§ 87 AsylG – Uebergangsvorschriften
§ 87 AsylG – Uebergangsvorschriften: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 87 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übergangsvorschriften" und ist die historische Grund-Übergangsnorm des Asylverfahrensrechts. Sie regelt – rein binnenrechtlich – den Wechsel vom alten Asylverfahrensgesetz (Fassung 1991) auf das 1992/1993 in Kraft getretene neue Recht: Absatz 1 betrifft das Verwaltungsverfahren (bereits begonnene Verfahren, Folgeanträge, Länderverteilung), Absatz 2 die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren (Klagefrist, örtliche Zuständigkeit, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln, aufschiebende Wirkung). Die einzige neuere Ergänzung ist Abs. 2 Nr. 6 (eingefügt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, in Kraft seit 27.02.2024) zur Fortgeltung des alten § 30 AsylG für bis dahin als „offensichtlich unbegründet" abgelehnte Anträge. „Dieses Gesetz" meint im gesamten § 87 das AsylVfG 1992 – NICHT die Reform 2026.
Wichtig und oft verwechselt: Die GEAS-/EU-Asylreform vom 12.06.2026 hat § 87 AsylG NICHT geändert. Wer wissen will, was nach der Reform 2026 für Alt- und Neufälle gilt, muss den neu eingefügten § 87e AsylG prüfen („Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung", eingefügt durch das GEAS-Anpassungsgesetz, in Kraft seit 12.06.2026) sowie unmittelbar die EU-Verordnungen (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-VO) und (EU) 2024/1347 (Qualifikations-VO). § 87 selbst hat heute fast nur noch dogmatisch-historische Bedeutung; praktisch „lebt" allein Abs. 2 Nr. 6. Zur Neufassung (§ 87e) gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung – ältere Urteile betrafen die alte Fassung.
1. Einfuehrung: Was regelt § 87 AsylG?
§ 87 AsylG traegt die amtliche Ueberschrift "Uebergangsvorschriften" und steht im 11. Abschnitt des Asylgesetzes, den sogenannten Uebergangs- und Schlussvorschriften. Die Norm ist eine rein binnenrechtliche, intertemporale Anwendungsregel: Sie beantwortet die Frage, welches Recht - das alte oder das neue - auf solche Verfahren anzuwenden ist, die beim Uebergang vom fruheren Asylverfahrensgesetz (Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991) auf das neue Asylverfahrensrecht 1992/1993 bereits anhaengig waren. § 87 Abs. 1 AsylG ordnet hierzu fuer das Verwaltungsverfahren an, dass bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu fuehren sind, wenn das Bundesamt seine Entscheidung vor dem Inkrafttreten an die Auslaenderbehoerde zur Zustellung abgesandt hat (Nr. 1), dass ueber zuvor gestellte Folgeantraege die Auslaenderbehoerde nach altem Recht entscheidet (Nr. 2) und dass sich die Verteilung auf die Laender bei zuvor gestelltem Asylantrag nach altem Recht richtet (Nr. 3). § 87 Abs. 2 AsylG verlagert dieselbe Stichtagslogik auf Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren, also auf Klagefrist, oertliche Zustaendigkeit, die Zulaessigkeit von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln sowie die aufschiebende Wirkung.
Fuer Sie als Mandant ist die Einordnung zum Stand Juni 2026 entscheidend, und wir moechten an dieser Stelle vollkommen transparent sein: Die viel beachtete Asylreform 2026, mit der das deutsche Recht an das reformierte Gemeinsame Europaeische Asylsystem (GEAS) und die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) angepasst wurde, hat § 87 AsylG selbst nicht geaendert. § 87 AsylG nimmt auf diese EU-Verordnungen auch keinen Bezug; "dieses Gesetz" meint im Wortlaut der Norm das Asylverfahrensgesetz 1992/1993, nicht die Reform 2026. Die einzige juengere Aenderung des § 87 erfolgte durch das Rueckfuehrungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 mit dem neuen Absatz 2 Nr. 6, der die Fortgeltung des § 30 AsylG a.F. fuer bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegruendet abgelehnte Antraege anordnet. Die eigentliche Uebergangsvorschrift der Asylreform 2026 ist der neu eingefuegte § 87e AsylG, der seit dem 12. Juni 2026 gilt; auf ihn gehen wir in den folgenden Abschnitten gesondert ein, weil hier die meisten praktischen Fragen entstehen.
⚠ Verwechslungsgefahr: § 87 ist NICHT die Reform-2026-Norm § 87 AsylG wurde durch die Asylreform vom 12.06.2026 nicht geändert. Wer Übergangsregeln „nach der Asylreform 2026" sucht, braucht den neu eingefügten § 87e AsylG sowie die EU-Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347 – nicht § 87. „Dieses Gesetz" meint in § 87 stets das AsylVfG 1992.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 87 AsylG
Bevor wir die praktische Bedeutung der Norm für Sie aufschlüsseln, stellen wir Ihnen zunächst den genauen Gesetzestext vor. Maßgeblich ist allein der amtliche Wortlaut, den wir nachfolgend nach der amtlichen Quelle (gesetze-im-internet.de, Fundstelle „asylvfg_1992") verbatim wiedergeben. Der Rechtsstand ist Juni 2026. Wichtig vorab: § 87 AsylG wurde durch die zum 12. Juni 2026 in Kraft getretene Asylreform (GEAS-Anpassung) nicht geändert; die Norm steht hier also in derselben Fassung wie zuvor.
