblich, nicht allein der knappe Bundesgesetzestext.
Der sachliche Schwerpunkt liegt auf der frühen Erkennung übertragbarer Krankheiten, in der Praxis vor allem der ansteckungsfähigen Lungentuberkulose – daher die Röntgenaufnahme der Atmungsorgane. Das Ergebnis bleibt dabei nicht beim untersuchenden Arzt: Nach § 62 Abs. 2 S. 1 AsylG ist es der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung zusätzlich dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Diese Datenweitergabe ist zweckgebunden; sie geht nicht weiter, als es § 62 Abs. 2 AsylG und die infektionsschutzrechtlichen Meldewege erlauben.
⚖ Die wichtigsten praktischen Folgen im Überblick
- Persönlicher Anwendungsbereich: Verpflichtet ist nur, wer tatsächlich in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen hat – die Pflicht knüpft an die Wohnverpflichtung nach §§ 47 ff., 53 AsylG an, nicht an jeden Asylsuchenden schlechthin.
- Inhalt: Geschuldet ist ein Dulden der Untersuchung, keine über die Untersuchung hinausgehende aktive Mitwirkung.
- Keine eigene Sanktionsnorm: § 62 AsylG selbst enthält keine Bußgeld- oder Strafvorschrift. Folgen einer Verweigerung ergeben sich nicht unmittelbar aus dieser Norm, sondern aus dem allgemeinen Infektionsschutz- und Ordnungsrecht sowie der konkreten Unterbringungssituation.
- Grundrechtsbezug: Die Röntgenduldungspflicht berührt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Der Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig, zum Infektionsschutz in dicht belegten Sammelunterkünften aber regelmäßig gerechtfertigt.
- Reformlage 2026: Nach der Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz) wurde der materielle Schutzkern des Asylgesetzes umfassend umgebaut. § 62 AsylG gehört nicht zum Kern dieser Umgestaltung; die Norm enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die EU-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 oder 2024/1351.
Anwaltliche Vertretung – Schritt für Schritt
Schritt 1: Rechtslage und exakten Wortlaut tagesaktuell prüfen
Gerade nach dem Inkrafttreten wesentlicher Teile der Asylreform am 12.06.2026 ist die Datenbanklage teilweise im Übergang. Wir gleichen den maßgeblichen Wortlaut von § 62 AsylG deshalb stets gegen die amtliche konsolidierte Fassung sowie die Fundstelle im Bundesgesetzblatt ab, bevor er einer Beratung oder einem Schriftsatz zugrunde gelegt wird. Diese Sorgfalt ist kein Selbstzweck: Wer mit einem überholten oder ungeprüften Wortlaut argumentiert, riskiert die Tragfähigkeit seiner gesamten Argumentation.
Schritt 2: Anwendungsbereich und Untersuchungsumfang im Einzelfall klären
Wir prüfen zunächst, ob Sie überhaupt in den persönlichen Anwendungsbereich fallen, also ob eine Wohnverpflichtung nach §§ 47 ff., 53 AsylG besteht. Anschließend ziehen wir die einschlägige Landes-Verwaltungsvorschrift heran, weil § 62 Abs. 1 S. 2 AsylG den konkreten Umfang an die oberste Landesgesundheitsbehörde delegiert. Häufig liegen die wirksamen Angriffspunkte nicht im knappen Bundesgesetz, sondern im Landesvollzug und im flankierenden Infektionsschutzrecht – etwa bei Fragen des Untersuchungsumfangs, des Strahlenschutzes oder möglicher Ausnahmen.
