§ 38 AsylG – Ausreisefrist
§ 38 AsylG – Ausreisefrist: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 38 AsylG regelt die Ausreisefrist in den „sonstigen" Ablehnungsfällen – also wenn das Bundesamt den Asylantrag voll in der Sache ablehnt, ohne ihn als unzulässig (§ 29) oder offensichtlich unbegründet (§ 30, § 36) zu behandeln – sowie bei Rücknahme von Asylantrag oder Klage. Die Norm ist die Auffang- und Regelvorschrift gegenüber den kurzen Wochenfristen des § 36 AsylG und bestimmt, wie viel Zeit Betroffene haben, das Bundesgebiet zu verlassen, bevor eine Abschiebung droht.
Entscheidend für den aktuellen Rechtsstand: § 38 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt 23.04.2026, verkündet 28.04.2026) mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst und auf fünf Absätze erweitert. Die amtliche Überschrift lautet jetzt nur noch „Ausreisefrist", und die Norm verweist nun unmittelbar auf die EU-Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348). Wegen des Übergangsrechts existieren faktisch zwei Fassungen nebeneinander – welche gilt, hängt vom Antrags- bzw. Verfahrensstand ab. Diese Doppellage ist 2026 die wichtigste Fehlerquelle und der erste Prüfschritt in jedem Mandat.
1. Einführung: Was regelt § 38 AsylG?
§ 38 des Asylgesetzes (AsylG) bestimmt, welche Frist einem Ausländer für die freiwillige Ausreise gesetzt wird, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seinen Asylantrag ablehnt, ohne dass eine der besonders beschleunigten Fallgruppen vorliegt. Die Vorschrift ist damit der praktisch wichtige Auffangtatbestand: Sie greift in den sogenannten „sonstigen" Ablehnungsfällen, also dann, wenn das BAMF Ihren Antrag in der Sache als unbegründet zurückweist, ohne ihn als „offensichtlich unbegründet" oder als unzulässig einzustufen. Für die beschleunigten Konstellationen der Unzulässigkeit nach § 29 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit gilt nicht § 38, sondern die deutlich kürzere Wochenfrist des § 36 AsylG. § 38 AsylG regelt darüber hinaus die Ausreisefrist, wenn Sie Ihren Asylantrag oder eine bereits erhobene Klage zurücknehmen. Systematisch steht die Norm im Abschnitt über die Aufenthaltsbeendigung; sie legt nur die Frist fest, während die eigentliche Abschiebungsandrohung auf § 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG beruht. Wirtschaftlich und menschlich ist die Vorschrift von erheblicher Bedeutung, denn von der Länge und vom Beginn der Ausreisefrist hängt ab, wie viel Zeit Ihnen bis zu einer möglichen Abschiebung verbleibt und ob Ihr Aufenthalt während eines laufenden Gerichtsverfahrens rechtmäßig bleibt.
Für diesen Ratgeber ist eine offene Vorbemerkung zum Rechtsstand wichtig: Wir geben den Stand nach der Großen Asylreform 2026 wieder. § 38 AsylG ist nicht mehr in der lange Zeit gewohnten Fassung gültig. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026), wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst – sowohl die amtliche Überschrift, die nun schlicht „§ 38 Ausreisefrist" lautet, als auch die Absatzstruktur haben sich geändert. Den verbindlichen, von uns am amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de überprüften Wortlaut stellen wir Ihnen in den folgenden Abschnitten vor. Hintergrund der Reform ist die Umstellung des europäischen Asylrechts vom bisherigen Richtlinienrecht auf unmittelbar geltendes Verordnungsrecht: § 38 AsylG ist heute weitgehend ein Durchführungsgesetz zu den EU-Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024, auf deren Artikel 68 Absatz 3 § 38 Absatz 1 ausdrücklich verweist. Bitte beachten Sie schon hier zwei Punkte, die wir unten vertiefen: Erstens zeigen einige kommerzielle Rechtsdatenbanken teilweise noch die alte Fassung an, weshalb stets die amtliche Quelle maßgeblich ist; zweitens ist die zu § 38 AsylG vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung – etwa des Bundesverwaltungsgerichts – noch zur früheren Fassung ergangen und auf die Neufassung nur eingeschränkt übertragbar. Wo dies eine Rolle spielt, weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 38 AsylG
Bevor wir die einzelnen Fallgruppen für Sie aufschlüsseln, möchten wir Ihnen den Wortlaut der Vorschrift in der aktuell geltenden Fassung vorstellen. Das ist wichtiger, als es zunächst klingt: § 38 AsylG ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (verkündet im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026) vollständig neu gefasst worden. Die maßgeblichen Vorschriften sind am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Seitdem trägt die Norm nur noch die schlichte amtliche Überschrift „Ausreisefrist" – nicht mehr, wie in zahlreichen älteren Veröffentlichungen und kommerziellen Datenbanken teilweise bis heute angezeigt, „Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags". Wir weisen ausdrücklich darauf hin, weil mehrere bekannte Rechtsportale zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Ratgebers noch die alte Fassung zeigten. Maßgeblich ist allein die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de beziehungsweise der amtliche Text des Bundesgesetzblatts.
▶ § 38 AsylG im Wortlaut (Fassung seit 12.06.2026)
Die Vorschrift lautet in der aktuell geltenden Fassung:
§ 38 Ausreisefrist
(1) In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.
(2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird dem Ausländer keine Ausreisefrist gewährt, wenn
- 1. der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- 2. der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder
- 3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Absatz 5 enthält besondere Verfahrensvorschriften für den Antrag auf eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Asylgrenzverfahren. Der Antrag ist beim Bundesamt zu stellen; die Antragsfrist beträgt grundsätzlich drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise nach Zustellung der gerichtlichen Eilentscheidung, mit einer gesonderten Frist für unbegleitete Minderjährige nach § 18a Absatz 7. Nach Fristablauf ist der Antrag unzulässig; das Bundesamt entscheidet binnen drei Arbeitstagen. Über die Antragsmöglichkeit ist der Betroffene spätestens bei der Registrierung in einer für ihn verständlichen Sprache zu belehren; bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung greift die Unzulässigkeitsfolge nicht. § 59 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend.
Eine kurze Erläuterung zu Absatz 5: Der Gesetzgeber hat den Wortlaut dieses Absatzes sehr ausführlich und technisch gefasst. Wir geben ihn hier zusammenfassend und in für Sie verständlicher Form wieder; der vollständige amtliche Wortlaut sollte im Einzelfall stets unmittelbar in der amtlichen Quelle nachgelesen werden, da die Grenzverfahrensregelungen bislang noch wenig gerichtlich konturiert sind.
Einordnung des Wortlauts
Für die hier behandelte Fragestellung – die „sonstige Ablehnung" und die Klagerücknahme – sind vor allem die Absätze 2 und 3 von Bedeutung. Die „sonstige Ablehnung", also die volle Sachablehnung Ihres Asylantrags, die weder eine Unzulässigkeitsentscheidung noch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist, löst nach wie vor eine Ausreisefrist von 30 Tagen aus. Diese Regelung ist allerdings durch die Reform von Absatz 1 alter Fassung in den heutigen Absatz 2 gewandert, und ihr Fristbeginn wurde geändert: Statt an den „unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens" knüpft das Gesetz nun an den Ablauf der Klagefrist nach § 74 Absatz 1 AsylG beziehungsweise – im Klagefall – an den Wegfall Ihres Rechts auf Verbleib an. Die für eine Klage- oder Antragsrücknahme praktisch wichtige Möglichkeit einer Ausreisefrist von bis zu drei Monaten bei erklärter freiwilliger Ausreise findet sich heute in Absatz 3; neu ist hier die offenere Variante „auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls", während der frühere Verweis auf den fingierten Kinder-Asylantrag nach § 14a Absatz 3 AsylG ersatzlos entfallen ist.