▶ Der amtliche Wortlaut
§ 87 Übergangsvorschriften
(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
- 1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Ist das Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig abgeschlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, und für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein erneutes Asylverfahren durchgeführt wird.
- 2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht.
- 3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach bisher geltendem Recht.
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
- 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
- 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden ist.
- 3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
- 4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung.
- 5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort.
- 6. Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
Erste Einordnung des Wortlauts
Schon der Aufbau zeigt den Charakter der Vorschrift: § 87 AsylG ist eine sogenannte intertemporale Übergangsnorm. Sie beantwortet die Frage, welches Recht – das alte oder das neue – auf ein Verfahren anzuwenden ist, das beim Wechsel der Gesetzeslage bereits lief. Mit „dieses Gesetz" ist dabei nicht etwa die Reform 2026 gemeint, sondern das Asylverfahrensgesetz in der Neufassung von 1992/1993, das die Vorgängerregelung aus der Bekanntmachung vom 9. April 1991 ablöste. Absatz 1 betrifft das behördliche Verfahren (begonnene Verfahren, Folgeanträge, Verteilung auf die Länder), Absatz 2 das Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren (Klagefrist, örtliche Zuständigkeit, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, aufschiebende Wirkung). Der einzige inhaltlich neuere Baustein ist Absatz 2 Nummer 6, der durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 eingefügt wurde und für vor dem 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnte Anträge die Fortgeltung des § 30 AsylG in der alten Fassung anordnet. Entscheidend für die Praxis ist, dass § 87 AsylG selbst keinen Bezug auf das Unionsrecht nimmt: Die Norm verweist auf nationale Vorschriften (etwa § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO und § 33 AsylVfG a.F.), nicht auf eine EU-Verordnung. Die unionsrechtlich geprägten Übergangsfragen der Asylreform 2026 – also das Verhältnis zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und zur Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 – sind nicht in § 87, sondern in der neu eingefügten Vorschrift des § 87e AsylG geregelt. Diese Abgrenzung erläutern wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Inhalt des § 87 AsylG Absatz für Absatz. Vorab ein Hinweis, der für das Verständnis der gesamten Norm entscheidend ist: § 87 AsylG ist eine sogenannte intertemporale Übergangsvorschrift. Sie regelt nicht, welche materiellen Anforderungen ein Asylantrag erfüllen muss, sondern allein die Frage, welches Recht – das alte oder das neue – auf ein Verfahren anzuwenden ist, das beim Wechsel der Rechtslage bereits begonnen hatte. Mit „diesem Gesetz" meint § 87 AsylG dabei das Asylverfahrensgesetz in seiner Fassung von 1992/1993, nicht etwa die Asylreform 2026. Diese Unterscheidung ist von zentraler Bedeutung und wird in der Praxis häufig verwechselt.
▶ Grundgedanke der Norm: altes Recht für alte Verfahren
§ 87 AsylG beruht auf einem einfachen, im gesamten Verfahrensrecht wiederkehrenden Gedanken: Verfahren, die unter altem Recht begonnen wurden, sollen grundsätzlich auch nach altem Recht zu Ende geführt werden. Maßgeblich ist also stets ein Stichtag – das Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992/1993. Ob auf Ihr Verfahren altes oder neues Recht anzuwenden ist, hängt davon ab, welcher Verfahrensschritt vor und welcher nach diesem Stichtag lag. Die Norm gliedert sich in zwei Absätze: Absatz 1 betrifft das Verwaltungsverfahren, Absatz 2 die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren.
⚖ Absatz 1: Übergangsregelungen für das Verwaltungsverfahren
Absatz 1 ordnet in drei Nummern an, wann das Verwaltungsverfahren nach bisher geltendem Recht weiterzuführen ist. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn das Bundesamt seine Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist hier allein die Absendung zur Zustellung – nicht etwa die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.11.1993 - A 13 S 334/92 zu dieser Vorschrift klargestellt, dass es allein auf die rechtzeitige Absendung der Entscheidung ankommt und nicht darauf, ob das Verfahren beim Bundesamt bereits unanfechtbar abgeschlossen war. Das Gericht hat zugleich ausgeführt, dass für die Überprüfung der damaligen Abschiebungsandrohung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestimmt, dass über Folgeanträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden sind, die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht entscheidet. Diese Regelung spiegelt die historische Zuständigkeitsverteilung wider, die vor der Zentralisierung der Entscheidungskompetenz beim Bundesamt galt. § 87 Abs. 1 Nr. 3 AsylG schließlich regelt, dass sich die Verteilung auf die Länder bei Ausländern, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben, nach bisher geltendem Recht richtet.
⚖ Absatz 2: Übergangsregelungen für Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren
Absatz 2 überträgt denselben Grundgedanken auf die Ebene der Rechtsbehelfe und des gerichtlichen Verfahrens. In den ersten fünf Nummern wird durchgehend an den Zeitpunkt vor dem Stichtag angeknüpft. Nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 AsylG richtet sich in den Fällen des Absatzes 1 die Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung. § 87 Abs. 2 Nr. 2 AsylG ordnet an, dass sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt nach bisher geltendem Recht richtet, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bekannt gegeben worden ist. Spiegelbildlich richtet sich nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylG die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
Die weiteren Nummern ergänzen dieses Muster: § 87 Abs. 2 Nr. 4 AsylG schützt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, die vor dem Inkrafttreten eingelegt wurden – die neuen Vorschriften über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung finden insoweit keine Anwendung. § 87 Abs. 2 Nr. 5 AsylG ordnet die Fortgeltung einer vor dem Inkrafttreten erlassenen Aufforderung nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 an.
