§ 15b AsylG – Nachtraeglicher biometrischer Abgleich
§ 15b AsylG – Nachtraeglicher biometrischer Abgleich: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 15b AsylG erlaubt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das nach § 16 Abs. 1 S. 1 u. 2 AsylG erhobene biometrische Lichtbild eines Asylsuchenden automatisiert per Gesichtserkennung mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen – allerdings nur subsidiär: bei fehlendem gültigem Pass/Passersatz, wenn der Abgleich zur Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlich ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Echtzeitdaten sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Norm wurde durch das „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems" (sog. Sicherheitspaket, BGBl. 2024 I Nr. 332) eingeführt und ist seit dem 31.10.2024 in Kraft.
Wichtig zum Rechtsstand 2026: Die GEAS-/Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111, Hauptteil in Kraft seit 12.06.2026) hat § 15b AsylG NICHT geändert – es gibt keine „Neufassung 2026", keine Neunummerierung und keinen neuen EU-Verordnungsverweis im Normtext. Maßgeblich bleibt die Fassung vom 31.10.2024. § 15b ist rein nationales Recht und ergänzt den unionsrechtlichen Abgleich über Eurodac (VO (EU) 2024/1358) als subsidiärer Auffangmechanismus. Die nach § 15b Abs. 11 zwingend erforderliche Rechtsverordnung ist – soweit ersichtlich – noch nicht erlassen, sodass die Norm praktisch noch nicht angewendet wird. Veröffentlichte Rechtsprechung speziell zu § 15b existiert (Stand Juni 2026) nicht.
1. Einführung: Was regelt § 15b AsylG?
§ 15b des Asylgesetzes (AsylG) trägt die amtliche Überschrift „Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung". Die Vorschrift ermächtigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG von einer asylsuchenden Person erhobene biometrische Lichtbild mittels einer automatisierten Anwendung (also einer Software zur Gesichtserkennung) mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet abzugleichen. Zweck dieses Abgleichs ist es, die Identität oder die Staatsangehörigkeit einer Person zu klären, die über keinen gültigen Pass oder Passersatz verfügt. Eingeordnet ist die Norm im Vierten Abschnitt des AsylG (Asylverfahren), zwischen § 15a (Auslesen und Auswerten von Datenträgern, etwa Mobiltelefonen) und § 16 (Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität). Sie ist damit ein Instrument der Identitätssicherung und nicht etwa eine eigene Entscheidung über Ihren Asylantrag. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass § 15b AsylG das Auslesen von Mobiltelefonen nicht regelt – dies betrifft § 15a AsylG; beide Vorschriften werden in der Praxis häufig verwechselt.
Für den Rechtsstand im Juni 2026 ist die folgende Klarstellung wesentlich, da hier viele Missverständnisse kursieren: § 15b AsylG wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (sogenanntes „Sicherheitspaket") vom 25.10.2024 eingefügt, das im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2024 I Nr. 332 verkündet wurde und am 31.10.2024 in Kraft getreten ist. Seither ist die Norm inhaltlich unverändert. Insbesondere hat die vielzitierte „Asylreform 2026" – das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), dessen wesentliche Vorschriften am 12.06.2026 in Kraft getreten sind – den Wortlaut und die systematische Stellung des § 15b AsylG nicht berührt. Eine „Neufassung 2026" des § 15b AsylG existiert nicht; maßgeblich bleibt die Fassung vom 31.10.2024. Die Reform 2026 betrifft die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und fügte mit § 87e AsylG lediglich eine Übergangsvorschrift ein, die auf die EU-Verordnungen (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) verweist – nicht jedoch § 15b AsylG. Wir legen Wert auf diese transparente Einordnung, weil sich daraus für die Praxis eine klare Konsequenz ergibt: Veröffentlichte gerichtliche Rechtsprechung speziell zu § 15b AsylG liegt nach unserem Kenntnisstand (Stand Juni 2026) nicht vor; die Norm ist dafür zu jung. Die nachfolgende Kommentierung stützt sich daher auf den verifizierten Gesetzeswortlaut und kennzeichnet übertragbare Maßstäbe aus Nachbarbereichen ausdrücklich als solche.
⚠ Verwechslungsgefahr § 15b AsylG (Deutschland) regelt den biometrischen Abgleich von Lichtbildern mit ÖFFENTLICHEN INTERNETDATEN – NICHT das Auslesen von Handys/Datenträgern (das ist § 15a AsylG). Ebenfalls zu trennen: § 15b AufenthG (Überprüfungshaft) und das österreichische § 15b AsylG 2005 (Anordnung der Unterkunftnahme) sind völlig andere Normen.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 15b AsylG
Bevor wir die einzelnen Voraussetzungen und Ihre Rechte erläutern, möchten wir Ihnen den Gesetzestext im Wortlaut vor Augen führen. Maßgeblich ist die Fassung, die seit dem 31.10.2024 gilt und die wir für Sie mit der amtlichen Quelle (gesetze-im-internet.de, asylvfg_1992) zum Rechtsstand Juni 2026 abgeglichen haben. Die amtliche Überschrift der Vorschrift lautet: „Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung". Die Norm umfasst elf Absätze; nachstehend geben wir den vollständigen Wortlaut wieder.
▶ § 15b AsylG im Wortlaut
(1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Ein Abgleich mit Daten nach Satz 1 aus im Internet allgemein öffentlich zugänglichen in Echtzeit erhobenen Daten ist ausgeschlossen.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(3) Die Treffer des Abgleichs sind durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers.
(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren.
(5) Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren. Nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
(6) Die betroffene Person ist über den Zweck, den Umfang und die Durchführung des biometrischen Abgleichs vorab in verständlicher Weise zu informieren. Bestehen auf Grund der Maßnahme nach Absatz 1 Anhaltspunkte, dass die betroffene Person die erforderlichen Angaben zu ihrer Identität nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht hat, ist diese hierzu anzuhören.
(7) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die erhobenen Daten erfolgt und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu besorgen hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 erlangen.
(8) Für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Es hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden.
(9) Soweit zur Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für das Bundesamt tätig werden, müssen diese ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 ist nur innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig. Die Weiterverarbeitung durch Dritte von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(10) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durch.
(11) Die Bundesregierung bestimmt vor dem Einsatz von Maßnahmen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe und, soweit eine Speicherung der abzugleichenden, allgemein öffentlich zugänglichen Lichtbild- und Videodateien für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 technisch erforderlich ist, nähere Vorgaben zu Art, Umfang und Dauer.
Einordnung des Wortlauts
Der Aufbau der Vorschrift folgt einem klaren Gedanken: Absatz 1 enthält die eigentliche Befugnis und die drei Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihr biometrisches Lichtbild automatisiert mit öffentlich zugänglichen Internetdaten abgleichen darf; die Absätze 2 bis 11 flankieren diese Befugnis mit dichten Schutzvorkehrungen zu Ihren Gunsten (Kernbereichsschutz, menschliche Überprüfung jedes Treffers, Löschungs-, Protokollierungs- und Informationspflichten, Schutz vor Kenntnis Ihres Herkunftsstaates sowie Datenschutzkontrolle). Wichtig ist die systematische Stellung: § 15b AsylG steht zwischen § 15a AsylG (Auslesen und Auswerten von Datenträgern, etwa Ihres Mobiltelefons) und § 16 AsylG (Sicherung und Feststellung der Identität). Auf § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 AsylG nimmt § 15b Absatz 1 ausdrücklich Bezug, denn das dort erhobene Lichtbild ist die Datengrundlage des Abgleichs. Die Maßnahme nach § 15a AsylG (Handy-Auswertung) ist demgegenüber etwas anderes; eine Verwechslung dieser beiden benachbarten Vorschriften ist häufig, und wir achten in Ihrem Verfahren genau darauf, welche Maßnahme das Bundesamt tatsächlich angewandt hat.
