§ 47 AsylG – Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 47 AsylG – Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 47 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen" und regelt, wie lange Asylsuchende verpflichtet sind, in der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Grundsatz gilt die Wohnpflicht bis zur Entscheidung des Bundesamts und im Ablehnungsfall bis zur Ausreise oder Abschiebung – längstens 18 Monate, für minderjährige Kinder samt Eltern und ledigen Geschwistern längstens 6 Monate. Bei sicheren Herkunftsstaaten, fehlender Mitwirkung oder Identitätstäuschung kann sie länger andauern.
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111), dessen einschlägige Teile am 12. Juni 2026 in Kraft getreten sind, wurde die Vorschrift im Zuge der EU-Asylreform umgebaut. Neu hinzugekommen sind Regelungen zur sogenannten Sekundärmigration (Absätze 1b und 1c) mit Wohnpflichten von bis zu 24 Monaten und unmittelbaren Verweisen auf die EU-Verordnungen (EU) 2024/1351 und 2024/1348. Wegen der frischen Gesetzeslage gibt es zur Neufassung noch keine gefestigte Rechtsprechung; bisherige Urteile betrafen die alte Fassung.
1. Einführung: Was regelt § 47 AsylG?
§ 47 des Asylgesetzes (AsylG) regelt eine der ersten und folgenreichsten Pflichten, die Asylsuchende nach ihrer Ankunft in Deutschland trifft: die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die amtliche Überschrift der Vorschrift lautet nüchtern „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen" – nicht, wie häufig verkürzt zitiert wird, „Pflicht zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung". Der Sache nach begründet § 47 Abs. 1 AsylG jedoch genau eine solche Wohnpflicht: Ausländer, die nach § 14 Abs. 1 AsylG ihren Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einreichen müssen, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes und im Fall der Ablehnung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Einrichtung zu wohnen – längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern samt ihren Eltern und ledigen Geschwistern längstens 6 Monate. § 47 AsylG steht damit im Zentrum des Unterbringungs- und Verteilungsrechts (Abschnitt 5 des AsylG) und ist eng mit den nachfolgenden §§ 48 bis 50 AsylG verzahnt, die das Ende der Wohnpflicht, das Verlassen der Einrichtung und die landesinterne Verteilung regeln. Die Norm bestimmt mittelbar auch, wo Sie behördlich erreichbar sein müssen, welche BAMF-Außenstelle zuständig ist und welche weiteren Beschränkungen – etwa beim Zugang zum Arbeitsmarkt – während dieser Phase greifen.
Wichtig ist der aktuelle Rechtsstand: Wir geben Ihnen diesen Ratgeber transparent mit Stand Juni 2026 nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) an die Hand. § 47 AsylG ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz, ausgefertigt am 23.04.2026 und verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, in seinem hier maßgeblichen Teil zum 12.06.2026 erheblich umgebaut worden. Die Vorschrift gliedert sich seither in die Absätze 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 und 4 und ist weit stärker als zuvor zu einem Durchführungsrecht der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden – sie nimmt nunmehr ausdrücklich auf die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 (in den Absätzen 1a bis 1c, namentlich für die neuen Konstellationen der sogenannten Sekundärmigration) und auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 (in Absatz 4, etwa bei der Registrierung und der Information über Rechte und Pflichten) Bezug. Flankiert werden diese unmittelbar anwendbaren Verordnungen von der neu gefassten Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346, die die unionsrechtlichen Mindeststandards der Unterbringung vorgibt, sowie von der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 für die Statusentscheidung. Für Sie als Betroffene oder Angehörige bedeutet das zweierlei: Zum einen können sich die Fristen und Voraussetzungen je nach Ihrer persönlichen Situation – etwa Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat, Familienkonstellation oder ein Sekundärmigrationsbezug – deutlich unterscheiden. Zum anderen ist die Rechtslage in Teilen noch jung: Zur Neufassung 2026 liegt naturgemäß noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, weshalb wir im Folgenden stets offenlegen, welche Aussagen sich auf gesicherte allgemeine Maßstäbe stützen und welche Fragen derzeit rechtlich noch offen sind.
Die amtliche Überschrift des § 47 AsylG lautet „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen", nicht „Pflicht zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung". In Schriftsätzen und Bescheidprüfungen sollte die korrekte amtliche Bezeichnung verwendet werden.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 47 AsylG
Damit Sie die folgenden Erläuterungen einordnen können, stellen wir Ihnen zunächst die Vorschrift selbst vor. Die amtliche Überschrift des § 47 AsylG lautet schlicht „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen“. Sie regelt die Pflicht, während des Asylverfahrens in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bitte beachten Sie, dass wir den Stand nach der großen europäischen Asylreform zugrunde legen: Das AsylG ist zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz, geändert worden; die hier maßgeblichen Bestimmungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten. Den jeweils aktuellen amtlichen Wortlaut können Sie unter gesetze-im-internet.de jederzeit selbst nachlesen.
▶ Der Wortlaut der zentralen Vorschrift
Den Kern der Norm bildet die Grundpflicht in § 47 Absatz 1 Satz 1 AsylG. Sie lautet im Wortlaut:
„Ausländer, die nach § 14 Absatz 1 den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einreichen müssen, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljaehrigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“
Daran schließt sich in § 47 Absatz 1a AsylG eine verschärfte Regelung für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (§§ 29a, 29b AsylG) an, die im Grundsatz ohne die 18-Monats-Grenze bis zur Entscheidung beziehungsweise bis zur Ausreise gilt. Neu durch die Reform 2026 ist § 47 Absatz 1b AsylG, der die Fälle der sogenannten Sekundärmigration erfasst. Er lautet im Wortlaut:
„Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer, die in eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration nach § 44 Absatz 1a verteilt worden sind, verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Nummer 2 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung, längstens jedoch bis zu 24 Monate in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“
Die übrigen Absätze geben wir Ihnen aus Gründen der Genauigkeit nur sinngemäß wieder, weil uns insoweit kein zeichengenaues amtliches Zitat vorliegt; maßgeblich ist stets der amtliche Text. Inhaltlich gilt: § 47 Absatz 1c AsylG enthält für minderjährige Kinder und ihre Familien in Sekundärmigrationsfällen gestufte, kürzere Höchstfristen von insgesamt höchstens zwölf Monaten. § 47 Absatz 1d AsylG erlaubt den Bundesländern, eine Wohnpflicht von bis zu 24 Monaten anzuordnen, etwa bei Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig. § 47 Absatz 2 AsylG gestattet, dass minderjährige ledige Kinder eines wohnpflichtigen Ausländers in der Einrichtung wohnen dürfen, auch wenn sie selbst keinen Asylantrag gestellt haben. § 47 Absatz 3 AsylG begründet die Pflicht, während der Wohnpflicht für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein. § 47 Absatz 4 AsylG schließlich verpflichtet die Aufnahmeeinrichtung, Sie möglichst schriftlich und in verständlicher Form über Ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten und auf Rechtsberatung hinzuweisen.
⚔ Die Bezüge zum europäischen Recht
Ein Blick auf den Wortlaut zeigt Ihnen unmittelbar, dass § 47 AsylG seit der Reform 2026 kein rein nationales Gesetz mehr ist, sondern an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angebunden wurde. Der bereits zitierte Absatz 1b verweist ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2024/1351, die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (sogenannte AMMR), die das frühere Dublin-System ersetzt und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten regelt. Auch § 47 Absatz 1a AsylG nimmt mit der Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 auf diesen Rechtsakt Bezug.
Im Hintergrund stehen weitere unmittelbar geltende EU-Verordnungen, namentlich die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, die seit dem 12.06.2026 anwendbar sind. Für die Wohnpflicht selbst ist zusätzlich die neue Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 von Bedeutung. Hier ist eine Unterscheidung wichtig, die wir Ihnen offen benennen möchten: Während die genannten Verordnungen unmittelbar gelten, ist die Aufnahmerichtlinie eine Richtlinie, die der Gesetzgeber erst in nationales Recht umsetzen muss. § 47 AsylG ist damit zu einem erheblichen Teil Durchführungsrecht zu diesen europäischen Vorgaben geworden und an ihnen zu messen.
▶ Die systematische Einordnung der Vorschrift
§ 47 AsylG steht im fünften Abschnitt des AsylG („Unterbringung und Verteilung“) und ist nicht isoliert zu lesen. Er bildet zusammen mit den unmittelbar anschließenden Vorschriften den Kern der Wohnsitz- und Unterbringungsregelungen. Folgende Normen sollten Sie stets mitdenken:
- § 48 AsylG regelt die Beendigung der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, etwa bei Schutzzuerkennung oder Fristablauf.
- § 49 AsylG betrifft die Erlaubnis, die Aufnahmeeinrichtung zu verlassen, und kann im Einzelfall ein wichtiger Ansatzpunkt sein.
- § 50 AsylG ordnet die landesinterne Verteilung an, die nach Ende der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung greift.
- § 44 Absatz 1a AsylG ist die Verweisnorm zu § 47 Absatz 1b AsylG: Ohne eine vom jeweiligen Land eingerichtete Aufnahmeeinrichtung für Verfahren bei Sekundärmigration läuft die verschärfte 24-Monats-Wohnpflicht ins Leere.