Schritt 3: Besondere Schutzbedürftigkeit geltend machen
Ein praktisch besonders relevanter Punkt ist die Röntgenaufnahme der Atmungsorgane bei Schwangeren. Hier ist die Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen; in der Praxis sehen die Landesregelungen vielfach Ausnahmen oder Alternativen vor. Solche Ausnahmen ergeben sich allerdings aus dem Landes- und Strahlenschutzrecht, nicht aus § 62 AsylG selbst – wir prüfen sie daher gezielt an der richtigen Stelle. Auch andere gesundheitliche Besonderheiten können dazu führen, dass eine konkrete Untersuchungsanordnung im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Schritt 4: Verfassungs- und verhältnismäßigkeitsrechtliche Einwände entwickeln
Da gefestigte Rechtsprechung speziell zu § 62 AsylG fehlt, stützen wir Einwände auf allgemeine verfassungs- und infektionsschutzrechtliche Grundsätze. Den verfassungsrechtlichen Maßstab für körperliche Untersuchungs- und Zwangseingriffe hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.06.1963 - 1 BvR 790/58 (BVerfGE 16, 194 – Liquorentnahme) geprägt; danach müssen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit stets dem Übermaßverbot genügen. Diese Entscheidung betrifft das Strafprozessrecht und gerade nicht § 62 AsylG; sie liefert aber den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsmaßstab, an dem sich auch eine Untersuchungsanordnung messen lassen muss. Wir setzen sie deshalb ausschließlich als systematischen Maßstab ein, nicht als angebliches Urteil zur Gesundheitsuntersuchung im Asylverfahren.
Schritt 5: Verwechslungen und Scheinrechtsprechung vermeiden
Eine echte Recherchefalle ist die Zahl „62": § 62 AufenthG regelt die Abschiebungshaft, § 62 SGB I die sozialrechtliche Mitwirkung. So betrifft etwa der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 die Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I bei der Altersfeststellung – nicht § 62 AsylG. Auch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.06.2024 - B 12 BA 5/23 R und vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R werden in Datenbanken zwar unter dem Stichwort der § 62-Untersuchung geführt, betreffen aber den sozialversicherungsrechtlichen Status der in Aufnahmeeinrichtungen tätigen Ärzte und sagen zur asylrechtlichen Duldungspflicht selbst nichts aus. Wir prüfen jedes Aktenzeichen daraufhin, ob es tatsächlich die Gesundheitsuntersuchung betrifft, und vermeiden so, eine vermeintliche Judikatur zu zitieren, die es nicht gibt.
✓ Was Sie als Betroffene oder Betroffener beachten sollten
- Die Untersuchung nach § 62 AsylG ist eine Pflicht, die Sie zu dulden haben – Sie haben aber Anspruch auf eine verhältnismäßige, fachgerechte Durchführung.
- Weisen Sie auf Schwangerschaft oder andere gesundheitliche Besonderheiten frühzeitig hin, damit Ausnahmen oder schonendere Verfahren nach dem Landesrecht geprüft werden können.
- Verweigern Sie die Untersuchung nicht vorschnell: Folgen können sich aus dem Infektionsschutz- und Ordnungsrecht ergeben. Lassen Sie sich vorher rechtlich beraten.
- Ihre Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Eine Weitergabe ist nur im Rahmen des § 62 Abs. 2 AsylG und der Meldewege nach §§ 6, 7 IfSG zulässig.
- Bewahren Sie alle Unterlagen über die Untersuchung und etwaige Anordnungen auf – sie sind wichtig, falls eine rechtliche Überprüfung erforderlich wird.
Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen unterstützt Sie MANDATI dabei, Ihre Pflichten und Rechte im Zusammenhang mit § 62 AsylG einzuordnen, den einschlägigen Landesvollzug zu prüfen und bei unverhältnismäßigen Anordnungen die richtigen rechtlichen Schritte zu wählen. Gerade weil die Norm schlank formuliert und kaum durch Rechtsprechung ausgeformt ist, kommt es auf eine sorgfältige, am aktuellen Rechtsstand orientierte Einzelfallprüfung an.
Ladung und Rechtsgrundlage prüfen
Lassen Sie sich zeigen, auf welcher Grundlage die Untersuchung erfolgt. § 62 AsylG gilt nur, wenn Sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben. Verwechseln Sie § 62 AsylG nicht mit § 62 AufenthG (Abschiebungshaft) oder § 62 SGB I (Mitwirkung) - das sind völlig andere Normen.
Untersuchung grundsätzlich dulden
Die Untersuchung ist eine Duldungspflicht ohne Antrags- oder Wahlrecht. Eine grundlose Verweigerung kann unterbringungs- und ordnungsrechtliche Folgen haben, auch wenn § 62 AsylG selbst keine Sanktion enthält. Eine zwangsweise körperliche Durchsetzung deckt § 62 AsylG aber nicht.
