§ 65 AsylG – Herausgabe des Passes
§ 65 AsylG – Herausgabe des Passes: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 65 AsylG regelt einen für viele Schutzsuchende überraschenden Punkt: Der Pass oder Passersatz, den man bei Asylantragstellung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG abgeben muss, bleibt grundsätzlich in amtlicher Verwahrung beim BAMF bzw. der Ausländerbehörde. Erst wenn das Dokument für das Verfahren nicht mehr benötigt wird UND ein Aufenthaltstitel besteht oder erteilt wird, besteht nach Absatz 1 ein gebundener Anspruch auf dauerhafte Aushändigung ("ist auszuhändigen"). Während des laufenden Verfahrens ohne Titel hat man den Pass deshalb regelmäßig nicht zur Hand; als Nachweis dienen stattdessen Aufenthaltsgestattung und Ankunftsnachweis.
Die Fassung gilt seit dem 12.06.2026 (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111): In Absatz 1 wurde "Stellung" durch "Einreichung des Asylantrags" ersetzt – eine rein terminologische Anpassung an die EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348; der materielle Regelungsgehalt blieb unverändert. § 65 verweist selbst nicht ausdrücklich auf die GEAS-Verordnungen, wird von ihnen aber mittelbar geprägt. Für konkrete Anlässe wie eine Reise, eine Passverlängerung oder die Ausreisevorbereitung erlaubt Absatz 2 die nur vorübergehende, zweckgebundene Aushändigung im Ermessen der Behörde.
1. Einfuehrung: Was regelt § 65 AsylG?
Wenn Sie einen Asylantrag stellen, muessen Sie Ihren Pass oder Passersatz nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG den Behoerden vorlegen, aushaendigen und ueberlassen. Das Dokument verbleibt deshalb waehrend des laufenden Asylverfahrens regelmaessig in amtlicher Verwahrung beim Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge (BAMF) oder bei der Auslaenderbehoerde. § 65 AsylG („Herausgabe des Passes“) ist die hierzu gehoerende Rueckgaberegelung: Die Vorschrift bestimmt, unter welchen engen Voraussetzungen Ihnen Ihr Pass oder Passersatz waehrend oder nach dem Asylverfahren wieder ausgehaendigt wird. Sie besteht aus zwei Absaetzen. Absatz 1 sieht eine zwingende, dauerhafte Aushaendigung vor („ist auszuhaendigen“), wenn das Dokument fuer die weitere Durchfuehrung des Asylverfahrens nicht mehr benoetigt wird und Sie einen Aufenthaltstitel besitzen oder die Auslaenderbehoerde Ihnen nach den Vorschriften anderer Gesetze einen solchen erteilt. Absatz 2 erlaubt der Behoerde im Ermessen („kann“) eine nur voruebergehende, zweckgebundene Aushaendigung – etwa fuer eine Reise in den Faellen des § 58 Abs. 1 AsylG, zur Verlaengerung der Gueltigkeitsdauer des Dokuments oder zur Vorbereitung der Ausreise; nach Erloeschen der raeumlichen Beschraenkung (§ 59a AsylG) gilt fuer eine Reise Satz 1 entsprechend.
Systematisch steht § 65 AsylG im sechsten Abschnitt des Asylgesetzes („Recht des Aufenthalts waehrend des Asylverfahrens“), zwischen § 64 (Ausweispflicht) und § 66 (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung). Praktisch bedeutet das fuer Sie: Solange Sie waehrend des Verfahrens lediglich eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) und keinen Aufenthaltstitel besitzen, haben Sie Ihren Pass in aller Regel nicht zur Hand; als Identitaets- und Aufenthaltsnachweis dienen stattdessen die Aufenthaltsgestattung und der Ankunftsnachweis. Wichtig ist der Rechtsstand: Dieser Ratgeber gibt die Rechtslage mit Stand Juni 2026 wieder, also nach der grossen Reform des Gemeinsamen Europaeischen Asylsystems (GEAS), deren Kernvorschriften am 12.06.2026 in Kraft getreten sind. Massgeblich ist dabei das GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 111 (verkuendet am 28.04.2026) bekanntgemacht wurde. Wir weisen offen darauf hin, dass die Quellenlage zur konkreten Reichweite einer Aenderung gerade des § 65 AsylG nicht voellig eindeutig ist: Der grundlegende Regelungsgehalt – dauerhafte Aushaendigung nur bei vorhandenem oder erteiltem Aufenthaltstitel, sonst allenfalls voruebergehende Aushaendigung – ist jedoch erhalten geblieben. Eine gefestigte hoechstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Neufassung gibt es bislang nicht; die wenigen vorhandenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergingen zur frueheren Fassung, was wir in den folgenden Abschnitten jeweils kenntlich machen.
§ 65 Abs. 1 AsylG lautet seit der GEAS-Reform 'nach der Einreichung des Asylantrags' (vorher: 'Stellung'). Das ist eine reine Begriffsanpassung an die EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 – der Regelungsgehalt ist unverändert. Ältere Kommentare/Datenbanken mit 'Stellung' sind insoweit veraltet; maßgeblich ist gesetze-im-internet.de.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 65 AsylG
Bevor wir die einzelnen Voraussetzungen für Sie aufschlüsseln, stellen wir Ihnen zunächst den vollständigen und aktuellen Wortlaut der Vorschrift vor. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung mit Stand 12.06.2026, wie sie über die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de abrufbar und über die Änderungsdokumentation auf buzer.de gegengeprüft ist. § 65 AsylG steht in Abschnitt 6 des Asylgesetzes („Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens") und ist zwischen § 64 AsylG (Ausweispflicht) und § 66 AsylG (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) eingeordnet.
▶ Der amtliche Wortlaut
§ 65 Herausgabe des Passes
(1) Dem Ausländer ist nach der Einreichung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt.
(2) Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Absatz 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.
Einordnung dieses Wortlauts
Die Norm ist bewusst schlank gehalten und rein verfahrenstechnischer Natur. Absatz 1 ordnet eine gebundene Entscheidung an – das Gesetz formuliert „ist auszuhändigen", der Behörde steht insoweit also kein Ermessen zu, sobald beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Absatz 2 räumt der Behörde demgegenüber ein Ermessen ein („kann ... ausgehändigt werden") und betrifft nur die vorübergehende, zweckgebundene Aushändigung für eine Reise, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise. Wichtig zu wissen ist, dass § 65 AsylG ausschließlich die Rückgabe regelt; die zugrunde liegende Pflicht, der Behörde Ihren Pass überhaupt zu überlassen, ergibt sich aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG. Die Verweisungen in Absatz 2 auf § 58 Absatz 1 AsylG (Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs) und § 59a AsylG (Erlöschen der räumlichen Beschränkung) verknüpfen die Passherausgabe mit den Bewegungsfreiheitsregeln desselben Abschnitts.
Bezug zum EU-Recht und die Änderung 2026
Im Zuge der Asylreform 2026 wurde § 65 Absatz 1 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23.04.2026, verkündet am 28.04.2026) mit Wirkung vom 12.06.2026 angepasst. Die Änderung ist überschaubar: Das frühere Wort „Stellung" wurde durch „Einreichung" ersetzt, sodass die Vorschrift nun auf die Aushändigung „nach der Einreichung des Asylantrags" abstellt. Dabei handelt es sich um eine rein terminologische Angleichung an die Begrifflichkeit der reformierten EU-Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348, die zwischen dem Stellen, dem Registrieren und dem förmlichen Einreichen eines Antrags unterscheidet. Der materielle Regelungsgehalt des § 65 AsylG – die Herausgabe nur bei vorhandenem oder erteiltem Aufenthaltstitel sowie die eng begrenzte vorübergehende Aushändigung – ist unverändert geblieben.