Anders als viele Vorschriften des Asylgesetzes nach der GEAS-Reform verweist § 15b AsylG im Wortlaut nicht auf eine EU-Verordnung. Die einzige ausdrückliche Bezugnahme außerhalb des Asylgesetzes betrifft das Verpflichtungsgesetz (Absatz 9). § 15b AsylG ist damit reines nationales Recht und setzt keine konkrete EU-Verordnung um. Das ist für das Verständnis der Norm zentral: Der unionsrechtliche biometrische Abgleich läuft über das Eurodac-System nach der Verordnung (EU) 2024/1358; § 15b AsylG steht daneben als nachgelagerter, subsidiärer nationaler „Auffangmechanismus" für Fälle, in denen weder ein Pass noch ein weiterführender Behörden- oder Eurodac-Treffer Ihre Identität klärt. Dieses Verhältnis zum EU-Recht vertiefen wir im weiteren Verlauf dieses Ratgebers.
Die GEAS-/Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit 12.06.2026) hat § 15b AsylG NICHT geändert. Es gibt keine Neufassung, keine Neunummerierung und keinen neuen EU-Verordnungsverweis. Maßgeblich bleibt die Fassung vom 31.10.2024. Die GEAS-Übergangsregel steht in § 87e AsylG und betrifft nicht § 15b.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Aufbau des § 15b AsylG Absatz für Absatz. Die Norm trägt die amtliche Überschrift „Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung" und umfasst – anders als verbreitete Kurzdarstellungen vermuten lassen – elf Absätze. Sie wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, verkündet als BGBl. 2024 I Nr. 332, eingefügt und ist am 31.10.2024 in Kraft getreten.
Vorab ein für den aktuellen Rechtsstand zentraler Hinweis: Die GEAS-Reform 2026 – umgesetzt durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit dem 12.06.2026 – hat den § 15b AsylG nach unserer Prüfung nicht geändert. Es gibt also keine „alte" und keine „neue" Fassung dieser Vorschrift und keine Neunummerierung. Maßgeblich bleibt die Fassung vom 31.10.2024. Die durch die Reform neu eingefügte Übergangsvorschrift des § 87e AsylG, die unter Verweis auf Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Asylrecht regelt, betrifft den biometrischen Abgleich nach § 15b AsylG nicht.
▶ Tatbestand: Wann ein Abgleich überhaupt zulässig ist (Absatz 1)
Absatz 1 bildet den Kern der Vorschrift. Danach darf das nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG erhobene biometrische Lichtbild eines Ausländers mittels einer automatisierten Anwendung biometrisch mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet abgeglichen werden – vereinfacht gesagt eine behördliche „Gesichtersuche". Anknüpfungspunkt ist ausschließlich das im Rahmen der Identitätssicherung nach § 16 AsylG erhobene Lichtbild.
Der Abgleich ist jedoch nur zulässig, wenn drei Voraussetzungen kumulativ, also gleichzeitig, vorliegen:
- Der Ausländer besitzt keinen gültigen Pass oder Passersatz.
- Der Abgleich ist für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlich.
- Der Zweck der Maßnahme kann nicht durch mildere Mittel erreicht werden (Subsidiarität).
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist der Abgleich unzulässig. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nach Absatz 1 Satz 2 zudem ein Abgleich mit in Echtzeit im Internet erhobenen Daten – eine biometrische Live- oder Echtzeitüberwachung scheidet damit von vornherein aus.
⚖ Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Absatz 2)
Absatz 2 errichtet eine grundrechtliche Schranke: Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist sie unzulässig. Gleichwohl erlangte Kernbereichserkenntnisse dürfen nicht verwertet werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, und die Erlangung wie die Löschung sind aktenkundig zu machen. Bereits technisch ist – soweit möglich – sicherzustellen, dass solche Daten gar nicht erst erhoben werden.
▶ Menschliche Trefferprüfung und Zweifelsregel zu Ihren Gunsten (Absatz 3)
Absatz 3 ist aus Betroffenensicht besonders wichtig. Die Treffer des automatisierten Abgleichs sind durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen, also durch eine menschliche Kontrolle. Ein rein algorithmischer Identitätsschluss genügt nicht. Satz 2 enthält darüber hinaus eine ausdrückliche Zweifelsregel: Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers. Verbleibende Unsicherheiten dürfen also nicht gegen Sie gewendet werden – ein Gesichtertreffer aus dem Internet allein begründet keine gesicherte Identität.
⚖ Zweckbindung, Löschung und Dokumentation (Absatz 4)
Nach Absatz 4 sind die im Rahmen des Abgleichs erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, sein Ergebnis und die Löschung der Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht ist auch praktisch bedeutsam, weil sie eine spätere Überprüfung der Rechtmäßigkeit überhaupt erst ermöglicht.
▶ Protokollierung und Datenschutzaufsicht (Absatz 5)
Absatz 5 verlangt eine Protokollierung jeder Maßnahme: festzuhalten sind die Bezeichnung der eingesetzten Anwendung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die handelnde Person. Nach Beendigung der Maßnahme ist die für den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständige Kontrollstelle zu unterrichten.
▶ Vorabinformation und Anhörung (Absatz 6)
Absatz 6 begründet Transparenz- und Anhörungspflichten zu Ihren Gunsten. Die betroffene Person ist über Zweck, Umfang und Durchführung des biometrischen Abgleichs vorab in verständlicher Weise zu informieren. Ergeben sich aus der Maßnahme Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person ihre Angaben zur Identität nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht hat, ist sie hierzu anzuhören. Eine unterbliebene Vorabinformation oder eine versäumte Anhörung kann daher einen Verfahrensfehler darstellen.
⚖ Schutz vor Kenntnisnahme durch Herkunfts- und Drittstaaten (Absatz 7)
Absatz 7 trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden Rechnung. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die erhobenen Daten erfolgt und insbesondere der Herkunftsstaat sowie Drittstaaten, in denen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen. Dies ist Ausdruck des Refoulement-Schutzes auf der Ebene der Datenverarbeitung.
▶ Zuständigkeit und Diskriminierungsverbot (Absatz 8)
Nach Absatz 8 ist für die Maßnahmen der Absätze 1 bis 7 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Es hat sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden, und – soweit technisch möglich – die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens zu gewährleisten.
⚖ Auftragsverarbeitung nur innerhalb von EU/Schengen (Absatz 9)
Absatz 9 begrenzt die Einschaltung Dritter. Werden Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung tätig, müssen sie ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben; auch die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur innerhalb dieses Raums zulässig. Eine eigenständige Weiterverarbeitung durch Dritte ist ausgeschlossen. Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung verpflichtete Personen übermittelt werden; für die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes entsprechend.
▶ Kontrolle durch die Bundesdatenschutzaufsicht (Absatz 10)
Absatz 10 sieht eine wiederkehrende externe Kontrolle vor: Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 durch.
⚖ Verordnungsermächtigung – die praktische Hürde (Absatz 11)
Absatz 11 enthält eine Verordnungsermächtigung mit erheblicher praktischer Tragweite. Die Bundesregierung bestimmt vor dem Einsatz von Maßnahmen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung – ohne Zustimmung des Bundesrates, nach Anhörung der oder des BfDI – das Nähere zum technischen Verfahren, zu den Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Datenzugriffe und gegebenenfalls zu Art, Umfang und Dauer einer technisch erforderlichen Speicherung. Solange diese Rechtsverordnung nicht erlassen ist, fehlt der Maßnahme die operative Grundlage. Nach dem uns vorliegenden Recherchestand ist eine solche Verordnung bislang nicht ersichtlich, sodass § 15b AsylG in der Praxis derzeit noch nicht zur Anwendung kommt. Ob die Verordnung inzwischen erlassen wurde, sollte im Einzelfall stets aktuell geprüft werden.
▶ Rechtsfolgen und Einordnung
Rechtsfolge eines zulässigen Abgleichs ist allein die Gewinnung eines Anhaltspunkts zur Klärung von Identität oder Staatsangehörigkeit – nicht mehr. Wegen der menschlichen Trefferprüfung und der Zweifelsregel des Absatzes 3 trägt ein Internettreffer für sich genommen keine gesicherte Identitätsfeststellung. Systematisch steht § 15b AsylG im Abschnitt über das Asylverfahren zwischen § 15a AsylG, der das Auslesen und Auswerten mitgeführter Datenträger wie Mobiltelefone regelt, und § 16 AsylG zur Identitätssicherung. Diese Abgrenzung ist wichtig: § 15b AsylG betrifft den Abgleich mit öffentlichen Internetdaten, nicht das Auslesen von Handys.
