§ 29a AsylG – Sichere Herkunftsstaaten (Grundgesetz)
§ 29a AsylG – Sichere Herkunftsstaaten (Grundgesetz): Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 29a AsylG setzt das verfassungsrechtliche Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten" (Art. 16a Abs. 3 GG) im Asylverfahrensrecht um: Wer aus einem in Anlage II zum AsylG gelisteten Staat (derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien) kommt, dessen Asylantrag ist „als offensichtlich unbegründet abzulehnen" – es sei denn, er trägt konkrete Tatsachen oder Beweismittel vor, die abweichend von der allgemeinen Lage eine ihm individuell drohende Verfolgung oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung begründen (widerlegliche Sicherheitsvermutung). Die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet" löst stark verkürzte Fristen aus (u. a. eine Woche für Klage und Eilantrag, §§ 36, 74 AsylG, kein Suspensiveffekt nach § 75 AsylG).
Mit der GEAS-/EU-Asylreform 2026 wurde § 29a zum 12.06.2026 neu gefasst: Abs. 1 verweist für den Verfolgungsbegriff nun ausdrücklich auf Art. 9 der unmittelbar geltenden Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Parallel schuf der Gesetzgeber den neuen § 29b AsylG, der sichere Herkunftsstaaten „im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348" allein durch Rechtsverordnung ohne Bundesrats-Zustimmung bestimmbar macht. Es besteht damit ein Zwei-Schienen-System – die grundgesetzlich verankerte § 29a-Schiene (Anlage II, Zustimmungsgesetz) und die EU-rechtliche § 29b-Schiene. Hinweis: Zur Neufassung gibt es noch kaum gefestigte Rechtsprechung; die wichtigen EuGH-Entscheidungen (C-406/22; C-758/24) ergingen zur Vorgänger-Richtlinie 2013/32/EU.
1. Einführung: Was regelt § 29a AsylG?
§ 29a des Asylgesetzes (AsylG) trägt die amtliche Überschrift „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung". Die Vorschrift setzt das verfassungsrechtliche Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten" aus Art. 16a Abs. 3 GG einfachgesetzlich um. Sie ordnet in § 29a Abs. 1 AsylG an, dass der Asylantrag einer Person aus einem solchen Staat „als offensichtlich unbegründet abzulehnen" ist – es sei denn, die von der antragstellenden Person angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihr „abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht". Welche Länder als sicher gelten, ergibt sich nicht aus § 29a selbst, sondern aus dem Staatenkatalog der Anlage II zum AsylG, auf den § 29a Abs. 2 AsylG verweist. Dahinter steht eine gesetzliche, aber stets im Einzelfall widerlegbare Vermutung: Wer aus einem als sicher eingestuften Staat kommt, gilt zunächst als nicht verfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Konstruktion in seiner Leitentscheidung vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 als „Arbeitsteilung" zwischen dem Gesetzgeber, der die allgemeine Lage abstrakt bewertet, und den Behörden und Gerichten beschrieben, die im konkreten Verfahren prüfen, ob die persönlich vorgetragenen Umstände die Vermutung entkräften. Für Sie als betroffene Person bedeutet das vor allem eines: Sie tragen die Last, Ihre individuelle Gefährdung substantiiert und mit Beweismitteln darzulegen.
Die praktische Bedeutung der Norm im Asylverfahren ist erheblich, denn die Ablehnung „als offensichtlich unbegründet" löst verschärfte Rechtsfolgen aus: nur verkürzte Fristen für Klage und Eilrechtsschutz sowie grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung der Klage (§§ 36, 74, 75 AsylG). Transparenz zum Rechtsstand Juni 2026: § 29a AsylG ist im Zuge der zum 12.06.2026 in Kraft getretenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) neu gefasst worden. Der heute geltende Wortlaut verknüpft den Verfolgungsbegriff in § 29a Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich mit dem europäischen Recht: „Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind" – also der unmittelbar geltenden EU-Qualifikationsverordnung, die das frühere Richtlinienrecht ablöst. Parallel dazu wurde mit § 29b AsylG ein zweiter Bestimmungsweg geschaffen, über den sichere Herkunftsstaaten künftig durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden können; § 29a mit seiner an Art. 16a Abs. 3 GG und die Anlage II gebundenen Schiene bleibt davon unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zur Neufassung 2026 noch kaum gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; ältere Entscheidungen betrafen die frühere Fassung. Die folgenden Abschnitte ordnen die Vorschrift, ihre Voraussetzungen und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten für Sie nachvollziehbar ein.
⚠ Sehr kurze Fristen Die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet" nach § 29a Abs. 1 AsylG verkürzt die Klage- und die Eilantragsfrist auf jeweils nur eine Woche (§§ 36 Abs. 3, 74 Abs. 1 AsylG); die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylG). Wer den Eilantrag versäumt, riskiert die Abschiebung trotz laufender Klage.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 29a AsylG
Bevor wir die einzelnen Tatbestandsmerkmale und die praktischen Folgen erläutern, stellen wir Ihnen den vollständigen Wortlaut der Norm vor. Die folgende Fassung haben wir am amtlichen Portal des Bundes (gesetze-im-internet.de) gegengeprüft; sie gibt den Stand nach der Asylreform 2026 wieder, in dem § 29a Abs. 1 erstmals ausdrücklich auf die unmittelbar geltende EU-Qualifikationsverordnung Bezug nimmt.
▶ Die amtliche Überschrift
Die Norm trägt die amtliche Überschrift „§ 29a Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung". Bereits die Überschrift macht zwei Dinge deutlich: § 29a AsylG ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Konzepts aus Art. 16a Abs. 3 GG, und die Vorschrift enthält neben der eigentlichen Rechtsfolge auch eine Berichtspflicht sowie eine Verordnungsermächtigung.
▶ Der vollständige Wortlaut (Stand 2026)
Absatz 1: „Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind."
Absatz 2: „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten."
Absatz 2a: „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen."
Absatz 3: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft."
⚖ Der Verweis auf das EU-Recht – Verordnung (EU) 2024/1347
Eine entscheidende Neuerung des aktuellen Rechtsstands finden Sie in Absatz 1 Satz 2: Für die Frage, wann eine „Verfolgung" vorliegt, verweist § 29a AsylG seit der Asylreform 2026 nicht mehr allein auf nationales Recht, sondern unmittelbar auf Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1347. Diese sogenannte Qualifikationsverordnung ist seit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht und hat die bisherige Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU abgelöst. Der für die Sicherheitsvermutung maßgebliche Verfolgungsbegriff wird damit unionsrechtlich definiert. Für Sie als Betroffene bedeutet das: Wenn Sie die Vermutung der Sicherheit Ihres Herkunftsstaates erschüttern möchten, müssen Sie eine Verfolgung darlegen, die den unionsrechtlichen Maßstäben des Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 genügt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten überdies in einem größeren EU-rechtlichen Zusammenhang steht. Neben der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 prägen seit der GEAS-Reform vor allem die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 sowie die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 das deutsche Asylrecht; das Asylgesetz ist insoweit weitgehend zum Durchführungsrecht dieser Verordnungen geworden. Der Wortlaut des § 29a AsylG selbst bezieht sich im Tatbestand jedoch ausdrücklich nur auf Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1347.