Aus dem Wortlaut allein lässt sich die praktische Tragweite der Vorschrift noch nicht vollständig erkennen. Hervorzuheben ist, dass die Rechtsprechung das einem Asylsuchenden zugewiesene Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung als Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG einordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 15.06.2023 - BVerwG 1 C 10.22 bestätigt; in der Vorinstanz hatte bereits der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.03.2022 - VGH 1 S 1265/21 entsprechend entschieden, während das Verwaltungsgericht Stuttgart in der Ausgangsentscheidung vom 18.02.2021 - 1 K 9602/18 den Wohnungsschutz noch verneint hatte. Diese Entscheidungen ergingen allerdings zur früheren Fassung des § 47 AsylG; die hier vorgestellte Neufassung 2026 ist noch zu jung, als dass es zu ihr bereits gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gäbe. Wir weisen Sie hierauf ausdrücklich hin und werden die einzelnen Absätze in den folgenden Abschnitten für Sie näher erläutern.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden stellen wir Ihnen den Regelungsgehalt des § 47 AsylG Absatz für Absatz vor. Wir orientieren uns dabei am amtlichen Wortlaut der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung, die das AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111) erhalten hat. Ein wichtiger Hinweis vorab zur Bezeichnung der Vorschrift: Die amtliche Überschrift lautet schlicht „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen". Die im Sprachgebrauch und auch im Titel dieses Beitrags verwendete Formulierung „Pflicht zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung" beschreibt zwar zutreffend den Kern der Norm, ist aber nicht die amtliche Überschrift. In Schriftsätzen und Anträgen verwenden wir daher stets die korrekte amtliche Bezeichnung.
Die Vorschrift ist nach der Reform deutlich verzweigter als zuvor. Sie gliedert sich nunmehr in die Absätze 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 und 4. Der Aufbau folgt einer inneren Logik: Absatz 1 enthält die Grundpflicht mit der zentralen Höchstfrist von 18 Monaten, die Absätze 1a bis 1d regeln abweichende Konstellationen mit teils verschärften, teils gestaffelten Fristen, und die Absätze 2 bis 4 enthalten flankierende Regelungen zu mitwohnenden Kindern, zur Erreichbarkeit und zur Belehrung.
▶ Absatz 1 – Die Grundpflicht und die 18-Monats-Frist
Den Kern der Norm bildet § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach sind Ausländer, die nach § 14 Abs. 1 AsylG ihren Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einreichen müssen, verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Wohnpflicht ist zeitlich begrenzt: Sie gilt „längstens jedoch bis zu 18 Monate". Für minderjährige Kinder und ihre Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie für deren volljährige, ledige Geschwister verkürzt sich die Höchstdauer auf „längstens jedoch bis zu sechs Monate". Diese Privilegierung von Familien mit minderjährigen Kindern dient dem Kindeswohl und ist ein zentraler Anknüpfungspunkt, wenn Sie als Familie überlange in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind.
Wichtig ist die Voraussetzung auf der Tatbestandsseite: Die Wohnpflicht trifft denjenigen, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat. Die Norm knüpft also an die verfahrensrechtliche Pflicht des § 14 Abs. 1 AsylG an. § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG stellt klar, dass dasselbe in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gilt, wenn die dortigen Voraussetzungen vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen.
Praktisch entscheidend ist die Ausnahme in § 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG. Danach besteht die Pflicht, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn der Betroffene bestimmte Mitwirkungspflichten verletzt. Die Norm zählt vier Fallgruppen auf:
- Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 AsylG ohne genügende Entschuldigung, sofern die Handlung nicht unverzüglich nachgeholt wurde;
- wiederholte Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG ohne genügende Entschuldigung;
- fortgesetzte Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. fortgesetzt falsche Angaben gegenüber der für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde bei vollziehbarer Ausreisepflicht;
- fortgesetzte Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungsanforderungen bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen – insbesondere bei der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung – bei vollziehbarer Ausreisepflicht.
Diese Verlängerungsmöglichkeit findet nach § 47 Abs. 1 Satz 4 AsylG ausdrücklich keine Anwendung auf minderjährige Kinder und ihre Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie deren volljährige, ledige Geschwister. Familien mit minderjährigen Kindern können also nicht über die für sie geltende Höchstfrist hinaus wegen Mitwirkungsverstößen festgehalten werden. § 47 Abs. 1 Satz 5 AsylG stellt schließlich klar, dass die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt bleiben – die Wohnpflicht endet also unabhängig von der Höchstfrist auch dann, wenn einer der dort geregelten Beendigungstatbestände eingreift.
▶ Absatz 1a – Sichere Herkunftsstaaten ohne 18-Monats-Grenze
§ 47 Abs. 1a AsylG enthält ein verschärftes Regime für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der §§ 29a und 29b AsylG. Für diese Personengruppe gilt die Wohnpflicht abweichend von Absatz 1 ohne die dort vorgesehene 18-Monats-Höchstgrenze. Sie wohnen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung als offensichtlich unbegründet – oder im Falle einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 – bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der Aufnahmeeinrichtung. Auch hier gilt nach § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG eine Ausnahme für minderjährige Kinder und ihre Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie deren volljährige, ledige Geschwister.
⚖ Absatz 1b und 1c – Sekundärmigration (neu durch die GEAS-Reform)
Die Absätze 1b und 1c sind durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu in § 47 AsylG eingefügt worden und betreffen die sogenannte Sekundärmigration. Gemeint sind Konstellationen, in denen ein Asylsuchender bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat registriert wurde oder dort internationalen Schutz erhalten hat und nun in Deutschland einen Antrag stellt. Diese Absätze verweisen unmittelbar auf das europäische Recht, insbesondere auf die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1351). Hierin zeigt sich der grundlegende Charakter des reformierten AsylG: Es ist in weiten Teilen zum Durchführungsgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden.
Nach § 47 Abs. 1b AsylG sind Ausländer, die nach § 44 Abs. 1a AsylG in eine besondere Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration verteilt worden sind, verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 dort zu wohnen – und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit und im Falle der Ablehnung als unzulässig nach § 29 Nr. 2 AsylG bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung, „längstens jedoch bis zu 24 Monate". Die Wohnpflicht endet nach § 47 Abs. 1b Satz 2 AsylG zudem, wenn das Bundesamt feststellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Wichtig ist die Anrechnungsregel in § 47 Abs. 1b Satz 4 AsylG: Der Zeitraum, den Sie in der Sekundärmigrations-Aufnahmeeinrichtung verbracht haben, wird auf die Dauer der Wohnpflicht nach Absatz 1 angerechnet.
§ 47 Abs. 1c AsylG enthält für minderjährige Kinder und ihre Familienangehörigen in der Sekundärmigration ein eigenes, gestuftes Fristenregime. Hier gilt zunächst eine Höchstdauer von sechs Monaten bis zur Überstellungsentscheidung bzw. – bei anderweitig gewährtem Schutz – bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes. Nach Erlass der Überstellungsentscheidung oder einer Ablehnung als unzulässig nach § 29 Nr. 2 AsylG kann sich die Wohnpflicht um längstens weitere sechs Monate verlängern. Die Gesamtdauer beträgt nach § 47 Abs. 1c Satz 4 AsylG „insgesamt nicht länger als zwölf Monate".
Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Die verschärfte Wohnpflicht nach Absatz 1b und 1c setzt voraus, dass das jeweilige Bundesland überhaupt eine Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1a AsylG eingerichtet hat. Fehlt eine solche Einrichtung, laufen diese Absätze leer. Dies sollte in jedem einschlägigen Mandat geprüft werden.
▶ Absatz 1d – Länderöffnungsklausel bis 24 Monate
§ 47 Abs. 1d AsylG eröffnet den Ländern die Möglichkeit, abweichend von Absatz 1 eine Wohnpflicht von längstens 24 Monaten anzuordnen, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde. Diese Länderoption bestand inhaltlich bereits vor der Reform, war dort jedoch in einem anderen Absatz verortet. Bei der Prüfung älterer Bescheide und Schriftsätze ist daher Vorsicht geboten: Die frühere Verortung der 24-Monats-Länderregelung ist nicht identisch mit der heutigen Absatznummerierung. Wir achten in unserer Beratung stets auf die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung.
▶ Absatz 2 bis 4 – Mitwohnende Kinder, Erreichbarkeit und Belehrung
Die abschließenden Absätze enthalten flankierende Regelungen. Nach § 47 Abs. 2 AsylG kann ein minderjähriges, lediges Kind, dessen Eltern zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, dort ebenfalls wohnen, auch wenn es selbst keinen Asylantrag gestellt hat. Dies dient der Wahrung der Familieneinheit.
§ 47 Abs. 3 AsylG begründet eine Erreichbarkeitspflicht: Für die Dauer der Wohnpflicht ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein. Diese Vorschrift ist der Anknüpfungspunkt für Zustellungen und für die Einhaltung von Mitwirkungsobliegenheiten; Verstöße können erhebliche Folgen für das Verfahren haben.
§ 47 Abs. 4 AsylG schließlich verpflichtet die Aufnahmeeinrichtung, den Ausländer innerhalb der Frist für die Registrierung des Asylantrags nach Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 möglichst schriftlich, in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte und Pflichten bei der Aufnahme zu unterrichten. Die Einrichtung muss zudem darauf hinweisen, wer Rechtsberatung und -vertretung gewähren kann – ausdrücklich auch unentgeltlich tätige Vereinigungen. Auch diese Belehrungspflicht knüpft die Reform unmittelbar an das europäische Verfahrensrecht an.
⚖ Verfassungsrechtliche Grenzen – das Zimmer als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG
Über den reinen Wortlaut hinaus ist eine grundrechtliche Frage von erheblicher praktischer Bedeutung: Genießt das Ihnen in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesene Zimmer den Schutz des Wohnungsgrundrechts aus Art. 13 GG? Diese Frage ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.06.2023 – BVerwG 1 C 10.22 entschieden, dass ein einem Asylsuchenden nach § 47 Abs. 1 AsylG zugewiesenes Zimmer in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist, weil es als Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung dient. Das bloße – auch nächtliche – Betreten zum Zweck einer Dublin-Überstellung wertete das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht als Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG, weil eine Durchsuchung über das bloße Betreten hinaus gezielte Suchhandlungen voraussetzt; ein Richtervorbehalt griff in dem entschiedenen Fall daher nicht, das Betreten war nach Art. 13 Abs. 7 GG gerechtfertigt. In dem parallelen Normenkontrollverfahren BVerwG 1 CN 1.22, ebenfalls vom 15.06.2023, ließ das Gericht die materielle Grundrechtsfrage zur Hausordnung einer Aufnahmeeinrichtung ausdrücklich offen und verwarf den Antrag als unzulässig.
