§ 23 AsylG – Entscheidung ueber das Verbot der Abschiebung
§ 23 AsylG – Entscheidung ueber das Verbot der Abschiebung: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 23 AsylG trägt seit dem 12. Juni 2026 die neue amtliche Überschrift „Entscheidung über das Verbot der Abschiebung“. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (G. v. 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111) wurde die Norm vollständig umgewidmet: Die frühere Fassung „Antragstellung bei der Außenstelle“ ist entfallen, und der bisher in § 24 Abs. 2 AsylG a.F. geregelte Prüfauftrag des Bundesamtes wurde hierher verlagert. Der frühere § 24 AsylG ist weggefallen. Wer mit älteren Kommentaren arbeitet, kommentiert daher die falsche Norm – ein Abgleich mit dem aktuellen Gesetzestext ist zwingend.
Inhaltlich ist § 23 AsylG eine reine Zuständigkeitsnorm ohne eigene materielle Voraussetzungen. Sie verpflichtet das Bundesamt (BAMF), nach Stellung eines Asylantrags von Amts wegen festzustellen, ob ein nationales (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt – und zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Die materiellen Maßstäbe stehen allein im AufenthG; die Tenorierungspflicht im Bescheid folgt aus § 31 Abs. 3 AsylG. Den internationalen Schutz (Flüchtlings-/subsidiärer Schutz) regelt das Gesetz nicht mehr selbst – insoweit gilt seit der GEAS-Reform unmittelbar die Qualifikations-VO (EU) 2024/1347.
1. Einführung: Was regelt § 23 AsylG?
§ 23 des Asylgesetzes (AsylG) trägt seit der großen Reform des deutschen Asylrechts die amtliche Überschrift „Entscheidung über das Verbot der Abschiebung". Die Vorschrift weist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Aufgabe zu, im Zusammenhang mit einem Asylantrag darüber zu entscheiden, ob ein sogenanntes nationales Abschiebungsverbot besteht. In ihrer geltenden Fassung (Stand: Juni 2026) lautet sie verbatim: „Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens." § 23 AsylG enthält damit selbst keine eigenen inhaltlichen Voraussetzungen, sondern ist eine reine Zuständigkeits- und Prüfungsnorm: Sie ordnet an, wer (das Bundesamt) und wann (nach Stellung eines Asylantrags) über das Verbot der Abschiebung zu befinden hat. Die eigentlichen materiellen Maßstäbe, ob eine Abschiebung im Einzelfall unzulässig ist, ergeben sich erst aus § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – der auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 3 EMRK, verweist – sowie aus § 60 Absatz 7 AufenthG, der eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat erfasst (etwa bei schweren Erkrankungen). § 23 AsylG ist somit das Scharnier zwischen dem Asylverfahren einerseits und dem nationalen Abschiebungsschutz nach dem Aufenthaltsgesetz andererseits.
Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet das: Auch wenn Ihr Antrag auf Asyl oder internationalen Schutz keinen Erfolg hat, prüft das Bundesamt aufgrund von § 23 AsylG von Amts wegen zusätzlich, ob Ihrer Abschiebung gleichwohl ein nationales Hindernis entgegensteht. Das nationale Abschiebungsverbot ist damit die letzte Auffanglinie unterhalb der eigentlichen Schutzstatus. Besonders praxisrelevant ist der zweite Satz der Vorschrift, wonach die Zuständigkeit des Bundesamtes „auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens" fortbesteht: Verschlechtert sich Ihre gesundheitliche Situation oder die Lage in Ihrem Herkunftsland erst später, bleibt das Bundesamt – und nicht etwa die Ausländerbehörde – der richtige Ansprechpartner für einen erneuten Antrag auf Abschiebungsschutz. Wichtig ist an dieser Stelle ein offener Hinweis in eigener Sache: Die hier dargestellte Fassung des § 23 AsylG steht im Zusammenhang mit der Anpassung des deutschen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), in deren Zuge das AsylG umfassend umgestaltet und der internationale Schutz weitgehend in unmittelbar geltende EU-Verordnungen überführt wurde – etwa die Qualifikations-/Statusverordnung (EU) 2024/1347 und die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Ältere Kommentare und Formulare ordnen § 23 AsylG teilweise noch der früheren Überschrift „Antragstellung bei der Außenstelle" zu; diese betraf einen völlig anderen Regelungsgegenstand. Da die Neufassung noch jung ist und höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur reformierten Vorschrift bislang kaum vorliegt, gilt für unsere Kanzlei der Grundsatz größtmöglicher Sorgfalt: Wir gleichen den maßgeblichen Wortlaut und die Übergangsregelungen in jedem Mandat tagesaktuell ab und benennen offen, wo die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist.
⚠ Norm-Verwechslung § 23 AsylG heißt erst seit dem 12.06.2026 „Entscheidung über das Verbot der Abschiebung". Bis 11.06.2026 lautete die Überschrift „Antragstellung bei der Außenstelle", und der Prüfauftrag des Bundesamtes stand in § 24 Abs. 2 AsylG a.F. (heute weggefallen). Ältere Kommentare, Datenbanken und Muster sind teilweise nicht aktualisiert – immer mit dem aktuellen Gesetzestext (gesetze-im-internet.de) abgleichen.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 23 AsylG
Um Ihnen eine verlässliche Grundlage zu geben, stellen wir Ihnen zunächst den aktuell geltenden Gesetzestext im Wortlaut vor. § 23 AsylG ist durch das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz, das die deutschen Vorschriften an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angleicht, vollständig neu gefasst worden. Die Norm trägt seit der Reform die amtliche Überschrift „Entscheidung über das Verbot der Abschiebung" und ist seit dem 12. Juni 2026 in dieser Fassung in Kraft. Wir haben den nachfolgenden Wortlaut am amtlichen Portal gesetze-im-internet.de geprüft.
▶ § 23 AsylG im Wortlaut (Fassung seit 12.06.2026)
§ 23 AsylG – Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
„Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens."
Wichtiger Hinweis zur Neufassung
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich auf einen Umstand hinweisen, der in der Praxis leicht zu Verwirrung führt: Bis zum 11. Juni 2026 trug § 23 AsylG eine völlig andere Überschrift, nämlich „Antragstellung bei der Außenstelle", und regelte die Pflicht, persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags zu erscheinen. Dieser frühere Regelungsgehalt ist entfallen. Der heutige Inhalt des § 23 AsylG – die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Prüfung der Abschiebungsverbote – war zuvor an anderer Stelle im Gesetz verankert (im früheren § 24 Abs. 2 AsylG). Wenn Sie also auf ältere Kommentare, Merkblätter oder Schriftsätze stoßen, die § 23 AsylG mit der Antragstellung in Verbindung bringen, beziehen sich diese auf die alte Rechtslage. Maßgeblich ist für Sie ausschließlich die oben zitierte Neufassung.
Was die Norm regelt – kurze Einordnung
§ 23 AsylG ist eine reine Zuständigkeits- und Prüfauftragsnorm. Sie enthält selbst keine eigenen inhaltlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot, sondern weist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Aufgabe zu, von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen der nationalen (sogenannten zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbote vorliegen. Die inhaltlichen Maßstäbe ergeben sich nicht aus dem AsylG selbst, sondern aus dem Aufenthaltsgesetz, auf das § 23 AsylG ausdrücklich verweist:
- § 60 Abs. 5 AufenthG – ein Abschiebungsverbot, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere aus dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 3 EMRK, die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt.
- § 60 Abs. 7 AufenthG – ein Abschiebungsverbot bei einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat, etwa aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen.
Praktisch bedeutsam ist der zweite Satz der Vorschrift: Die Zuständigkeit des Bundesamtes für diese Prüfung besteht ausdrücklich „auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens" fort. Selbst wenn Ihr Asylantrag also bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, bleibt das Bundesamt – und nicht die Ausländerbehörde – für die (Neu-)Bewertung dieser zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote zuständig. Das eröffnet den Weg, neue oder verschlechterte Umstände, etwa eine sich zuspitzende Erkrankung oder eine veränderte Lage im Herkunftsland, im Rahmen eines Folge- oder Wiederaufgreifensantrags beim Bundesamt geltend zu machen.
