§ 39 AsylG – Zustaendigkeit der Auslaenderbehoerden
§ 39 AsylG – Zustaendigkeit der Auslaenderbehoerden: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 39 AsylG regelt seit der GEAS-Asylreform 2026 die Frage, welche Behörde nach dem rechtskräftigen Ende eines Asylverfahrens für die Beendigung des Aufenthalts zuständig ist. Die seit 12.06.2026 geltende Fassung (eingefügt durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111) ordnet an: Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens geht die Zuständigkeit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf die örtliche Ausländerbehörde über. Wichtig zu wissen: Die Vorschrift war von Ende 2013 bis Juni 2026 „weggefallen“ – ältere Kommentare und manche Datenbanken zeigen daher noch eine leere Norm, was nicht mehr dem aktuellen Recht entspricht.
Für Betroffene bedeutet das vor allem eines: An wen muss ich mich wenden? Anträge auf Aufhebung oder Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung sind nach Verfahrensabschluss an die Ausländerbehörde zu richten, nicht mehr an das BAMF. § 39 AsylG ist eine reine Zuständigkeits- bzw. Kompetenznorm ohne eigenen materiellen Anspruchsinhalt; sie kodifiziert eine Linie, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24) bereits zur alten Rechtslage bestätigt hatte. Zur Neufassung selbst gibt es naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung.
1. Einführung: Was regelt § 39 AsylG?
Wenn Ihr Asylverfahren abgeschlossen ist, stellt sich eine in der Praxis oft entscheidende Frage: Welche Behörde ist eigentlich noch für Sie zuständig – weiterhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder die örtliche Ausländerbehörde? Genau diese Schnittstelle regelt § 39 AsylG. Die Vorschrift ordnet an, dass nach dem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörden für aufenthaltsbeendende Entscheidungen und Maßnahmen zuständig sind. Der heute geltende Wortlaut bestimmt: „Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5." § 39 AsylG ist damit – anders als viele andere Normen des Asylrechts – keine Vorschrift, die über Schutzstatus oder Abschiebungsverbote entscheidet, sondern eine reine Zuständigkeitsregelung. Sie beantwortet die Frage, wer handelt, nicht die Frage, was entschieden wird. Für Sie als Betroffene oder Betroffener ist das gleichwohl von erheblicher Bedeutung, denn an die richtige Behörde müssen Anträge gerichtet und gegen die richtige Behörde muss Rechtsschutz beantragt werden.
Wichtig ist ein transparenter Hinweis zum Rechtsstand: § 39 AsylG war über zwölf Jahre lang – seit dem 01.12.2013 – schlicht „weggefallen", also eine leere Norm ohne Inhalt. Erst durch das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz, mit dem das nationale Recht an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angepasst wurde, ist die Vorschrift wieder mit Inhalt gefüllt worden. Das Gesetz wurde am 28.04.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet – BGBl. 2026 I Nr. 111 – und die hier maßgeblichen Regelungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten, zeitgleich mit der Anwendbarkeit der reformierten europäischen Asylvorschriften. Dieser Ratgeber gibt den Stand Juni 2026 wieder. Bitte beachten Sie, dass einige juristische Datenbanken die Norm aufgrund des kurzen Zeitabstands noch als „(weggefallen)" anzeigen – das ist überholt und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Inhaltlich knüpft § 39 AsylG an eine Linie an, die das Bundesverwaltungsgericht bereits zuvor entwickelt hatte: Es hat mit Urteil vom 20.11.2025 – BVerwG 1 C 28.24 entschieden, dass mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Sonderzuständigkeit des Bundesamts endet und für die anschließenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Ausländerbehörde zuständig ist. § 39 AsylG schreibt diese Rechtsprechung nun ausdrücklich im Gesetz fest. In den folgenden Abschnitten erläutern wir Ihnen den genauen Regelungsgehalt, die Bedeutung der einzelnen Sätze sowie die praktischen Folgen für die Verteidigung Ihrer Rechte.
§ 39 AsylG (seit 12.06.2026) lautet verbatim: „Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.“ (Quelle: gesetze-im-internet.de, geltende Fassung).
2. Der Gesetzeswortlaut des § 39 AsylG
Maßgeblich ist stets der amtliche Gesetzeswortlaut. Damit Sie sich ein eigenes Bild machen können, geben wir Ihnen § 39 AsylG zunächst vollständig und wortgetreu wieder. Die nachfolgende Fassung haben wir am amtlichen Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de geprüft; sie gilt seit dem 12.06.2026 und beruht auf der Neufassung durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28.04.2026).
Die Vorschrift trägt seither die amtliche Überschrift „Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung" und lautet im Wortlaut:
„Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5."
▶ Was diese Norm im Kern regelt
§ 39 AsylG ist eine schlanke Zuständigkeits- oder Kompetenznorm. Sie enthält keinen eigenen materiellen Tatbestand, sondern beantwortet allein die Frage, welche Behörde nach dem Abschluss Ihres Asylverfahrens für aufenthaltsbeendende Entscheidungen und Maßnahmen verantwortlich ist. Satz 1 ordnet die zentrale Zäsur an: Mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens geht die Zuständigkeit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf die örtlichen Ausländerbehörden über. Satz 2 zieht diesen Übergang in den besonderen, fristverkürzten Verfahrenskonstellationen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 AsylG vor, nämlich bereits auf den erstmaligen Eintritt der Vollziehbarkeit und damit vor der formellen Unanfechtbarkeit. Satz 3 erstreckt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde schließlich auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den humanitär geprägten Fällen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 AsylG. Inhaltlich kodifiziert § 39 AsylG damit weitgehend das, was sich zuvor bereits aus § 5 AsylG und § 71 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ergab; das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Linie noch zur alten Rechtslage mit Urteil vom 20.11.2025 - BVerwG 1 C 28.24 bestätigt und dort selbst auf den künftigen § 39 AsylG verwiesen.
Bezug zum EU-Recht
Ein verbreitetes Missverständnis möchten wir an dieser Stelle ausräumen: § 39 AsylG verweist in seinem Wortlaut nicht selbst auf eine EU-Verordnung. Es handelt sich um eine rein nationale Zuständigkeitsregelung. Sie steht allerdings im Zusammenhang mit dem umfassenden Umbau des deutschen Asylrechts durch das GEAS-Anpassungsgesetz, mit dem der Gesetzgeber das nationale Recht an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angepasst hat. Das europäische Fundament dieser Reform bilden insbesondere die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351, die seit dem 12.06.2026 unmittelbar anwendbar sind. Der eigentliche Bezug zu diesen Verordnungen findet sich nicht in § 39 AsylG, sondern an anderer Stelle des Gesetzes, etwa in den Übergangsvorschriften.
⚖ Wichtiger Hinweis zur Normgeschichte
Bei eigener Recherche werden Sie möglicherweise auf eine Stolperfalle stoßen, auf die wir Sie ausdrücklich hinweisen möchten:
- § 39 AsylG war über zwölf Jahre lang, nämlich vom 01.12.2013 bis zur Reform, schlicht „(weggefallen)" und damit eine inhaltsleere Vorschrift; aufgehoben worden war sie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU.