Diese Verfahrenskette begann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das mit Urteil vom 18.02.2021 – 1 K 9602/18 über nächtliche Maßnahmen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Ellwangen befand, und führte über den VGH Baden-Württemberg, der mit Urteil vom 28.03.2022 – 1 S 1265/21 das Zimmer als Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG einordnete, bis zum Bundesverwaltungsgericht. In dieselbe Richtung weist die Normenkontrollentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 24.02.2022 – 12 S 4089/20, die eine Hausordnungsregelung zum Betreten der Zimmer wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheits- und Wesentlichkeitsgrundsatz für unwirksam erklärte.
Die zentrale Folgefrage – ob das Aufsuchen zur Abschiebung bereits einen Richtervorbehalt auslöst – ist weiterhin in Bewegung. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 42/24 anhängig (Zweiter Senat; Stand 2026, unterstützt durch eine Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung vom 17.03.2025); ihr Ausgang ist offen. In eine für Betroffene günstige Richtung weist bereits eine spätere Kammerentscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.09.2025 – 2 BvR 460/25 entschieden, dass das Aufsuchen eines abschiebungsbetroffenen Bewohners in seinem zugewiesenen Zimmer regelmäßig eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellt, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort besteht – mit der Folge, dass grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich ist. Für die Praxis der Abschiebung aus Aufnahmeeinrichtungen ist diese Entwicklung von erheblicher Bedeutung.
⚖ Unionsrechtliche Maßstäbe für Aufenthaltsbeschränkungen
Da § 47 AsylG nach der Reform in das europäische Asylsystem eingebettet ist, sind auch die unionsrechtlichen Grenzen von Aufenthaltsbeschränkungen zu beachten. Materielle Grundlage der Wohn- und Aufenthaltsbeschränkung ist nunmehr die Aufnahmebedingungen-Richtlinie (EU) 2024/1346, die – als Richtlinie und nicht als unmittelbar geltende Verordnung – Mindeststandards der Unterbringung festlegt, an denen sich die nationale Ausgestaltung messen lassen muss.
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lassen sich allgemeine Maßstäbe gewinnen, die auch unter neuem Recht fortwirken. Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 01.03.2016 – C-443/14 und C-444/14 (Alo und Osso) entschieden, dass eine Wohnsitzauflage nicht allein der gleichmäßigen Verteilung von Soziallasten dienen darf, unter dem Gesichtspunkt der Integrationsförderung aber zulässig sein kann. Mit Urteil der Großen Kammer vom 17.12.2020 – C-808/18 hat der EuGH zudem die Grenze zwischen einer bloßen Aufenthaltsbeschränkung und einer Haft mit eigenen Verfahrensgarantien gezogen. Diese Linie ist bei sehr langen Unterbringungszeiten – etwa in den 24-Monats-Konstellationen der Absätze 1b und 1d – als Argumentationsmaßstab heranzuziehen.
Flankierend ist auf das soziale Existenzminimum hinzuweisen: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 entschieden, dass eine pauschale Leistungsabsenkung für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar war, weil empirische Belege für Einspareffekte durch gemeinsames Wirtschaften fehlten. Auch die Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung darf das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten.
✓ Worauf es bei der Prüfung im Einzelfall ankommt
- Zu welcher Personengruppe gehören Sie? Maßgeblich ist zunächst, ob Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (Absatz 1a), ob ein Sekundärmigrationsfall vorliegt (Absatz 1b oder 1c) oder ob es bei der Grundpflicht des Absatzes 1 bleibt.
- Liegt eine Familie mit minderjährigen Kindern vor? Dann gilt die verkürzte Höchstfrist von sechs Monaten, und eine Verlängerung wegen Mitwirkungsverstößen ist ausgeschlossen.
- Ist die einschlägige Höchstfrist (18 oder 24 Monate) abgelaufen? Hier ist die genaue Fristberechnung einschließlich der Anrechnungsregel des § 47 Abs. 1b Satz 4 AsylG entscheidend.
- Bestehen verfassungs- oder unionsrechtliche Einwände, etwa gegen eine überlange Unterbringung oder gegen ein Betreten des Zimmers ohne richterliche Anordnung?
Abschließend ein Hinweis zur Rechtsprechungslage: Die hier zitierten Urteile und Beschlüsse ergingen ganz überwiegend zur früheren Fassung des § 47 AsylG oder betreffen angrenzende Fragen. Zur Neufassung 2026 liegt bislang – die Vorschrift gilt erst seit dem 12.06.2026 – keine gefestigte Rechtsprechung vor. Wir kennzeichnen dies in jedem Mandat offen und stützen die Argumentation insoweit auf die fortgeltenden allgemeinen Maßstäbe des Grund- und Unionsrechts. Sollte für ein Wortlautzitat in einem Schriftsatz absolute Zeichengenauigkeit erforderlich sein, gleichen wir den hier wiedergegebenen Text zuvor mit der amtlichen Fassung ab.
⚠ Rechtsstand prüfen – Reform vom 12.06.2026 § 47 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) neu gefasst; die maßgeblichen Teile gelten seit 12.06.2026. Vor jedem wörtlichen Zitat sollte der amtliche Text unter gesetze-im-internet.de in der ab 12.06.2026 geltenden Fassung abgeglichen werden, da ältere und private Quellen teils noch die Vorreformfassung zeigen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Wenn Sie sich heute mit § 47 AsylG befassen, ist eines wichtig zu wissen: Die Vorschrift gilt seit dem 12. Juni 2026 in einer neuen Fassung. Grundlage ist das GEAS-Anpassungsgesetz (Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems), ausgefertigt am 23. April 2026 und verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber das deutsche Asylrecht an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angepasst, das innerhalb der gesamten Europäischen Union zum 12. Juni 2026 wirksam geworden ist.
Vorab ein klarstellender Hinweis, der für die saubere Arbeit am Gesetz wichtig ist: Die amtliche Überschrift des § 47 AsylG lautet nicht „Pflicht zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung", sondern schlicht „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen". Inhaltlich begründet die Norm gleichwohl eine echte Wohnpflicht, sodass die umgangssprachliche Bezeichnung den Regelungsgehalt durchaus zutreffend beschreibt. In Schriftsätzen und förmlichen Eingaben sollte jedoch die amtliche Überschrift verwendet werden.
▶ § 47 AsylG ist geändert worden, nicht unverändert geblieben
Um Missverständnissen vorzubeugen: § 47 AsylG ist durch die Reform 2026 nicht etwa nur redaktionell berührt, sondern in der Sache erweitert worden. Die bisherige Grundstruktur ist allerdings erhalten geblieben. Wer die alte und die neue Fassung nebeneinanderlegt, erkennt, dass der Kern der Wohnpflicht fortbesteht und die wesentlichen Neuerungen vor allem in zusätzlichen Absätzen liegen.
Unverändert geblieben ist insbesondere die Grundpflicht des Absatzes 1: Wer seinen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat, ist verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes und im Fall der Ablehnung bis zur Ausreise oder bis zur Vollziehung der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, längstens jedoch 18 Monate. Für minderjährige Kinder sowie ihre Eltern oder sonst sorge- oder erziehungsberechtigten Personen und ihre volljährigen ledigen Geschwister gilt weiterhin eine kürzere Höchstdauer von sechs Monaten. Ebenfalls fortbestehend ist die Sonderregelung des Absatzes 1a für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG, für die die 18-Monats-Grenze nicht gilt. Auch die flankierenden Regelungen zum Mitwohnen minderjähriger Kinder ohne eigenen Asylantrag (Absatz 2), zur Erreichbarkeitspflicht gegenüber Behörden und Gerichten (Absatz 3) und zur Informationspflicht der Aufnahmeeinrichtung über Rechte, Pflichten und Rechtsberatungsmöglichkeiten (Absatz 4) sind im Kern erhalten geblieben.
⚖ Die wesentlichen Neuerungen: drei zusätzliche Absätze zur Sekundärmigration
Der inhaltliche Schwerpunkt der Reform liegt in der Einfügung neuer Absätze, die sich mit der sogenannten Sekundärmigration befassen, also mit Fällen, in denen eine Person nach Stellung oder Bearbeitung eines Schutzgesuchs in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland weiterreist. Die neuen Tatbestände lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- § 47 Abs. 1b AsylG (neu): Richtet ein Land nach § 44 Abs. 1a AsylG eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration ein, besteht für die betroffenen Personen während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine Wohnpflicht von längstens 24 Monaten. Bereits in der Aufnahmeeinrichtung verbrachte Zeiträume werden dabei angerechnet.
- § 47 Abs. 1c AsylG (neu): Für minderjährige Kinder und ihre Begleitpersonen in Sekundärmigrationsfällen gilt ein gestaffeltes Sonderregime mit einer Gesamthöchstdauer von 12 Monaten.
- § 47 Abs. 1d AsylG (neu): Die Länder können bestimmen, dass eine Wohnpflicht von bis zu 24 Monaten besteht, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde. Diese Länderöffnungsklausel entspricht der Sache nach der früheren Verlängerungsoption, ist durch die Reform aber an eine neue Stelle gerückt.