Bezug zum EU-Recht
Die Neufassung des § 23 AsylG ist Teil der umfassenden Anpassung des deutschen Asylrechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das deutsche AsylG ist dadurch in weiten Teilen zu einem Durchführungsgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden – namentlich der Qualifikations- bzw. Statusverordnung (EU) 2024/1347, der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, die die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst. Für das Verständnis des § 23 AsylG ist dabei eine Abgrenzung entscheidend: Der internationale Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) richtet sich seit der Reform unmittelbar nach diesen EU-Verordnungen; die früheren rein nationalen Schutzdefinitionen wurden gestrichen. Die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, auf die § 23 AsylG verweist, sind hingegen kein unionsrechtlich harmonisierter internationaler Schutz, sondern ein eigenständiges nationales, konventions- und grundrechtsgeprägtes Schutzregime. Sie werden von den GEAS-Verordnungen nicht verdrängt. § 23 AsylG selbst nimmt auf die genannten Verordnungen nicht ausdrücklich Bezug, behält aber gerade deshalb seinen eigenen, von der EU-Ebene unabhängigen Anwendungsbereich.
Ehrlicher Hinweis zur Rechtsprechung
Wir legen Wert auf Transparenz: Zur konkreten Neufassung des § 23 AsylG selbst gibt es bislang naturgemäß noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, da die Norm erst seit dem 12. Juni 2026 in dieser Gestalt gilt. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft den inhaltlich gemeinten Komplex – die Entscheidung des Bundesamtes über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG – und ist insoweit weiterhin von Bedeutung. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.05.2021 – 1 C 6.20 entschieden, dass eine isolierte, vorab auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, solange das Bundesamt das Asylverfahren noch fortzuführen hat. Bereits mit Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 14.17 hatte es klargestellt, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG die Abschiebungsandrohung nicht automatisch rechtswidrig macht. Diese Entscheidungen ergingen zur jeweils früheren Fassung des Gesetzes; ihre Kernaussagen zum Verhältnis von Zuständigkeit, Feststellungspflicht und Rechtsschutz behalten jedoch ihre Bedeutung. Soweit eine Aussage zum genauen Inhalt der Neufassung unsicher ist, sagen wir Ihnen dies offen und prüfen den maßgeblichen Wortlaut stets am aktuellen amtlichen Gesetzestext.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Regelungsgehalt des § 23 AsylG in seiner seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung Absatz für Absatz, beziehungsweise – da die Norm bewusst sehr schlank gehalten ist – Satz für Satz. Vorab ein Hinweis, der für das Verständnis entscheidend ist: § 23 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), das in seinen wesentlichen Teilen am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist, vollständig neu gefasst und umgewidmet. Die Vorschrift trägt seither die amtliche Überschrift „Entscheidung über das Verbot der Abschiebung". Bis zum 11. Juni 2026 regelte § 23 AsylG unter der Überschrift „Antragstellung bei der Außenstelle" einen gänzlich anderen Gegenstand, nämlich die persönliche Erscheinenspflicht in der Aufnahmeeinrichtung. Wenn Sie also mit älteren Kommentaren, Mustern oder Schriftsätzen arbeiten, ist äußerste Vorsicht geboten – dort wird unter „§ 23 AsylG" inhaltlich eine andere Norm behandelt.
Der vollständige amtliche Wortlaut des § 23 AsylG in der geltenden Fassung lautet: „Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens." Die Norm besteht damit aus einer einzigen Vorschrift mit zwei Sätzen. Sie enthält – und das ist für die anwaltliche Arbeit zentral – keine eigenen materiellen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot. Sie ist vielmehr eine reine Zuständigkeits- und Prüfprogrammnorm: Sie bestimmt, wer (das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), wann (nach Stellung eines Asylantrags) und worüber (über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) zu entscheiden hat. Die inhaltlichen Maßstäbe selbst ergeben sich allein aus dem Aufenthaltsgesetz.
⚖ Satz 1 – Der Tatbestand: Anknüpfung an die Asylantragstellung
Tatbestandlich knüpft § 23 Satz 1 AsylG an die „Stellung eines Asylantrags" an. Maßgeblich ist also, dass ein Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG gestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt – und nur ab diesem Zeitpunkt – greift die in der Norm angeordnete Rechtsfolge. Diese tatbestandliche Anknüpfung markiert zugleich eine bedeutsame Weichenstellung im Zuständigkeitsgefüge: Vor der Asylantragstellung obliegt die Prüfung zielstaatsbezogener Gefahren grundsätzlich der Ausländerbehörde; mit der Antragstellung geht diese Prüfung auf das Bundesamt über und wird dort gebündelt. Inhaltlich entspricht dieser Regelungsgehalt der früheren Vorschrift des § 24 Abs. 2 AsylG, deren Zuständigkeitszuweisung an das Bundesamt durch die Reform in den neuen § 23 AsylG überführt wurde.
▶ Satz 1 – Die Rechtsfolge: gesetzliche Amtspflicht des Bundesamts
Die Rechtsfolge des Satzes 1 ist eine gesetzliche Amtspflicht. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, „obliegt" dem Bundesamt. Das bedeutet: Das Bundesamt muss von Amts wegen – ohne dass es eines gesonderten Antrags bedürfte – mitprüfen und mitentscheiden, ob ein nationales (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot besteht. Diese Entscheidung ergeht als Annex zur Entscheidung über den Asylantrag und schlägt sich in der Praxis in einer eigenen Feststellung im Bescheid des Bundesamts nieder, typischerweise in der Formulierung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen oder nicht vorliegen.
Die verfahrensrechtliche Pflicht, diese Feststellung ausdrücklich im Bescheid zu treffen, ergibt sich ergänzend aus § 31 Abs. 3 AsylG. Während § 23 AsylG die Zuständigkeit zuweist, ordnet § 31 Abs. 3 AsylG die ausdrückliche Tenorierung an. Beide Vorschriften greifen also ineinander. Für Sie ist dabei wichtig zu wissen: Unterbleibt im Bescheid eine tragfähige Auseinandersetzung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, ist die Feststellung insoweit angreifbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mit Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 14.17 klargestellt, dass allein der Umstand einer fehlenden ausdrücklichen Feststellung nicht bedeutet, dass die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz positiv vorliegen; das Unterbleiben macht die Abschiebungsandrohung also nicht automatisch rechtswidrig. Die Feststellungspflicht erweitert das formelle Entscheidungsprogramm des Bundesamts, erhöht aber die materiellen Anforderungen an den Abschiebungsschutz nicht. Diese Entscheidung erging zur damaligen Rechtslage; ihre Kernaussage zum Zusammenspiel von Feststellungspflicht und materiellem Maßstab ist auf die heutige Verweisungssystematik jedoch übertragbar.
⚖ Die materiellen Voraussetzungen: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG
Da § 23 AsylG selbst keine inhaltlichen Maßstäbe enthält, sondern auf das Aufenthaltsgesetz verweist, sind für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots die folgenden beiden Tatbestände entscheidend:
- § 60 Abs. 5 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – insbesondere aus Art. 3 EMRK (Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) – die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt. Erfasst werden ausschließlich zielstaatsbezogene Gefahren, also Gefahren, die dem Betroffenen im Land der Abschiebung drohen.
- § 60 Abs. 7 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Praktisch bedeutsam sind hier vor allem krankheitsbedingte Gefahren, bei denen eine lebensbedrohliche oder wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands droht. Bei allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe gleichermaßen ausgesetzt ist, gilt grundsätzlich eine Sperrwirkung, die nur bei einer extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung durchbrochen wird.
Für den Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegweisend. Das Gericht hat mit Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 entschieden, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK voraussetzt, dass die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat das erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, keine Unterkunft findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält – wenn also extreme materielle Not droht. Bei der Gefahrenprognose ist im Regelfall davon auszugehen, dass die im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie gemeinsam im Familienverband zurückkehrt.
Wesentlich für die zutreffende Abgrenzung ist ferner, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2025 – 1 C 12.24 bestätigt, dass inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl und familiäre Bindungen kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen können; solche Aspekte sind allein im Rückkehrverfahren (§ 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 AufenthG) zu berücksichtigen. Wenn Sie zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz erstreiten möchten, müssen Sie daher konsequent auf die Gefahren im Herkunfts- oder Zielland abstellen.
