§ 61 AsylG – Erwerbstaetigkeit
§ 61 AsylG – Erwerbstaetigkeit: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 61 AsylG regelt, ob und ab wann Sie waehrend eines laufenden Asylverfahrens in Deutschland arbeiten duerfen. Die Norm wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung vom 12.06.2026 grundlegend neu gefasst und an das reformierte Gemeinsame Europaeische Asylsystem (GEAS) angepasst: Anknuepfungspunkt der Wartefrist ist nun die Registrierung des Asylantrags, und die Norm verweist direkt auf die EU-Verordnungen (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, Dublin-Nachfolge).
Im Kern gilt: Waehrend der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht zunaechst ein Erwerbstaetigkeitsverbot. Drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags ist eine Beschaeftigung jedoch zu erlauben, wenn das Verfahren noch laeuft und die Bundesagentur fuer Arbeit zustimmt. In bestimmten Konstellationen (Zustaendigkeitsverfahren nach der Dublin-Nachfolge-VO, bereits gewaehrter Schutz in einem anderen EU-Staat) verlaengert sich die Frist auf sechs Monate. Fuer Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten mit Antrag nach dem 31.08.2015 und im beschleunigten Verfahren bleibt der Arbeitsmarkt verschlossen. Dieser Ratgeber ordnet die Vorschrift ein und erklaert die Schritte zum Arbeitsmarktzugang.
1. Einführung: Was regelt § 61 AsylG?
§ 61 des Asylgesetzes (AsylG) trägt die amtliche Überschrift „Erwerbstätigkeit" und beantwortet eine der praktisch wichtigsten Fragen, die sich Menschen während eines laufenden Asylverfahrens stellen: Darf ich in Deutschland arbeiten – und wenn ja, ab wann? Die Vorschrift steht im 6. Abschnitt des AsylG („Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens", §§ 55 bis 67) und gehört damit zum Statuspaket der sogenannten Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Sie regelt also nicht den Aufenthalt als solchen, sondern allein, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie als asylsuchende oder geduldete Person dem Arbeitsmarkt offenstehen. Der Grundgedanke der Norm ist gestaffelt: Während Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG zunächst ein Erwerbstätigkeitsverbot; erst nach Ablauf bestimmter Wartefristen und unter weiteren Voraussetzungen – insbesondere der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – kann oder muss Ihnen eine Beschäftigung erlaubt werden. § 61 Abs. 2 AsylG ergänzt dies für die Phase nach dem Ende der Wohnpflicht und enthält zugleich ein dauerhaftes Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben.
Dieser Kommentar gibt den Stand nach der großen Asylreform 2026 wieder. § 61 AsylG ist durch Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28. April 2026) vollständig neu gefasst worden und gilt in dieser Fassung mit Wirkung vom 12. Juni 2026. Mit der Reform ist die Vorschrift eng an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angebunden: Sie verweist nun unmittelbar auf die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 (die Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung) sowie auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348; mittelbar wird der Anwendungsbereich auch durch die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 geprägt. Die wohl spürbarste Neuerung für Mandantinnen und Mandanten ist die verkürzte Wartezeit: Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist die Ausübung einer Beschäftigung nun grundsätzlich bereits drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags zu erlauben, sofern das Verfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Wir möchten an dieser Stelle transparent darauf hinweisen, dass es zu dieser Neufassung naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt – die im weiteren Verlauf herangezogenen Gerichtsentscheidungen ergingen weit überwiegend zur früheren Rechtslage und werden als solche kenntlich gemacht. Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen ordnen wir die Norm für Sie nachfolgend praxisnah und nachvollziehbar ein.
Dieser Ratgeber bezieht sich auf § 61 AsylG in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111), in Kraft seit dem 12.06.2026. Der verlinkte amtliche Wortlaut auf gesetze-im-internet.de ist massgeblich; bei Antraegen mit Stichtagen vor dem 12.06.2026 kann noch die alte Fassung anwendbar sein.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 61 AsylG
Am Anfang jeder fundierten Beratung steht der Gesetzestext selbst. Wir geben Ihnen § 61 AsylG nachfolgend im amtlichen Wortlaut wieder, und zwar in der Fassung, die seit dem 12.06.2026 gilt. Diese Fassung beruht auf Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23.04.2026, das im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 111 verkündet wurde. Bitte beachten Sie: Bei Verfahren, die vor dem 12.06.2026 begonnen haben, kann noch die frühere Fassung maßgeblich sein. Welches Recht in Ihrem Fall gilt, klären wir im persönlichen Gespräch.
▶ § 61 AsylG – Erwerbstätigkeit (Fassung ab 12.06.2026)
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer drei Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern 1. das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und 2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn 1. ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder 2. dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es sei denn die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen. Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen. Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat, 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde. Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die Voraussetzungen von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder wenn die Identität des Ausländers durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes geklärt ist. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen 2 und 6. Abweichend von Satz 6 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern ihm vor der Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wurde.
(2) Im Übrigen ist einem Ausländer im Asylverfahren, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleiben unberührt.
Einordnung des Wortlauts
Auf den ersten Blick wirkt die Vorschrift sperrig, ihr Aufbau folgt jedoch einer klaren Logik. Absatz 1 betrifft die Phase, in der Sie noch verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen: Hier gilt zunächst ein Erwerbstätigkeitsverbot, von dem nach drei Monaten ab Registrierung Ihres Asylantrags eine Ausnahme zu machen ist, sofern das Verfahren noch läuft und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Absatz 2 regelt die anschließende Phase und enthält die ergänzende Drei-Monats-Regel für den gestatteten Aufenthalt sowie das fortbestehende Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben. Eine entscheidende Neuerung gegenüber früheren Fassungen liegt im Anknüpfungspunkt: Maßgeblich ist nun die Registrierung des Asylantrags, nicht mehr in erster Linie der gestattete Aufenthalt. Das genaue Datum dieser Registrierung ist daher in der Praxis von zentraler Bedeutung.
Bemerkenswert ist außerdem, dass § 61 AsylG nach der Reform 2026 unmittelbar auf europäisches Verordnungsrecht verweist. Die Norm nimmt ausdrücklich Bezug auf die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, die die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst), insbesondere auf deren Artikel 38, 39 und 41 sowie Artikel 17 Absatz 3, und auf die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), namentlich auf deren Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 42. Das deutsche Asylgesetz wirkt insoweit als Durchführungsrecht zum reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem. Wann genau die verlängerte Sechs-Monats-Frist greift, ob ein beschleunigtes Verfahren vorliegt und welche Mitwirkungspflichten Sie treffen, beurteilt sich damit auch nach diesen unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Da diese Fassung erst seit dem 12.06.2026 in Kraft ist, existiert zu ihrer Auslegung noch keine gefestigte Rechtsprechung; wir weisen Sie auf diesen Umstand transparent hin und stützen unsere Beratung daher auf den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien und die übergeordneten EU-Verordnungen.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Aufbau und die Voraussetzungen des § 61 AsylG Absatz für Absatz. Maßgeblich ist die durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) neu gefasste Vorschrift, die mit Wirkung vom 12.06.2026 in Kraft getreten ist. Die Norm ist seither in weiten Teilen Durchführungsrecht zu den neuen europäischen Asylverordnungen, insbesondere zur Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 (Nachfolgerin der früheren Dublin-III-Verordnung) und zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. § 61 AsylG verweist nunmehr unmittelbar auf einzelne Artikel dieser Verordnungen; ältere Kommentierungen und Gerichtsentscheidungen, die noch auf der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU und einer Neun-Monats-Frist beruhen, sind insoweit überholt. Wo wir solche älteren Entscheidungen heranziehen, kennzeichnen wir dies ausdrücklich.