Auf diesen letzten Punkt möchten wir Sie besonders hinweisen, weil er eine typische Fehlerquelle bei der Zitierung darstellt: Die Befugnis der Länder, die Höchstdauer auf 24 Monate auszudehnen, fand sich in der alten Fassung in § 47 Abs. 1b AsylG. Nach der Reform steht sie in § 47 Abs. 1d AsylG. Ältere Quellen und Vorlagen, die noch die alte Nummerierung verwenden, führen daher leicht zu Fehlzitaten. Maßgeblich ist stets die amtliche, ab dem 12. Juni 2026 geltende Fassung, abrufbar unter gesetze-im-internet.de.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Eine der bedeutsamsten strukturellen Veränderungen betrifft nicht den einzelnen Wortlaut eines Absatzes, sondern die Art und Weise, wie § 47 AsylG mit dem europäischen Recht verzahnt ist. Das reformierte Asylrecht ist in weiten Teilen nicht mehr eigenständiges nationales Recht, sondern Durchführungsrecht zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zur früheren Rechtslage.
Bis zur Reform stützte sich die Wohnpflicht unionsrechtlich auf die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, also auf eine Richtlinie, die durch nationales Recht umgesetzt werden musste. Seit dem 12. Juni 2026 verweist § 47 AsylG demgegenüber unmittelbar auf EU-Verordnungen, die in allen Mitgliedstaaten ohne Umsetzungsakt gelten. Konkret nimmt insbesondere § 47 Abs. 1a AsylG auf die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 (Artikel 42 Abs. 1 – Überstellungsentscheidung) Bezug, und die Sekundärmigrations-Tatbestände der Absätze 1b und 1c knüpfen an das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach derselben Verordnung an. Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet das praktisch: Die deutsche Vorschrift lässt sich heute kaum noch isoliert lesen. Wer die Tragweite seiner Wohnpflicht verstehen will, muss zugleich den europäischen Rahmen in den Blick nehmen.
Eingebettet ist § 47 AsylG damit in das reformierte GEAS-Regelwerk, zu dem neben der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 auch die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 gehören. Da es sich um Verordnungen und nicht um Richtlinien handelt, gelten diese Rechtsakte unmittelbar und genießen Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht. Das deutsche AsylG hat sich dadurch in weiten Teilen von einer eigenständigen Kodifikation zu einem flankierenden Durchführungsgesetz gewandelt.
⚖ Der Übergang: die neue Vorschrift des § 87e AsylG
Mit der Reform stellt sich zwangsläufig die Frage, welches Recht für laufende und für neue Verfahren gilt. Diese Frage beantwortet die durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügte Übergangsvorschrift des § 87e AsylG. Sie ist aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung geschaffen worden und trifft eine Stichtagsregelung: Das neue Verfahrens- und Statusrecht – insbesondere nach der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 – gilt grundsätzlich für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden. Vor diesem Stichtag bereits anhängige Verfahren werden demgegenüber bis zu ihrem bestandskräftigen Abschluss nach dem bisherigen Recht (Richtlinie 2013/32/EU) weitergeführt.
Für die Wohnpflicht des § 47 AsylG ist eine Besonderheit zu beachten, auf die wir Sie ausdrücklich aufmerksam machen möchten: Die Stichtagslogik des § 87e AsylG betrifft das Verfahrens- und Statusrecht. Die Wohnpflicht selbst ist demgegenüber nationales Aufnahmerecht. Sie wird von der verfahrensrechtlichen Übergangsregelung nicht in gleicher Weise erfasst, sodass die Neufassung des § 47 AsylG praktisch für alle ab dem Inkrafttreten in Aufnahmeeinrichtungen wohnenden Personen Bedeutung erlangt. Ob ein vor dem Stichtag gestellter Antrag noch nach altem Verfahrensrecht behandelt wird, sagt also nicht zwingend etwas darüber aus, nach welcher Fassung des § 47 AsylG sich Ihre konkrete Wohnpflicht richtet. Diese Differenzierung sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
▶ Was bedeutet das für die Rechtsprechung?
Eine Vorschrift, die erst am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist, kann naturgemäß noch nicht durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformt sein. Wir möchten gegenüber Ihnen offen sein: Zu der konkreten Neufassung des § 47 AsylG – insbesondere zu den verschärften Höchstfristen und zu den Sekundärmigrations-Tatbeständen – liegen bislang keine obergerichtlichen Entscheidungen vor. Argumentationen müssen sich daher auf die Gesetzesmaterialien sowie auf allgemeine grundrechtliche und unionsrechtliche Maßstäbe stützen.
Übertragbar bleiben allerdings die zur bisherigen Rechtslage entwickelten verfassungsrechtlichen Leitlinien zum Schutz des zugewiesenen Zimmers. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.06.2023 – BVerwG 1 C 10.22 entschieden, dass ein in einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesenes Zimmer in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist, das bloße Betreten zum Zweck der Überstellung jedoch keine Durchsuchung darstellt und über Art. 13 Abs. 7 GG gerechtfertigt sein kann; das Parallelverfahren BVerwG 1 CN 1.22 ließ die materielle Grundrechtsfrage offen. Diese Linie hat sich zugunsten der Betroffenen weiterentwickelt: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30.09.2025 – 2 BvR 460/25 entschieden, dass das Aufsuchen eines abschiebungsbetroffenen Bewohners in seinem Zimmer regelmäßig eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG ist, wenn vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort besteht, sodass grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich ist. Zur Reichweite des Wohnungsgrundrechts ist überdies die Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 42/24 anhängig, deren Ausgang noch offen ist. Diese Entscheidungen betreffen den Grundrechtsschutz innerhalb der Aufnahmeeinrichtung und behalten ihre Bedeutung auch unter der neuen Fassung des § 47 AsylG; eine unmittelbare Aussage zu den 2026 eingeführten Fristen lässt sich ihnen jedoch nicht entnehmen.
Sollten Sie von einer langen Unterbringung von mehr als 18 Monaten oder von einer der neuen 24-Monats-Konstellationen betroffen sein, lohnt sich daher eine Prüfung im Einzelfall – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der unionsrechtskonformen Auslegung. Wir prüfen für Sie, welche Fassung des § 47 AsylG auf Ihren Fall anzuwenden ist und ob sich Ansatzpunkte gegen eine überlange Wohnpflicht ergeben.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Die Wohnverpflichtung des § 47 AsylG steht nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in einem engen Geflecht aus europäischem Verordnungs- und Richtlinienrecht einerseits und weiteren Vorschriften des AsylG und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) andererseits. Seit dem 12.06.2026 – dem Tag, an dem die zentralen GEAS-Rechtsakte unionsweit anwendbar geworden sind und das deutsche GEAS-Anpassungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111) in Kraft getreten ist – ist § 47 AsylG nicht mehr nur eine rein nationale Verfahrensnorm, sondern in weiten Teilen Durchführungsrecht zu den neuen EU-Verordnungen. Wir erläutern Ihnen nachstehend, wie diese Vorschriften zusammenwirken und welche praktische Bedeutung das für Ihren Fall haben kann.
⚖ Bezug zum reformierten EU-Asylrecht (Verordnungen 2024/1347, 2024/1348, 2024/1351)
Das reformierte GEAS beruht auf einem Bündel von Rechtsakten. Für § 47 AsylG sind vor allem drei Verordnungen maßgeblich, die seit dem 12.06.2026 unmittelbar – also ohne dass es eines weiteren deutschen Umsetzungsakts bedürfte – in jedem Mitgliedstaat gelten:
- die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations-Verordnung), die festlegt, unter welchen Voraussetzungen einer Person der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist;
- die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung), die das Verfahren von der Registrierung über die Antragstellung bis zur Entscheidung sowie die beschleunigten Verfahren und Grenzverfahren regelt;
- die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMMR), die an die Stelle der bisherigen Dublin-Verordnung tritt und die Bestimmung des für Ihren Antrag zuständigen Mitgliedstaats sowie die Folgen unerlaubter Weiterwanderung („Sekundärmigration") regelt.
§ 47 AsylG knüpft an diese Verordnungen nun unmittelbar an. Die durch die Reform eingefügten Absätze zur Sekundärmigration – § 47 Abs. 1b und Abs. 1c AsylG – setzen voraus, dass über die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach den Regeln der Verordnung (EU) 2024/1351 entschieden wird; sie binden die Dauer Ihrer Wohnverpflichtung an das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates und an eine etwaige Überstellungsentscheidung. Die in § 47 Abs. 4 AsylG geregelte Pflicht der Aufnahmeeinrichtung, Sie über Ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten, ist zeitlich an die Registrierung nach der Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 angelehnt. Die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 wirkt dagegen nur mittelbar: Wird Ihnen Schutz zuerkannt, endet Ihre Eigenschaft als Antragsteller – und damit regelmäßig auch die Grundlage der Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Verordnung und Richtlinie. Die genannten Verordnungen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht. Die für die Unterbringung zentrale Aufnahmebedingungen-Richtlinie (EU) 2024/1346 ist demgegenüber eine Richtlinie, die bis zum 12.06.2026 in nationales Recht umzusetzen war. Sie legt Mindeststandards für die Aufnahme und Unterbringung fest und bildet damit den unionsrechtlichen Maßstab, an dem sich die Bedingungen Ihrer Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG – etwa hinsichtlich Verhältnismäßigkeit, Bedarfsdeckung und Familieneinheit – messen lassen müssen.
Wir weisen Sie offen darauf hin, dass zu der seit dem 12.06.2026 geltenden Neufassung des § 47 AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert – die Vorschrift ist dafür schlicht zu jung. Soweit ältere Entscheidungen herangezogen werden, betreffen sie die frühere Rechtslage und sind nicht ohne Weiteres auf die neuen, verschärften Fristen übertragbar. Für die Grenzen unionsrechtlich zulässiger Bewegungs- und Aufenthaltsbeschränkungen liefern allerdings zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiterhin tragfähige Maßstäbe: Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 01.03.2016 - C-443/14 und C-444/14 (Alo und Osso) entschieden, dass eine Wohnsitzauflage nicht allein der gleichmäßigen Verteilung von Soziallasten dienen darf, sondern einen legitimen Zweck wie die Förderung der Integration verfolgen muss. Mit Urteil vom 17.12.2020 - C-808/18 hat der EuGH (Große Kammer) zudem die Grenze zwischen einer bloßen – zulässigen – Beschränkung der Bewegungsfreiheit und einer Inhaftierung gezogen, die eigene Verfahrensgarantien auslöst. Diese Maßstäbe bleiben auch nach der Reform für die Beurteilung langer Wohnverpflichtungen bedeutsam.