▶ Satz 2 – Fortgeltung der Zuständigkeit nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss
Satz 2 des § 23 AsylG ordnet an, dass die Prüf- und Feststellungskompetenz des Bundesamts „auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens" fortbesteht. Dies ist die praktisch bedeutsamste Aussage der Norm. Selbst wenn Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz bestandskräftig abgelehnt worden sind, bleibt für die – auch erneute – Bewertung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote das Bundesamt zuständig, nicht die Ausländerbehörde. Damit wird die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde für die Zeit nach Verfahrensabschluss gesetzlich abgesichert und der Weg für Folgeschutzgesuche eröffnet. Treten nach rechtskräftiger Ablehnung neue oder verschlechterte Umstände ein – etwa eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Sicherheits- und Versorgungslage im Zielstaat –, sind entsprechende Anträge daher beim Bundesamt zu stellen, regelmäßig im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
Abzugrenzen sind die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote von den sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen, etwa einer Reise- oder Transportunfähigkeit. Für diese bleibt die Ausländerbehörde im Rahmen des § 60a AufenthG zuständig. § 23 AsylG betrifft ausschließlich die zielstaatsbezogene Ebene.
⚖ Einordnung in das reformierte Asylrecht und das EU-Recht
Die Neufassung des § 23 AsylG ist Teil der umfassenden Anpassung des deutschen Asylrechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Mit der Reform wurden die früheren materiellen Schutzdefinitionen des AsylG (insbesondere die §§ 3 bis 3e und 4 AsylG zum internationalen Schutz) weitgehend aufgehoben; der internationale Schutz – also Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz – richtet sich nunmehr unmittelbar nach der Qualifikations- bzw. Statusverordnung (EU) 2024/1347. Das Verfahren ist in der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 geregelt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, die an die Stelle der bisherigen Dublin-III-Verordnung tritt.
Vor diesem Hintergrund erschließt sich der eigenständige Anwendungsbereich des § 23 AsylG: Die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind kein internationaler Schutz im Sinne des Unionsrechts, sondern ein eigenständiges, konventions- und grundrechtsgeprägtes nationales Schutzregime. Sie werden von den GEAS-Verordnungen nicht verdrängt. Während also der materielle Schutzstatus in das unmittelbar geltende EU-Recht gewandert ist, verbleibt dem AsylG vor allem die Feststellung dieser nationalen Abschiebungsverbote – und genau diese Feststellung verortet § 23 AsylG zentral beim Bundesamt. Die nationalen Abschiebungsverbote bilden damit die letzte Auffanglinie unterhalb der unionsrechtlichen Schutzstatus.
In diesem Zusammenhang ist auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, soweit sie die Bezugsnorm § 60 AufenthG betrifft. Das Gericht hat mit Urteilen vom 19.02.2026 – 1 C 16.25 und 1 C 24.25 (Parallelverfahren irakischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus in Griechenland) entschieden, dass ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährter internationaler Schutz einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat weder nach nationalem noch nach Unionsrecht entgegensteht, sofern der zuständige Mitgliedstaat den neuen Schutzantrag auf Grundlage einer neuen, vollständigen und aktualisierten individuellen Prüfung unter umfassender Berücksichtigung der ausländischen Schutzentscheidung ablehnt; das Refoulement-Verbot bleibt gewahrt, und eine Sperre besteht, soweit eine Rückkehr in den schutzgewährenden Mitgliedstaat wegen ernsthafter Gefahr einer Art. 4 GRCh widersprechenden Behandlung ausscheidet. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24.23 entschieden, dass nicht vulnerable, in Italien international Schutzberechtigte bei einer Rückkehr dorthin keine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Lebensbedingungen zu erwarten haben, sodass insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint werden durfte.
▶ Verfahrenstaktische Konsequenzen
Aus dem Charakter des § 23 AsylG als reine Zuständigkeits- und Annexnorm folgen mehrere praktische Konsequenzen, die wir für Sie zusammenfassen:
- Im laufenden Asylverfahren ist die Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ein Annex zur Entscheidung über den Asylantrag. Eine isolierte, vorab auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage ist nicht statthaft, solange das Bundesamt das Asylverfahren noch fortzuführen hat; das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 27.05.2021 – 1 C 6.20 für die Fortführungskonstellation des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG entschieden. Streitgegenstand und Klageziel sind daher sorgfältig zu fassen.
- Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss sind Anträge auf nationalen Abschiebungsschutz wegen neuer oder verschlechterter Umstände an das Bundesamt zu richten, nicht an die Ausländerbehörde. Satz 2 sichert die fortbestehende Zuständigkeit des Bundesamts ausdrücklich ab.
- Zielstaatsbezogene Gefahren (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Bundesamt) und inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (§ 60a AufenthG, Ausländerbehörde) sind konsequent auseinanderzuhalten und beim jeweils zuständigen Adressaten geltend zu machen.
Abschließend ein Hinweis zur gebotenen Vorsicht: Die hier dargestellte Fassung des § 23 AsylG ist erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Neufassung dieser Vorschrift existiert noch nicht; die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die zugrunde liegende Bezugsnorm § 60 AufenthG sowie die frühere Zuständigkeitssystematik. Hinzu kommt, dass die Übergangsvorschriften zur GEAS-Anpassung als komplex und in Einzelfragen umstritten gelten und das vorrangige EU-Verordnungsrecht teils abweichende Stichtage vorsieht. Bei einer konkreten Mandatsbearbeitung empfehlen wir Ihnen daher dringend, den maßgeblichen Stichtag der Antragstellung sowie den tagesaktuellen Gesetzeswortlaut sorgfältig zu prüfen.
„Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens." Die Norm enthält keine eigenen materiellen Voraussetzungen – diese ergeben sich allein aus § 60 Abs. 5/7 AufenthG.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geaendert?
Die wohl tiefgreifendste Aenderung des Asylrechts seit Jahrzehnten ist am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Mit dem sogenannten GEAS-Anpassungsgesetz hat der Gesetzgeber das nationale Asylgesetz an die Reform des Gemeinsamen Europaeischen Asylsystems (GEAS) angepasst. Gerade fuer § 23 AsylG hat das erhebliche Folgen, denn die Vorschrift wurde nicht nur geaendert, sondern vollstaendig umgewidmet. Wir erlaeutern Ihnen nachfolgend, was sich konkret verschoben hat und worauf Sie und Ihre frueheren Unterlagen achten muessen.
▶ § 23 AsylG hat einen voellig neuen Inhalt bekommen
Wer aeltere Kommentare, Mustertexte oder Bescheide aus der Zeit vor dem 12. Juni 2026 zur Hand nimmt, wird feststellen, dass § 23 AsylG dort etwas voellig anderes regelte. Die alte Fassung trug die Ueberschrift "Antragstellung bei der Aussenstelle" und betraf die Pflicht, persoenlich bei der Aussenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags zu erscheinen. Mit der Reform ist dieser Regelungsgehalt aus § 23 AsylG verschwunden.
Seit dem 12. Juni 2026 traegt § 23 AsylG die amtliche Ueberschrift "Entscheidung ueber das Verbot der Abschiebung" und lautet im Wortlaut: "Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskraeftigen Abschluss des Asylverfahrens." Die Norm regelt damit nun die Zustaendigkeit des Bundesamtes (BAMF) fuer die Pruefung der nationalen, also zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Inhaltlich handelt es sich dabei nicht um eine voellige Neuerfindung. Dieselbe Zustaendigkeitsregelung fand sich vor der Reform in § 24 Abs. 2 AsylG ("Pflichten des Bundesamtes"). Der Gesetzgeber hat diesen Regelungsgehalt lediglich an die Stelle des § 23 AsylG verschoben; der alte § 24 AsylG ist im Zuge der Reform entfallen. Praktisch bedeutet das: Die Aussage der Vorschrift bleibt im Kern dieselbe, nur der Standort und die Paragrafennummer haben sich geaendert.
⚖ Alte Fassung gegen neue Fassung im Ueberblick
- Alte Fassung (bis 11.06.2026): § 23 AsylG = "Antragstellung bei der Aussenstelle" (persoenliche Erscheinenspflicht); die BAMF-Zustaendigkeit fuer § 60 Abs. 5/7 AufenthG stand in § 24 Abs. 2 AsylG.
- Neue Fassung (ab 12.06.2026): § 23 AsylG = "Entscheidung ueber das Verbot der Abschiebung"; die Zustaendigkeit des Bundesamtes fuer die nationalen Abschiebungsverbote ist nun unmittelbar in § 23 AsylG geregelt.
