§ 44 AsylG – Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 44 AsylG – Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 44 AsylG ist die Eingangsnorm des Abschnitts über Unterbringung und Verteilung. Die Vorschrift verpflichtet die Länder, die für die Unterbringung von Asylsuchenden erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten und entsprechend ihrer Aufnahmequote (§ 45 AsylG, Königsteiner Schlüssel) genügend Unterbringungsplätze bereitzustellen. Es handelt sich um eine reine Organisations- und Vorhaltepflicht der Länder – einen einklagbaren Individualanspruch einzelner Asylsuchender auf einen bestimmten Platz begründet § 44 nicht.
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im BGBl. am 28.04.2026, wesentliche Teile in Kraft seit 12.06.2026) wurde die Norm an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angepasst. Die amtliche Überschrift wurde um den Sekundärmigrations-Zusatz erweitert; neu eingefügt sind insbesondere Absatz 1a (Aufnahmeeinrichtungen für Sekundärmigrationsverfahren mit Bezug auf Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351, der Dublin-Nachfolge) und Absatz 4 (Bedarfsermittlung der Aufnahmesysteme und Aufenthaltskontrolle). Da die Norm erst seit Juni 2026 in dieser Fassung gilt, gibt es zur Neufassung – anders als zur alten Fassung – noch keine gefestigte Rechtsprechung.
1. Einführung: Was regelt § 44 AsylG?
§ 44 des Asylgesetzes (AsylG) bildet die Eingangsnorm des Abschnitts über die Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden und trägt seit der Asylreform 2026 die erweiterte amtliche Überschrift „Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration". Die Vorschrift verpflichtet nach ihrem Absatz 1 die Länder, „für die Unterbringung von Ausländern die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang von Ausländern in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen". § 44 AsylG ist damit in erster Linie eine organisations- und kompetenzrechtliche Norm: Sie richtet sich an die Länder als Träger der Aufnahmeinfrastruktur und legt fest, dass diese – orientiert an ihrer Aufnahmequote (dem sogenannten Königsteiner Schlüssel, § 45 AsylG) – die für die Erstaufnahme benötigten Plätze vorhalten müssen. Für Sie als einzelne Mandantin oder einzelnen Mandanten ist wichtig zu verstehen: § 44 AsylG begründet nach ganz herrschender Auffassung keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Unterbringungsplatz oder eine bestimmte Einrichtung; die Norm verpflichtet den Staat, schafft aber keine subjektiven Individualrechte. Ihre praktische Bedeutung entfaltet § 44 AsylG erst über die nachfolgenden Vorschriften, etwa die Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung (§ 47 AsylG), die landesinterne Verteilung und die Beendigung der Wohnpflicht.
Bei der nachfolgenden Darstellung ist uns Transparenz wichtig: Der Stand dieses Ratgebers ist Juni 2026 – also nach der Anpassung des deutschen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), dessen wesentliche Teile am 12.06.2026 in Kraft getreten sind, wurde § 44 AsylG neu gefasst und um zwei Absätze ergänzt: Neu eingefügt wurden insbesondere der Absatz 1a, der die Länder ermächtigt, gesonderte Aufnahmeeinrichtungen für Verfahren bei sogenannter Sekundärmigration einzurichten und dabei ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 (der Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung) Bezug nimmt, sowie der Absatz 4 zur Bedarfsermittlung der Aufnahmesysteme und zur Überprüfung des tatsächlichen Aufenthalts in der zugewiesenen Unterkunft. Diese Verweistechnik ist bezeichnend für das reformierte Asylrecht: Das AsylG ist zunehmend ein Durchführungsgesetz zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen – neben der genannten Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 sind dies vor allem die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 und die Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024. Da § 44 AsylG in seiner aktuellen Fassung erst seit dem 12.06.2026 gilt, besteht zu den Neuerungen – insbesondere zum Absatz 1a – noch keine gefestigte Rechtsprechung; ältere gerichtliche Entscheidungen betrafen die frühere Fassung und sind nur eingeschränkt übertragbar. Wir weisen im weiteren Verlauf jeweils offen darauf hin, wo die Rechtslage noch ungeklärt ist.
⚠ Achtung: Fassung und Quelle prüfen § 44 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu gefasst (in Kraft seit 12.06.2026). Einzelne Drittdatenbanken zeigten zeitweise noch die überholte Vor-Reform-Fassung (Stand 2021 mit alter BMI-Monatsmeldepflicht). Maßgeblich ist allein die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de bzw. die BGBl-Fundstelle (BGBl. 2026 I Nr. 111).
2. Der Gesetzeswortlaut des § 44 AsylG
Bevor wir die einzelnen Regelungen für Sie erläutern, möchten wir Ihnen den amtlichen Wortlaut des § 44 AsylG vollständig und unverändert vorstellen. Maßgeblich ist die Fassung, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu gestaltet wurde und deren wesentliche Teile seit dem 12.06.2026 gelten. Wir haben den nachfolgenden Text an der amtlichen Konsolidierung auf gesetze-im-internet.de geprüft. Bitte beachten Sie, dass einzelne kommerzielle Datenbanken bei unserer Recherche noch die ältere Fassung vor der Reform anzeigten; verbindlich ist allein die nachstehend wiedergegebene aktuelle Fassung.
§ 44 AsylG – Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration
(1) „Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung von Ausländern die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang von Ausländern in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.“
(1a) „Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.“
(2) „Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Schutzbedürftige Personen sind insbesondere Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten.“
(3) Absatz 3 regelt den Schutz von Minderjährigen in den Aufnahmeeinrichtungen: § 45 SGB VIII findet auf Aufnahmeeinrichtungen keine Anwendung; die Träger sollen von Personen, die in Kontakt mit Minderjährigen kommen, vor deren Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30 Absatz 5, § 30a Absatz 1 BZRG) verlangen. Wer wegen bestimmter Straftaten – unter anderem nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB – rechtskräftig verurteilt wurde, darf nicht beschäftigt werden. Die hierbei erhobenen Daten dürfen nur eng begrenzt gespeichert und müssen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Tätigkeit gelöscht werden.
(4) „Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält.“
▶ Einordnung des Wortlauts
Der § 44 AsylG eröffnet den Abschnitt über Unterbringung und Verteilung (§§ 44 bis 54 AsylG) und ist seinem Charakter nach eine Organisations- und Vorhaltenorm: Er verpflichtet allein die Bundesländer, die erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen, zu unterhalten und – orientiert an der jeweiligen Aufnahmequote nach § 45 AsylG (im Regelfall Königsteiner Schlüssel) – eine bedarfsgerechte Zahl an Unterbringungsplätzen vorzuhalten. Aus dieser Norm können Sie als betroffene Person grundsätzlich keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Unterbringungsplatz herleiten; sie begründet vielmehr eine objektive Pflicht der Länder. Neu eingefügt wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111) insbesondere der Absatz 1a, der erstmals einen ausdrücklichen Bezug auf das reformierte europäische Recht herstellt: Er verweist auf Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung), die seit dem 12.06.2026 die frühere Dublin-III-Verordnung abgelöst hat und bestimmt, in welchem Mitgliedstaat sich eine Person aufzuhalten hat. Auf dieser Grundlage können die Länder gesonderte Einrichtungen für Verfahren bei Sekundärmigration schaffen – eine reine „Kann“-Befugnis, keine Verpflichtung. Den weiteren unionsrechtlichen Rahmen bilden die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, beide vom 14.05.2024, die das Verfahren und den Schutzstatus seit dem 12.06.2026 unmittelbar regeln. Da es sich um sehr junges Recht handelt, liegt zur Neufassung – insbesondere zu Absatz 1a – noch keine gefestigte Rechtsprechung vor; ältere Entscheidungen betreffen die frühere Fassung. Wir weisen Sie hierauf ausdrücklich hin und kennzeichnen die offene Rechtslage in jeder Beratung transparent.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Aufbau des § 44 AsylG Absatz für Absatz in der Fassung, die seit dem 12.06.2026 durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG, verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111) gilt. Die amtliche Überschrift wurde durch dieses Gesetz erweitert und lautet nunmehr "Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration". Bitte beachten Sie einen wichtigen Hinweis zur Quellenlage vorab: Einzelne kommerzielle Rechtsdatenbanken zeigten bei unserer Prüfung noch die überholte Vor-Reform-Fassung. Maßgeblich ist allein der ab dem 12.06.2026 geltende amtliche Text. Wir zitieren nachstehend den reformierten Wortlaut verbatim.