- Ältere Kommentierungen und einzelne Rechtsdatenbanken zeigen daher teilweise noch den Vermerk „(weggefallen)" oder einen anderen Regelungsgegenstand an. Dies ist überholt und gibt nicht den aktuellen Rechtsstand wieder.
- Ältere Gerichtsentscheidungen, die sich auf die frühere Fassung des § 39 AsylVfG bezogen, etwa zu Ausreisefristen, betrafen einen anderen Gegenstand und lassen sich nicht auf die heutige Zuständigkeitsregelung übertragen.
Da es sich um eine erst seit Kurzem geltende Fassung handelt, besteht zu § 39 AsylG in seiner heutigen Gestalt noch keine gefestigte Rechtsprechung; das sagen wir Ihnen offen. Maßgeblicher Orientierungspunkt bleibt die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025 - BVerwG 1 C 28.24. Im Übrigen empfehlen wir, den Wortlaut vor jeder konkreten Verwendung tagesaktuell am amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de gegenzuprüfen, da einzelne Datenbanken die Neufassung mit Verzögerung einpflegen.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 39 AsylG ist in seiner seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung eine schlanke, rein zuständigkeitsregelnde Vorschrift. Sie enthält keinen eigenen materiellen Tatbestand mit Anspruchsvoraussetzungen, sondern ordnet ausschließlich an, welche Behörde nach Abschluss des Asylverfahrens für aufenthaltsbeendende Entscheidungen und Maßnahmen zuständig ist. Die Norm trägt die amtliche Überschrift „Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung" und besteht aus einem einzigen Absatz mit drei Sätzen. Wir geben Ihnen den geltenden Wortlaut nachfolgend verbatim wieder und erläutern ihn Satz für Satz. Maßgeblich ist die durch das GEAS-Anpassungsgesetz eingefügte Fassung, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, in Kraft seit dem 12.06.2026.
Der amtliche Wortlaut des § 39 AsylG lautet: „Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5."
▶ Satz 1: Der gesetzliche Zuständigkeitsübergang vom Bundesamt auf die Ausländerbehörde
Der erste Satz bildet den Kern der Vorschrift. Er knüpft an einen klar definierten Zeitpunkt an: den „unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens". Damit ist die Bestandskraft der das Asylverfahren abschließenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemeint beziehungsweise – im Falle einer gerichtlichen Überprüfung – der rechtskräftige Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Erst wenn keine Rechtsbehelfe mehr offenstehen, ist dieser Anknüpfungspunkt erreicht.
Die Rechtsfolge ist ein gesetzlich angeordneter Zuständigkeitsübergang: Von diesem Zeitpunkt an sind die örtlichen Ausländerbehörden – und nicht mehr das Bundesamt – für den Erlass von „Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts" zuständig. Erfasst werden damit alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also insbesondere der Vollzug der Abschiebung und weitere darauf gerichtete Anordnungen.
Inhaltlich kodifiziert Satz 1 eine Zuständigkeitsverteilung, die bereits vor der Reform aus dem allgemeinen Recht abgeleitet wurde: Die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes ist nach § 5 AsylG auf die ihm im Asylverfahren zugewiesenen Aufgaben begrenzt; mit dem unanfechtbaren Abschluss endet diese Sonderzuständigkeit, und es greift die allgemeine Auffangzuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie noch zur alten Rechtslage – also vor der Wiedereinführung des § 39 AsylG – mit Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24 bestätigt: Für das Wiederaufgreifen mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt sachlich zuständig. § 39 AsylG schreibt diese Rechtsprechung nun ausdrücklich fest.
⚖ Abgrenzung: Wann endet die Zuständigkeit des Bundesamtes?
Für das Verständnis der Norm ist die zeitliche Zäsur entscheidend. Sie lässt sich in zwei Phasen unterteilen:
- Bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens: Das Bundesamt bleibt zuständig für die asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
- Nach dem unanfechtbaren Abschluss: Die Ausländerbehörde übernimmt den Vollzug und sämtliche weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie Entscheidungen über das Wiederaufgreifen in den von § 39 Satz 3 AsylG erfassten Konstellationen.
Diese Abgrenzung hat auch eine inhaltliche Grenze: Zielstaatsbezogene Schutzgründe – also Gefahren, die dem Betroffenen im Herkunftsland drohen – bleiben dem Asylverfahren vor dem Bundesamt vorbehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 klargestellt, dass nur solche zielstaatsbezogenen Umstände in die ausländerrechtliche Abwägung einzubeziehen sind, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind; ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde oder das Bundesamt oder gar einen Anspruch auf eine Doppelprüfung gibt es nicht. Der Zuständigkeitsübergang nach § 39 AsylG eröffnet also keinen Umweg, um eine zweite Prüfung zielstaatsbezogener Gefahren bei der Ausländerbehörde zu erreichen.
▶ Satz 2: Vorverlagerung der Zuständigkeit ab Vollziehbarkeit in besonderen Verfahren
Der zweite Satz enthält eine Sonderregelung für bestimmte beschleunigte beziehungsweise fristverkürzte Verfahrenskonstellationen. In den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylG – also den dort geregelten Konstellationen mit besonderen, verkürzten Klagefristen – tritt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bereits „ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit" ein, mithin schon vor der formellen Unanfechtbarkeit.
Der Hintergrund ist nachvollziehbar: In diesen Verfahren soll der Aufenthalt bereits mit Eintritt der Vollziehbarkeit beendet werden können. Es wäre wenig sinnvoll, die ausländerbehördliche Zuständigkeit hier erst an die spätere Unanfechtbarkeit zu knüpfen. Satz 2 zieht den in Satz 1 angeordneten Zuständigkeitswechsel daher zeitlich vor. Für die Praxis bedeutet dies, dass in diesen Fällen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Ausländerbehörde die richtige Adressatin aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist – ein Umstand, der gerade im einstweiligen Rechtsschutz für die Wahl der richtigen Behörde von erheblicher Bedeutung sein kann.
▶ Satz 3: Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen in humanitären Fallgruppen
Der dritte Satz erstreckt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde ausdrücklich auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, allerdings begrenzt auf die Fälle des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelt die Voraussetzungen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Die beiden in Bezug genommenen Nummern betreffen folgende Prüfpunkte:
- Nummer 4: der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegen.
- Nummer 5: der Ausländer besitzt keinen Aufenthaltstitel.
Gerade in diesen humanitär geprägten Konstellationen ordnet § 39 Satz 3 AsylG an, dass auch über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zu entscheiden hat. Das ist für die anwaltliche Praxis von hoher Bedeutung: Anträge auf Aufhebung oder Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung sind nach Verfahrensabschluss an die örtliche Ausländerbehörde zu richten. Eine an das Bundesamt gerichtete Eingabe liefe Gefahr, als unzulässig abgewiesen zu werden – mit der Folge möglichen Zeit- und Fristverlusts.
⚖ Praktische Bedeutung und ein Hinweis zur Tragweite der Norm
Die praktische Bedeutung des § 39 AsylG liegt in der gesetzlichen Klärung des in der Praxis streitanfälligen „Übergabepunktes" zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde. Das in der Norm angelegte Prüfschema lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Liegt ein unanfechtbarer Abschluss des Asylverfahrens vor, ist die Ausländerbehörde für aufenthaltsbeendende Entscheidungen und Maßnahmen zuständig (Satz 1).