- Folge fuer die Praxis: Wer bislang die Zustaendigkeit des Bundesamtes mit § 24 Abs. 2 AsylG begruendet hat, muss seine Schriftsaetze und Vorlagen auf § 23 AsylG umstellen. Eine Bezugnahme auf die alte Ueberschrift "Antragstellung bei der Aussenstelle" waere in diesem Zusammenhang falsch.
Eine zweite, praktisch bedeutsame Aussage steckt in Satz 2 der Neufassung: Die Zustaendigkeit des Bundesamtes besteht "auch nach dem rechtskraeftigen Abschluss des Asylverfahrens" fort. Damit ist gesetzlich abgesichert, dass auch nach bestandskraeftiger Ablehnung des Asylantrags das Bundesamt und nicht die Auslaenderbehoerde fuer die Bewertung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zustaendig bleibt. Das ist die rechtliche Grundlage fuer Folge- und Wiederaufgreifensantraege, mit denen nachtraeglich eingetretene Gefahren, etwa eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Lage im Herkunftsland, geltend gemacht werden.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Hinter der Umstellung steht ein groesserer systematischer Wandel. Das reformierte Asylgesetz ist in weiten Teilen nur noch ein Durchfuehrungsgesetz zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden. Die frueheren materiellen Regelungen zum internationalen Schutz, insbesondere die §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG zum Fluechtlingsschutz und subsidiaeren Schutz, wurden aufgehoben. An ihre Stelle treten die Qualifikations- bzw. Statusverordnung (EU) 2024/1347 und die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348; die Bestimmung des zustaendigen Mitgliedstaats richtet sich nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, der Nachfolgerin der frueheren Dublin-III-Verordnung. Statt eigene Definitionen vorzuhalten, verweist das Asylgesetz nun ueberwiegend auf diese Verordnungen.
Fuer § 23 AsylG ist dabei eine Abgrenzung entscheidend, die wir besonders hervorheben moechten: Die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG (insbesondere Art. 3 EMRK) und § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit) sind kein internationaler Schutz. Sie sind unionsrechtlich nicht harmonisiert und werden von den neuen EU-Verordnungen nicht verdraengt. Deshalb verbleibt gerade dieser Bereich beim nationalen Recht, und § 23 AsylG behaelt seinen eigenstaendigen Anwendungsbereich. Die Norm selbst verweist im Uebrigen nicht auf die EU-Verordnungen, sondern allein auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG; sie enthaelt keine eigenen materiellen Voraussetzungen, sondern ist eine reine Zustaendigkeits- und Pruefprogrammnorm.
▶ Der Uebergang nach § 87e AsylG
Welches Recht auf Ihren Fall anwendbar ist, haengt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Die Reform hat hierfuer mit § 87e AsylG eine eigene Uebergangsvorschrift geschaffen, die die amtliche Ueberschrift "Uebergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Aenderung" traegt. Diese Vorschrift steuert das Zusammenspiel zwischen dem nationalen Recht und den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen und stellt im Kern darauf ab, ob ein Asylantrag vor oder ab dem 12. Juni 2026 gestellt wurde. So findet etwa die Statusverordnung (EU) 2024/1347 nach § 87e AsylG fuer Antraege Anwendung, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden; fuer aeltere Antraege koennen Teile des frueheren Rechts fortgelten.
Wir weisen ausdruecklich darauf hin, dass die Uebergangsvorschriften als besonders komplex und teilweise umstritten gelten, weil das vorrangige EU-Recht eigene, abweichende Stichtage vorsehen kann. Fuer die Frage, ob die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5/7 AufenthG ueber § 23 AsylG zu pruefen sind, aendert der Uebergang allerdings wenig: Da diese Verbote nationales Recht bleiben, ist das Bundesamt unabhaengig vom Stichtag fuer ihre Feststellung zustaendig. Im Einzelfall sollte das genaue Antragsdatum dennoch sorgfaeltig geprueft werden, weil sich daraus ergibt, welche Verfahrensregeln im Uebrigen gelten.
▶ Was bedeutet das fuer die Rechtsprechung?
Bei der Bewertung von Gerichtsentscheidungen ist seit der Reform besondere Vorsicht geboten. Zur ganz jungen Neufassung des § 23 AsylG selbst gibt es bislang keine gefestigte hoechstrichterliche Rechtsprechung; das moechten wir offen so sagen. Die Grundsaetze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Zustaendigkeit und zu den nationalen Abschiebungsverboten entwickelt hat, ergingen saemtlich zur frueheren Rechtslage, behalten in der Sache aber ihre Aussagekraft, weil sich der materielle Bezugspunkt, naemlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, nicht geaendert hat.
So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 klargestellt, dass in den Faellen einer gebotenen Fortfuehrung des Asylverfahrens eine isolierte, vorab auf das nationale Abschiebungsverbot gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist. Mit Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 14.17 hat es entschieden, dass eine fehlende ausdrueckliche Feststellung zu § 60 Abs. 5/7 AufenthG die Abschiebungsandrohung nicht automatisch rechtswidrig macht. Und mit Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 hat es die Massstaebe fuer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei schlechten humanitaeren Verhaeltnissen praezisiert. Soweit die EU-Reform betroffen ist, sind zudem die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2026 - 1 C 16.25 und 1 C 24.25 von Interesse, die die Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat trotz eines in einem anderen Mitgliedstaat gewaehrten Schutzstatus betreffen. Diese Entscheidungen beziehen sich auf § 60 AufenthG, nicht auf die Neufassung des § 23 AsylG; sie zeigen aber die Richtung der Rechtsprechung im neuen Gefuege.
Da das reformierte Recht noch sehr jung ist und die Datenbanken der Reform teilweise hinterherlaufen, pruefen wir in jedem Mandat den aktuellen Gesetzeswortlaut und das einschlaegige Uebergangsrecht tagesaktuell. Bei der konkreten Bewertung Ihres Falles stehen wir Ihnen mit dieser Sorgfalt gerne zur Seite.
5. Verhaeltnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Um die Tragweite des § 23 AsylG in seiner Fassung nach der Asylreform 2026 richtig einzuordnen, muessen Sie die Norm in ihrem Zusammenspiel mit dem unmittelbar geltenden EU-Recht, dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und den uebrigen Vorschriften des Asylgesetzes betrachten. § 23 AsylG ist eine bewusst schlanke Zustaendigkeits- und Verweisungsnorm; ihr eigentlicher Regelungsgehalt erschliesst sich erst aus diesem Zusammenhang. Der seit dem 12. Juni 2026 geltende Wortlaut lautet: "Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskraeftigen Abschluss des Asylverfahrens."
▶ Die zentrale Weichenstellung: nationaler Abschiebungsschutz neben dem unionsrechtlichen Schutz
Die wichtigste systematische Einsicht lautet: § 23 AsylG betrifft NICHT den internationalen Schutz (Fluechtlingseigenschaft und subsidiaerer Schutz), sondern ausschliesslich die sogenannten nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Diese Trennung ist durch die Asylreform 2026 noch schaerfer geworden. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz (verkuendet im Bundesgesetzblatt am 28. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten am 12. Juni 2026) hat der Gesetzgeber das Asylgesetz weitgehend zu einem Durchfuehrungsgesetz fuer die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen umgebaut.
Konkret wurden die fruheren §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG, in denen die Voraussetzungen des internationalen Schutzes definiert waren, gestrichen. An ihre Stelle ist eine Verweisungstechnik getreten: Der materielle Schutzstatus richtet sich nunmehr unmittelbar nach der Qualifikations- bzw. Statusverordnung (EU) 2024/1347, das gemeinsame Verfahren nach der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Bestimmung des zustaendigen Mitgliedstaats nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 (Nachfolgerin der frueheren Dublin-III-Verordnung). Diese Verordnungen gelten, anders als Richtlinien, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und beduerfen keiner nationalen Umsetzung in Einzelvorschriften.
⚖ Warum § 23 AsylG von den EU-Verordnungen nicht verdraengt wird
Genau hier liegt die eigenstaendige Bedeutung des § 23 AsylG: Die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind kein internationaler Schutz im Sinne des Unionsrechts. Sie bilden ein eigenstaendiges, konventions- und grundrechtsgepraegtes nationales Schutzregime, das von den GEAS-Verordnungen nicht harmonisiert und daher auch nicht verdraengt wird. Waehrend der internationale Schutz seit dem 12. Juni 2026 dem unmittelbar geltenden EU-Recht folgt, behaelt § 23 AsylG fuer die nationalen Abschiebungsverbote seinen vollen Anwendungsbereich. Man kann § 23 AsylG daher als die nationale Auffanglinie unterhalb der unionsrechtlichen Schutzstatus verstehen.