Systematisch steht § 61 AsylG im Abschnitt 6 des Asylgesetzes („Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens", §§ 55–67). Er gehört damit zum rechtlichen Statuspaket der Aufenthaltsgestattung und wird flankiert von der Aufenthaltsgestattung selbst (§ 55 AsylG), den räumlichen Beschränkungen und Wohnsitzauflagen (§§ 56–59b AsylG) sowie dem Erlöschen der Gestattung (§ 67 AsylG). Die Norm gliedert sich in zwei Absätze: Absatz 1 betrifft die Phase, in der noch die Pflicht besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen; Absatz 2 regelt die Erwerbstätigkeit im Übrigen, also nach Ende dieser Wohnpflicht.
⚖ Absatz 1: Erwerbstätigkeit während der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung
Den Ausgangspunkt bildet ein striktes Verbot. § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt: „Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben." Solange Sie also nach § 47 AsylG verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit untersagt. Anknüpfungspunkt ist die rechtliche Wohnpflicht, nicht das tatsächliche Wohnen.
Hiervon macht § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine zentrale Ausnahme, die durch die Reform 2026 deutlich begünstigend ausgestaltet wurde: Abweichend von Satz 1 ist Ihnen drei Monate nach der Registrierung Ihres Asylantrags die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern erstens das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und zweitens die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung zulässig ist. Bedeutsam ist hier zweierlei: Zum einen handelt es sich um eine gebundene Regelung („ist zu erlauben"), nicht um eine bloße Ermessensentscheidung. Zum anderen knüpft die Drei-Monats-Frist seit der Reform an die Registrierung des Asylantrags an und nicht mehr, wie früher, primär an den gestatteten Aufenthalt. Das genaue Registrierungsdatum ist daher der erste Punkt, den wir im Mandat klären.
In bestimmten europarechtlich geprägten Fällen verlängert sich diese Frist. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 AsylG beträgt die Frist sechs Monate, wenn ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 dieser Verordnung übermittelt wurde, oder wenn Ihnen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde – es sei denn, die Bundesrepublik ist verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen. Befinden Sie sich also in einem Zuständigkeitsverfahren (vormals „Dublin-Verfahren"), gilt die längere Frist.
▶ Versagungsgründe und zwingende Ausschlüsse in Absatz 1
Die Erlaubnis steht unter zwei wichtigen Einschränkungen. Als Soll-Versagung sieht § 61 Abs. 1 Satz 4 AsylG vor, dass die Erlaubnis nicht erteilt werden soll, wenn Sie wiederholt oder in erheblicher Weise Ihren Mitwirkungspflichten unentschuldigt nicht nachgekommen sind. Erfasst sind die Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 AsylG sowie – neu durch die Reform – nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Als zwingenden Ausschluss bestimmt § 61 Abs. 1 Satz 5 AsylG: Gelangt das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung, wird die Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt; eine bereits erteilte Erlaubnis wird widerrufen oder zurückgenommen. Hier besteht für die Behörde kein Spielraum. In der Praxis prüfen wir deshalb, ob das Bundesamt tatsächlich ein beschleunigtes Verfahren angeordnet hat, da allein dieser Umstand – und nicht etwa pauschal die Herkunft aus einem bestimmten Staat – den Ausschluss nach Satz 5 trägt.
⚖ Geduldete in Absatz 1: Sätze 6 bis 9
§ 61 Abs. 1 AsylG enthält in den Sätzen 6 bis 9 zudem Regelungen für Personen mit einer Duldung. Nach Satz 6 soll Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden – es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung stehen konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevor. Solche Maßnahmen sind abschließend benannt: eine veranlasste ärztliche Untersuchung zur Reisefähigkeit, ein Antrag auf Förderung der freiwilligen Ausreise, die eingeleitete Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung, vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sowie ein eingeleitetes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Artikel 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Diese Wartefrist verkürzt sich nach § 61 Abs. 1 Satz 7 AsylG auf drei Monate, wenn die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen oder wenn Ihre Identität durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes geklärt ist. Die aktive Klärung der Identität ist daher ein wichtiger Hebel, auf den wir frühzeitig hinwirken. § 61 Abs. 1 Satz 8 AsylG ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 41 und 42 AufenthG an, die das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit und die Beschäftigungsverordnung betreffen. Schließlich enthält § 61 Abs. 1 Satz 9 AsylG eine Besitzstandswahrung: Wurde Ihnen bereits während des Asylverfahrens eine Beschäftigung erlaubt, ist sie nach dem Übergang in die Duldung abweichend von Satz 6 weiter zu erlauben.
⚖ Absatz 2: Erwerbstätigkeit im Übrigen
Absatz 2 regelt die Phase nach Ende der Wohnpflicht. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer im Asylverfahren, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung Zustimmungsfreiheit besteht. § 61 Abs. 2 Satz 2 AsylG bestimmt, dass ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt auf diese Drei-Monats-Frist angerechnet wird. Satz 3 verweist erneut auf die entsprechende Anwendung der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 41 und 42 AufenthG.
Hier ist anzumerken, dass die Reichweite des Absatzes 2 nach der Neufassung teils noch ungeklärt ist und die amtliche Satz-Nummerierung in den Konsolidierungsdiensten zeitweise voneinander abwich. Wir bestimmen daher im Einzelfall die einschlägige Fassung anhand des amtlichen Bundesgesetzblatts. Bereits zur früheren Fassung hatte das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 29.08.2025 - 4 E 3382/25 We im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Erleichterungen des Absatzes 1 über die dortige Verweisung auch dann fortwirken, wenn keine Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung mehr besteht. Diese Entscheidung erging zur damaligen Rechtslage; ob die zugrunde liegende Wertung auf die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung übertragbar ist, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
▶ Das fortbestehende Verbot für sichere Herkunftsstaaten
Ein dauerhaftes Beschäftigungsverbot enthält § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG: Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Diese Sperre wirkt für die gesamte Dauer des Verfahrens. § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG stellt klar, dass die Sätze 2 bis 5 des Absatzes 1 hiervon unberührt bleiben.
Zur Stichtagsregelung ist eine ältere, aber weiterhin instruktive Entscheidung hervorzuheben: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 09.10.2017 - 11 S 2090/17 entschieden, dass es für den Stichtag 31. August 2015 auf das nicht-förmliche Asylgesuch ankommt. Wer also bis zu diesem Stichtag bereits formlos um Asyl nachgesucht hat, wird von dem Ausschlussgrund nicht erfasst, auch wenn der förmliche Antrag beim Bundesamt erst später gestellt werden konnte. Diese Entscheidung betraf die damalige Fassung; die Wertung zum maßgeblichen Zeitpunkt behält für die Auslegung des unverändert auf den 31.08.2015 abstellenden Satzes 4 jedoch ihre Bedeutung.
▶ Rechtsfolge: Anspruch oder Ermessen, und welche Erlaubnis Sie erhalten
Für die Durchsetzung Ihrer Rechte ist die Rechtsfolgenseite entscheidend. Liegen die Voraussetzungen einer „ist zu erlauben"-Regelung vor, besteht ein gebundener Anspruch, und eine ablehnende Entscheidung lässt sich entsprechend angreifen. Soweit die Norm eine Soll- oder Kann-Struktur vorsieht, steht der Behörde Ermessen zu; angreifbar sind dann vor allem Ermessensfehler. Die ältere Rechtsprechung zur früheren Ermessensfassung des § 61 Abs. 2 AsylG bestätigt diese Grundstruktur: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281 ausgeführt, dass die Vorschrift die Erteilung in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde stellt und lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt; ein unmittelbar einklagbares Recht auf Beschäftigung folge weder aus Art. 15 der damaligen Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU noch aus Art. 15 der Grundrechtecharta. In dieselbe Richtung weist der Beschluss desselben Gerichts vom 04.02.2022 - 10 C 21.2799, der die Ermessensstruktur der Beschäftigungserlaubnis bestätigt und betont, dass eine zugunsten des Antragstellers eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist.
Wichtig ist ferner, dass die Erlaubnis nicht unbeschränkt erteilt wird. Sie ist arbeitgeber- und tätigkeitsbezogen: Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 28.04.2020 - W 1 K 19.32325 klargestellt, dass die Norm auf der Rechtsfolgenseite lediglich die Gestattung einer hinsichtlich Arbeitgeber und Art der Tätigkeit konkretisierten Beschäftigung ermöglicht, nicht aber eine pauschale Erlaubnis. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann daher eine neue Erlaubnis erforderlich werden. Auch Mitwirkungs- und Identitätsmängel können sich nachteilig auswirken; in dieser Konstellation hatte etwa das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23.10.2019 - M 9 K 19.4677 zu entscheiden.