▶ Die einzige praktisch noch „lebende" Regelung: Absatz 2 Nummer 6
Während die übrigen Bestimmungen des § 87 AsylG heute fast nur noch historische Bedeutung haben, ist eine Regelung für die aktuelle Praxis weiterhin relevant. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG bestimmt, dass auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, § 30 AsylG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung findet. Diese Nummer wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung mit Wirkung zum 27. Februar 2024 eingefügt und ist damit die einzige neuere Änderung des § 87 AsylG. Sie zeigt zugleich, dass § 87 AsylG keineswegs eine reine Altnorm aus den 1990er Jahren ist, sondern bis in die jüngere Vergangenheit fortgeschrieben wurde.
⚖ Voraussetzungen im Überblick – die Stichtagsprüfung
Die Anwendung des § 87 AsylG folgt einem einheitlichen Prüfungsmuster. Es kommt jeweils auf einen konkreten Verfahrensschritt und dessen zeitliche Einordnung an:
- Bei begonnenen Asylverfahren: Wurde die Entscheidung des Bundesamts vor dem Stichtag an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt?
- Bei Folgeanträgen und der Länderverteilung: Wurde der Antrag vor dem Stichtag gestellt?
- Bei Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte: Wurde der Verwaltungsakt vor dem Stichtag bekannt gegeben?
- Bei Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen: Wurde die Entscheidung vor dem Stichtag verkündet oder zugestellt?
- Bei früheren „offensichtlich unbegründet"-Ablehnungen: Erfolgte die Ablehnung bis zum 27. Februar 2024?
Liegt der maßgebliche Verfahrensschritt vor dem jeweiligen Stichtag, gilt das bisherige Recht. Aus diesem Grund ist es im Mandat von erheblicher Bedeutung, die Zustellungs-, Bekanntgabe-, Verkündungs- und Absendedaten sorgfältig zu dokumentieren, da an ihnen das anwendbare Recht hängt.
▶ Rechtsfolge: Anwendung des „bisher geltenden Rechts"
Die Rechtsfolge des § 87 AsylG ist in allen Fällen dieselbe: Es wird das vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992/1993 geltende Recht weiter angewendet. § 87 AsylG selbst trifft keine eigene materielle Entscheidung über Schutzgewährung oder Ablehnung, sondern verweist lediglich auf das jeweils anzuwendende Regelungsregime. Aufgrund der schlanken, rein technischen Struktur der Norm beschränkt sich die Prüfung in der Praxis regelmäßig auf die Stichtagsfrage.
⚖ Wichtig für den Rechtsstand 2026: nicht § 87, sondern § 87e AsylG
An dieser Stelle möchten wir Sie ausdrücklich auf eine zentrale Verwechslungsgefahr hinweisen. Die eigentliche „Asylreform 2026" – die Anpassung des deutschen Rechts an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem – hat § 87 AsylG nicht geändert. Wer wissen möchte, welches Recht nach der Reform vom 12. Juni 2026 auf Altfälle anzuwenden ist, muss nicht § 87 AsylG, sondern den neu eingefügten § 87e AsylG prüfen. Diese Vorschrift trägt die amtliche Überschrift „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" und ist seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Beide Normen stehen im selben 11. Abschnitt des AsylG (Übergangs- und Schlussvorschriften), der nun die §§ 87, 87a, 87b, 87c, 87d und 87e umfasst. § 87 ist dabei die chronologisch älteste, § 87e die jüngste Übergangsnorm.
§ 87e AsylG knüpft das deutsche Recht an die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen an. Er nimmt Bezug auf die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung). Vereinfacht gesagt soll für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weiterhin das alte Verfahrensrecht gelten, während die neuen Vorschriften grundsätzlich für ab diesem Tag gestellte Anträge maßgeblich sein sollen.
▶ Ein umstrittener Punkt: Verfahrensrecht und materielles Recht laufen auseinander
Bei der Übergangslage 2026 ist allerdings äußerste Vorsicht geboten, denn gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung existiert hierzu noch nicht – die maßgeblichen Vorschriften sind erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Der Kernkonflikt besteht darin, dass die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 eine ausdrückliche Übergangsbestimmung enthält, die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 dagegen nicht. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendung neuen Rechts spricht vieles dafür, dass das neue materielle Schutzrecht der Qualifikationsverordnung ab dem 12. Juni 2026 auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden ist – also auch auf vor diesem Stichtag eingereichte, noch laufende Verfahren.
Genau in diesem Sinne hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 geäußert. Das Gericht ist – noch vor dem Inkrafttreten – davon ausgegangen, dass die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 mangels eigener Übergangsbestimmung auf alle am Stichtag noch nicht abgeschlossenen sowie auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren Anwendung findet. Damit stellt sich das Gericht gegen eine engere nationale Lesart, die die Anwendung der Verordnung auf ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge beschränken möchte. Da diese Entscheidung vor dem Geltungsbeginn und damit in gewissem Umfang prognostisch ergangen ist, sollte die Argumentation im Einzelfall stets sorgfältig anhand des Volltextes geprüft werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass in ein und demselben anhängigen Altverfahren altes Verfahrensrecht und neues materielles Recht nebeneinander zur Anwendung kommen können.