Materiell verweist § 23 AsylG ausschliesslich auf das Aufenthaltsgesetz und enthaelt selbst keine eigenen Voraussetzungen:
- § 60 Abs. 5 AufenthG begruendet ein Abschiebungsverbot, wenn sich aus der Europaeischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere aus Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), die Unzulaessigkeit der Abschiebung ergibt. Erfasst werden nur zielstaatsbezogene Gefahren, also Gefahren im Land der Abschiebung.
- § 60 Abs. 7 AufenthG begruendet ein Abschiebungsverbot bei einer erheblichen konkreten Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat, etwa bei schwerer Erkrankung. Bei allgemeinen Gefahren besteht grundsaetzlich eine Sperrwirkung, die nur bei einer extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung durchbrochen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2025 - BVerwG 1 C 12.24 klargestellt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG ausschliesslich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst. Inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl oder familiaere Bindungen koennen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begruenden; sie sind allein im Rueckkehr- bzw. Abschiebungsandrohungsverfahren zu beruecksichtigen. Zu den Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bei schlechten humanitaeren Verhaeltnissen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 ausgefuehrt, dass die Verhaeltnisse im Zielstaat das fuer Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmass an Schwere erreichen muessen und im Regelfall von einer gemeinsamen Rueckkehr der im Bundesgebiet in familiaerer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie auszugehen ist.
⚖ Verhaeltnis zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes steht § 23 AsylG nicht allein, sondern bildet mit mehreren Vorschriften ein zusammenhaengendes Pruef- und Entscheidungsgeruest:
- § 31 Abs. 3 AsylG ist das verfahrensrechtliche Gegenstueck zu § 23 AsylG. Waehrend § 23 AsylG die Zustaendigkeit des Bundesamtes begruendet, ordnet § 31 Abs. 3 AsylG an, dass in der Entscheidung ausdruecklich festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Feststellung schlaegt sich als eigener Punkt im Bescheid des Bundesamtes nieder.
- § 34 AsylG verbindet die Feststellung mit der Abschiebungsandrohung: Erst wenn das Bundesamt ueber den nationalen Abschiebungsschutz entschieden hat, kann eine rechtmaessige aufenthaltsbeendende Entscheidung ergehen.
- Verhaeltnis zur Ausländerbehoerde: § 23 AsylG zieht die Pruefung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bei der Ausländerbehoerde ab und konzentriert sie beim Bundesamt. Davon zu unterscheiden sind die inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse, etwa Reise- oder Transportunfaehigkeit, die weiterhin der Ausländerbehoerde nach § 60a AufenthG obliegen.
Praktisch besonders bedeutsam ist der zweite Satz des § 23 AsylG, wonach die Zustaendigkeit des Bundesamtes "auch nach dem rechtskraeftigen Abschluss des Asylverfahrens" fortbesteht. Damit ist gesetzlich abgesichert, dass auch nach bestandskraeftiger Ablehnung von Asyl und internationalem Schutz das Bundesamt, und nicht die Ausländerbehoerde, fuer die Neubewertung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zustaendig bleibt. Diese Klausel eroeffnet den Weg fuer Folge- und Wiederaufgreifensantraege beim Bundesamt, etwa bei einer nachtraeglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Lage im Zielstaat.
⚖ Aktuelle Rechtsprechung an der Schnittstelle von EU-Schutz und nationalem Abschiebungsschutz
An der Nahtstelle zwischen unionsrechtlichem Schutz und nationalem Abschiebungsschutz hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mehrere wichtige Entscheidungen getroffen. Mit Urteilen vom 19.02.2026 - 1 C 16.25 und 1 C 24.25 (Parallelverfahren irakischer Staatsangehoeriger mit Schutzstatus in Griechenland) hat das Gericht entschieden, dass ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewaehrter internationaler Schutz einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat grundsaetzlich nicht entgegensteht, sofern der Schutzantrag auf der Grundlage einer neuen, vollstaendigen und aktualisierten individuellen Pruefung unter umfassender Beruecksichtigung der auslaendischen Schutzentscheidung abgelehnt wird. Eine Grenze besteht dort, wo eine Rueckkehr in den schutzgewaehrenden Mitgliedstaat wegen ernsthafter Gefahr einer gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstossenden Behandlung ausscheidet. Bereits mit Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 hatte das Bundesverwaltungsgericht fuer nicht-vulnerable, in Italien international Schutzberechtigte entschieden, dass bei Rueckkehr keine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstossenden Lebensbedingungen drohen.
Fuer das Verhaeltnis von Streitgegenstand und Verfahrensart ist schliesslich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 zu beachten: Ist ein Asylverfahren vom Bundesamt fortzufuehren, so ist eine isolierte, vorab auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft. Dass eine ausdrueckliche Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unterblieben ist, macht eine Abschiebungsandrohung nicht automatisch rechtswidrig; dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 14.17 ausgefuehrt.
✓ Das Wichtigste im Ueberblick
- § 23 AsylG verweist materiell ausschliesslich auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und enthaelt selbst keine eigenen Voraussetzungen.
- Die nationalen Abschiebungsverbote sind kein internationaler Schutz und werden von den EU-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351 nicht verdraengt.
- Der internationale Schutz folgt seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar dem EU-Recht; die fruheren §§ 3, 3a-3e und 4 AsylG wurden gestrichen.
- § 23 AsylG (Zustaendigkeit), § 31 Abs. 3 AsylG (Feststellungspflicht im Bescheid) und § 34 AsylG (Abschiebungsandrohung) bilden ein zusammenhaengendes Pruefgeruest.
- Die Zustaendigkeit des Bundesamtes besteht auch nach rechtskraeftigem Verfahrensabschluss fort, was Folge- und Wiederaufgreifensantraege beim Bundesamt ermoeglicht.
Ein abschliessender Hinweis in eigener Sache: Die hier dargestellte Fassung des § 23 AsylG beruht auf dem GEAS-Anpassungsgesetz, das erst am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist. Zu dieser jungen Neufassung liegt noch keine gefestigte hoechstrichterliche Rechtsprechung vor; die zitierten Urteile betreffen den materiell fortgeltenden Komplex des nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Da die Reform zahlreiche Normen beruehrt und sich komplexe Uebergangsfragen stellen, ist im Einzelfall stets der tagesaktuelle Gesetzesstand und der genaue Zeitpunkt der Antragstellung zu pruefen.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Zur Neufassung des § 23 AsylG, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist, liegt derzeit – Stand Juni 2026 – noch keine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das ist nicht überraschend: Eine Norm, die erst wenige Tage in Geltung steht, kann naturgemäß noch nicht Gegenstand gefestigter Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sein. Wir halten dies offen und transparent fest, damit Sie unsere Einschätzungen richtig einordnen können.
Gleichwohl bedeutet das nicht, dass für Ihre Praxis keine verlässlichen Leitlinien existieren. § 23 AsylG in seiner neuen Fassung ist eine reine Zuständigkeits- und Prüfprogrammnorm. Sie weist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Aufgabe zu, nach Stellung eines Asylantrags festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die eigentlichen materiellen Maßstäbe – also die Frage, wann ein nationales Abschiebungsverbot besteht – ergeben sich nicht aus § 23 AsylG selbst, sondern aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Zu diesen Vorschriften besteht eine umfangreiche und nach wie vor anwendbare Rechtsprechung. Sie behält ihre Bedeutung, weil sich an den materiellen Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote durch die Reform nichts geändert hat; geändert hat sich nur ihr gesetzlicher Standort und die ausdrückliche Verankerung der BAMF-Zuständigkeit.
▶ Wichtige Unterscheidung: alte und neue Rechtslage
Bei der Lektüre älterer Urteile und Kommentare ist Vorsicht geboten. Die Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote war bis zum 11. Juni 2026 in § 24 Abs. 2 AsylG geregelt; die ausdrückliche Feststellung im Bescheid ordnete und ordnet § 31 Abs. 3 AsylG an. Mit der Reform wurde der Regelungsgehalt der Bundesamtszuständigkeit in den neu gefassten § 23 AsylG überführt. Wer also eine ältere Entscheidung liest, die auf „§ 24 Abs. 2 AsylG" verweist, behandelt inhaltlich genau die Frage, die heute in § 23 AsylG verortet ist. Die im Folgenden zitierten Urteile ergingen sämtlich zur früheren Rechtslage beziehungsweise unmittelbar zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Wir kennzeichnen dies durchgängig, damit keine falsche Kontinuität suggeriert wird.
