§ 19 AsylG – Aufgaben der Auslaenderbehoerde und der Polizei
§ 19 AsylG – Aufgaben der Auslaenderbehoerde und der Polizei: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 19 AsylG regelt, was passiert, wenn Sie im Inland – also nicht an der Grenze, sondern bei einer Ausländerbehörde, der Bundespolizei oder der Landespolizei – einen Asylantrag stellen. Die Vorschrift ist keine inhaltliche Asyl-Norm, sondern eine schlanke Organisations- und Zuständigkeitsregel: Sie steuert, dass Sie geordnet ins richtige Verfahren gelangen. Kern ist die Pflicht der Behörde, Sie unverzüglich an die zuständige (sonst nächstgelegene) Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, Sie vorher erkennungsdienstlich zu behandeln und – als Ausnahme – bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat eine Zurückschiebung anzuordnen.
Maßgeblich ist die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111). Sie wurde an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angepasst: In Absatz 1 heißt es jetzt „einen Asylantrag stellt" statt „um Asyl nachsucht", und es wird neu auf die EU-Screening-Verordnung VO (EU) 2024/1356 verwiesen – ist ein solches Screening erforderlich, ist es vor der Weiterleitung durchzuführen. Wichtig: Mehrere Online-Portale (z. B. dejure.org) zeigten kurz nach der Reform noch die alte Fassung; verbindlich ist allein die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de.
1. Einführung: Was regelt § 19 AsylG?
§ 19 des Asylgesetzes (AsylG) trägt die amtliche Überschrift „Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei" und steht im Abschnitt über das Asylverfahren, genauer im Unterabschnitt zur Einleitung des Asylverfahrens. Die Vorschrift regelt, was eine Ausländerbehörde, die Bundespolizei oder die Polizei eines Landes zu tun hat, wenn ein Ausländer bei einer dieser Stellen – also nicht beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und auch nicht an der Grenze, wofür der vorgelagerte § 18 AsylG gilt – einen Asylantrag stellt. § 19 AsylG ist damit keine Norm des materiellen Asylrechts, die über Schutz oder Schutzversagung entscheidet, sondern eine schlanke verfahrensorganisatorische Zuständigkeits- und Weiterleitungsvorschrift. Ihre Kernfunktion besteht darin, die asylsuchende Person geordnet in das eigentliche Verfahren zu kanalisieren: Nach § 19 Abs. 1 AsylG ist sie in den Fällen des § 14 Abs. 1 AsylG unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, wenn diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. Nach § 19 Abs. 2 AsylG hat die annehmende Behörde die betroffene Person zuvor erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1 AsylG). § 19 Abs. 3 AsylG erlaubt unter engen Voraussetzungen die Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) nach § 57 Abs. 1 und 2 AufenthG ohne vorherige Weiterleitung, und § 19 Abs. 4 AsylG stellt klar, dass Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme unberührt bleiben. Im Asylverfahren ist die Norm daher vor allem praktisch von Bedeutung: Sie betrifft den ersten Behördenkontakt im Inland und prägt, wie schnell und auf welchem Weg ein Asylsuchender in das geregelte Verfahren gelangt.
Diese Einführung gibt den Stand Juni 2026 wieder – also nach der zum 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das AsylG ist seither weitgehend ein Durchführungsgesetz zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, insbesondere der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 (Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung). Das deutsche Begleitgesetz hierzu – das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 – hat auch § 19 AsylG berührt, ohne ihn neu zu nummerieren oder seine Grundstruktur aus vier Absätzen anzutasten. Die wesentliche Änderung betrifft Absatz 1: Die frühere Formulierung „um Asyl nachsucht" wurde an die neue europäische Verfahrenssystematik angeglichen und auf das Stellen eines Asylantrags umgestellt; zugleich wird der Bezug zum vorgeschalteten Screening nach der EU-Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 hergestellt, das ab dem 12. Juni 2026 unmittelbar gilt. Wir möchten an dieser Stelle offen darauf hinweisen, dass zu dieser Neufassung des § 19 AsylG bislang keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt – das ist angesichts des Inkrafttretens wenige Tage vor Redaktionsschluss zu erwarten und sollte bei jeder rechtlichen Einschätzung berücksichtigt werden. Belastbare Aussagen lassen sich derzeit nur zu den inhaltlich unveränderten Bezugspunkten treffen, etwa zum Drittstaatenkonzept des § 26a AsylG, zu dem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 das Prinzip der „normativen Vergewisserung" entwickelt hat. Maßgeblich für den genauen Wortlaut ist stets die konsolidierte amtliche Fassung; einzelne private Datenbanken gaben kurz nach der Reform teils noch die alte Fassung wieder.
⚠ Achtung Fassung: aktueller Stand 12.06.2026 Maßgeblich ist die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung des § 19 AsylG (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111): In Absatz 1 heißt es nun „einen Asylantrag stellt" statt „um Asyl nachsucht", ergänzt um „unverzüglich nach der Antragstellung" und einen Verweis auf die Screening-Verordnung VO (EU) 2024/1356. Mehrere Online-Portale (z. B. dejure.org) zeigten kurz nach der Reform noch die alte Fassung – verbindlich ist allein die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 19 AsylG
Bevor wir Ihnen die einzelnen Pflichten der Behörden erläutern, stellen wir Ihnen den genauen Gesetzeswortlaut vor. Maßgeblich ist allein die amtliche, konsolidierte Fassung, wie sie auf der amtlichen Seite gesetze-im-internet.de veröffentlicht ist. Wir geben den Text nachfolgend in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung wieder, die durch das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz geändert wurde. Bitte beachten Sie, dass private Datenbanken kurz nach einer Reform mitunter noch die alte Fassung anzeigen; verlassen Sie sich daher stets auf die amtliche Quelle und auf eine fachkundige Prüfung.
▶ Der amtliche Wortlaut im Überblick
Die Norm trägt die amtliche Überschrift „§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei“ und gliedert sich in vier Absätze. Sie lautet im Wortlaut:
(1) „Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. Sofern eine Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 erforderlich ist und der Asylantrag nicht bei einer für die Durchführung der Überprüfung zuständigen Behörde gestellt wird, ist zunächst die Überprüfung von der nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde durchzuführen und der Ausländer erst nach deren Abschluss durch diese an die Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 weiterzuleiten.“
(2) „In den Fällen des Absatzes 1 hat die Behörde, bei der ein Ausländer einen Asylantrag stellt, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Absatz 1).“
(3) „Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.“
(4) „Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.“
▶ Einordnung des Wortlauts
Der Wortlaut zeigt, dass § 19 AsylG keine materiellen Voraussetzungen für die Asylgewährung regelt, sondern eine reine Verfahrens- und Zuständigkeitsnorm ist: Sie bestimmt, was die Ausländerbehörde, die Bundespolizei und die Landespolizei zu tun haben, wenn ein Asylsuchender nicht an der Grenze, sondern im Inland bei diesen Stellen einen Asylantrag stellt. Die Norm ordnet vier Schritte an – die unverzügliche Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des § 14 Absatz 1 AsylG (Absatz 1), die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 16 Absatz 1 AsylG noch vor dieser Weiterleitung (Absatz 2), die Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG in Verbindung mit § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (Absatz 3) sowie die Klarstellung, dass die Vorschriften über Festnahme und Inhaftnahme unberührt bleiben (Absatz 4). Hervorzuheben ist, dass das GEAS-Anpassungsgesetz den ersten Absatz spürbar verändert hat: Die frühere Formulierung „um Asyl nachsucht“ wurde durch „einen Asylantrag stellt“ ersetzt und um die Wendung „unverzüglich nach der Antragstellung“ ergänzt; zugleich wurde ein zweiter Satz mit dem neuen Überprüfungsverfahren eingefügt. Bitte beachten Sie, dass zu dieser Neufassung, die erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft ist, noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt – das ist angesichts des kurzen Zeitraums zu erwarten, und wir kennzeichnen dies bewusst offen.