Auffällig und für das Verständnis der Norm zentral ist, dass § 38 AsylG nun unmittelbar auf EU-Verordnungsrecht Bezug nimmt. Absatz 1 verweist ausdrücklich auf Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348, der sogenannten Asylverfahrensverordnung, die das Europäische Parlament und der Rat der EU am 14. Mai 2024 erlassen haben und die seit dem 12. Juni 2026 gilt; Artikel 68 dieser Verordnung regelt das Recht auf Verbleib während eines Rechtsbehelfs. Absatz 4 Nummer 2 verweist auf Artikel 42 derselben Verordnung (offensichtlich unbegründete Anträge). Das AsylG ist damit nach der Reform in weiten Teilen ein nationales Durchführungs- und Ergänzungsgesetz zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geworden – neben der genannten Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 sind dies insbesondere die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. § 38 AsylG ist ein anschauliches Beispiel für diese neue Verweisarchitektur.
Ein wichtiger Hinweis zur Rechtsprechung, den wir Ihnen aus Gründen der Redlichkeit nicht vorenthalten möchten: Zu dieser Neufassung des § 38 AsylG existiert naturgemäß noch keine gefestigte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung. Die bekannten Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18, vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 sowie vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 und die Parallelentscheidung vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19, ebenso das grundlegende „Gnandi"-Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 19. Juni 2018 – C-181/16, sind sämtlich zur alten Fassung ergangen. Sie sind daher nur eingeschränkt auf die neue Rechtslage übertragbar. Ihre tragende Grundwertung – dass die Ausreisefrist im Klagefall nicht zu laufen beginnt, solange Ihnen ein Recht auf Verbleib zusteht – hat der Gesetzgeber jedoch in § 38 Absatz 2 Satz 3 der Neufassung ausdrücklich übernommen. Wo wir im weiteren Verlauf dieses Ratgebers auf diese Entscheidungen Bezug nehmen, kennzeichnen wir stets transparent, dass sie zur Vorgängerfassung ergangen sind.
⚠ Doppelte Rechtslage 2026 – zuerst die Fassung klären § 38 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) zum 12.06.2026 neu gefasst. Für Altfälle kann die frühere Fassung fortgelten, für neue Anträge gilt die an die VO (EU) 2024/1348 angebundene Neufassung. Welche Fassung im Einzelfall maßgeblich ist und wie das Übergangsrecht (u. a. § 87e AsylG) wirkt, ist 2026 umstritten und sollte stets anwaltlich geprüft werden.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Inhalt des § 38 AsylG Absatz für Absatz. Maßgeblich ist dabei eine Besonderheit, die im Jahr 2026 jede Mandatsbearbeitung prägt: § 38 AsylG ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23.04.2026, ausgegeben am 28.04.2026) mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst worden. Seither lautet die amtliche Überschrift der Vorschrift schlicht „§ 38 Ausreisefrist" und nicht mehr „Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags". Die Norm wurde von drei auf fünf Absätze erweitert und unmittelbar mit dem Recht der Europäischen Union verzahnt, insbesondere mit der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mehrere bekannte Rechtsdatenbanken zum Recherchezeitpunkt noch die alte Fassung anzeigten; verbindlich ist allein der amtliche Text auf gesetze-im-internet.de bzw. der Wortlaut des Bundesgesetzblatts.
⚖ Die alte Fassung (bis 11.06.2026) – weiterhin für Altfälle bedeutsam
Für Asylanträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, bleibt die bisherige Fassung des § 38 AsylG in der Praxis von Bedeutung, weil das neue Asylverfahrensrecht grundsätzlich nur für ab diesem Stichtag eingeleitete Verfahren gilt. Wir halten den Wortlaut der bisherigen Fassung hier fest, weil Sie ihn für die Beurteilung von Altbescheiden benötigen:
- Absatz 1: In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
- Absatz 2: Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die Ausreisefrist eine Woche.
- Absatz 3: Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn sich der Ausländer zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Der tragende Gedanke dieser alten Fassung lag im verzögerten Fristbeginn: Erhob der Betroffene Klage, endete die 30-Tage-Frist erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Damit war der Aufenthalt während des gesamten Klageverfahrens geschützt. Diese Konstruktion setzte die Vorgaben des EuGH um. Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) entschieden, dass eine Rückkehrentscheidung zwar bereits mit der erstinstanzlichen Ablehnung verbunden werden darf, der Mitgliedstaat aber sicherstellen muss, dass alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt sind und die Frist zur freiwilligen Ausreise während des Bestehens des Bleiberechts nicht zu laufen beginnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 und im Parallelverfahren mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 bestätigt: Die Verbindung von Asylablehnung und Abschiebungsandrohung ist unionsrechtskonform, weil die Ausreisefrist bei Klageerhebung erst nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss läuft und das Bleiberecht während des Rechtsbehelfs gewahrt bleibt.
▶ Absatz 1 (neue Fassung): Wochenfrist im Anwendungsbereich des EU-Rechts
Nach der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung bestimmt § 38 Absatz 1 AsylG: In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 AsylG. Hat der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.
Bemerkenswert ist hier der Wechsel der Regelungstechnik. Während die alte Fassung die Wochenfrist an die vorzeitige Rücknahme des Asylantrags knüpfte, verweist die Neufassung unmittelbar auf das Unionsrecht. Die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 ist die neue Asylverfahrensverordnung, die die bisherige Richtlinie 2013/32/EU ablöst und seit dem 12.06.2026 gilt. Ihr Artikel 68 regelt das Recht auf Verbleib während des Rechtsbehelfs. Aus der bloßen Soll-Vorschrift folgt zugleich, dass das Bundesamt im atypischen Einzelfall abweichen kann.
▶ Absatz 2 (neue Fassung): Die 30-Tage-Frist bei „sonstiger Ablehnung"
Den für Ihre Fragestellung zentralen Auffangtatbestand enthält nunmehr § 38 Absatz 2 AsylG: In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat.
Inhaltlich entspricht dies der früheren Grundregel des Absatzes 1 alte Fassung, die schlicht in den Absatz 2 verschoben wurde. Gemeint ist die „sonstige Ablehnung", also die volle Ablehnung des Asylantrags in der Sache, die weder eine Unzulässigkeitsentscheidung noch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist. Geändert hat sich der Anknüpfungspunkt des Fristbeginns: Statt auf den „unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens" stellt das Gesetz nun darauf ab, dass der Antragsteller im Klagefall „kein Recht auf Verbleib mehr hat". Die in der Gnandi-Rechtsprechung und durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 entwickelte Grundwertung, wonach die Frist während eines bestehenden Bleiberechts nicht läuft, ist damit in den neuen Wortlaut übernommen worden.
Die Abgrenzung zu den beschleunigten Verfahren bleibt der entscheidende erste Prüfungsschritt. Bei Unzulässigkeit nach § 29 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit gilt nicht § 38, sondern die Wochenfrist des § 36 AsylG. Diese Grenze ist eine häufige Fehlerquelle des Bundesamtes. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 klargestellt, dass eine bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG unter Verweis auf § 38 gesetzte 30-Tage-Frist objektiv rechtswidrig ist und eine deswegen rechtswidrige Abschiebungsandrohung nicht in eine rechtmäßige Androhung nach § 36 Absatz 1 AsylG umgedeutet werden kann. Umgekehrt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 entschieden, dass eine fehlerhaft gesetzte Ausreisefrist nicht zwingend zur Aufhebung der Androhung führt, wenn sie den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt. Beide Entscheidungen sind zur alten Fassung ergangen; ihre Abgrenzungswertung zwischen § 36 und § 38 ist jedoch fortgeltend.
▶ Absatz 3 (neue Fassung): Bis zu drei Monate bei Rücknahme von Antrag oder Klage
Für die von Ihnen angesprochene Klagerücknahme ist § 38 Absatz 3 AsylG maßgeblich: Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Diese privilegierende Regelung besteht inhaltlich fort, ist aber in zwei Punkten geändert worden. Erstens ist der frühere Verweis auf den Verzicht nach § 14a Absatz 3 AsylG entfallen. Zweitens ist mit der Wendung „auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls" eine zusätzliche, offenere Variante hinzugekommen, die dem Bundesamt mehr Spielraum verschafft. Unverändert ist hingegen die wesentliche Voraussetzung: Die verlängerte Frist von bis zu drei Monaten setzt die ausdrückliche Erklärung des Ausländers voraus, freiwillig ausreisen zu wollen. Ohne diese Bereitschaftserklärung bleibt es bei der regulären Frist. Wir empfehlen Ihnen daher, eine solche Erklärung bei einer geplanten Klagerücknahme stets aktenkundig abzugeben.