▶ Einordnung in das System des AsylG
§ 47 AsylG steht in Abschnitt 5 des AsylG („Unterbringung und Verteilung") und ist nie isoliert zu lesen. Er bildet zusammen mit den unmittelbar anschließenden §§ 48 bis 50 AsylG den Kern der Unterbringungs- und Verteilungsregelungen:
- § 48 AsylG regelt die Beendigung Ihrer Wohnverpflichtung – etwa bei Zuerkennung von Schutz, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Ablauf der Höchstfrist. Diese Vorschrift ist stets gemeinsam mit § 47 AsylG zu prüfen, wenn es um die Frage geht, ob und wann Sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen dürfen.
- § 49 AsylG eröffnet die Möglichkeit, die Wohnverpflichtung im Ermessen zu beenden oder das Verlassen der Einrichtung zu gestatten. Hier setzen Härtefallargumente an, etwa bei Krankheit oder zum Schutz der Familieneinheit.
- § 50 AsylG betrifft die landesinterne Verteilung nach Ende der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung.
Die Sekundärmigrations-Absätze § 47 Abs. 1b und Abs. 1c AsylG verweisen ihrerseits auf § 44 Abs. 1a AsylG, der die Länder ermächtigt, eigene Aufnahmeeinrichtungen für Verfahren bei Sekundärmigration zu schaffen. Hat ein Bundesland eine solche Einrichtung nicht eingerichtet, läuft die verschärfte Wohnverpflichtung von bis zu 24 Monaten in der Praxis leer – ein Punkt, den wir in einschlägigen Mandaten regelmäßig zuerst prüfen. Die verschärfte Regelung für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten in § 47 Abs. 1a AsylG knüpft an die §§ 29a, 29b AsylG (sichere Herkunftsstaaten) und an § 29 AsylG (Unzulässigkeit) an.
Über den unmittelbaren Verbund hinaus ist § 47 AsylG Anknüpfungspunkt für weitere Folgen: Die Erreichbarkeitspflicht des § 47 Abs. 3 AsylG sichert die Zustellungsregeln des § 10 AsylG ab; während der Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung besteht nach § 61 Abs. 1 AsylG grundsätzlich ein Arbeitsverbot; und für das beschleunigte Verfahren enthält § 30a AsylG eine eigene Wohnverpflichtung in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung, die durch die Grenzverfahrensregeln der Verordnung (EU) 2024/1348 überlagert wird.
Zur zeitlichen Abgrenzung von altem und neuem Recht hat der Gesetzgeber mit dem GEAS-Anpassungsgesetz den § 87e AsylG als Übergangsvorschrift neu eingefügt. Danach gilt das neue Verfahrens- und Statusrecht der Verordnungen (EU) 2024/1348 und 2024/1347 grundsätzlich nur für Anträge, die ab dem 12.06.2026 gestellt werden; vorher anhängige Verfahren laufen bis zum bestandskräftigen Abschluss nach altem Recht weiter. Diese Übergangslogik betrifft jedoch das Verfahrens- und Statusrecht. Die Wohnverpflichtung des § 47 AsylG ist nationales Aufnahmerecht und von dieser Stichtagsregelung nicht erfasst; sie gilt deshalb seit dem 12.06.2026 unmittelbar für alle in Aufnahmeeinrichtungen untergebrachten Personen. Wir empfehlen Ihnen, in jedem Einzelfall sorgfältig zu trennen, welche Vorschrift in welcher Fassung auf Ihren Antrag und auf Ihre Unterbringung anzuwenden ist.
⚖ Bezug zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 47 AsylG und das AufenthG greifen an mehreren Stellen ineinander. Während des Asylverfahrens richtet sich Ihr Aufenthalt nach dem AsylG; die Wohnverpflichtung des § 47 AsylG bestimmt dabei den Ort, an dem Sie zu wohnen haben, sowie Ihre Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte. Das AufenthG wird vor allem dort bedeutsam, wo das Asylverfahren in das allgemeine Ausländerrecht übergeht – etwa nach einer ablehnenden Entscheidung, wenn die Ausreisepflicht und ihre Durchsetzung in den Blick geraten.
Eine ausdrückliche Schnittstelle besteht in der Verteilungsregelung des § 15a AufenthG: Wird ein unerlaubt eingereister Ausländer ohne Asylantrag verteilt, kann nach § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 AsylG eine Pflicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung bis zur Weiterverteilung bestehen. Hierzu liegt mit dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2016 - 18 B 730/16 eine Eilentscheidung vor; sie erging allerdings noch zur damaligen Rechtslage und ist daher nur mit Vorsicht und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Reform heranzuziehen.
Praktisch bedeutsam ist außerdem das Zusammenspiel von § 47 AsylG mit dem Abschiebungsvollzug, der sich nach dem AufenthG richtet. Hier ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Ihnen in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesene Zimmer regelmäßig eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.06.2023 - BVerwG 1 C 10.22, bestätigt durch das Parallelurteil vom selben Tag - BVerwG 1 CN 1.22, entschieden, dass das bloße Betreten des Zimmers zum Zweck einer Dublin-Überstellung keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellt und deshalb keinen Richtervorbehalt auslöst; das Betreten kann nach Art. 13 Abs. 7 GG zur Abwehr einer dringenden Gefahr – etwa zur Wahrung der unionsrechtlichen Überstellungsfristen – gerechtfertigt sein. Diese Verfahrenskette begann beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.02.2021 - 1 K 9602/18 und führte über den VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.03.2022 - VGH 1 S 1265/21 bis zum Bundesverwaltungsgericht; den Charakter des zugewiesenen Zimmers als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG hatte der VGH Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 24.02.2022 - 12 S 4089/20 bejaht.
Diese Linie ist allerdings in Bewegung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25 entschieden, dass das Aufsuchen einer abschiebungsbetroffenen Person in ihrem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG ist, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort besteht – mit der Folge, dass grundsätzlich eine vorherige richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich ist. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 42/24 anhängig; eine Senatsentscheidung liegt noch nicht vor, der Ausgang ist offen. Sollten Sie von einer nächtlichen Abschiebung aus der Aufnahmeeinrichtung betroffen sein, halten wir das Argument eines fehlenden richterlichen Durchsuchungsbeschlusses für Sie offen.
Schließlich besteht ein Bezug zum Leistungsrecht, das die Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung flankiert. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 19.10.2022 - BVerfG 1 BvL 3/21 entschieden, dass die pauschale Absenkung des Regelbedarfs für alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Diese Entscheidung betrifft das Asylbewerberleistungsgesetz, nicht unmittelbar § 47 AsylG, ist aber für die Lebensbedingungen während der Wohnverpflichtung von Bedeutung.
Sie sehen: § 47 AsylG ist eine Norm an der Schnittstelle von europäischem Verordnungsrecht, nationalem Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie grundrechtlichen Garantien. Welche Vorschriften in welcher Fassung für Ihre konkrete Situation gelten, hängt insbesondere vom Zeitpunkt Ihrer Antragstellung, von Ihrer Herkunft und von einer etwaigen Sekundärmigrations- oder Zuständigkeitskonstellation ab. Wir prüfen für Sie sorgfältig, welche Höchstfristen einschlägig sind und ob die Bedingungen Ihrer Unterbringung den unions- und verfassungsrechtlichen Maßstäben standhalten.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Rechtsprechung zu § 47 AsylG müssen Sie eine grundlegende Unterscheidung im Blick behalten: Die für Sie womöglich entscheidenden Urteile ergingen sämtlich zur alten Fassung der Vorschrift, also vor der GEAS-Reform, die mit dem GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) am 12.06.2026 in Kraft getreten ist. Zur Neufassung mit ihren Sekundärmigrations-Tatbeständen (§ 47 Abs. 1b und 1c AsylG) gibt es bislang keine gefestigte, geschweige denn höchstrichterliche Rechtsprechung – die Vorschrift ist schlicht zu jung. Wir kennzeichnen daher im Folgenden bei jeder Entscheidung offen, ob und inwieweit sie auf die heutige Rechtslage übertragbar ist. Erfundene Aktenzeichen oder unterstellte Aussagen werden Sie hier nicht finden; wo keine Rechtsprechung existiert, sagen wir das ausdrücklich.
▶ Die zentrale Linie: Das zugewiesene Zimmer ist eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG
Die praktisch bedeutsamste Rechtsprechung zu § 47 AsylG betrifft nicht die Wohnpflicht-Fristen selbst, sondern den grundrechtlichen Schutz des Zimmers, das Ihnen in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird. Den vorläufigen Schlusspunkt setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.06.2023 – BVerwG 1 C 10.22. Das Gericht entschied, dass ein einem Asylsuchenden nach § 47 Abs. 1 AsylG zugewiesenes Zimmer in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist, weil es dem Betroffenen als Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung dient. Zugleich stellte das Bundesverwaltungsgericht aber klar, dass das bloße – auch nächtliche – Betreten zum Zweck einer Dublin-Überstellung keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellt, weil eine Durchsuchung über das bloße Betreten hinaus ziel- und zweckgerichtete Suchhandlungen voraussetzt. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss war danach nicht erforderlich; das Betreten ließ sich nach Art. 13 Abs. 7 GG zur Wahrung der unionsrechtlichen Überstellungsfristen rechtfertigen.