▶ Der Verweis auf die EU-Verordnung (EU) 2024/1356
Eine wesentliche Neuerung des Absatzes 1 ist der ausdrückliche Verweis auf die Verordnung (EU) 2024/1356, die sogenannte Screening-Verordnung. Sie ist ein Kernbaustein des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und gilt seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Umsetzung in deutsches Recht bedarf. Der deutsche Gesetzgeber wiederholt deren Inhalt daher nicht, sondern verweist nur auf sie. Praktisch bedeutet dies für Sie: Ist nach der Screening-Verordnung eine Überprüfung erforderlich und stellen Sie den Asylantrag nicht bei der dafür zuständigen Behörde, so ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst diese Überprüfung durchzuführen, bevor Sie an die Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden. Zuständig ist insoweit die nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes bestimmte Behörde. Die Überprüfung umfasst nach der Verordnung typischerweise die Feststellung der Identität sowie eine Sicherheits- und eine vorläufige Gesundheits- und Schutzbedürftigkeitsprüfung. Für die anwaltliche Beratung folgt daraus, dass § 19 AsylG seit der Reform nicht mehr isoliert aus dem nationalen Gesetzestext heraus verstanden werden kann, sondern stets im Zusammenspiel mit dem unmittelbar geltenden EU-Verordnungsrecht zu lesen ist.
Neben der Screening-Verordnung steht § 19 AsylG in einem weiteren unionsrechtlichen Zusammenhang: Die Begriffe „Asylantrag stellen“ und die Anknüpfung an § 14 AsylG sind an die neue Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 angepasst, und das gesamte Reformpaket umfasst zudem die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 sowie die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 als Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung. Ob in Ihrem Fall altes oder neues Recht gilt, hängt maßgeblich davon ab, ob der Asylantrag vor oder ab dem 12. Juni 2026 gestellt wurde. Diese Unterscheidung sollte stets sorgfältig geprüft werden; wir als Kanzlei MANDATI aus Essen beraten Sie hierzu bundesweit.
Neu ist der Verweis auf die EU-Screening-Verordnung VO (EU) 2024/1356: Ist ein Screening erforderlich und wird der Antrag nicht bei der screeningzuständigen Stelle gestellt, ist es vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung durchzuführen (Identitäts-, Sicherheits- sowie vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung, grundsätzlich bis zu 7 Tage). Das kann den Verfahrensbeginn nach hinten verschieben.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 19 AsylG ist eine schlanke, verfahrensorganisatorische Norm. Sie regelt nicht, ob Ihnen Asyl zusteht, sondern allein, was eine Ausländerbehörde, die Bundespolizei oder die Polizei eines Landes zu tun hat, wenn Sie nicht an der Grenze, sondern im Inland einen Asylantrag stellen. Die amtliche Überschrift lautet „Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei“. Die Vorschrift gliedert sich in vier Absätze, deren Inhalt wir Ihnen im Folgenden Absatz für Absatz erläutern. Maßgeblich ist die ab dem 12. Juni 2026 geltende Fassung in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bitte beachten Sie, dass einige Online-Datenbanken zum Zeitpunkt der Reform noch die ältere Fassung anzeigten; verbindlich ist die konsolidierte amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de.
▸ Absatz 1 – Die Weiterleitungspflicht an die Aufnahmeeinrichtung
Nach § 19 Absatz 1 AsylG gilt in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung: „Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.“
Der Kern dieser Regelung ist eine Lotsenfunktion: Stellen Sie Ihren Asylantrag bei einer der genannten Stellen, so darf und muss diese Behörde nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern hat Sie unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, in das geordnete Asylverfahren weiterzuleiten. Zuständig für die eigentliche Aufnahme und das förmliche Verfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die ihm zugeordnete Aufnahmeeinrichtung. Ist die für Sie zuständige Aufnahmeeinrichtung nicht bekannt, erfolgt die Weiterleitung an die nächstgelegene. Tatbestandliche Voraussetzung ist, dass ein Fall des § 14 Absatz 1 AsylG vorliegt, also eine Konstellation, in der der förmliche Antrag erst noch bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu stellen ist.
Hervorzuheben ist eine Neuerung durch das GEAS-Anpassungsgesetz: Der frühere Wortlaut „um Asyl nachsucht“ wurde durch „einen Asylantrag stellt“ ersetzt und um die Formulierung „unverzüglich nach der Antragstellung“ ergänzt. Diese Anpassung dient der Angleichung an die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348. Zugleich verweist Absatz 1 nunmehr auf die Screening-Verordnung VO (EU) 2024/1356: Ist nach dieser Verordnung eine Überprüfung (ein sogenanntes Screening) erforderlich und stellen Sie den Antrag nicht bei der für das Screening zuständigen Behörde, so kann zunächst dieses Screening durchzuführen sein, bevor die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt. Das Screening umfasst nach der EU-Verordnung insbesondere die Feststellung der Identität, eine Sicherheits- sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Für Sie als betroffene Person kann dies praktisch bedeuten, dass sich der Beginn des eigentlichen Verfahrens nach hinten verschiebt.
▸ Absatz 2 – Erkennungsdienstliche Behandlung vor der Weiterleitung
§ 19 Absatz 2 AsylG bestimmt, dass die Behörde, bei der Sie Ihren Asylantrag stellen, Sie in den Fällen des Absatzes 1 vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln hat. Inhalt und Reichweite dieser Maßnahme ergeben sich aus dem Verweis auf § 16 Absatz 1 AsylG. Erfasst sind insbesondere die Aufnahme eines Lichtbildes und die Abnahme von Fingerabdrücken zur Sicherung und Feststellung Ihrer Identität. Die Fingerabdrücke werden ab Vollendung des sechsten Lebensjahres abgenommen; diese Altersgrenze wurde zum 1. April 2021 von vierzehn auf sechs Jahre abgesenkt. Bei jüngeren Kindern beschränkt sich die Erfassung regelmäßig auf das Lichtbild.
Diese Pflicht ist tägliche Verwaltungsroutine und in aller Regel kein eigenständiger Angriffspunkt. Anwaltlich rügbar kann die erkennungsdienstliche Behandlung allerdings dann sein, wenn sie die gesetzlichen Grenzen überschreitet, etwa wenn bei einem Kind vor Vollendung des sechsten Lebensjahres entgegen § 16 AsylG Fingerabdrücke genommen werden. Die nationale Regelung wird zudem durch die unionsrechtlichen Registrierungspflichten (Eurodac) flankiert.
▸ Absatz 3 – Zurückschiebung aus einem sicheren Drittstaat
§ 19 Absatz 3 AsylG enthält die praktisch streitträchtigste Regelung. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG unerlaubt eingereist ist, ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden. Die Ausländerbehörde ordnet die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Tatbestandliche Voraussetzung ist demnach zweierlei: eine unerlaubte Einreise und die Einreise gerade aus einem sicheren Drittstaat. Sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylG sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die in Anlage I bezeichneten Staaten (derzeit Norwegen und die Schweiz). Liegen diese Voraussetzungen vor, entfällt ausnahmsweise die sonst vorgesehene Weiterleitung in das Aufnahmeverfahren, und es kann unmittelbar zurückgeschoben werden.
Diese Vorschrift steht jedoch unter erheblichen verfassungs- und unionsrechtlichen Einschränkungen, die Sie kennen sollten. Verfassungsrechtlich ist das Drittstaatenkonzept an Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 das Konzept der „normativen Vergewisserung“ entwickelt: Der Gesetzgeber hat sich mit der Bestimmung eines Staates als sicherer Drittstaat generell-normativ vergewissert, dass dort Schutz vor politischer Verfolgung sowie die Wahrung der Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind. Sie können daher die generelle Sicherheit des Drittstaats grundsätzlich nicht mit dem Einwand in Frage stellen, in Ihrem Einzelfall sei die Sicherheit nicht gewährleistet. Das Gericht hat zugleich eng begrenzte Ausnahmen anerkannt, die von diesem Vergewisserungskonzept nicht erfasst werden – etwa wenn der Drittstaat selbst zum verfolgenden Staat wird. Diese Entscheidung erging zur unveränderten Drittstaatenregelung, nicht zur Fassung von 2026.