Zwei weitere Punkte runden das Bild ab. Der Arbeitsmarktzugang nach § 61 AsylG setzt einen fortbestehenden Status als Asylsuchender voraus. Endet das Asylverfahren unanfechtbar, entfällt § 61 AsylG als Anspruchsgrundlage; das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.03.2023 - 19 ZB 21.689 für die Ausbildungs- und Beschäftigungserlaubnis bestätigt. In diesem Fall ist der mögliche Übergang in eine Duldung nach § 60a AufenthG gesondert zu prüfen. Schließlich sind nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 14.01.2021 - C-322/19 und C-385/19, Verzögerungen, die Sie nicht zu vertreten haben – etwa die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat –, Ihnen nicht zur Last zu legen; auch diese Entscheidung erging zur Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, ihr Grundgedanke ist für die Auslegung der Verzögerungs- und Zurechnungsfragen jedoch weiterhin von Bedeutung.
Da die hier dargestellte Fassung erst seit dem 12.06.2026 gilt und gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung – insbesondere zur Vereinbarkeit des pauschalen Verbots für sichere Herkunftsstaaten mit Art. 17 der neuen Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 – noch nicht vorliegt, behandeln wir solche Fragen in laufenden Mandaten transparent als offene Rechtsfragen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
§ 61 AsylG ist durch die Asylreform 2026 nicht nur kosmetisch angepasst, sondern in seinen Grundkoordinaten neu vermessen worden. Maßgeblich ist das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 als BGBl. 2026 I Nr. 111. Dessen Artikel 1 ersetzt § 61 AsylG vollständig durch eine Neufassung. Die Änderung ist mit Wirkung vom 12.06.2026 in Kraft getreten. Wenn Sie also seit Mitte Juni 2026 prüfen, ob Sie während Ihres Asylverfahrens arbeiten dürfen, gilt für Sie diese neue Fassung, nicht mehr die zuvor geltende Rechtslage. Wir von der Kanzlei MANDATI in Essen erläutern Ihnen nachfolgend, was sich konkret verändert hat und worauf Sie achten sollten.
Hintergrund der Reform ist die europaweite Neuordnung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das deutsche Asylgesetz ist seither in weiten Teilen ein Durchführungsgesetz zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, namentlich der Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, der Nachfolgerin der bisherigen Dublin-III-Verordnung). Genau diese europarechtliche Überformung schlägt nun bis in den Wortlaut des § 61 AsylG durch.
▶ Alte gegen neue Fassung: Die wichtigsten Unterschiede
Der zentrale Unterschied betrifft den Anknüpfungspunkt und die Länge der Wartefrist. Nach der neuen Fassung ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG bereits drei Monate nach der Registrierung Ihres Asylantrags zu erlauben, sofern das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder eine Rechtsverordnung die Zustimmung entbehrlich macht. Die Frist knüpft damit ausdrücklich an die Registrierung des Asylantrags an, nicht mehr primär an den gestatteten Aufenthalt. Den verkürzten Arbeitsmarktzugang nach drei statt der zuvor faktisch geltenden sechs Monate dokumentiert auch die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 25.02.2026, BT-Drs. 21/4321, ebenso wie der Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 17.02.2026, WD 6 - 3000 - 005/26.
Die wichtigsten Veränderungen lassen sich so zusammenfassen:
- Verkürzte Regelfrist: Der Zugang zum Arbeitsmarkt im laufenden Asylverfahren wird im Regelfall bereits nach drei Monaten eröffnet (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
- Verlängerte Sonderfrist: Die Frist beträgt nach § 61 Abs. 1 Satz 3 AsylG sechs Monate, wenn ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 dieser Verordnung übermittelt wurde, oder wenn Ihnen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde.
- Zwingendes Beschäftigungsverbot im beschleunigten Verfahren: Befinden Sie sich im beschleunigten Verfahren nach Artikel 42 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348, wird die Erlaubnis nicht erteilt; eine bereits erteilte Erlaubnis wird widerrufen oder zurückgenommen (§ 61 Abs. 1 Satz 5 AsylG).
- Mitwirkungspflichten europarechtlich erweitert: Die Erlaubnis soll nach § 61 Abs. 1 Satz 4 AsylG versagt werden, wenn Sie wiederholt oder erheblich gegen Ihre Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 AsylG sowie nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 verstoßen.
- Fortbestehendes Verbot für sichere Herkunftsstaaten: Unverändert bleibt das Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a oder § 29b AsylG, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG).
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Eine strukturelle Neuerung, die für Sie im Einzelfall große Bedeutung haben kann, ist die geänderte Verweistechnik. Wo früher rein nationale Verfahrensbegriffe standen, verweist § 61 AsylG nun unmittelbar auf das europäische Sekundärrecht. Die Sechsmonatsfrist knüpft an das Zuständigkeitsverfahren nach Artikel 39 und Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 an, also an das, was bisher als Dublin-Verfahren bekannt war. Das zwingende Beschäftigungsverbot folgt aus der Anordnung des beschleunigten Verfahrens nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348. Diese unmittelbaren Verweise sind sowohl durch die Materialien zum Gesetz als auch durch die konsolidierte Normfassung belegt; die amtliche Datenbank weist § 61 AsylG ausdrücklich als Fassung mit Wirkung vom 12.06.2026 aus.
Für Sie bedeutet das einen Perspektivwechsel: Ob Sie arbeiten dürfen, hängt nicht mehr allein von nationalen Kategorien ab, sondern davon, welches europäische Verfahren auf Ihren Antrag angewandt wird. Praktisch besonders folgenreich ist die Anknüpfung an das beschleunigte Verfahren. Allein die Tatsache, dass Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, trägt ein Arbeitsverbot nach der unionsrechtlichen Konzeption der neugefassten Aufnahmerichtlinie (Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2024/1346) nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Bundesamt tatsächlich ein beschleunigtes Verfahren nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 angeordnet hat. Wird Ihnen eine Beschäftigungserlaubnis verweigert, lohnt deshalb die genaue Prüfung, auf welche Verfahrensart sich die Behörde stützt.
▶ Was die Reform nicht verändert hat
Damit Sie kein falsches Bild gewinnen: Einige Grundpfeiler des § 61 AsylG sind unverändert geblieben. Das absolute Erwerbstätigkeitsverbot während der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG fort. Ebenso bleibt es bei der Auffangregelung des § 61 Abs. 2 AsylG, wonach Ihnen als gestattetem Ausländer nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG eine Beschäftigung zu erlauben ist, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Und auch das genannte Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten mit Antrag nach dem 31.08.2015 ist erhalten geblieben. Hier hat die Reform also keine Erleichterung gebracht. Inwieweit dieses pauschale, an die Herkunft anknüpfende Verbot mit der unionsrechtlichen Vorgabe vereinbar ist, den Ausschluss an das beschleunigte Verfahren zu binden, ist eine offene Rechtsfrage, zu der es bislang keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Wir weisen offen darauf hin, dass diese Frage noch ungeklärt ist.
▶ Der Übergang nach § 87e AsylG
Mit der Reform wurde zugleich die neue Übergangsvorschrift des § 87e AsylG eingefügt, ebenfalls mit Wirkung vom 12.06.2026. Ihr amtlicher Titel lautet "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Diese Vorschrift regelt das sogenannte intertemporale Recht, also die Frage, welche Fassung auf welche Verfahren anzuwenden ist. Sie ordnet im Kern an, dass die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Anträge Anwendung finden, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, sowie auf entsprechend ab diesem Datum eingeleitete Verfahren zum Entzug des Schutzstatus.