▶ Einordnung des Wortlauts
In der Zusammenschau ergibt sich folgendes Bild: Absatz 1 enthält die zentrale Rechtsfolge – die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet" – und zugleich den Ausnahmevorbehalt, mit dem Sie die gesetzliche Sicherheitsvermutung individuell widerlegen können. Absatz 2 ist eine reine Verweisungsnorm auf die Anlage II, in der die einzelnen Staaten aufgeführt sind; eine Aufnahme weiterer Staaten in diese Anlage erfordert ein Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Absatz 2a verpflichtet die Bundesregierung, alle zwei Jahre zu überprüfen und zu berichten, ob die Einstufung der gelisteten Staaten noch trägt. Absatz 3 schließlich erlaubt nur die „Herabstufung", also die befristete Herausnahme eines Staates aus dem Status, wenn sich die Lage dort verschlechtert – nicht jedoch die umgekehrte Aufnahme neuer Staaten ohne Bundesratsbeteiligung. Wegen der hohen Praxisrelevanz und der dynamischen Rechtslage empfehlen wir Ihnen, den tagesaktuellen Wortlaut und die jeweils gültige Staatenliste der Anlage II vor jeder konkreten Verfahrenshandlung erneut zu prüfen; gern übernehmen wir das im Rahmen eines Mandats für Sie.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Nachfolgend erläutern wir Ihnen den Aufbau und die einzelnen Voraussetzungen des § 29a AsylG Absatz für Absatz. Maßgeblich ist die seit dem 12. Juni 2026 geltende Fassung, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (Artikel 1) angepasst wurde. Sämtliche nachstehend wiedergegebenen Gesetzeszitate entsprechen dem amtlichen Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (asylvfg_1992). Bitte beachten Sie, dass die Rechtsentwicklung in diesem Bereich derzeit außergewöhnlich dynamisch ist; wir kennzeichnen offene und umstrittene Punkte daher ausdrücklich als solche.
▶ Die amtliche Überschrift und der Regelungszweck
Die Norm trägt die amtliche Überschrift „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung". Bereits die Überschrift zeigt Ihnen, dass § 29a AsylG drei Regelungsgegenstände bündelt: erstens die verfahrensrechtliche Behandlung von Asylanträgen aus sicheren Herkunftsstaaten (Absatz 1 und Absatz 2), zweitens eine Berichtspflicht der Bundesregierung (Absatz 2a) und drittens eine Ermächtigung, einen Staat per Rechtsverordnung wieder aus dem sicheren Status herauszunehmen (Absatz 3). Die Vorschrift ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung von Art. 16a Abs. 3 des Grundgesetzes; sie verlagert die im Verfassungsrecht angelegte Sicherheitsvermutung in das praktische Asylverfahren.
⚖ Absatz 1 – Tatbestand und Rechtsfolge: die widerlegliche Sicherheitsvermutung
Das Herzstück der Norm ist § 29a Abs. 1 AsylG. Er lautet im Wortlaut: „Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind."
Dieser Absatz enthält eine gesetzliche Vermutung: Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, bei dem wird zunächst vermutet, dass ihm dort keine Verfolgung droht. Die Folge ist nicht eine einfache, sondern eine qualifizierte Ablehnung – nämlich als „offensichtlich unbegründet". Diese Vermutung ist jedoch ausdrücklich widerleglich. Sie können sie erschüttern, indem Sie Tatsachen oder Beweismittel vortragen, aus denen sich ergibt, dass Ihnen – abweichend von der allgemeinen Lage – im Einzelfall doch Verfolgung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 und im Parallelverfahren 2 BvR 1938/93 u.a. die hierin liegende „Arbeitsteilung" beschrieben: Der Gesetzgeber nimmt die abstrakt-generelle Bewertung der Lage eines Staates vor, während Behörde und Gericht im Einzelfall prüfen, ob der Antragsteller die Vermutung durch seinen Vortrag widerlegt.
Entscheidend für Sie ist die umgekehrte Darlegungslast: Nicht der Staat muss Ihre Sicherheit beweisen, sondern Sie müssen die individuelle Gefährdung substantiiert darlegen. Ein pauschaler Hinweis auf allgemein schwierige Verhältnisse im Herkunftsland genügt nach der Linie des Bundesverfassungsgerichts hierfür nicht; erforderlich ist ein konkreter, auf Ihre Person bezogener Tatsachenvortrag.
Neu seit der Reform 2026 ist der zweite Satz des Absatzes 1: Der Verfolgungsbegriff wird nunmehr ausdrücklich an Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 – die unionsrechtliche Qualifikationsverordnung – gekoppelt. Diese Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland und löst das frühere, in nationales Recht umgesetzte Richtlinienrecht ab. Für die Frage, wann eine „Verfolgung" vorliegt, ist damit der einheitliche europäische Maßstab maßgeblich.
⚖ Absatz 2 – welche Staaten als sicher gelten (Verweis auf Anlage II)
§ 29a Abs. 2 AsylG bestimmt: „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten." Der Gesetzgeber hat den Staatenkatalog also nicht in den Paragraphen selbst geschrieben, sondern in eine Anlage zum Gesetz ausgelagert. Anlage II umfasst nach dem uns vorliegenden Stand 2026 die folgenden Staaten:
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Georgien
- Ghana
- Kosovo
- Republik Moldau
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Senegal
- Serbien
Bitte beachten Sie: Die Aufnahme eines Staates in Anlage II oder seine Streichung erfolgt durch Gesetz und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates. Dies ist die „hohe Hürde" des Art. 16a Abs. 3 GG. Da die Liste durch Gesetzgebung verändert werden kann, sollten Sie deren tagesaktuellen Stand stets gesondert überprüfen.
▶ Absatz 2a – die Berichtspflicht der Bundesregierung
§ 29a Abs. 2a AsylG ordnet eine fortlaufende Kontrolle an: „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen." Diese Berichtspflicht soll sicherstellen, dass die einmal getroffene Einstufung nicht „versteinert", sondern in einem Zwei-Jahres-Rhythmus daraufhin überprüft wird, ob die zugrunde liegende Sicherheitslage fortbesteht.
⚖ Absatz 3 – die Verordnungsermächtigung zur „Herabstufung"
§ 29a Abs. 3 AsylG enthält eine eng begrenzte Ermächtigung. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Eine solche Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Wichtig ist die Wirkungsrichtung dieser Ermächtigung: Sie funktioniert nur „in eine Richtung". Verschlechtert sich die Lage in einem gelisteten Staat, kann die Bundesregierung diesen kurzfristig und ohne Beteiligung des Bundesrates aus dem sicheren Status herausnehmen (sogenannte „Notbremse"). Der umgekehrte Weg – die Aufnahme eines neuen Staates in Anlage II – ist über Absatz 3 gerade nicht möglich, sondern erfordert weiterhin ein zustimmungsbedürftiges Gesetz. Die zeitliche Befristung auf sechs Monate stellt sicher, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die durch den Gesetzgeber bestätigt oder korrigiert werden muss.
▶ Die zweite Schiene: der neue § 29b AsylG ab 2026
Für ein vollständiges Verständnis ist eine strukturelle Neuerung der Asylreform 2026 wichtig, die § 29a AsylG selbst unberührt lässt, aber unmittelbar daneben tritt: der neue § 29b AsylG. Während § 29a auf Art. 16a Abs. 3 GG, die Anlage II und ein zustimmungsbedürftiges Gesetz gestützt ist, eröffnet § 29b einen zweiten, EU-rechtlich fundierten Weg, sichere Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung der Bundesregierung – und damit ohne Zustimmung des Bundesrates – zu bestimmen. Es besteht damit ein Zwei-Schienen-System:
- § 29a AsylG (Grundgesetz-Schiene): Bestimmung über Anlage II durch zustimmungsbedürftiges Gesetz, verfassungsrechtlich an Art. 16a Abs. 3 GG verankert.
- § 29b AsylG (EU-Verordnungs-Schiene): Bestimmung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Bundesrat, mit Bezug auf das Unionsrecht.