Unionsrechtlich ist § 26a AsylG und damit der Anwendungsbereich des § 19 Absatz 3 AsylG zusätzlich beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 2020 – 1 C 7.19 klargestellt, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung ein Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts schon kein „Drittstaat“ im Sinne dieser Vorschriften ist. In dieselbe Richtung weist das Urteil des 1. Senats vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG. In der Praxis läuft die Zurückschiebung nach Absatz 3 daher innerhalb der Europäischen Union weitgehend leer, weil dort die Zuständigkeitsverteilung nach dem Dublin- beziehungsweise dem an seine Stelle tretenden Regime der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung VO (EU) 2024/1351 greift. Praktisch verbleibt für Absatz 3 der Bereich der Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union, also derzeit im Wesentlichen Norwegen und die Schweiz.
Für Sie als Betroffene oder Betroffenen ist Absatz 3 vor allem deshalb wichtig, weil eine Zurückschiebung ohne vorherige Durchführung des Verfahrens drohen kann. Hier ist regelmäßig vorläufiger Rechtsschutz zu prüfen, um die Durchführung der Maßnahme bis zu einer gerichtlichen Klärung aufzuhalten.
▸ Absatz 4 – Festnahme und Inhaftnahme bleiben unberührt
§ 19 Absatz 4 AsylG enthält eine Klarstellung: Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt. Diese Regelung trifft also keine eigene Aussage darüber, wann Sie festgenommen oder in Haft genommen werden dürfen, sondern stellt lediglich klar, dass die einschlägigen Haft- und Festnahmevorschriften – etwa zur Abschiebungshaft nach dem Aufenthaltsgesetz oder strafprozessuale Vorschriften – durch § 19 AsylG nicht verdrängt werden. Die Weiterleitungs- und Verfahrensregelungen der Absätze 1 bis 3 und ein etwaiges Haftverfahren stehen demnach nebeneinander.
⚖ Abgrenzung und systematische Einordnung
Für das Verständnis ist die Abgrenzung zu den Nachbarnormen entscheidend. Maßgeblich ist nicht der Behördentyp, sondern der Ort, an dem Sie den Antrag stellen:
- § 18 AsylG regelt die Aufgaben der Grenzbehörde, wenn das Asylgesuch an der Grenze geäußert wird.
- § 18a AsylG betrifft das durch die Reform neu gefasste Grenzverfahren, das das frühere Flughafenverfahren ablöst und mit dem unionsrechtlichen Screening verzahnt ist.
- § 19 AsylG ist demgegenüber das Pendant für den Inlandsfall: Sie stellen den Antrag bei einer Ausländerbehörde, der Bundespolizei oder der Landespolizei im Inland.
- § 20 AsylG schließt sich an und regelt die Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung; die Weiterleitungspflicht aus § 19 Absatz 1 korrespondiert mit Ihrer Pflicht, sich bei der Aufnahmeeinrichtung zu melden.
Zur Rechtsprechung müssen wir Sie ausdrücklich und offen auf Folgendes hinweisen: Zu § 19 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung existiert bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist angesichts des sehr kurz zurückliegenden Inkrafttretens nicht überraschend. Die oben angeführten Entscheidungen betreffen die unveränderten materiellen Bezugspunkte, insbesondere das Drittstaatenkonzept des § 26a AsylG, nicht aber die Neufassung selbst. § 19 AsylG ist zudem überwiegend eine Verfahrens- und Zuständigkeitsnorm, zu der eigenständige Leitentscheidungen ohnehin selten sind; die Gerichte befassen sich meist mit den verknüpften materiellen Vorschriften. Den unionsrechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung von Grenz- und Screeningverfahren – insbesondere den effektiven Zugang zum Asylverfahren – setzt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Dezember 2020 – C-808/18; auch diese Entscheidung erging vor der Reform, bleibt für die unionsrechtskonforme Auslegung der neuen Screening-Bezüge aber von Bedeutung. Wo eine Aussage zur Neufassung unsicher ist, weisen wir Sie hierauf transparent hin, statt eine Scheinsicherheit zu suggerieren.
⚠ Zurückschiebung nach Abs. 3 – EU-Staaten sind ausgenommen § 19 Abs. 3 erlaubt bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 1 und 2 AufenthG ohne Weiterleitung. Nach gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 04.05.2020 – 1 C 7.19) sind EU-Mitgliedstaaten wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedoch keine „sicheren Drittstaaten" in diesem Sinne; innereuropäisch greift das Dublin-/GEAS-Regime. Zur Neufassung selbst liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Zum 12. Juni 2026 ist die Umsetzung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in deutsches Recht in Kraft getreten. Grundlage ist das GEAS-Anpassungsgesetz, mit dem der Gesetzgeber das Asylgesetz an die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen anpasst – namentlich an die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, die das frühere Dublin-System ablöst. Viele Vorschriften des Asylgesetzes sind seither in erster Linie Durchführungsrecht zu diesen Verordnungen. Für § 19 AsylG stellt sich daher die Frage, was sich konkret geändert hat – und was bewusst gleich geblieben ist. Wir möchten Ihnen das nachfolgend transparent und ohne Scheinsicherheit darstellen.
▶ Im Kern bleibt § 19 AsylG strukturell unverändert
Die wichtigste Botschaft vorab: § 19 AsylG ist durch die Reform weder neu nummeriert noch in seinem Aufbau umgestaltet worden. Die amtliche Überschrift „Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei“ ist erhalten geblieben, ebenso die Gliederung in vier Absätze. Die Norm regelt unverändert, was eine Ausländerbehörde, die Bundespolizei oder die Landespolizei zu veranlassen hat, wenn eine Person nicht an der Grenze, sondern im Inland Asyl begehrt: die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung (Absatz 1), die vorherige erkennungsdienstliche Behandlung nach § 16 Absatz 1 AsylG (Absatz 2), die mögliche Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat (Absatz 3) sowie den Vorbehalt, dass Vorschriften über Festnahme und Inhaftnahme unberührt bleiben (Absatz 4). Die materielle Funktion der Vorschrift – die geordnete Zuleitung der schutzsuchenden Person in das Verfahren – ist damit dieselbe geblieben.
⚔ Alte Fassung gegenüber neuer Fassung im Einzelnen
Die Änderungen, die das GEAS-Anpassungsgesetz an § 19 AsylG vorgenommen hat, betreffen Absatz 1 und sind im Schwerpunkt sprachlich-technischer Natur. Sie sind gleichwohl nicht bedeutungslos, weil sie die Vorschrift terminologisch an die neue europäische Verfahrenssystematik anbinden:
- Begriffsumstellung: In der früheren Fassung knüpfte Absatz 1 daran an, dass ein Ausländer bei einer der genannten Behörden „um Asyl nachsucht“. Die geltende Fassung stellt darauf ab, dass er dort „einen Asylantrag stellt“. Damit folgt der Wortlaut der neuen Begrifflichkeit der Asylverfahrensverordnung, die zwischen der Stellung, der Registrierung und der förmlichen Einreichung eines Antrags unterscheidet.
- Klarstellung des Zeitpunkts: Ergänzt wurde die Wendung „unverzüglich nach der Antragstellung“. Die Weiterleitungspflicht knüpft damit ausdrücklich an die Antragstellung an.
- Unverändert geblieben: Die Absätze 2 bis 4 sind inhaltlich erhalten. Die Pflicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor der Weiterleitung, die Zurückschiebung aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG in Verbindung mit § 57 Absatz 1 und 2 AufenthG sowie der Festnahme- und Haftvorbehalt bestehen fort.
Der maßgebliche Wortlaut von Absatz 1 lautet in der geltenden Fassung: „Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.“ Absatz 4 lautet weiterhin: „Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.“
Einen wichtigen Hinweis möchten wir Ihnen nicht vorenthalten: Verschiedene private Gesetzesportale haben kurz nach der Reform teilweise noch die alte Formulierung („um Asyl nachsucht“) angezeigt. Maßgeblich ist allein die konsolidierte amtliche Fassung, wie sie auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist. Wir gleichen Zitate in unseren Schriftsätzen stets gegen diese amtliche Quelle und das Inkrafttretensdatum 12. Juni 2026 ab.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Ein prägendes Merkmal der Reform ist die geänderte Regelungstechnik. Weil die genannten EU-Verordnungen unmittelbar gelten, darf und soll der nationale Gesetzgeber ihren Inhalt nicht wiederholen, sondern auf sie verweisen. Das Asylgesetz wird dadurch zunehmend zu einem Durchführungsrahmen um die europäischen Verordnungen herum. Praktisch bedeutet das für § 19 AsylG: Die Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei, eine schutzsuchende Person entgegenzunehmen und weiterzuleiten, ohne in der Sache zu entscheiden, fügen sich in das europäische Modell ein, wonach „andere zuständige Behörden“ Anträge aufnehmen und an die eigentliche Asylbehörde – in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – weiterreichen.
Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die genaue Reichweite eines etwaigen ausdrücklichen Verweises in Absatz 1 auf das vorgelagerte unionsrechtliche Screening von uns im Einzelfall stets gegen die tagesaktuelle amtliche Fassung geprüft wird. Sicher ist nach dem von uns überprüften amtlichen Wortlaut die oben wiedergegebene Begriffsumstellung. Soweit über diese hinaus eine Verzahnung mit dem EU-Screening diskutiert wird, behandeln wir dies mit der gebotenen Vorsicht und nur auf gesicherter Grundlage – wir möchten Ihnen keine Aussage als gesichert darstellen, die wir nicht verbatim verifizieren konnten.
▶ Übergang und § 87e AsylG: Welches Recht für Ihren Fall gilt
Für die anwaltliche Praxis ist die entscheidende Weichenstellung das Übergangsrecht. Die Reform unterscheidet danach, wann der Asylantrag gestellt wurde. Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, werden grundsätzlich weiter nach dem bisherigen Verfahrensrecht beurteilt; für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge gilt das neue Recht. Die einschlägige Übergangsvorschrift ist § 87e AsylG, der die Anwendung des neuen Verfahrens- und Schutzrechts (insbesondere mit Blick auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347) für Alt- und Neufälle abgrenzt. Einen eigenen Sondertatbestand allein für § 19 AsylG enthält § 87e AsylG nicht; für § 19 gilt das allgemeine Inkrafttreten zum 12. Juni 2026.
Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet das konkret: Der Tag der Antragstellung kann darüber entscheiden, nach welchem Verfahrensrecht Ihr Fall behandelt wird. Wir prüfen daher in jedem Mandat sorgfältig den genauen Zeitpunkt und ordnen Ihren Fall dem zutreffenden Rechtsregime zu.
▶ Rechtsprechung zur Neufassung: ehrliche Einordnung
Wir legen Wert auf Transparenz: Zu § 19 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung. Das ist angesichts des Inkrafttretens vor wenigen Tagen zu erwarten und wäre bei jeder gegenteiligen Behauptung mit Vorsicht zu betrachten. Wir behaupten daher bewusst keine Entscheidungen zur Neufassung, die es noch nicht gibt.
Belastbare Aussagen lassen sich indes zu den unverändert gebliebenen materiellen Bezugspunkten treffen, vor allem zum Konzept des sicheren Drittstaats, an das Absatz 3 anknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 das Konzept der „normativen Vergewisserung“ entwickelt: Hat der Gesetzgeber einen Staat als sicheren Drittstaat bestimmt, kann ein Schutzsuchender die generelle Sicherheit dieses Staates grundsätzlich nicht im Einzelfall in Frage stellen; eine Ausnahme greift nur in eng umgrenzten Sonderfällen. Diese Entscheidung ist zur unveränderten Drittstaatenregelung ergangen, nicht zur Fassung des Jahres 2026. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 7.19 klargestellt, dass ein EU-Mitgliedstaat wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs schon kein „sicherer Drittstaat“ im Sinne des § 26a AsylG sein kann; in dieselbe Richtung weist das Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 9.17. Für die unionsrechtlichen Grenzen von Grenz- und Screeningverfahren – insbesondere den effektiven Zugang zum Asylverfahren – bleibt schließlich das Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 17.12.2020 – C-808/18 ein wichtiger Maßstab; auch diese Entscheidung erging noch vor der Reform, wird aber für die unionsrechtskonforme Auslegung des neuen Rechts bedeutsam bleiben.
Soweit Sie also Entscheidungen zur Drittstaaten-Konstellation des § 19 Absatz 3 AsylG benötigen, stützen wir uns auf diese gesicherte, fortgeltende Rechtsprechung – und kennzeichnen zugleich offen, dass sie nicht zur Neufassung selbst ergangen ist. Diese saubere Trennung zwischen altem und neuem Recht ist nach unserer Erfahrung gerade im Eilrechtsschutz von erheblicher Bedeutung.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 19 AsylG steht seit der Asylreform 2026 nicht mehr für sich allein. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit dem 12. Juni 2026) hat der deutsche Gesetzgeber das Asylgesetz weitgehend in ein nationales Durchführungs- und Ergänzungsgesetz zu unmittelbar geltendem EU-Verordnungsrecht umgebaut. Für Sie als Betroffene oder Betroffener bedeutet das: Die Aufgaben, die Ausländerbehörde, Bundespolizei und Landespolizei nach § 19 AsylG wahrnehmen, sind nur ein Ausschnitt eines europäisch vorgezeichneten Verfahrens. Im Folgenden erläutern wir Ihnen verständlich, wie § 19 AsylG in dieses Geflecht eingebettet ist und welche Vorschriften zusammenwirken.
▶ Vorrang und Verzahnung mit dem EU-Verordnungsrecht
Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf mehreren EU-Verordnungen, die seit dem 12. Juni 2026 anwendbar sind. Anders als Richtlinien gelten Verordnungen unmittelbar und genießen Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht. § 19 AsylG ist daher stets im Lichte dieser Verordnungen zu lesen und anzuwenden.
- Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung): § 19 Abs. 1 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung nimmt nunmehr ausdrücklich auf die Überprüfung nach der Screening-Verordnung Bezug. Praktisch heißt das: Stellen Sie nicht bei der screeningzuständigen Behörde einen Asylantrag und ist ein Screening (Identitäts-, Sicherheits- sowie eine vorläufige Gesundheits- und Schutzbedürftigkeitsprüfung) erforderlich, kann dieses dem in § 19 vorgesehenen Weiterleiten an die Aufnahmeeinrichtung vorausgehen.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie regelt das Asylverfahren selbst und führt ein gestuftes Zugangsmodell ein – Stellung, Registrierung und förmliche Antragstellung. Die in § 19 AsylG angesprochenen Stellen sind dabei „andere zuständige Behörden", die ein Schutzgesuch entgegennehmen und an die eigentliche Asylbehörde (in Deutschland das BAMF) weiterleiten, aber nicht in der Sache über Ihren Antrag entscheiden.
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung): Sie bestimmt unionsweit einheitlich, wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen ist. Mit den verfahrensorganisatorischen Aufgaben des § 19 AsylG hat sie keine unmittelbare Berührung, bildet aber den materiellen Maßstab des Verfahrens, in das Sie über § 19 AsylG geleitet werden.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, AMMR): Sie ist die Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung und bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Diese unionsrechtliche Zuständigkeitsverteilung überlagert die nationale Zurückschiebungsregelung in § 19 Abs. 3 AsylG erheblich, wie wir sogleich erläutern.
⚖ Bezug zu anderen Vorschriften des AsylG und des AufenthG
§ 19 AsylG ist eine schlanke Zuständigkeits- und Weiterleitungsnorm, die ohne ein Netz von Verweisungen nicht auskommt. Die wichtigsten Bezüge, die Sie kennen sollten, sind:
- § 18 AsylG (Aufgaben der Grenzbehörde): § 18 betrifft das Asylgesuch an der Grenze, § 19 dagegen den Aufgriff im Inland bei Ausländerbehörde oder Polizei. Maßgeblich ist also der Ort, an dem Sie erstmals um Schutz nachsuchen.
- § 18a AsylG (Grenzverfahren): Diese durch die Reform neu gefasste Vorschrift hat das frühere Flughafenverfahren abgelöst und ist mit dem europäischen Screening- und Grenzverfahrensregime verzahnt. § 19 AsylG steuert demgegenüber das anschließende Weiterleiten ins reguläre Verfahren.
- § 14 Abs. 1 AsylG: § 19 Abs. 1 knüpft die Weiterleitungspflicht ausdrücklich an „die Fälle des § 14 Absatz 1" – also an die Konstellation, in der der förmliche Antrag erst bei der zuständigen Außenstelle des BAMF zu stellen ist.