- Handelt es sich um einen Sonderfall des § 74 Abs. 1 Satz 2 oder 3 AsylG, greift die ausländerbehördliche Zuständigkeit bereits ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit (Satz 2).
- Geht es um ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 AsylG, ist ebenfalls die Ausländerbehörde zuständig (Satz 3).
Mit dem Zuständigkeitsübergang ist regelmäßig der Beginn eines eigenständigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens vor der Ausländerbehörde verbunden. Dieser Umstand wird in der Fachöffentlichkeit durchaus kritisch gesehen: Eine migrationsrechtliche Fachanalyse vom 18.11.2025 hat darauf hingewiesen, dass sich an das Asylverfahren ein weiteres ausländerrechtliches Verfahren anschließen kann, was dem mit der Reform verfolgten Beschleunigungsziel zuwiderlaufen könnte. Für die Betroffenen kann dies zugleich eine Rechtsschutzchance bedeuten, da im ausländerrechtlichen Verfahren erneut inlandsbezogene Vollstreckungs- und Abschiebungshindernisse – etwa nach § 60a AufenthG – geltend gemacht werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings der asylrechtliche Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG, dessen Reichweite das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 05.02.2026 – 7 B 11786/25.OVG auch für den Eilrechtsschutz gegen den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung bei Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bejaht hat.
Abschließend ein offener Hinweis zur Rechtssicherheit, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten: § 39 AsylG ist in der hier dargestellten Fassung erst seit dem 12.06.2026 in Kraft. Zuvor war die Vorschrift seit dem 01.12.2013 „weggefallen", weshalb ältere Kommentierungen und einzelne Rechtsdatenbanken die Norm zum Teil noch als leer ausweisen. Eine gefestigte Rechtsprechung speziell zur Neufassung liegt naturgemäß noch nicht vor; die zuvor zur weggefallenen Vorschrift ergangenen Entscheidungen – etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2010 – 10 C 18.09 zu Ausreisefristen nach dem damaligen AsylVfG – betrafen einen anderen Regelungsgegenstand und sind auf die heutige Zuständigkeitsfrage nicht übertragbar. Als verlässliche Auslegungsanker dienen daher die kodifizierende Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24, sowie der von uns vorstehend verbatim wiedergegebene amtliche Wortlaut.
⚠ Veraltete Quellen § 39 AsylG war von 01.12.2013 bis 11.06.2026 „(weggefallen)“. Ältere Kommentare und manche Datenbanken zeigen daher noch eine leere Norm – das ist überholt. Maßgeblich ist allein die seit 12.06.2026 geltende Fassung; im Zweifel den amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de gegenprüfen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Um die heutige Bedeutung des § 39 AsylG zu verstehen, müssen Sie zunächst eine Besonderheit kennen, die in der Praxis immer wieder für Verwirrung sorgt: § 39 AsylG war über zwölf Jahre lang eine leere Vorschrift. Mit der Asylreform 2026 ist die Norm wieder mit Leben gefüllt worden. Wer also eine ältere Kommentierung oder einen älteren Datenbankeintrag liest, läuft Gefahr, einen längst überholten Rechtsstand zugrunde zu legen. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, was sich konkret geändert hat und worauf Sie achten müssen.
▶ Von "(weggefallen)" zur neu belegten Zuständigkeitsnorm
Die ursprüngliche Vorschrift war zum 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU aufgehoben worden. Seither stand an der Stelle des § 39 AsylG über Jahre hinweg lediglich der Klammerzusatz "(weggefallen)". Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach Abschluss des Asylverfahrens ergab sich in dieser Zeit nicht aus § 39 AsylG, sondern wurde aus § 71 Absatz 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 5 AsylG hergeleitet.
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026, wurde § 39 AsylG mit Wirkung zum 12. Juni 2026 neu gefasst. Es handelt sich also nicht um eine bloße Änderung einer bestehenden Regelung, sondern um eine inhaltliche Neubelegung eines zuvor leeren Paragrafen. Die Norm trägt seither die amtliche Überschrift "Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung".
⚖ Alte Fassung und neue Fassung im Vergleich
Die Gegenüberstellung verdeutlicht den grundlegenden Wechsel des Regelungsgegenstands:
- Alte Fassung (bis 11. Juni 2026): § 39 AsylG war "(weggefallen)" und damit inhaltsleer. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der örtlichen Ausländerbehörde war gesetzlich nicht eigens geregelt, sondern wurde aus dem allgemeinen System des § 71 Absatz 1 Satz 1 AufenthG und § 5 AsylG abgeleitet.
- Neue Fassung (seit 12. Juni 2026): § 39 AsylG regelt nun ausdrücklich, welche Behörde nach dem Asylverfahren für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständig ist. Der amtliche Wortlaut, den wir anhand der amtlichen Quelle verifiziert haben, lautet: "Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5."
Inhaltlich verschiebt die neue Fassung die Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Entscheidungen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens vom Bundesamt auf die Ausländerbehörden. Es ist wichtig, dass Sie eines verstehen: § 39 AsylG erfindet diese Zuständigkeitsverteilung nicht neu. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 20.11.2025 - BVerwG 1 C 28.24 entschieden, dass für die isolierte Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig ist. Das Gericht hat dabei selbst darauf hingewiesen, dass diese Verteilung künftig in § 39 AsylG ausdrücklich geregelt werden soll. Die Neufassung schreibt also weitgehend fest, was die höchstrichterliche Rechtsprechung ohnehin schon hergeleitet hatte.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Ein wesentliches Kennzeichen der Asylreform 2026 ist die geänderte Verweistechnik. Das deutsche Asylgesetz ist nach der Reform weitgehend ein Durchführungsgesetz zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden, insbesondere zur Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), zur Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und zur Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung als Nachfolge der Dublin-Regelungen). Während früher auf umgesetzte EU-Richtlinien Bezug genommen wurde, verweist das nationale Recht nun auf diese direkt anwendbaren Verordnungen.
An dieser Stelle ist Genauigkeit geboten, damit Sie keine falschen Erwartungen entwickeln: § 39 AsylG selbst nimmt keinen unmittelbaren Bezug auf diese EU-Verordnungen. Die Vorschrift ist eine rein nationale Zuständigkeitsnorm. Sie ordnet lediglich an, welche deutsche Behörde nach Abschluss des Asylverfahrens zuständig ist, und enthält keine eigenen Verweise auf das Unionsrecht. § 39 AsylG steht zwar im Kontext des durch die GEAS-Reform ausgelösten Gesamtumbaus, ist aber selbst keine Umsetzungs- oder Verweisungsnorm zu den genannten Verordnungen. Die für die Reform typische neue EU-Verweistechnik zeigt sich also gerade nicht im Wortlaut des § 39 AsylG, sondern in anderen Vorschriften des Gesetzes.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG als Übergangsvorschrift
Wo die unmittelbare Verbindung zwischen nationalem Recht und EU-Verordnungen sichtbar wird, ist die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG. Diese Vorschrift trägt die Bezeichnung als Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung und regelt die Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht. Sie verweist ausdrücklich auf Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) sowie auf die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung).