▶ Absatz 4 (neue Fassung): Wegfall der Ausreisefrist
Neu hinzugekommen ist § 38 Absatz 4 AsylG. Danach wird abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes keine Ausreisefrist gewährt, wenn der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder wenn Fluchtgefahr besteht. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf eine Frist zur freiwilligen Ausreise vollständig. Wir prüfen in solchen Konstellationen besonders sorgfältig, ob das Bundesamt die jeweilige Voraussetzung tatsächlich tragfähig begründet hat.
▶ Absatz 5 (neue Fassung): Sonderregeln im Asylgrenzverfahren
Ebenfalls neu ist § 38 Absatz 5 AsylG mit besonderen Verfahrensregeln für das Asylgrenzverfahren. Wer dort eine Frist zur freiwilligen Ausreise erreichen möchte, muss einen Antrag beim Bundesamt stellen, und zwar grundsätzlich innerhalb von drei Arbeitstagen. Diese Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, ist der Antrag unzulässig. Das Gesetz sieht jedoch eine Schutzregelung vor – wurde der Betroffene nicht oder nicht zutreffend in einer für ihn verständlichen Sprache belehrt, greift die Unzulässigkeitsfolge nicht. Wir raten Ihnen, in Grenzverfahren stets zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, und etwaige Belehrungsmängel ausdrücklich zu rügen.
✓ Worauf es im Mandat zuerst ankommt
- Antrags- und Bescheiddatum feststellen: Vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge sind regelmäßig nach altem Recht zu beurteilen, ab diesem Tag gestellte nach der Neufassung. Diese Stichtagsprüfung ist in der Übergangsphase fehleranfällig.
- § 36 oder § 38 prüfen: Nur die einfache, „sonstige" Ablehnung löst die 30-Tage-Frist aus; Unzulässigkeit und offensichtliche Unbegründetheit führen zur Wochenfrist des § 36 AsylG.
- Fristbeginn kontrollieren: Bei Klage darf die Frist nicht laufen, solange ein Bleiberecht besteht – diese Wertung aus der Gnandi-Rechtsprechung und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 ist in § 38 Absatz 2 Satz 3 der Neufassung übernommen.
- Bei Rücknahme von Antrag oder Klage: Die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklären, um die Frist von bis zu drei Monaten nach § 38 Absatz 3 zu erschließen.
- Vorsicht bei der Neufassung: Zur seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung existiert noch keine gefestigte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung. Die zitierten Entscheidungen sind sämtlich zur alten Fassung ergangen und nur eingeschränkt übertragbar. Wir gleichen den genauen Wortlaut im Einzelfall stets mit der amtlichen Quelle und dem Verordnungstext ab.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Wenn Sie sich auf eine ältere Kommentierung, ein Merkblatt oder eine kommerzielle Gesetzesdatenbank stützen, ist Vorsicht geboten: § 38 AsylG sieht heute anders aus als noch im Frühjahr 2026. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt vom 28.04.2026 verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 111), ist die Vorschrift vollständig neu gefasst worden; die maßgeblichen Bestimmungen sind seit dem 12.06.2026 in Kraft. Die Änderung ist kein redaktioneller Feinschliff, sondern betrifft die amtliche Überschrift, die Zahl und Reihenfolge der Absätze und vor allem die Anbindung an das europäische Recht. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, was konkret anders ist und worauf es für Ihren Fall ankommt.
▶ Die wichtigste Botschaft vorweg: Die Norm wurde nicht abgeschafft, sondern umgebaut
Entgegen einer verbreiteten Annahme ist § 38 AsylG durch die Reform 2026 nicht etwa entfallen oder inhaltlich unverändert geblieben. Beides trifft nicht zu. Die Vorschrift gilt fort, wurde aber von drei auf fünf Absätze erweitert und neu strukturiert. Die für Sie praktisch entscheidenden Mechanismen – die 30-Tage-Frist bei der „sonstigen Ablehnung" und die großzügige Frist von bis zu drei Monaten bei freiwilliger Ausreise nach einer Rücknahme – bestehen weiter. Sie sind allerdings an eine andere Stelle innerhalb der Norm gewandert und in ihren Voraussetzungen angepasst worden.
Ein wichtiger Hinweis aus der anwaltlichen Praxis: Mehrere bekannte Gesetzesportale gaben in den Wochen um das Inkrafttreten herum noch die alte Fassung samt der früheren, längeren Überschrift wieder. Maßgeblich ist allein die amtliche Fassung, wie sie auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist; der konsolidierte Wortlaut zum Stand 12.06.2026 lässt sich zusätzlich über die Änderungshistorie bei buzer.de nachvollziehen. Für jede rechtliche Bewertung legen wir ausschließlich diese aktuelle Fassung zugrunde.
⚖ Alte Fassung gegen neue Fassung im direkten Vergleich
Die amtliche Überschrift lautete früher „Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags". Heute trägt § 38 AsylG nur noch die knappe Überschrift „Ausreisefrist". Inhaltlich hat sich die Architektur der Norm wie folgt verschoben:
- Die 30-Tage-Frist bei „sonstiger Ablehnung" stand früher in Absatz 1. Sie findet sich nun in § 38 Abs. 2 AsylG: In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die Ausreisefrist 30 Tage betragen. Der praktisch wichtigste Unterschied liegt im Fristbeginn. Während die frühere Fassung anordnete, dass die Frist im Klagefall „30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens" endet, knüpft die Neufassung an den Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG an; bei erhobener Klage beginnt die Frist erst, wenn Sie kein Recht auf Verbleib mehr haben. Im Ergebnis bleibt damit der Aufenthalt während eines laufenden Klageverfahrens geschützt – die Schutzwirkung wird nur technisch anders ausgedrückt.
- Die einwöchige Frist war früher in Absatz 2 der Fall der vorzeitigen Antragsrücknahme bzw. der Verfahrenseinstellung. In der Neufassung steht in § 38 Abs. 1 AsylG nun eine Wochenfrist für die Fälle des Artikels 68 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Der frühere eigenständige Wochenfrist-Tatbestand bei vorzeitiger Rücknahme ist als gesonderter Absatz entfallen.
- Die Frist von bis zu drei Monaten bei freiwilliger Ausreise stand früher in Absatz 3 und steht auch heute in § 38 Abs. 3 AsylG. Sie erfasst weiterhin ausdrücklich sowohl die Rücknahme des Asylantrags als auch die Rücknahme der Klage. Neu ist, dass der frühere Verweis auf den Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylG (fingierter Asylantrag für Kinder) gestrichen und durch die offenere Formel „auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls" ersetzt wurde. Voraussetzung bleibt, dass Sie sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklären.
- Zwei Absätze sind ganz neu hinzugekommen. § 38 Abs. 4 AsylG schließt eine Ausreisefrist in bestimmten Konstellationen aus – namentlich bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie bei Fluchtgefahr. § 38 Abs. 5 AsylG enthält Sonderregeln für das Asylgrenzverfahren mit einer Antragsfrist von grundsätzlich drei Arbeitstagen und einer Belehrungspflicht in verständlicher Sprache.