▶ Abgrenzung: § 87 AsylG und § 26 AsylG nicht verwechseln
Abschließend ein Hinweis zur sauberen Zuordnung der Rechtsprechung: Nicht jede Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften genannt wird, betrifft tatsächlich § 87 AsylG. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.11.2023 - 1 C 7.22 entschieden, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und dort als Flüchtling anerkannten Kindes sind, keinen Anspruch auf abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG haben, weil das Erfordernis, dass die Familie bereits im Verfolgerstaat bestanden hat, nicht erfüllt ist. Diese Entscheidung betrifft den Familienasylschutz nach § 26 AsylG und gerade nicht die Übergangsvorschrift des § 87 AsylG. Sie wird hier nur deshalb angeführt, weil das Thema Familienasyl auch in § 87e AsylG eine Rolle spielt – sie ist jedoch keine Rechtsprechung zu § 87 AsylG selbst.
Insgesamt zeigt sich: § 87 AsylG ist eine schlanke, technisch geprägte Übergangsnorm, deren eigenständige Bedeutung heute weitgehend auf Altfälle und auf den fortgeltenden § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG beschränkt ist. Für aktuelle Mandate mit Bezug zur Asylreform 2026 ist hingegen § 87e AsylG in Verbindung mit den genannten EU-Verordnungen der zutreffende Prüfungseinstieg.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Mit der Asylreform 2026 hat sich das deutsche Asylrecht so grundlegend gewandelt wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Seit dem 12. Juni 2026 gelten die Verordnungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) unmittelbar – allen voran die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Das Asylgesetz ist dadurch in weiten Teilen vom eigenständigen Regelwerk zu einem Durchführungsgesetz dieser EU-Verordnungen geworden. Naheliegend ist daher die Frage, ob auch § 87 AsylG von dieser Reform betroffen ist. Die für viele Mandantinnen und Mandanten überraschende Antwort lautet: Nein – jedenfalls nicht unmittelbar. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was sich verändert hat, was unverändert geblieben ist und worauf es bei der praktischen Anwendung ankommt.
▶ § 87 AsylG selbst wurde durch die Asylreform 2026 nicht geändert
Die zentrale Klarstellung vorweg: § 87 AsylG ist durch die Asylreform 2026 in seinem Wortlaut nicht angetastet worden. Die Vorschrift trägt zwar die amtliche Überschrift „Übergangsvorschriften", regelt aber den historischen Übergang vom alten Asylverfahrensgesetz (Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991) auf das neu geschaffene Asylverfahrensrecht der Jahre 1992/1993. Sie ist damit die „Grund-Übergangsnorm" und seit ihrem Inkrafttreten weitgehend unverändert geblieben.
Die einzige neuere inhaltliche Ergänzung stammt nicht aus der Reform 2026, sondern aus dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024. Dieses fügte § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ein, der nach seinem Wortlaut anordnet: „Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung." Diese Regelung betrifft also Altablehnungen wegen offensichtlicher Unbegründetheit und ist von der GEAS-Reform unabhängig.
Wer also nach den „Übergangsvorschriften nach der Asylreform 2026" sucht, wird in § 87 AsylG nicht fündig. Die maßgebliche neue Norm ist § 87e AsylG.
⚖ Alte gegen neue Übergangssystematik: § 87 und seine „Familie"
Um die Reform einordnen zu können, hilft ein Blick auf die Systematik. § 87 AsylG steht im 11. Abschnitt des Asylgesetzes (Übergangs- und Schlussvorschriften). Der Gesetzgeber hat sich von Beginn an dafür entschieden, jede größere Gesetzesänderung mit einer eigenen, anlassbezogenen Übergangsnorm zu versehen, statt § 87 immer weiter fortzuschreiben. So ist über die Jahre eine ganze „Familie" von Übergangsvorschriften entstanden:
- § 87 AsylG – der Übergang vom alten Asylverfahrensgesetz (1991) auf das Recht von 1992/1993; chronologisch die älteste Übergangsnorm.
- §§ 87a bis 87d AsylG – anlassbezogene Übergangsregelungen zu späteren Gesetzesänderungen (unter anderem aus den Jahren 1993, 2004, 2016 und 2023).
- § 87e AsylG – die jüngste Übergangsnorm, die eigens aus Anlass der GEAS-Reform 2026 geschaffen wurde.
Inhaltlich folgt § 87 einem klaren Grundprinzip: Bereits begonnene Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt, neue Verfahren nach neuem Recht. So bestimmt § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, dass begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht abzuschließen sind, „wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat". Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Absendung zur Zustellung, nicht etwa die Bestandskraft. Diese Auslegung hat der VGH Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 25.11.1993 – A 13 S 334/92 zur damaligen Übergangsregelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 bestätigt; entscheidend ist danach die rechtzeitige Absendung der Bundesamtsentscheidung vor Inkrafttreten, nicht ein bereits unanfechtbarer Abschluss des Verfahrens. Diese ältere Entscheidung betraf ausdrücklich die damalige Fassung und ist heute vor allem als dogmatisches Auslegungsmuster für Stichtagsfragen von Bedeutung.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylG zuletzt herangezogen. In seinem Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24 entschied es, dass für das isolierte Wiederaufgreifen zur Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist; das Asylverfahren und damit die Zuständigkeit des Bundesamtes enden grundsätzlich mit Eintritt der Bestandskraft. Diese Entscheidung erging zur allgemeinen Anwendung des § 87 AsylG und nicht zur GEAS-Reform.