Für Ihren Arbeitsmarktzugang ist eine wichtige Klarstellung wesentlich: § 87e AsylG steuert in erster Linie das Asylprüfungs- und das Statusentzugsverfahren, nicht unmittelbar den § 61 AsylG und die Erwerbstätigkeit. Die Neufassung der Erwerbstätigkeitsregelung selbst gilt vielmehr ab ihrem Inkrafttreten am 12.06.2026 unmittelbar. Gleichwohl ist das Datum des Antragseingangs für Sie von erheblicher praktischer Bedeutung, weil davon abhängt, welches Asylverfahren (und damit etwa die Anwendung des beschleunigten Verfahrens) auf Sie zur Anwendung kommt. Halten Sie deshalb das genaue Eingangs- und Registrierungsdatum Ihres Asylantrags aktenkundig fest. Bei laufenden Verfahren mit Bezug zum Stichtag 12.06.2026 sollten Sie die jeweils anwendbare Fassung sorgfältig bestimmen lassen.
Da die Neufassung erst seit dem 12.06.2026 gilt, ist eine Schlussbemerkung geboten: Zu dieser neuen Rechtslage gibt es naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung. Ältere Entscheidungen, etwa zur früheren Ermessensstruktur der Beschäftigungserlaubnis, betrafen die alte Fassung und den damaligen unionsrechtlichen Rahmen. Sie sind nicht ohne Weiteres auf die neue Lage übertragbar. Wenn Sie unsicher sind, welche Fassung und welche Frist in Ihrem Fall greift, prüfen wir das gern individuell für Sie.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Wenn Sie den heutigen § 61 AsylG verstehen wollen, müssen Sie ihn als Teil eines größeren Gefüges lesen. Seit der Neufassung durch Artikel 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23.04.2026, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 und in Kraft mit Wirkung vom 12.06.2026, ist die Vorschrift kein rein nationales Regelwerk mehr. Sie verweist an mehreren Stellen unmittelbar auf europäisches Verordnungsrecht und verzahnt sich zugleich eng mit dem Aufenthaltsgesetz und weiteren Vorschriften des AsylG. Für Ihre Beratung bedeutet das: Wer nur den Wortlaut des § 61 AsylG liest, übersieht die Hälfte der maßgeblichen Regelungen. Wir erläutern Ihnen daher im Folgenden, wie sich die Norm in das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) und in das übrige deutsche Recht einfügt.
⚖ Bezug zu den EU-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351
Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem ruht im Kern auf drei unmittelbar geltenden Verordnungen, die seit dem 12.06.2026 anwendbar sind. § 61 AsylG nimmt auf zwei davon ausdrücklich Bezug, während die dritte den Rahmen mittelbar prägt:
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMMR) – sie ist die Nachfolgeregelung der früheren Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) und bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. § 61 Abs. 1 Satz 3 AsylG knüpft die verlängerte Sechs-Monats-Wartefrist unter anderem daran, dass ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurde. Bei Geduldeten kann zudem nach § 61 Abs. 1 Satz 6 Nr. 5 AsylG die Einleitung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 als konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme den Arbeitsmarktzugang sperren.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung, AsylVfVO) – sie regelt den Ablauf des Asylverfahrens. § 61 Abs. 1 Satz 4 AsylG verknüpft die Soll-Versagung der Beschäftigungserlaubnis bei Verletzung von Mitwirkungspflichten unter anderem mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348. Besonders bedeutsam ist § 61 Abs. 1 Satz 5 AsylG: Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen.
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) – sie definiert, unter welchen Voraussetzungen internationaler Schutz zu gewähren ist. § 61 AsylG verweist auf sie nicht ausdrücklich, doch prägt sie den Anwendungsbereich mittelbar, etwa wenn nach § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Über die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG, die ebenfalls zum 12.06.2026 eingefügt wurde, findet die Qualifikationsverordnung Anwendung auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Der Bundestag hat diese Verzahnung in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 25.02.2026 zur BT-Drs. 21/4321 dokumentiert; die wissenschaftliche Aufarbeitung findet sich im Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 17.02.2026 zum Aktenzeichen WD 6 - 3000 - 005/26, der allerdings keine eigene Rechtsauffassung des Bundestages und keine Bindungswirkung darstellt.
▶ Was der Vorrang des EU-Rechts praktisch bedeutet
Die genannten Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und gehen entgegenstehendem nationalen Recht vor. § 61 AsylG ist damit nach der Reform 2026 in weiten Teilen ein Durchführungsgesetz: Die Norm setzt das europäische Asylrecht in eine konkrete deutsche Arbeitsmarktregelung um und übernimmt dessen Begriffe (Registrierung, Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren, beschleunigtes Verfahren) wörtlich.
Für die Auslegung ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachten. Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 14.01.2021 - C-322/19 und C-385/19 zur damaligen Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU entschieden, dass auch Antragsteller im Zuständigkeitsverfahren (seinerzeit Dublin) Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt haben und ein pauschaler Ausschluss allein wegen dieses Verfahrens unionsrechtswidrig ist; eine Verzögerung darf dem Antragsteller weder deshalb zur Last gelegt werden, weil er den Antrag nicht im Ersteinreisestaat gestellt hat, noch weil er einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Dieses Urteil erging zur alten Rechtslage. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es nicht unbesehen auf die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung übertragbar ist, weil die zugrunde liegende Richtlinie ersetzt wurde. Der dahinterstehende Grundgedanke – dass selbstverschuldete und nicht selbstverschuldete Verzögerungen unterschiedlich zu behandeln sind – behält jedoch seine argumentative Bedeutung.
Eine gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung des § 61 AsylG gibt es bislang nicht; die Vorschrift ist erst seit dem 12.06.2026 in Kraft. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass viele Auslegungsfragen derzeit offen sind und sich noch keine verlässliche gerichtliche Linie herausgebildet hat.
⚖ Verzahnung mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 61 AsylG steht nicht für sich allein, sondern verweist an entscheidenden Stellen in das Aufenthaltsgesetz hinein. Die wichtigsten Anknüpfungspunkte sind:
- § 4a Abs. 4 AufenthG – auf diese Vorschrift stützt § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Beschäftigungserlaubnis für Gestattete nach drei Monaten Aufenthalt. Sie bildet die aufenthaltsrechtliche Grundlage dafür, dass die Ausländerbehörde die Beschäftigung überhaupt gestatten darf.
- §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 41 und 42 AufenthG – diese Vorschriften regeln das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit und die zugehörige Beschäftigungsverordnung. Sie gelten nach § 61 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2 Satz 3 AsylG entsprechend. Praktisch bedeutet das, dass eine Beschäftigungserlaubnis im Regelfall die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzt, sofern nicht eine Rechtsverordnung die Zustimmungsfreiheit anordnet.
- § 60a AufenthG (Duldung) – endet das Asylverfahren, geht der Status häufig in die Duldung über. § 61 Abs. 1 Satz 6 AsylG ordnet für Geduldete ab sechs Monaten Duldung eine Soll-Erlaubnis an, schließt sie aber bei bevorstehenden konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aus.
- § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Ausbildungsduldung) – liegen dessen Voraussetzungen vor oder ist die Identität durch einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz geklärt, verkürzt § 61 Abs. 1 Satz 7 AsylG die Wartefrist von sechs auf drei Monate.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen einer Erlaubnis entgegenstehen, hat das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 26.09.2017 - 2 B 467/17 entschieden, dass auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Diese Entscheidung betraf zwar eine Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG und nicht unmittelbar § 61 AsylG, der Rechtsgedanke ist jedoch auf die Maßstäbe des heutigen § 61 Abs. 1 Satz 6 AsylG übertragbar.
⚖ Bezug zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 61 in den Abschnitt 6 „Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens" eingebettet und steht in engem Zusammenhang mit weiteren Normen:
- § 47 AsylG (Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung) – diese Vorschrift bestimmt, wie lange die Wohnpflicht besteht, und entscheidet damit über die Abgrenzung zwischen dem Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG und der Auffangregelung des § 61 Abs. 2 AsylG.