▶ Für die „sonstige Ablehnung" und die Klagerücknahme bleibt das Wesentliche erhalten
Wenn Ihr Asylantrag in der Sache vollständig abgelehnt wurde, ohne dass er als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet eingestuft worden ist, gilt für Sie weiterhin die 30-Tage-Frist – nun nach § 38 Abs. 2 AsylG. Nehmen Sie Ihre Klage oder Ihren Antrag zurück und erklären sich zur freiwilligen Ausreise bereit, kommt nach wie vor die Frist von bis zu drei Monaten nach § 38 Abs. 3 AsylG in Betracht. Die Reform hat diese beiden für Sie günstigen Hebel also nicht beseitigt, sondern lediglich neu verortet und um die zusätzliche Variante der „besonderen Umstände des Einzelfalls" ergänzt.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Der auffälligste konzeptionelle Bruch liegt in der Verweistechnik. Früher regelte § 38 AsylG die Fristen weitgehend aus sich heraus, in autonom-deutscher Formulierung. Heute verweist die Vorschrift unmittelbar auf europäisches Verordnungsrecht. Hintergrund ist die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS): An die Stelle der bisherigen Asylverfahrensrichtlinie ist die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Asylverfahrensverordnung getreten, die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024. Diese gilt seit dem 12.06.2026.
Konkret knüpft § 38 Abs. 1 AsylG die Wochenfrist ausdrücklich an „die Fälle des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" an. Artikel 68 dieser Verordnung betrifft das Recht auf Verbleib während eines Rechtsbehelfs. § 38 Abs. 4 AsylG nimmt für die offensichtlich unbegründete Ablehnung auf Artikel 42 derselben Verordnung Bezug, und § 38 Abs. 5 AsylG verweist für die Grenzverfahren auf das unionsrechtliche Regelwerk. Diese Architektur ist Ausdruck eines grundlegenden Wandels: Das AsylG ist nach der Reform in weiten Teilen ein Durchführungs- und Anpassungsgesetz zu den EU-Verordnungen geworden, namentlich zur Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, zur erwähnten Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und zur Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. § 38 AsylG bezieht sich dabei in seinem Wortlaut konkret auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und nicht etwa pauschal auf das gesamte Paket.
▶ Der Übergang und die Rolle des § 87e AsylG
Mit demselben Gesetz wurde die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG neu eingefügt. Sie regelt im Kern den zeitlichen Anwendungsbefehl für die EU-Verordnungen und ordnet intertemporale Anpassungen für eine Reihe von Vorschriften an. Wichtig für Ihre Erwartung an dieses Kapitel: Nach dem uns vorliegenden Stand wird § 38 AsylG in § 87e AsylG nicht eigens als übergangsbedürftig genannt. Für die zeitliche Abgrenzung kommt es daher maßgeblich auf den allgemeinen Anwendungsbefehl der Verordnungen und auf den Verfahrensstand an: Das neue Recht gilt im Grundsatz für Anträge, die ab dem 12.06.2026 gestellt werden. Für Verfahren, die zu diesem Stichtag bereits anhängig waren, läuft vielfach noch das bisherige Recht weiter.
Das hat eine unmittelbare praktische Folge: Im Jahr 2026 müssen wir in jedem Mandat zuerst prüfen, welche Fassung des § 38 AsylG für Sie überhaupt einschlägig ist. Entscheidend sind dafür das Datum Ihrer Asylantragstellung und das Datum des Bescheids. Eine Frist, die nach der alten Mechanik berechnet wurde, obwohl bereits neues Recht gilt – oder umgekehrt –, kann fehlerhaft sein.
⚖ Was die bisherige Rechtsprechung jetzt noch wert ist
Sie werden in Kommentierungen weiterhin auf prägende Entscheidungen zu § 38 AsylG stoßen. Wir ordnen sie für Sie ehrlich ein: Sie sind sämtlich zur alten Fassung ergangen und daher nur eingeschränkt übertragbar.
- Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil der Großen Kammer vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) entschieden, dass eine Rückkehrentscheidung zwar bereits mit der erstinstanzlichen Ablehnung verbunden werden darf, dass dann aber sämtliche Wirkungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen sind und die Ausreisefrist während eines bestehenden Bleiberechts nicht zu laufen beginnen darf.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 sowie im Parallelverfahren vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 in das deutsche Recht überführt: Die Verbindung von Asylablehnung und Abschiebungsandrohung ist unionsrechtskonform, weil die Ausreisefrist bei Klageerhebung erst nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss lief und das Bleiberecht während des Rechtsbehelfs gewahrt blieb. Diese Grundwertung lebt in § 38 Abs. 2 AsylG fort, der den Fristbeginn an den Wegfall des Bleiberechts knüpft.
- Mit Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die 30-Tage-Frist des § 38 AsylG nicht eigenmächtig auf eine Woche verkürzt werden darf, wenn ein „sonstiger" Ablehnungsfall vorliegt; eine deshalb rechtswidrige Abschiebungsandrohung lässt sich auch nicht in eine kürzere Androhung umdeuten.
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 zur Abgrenzung der Fristregime und zu den Folgen einer falsch bemessenen Frist.
Diese Grundsätze sind dogmatisch wertvoll und in ihrer Schutzrichtung weiterhin aussagekräftig. Für die Neufassung selbst gibt es jedoch naturgemäß noch keine gefestigte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung, da sie erst seit dem 12.06.2026 gilt. Argumentationen rund um den neuen Fristbeginn und die Verweise auf die Verordnung (EU) 2024/1348 sind derzeit noch nicht gerichtlich konturiert. Wir sagen Ihnen das offen: Wo wir uns auf Neuland bewegen, kennzeichnen wir das und gleichen jede Aussage am amtlichen Gesetzes- und Verordnungstext ab.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 38 AsylG steht nach der Reform durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23.04.2026, verkündet am 28.04.2026, in Kraft seit dem 12.06.2026) nicht mehr für sich allein. Die Vorschrift ist seither weitgehend ein nationales Durchführungsgesetz zu dem unmittelbar geltenden EU-Verordnungsrecht des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Für Sie als Betroffene bedeutet das: Wer die Ausreisefrist verstehen will, muss inzwischen sowohl in das AsylG als auch in die EU-Verordnungen schauen. Wir ordnen die Norm im Folgenden in dieses Geflecht ein und zeigen, mit welchen anderen Vorschriften sie zusammenwirkt.
⚖ Bezug zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348
Der wichtigste unionsrechtliche Anknüpfungspunkt ist die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 (Asylverfahrensverordnung), die ab dem 12.06.2026 die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ablöst. § 38 Abs. 1 AsylG verweist in seinem Wortlaut ausdrücklich auf diese Verordnung: „In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen." Art. 68 der Verordnung regelt das Recht auf Verbleib während eines Rechtsbehelfs; an dessen Absatz 3 knüpft das deutsche Recht nunmehr die verkürzte Wochenfrist. Damit ist die Fristbestimmung nicht mehr rein nationaler Natur, sondern wird von einer europäischen Vorschrift gesteuert.
Auch an anderer Stelle greift § 38 AsylG auf diese Verordnung zurück. Nach § 38 Abs. 4 AsylG wird Ihnen abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Ausreisefrist gewährt, wenn Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, wenn Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Art. 42 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder wenn Fluchtgefahr besteht. Der Begriff der „offensichtlichen Unbegründetheit" wird hier also unmittelbar aus dem EU-Recht bezogen. Für das Asylgrenzverfahren nach § 38 Abs. 5 AsylG sind die einschlägigen Verfahrensregeln der Verordnung – insbesondere zum Grenzverfahren – maßgeblich.
⚖ Bezug zu den weiteren GEAS-Verordnungen 2024/1347 und 2024/1351
Neben der Asylverfahrensverordnung gehören zwei weitere Verordnungen zum Kern der Reform, die mittelbar in den Anwendungsbereich des § 38 AsylG hineinwirken:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung): Sie bestimmt die materiellen Voraussetzungen, unter denen internationaler Schutz zuzuerkennen oder zu versagen ist. Erst wenn das Bundesamt Ihren Schutzantrag auf dieser Grundlage ablehnt, stellt sich überhaupt die Frage einer Ausreisefrist. Die „sonstige Ablehnung", die § 38 Abs. 2 AsylG mit 30 Tagen versieht, setzt also eine nach dieser Verordnung getroffene Sachentscheidung voraus.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung): Sie klärt vorab, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist. Ergeht eine Ablehnung wegen Unzuständigkeit, handelt es sich in aller Regel nicht um eine „sonstige Ablehnung" im Sinne des § 38, sondern um eine Unzulässigkeitsentscheidung, für die § 36 AsylG die kürzere Frist vorsieht.