Hervorzuheben ist, dass § 65 AsylG in seinem Wortlaut nicht ausdrücklich auf die GEAS-Verordnungen verweist. Anders als zahlreiche andere Vorschriften des Asylgesetzes, die im Rahmen des unionsrechtlichen Wiederholungsverbots gestrichen wurden, weil sie nunmehr unmittelbar durch die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 und die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 geregelt werden, ist § 65 AsylG als nationale Annexvorschrift zur Passrückgabe bestehen geblieben. Das EU-Recht prägt diese Norm daher nur mittelbar – etwa indem die Asylverfahrensverordnung die Vorlage von Identitätsdokumenten regelt und so beeinflusst, ob der Pass „für die weitere Durchführung des Asylverfahrens" noch benötigt wird, oder indem die Qualifikationsverordnung bestimmt, wann ein Schutzstatus und damit der für Absatz 1 erforderliche Aufenthaltstitel entsteht. Ergänzend regelt § 87e AsylG als neue Übergangsvorschrift (in Kraft seit 12.06.2026, mit Verweis auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 sowie VO (EU) 2024/1347) das Verhältnis von altem und neuem Recht; auf § 65 AsylG selbst wirkt sich dies jedoch nicht aus, da die Vorschrift für Alt- wie Neuanträge unverändert fortgilt.
Ein kurzer Hinweis in eigener Sache: Verschiedene Online-Datenbanken zeigten zwischenzeitlich noch die ältere Fassung mit dem Wort „Stellung" oder versahen die Norm pauschal mit dem Stempel „zuletzt geändert 23.04.2026", der jedoch lediglich das Ausfertigungsdatum des gesamten Sammeländerungsgesetzes bezeichnet. Verbindlich ist allein der oben zitierte Wortlaut der konsolidierten Fassung von gesetze-im-internet.de mit der Formulierung „nach der Einreichung des Asylantrags".
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 65 AsylG ist eine schlanke, technisch-verfahrensrechtliche Vorschrift. Sie steht im Abschnitt 6 des Asylgesetzes („Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens") zwischen § 64 (Ausweispflicht) und § 66 (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) und besteht aus zwei Absätzen. Wir erläutern Ihnen nachfolgend Tatbestand, Voraussetzungen und Rechtsfolgen Absatz für Absatz, damit Sie als Betroffene oder Betroffener nachvollziehen können, wann Sie Ihren Pass zurückerhalten und wann nicht.
Den maßgeblichen Wortlaut stellen wir vorab klar, weil verschiedene Online-Quellen unterschiedliche Fassungen anzeigen. Verbindlich ist die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, gegengeprüft an der Änderungsdokumentation auf buzer.de. § 65 Abs. 1 AsylG lautet danach: „Dem Ausländer ist nach der Einreichung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt." § 65 Abs. 2 AsylG lautet: „Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Absatz 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend."
⚖ Der Grundsatz: amtliche Verwahrung des Passes
Um § 65 AsylG zu verstehen, müssen Sie zunächst den Ausgangspunkt kennen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG sind Sie als Asylsuchende oder Asylsuchender verpflichtet, Ihren Pass oder Passersatz den Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Das Dokument verbleibt deshalb während des laufenden Asylverfahrens regelmäßig in amtlicher Verwahrung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beziehungsweise bei der Ausländerbehörde. § 65 AsylG ist die Ausnahme- und Rückgaberegelung zu diesem Grundsatz; er regelt also, wann der einbehaltene Pass wieder herausgegeben wird.
Diese Verwahrung dient der Sicherung des Asylverfahrens und der Verfügbarkeit Ihrer Person, insbesondere der Identitätssicherung und der Verhinderung einer unkontrollierten Ausreise. Praktisch bedeutet das: Solange Ihr Verfahren läuft und Sie keinen Aufenthaltstitel besitzen, haben Sie Ihren Pass typischerweise nicht zur Hand. Als Ausweis- und Aufenthaltsnachweis dienen stattdessen die Aufenthaltsgestattung und der Ankunftsnachweis.
▶ Absatz 1: Dauerhafte Aushändigung als gebundene Entscheidung
§ 65 Abs. 1 AsylG regelt die endgültige Rückgabe des Passes. Die Formulierung „ist auszuhändigen" macht deutlich, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt: Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde kein Ermessen, sondern muss den Pass herausgeben. Sie haben dann einen durchsetzbaren Anspruch.
Die Aushändigung setzt voraus, dass zwei Bedingungen kumulativ – also gemeinsam – erfüllt sind. Erstens darf der Pass für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr benötigt werden. Zweitens müssen Sie einen Aufenthaltstitel besitzen oder die Ausländerbehörde muss Ihnen einen solchen nach den Vorschriften anderer Gesetze, also außerhalb des Asylgesetzes, erteilen. Maßgeblich sind insoweit vor allem die Titel nach dem Aufenthaltsgesetz, etwa die Aufenthaltserlaubnis nach Schutzzuerkennung gemäß §§ 25 ff. AufenthG.
Hier liegt die zentrale Scharnierfunktion der Norm zum allgemeinen Aufenthaltsrecht. Solange Sie nur eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG besitzen, besteht noch kein Aufenthaltstitel im Sinne des Abs. 1 – der Pass bleibt grundsätzlich einbehalten. Erst der Übergang von der bloßen Gestattung zu einem aufenthaltsrechtlichen Titel löst den Herausgabeanspruch aus. Praktisch relevant wird dies insbesondere, wenn Sie während oder nach dem Verfahren einen Titel aus eigenständigem Rechtsgrund erhalten, etwa nach Anerkennung als Schutzberechtigter oder über den Familiennachzug.
Ein Hinweis zur Wortwahl: Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft getreten am 12.06.2026) wurde in Absatz 1 das frühere Wort „Stellung" durch „Einreichung" des Asylantrags ersetzt. Dabei handelt es sich um eine rein terminologische Anpassung an die Begrifflichkeit der EU-Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348), die zwischen dem Stellen, dem Registrieren und dem förmlichen Einreichen eines Antrags unterscheidet. Der materielle Regelungsgehalt des Abs. 1 ist davon unberührt geblieben.
▶ Absatz 2: Vorübergehende Aushändigung als Ermessensentscheidung
§ 65 Abs. 2 AsylG eröffnet einen zweiten, davon strikt zu trennenden Weg: die nur vorübergehende und zweckgebundene Aushändigung. Anders als bei Absatz 1 lautet die Formulierung hier „kann ausgehändigt werden". Es handelt sich also um eine Ermessensentscheidung der Behörde; ein strikter Anspruch besteht nicht. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Begründung Ihres Antrags.
Eine vorübergehende Aushändigung kommt nach dem Gesetz in drei Konstellationen in Betracht:
- für eine Reise in den Fällen des § 58 Abs. 1 AsylG, also wenn Ihnen erlaubt wird, den räumlich zugewiesenen Aufenthaltsbereich vorübergehend zu verlassen;
- zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzes;
- zur Vorbereitung Ihrer Ausreise.
Nach § 65 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend, sobald die räumliche Beschränkung nach § 59a AsylG erloschen ist. In allen Fällen verbleibt das Dokument nur kurzfristig und an den jeweiligen Zweck gebunden bei Ihnen; danach ist es wieder zurückzugeben. Wer also während des laufenden Verfahrens eine konkrete Auslandsreise plant oder seinen Pass verlängern muss, geht den Weg über den begründeten Ermessensantrag nach Absatz 2 – nicht über den Anspruch aus Absatz 1.
⚖ Einordnung in das reformierte Recht 2026
Im Zuge der Asylreform 2026, die das nationale Recht an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) anpasst, sind zahlreiche Vorschriften des Asylgesetzes geändert oder gestrichen worden. Tragendes Prinzip war das unionsrechtliche „Wiederholungsverbot": Nationale Normen, die lediglich den Inhalt unmittelbar geltender EU-Verordnungen wiederholt hätten, wurden aufgehoben. So gelten etwa die materiellen Schutzvoraussetzungen nunmehr unmittelbar über die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 und die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348.
Wir weisen Sie an dieser Stelle offen auf einen Punkt hin, der in Online-Quellen uneinheitlich dargestellt wird: § 65 AsylF verweist nicht ausdrücklich auf die GEAS-Verordnungen. Die Norm ist eine rein nationale, verfahrenstechnische Annexvorschrift über die Pass-Rückgabe und wurde durch die Reform – abgesehen von der terminologischen Anpassung „Stellung" zu „Einreichung" in Absatz 1 – inhaltlich nicht umgestaltet, nicht neu nummeriert und nicht in das EU-Verordnungsrecht überführt. Das EU-Recht prägt die Anwendung allenfalls mittelbar: Die Asylverfahrensverordnung bestimmt, welche Identitätsdokumente für das Verfahren benötigt werden, und überlagert damit das Tatbestandsmerkmal „für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt" in Absatz 1; die Qualifikationsverordnung bestimmt, wann ein Schutzstatus und damit die Grundlage für einen Aufenthaltstitel entsteht; und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung VO (EU) 2024/1351 ist für Überstellungsfälle relevant, in denen der Pass zur Vorbereitung der Ausreise nach Absatz 2 benötigt wird.