- § 15 Abs. 2 AsylG (Mitwirkungspflichten) – die Verletzung dieser Pflichten kann nach § 61 Abs. 1 Satz 4 AsylG zur Soll-Versagung der Beschäftigungserlaubnis führen, nunmehr verknüpft mit den europarechtlichen Mitwirkungspflichten der GEAS-Verordnungen.
- §§ 29a und 29b AsylG (sichere Herkunftsstaaten) – für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, bleibt die Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG während des gesamten Asylverfahrens ausgeschlossen. Zur Auslegung dieses Ausschlusses hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.10.2017 - 11 S 2090/17 klargestellt, dass es nach Sinn und Zweck der Stichtagsregelung auf das nicht-förmliche Asylgesuch ankommt; wer bis zum 31.08.2015 ein formloses Asylgesuch geäußert hat, wird vom Ausschluss nicht erfasst, auch wenn der förmliche Antrag erst später gestellt werden konnte.
Den Ermessenscharakter der Beschäftigungserlaubnis und die Grenzen eines einklagbaren Anspruchs hat die Rechtsprechung zur Vorgängerfassung mehrfach betont. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281 entschieden, dass § 61 Abs. 2 AsylG die Erlaubnis in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde stellt und lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt. Mit Beschluss vom 04.02.2022 - 10 C 21.2799 hat derselbe Gerichtshof bestätigt, dass sich die Ermessenserwägungen am Zweck des Gesetzes rechtfertigen müssen und eine zugunsten des Antragstellers eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist. Das VG Würzburg hat mit Urteil vom 28.04.2020 - W 1 K 19.32325 ausgeführt, dass die Erlaubnis hinsichtlich Arbeitgeber und Art der Tätigkeit konkretisiert sein muss und keine pauschale, unbeschränkte Erlaubnis vorgesehen ist. Auf die Grenzen bei Mitwirkungs- und Identitätsmängeln deutet die Entscheidung des VG München vom 23.10.2019 - M 9 K 19.4677 hin. Dass § 61 AsylG den fortbestehenden Status als Asylsuchender voraussetzt und mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens als Anspruchsgrundlage entfällt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.03.2023 - 19 ZB 21.689 klargestellt. Schließlich hat das VG Weimar mit Beschluss vom 29.08.2025 - 4 E 3382/25 We im Eilrechtsschutz angenommen, dass die Erleichterungen des § 61 Abs. 1 AsylG über die Verweisung in das Verhältnis zu Abs. 2 hineinwirken können. Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Entscheidungen sämtlich zur früheren Fassung ergangen sind und ihre Übertragbarkeit auf die seit dem 12.06.2026 geltende Rechtslage im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die folgende Darstellung der Rechtsprechung zu § 61 AsylG erfordert eine besondere Vorbemerkung, auf die wir Sie ausdrücklich hinweisen möchten: Die Neufassung des § 61 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 ist erst mit Wirkung vom 12.06.2026 in Kraft getreten. Zu dieser neuen Fassung liegt naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vor. Sämtliche bislang ergangenen Entscheidungen betreffen die alte Rechtslage. Wir kennzeichnen deshalb im Folgenden konsequent, ob eine Entscheidung zur früheren oder zur geltenden Fassung ergangen ist, und benennen offen, wo die Rechtslage derzeit ungeklärt ist.
▶ Was Sie zur Aussagekraft der bisherigen Rechtsprechung wissen müssen
Die nachstehend besprochenen Urteile und Beschlüsse sind überwiegend zu § 61 AsylG in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung ergangen. Diese alte Fassung stützte sich auf die frühere Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU und arbeitete mit anderen Wartefristen sowie einer anderen Verweistechnik als das heutige Recht. Die seit dem 12.06.2026 maßgebliche Neufassung verweist demgegenüber unmittelbar auf die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement) und die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Ältere Entscheidungen sind daher mit Vorsicht heranzuziehen. Soweit sie jedoch allgemeine Strukturaussagen treffen – etwa zur Frage, ob ein gebundener Anspruch oder eine Ermessensentscheidung vorliegt –, behalten sie ihren orientierenden Wert auch unter dem neuen Recht, sofern die jeweilige Regelungsstruktur fortbesteht.
⚖ Rechtsprechung zur alten Fassung: Ermessen statt Anspruch
Den Kern der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Einordnung des § 61 Abs. 2 AsylG als Ermessensnorm. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281 entschieden, dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG eine unionsrechtskonforme Umsetzung von Art. 15 der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU darstellte und die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde stellte. Der Asylsuchende hatte danach lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber einen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach Ablauf der Wartefrist. Diese Grundaussage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28.04.2020 - W 1 K 19.32325 bestätigt und präzisiert: Die Erlaubnis muss sich auf einen konkreten Arbeitgeber und eine konkrete Tätigkeit beziehen, die zudem konkret in Aussicht steht; eine pauschale oder unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis sieht die Norm nicht vor.
In dieselbe Richtung weist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.02.2022 - 10 C 21.2799, der im Rahmen einer Prozesskostenhilfe-Entscheidung die Ermessensstruktur der Beschäftigungserlaubnis bekräftigt und klargestellt hat, dass sich die Ermessenserwägungen am Zweck des Gesetzes ausrichten müssen und eine zugunsten der antragstellenden Person eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist. Eine restriktive Linie zeigt der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23.10.2019 - M 9 K 19.4677, der bei Verletzungen von Mitwirkungs- und Identitätspflichten die Erfolgsaussichten einer Klage als gering einstufte.
Eine wichtige Grenze des Anwendungsbereichs hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.03.2023 - 19 ZB 21.689 gezogen: Auf § 61 AsylG kann ein Anspruch auf eine Beschäftigungs- oder Ausbildungserlaubnis nicht mehr gestützt werden, wenn das Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist und die betreffende Person dadurch nicht mehr Asylsuchende ist. Die Norm setzt also einen fortbestehenden Asylsuchenden-Status voraus – ein Gesichtspunkt, der auch unter der Neufassung unverändert gilt, da diese den Arbeitsmarktzugang ebenfalls an ein nicht unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren knüpft.
⚖ Sichere Herkunftsstaaten: die Stichtagsrechtsprechung
Praktisch bedeutsam ist die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 09.10.2017 - 11 S 2090/17 entschieden, dass es für den Stichtag des 31.08.2015 auf das nicht-förmliche Asylgesuch ankommt. Wer bis zu diesem Stichtag ein formloses Asylgesuch geäußert hatte, wird von dem Ausschlussgrund nicht erfasst – und zwar unabhängig davon, dass der förmliche Asylantrag beim Bundesamt etwa wegen Bearbeitungsrückständen erst danach gestellt werden konnte. Diese Stichtagsregelung findet sich nach unserer Prüfung des amtlichen Normtextes wortgleich auch in der geltenden Fassung des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG wieder, sodass die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg insoweit fortwirken dürfte.
⚖ Unionsrechtlicher Maßstab: das EuGH-Leiturteil
Auf unionsrechtlicher Ebene ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14.01.2021 - C-322/19 und C-385/19 zentral. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass auch Personen, gegen die eine Überstellungsentscheidung im Zuständigkeitsverfahren (damals Dublin-III-Verfahren) ergangen ist, weiterhin als Antragsteller im Sinne der Aufnahmerichtlinie gelten und Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten müssen. Ein pauschaler Ausschluss allein wegen des laufenden Zuständigkeitsverfahrens ist unionsrechtswidrig. Wichtig ist die Aussage zur Fristberechnung: Eine Verzögerung darf der antragstellenden Person weder deshalb zur Last gelegt werden, weil sie den Antrag nicht im Ersteinreisestaat gestellt hat, noch weil sie einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung eingelegt hat.
Dieses Urteil ist zur Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU ergangen. Sein Grundgedanke – dass selbstverschuldete Verzögerungen die Wartefrist verlängern, vom Betroffenen nicht zu vertretende Verzögerungen hingegen nicht – ist jedoch von übergreifender Bedeutung und bei der Auslegung der heutigen, ebenfalls unionsrechtlich überformten Fassung zu berücksichtigen. Wir prüfen für Sie im Einzelfall, ob eine geltend gemachte Verzögerung Ihnen zugerechnet werden darf.