Die Rechtsfolgen für betroffene Antragsteller sind auf beiden Schienen weitgehend deckungsgleich; nach den uns vorliegenden Informationen ist die Länderliste zunächst identisch. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Verordnungslösung verfassungsrechtlich umstritten ist, weil Art. 16a Abs. 3 GG seinem Wortlaut nach ein „Gesetz" verlangt. Hierzu liegt noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Für die Verteidigung kann es daher entscheidend sein, auf welcher Schiene ein Staat eingestuft wurde, weil die Angriffspunkte gegen ein formelles Gesetz und gegen eine Rechtsverordnung unterschiedlich sind.
⚖ Verfahrensrechtliche Rechtsfolgen der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet"
Die in § 29a Abs. 1 AsylG vorgesehene Ablehnung als „offensichtlich unbegründet" hat erhebliche praktische Konsequenzen, weil sie an einen beschleunigten Verfahrensweg gekoppelt ist. Für Sie als Betroffene oder Betroffener sind insbesondere folgende verkürzte Fristen von Bedeutung:
- Nach § 36 AsylG wird eine kurze Ausreisefrist von einer Woche gesetzt.
- Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO) ist nach § 36 Abs. 3 AsylG binnen einer Woche zu stellen.
- Die Klagefrist ist nach § 74 Abs. 1 AsylG bei der Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf eine Woche verkürzt.
- Die Klage entfaltet nach § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; ohne fristgerechten Eilantrag droht daher die Abschiebung trotz erhobener Klage.
Diese Fristen laufen sehr kurz und parallel. Aus diesem Grund ist bei einer Ablehnung nach § 29a AsylG die konsequente Fristenkontrolle von höchster Bedeutung.
▶ Die unionsrechtlichen Anforderungen an die Einstufung
Bei der Anwendung des § 29a AsylG ist der unionsrechtliche Rahmen zu beachten, den der Gerichtshof der Europäischen Union vorgegeben hat. Der EuGH stellte mit Urteil der Großen Kammer vom 04.10.2024 - C-406/22 zur damals geltenden Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU klar, dass ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn die Voraussetzungen im gesamten Staatsgebiet erfüllt sind; territoriale Ausnahmen – im entschiedenen Fall der Ausschluss Transnistriens bei der Republik Moldau – sind unzulässig. Das nationale Gericht muss einen Einstufungsfehler zudem von Amts wegen prüfen, auch ohne ausdrückliche Rüge.
Diese Linie hat der EuGH mit Urteil der Großen Kammer vom 01.08.2025 - C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) fortgeführt: Ein Drittstaat darf nicht als sicher bestimmt werden, wenn er nicht seiner gesamten Bevölkerung ausreichenden Schutz bietet; auch personengruppenbezogene Ausnahmen (etwa zulasten bestimmter Minderheiten) sind nach der bis zum 12.06.2026 geltenden Richtlinie unzulässig. Die Einstufung muss einer wirksamen, vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen, und die zugrunde liegenden Informationsquellen müssen sowohl dem Antragsteller als auch dem Gericht zugänglich sein.
Deutsche Verwaltungsgerichte haben diese Maßstäbe bereits angewendet. Das VG Berlin gewährte mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A und VG 31 L 475.24 A georgischen Antragstellern Eilrechtsschutz und äußerte erhebliche Zweifel an der Einstufung Georgiens, weil die Gebiete Abchasien und Südossetien nicht der georgischen Kontrolle unterstehen. In dieselbe Richtung entschied das VG Karlsruhe mit Urteilen vom 14.11.2025 - 18 K 4125/25 und 18 K 4074/25, das die Einstufung Georgiens derzeit als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ansah und insoweit unangewendet ließ; diese Urteile sind nicht rechtskräftig.
▶ Wichtiger Hinweis zum Rechtsstand
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass sich die Rechtslage in diesem Bereich seit Inkrafttreten der GEAS-Reform am 12.06.2026 in einer Übergangsphase befindet. Die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement) überlagern und prägen das nationale Recht zunehmend; die genannte Asylverfahrensverordnung lässt – anders als die bisherige EuGH-Rechtsprechung – unter bestimmten Voraussetzungen wieder regionale und personengruppenbezogene Ausnahmen zu. Zu vielen Detailfragen der Neufassung besteht naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung. Der genaue Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und die jeweils anwendbare Fassung sollten daher in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Im Jahr 2026 hat sich das deutsche Asylrecht so tiefgreifend verändert wie seit dem Asylkompromiss von 1993 nicht mehr. Hintergrund ist die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist und die deutsche Rechtslage in zwei Schritten unmittelbar berührt hat. Wenn Sie aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat stammen, sollten Sie genau wissen, was sich an § 29a AsylG geändert hat – und was nicht. Denn entgegen einem verbreiteten Eindruck wurde die Vorschrift nicht abgeschafft, sondern an mehreren Stellen umgebaut und durch neue Regelungen flankiert.
⚖ Alte und neue Fassung im Vergleich
Der Grundmechanismus des § 29a AsylG ist unverändert geblieben: Stammen Sie aus einem in Anlage II zum AsylG genannten Staat, gilt die widerlegliche Vermutung, dass Ihnen dort keine Verfolgung droht; Ihr Asylantrag wird als „offensichtlich unbegründet" abgelehnt, sofern Sie nicht durch konkrete Tatsachen und Beweismittel das Gegenteil glaubhaft machen. Diese Struktur entspricht weiterhin dem verfassungsrechtlichen Vorbild des Art. 16a Abs. 3 GG. Auch die amtliche Überschrift der Norm – „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung" – wurde nicht angetastet.
Die zentrale inhaltliche Neuerung steckt im Wortlaut des § 29a Abs. 1 AsylG. Während die Vorschrift früher allein auf die nationalen Schutzbegriffe verwies, ist sie nun ausdrücklich mit dem Europarecht verzahnt. Der erste Satz des Absatzes 1 lautet weiterhin: „Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht." Neu hinzugekommen ist jedoch ein zweiter Satz: „Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind." Der Verfolgungsbegriff, an dem sich entscheidet, ob Sie die Sicherheitsvermutung widerlegen können, richtet sich also nicht mehr nach nationalem oder richtlinienumgesetztem Recht, sondern unmittelbar nach Art. 9 der unionsrechtlichen Qualifikationsverordnung.
Die Absätze 2, 2a und 3 sind in der Sache unverändert geblieben. § 29a Abs. 2 AsylG verweist nach wie vor auf die in Anlage II bezeichneten Staaten. § 29a Abs. 2a AsylG verpflichtet die Bundesregierung weiterhin, dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über das Fortbestehen der Einstufungsvoraussetzungen vorzulegen. § 29a Abs. 3 AsylG enthält unverändert die „Notbremsen"-Verordnungsermächtigung, mit der die Bundesregierung einen Anlage-II-Staat befristet (längstens sechs Monate) aus dem Status herausnehmen kann, wenn sich dort die rechtlichen oder politischen Verhältnisse verschlechtern. An Absatz 3 wurde im Zuge der Reform lediglich redaktionell gefeilt; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Die wichtigste strukturelle Neuerung liegt nicht im Wortlaut des § 29a AsylG selbst, sondern in dem neu geschaffenen § 29b AsylG, der die Vorschrift seit der Reform 2026 begleitet. Damit existiert nun ein Zwei-Schienen-System, das Sie kennen sollten, weil sich die Angriffsmöglichkeiten gegen eine Einstufung je nach Schiene unterscheiden:
- Grundgesetz-Schiene (§ 29a AsylG): Hier knüpft die Einstufung an Art. 16a Abs. 3 GG und die gesetzlich festgelegte Anlage II an. Die Aufnahme eines Staates in diese Liste setzt ein Gesetz voraus, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Hürde ist also bewusst hoch.