▶ Charakter der Norm: Organisationspflicht der Länder, kein Individualanspruch
§ 44 AsylG ist die Eingangsnorm des Abschnitts über Unterbringung und Verteilung (§§ 44 bis 54 AsylG). Es handelt sich um eine organisations- und kompetenzrechtliche Vorschrift, die ausschließlich die Länder als Pflichtenadressaten anspricht. Sie ist Ausfluss der Art. 83, 84 GG, wonach die Länder Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Für Sie als betroffene Person bedeutet dies: Aus § 44 AsylG selbst lässt sich kein einklagbarer Anspruch auf einen bestimmten Unterbringungsplatz oder eine konkrete Unterkunft herleiten. Die Norm ist nach der Schutznormtheorie nicht drittschützend. Individuelle Rechtspositionen folgen vielmehr aus den Anschlussnormen – etwa der Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG, der Verteilung nach den §§ 50 ff. AsylG oder dem Asylbewerberleistungsgesetz.
⚖ Absatz 1 – Schaffungs-, Unterhaltungs- und Vorhaltepflicht
Der Kern der Vorschrift steht unverändert in Absatz 1. Er lautet wörtlich: "Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung von Ausländern die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang von Ausländern in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen."
Die Vorschrift enthält damit zwei Pflichten der Länder:
- die erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, und
- entsprechend ihrer Aufnahmequote eine am monatlichen Zugang orientierte, bedarfsgerechte Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzuhalten.
Die Aufnahmequote ergibt sich aus § 45 AsylG; mangels abweichender Vereinbarung der Länder gilt der sogenannte Königsteiner Schlüssel. § 44 und § 45 AsylG sind insoweit funktional verknüpft: Die Quote bestimmt, wie viele Plätze ein Land vorhalten muss. Das "Ob" und "Dass" der Pflicht ist bundesrechtlich vorgegeben; das "Wie" und "Wo" – also Standort, Träger und konkrete Ausgestaltung – unterliegt der Organisationshoheit des jeweiligen Landes.
⚖ Absatz 1a – Aufnahmeeinrichtungen für Verfahren bei Sekundärmigration (neu 2026)
Die zentrale Neuerung der Reform ist der eingefügte Absatz 1a. Er lautet wörtlich: "Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat."
Diese Vorschrift ermächtigt die Länder, gesonderte Einrichtungen – in der öffentlichen Diskussion "Sekundärmigrationszentren" genannt – für zwei Fallgruppen einzurichten: erstens für Personen, die sich nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, der Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung) in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben, und zweitens für Personen, denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Mit diesem Verweis nimmt § 44 AsylG erstmals unmittelbar Bezug auf das reformierte EU-Sekundärrecht.
Für die Praxis sind zwei Aspekte wichtig: Zum einen handelt es sich um eine bloße Kann-Befugnis ("können"), nicht um eine Verpflichtung – ob ein Land solche Einrichtungen tatsächlich schafft, liegt in seinem Ermessen. Zum anderen sind diese gesonderten Einrichtungen unionsrechtlich nicht vorgeschrieben; das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem zwingt nicht dazu. In der rechtswissenschaftlichen Literatur (unter anderem PRO ASYL, der Deutsche Juristinnenbund und der Verfassungsblog) wird dies daher als nationale Überimplementierung und als verfassungs- sowie unionsrechtlich umstritten bewertet, zumal in solchen Einrichtungen über die §§ 68, 68a AsylG Wohn- und Verlassenspflichten angeordnet werden können, die eine Einrichtung faktisch zu einem geschlossenen Zentrum machen.
⚖ Absatz 2 – Schutz schutzbedürftiger Personen
Absatz 2 enthält den unionsrechtlich geprägten Schutzauftrag für vulnerable Personen. Er lautet wörtlich: "Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Schutzbedürftige Personen sind insbesondere Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten."
Die Vorschrift verpflichtet die Länder, besondere Aufnahmebedürfnisse zu identifizieren und zu berücksichtigen und schutzbedürftige Menschen besonders zu schützen. Der Definitionskatalog ist als Regelbeispiel ("insbesondere") ausgestaltet und damit nicht abschließend. Wenn Sie einer der genannten Gruppen angehören, begründet Absatz 2 allerdings in erster Linie eine objektive Schutzpflicht des Landes und nicht ohne Weiteres einen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte – etwa dezentrale – Unterbringung. Erfolgversprechender lässt sich ein solches Anliegen häufig in Kombination mit den Folgenormen verfolgen, etwa der Beendigung der Wohnverpflichtung nach § 49 AsylG.
✓ Absatz 3 – Kinder- und Jugendschutz beim Personal
Absatz 3 sichert den Schutz Minderjähriger durch Anforderungen an das Personal mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Im Überblick regelt die Vorschrift:
- § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen;
- von Personen mit Kontakt zu Minderjährigen soll der Träger vor der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG verlangen;
- ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen der im Katalog genannten Straftaten (u. a. §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB);
- die Datenspeicherung ist eng begrenzt (nur Umstand der Einsichtnahme, Datum des Zeugnisses, Information über einschlägige Verurteilung) und sieht eine Löschung spätestens sechs Monate nach Ende der Tätigkeit vor.
⚖ Absatz 4 – Bedarfsermittlung und Aufenthaltsüberprüfung (neu 2026)
Ebenfalls neu eingefügt wurde Absatz 4. Er lautet wörtlich: "Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält."
Die Vorschrift erlaubt den Ländern, den Bedarf ihres Aufnahmesystems zu ermitteln und zu überprüfen, ob sich eine Person tatsächlich in der zugewiesenen Unterkunft aufhält. Diese Befugnis zur Aufenthaltskontrolle ist menschenrechtlich nicht unumstritten und wird in Stellungnahmen – etwa des Deutschen Instituts für Menschenrechte und auf dem Verfassungsblog – kritisch beleuchtet. Für eine etwaige Grundrechtsargumentation kann dieser Befund von Bedeutung sein.
▶ Voraussetzungen, Rechtsfolge und systematische Einordnung
Tatbestand und Rechtsfolge des § 44 AsylG sind schlank: Liegt der Tatbestand vor – nämlich der Bedarf an Unterbringung von Ausländern –, so ist die Rechtsfolge die genannte, der Quote entsprechende Schaffungs-, Unterhaltungs- und Vorhaltepflicht der Länder. Ihre praktische Wirkung gegenüber dem Einzelnen entfaltet die Norm erst über die Folgevorschriften: § 46 AsylG bestimmt die zuständige Aufnahmeeinrichtung, § 47 AsylG begründet die Wohnverpflichtung, die §§ 48 bis 50 AsylG regeln Beendigung und landesinterne Verteilung. Die nach § 44 AsylG geschaffene Kapazität ist damit die faktische Voraussetzung der Wohnpflicht nach § 47 AsylG.
⚖ Rechtsprechung – zur alten Fassung ergangen, transparent gekennzeichnet
Eine normspezifische Leitentscheidung, die § 44 AsylG selbst unmittelbar trägt, existiert nicht; die Norm wird in der Rechtsprechung meist nur mittelbar zitiert. Die vorhandenen Entscheidungen ergingen zudem durchweg zur Fassung vor dem 12.06.2026. Zu den Neuerungen der Reform 2026, insbesondere zu den Sekundärmigrationseinrichtungen nach Absatz 1a, liegt bislang keine gefestigte Rechtsprechung vor; gerichtliche Klärung steht noch aus. Wir kennzeichnen dies offen, um Ihnen keine vermeintlich geklärte Rechtslage darzustellen.
Die praktisch bedeutsamste Entscheidung mit direktem Bezug ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2023 – 1 C 40.21. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylG keine allgemein zugänglichen öffentlichen Einrichtungen sind; die Länder haben bei ihrer Ausgestaltung und der Regelung von Zutrittsrechten jedoch ihre grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber den Asylsuchenden zu beachten. Eine Nichtregierungsorganisation hat danach keinen eigenen Anspruch auf Zutritt ihres Beratungspersonals und Zufahrt eines als Beratungsraum genutzten Busses, um dort nicht zuvor angefragte Asylverfahrensberatung anzubieten. Diese Entscheidung erging zur alten Fassung, lässt sich aber als Begründungsanker für die staatlichen Schutzpflichten weiter heranziehen.