⚖ Zur Rechtsprechung – ein Wort der Vorsicht
Zu § 15b AsylG selbst liegt – Stand Juni 2026 – keine veröffentlichte gerichtliche Entscheidung vor; die Rechtsprechungsübersichten zu dieser Norm sind leer. Das ist Folge des jungen Normalters und des noch ausstehenden Verordnungserlasses. Wir benennen dies offen und führen für diese Vorschrift bewusst keine Aktenzeichen an.
Heranziehen lassen sich jedoch Maßstäbe aus benachbarter Rechtsprechung, die wir ausdrücklich als nicht zu § 15b AsylG ergangen kennzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 zur Auswertung digitaler Datenträger nach § 15a AsylG klargestellt, dass eine solche Maßnahme nur zulässig ist, wenn ihr Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann – ein Verhältnismäßigkeitsgedanke, der auch der Subsidiarität in § 15b Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Mit Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem entschieden, dass identitätssichernde Maßnahmen gegenüber einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger mit geklärter Identität unzulässig sind – ein Beleg dafür, dass es stets auf die Erforderlichkeit im Einzelfall ankommt. Für die verfassungsrechtlichen Grenzen automatisierter Datenverarbeitung ist ferner das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 maßgeblich, das die automatisierte Datenanalyse nach den dort geprüften Polizeigesetzen wegen unzureichend begrenzter Eingriffsschwellen für mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar erklärt und betont hat, dass die automatisierte Verknüpfung von Daten ein eigenständiges, über die ursprüngliche Erhebung hinausgehendes Eingriffsgewicht hat.
⚠ Noch nicht angewendet Die nach § 15b Abs. 11 AsylG zwingend vor dem Einsatz erforderliche Rechtsverordnung ist – soweit ersichtlich – noch nicht erlassen; die Norm ist daher praktisch noch nicht scharfgeschaltet. Veröffentlichte Rechtsprechung speziell zu § 15b existiert (Stand Juni 2026) nicht. Herangezogene Entscheidungen (z. B. BVerwG 1 C 19.21 zu § 15a) ergingen zu Nachbarnormen – das ist transparent zu kennzeichnen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geaendert?
Die sogenannte Asylreform 2026, mit der das deutsche Recht an das neue Gemeinsame Europaeische Asylsystem (GEAS) angepasst wurde, hat das Asylgesetz an zahlreichen Stellen umgestaltet. Viele Mandanten fragen uns, ob davon auch der nachtraegliche biometrische Abgleich nach § 15b AsylG betroffen ist und ob fuer ihr Verfahren nun eine andere Rechtslage gilt. Die Antwort vorweg: Fuer § 15b AsylG hat sich durch die Reform inhaltlich nichts geaendert. Dennoch ist der Reformkontext wichtig, weil er den zeitlichen Anwendungsbereich und das Zusammenspiel mit dem Unionsrecht betrifft. Wir erlaeutern Ihnen nachstehend, was tatsaechlich gilt.
▶ § 15b AsylG ist durch die Reform unveraendert geblieben
Das maszgebliche Reformwerk ist das GEAS-Anpassungsgesetz, ausgefertigt am 23.04.2026 und verkuendet im BGBl. 2026 I Nr. 111. Sein Hauptteil ist am 12.06.2026 in Kraft getreten, zeitgleich mit der Anwendbarkeit der GEAS-Verordnungen. Dieses Gesetz hat zahlreiche Vorschriften des Asylgesetzes geaendert und die Inhaltsuebersicht neu gefasst. § 15b AsylG gehoert ausdruecklich nicht dazu.
Die Vorschrift wurde bereits zuvor durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, verkuendet im BGBl. 2024 I Nr. 332, neu in das Asylgesetz eingefuegt und ist am 31.10.2024 in Kraft getreten. Seit diesem Inkrafttreten ist § 15b AsylG inhaltlich unveraendert. Es gibt also keine alte und keine neue Fassung, die man unterscheiden muesste, und es gibt auch keine Neunummerierung. Wenn Ihnen ein Kommentar oder eine Beratung den Eindruck vermittelt, § 15b AsylG sei 2026 neu gefasst worden, ist das nicht zutreffend. Maszgeblich bleibt durchgehend die Fassung vom 31.10.2024.
▶ Die Verweistechnik des § 15b AsylG ist rein nationalrechtlich
Ein verbreitetes Missverstaendnis lautet, § 15b AsylG sei im Zuge der Reform mit neuen Verweisen auf das EU-Recht versehen worden. Auch das trifft nicht zu. Der biometrische Abgleich nach § 15b AsylG ist eine rein nationale Befugnisnorm. Sie knuepft im Wortlaut allein an das nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG erhobene biometrische Lichtbild an und enthaelt keinen ausdruecklichen Verweis auf eine GEAS-Verordnung. Der einzige Verweis auf eine Vorschrift auszerhalb des Asylgesetzes betrifft das Verpflichtungsgesetz, naemlich § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 1 VerpflG in § 15b Abs. 9 AsylG, der die Geheimhaltungspflicht der eingesetzten Auftragsverarbeiter regelt.
Das bedeutet fuer Sie konkret: § 15b AsylG setzt keine einzelne EU-Verordnung um, sondern fuegt sich lediglich in den Rahmen des neuen europaeischen Systems ein. Der eigentliche unionsrechtliche Mechanismus fuer den biometrischen Abgleich laeuft ueber Eurodac nach der Verordnung (EU) 2024/1358, die seit dem 12.06.2026 anwendbar ist und Eurodac zu einer umfassenden Asyl- und Migrationsdatenbank ausgebaut hat. Der nationale Internetabgleich nach § 15b AsylG ist demgegenueber ein subsidiaerer Auffangmechanismus fuer Faelle, in denen weder ein gueltiger Pass noch ein weiterfuehrender Eurodac- oder Behoerdentreffer die Identitaet klaeren kann. Die uebrigen GEAS-Rechtsakte, etwa die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 mit ihrer Registrierungspflicht in Art. 27, die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, bilden den weiteren Rahmen, ohne § 15b AsylG selbst zu veraendern.
▶ Der eigentliche Reformbezug: die Uebergangsvorschrift § 87e AsylG
Wenn die Reform § 15b AsylG nicht angetastet hat, stellt sich die berechtigte Frage, welche Norm den zeitlichen Uebergang vom alten zum neuen Asylrecht regelt. Das ist nicht § 15b AsylG, sondern die durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefuegte Uebergangsvorschrift des § 87e AsylG, die seit dem 12.06.2026 in Kraft ist. Sie traegt die amtliche Bezeichnung als Uebergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Aenderung und bestimmt, ob auf ein Verfahren das alte oder das neue Recht anzuwenden ist.
Im Kern stellt § 87e AsylG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Maszgeblicher Stichtag ist der 12.06.2026:
- § 87e Abs. 1 AsylG erklaert Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348, also der Asylverfahrensverordnung, fuer die Durchfuehrung von Asylverfahren fuer anwendbar, einschliesslich der Fragen von Zulaessigkeit, Begruendetheit und Aberkennung des internationalen Schutzes.
- § 87e Abs. 2 AsylG ordnet die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1347, der Qualifikationsverordnung, auf Antraege an, die ab dem 12.06.2026 gestellt werden.
- § 87e Abs. 3 AsylG betrifft Widerruf und Ruecknahme des Familienasyls nach altem Recht.
Fuer Ihren Fall heisst das: Der Stichtag der Antragstellung entscheidet darueber, ob Ihr Verfahren noch nach altem oder bereits nach neuem Asylrecht gefuehrt wird. Diese Weichenstellung betrifft jedoch das Verfahrensrecht und das materielle Schutzrecht insgesamt und nicht den biometrischen Abgleich nach § 15b AsylG, der unabhaengig vom Stichtag in seiner Fassung vom 31.10.2024 gilt.