- EU-Verordnungs-Schiene (§ 29b AsylG): Diese neue Vorschrift erlaubt es der Bundesregierung, sichere Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung – und damit ohne Zustimmung des Bundesrates – zu bestimmen. Sie ist auf das Unionsrecht gestützt. Hier sitzt die eigentliche „neue Verweistechnik" auf die EU-Verordnungen, nicht im Tatbestand des § 29a AsylG.
Für Sie bedeutet das: Ist ein Staat allein über die Verordnungs-Schiene des § 29b AsylG eingestuft, lässt sich diese Einstufung tendenziell leichter angreifen als ein förmliches Gesetz, weil ein Gericht eine Rechtsverordnung inzident – also nebenbei im laufenden Verfahren – auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Hinzu kommt, dass es verfassungsrechtlich umstritten ist, ob die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per Verordnung mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16a Abs. 3 GG vereinbar ist; eine höchstrichterliche Klärung steht insoweit noch aus. Welcher der beiden Wege im Einzelfall einschlägig ist, prüfen wir für Sie sorgfältig, weil sich daran die gesamte Verteidigungsstrategie ausrichtet.
Zu beachten ist außerdem, dass das deutsche Recht seit der Reform unter dem unmittelbaren Vorrang der EU-Verordnungen steht. Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 gelten als unmittelbar anwendbares Unionsrecht; das AsylG ist insoweit weitgehend zu einem Durchführungsgesetz geworden, das diese Verordnungen flankiert und national umsetzt. § 29a AsylG ist daher stets unionsrechtskonform anzuwenden und auszulegen.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG und der Stichtag 12. Juni 2026
Für die Frage, welches Recht in Ihrem konkreten Verfahren gilt, ist der mit der Reform neu eingefügte § 87e AsylG entscheidend. Diese Übergangsvorschrift trägt die amtliche Bezeichnung als Regelung „aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" und knüpft die Anwendung der neuen materiellen Standards an den Zeitpunkt der Antragstellung. Nach § 87e Abs. 2 AsylG soll die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 grundsätzlich für Anträge gelten, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt worden sind; für ältere Anträge bleibt teilweise das bis dahin geltende Recht maßgeblich.
Diese Stichtagslösung ist allerdings rechtlich umstritten. Kritisiert wird, dass die Verordnung selbst keine entsprechende Übergangsfrist vorsieht – woraus sich das Argument ableiten lässt, dass die für Sie möglicherweise günstigeren materiellen Standards der Verordnung bereits sofort auch für früher gestellte Anträge gelten müssten. Es ist offen zu sagen: Hier ist vieles im Fluss. Die Übergangsvorschriften gelten in der Fachwelt als unübersichtlich und waren bereits Gegenstand kurzfristiger gesetzgeberischer Nachbesserungen. Aus diesem Grund dokumentieren wir den genauen Zeitpunkt Ihrer Antragstellung aktenkundig und prüfen, welche Fassung des Rechts für Sie die günstigere ist.
✓ Was Sie aus diesem Abschnitt mitnehmen sollten
- § 29a AsylG wurde nicht abgeschafft und nicht umnummeriert; der Grundmechanismus (widerlegliche Sicherheitsvermutung, Ablehnung als „offensichtlich unbegründet") gilt unverändert fort.
- Neu ist der Verweis in § 29a Abs. 1 Satz 2 AsylG auf Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 – der Verfolgungsbegriff ist damit europarechtlich definiert.
- Die Absätze 2, 2a und 3 des § 29a AsylG sind inhaltlich unverändert; an Absatz 3 wurde nur redaktionell angepasst.
- Neben § 29a AsylG steht seit 2026 der neue § 29b AsylG, der die Einstufung per Rechtsverordnung ohne Bundesrat erlaubt – eine zweite, leichter angreifbare Schiene.
- Der neue § 87e AsylG regelt den Übergang und stellt auf den Stichtag 12. Juni 2026 ab; die Reichweite dieser Übergangsregel ist rechtlich umstritten.
Welche dieser Änderungen sich in Ihrem Fall auswirkt, hängt von Ihrem Herkunftsstaat, dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung und dem konkreten Verfahrensstand ab. Gerade weil die Rechtslage 2026 noch jung und an vielen Stellen ungeklärt ist, prüfen wir den tagesaktuellen Stand für Sie individuell, bevor wir eine Strategie festlegen.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 29a AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist eingebettet in ein dichtes Geflecht aus Verfassungsrecht, weiteren Normen des Asylgesetzes, dem Aufenthaltsgesetz und – seit der GEAS-Reform mit Wirkung zum 12.06.2026 – unmittelbar geltendem EU-Recht. Für die anwaltliche Praxis ist gerade dieses Zusammenspiel entscheidend, weil sich die wirksamsten Angriffslinien gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet oft erst aus dem Zusammenwirken der Normen ergeben. Im Folgenden ordnen wir die Vorschrift für Sie systematisch ein.
⚖ Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 16a Abs. 3 GG
§ 29a AsylG ist die einfachgesetzliche Umsetzung von Art. 16a Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm erlaubt es dem Gesetzgeber, durch ein zustimmungsbedürftiges Gesetz Staaten zu bestimmen, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Die Folge ist eine widerlegliche Vermutung der Nichtverfolgung.
Den verfassungsrechtlichen Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 (sowie im verbundenen Verfahren 2 BvR 1938/93 u.a.) gesetzt. Das Gericht hat das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten gebilligt, dabei aber zwei für Sie wichtige Grenzen markiert: Erstens muss die Sicherheit vor Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen – wird auch nur eine bestimmte Gruppe verfolgt, ist die Einstufung angreifbar. Zweitens beschreibt das Gericht eine „Arbeitsteilung" zwischen dem Gesetzgeber, der die abstrakt-generelle Bewertung vornimmt, und den Behörden und Gerichten, die im Einzelfall prüfen, ob der Antragsteller die Vermutung widerlegt. Dieser Maßstab erging zur damaligen Rechtslage (§ 29a AsylVfG), gilt für Art. 16a Abs. 3 GG aber bis heute fort.
▶ Verzahnung mit dem EU-Recht: die drei Verordnungen der GEAS-Reform
Die zentrale Neuerung des Rechtsstands 2026 ist die Verknüpfung des deutschen Asylverfahrensrechts mit unmittelbar geltendem Unionsrecht. Das frühere Richtlinienrecht, das vom nationalen Gesetzgeber jeweils in deutsches Recht umzusetzen war, wird durch unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen abgelöst. Für § 29a AsylG sind drei Verordnungen maßgeblich:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung): Sie definiert den unionsrechtlichen Verfolgungsbegriff und löst die bisherige Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU ab. Im Rahmen der Reform 2026 wird der für die Widerlegung der Sicherheitsvermutung maßgebliche Verfolgungsbegriff nicht mehr isoliert aus nationalem Recht, sondern aus Art. 9 dieser Verordnung gewonnen.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie regelt das Asylverfahren – einschließlich des Konzepts der sicheren Herkunftsstaaten – seit dem 12.06.2026 unionsweit und unmittelbar. Sie sieht eine unionsweite Liste sicherer Herkunftsstaaten vor und prägt damit künftig den Rahmen, in dem das nationale Konzept des § 29a AsylG steht.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement, AMMR): Sie regelt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und den Solidaritätsmechanismus und tritt an die Stelle der bisherigen Dublin-III-Verordnung. Sie betrifft § 29a AsylG nicht unmittelbar, bildet aber das übergeordnete System, in das die Herkunftsstaatsregelung eingebettet ist.