Maßgeblich für die Frage, ob in Ihrem Fall noch das alte oder bereits das neue Recht gilt, ist im Grundsatz der Zeitpunkt der Asylantragstellung: Vor dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge richten sich grundsätzlich nach dem bisherigen Recht, ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge nach den EU-Verordnungen. Bei Verfahren zur Aberkennung oder zum Entzug eines Schutzstatus kommt es demgegenüber auf den Beginn der Überprüfung an. Diese Stichtagsregelung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sich daraus ergibt, welches Verfahrensregime und welche Behördenzuständigkeit anzuwenden sind.
✓ Worauf Sie achten sollten
- Verlassen Sie sich für den aktuellen Rechtsstand nicht auf ältere Kommentare oder Datenbankeinträge, die § 39 AsylG noch als "(weggefallen)" ausweisen. Dieser Zustand ist seit dem 12. Juni 2026 überholt.
- Beachten Sie, dass § 39 AsylG eine reine Zuständigkeitsnorm ist. Sie schafft keinen neuen materiellen Tatbestand, sondern regelt allein, welche Behörde nach Abschluss des Asylverfahrens handelt.
- Prüfen Sie bei laufenden oder älteren Verfahren stets die Übergangsregelung des § 87e AsylG, um zu klären, ob noch altes oder bereits neues Recht anzuwenden ist.
- Berücksichtigen Sie, dass eine gefestigte Rechtsprechung speziell zur Neufassung des § 39 AsylG bislang nicht vorliegt, da die Vorschrift erst seit dem 12. Juni 2026 gilt. Als Auslegungsanker dient die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025 - BVerwG 1 C 28.24, die die Zuständigkeitsverteilung noch zur alten Rechtslage bestätigt hat. Ältere Rechtsprechung zur vor 2013 geltenden, inhaltlich völlig anderen Fassung des § 39 AsylVfG ist für die heutige Zuständigkeitsfrage dagegen nicht übertragbar.
Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen prüfen wir für Sie sorgfältig, welcher Rechtsstand auf Ihren konkreten Fall anzuwenden ist, und stellen sicher, dass Anträge und Rechtsbehelfe an die zuständige Behörde gerichtet werden. Gerade in der Übergangsphase nach der Asylreform 2026 ist diese Weichenstellung für den Erfolg entscheidend.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 39 AsylG steht nicht für sich allein, sondern ist eingebettet in ein dichtes Geflecht aus europäischem Verordnungsrecht, weiteren Vorschriften des Asylgesetzes und den aufenthaltsbeendenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Erst aus diesem Zusammenspiel erschließt sich, welche Behörde in welchem Verfahrensstadium zuständig ist und an welche Stelle Sie sich als Betroffene oder Betroffener wenden müssen. Wir ordnen die Norm für Sie nachfolgend in diesen Gesamtzusammenhang ein.
▶ Der unionsrechtliche Rahmen: Die GEAS-Verordnungen
Die Neufassung des § 39 AsylG ist Teil des GEAS-Anpassungsgesetzes, mit dem der deutsche Gesetzgeber das nationale Recht an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) angepasst hat. Das Gesetz wurde am 28.04.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 111) und ist mit seinen wesentlichen Teilen am 12.06.2026 in Kraft getreten – zeitgleich mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der zentralen GEAS-Rechtsakte.
Den europäischen Rahmen bilden drei Verordnungen vom 14.05.2024, die seit dem 12.06.2026 unmittelbar gelten und frühere Richtlinien ablösen:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Statusverordnung) – sie regelt die Voraussetzungen, unter denen internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) gewährt wird, und löst die bisherige Richtlinie 2011/95/EU ab.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) – sie regelt den Ablauf des Asylverfahrens selbst und tritt an die Stelle der früheren Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) – sie bestimmt, welcher Mitgliedstaat für einen Asylantrag zuständig ist, und tritt als Nachfolgerin der bisherigen Dublin-III-Verordnung (VO 604/2013) an deren Stelle.
Wichtig für das richtige Verständnis: § 39 AsylG selbst setzt keine dieser Verordnungen unmittelbar um und verweist auch nicht ausdrücklich auf sie. Es handelt sich vielmehr um eine rein nationale Zuständigkeitsnorm, die regelt, welche deutsche Behörde nach Abschluss des Asylverfahrens für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständig ist. Der EU-Bezug liegt also nicht im Inhalt des § 39 AsylG, sondern darin, dass die Norm Teil desjenigen Gesetzespakets ist, mit dem die GEAS-Reform insgesamt in deutsches Recht eingepasst wurde.
⚖ Wo der EU-Bezug wirklich greift: Die Übergangsvorschrift
Der unmittelbare Bezug zum Verordnungsrecht entfaltet sich nicht in § 39 AsylG, sondern in der Übergangsvorschrift, die das GEAS-Anpassungsgesetz zugleich geschaffen hat. Diese knüpft die Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht an Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie an die Verordnung (EU) 2024/1347 an. Maßgeblich ist im Grundsatz der Zeitpunkt der Asylantragstellung: Vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge richten sich noch nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge nach den neuen EU-Verordnungen; bei Verfahren zum Entzug eines Schutzstatus kommt es auf den Beginn der Überprüfung an.
Für Sie bedeutet das: In sogenannten Altfällen ist stets zu prüfen, ob überhaupt schon das neue Recht – und damit der neu gefasste § 39 AsylG – Anwendung findet. Dieser Stichtag entscheidet im Einzelfall darüber, nach welcher Rechtslage Ihr Verfahren zu beurteilen ist.
⚖ Das Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes steht § 39 in Abschnitt 4 (Asylverfahren), Unterabschnitt 4 (Aufenthaltsbeendigung), und verzahnt sich mit einer Reihe benachbarter Normen, die den Zuständigkeitsübergang vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf die Ausländerbehörde erst praktisch handhabbar machen:
- § 34 AsylG (Abschiebungsandrohung) – Solange das Asylverfahren läuft, erlässt das Bundesamt die asylrechtliche Abschiebungsandrohung. § 39 Satz 3 AsylG nimmt ausdrücklich auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylG Bezug: Auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in diesen Konstellationen – wenn der Abschiebung weder Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand entgegenstehen (Nr. 4) bzw. wenn kein Aufenthaltstitel besteht (Nr. 5) – ist die Ausländerbehörde zuständig.
- § 34a AsylG (Abschiebungsanordnung) – Auch diese asylrechtliche Maßnahme bleibt bis zum Verfahrensabschluss dem Bundesamt vorbehalten.
- § 38 AsylG (Ausreisefrist) – als unmittelbare Nachbarnorm bildet sie zusammen mit § 39 den verfahrensrechtlichen Übergang von der Verfahrensbeendigung zur Aufenthaltsbeendigung ab.
- § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylG (besondere Klagefristen) – § 39 Satz 2 AsylG verweist hierauf für die beschleunigten und fristverkürzten Verfahrenskonstellationen. In diesen Fällen tritt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bereits ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit ein, also schon vor der formellen Unanfechtbarkeit. Für die Frage, welche Behörde im Eilrechtsschutz die richtige Adressatin ist, ist diese Vorverlagerung von erheblicher praktischer Bedeutung.