⚖ Verfahrensrechtliche Linien der Rechtsprechung
Eine für die anwaltliche Praxis zentrale Frage lautet, in welcher Klageart der nationale Abschiebungsschutz durchzusetzen ist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 entschieden, dass eine isolierte, vorab auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, wenn das Bundesamt das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ohnehin fortzuführen hat. Statthaft ist in dieser Konstellation allein die Anfechtungsklage, weil die negative Feststellung zum nationalen Abschiebungsschutz als Annex an die unwirksam gewordene Unzulässigkeitsentscheidung anknüpft und die gebotene Fortführung des Verfahrens eine erneute Entscheidung auch über den nationalen Abschiebungsschutz umfasst. Diese Linie betrifft die Prozessführung und bleibt unter der Neufassung des § 23 AsylG einschlägig, da § 23 AsylG die Zuständigkeit nur zuweist, an der prozessualen Verzahnung mit der Unzulässigkeitsentscheidung aber nichts ändert.
Eng damit verbunden ist die Frage, welche Folgen es hat, wenn das Bundesamt die nach § 31 Abs. 3 AsylG geschuldete ausdrückliche Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unterlässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 14.17 klargestellt, dass das bloße Fehlen einer solchen Feststellung nicht bedeutet, dass die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsschutzes positiv vorliegen; die unterbliebene Feststellung macht eine Abschiebungsandrohung also nicht ohne Weiteres rechtswidrig. Die Feststellungspflicht erweitert das Entscheidungsprogramm des Bundesamts nur in formeller Hinsicht, erhöht aber die materiellen Anforderungen an den Abschiebungsschutz nicht. Für Sie folgt daraus: Ein Feststellungsmangel allein trägt eine Klage in der Regel nicht; entscheidend bleibt, ob ein Abschiebungsverbot der Sache nach besteht.
⚖ Materielle Maßstäbe zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Für die inhaltliche Prüfung nationaler Abschiebungsverbote – das eigentliche Ziel des Verfahrens nach § 23 AsylG – sind folgende Entscheidungen weiterhin maßgeblich:
- Zu den Anforderungen an ein Abschiebungsverbot wegen schlechter humanitärer Verhältnisse hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 entschieden, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK voraussetzt, dass die Lage im Zielstaat das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, keine Unterkunft findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung erhält. Bei der Rückkehrprognose ist im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr der im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie auszugehen.
- Zur Abgrenzung zielstaats- und inlandsbezogener Gefahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 12.24 entschieden, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst. Inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl oder familiäre Bindungen begründen kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG; sie sind allein im Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Diese Trennung ist für die richtige Argumentation entscheidend.
- Zur Situation international Schutzberechtigter in anderen Mitgliedstaaten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 entschieden, dass nicht besonders schutzbedürftige, in Italien anerkannte Schutzberechtigte bei einer Rückkehr dorthin keine gegen Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Lebensbedingungen zu erwarten haben, sodass der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint werden durfte.
Auf den Schnittpunkt zwischen Drittstaatenschutz und nationalem Abschiebungsschutz – einem im reformierten System praktisch bedeutsamen Feld – beziehen sich zwei aktuelle Parallelentscheidungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19.02.2026 - 1 C 16.25 und 1 C 24.25 entschieden, dass ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat (dort: Griechenland) gewährter internationaler Schutz – im einen Verfahren subsidiärer Schutz, im anderen die Flüchtlingsanerkennung – einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, sofern der Schutzantrag im Inland aufgrund einer neuen, vollständigen und aktualisierten individuellen Prüfung unter umfassender Berücksichtigung der ausländischen Schutzentscheidung abgelehnt wird. Das Refoulement-Verbot bleibt gewahrt; eine Grenze besteht dort, wo eine Rückkehr in den schützenden Mitgliedstaat wegen ernsthafter Gefahr einer Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung ausscheidet. Diese Entscheidungen betreffen unmittelbar die Bezugsnormen des § 23 AsylG (§ 60 AufenthG) und sind für Mandate mit Schutzstatus in einem anderen EU-Staat sorgfältig zu beachten.
▶ Offene Fragen unter der Neufassung
Mehrere Punkte sind nach der Reform noch ungeklärt und werden die Rechtsprechung erst künftig beschäftigen. Wir benennen sie bewusst als offen:
- Übergangsrecht. Die zeitliche Anwendbarkeit der reformierten Vorschriften und das Verhältnis zum vorrangig geltenden EU-Verordnungsrecht (insbesondere der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347) sind komplex. Für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, kann teilweise altes Recht fortgelten. Wie die Gerichte die Übergangsvorschriften im Einzelnen handhaben, ist noch nicht entschieden.
- Fortgeltung der Zuständigkeit nach Verfahrensabschluss. § 23 Satz 2 AsylG bestimmt, dass die Feststellungszuständigkeit des Bundesamts auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fortbesteht. Wie sich diese ausdrückliche Klarstellung auf die praktische Abgrenzung zur Ausländerbehörde und auf Wiederaufgreifens- und Folgeschutzkonstellationen auswirkt, wird die Rechtsprechung noch zu konturieren haben.
- Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung. Da sich die materiellen Maßstäbe des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht geändert haben, spricht viel dafür, dass die oben dargestellten Linien fortgelten. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Bestätigung unter ausdrücklichem Bezug auf den neuen § 23 AsylG steht jedoch noch aus.
Für Ihre Sache bedeutet dies: Die bewährten materiellen Maßstäbe geben eine verlässliche Grundlage; bei verfahrensrechtlichen und intertemporalen Fragen ist angesichts der jungen Normfassung besondere Sorgfalt geboten. Wir prüfen den jeweils aktuellen Stand für Sie im Einzelfall.
7. Bedeutung fuer die Praxis und fuer Betroffene
Nach der GEAS-Anpassung des Asylrechts, die zum 12.06.2026 in Kraft getreten ist, traegt § 23 AsylG die amtliche Ueberschrift „Entscheidung ueber das Verbot der Abschiebung“. Die Norm ordnet an: „Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskraeftigen Abschluss des Asylverfahrens.“ Was zunaechst wie eine rein technische Zustaendigkeitsregel klingt, hat fuer Sie als betroffene Person ganz erhebliche praktische Folgen. Im Folgenden erklaeren wir Ihnen Schritt fuer Schritt, was diese Vorschrift fuer Ihr Verfahren bedeutet und worauf Sie achten sollten.
Ein wichtiger Hinweis vorab in eigener Sache: Die Reform des Asylrechts ist sehr jung, und einzelne Rechtsdatenbanken liefen dem neuen Gesetzesstand zum Teil noch hinterher. Wir kennzeichnen daher offen, wo die Rechtslage bereits gefestigt ist und wo nicht. Eine hoechstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Neufassung des § 23 AsylG liegt bislang nicht vor; die im Folgenden genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die materielle Bezugsnorm § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und das uebrige Verfahrensrecht, nicht den neuen Wortlaut des § 23 AsylG selbst.
▶ Die zentrale Kernaussage fuer Betroffene
§ 23 AsylG ist das Scharnier zwischen Ihrem Asylverfahren und dem nationalen Abschiebungsschutz. Die Norm enthaelt selbst keine eigenen Voraussetzungen, sondern verweist auf § 60 Abs. 5 AufenthG (Abschiebungsverbot wegen der Europaeischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 3 EMRK) und § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit, vor allem bei schweren Erkrankungen). Praktisch bedeutet das fuer Sie: Sobald Sie einen Asylantrag stellen, muss das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge (BAMF) von Amts wegen pruefen, ob Ihnen bei einer Rueckkehr in Ihren Herkunftsstaat eine solche Gefahr droht – auch ohne dass Sie dies gesondert beantragen.
⚖ Was die Norm praktisch regelt
- Zustaendigkeit beim Bundesamt: Mit der Asylantragstellung geht die Pruefung der nationalen Abschiebungsverbote von der Auslaenderbehoerde auf das BAMF ueber. Ihr Ansprechpartner fuer diese Frage ist damit das Bundesamt, nicht mehr die oertliche Auslaenderbehoerde.