▶ Keine gefestigte Rechtsprechung zu § 15b AsylG
Wir weisen Sie offen darauf hin, dass es zu § 15b AsylG bislang keine veroeffentlichte gerichtliche Entscheidung gibt. Die Rechtsprechungsuebersichten zu dieser Norm sind leer. Das hat zwei nachvollziehbare Gruende: Zum einen ist die Vorschrift erst seit Ende 2024 in Kraft und damit noch sehr jung. Zum anderen enthaelt § 15b Abs. 11 AsylG eine Verordnungsermaechtigung, wonach die Bundesregierung das Naehere zum technischen Verfahren vor dem Einsatz durch Rechtsverordnung zu regeln hat. Solange eine solche Rechtsverordnung nicht erlassen ist, fehlt der Masznahme die operative Grundlage, sodass es in der Praxis bislang kaum zu Anwendungsfaellen und damit auch nicht zu gerichtlichen Entscheidungen gekommen ist.
Wenn in der Beratung dennoch Maszstaebe herangezogen werden, stammen sie aus benachbarten Verfahren und sind ausdruecklich nicht zu § 15b AsylG ergangen. So betrifft die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 das Auslesen und Auswerten von Datentraegern, etwa von Mobiltelefonen, also § 15a AsylG und gerade nicht den Internetabgleich nach § 15b AsylG; sie verdeutlicht aber den auch hier geltenden Grundsatz, dass eine Masznahme nur zulaessig ist, wenn ihr Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 zur automatisierten Datenanalyse entschieden, dass eine automatisierte Verarbeitung und Verknuepfung von Daten ein eigenstaendiges Eingriffsgewicht ueber die urspruengliche Datenerhebung hinaus hat und je nach Eingriffstiefe gesteigerte verfassungsrechtliche Anforderungen stellt; diese Erwaegungen liefern die grundrechtlichen Maszstaebe, an denen sich auch § 15b AsylG kuenftig wird messen lassen muessen. Wir kennzeichnen solche Entscheidungen Ihnen gegenueber stets transparent als zu anderen Normen ergangen und erfinden keine Aktenzeichen.
Fuer die Praxis bedeutet die Reform 2026 in Bezug auf § 15b AsylG damit vor allem eines: Die Norm gilt unveraendert fort, ihre datenschutzrechtlichen Schutzmechanismen bleiben erhalten, und der Reformbezug liegt nicht in einer Aenderung des Abgleichs selbst, sondern in der Uebergangsregelung des § 87e AsylG sowie im flankierenden Unionsrecht. Vor jeder Beratung pruefen wir fuer Sie den tagesaktuellen Stand, insbesondere ob die nach § 15b Abs. 11 AsylG erforderliche Rechtsverordnung inzwischen erlassen worden ist.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 15b AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift verzahnt sich mit anderen Normen des Asylgesetzes, mit dem Aufenthaltsgesetz und – mittelbar – mit dem reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS), das seit dem 12.06.2026 angewendet wird. Für Ihre Beratung ist das Verständnis dieser Bezüge entscheidend, weil sich daraus sowohl Grenzen der behördlichen Befugnis als auch Ansatzpunkte für Ihre Verteidigung ergeben. Wir ordnen § 15b AsylG nachfolgend in dieses Geflecht ein und stellen dabei eines vorab klar: § 15b AsylG ist und bleibt eine rein nationale Befugnisnorm. Sie setzt keine konkrete EU-Verordnung um und verweist in ihrem Wortlaut auf keine.
▶ § 15b AsylG ist nationales Recht – kein Durchführungsrecht zu einer EU-Verordnung
Das Asylgesetz ist nach der GEAS-Reform 2026 in weiten Teilen zu einem Durchführungsgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden. Für § 15b AsylG gilt das jedoch ausdrücklich nicht. Die Norm wurde bereits durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, verkündet als BGBl. 2024 I Nr. 332, in das Asylgesetz eingefügt und ist am 31.10.2024 in Kraft getreten – also vor und unabhängig von der GEAS-Anwendung. Der Wortlaut enthält keinen einzigen Verweis auf eine EU-Verordnung. Der einzige ausdrückliche Verweis außerhalb des Asylgesetzes findet sich in § 15b Abs. 9 AsylG, der für die Geheimhaltungsverpflichtung von Auftragsverarbeitern auf § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes verweist.
Wichtig für die Einordnung „Stand nach Asylreform 2026“: Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111, hat § 15b AsylG nicht geändert. Es hat die Norm weder neu gefasst noch neu nummeriert noch mit Verweisen auf EU-Verordnungen versehen. Maßgeblich bleibt damit die Fassung vom 31.10.2024. Wenn Sie auf eine angeblich „neue“ Fassung des § 15b AsylG zur Reform 2026 stoßen, ist Vorsicht geboten – eine solche existiert nicht.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des Asylgesetzes
Innerhalb des Asylgesetzes steht § 15b AsylG systematisch in Abschnitt 4 (Asylverfahren), Unterabschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), eingebettet zwischen § 15a AsylG und § 16 AsylG. Diese Einbettung ist nicht zufällig:
- § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG ist die zentrale Anknüpfungsnorm. Diese Vorschrift regelt die Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität und liefert das biometrische Lichtbild, das nach § 15b AsylG überhaupt erst abgeglichen werden darf. Ohne eine Lichtbilderhebung nach § 16 AsylG gibt es keinen zulässigen Abgleich nach § 15b AsylG.
- § 15 AsylG begründet die allgemeinen Mitwirkungspflichten, unter anderem zur Identität. § 15b AsylG knüpft an dieses Gefüge an und flankiert es als nachgelagerte, „nachträgliche“ Abgleichsbefugnis.
- § 15a AsylG regelt das Auslesen und Auswerten mitgeführter Datenträger – etwa von Mobiltelefonen. Dies ist ein gänzlich anderes Instrument als der Internet-Gesichtsabgleich nach § 15b AsylG und darf nicht mit ihm verwechselt werden. Beide Maßnahmen sind subsidiär und wurden durch dasselbe Gesetz eingeführt, regeln aber verschiedene Sachverhalte.
Diese Abgrenzung hat auch für die Rechtsprechung Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 entschieden, dass die Auswertung von Datenträgern nur zulässig ist, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Diese Entscheidung betraf jedoch § 15a AsylG (Datenträgerauswertung), nicht § 15b AsylG. Sie ist daher keine unmittelbare Autorität für den biometrischen Internet-Abgleich, liefert aber den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsmaßstab, an dem auch § 15b AsylG zu messen ist. Wir kennzeichnen dies in Schriftsätzen ausdrücklich, weil zu § 15b AsylG selbst bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung existiert.
⚖ Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 15b AsylG ist asylverfahrensspezifisch. Eine funktional vergleichbare, aber rechtlich getrennte Identitätssicherung außerhalb des Asylverfahrens findet sich in den §§ 49 ff. AufenthG. § 15b AsylG verweist in seinem Wortlaut nicht auf das Aufenthaltsgesetz; beide Regime stehen nebeneinander, nicht ineinander.
Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bleibt eine Entscheidung zu identitätssichernden Maßnahmen aussagekräftig: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20 klargestellt, dass die Befugnis des Bundesamtes zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht automatisch mit der Rücknahme des Asylantrags endet, dass eine solche Maßnahme aber nicht gegenüber einem Unionsbürger mit geklärter Identität angeordnet werden darf, dem Freizügigkeit zusteht. Auch hier gilt: Diese Entscheidung erging nicht zu § 15b AsylG. Der dort entwickelte Grundsatz – fehlt es an der Erforderlichkeit, ist die Maßnahme unzulässig – lässt sich aber auf die Subsidiaritätsprüfung des § 15b Abs. 1 AsylG übertragen.
⚖ Verhältnis zum EU-Recht (GEAS-Reform 2026)
Das EU-Recht bildet den Rahmen, in den sich § 15b AsylG einfügt, ohne dass die Norm selbst Unionsrecht umsetzt. Der unionsrechtliche biometrische Abgleich läuft primär über andere Mechanismen; § 15b AsylG ist demgegenüber ein subsidiärer nationaler Auffangmechanismus für die Fälle, in denen weder ein Pass noch ein weiterführender europäischer Datenbanktreffer die Identität klären. Folgende EU-Verordnungen sind für das Verständnis maßgeblich – sie wurden sämtlich am 14.05.2024 erlassen und werden seit dem 12.06.2026 angewendet:
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie regelt das Asylverfahren unmittelbar und verlangt bei der förmlichen Antragstellung die Erfassung biometrischer Daten. Sie bildet den verfahrensrechtlichen Rahmen, an den das nationale Asylgesetz – einschließlich des Kontextes von § 16 und § 15b AsylG – angepasst wurde.