Für die Frage des anwendbaren Rechts ist die neue Übergangsvorschrift des § 87e AsylG zu beachten, die ebenfalls am 12.06.2026 in Kraft getreten ist. Sie verweist unter anderem auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 und auf VO (EU) 2024/1347. Die Grundlinie lautet vereinfacht: Für vor dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge gilt für das Verfahren weiterhin das alte Verfahrensrecht bis zum bestandskräftigen Abschluss, während die materiellen Schutzmaßstäbe ab dem Stichtag bereits nach neuem Recht zu beurteilen sind. Da § 65 AsylG selbst nicht in seiner Substanz geändert wurde, gilt er für Alt- wie für Neufälle gleichermaßen fort.
⚖ Was die Rechtsprechung zeigt – und ihre Grenzen
Eine gefestigte oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu § 65 AsylG in seiner Fassung ab dem 12.06.2026 gibt es bislang nicht. Das ist angesichts des kurzen Zeitraums seit Inkrafttreten nicht überraschend. Die vorhandenen Entscheidungen stammen durchweg von Verwaltungsgerichten und ergingen zur früheren Fassung beziehungsweise zur Vorgängernorm § 65 AsylVfG. Wir kennzeichnen das im Folgenden bewusst transparent, damit Sie den Aussagewert richtig einordnen können.
Zur vorübergehenden Aushändigung des Passes für eine bevorstehende Eheschließung hat das VG Sigmaringen mit Entscheidung vom 10.10.2007 - 9 K 1389/07 ausgeführt, dass die grundrechtliche Vorwirkung des Art. 6 GG es gebieten kann, ein bei der Behörde verwahrtes Reisedokument zumindest in Form einer beglaubigten Kopie zur Verfügung zu stellen, wenn die betroffene Person ihre Identität andernfalls nicht nachweisen kann und die Interessen der Behörde durch die bloße Kopie gewahrt bleiben. Zur Aushändigung des Nationalpasses zur Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise erging der Beschluss des VG Hamburg vom 29.10.2012 - 15 E 2848/12 im Eilverfahren; auch diese Entscheidung betraf die damalige Fassung als § 65 AsylVfG.
Sorgfältig abzugrenzen ist § 65 AsylG von der Herausgabe sonstiger im Verfahren vorgelegter Dokumente. Diese richtet sich nicht nach § 65, sondern nach § 21 Abs. 5 AsylG. So hat etwa das VG Magdeburg mit Urteil vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD entschieden, dass ein Anspruch auf Rückgabe der im Asylverfahren vorgelegten Dokumente aus § 21 Abs. 5 AsylG folgt, sobald diese nicht mehr benötigt werden, und dass diese Vorschrift – anders als die passbezogene Sonderregelung des § 65 AsylG – auch nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens anwendbar bleibt. In dieselbe Richtung gehen das VG Düsseldorf mit Urteil vom 22.03.2024 - 16 K 163/23.A sowie das VG Aachen mit Beschluss vom 14.11.2018 - 5 L 1069/18.A, die § 65 AsylG jeweils nur zur Abgrenzung heranzogen. Für Sie bedeutet das praktisch: Geht es um Ihren Pass, ist § 65 AsylG einschlägig; geht es um andere Urkunden wie Personenstands- oder Identitätsdokumente, kommt der weitergehende Anspruch aus § 21 Abs. 5 AsylG in Betracht.
Wir verzichten bewusst darauf, weitere oder höchstrichterliche Entscheidungen zu § 65 AsylG zu behaupten. Soweit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Themenumfeld kursieren, etwa BVerwG vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 zur Titelerteilungssperre oder BVerwG vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 zum Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb, betreffen diese gerade nicht § 65 AsylG und taugen nicht als Beleg zu dieser Norm.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Zum 12. Juni 2026 ist das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in Kraft getreten. Begleitend dazu hat der deutsche Gesetzgeber das nationale Recht durch das GEAS-Anpassungsgesetz angepasst, das als BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28. April 2026 verkündet wurde (Ausfertigung 23. April 2026). Da diese Reform tief in das Asylgesetz eingegriffen hat, stellt sich für die Praxis die berechtigte Frage, ob auch § 65 AsylG – die Vorschrift über die Herausgabe des Passes – betroffen ist. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle eine ehrliche und differenzierte Antwort geben, denn die Quellenlage ist hier nicht einheitlich.
▶ Der Kerngehalt des § 65 AsylG ist erhalten geblieben
Die zentrale Botschaft vorweg: Die materielle Regelungsstruktur des § 65 AsylG ist durch die Asylreform 2026 nicht verändert worden. Auch nach dem 12. Juni 2026 gilt unverändert, dass Ihnen der Pass oder Passersatz nach § 65 Abs. 1 AsylG nur dann dauerhaft auszuhändigen ist, wenn das Dokument für das Asylverfahren nicht mehr benötigt wird und Sie zugleich einen Aufenthaltstitel besitzen oder die Ausländerbehörde Ihnen einen solchen nach den Vorschriften anderer Gesetze erteilt. Ebenso unverändert bleibt die nur vorübergehende Aushändigung nach § 65 Abs. 2 AsylG für eine Reise in den Fällen des § 58 Abs. 1 AsylG, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder zur Vorbereitung der Ausreise. Wer also befürchtet hat, die Reform habe den Anspruch auf Pass-Rückgabe grundlegend umgestaltet, kann beruhigt sein: Das ist nicht der Fall.
⚖ Alte gegenüber neuer Fassung: eine terminologische Anpassung
Im Detail ist die Lage feiner zu betrachten. Nach der von uns ausgewerteten amtlichen Quelle (gesetze-im-internet.de) und der Änderungsdokumentation auf buzer.de wurde in § 65 Abs. 1 AsylG ein einzelnes Wort angepasst: Wo es früher hieß, der Pass sei „nach der Stellung des Asylantrags" auszuhändigen, lautet die aktuelle Fassung „nach der Einreichung des Asylantrags". Dahinter steht die neue Begrifflichkeit der EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die zwischen dem Stellen, dem Registrieren und dem förmlichen Einreichen eines Antrags unterscheidet. Es handelt sich somit um eine rein sprachliche Angleichung an das Unionsrecht, nicht um eine inhaltliche Neuausrichtung. Der davorliegende Stand beruhte auf dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (in Kraft seit 24. Oktober 2015), durch das seinerzeit der Verweis auf § 59a AsylG in Absatz 2 Satz 2 eingefügt worden war.
An dieser Stelle ein wichtiger Hinweis zur Transparenz: Die Quellen sind sich uneinig. Während die offizielle Gesetzesdatenbank die neue Formulierung „Einreichung" ausweist, verzeichnet die Änderungsliste des GEAS-Anpassungsgesetzes auf buzer.de § 65 AsylG nicht ausdrücklich unter den geänderten Vorschriften, und Portale wie dejure.org zeigten teilweise noch die Fassung von 2015. Wir kennzeichnen diese Unsicherheit bewusst offen. Für die anwaltliche Praxis ist das Ergebnis jedoch in beiden Lesarten identisch: Der Regelungsgehalt des § 65 AsylG ist gleich geblieben. Maßgeblich für den verbindlichen Wortlaut ist stets die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de.
▶ Die neue Verweistechnik: § 65 AsylG und das EU-Verordnungsrecht
Ein wesentliches Strukturmerkmal der Reform 2026 ist das unionsrechtliche „Wiederholungsverbot": Nationale Normen dürfen den Inhalt unmittelbar geltender EU-Verordnungen nicht doppeln. Deshalb wurden zahlreiche Vorschriften des Asylgesetzes gestrichen, etwa die §§ 3 bis 4 AsylG zu den materiellen Voraussetzungen des internationalen Schutzes, die nun unmittelbar in der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 geregelt sind. Das Verfahren richtet sich künftig maßgeblich nach der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die Zuständigkeit nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351.