Eng mit der Unterbringung verknüpft, wenn auch nicht zu § 44 AsylG selbst, sind die Entscheidungen zum menschenwürdigen Existenzminimum. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, dass die Zuordnung alleinstehender Erwachsener in Sammelunterkünften zur Regelbedarfsstufe 2 statt 1 mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist; übergangsweise gilt die Regelbedarfsstufe 1. Der Europäische Gerichtshof entschied auf Vorlage des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24, dass ein vollständiger Leistungsentzug oder eine Kürzung auf ein bloßes "Bett-Brot-Seife"-Niveau bei Personen mit Dublin-Überstellungsentscheidung unionsrechtswidrig ist; die Pflicht zur Gewährung materieller Aufnahmeleistungen endet erst mit der tatsächlichen Überstellung. Als unionsrechtlicher Auslegungsrahmen wirkt schließlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.02.2014 – C-79/13 (Saciri u. a.) fort, wonach materielle Aufnahmeleistungen, die als Geldleistung erbracht werden, ab Antragstellung einen menschenwürdigen Lebensstandard sichern müssen und die Auslastung der Aufnahmenetze keine Unterschreitung dieser Mindeststandards rechtfertigt.
Hinzuweisen ist zudem auf das verfahrensrechtliche Risiko in Aufnahmeeinrichtungen: Das Verwaltungsgericht Bremen befasste sich mit Urteil vom 05.05.2025 – 2 K 1431/24 mit der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 AsylG und stellte fest, dass der Begriff der Aufnahmeeinrichtung auch nachgelagerte Einrichtungen mehrstufiger Aufnahmesysteme erfasst. Für Sie folgt daraus, dass Sie Ihren Mitteilungspflichten nach § 10 AsylG sorgfältig nachkommen sollten, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
✓ Was Sie aus diesem Abschnitt mitnehmen sollten
- § 44 AsylG verpflichtet die Länder zur Schaffung, Unterhaltung und quotengerechten Vorhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; ein eigener Anspruch auf einen bestimmten Platz lässt sich daraus nicht ableiten.
- Der neue Absatz 1a ermöglicht – als Kann-Befugnis – gesonderte Einrichtungen für Sekundärmigrationsverfahren mit Verweis auf Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351; dieser Schritt ist unionsrechtlich nicht geboten und umstritten.
- Absatz 2 schützt schutzbedürftige Personen, Absatz 3 dient dem Kinder- und Jugendschutz beim Personal, der neue Absatz 4 erlaubt Bedarfsermittlung und Aufenthaltsüberprüfung.
- Rechtsprechung zur Neufassung fehlt bislang; vorhandene Entscheidungen betreffen die alte Fassung und sind entsprechend zu kennzeichnen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Wenn Sie sich heute mit § 44 AsylG befassen, sollten Sie wissen: Die Vorschrift ist nicht mehr dieselbe wie noch vor wenigen Wochen. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems), verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), wurde § 44 AsylG neu gefasst. Die wesentlichen Bestimmungen sind seit dem 12.06.2026 in Kraft. Hinter der eher technisch anmutenden Norm zur Unterbringung von Asylsuchenden verbergen sich daher seit Kurzem inhaltlich bedeutsame Neuerungen, die wir Ihnen im Folgenden im Einzelnen erläutern.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei verschiedenen kommerziellen Rechtsdatenbanken empfiehlt, vor jeder Verwendung das Datum der Konsolidierung zu prüfen. Einzelne Drittanbieter gaben bei unserer Recherche noch die Fassung vor der Reform mit der älteren Stand-2021-Struktur wieder. Maßgeblich ist allein die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung, wie sie auf gesetze-im-internet.de und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.
▶ Alte gegen neue Fassung: Die amtliche Überschrift verrät die Richtung
Schon die amtliche Überschrift zeigt, wohin die Reform zielt. Sie lautet nunmehr: „Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“. Der zweite Halbsatz ist neu. Bis zur Reform endete die Überschrift nach dem Wort „Aufnahmeeinrichtungen“. Damit ist bereits im Titel der Norm der zentrale neue Regelungsgegenstand benannt: die sogenannte Sekundärmigration, also die Weiterwanderung von Schutzsuchenden innerhalb der Europäischen Union.
Inhaltlich gliedert sich § 44 AsylG nach der Reform wie folgt: Absatz 1 (Grundpflicht der Länder), Absatz 1a (neu), Absatz 2 (Schutz schutzbedürftiger Personen), Absatz 3 (Kinder- und Jugendschutz beim Personal) und Absatz 4 (neu). Der Kern der Norm in Absatz 1 ist dabei unverändert geblieben. Er verpflichtet die Länder nach dem verbindlichen Wortlaut nach wie vor, „für die Unterbringung von Ausländern die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang von Ausländern in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen“. Wer also die grundlegende Vorhaltepflicht der Länder im Blick hat, findet diese inhaltlich an der gewohnten Stelle wieder.
Geändert beziehungsweise neu hinzugekommen sind im Wesentlichen zwei Absätze, die wir Ihnen gesondert vorstellen:
- Absatz 1a (neu) ermächtigt die Länder, gesonderte Aufnahmeeinrichtungen für Verfahren bei Sekundärmigration einzurichten.
- Absatz 4 (neu) erlaubt den Ländern, den Bedarf ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu überprüfen, ob sich eine untergebrachte Person tatsächlich in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufhält.
Der neue Absatz 1a lautet im verbindlichen Wortlaut: „Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.“ Bitte beachten Sie, dass es sich um eine bloße Ermächtigung handelt („können“) und nicht um eine Verpflichtung. Ob ein Bundesland tatsächlich solche Einrichtungen schafft, steht in dessen Ermessen.
Der neue Absatz 4 lautet im verbindlichen Wortlaut: „Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält.“ Diese Aufenthaltskontrolle ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur grundrechtlich nicht unumstritten. Sie kann im Einzelfall für eine Verhältnismäßigkeits- und Grundrechtsargumentation Bedeutung gewinnen.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Eine zentrale, leicht zu übersehende Neuerung betrifft die Art und Weise, wie § 44 AsylG mit dem europäischen Recht verknüpft ist. Das Asylgesetz ist nach der Reform in weiten Teilen zu einem Durchführungsgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden. Statt nationale Detailregelungen zu treffen, verweist die Norm nunmehr dynamisch auf das Verordnungsrecht der Europäischen Union.
Das zeigt sich am neuen Absatz 1a besonders deutlich: Er verweist ausdrücklich auf Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351. Diese Verordnung ist die sogenannte Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung. Sie hat die frühere Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) abgelöst und bestimmt, welcher Mitgliedstaat für ein Asylverfahren zuständig ist. § 44 Abs. 1a AsylG knüpft damit erstmals unmittelbar an dieses reformierte EU-Sekundärrecht an. Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet das: Maßgeblich für die Frage, ob Sie überhaupt in den Anwendungsbereich einer Sekundärmigrationseinrichtung fallen, ist nicht in erster Linie der deutsche Gesetzestext, sondern die Zuständigkeitsregelung der EU-Verordnung.
Diese neue Verweistechnik fügt sich in das Gesamtbild der Reform ein. Die wesentlichen Bausteine des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sind die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement), die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 (Asylverfahrensverordnung) sowie die Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 (Qualifikations- beziehungsweise Anerkennungsverordnung). Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 gilt seit dem 12.06.2026 und hebt die frühere Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU mit Wirkung zum 11.07.2026 auf; sie verfolgt unter anderem das Ziel, Anreize für eine Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Die Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 regelt, wer als international schutzberechtigt anzuerkennen ist, und betrifft damit die zweite Fallgruppe des § 44 Abs. 1a AsylG, nämlich Personen, denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.