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung): Sie enthält die unionsrechtlichen Anerkennungsnormen für internationalen Schutz und ist Teil des systematischen Rahmens, in dem die Identitätsfeststellung stattfindet.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, AMMR): Sie ist die Nachfolgeregelung zur Dublin-III-Verordnung und bildet den Rahmen, dessen Umsetzung die europäischen Datenbanken dienen.
Der entscheidende Punkt für Ihre Beratung: § 15b AsylG verhält sich zu diesem EU-Recht komplementär, nicht umsetzend. Wo eine europäische Datenbank oder ein gültiges Dokument bereits Auskunft über Identität und Staatsangehörigkeit gibt, fehlt die Erforderlichkeit für den Internet-Abgleich – und damit eine der drei kumulativen Voraussetzungen des § 15b Abs. 1 AsylG. Die EU-rechtlichen Abgleichsmechanismen sind insofern ein „milderes Mittel“ im Sinne der Subsidiaritätsklausel.
Die durch die Reform 2026 tatsächlich neu geschaffene Schnittstelle liegt nicht in § 15b AsylG, sondern in der Übergangsvorschrift § 87e AsylG, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügt wurde und seit dem 12.06.2026 in Kraft ist. Sie regelt die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Asylrecht unter Verweis auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und auf die Verordnung (EU) 2024/1347; maßgeblicher Stichtag ist der Eingang des Antrags ab dem 12.06.2026. § 87e AsylG betrifft den biometrischen Abgleich nach § 15b AsylG jedoch gerade nicht.
⚖ Datenschutz- und grundrechtlicher Maßstab
Auch wenn § 15b AsylG keine EU-Verordnung umsetzt, ist die Norm erkennbar an unionsrechtlichen und grundrechtlichen Maßstäben ausgerichtet. Die in § 15b Abs. 9 AsylG verankerte Begrenzung der Auftragsverarbeitung auf Stellen mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat, das Diskriminierungsverbot für Algorithmen nach § 15b Abs. 8 AsylG, der Kernbereichsschutz nach § 15b Abs. 2 AsylG sowie die mindestens zweijährliche Kontrolle durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 15b Abs. 10 AsylG spiegeln die Anforderungen an die Verarbeitung biometrischer Daten wider, wie sie sich aus Art. 7 und Art. 8 der EU-Grundrechtecharta und aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben.
In der grundrechtlichen Bewertung automatisierter Datenverarbeitung liefert das Bundesverfassungsgericht den Maßstab. Mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 hat es entschieden, dass die automatisierte Verknüpfung und Analyse von Daten ein eigenständiges Eingriffsgewicht über die ursprüngliche Datenerhebung hinaus hat und dass mit der Eingriffstiefe der Methoden auch die Anforderungen an die Rechtsgrundlage und an die Verhältnismäßigkeit steigen. Diese Entscheidung erging zu polizeilichen Analysebefugnissen der Länder, nicht zu § 15b AsylG. Sie ist gleichwohl ein tragfähiger Argumentationsanker, wenn Sie die Eingriffsintensität eines automatisierten Gesichtsabgleichs in Frage stellen.
✓ Was Sie aus diesem Verhältnisgefüge mitnehmen sollten
- § 15b AsylG ist nationales Recht und durch die Asylreform 2026 unverändert geblieben. Die maßgebliche Fassung stammt vom 31.10.2024.
- Die Norm setzt keine EU-Verordnung um; der einzige außerhalb des Asylgesetzes liegende Verweis betrifft das Verpflichtungsgesetz in § 15b Abs. 9 AsylG.
- Vorrangige europäische Abgleichs- und Identifizierungsmechanismen sowie gültige Dokumente sind „mildere Mittel“ – ist die Identität dort geklärt, entfällt die Erforderlichkeit des Internet-Abgleichs.
- Die GEAS-Schnittstelle der Reform 2026 liegt in der Übergangsvorschrift § 87e AsylG, nicht in § 15b AsylG.
- Zu § 15b AsylG selbst existiert bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung. Die hier herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ergingen zu Nachbarnormen und liefern Maßstäbe, keine unmittelbare Bindung – wir kennzeichnen das gegenüber Behörde und Gericht stets offen.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die wohl wichtigste Aussage zur Rechtsprechung vorweg, weil sie in der Beratung immer wieder für Überraschung sorgt: Zu § 15b AsylG existiert bislang keine veröffentlichte gerichtliche Entscheidung. Wir haben dies für den Rechtsstand Juni 2026 nochmals überprüft – die einschlägigen Rechtsprechungsdatenbanken (etwa die Entscheidungsliste auf dejure.org) führen zu § 15b AsylG keinen einzigen Eintrag. Das ist kein Versehen der Datenbanken, sondern eine Folge der Entstehungsgeschichte der Norm. Wir halten das an dieser Stelle bewusst transparent fest und erfinden keine Aktenzeichen, um eine vermeintliche Rechtssicherheit zu suggerieren, die es schlicht nicht gibt.
▶ Warum es (noch) keine Rechtsprechung gibt
§ 15b AsylG ist eine sehr junge Vorschrift. Sie wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (verkündet als BGBl. 2024 I Nr. 332) eingeführt und ist am 31.10.2024 in Kraft getreten. Bis ein Streit über eine solche Norm den Instanzenzug durchläuft und in einer veröffentlichten obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung mündet, vergehen erfahrungsgemäß mehrere Jahre.
Hinzu kommt ein praktischer Grund: § 15b Abs. 11 AsylG enthält eine Verordnungsermächtigung. Die Bundesregierung muss danach vor dem Einsatz der Maßnahme durch Rechtsverordnung das Nähere zum technischen Verfahren und zu den Sicherungsmaßnahmen regeln. Solange diese Rechtsverordnung nicht erlassen und in Kraft getreten ist, darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den biometrischen Abgleich nicht durchführen. Wo keine Maßnahme stattfindet, entsteht auch kein gerichtlicher Streit. Wir empfehlen daher, in jedem konkreten Mandat eigenständig und tagesaktuell zu prüfen, ob die nach § 15b Abs. 11 AsylG erforderliche Rechtsverordnung inzwischen vorliegt – denn ohne sie fehlt dem Abgleich die Einsatzgrundlage.
▶ Die Neufassung 2026: weshalb sich an § 15b nichts geändert hat
Da dieser Ratgeber den Stand „nach der Asylreform 2026“ kommentiert, ist eine Klarstellung wichtig, die häufig falsch dargestellt wird: Die sogenannte GEAS-Reform hat § 15b AsylG nicht geändert. Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), dessen wesentliche Vorschriften am 12.06.2026 in Kraft getreten sind, hat zahlreiche Bestimmungen des Asylgesetzes umgestaltet und die nationale Umsetzung der EU-Asylverordnungen geregelt. § 15b AsylG blieb davon jedoch unberührt – im Wortlaut, in der Nummerierung und in der systematischen Stellung. Eine „alte“ und eine „neue“ Fassung des § 15b AsylG gibt es also nicht; maßgeblich ist durchgehend die Fassung vom 31.10.2024.
Wir haben den amtlichen Wortlaut hierzu überprüft: § 15b AsylG trägt unverändert die Überschrift „Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung“, umfasst elf Absätze und enthält in seinem Text keinen ausdrücklichen Verweis auf eine der EU-Verordnungen. Der einzige unionsrechtliche Bezug innerhalb der Norm betrifft die Auftragsverarbeitung, die nach § 15b Abs. 9 AsylG nur durch Stellen mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat erfolgen darf.