Für Sie ist dabei entscheidend: § 65 AsylG verweist gerade nicht ausdrücklich auf diese EU-Verordnungen. Die Vorschrift ist als national-technische Annexregelung zur Passverwahrung von der Streichungslogik des Wiederholungsverbots nicht erfasst worden, weil sie keine unionsrechtlich harmonisierte Materie wiederholt. Das EU-Recht wirkt nur mittelbar auf den Anwendungsbereich des § 65 AsylG ein: Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 prägt die Pflichten zur Vorlage von Identitätsdokumenten und damit die Frage, wann der Pass „für das Verfahren benötigt wird"; die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 bestimmt, wann ein Schutzstatus und damit ein Aufenthaltstitel entsteht, an den der Herausgabeanspruch des § 65 Abs. 1 AsylG anknüpft; und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 ist in Überstellungskonstellationen relevant, in denen der Pass zur Vorbereitung der Ausreise nach § 65 Abs. 2 AsylG benötigt wird.
⚖ Der Übergang: die neue Vorschrift des § 87e AsylG
Neu eingefügt wurde mit Wirkung zum 12. Juni 2026 die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG. Sie ordnet an, dass nach Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 für die Durchführung von Asylverfahren das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anwendbar bleibt, und nimmt zugleich auf die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 Bezug. Die Grundlinie, die auch in der Fachliteratur (etwa bei migrationsrecht.net) herausgearbeitet wird, lautet: Für vor dem 12. Juni 2026 gestellte und noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Asylanträge gilt das alte Verfahrensrecht fort, während für die materiellen Schutzmaßstäbe bereits ab dem Stichtag die neue Qualifikationsverordnung greift – kurz gefasst „altes Verfahrensrecht, neues materielles Recht".
Für § 65 AsylG hat dieses Übergangsrecht eine angenehm einfache Konsequenz: Da die Vorschrift weder neu nummeriert noch in das EU-Verordnungsrecht überführt wurde, gilt sie für Altfälle und Neufälle gleichermaßen. Ob Ihr Asylantrag vor oder nach dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, ändert nichts an den Voraussetzungen, unter denen Sie die Herausgabe Ihres Passes verlangen können.
✓ Was Sie aus diesem Abschnitt mitnehmen sollten
- § 65 AsylG ist durch die Asylreform 2026 in seinem Kerngehalt unverändert geblieben – die Herausgabe-Voraussetzungen bleiben dieselben.
- Die einzige nachweisbare Änderung in Absatz 1 ist eine sprachliche Anpassung („Stellung" zu „Einreichung" des Asylantrags) ohne materielle Folgen.
- § 65 AsylG verweist nicht unmittelbar auf die GEAS-Verordnungen; das EU-Recht (VO (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351) wirkt nur mittelbar auf den Anwendungsbereich ein.
- Die neue Übergangsvorschrift § 87e AsylG betrifft Verfahrens- und Schutzstatusfragen, nicht den § 65 AsylG selbst; dieser gilt für Alt- und Neufälle identisch fort.
- Zur neuen Rechtslage existiert zu § 65 AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung. Ältere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergingen zur alten Fassung beziehungsweise zur Vorgängernorm § 65 AsylVfG und sind nur eingeschränkt übertragbar – wir kennzeichnen dies in unserer Beratung stets.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 65 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist eingebettet in ein dichtes Geflecht aus nationalen Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und seit der Asylreform 2026 zusätzlich in den Rahmen des unmittelbar geltenden Unionsrechts. Wer den Anspruch auf Herausgabe des Passes richtig einordnen möchte, muss diese Bezüge kennen. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie sich § 65 AsylG zu den europäischen Verordnungen, zum Aufenthaltsgesetz und zu den übrigen Vorschriften des Asylgesetzes verhält.
▶ Kernaussage zum Verhältnis zwischen § 65 AsylG und dem EU-Recht
Vorweg eine für die Praxis wichtige Klarstellung: § 65 AsylG verweist nicht ausdrücklich auf die Verordnungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Die Vorschrift ist auch durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das als BGBl. 2026 I Nr. 111 verkündet wurde und am 12.06.2026 in Kraft getreten ist, inhaltlich nicht umgestaltet worden. Geändert wurde lediglich ein einzelnes Wort in Absatz 1: Statt "nach der Stellung des Asylantrags" heißt es nun "nach der Einreichung des Asylantrags". Dabei handelt es sich um eine rein begriffliche Anpassung an die Terminologie der EU-Asylverfahrensverordnung, die zwischen dem Stellen, dem Registrieren und dem förmlichen Einreichen des Antrags unterscheidet. Der materielle Regelungsgehalt – Herausgabe nur bei vorhandenem oder erteiltem Aufenthaltstitel, im Übrigen nur vorübergehende Aushändigung – ist unverändert geblieben.
Die Prägung des § 65 AsylG durch das Unionsrecht erfolgt damit nicht unmittelbar, sondern mittelbar über die Tatbestandsmerkmale der Norm. Drei Verordnungen sind hier von Bedeutung, die seit dem 12.06.2026 anwendbar sind.
⚖ Die drei maßgeblichen EU-Verordnungen und ihr Bezug zu § 65 AsylG
- Asylverfahrensverordnung – VO (EU) 2024/1348: Sie regelt die Förmlichkeiten und den Ablauf des Asylantrags, insbesondere die Registrierung und die Mitwirkungs- und Vorlagepflichten hinsichtlich der Identitätsdokumente. Sie überlagert damit die Frage, ob der Pass "für die weitere Durchführung des Asylverfahrens" im Sinne des § 65 Abs. 1 AsylG noch benötigt wird. Ob das Dokument verfahrensrechtlich entbehrlich ist, beurteilt sich also auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben dieser Verordnung.
- Qualifikationsverordnung – VO (EU) 2024/1347: Sie bestimmt, wann ein internationaler Schutzstatus und damit – über die anschließende Titelerteilung durch die Ausländerbehörde – ein Aufenthaltstitel entsteht. Das Entstehen eines solchen Titels ist die zentrale Voraussetzung des Herausgabeanspruchs nach § 65 Abs. 1 AsylG. Die Qualifikationsverordnung ersetzt die zum 12.06.2026 aufgehobenen materiellen Schutzvorschriften der §§ 3 ff. AsylG.
- Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – VO (EU) 2024/1351: Sie regelt die Zuständigkeit und die Überstellung zwischen den Mitgliedstaaten als Nachfolgerin des bisherigen Dublin-Systems. Sie wird relevant, wenn der Pass zur Vorbereitung der Ausreise oder einer Überstellung benötigt wird – also für die vorübergehende Aushändigung nach § 65 Abs. 2 AsylG.
Festzuhalten ist: Die Reform hat die materiellen Schutzvoraussetzungen aus dem nationalen Recht herausgenommen, weil das sogenannte unionsrechtliche Wiederholungsverbot es untersagt, den Inhalt unmittelbar geltender Verordnungen im nationalen Gesetz zu wiederholen. § 65 AsylG als technisch-aufenthaltsrechtliche Annexvorschrift zur Passrückgabe wiederholt jedoch keine harmonisierte Materie und ist deshalb erhalten geblieben.
⚖ Übergangsrecht: § 87e AsylG und die Frage des anwendbaren Rechts
Für laufende und neue Verfahren ist die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG bedeutsam, die ebenfalls am 12.06.2026 in Kraft getreten ist. Sie nimmt Bezug auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 sowie auf die VO (EU) 2024/1347. Die Grundlinie lässt sich vereinfacht so beschreiben: Für vor dem 12.06.2026 gestellte Asylanträge gilt das alte Verfahrensrecht bis zum bestandskräftigen Abschluss fort, während die materiellen Schutzmaßstäbe der Qualifikationsverordnung bereits ab dem Stichtag in jedem noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden sind. Vereinfacht: altes Verfahrensrecht, neues materielles Recht.