Wichtig ist für Sie die praktische Konsequenz: Da § 44 AsylG bewusst schlank gehalten ist und auf das EU-Recht verweist, sollte stets die konsolidierte Fassung der genannten Verordnungen mitberücksichtigt werden. Eine Argumentation allein anhand des deutschen Wortlauts greift hier zu kurz.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG als neue Übergangsvorschrift
Weil eine so weitreichende Reform nicht von einem Tag auf den anderen auf alle laufenden Verfahren durchschlagen darf, hat der Gesetzgeber eine eigene Übergangsvorschrift geschaffen: § 87e AsylG. Diese Vorschrift entscheidet darüber, ob auf Ihr Verfahren noch das alte oder bereits das neue Recht anzuwenden ist. Sie unterscheidet dabei zwischen Verfahrensrecht und materiellem Statusrecht.
- Verfahrensrecht (§ 87e Abs. 1 AsylG): Für Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, gilt über den Verweis auf Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens. Das gilt auch dann, wenn ein Gericht erst nach diesem Stichtag entscheidet. Wenn Sie Ihren Antrag also vor dem 12.06.2026 gestellt haben, läuft Ihr Verfahren verfahrensrechtlich regelmäßig nach den alten Regeln weiter.
- Statusrecht (§ 87e Abs. 2 AsylG): Die materiellen Anerkennungsregeln der Verordnung (EU) 2024/1347 gelten für Anträge ab dem 12.06.2026. Wir weisen Sie offen darauf hin, dass die Formulierung dieses Absatzes in der rechtswissenschaftlichen Literatur als sprachlich missglückt und in der Auslegung umstritten kritisiert wird. Sollte das neue Statusrecht in Ihrem Fall zu Ihren Lasten auf einen Altantrag angewendet werden, ist eine unionsrechtskonforme Auslegung zu prüfen.
- Familienasyl (§ 87e Abs. 3 AsylG): Für Widerruf und Rücknahme im Bereich des Familienasyls bleiben die §§ 73, 73a und 73b AsylG in der bis zum 12.06.2026 geltenden Fassung anwendbar.
Für die Praxis bedeutet das: Der genaue Zeitpunkt Ihrer Antragstellung entscheidet maßgeblich darüber, welches Recht für Sie gilt. Diese Weichenstellung sollte zu Beginn jedes Mandats sorgfältig geklärt werden.
▶ Zur Rechtsprechung: noch keine gefestigte Klärung der Neufassung
Wir halten es für unsere Pflicht, Sie an dieser Stelle transparent über die Rechtsprechungslage zu informieren. Zu den neu eingefügten Vorschriften, insbesondere zu § 44 Abs. 1a AsylG und zur Übergangsvorschrift § 87e AsylG, existiert nach derzeitigem Stand noch keine gefestigte Rechtsprechung. Das liegt schlicht daran, dass die Vorschriften erst seit dem 12.06.2026 in Kraft sind. Eine gerichtliche Klärung, etwa zu Wohnverpflichtungen in Sekundärmigrationseinrichtungen, steht erst noch aus.
Die bislang vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung mit Bezug zu § 44 AsylG erging durchweg zur alten Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 28.03.2023 – 1 C 40.21 klar, dass Aufnahmeeinrichtungen keine allgemein zugänglichen öffentlichen Einrichtungen sind, die Länder bei deren Ausgestaltung und der Regelung von Zutrittsrechten jedoch ihre grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber den Asylsuchenden zu beachten haben. Diese Entsckseitsentscheidung betrifft die Rechtslage vor der Reform und ist entsprechend einzuordnen.
Mit der Unterbringung eng verknüpft, wenn auch nicht unmittelbar zu § 44 AsylG ergangen, sind weitere Leitentscheidungen zum menschenwürdigen Existenzminimum, die ihre Bedeutung auch unter der Neufassung behalten. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, dass die Zuordnung alleinstehender Erwachsener in Sammelunterkünften zur niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof entschied auf Vorlage des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24, dass ein vollständiger Leistungsentzug oder eine Kürzung auf ein bloßes Minimalniveau bei Asylsuchenden mit Dublin-Überstellungsentscheidung unionsrechtswidrig ist. Den unionsrechtlichen Maßstab menschenwürdiger Aufnahmebedingungen ab Antragstellung hatte der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 27.02.2014 – C-79/13 in der Rechtssache Saciri gesetzt. Schließlich verdeutlicht das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 05.05.2025 – 2 K 1431/24 die verfahrensrechtlichen Risiken der Zustellungsfiktion in der Aufnahmeeinrichtung, die für untergebrachte Personen erhebliche Fristfolgen haben können.
Diese Entscheidungen erlauben es uns, auch in der noch jungen Rechtslage tragfähige Argumentationslinien für Sie zu entwickeln. Wo gesicherte Rechtsprechung fehlt, stützen wir uns auf die Gesetzesmaterialien, das unmittelbar geltende EU-Recht und die bestehende Rechtsprechung zu den fortgeltenden Maßstäben. Sollten zu den Neuregelungen erste obergerichtliche Entscheidungen ergehen, beobachten wir diese Entwicklung für Sie laufend.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat sich der Charakter des Asylgesetzes grundlegend verschoben: Das AsylG ist heute in weiten Teilen Durchführungsrecht zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. § 44 AsylG bildet diese Entwicklung ab. Während die Vorschrift früher rein national ausgestaltet war, verweist sie seit dem GEAS-Anpassungsgesetz erstmals ausdrücklich auf das reformierte Unionsrecht. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie sich § 44 AsylG in das Geflecht aus EU-Verordnungen, den übrigen AsylG-Vorschriften und dem Aufenthaltsgesetz einfügt.
▶ Der unmittelbare EU-Bezug: § 44 Abs. 1a AsylG und die VO (EU) 2024/1351
Der einzige ausdrückliche Verweis des § 44 AsylG auf das Unionsrecht findet sich im neu eingefügten Absatz 1a. Dieser ermächtigt die Länder, Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration einzurichten. Adressaten sind nach dem Wortlaut Ausländer, die sich „nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat".
Die Verordnung (EU) 2024/1351 ist die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO). Sie hat die frühere Dublin-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013) abgelöst und regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Bemerkenswert ist die gewählte Verweistechnik: § 44 Abs. 1a AsylG verweist dynamisch auf eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung, statt deren Inhalt national nachzuzeichnen. Das entspricht dem Leitmotiv der Reform, nationale Doppelregelungen durch schlanke Verweise auf das EU-Recht zu ersetzen.
Wichtig für Ihre rechtliche Einordnung: Diese Sekundärmigrationseinrichtungen sind unionsrechtlich nicht vorgeschrieben. Weder die AMM-VO noch die übrigen GEAS-Rechtsakte verpflichten den nationalen Gesetzgeber, derartige Einrichtungen zu schaffen. In der rechtswissenschaftlichen Literatur (unter anderem PRO ASYL, das Deutsche Institut für Menschenrechte und Beiträge auf dem Verfassungsblog) wird Absatz 1a daher als nationale Überimplementierung kritisiert. Zudem handelt es sich um eine bloße Ermächtigung („können"), nicht um eine Verpflichtung der Länder.
⚖ Die weiteren GEAS-Verordnungen: 2024/1347 und 2024/1348
Neben der AMM-VO sind für das Verständnis des reformierten § 44 AsylG zwei weitere Verordnungen maßgeblich, auf die die Norm zwar nicht unmittelbar im Wortlaut verweist, die aber den unionsrechtlichen Rahmen prägen:
- VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 führt ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz in der Union ein. Sie gilt seit dem 12. Juni 2026 und hebt die Richtlinie 2013/32/EU mit Wirkung vom 11. Juli 2026 auf. Eines ihrer erklärten Ziele ist es, Anreize für Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Damit liefert sie den sachlichen Hintergrund für die in § 44 Abs. 1a AsylG vorgesehenen Sekundärmigrationseinrichtungen, ordnet diese aber – wie dargelegt – gerade nicht an.
- VO (EU) 2024/1347 (Anerkennungs-/Qualifikationsverordnung). Die Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 legt die Normen für die Anerkennung als international Schutzberechtigte und für den Inhalt des gewährten Schutzes fest; sie hebt die Richtlinie 2011/95/EU auf und ändert die Richtlinie 2003/109/EG. Diese Verordnung ist für die zweite Fallgruppe des § 44 Abs. 1a AsylG bedeutsam – also für Personen, denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.
Auch der Schutzauftrag für vulnerable Personen in § 44 Abs. 2 AsylG ist unionsrechtlich geprägt: Er setzt die Vorgaben der reformierten Aufnahmerichtlinie zur Identifizierung und Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse um. Der Regelbeispielkatalog des Absatzes 2 – unter anderem Menschen mit Behinderungen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Opfer von Menschenhandel sowie Personen, die Folter oder schwere Gewalt erlitten haben – spiegelt die europäischen Vulnerabilitätsstandards wider.