⚖ Das Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 39 AsylG markiert die Schnittstelle, an der die Verantwortung aus dem Asylrecht in das allgemeine Aufenthaltsrecht übergeht. Die eigentliche Grundzuständigkeit der Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen folgt aus § 71 Abs. 1 AufenthG; die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts ist nach § 5 AsylG auf das Asylverfahren begrenzt und endet folgerichtig mit dessen unanfechtbarem Abschluss. Vor diesem Hintergrund kodifiziert § 39 AsylG im Kern lediglich ausdrücklich, was zuvor bereits aus dem Zusammenspiel von § 71 Abs. 1 AufenthG und § 5 AsylG abgeleitet wurde.
Diese Zuständigkeitsverteilung hat das Bundesverwaltungsgericht noch zur früheren Rechtslage – also vor Inkrafttreten des neuen § 39 AsylG – bestätigt. Das BVerwG entschied mit Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24, dass für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist; mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet die Sonderzuständigkeit des Bundesamts. § 39 AsylG n.F. schreibt diese Linie nunmehr ausdrücklich fest. Bitte beachten Sie jedoch, dass es zur Neufassung selbst, die erst seit dem 12.06.2026 in Kraft ist, naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt; ältere Entscheidungen betrafen entweder die bis 2013 weggefallene Vorgängerregelung oder die zuvor aus § 71 AufenthG abgeleitete Zuständigkeit.
Im weiteren aufenthaltsrechtlichen Vollzug greifen sodann insbesondere § 58 AufenthG (Abschiebung), § 59 AufenthG (Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist) sowie § 60 AufenthG (Abschiebungsverbote). Dabei ist die Reichweite der nach § 39 AsylG zuständigen Ausländerbehörde nicht unbegrenzt: Nach § 42 AsylG ist sie an die Feststellungen des Bundesamts oder der Gerichte zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) gebunden.
▶ Wichtige Abgrenzung: zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Schutzgründe
Für die Praxis entscheidend ist die Trennlinie zwischen zielstaatsbezogenen Gefahren – also Gefahren, die im Herkunftsland drohen – und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen. Zielstaatsbezogene Schutzgründe bleiben dem Asylverfahren beim Bundesamt vorbehalten; die nach § 39 AsylG zuständige Ausländerbehörde eröffnet insoweit keinen zweiten Prüfungsweg. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 klargestellt, dass in die ausländerrechtliche Abwägung nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen sind, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt im Asylverfahren vorbehalten sind; einen Anspruch auf eine Doppelprüfung oder ein Wahlrecht zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde gibt es nicht.
Inlandsbezogene Hindernisse – etwa Reiseunfähigkeit, der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG oder des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK – sind demgegenüber im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens vor der Ausländerbehörde geltend zu machen, etwa über einen Antrag auf Duldung nach § 60a AufenthG. Hier ist allerdings der asylrechtliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG zu beachten: Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 05.02.2026 – 7 B 11786/25.OVG entschieden, dass dieser Ausschluss auch den Eilrechtsschutz erfasst, wenn sich Betroffene unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegen den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wenden.
✓ Das Wichtigste im Überblick
- § 39 AsylG ist eine nationale Zuständigkeitsnorm ohne unmittelbaren Umsetzungsbezug zu den GEAS-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351; der EU-Bezug liegt im Gesetzespaket als Ganzem und in der Übergangsvorschrift.
- Innerhalb des AsylG verzahnt sich die Norm mit § 34, § 34a, § 38 sowie über die ausdrücklichen Verweise mit § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5.
- Die Brücke ins Aufenthaltsrecht bilden § 71 Abs. 1 AufenthG und § 5 AsylG; der weitere Vollzug richtet sich nach §§ 58, 59, 60 AufenthG, begrenzt durch die Bindungswirkung des § 42 AsylG.
- Zielstaatsbezogene Gründe bleiben dem Bundesamt vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21), inlandsbezogene Hindernisse gehören vor die Ausländerbehörde (§ 60a AufenthG), wobei der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG zu beachten ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2026 – 7 B 11786/25.OVG).
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Eine der häufigsten Fragen, die uns zu § 39 AsylG erreichen, lautet: Was sagen eigentlich die Gerichte dazu? Die ehrliche Antwort lautet, dass die Vorschrift in ihrer heute geltenden Fassung noch sehr jung ist. § 39 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, neu gefasst und ist erst seit dem 12.06.2026 in Kraft. Eine gefestigte, speziell zur Neufassung ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung kann es zum heutigen Zeitpunkt schlicht noch nicht geben. Das sagen wir Ihnen offen, statt eine Scheinsicherheit vorzuspiegeln. Wir zeigen Ihnen im Folgenden transparent, welche Entscheidungen die alte und welche die neue Rechtslage betreffen, und wo derzeit noch offene Fragen bestehen.
▶ Zur Neufassung 2026 gibt es noch keine eigene gefestigte Rechtsprechung
§ 39 AsylG trägt seit der Reform die amtliche Überschrift „Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung" und ordnet in Satz 1 an, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind. Da die Vorschrift erst seit dem 12.06.2026 gilt, liegt zu ihrer Auslegung naturgemäß noch keine veröffentlichte verwaltungsgerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Wer Ihnen heute eine bereits „gefestigte" Spruchpraxis zur Neufassung verspricht, geht über den tatsächlichen Stand hinaus. Belastbar ist derzeit allein der Gesetzeswortlaut selbst sowie die ältere Rechtsprechung, soweit sie die der Norm zugrunde liegende Zuständigkeitsverteilung betrifft.
▶ Wegweisend, wenn auch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24
Inhaltlich am engsten mit § 39 AsylG verbunden ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025 – 1 C 28.24. Wichtig für Ihr Verständnis: Dieses Urteil erging noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Neufassung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24, dass für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit folge aus dem jeweils anwendbaren materiellen Recht, nämlich § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 AsylG andererseits; mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende die Sonderzuständigkeit des Bundesamts.
Diese Entscheidung ist für Sie deshalb so aufschlussreich, weil § 39 AsylG in der Fassung von 2026 genau diese Linie nun ausdrücklich gesetzlich verankert. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung im Kern das kodifiziert, was das Bundesverwaltungsgericht zuvor bereits aus dem Zusammenspiel von § 71 Abs. 1 AufenthG und § 5 AsylG hergeleitet hatte. Das Urteil bleibt damit ein wertvoller Auslegungsanker: Es spricht viel dafür, dass die Gerichte die neue Vorschrift in eben dieser Richtung verstehen werden. Eine Garantie ist das nicht, aber eine fundierte und gut begründbare Erwartung.
⚖ Ältere Urteile zur Abgrenzung BAMF und Ausländerbehörde
Über die Zuständigkeitsfrage hinaus prägt das Bundesverwaltungsgericht seit Jahren die Abgrenzung zwischen asylrechtlicher und ausländerrechtlicher Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 klar, dass in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Umstände einzubeziehen sind, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind; der Betroffene hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde oder das Bundesamt noch einen Anspruch auf eine Doppelprüfung. Diese Aussage behält auch unter § 39 AsylG ihre Bedeutung: Der mit der Neufassung angeordnete Zuständigkeitsübergang auf die Ausländerbehörde eröffnet gerade keinen Weg, zielstaatsbezogene Schutzgründe ein zweites Mal außerhalb des Asylverfahrens prüfen zu lassen.