Für § 65 AsylG selbst hat dieses Übergangsregime keine eigenständige Bedeutung, weil die Norm nicht reformiert und nicht in das EU-Verordnungsrecht überführt wurde. Sie gilt daher für Alt- und Neufälle gleichermaßen unverändert fort.
⚖ Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz
Die wichtigste Schnittstelle des § 65 AsylG außerhalb des EU-Rechts ist das Aufenthaltsgesetz. Absatz 1 setzt voraus, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm einen solchen "nach den Vorschriften in anderen Gesetzen" erteilt – gemeint ist damit insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Hier liegt die eigentliche Scharnierfunktion der Vorschrift: Solange Sie während des Asylverfahrens lediglich eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG besitzen, besteht kein dauerhafter Herausgabeanspruch. Erst der Übergang in einen aufenthaltsrechtlichen Titel – etwa eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 ff. AufenthG infolge einer Schutzzuerkennung – löst den gebundenen Anspruch aus Absatz 1 aus.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des Asylgesetzes
Innerhalb des Asylgesetzes korrespondiert § 65 mit mehreren Vorschriften, die für das Verständnis unerlässlich sind:
- § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG: Diese Norm begründet die Pflicht, den Pass oder Passersatz den Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Sie ist der Grund dafür, dass das Dokument während des Verfahrens überhaupt in amtlicher Verwahrung ist. § 65 AsylG bildet hierzu die spiegelbildliche Rückgaberegelung.
- § 58 Abs. 1 AsylG: Die Vorschrift regelt das vorübergehende Verlassen des räumlich zugewiesenen Aufenthaltsbereichs. § 65 Abs. 2 knüpft an diese Reisefälle an, wenn der Pass hierfür benötigt wird.
- § 59a AsylG: Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung gilt die Reiseregelung des § 65 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
- §§ 63, 63a AsylG: Während der Pass verwahrt wird, dienen die Aufenthaltsgestattung und der Ankunftsnachweis als Ausweis- und Aufenthaltsnachweis. Diese Dokumente treten praktisch an die Stelle des einbehaltenen Passes.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft schließlich die Herausgabe sonstiger im Verfahren vorgelegter Dokumente. § 65 AsylG erfasst ausschließlich den Pass und den Passersatz. Für andere vorgelegte Unterlagen – etwa Heiratsurkunden oder Identitätsdokumente wie eine Tazkira – ist nicht § 65, sondern § 21 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG die einschlägige Anspruchsgrundlage. Diese Unterscheidung ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis mehrfach betont worden. So hat das VG Magdeburg mit Urteil vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD entschieden, dass der Herausgabeanspruch für solche Dokumente aus § 21 Abs. 5 AsylG folgt, anders als die Sonderregelung des § 65 AsylG auch nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens anwendbar bleibt und nicht danach unterscheidet, ob die Urkunden echt oder gefälscht sind. In dieselbe Richtung weist das Urteil des VG Düsseldorf vom 22.03.2024 - 16 K 163/23.A, das § 65 AsylG ausdrücklich abgrenzte, weil die streitigen irakischen Dokumente keine Pässe oder Passersatzpapiere waren, sowie das Urteil des VG Karlsruhe vom 21.12.2023 - A 4 K 2471/22, das § 65 AsylG ebenfalls nur zur Abgrenzung heranzog. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidungen sämtlich zur Rechtslage vor der Reform 2026 ergangen sind; eine gefestigte Rechtsprechung speziell zur Neufassung des § 65 AsylG liegt bislang nicht vor.
Speziell zur vorübergehenden Aushändigung des Passes nach § 65 Abs. 2 AsylG zeigt sich der grundrechtliche Bezug zum Schutz von Ehe und Familie. Das VG Sigmaringen hat mit Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1389/07 angenommen, dass bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen die Vorwirkung des Art. 6 GG es gebieten kann, dem Ausländer ein bei der Behörde verwahrtes Reisedokument jedenfalls in Form einer beglaubigten Kopie zur Verfügung zu stellen. Auch diese Entscheidung erging zur früheren Rechtslage und ist nur eingeschränkt übertragbar.
Zusammenfassend lässt sich sagen: § 65 AsylG ist und bleibt eine nationale Vorschrift über die Rückgabe des Passes. Das reformierte EU-Recht bestimmt die Vorschrift nicht durch ausdrücklichen Verweis, wohl aber mittelbar über die Tatbestandsmerkmale "Benötigtwerden für das Verfahren" und "Erteilung eines Aufenthaltstitels". Für die richtige Einordnung Ihres Falls ist es deshalb stets erforderlich, das Zusammenspiel aus Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz und den seit dem 12.06.2026 geltenden EU-Verordnungen gemeinsam zu betrachten.
⚠ Gestattung ist kein Titel Die häufigste Fehlvorstellung: Wer eine Aufenthaltsgestattung hat, hat noch keinen Aufenthaltstitel. Der Herausgabeanspruch nach § 65 Abs. 1 greift erst mit einem Titel nach dem AufenthG – während des laufenden Verfahrens bleibt der Pass grundsätzlich verwahrt.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Zur Auslegung des § 65 AsylG ist die Rechtsprechung dünn. Es existiert keine höchstrichterliche Leitentscheidung, die sich tragend mit der Herausgabe des Passes nach dieser Vorschrift befasst – weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Europäischen Gerichtshof. Die wenigen veröffentlichten Entscheidungen stammen durchweg von Verwaltungsgerichten und betreffen Einzelfragen. Wir möchten Ihnen offen darlegen, was sich daraus für Ihre Situation ergibt – und wo die Rechtslage nach der Asylreform 2026 noch ungeklärt ist.
▶ Wichtiger Hinweis vorab: alte und neue Rechtslage
Die nachfolgend genannten Entscheidungen ergingen sämtlich zur Rechtslage vor der GEAS-Reform. Teils betreffen sie sogar die Vorgängernorm, die bis zur Umbenennung des Gesetzes im Jahr 2015 noch „§ 65 AsylVfG" (Asylverfahrensgesetz) hieß. Sie sollten diese Urteile daher mit Bedacht heranziehen. Inhaltlich ist § 65 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz – in Kraft seit dem 12.06.2026 (Ausfertigung 23.04.2026, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026) – nur geringfügig angepasst worden; die Grundstruktur (dauerhafte Aushändigung nur bei Aufenthaltstitel nach Absatz 1, lediglich vorübergehende Aushändigung in den Sonderfällen des Absatzes 2) ist erhalten geblieben. Zur Neufassung selbst gibt es naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung. Die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Linien lassen sich daher als Auslegungshilfe verwenden, sind aber nicht ungeprüft auf die neue Fassung übertragbar.
⚖ Vorübergehende Aushändigung für eine bevorstehende Eheschließung
Praktisch bedeutsam ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. Die 9. Kammer hat mit Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1389/07 im Eilverfahren entschieden, dass bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen die Grundrechtsvorwirkung des Art. 6 GG es gebieten kann, das bei der Behörde verwahrte Pass- oder Passersatzpapier jedenfalls in Form einer beglaubigten Kopie zur Verfügung zu stellen. Das Gericht verpflichtete die Behörde, dem Standesamt eine beglaubigte Fotokopie des Reisedokuments zu übersenden, da der Antragsteller andernfalls seine Identität nicht hätte nachweisen können – das Verwahrungsinteresse der Behörde blieb durch die bloße Kopie vollständig gewahrt. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass auch grundrechtliche Erwägungen den engen Spielraum des § 65 AsylG prägen können.
⚖ Aushändigung des Passes zur Vorbereitung der Ausreise
Für die Konstellation einer beabsichtigten freiwilligen Ausreise ist ein Eilverfahren des Verwaltungsgerichts Hamburg einschlägig. Mit Beschluss vom 29.10.2012 - 15 E 2848/12 befasste sich das Gericht mit der Aushändigung des Nationalpasses zur Ermöglichung der freiwilligen Ausreise. Beachten Sie hierbei: Zum damaligen Zeitpunkt trug die Norm noch die Bezeichnung § 65 AsylVfG; erst seit der Umbenennung des Gesetzes 2015 spricht man von § 65 AsylG. Die Entscheidung betrifft also die alte Fassung der Vorschrift, ist aber für den Anwendungsbereich des Absatzes 2 (Vorbereitung der Ausreise) nach wie vor aufschlussreich.