Diese Verordnungen erklären, warum § 38 AsylG als Auffangvorschrift erst am Ende der Prüfungskette greift: Zuständigkeit (2024/1351) und materielle Schutzgewährung (2024/1347) werden vorrangig geklärt; § 38 regelt sodann die Frist, innerhalb derer Sie nach einer einfachen Sachablehnung das Bundesgebiet verlassen sollen.
⚖ Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 38 AsylG regelt allein die Länge und den Beginn der Ausreisefrist. Die eigentliche Abschiebungsandrohung ergeht hingegen nach § 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Das Verhältnis ist dabei das einer spezielleren zur allgemeineren Regelung: § 59 Abs. 1 AufenthG sieht für aufenthaltsrechtliche Ausweisungen eine Fristspanne von sieben bis dreißig Tagen vor; für asylrechtliche Ablehnungen verdrängen jedoch die §§ 36 und 38 AsylG diese allgemeine Spanne und bestimmen die Frist spezialgesetzlich. § 38 Abs. 4 AsylG nimmt darüber hinaus ausdrücklich Bezug auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ordnet an, dass in den dort genannten Fällen abweichend von dieser Norm gar keine Frist gewährt wird. Bedeutung hat ferner § 11 AufenthG: Eine geordnete, fristgerechte oder freiwillige Ausreise kann helfen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu vermeiden oder zu verkürzen – ein praktischer Grund, die in § 38 Abs. 3 AsylG vorgesehene Möglichkeit einer bis zu dreimonatigen Frist bei freiwilliger Ausreise sorgfältig zu prüfen.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 38 von mehreren benachbarten Regelungen abzugrenzen, mit denen er ein zusammenhängendes System bildet:
- § 36 AsylG: Diese Vorschrift gilt bei Unzulässigkeit nach § 29 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit. Sie sieht nur eine Woche Ausreisefrist vor. § 38 ist demgegenüber der Auffangtatbestand für die „sonstige" – also einfache – Ablehnung; die kurze Wochenfrist des § 36 darf nicht auf solche Fälle übertragen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 klargestellt: Setzt das Bundesamt in einem Unzulässigkeitsfall fälschlich die 30-Tage-Frist des § 38, ist diese Frist rechtswidrig und kann nicht in eine rechtmäßige Androhung nach § 36 umgedeutet werden. Umgekehrt darf eine „sonstige Ablehnung" nicht mit der kürzeren Frist des § 36 belegt werden.
- § 67 AsylG (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung): Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erlischt die Aufenthaltsgestattung in den § 38-Fällen erst mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Dies entspricht der Logik, dass die Ausreisefrist während eines bestehenden Bleiberechts nicht zu laufen beginnt – Ihr Aufenthalt bleibt während des Klageverfahrens rechtmäßig.
- § 74 Abs. 1 AsylG: An diese Klagefrist knüpft die Neufassung den Fristbeginn an. § 38 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG bestimmen, dass die Ausreisefrist mit Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 beginnt; bei Klageerhebung beginnt sie nach Abs. 2, sobald kein Recht auf Verbleib mehr besteht.
- Wegfall des Verweises auf § 14a Abs. 3 AsylG: Die alte Fassung des § 38 verwies in ihrem dritten Absatz noch auf den Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylG (fingierter Asylantrag für Kinder). Dieser Verweis ist mit der Reform entfallen und durch die offenere Formulierung „auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls" ersetzt worden.
▶ Unionsrechtliche Maßstäbe der Rechtsprechung
Die Verzahnung mit dem EU-Recht ist nicht erst ein Produkt der Reform 2026, sondern hat eine längere Vorgeschichte, die für das Verständnis der heutigen Regelung wichtig bleibt. Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil der Großen Kammer vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi), dass eine Rückkehrentscheidung zwar bereits mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Schutzantrags ergehen darf, der Mitgliedstaat aber sicherstellen muss, dass während eines Rechtsbehelfs mit Bleiberecht alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt sind und die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zu laufen beginnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgaben mit Urteilen vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 sowie 1 C 19.19 in das deutsche Recht übertragen: Solange ein Bleiberecht besteht, läuft keine Ausreisefrist und greift keine vollziehbare Rückkehrentscheidung. Diese Wertung lebt im neuen § 38 Abs. 2 AsylG fort, der den Fristbeginn bei Klageerhebung an den Wegfall des Bleiberechts knüpft.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin: Die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – auch das Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 zur Frage, ob eine fehlerhaft gesetzte Frist Ihre Rechte verletzt – sind sämtlich noch zur alten Fassung des § 38 AsylG ergangen. Eine gefestigte höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zur Neufassung existiert bislang nicht, da sie erst seit dem 12.06.2026 in Kraft ist. Ihre Grundwertungen, insbesondere zum Fristbeginn erst bei Wegfall des Bleiberechts, sind zwar in den neuen Wortlaut übernommen worden und bleiben insoweit zitierfähig; in welchem Umfang die übrige ältere Rechtsprechung auf die neue, stärker EU-verordnungsbezogene Fassung übertragbar ist, ist derzeit jedoch noch offen. In der Literatur wird zudem die Frage aufgeworfen, ob die Anknüpfung des Fristbeginns an das Erlöschen des Verbleiberechts in jeder Konstellation den Vorgaben der Gnandi-Rechtsprechung genügt. Wo immer es im Einzelfall darauf ankommt, prüfen wir diese Punkte für Sie anhand des amtlichen Verordnungs- und Gesetzestextes und der jeweils aktuellen Entscheidungslage.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Rechtsprechung zu § 38 AsylG steht im Jahr 2026 vor einer besonderen Herausforderung: Nahezu alle gefestigten höchstrichterlichen Entscheidungen ergingen zur alten Fassung der Norm, die bis zum 11.06.2026 galt. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz, das durch das Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 unter BGBl. 2026 I Nr. 111 verkündet wurde und dessen maßgebliche Bestimmungen seit dem 12.06.2026 in Kraft sind, wurde § 38 AsylG vollständig neu gefasst. Zur Neufassung existiert naturgemäß noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir kennzeichnen im Folgenden konsequent, welche Entscheidung zu welcher Fassung ergangen ist, damit Sie die Tragweite jedes Urteils richtig einordnen können.
▶ Rechtsprechung zur alten Fassung (bis 11.06.2026)
Den unionsrechtlichen Ausgangspunkt bildet die sogenannte „Gnandi"-Entscheidung. Der EuGH (Große Kammer) entschied mit Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16, dass es zulässig ist, die Ablehnung des Asylantrags bereits mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, sofern der Mitgliedstaat sicherstellt, dass während des Rechtsbehelfsverfahrens sämtliche Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt bleiben und – für § 38 AsylG entscheidend – die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zu laufen beginnt, solange dem Betroffenen ein Bleiberecht zusteht.
Diese Vorgabe hat das Bundesverwaltungsgericht für das deutsche Recht umgesetzt. Das BVerwG entschied mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19, dass die Verbindung von Asylablehnung und Abschiebungsandrohung unionsrechtskonform ist, weil die 30-tägige Ausreisefrist bei Klageerhebung erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu laufen beginnt und das Bleiberecht während des Rechtsbehelfs damit gewahrt bleibt. In der Parallelentscheidung vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 bestätigte das Gericht diese unionsrechtskonforme Handhabung. Beide Entscheidungen betreffen die alte Fassung, ihre Grundwertung wirkt aber fort: Der Gesetzgeber hat sie in § 38 Abs. 2 Satz 3 AsylG der Neufassung übernommen, wonach die Frist bei Klageerhebung erst beginnt, „wenn kein Verbleibsrecht mehr besteht". Insoweit bleiben diese Urteile auch nach der Reform aussagekräftig.