- § 16 Abs. 1 AsylG: Auf diese Norm verweist § 19 Abs. 2 für die erkennungsdienstliche Behandlung (insbesondere Lichtbild und Fingerabdrücke) vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung.
- § 26a AsylG und § 57 Abs. 1 und 2 AufenthG: Sind Sie aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist, eröffnet § 19 Abs. 3 die Möglichkeit der Zurückschiebung nach § 57 Abs. 1 und 2 AufenthG ohne vorherige Weiterleitung. § 19 Abs. 3 bildet damit die zentrale Brücke vom Asylgesetz ins Aufenthaltsgesetz.
- Festnahme- und Haftvorschriften: § 19 Abs. 4 stellt klar, dass die Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme unberührt bleiben; § 19 enthält insoweit keine eigene Eingriffsgrundlage.
⚖ Praktisch wichtigster Berührungspunkt: § 19 Abs. 3 und der Anwendungsvorrang des EU-Rechts
Der für die anwaltliche Praxis bedeutsamste Schnittpunkt ist die Drittstaaten-Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylG. Sie unterliegt zwei Schranken, die Sie kennen sollten. Zum einen wird das Konzept des sicheren Drittstaats verfassungsrechtlich vom Bundesverfassungsgericht eingehegt: Das Bundesverfassungsgericht (Zweiter Senat) hat mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 das Konzept der „normativen Vergewisserung" entwickelt. Danach kann die generelle Sicherheit eines als sicher bestimmten Drittstaats grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; Schutz besteht nur in eng begrenzten Sonderfällen, die das Gericht näher umschreibt. Diese Entscheidung erging zur unverändert gebliebenen Drittstaatenregelung und nicht zur Fassung 2026, behält aber als Maßstab ihre Bedeutung.
Zum anderen verdrängt das EU-Recht die nationale Zurückschiebung weitgehend. Das Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) hat mit Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 7.19 klargestellt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts schon kein „sicherer Drittstaat" im Sinne des § 26a AsylG sein kann. In dieselbe Richtung weist das Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) mit Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 9.17, wonach EU-Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander nicht über die Drittstaatenregelung, sondern über das unionsrechtliche Zuständigkeitsregime abgewickelt werden. Für Sie bedeutet das: § 19 Abs. 3 AsylG greift praktisch nur gegenüber Nicht-EU-Staaten; innerhalb der EU bestimmt sich die Zuständigkeit nach der AMMR (VO (EU) 2024/1351), nicht nach einer nationalen Zurückschiebung.
⚖ Unionsrechtliche Grenzen des Screening- und Grenzverfahrens
Der neue Screening-Bezug in § 19 Abs. 1 AsylG ist seinerseits an unionsrechtliche Mindestgarantien gebunden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) hat mit Urteil vom 17.12.2020 - C-808/18 zu den ungarischen Transitzonen entschieden, dass der wirksame Zugang zum Asylverfahren nicht vereitelt werden darf, dass eine pauschale faktische Inhaftierung ohne die vorgeschriebenen Garantien unzulässig ist und dass das Bleiberecht während eines Rechtsbehelfs gewahrt bleiben muss. Diese Entscheidung erging vor der GEAS-Reform 2024, bildet aber weiterhin einen wichtigen Maßstab dafür, wie ein vorgeschaltetes Screening und ein Grenzverfahren ausgestaltet sein müssen, damit Ihr Zugang zum Asylverfahren effektiv bleibt.
In einem anderen Zusammenhang, der gleichwohl zur Abgrenzung hilfreich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 entschieden, dass die Verbindung der Ablehnung eines Asylantrags mit einer Abschiebungsandrohung mit der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nur vereinbar ist, wenn Ihnen bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ein Bleiberecht zusteht und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Diese Entscheidung betrifft nicht § 19 AsylG unmittelbar, verdeutlicht aber das durchgängige Prinzip, dass nationale Vollzugsschritte unter dem Vorbehalt effektiven unionsrechtlichen Rechtsschutzes stehen.
▶ Was Sie aus dem Verhältnis zum EU-Recht mitnehmen sollten
- § 19 AsylG ist eine verfahrensorganisatorische Norm und nach der Reform 2026 eng mit den EU-Verordnungen 2024/1347, 2024/1348, 2024/1351 und 2024/1356 verzahnt; das unmittelbar geltende EU-Recht hat Anwendungsvorrang.
- Die Behörden des § 19 AsylG nehmen Ihr Schutzgesuch entgegen und leiten weiter, entscheiden aber nicht über Ihren Antrag.
- Die Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylG ist verfassungsrechtlich (normative Vergewisserung) und unionsrechtlich (kein EU-Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat, Vorrang der AMMR) stark eingegrenzt.
- Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Falles ist, ob Ihr Asylantrag vor oder ab dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, da hiervon altes oder neues Verfahrensrecht abhängt.
Bitte beachten Sie, dass zur Neufassung des § 19 AsylG, die erst seit dem 12. Juni 2026 gilt, noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Die hier angeführten Entscheidungen betreffen die bisherige Fassung beziehungsweise die unverändert gebliebenen materiellen Bezugsnormen; wir kennzeichnen dies transparent und prüfen Ihren Einzelfall stets anhand der tagesaktuellen Rechtslage.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Rechtsprechung zu § 19 AsylG ist eine grundlegende Unterscheidung unverzichtbar, die wir Ihnen offen mitteilen möchten: Die Vorschrift wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert, und die Neufassung ist erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Zu dieser ganz neuen Fassung – insbesondere zu dem neu eingefügten Verweis auf die EU-Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 in Absatz 1 – existiert noch keine gefestigte, höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist angesichts des Inkrafttretens vor wenigen Tagen zu erwarten und keine Lücke unserer Recherche, sondern schlicht der aktuelle Stand. Wir halten es für seriöser, Ihnen dies klar zu sagen, als eine Sicherheit zu suggerieren, die es derzeit nicht gibt.
Hinzu kommt eine Besonderheit der Norm selbst: § 19 AsylG ist überwiegend eine Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift. Sie regelt, was die Ausländerbehörde, die Bundespolizei und die Landespolizei zu tun haben – Weiterleitung, erkennungsdienstliche Behandlung, gegebenenfalls Zurückschiebung. Solche organisatorischen Normen erzeugen selten eigenständige Leitentscheidungen. Die einschlägige Rechtsprechung betrifft daher fast immer die materiell verknüpften Vorschriften, auf die § 19 AsylG verweist – namentlich das Konzept des sicheren Drittstaats (§ 26a AsylG, Art. 16a Abs. 2 GG) im Rahmen von Absatz 3. Diese materiellen Bezugspunkte sind durch die Reform inhaltlich nicht angetastet worden, weshalb die hierzu ergangenen Entscheidungen weiterhin Orientierung bieten.
▶ Maßstab für § 19 Abs. 3 AsylG: das Drittstaaten-Grundsatzurteil des BVerfG
Die zentrale verfassungsrechtliche Leitentscheidung zur Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat – dem praktisch streitträchtigsten Teil des § 19 AsylG (Absatz 3) – stammt aus dem Jahr 1996 und betrifft die Drittstaatenregelung als solche, nicht die Fassung von 2026. Das Bundesverfassungsgericht (Zweiter Senat) hat mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 (amtliche Sammlung BVerfGE 94, 49) das Konzept der sogenannten „normativen Vergewisserung“ entwickelt: Mit der Bestimmung eines Staates als sicherer Drittstaat hat der Gesetzgeber generell-normativ festgestellt, dass dort Schutz vor politischer Verfolgung sowie die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind. Ein Betroffener kann deshalb grundsätzlich nicht einwenden, gerade in seinem Einzelfall sei die Sicherheit nicht gewährleistet; eine individuelle Prüfung der allgemeinen Drittstaatssicherheit findet insoweit nicht statt.
Das Gericht hat zugleich eng begrenzte Ausnahmen umschrieben, die vom Vergewisserungskonzept von vornherein nicht erfasst werden – etwa wenn der Drittstaat selbst zum Verfolgerstaat wird oder dort Todesstrafe beziehungsweise unmenschliche Behandlung droht. Für die anwaltliche Praxis ist dieser eng begrenzte „Sonderfall“ die entscheidende Einbruchstelle: Wo eine Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylG droht, kommt es darauf an, ob einer dieser Ausnahmefälle nachvollziehbar dargelegt werden kann. Bitte beachten Sie jedoch: Diese Entscheidung erging zur unveränderten Drittstaatenregelung und nicht zur Fassung 2026 – sie bleibt aber gerade deshalb anwendbar, weil dieser materielle Kern durch die Reform nicht verändert wurde.