⚖ Abgrenzung: Herausgabe sonstiger Dokumente folgt nicht aus § 65 AsylG
Mehrere Entscheidungen verdeutlichen, dass § 65 AsylG ausschließlich den Pass und den Passersatz betrifft – nicht aber sonstige im Asylverfahren vorgelegte Dokumente wie Heiratsurkunden, Personalausweise oder Identitätsnachweise. Für deren Rückgabe ist § 21 Abs. 5 AsylG die tragende Anspruchsgrundlage, der § 65 AsylG gerade gegenübergestellt wird. So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil der 5. Kammer vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD den Herausgabeanspruch auf § 21 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG gestützt und betont, dass dieser – anders als die Sondervorschrift des § 65 AsylG – auch nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fortbesteht. In dieselbe Richtung weisen das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 21.12.2023 - A 4 K 2471/22 sowie das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil der 16. Kammer vom 22.03.2024 - 16 K 163/23.A, das § 65 AsylG ausdrücklich nur zur Abgrenzung heranzog, weil die streitigen Dokumente keine Pässe oder Passersatzpapiere waren. Auch das Verwaltungsgericht Aachen hat sich im Beschluss vom 14.11.2018 - 5 L 1069/18.A im einstweiligen Rechtsschutz mit der Herausgabe von im Asylverfahren vorgelegten Dokumenten befasst und festgehalten, dass § 65 AsylG nach bestandskräftigem Verfahrensabschluss als unmittelbare Anspruchsgrundlage nicht mehr greift.
Für Sie bedeutet dies: Geht es um Ihren Reisepass, ist § 65 AsylG die richtige Norm. Geht es hingegen um andere Urkunden, die Sie der Behörde überlassen haben, ist regelmäßig § 21 Abs. 5 AsylG einschlägig – ein Unterschied, der über die Erfolgsaussichten eines Herausgabeantrags entscheiden kann.
⚖ Was § 65 AsylG ausdrücklich nicht betrifft
Im Umfeld der Norm werden bisweilen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts genannt, die mit § 65 AsylG inhaltlich nichts zu tun haben. Wir weisen darauf zur Klarstellung hin: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 über die Titelerteilungssperre des § 10 AufenthG bei anhängigem Asylverfahren entschieden, und mit Urteil vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 darüber, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis beim Erwerb der Fahrerlaubnis genügen kann. Beide Entscheidungen taugen nicht als Belege zu § 65 AsylG und sollten in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden.
▶ Offene Fragen nach der Reform 2026
Mit Blick auf die seit dem 12.06.2026 geltende Rechtslage bleiben mehrere Punkte ungeklärt, zu denen eine gerichtliche Klärung noch aussteht:
- Terminologische Anpassung „Stellung" zu „Einreichung": Absatz 1 stellt nunmehr auf die „Einreichung des Asylantrags" ab. Ob und wie sich die neue, an die EU-Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348) angelehnte Begrifflichkeit (Stellen, Registrieren und förmliches Einreichen des Antrags) auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Pass-Aushändigung auswirkt, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
- Überlagerung durch das EU-Recht: § 65 AsylG verweist selbst nicht ausdrücklich auf die GEAS-Verordnungen. Inwieweit das Merkmal „für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt" durch die unionsrechtlichen Dokumenten- und Mitwirkungspflichten der VO (EU) 2024/1348 überlagert wird und welche Dokumentenpflichten in Überstellungsfällen nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (VO (EU) 2024/1351) bestehen, ist noch nicht ausgeurteilt.
- Übergangsfälle: Für vor dem 12.06.2026 gestellte, noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren gilt nach der neuen Übergangsvorschrift des § 87e AsylG (in Kraft seit 12.06.2026, mit Verweis u.a. auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 und auf die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347) grob die Linie „altes Verfahrensrecht, neues materielles Recht". Da § 65 AsylG selbst nicht in die EU-Verordnungen überführt wurde, gilt er für Alt- und Neufälle fort – wie die Gerichte etwaige Reibungspunkte mit dem unmittelbar geltenden Unionsrecht auflösen, bleibt abzuwarten.
Zur Einordnung der Reformtechnik sei angemerkt: Das Änderungsverzeichnis des GEAS-Anpassungsgesetzes (dokumentiert etwa auf buzer.de) listet § 65 AsylG nach hier ausgewerteter Quellenlage nicht als substanziell geänderte Vorschrift; einzelne Portale weisen lediglich das globale Ausfertigungsdatum 23.04.2026 für das Gesamtgesetz aus. Maßgeblich ist und bleibt der verbindliche Wortlaut auf gesetze-im-internet.de.
Wir möchten transparent festhalten: Gerade weil die Rechtsprechung zu § 65 AsylG so spärlich und die neue Fassung noch jung ist, lohnt sich in Streitfällen eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Sollten Sie sich auf eine der genannten Entscheidungen stützen wollen, prüfen wir für Sie Tenor und Leitsätze im Volltext und gleichen sie mit Ihrer konkreten Konstellation und der aktuellen Gesetzesfassung ab.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die vorangegangenen Abschnitte haben gezeigt, dass § 65 AsylG nach außen unscheinbar wirkt, im Alltag eines laufenden Asylverfahrens für die betroffene Person aber spürbare Folgen hat. In diesem Abschnitt fassen wir für Sie zusammen, was die Regelung praktisch bedeutet, welche Schritte Sie als Betroffene oder Betroffener gehen können und wo eine anwaltliche Vertretung den Unterschied macht. Wir legen dabei durchgehend den aktuellen Rechtsstand nach dem GEAS-Anpassungsgesetz zugrunde, das als BGBl. 2026 I Nr. 111 verkündet wurde und dessen wesentliche Teile am 12.06.2026 in Kraft getreten sind.
▶ Die wichtigste praktische Erkenntnis vorweg
Solange Ihr Asylverfahren läuft und Sie lediglich eine Aufenthaltsgestattung besitzen, haben Sie in aller Regel keinen Anspruch darauf, dass Ihnen Ihr Pass oder Passersatz dauerhaft ausgehändigt wird. Das Dokument verbleibt grundsätzlich in amtlicher Verwahrung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei der Ausländerbehörde. Hintergrund ist die Mitwirkungspflicht aus § 15 AsylG, nach der Sie Ihren Pass den Behörden vorzulegen und zu überlassen haben. § 65 AsylG regelt nicht die Abgabe, sondern allein die Rückgabe des Dokuments – und diese ist an enge Voraussetzungen gebunden.
Nach § 65 Abs. 1 AsylG ist Ihnen der Pass oder Passersatz nach der Einreichung des Asylantrags erst dann auszuhändigen, wenn das Dokument für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und Sie zugleich einen Aufenthaltstitel besitzen oder die Ausländerbehörde Ihnen nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt. Beide Voraussetzungen müssen also zusammentreffen. Erst der Übergang von der bloßen Aufenthaltsgestattung zu einem echten Aufenthaltstitel – etwa nach Zuerkennung eines Schutzstatus und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 ff. AufenthG – löst diesen gebundenen Rückgabeanspruch aus. Das Wort "ist auszuhändigen" bedeutet dabei, dass der Behörde insoweit kein Ermessen zusteht: Liegen die Voraussetzungen vor, müssen Sie Ihren Pass zurückerhalten.
⚖ Was Sie als Betroffene oder Betroffener konkret wissen müssen
Für die Praxis lassen sich aus § 65 AsylG einige Punkte ableiten, die Sie kennen sollten, bevor Missverständnisse entstehen:
- Während des Verfahrens ohne Titel: Sie weisen sich nicht mit Ihrem Pass aus, sondern über die Aufenthaltsgestattung beziehungsweise den Ankunftsnachweis. Diese Dokumente übernehmen während des Verfahrens die Legitimationsfunktion.
- Nur vorübergehende Aushändigung als Ausnahme: Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann Ihnen der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Abs. 1 AsylG für eine Reise erforderlich ist oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise erforderlich ist. Anders als in Absatz 1 handelt es sich hier um eine Ermessensentscheidung ("kann"). Die Begründung Ihres Antrags ist deshalb entscheidend.