⚖ Eine erste Entscheidung im zeitlichen Übergang
Erwähnenswert ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29.08.2025 - 4 E 3382/25 We, der im Eilrechtsschutz ergangen ist. Das Gericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG über den Verweis in § 61 Abs. 2 AsylG auch dann fortbesteht, wenn keine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung mehr besteht; die Erleichterungen des Absatzes 1 wirken damit in die Konstellation des Absatzes 2 hinein. Auch diese Entscheidung erging noch zur alten Rechtslage und unter Heranziehung der früheren Aufnahmerichtlinie. Sie zeigt jedoch eine arbeitnehmerfreundliche Auslegungstendenz, die in vergleichbaren Streitfragen unter neuem Recht als Argument dienen kann.
▶ Eine Entscheidung zur Abgrenzung: nicht jede Erlaubnis folgt aus § 61 AsylG
Zur sauberen Einordnung weisen wir auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.09.2017 - 2 B 467/17 hin. Dieser betraf nicht primär die Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG, sondern eine Ausbildungsduldung nach dem Aufenthaltsgesetz. Das Gericht stellte fest, dass es für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung der Erteilung entgegenstehen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der Arbeitsmarktzugang Geduldeter eigenen Regeln folgt – eine Abgrenzung, die auch die geltende Fassung des § 61 AsylG mit ihren Sonderregeln für Geduldete aufgreift.
▶ Offene Fragen unter neuem Recht
Aus der Neufassung ergeben sich mehrere bislang ungeklärte Rechtsfragen, die wir offen benennen, weil zu ihnen noch keine gerichtliche Klärung vorliegt:
- Vereinbarkeit des Verbots für sichere Herkunftsstaaten mit dem Unionsrecht: Die geltende Fassung hält in § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG am dauerhaften Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten fest, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben. Es ist eine offene und gerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob dieses an die Herkunftsstaat-Kategorie anknüpfende Verbot mit dem reformierten EU-Recht vereinbar ist, das den Ausschluss vom Arbeitsmarkt eher an die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens bindet. Hier ist mit Streitverfahren zu rechnen.
- Reichweite des zwingenden Verbots im beschleunigten Verfahren: Nach § 61 Abs. 1 AsylG wird die Erlaubnis nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen, sofern das beschleunigte Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt. Wie weit dieser Widerruf reicht und welche Anforderungen an die behördliche Feststellung des beschleunigten Verfahrens zu stellen sind, ist noch nicht obergerichtlich geklärt.
- Auslegung der neuen EU-Verweise: Die Anknüpfung der verlängerten Sechs-Monats-Frist an ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 39 oder Art. 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist neu. Wie diese Tatbestände im Verhältnis zur bisherigen Dublin-Rechtsprechung – insbesondere zum genannten EuGH-Urteil – auszulegen sind, wird die Praxis erst entwickeln müssen.
- Fortgeltung der Ermessensrechtsprechung: Ob die zur alten Fassung entwickelte Linie, wonach § 61 Abs. 2 AsylG nur Ermessen einräumt, unter der Neufassung unverändert fortgilt, ist offen. Der Wortlaut des Absatzes 2 spricht weiterhin von einer zu erteilenden Erlaubnis bei BA-Zustimmung; die genaue dogmatische Einordnung der einzelnen Sätze wird die Rechtsprechung noch vornehmen müssen.
Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet dies: Die Rechtslage zum Arbeitsmarktzugang im Asylverfahren befindet sich nach der Reform vom 12.06.2026 in einer Phase erheblicher Rechtsunsicherheit. Gerade weil belastbare Rechtsprechung zur Neufassung fehlt, kommt einer sorgfältigen, am aktuellen Normtext und an den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen ausgerichteten Argumentation besondere Bedeutung zu. Unsere Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen begleitet Sie hierbei bundesweit und prüft für Ihren konkreten Fall, welche Fassung anwendbar ist und welche der hier dargestellten Entscheidungen sich für Ihr Anliegen nutzbar machen lassen.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die Neufassung des § 61 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz, in Kraft mit Wirkung vom 12.06.2026, hat für Asylsuchende und Geduldete spürbare praktische Folgen. Wer arbeiten möchte, darf dies nach dem neuen Recht früher tun: Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist die Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich bereits drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags zu erlauben, sofern das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Zustimmung durch Rechtsverordnung entbehrlich ist. Gleichzeitig knüpft die Norm nun unmittelbar an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem an und verweist auf die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement) und die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Für die Praxis bedeutet das: Die maßgeblichen Fristen und Versagungsgründe lassen sich nicht mehr allein aus dem deutschen Text ablesen, sondern erschließen sich erst im Zusammenspiel mit dem europäischen Recht.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen, worauf es im Einzelnen ankommt – zunächst aus Sicht der Betroffenen, anschließend mit Blick auf die anwaltliche Vertretung.
▶ Praktische Folgen der Reform 2026 im Überblick
Die wichtigste begünstigende Neuerung ist die Verkürzung der Regelwartezeit. Wo nach früherer Rechtslage faktisch sechs Monate (zuvor sogar bis zu neun Monate) abzuwarten waren, gilt nun eine Drei-Monats-Frist ab Registrierung des Asylantrags. Diese Verschiebung des Anknüpfungspunktes ist mehr als eine technische Detailänderung: Maßgeblich ist nicht mehr der Tag der Einreise, des förmlichen Antrags oder der Erteilung der Aufenthaltsgestattung, sondern der Tag der Registrierung. Wer also den genauen Registrierungszeitpunkt belegen kann, kann früher Klarheit über seinen Arbeitsmarktzugang gewinnen.
Demgegenüber bleibt es bei wichtigen Einschränkungen:
- Während der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG zunächst ein Erwerbstätigkeitsverbot.
- In bestimmten europarechtlich geprägten Konstellationen verlängert sich die Frist nach § 61 Abs. 1 Satz 3 AsylG auf sechs Monate – etwa wenn ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 dieser Verordnung übermittelt wurde, oder wenn Ihnen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde.
- Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 wird die Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 Satz 5 AsylG nicht erteilt; eine bereits erteilte Erlaubnis kann sogar widerrufen oder zurückgenommen werden.
- Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a oder § 29b AsylG, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, bleibt es nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG bei einem Beschäftigungsverbot für die Dauer des gesamten Asylverfahrens.
Ein Hinweis zur Ehrlichkeit gegenüber unseren Mandantinnen und Mandanten gehört an dieser Stelle dazu: Da die Fassung erst seit dem 12.06.2026 gilt, gibt es zu ihr noch keine gefestigte Rechtsprechung. Die Gerichtsentscheidungen, die wir kennen, betreffen ganz überwiegend die alte Fassung des § 61 AsylG und den früheren unionsrechtlichen Rahmen der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Sie behalten ihren Wert als Auslegungshilfe, sind aber nicht eins zu eins übertragbar.
✓ Was Antragstellerinnen und Antragsteller wissen müssen
Schritt 1: Den eigenen Status und das richtige Anknüpfungsdatum klären
Prüfen Sie zunächst, in welcher Phase Sie sich befinden. Unterliegen Sie noch der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, greift nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Erwerbstätigkeitsverbot. Entscheidend für den späteren Arbeitsmarktzugang ist sodann das Datum der Registrierung Ihres Asylantrags. Bewahren Sie deshalb Ihren Ankunftsnachweis beziehungsweise die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender sorgfältig auf – diese Unterlagen belegen den maßgeblichen Zeitpunkt.
Schritt 2: Die Wartefrist zutreffend berechnen
Im Regelfall können Sie nach Ablauf von drei Monaten ab Registrierung mit einer Beschäftigungserlaubnis rechnen, solange Ihr Asylverfahren noch läuft. In Dublin-Konstellationen – also wenn ein anderer Mitgliedstaat für Ihr Verfahren zuständig sein könnte – verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Auch wenn Sie bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten haben, gilt die längere Frist. Verwechseln Sie die Drei-Monats-Frist des § 61 Abs. 1 AsylG nicht mit der Drei-Monats-Frist des § 61 Abs. 2 AsylG, die an den gestatteten Aufenthalt nach Ende der Wohnpflicht anknüpft.