Die echte Neuerung der Reform 2026 mit Bezug zu diesem Themenkreis ist § 87e AsylG, eingefügt durch das GEAS-Anpassungsgesetz und in Kraft seit dem 12.06.2026. Diese Übergangsvorschrift regelt das Verhältnis von altem und neuem Asylrecht (Stichtag: Antragstellung ab dem 12.06.2026) und nimmt dabei auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 sowie die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 Bezug. Mit dem biometrischen Abgleich nach § 15b AsylG hat sie inhaltlich nichts zu tun. Der unionsrechtliche biometrische Abgleich läuft im Übrigen vorrangig über das Eurodac-System; § 15b AsylG ist demgegenüber ein subsidiärer nationaler Auffangmechanismus für Fälle, in denen Pass und weiterführende Behörden- oder Eurodac-Treffer fehlen.
⚖ Entscheidungen zu Nachbarvorschriften – als Maßstab, nicht als Autorität
Auch wenn es zu § 15b AsylG selbst keine Rechtsprechung gibt, existieren Entscheidungen zu verwandten Eingriffsbefugnissen. Diese sind nicht zu § 15b AsylG ergangen – wir kennzeichnen das ausdrücklich –, liefern aber die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Maßstäbe, an denen sich der biometrische Internet-Abgleich künftig wird messen lassen müssen:
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 zur Auswertung digitaler Datenträger (dem Auslesen von Mobiltelefonen nach § 15a AsylG) entschieden, dass eine solche Maßnahme nur zulässig ist, wenn ihr Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Dieser Subsidiaritätsgedanke kehrt im Tatbestand des § 15b Abs. 1 AsylG wörtlich wieder. Die Entscheidung betrifft § 15a AsylG, also das Handy-Auslesen, und gerade nicht den biometrischen Internet-Abgleich des § 15b AsylG – beide Instrumente werden häufig verwechselt. Als Argumentationsanker für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist sie gleichwohl unmittelbar einschlägig.
- Grenzen nachträglicher Identitätsmaßnahmen: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20 klargestellt, dass identitätssichernde Maßnahmen nicht gegenüber einer Person mit geklärter Identität angeordnet werden dürfen, der ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zusteht. Daraus lässt sich der Erforderlichkeitsmaßstab ableiten: Steht die Identität bereits fest, fehlt die Erforderlichkeit eines weiteren Abgleichs.
- Grenzen automatisierter Datenverarbeitung: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 festgestellt, dass die automatisierte Verarbeitung und Verknüpfung personenbezogener Daten ein eigenständiges, über die ursprüngliche Datenerhebung hinausreichendes Eingriffsgewicht hat und mit steigender Eingriffstiefe – insbesondere beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz – erhöhte Anforderungen an die Rechtsgrundlage und an die Verhältnismäßigkeit stellt. Dieser Maßstab ist auf den automatisierten Gesichtsabgleich des § 15b AsylG gedanklich übertragbar.
▶ Offene Fragen, die wir im Blick behalten
Aus der jungen und in der Praxis noch nicht „scharfgeschalteten“ Norm ergibt sich eine Reihe ungeklärter Punkte, die in künftigen Verfahren das Streitfeld bilden dürften:
- Existenz und Reichweite der Rechtsverordnung (Abs. 11): Ist die erforderliche Rechtsverordnung erlassen, und welche technischen sowie datenschutzrechtlichen Vorgaben enthält sie? Ohne sie ist ein darauf gestützter Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsvorhalt des BAMF angreifbar.
- Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht: Wie verhält sich der Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Internetbildern zu den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung an biometrische Daten und zu den Vorgaben des EU-Rechts zur Künstlichen Intelligenz, das das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet kritisch sieht? Diese Frage ist bislang weder gesetzlich abschließend geklärt noch gerichtlich entschieden.
- Fehleranfälligkeit der Gesichtserkennung: § 15b Abs. 3 AsylG verlangt eine menschliche Überprüfung jedes Treffers durch Inaugenscheinnahme und ordnet an, dass Zweifel an der Richtigkeit nicht zulasten des Ausländers gehen. Wie diese Zweifelsregel in der Praxis und in der gerichtlichen Kontrolle ausgefüllt wird, ist offen.
- Verfahrensgarantien: Welche Folgen hat es, wenn das BAMF die Vorabinformation (Abs. 6), die Protokollierung (Abs. 5) oder die Dokumentation in der Asylakte (Abs. 4) unterlässt? Ob daraus ein Verwertungsverbot oder ein durchgreifender Verfahrensfehler folgt, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
- Ergebnisse der gesetzlichen Evaluierung: Der Gesetzgeber hat eine unabhängige wissenschaftliche Evaluierung der Anwendung des § 15b AsylG angeordnet, die seit dem 01.01.2025 über drei Jahre läuft. Ihre Ergebnisse können künftige Änderungen anstoßen; wir betrachten die Rechtslage daher ausdrücklich als offene Entwicklung.
Für Ihre Beratung bedeutet das: Wir stützen die Verteidigung nicht auf vermeintlich gefestigte Rechtsprechung, die es zu § 15b AsylG nicht gibt, sondern auf den Wortlaut der Norm, ihre strengen Verfahrensgarantien und die übertragbaren Maßstäbe der genannten Entscheidungen. Gerade weil die Rechtslage in Bewegung ist, prüfen wir vor jedem Schritt die tagesaktuelle Fassung des Gesetzes und den Stand der Rechtsverordnung.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Für die anwaltliche Beratung ist § 15b AsylG eine vergleichsweise junge und zugleich grundrechtssensible Norm. Sie wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024, verkündet als BGBl. 2024 I Nr. 332 am 30.10.2024, in das Asylgesetz eingefügt und ist am 31.10.2024 in Kraft getreten. Entgegen einer verbreiteten Erwartung hat die sogenannte Asylreform 2026 den § 15b AsylG nicht geändert: Das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 und im Hauptteil zum 12.06.2026 in Kraft getreten, hat zahlreiche Vorschriften des Asylgesetzes neu gefasst und mit § 87e AsylG eine Übergangsvorschrift eingefügt, den § 15b AsylG jedoch ausdrücklich unberührt gelassen. Maßgeblich bleibt damit die Fassung vom 31.10.2024. Diese Klarstellung ist für die Praxis wichtig, weil es weder eine "alte" noch eine "neue" Fassung des § 15b AsylG gibt.
Wir möchten Ihnen die praktischen Folgen dieser Norm verständlich erläutern und Ihnen zeigen, worauf Sie als Betroffene oder Betroffener achten sollten und wie wir Sie als Kanzlei MANDATI bundesweit vertreten können.
▶ Was § 15b AsylG für Sie konkret bedeutet
§ 15b Abs. 1 AsylG erlaubt es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ihr nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG erhobenes biometrisches Lichtbild automatisiert mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet abzugleichen, also faktisch eine Gesichtssuche durchzuführen. Diese Maßnahme ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Sie ist nur zulässig, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Sie besitzen keinen gültigen Pass oder Passersatz, der Abgleich ist zur Feststellung Ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlich, und der Zweck der Maßnahme kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden. § 15b Abs. 1 S. 2 AsylG schließt zudem den Abgleich mit in Echtzeit erhobenen Internetdaten ausdrücklich aus.
Wichtig für Sie: § 15b AsylG ist nicht zu verwechseln mit § 15a AsylG, der das Auslesen und Auswerten Ihrer mitgeführten Datenträger wie Mobiltelefone regelt. § 15b betrifft ausschließlich den biometrischen Abgleich Ihres Lichtbilds mit Internetdaten. Ein weiterer praktisch bedeutsamer Punkt: § 15b Abs. 11 AsylG enthält eine Verordnungsermächtigung. Die Bundesregierung muss vor dem Einsatz der Maßnahme durch Rechtsverordnung das technische Verfahren und die Sicherungsmaßnahmen näher regeln. Solange diese Rechtsverordnung nicht erlassen ist, fehlt der Maßnahme die operative Grundlage. Ob die erforderliche Rechtsverordnung zwischenzeitlich in Kraft getreten ist, prüfen wir für Ihren Fall stets tagesaktuell.
⚖ Die gesetzlichen Schutzvorkehrungen zu Ihren Gunsten
Der Gesetzgeber hat § 15b AsylG mit einer Reihe von Schutzvorkehrungen flankiert, die für Ihre Verteidigung von erheblicher Bedeutung sind:
- Kernbereichsschutz (§ 15b Abs. 2 AsylG): Die Maßnahme ist unzulässig, wenn allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Solche Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.