- Nach Wegfall der räumlichen Beschränkung: Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung nach § 59a AsylG gilt für eine Reise § 65 Abs. 2 Satz 1 AsylG entsprechend.
- Abgrenzung zu anderen Dokumenten: Für die Rückgabe sonstiger im Verfahren vorgelegter Unterlagen – etwa Personenstands- oder Identitätsdokumente, die keine Pässe sind – ist nicht § 65 AsylG, sondern § 21 AsylG die maßgebliche Grundlage. Diese Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, wie die Rechtsprechung zeigt.
Zur Rückgabe von Nicht-Pass-Dokumenten nach Abschluss des Verfahrens hat etwa das VG Magdeburg mit Urteil vom 25.08.2022 – 5 A 52/22 MD entschieden, dass sich der Herausgabeanspruch insoweit aus § 21 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG ergibt und – anders als die Sonderregelung des § 65 AsylG – auch nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fortbesteht. In dieselbe Richtung weist das VG Düsseldorf mit Urteil vom 22.03.2024 – 16 K 163/23.A, das die Herausgabe irakischer Identitätsdokumente auf § 21 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG stützte und § 65 AsylG ausdrücklich nur zur Abgrenzung heranzog, weil es sich gerade nicht um Pässe oder Passersatzpapiere handelte. Diese Entscheidungen sind zur Rechtslage vor der Reform 2026 ergangen; an der hier maßgeblichen Abgrenzung zwischen § 21 und § 65 AsylG hat die Reform jedoch nichts geändert.
▶ Auswirkungen der Asylreform 2026 – wichtig für Ihr Verständnis
Im Zuge der Umstellung des nationalen Rechts auf das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde das Asylgesetz an vielen Stellen verändert. Das GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026 verkündet wurde, hat den Wortlaut von § 65 Abs. 1 AsylG lediglich terminologisch angepasst: Das frühere Wort "Stellung" wurde durch "Einreichung" ersetzt, sodass es nun "nach der Einreichung des Asylantrags" heißt. Dies ist eine sprachliche Angleichung an die Begrifflichkeit der EU-Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348), die zwischen dem Stellen, dem Registrieren und dem förmlichen Einreichen eines Antrags unterscheidet. Der materielle Regelungsgehalt des § 65 AsylG – amtliche Verwahrung des Passes, Rückgabe nur bei vorhandenem oder erteiltem Aufenthaltstitel, nur vorübergehende Aushändigung in den Sonderfällen – ist durch die Reform unverändert geblieben.
Für Sie ist dabei zweierlei bedeutsam. Erstens verweist § 65 AsylG selbst nicht unmittelbar auf die GEAS-Verordnungen; das Unionsrecht wirkt nur mittelbar, etwa indem die Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) bestimmt, wann ein Schutzstatus und damit die Grundlage für einen Aufenthaltstitel entsteht. Zweitens ist bei Verfahren, die vor dem 12.06.2026 begonnen haben, das Übergangsrecht zu beachten. Die neue Übergangsvorschrift des § 87e AsylG nimmt Bezug auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie auf die Verordnung (EU) 2024/1347. Nach den hierzu vorliegenden Fachbeiträgen, etwa auf migrationsrecht.net (Stand Juni 2026), gilt vereinfacht: Für vor dem Stichtag gestellte Anträge bleibt es beim alten Verfahrensrecht bis zum bestandskräftigen Abschluss, während die materiellen Schutzmaßstäbe ab dem 12.06.2026 in jedem noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden sind. Da § 65 AsylG eine verfahrensbegleitende nationale Annexvorschrift ist und nicht geändert wurde, gilt er für Alt- und Neufälle gleichermaßen fort.
✓ Anwaltliche Vertretung – in welchen Schritten wir Sie unterstützen
Gerade weil § 65 AsylG zwischen einem gebundenen Anspruch und einer Ermessensentscheidung unterscheidet, kommt es auf die richtige Weichenstellung an. Die folgenden Schritte zeigen, wie wir als Kanzlei MANDATI – mit Sitz in Essen und bundesweit tätig – ein Mandat in diesem Bereich typischerweise strukturieren.
Schritt 1: Rechtliche Einordnung Ihrer Situation
Zunächst klären wir, in welchem Stadium sich Ihr Verfahren befindet und welche Rechtsstellung Sie haben. Entscheidend ist, ob Sie nur eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder bereits einen Aufenthaltstitel erhalten haben oder erhalten werden. Davon hängt ab, ob ein gebundener Anspruch nach § 65 Abs. 1 AsylG in Betracht kommt oder ob nur der Weg über die vorübergehende Aushändigung nach Absatz 2 offensteht. Ebenso prüfen wir, ob es überhaupt um den Pass geht oder um andere Dokumente, für die § 21 AsylG einschlägig ist.
Schritt 2: Den passenden Antrag stellen und sauber begründen
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, wirken wir auf eine zügige dauerhafte Aushändigung hin. Geht es um einen konkreten Anlass wie eine Reise, die Verlängerung der Gültigkeit des Dokuments oder die Vorbereitung der Ausreise, formulieren wir einen begründeten Antrag nach § 65 Abs. 2 AsylG. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, legen wir den Zweck und seine Erforderlichkeit nachvollziehbar dar und belegen ihn – etwa durch einen Nachweis des Reiseanlasses oder eines bevorstehenden Termins.
Schritt 3: Grundrechtliche Belange einbringen, wo sie greifen
In besonderen Konstellationen können verfassungsrechtliche Gewährleistungen das Ermessen der Behörde verdichten. So hat das VG Sigmaringen mit Beschluss vom 10.10.2007 – 9 K 1389/07 entschieden, dass bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen der Schutz aus Art. 6 GG es gebieten kann, ein verwahrtes Reisedokument zumindest in Form einer beglaubigten Kopie zur Verfügung zu stellen. Solche grundrechtlich aufgeladenen Argumente prüfen wir gezielt und tragen sie vor, wo Ihr Fall sie hergibt. Diese Entscheidung ist zur damaligen Vorgängerfassung ergangen; ihr grundrechtlicher Gedanke bleibt jedoch übertragbar.
Schritt 4: Rechtsschutz bei Verweigerung sichern
Verweigert die Behörde die Aushändigung, kommt verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht. Bei einem gebundenen Anspruch nach Absatz 1 kann ein Verpflichtungsbegehren geführt werden; bei dringenden Anlässen ist der einstweilige Rechtsschutz das geeignete Mittel. Dass dieser Weg praktisch beschritten wird, zeigt das VG Hamburg, das mit Beschluss vom 29.10.2012 – 15 E 2848/12 im Eilverfahren über die Aushändigung des Nationalpasses zur Ermöglichung der freiwilligen Ausreise befunden hat. Auch das VG Aachen hat sich mit Beschluss vom 14.11.2018 – 5 L 1069/18.A im einstweiligen Rechtsschutz mit der Herausgabe im Asylverfahren vorgelegter Dokumente befasst. Diese Entscheidungen sind zur früheren Rechtslage ergangen; sie verdeutlichen aber, welche Verfahrensarten in Betracht kommen.
▶ Ein offenes Wort zur Rechtsprechung nach der Reform
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es zu § 65 AsylG in seiner ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Die hier genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind sämtlich zur früheren Fassung – teils noch zur Vorgängernorm § 65 AsylVfG – ergangen. Da der materielle Gehalt der Norm unverändert geblieben ist, lassen sich die bisherigen Linien als Auslegungshilfe heranziehen; eine schematische Übertragung verbietet sich gleichwohl. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung speziell zu § 65 AsylG besteht nicht. Entscheidungen wie BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 – 1 C 23.15 und BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 – 3 C 16.15 betreffen die Titelerteilungssperre des Aufenthaltsrechts beziehungsweise den Nachweis der Identität beim Fahrerlaubniserwerb und gerade nicht die Passherausgabe nach § 65 AsylG; sie sind daher in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Wir verzichten bewusst darauf, Ihnen eine Sicherheit zu suggerieren, die die Rechtslage derzeit nicht hergibt, und legen jedem Mandat den geprüften, aktuellen Stand zugrunde.