▶ Die neue Verweistechnik auf EU-Recht – und warum § 87 keinen EU-Bezug hat
Ein wesentliches Merkmal der Reform 2026 ist die neue Verweistechnik des Asylgesetzes auf das unmittelbar geltende Unionsrecht. Weite Teile des materiellen Anerkennungsrechts und des Verfahrensrechts ergeben sich heute nicht mehr aus dem AsylG selbst, sondern aus den EU-Verordnungen, auf die das nationale Recht nur noch verweist und die es ergänzt.
Wichtig ist dabei: § 87 AsylG enthält selbst keinerlei Verweis auf EU-Recht. Es ist eine rein binnenrechtliche, intertemporale Anwendungsregel ohne Unionsbezug. Der europarechtlich geprägte Teil der heutigen Übergangsproblematik liegt allein in § 87e AsylG. Wer die Auswirkungen der GEAS-Reform auf laufende oder neue Verfahren beurteilen möchte, muss daher § 87e AsylG sowie die EU-Verordnungen selbst prüfen – nicht § 87.
⚖ Der eigentliche Übergang: § 87e AsylG
Die maßgebliche Übergangsvorschrift der Asylreform 2026 ist der neu eingefügte § 87e AsylG mit der Überschrift „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Sie wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz eingefügt und ist seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Die Norm steuert das Verhältnis zwischen dem bisherigen Asylgesetz und den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen und gliedert sich in drei Absätze:
- § 87e Abs. 1 AsylG verweist für die Durchführung des Asylverfahrens (Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit) auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Im Grundsatz bedeutet das: Für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, bleibt es beim bisherigen Verfahrensrecht.
- § 87e Abs. 2 AsylG ordnet an, dass die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 Anwendung findet „in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden"; bei Entzugsverfahren kommt es auf den Beginn der Überprüfung nach diesem Stichtag an.
- § 87e Abs. 3 AsylG bestimmt, dass für Widerruf und Rücknahme von Familienasyl die §§ 73, 73a und 73b in ihren bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassungen entsprechend weitergelten.
Der entscheidende Stichtag der gesamten Reform ist damit der 12. Juni 2026. Für die Frage, welches Recht in Ihrem Verfahren gilt, kommt es maßgeblich auf das Datum der Antragstellung beziehungsweise auf den Beginn eines Entzugsverfahrens an.
▶ Ein praktischer Streitpunkt: Verfahrensrecht und materielles Recht können auseinanderfallen
An dieser Stelle ist Transparenz geboten: Die neue Rechtslage wirft eine bislang ungeklärte und durchaus umstrittene Frage auf. Während die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 in Art. 79 Abs. 3 eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält (altes Verfahrensrecht für Alt-Anträge), fehlt eine solche Übergangsbestimmung in der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 gerade. Nach dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendung neuen Rechts spricht daher vieles dafür, dass das neue materielle Anerkennungsrecht ab dem 12. Juni 2026 auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden ist – unabhängig vom Antragsdatum.
Damit steht die nationale Beschränkung des § 87e Abs. 2 AsylG, der die Qualifikationsverordnung nur auf Anträge ab dem 12. Juni 2026 anwenden will, in einem Spannungsverhältnis zum Unionsrecht. In der Fachliteratur wird diese Beschränkung verbreitet als zu eng und unionsrechtlich bedenklich kritisiert. Auch der VGH Baden-Württemberg vertritt in seinem Beschluss vom 11.02.2026 – A 12 S 1014/24 die Auffassung, dass die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 mangels eigener Übergangsregelung ab dem 12. Juni 2026 sowohl auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Verfahren Anwendung findet – das neue materielle Recht erfasst also auch bereits vorher eingereichte, noch anhängige Verfahren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung vor dem Stichtag ergangen ist und die künftige Rechtslage prognostisch beurteilt; eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 87e AsylG gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht, da die Norm erst seit dem 12. Juni 2026 gilt.
Für die Praxis ergibt sich daraus eine prägnante Faustformel: In ein und demselben anhängigen Altverfahren kann altes Verfahrensrecht mit neuem materiellem Anerkennungsrecht zusammentreffen. Ob die neuen materiellen Maßstäbe sich im Einzelfall günstig oder ungünstig auswirken, hängt von der konkreten Konstellation ab und sollte sorgfältig geprüft werden.
✓ Was Sie sich merken sollten
- § 87 AsylG wurde durch die Asylreform 2026 nicht geändert; er regelt einen historischen Übergang aus den Jahren 1992/1993 und hat heute überwiegend dogmatische Bedeutung.
- Die einzige praxisrelevant „lebende" Regelung des § 87 ist Abs. 2 Nr. 6 (Fortgeltung des § 30 a.F. für bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnte Anträge).
- Die eigentliche Reform-Übergangsnorm ist § 87e AsylG, in Kraft seit dem 12. Juni 2026.
- Maßgeblicher Stichtag ist der 12. Juni 2026 (Antragstellung beziehungsweise Beginn eines Entzugsverfahrens).
- § 87 enthält keinen EU-Bezug; die Verweise auf die EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 und (EU) 2024/1348 finden sich in § 87e.