Demgegenüber ist bei noch älteren Entscheidungen besondere Vorsicht geboten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 17.08.2010 – 10 C 18.09 zu Ausreisefristen nach dem damaligen Asylverfahrensgesetz, dass nach einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens die Ausreisefrist einen Monat beträgt und bei rechtswidrig kürzerer, sodann aufgehobener Frist eine erneute Fristsetzung durch das Bundesamt erforderlich ist. Diese Entscheidung beruht ausdrücklich auf Normen des Asylverfahrensgesetzes alter Fassung. Sie betrifft die Fristproblematik, nicht die heutige Zuständigkeitsfrage des § 39 AsylG, und ist deshalb für die Neufassung nur von historischem Interesse. Wir kennzeichnen das hier bewusst, weil ältere Datenbankeinträge § 39 AsylG teilweise noch als „weggefallen" führen und so leicht ein falscher Eindruck entsteht.
⚖ Rechtsschutz nach Verfahrensabschluss und der Beschwerdeausschluss
Nach dem in § 39 AsylG angeordneten Zuständigkeitsübergang schließt sich an das Asylverfahren häufig ein eigenständiges aufenthaltsrechtliches Verfahren vor der Ausländerbehörde an. In diesem Rahmen können erneut inlandsbezogene Vollstreckungs- und Abschiebungshindernisse, etwa nach § 60a AufenthG, geltend gemacht werden. Hier sind allerdings die Grenzen des asylrechtlichen Beschwerdeausschlusses zu beachten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Beschluss vom 05.02.2026 – 7 B 11786/25.OVG, dass der asylrechtliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch den Eilrechtsschutz erfasst, mit dem sich der Betroffene unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet. Für Sie bedeutet das: Auch wenn die Ausländerbehörde zuständig ist, kann der Rechtsweg in diesen Konstellationen verkürzt sein. Das ist bei der Wahl des richtigen Rechtsbehelfs sorgfältig zu prüfen.
▶ Offene Fragen, die sich erst in der Praxis klären werden
Weil die Neufassung so jung ist, bleiben einige Punkte derzeit ungeklärt und werden sich erst durch künftige Rechtsprechung beantworten lassen. Wir benennen sie offen, damit Sie wissen, wo noch Argumentationsspielraum besteht:
- Genaue Reichweite des Zuständigkeitsübergangs in Satz 1: Welche „Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts" im Einzelnen erfasst sind und wo die Trennlinie zur fortbestehenden Befassung des Bundesamts im Asylfolgeverfahren nach § 71 AsylG verläuft, ist im Detail noch nicht gerichtlich konturiert.
- Vorverlagerter Zuständigkeitswechsel nach Satz 2: § 39 Satz 2 AsylG zieht die Zuständigkeit der Ausländerbehörde in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylG bereits auf den erstmaligen Eintritt der Vollziehbarkeit vor, also vor die Unanfechtbarkeit. Wie dieser Zeitpunkt im Eilrechtsschutz praktisch zu bestimmen ist und welche Behörde im einstweiligen Verfahren anzugehen ist, wird die Praxis noch klären müssen.
- Wiederaufgreifen nach Satz 3: § 39 Satz 3 AsylG erstreckt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG. Wie die Ausländerbehörde dabei mit den humanitären Prüfpunkten – Kindeswohl, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand sowie das Fehlen eines Aufenthaltstitels – umgeht, ist bislang nicht obergerichtlich vorgezeichnet.
- Übergangsfälle rund um den Stichtag 12.06.2026: Bei Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung begonnen wurden, stellt sich die Frage, nach welcher Fassung sich die Zuständigkeit richtet. Hier sind die Übergangsregelungen sorgfältig zu prüfen; eine gefestigte Rechtsprechung zur Behandlung dieser Konstellationen liegt naturgemäß noch nicht vor.
Unser Hinweis aus der täglichen Praxis: Gerade weil die höchstrichterliche Klärung zur Neufassung noch aussteht, lohnt es sich, in einem konkreten Verfahren mit dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu argumentieren und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025 – 1 C 28.24 als Auslegungsanker heranzuziehen. Den genauen, tagesaktuellen Wortlaut des § 39 AsylG prüfen wir vor jeder Verwendung in einem Schriftsatz gegen die amtliche Quelle, da einzelne Datenbanken die Reform mit Verzögerung eingepflegt haben. So stellen wir sicher, dass Ihre Position auf dem heute geltenden Recht und nicht auf einer überholten Fassung beruht.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die Neufassung des § 39 AsylG, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgegeben am 28.04.2026) zum 12.06.2026 in Kraft getreten ist, mag auf den ersten Blick wie eine bloße Zuständigkeitsregelung wirken. Für Sie als betroffene Mandantin oder betroffenen Mandanten entscheidet sie jedoch über eine ganz praktische Frage: An welche Behörde müssen Sie sich nach Abschluss Ihres Asylverfahrens wenden – und wer trifft die Entscheidungen, die über Ihren weiteren Aufenthalt bestimmen? Wir erläutern Ihnen nachfolgend, welche konkreten Folgen die Vorschrift hat, was Sie als betroffene Person wissen sollten und wie eine anwaltliche Vertretung Sie in diesen Konstellationen unterstützen kann.
Der amtliche Wortlaut des § 39 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung lautet: „Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5." Die amtliche Überschrift der Vorschrift lautet „Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung".
▶ Die zentrale praktische Aussage: Zuständigkeitswechsel vom Bundesamt zur Ausländerbehörde
Solange Ihr Asylverfahren läuft, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die maßgebliche Behörde. Es entscheidet über Ihren Schutzstatus und erlässt – wenn Ihr Antrag abgelehnt wird – die asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Mit dem unanfechtbaren Abschluss Ihres Asylverfahrens endet diese Sonderzuständigkeit des Bundesamts grundsätzlich. Ab diesem Zeitpunkt sind die örtlichen Ausländerbehörden für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die auf eine Beendigung Ihres Aufenthalts gerichtet sind. Genau diese Zäsur ordnet § 39 Satz 1 AsylG nunmehr ausdrücklich gesetzlich an.
Diese Verteilung ist nicht völlig neu: Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 20.11.2025 - BVerwG 1 C 28.24 entschieden, dass für die Aufhebung beziehungsweise das Wiederaufgreifen einer bestandskräftig gewordenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist; die sachliche Zuständigkeit folge aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 AsylG andererseits. § 39 AsylG kodifiziert diese vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Linie nun ausdrücklich im Gesetz. Wir weisen jedoch offen darauf hin, dass es zur Neufassung selbst – die erst seit wenigen Tagen in Kraft ist – noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt; die genannte Entscheidung erging noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 39 AsylG, behält aber als Auslegungsanker ihre Bedeutung.
⚖ Was Sie als betroffene Person wissen sollten
Aus dem Zuständigkeitswechsel ergeben sich für Sie mehrere konkrete Konsequenzen, die im Alltag erhebliche Bedeutung haben können:
- Richtige Behörde wählen: Möchten Sie nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Aufhebung oder das Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung erreichen, ist Ihr Antrag an die zuständige Ausländerbehörde zu richten – nicht (mehr) an das Bundesamt. § 39 Satz 3 AsylG stellt dies für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG ausdrücklich klar.