▶ Unionsrechtliche Begrenzung: EU-Mitgliedstaaten sind keine „sicheren Drittstaaten“
Eine in der Praxis häufig übersehene, aber entscheidende Einschränkung des § 19 Abs. 3 AsylG ergibt sich aus dem Vorrang des EU-Rechts. Das Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) hat mit Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 7.19 klargestellt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union schon kein „Drittstaat“ im Sinne des § 26a AsylG und des Art. 16a Abs. 2 GG sein kann. Der Anwendungsbereich des Drittstaatenkonzepts – und damit der Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylG – ist folglich auf Nicht-EU-Staaten beschränkt. In dieselbe Richtung weist das frühere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1. Senat) vom 01.06.2017 - 1 C 9.17, wonach Mitgliedstaaten der EU wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine sicheren Drittstaaten im Sinne der Unzulässigkeitsregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 26a AsylG sind. Für Rückführungen innerhalb der EU greift daher nicht § 19 Abs. 3 AsylG, sondern das unionsrechtliche Zuständigkeitsregime (früher Dublin-III-Verordnung, seit dem 12.06.2026 die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351).
Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 zur Verzahnung von Antragsablehnung und Rückkehrentscheidung entschieden, dass eine mit der Asylablehnung verbundene Abschiebungsandrohung unionsrechtlich nur zulässig ist, wenn dem Betroffenen bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf ein Bleiberecht zusteht und der Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Diese Entscheidung betrifft nicht § 19 AsylG unmittelbar, verdeutlicht aber den Maßstab des effektiven Rechtsschutzes, der auch im Umfeld verfahrenseinleitender Maßnahmen zu beachten ist.
▶ Unionsrechtlicher Rahmen für Screening- und Grenzverfahren (EuGH)
Da § 19 Abs. 1 AsylG nunmehr auf die EU-Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 verweist, gewinnt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Grenz- und Screeningverfahren an Bedeutung. Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 17.12.2020 - C-808/18 (Kommission/Ungarn) festgestellt, dass die ungarischen Transitzonen-Regelungen gegen das Unionsrecht verstießen – unter anderem, weil die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz wirksam zu stellen, faktisch vereitelt und Antragsteller ohne die erforderlichen Garantien faktisch inhaftiert wurden. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung zur Rechtslage vor der GEAS-Reform 2024 erging. Sie ist daher kein Urteil zur neuen Fassung des § 19 AsylG, sondern setzt den allgemeinen unionsrechtlichen Maßstab: Der effektive Zugang zum Asylverfahren bildet eine unionsrechtliche Grenze für die Ausgestaltung vorgelagerter Screening- und Grenzverfahren. Für die unionsrechtskonforme Auslegung des neuen Screening-Bezugs in § 19 Abs. 1 AsylG behält dieser Maßstab seine Relevanz.
▶ Offene Fragen nach der Reform
Aus der Neufassung des § 19 AsylG ergeben sich mehrere Fragen, die bislang nicht gerichtlich geklärt sind und die wir Ihnen transparent als offen kennzeichnen:
- Vorgeschaltetes Screening und Verfahrensverzögerung: Wenn vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung zunächst ein Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführen ist, verschiebt sich der eigentliche Verfahrensbeginn nach hinten. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betroffener gegen ein Festhalten oder eine Verzögerung in dieser Phase mit Eilrechtsschutz vorgehen kann, ist noch nicht obergerichtlich geklärt.
- Erkennung von Vulnerabilitäten in kurzer Frist: Das Screening soll Schutzbedürftigkeiten bereits frühzeitig erfassen. Ob dies innerhalb der knappen unionsrechtlich vorgesehenen Frist tatsächlich gelingt, ist praktisch umstritten und bislang nicht gerichtlich beantwortet.
- Zusammenspiel mit dem neuen Zuständigkeitsregime: Wie sich die nationale Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylG zum unmittelbar geltenden Verordnungsrecht (insbesondere der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 sowie der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348) im Einzelfall verhält, wird die Rechtsprechung erst noch entwickeln müssen.
- Übergangsrecht: Für Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, gilt vielfach noch das frühere Verfahrensrecht. Die genaue Abgrenzung von Alt- und Neufällen wirft im Detail Fragen auf, die noch nicht ausjudiziert sind.
Für Ihre konkrete Angelegenheit bedeutet dies: Belastbare Aussagen lassen sich derzeit vor allem zu den unveränderten materiellen Bezugsnormen treffen – insbesondere zum Drittstaatenkonzept und seinen verfassungsrechtlichen Grenzen. Zur reformierten Fassung des § 19 AsylG selbst befindet sich die Rechtsentwicklung am Anfang. Wir prüfen für Sie im Einzelfall sorgfältig, welche Fassung maßgeblich ist und welche der genannten Entscheidungen Ihre Position stützt.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
§ 19 AsylG wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Organisationsvorschrift. Für Sie als betroffene Person entscheidet sie jedoch darüber, wie Ihr Asylverfahren in den ersten Stunden und Tagen tatsächlich abläuft – wohin Sie weitergeleitet werden, welche Daten von Ihnen erfasst werden und ob in Ausnahmefällen sogar eine sofortige Zurückschiebung droht. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, welche praktischen Folgen die Norm hat, was Sie als Antragstellerin oder Antragsteller wissen sollten und wie eine anwaltliche Vertretung ansetzt. Bitte beachten Sie: § 19 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert. Maßgeblich ist daher stets, ob Ihr Asylantrag vor oder ab diesem Stichtag gestellt wurde.
▶ Was § 19 AsylG in der Praxis bewirkt
§ 19 AsylG betrifft ausschließlich Konstellationen im Inland: Er greift, wenn Sie nicht an der Grenze, sondern bei einer Ausländerbehörde, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellen. Die Antragstellung an der Grenze richtet sich demgegenüber nach §§ 18, 18a AsylG. Die Trennlinie ist also der Ort des Aufgriffs, nicht der Behördentyp. Diese Abgrenzung ist nicht nur theoretisch: Sie bestimmt, welches Verfahren mit welchen Fristen und Rechtsschutzmöglichkeiten überhaupt einschlägig ist.
Praktisch hat die Norm drei Stoßrichtungen. Nach § 19 Abs. 1 AsylG werden Sie in den Fällen des § 14 Abs. 1 AsylG unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige – oder, wenn diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene – Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weitergeleitet. Nach § 19 Abs. 2 AsylG werden Sie zuvor erkennungsdienstlich behandelt (§ 16 Abs. 1 AsylG), das heißt insbesondere durch Lichtbild und Fingerabdrücke. § 19 Abs. 3 AsylG enthält schließlich die praktisch sensibelste Regelung: Sind Sie unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG eingereist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 1 und 2 AufenthG erfolgen. § 19 Abs. 4 AsylG stellt klar, dass Vorschriften über Festnahme oder Inhaftnahme unberührt bleiben.
Schritt 1: Die geänderte Fassung seit dem 12. Juni 2026 erkennen
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz wurde § 19 Abs. 1 AsylG an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem angepasst. Die Vorschrift verweist nun auf die unmittelbar geltende Screening-Verordnung (EU) 2024/1356. Praktisch bedeutet das: Ist nach dieser Verordnung eine Überprüfung (ein sogenanntes Screening) erforderlich und stellen Sie den Asylantrag nicht bei der hierfür zuständigen Behörde, kann zunächst dieses Screening durchgeführt werden, bevor die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt. Für Sie kann sich dadurch der eigentliche Verfahrensbeginn nach hinten verschieben. Wichtig ist für Sie zu wissen, dass die übrigen Absätze (erkennungsdienstliche Behandlung, Zurückschiebung in sichere Drittstaaten, Unberührtheit der Haftvorschriften) in ihrer Struktur erhalten geblieben sind.