- Verfahrensrecht und materielles Recht können in laufenden Verfahren auseinanderfallen – ein noch ungeklärter, aktiv zu prüfender Streitpunkt.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Eine der häufigsten Fehlvorstellungen bei der Befassung mit § 87 AsylG ist die Annahme, diese Vorschrift steuere das Verhältnis des deutschen Asylrechts zum reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS). Das ist nicht der Fall. § 87 AsylG ist eine rein binnenrechtliche Übergangsnorm aus dem Asylkompromiss der frühen 1990er Jahre. Sie enthält keinen einzigen Verweis auf das Unionsrecht. Wer das Verhältnis des AsylG zu den seit dem 12. Juni 2026 geltenden EU-Asylverordnungen klären möchte, muss sich der nachfolgend angefügten Vorschrift § 87e AsylG sowie unmittelbar den Verordnungen selbst zuwenden. Wir erläutern Ihnen im Folgenden, wie diese Normen zusammenspielen und wo § 87 AsylG seinen Platz im Gesamtgefüge behält.
⚖ § 87 AsylG ohne EU-Bezug – seine systematische Stellung
§ 87 AsylG regelt ausschließlich den intertemporalen Übergang vom alten Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 auf das mit dem Asylverfahrensgesetz 1992/1993 geschaffene neue Recht. Absatz 1 ordnet für das Verwaltungsverfahren an, dass bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen sind, wenn das Bundesamt seine Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat; Entsprechendes gilt für vor dem Stichtag gestellte Folgeanträge und die Länderverteilung. Absatz 2 bestimmt für Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren, dass sich Klagefrist, örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der alten Fassung, die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln sowie die aufschiebende Wirkung nach dem bisher geltenden Recht richten. Der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingefügte Absatz 2 Nr. 6 ordnet die Fortgeltung des § 30 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung für bis dahin als offensichtlich unbegründet abgelehnte Anträge an.
Wichtig ist die richtige Lesart des Begriffs "dieses Gesetzes" in § 87 AsylG: Gemeint ist stets das Asylverfahrensgesetz 1992/1993, nicht etwa die Asylreform 2026. Diese sprachliche Falle führt in der Praxis regelmäßig zu Missverständnissen. § 87 AsylG ist heute weitgehend "eingefroren" und betrifft praktisch nur noch Altfälle. Seine bleibende Bedeutung liegt darin, dass er das methodische Auslegungsmuster für alle Übergangsfragen im AsylG vorgibt: Der Gesetzgeber versieht jede größere Reform mit einer eigenen, gestaffelt angefügten Übergangsnorm, statt § 87 fortzuschreiben. So sind im 11. Abschnitt des AsylG (Übergangs- und Schlussvorschriften) nacheinander die §§ 87a, 87b, 87c, 87d und schließlich § 87e entstanden.
▶ § 87e AsylG als eigentliche Schnittstelle zum GEAS
Die für den Rechtsstand 2026 maßgebliche Übergangsvorschrift ist der neu eingefügte § 87e AsylG mit der amtlichen Überschrift "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Er wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28. April 2026) in das Gesetz eingefügt und gilt seit dem 12. Juni 2026. § 87e AsylG verzahnt das nationale Recht mit den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen und unterscheidet dabei zwischen Verfahrensrecht und materiellem Schutzrecht:
- Verfahrensrecht – VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): § 87e AsylG nimmt Art. 79 Abs. 3 dieser Verordnung in Bezug. Danach gilt für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge das bisherige Verfahrensrecht (Richtlinie 2013/32/EU beziehungsweise das AsylG in der bis zum Stichtag geltenden Fassung); die neue Verordnung greift für ab dem Stichtag eingereichte Anträge. Bei Entzugs- und Widerrufsverfahren kommt es auf den Beginn der Überprüfung an.
- Materielles Schutzrecht – VO (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung): § 87e Abs. 2 AsylG möchte diese Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge anwenden. Mit Wirkung zum 12. Juni 2026 wurde zugleich die bisherige Richtlinie 2011/95/EU aufgehoben.
- Familienasyl: § 87e Abs. 3 AsylG ordnet an, dass Widerruf und Rücknahme des Familienasyls weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (§§ 26, 73, 73a, 73b AsylG in der alten Fassung) zu beurteilen sind.
⚖ Der Übergangskonflikt: altes Verfahrensrecht, neues Schutzrecht
Das praktisch bedeutsamste Problem der Reform 2026 ergibt sich aus einer Asymmetrie der beiden Verordnungen. Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 enthält in Art. 79 Abs. 3 eine ausdrückliche Übergangsbestimmung. Die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 enthält dagegen keine eigene Übergangsregelung. Nach dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendung neuen Rechts mangels Übergangsbestimmung spricht viel dafür, dass das neue materielle Schutzrecht ab dem 12. Juni 2026 auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden ist – unabhängig vom Antragsdatum und auch im gerichtlichen Verfahren. Verstärkt wird dies durch den im Asylprozess maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG, wonach das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen hat.
Daraus folgt die Kernformel für laufende Altverfahren: Es kann in ein und demselben anhängigen Verfahren altes Verfahrensrecht, zugleich aber neues materielles Schutzrecht anzuwenden sein. § 87e Abs. 2 AsylG, der die Status-Verordnung auf Neuanträge beschränken will, ist deshalb in der Fachliteratur als überschießend und unionsrechtswidrig kritisiert worden, soweit er hinter der unmittelbar geltenden Verordnung zurückbleibt. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts geht die EU-Verordnung der nationalen Übergangsnorm bei einem Widerspruch vor; § 87e Abs. 2 AsylG ist daher unionsrechtskonform auszulegen. Die Gesetzesbegründung deutet darauf hin, dass die Beschränkung redaktionell missglückt und nur verfahrensbezogen gemeint war, nicht als bewusste Abweichung vom Unionsrecht.