Wichtig für Sie: Wie genau § 29a AsylG nach der Endfassung der GEAS-Anpassungsgesetzgebung auf diese Verordnungen Bezug nimmt, war zum Zeitpunkt dieser Darstellung quellenabhängig noch nicht völlig einheitlich abgebildet. Einzelne Quellen verorten die ausdrückliche Verweisung auf das EU-Recht in einer neuen, eigenständigen Vorschrift (§ 29b AsylG) neben § 29a, andere bereits im Tatbestand des § 29a selbst. Wir prüfen den tagesaktuellen amtlichen Wortlaut bei gesetze-im-internet.de und im Bundesgesetzblatt daher für jeden Einzelfall gesondert, bevor wir eine konkrete Verweisungskette in einen Schriftsatz übernehmen. Eines steht jedoch fest: § 29a AsylG bleibt die an Art. 16a Abs. 3 GG und die Anlage II gebundene „Grundgesetz-Schiene".
⚖ Die EuGH-Rechtsprechung als unionsrechtliche Leitplanke
Für die Anwendung des § 29a AsylG ist die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von erheblicher Bedeutung. Mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 (zur Einstufung der Republik Moldau mit Ausnahme Transnistriens) hat der EuGH zur damals noch geltenden Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU entschieden, dass ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn die Voraussetzungen im gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sind; territoriale Ausnahmen sind unzulässig. Zudem muss das nationale Gericht einen Einstufungsfehler von Amts wegen prüfen, auch ohne ausdrückliche Rüge.
Diese Linie hat die Große Kammer mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 (verbundene Rechtssachen „Alace" und „Canpelli") fortgeführt und verschärft: Ein Staat darf nicht als sicher bestimmt werden, wenn er nicht seiner gesamten Bevölkerung ausreichenden Schutz bietet – Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, etwa für LSBTI-Personen, sind unter der Richtlinie unzulässig. Die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen müssen offengelegt und sowohl dem Antragsteller als auch dem Gericht zugänglich sein, und die Einstufung muss einer wirksamen, vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Deutsche Verwaltungsgerichte haben diese Vorgaben bereits auf die Anlage-II-Einstufung Georgiens übertragen. Das VG Berlin gewährte mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A und VG 31 L 475.24 A georgischen Antragstellern Eilrechtsschutz und äußerte mit Blick auf die nicht der georgischen Kontrolle unterstehenden Gebiete Abchasien und Südossetien erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Einstufung. Das VG Karlsruhe hat mit Urteilen vom 14.11.2025 - 18 K 4125/25 / 18 K 4074/25 entschieden, dass die Einstufung Georgiens derzeit nicht mit Unionsrecht vereinbar ist und insoweit unangewendet bleibt; diese Urteile sind nicht rechtskräftig. Bitte beachten Sie, dass die Verordnung (EU) 2024/1348 ab dem 12.06.2026 territoriale und personengruppenbezogene Ausnahmen teilweise wieder zulässt, sodass diese EuGH-Rechtsprechung ab Geltung der Verordnung einen Teil ihrer Sperrwirkung verlieren kann. Wie sich das auf die deutsche Liste auswirkt, ist noch ungeklärt – wir kennzeichnen dies in Schriftsätzen transparent als offene Rechtsfrage.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 29a Abs. 1 die spezielle, an die Herkunftsstaatseinstufung anknüpfende Variante der offensichtlichen Unbegründetheit, die neben den allgemeinen Tatbestand des § 30 AsylG tritt. Die materiellen Bezugsnormen für die Widerlegung der Vermutung sind § 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) und § 4 AsylG (subsidiärer Schutz): Ihr Vortrag muss eine individuelle Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden abweichend von der allgemeinen Lage plausibel machen.
Verfahrensrechtlich besonders bedeutsam sind die verkürzten Rechtsfolgen: § 36 AsylG ordnet bei der Ablehnung als offensichtlich unbegründet eine Ausreisefrist von einer Woche an; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Eilrechtsschutz) ist nach § 36 Abs. 3 AsylG ebenfalls binnen einer Woche zu stellen. Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 AsylG nur eine Woche, und die Klage hat nach § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Diese kurzen, parallel laufenden Fristen sind in der Praxis der kritischste Punkt – wir priorisieren daher in jedem Mandat die Fristenkontrolle.
⚖ Bezug zum Aufenthaltsgesetz
Eine Ablehnung nach § 29a AsylG wirkt über das Asylverfahren hinaus in das Aufenthaltsrecht hinein: Sie löst die Ausreisepflicht aus und ist regelmäßig mit Beschäftigungsverboten und einer Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung während des Verfahrens verbunden. Für die spätere aufenthaltsrechtliche Perspektive können die Verfestigungsregelungen der §§ 25a, 25b AufenthG (insbesondere für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende sowie bei nachhaltiger Integration) Bedeutung gewinnen. Das frühere Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ist demgegenüber ausgelaufen; einen Übergang in die Verfestigung über die §§ 25a, 25b AufenthG sehen wir uns im Einzelfall an.
Gerne ordnen wir Ihren konkreten Fall in dieses Normengeflecht ein und prüfen, auf welcher Schiene der für Sie relevante Staat gelistet ist, welche unionsrechtlichen Einwände bestehen und welche Fristen zu wahren sind.
Seit 12.06.2026 gibt es zwei Wege: § 29a AsylG (Anlage II, Zustimmungsgesetz, an Art. 16a Abs. 3 GG gebunden) und der neue § 29b AsylG, der sichere Herkunftsstaaten „im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348" per Rechtsverordnung ohne Bundesrat erlaubt. Prüfen Sie immer, auf welcher Schiene der Herkunftsstaat gelistet ist – die Angriffspunkte unterscheiden sich.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Rechtsprechung zu § 29a AsylG ist in einem ungewöhnlichen Umbruch. Sie müssen wissen, dass nahezu die gesamte gefestigte Judikatur zu einer Rechtslage ergangen ist, die so nicht mehr fortbesteht: Das Grundkonzept stammt aus den 1990er-Jahren, die derzeit praktisch wichtigsten Entscheidungen ergingen zur europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU, und genau diese Richtlinie wurde mit Wirkung zum 12.06.2026 durch die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 abgelöst. Wir kennzeichnen im Folgenden deshalb durchgehend, ob eine Entscheidung zur alten oder zur neuen Fassung erging und ob ihr Maßstab fortgilt. Zur Neufassung des § 29a AsylG selbst und zum neuen § 29b AsylG gibt es bislang praktisch keine gefestigte Rechtsprechung; das sagen wir offen, statt es zu überspielen.
▶ Verfassungsrechtlicher Maßstab (alte Rechtslage, fortgeltend)
Den verfassungsrechtlichen Rahmen hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 (Parallel- und verbundene Verfahren u.a. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93) gesetzt. Das Gericht erklärte sowohl die Ermächtigung des Art. 16a Abs. 3 GG als auch die damalige Einstufung Ghanas für verfassungsgemäß. Diese Leitentscheidung erging zur alten Rechtslage (damals noch AsylVfG), ihr Maßstab gilt jedoch bis heute fort.
Zwei Aussagen sind für Ihre Verteidigung dauerhaft bedeutsam. Erstens muss die Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen; ein Staat darf nicht als sicher eingestuft werden, wenn auch nur bestimmte Gruppen verfolgt werden. Zweitens beschreibt das Gericht eine „Arbeitsteilung": Der Gesetzgeber nimmt die abstrakt-generelle Bewertung vor, Behörde und Gericht prüfen im Einzelfall, ob Sie Tatsachen vortragen, die entgegen der Vermutung doch eine individuelle Verfolgung begründen. Die gesetzliche Sicherheitsvermutung ist damit stets widerleglich.