▶ Stellung im System des AsylG: Abschnitt zur Unterbringung und Verteilung
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 44 die Eingangsnorm für die Vorschriften über Unterbringung und Verteilung (§§ 44 ff. AsylG). Die Vorschrift entfaltet ihre praktische Wirkung erst im Zusammenspiel mit den nachfolgenden Normen:
- § 45 AsylG (Aufnahmequote). § 44 Abs. 1 verlangt eine Bereitstellung von Unterbringungsplätzen „entsprechend ihrer Aufnahmequote". Diese Quote bestimmt sich nach § 45 AsylG; mangels abweichender Vereinbarung der Länder gilt der Königsteiner Schlüssel. § 44 und § 45 sind funktional verzahnt: Die Quote legt fest, wie viele Plätze ein Land vorhalten muss.
- §§ 46, 47 AsylG (zuständige Einrichtung, Wohnverpflichtung). § 46 bestimmt die für die Aufnahme zuständige Einrichtung, § 47 begründet die individuelle Wohnverpflichtung. Erst über diese Folgenormen wirkt § 44 gegenüber dem einzelnen Asylsuchenden. § 44 selbst regelt nur die staatliche Schaffungs- und Vorhaltepflicht, nicht die persönliche Wohnpflicht.
- §§ 48 bis 50 AsylG (Beendigung, Verteilung). Diese Normen regeln das Ende der Wohnverpflichtung und die landesinterne Verteilung; die nach § 44 geschaffene Kapazität ist deren faktische Grundlage.
- §§ 68, 68a, 69 AsylG (Wohn-/Verlassenspflichten, Asylverfahrenshaft). In den Sekundärmigrationseinrichtungen nach § 44 Abs. 1a knüpfen die Aufenthalts- und Verlassenspflichten an §§ 68, 68a AsylG an; das GEAS-Anpassungsgesetz hat zudem mit § 69 AsylG eine asylverfahrensrechtliche Sicherungshaft eingeführt. Ein Verlassensverbot kann eine solche Einrichtung faktisch zu einem geschlossenen Zentrum machen – ein Aspekt, der grundrechtlich (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 GG; Art. 6 GRCh) sorgfältiger Prüfung bedarf.
⚖ Abgrenzung zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 44 AsylG verweist nicht auf das Aufenthaltsgesetz und regelt ausschließlich die Unterbringung im laufenden Asylkontext. Die Aufenthaltsbeendigung der dort untergebrachten Personen – etwa die Überstellung von Sekundärmigranten in den zuständigen Mitgliedstaat oder die Abschiebung – richtet sich nicht nach § 44 AsylG, sondern nach den §§ 58 ff. AufenthG, der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG sowie den Überstellungsregeln der AMM-VO. Für Ihre Beratung ist diese Trennung entscheidend: Fragen der Unterbringung beantwortet das AsylG, Fragen der Aufenthaltsbeendigung das AufenthG bzw. das unmittelbar geltende EU-Recht.
▶ Bedeutung der Rechtsprechung
Zur Neufassung des § 44 AsylG, insbesondere zum neuen Absatz 1a, liegt nach unserer Prüfung (Stand Juni 2026) noch keine gefestigte Rechtsprechung vor. Die Norm gilt erst seit dem 12. Juni 2026; eine gerichtliche Klärung – namentlich zu Verlassensverboten und zur Asylverfahrenshaft – steht aus. Wir kennzeichnen dies bewusst transparent und verzichten auf die Angabe nicht existierender Aktenzeichen.
Die vorhandenen Entscheidungen ergingen zur früheren Fassung, behalten aber als Auslegungsrahmen Bedeutung. Das BVerwG stellte mit Urteil vom 28.03.2023 - 1 C 40.21 klar, dass Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylG keine allgemein zugänglichen öffentlichen Einrichtungen sind, die Länder bei deren Ausgestaltung und der Regelung von Zutrittsrechten aber ihre grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber den Asylsuchenden zu beachten haben. Für die unionsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Aufnahmebedingungen bildet die Rechtsprechung des EuGH den Maßstab: Der EuGH entschied mit Urteil vom 27.02.2014 - C-79/13 (Saciri), dass materielle Aufnahmeleistungen ab Antragstellung einen menschenwürdigen Lebensstandard sichern müssen und die Auslastung der Aufnahmenetze keine Unterschreitung dieser Mindeststandards rechtfertigt. Dieser Maßstab wirkt über das reformierte Aufnahmerecht fort.
Eng mit der Unterbringung verknüpft – wenn auch nicht unmittelbar zu § 44 AsylG ergangen – ist die Rechtsprechung zum Existenzminimum: Das BVerfG erklärte mit Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 die Leistungskürzung für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der EuGH untersagte mit Urteil vom 04.06.2026 - C-621/24 auf Vorlage des Bundessozialgerichts einen vollständigen Leistungsentzug bzw. eine Kürzung auf ein bloßes „Bett-Brot-Seife"-Niveau bei Asylsuchenden mit Dublin-Überstellungsentscheidung. Schließlich präzisierte das VG Bremen mit Urteil vom 05.05.2025 - 2 K 1431/24 die Zustellungsfiktion in Aufnahmeeinrichtungen nach § 10 Abs. 4 AsylG und stellte klar, dass der Begriff der Aufnahmeeinrichtung auch nachgelagerte Einrichtungen mehrstufiger Aufnahmesysteme erfasst.
Den unionsrechtlichen Rahmen dieser Entwicklung setzt das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG), verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Es passt das nationale Recht an die GEAS-Reform an, schafft mit § 44 Abs. 1a AsylG die Grundlage für die Sekundärmigrationseinrichtungen und ändert die §§ 68 ff. AsylG; die wesentlichen Vorschriften sind am 12.06.2026 in Kraft getreten.
Für die Praxis bedeutet dies: Maßgeblich ist stets die zum jeweiligen Sachverhalt geltende Fassung. Bei Sachverhalten vor dem 12.06.2026 gilt das alte Recht, ab diesem Stichtag die Neufassung samt der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Einordnung Ihres Anliegens stets am amtlichen, konsolidierten Gesetzestext zu orientieren und zwischen Unterbringung (AsylG) und Aufenthaltsbeendigung (AufenthG) sauber zu unterscheiden.
§ 44 AsylG begründet nur eine objektive Vorhaltepflicht der Länder, nicht aber einklagbare Rechte einzelner Asylsuchender. Für Verlegung, dezentrale Unterbringung oder Schutz vor unzumutbaren Bedingungen sind die Folgenormen (§§ 47, 49, 53 AsylG) und das AsylbLG die richtigen Ansatzpunkte.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Rechtsprechung zu § 44 AsylG ist eine Besonderheit vorweg klarzustellen, die für die Bewertung Ihres Anliegens entscheidend ist: § 44 AsylG ist eine Organisations- und Vorhaltenorm, die ausschließlich die Länder verpflichtet. Die Vorschrift begründet nach der sogenannten Schutznormtheorie keinen einklagbaren Anspruch des einzelnen Asylsuchenden auf einen bestimmten Unterbringungsplatz. Aus diesem Grund existiert zu § 44 AsylG selbst kaum eigenständige, normspezifische Rechtsprechung. Gerichtliche Auseinandersetzungen entzünden sich in aller Regel nicht an § 44 AsylG, sondern an den Folgenormen, etwa an der Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG, an der Verteilung nach §§ 50 ff. AsylG oder an den existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Hinzu kommt ein zeitlicher Aspekt, den wir Ihnen gegenüber offen benennen möchten: Die nachstehend dargestellten Entscheidungen sind sämtlich zur alten Fassung des § 44 AsylG ergangen, also vor dem Inkrafttreten der wesentlichen Teile des GEAS-Anpassungsgesetzes am 12.06.2026. Zur Neufassung – insbesondere zu dem neu eingefügten § 44 Abs. 1a AsylG mit den sogenannten Sekundärmigrationszentren und zu dem neuen § 44 Abs. 4 AsylG zur Aufenthaltskontrolle – liegt bislang keine gefestigte Rechtsprechung vor. Diese Normen gelten erst seit Kurzem; eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Wo wir auf ältere Entscheidungen Bezug nehmen, kennzeichnen wir dies daher ausdrücklich.