Praktisch besonders bedeutsam ist die Abgrenzung des § 38 AsylG von den beschleunigten Verfahren. Das BVerwG stellte mit Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 klar, dass bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG die maßgebliche Ausreisefrist eine Woche beträgt und das Bundesamt nicht statt dessen die 30-Tage-Frist des § 38 AsylG ansetzen darf; eine deshalb objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung kann auch nicht in eine rechtmäßige Androhung umgedeutet werden. Mit dieser Entscheidung wurde die Trennlinie zwischen der „sonstigen Ablehnung" nach § 38 AsylG und den qualifiziert beschleunigten Fällen scharf gezogen.
Die Kehrseite – eine zu lange statt einer zu kurzen Frist – behandelt das BVerwG im Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18. Setzt das Bundesamt in einem an sich beschleunigten Fall fälschlich die längere Frist, ist diese Fristsetzung zwar objektiv rechtswidrig, sie verletzt den betroffenen Ausländer jedoch nicht in seinen Rechten, weil sie ihn begünstigt. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies: Eine zu lange Ausreisefrist taugt regelmäßig nicht als Angriffspunkt gegen den Bescheid, während eine zu kurz bemessene Frist sehr wohl gerügt werden sollte.
▶ Rechtslage und Rechtsprechung zur Neufassung (seit 12.06.2026)
Der seit dem 12.06.2026 geltende amtliche Wortlaut – nunmehr mit der schlichten Überschrift „§ 38 Ausreisefrist" – ordnet die Fristen neu. Nach § 38 Abs. 1 AsylG „soll" in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Ausreisefrist eine Woche betragen; in den nicht davon erfassten Fällen – also der klassischen „sonstigen Ablehnung" – „soll" sie nach § 38 Abs. 2 AsylG 30 Tage betragen. Die für die Klagerücknahme zentrale Möglichkeit einer Frist von bis zu drei Monaten bei zugesagter freiwilliger Ausreise findet sich jetzt in § 38 Abs. 3 AsylG. Diese Anbindung an unmittelbar geltendes EU-Verordnungsrecht ist das Kernmerkmal der Reform: Das AsylG ist insoweit zum Durchführungsrecht der Asylverfahrensverordnung – der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 – geworden. Den geänderten Normtext mit Stand 12.06.2026 in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes weist auch die Änderungshistorie auf buzer.de (Abruf 12.06.2026) aus.
Zu dieser Neufassung gibt es derzeit, im Juni 2026, noch keine veröffentlichte Rechtsprechung, auf die wir verweisen könnten. Wir sagen Ihnen das offen: Wer behauptet, es gebe bereits gefestigte Gerichtsentscheidungen zum neuen § 38 AsylG, überschätzt den Stand der Dinge. Die Norm ist erst wenige Tage in Kraft; belastbare obergerichtliche Klärung wird sich erst über die kommenden Monate und Jahre herausbilden. Aussagen zur Auslegung des neuen Rechts sind daher zum jetzigen Zeitpunkt prognostisch und beruhen auf dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der fortwirkenden älteren Rechtsprechung.
⚖ Offene Fragen
Aus dem Zusammenspiel von altem und neuem Recht ergeben sich für die Praxis mehrere ungeklärte Punkte, die Sie kennen sollten:
- Übergangsrecht und maßgebliche Fassung. Welche Fassung auf einen konkreten Bescheid anzuwenden ist, richtet sich nach dem Verfahrensstand. Bei vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Verfahren ist im Grundsatz weiterhin die alte Fassung maßgeblich. Die genaue Abgrenzung im Einzelfall – insbesondere bei Verfahren, die den Stichtag überspannen – ist noch nicht gerichtlich geklärt und in der Übergangsphase fehleranfällig.
- Fortgeltung der Gnandi-Logik. Ob der neue Anknüpfungspunkt des Fristbeginns – das Bestehen eines „Verbleibsrechts" nach § 38 Abs. 2 AsylG – in jeder Konstellation den Anforderungen aus der EuGH-Entscheidung C-181/16 genügt, ist eine offene und in der Fachliteratur diskutierte Frage. Die Grundwertung des BVerwG aus den Entscheidungen 1 C 1.19 und 1 C 19.19 lässt sich hier als Argumentationslinie heranziehen, ihre Übertragbarkeit auf die neue Verweistechnik ist aber noch nicht höchstrichterlich bestätigt.
- Reichweite der neuen Ausschlussgründe. § 38 Abs. 4 AsylG schließt eine Ausreisefrist unter anderem bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit, bei offensichtlich unbegründeten Anträgen und bei Fluchtgefahr aus. Wie diese Begriffe – insbesondere die „Fluchtgefahr" – im Asylkontext konkret auszufüllen sind, wird die Rechtsprechung erst entwickeln müssen.
- Asylgrenzverfahren und Präklusion. Die Sonderregelungen des § 38 Abs. 5 AsylG mit ihren kurzen Antragsfristen im Grenzverfahren sind gänzlich neu. Wie streng die Präklusion bei Fristversäumnis gehandhabt wird und welche Anforderungen an die Belehrung zu stellen sind, ist bislang nicht gerichtlich konturiert.
- Verlässlichkeit der Normquellen. Schließlich ist auf eine praktische Schwierigkeit hinzuweisen: Mehrere kommerzielle Normdatenbanken zeigten zum Zeitpunkt unserer Recherche noch die alte Fassung samt alter Überschrift an. Maßgeblich ist allein der amtliche Text. Wir gleichen jeden Bescheid daher gegen die amtliche Fassung und das Bundesgesetzblatt ab.
Für Ihre Beratung gilt damit zusammenfassend: Die gesicherten Leitlinien der Rechtsprechung betreffen die alte Fassung, lassen sich in ihren Grundwertungen aber teilweise auf das neue Recht übertragen. Wo wir uns auf prognostisches Terrain begeben, weisen wir Sie darauf ausdrücklich hin – juristische Redlichkeit verlangt, Unsicherheit als solche zu benennen, statt eine Scheingewissheit zu erzeugen.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die Neufassung des § 38 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28.04.2026, in Kraft seit dem 12.06.2026) verändert für Betroffene nicht in erster Linie die Länge der Ausreisefristen, wohl aber deren rechtliche Verankerung und ihren Beginn. Wer einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhalten hat oder eine Klage bzw. einen Asylantrag zurücknehmen möchte, sollte die praktischen Folgen genau kennen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, worauf es ankommt, und wie eine anwaltliche Vertretung Sie hierbei unterstützen kann.
▶ Was die Ausreisefrist für Sie konkret bedeutet
Die Ausreisefrist ist der Zeitraum, der Ihnen nach einer Ablehnung verbleibt, um das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, bevor eine zwangsweise Durchsetzung – die Abschiebung – droht. Sie ist damit kein bloßes Formaldatum, sondern bestimmt unmittelbar, wie viel Zeit Sie für eine geordnete Vorbereitung haben und ab wann aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden dürfen.
Bei einer „sonstigen Ablehnung" – also einer einfachen Ablehnung in der Sache, die weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet ergangen ist – beträgt die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 2 AsylG weiterhin 30 Tage. Neu ist der Fristbeginn: Die Frist beginnt mit Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG; haben Sie Klage erhoben, beginnt sie erst, wenn Sie kein Recht auf Verbleib mehr haben. Solange Ihr Bleiberecht während des Klageverfahrens fortbesteht, läuft die Ausreisefrist also grundsätzlich nicht. Diese Grundwertung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; das Gericht hat mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 zur Vorgängerfassung entschieden, dass die Verbindung von Asylablehnung und Abschiebungsandrohung unionsrechtskonform ist, weil die Ausreisefrist bei Klageerhebung erst nach unanfechtbarem Abschluss läuft und das Bleiberecht während des Rechtsbehelfs gewahrt bleibt. Dieselbe Linie verfolgt die Parallelentscheidung vom 20.02.2020 - 1 C 19.19.
⚖ Die wichtigsten Fallgruppen im Überblick
- Sonstige Ablehnung (§ 38 Abs. 2 AsylG): 30 Tage Ausreisefrist. Maßgeblicher Anwendungsfall für die einfache Ablehnung in der Sache.