▶ Unionsrechtliche Leitplanken des EuGH (alte Richtlinie, derzeit praktisch entscheidend)
Die für die anwaltliche Praxis derzeit wichtigste Rechtsprechung kommt vom Europäischen Gerichtshof – und auch sie betrifft die alte Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU, nicht die seit 12.06.2026 geltende Verordnung. Mit Urteil der Großen Kammer vom 04.10.2024 - C-406/22 (zur tschechischen Einstufung der Republik Moldau mit Ausnahme Transnistriens) entschied der EuGH, dass ein Staat nur dann als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn die Voraussetzungen im gesamten Staatsgebiet erfüllt sind; territoriale Ausnahmen sind nach Art. 37 i.V.m. Anhang I der Richtlinie unzulässig. Zudem muss das nationale Gericht einen Einstufungsfehler im Rahmen der umfassenden Ex-nunc-Prüfung von Amts wegen prüfen, auch ohne ausdrückliche Rüge. Eine Notstandsabweichung nach Art. 15 EMRK macht den Staat nicht automatisch unsicher, löst aber eine Überprüfungspflicht der zuständigen Stellen aus.
Diese Linie hat die Große Kammer mit Urteil vom 01.08.2025 in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) – betreffend das italienisch-albanische Modell und zwei Staatsangehörige Bangladeschs – bestätigt und erweitert. Der Gerichtshof stellte klar, dass ein Drittstaat nicht als sicher bestimmt werden darf, wenn er nicht seiner gesamten Bevölkerung ausreichenden Schutz bietet; auch personengruppenbezogene Pauschal-Ausnahmen, etwa für LGBTQ-Personen, sind nach geltendem Richtlinienrecht unzulässig. Eine Einstufung durch Gesetzgebungsakt bleibt zulässig, sie muss aber einer wirksamen, vollständigen Ex-nunc-Kontrolle unterliegen, und die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen müssen sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Gericht zugänglich sein.
▶ Umsetzung durch deutsche Verwaltungsgerichte (Georgien-Fälle, alte Rechtslage)
Deutsche Verwaltungsgerichte haben diese EuGH-Vorgaben bereits auf die deutsche Anlage-II-Einstufung Georgiens angewandt. Das VG Berlin, 31. Kammer, gewährte mit Beschlüssen vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A und VG 31 L 475.24 A zwei georgischen Eheleuten vorläufigen Rechtsschutz und äußerte erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Einstufung Georgiens; es stützte sich auf C-406/22 und verwies darauf, dass die abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien nicht der georgischen Kontrolle unterstehen.
In dieselbe Richtung geht das VG Karlsruhe, das mit Urteilen vom 14.11.2025 - 18 K 4125/25 und 18 K 4074/25 entschied, die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat sei derzeit nicht mit Unionsrecht vereinbar und bleibe unangewendet; das Gericht stützte sich ausdrücklich auf C-406/22 sowie auf C-758/24 und C-759/24. In der Sache wies es die Asylklagen allerdings ab und hob nur das an die Einstufung geknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig. Beide Entscheidungen ergingen zur bis zum 12.06.2026 geltenden Richtlinie – ob sie unter der neuen Verordnung Bestand haben, ist offen (dazu sogleich).
▶ Offene Fragen zur Neufassung 2026
Zur aktuellen Rechtslage nach der Asylreform 2026 gibt es, wie eingangs gesagt, noch keine gefestigte Rechtsprechung. Wir benennen die ungeklärten Punkte daher ausdrücklich, ohne sie mit erfundenen Aktenzeichen zu unterlegen:
- Tragweite des neuen § 29b AsylG: Ob die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats mit dem Gesetzes- und Zustimmungsvorbehalt des Art. 16a Abs. 3 GG vereinbar ist, ist verfassungsrechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Für die grundgesetzlich verankerte Schiene des § 29a (Anlage II) gilt der strenge Maßstab des BVerfG fort; für die neue Verordnungsschiene des § 29b ist die Kontrolldichte offen.
- Fortwirkung der EuGH-Rechtsprechung ab 12.06.2026: Die Urteile C-406/22 und C-758/24/C-759/24 ergingen zur Richtlinie 2013/32/EU. Die seit 12.06.2026 unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 lässt – anders als die bisherige EuGH-Linie – territoriale und personengruppenbezogene Ausnahmen wieder zu. Ob und in welchem Umfang die strengen EuGH-Maßstäbe dadurch ihre Sperrwirkung verlieren, ist noch nicht entschieden. Für Übergangskonstellationen ist daher sorgfältig nach Antrags- und Entscheidungszeitpunkt zu unterscheiden.
- Höchstrichterliche Klärung der Georgien-/Moldau-Einstufung: Eine bundesweit verbindliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den jüngeren Einstufungen liegt nach unserer Kenntnis noch nicht vor; der Ausgang ist offen.
- EU-Verweisung in § 29a Abs. 1 AsylG: Die Norm verweist für den Verfolgungsbegriff nunmehr auf Art. 9 der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Wie dieser unionsrechtliche Maßstab im Zusammenspiel mit dem fortgeltenden verfassungsrechtlichen Maßstab des BVerfG auszulegen ist, wird die Rechtsprechung erst noch ausformen.
Für Ihr Verfahren bedeutet das: Tragfähig sind derzeit zwei Linien – die individuelle Widerlegung der Sicherheitsvermutung mit konkretem, beweisbewehrtem Tatsachenvortrag (Maßstab BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93) und der unionsrechtliche Angriff auf die Einstufung des Staates selbst (Maßstab EuGH, 04.10.2024 - C-406/22 und 01.08.2025 - C-758/24/C-759/24). Da die EuGH-Linie zur alten Richtlinie erging, ist vor jedem Schriftsatz zu prüfen, ob für Ihren Fall die Richtlinie oder bereits die Verordnung (EU) 2024/1348 maßgeblich ist. Wir prüfen das für Sie anhand des aktuellen Verfahrensstands.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die vorstehenden Ausführungen zur Norm und ihrer Auslegung sind kein Selbstzweck. Für Sie als betroffene Person entscheidet die Anwendung des § 29a AsylG häufig darüber, ob Ihr Asylverfahren in geordneten Bahnen verläuft oder ob Sie binnen weniger Tage unter erheblichem Zeitdruck Rechtsschutz organisieren müssen. Dieser Abschnitt fasst zusammen, was die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat in der Praxis konkret bedeutet, welche Schritte Sie kennen sollten und an welchen Stellen anwaltliche Vertretung den Unterschied macht.
▶ Was die Einstufung praktisch auslöst
Stammen Sie aus einem in Anlage II zum AsylG bezeichneten Staat, ordnet § 29a Abs. 1 AsylG an, dass Ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet" abzulehnen ist. Diese Rechtsfolge ist nicht unausweichlich: Das Gesetz lässt ausdrücklich den Gegenbeweis zu. Maßgeblich ist der Halbsatz, wonach die Ablehnung unterbleibt, „es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht". Seit der Anpassung an das Unionsrecht knüpft die Norm den Verfolgungsbegriff dabei ausdrücklich an Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 an.
Die praktische Hebelwirkung liegt damit auf der Hand: Es gilt eine gesetzliche, aber widerlegliche Vermutung, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung droht. Diese Vermutung kehrt die Darlegungslast um. Nicht der Staat muss die Sicherheit beweisen, sondern Sie müssen individuell vortragen, warum gerade Ihnen – abweichend von der allgemeinen Lage – Gefahr droht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese „Arbeitsteilung" zwischen abstrakt-genereller Bewertung durch den Gesetzgeber und der Einzelfallprüfung durch Behörde und Gericht mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 gebilligt und zugleich klargestellt, dass die Vermutung stets individuell widerlegbar bleibt.