Erste obergerichtliche Befassung gibt es bereits, allerdings ist hier Vorsicht geboten: Zur Neufassung 2026 existiert naturgemäß noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, da die Normen erst seit dem 12. Juni 2026 gelten. Der VGH Baden-Württemberg (Mannheim) hat mit Beschluss vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 – und damit noch vor dem Geltungsbeginn – die Auffassung vertreten, dass die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 mangels eigener Übergangsbestimmung auf alle am Stichtag noch nicht abgeschlossenen sowie alle danach eingeleiteten Verfahren Anwendung findet. Diese Linie steht im Widerspruch zur engeren Lesart des § 87e Abs. 2 AsylG und stellt dessen Europarechtskonformität in Frage. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine frühe, prognostische Entscheidung handelt, deren Tragweite sich erst mit der weiteren Rechtsentwicklung festigen wird.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften
Über die EU-Verordnungen hinaus steht § 87 AsylG in einem Geflecht weiterer Bezüge, die wir Ihnen kurz einordnen:
- Andere AsylG-Paragraphen: § 87 AsylG verweist innerhalb des AsylG kaum auf materielle Vorschriften; sein einziger noch "lebender" Sachbezug ist die in Absatz 2 Nr. 6 angeordnete Fortgeltung des § 30 AsylG alter Fassung. Für aktuelle Mandate sind hingegen die durch das GEAS-Anpassungsgesetz geänderten Einzelnormen (unter anderem §§ 26, 34a, 73, 73a, 73b AsylG) und § 87e AsylG einschlägig. § 26 AsylG (Familienasyl) hat in jüngerer Zeit auch das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt: Mit Urteil vom 15.11.2023 - 1 C 7.22 hat das BVerwG entschieden, dass abgeleiteter Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG ausscheidet, wenn das stammberechtigte Kind erst in Deutschland geboren wurde und die Familie nicht bereits im Verfolgerstaat bestand. Diese Entscheidung betrifft § 26 AsylG und ist gerade keine Rechtsprechung zu § 87 AsylG – eine Verwechslung, vor der wir an dieser Stelle bewusst warnen.
- Verwaltungsgerichtsordnung: § 87 Abs. 2 Nr. 1 AsylG nimmt für die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO in der bis zum Inkrafttreten des AsylVfG geltenden Fassung in Bezug. Damit greift die Norm prozessuales Recht außerhalb des AsylG auf.
- Aufenthaltsgesetz: § 87 AsylG selbst verweist nicht auf das AufenthG. Die Schnittstelle zwischen Schutzstatus und Aufenthaltstitel folgt den allgemeinen Regeln. Das GEAS-Anpassungsgesetz ändert das AufenthG allerdings begleitend (unter anderem mit Blick auf Ausschlussgründe und die Bezüge zur Resettlement-Verordnung der EU). Bei der Umsetzung eines zuerkannten Schutzstatus in einen Aufenthaltstitel sind daher die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften gesondert zu prüfen.
- VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, Dublin-Nachfolge): Diese Verordnung regelt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und enthält eigene Übergangsregeln, nach denen für vor dem Stichtag registrierte Anträge die bisherigen Dublin-III-Kriterien fortgelten. National flankiert wird dies über § 34a AsylG. Diese Systematik ist von § 87 und § 87e AsylG getrennt und im Einzelfall eigenständig zu beurteilen.
✓ Prüfungsleitfaden für die Praxis
- Klären Sie zuerst den Stichtag: Wurde der Antrag vor oder ab dem 12. Juni 2026 eingereicht beziehungsweise registriert? Davon hängt nach Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 und § 87e Abs. 1 AsylG ab, welches Verfahrensrecht gilt.
- Prüfen Sie das materielle Schutzrecht gesondert: Hier kommt entgegen dem engen Wortlaut des § 87e Abs. 2 AsylG die Anwendung der VO (EU) 2024/1347 auch auf laufende Altverfahren in Betracht.
- Stellen Sie bei Entzugs- und Widerrufsverfahren auf den Beginn der Überprüfung ab, nicht auf das ursprüngliche Antragsdatum.
- Greifen Sie nicht auf § 87 AsylG zurück, wenn es um die Reform 2026 geht – einschlägig ist § 87e AsylG. § 87 AsylG bleibt nur für Altfälle aus dem Asylkompromiss von Bedeutung.
- Sichern Sie in jedem Fall die maßgeblichen Daten aktenkundig: Antragseingang, Absendung der Behördenentscheidung zur Zustellung, Bekanntgabe des Verwaltungsakts sowie Verkündung oder Zustellung gerichtlicher Entscheidungen.
Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen begleiten wir Sie bei der oft anspruchsvollen Abgrenzung dieser ineinandergreifenden Übergangsregelungen. Gerade die Trennung von Verfahrensrecht und materiellem Schutzrecht entscheidet im Einzelfall darüber, welche Rechtslage für Sie günstiger ist – und ob ein Bescheid des Bundesamtes oder eine gerichtliche Entscheidung der unionsrechtlich gebotenen Anwendung neuen Rechts standhält.