Erwartung realistisch einordnen
Klären Sie zuerst Ihren Status: Während des laufenden Asylverfahrens mit bloßer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) besteht regelmäßig KEIN Anspruch auf dauerhafte Pass-Rückgabe nach § 65 Abs. 1. Als Ausweis dienen Aufenthaltsgestattung und Ankunftsnachweis.
Voraussetzungen des Abs. 1 prüfen
Ein gebundener Herausgabeanspruch ('ist auszuhändigen') entsteht erst, wenn beides zusammentrifft: Das Dokument wird für das Verfahren nicht mehr benötigt UND Sie besitzen einen Aufenthaltstitel oder die Ausländerbehörde erteilt Ihnen einen (z. B. nach Schutzzuerkennung, §§ 25 ff. AufenthG).
Bei konkretem Anlass den Weg über Abs. 2 wählen
Brauchen Sie den Pass für eine Reise (§ 58 Abs. 1), zur Verlängerung der Gültigkeit oder zur Vorbereitung der Ausreise, beantragen Sie die nur vorübergehende Aushändigung nach § 65 Abs. 2. Da es Ermessen ist, kommt es auf eine sorgfältige Begründung an.
Antrag zweckgenau begründen und belegen
Schneiden Sie den schriftlichen Antrag exakt auf den Zweck zu und legen Sie Nachweise bei (z. B. Ausreiseticket, Termin der Eheschließung, Aufforderung des Konsulats zur Passverlängerung). Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Behörde (BAMF bzw. Ausländerbehörde).
Bei Ablehnung Rechtsschutz prüfen
Wird die Aushändigung verweigert, kommt verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht – bei dauerhaftem Anspruch (Abs. 1) ein Verpflichtungsbegehren, bei dringenden Anlässen Eilrechtsschutz. Beachten Sie die asylprozessualen Sonderregeln (§§ 74 ff. AsylG, kurze Fristen) und lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich meinen Pass während des laufenden Asylverfahrens zurück?
In aller Regel nicht. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG müssen Sie Ihren Pass oder Passersatz den Behörden überlassen; das Dokument wird während des Verfahrens beim Bundesamt (BAMF) bzw. der Ausländerbehörde verwahrt. Eine dauerhafte Aushändigung nach § 65 Abs. 1 AsylG kommt erst in Betracht, wenn der Pass für das Asylverfahren nicht mehr benötigt wird und Sie zugleich einen Aufenthaltstitel besitzen oder erteilt bekommen.
Hat sich § 65 AsylG durch die Asylreform 2026 geändert?
Das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit dem 12.06.2026) hat in § 65 Abs. 1 AsylG lediglich das Wort "Stellung" durch "Einreichung" ersetzt, sodass es nun heißt "nach der Einreichung des Asylantrags". Das ist eine rein begriffliche Anpassung an die EU-Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348); der eigentliche Regelungsgehalt bleibt unverändert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine inhaltliche Neuregelung der Passverwahrung darstellt.
Wann genau muss mir die Behörde den Pass aushändigen?
Nach § 65 Abs. 1 AsylG ist Ihnen der Pass auszuhändigen ("ist auszuhändigen" – die Behörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum), wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Das Dokument wird für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr benötigt, und Sie besitzen einen Aufenthaltstitel oder die Ausländerbehörde erteilt Ihnen einen solchen nach anderen Gesetzen. In der Praxis tritt dieser Fall typischerweise ein, wenn Ihnen nach Anerkennung ein Aufenthaltstitel nach den §§ 25 ff. AufenthG erteilt wird.
Reicht meine Aufenthaltsgestattung aus, um den Pass zurückzubekommen?
Nein. Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ist kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt nur, dass Sie sich während des Verfahrens erlaubt im Bundesgebiet aufhalten. Solange Sie lediglich eine Gestattung besitzen, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 65 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt, und ein Anspruch auf dauerhafte Aushändigung besteht noch nicht.
Ich möchte während des Verfahrens verreisen – kann ich meinen Pass dafür ausnahmsweise erhalten?
Das ist über § 65 Abs. 2 AsylG möglich. Danach kann Ihnen der Pass vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Abs. 1 AsylG für eine Reise erforderlich ist; nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a AsylG) gilt dies für eine Reise entsprechend. Anders als bei Absatz 1 handelt es sich hier um eine Ermessensentscheidung ("kann"), sodass eine gute Begründung des Reisezwecks und seiner Erforderlichkeit entscheidend ist.
Was bedeutet es, dass die Aushändigung nach Absatz 2 nur "vorübergehend" erfolgt?
Der Pass wird Ihnen in den Fällen des § 65 Abs. 2 AsylG nur zweckgebunden und zeitlich begrenzt überlassen – etwa für die konkrete Reise, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Dokuments oder die Vorbereitung der Ausreise. Nach Erfüllung des Zwecks ist der Pass an die Behörde zurückzugeben; ein dauerhaftes Behaltenrecht entsteht dadurch nicht.
Mein Reisepass läuft bald ab – wie kann ich ihn während des Verfahrens verlängern lassen?
§ 65 Abs. 2 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass der Pass vorübergehend ausgehändigt werden kann, wenn dies für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlich ist. Stellen Sie hierzu einen begründeten Antrag bei der zuständigen Behörde und legen Sie dar, dass und warum die Verlängerung – etwa über das Heimatkonsulat – nur mit dem Originaldokument möglich ist.
Womit weise ich mich aus, wenn mein Pass bei der Behörde liegt?
Während Ihr Pass verwahrt wird, dienen Ihnen die im AsylG vorgesehenen Verfahrensdokumente als Nachweis, insbesondere die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG und der Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG. Diese Dokumente belegen Ihren erlaubten Aufenthalt und Ihre Registrierung, ersetzen den Pass für Verfahrenszwecke jedoch nicht als Identitätsdokument im engeren Sinne.
Gilt § 65 AsylG auch für meine Heiratsurkunde oder andere eingereichte Dokumente?
Nein, § 65 AsylG betrifft ausschließlich Pass und Passersatz. Für andere im Verfahren vorgelegte Urkunden – etwa Heiratsurkunden oder Identitätsnachweise – ist § 21 AsylG die maßgebliche Norm. Das VG Magdeburg hat mit Urteil vom 25.08.2022 - 5 A 52/22 MD klargestellt, dass ein Herausgabeanspruch aus § 21 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG auch nach bestandskräftigem Verfahrensabschluss besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Dokumente echt oder gefälscht sind; ebenso das VG Düsseldorf mit Urteil vom 22.03.2024 - 16 K 163/23.A für irakische Identitätsdokumente.
Ich möchte zur Eheschließung meinen Pass beim Standesamt vorlegen – muss die Behörde mir helfen?
Hier kann der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG eine Rolle spielen. Das VG Sigmaringen hat mit Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1389/07 entschieden, dass die Ausländerbehörde bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen verpflichtet sein kann, dem Standesamt zumindest eine beglaubigte Kopie des verwahrten Reisedokuments zu übersenden. Wir weisen darauf hin, dass diese Entscheidung zur früheren Fassung ergangen ist; die Grundwertung dürfte aber fortgelten.
Was kann ich tun, wenn die Behörde die Aushändigung des Passes verweigert?
Gegen eine Verweigerung kommt verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht, bei Eilbedürftigkeit auch der einstweilige Rechtsschutz. So hat das VG Hamburg im Eilverfahren mit Beschluss vom 29.10.2012 - 15 E 2848/12 über die Aushändigung des Nationalpasses zur Ermöglichung der freiwilligen Ausreise entschieden. Beachten Sie, dass diese Entscheidung noch zur Vorgängernorm § 65 AsylVfG erging; im Asylprozess gelten zudem besondere, oft kurze Fristen, sodass anwaltliche Beratung ratsam ist.
Gibt es zur neuen Fassung von § 65 AsylG bereits gefestigte Rechtsprechung?
Nein. Zu der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung, was angesichts des kurzen Zeitraums zu erwarten ist. Die vorhandenen Entscheidungen ergingen sämtlich zur früheren Fassung beziehungsweise zur Vorgängernorm § 65 AsylVfG und sind daher nur als Auslegungshilfe heranzuziehen. Wir kennzeichnen dies transparent und prüfen jeden Sachverhalt anhand des aktuell geltenden Wortlauts.
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