⚖ Die einschneidende Folge: verkürzte Fristen
Die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet" ist nicht nur eine inhaltliche Bewertung – sie verändert das gesamte Verfahrenstempo. Nach § 36 AsylG verkürzt sich die Ausreisefrist auf eine Woche; die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 AsylG ebenfalls nur eine Woche, und die Klage entfaltet nach § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Wer den Status der Ablehnung hinnimmt, ohne fristgerecht zu reagieren, riskiert die Abschiebung trotz laufender Klage. Aus diesem Grund ist neben der Klage stets ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich, der innerhalb derselben kurzen Wochenfrist zu stellen ist.
Für Sie als Betroffene bedeutet das vor allem eines: Zeit ist der kritische Faktor. Vom Zugang des Bescheids an verbleiben in der Regel nur wenige Tage, um anwaltliche Hilfe zu suchen, den Sachverhalt aufzubereiten und Klage sowie Eilantrag einzureichen.
✓ Was Sie als Antragstellerin oder Antragsteller wissen sollten
- Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat schließt Schutz nicht aus – sie verlagert die Darlegungslast auf Sie. Ein pauschaler Hinweis auf die allgemeine Lage genügt nicht; gefragt ist Ihr konkreter, persönlicher Verfolgungs- oder Gefährdungsvortrag.
- Tragen Sie individuelle Tatsachen bereits in der Anhörung beim Bundesamt vollständig und mit Beweismitteln vor. Eine spätere Steigerung des Vorbringens wird im beschleunigten Verfahren erfahrungsgemäß kritisch gewürdigt.
- Achten Sie penibel auf den Bescheid und das Zugangsdatum. Mit dem Zugang beginnen die kurzen Wochenfristen für Klage und Eilantrag zu laufen.
- Bewahren Sie alle Unterlagen auf, die Ihre Gefährdung belegen können – etwa zu Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, zu konkreten Vorfällen oder zur Lage in bestimmten Landesteilen.
- Lassen Sie prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage Ihr Herkunftsstaat eingestuft ist: über die gesetzlich verankerte Anlage II zu § 29a AsylG (Bestimmung durch zustimmungsbedürftiges Gesetz) oder über den durch die Asylreform 2026 neu geschaffenen § 29b AsylG, der eine Bestimmung „im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348" durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlaubt. Die Angriffspunkte gegen die Einstufung unterscheiden sich je nach Schiene.
Schritt für Schritt: anwaltliche Vertretung
Erster Schritt: Sofortige Fristen- und Statusprüfung
Sobald Sie uns mandatieren, klären wir zuerst das Zugangsdatum des Bescheids und sichern die Wochenfristen für Klage und Eilantrag. Parallel prüfen wir, ob Ihr Herkunftsstaat über § 29a AsylG (Anlage II) oder über § 29b AsylG (Rechtsverordnung) als sicher gilt – diese Weichenstellung bestimmt die gesamte weitere Strategie.
Zweiter Schritt: Widerlegung der Sicherheitsvermutung im Einzelfall
Den Kern der Verteidigung bildet regelmäßig die individuelle Widerlegung der Vermutung nach § 29a Abs. 1 AsylG. Wir arbeiten mit Ihnen Ihren konkreten, von der allgemeinen Lage abweichenden Verfolgungs- oder Gefährdungsvortrag heraus und untermauern ihn mit Beweismitteln. Der vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvR 1938/93 u.a. bestätigte Maßstab verlangt, dass Sicherheit landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen besteht – Defizite gegenüber bestimmten Gruppen können den Vortrag tragen.
Dritter Schritt: Angriff gegen die Einstufung des Staates selbst
Neben dem individuellen Vortrag besteht eine zweite, eigenständige Verteidigungslinie: die Frage, ob die Einstufung des Herkunftsstaates mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 entschieden, dass ein Staat nur dann als sicher eingestuft werden darf, wenn die Voraussetzungen im gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sind, und dass das nationale Gericht einen Einstufungsfehler von Amts wegen zu prüfen hat. Die Große Kammer hat diese Linie mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) fortgeführt und ergänzt, dass auch keine Ausnahmen für bestimmte Personengruppen zulässig sind und die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen offengelegt werden müssen. Wir prüfen, ob sich daraus Angriffspunkte gegen die Einstufung Ihres Herkunftsstaates ergeben.
Vierter Schritt: Berücksichtigung der aktuellen Rechtsentwicklung
Deutsche Verwaltungsgerichte haben diese unionsrechtlichen Maßstäbe bereits angewandt. So gewährte das VG Berlin mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A und VG 31 L 475.24 A georgischen Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz und äußerte erhebliche Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat; das VG Karlsruhe entschied mit Urteilen vom 14.11.2025 - 18 K 4125/25 / 18 K 4074/25, dass diese Einstufung derzeit nicht mit Unionsrecht vereinbar sei und unangewendet bleibe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidungen zur bis zum 12.06.2026 geltenden Rechtslage ergingen und teilweise nicht rechtskräftig sind. Mit Geltung der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ab dem 12.06.2026 kann sich die Bewertung verschieben, da diese unter bestimmten Voraussetzungen territoriale und personengruppenbezogene Ausnahmen wieder zulässt. Wir ordnen Ihren Fall daher stets nach dem maßgeblichen Antrags- und Entscheidungszeitpunkt ein.
Fünfter Schritt: Transparenz über offene Rechtsfragen
Wir sagen Ihnen offen, wo die Rechtslage in Bewegung ist. Zur Neufassung des § 29a AsylG und zum neuen § 29b AsylG nach der Asylreform 2026 gibt es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung; insbesondere ist verfassungsrechtlich umstritten, ob sichere Herkunftsstaaten über eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden dürfen, obwohl Art. 16a Abs. 3 GG seinem Wortlaut nach ein Gesetz verlangt. Diese Unsicherheiten kennzeichnen wir in jedem Schriftsatz als ungeklärte Rechtsfragen – und nutzen sie zugleich als zusätzliche Argumentationsebene zu Ihren Gunsten.
Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit tätig und vertritt Sie in asyl- und migrationsrechtlichen Verfahren. Gerade wegen der kurzen Fristen im Verfahren nach § 29a AsylG kommt es darauf an, frühzeitig und sorgfältig vorzubereiten, was im Ernstfall innerhalb weniger Tage geschehen muss.
Fristen sofort sichern
Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet" laufen Klage- UND Eilrechtsschutzfrist parallel nur je eine Woche (§§ 36 Abs. 3, 74 Abs. 1 AsylG). Den Bescheid mit Zugangsdatum sofort an einen Anwalt geben – ohne fristgerechten Eilantrag droht trotz Klage die Abschiebung (kein Suspensiveffekt, § 75 AsylG).
Individuelle Verfolgung substantiiert vortragen
Die Sicherheitsvermutung lässt sich nur durch konkrete, auf die eigene Person bezogene Tatsachen erschüttern, die abweichend von der allgemeinen Lage Verfolgung (Art. 9 VO (EU) 2024/1347) oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung begründen. Diesen Vortrag bereits in der BAMF-Anhörung machen, nicht erst im Gerichtsverfahren.
Beweismittel direkt beifügen
Den Tatsachenvortrag mit Belegen untermauern: ärztliche/psychologische Atteste, Anzeigen, Drohnachrichten, Fotos, Zeugen, Berichte zur Lage der eigenen Gruppe (z. B. LSBTI, Oppositionelle, Minderheiten). Beweisangebote unmittelbar bei der jeweiligen Tatsachenbehauptung benennen.
Einstufung des Staates selbst angreifen
Als zweite Verteidigungslinie prüfen lassen, ob die Einstufung unionsrechtlich haltbar ist (EuGH C-406/22; C-758/24 zur alten RL 2013/32/EU): Sicherheit im gesamten Staatsgebiet und für alle Gruppen, Offenlegung der Erkenntnisquellen, volle gerichtliche Kontrolle. Bei § 29b-Verordnungsstaaten zusätzlich den Gesetzesvorbehalt des Art. 16a Abs. 3 GG einwenden.