- Eigene Feststellung im Bescheid: Das BAMF muss in seinem Bescheid ausdruecklich feststellen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen oder nicht. Diese Tenorierungspflicht ergibt sich aus § 31 Abs. 3 AsylG.
- Fortwirkung nach Verfahrensende: Die Zustaendigkeit des Bundesamts bleibt auch nach rechtskraeftigem Abschluss des Asylverfahrens bestehen. Das ist gerade fuer spaetere Antraege von grosser Bedeutung.
Was Antragsteller und Betroffene konkret wissen muessen
Schritt 1: Den nationalen Abschiebungsschutz als „letzte Auffanglinie“ verstehen
Die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind eine eigenstaendige Schutzebene unterhalb der Anerkennung als Asylberechtigter, als Fluechtling oder als subsidiaer Schutzberechtigter. Selbst wenn Ihnen ein internationaler Schutzstatus versagt bleibt, kann eine Abschiebung dennoch unzulaessig sein – etwa weil Ihnen im Zielstaat extreme materielle Not droht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 klargestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht kommt, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, keine Unterkunft findet oder keinen Zugang zu medizinischer Basisbehandlung erhaelt. Diese Entscheidung erging zur frueheren Rechtslage, der dort entwickelte Massstab gilt fuer § 60 Abs. 5 AufenthG aber unveraendert fort.
Schritt 2: Zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Gefahren unterscheiden
Fuer Ihren Vortrag ist eine wichtige Abgrenzung entscheidend. Ueber § 23 AsylG und § 60 Abs. 5/7 AufenthG werden nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst – also Gefahren, die Ihnen im Land der Abschiebung selbst drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 12.24 entschieden, dass inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl oder familiaere Bindungen kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begruenden koennen; diese sind allein im Rueckkehr- und Abschiebungsandrohungsverfahren zu beruecksichtigen. Fuer Sie heisst das: Tragen Sie Gefahren im Zielstaat substantiiert vor (etwa zur Grundversorgung, zur Unterkunft oder zur medizinischen Versorgung), und machen Sie inlandsbezogene Belange auf dem dafuer vorgesehenen Weg geltend.
Schritt 3: Erkrankungen sorgfaeltig belegen
Bei gesundheitlichen Gefahren greift § 60 Abs. 7 AufenthG. Hier gelten erhoehte Anforderungen: Erforderlich ist regelmaessig die Gefahr einer lebensbedrohlichen oder wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Zielstaat. Aussagekraeftige aerztliche Atteste, Befunde und Angaben zur Verfuegbarkeit und tatsaechlichen Erreichbarkeit der Behandlung im Herkunftsland sind daher von grosser Bedeutung. Je frueher und vollstaendiger Sie solche Nachweise vorlegen, desto besser kann Ihr Anliegen geprueft werden.
Schritt 4: Auch nach Verfahrensende handlungsfaehig bleiben
Der zweite Satz des § 23 AsylG hat fuer Sie hohe praktische Relevanz: Die Zustaendigkeit des Bundesamts besteht auch nach rechtskraeftigem Abschluss des Asylverfahrens fort. Verschlechtert sich nach einer bestandskraeftigen Ablehnung Ihre gesundheitliche Situation oder die Lage in Ihrem Herkunftsstaat, koennen Sie deshalb einen Folge- bzw. Wiederaufgreifensantrag (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 5/7 AufenthG) stellen. Richten Sie diesen an das Bundesamt – nicht an die Auslaenderbehoerde.
Schritt 5: Besonderheiten bei Schutzstatus in einem anderen EU-Staat beachten
Wenn Ihnen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewaehrt wurde, ist die Lage komplexer. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19.02.2026 - 1 C 16.25 und 1 C 24.25 entschieden, dass ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewaehrter Schutz einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht ohne Weiteres entgegensteht, sofern der im Inland gestellte Schutzantrag auf Grundlage einer neuen, vollstaendigen und aktualisierten individuellen Pruefung abgelehnt wird. Das Verbot der Rueckfuehrung in eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK) bleibt dabei stets zu wahren. Lassen Sie eine solche Konstellation unbedingt fachkundig pruefen.
Die Rolle der anwaltlichen Vertretung
Gerade weil § 23 AsylG nur den Rahmen vorgibt und die materiellen Voraussetzungen im Aufenthaltsgesetz stehen, ist eine sorgfaeltige juristische Aufbereitung entscheidend. Eine anwaltliche Vertretung setzt insbesondere an folgenden Punkten an:
- Kontrolle des Bescheids: Wir pruefen, ob das Bundesamt die nach § 23 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 3 AsylG geschuldete ausdrueckliche Feststellung zu § 60 Abs. 5/7 AufenthG ueberhaupt und tragfaehig getroffen hat.
- Richtige Klageart waehlen: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2021 - 1 C 6.20 entschieden, dass in den Fortfuehrungsfaellen des § 37 AsylG eine isolierte, vorab auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist. Streitgegenstand und Klageziel muessen daher sorgfaeltig bestimmt werden.
- Fehlende Feststellung richtig einordnen: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 14.17 entschieden, dass das blosse Fehlen einer ausdruecklichen Feststellung zu § 60 Abs. 5/7 AufenthG die Abschiebungsandrohung nicht automatisch rechtswidrig macht; die Gerichte pruefen das Vorliegen der Voraussetzungen eigenstaendig. Umso wichtiger ist ein praeziser, belegter Sachvortrag.
- Substantiierter Tatsachenvortrag: Wir bereiten Ihre Gefaehrdungslage strukturiert auf, ordnen Beweismittel den jeweiligen Tatsachen unmittelbar zu und stuetzen die Argumentation auf aktuelle Erkenntnismittel zum Zielstaat.
✓ Checkliste fuer Betroffene
- Halten Sie alle Unterlagen zu Gefahren im Herkunftsstaat (Gesundheit, Versorgungslage, individuelle Bedrohung) vollstaendig bereit.
- Pruefen Sie, ob Ihr Bescheid eine ausdrueckliche Aussage zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG enthaelt.
- Beachten Sie bei Rechtsmitteln die kurzen Fristen im Asylverfahren und holen Sie fruehzeitig Rat ein.
- Richten Sie spaetere Schutzgesuche nach Verschlechterung der Lage an das Bundesamt.
- Lassen Sie Faelle mit Schutzstatus in einem anderen EU-Staat gesondert pruefen.
Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit im Asyl- und Aufenthaltsrecht taetig und begleitet Sie in allen Stadien des Verfahrens – von der Antragstellung ueber die Bescheidpruefung bis hin zu Folge- und Wiederaufgreifensantraegen. Da die Rechtslage nach der Reform 2026 noch in Bewegung ist, pruefen wir den jeweils aktuellen Gesetzesstand und die Uebergangsregelungen im Einzelfall sorgfaeltig fuer Sie.
Richtige Norm und richtigen Adressaten klären
Prüfen Sie, ob es wirklich um das nationale Abschiebungsverbot geht (§ 23 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5/7 AufenthG) – zuständig ist das BAMF, nicht die Ausländerbehörde. Achtung: § 23 AsylG wurde zum 12.06.2026 neu gefasst; ältere Schriftsätze/Muster, die noch § 24 Abs. 2 AsylG a.F. zitieren, sind auf § 23 n.F. umzustellen.
Zielstaatsbezogene Gefahren substantiiert vortragen
Tragen Sie konkret und belegt vor, welche Gefahr im Herkunftsland droht: bei § 60 Abs. 5 AufenthG eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung oder existenzielle Not (Obdach, Nahrung, medizinische Grundversorgung), bei § 60 Abs. 7 AufenthG eine erhebliche konkrete – vor allem krankheitsbedingte – Gefahr. Reine Inlandsbelange (Familie, Kindeswohl) genügen hierfür nicht.
Krankheitsbedingte Verbote ärztlich nachweisen
Bei gesundheitlichen Gründen aktuelle, qualifizierte ärztliche Atteste vorlegen (Diagnose, Behandlungsbedarf, Folgen einer Behandlungsunterbrechung). Belegen Sie, dass die erforderliche Behandlung im Zielstaat tatsächlich nicht erreichbar oder nicht finanzierbar ist.