- Menschliche Trefferprüfung (§ 15b Abs. 3 AsylG): Treffer des automatisierten Abgleichs sind durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Entscheidend für Sie: Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht zu Ihren Lasten.
- Löschung und Zweckbindung (§ 15b Abs. 4 AsylG): Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, sein Ergebnis und die Löschung sind in der Asylakte zu dokumentieren.
- Vorabinformation und Anhörung (§ 15b Abs. 6 AsylG): Sie sind über Zweck, Umfang und Durchführung des Abgleichs vorab in verständlicher Weise zu informieren. Bestehen Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, sind Sie hierzu anzuhören.
- Schutz vor Kenntnis Ihres Herkunftsstaates (§ 15b Abs. 7 AsylG): Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass weder Ihr Herkunftsstaat noch relevante Drittstaaten Kenntnis von der Maßnahme erlangen.
Anwaltliche Vertretung: So gehen wir für Sie vor
Da zu § 15b AsylG bislang, Stand Juni 2026, keine veröffentlichte gerichtliche Entscheidung vorliegt, die Norm hierfür zu jung ist und ihre praktische Anwendung von der Rechtsverordnung nach Abs. 11 abhängt, stützen wir Ihre Verteidigung auf den Normtext selbst sowie auf übertragbare verfassungs- und verwaltungsrechtliche Maßstäbe aus benachbarten Bereichen. Wir gehen dabei in mehreren Schritten vor.
Schritt 1: Akteneinsicht und Tatsachenermittlung
Zunächst nehmen wir umfassend Akteneinsicht und richten ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO gezielt auf die Pflichten des § 15b AsylG aus. Wir prüfen: Wurden Sie vorab informiert (Abs. 6)? Liegt das nach Abs. 5 erforderliche Protokoll vor? Sind die Daten gelöscht worden (Abs. 4)? Und wurde ein etwaiger Treffer tatsächlich durch eine menschliche Inaugenscheinnahme verifiziert (Abs. 3)? Häufig zeigt sich erst bei dieser Prüfung, ob die Behörde die gesetzlichen Verfahrensgarantien eingehalten hat.
Schritt 2: Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere der Subsidiarität
Der häufigste Angriffspunkt ist die Subsidiarität. Wir prüfen, ob alle drei Voraussetzungen des § 15b Abs. 1 AsylG kumulativ vorlagen und ob das Bundesamt die Ausschöpfung milderer Mittel dokumentiert hat. Mildere Mittel können etwa eine Dokumentenprüfung, eine Botschaftsanfrage, ein Sprachgutachten oder ein Eurodac-Abgleich sein. Lagen taugliche Identitätsnachweise vor oder steht der Pass-Mangel gar nicht fest, war der Abgleich unzulässig. Als Maßstab für die Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprüfung lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachbarvorschrift heranziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 zur Datenträgerauswertung nach § 15a AsylG entschieden, dass eine solche Maßnahme nur zulässig ist, wenn ihr Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Diese Entscheidung erging ausdrücklich nicht zu § 15b AsylG, sondern zur Auswertung von Mobiltelefonen; sie liefert jedoch den übertragbaren verfassungsrechtlichen Maßstab der Erforderlichkeit.
Schritt 3: Geltendmachung von Verwertungs- und Verfahrensfehlern
Stellen wir fest, dass die Vorabinformation (Abs. 6 S. 1) oder die Anhörung (Abs. 6 S. 2) unterblieben ist, der Treffer nicht menschlich verifiziert wurde (Abs. 3) oder Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung verwertet wurden (Abs. 2), machen wir diese Fehler geltend. Ein bloßer Internet-Treffer begründet für sich genommen keine Identität. Wegen der ausdrücklichen Zweifelsregel des Abs. 3 zu Ihren Gunsten und der bekannten Fehleranfälligkeit automatisierter Gesichtserkennung bestreiten wir einen darauf gestützten negativen Identitäts- oder Glaubwürdigkeitsschluss substantiiert.
Schritt 4: Verfassungs- und unionsrechtliche Argumentation
Ergänzend bauen wir, soweit einschlägig, eine verfassungs- und unionsrechtliche Argumentation auf. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 zur automatisierten Datenanalyse entschieden, dass die automatisierte Verarbeitung und Verknüpfung von Daten ein eigenständiges Eingriffsgewicht über die ursprüngliche Datenerhebung hinaus hat und dass mit der Eingriffstiefe der Methoden, insbesondere beim Einsatz von Verfahren der künstlichen Intelligenz, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsgrundlage, an konkretisierte Eingriffsschwellen und an die Verhältnismäßigkeit steigen. Auch diese Entscheidung erging nicht zu § 15b AsylG, sondern zu polizeirechtlichen Befugnissen, liefert aber den Maßstab, an dem eine eingriffsintensive automatisierte biometrische Analyse zu messen ist. Flankierend kommen die Anforderungen der DSGVO an biometrische Daten und der Europäischen Grundrechtecharta in Betracht.
✓ Was Sie als Betroffene oder Betroffener wissen sollten
- Der biometrische Abgleich nach § 15b AsylG ist ein subsidiäres Mittel. Er darf nur eingesetzt werden, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
- Zweifel an einem Treffer dürfen nach § 15b Abs. 3 AsylG nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
- Sie haben einen Anspruch darauf, vorab über die Maßnahme informiert zu werden, und gegebenenfalls auf Anhörung.
- Sie haben datenschutzrechtliche Auskunfts- und Löschungsrechte; eine Eingabe bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die nach § 15b Abs. 10 AsylG mindestens alle zwei Jahre Kontrollen durchführt, kann ein flankierendes Mittel sein.
- Bewahren Sie sämtliche Unterlagen zu Ihrer Identität sorgfältig auf und informieren Sie uns frühzeitig, wenn das Bundesamt einen Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsvorhalt erhebt.
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage im Asylrecht derzeit dynamisch entwickelt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zu § 15b AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert und dass die praktische Anwendung der Norm von der Rechtsverordnung nach Abs. 11 abhängt. Vor jeder Beratung prüfen wir daher die tagesaktuell geltende Fassung sowie den aktuellen Stand der Durchführungsverordnung. Erfundene Aktenzeichen oder vorgebliche Entscheidungen zu § 15b AsylG sind mit Misstrauen zu begegnen; wir arbeiten ausschließlich mit belegbaren Rechtsquellen.
Akteneinsicht und Auskunft verlangen
Fordern Sie über Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt Akteneinsicht beim BAMF und stellen Sie ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Klären Sie zunächst, ob tatsächlich § 15b AsylG (Internet-Gesichtsabgleich) oder § 15a AsylG (Auslesen des Handys/Datenträgers) angewandt wurde – beide werden oft verwechselt.
Subsidiarität und Voraussetzungen prüfen
Lassen Sie prüfen, ob alle drei kumulativen Voraussetzungen des § 15b Abs. 1 AsylG vorlagen: kein gültiger Pass/Passersatz, Erforderlichkeit zur Identitäts-/Staatsangehörigkeitsklärung und kein milderes Mittel. Legen Sie offen, welche tauglichen Dokumente (z. B. Tazkira) oder milderen Mittel vorhanden waren – das BAMF muss deren Ausschöpfung dokumentieren.
Verfahrensgarantien kontrollieren
Prüfen Sie, ob die Vorabinformation (Abs. 6), das Protokoll (Abs. 5), die menschliche Trefferverifikation (Abs. 3) und die Löschung (Abs. 4) eingehalten wurden. Fehlende Information, fehlende manuelle Prüfung oder ein unzulässiger Echtzeit-/Kernbereichsabgleich sind rügefähige Verfahrensfehler.
Treffer nicht ungeprüft hinnehmen
Ein bloßer Internet-Treffer begründet keine Identität. Wegen § 15b Abs. 3 S. 2 AsylG gehen Zweifel nicht zu Ihren Lasten. Bestreiten Sie einen darauf gestützten negativen Identitäts- oder Glaubwürdigkeitsschluss substantiiert und verweisen Sie auf die bekannte Fehleranfälligkeit von Gesichtserkennung.