Schritt 3: Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beachten
Selbst nach Ablauf der Frist beginnt Ihre Beschäftigung nicht automatisch. Die Ausländerbehörde erteilt die Erlaubnis arbeitgeber- und tätigkeitsbezogen; eine pauschale, unbeschränkte Erlaubnis sieht das Gesetz nicht vor. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Entscheidung vom 28.04.2020 - W 1 K 19.32325 klargestellt, dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Ermessensnorm ist und nur die Gestattung einer hinsichtlich Arbeitgeber und Art der Tätigkeit konkretisierten Beschäftigung ermöglicht. Sie sollten daher ein konkretes Stellenangebot vorlegen können. In vielen Fällen ist zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die nach § 61 Abs. 1 Satz 8 AsylG über die entsprechende Anwendung der §§ 39 ff. AufenthG eingebunden wird.
Schritt 4: Mitwirkungspflichten ernst nehmen
Nach § 61 Abs. 1 Satz 4 AsylG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 AsylG sowie nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 wiederholt oder in erheblicher Weise unentschuldigt nicht nachkommen. Eine geklärte Identität – etwa durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes – kann Ihre Position dagegen erheblich verbessern. Sie verkürzt im Duldungsfall nach § 61 Abs. 1 Satz 7 AsylG die Wartefrist und ist allgemein ein wichtiger Hebel für den Arbeitsmarktzugang.
Schritt 5: Besondere Konstellationen erkennen
Kommen Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat und haben Sie Ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt, ist Ihnen nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG während des Asylverfahrens keine Beschäftigung zu erlauben. Hier sind realistische Erwartungen wichtig; die Beratung richtet sich dann auf den Verfahrensabschluss oder einen Statuswechsel aus. Beachten Sie außerdem, dass der Arbeitsmarktzugang grundsätzlich mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Geht Ihr Status anschließend in eine Duldung über, gilt ein eigenes Regime: Nach § 61 Abs. 1 Satz 6 AsylG soll Geduldeten ab sechs Monaten Duldung eine Beschäftigung erlaubt werden, sofern keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen; nach § 61 Abs. 1 Satz 9 AsylG bleibt eine bereits im Asylverfahren erteilte Erlaubnis erhalten.
⚖ Anwaltliche Vertretung: typische Ansatzpunkte
Fassungsgenaue Prüfung des anwendbaren Rechts
In laufenden Verfahren ist sauber zu bestimmen, ob die alte oder die neue Fassung des § 61 AsylG gilt. Maßgeblich ist die Neufassung durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit dem 12.06.2026. Die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG steuert das intertemporale Recht für Asylprüfungs- und Statusentzugsverfahren; sie betrifft nicht unmittelbar die Erwerbstätigkeit, weshalb die Neufassung des § 61 AsylG ab Inkrafttreten direkt anzuwenden ist. Den genauen Stichtag des Antragseingangs halten wir aktenkundig fest.
Anspruch oder Ermessen sauber trennen
Die Unterscheidung zwischen gebundener Entscheidung und Ermessen entscheidet über die richtige Antragsfassung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281 zur damaligen Fassung ausgeführt, dass die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht und nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 04.02.2022 - 10 C 21.2799 die Ermessensstruktur der Beschäftigungserlaubnis bestätigt. Bei Ermessensentscheidungen klagen wir daher regelmäßig auf Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung; einen unmittelbaren Erteilungsanspruch begründen wir nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null. Diese Wertungen sind auf die Neufassung mit Vorsicht zu übertragen, da deren Drei-Monats-Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG als gebundene Vorgabe ("ist zu erlauben") formuliert ist.
Unionsrechtliche Argumentation
Pauschale Arbeitsverbote sind unionsrechtlich angreifbar. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2021 - C-322/19 und C-385/19 entschieden, dass auch Antragsteller im Dublin-Verfahren als "Antragsteller" im Sinne der Aufnahmerichtlinie gelten und ein pauschaler Ausschluss vom Arbeitsmarkt allein wegen des Dublin-Verfahrens unionsrechtswidrig ist; Verzögerungen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat – etwa der Gebrauch von Rechtsmitteln –, dürfen ihm nicht zur Last gelegt werden. Diese Entscheidung erging zur früheren Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Ob das fortbestehende Dauer-Beschäftigungsverbot für sichere Herkunftsstaaten nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit dem reformierten Unionsrecht vereinbar ist, ist nach unserer Einschätzung eine offene Rechtsfrage, zu der noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt; wir prüfen sie im Einzelfall und führen sie gegebenenfalls als ungeklärte Frage.
Stichtags- und Statusfragen
Bei Mandantinnen und Mandanten aus sicheren Herkunftsstaaten lohnt der Blick auf den Zeitpunkt des – auch formlosen – Asylgesuchs. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 09.10.2017 - 11 S 2090/17 entschieden, dass es für die Stichtagsregelung auf das nicht-förmliche Asylgesuch ankommt; wer bis zum 31. August 2015 ein formloses Asylgesuch geäußert hat, wird vom Ausschlussgrund nicht erfasst, auch wenn der förmliche Antrag erst später gestellt werden konnte. Endet der Asylsuchenden-Status, entfällt § 61 AsylG als Anspruchsgrundlage; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies mit Beschluss vom 21.03.2023 - 19 ZB 21.689 für den Fall des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens bestätigt. Beim Übergang in die Duldung sind die §§ 60a ff. AufenthG zu prüfen; das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 26.09.2017 - 2 B 467/17 zur Ausbildungsduldung entschieden, dass es für die Frage entgegenstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt.
Eilrechtsschutz und aktuelle Tendenzen
In dringenden Fällen kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 29.08.2025 - 4 E 3382/25 We angenommen, dass der Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG über den Verweis in Absatz 2 auch dann fortbestehen kann, wenn keine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung mehr besteht. Bei Versagungen, die auf Mitwirkungs- oder Identitätsmängel gestützt sind, ist die Erfolgsaussicht erfahrungsgemäß geringer; das Verwaltungsgericht München hat sich hiermit in seiner Entscheidung vom 23.10.2019 - M 9 K 19.4677 befasst. Wir wirken in solchen Fällen frühzeitig auf eine Verbesserung der Mitwirkung und der Identitätsklärung hin.
Verlässliche Quellengrundlage
Wegen der jungen Rechtslage zitieren wir den Normtext stets aus der amtlichen konsolidierten Fassung und gleichen ihn mit dem Bundesgesetzblatt ab. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 25.02.2026 - BT-Drs. 21/4321 und der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste vom 17.02.2026 - WD 6 - 3000 - 005/26 dokumentieren die gesetzgeberischen Erwägungen und dienen als ergänzende Auslegungshilfe; sie ersetzen jedoch nicht die maßgebliche amtliche Fassung.
Registrierungsdatum und Wohnpflicht klaeren
Stellen Sie fest, wann Ihr Asylantrag registriert wurde (Ankunftsnachweis/BUEMA bzw. BAMF-Akte) und ob Sie noch der Pflicht unterliegen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 AsylG). Solange diese Wohnpflicht besteht, gilt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG zunaechst ein Erwerbstaetigkeitsverbot.
Anwendbare Wartefrist bestimmen
Pruefen Sie, ob die Drei-Monats-Frist (Regelfall, § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG) oder die Sechs-Monats-Frist gilt. Sechs Monate gelten u.a. bei einem Aufnahme-/Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 39/41 VO (EU) 2024/1351 oder wenn Ihnen in einem anderen EU-Staat bereits internationaler Schutz gewaehrt wurde (§ 61 Abs. 1 Satz 3 AsylG).