Gesundheitliche Ausnahmen geltend machen
Sind Sie schwanger oder bestehen andere medizinische Gründe gegen ein Thorax-Röntgen, weisen Sie sofort und möglichst belegt darauf hin. Ausnahmen und Alternativen ergeben sich aus dem Landes- und Strahlenschutzrecht (z. B. bayerische GesUVV, NRW-/Brandenburg-Erlass), nicht aus § 62 AsylG selbst.
Datenweitergabe im Blick behalten
Das Ergebnis geht an die Unterbringungsbehörde; nur bei einem nach §§ 6, 7 IfSG namentlich meldepflichtigen Befund zusätzlich an das Bundesamt. Eine darüber hinausgehende Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten ist datenschutzrechtlich heikel (Art. 9 DSGVO) und kann beanstandet werden.
Bei Streit anwaltliche Hilfe einholen
Wollen Sie sich gegen eine konkrete Anordnung wehren, lassen Sie den einschlägigen Landeserlass und eine etwaige separate infektionsschutzrechtliche Anordnung (§ 36 IfSG) prüfen. Angriffspunkte liegen meist dort, nicht im knappen Bundesnormtext. Verlassen Sie sich nicht auf vermeintliche § 62-Urteile - gefestigte Rechtsprechung dazu fehlt.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 62 AsylG eigentlich?
§ 62 AsylG mit der amtlichen Überschrift "Gesundheitsuntersuchung" verpflichtet Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Den Umfang der Untersuchung und den durchführenden Arzt bestimmt nach § 62 Abs. 1 S. 2 AsylG die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Hintergrund ist der Infektionsschutz in dicht belegten Sammelunterkünften, insbesondere die frühe Erkennung einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose.
Muss ich mich der Untersuchung unterziehen, oder kann ich sie ablehnen?
§ 62 Abs. 1 AsylG begründet eine reine Duldungspflicht: Sie müssen die Untersuchung über sich ergehen lassen, haben aber kein Wahlrecht hinsichtlich Arzt oder Umfang. Die Vorschrift enthält jedoch selbst keine Ermächtigung, die Untersuchung körperlich gegen Ihren Willen zu erzwingen, und auch keine eigene Bußgeld- oder Strafnorm. Eine Verweigerung kann allerdings unterbringungs- und infektionsschutzrechtliche Folgen nach sich ziehen, die sich aus dem Landesvollzug und dem Infektionsschutzgesetz, nicht aus § 62 AsylG ergeben.
Gilt die Pflicht für alle Asylsuchenden?
Nein. Adressat ist nach dem Wortlaut nur, wer in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen hat. Die Pflicht knüpft damit an die Wohn- und Unterbringungspflicht nach §§ 47, 53 AsylG an. Wer nicht zur Wohnsitznahme in einer solchen Einrichtung verpflichtet ist, fällt nicht unter § 62 AsylG.
Warum wird ausgerechnet eine Röntgenaufnahme der Lunge verlangt?
Die Röntgenaufnahme der Atmungsorgane dient vor allem der Früherkennung einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose, die in eng belegten Unterkünften ein besonderes Übertragungsrisiko darstellt. § 62 AsylG verzahnt sich insoweit funktional mit § 36 IfSG, der die Untersuchung in Gemeinschaftseinrichtungen flankiert. Die konkrete Ausgestaltung der Reihenuntersuchung regelt das jeweilige Landesrecht.
Ist die Röntgenpflicht überhaupt mit den Grundrechten vereinbar?
Die Duldungspflicht greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, ist aber zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in Sammelunterkünften regelmäßig gerechtfertigt. Den verfassungsrechtlichen Maßstab für körperliche Untersuchungseingriffe hat das BVerfG mit Beschluss des 1. Senats vom 10.06.1963 - 1 BvR 790/58 (BVerfGE 16, 194 – Liquorentnahme) entwickelt; danach muss jeder Eingriff am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemessen werden. Diese Entscheidung betrifft allerdings § 81a StPO und nicht § 62 AsylG selbst und dient hier nur als allgemeiner Prüfungsmaßstab.
Bin ich als Schwangere ebenfalls zur Röntgenaufnahme verpflichtet?