Aktuellen Rechtsstand und Verordnung prüfen lassen
Lassen Sie kontrollieren, ob die nach § 15b Abs. 11 AsylG erforderliche Rechtsverordnung bereits erlassen und in Kraft ist. Solange sie fehlt, ist ein darauf gestützter Abgleich angreifbar. Da die Rechtslage in Bewegung ist, sollte stets die tagesaktuelle Fassung (gesetze-im-internet.de) herangezogen werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 15b AsylG eigentlich?
§ 15b AsylG trägt die amtliche Überschrift „Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung" und erlaubt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ein nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG erhobenes biometrisches Lichtbild automatisiert mit öffentlich zugänglichen Bildern und Daten aus dem Internet abzugleichen (sogenannte Gesichtersuche). Ziel ist allein die Feststellung Ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, wenn Sie keinen gültigen Pass besitzen. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) eingefügt und ist seit dem 31.10.2024 in Kraft.
Unter welchen Voraussetzungen darf das BAMF diesen biometrischen Abgleich überhaupt durchführen?
Nach § 15b Abs. 1 AsylG müssen drei Voraussetzungen kumulativ, also gleichzeitig, vorliegen: Sie besitzen keinen gültigen Pass oder Passersatz, der Abgleich ist für die Feststellung Ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlich, und der Zweck kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden (Subsidiarität). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Maßnahme unzulässig. Ein Abgleich mit in Echtzeit aus dem Internet erhobenen Daten ist nach § 15b Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich ausgeschlossen.
Ich habe das mit dem Auslesen meines Handys verwechselt – ist das dasselbe?
Nein, das sind zwei verschiedene Vorschriften, die häufig verwechselt werden. Das Auslesen und Auswerten Ihrer Datenträger wie Mobiltelefon oder Cloud-Dienste regelt § 15a AsylG, während § 15b AsylG ausschließlich den biometrischen Abgleich Ihres Lichtbilds mit öffentlich zugänglichen Internetdaten betrifft. Beide Befugnisse wurden zwar durch dasselbe Gesetz eingeführt, haben aber einen völlig unterschiedlichen Regelungsgegenstand. Auch die österreichische Vorschrift § 15b AsylG 2005 (Anordnung der Unterkunftnahme) und § 15b AufenthG sind etwas ganz anderes.
Hat die große EU-Asylreform (GEAS) vom 12.06.2026 etwas an § 15b AsylG geändert?
Nein. Nach unserer Prüfung der konsolidierten Fassung hat das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23.04.2026, in Kraft seit 12.06.2026) den § 15b AsylG nicht geändert – weder im Wortlaut noch in der Nummerierung, noch durch neue Verweise auf EU-Verordnungen. Maßgeblich bleibt die unveränderte Fassung vom 31.10.2024. Die Reform fügte zwar mit § 87e AsylG eine Übergangsvorschrift ein, die unter Verweis auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 und VO (EU) 2024/1347 die zeitliche Anwendbarkeit von altem und neuem Recht regelt, diese betrifft aber gerade nicht § 15b.
Wird mein gesamtes Privatleben durchleuchtet, wenn das BAMF im Internet sucht?
Nein, dem setzt das Gesetz ausdrücklich Grenzen. Nach § 15b Abs. 2 AsylG ist die Maßnahme unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Solche Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden, sind unverzüglich zu löschen und die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit technisch möglich, muss bereits die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten verhindert werden.
Was passiert, wenn die Gesichtserkennung mich fälschlicherweise einer anderen Person zuordnet?
Hier schützt Sie § 15b Abs. 3 AsylG in besonderer Weise. Jeder Treffer des automatisierten Abgleichs muss durch Inaugenscheinnahme, also eine menschliche Überprüfung, verifiziert werden – ein rein maschineller Identitätsschluss ist nicht zulässig. Entscheidend ist Satz 2: Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Ihren Lasten. Da Gesichtserkennung fehleranfällig ist, sollte ein allein auf einen Internet-Treffer gestützter negativer Identitäts- oder Glaubwürdigkeitsschluss des BAMF substantiiert bestritten werden.
Werde ich vorher informiert, wenn ein solcher Abgleich stattfindet?
Ja. Nach § 15b Abs. 6 AsylG ist die betroffene Person vorab in verständlicher Weise über Zweck, Umfang und Durchführung des biometrischen Abgleichs zu informieren. Ergeben sich aus der Maßnahme Anhaltspunkte, dass Sie Ihre Identität nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angegeben haben, ist Ihnen zudem rechtliches Gehör zu gewähren, Sie müssen also angehört werden. Eine unterbliebene Information oder Anhörung kann einen rügefähigen Verfahrensfehler darstellen.
Was geschieht mit den Daten nach dem Abgleich, und erfährt mein Herkunftsstaat davon?
Die beim Abgleich erhobenen Daten sind nach § 15b Abs. 4 AsylG unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Identitätsfeststellung nicht mehr erforderlich sind; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, und Abgleich, Ergebnis sowie Löschung sind in der Asylakte zu dokumentieren. Besonders wichtig für Schutzsuchende ist § 15b Abs. 7 AsylG: Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass insbesondere Ihr Herkunftsstaat oder Drittstaaten, in denen Ihnen Verfolgung droht, keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen.
Wer kontrolliert, dass das BAMF diese Technik nicht missbraucht?
Es gibt mehrere Kontrollebenen. Jede Maßnahme ist nach § 15b Abs. 5 AsylG zu protokollieren (eingesetzte Anwendung, Zeitpunkt, Organisationseinheit, handelnde Person), und die Datenschutzkontrollstelle ist zu unterrichten. Nach § 15b Abs. 10 AsylG führt zudem die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mindestens alle zwei Jahre Kontrollen durch. § 15b Abs. 8 AsylG verbietet ausdrücklich diskriminierende Algorithmen und verlangt – soweit technisch möglich – die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens.
Darf das BAMF die Daten an private Dienstleister im Ausland weitergeben?
Nur sehr eingeschränkt. Nach § 15b Abs. 9 AsylG müssen Dritte, die im Wege der Auftragsverarbeitung tätig werden, ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben, und auch die Datenübermittlung ist nur innerhalb dieses Raums zulässig. Eine eigenständige Weiterverarbeitung durch Dritte ist ausgeschlossen, und die beteiligten Personen müssen zur Geheimhaltung verpflichtet sein. In der rechtspolitischen Diskussion wird vor diesem Hintergrund auf mögliche Konflikte mit Art. 5 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 verwiesen, der das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet untersagt.
Gibt es schon Gerichtsurteile zu § 15b AsylG, auf die ich mich berufen kann?
Nein. Zu § 15b AsylG existiert mit Stand Juni 2026 keine veröffentlichte gerichtliche Entscheidung; die Norm ist dafür schlicht zu jung. Wir nennen Ihnen ausdrücklich keine erfundenen Aktenzeichen. Heranziehen lassen sich aber übertragbare Maßstäbe aus benachbarten Entscheidungen, die transparent als nicht zu § 15b ergangen zu kennzeichnen sind: Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 C 19.21 zur Verhältnismäßigkeit der Datenträgerauswertung nach § 15a AsylG, und das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 zur automatisierten Datenanalyse klar, dass die maschinelle Verknüpfung von Daten ein eigenständiges Eingriffsgewicht hat.
Was kann ich konkret tun, wenn das BAMF meine Identität allein auf einen solchen Internet-Treffer stützt?
Wir prüfen für Sie zunächst, ob die drei kumulativen Voraussetzungen des § 15b Abs. 1 AsylG dokumentiert sind – insbesondere, ob das BAMF mildere Mittel wie eine Dokumentenprüfung, ein Sprachgutachten oder eine Botschaftsanfrage ausgeschöpft hat. Über ein Akteneinsichts- oder Auskunftsersuchen lässt sich klären, ob Sie informiert wurden (§ 15b Abs. 6), ob ein Protokoll vorliegt (§ 15b Abs. 5) und ob der Treffer manuell verifiziert wurde (§ 15b Abs. 3). Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2021 - 1 C 29.20 bedeutsam, wonach identitätssichernde Maßnahmen gegenüber Personen mit bereits geklärter Identität unzulässig sein können; als bundesweit tätige Kanzlei MANDATI aus Essen prüfen wir solche Verfahrensfehler gezielt zu Ihren Gunsten.
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Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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