- Frühere Zuständigkeit in beschleunigten Verfahren: Nach § 39 Satz 2 AsylG tritt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylG – also in bestimmten fristverkürzten beziehungsweise an die Vollziehbarkeit anknüpfenden Verfahren – bereits ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit ein, und damit vor der formellen Unanfechtbarkeit. Gerade im Eilrechtsschutz ist deshalb genau zu prüfen, welche Behörde zum jeweiligen Zeitpunkt zuständig ist.
- Zielstaatsbezogene Gründe bleiben dem Asylverfahren vorbehalten: Einwände, die sich auf Gefahren im Herkunfts- oder Zielstaat beziehen, gehören grundsätzlich in das Asylverfahren beim Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 klargestellt, dass in die ausländerrechtliche Abwägung nur zielstaatsbezogene Umstände einzubeziehen sind, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt vorbehalten sind, und dass weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch Ausländerbehörde oder Bundesamt noch ein Anspruch auf eine Doppelprüfung besteht. Über die Ausländerbehörde lässt sich also keine „zweite" Prüfung zielstaatsbezogener Gefahren erreichen.
- Inlandsbezogene Hindernisse bei der Ausländerbehörde: Umstände, die einer Abschiebung im Inland entgegenstehen – etwa familiäre Bindungen oder gesundheitliche Gründe – können hingegen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren vor der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, etwa im Rahmen einer Duldung nach § 60a AufenthG. Zu beachten ist hier allerdings der asylrechtliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG, der nach dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.02.2026 - 7 B 11786/25.OVG auch Eilrechtsschutzbegehren erfassen kann, mit denen unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse die Aussetzung des Vollzugs einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erstrebt wird.
Wie wir Sie als Kanzlei MANDATI anwaltlich unterstützen
Die scheinbar technische Zuständigkeitsfrage entscheidet in der Praxis häufig darüber, ob ein Antrag oder ein Rechtsbehelf überhaupt Erfolg haben kann. Wird die falsche Behörde adressiert, droht die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit – und damit der Verlust wertvoller Zeit, die im Aufenthaltsrecht oft fristgebunden und besonders kostbar ist. Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen begleiten wir Sie in diesen Konstellationen Schritt für Schritt. Nachfolgend skizzieren wir das Vorgehen, das wir typischerweise wählen.
Schritt 1: Verfahrensstand und maßgebliche Fassung klären
Zunächst prüfen wir, in welchem Stadium sich Ihr Verfahren befindet und ob das Asylverfahren bereits unanfechtbar abgeschlossen ist. Wir berücksichtigen dabei, dass § 39 AsylG erst seit dem 12.06.2026 wieder mit Inhalt belegt ist – die Vorschrift war zuvor über Jahre „weggefallen", weshalb ältere Kommentierungen und einzelne Datenbanken sie zum Teil noch ohne Inhalt ausweisen. Wir legen ausschließlich die geltende Fassung zugrunde und prüfen bei Altfällen, ob über die Übergangsvorschriften noch früheres Recht anzuwenden ist.
Schritt 2: Zuständige Behörde bestimmen
Wir bestimmen anhand des § 39 AsylG die richtige Adressatin Ihres Anliegens: das Bundesamt im laufenden Asylverfahren beziehungsweise im Asylfolgeverfahren, die Ausländerbehörde für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach unanfechtbarem Abschluss. In beschleunigten Verfahren beachten wir den nach § 39 Satz 2 AsylG vorverlagerten Zuständigkeitswechsel ab Vollziehbarkeit.
Schritt 3: Anträge und Rechtsbehelfe zielgenau adressieren
Anträge auf Aufhebung oder Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung richten wir nach Abschluss des Asylverfahrens an die zuständige Ausländerbehörde und stützen uns dabei auf § 39 Satz 1 und 3 AsylG sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So vermeiden wir die Gefahr einer Zurückweisung wegen Unzuständigkeit.
Schritt 4: Zielstaats- und inlandsbezogene Gründe richtig zuordnen
Wir prüfen sorgfältig, welche Schutz- und Hinderungsgründe in das Asylverfahren beim Bundesamt gehören und welche im aufenthaltsrechtlichen Verfahren vor der Ausländerbehörde geltend zu machen sind. Diese Zuordnung ist nach den oben genannten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts für den Erfolg entscheidend.
Schritt 5: Fristen und Eilrechtsschutz sichern
Im Aufenthaltsrecht sind Fristen häufig kurz bemessen. Wir überwachen die maßgeblichen Fristen, wählen im Bedarfsfall den richtigen Eilrechtsschutz und berücksichtigen dabei den Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG, damit Ihr Rechtsschutzbegehren nicht aus formalen Gründen scheitert.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Ausführungen den allgemeinen Rechtsstand wiedergeben und eine auf Ihren konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung nicht ersetzen können. Da die Neufassung des § 39 AsylG noch jung ist und sich eine gefestigte Rechtsprechung erst herausbilden wird, empfehlen wir Ihnen, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Abschluss Ihres Asylverfahrens frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Verfahrensstand klären
Prüfen Sie, ob Ihr Asylverfahren wirklich unanfechtbar abgeschlossen ist – also ob die BAMF-Entscheidung bestandskräftig ist oder ein etwaiges Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurde. Erst dann greift die Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 39 AsylG. In beschleunigten Verfahren (§ 74 Abs. 1 S. 2/3 AsylG) kann der Zuständigkeitswechsel schon ab Vollziehbarkeit eintreten.
Richtige Behörde adressieren
Richten Sie Anträge zur Aufhebung oder zum Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach Verfahrensabschluss an die örtliche Ausländerbehörde – nicht mehr an das BAMF. Eine falsche Adressierung kann zu Ablehnung als unzuständig und zu Fristverlusten führen (vgl. BVerwG 1 C 28.24).
Inlandsbezogene Hindernisse geltend machen
Gegenüber der Ausländerbehörde können Sie inlandsbezogene Vollstreckungs- bzw. Abschiebungshindernisse vorbringen (z. B. Duldung nach § 60a AufenthG, Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG / Art. 8 EMRK). Zielstaatsbezogene Schutzgründe bleiben dagegen dem Asyl-(Folge-)Verfahren beim BAMF vorbehalten.
Fristen und Eilrechtsschutz im Blick behalten
Achten Sie auf kurze Fristen, besonders in beschleunigten Verfahren. Bei drohender Abschiebung kann einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht erforderlich sein. Beachten Sie, dass im asylrechtlichen Kontext der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greifen kann.
Anwaltliche Beratung einholen
Wegen der erst seit Juni 2026 geltenden Neufassung und noch fehlender gefestigter Rechtsprechung sollten Sie frühzeitig eine auf Migrations- bzw. Asylrecht spezialisierte Anwältin oder einen Anwalt einschalten. Diese können die zuständige Behörde, die richtige Verfahrensart und die Erfolgsaussichten im Einzelfall prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt der neue § 39 AsylG seit der Asylreform 2026 überhaupt?