Ausschlussgruende abklaeren
Vergewissern Sie sich, dass kein Beschaeftigungsverbot greift: kein beschleunigtes Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2024/1348 (§ 61 Abs. 1 Satz 5 AsylG) und kein sicherer Herkunftsstaat mit Antrag nach dem 31.08.2015 (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Pruefen Sie zudem, ob Mitwirkungspflichten erfuellt sind (§ 61 Abs. 1 Satz 4 AsylG).
Konkretes Stellenangebot beschaffen
Die Erlaubnis ist arbeitgeber- und taetigkeitsbezogen, nicht unbeschraenkt. Besorgen Sie ein konkretes Stellenangebot mit Angaben zu Arbeitgeber, Taetigkeit, Arbeitszeit und Entgelt, in der Regel ueber die Stellenbeschreibung der Bundesagentur fuer Arbeit (Formular).
Antrag bei der Auslaenderbehoerde stellen und Bescheid pruefen
Beantragen Sie die Beschaeftigungserlaubnis bei Ihrer Auslaenderbehoerde, die die Bundesagentur fuer Arbeit beteiligt (sofern nicht zustimmungsfrei). Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Erlaubnis nach Abs. 1 zu erteilen (gebundener Anspruch). Bei Ablehnung lassen Sie den Bescheid anwaltlich auf Ermessens- oder Rechtsfehler pruefen.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf ich als Asylsuchender während des laufenden Asylverfahrens überhaupt arbeiten?
Grundsätzlich ja, allerdings erst nach einer Wartezeit und nicht von Beginn an. Solange Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen Sie nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG zunächst keine Erwerbstätigkeit ausüben. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist und mit der erforderlichen Erlaubnis der Ausländerbehörde ist eine Beschäftigung dann aber möglich.
Wie lange muss ich warten, bis ich arbeiten darf?
Nach der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Neufassung des § 61 AsylG ist Ihnen die Beschäftigung in der Regel drei Monate nach der Registrierung Ihres Asylantrags zu erlauben, sofern Ihr Verfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Maßgeblich ist seit der GEAS-Reform die Registrierung, nicht erst die förmliche Antragstellung oder Ihre Ankunft. Das genaue Registrierungsdatum sollten Sie deshalb anhand Ihrer Unterlagen, etwa dem Ankunftsnachweis, festhalten.
Was hat sich durch die Asylreform 2026 für mich geändert?
Die Wartezeit für den Arbeitsmarktzugang wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), in Kraft seit 12. Juni 2026, von zuvor sechs auf grundsätzlich drei Monate verkürzt. Zugleich knüpft § 61 AsylG nun unmittelbar an das neue europäische Asylsystem an und verweist direkt auf die Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348. Für viele Asylsuchende bedeutet das einen früheren Zugang zur Beschäftigung, in bestimmten Sonderfällen aber auch strengere Ausschlüsse.
Warum gilt bei mir eine Wartezeit von sechs statt drei Monaten?
Die Frist verlängert sich nach § 61 Abs. 1 Satz 3 AsylG auf sechs Monate, wenn für Sie ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt ist, also ein Zuständigkeitsverfahren mit einem anderen EU-Staat läuft (früher Dublin-Verfahren genannt). Dasselbe gilt, wenn Ihnen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Ob ein solches Verfahren läuft, sollte frühzeitig geprüft werden, da es Ihre Wartezeit verdoppelt.
Ich komme aus einem sicheren Herkunftsstaat. Darf ich arbeiten?
Nein. Nach § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG darf Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a, § 29b AsylG), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, während des gesamten Asylverfahrens keine Beschäftigung erlaubt werden. Dieses Verbot besteht dauerhaft bis zum Verfahrensabschluss. Allerdings kann es nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2017 - 11 S 2090/17, auf das nicht-förmliche Asylgesuch ankommen: Wer schon vor dem 31. August 2015 ein formloses Gesuch geäußert hat, wird vom Verbot nicht erfasst, auch wenn der förmliche Antrag erst später gestellt wurde.
Was bedeutet das beschleunigte Verfahren für meine Arbeitserlaubnis?
Befinden Sie sich im beschleunigten Verfahren nach Artikel 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, wird Ihnen nach § 61 Abs. 1 Satz 5 AsylG keine Beschäftigungserlaubnis erteilt; eine bereits erteilte Erlaubnis kann sogar widerrufen oder zurückgenommen werden. Hier sollten Sie zunächst prüfen lassen, ob das Bundesamt tatsächlich ein solches beschleunigtes Verfahren angeordnet hat, denn allein Ihre Herkunft trägt ein Beschäftigungsverbot unionsrechtlich nicht.
Brauche ich für die Arbeitsaufnahme die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
In der Regel ja. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 AsylG setzt die Beschäftigungserlaubnis voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder dass die Zustimmung durch Rechtsverordnung, namentlich die Beschäftigungsverordnung, entbehrlich ist. Über die entsprechende Anwendung der §§ 39 ff. AufenthG ist die Zustimmung in das Verfahren eingebunden. In bestimmten Konstellationen, etwa nach längeren Voraufenthaltszeiten, kann die Zustimmung entfallen, was Sie prüfen lassen sollten.
Habe ich nach Ablauf der Frist einen Anspruch auf die Arbeitserlaubnis, oder entscheidet die Behörde frei?
Das hängt vom anwendbaren Absatz ab. § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG formuliert, dass die Beschäftigung zu erlauben ist, was für einen gebundenen Anspruch spricht, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. § 61 Abs. 2 ist demgegenüber eine Ermessensnorm: Hier entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bayerische VGH hat zur früheren Fassung mit Beschluss vom 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281 klargestellt, dass insoweit nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, nicht auf automatische Erteilung.
Kann ich mit der Arbeitserlaubnis bei jedem Arbeitgeber und in jeder Tätigkeit arbeiten?
Nein. Die Beschäftigungserlaubnis ist arbeitgeber- und tätigkeitsbezogen, also auf einen konkreten Arbeitgeber und eine bestimmte Art der Tätigkeit beschränkt. Das VG Würzburg hat mit Urteil vom 28.04.2020 - W 1 K 19.32325 ausgeführt, dass eine pauschale oder unbeschränkte Erlaubnis nicht vorgesehen ist und ein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht stehen muss. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann deshalb eine neue Erlaubnis erforderlich werden.
Kann mir die Arbeitserlaubnis verweigert werden, wenn ich meine Mitwirkungspflichten verletze?
Ja. Nach § 61 Abs. 1 Satz 4 AsylG soll die Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn Sie wiederholt oder in erheblicher Weise Ihren Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 AsylG sowie nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen sind. Eine aktive Mitwirkung, etwa bei der Identitätsklärung, liegt daher in Ihrem eigenen Interesse.
Ich bin nur geduldet, mein Asylverfahren ist abgeschlossen. Gilt für mich auch § 61 AsylG?
Teilweise. § 61 Abs. 1 Satz 6 AsylG sieht vor, dass Geduldeten nach § 60a AufenthG ab sechs Monaten Duldung eine Beschäftigung erlaubt werden soll, es sei denn, es stehen konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevor. Bei geklärter Identität durch Pass oder Passersatz oder bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausbildungsduldung verkürzt sich diese Frist nach Satz 7 auf drei Monate. Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 21.03.2023 - 19 ZB 21.689 allerdings betont, dass § 61 AsylG selbst einen fortbestehenden Asylsuchenden-Status voraussetzt und nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss nicht mehr als Anspruchsgrundlage dient.
An wen kann ich mich wenden, wenn meine Arbeitserlaubnis abgelehnt wurde?
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde können Sie verwaltungsrechtlich vorgehen, je nach Konstellation auch im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO. Dass solche Eilanträge erfolgreich sein können, zeigt etwa der Beschluss des VG Weimar vom 29.08.2025 - 4 E 3382/25 We, der den Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis auch nach Ende der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung bejaht hat. Da die Neufassung des § 61 AsylG erst seit Juni 2026 gilt und gefestigte Rechtsprechung dazu noch fehlt, empfiehlt sich eine sorgfältige anwaltliche Prüfung Ihres Einzelfalls; die Kanzlei MANDATI in Essen ist hierbei bundesweit für Sie tätig.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
Ersteinschätzung anfragen →