▶ Die Leitentscheidung mit unmittelbarem Bezug zu § 44 AsylG
Die praktisch bedeutsamste Entscheidung mit direktem Bezug zur Norm stammt vom Bundesverwaltungsgericht. Das BVerwG stellte mit Urteil vom 28.03.2023 – 1 C 40.21 klar, dass Aufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern nach § 44 Abs. 1 AsylG keine allgemein zugänglichen öffentlichen Einrichtungen sind. Die Länder haben bei deren Ausgestaltung und bei der Regelung von Zutrittsrechten ihre grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber den dort untergebrachten Asylsuchenden zu beachten. Zugleich entschied das Gericht, dass eine Nichtregierungsorganisation weder aus § 12a AsylG noch aus dem damals geltenden Unionsrecht einen eigenen Anspruch darauf hat, mit ihrem Beratungspersonal und einem als Beratungsraum genutzten Bus Zutritt zu einer Aufnahmeeinrichtung zu erhalten, um dort nicht zuvor angefragte Asylverfahrensberatung anzubieten. Diese Entscheidung erging zur alten Fassung; ihre Kernaussage – Schutzpflichten der Länder bei der Ausgestaltung der Einrichtungen – behält jedoch ihren Stellenwert als Auslegungsanker.
⚖ Rechtsprechung zu den Folgen der Unterbringung
Eng mit der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen verknüpft, wenngleich nicht unmittelbar zu § 44 AsylG ergangen, ist die Rechtsprechung zum menschenwürdigen Existenzminimum. Sie ist für Sie dann von Bedeutung, wenn es um Leistungskürzungen während des Aufenthalts in einer Einrichtung geht.
- Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften der Regelbedarfsstufe 2 statt der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden. Übergangsweise ist die höhere Regelbedarfsstufe 1 anzuwenden.
- Der Europäische Gerichtshof entschied auf Vorlage des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24, dass ein vollständiger Leistungsentzug oder eine Kürzung auf ein bloßes Mindestniveau für Asylsuchende mit einer Dublin-Überstellungsentscheidung unionsrechtswidrig ist. Die Pflicht zur Gewährung materieller Aufnahmeleistungen endet erst mit der tatsächlichen Überstellung; bis dahin muss ein angemessener Lebensstandard gewährleistet sein, der auch Mittel für Kleidung und den täglichen Bedarf umfasst.
- Den unionsrechtlichen Maßstab hatte der EuGH bereits mit Urteil vom 27.02.2014 – C-79/13 (Saciri u. a.) gesetzt: Werden die materiellen Aufnahmeleistungen nicht als Sachleistung, sondern als Geldleistung erbracht, muss diese ab Antragstellung so bemessen sein, dass ein menschenwürdiger Lebensstandard gesichert ist und die Einheit der Familie gewahrt bleibt. Eine Auslastung der Aufnahmenetze rechtfertigt kein Unterschreiten dieser Mindeststandards.
⚖ Zustellungsrisiken in der Aufnahmeeinrichtung
Praktisch oft unterschätzt, aber für die Wahrung von Rechtsbehelfsfristen entscheidend ist die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 AsylG. Das VG Bremen stellte mit Urteil vom 05.05.2025 – 2 K 1431/24 klar, dass die Einrichtung aktiv versucht haben muss, das zuzustellende Dokument nach ihrem gewählten Postverteilungsverfahren an den Ausländer auszuhändigen. Zudem erfasst der Begriff der Aufnahmeeinrichtung auch nachgelagerte Einrichtungen mehrstufiger Aufnahmesysteme. Für Sie bedeutet dies: Bescheide können auch dann als zugestellt gelten, wenn Sie sie nicht persönlich in Händen halten. Wir weisen Sie deshalb frühzeitig auf die Zustellungsfiktion und auf Ihre Mitteilungspflichten hin.
▶ Offene Fragen zur Neufassung 2026
Die größten ungeklärten Fragen betreffen die Neuerungen, die das GEAS-Anpassungsgesetz mit sich gebracht hat. Hier ist die Rechtslage bewusst transparent als offen zu kennzeichnen:
- Sekundärmigrationszentren (§ 44 Abs. 1a AsylG): Die Norm ermächtigt die Länder lediglich, solche Einrichtungen zu schaffen; sie verpflichtet nicht dazu. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird kritisiert, dass diese Sondereinrichtungen unionsrechtlich nicht geboten sind und sich über damit verknüpfte Wohn- und Verlassenspflichten faktisch geschlossenen Zentren annähern können. Ob und wie weit derartige Beschränkungen mit den Grundrechten – etwa der Freiheit der Person und dem Schutz von Ehe und Familie – vereinbar sind, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
- Aufenthaltskontrolle (§ 44 Abs. 4 AsylG): Die neue Befugnis der Länder, zu überprüfen, ob sich eine Person tatsächlich in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufhält, ist menschenrechtlich umstritten. Auch hierzu fehlt bislang jede Rechtsprechung.
- Verweis auf das Unionsrecht: § 44 Abs. 1a AsylG nimmt unmittelbar auf Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 Bezug, die als Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung die frühere Dublin-III-Verordnung abgelöst hat. Auch die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Verordnung (EU) 2024/1347 gelten erst seit dem 12.06.2026. Wie die nationalen Gerichte und der EuGH dieses neue Verweisgeflecht im Einzelnen auslegen werden, bleibt abzuwarten.
Für Ihre Beratung ergibt sich daraus eine doppelte Konsequenz: Zum einen lassen sich aus § 44 AsylG selbst keine unmittelbaren Individualansprüche herleiten; Ihre Rechte sind über die Folgenormen und über das Unionsrecht durchzusetzen. Zum anderen befindet sich die Auslegung der Neufassung 2026 noch im Fluss. Wir verfolgen die Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie etwaiger Vorlageverfahren zum EuGH aufmerksam und beziehen den jeweils aktuellen Stand in Ihre Beratung ein. Erfundene oder unsichere Fundstellen verwenden wir dabei nicht; wo die Rechtslage offen ist, sagen wir Ihnen das offen.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
§ 44 AsylG wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Verwaltungsvorschrift, die nur die Bundesländer betrifft. Tatsächlich entfaltet die Norm aber erhebliche praktische Wirkung für jede Person, die in Deutschland einen Asylantrag stellt oder im Rahmen der Sekundärmigration nach Deutschland gelangt. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was diese Vorschrift für Ihre konkrete Situation bedeutet, welche Grenzen sie hat und an welchen Stellen anwaltliche Vertretung sinnvoll oder geboten ist. Maßgeblich ist dabei die seit dem 12.06.2026 geltende Neufassung, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG, BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) eingeführt wurde.
▶ Was § 44 AsylG für Sie leistet – und was nicht
Die zentrale Aussage vorweg: § 44 AsylG begründet für Sie als betroffene Person keinen einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Unterbringungsplatz, auf eine bestimmte Einrichtung oder auf eine bessere Unterkunft. Die Vorschrift richtet sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich an die Länder. § 44 Abs. 1 AsylG lautet: „Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung von Ausländern die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang von Ausländern in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen." Es handelt sich also um eine objektiv-rechtliche Organisations- und Vorhaltepflicht, nicht um eine subjektive Rechtsposition Einzelner.
Für Ihre Rechtsdurchsetzung bedeutet das: Geht es um Ihre konkrete Unterbringung, Verlegung oder das Ende der Wohnpflicht, sind nicht § 44 AsylG, sondern die nachgelagerten Normen einschlägig – insbesondere die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (§ 46 AsylG), die Wohnverpflichtung (§ 47 AsylG), deren Beendigung (§§ 48 bis 50 AsylG) sowie die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (§ 53 AsylG). § 44 AsylG bildet dazu lediglich die infrastrukturelle Grundlage. Diese Abgrenzung wird in der Praxis häufig verwechselt, ist aber für die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs entscheidend.