§ 39 AsylG trägt seit dem 12.06.2026 die amtliche Überschrift "Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung". Die Vorschrift bestimmt, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind. Es handelt sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, die festlegt, welche Behörde nach dem Verfahren das Sagen hat – ohne selbst neue materielle Voraussetzungen für eine Abschiebung aufzustellen.
Stimmt es, dass es § 39 AsylG vorher jahrelang gar nicht gab?
Ja, das ist zutreffend und wichtig zu wissen. § 39 AsylG war von Dezember 2013 bis Juni 2026 schlicht "(weggefallen)", also eine leere Vorschrift; die alte Fassung war durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU aufgehoben worden. Erst durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, wurde der Paragraf mit Wirkung zum 12.06.2026 neu mit Inhalt gefüllt. Ältere Kommentare und manche Online-Datenbanken zeigen die Norm deshalb teilweise noch als "weggefallen" an – das ist überholt.
Wer ist nach Abschluss meines Asylverfahrens für eine mögliche Abschiebung zuständig – das Bundesamt oder die Ausländerbehörde?
Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ist die Ausländerbehörde zuständig, nicht mehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das Bundesamt prüft den Asylantrag und erlässt im laufenden Verfahren die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG; sobald die Entscheidung aber bestandskräftig bzw. das Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet ist, geht die Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf die örtliche Ausländerbehörde über. § 39 Satz 1 AsylG schreibt diesen Übergang nun ausdrücklich fest.
Ich möchte eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung nachträglich aufheben lassen – an welche Behörde muss ich mich wenden?
Einen solchen Antrag auf Wiederaufgreifen mit dem Ziel der Aufhebung einer bereits bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung richten Sie an die Ausländerbehörde, nicht an das Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 entschieden, dass außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist, weil die Sonderzuständigkeit des Bundesamts mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. § 39 Satz 3 AsylG bestätigt dies nun für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in den Fällen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 AsylG. Eine falsche Adressierung kostet wertvolle Zeit.
Was bedeutet die Formulierung "unanfechtbarer Abschluss des Asylverfahrens" konkret für mich?
"Unanfechtbar" bedeutet, dass gegen die Entscheidung über Ihren Asylantrag kein Rechtsmittel mehr möglich ist – also entweder weil Sie keine Klage erhoben haben und die Klagefrist abgelaufen ist, oder weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskräftig zu Ihren Lasten beendet wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt greift die in § 39 Satz 1 AsylG geregelte Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Solange noch ein Rechtsmittel offen ist, bleibt grundsätzlich das Asylverfahren und damit das Bundesamt maßgeblich.
Gibt es Fälle, in denen die Ausländerbehörde schon früher zuständig wird – also vor der Unanfechtbarkeit?
Ja. § 39 Satz 2 AsylG bestimmt, dass in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 AsylG – das sind besondere, fristverkürzte beziehungsweise an die Vollziehbarkeit anknüpfende Verfahrenskonstellationen – die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bereits ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit besteht, also vor der formellen Unanfechtbarkeit. Das ist vor allem im beschleunigten Verfahren und für den Eilrechtsschutz von Bedeutung, weil Sie sich dort gegebenenfalls schon früher gegen die richtige Behörde wenden müssen.
Muss die Ausländerbehörde eine eigene, neue Abschiebungsandrohung erlassen?
Das hängt vom Einzelfall ab. In bestimmten Konstellationen kann sich an das abgeschlossene Asylverfahren ein eigenständiges aufenthaltsrechtliches Verfahren der Ausländerbehörde anschließen, in dem diese gegebenenfalls eine eigene aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den §§ 58, 59 AufenthG trifft. Genau hieran übt die Fachliteratur (etwa migrationsrecht.net) Kritik: Die Zuständigkeitsverlagerung könne den vom Gesetzgeber bezweckten Beschleunigungseffekt teilweise konterkarieren, weil ein weiteres Verfahren mit eigenem Rechtsschutz entstehen kann. Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Neufassung gibt es allerdings noch nicht – sie ist erst seit dem 12.06.2026 in Kraft.
Kann ich gegenüber der Ausländerbehörde noch einwenden, dass mir in meinem Herkunftsland Gefahr droht?
Solche zielstaatsbezogenen Gefahren – also Gefahren, die gerade aus der Situation im Herkunftsland folgen – sind grundsätzlich dem Asylverfahren beim Bundesamt vorbehalten und nicht bei der Ausländerbehörde neu aufzurollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 klargestellt, dass kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde oder das Bundesamt und auch kein Anspruch auf eine Doppelprüfung besteht. Bei der Ausländerbehörde können Sie aber inlandsbezogene Gründe geltend machen, etwa familiäre Bindungen oder Reiseunfähigkeit.
Was sind "inlandsbezogene Abschiebungshindernisse" und wo mache ich diese geltend?
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind Gründe, die unabhängig vom Herkunftsland gegen den Vollzug der Abschiebung sprechen – etwa eine Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, eine bevorstehende Eheschließung oder der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG. Diese sind bei der nach § 39 AsylG zuständigen Ausländerbehörde vorzubringen, etwa im Rahmen eines Antrags auf Duldung nach § 60a AufenthG. Sie betreffen also nicht die Frage des Asyls, sondern den konkreten Vollzug der Aufenthaltsbeendigung.
Hat die Asylreform 2026 auch mit europäischem Recht zu tun?
Ja. Das GEAS-Anpassungsgesetz dient der Anpassung des deutschen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), insbesondere an die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen 2024/1347 (Qualifikations-/Statusverordnung), 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement, Nachfolge der Dublin-Verordnung), die seit dem 12.06.2026 anwendbar sind. § 39 AsylG selbst ist allerdings eine rein nationale Zuständigkeitsnorm und setzt keine dieser Verordnungen unmittelbar um; der europäische Bezug liegt im Gesamtpaket der Reform, in das die Vorschrift eingebettet ist.
Mein Verfahren läuft schon länger – gilt für mich altes oder neues Recht?
Das richtet sich nach den Übergangsvorschriften des AsylG, die in diesem Zusammenhang auf Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 verweisen. Maßgeblich ist im Grundsatz der Zeitpunkt der Asylantragstellung: Vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge werden im Kern nach altem Recht weitergeführt, ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge nach den neuen EU-Verordnungen. Weil die genaue Abgrenzung im Einzelfall komplex sein kann, sollten Sie Ihren konkreten Verfahrensstand anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie Anträge stellen oder Fristen laufen.
Worauf sollte ich praktisch achten, wenn ich gegen eine drohende Abschiebung vorgehen will?
Achten Sie zuerst darauf, Ihren Antrag oder Eilrechtsschutz an die richtige Behörde zu richten – nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss in aller Regel an die Ausländerbehörde, nicht an das Bundesamt. Beachten Sie außerdem, dass der asylrechtliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG weitreichend ist: Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 05.02.2026 - 7 B 11786/25.OVG entschieden, dass dieser Ausschluss auch Eilverfahren erfasst, in denen man sich unter Berufung auf inlandsbezogene Hindernisse gegen den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung wendet. Wegen dieser engen Rechtsschutzwege und der noch fehlenden gefestigten Rechtsprechung zur Neufassung ist anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
Ersteinschätzung anfragen →