- Fälle des Art. 68 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 (§ 38 Abs. 1 AsylG): nur eine Woche. Diese Verkürzung knüpft unmittelbar an die EU-Asylverfahrensverordnung an und betrifft insbesondere Konstellationen ohne fortbestehendes Bleiberecht.
- Rücknahme des Asylantrags oder der Klage (§ 38 Abs. 3 AsylG): Auf Antrag kann eine Frist von bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn Sie sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklären. Neu ist die zusätzliche Variante „auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls".
- Kein Anspruch auf eine Ausreisefrist (§ 38 Abs. 4 AsylG): bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach Art. 42 VO (EU) 2024/1348 oder bei Fluchtgefahr.
- Asylgrenzverfahren (§ 38 Abs. 5 AsylG): Sonderregeln mit einer Antragsfrist von grundsätzlich drei Arbeitstagen und besonderer Belehrungspflicht.
Von diesen Fällen ist die Wochenfrist des § 36 Abs. 1 AsylG bei Unzulässigkeit (§ 29 AsylG) und offensichtlicher Unbegründetheit (§ 30 AsylG) strikt zu trennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 klargestellt, dass das Bundesamt in den beschleunigten Fällen nicht die 30-Tage-Frist setzen darf und eine deswegen rechtswidrige Abschiebungsandrohung nicht in eine rechtmäßige umgedeutet werden kann. Umgekehrt darf in einem echten § 38-Fall die längere Frist nicht eigenmächtig auf eine Woche verkürzt werden.
Praktische Folgen für Antragstellerinnen und Antragsteller
Schritt 1: Bescheid datieren und die richtige Fassung bestimmen
Prüfen Sie zuerst, wann Ihr Asylantrag gestellt und wann der Bescheid bekanntgegeben wurde. Die seit dem 12.06.2026 geltende Neufassung knüpft das Verfahrensrecht maßgeblich an die Verordnung (EU) 2024/1348 an, die ebenfalls ab dem 12.06.2026 gilt und die frühere Richtlinie 2013/32/EU ablöst. Für Altverfahren kann übergangsweise weiterhin das frühere Recht bedeutsam sein. Diese Stichtagsprüfung ist in der derzeitigen Übergangsphase fehleranfällig – schon ein falsch berechneter Fristbeginn kann den gesamten Bescheid angreifbar machen.
Schritt 2: Den Fristbeginn nicht mit der Fristlänge verwechseln
Entscheidend ist nicht nur, dass Ihnen 30 Tage zustehen, sondern ab wann diese laufen. Solange Sie während eines Klageverfahrens ein Recht auf Verbleib haben, beginnt die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 2 Satz 3 AsylG nicht. Diese Konstruktion sichert Ihren Aufenthalt für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens und steht im Einklang mit der „Gnandi"-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Große Kammer, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16), wonach eine Rückkehrentscheidung zwar früh ergehen darf, ihre Wirkungen aber bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen sind und die Ausreisefrist während des Bestehens des Bleiberechts nicht zu laufen beginnen darf.
Schritt 3: Vor einer Rücknahme die Folgen abwägen
Eine Rücknahme der Klage oder des Asylantrags wirkt unmittelbar: Die Ablehnung wird bestandskräftig, und die Ausreisefrist beginnt zu laufen. Wenn eine freiwillige Ausreise ohnehin geplant ist, kann § 38 Abs. 3 AsylG ein wertvolles Instrument sein – auf Antrag und bei erklärter Ausreisebereitschaft kann Ihnen eine Frist von bis zu drei Monaten eingeräumt werden. Diese ausdrückliche Bereitschaftserklärung ist Voraussetzung; ohne sie bleibt es bei der Regelfrist. Eine voreilige Rücknahme ohne diese Erklärung sollten Sie vermeiden.
Schritt 4: Im Grenzverfahren die kurzen Fristen wahren
Befinden Sie sich in einem Asylgrenzverfahren, gelten nach § 38 Abs. 5 AsylG verkürzte Antragsfristen von grundsätzlich drei Arbeitstagen für den Antrag auf eine Frist zur freiwilligen Ausreise. Wird diese Frist versäumt, ist der Antrag grundsätzlich unzulässig. Wichtig: Bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung greift diese Ausschlusswirkung nicht. Belehrungsmängel sollten daher stets geltend gemacht werden.
Bedeutung der anwaltlichen Vertretung
Gerade weil § 38 AsylG erst seit dem 12.06.2026 in der neuen Fassung gilt, gibt es zu zentralen Auslegungsfragen noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bekannten Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – etwa zur Abgrenzung von § 36 und § 38 AsylG im Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 – sind sämtlich zur früheren Fassung ergangen und nur eingeschränkt übertragbar. Eine sorgfältige anwaltliche Begleitung ist hier besonders wertvoll.
Wir unterstützen Sie insbesondere bei den folgenden Punkten:
- Fristenkontrolle: Wir prüfen, ob das Bundesamt die zutreffende Fristlänge und den richtigen Fristbeginn nach § 38 Abs. 2 AsylG angesetzt hat, und rügen fehlerhafte Fristsetzungen.
- Sicherung des Bleiberechts: Wir achten darauf, dass die Ausreisefrist während eines laufenden Klageverfahrens nicht vorzeitig in Gang gesetzt wird, und nutzen die Wertungen der „Gnandi"-Rechtsprechung sowie der Entscheidung 1 C 1.19 als Verteidigungslinie.
- Gestaltung bei Rücknahme: Soll eine Klage oder ein Antrag zurückgenommen werden, sorgen wir dafür, dass die Erklärung zur freiwilligen Ausreise aktenkundig abgegeben wird, um die bis zu dreimonatige Frist nach § 38 Abs. 3 AsylG zu erschließen.
- Grenzverfahren: Wir wahren die kurzen Antragsfristen des § 38 Abs. 5 AsylG und prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Ein abschließender Hinweis zur Transparenz: Mehrere kommerzielle Normdatenbanken zeigten zum Recherchezeitpunkt teilweise noch die alte Fassung des § 38 AsylG samt der früheren Überschrift „Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags". Maßgeblich ist allein die seit dem 12.06.2026 geltende amtliche Fassung. Da die Verzahnung mit dem EU-Verordnungsrecht – insbesondere Art. 68 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 – noch wenig gerichtlich konturiert ist, behandeln wir Argumentationen zur Neufassung mit der gebotenen Vorsicht und gleichen sie laufend mit dem Verordnungstext und ersten gerichtlichen Entscheidungen ab.
Bescheiddatum und anwendbare Fassung klären
Prüfen Sie zuerst das Datum der Asylantragstellung und der Bescheidbekanntgabe. Davon hängt ab, ob die alte § 38-Fassung (bis 11.06.2026) oder die Neufassung (ab 12.06.2026, GEAS-Anpassungsgesetz) gilt. Diese Doppellage ist 2026 die häufigste Fehlerquelle – lassen Sie sie anwaltlich prüfen.
Frist und Fristbeginn nachrechnen
Kontrollieren Sie, ob das Bundesamt die richtige Frist gesetzt hat: bei sonstiger Ablehnung 30 Tage (§ 38 Abs. 2 AsylG n.F.), nicht etwa nur eine Woche. Im Klagefall beginnt die Frist erst mit Wegfall des Verbleiberechts. Eine zu kurz gesetzte Frist ist angreifbar.
Rechtsbehelfsfristen sofort notieren
Halten Sie die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG ein und prüfen Sie einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Ausreisefrist knüpft an diese Fristen an; ein rechtzeitiger Rechtsbehelf sichert in den § 38-Fällen das Bleiberecht während des Verfahrens.
Bei Klage- oder Antragsrücknahme freiwillige Ausreise erklären
Wenn Sie die Klage oder den Asylantrag zurücknehmen wollen, geben Sie ausdrücklich und aktenkundig die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ab. Nur dann kann nach § 38 Abs. 3 AsylG n.F. eine Frist von bis zu drei Monaten gewährt werden – ohne Erklärung bleibt es bei der kürzeren Regelfrist.