✓ Praktische Schritte für Betroffene
Schritt 1: Klären, in welcher Art von Einrichtung Sie untergebracht sind
Seit der Reform 2026 ist zwischen zwei Einrichtungstypen zu unterscheiden. Neben den herkömmlichen Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylG erlaubt der neu eingefügte § 44 Abs. 1a AsylG den Ländern, gesonderte „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration" zu schaffen. Die Vorschrift lautet: „Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat." Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig zu klären, auf welche Fallgruppe sich die Behörde stützt, denn davon hängen die Zulässigkeitsprüfung des Bundesamtes und Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ab:
- Fallgruppe (a): Sie haben sich nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten – das betrifft die Zuständigkeitsbestimmung nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, die die frühere Dublin-III-Verordnung abgelöst hat.
- Fallgruppe (b): Ihnen wurde in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt – hier ist der Bezug zur Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 herzustellen.
Wichtig zu wissen: § 44 Abs. 1a AsylG ist eine bloße „Kann"-Ermächtigung. Ob ein Bundesland solche Sekundärmigrationseinrichtungen tatsächlich betreibt, liegt in dessen Ermessen.
Schritt 2: Besonderen Schutzbedarf geltend machen
Gehören Sie zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sollten Sie dies so früh wie möglich – am besten dokumentiert – gegenüber der Einrichtung und dem Bundesamt anzeigen. § 44 Abs. 2 AsylG verpflichtet die Länder ausdrücklich, geeignete Maßnahmen zu treffen, „um bei der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten". Der Katalog nennt insbesondere Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, schwer Erkrankte sowie Personen mit psychischen Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung oder Opfer von Folter und sexueller Gewalt.
Wir weisen Sie jedoch offen darauf hin: Auch § 44 Abs. 2 AsylG begründet vorrangig eine objektive Schutzpflicht der Länder und nur in engen Grenzen einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Unterbringung. Erfolgversprechender ist in der Praxis die Verbindung mit der Beendigung der Wohnpflicht (§ 49 AsylG) und mit Eil- oder Umverteilungsanträgen.
Schritt 3: Zustellungsrisiken in der Einrichtung beachten
Ein in der Praxis unterschätztes Risiko ist die Zustellung von Bescheiden innerhalb der Einrichtung. Versäumte Fristen können Ihr gesamtes Asylverfahren gefährden. Das VG Bremen hat mit Urteil vom 05.05.2025 - 2 K 1431/24 zur Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 AsylG klargestellt, dass die Einrichtung aktiv versucht haben muss, das Dokument nach ihrem internen Verteilverfahren auszuhändigen, und dass der Begriff der Aufnahmeeinrichtung auch nachgelagerte Einrichtungen mehrstufiger Aufnahmesysteme erfasst. Wir raten Ihnen dringend, Ihre Mitteilungspflichten nach § 10 AsylG ernst zu nehmen, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und Post regelmäßig abzuholen.
Schritt 4: Aufenthaltskontrollen und Leistungsfragen einordnen
Der ebenfalls neu eingefügte § 44 Abs. 4 AsylG erlaubt den Ländern Maßnahmen zur Bedarfsermittlung ihrer Aufnahmesysteme einschließlich der Überprüfung, ob sich eine Person tatsächlich in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufhält. Solche Kontrollen sind menschenrechtlich nicht unumstritten. Eng damit verknüpft ist die Frage des Existenzminimums: Auch während der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung darf das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschritten werden. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 die Zuordnung alleinstehender Erwachsener in Sammelunterkünften zur niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 für verfassungswidrig erklärt. Der EuGH hat mit Urteil vom 04.06.2026 - C-621/24 entschieden, dass ein Leistungsentzug auf ein bloßes „Bett-Brot-Seife"-Niveau auch in Überstellungskonstellationen unionsrechtswidrig ist und die Pflicht zur Gewährung materieller Aufnahmeleistungen erst mit der tatsächlichen Überstellung endet. Bereits der EuGH mit Urteil vom 27.02.2014 - C-79/13 hatte festgehalten, dass Aufnahmeleistungen ab Antragstellung einen menschenwürdigen Lebensstandard sichern müssen und die Auslastung der Aufnahmenetze keine Unterschreitung rechtfertigt.
⚖ Rechtsstand und der vorsichtige Umgang mit Rechtsprechung
Bei der Bewertung Ihrer Lage ist die geltende Fassung entscheidend. Für Sachverhalte vor dem 12.06.2026 gilt die alte Fassung, ab diesem Stichtag die durch das GEAS-Anpassungsgesetz geschaffene Neufassung, mit der unter anderem die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 ins nationale Recht eingebettet wird. Zur Neufassung – insbesondere zum neuen § 44 Abs. 1a AsylG – existiert bislang keine gefestigte Rechtsprechung, da die Norm erst seit Kurzem gilt. Vorhandene höchstrichterliche Entscheidungen ergingen zur alten Fassung. So hat das BVerwG mit Urteil vom 28.03.2023 - 1 C 40.21 klargestellt, dass Aufnahmeeinrichtungen keine allgemein zugänglichen öffentlichen Einrichtungen sind, die Länder bei deren Ausgestaltung und der Regelung von Zutrittsrechten aber ihre grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber den Asylsuchenden beachten müssen. Wir kennzeichnen solche Entscheidungen Ihnen gegenüber stets transparent als zur alten Fassung ergangen und stellen die zu den Neuregelungen noch offene Rechtslage offen dar.
✓ Wie Ihnen anwaltliche Vertretung konkret hilft
Gerade weil § 44 AsylG selbst kaum unmittelbaren Individualrechtsschutz vermittelt, kommt es auf die präzise Auswahl des richtigen Ansatzpunktes an. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen und bundesweiter Tätigkeit unterstützt Sie insbesondere bei folgenden Punkten:
- Prüfung, ob die Behörde sich bei einer Zuweisung in eine Sekundärmigrationseinrichtung auf die zutreffende Fallgruppe des § 44 Abs. 1a AsylG stützt, und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verfahrensart bestehen.
- Geltendmachung Ihres besonderen Schutzbedarfs nach § 44 Abs. 2 AsylG, regelmäßig in Verbindung mit Anträgen auf Beendigung der Wohnpflicht (§ 49 AsylG) oder auf Umverteilung.
- Eilrechtsschutz gegen unzumutbare Unterbringung sowie Wahrung von Fristen angesichts der Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG.
- Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums bei Leistungskürzungen unter Heranziehung der genannten Rechtsprechung von BVerfG und EuGH.
- Sorgfältige Trennung zwischen asylrechtlicher Unterbringung (AsylG) und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die sich nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. den Überstellungsregeln der Verordnung (EU) 2024/1351 richten.
Je früher Sie anwaltlichen Rat einholen, desto besser lassen sich Fristen wahren und Schutzbedürfnisse dokumentieren. Bei unklarer oder neuer Rechtslage ist eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten für uns selbstverständlich – wir stellen Ihnen offen dar, wo gesicherte Rechtsprechung fehlt und wo Argumentationsspielräume bestehen.
Geltende Fassung mit Datum klären
Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Sachverhalt vor oder nach dem 12.06.2026 spielt. Für Vorgänge davor gilt die alte Fassung, danach die Neufassung des § 44 AsylG. Zitieren Sie immer die konsolidierte Fassung von gesetze-im-internet.de mit Datum – einzelne kommerzielle Datenbanken zeigten zeitweise noch die überholte Vor-Reform-Fassung.
Richtige Anspruchsgrundlage wählen
Aus § 44 selbst lässt sich kein Anspruch auf einen bestimmten Platz, eine Verlegung oder bessere Unterbringung herleiten – die Norm verpflichtet nur die Länder. Individuelle Begehren stützen Sie auf die Folgenormen: Wohnpflicht und deren Beendigung (§§ 47, 49 AsylG), Verteilung (§§ 50 ff.) sowie Leistungen nach dem AsylbLG.
Besondere Schutzbedürftigkeit geltend machen
Gehören Sie zu einer schutzbedürftigen Gruppe (z. B. Schwangere, Alleinerziehende, LSBTI, Gewalt- oder Folteropfer, Menschen mit Behinderung oder schwerer Erkrankung), berufen Sie sich auf den Schutzauftrag des § 44 Abs. 2 AsylG. Dokumentieren Sie Ihre Bedürfnisse früh und kombinieren Sie das Vorbringen mit § 49 AsylG, um eine vorzeitige Beendigung der Wohnpflicht oder eine dezentrale Unterbringung zu erreichen.