Bescheid auf vollständige Feststellung prüfen
Kontrollieren Sie nach Erhalt des BAMF-Bescheids, ob dieser – wie von § 31 Abs. 3 AsylG verlangt – ausdrücklich über § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entscheidet und sich inhaltlich mit Ihrem Vortrag auseinandersetzt. Fehlt oder verkürzt diese Feststellung, ist der Bescheid insoweit angreifbar.
Fristgerecht klagen oder Wiederaufgreifen beantragen
Gegen die negative Feststellung innerhalb der (kurzen) Klagefrist Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Treten erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss neue oder verschlechterte Umstände auf, stellen Sie einen Folge-/Wiederaufgreifensantrag (§ 51 VwVfG) beim BAMF – § 23 Satz 2 AsylG sichert dessen fortbestehende Zuständigkeit. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 23 AsylG nach der Asylreform 2026 überhaupt?
Nach dem Rechtsstand 2026 trägt § 23 AsylG die Überschrift "Entscheidung über das Verbot der Abschiebung" und bestimmt, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach Stellung eines Asylantrags die Feststellung obliegt, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Vorschrift ist eine reine Zuständigkeits- und Prüfauftragsnorm und enthält selbst keine eigenen inhaltlichen Voraussetzungen. Wichtig zu wissen: Bis zur Reform regelte § 23 AsylG einen völlig anderen Gegenstand (das persönliche Erscheinen zur Antragstellung), weshalb ältere Kommentare und Datenbanken hier teils noch veraltet sind.
Was sind diese "nationalen Abschiebungsverbote", auf die § 23 AsylG verweist?
Gemeint sind die sogenannten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. § 60 Abs. 5 AufenthG greift, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention – insbesondere aus Art. 3 EMRK – ein Verbot der Abschiebung ergibt, etwa bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. § 60 Abs. 7 AufenthG erfasst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat, vor allem bei schweren Erkrankungen. Diese Verbote bilden die letzte Auffanglinie unterhalb von Asyl und internationalem Schutz.
Worin liegt der Unterschied zwischen Asyl, internationalem Schutz und einem Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG?
Asyl (Art. 16a GG) und der internationale Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) sind eigenständige Schutzstatus mit weitergehenden Rechten; der internationale Schutz richtet sich seit der Reform 2026 unmittelbar nach der EU-Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist demgegenüber kein Schutzstatus, sondern verhindert nur die Abschiebung in einen bestimmten Staat. Es wird vom BAMF erst geprüft, wenn die höherrangigen Schutzformen nicht zuerkannt werden, und führt regelmäßig zu einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Wir ordnen Ihren Fall im Mandat sorgfältig in diese Stufen ein.
Muss ich ein Abschiebungsverbot gesondert beantragen, oder prüft das BAMF das von selbst?
Sie müssen es nicht gesondert beantragen. § 23 AsylG begründet eine Amtspflicht des BAMF, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen Ihres Asylverfahrens von Amts wegen mitzuprüfen. Diese Feststellung wird ergänzt durch die Tenorierungspflicht des § 31 Abs. 3 AsylG, wonach im Bescheid ausdrücklich auszusprechen ist, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt oder nicht. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, die maßgeblichen Tatsachen – etwa zur Versorgungs- oder Gesundheitslage – aktiv und substantiiert vorzutragen.
Was bedeutet § 60 Abs. 5 AufenthG bei schlechten humanitären Verhältnissen im Heimatland?
Schlechte humanitäre Bedingungen können ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, wenn sie das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 entschieden, dass dies in Betracht kommt, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, keine Unterkunft findet oder keinen Zugang zu medizinischer Basisbehandlung erhält, also in extreme materielle Not gerät. Bei der Prognose ist im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr der hier lebenden Kernfamilie auszugehen. Dieses Urteil erging zur materiellen Norm des § 60 AufenthG und bleibt insoweit maßgeblich, auch wenn es noch zur früheren AsylG-Systematik gefällt wurde.
Kann ich ein Abschiebungsverbot auf das Wohl meiner Kinder oder familiäre Bindungen in Deutschland stützen?
Über § 60 Abs. 5 AufenthG leider nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2025 – BVerwG 1 C 12.24 klargestellt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG nur zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, also Gefahren im Land der Abschiebung. Inlandsbezogene Belange wie Kindeswohl und familiäre Bindungen begründen kein nationales Abschiebungsverbot, sondern sind allein im Rückkehrverfahren nach § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 AufenthG sowie über das Aufenthaltsrecht zu berücksichtigen. Wir prüfen daher stets, auf welchem rechtlichen Weg Ihre familiäre Situation tatsächlich geltend zu machen ist.
Welche Bedeutung hat § 23 AsylG, wenn mein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist?
Nach der Neufassung gilt die Zuständigkeit des BAMF ausdrücklich auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens fort (§ 23 Satz 2 AsylG). Das ist praktisch sehr bedeutsam: Verschlechtert sich Ihre gesundheitliche Situation oder die Lage im Zielstaat nachträglich, bleibt das Bundesamt – nicht die Ausländerbehörde – für die Neubewertung zuständig. Ein entsprechender Antrag ist dann als Folge- oder Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 5/7 AufenthG an das BAMF zu richten.
Wer ist zuständig, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht reisen kann – BAMF oder Ausländerbehörde?
Hier ist sauber zu trennen. Zielstaatsbezogene Gefahren, etwa wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung im Herkunftsland nicht behandelbar ist, prüft das BAMF über § 23 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5/7 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, etwa eine akute Reise- oder Transportunfähigkeit, fallen dagegen in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde und werden über eine Duldung nach § 60a AufenthG erfasst. Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, klären wir vor Antragstellung.
Was passiert, wenn das BAMF im Bescheid gar nicht zu § 60 Abs. 5/7 AufenthG Stellung nimmt?
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 14.17 entschieden, dass das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung nicht automatisch bedeutet, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, und die Abschiebungsandrohung dadurch nicht ohne Weiteres rechtswidrig wird. Die Pflicht aus § 31 Abs. 3 AsylG erweitert nur das Entscheidungsprogramm des Bundesamts, erhöht aber die materiellen Anforderungen nicht. Allerdings prüfen die Verwaltungsgerichte das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 VwGO eigenständig, sodass eine fehlende oder unzureichende Prüfung im Klageweg aufgegriffen werden kann.
Kann ich isoliert vorab nur auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots klagen?
In bestimmten Fortführungskonstellationen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2021 – 1 C 6.20 entschieden, dass eine isolierte, vorab auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, wenn das Asylverfahren vom Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ohnehin fortzuführen ist. Statthaft ist dann allein die Anfechtungsklage, weil die erneute Entscheidung den nationalen Abschiebungsschutz mit umfasst. Die richtige Wahl von Klageart und Streitgegenstand ist hier entscheidend, weshalb wir die Verfahrenskonstellation genau analysieren.
Ich habe bereits Schutz in einem anderen EU-Staat – kann ich trotzdem in mein Herkunftsland abgeschoben werden?
Das ist nach neuerer Rechtsprechung möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.02.2026 in zwei Parallelverfahren – 1 C 16.25 (subsidiärer Schutz in Griechenland) und 1 C 24.25 (Flüchtlingsstatus in Griechenland), beide irakische Staatsangehörige – entschieden, dass ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährter Schutz einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, sofern der hier gestellte Antrag aufgrund einer neuen, vollständigen und aktualisierten individuellen Prüfung abgelehnt wird. Voraussetzung ist, dass das Refoulement-Verbot gewahrt bleibt und keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung droht. Diese Entscheidungen betreffen die Anwendung des § 60 AufenthG, also die materielle Bezugsnorm des § 23 AsylG.
Wie verlässlich ist der hier dargestellte Rechtsstand zu § 23 AsylG?
Wir weisen offen darauf hin, dass die Neufassung des § 23 AsylG sehr jung ist und juristische Datenbanken sowie Kommentare der Reform teils hinterherlaufen; einzelne Übergangs- und Wortlautfragen gelten als noch nicht abschließend geklärt. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur 2026er-Neufassung existiert bislang nicht – die zitierten BVerwG-Entscheidungen betreffen die fortgeltende materielle Norm des § 60 Abs. 5/7 AufenthG. Vor jeder Antrags- oder Schriftsatzeinreichung gleichen wir daher den maßgeblichen Gesetzestext tagesaktuell mit der amtlichen Quelle ab. Bitte verstehen Sie diese Hinweise als allgemeine Orientierung und nicht als verbindliche Beratung im Einzelfall.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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