Anwaltliche Hilfe und Beratung einschalten
Wegen der extrem kurzen Fristen und der komplexen Übergangslage nach der Reform 2026 frühzeitig eine auf Asylrecht spezialisierte Anwaltskanzlei oder anerkannte Beratungsstelle aufsuchen. Antragsdatum dokumentieren – es entscheidet über die anwendbare Fassung und die EU-Übergangsvorschriften (§ 87e AsylG).
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet es, wenn mein Herkunftsland als "sicherer Herkunftsstaat" gilt?
Stammen Sie aus einem als sicher eingestuften Staat, vermutet das Gesetz, dass Ihnen dort keine Verfolgung droht. § 29a Abs. 1 AsylG ordnet deshalb an, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, sofern Sie nicht das Gegenteil belegen. Diese Vermutung ist allerdings widerleglich: Sie können sie durch konkreten, auf Ihre Person bezogenen Vortrag erschüttern.
Welche Länder gelten in Deutschland derzeit als sichere Herkunftsstaaten?
Nach § 29a Abs. 2 AsylG sind dies die in Anlage II zum AsylG aufgeführten Staaten. Das sind mit Stand 2026 Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, die Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien. Da die Liste politisch immer wieder erweitert oder geändert wird, sollte sie im Einzelfall stets tagesaktuell geprüft werden.
Kann ich trotzdem Asyl bekommen, obwohl ich aus einem sicheren Herkunftsstaat komme?
Ja, die Einstufung schließt einen Schutz nicht endgültig aus. Sie müssen jedoch Tatsachen und Beweismittel vortragen, die abweichend von der allgemeinen Lage in Ihrem Land eine Ihnen persönlich drohende Verfolgung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen. Pauschale Hinweise auf die schlechte Lage im Herkunftsland genügen dafür nicht; entscheidend ist Ihre individuelle Gefährdung.
Was muss ich konkret vortragen, um die Sicherheitsvermutung zu widerlegen?
Sie müssen Ihre persönliche Verfolgungs- oder Gefährdungsgeschichte so genau, konkret und nachvollziehbar wie möglich schildern und nach Möglichkeit mit Beweismitteln (etwa Dokumenten, Attesten, Zeugen) untermauern. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 die Aufgabenteilung zwischen Gesetzgeber und Behörde/Gericht gebilligt: Der Gesetzgeber bewertet die Lage allgemein, die Behörde und das Gericht prüfen Ihren Einzelfall. Wichtig ist, dass Sie alles bereits in der Anhörung beim BAMF vollständig vorbringen, da eine spätere Steigerung des Vortrags kaum noch Gehör findet.
Warum ist die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" für mich so gefährlich?
Diese Ablehnungsform löst stark verkürzte Fristen aus: Nach § 36 AsylG haben Sie nur eine Woche Zeit für die Ausreise, die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 AsylG nur eine Woche, und die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen daher innerhalb derselben Woche zusätzlich einen Eilantrag stellen, sonst droht trotz laufender Klage die Abschiebung. Lassen Sie sich deshalb sofort nach Erhalt des Bescheids anwaltlich beraten.
Hat sich an § 29a AsylG durch die Asylreform 2026 etwas geändert?
Ja. Durch das Gesetz vom 22.12.2025 (in Kraft seit 01.02.2026) wurde § 29a AsylG angepasst und ein neuer § 29b AsylG geschaffen, der die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten erstmals per Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates erlaubt. Zudem verzahnt die Reform das Asylrecht stärker mit dem EU-Recht. § 29a selbst bleibt aber als grundgesetzlich (Art. 16a Abs. 3 GG) verankerter Weg über die Anlage II bestehen.
Worin liegt der Unterschied zwischen § 29a und dem neuen § 29b AsylG?
§ 29a AsylG knüpft an Art. 16a Abs. 3 GG an: Ein Staat kann nur durch ein förmliches Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage II aufgenommen werden. Der neue § 29b AsylG erlaubt dagegen die Einstufung allein durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, also ohne den Bundesrat. Für Sie als Betroffenen sind die Rechtsfolgen zunächst gleich, doch die Einstufung über eine bloße Verordnung ist verfassungsrechtlich umstritten und gerichtlich oft leichter angreifbar als ein förmliches Gesetz.
Welche Rolle spielt das EU-Recht inzwischen für die sicheren Herkunftsstaaten?
Eine zunehmend zentrale. § 29a Abs. 1 AsylG nimmt nach der Reform für den Verfolgungsbegriff auf Art. 9 der unmittelbar geltenden EU-Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) Bezug, die das frühere Richtlinienrecht ablöst. Ab dem 12.06.2026 gilt zudem die Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348) der GEAS-Reform unmittelbar; sie prägt das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten künftig EU-weit. Bitte beachten Sie, dass sich in dieser Übergangsphase Detailfragen noch klären.
Können Gerichte die Einstufung eines Landes als sicher überhaupt überprüfen?
Ja, und das ist eine zweite, eigenständige Verteidigungslinie. Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 04.10.2024 - C-406/22 entschieden, dass ein Staat nur dann als sicher eingestuft werden darf, wenn die Sicherheit im gesamten Staatsgebiet gewährleistet ist; territoriale Ausnahmen sind unzulässig. Das nationale Gericht muss einen solchen Einstufungsfehler sogar von Amts wegen prüfen. Bitte beachten Sie aber, dass diese Rechtsprechung noch zur bisherigen Rechtslage ergangen ist und die ab 12.06.2026 geltende EU-Verordnung teilweise andere Regeln vorsieht.
Was hat der EuGH zum italienisch-albanischen Modell entschieden, und betrifft mich das?
Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 01.08.2025 - C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) klargestellt, dass ein Staat nicht als sicher gelten darf, wenn er nicht allen Bevölkerungsgruppen ausreichenden Schutz bietet; auch personenbezogene Ausnahmen (etwa für LSBTI-Personen oder Oppositionelle) sind unzulässig. Zudem müssen die der Einstufung zugrunde liegenden Erkenntnisquellen offengelegt und gerichtlich überprüfbar sein. Gehören Sie einer im Herkunftsland gefährdeten Gruppe an, kann dies die Sicherheitsvermutung erschüttern.
Es heißt, deutsche Gerichte hätten die Einstufung Georgiens beanstandet - stimmt das?
Ja, hierzu gibt es bereits Entscheidungen. Das VG Berlin (31. Kammer) gewährte mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A und VG 31 L 475.24 A georgischen Antragstellern Eilrechtsschutz und äußerte Zweifel an der Einstufung Georgiens, weil Abchasien und Südossetien nicht der georgischen Kontrolle unterstehen. Das VG Karlsruhe entschied mit Urteilen vom 14.11.2025 - 18 K 4125/25 und 18 K 4074/25, dass die Einstufung Georgiens derzeit nicht unionsrechtskonform ist und unangewendet bleibt. Diese Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig, und eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.
Was sollte ich tun, wenn ich aus einem sicheren Herkunftsstaat komme und einen Bescheid erhalten habe?
Handeln Sie sofort, da die Fristen extrem kurz sind (Klage und Eilantrag je nur eine Woche). Sammeln Sie alle Belege für Ihre individuelle Gefährdung und holen Sie unverzüglich anwaltlichen Rat ein, damit sowohl die Widerlegung der Sicherheitsvermutung im Einzelfall als auch ein möglicher Angriff gegen die Einstufung des Staates selbst geprüft werden kann. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit tätig und unterstützt Sie in asyl- und migrationsrechtlichen Verfahren. Bitte beachten Sie, dass es zur Neufassung 2026 noch wenig gefestigte Rechtsprechung gibt, weshalb jeder Fall sorgfältig gesondert zu prüfen ist.
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Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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