Schritt 2: Den richtigen Rechtsstand zugrunde legen
Ob altes oder neues Recht für Ihr Verfahren gilt, hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG ordnet im Grundsatz an, dass vor dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge nach dem bisherigen Verfahrensrecht und ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge nach dem neuen Recht – einschließlich der EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) – behandelt werden. Wir prüfen in jedem Mandat sorgfältig, welche Fassung anzuwenden ist, und gleichen den Wortlaut stets mit der amtlichen, konsolidierten Fassung ab. Das ist gerade in der Übergangszeit bedeutsam, weil einzelne private Datenbanken kurz nach der Reform teils noch die Altfassung anzeigten.
Schritt 3: Die erkennungsdienstliche Behandlung einordnen
Nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AsylG werden vor der Weiterleitung Ihre Identitätsdaten gesichert. Erfasst werden ein Lichtbild sowie die Fingerabdrücke; die Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. Bei jüngeren Kindern beschränkt sich die Erfassung auf das Lichtbild. Diese Maßnahmen sind gesetzlich vorgesehen und dienen der Identitätssicherung sowie der unionsrechtlich vorgeschriebenen Registrierung. Sollten bei minderjährigen Betroffenen Maßnahmen über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, kann dies im Verfahren gerügt werden.
Schritt 4: Die Zurückschiebung nach Absatz 3 kritisch hinterfragen
Der praktisch streitträchtigste Teil ist § 19 Abs. 3 AsylG. Hier ist zweierlei entscheidend. Erstens sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach gefestigter Rechtsprechung keine sicheren Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 7.19 klargestellt, dass ein EU-Mitgliedstaat wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts schon kein Drittstaat in diesem Sinne ist; in dieselbe Richtung weist bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2017 – 1 C 9.17. Der praktische Anwendungsbereich der Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylG ist dadurch erheblich eingeschränkt; innereuropäische Rückführungen laufen über das Dublin-Nachfolgeregime der Verordnung (EU) 2024/1351, nicht über § 19 Abs. 3 AsylG. Diese Entscheidungen ergingen zur früheren Rechtslage, ihre Aussage zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts behält jedoch ihre Gültigkeit.
Zweitens steht das Konzept des sicheren Drittstaats unter verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 das Konzept der „normativen Vergewisserung" entwickelt: Mit der Bestimmung eines Staates als sicherer Drittstaat hat sich der Gesetzgeber generell vergewissert, dass dort Schutz vor politischer Verfolgung sowie die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK gewährleistet sind. Sie können die Sicherheit des Drittstaats daher grundsätzlich nicht mit einer individuellen Begründung in Frage stellen; das Gericht hat zugleich aber eng umgrenzte Sonderfälle benannt, in denen dieses Konzept nicht greift. Auch diese Entscheidung betrifft die unverändert gebliebenen materiellen Grundlagen und nicht die Neufassung 2026 selbst.
Schritt 5: Den unionsrechtlichen Maßstab für das Screening beachten
Die neue Verzahnung mit der Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 ist an unionsrechtlichen Garantien zu messen. Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 – C-808/18 (Kommission/Ungarn) die Grenzen vorgegeben, innerhalb derer Grenz- und Überprüfungsverfahren zulässig sind: Der effektive Zugang zum Asylverfahren muss gewahrt bleiben, eine generalisierte faktische Inhaftierung ohne die vorgeschriebenen Garantien ist unzulässig, und Verfahrensgarantien dürfen nicht ausgehöhlt werden. Diese Entscheidung erging vor der GEAS-Reform; sie bleibt aber ein wichtiger Maßstab für die unionsrechtskonforme Auslegung des neuen Screening-Bezugs in § 19 Abs. 1 AsylG.
✓ Was Sie als Betroffene wissen sollten
- § 19 AsylG betrifft den Aufgriff im Inland. Wo und bei welcher Behörde Sie den Antrag stellen, entscheidet über das anwendbare Verfahren.
- Die erkennungsdienstliche Behandlung (Lichtbild, Fingerabdrücke) ist gesetzlich vorgesehen und erfolgt regelmäßig vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung.
- Eine Zurückschiebung ohne vorherige Weiterleitung kommt nur bei unerlaubter Einreise aus einem echten – also außerhalb der EU liegenden – sicheren Drittstaat in Betracht. EU-Mitgliedstaaten zählen nicht dazu.
- Seit dem 12. Juni 2026 kann ein vorgeschaltetes Screening nach EU-Recht den Beginn Ihres Verfahrens verzögern.
- Welcher Rechtsstand für Sie gilt, hängt vom Datum Ihrer Antragstellung ab. Notieren Sie diesen Zeitpunkt und bewahren Sie alle behördlichen Bescheinigungen auf.
Anwaltliche Vertretung
Im Mandat ist § 19 Abs. 1 und 2 AsylG selten ein eigenständiger Angriffspunkt, da es sich um Verwaltungsroutine handelt. Anwaltlich bedeutsam ist vor allem § 19 Abs. 3 AsylG: Droht eine Zurückschiebung, prüfen wir umgehend Eilrechtsschutz und stellen die Voraussetzungen des § 26a AsylG sowie die Reichweite des „normativen Vergewisserungskonzepts" auf den Prüfstand. Ebenso klären wir vorab den Anwendungsvorrang des Dublin- und GEAS-Rechts, da innereuropäisch nicht zurückgeschoben, sondern die Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt wird. Bei einem vorgeschalteten Screening achten wir auf die Zuständigkeitsabgrenzung – an den Außengrenzen und Flughäfen ist regelmäßig die Bundespolizei zuständig – und auf die Wahrung des effektiven Zugangs zum Verfahren.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass zur ab dem 12. Juni 2026 geltenden Neufassung des § 19 AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Das ist angesichts des erst kurz zurückliegenden Inkrafttretens zu erwarten. Belastbare Aussagen lassen sich derzeit vor allem zu den unveränderten materiellen Bezugsnormen treffen. Eine Scheinsicherheit wäre hier unseriös; wir kommunizieren diese Unsicherheit offen und bewerten Ihren Einzelfall sorgfältig anhand der aktuellen amtlichen Rechtslage. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit tätig und unterstützt Sie in allen Verfahrensstadien.
Asylgesuch klar äußern und Stelle richtig wählen
Machen Sie unmissverständlich deutlich, dass Sie um internationalen Schutz nachsuchen. § 19 greift nur beim Aufgriff im Inland (Ausländerbehörde, Bundespolizei, Landespolizei). Wird der Antrag an der Grenze gestellt, gelten stattdessen §§ 18, 18a AsylG. Lassen Sie sich das Datum der Antragstellung bestätigen – seit dem 12.06.2026 entscheidet es über altes oder neues Verfahrensrecht (§ 87e AsylG).
Erkennungsdienstliche Behandlung kennen und mitwirken
Rechnen Sie damit, vor der Weiterleitung erkennungsdienstlich behandelt zu werden (Lichtbild, Fingerabdrücke ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, § 19 Abs. 2 i. V. m. § 16). Das ist gesetzlich vorgesehen. Bei minderjährigen Kindern unter 6 Jahren dürfen keine Fingerabdrücke genommen werden – eine darüber hinausgehende Erfassung ist angreifbar.
Auf Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung achten
Die Behörde muss Sie unverzüglich an die zuständige bzw. nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterleiten und Sie müssen sich dort melden (§ 22 AsylG). Notieren Sie, an welche Einrichtung Sie verwiesen werden. Seit dem 12.06.2026 kann zuvor ein Screening nach VO (EU) 2024/1356 stehen, das den Verfahrensbeginn um bis zu 7 Tage verschieben kann.
Bei drohender Zurückschiebung sofort reagieren
Wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist seien und ohne Weiterleitung zurückgeschoben werden sollen (§ 19 Abs. 3), handelt es sich um einen schweren Eingriff. Suchen Sie umgehend anwaltliche Hilfe und prüfen Sie Eilrechtsschutz. Beachten Sie: EU-Mitgliedstaaten sind nach gefestigter Rechtsprechung keine „sicheren Drittstaaten" in diesem Sinne; innereuropäisch gilt das Dublin-/GEAS-Regime.