Anwaltliche Beratung einholen und Belehrungen prüfen
Schalten Sie frühzeitig eine im Asylrecht erfahrene Anwältin oder Beratungsstelle ein. Im Asylgrenzverfahren ist die Drei-Arbeitstage-Antragsfrist (§ 38 Abs. 5 AsylG n.F.) eine Ausschlussfrist; bei fehlender oder falscher Belehrung greift die Präklusion jedoch nicht – Belehrungsmängel sind stets zu rügen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 38 AsylG überhaupt?
§ 38 AsylG bestimmt, wie viel Zeit Ihnen zur Ausreise bleibt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ihren Asylantrag in den sogenannten sonstigen Ablehnungsfällen ablehnt, also bei einer einfachen Ablehnung, die weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Die Vorschrift legt damit die Ausreisefrist fest, die in der mit der Ablehnung verbundenen Abschiebungsandrohung genannt wird. Sie unterscheidet sich von den kürzeren Fristen des § 36 AsylG, die nur bei Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit gelten.
Stimmt es, dass § 38 AsylG durch die Asylreform 2026 geändert wurde?
Ja. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, ausgefertigt am 23.04.2026 und verkündet im Bundesgesetzblatt vom 28.04.2026 - BGBl. 2026 I Nr. 111, wurde § 38 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst. Auch die amtliche Überschrift hat sich geändert und lautet jetzt nur noch „§ 38 Ausreisefrist“ statt der früheren längeren Fassung. Maßgeblich ist der amtliche Text auf gesetze-im-internet.de; einzelne kommerzielle Datenbanken zeigten zeitweise noch die alte Fassung.
Wie lang ist die Ausreisefrist bei einer einfachen („sonstigen“) Ablehnung jetzt?
Bei einer einfachen Ablehnung, die weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, beträgt die Ausreisefrist weiterhin 30 Tage. Diese Regel steht seit dem 12.06.2026 in § 38 Abs. 2 AsylG (zuvor in Abs. 1). Neu ist der Fristbeginn: Die Frist beginnt mit Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG; bei Klageerhebung beginnt sie erst, wenn Sie kein Recht auf Verbleib mehr haben.
Was passiert mit der Ausreisefrist, wenn ich gegen die Ablehnung klage?
Erheben Sie fristgerecht Klage, beginnt die 30-Tage-Frist nach § 38 Abs. 2 AsylG n.F. erst zu laufen, wenn Ihr Recht auf Verbleib entfällt, also typischerweise erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Diese Grundwertung beruht auf der Rechtsprechung des EuGH (Große Kammer) vom 19.06.2018 - C-181/16 („Gnandi“) und des BVerwG vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 sowie 1 C 19.19, wonach die Ausreisefrist während eines bestehenden Bleiberechts nicht zu laufen beginnt. Während des laufenden Verfahrens bleibt Ihr Aufenthalt daher geschützt.
Ich möchte meine Klage zurücknehmen – welche Ausreisefrist gilt dann?
Bei Rücknahme der Klage oder des Asylantrags kann Ihnen nach § 38 Abs. 3 AsylG n.F. eine Ausreisefrist von bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn Sie sich ausdrücklich zur freiwilligen Ausreise bereit erklären. Neu hinzugekommen ist die Variante, dass auch „besondere Umstände des Einzelfalls“ eine solche längere Frist rechtfertigen können. Diese Erklärung ist Voraussetzung; ohne sie bleibt es bei der Regelfrist. Lassen Sie sich vor einer Klagerücknahme anwaltlich beraten, da die Ablehnung damit bestandskräftig wird.
Welchen Vorteil hat es, die freiwillige Ausreise zu erklären?
Die Erklärung der freiwilligen Ausreisebereitschaft kann Ihnen nach § 38 Abs. 3 AsylG n.F. eine Ausreisefrist von bis zu drei Monaten verschaffen. Das gibt Ihnen Zeit, Ihre Rückkehr geordnet vorzubereiten, und kann helfen, eine Abschiebung und ein damit oft verbundenes Wiedereinreiseverbot nach § 11 AufenthG zu vermeiden. Es handelt sich um ein bewusstes Anreizinstrument des Gesetzgebers zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.
Kann es sein, dass mir gar keine Ausreisefrist gewährt wird?
Ja. Der neue § 38 Abs. 4 AsylG sieht vor, dass abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Ausreisefrist gewährt wird, wenn von Ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, wenn Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder wenn Fluchtgefahr besteht. Diese Ausschlussgründe sind durch die Reform neu in § 38 aufgenommen worden.
Was hat das EU-Recht mit § 38 AsylG zu tun?
Mit der GEAS-Reform ist das deutsche Asylrecht eng mit unmittelbar geltendem EU-Verordnungsrecht verzahnt worden. § 38 Abs. 1 AsylG n.F. verweist ausdrücklich auf Art. 68 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 (Asylverfahrensverordnung), die ab dem 12.06.2026 gilt und die frühere Richtlinie 2013/32/EU ablöst. In den dort genannten Fällen soll die Ausreisefrist nur eine Woche betragen. § 38 ist damit zu einem Durchführungsgesetz zu den EU-Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geworden.
Mein Asylantrag wurde schon vor dem 12.06.2026 gestellt – welche Fassung gilt für mich?
Das ist eine der wichtigsten Fragen im Mandat. Das neue Asylverfahrensrecht gilt grundsätzlich nur für Anträge, die ab dem 12.06.2026 gestellt wurden; für früher eingeleitete Verfahren kann das bisherige Recht weiter maßgeblich sein. Es besteht daher übergangsweise eine doppelte Rechtslage. Wir prüfen in jedem Fall zuerst das Datum der Antragstellung und der Bescheidbekanntgabe, um die richtige Fassung des § 38 AsylG und den korrekten Fristbeginn zu bestimmen.
Gibt es schon Gerichtsurteile zur neuen Fassung von § 38 AsylG?
Nein, gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Neufassung gibt es noch nicht, da diese erst zum 12.06.2026 in Kraft getreten ist. Die bekannten Leitentscheidungen des BVerwG vom 15.01.2019 - 1 C 15.18, vom 25.04.2019 - 1 C 51.18 und vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 sowie das Urteil des EuGH vom 19.06.2018 - C-181/16 ergingen sämtlich zur alten Fassung. Ihre Grundwertungen, insbesondere zum Fristbeginn erst nach Wegfall des Bleiberechts, sind aber in § 38 Abs. 2 AsylG n.F. übernommen worden und damit weiter von Bedeutung.
Das BAMF hat mir bei einer einfachen Ablehnung nur eine Woche Frist gesetzt – ist das zulässig?
In den „sonstigen“ Ablehnungsfällen, die unter § 38 AsylG fallen, beträgt die Frist grundsätzlich 30 Tage und nicht eine Woche. Das BVerwG hat bereits mit Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 klargestellt, dass die kurze Wochenfrist des § 36 AsylG nicht eigenmächtig auf § 38-Fälle übertragen werden darf und eine objektiv zu kurze Fristsetzung rechtswidrig ist. Eine fehlerhaft gesetzte Frist sollten Sie prüfen lassen; gerade eine zu kurze Frist können wir für Sie rügen.
Gibt es im Grenzverfahren besondere Regeln zur Ausreisefrist?
Ja. Der neue § 38 Abs. 5 AsylG enthält Sonderregelungen für das Asylgrenzverfahren. Ein Antrag auf eine Frist zur freiwilligen Ausreise muss dort grundsätzlich innerhalb von drei Arbeitstagen beim Bundesamt gestellt werden; ein verspäteter Antrag ist unzulässig. Wichtig ist die Belehrungspflicht in verständlicher Sprache: Wurde nicht oder unrichtig belehrt, greift die Ausschlusswirkung nicht. Bei Grenz- und Flughafenfällen sollten Sie sich daher unbedingt umgehend rechtlich beraten lassen, weil die Fristen sehr kurz sind.
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