Zuweisung in ein Sekundärmigrationszentrum prüfen
Werden Sie auf § 44 Abs. 1a AsylG gestützt einer gesonderten Einrichtung zugewiesen, lassen Sie klären, auf welche Fallgruppe sich die Behörde beruft – Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 2024/1351 oder bereits dort gewährter Schutz. Davon hängen Zulässigkeitsentscheidung und Rechtsschutz ab. Begleitende Wohn-/Verlassenspflichten (§§ 68, 68a AsylG) sind gesondert angreifbar.
Frist- und Zustellungsrisiken absichern
In Aufnahmeeinrichtungen gilt eine Zustellungsfiktion (§ 10 AsylG): Bescheide können als zugestellt gelten, auch wenn Sie sie nicht persönlich erhalten haben. Holen Sie Post regelmäßig ab, halten Sie Ihre Erreichbarkeit aktuell und suchen Sie bei einem belastenden Bescheid sofort anwaltlichen Rat, um Klagefristen zu wahren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 44 AsylG eigentlich?
§ 44 AsylG ist die Eingangsnorm des Abschnitts über Unterbringung und Verteilung und verpflichtet die Bundesländer, die für die Unterbringung von Schutzsuchenden erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Nach § 44 Abs. 1 AsylG müssen die Länder entsprechend ihrer Aufnahmequote so viele Unterbringungsplätze bereithalten, wie der monatliche Zugang an Ausländern erfordert. Es handelt sich um eine reine Organisations- und Vorhaltepflicht der Länder, nicht um eine Vorschrift, die Ihnen als Betroffenem unmittelbar etwas zuspricht.
Habe ich aus § 44 AsylG einen Anspruch auf einen bestimmten Unterbringungsplatz?
Nein. § 44 AsylG begründet nach der sogenannten Schutznormtheorie keine subjektiven Rechte des Einzelnen, sondern verpflichtet ausschließlich die Länder zur Bereitstellung der Infrastruktur. Einen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, eine Verlegung oder eine bessere Unterbringung können Sie daraus nicht herleiten. Solche Begehren müssen über die Folgenormen geführt werden, etwa über die Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG, die Beendigung dieser Pflicht nach § 49 AsylG oder über das Asylbewerberleistungsgesetz.
Wurde § 44 AsylG durch die EU-Asylreform 2026 geändert?
Ja. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 verkündet wurde und dessen wesentliche Teile seit dem 12.06.2026 in Kraft sind, wurde § 44 AsylG neu gefasst. Die amtliche Überschrift lautet seither "Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration". Neu eingefügt wurden insbesondere ein Absatz 1a zu Sekundärmigrationsverfahren und ein Absatz 4 zur Bedarfsermittlung und Aufenthaltskontrolle.
Was sind die neuen "Aufnahmeeinrichtungen für Sekundärmigration" nach § 44 Abs. 1a AsylG?
§ 44 Abs. 1a AsylG erlaubt den Ländern, gesonderte Aufnahmeeinrichtungen für Personen einzurichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eigentlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten müssten oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Gemeint sind also typischerweise Dublin-Fälle und Personen, die in einem anderen EU-Staat schon als schutzberechtigt anerkannt sind. Wichtig ist: Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, also eine bloße Ermächtigung, keine Verpflichtung; ob ein Land solche Zentren tatsächlich schafft, liegt in seinem Ermessen.
Sind diese Sekundärmigrationszentren durch das EU-Recht zwingend vorgeschrieben?
Nein, und das ist rechtlich bedeutsam. Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem, also die Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1351, zwingt die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche gesonderten Einrichtungen zu schaffen. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Regelung deshalb als nationale Überimplementierung kritisiert. Für die anwaltliche Argumentation bedeutet das, dass belastende Begleitmaßnahmen in solchen Einrichtungen einer vollen grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen.
Was bedeutet der neue § 44 Abs. 4 AsylG zur Aufenthaltskontrolle für mich?
§ 44 Abs. 4 AsylG erlaubt den Ländern seit der Reform 2026, Maßnahmen zu ergreifen, um den Bedarf ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu überprüfen, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält. In der Praxis kann das eine Anwesenheitskontrolle bedeuten, die häufig mit der Gewährung von Leistungen verknüpft wird. Diese Befugnis ist menschenrechtlich umstritten; wenn Sie sich konkret beeinträchtigt sehen, sollten Sie die Verhältnismäßigkeit anwaltlich prüfen lassen.
Schützt § 44 AsylG besonders schutzbedürftige Personen?
Ja. Nach § 44 Abs. 2 AsylG sollen die Länder geeignete Maßnahmen treffen, um besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich unter anderem Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder schwere Gewalt erlitten haben. Diese Norm ist allerdings primär eine objektive Schutzpflicht der Länder und nur eingeschränkt als Individualanspruch durchsetzbar.
Welche Regeln gelten für das Personal in Aufnahmeeinrichtungen zum Schutz von Kindern?
§ 44 Abs. 3 AsylG enthält besondere Kinderschutzvorgaben: Träger sollen von Personen mit Kontakt zu Minderjährigen vor der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG verlangen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Sexual- und Gewaltdelikte, etwa nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180a oder 232 bis 233a StGB. Die dabei gespeicherten Daten sind eng begrenzt und spätestens sechs Monate nach Ende der Tätigkeit zu löschen.
Kann ich mich gegen eine Unterbringung in einem Sekundärmigrationszentrum wehren?
Gegen die Unterbringung selbst lässt sich nicht unmittelbar aus § 44 AsylG vorgehen, da diese Norm nur die Einrichtung der Zentren ermächtigt. Anknüpfungspunkt für Rechtsschutz sind vielmehr die belastenden Begleitmaßnahmen wie Wohn- und Verlassenspflichten oder eine etwaige Asylverfahrenshaft, die gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Da die Norm erst seit dem 12.06.2026 gilt, gibt es hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung (keine normspezifische Leitentscheidung vorhanden); die gerichtliche Klärung steht aus. Eine individuelle anwaltliche Prüfung Ihres Falls ist daher besonders wichtig.
Gibt es schon Gerichtsurteile speziell zu § 44 AsylG?
Zur Neufassung 2026, insbesondere zum neuen Absatz 1a, gibt es bislang keine gefestigte Rechtsprechung. Die wichtigste höchstrichterliche Entscheidung mit direktem Bezug zur Norm ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2023 - 1 C 40.21, das zur damaligen Fassung erging: Danach sind Aufnahmeeinrichtungen keine allgemein zugänglichen öffentlichen Einrichtungen, die Länder müssen aber bei der Ausgestaltung und bei Zutrittsrechten ihre grundrechtlichen Schutzpflichten beachten. Ältere Urteile betreffen also die alte Rechtslage und sind nur mit diesem Vorbehalt heranzuziehen.
Was bedeutet § 44 AsylG für meine Leistungen, wenn ich in einer Aufnahmeeinrichtung wohne?
§ 44 AsylG selbst regelt keine Leistungen, doch die Unterbringung in einer Einrichtung ist eng mit dem Existenzminimum verknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 entschieden, dass alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften nicht ohne Weiteres in eine niedrigere Regelbedarfsstufe herabgestuft werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof hat zudem mit Urteil vom 04.06.2026 - C-621/24 klargestellt, dass eine Kürzung auf ein bloßes "Bett-Brot-Seife"-Niveau bei Dublin-Überstellungsfällen unionsrechtswidrig ist und das menschenwürdige Existenzminimum bis zur tatsächlichen Überstellung gewahrt bleiben muss.
Worauf muss ich bei Zustellungen in der Aufnahmeeinrichtung achten?
Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn in Aufnahmeeinrichtungen gilt nach § 10 Abs. 4 AsylG eine Zustellungsfiktion: Bescheide können auch dann als zugestellt gelten, wenn die Einrichtung sie nach ihrem internen Verteilverfahren aushändigt. Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 05.05.2025 - 2 K 1431/24 betont, dass die Einrichtung aktiv versucht haben muss, das Dokument auszuhändigen, und dass auch nachgelagerte Einrichtungen mehrstufiger Aufnahmesysteme erfasst sind. Um Fristversäumnisse zu vermeiden, sollten Sie Ihre Erreichbarkeit sicherstellen und Mitteilungspflichten nach § 10 AsylG ernst nehmen.
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