Diese Entscheidung steht am Ende einer längeren Verfahrenskette, die ihren Ausgang im sogenannten Fall Ellwangen nahm. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied als erste Instanz mit Urteil vom 18.02.2021 – 1 K 9602/18 und verneinte den Wohnungsschutz für das Zimmer noch mangels hinreichender räumlicher Privatheit. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bejahte demgegenüber mit Urteil vom 28.03.2022 – 1 S 1265/21 die Wohnungseigenschaft des Zimmers nach Art. 13 Abs. 1 GG, was das Bundesverwaltungsgericht in der Revision im Grundsatz bestätigte.
In dieselbe Richtung weist die Normenkontroll-Rechtsprechung zur Hausordnung von Aufnahmeeinrichtungen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte mit Urteil vom 24.02.2022 – 12 S 4089/20 eine Hausordnungsregelung der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg, die das Betreten der Zimmer durch Personal auch in Abwesenheit der Bewohner gestattete, wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheits- und Wesentlichkeitsgrundsatz für unwirksam. Auch hier war der tragende Gedanke, dass das zugewiesene Zimmer trotz des Einrichtungscharakters und trotz Mehrfachbelegung die einzig verbleibende Möglichkeit der Bewohner bleibt, einen Bereich der Privatheit zu schaffen. Über die Revision gegen die parallele Normenkontrolle entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.06.2023 – BVerwG 1 CN 1.22; es verwarf den Antrag allerdings als unzulässig, weil die Antragsteller nicht mehr in der Einrichtung wohnten und die Hausordnung zwischenzeitlich außer Kraft getreten war. Die materielle Grundrechtsfrage ließ das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ausdrücklich offen.
Einordnung für Sie: Diese Urteile ergingen zur alten Fassung, ihre Kernaussage zum Wohnungsschutz des Zimmers ist jedoch unmittelbar auf die Neufassung übertragbar. Denn die Wohnpflicht knüpft auch nach der Reform an dasselbe zugewiesene Zimmer an; der grundrechtliche Maßstab des Art. 13 GG ist von der GEAS-Reform unberührt geblieben.
▶ Offen vor dem Bundesverfassungsgericht: Richtervorbehalt beim Aufgreifen zur Abschiebung
Gerade die vom Bundesverwaltungsgericht verneinte Frage – ob das Aufsuchen eines Bewohners in seinem Zimmer zum Zweck der Abschiebung eine Durchsuchung mit Richtervorbehalt darstellt – ist noch nicht abschließend geklärt. Gegen das Urteil BVerwG 1 C 10.22 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 42/24 anhängig (im Verfahren liegt unter anderem eine Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung vom 17.03.2025 vor). Die Beschwerdeführerseite hält das nächtliche Aufgreifen für eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG, die einer vorherigen richterlichen Anordnung bedarf. Eine Senatsentscheidung ist bislang nicht ergangen; der Ausgang ist offen. Wenn Sie von einem Aufgriff aus der Aufnahmeeinrichtung betroffen sind, sollten Sie diese Argumentationslinie offenhalten.
Eine bemerkenswerte Bewegung in diese Richtung zeigt bereits ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts. Mit Beschluss vom 30.09.2025 – 2 BvR 460/25 entschied die 2. Kammer des Zweiten Senats, dass das Aufsuchen eines abschiebungsbetroffenen Bewohners in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellt, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort besteht; dann ist grundsätzlich eine vorherige richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich. Diese Entscheidung betraf eine Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG), nicht unmittelbar die Aufnahmeeinrichtung des § 47 AsylG; der grundrechtliche Gedanke ist jedoch derselbe. Sie zeigt, dass die Rechtsprechung zum Richtervorbehalt in Bewegung ist und dass die im Verfahren 2 BvR 42/24 aufgeworfene Frage keineswegs vorentschieden ist.
▶ Flankierende Rechtsprechung zu Unterbringung und Wohnsitzbeschränkungen
Über den Art.-13-Komplex hinaus existieren einige Entscheidungen, die das Umfeld der Wohnpflicht betreffen, ohne unmittelbar zu § 47 AsylG zu ergehen. Sie liefern Maßstäbe, aber keine direkte Aussage zu den Fristen der Neufassung:
- Zum verfassungsrechtlichen Rahmen der Unterbringung in Sammelunterkünften entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, dass die pauschale Absenkung des Regelbedarfs für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften auf die Regelbedarfsstufe 2 mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist, weil empirische Belege für Einspareffekte durch gemeinsames Wirtschaften fehlten. Die Entscheidung betrifft das Asylbewerberleistungsrecht, nicht die Wohnpflicht selbst, verdeutlicht aber, dass an die wirtschaftlichen Folgen einer Zwangsunterbringung strenge Begründungsanforderungen gestellt werden.
- Zu Wohnsitzauflagen auf unionsrechtlicher Ebene entschied der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) mit Urteil vom 01.03.2016 – C-443/14 und C-444/14 (Alo und Osso), dass eine Wohnsitzauflage für Schutzberechtigte, die Sozialleistungen beziehen, nicht allein der gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten dienen darf, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Integrationsförderung gerechtfertigt sein kann. Diese Entscheidung betrifft anerkannt Schutzberechtigte, nicht Asylsuchende in der Aufnahmeeinrichtung, liefert aber den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsmaßstab für aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen.
- Zur Abgrenzung zwischen bloßer Bewegungsbeschränkung und Freiheitsentziehung entschied der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) mit Urteil vom 17.12.2020 – C-808/18, dass eine Unterbringung mit eigenen verfahrensrechtlichen Garantien einhergehen muss, sobald sie in eine Haft umschlägt. Gerade mit Blick auf die durch die Neufassung möglichen langen Wohnpflichten von bis zu 24 Monaten (§ 47 Abs. 1b und 1d AsylG) kann diese Abgrenzung künftig erhebliche Bedeutung gewinnen.
- Zur Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung erging der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2016 – 18 B 730/16, ein Eilbeschluss zur Verpflichtung, bis zur Weiterverteilung in der Einrichtung zu wohnen, gestützt auf § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 AsylG. Auch diese Entscheidung erging zur Rechtslage des Jahres 2016 und damit zur alten Fassung.
▶ Die offenen Fragen der Neufassung 2026
Für die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung des § 47 AsylG steht eine gerichtliche Klärung in nahezu allen Punkten noch aus. Aus heutiger Sicht erscheinen uns folgende Fragen offen:
- Verhältnismäßigkeit der verlängerten Wohnpflichten: Ob eine Wohnpflicht von bis zu 24 Monaten in der Sekundärmigration (§ 47 Abs. 1b AsylG) oder aufgrund einer Länderanordnung (§ 47 Abs. 1d AsylG) im Einzelfall verhältnismäßig ist, ist bislang nicht obergerichtlich geklärt. Maßstab dürfte die neue Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 sein, an der sich die nationale Ausgestaltung messen lassen muss.
- Umschlagen in eine Freiheitsentziehung: Ungeklärt ist, ab welcher Intensität und Dauer eine Wohnpflicht in der Sekundärmigration faktisch in eine Haft im Sinne der Rechtsprechung zu C-808/18 umschlägt, die eigene Verfahrensgarantien auslöst.
- Auslegung der neuen EU-rechtlichen Verweise: § 47 AsylG nimmt nunmehr unmittelbar auf die Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 Bezug. Wie diese Verweise im Einzelnen auszulegen sind und wie sich das nationale Aufnahmerecht zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht verhält, wird die Rechtsprechung erst noch klären müssen.
- Reichweite des Richtervorbehalts: Solange das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 42/24 nicht entschieden hat, bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Aufgreifen zur Abschiebung aus der Aufnahmeeinrichtung einer richterlichen Anordnung bedarf.
Für Ihre Beratung bedeutet dies: Bei Streitigkeiten über die Neufassung ist mit einer tatrichterlichen Erstbefassung und mit zunächst unsicherer Rechtslage zu rechnen. Verlässlich übertragbar sind allein die allgemeinen Maßstäbe – der Wohnungsschutz des zugewiesenen Zimmers nach Art. 13 GG, die unionsrechtlichen Grenzen aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Wir prüfen für Sie in jedem Einzelfall, welche dieser Maßstäbe greifen und wo sich angesichts der jungen Rechtslage Argumentationsspielräume eröffnen.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Hinter den Absätzen des § 47 AsylG verbergen sich für die betroffenen Menschen sehr konkrete Folgen: Sie bestimmen, wo Sie während des Asylverfahrens wohnen müssen, wie lange diese Wohnpflicht andauert und an welche Pflichten Ihr Aufenthalt geknüpft ist. Seit der Umsetzung der GEAS-Reform durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das am 23.04.2026 ausgefertigt, im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 verkündet und in seinen hier wesentlichen Teilen am 12.06.2026 in Kraft getreten ist, hat sich diese Norm spürbar verändert. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was die Regelung praktisch bedeutet, was Sie als Antragsteller oder Angehöriger wissen sollten und wie eine anwaltliche Vertretung ansetzen kann.
▶ Was die Wohnpflicht praktisch für Sie bedeutet
Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist kein bloß formaler Programmsatz. Sie wirkt sich unmittelbar auf Ihren Alltag, Ihre Bewegungsfreiheit und Ihre Rechtsstellung aus. Nach § 47 Abs. 1 AsylG müssen Sie grundsätzlich bis zur Entscheidung des Bundesamtes und im Fall der Ablehnung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebung in der für Sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung wohnen, längstens 18 Monate; für minderjährige Kinder sowie deren Eltern beziehungsweise Sorge- oder Erziehungsberechtigte und volljährige ledige Geschwister verkürzt sich diese Höchstdauer auf längstens 6 Monate. An diese Wohnpflicht knüpfen zahlreiche weitere Regelungen an:
- Wohnort und Verteilung: Die Aufnahmeeinrichtung bestimmt, welche Außenstelle des Bundesamtes für Ihr Verfahren zuständig ist und in welche Region Sie anschließend verteilt werden.