Bei Schwangeren ist eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane aus Gründen des Strahlenschutzes und der Verhältnismäßigkeit besonders problematisch. Ausnahmen und alternative Verfahren ergeben sich jedoch nicht aus § 62 AsylG selbst, sondern aus dem jeweiligen Landes- und Strahlenschutzrecht sowie den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Bundesländer. Wir prüfen für Sie gezielt die für Ihren Aufenthaltsort maßgebliche Regelung.
Was passiert mit dem Ergebnis meiner Untersuchung?
Nach § 62 Abs. 2 AsylG ist das Untersuchungsergebnis der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird dabei der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 IfSG oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 IfSG festgestellt, ist diese Feststellung zusätzlich dem Bundesamt mitzuteilen, soweit eine namentliche Meldepflicht besteht. Die Weitergabe ist damit zweckgebunden; eine darüber hinausgehende Übermittlung Ihrer besonders schützenswerten Gesundheitsdaten ist nicht gedeckt.
Welche Stelle legt den genauen Untersuchungsumfang fest?
§ 62 Abs. 1 S. 2 AsylG überlässt die Festlegung des Umfangs und des durchführenden Arztes der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle. Konkretisiert wird dies durch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften und Erlasse, etwa die bayerische GesUVV oder Erlasse in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Der konkrete Untersuchungsumfang kann sich daher von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, weshalb stets die für Ihren Standort geltende Regelung maßgeblich ist.
Hat die Asylreform 2026 etwas an § 62 AsylG geändert?
Nach unserer Prüfung der amtlichen Quellen wurde § 62 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das in seinen wesentlichen Teilen am 12.06.2026 in Kraft getreten ist, inhaltlich nicht umgestaltet. Die großen Reformneuerungen betreffen vor allem das Grenzverfahren, die Asylverfahrenshaft sowie die Verteilung und das materielle Schutzrecht, nicht die Gesundheitsuntersuchung. Wir weisen offen darauf hin, dass einzelne Datenbanken eine Neufassung des Absatzes 2 verzeichnen; vor einer verbindlichen Zitierung gleichen wir den Wortlaut daher mit der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ab.
Nimmt § 62 AsylG Bezug auf das neue EU-Asylrecht?
Nein, § 62 AsylG enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die EU-Verordnungen der GEAS-Reform, also weder auf die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 noch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Diese Rechtsakte prägen das übergeordnete EU-System, betreffen die Gesundheitsuntersuchung aber nur mittelbar. Ein funktionales unionsrechtliches Gegenstück ist eher die gesundheitliche Erstkontrolle im Screening an der Außengrenze sowie die medizinischen Aufnahmestandards der neugefassten Aufnahmerichtlinie.
Gibt es Gerichtsurteile speziell zu § 62 AsylG, auf die ich mich berufen kann?
Wir müssen ehrlich sein: Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gerade zur Duldungspflicht des § 62 AsylG ist praktisch nicht vorhanden. Entscheidungen, die in Datenbanken unter dieser Norm geführt werden, betreffen meist einen anderen Gegenstand, nämlich die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung der in Aufnahmeeinrichtungen tätigen Ärzte; so etwa BSG, Urteile vom 12.06.2024 - B 12 BA 5/23 R und B 12 BA 8/22 R, die sich mit der Frage abhängiger Beschäftigung dieser Ärzte befassen, nicht mit Ihrer Untersuchungspflicht. Einwände stützen wir daher auf allgemeine verfassungs- und infektionsschutzrechtliche Grundsätze statt auf eine vermeintliche Spezialjudikatur.
Wird § 62 AsylG manchmal mit anderen Vorschriften verwechselt?
Ja, das ist eine häufige und folgenreiche Verwechslung, weil mehrere Gesetze einen § 62 kennen: § 62 AufenthG regelt die Abschiebungshaft und § 62 SGB I die Mitwirkungspflichten, etwa im Rahmen einer medizinischen Altersfeststellung. So betrifft der Beschluss des OVG Hamburg, 4. Senat, vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 die Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I bei der Altersfeststellung eines unbegleiteten Minderjährigen und gerade nicht die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG. Wir achten in Ihrem Mandat sorgfältig darauf, dass nur einschlägige Vorschriften und Entscheidungen herangezogen werden.
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Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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