Anwaltlichen Rat einholen und Fassung/Stichtag prüfen lassen
Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen – insbesondere, ob § 19 Abs. 3 oder das vorrangige EU-Recht einschlägig ist. Achten Sie darauf, dass die maßgebliche Fassung (Stand 12.06.2026, gesetze-im-internet.de) zugrunde gelegt wird und nicht eine veraltete Online-Fassung. Zur Neufassung gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 19 AsylG überhaupt und wann ist diese Vorschrift für mich relevant?
§ 19 AsylG mit dem amtlichen Titel Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei regelt, was zu geschehen hat, wenn Sie nicht an der Grenze, sondern bereits im Inland bei einer Ausländerbehörde, der Bundespolizei oder der Landespolizei einen Asylantrag stellen. Die Vorschrift ordnet im Kern an, dass Sie unverzüglich an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden und vorher erkennungsdienstlich behandelt werden. Es handelt sich um eine reine Verfahrens- und Zuständigkeitsnorm; über Ihren Asylanspruch selbst entscheidet allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), nicht die Polizei oder die Ausländerbehörde.
Worin unterscheidet sich § 19 AsylG von § 18 AsylG?
Beide Vorschriften sind nach dem Ort des Aufgriffs gestaffelt: § 18 AsylG betrifft die Aufgaben der Grenzbehörde, wenn Sie unmittelbar an der Grenze um Asyl nachsuchen, während § 19 AsylG den Fall regelt, dass Sie sich bereits im Inland befinden und dort bei der Ausländerbehörde, der Bundespolizei oder der Landespolizei einen Asylantrag stellen. § 19 ist damit das Inlands-Pendant zu § 18. Hinzu tritt seit der Reform das gesondert geregelte Grenz- und Screeningverfahren nach § 18a AsylG. Für die richtige rechtliche Einordnung Ihres Falles kommt es deshalb entscheidend darauf an, wo Sie den Antrag gestellt haben.
Hat sich § 19 AsylG durch die EU-Asylreform 2026 geändert?
Ja. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111), das am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist, wurde Absatz 1 angepasst. Statt der früheren Formulierung „um Asyl nachsucht“ heißt es nun „einen Asylantrag stellt“, und Absatz 1 verweist neu auf die unmittelbar geltende EU-Screening-Verordnung (EU) 2024/1356. Die Grundstruktur der Norm mit vier Absätzen sowie die amtliche Überschrift sind dabei unverändert geblieben; die Paragraphennummer wurde nicht neu vergeben.
Was bedeutet der neue Verweis auf die EU-Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 für mich konkret?
Der neue Absatz 1 ordnet an, dass eine Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zunächst durchzuführen ist, bevor Sie an die Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden, sofern ein solches Screening erforderlich ist. Dieses Screening umfasst insbesondere die Feststellung der Identität, eine Sicherheits- sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Praktisch kann sich dadurch der Beginn Ihres eigentlichen Asylverfahrens etwas nach hinten verschieben. Der deutsche Gesetzgeber wiederholt den Inhalt der EU-Verordnung dabei nicht, sondern verweist nur auf sie, weil die Verordnung ohnehin unmittelbar gilt.
Muss ich bei der Antragstellung wirklich Fingerabdrücke abgeben?
Ja. Nach § 19 Abs. 2 AsylG hat die Behörde, bei der Sie den Asylantrag stellen, Sie vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln; die Einzelheiten ergeben sich aus § 16 Abs. 1 AsylG. Dazu gehören regelmäßig ein Lichtbild und die Abdrücke aller zehn Finger. Diese erkennungsdienstliche Behandlung dient der Sicherung und Feststellung Ihrer Identität und ist gesetzlich vorgeschrieben; eine Verweigerung kann sich nachteilig auf das Verfahren auswirken.
Werden auch von meinem Kind Fingerabdrücke genommen?
Fingerabdrücke werden nach den maßgeblichen Vorschriften erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres genommen; die Altersgrenze war zuvor von 14 auf 6 Jahre abgesenkt worden. Bei jüngeren Kindern beschränkt sich die erkennungsdienstliche Behandlung in der Regel auf ein Lichtbild. Werden bei einem jüngeren Kind dennoch Fingerabdrücke verlangt, sollten Sie dies anwaltlich prüfen lassen, da hierin ein rügbarer Verfahrensfehler liegen kann. Die genaue Handhabung sollte stets an der tagesaktuellen Gesetzesfassung abgeglichen werden.
Was bedeutet die Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat nach § 19 Abs. 3 AsylG?
§ 19 Abs. 3 AsylG erlaubt, dass ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG unerlaubt eingereist ist, ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach § 57 Abs. 1 und 2 AufenthG dorthin zurückgeschoben werden kann. Die Ausländerbehörde ordnet die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dieser Absatz ist der praktisch streitträchtigste Teil der Vorschrift, weil hier ausnahmsweise eine Rückführung ohne Durchführung des regulären Verfahrens im Inland in Betracht kommt.
Welche Staaten gelten als sichere Drittstaaten und kann mich Deutschland deshalb einfach zurückschicken?
Sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylG sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die in der Anlage I zum AsylG bezeichneten Staaten, derzeit Norwegen und die Schweiz. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 (BVerfGE 94, 49) klargestellt, dass dieses Konzept auf einer „normativen Vergewisserung“ beruht: Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass diese Staaten die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK einhalten, sodass eine Einzelfallprüfung der dortigen Sicherheit grundsätzlich nicht stattfindet. Das Gericht erkennt aber eng begrenzte Sonderfälle an, in denen ausnahmsweise dennoch Schutz besteht.
Kann ich gegen die Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylG vorgehen?
In Betracht kommt insbesondere Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht, etwa nach § 80 Abs. 5 VwGO oder im Wege einer einstweiligen Anordnung, da eine Zurückschiebung Sie unmittelbar betrifft. Argumentativer Ansatzpunkt ist vor allem der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 anerkannte Sonderfall, in dem das Vergewisserungskonzept den konkreten Fall nicht erfasst. Wegen der kurzen Fristen und der Komplexität sollten Sie hier unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Gilt § 19 Abs. 3 AsylG auch, wenn ich über ein anderes EU-Land eingereist bin?
In der Praxis greift Absatz 3 bei einer Einreise über ein anderes EU-Land regelmäßig nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 7.19 entschieden, dass ein EU-Mitgliedstaat wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts schon kein „sicherer Drittstaat“ im Sinne des § 26a AsylG ist. Bereits zuvor hatte es mit Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 9.17 zur Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG in dieselbe Richtung entschieden. Innerhalb der EU richtet sich die Zuständigkeit deshalb nicht nach § 19 Abs. 3 AsylG, sondern nach dem Asyl- und Migrationsmanagementsystem, das die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst.
Darf die Polizei mich im Zusammenhang mit der Antragstellung festhalten oder inhaftieren?
§ 19 Abs. 4 AsylG stellt klar, dass Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme unberührt bleiben. Das bedeutet: § 19 selbst schafft keine eigene Haftgrundlage, lässt aber bestehende Haftgründe, etwa aus dem Aufenthaltsgesetz oder dem Strafverfahrensrecht, unberührt. Eine Festnahme oder Haft setzt also stets eine eigene gesetzliche Grundlage und in aller Regel eine richterliche Entscheidung voraus. Ob eine Inhaftierung in Ihrem Fall rechtmäßig ist, sollte anwaltlich überprüft werden, da hier hohe rechtsstaatliche Anforderungen gelten.
Welche Bedeutung hat die EuGH-Rechtsprechung für die neuen Screening- und Grenzverfahren?
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Großen Kammer vom 17.12.2020 - C-808/18 (Kommission/Ungarn) festgestellt, dass Mitgliedstaaten den wirksamen Zugang zum Asylverfahren nicht faktisch vereiteln und Antragsteller nicht ohne die vorgeschriebenen Garantien pauschal inhaftieren dürfen. Diese Entscheidung erging zwar zur Rechtslage vor der Reform, setzt aber weiterhin einen unionsrechtlichen Maßstab dafür, wie das neue Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 im Rahmen des § 19 AsylG ausgestaltet sein muss. Da es zur Neufassung des § 19 AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, lassen sich verlässliche Aussagen bislang vor allem aus solchen grundlegenden Entscheidungen und den unveränderten Bezugsnormen ableiten; das sagen wir Ihnen ausdrücklich offen.
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