- Erreichbarkeit und Zustellung: Nach § 47 Abs. 3 AsylG müssen Sie für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar sein. Das ist von erheblicher Bedeutung, weil amtliche Schreiben und Bescheide an die Einrichtung zugestellt werden und Fristen ab Zustellung laufen.
- Familieneinheit: Nach § 47 Abs. 2 AsylG dürfen Ihre minderjährigen ledigen Kinder in der Einrichtung mitwohnen, auch wenn sie selbst keinen Asylantrag gestellt haben.
- Information über Ihre Rechte: Nach § 47 Abs. 4 AsylG ist die Aufnahmeeinrichtung verpflichtet, Sie möglichst schriftlich und in einer für Sie verständlichen Form über Ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten und auf Rechtsberatungsstellen sowie auf Vereinigungen hinzuweisen, die Asylsuchende beraten.
Bitte beachten Sie: Verletzen Sie Mitwirkungspflichten, etwa nach § 15 AsylG, oder täuschen Sie wiederholt über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit, kann die Wohnpflicht über die 18 Monate hinaus verlängert werden. Diese Verschärfung gilt nach dem Gesetz nicht gegenüber Minderjährigen und deren Begleitpersonen.
⚖ Welche Fallgruppen Sie unterscheiden sollten
Die praktischen Folgen hängen entscheidend davon ab, welcher Konstellation Ihr Fall zuzuordnen ist. Gerade nach der Reform 2026 lohnt sich eine genaue Einordnung, weil die Höchstdauern und Tatbestände erheblich auseinanderfallen:
- Regelfall (§ 47 Abs. 1 AsylG): Wohnpflicht längstens 18 Monate, für Familien mit minderjährigen Kindern längstens 6 Monate.
- Sichere Herkunftsstaaten (§ 47 Abs. 1a AsylG): Hier entfällt die 18-Monats-Höchstgrenze; die Wohnpflicht kann bis zur Entscheidung beziehungsweise bis zur Ausreise oder Abschiebung andauern. Für Minderjährige und ihre Familienangehörigen gilt eine Ausnahme.
- Sekundärmigration (§ 47 Abs. 1b und 1c AsylG, neu durch die Reform 2026): Richtet ein Land eine Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1a AsylG ein, kann die Wohnpflicht während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bis zu 24 Monate betragen; bereits verbrachte Zeiten werden angerechnet. Für Minderjährige ist die Dauer gestaffelt und auf insgesamt höchstens 12 Monate begrenzt. Diese Tatbestände knüpfen unmittelbar an die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 an.
- Länderoption (§ 47 Abs. 1d AsylG): Die Länder können bestimmen, dass die Wohnpflicht bis zu 24 Monate dauert, wenn Ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde.
Ein praktischer Hinweis: Die Sekundärmigrations-Regelungen der Absätze 1b und 1c laufen leer, wenn das jeweilige Bundesland überhaupt keine Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1a AsylG eingerichtet hat. Ob die verschärfte 24-Monats-Wohnpflicht in Ihrem Fall tatsächlich greift, ist deshalb stets im Einzelfall zu prüfen.
Schritt 1: Ihre Fallgruppe und die maßgebliche Höchstdauer klären
Zu Beginn jeder anwaltlichen Beratung steht die Einordnung: Stammen Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat? Liegt eine Sekundärmigrationskonstellation vor? Sind minderjährige Kinder betroffen? Erst diese Klärung entscheidet darüber, ob für Sie die Höchstdauer von 6, 18 oder 24 Monaten gilt und ob eine Verlängerung über die Regelgrenze hinaus überhaupt in Betracht kommt. Wir prüfen für Sie zudem, ob bereits verbrachte Zeiten in der Einrichtung anzurechnen sind.
Schritt 2: Den aktuellen Gesetzesstand zugrunde legen
Die Reform 2026 hat die Absatznummerierung verändert. Die frühere Länder-Verlängerungsoption findet sich nun in § 47 Abs. 1d AsylG, während die neuen Sekundärmigrations-Tatbestände in den Absätzen 1b und 1c stehen. Ältere Quellen und private Gesetzesportale geben teilweise noch die Fassung vor der Reform wieder. Für ein verbindliches Wortlautzitat ist daher stets der amtliche Text in seiner ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung maßgeblich. Wir gleichen jede Argumentation mit dem aktuellen amtlichen Stand ab, damit kein Fehlzitat in einen Schriftsatz oder eine Eingabe gerät.
Schritt 3: Grundrechte trotz Wohnpflicht im Blick behalten
Auch während der Wohnpflicht stehen Ihnen Grundrechte zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.06.2023 - BVerwG 1 C 10.22 klargestellt, dass das Ihnen in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesene Zimmer in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist, weil es als Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung dient. Das bloße Betreten zum Zweck einer Überstellung oder Abschiebung wertete das Gericht in jenem Fall jedoch nicht als Durchsuchung, sondern stützte es auf Art. 13 Abs. 7 GG, unter anderem zur Einhaltung der Dublin-Überstellungsfristen. Der Vorinstanzenzug verlief vom Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 - 1 K 9602/18, über den VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2022 - 1 S 1265/21, bis zum Bundesverwaltungsgericht. Dass das zugewiesene Zimmer Wohnungsschutz genießt, hatte der VGH Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 24.02.2022 - 12 S 4089/20 für die Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg festgehalten und dort eine zu weitgehende Betretungsregelung der Hausordnung beanstandet.
Diese Frage ist nicht endgültig geklärt. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 42/24 anhängig; sie betrifft gerade die Reichweite des Wohnungsgrundrechts und die Frage des Richtervorbehalts beim nächtlichen Aufsuchen zur Abschiebung. Eine Senatsentscheidung steht aus. In eine ähnliche Richtung weist bereits der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25, wonach das Aufsuchen eines abschiebungsbetroffenen Bewohners in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig eine Durchsuchung darstellt, solange vor der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort besteht, und daher grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung erfordert. Diese Rechtsprechung kann für Sie bedeutsam werden, wenn Maßnahmen ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss in Ihrem Zimmer durchgeführt werden.
Schritt 4: Verhältnismäßigkeit und unionsrechtliche Grenzen prüfen
Je länger die Unterbringung andauert, desto eher stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit. § 47 AsylG ist nach der Reform ganz wesentlich Durchführungsrecht zu den EU-Verordnungen, insbesondere zur Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und zur Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Hinzu tritt die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346, die als Richtlinie Mindeststandards für die Unterbringung vorgibt, an denen sich die nationale Wohnpflicht messen lassen muss. Bei besonders langer Wohnpflicht lässt sich prüfen, ob die Maßnahme noch eine bloße Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist oder ob sie in eine faktische Freiheitsentziehung umschlägt, die eigene Verfahrensgarantien auslöst; der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.12.2020 - C-808/18 die Abgrenzung zwischen Aufenthaltsbeschränkung und Haft beleuchtet. Für aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen allgemein ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2016 - C-443/14 und C-444/14 (Alo und Osso) von Interesse, das den Verhältnismäßigkeitsmaßstab für Wohnsitzauflagen herausgearbeitet hat.
Wir weisen Sie an dieser Stelle offen darauf hin: Zur Neufassung des § 47 AsylG aus dem Jahr 2026 gibt es noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, da die Vorschrift erst seit dem 12.06.2026 in Kraft ist. Die vorstehend genannten Entscheidungen ergingen zur früheren Rechtslage oder zu angrenzenden Fragen. Sie liefern verlässliche Maßstäbe etwa zum Wohnungsgrundrecht und zur Verhältnismäßigkeit, treffen aber keine unmittelbare Aussage zu den neuen Fristen. Eine seriöse Vertretung kennzeichnet diesen Unterschied stets transparent und stützt sich für die Neufassung ergänzend auf die Gesetzesmaterialien und auf unions- und verfassungsrechtliche Grundsätze.
✓ Was Sie als Betroffener beachten sollten
- Halten Sie sich erreichbar und nehmen Sie Post in der Einrichtung zeitnah entgegen, da Fristen ab Zustellung laufen.
- Bewahren Sie alle Bescheide, Belehrungen und Schreiben der Einrichtung auf; die Information nach § 47 Abs. 4 AsylG kann für spätere Rechtsbehelfe bedeutsam sein.
- Notieren Sie das Datum Ihrer Aufnahme in die Einrichtung, damit die Höchstdauer und mögliche Anrechnungen berechnet werden können.
- Dokumentieren Sie Maßnahmen in Ihrem Zimmer, insbesondere ein Betreten ohne richterlichen Beschluss, möglichst genau nach Datum, Uhrzeit und beteiligten Stellen.
- Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein, sobald sich eine Wohnpflicht von mehr als 18 Monaten oder eine Sekundärmigrationskonstellation abzeichnet.
▶ Wie eine anwaltliche Vertretung ansetzen kann
Für die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen und bundesweiter Tätigkeit beginnt die Beratung mit der präzisen Einordnung Ihres Falls in die richtige Fallgruppe und der Berechnung der maßgeblichen Höchstdauer. Bei überlanger Unterbringung prüfen wir die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, etwa mit Blick auf Krankheit, Familieneinheit nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, das Kindeswohl und eine lange Verfahrensdauer, und streben gegebenenfalls eine Beendigung oder Erlaubnis zum Verlassen über die flankierenden Vorschriften der §§ 48 bis 50 AsylG an. Bei Maßnahmen in Ihrem Zimmer halten wir die Argumentationslinie zum Wohnungsgrundrecht und zum Richtervorbehalt offen, solange die Frage beim Bundesverfassungsgericht unter 2 BvR 42/24 nicht entschieden ist. Und wir achten konsequent darauf, jede Eingabe auf dem aktuellen Rechtsstand nach der GEAS-Reform abzustützen, damit Ihre Rechte auch unter der neuen, EU-rechtlich aufgeladenen Fassung des § 47 AsylG wirksam gewahrt werden.
Eigene Fallgruppe klären
Prüfen Sie zuerst, welche Variante einschlägig ist: Regelfall (Abs. 1, max. 18 Monate bzw. 6 Monate für Familien mit minderjährigen Kindern), sicherer Herkunftsstaat (Abs. 1a, ohne 18-Monats-Grenze) oder Sekundärmigration (Abs. 1b/1c, bis 24 bzw. 12 Monate). Davon hängen Dauer und Rechte ab.
Höchstfristen nachrechnen
Notieren Sie den Tag, ab dem Sie in der Einrichtung wohnen, und berechnen Sie die maßgebliche Höchstfrist. Bei Sekundärmigration werden bereits in der Aufnahmeeinrichtung verbrachte Zeiten angerechnet. Eine Überschreitung der Höchstdauer kann ein Argument für die Beendigung der Wohnpflicht sein.
Mitwirkungs- und Erreichbarkeitspflichten einhalten
Bleiben Sie für Behörden und Gerichte erreichbar (Abs. 3) und kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach. Verletzungen oder Täuschungen über die Identität können die Wohnpflicht über 18 Monate hinaus verlängern.
Beendigungs- und Verlassensgründe prüfen
Lassen Sie prüfen, ob Gründe nach § 48 AsylG (z. B. Schutzzuerkennung, Ablauf der Frist) oder eine Erlaubnis zum Verlassen nach § 49 AsylG vorliegen. Familieneinheit (Art. 6 GG), Krankheit oder Kindeswohl können im Einzelfall für eine frühere Entlassung sprechen.
Anwaltliche Beratung suchen und Rechtswege wahren
Nutzen Sie die Rechtsberatungshinweise, die die Einrichtung nach Abs. 4 geben muss, und ziehen Sie frühzeitig eine im Asylrecht erfahrene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu. Gegen belastende Maßnahmen können Eilrechtsschutz und Widerspruch in Betracht kommen – Fristen beachten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet § 47 AsylG für mich als Asylsuchenden konkret?
§ 47 AsylG verpflichtet Sie, für eine bestimmte Zeit in der für Sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach § 47 Abs. 1 AsylG gilt diese Wohnpflicht bis zur Entscheidung des Bundesamtes über Ihren Asylantrag und im Fall der Ablehnung bis zu Ihrer Ausreise beziehungsweise dem Vollzug der Abschiebung, längstens jedoch 18 Monate. Die amtliche Überschrift der Norm lautet "Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen".
Wie lange muss ich höchstens in der Aufnahmeeinrichtung wohnen?
Die Regelhöchstdauer beträgt nach § 47 Abs. 1 AsylG 18 Monate. Für minderjährige Kinder und ihre Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten sowie für volljährige ledige Geschwister gilt eine kürzere Höchstdauer von 6 Monaten. In bestimmten Konstellationen können sich aber längere Fristen ergeben, etwa bis zu 24 Monate über die Länderöffnungsklausel oder bei Sekundärmigration.
Stimmt es, dass für Familien mit Kindern kürzere Fristen gelten?
Ja. Nach § 47 Abs. 1 AsylG gilt für minderjährige Kinder, ihre Eltern oder sonstigen Sorge- und Erziehungsberechtigten sowie für volljährige ledige Geschwister eine Höchstdauer von 6 Monaten statt der regulären 18 Monate. Zudem dürfen nach § 47 Abs. 2 AsylG minderjährige ledige Kinder in der Einrichtung mitwohnen, auch wenn sie selbst keinen eigenen Asylantrag gestellt haben.
Kann sich die Wohnpflicht über 18 Monate hinaus verlängern?
Ja, das ist möglich. Nach § 47 Abs. 1 AsylG kann die Wohnpflicht über 18 Monate hinaus andauern, wenn Sie Mitwirkungspflichten verletzen, wiederholt gegen Identifizierungspflichten verstoßen, über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllen. Diese Verlängerung gilt allerdings nicht gegenüber Minderjährigen und ihren Begleitpersonen.
Gelten für mich strengere Regeln, wenn ich aus einem sicheren Herkunftsstaat komme?
Ja. Kommen Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG, so sind Sie nach § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes und im Ablehnungsfall bis zur Ausreise oder Abschiebung in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ohne die sonst geltende 18-Monats-Höchstgrenze. Eine Ausnahme besteht für Minderjährige und deren Familienangehörige.
Was hat sich durch die Asylreform 2026 an § 47 AsylG geändert?
§ 47 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz geändert, das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 verkündet wurde und dessen maßgebliche Teile am 12. Juni 2026 in Kraft getreten sind. Neu eingefügt wurden insbesondere Regelungen zur sogenannten Sekundärmigration in § 47 Abs. 1b und 1c AsylG sowie eine Länderöffnungsklausel in § 47 Abs. 1d AsylG. Die Norm verweist nun unmittelbar auf das reformierte EU-Asylrecht, etwa die Verordnung (EU) 2024/1351.
Was bedeutet die Wohnpflicht bei Sekundärmigration nach § 47 Abs. 1b AsylG?
Hat ein Bundesland eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration nach § 44 Abs. 1a AsylG eingerichtet, besteht nach § 47 Abs. 1b AsylG eine Wohnpflicht während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von längstens 24 Monaten; bereits in der Einrichtung verbrachte Zeiten werden angerechnet. Hintergrund ist das Zuständigkeitsverfahren nach der EU-Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Wichtig: Ohne eine solche Einrichtung läuft diese verschärfte Wohnpflicht leer.
Bin ich während der Wohnpflicht verpflichtet, für Behörden erreichbar zu sein?
Ja. Nach § 47 Abs. 3 AsylG müssen Sie für die Dauer der Wohnpflicht für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar sein. Diese Erreichbarkeit ist insbesondere für Zustellungen wichtig, da behördliche und gerichtliche Schreiben an die Aufnahmeeinrichtung gerichtet werden. Sie sollten sich daher nicht ohne Weiteres dauerhaft von der Einrichtung entfernen, ohne die Folgen zu bedenken.
Über welche Rechte muss mich die Aufnahmeeinrichtung informieren?
Nach § 47 Abs. 4 AsylG unterrichtet die Aufnahmeeinrichtung Sie über Ihre Rechte und Pflichten und weist Sie auf Rechtsberatungsstellen sowie auf Vereinigungen hin, die Asylsuchende beraten können. Diese Unterrichtung soll möglichst schriftlich und in einer für Sie verständlichen Form erfolgen. Nehmen Sie diese Hinweise ernst und nutzen Sie eine unabhängige Rechtsberatung frühzeitig.
Ist mein Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung grundrechtlich als Wohnung geschützt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.06.2023 - BVerwG 1 C 10.22 entschieden, dass das einem Asylsuchenden zugewiesene Zimmer in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist, weil es als Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung dient. Bestätigend hatte zuvor der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.02.2022 - 12 S 4089/20 sowie mit Urteil vom 28.03.2022 - VGH 1 S 1265/21 die Wohnungseigenschaft betont. Der grundrechtliche Schutz entfällt also nicht allein durch den Einrichtungscharakter.
Darf die Polizei mein Zimmer zur Abschiebung ohne richterliche Anordnung betreten?
Diese Frage ist rechtlich umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.06.2023 - BVerwG 1 C 10.22 entschieden, dass das bloße Betreten des Zimmers zur Durchführung einer Überstellung keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG ist und daher keinen Richtervorbehalt auslöst, sondern über Art. 13 Abs. 7 GG gerechtfertigt sein kann. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.09.2025 - 2 BvR 460/25 entschieden, dass das Aufsuchen zur Abschiebung regelmäßig eine Durchsuchung mit Richtervorbehalt darstellt, solange keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort besteht. Zudem ist gegen das BVerwG-Urteil die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 42/24 anhängig; der Ausgang ist offen.
Gibt es schon gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung des § 47 AsylG von 2026?
Nein, dazu müssen wir Sie offen aufklären: Zur Neufassung des § 47 AsylG seit dem 12.06.2026 liegt noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, weil die Norm hierfür schlicht zu jung ist. Die vorhandenen Entscheidungen, etwa das Bundesverwaltungsgericht vom 15.06.2023 - BVerwG 1 CN 1.22 zur Hausordnung einer Aufnahmeeinrichtung oder ältere Entscheidungen wie das OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2016 - 18 B 730/16, ergingen zur früheren Rechtslage. In Ihrem konkreten Fall lassen sich daher derzeit vor allem allgemeine grundrechtliche und unionsrechtliche Maßstäbe heranziehen, nicht aber eine gesicherte Rechtsprechung zur aktuellen Fassung.
Kann ich gegen eine zu lange Unterbringung rechtlich vorgehen?
Bei einer langen Unterbringung, insbesondere in den 24-Monats-Konstellationen, lässt sich im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit prüfen und die unionsrechtskonforme Auslegung anhand der EU-Aufnahmestandards rügen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Großen Kammer vom 17.12.2020 - C-808/18 die Abgrenzung zwischen bloßer Bewegungsbeschränkung und einer Haft mit eigenen Verfahrensgarantien betont, und mit Urteil vom 01.03.2016 - C-443/14 und C-444/14 (Alo und Osso) Maßstäbe für aufenthaltsbeschränkende Auflagen entwickelt. Wir prüfen für Sie individuell, ob eine Beendigung der Wohnpflicht oder ein Verlassen der Einrichtung in Betracht kommt.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
Ersteinschätzung anfragen →