Von § 87 AsylG hat heute praktisch nur Abs. 2 Nr. 6 eigenständige Bedeutung: Für Anträge, die bis zum 27.02.2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, gilt § 30 AsylG in der bis dahin geltenden Fassung fort (eingefügt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz). Alle übrigen Regelungen betreffen nur noch theoretische Altfälle aus 1992.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Rechtsprechung zu § 87 AsylG müssen Sie zwei grundlegend verschiedene Ebenen auseinanderhalten, die in der Praxis regelmäßig vermischt werden. Auf der einen Seite steht die ältere, heute weitgehend historische Rechtsprechung zur ursprünglichen Übergangsvorschrift selbst, die den Übergang vom alten Asylverfahrensgesetz auf das Asylverfahrensgesetz 1992/1993 betraf. Auf der anderen Seite steht die völlig neue, erst seit dem 12. Juni 2026 aufkommende Frage, welches Recht nach der GEAS-/EU-Asylreform auf laufende Verfahren anzuwenden ist – diese Frage entscheidet sich jedoch nicht an § 87 AsylG, sondern am neu eingefügten § 87e AsylG und an den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Wir kennzeichnen im Folgenden bei jeder Entscheidung transparent, ob sie sich auf die alte Fassung oder auf die neue Rechtslage bezieht.
▶ Rechtsprechung zur alten Fassung – das dogmatische Grundmuster
Zur ursprünglichen Übergangsvorschrift gibt es nur dünne und überwiegend historische Rechtsprechung, was angesichts des Charakters der Norm als reine Auslauf- und Stichtagsregelung nicht überrascht. Eine als dogmatisches Muster bis heute zitierfähige Entscheidung ist das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25.11.1993 - A 13 S 334/92. Der Verwaltungsgerichtshof stellte zum zeitlichen Geltungsumfang des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 klar, dass ein bereits begonnenes Asylverfahren dann nach bisherigem Recht zu Ende zu führen ist, wenn das Bundesamt seine Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Zustellung an die Ausländerbehörde abgesandt hat.
Maßgeblich ist nach dieser Entscheidung allein die rechtzeitige Absendung zur Zustellung – die Vorschrift setzt also gerade nicht voraus, dass das Verfahren vor dem Bundesamt bereits unanfechtbar oder bestandskräftig abgeschlossen war. Für die Überprüfung der damals auf § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. gestützten Abschiebungsandrohung ist nach dem VGH zudem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen, sodass ein erst nach deren Erlass gestellter Folgeantrag die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht mehr berührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung die alte Rechtslage betrifft und heute praktisch nur noch für seltene Auslauffälle sowie als Auslegungsmuster Bedeutung hat.
Aus diesem Muster lässt sich für die Bearbeitung von Übergangsfragen Folgendes ableiten:
- Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht ist ein objektiver Stichtag (hier: Absendung der Entscheidung zur Zustellung), nicht der Eintritt der Bestandskraft.
- Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Behördenentscheidung ist grundsätzlich auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen, der bei der jeweiligen Norm festzulegen ist.
- Spätere Ereignisse – etwa ein nachgeschobener Folgeantrag – ändern an der einmal nach altem Recht zu beurteilenden Entscheidung nichts.
▶ Keine gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung 2026
Zur eigentlichen Reform-Übergangslage des Jahres 2026 gibt es naturgemäß noch keine gefestigte, geschweige denn höchstrichterliche Rechtsprechung. Der maßgebliche § 87e AsylG ist erst am 12. Juni 2026 in Kraft getreten; belastbare Leitlinien des Bundesverwaltungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs können sich in dieser kurzen Zeit noch nicht herausgebildet haben. Wir halten es für seriös, Ihnen dies offen zu sagen: Wer Ihnen zur neuen Übergangslage bereits eine gesicherte Rechtsprechung verspricht, überzeichnet den tatsächlichen Stand.
Eine erste obergerichtliche Befassung existiert allerdings bereits. Der VGH Baden-Württemberg (Mannheim) hat sich mit Beschluss vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24, also noch vor dem Geltungsbeginn der Reform, mit dem zeitlichen Anwendungsbereich der Qualifikations-/Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 befasst. Das Gericht ging davon aus, dass diese Verordnung mangels einer eigenen Übergangsbestimmung auf alle am Stichtag noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen sowie auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren Anwendung findet. Damit stellt sich der VGH gegen die engere Lesart des § 87e Abs. 2 AsylG, der die Anwendung der Verordnung auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge beschränken möchte. Wir bitten Sie zu beachten, dass dieser Beschluss zeitlich vor dem Inkrafttreten erging und die künftige Rechtslage prognostisch behandelt; seine Tragweite wird sich erst nach Vorliegen des Volltexts und weiterer Entscheidungen abschließend beurteilen lassen.
▶ Eine häufige Verwechslung – das BVerwG-Urteil zu § 26 AsylG
Vor einer verbreiteten Fehlzuordnung möchten wir Sie ausdrücklich warnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.11.2023 - 1 C 7.22 entschieden, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes keinen Anspruch auf abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG haben, wenn die Familie nicht bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Diese Entscheidung betrifft allein das Familienasyl nach § 26 AsylG und hat mit der Übergangsvorschrift des § 87 AsylG nichts zu tun. Sie darf daher nicht als Rechtsprechung zu § 87 AsylG zitiert werden; wir führen sie hier nur an, um eine in Datenbanken und Sekundärquellen anzutreffende Verwechslung klarzustellen.
⚖ Offene Fragen
Aus der bewusst doppelten Rechtslage – alte Norm § 87 für historische Übergänge, neue Norm § 87e für die Reform 2026 – ergeben sich mehrere bislang ungeklärte Fragen, die für laufende Mandate erhebliche Bedeutung haben können:
- Das Auseinanderfallen von Verfahrens- und materiellem Recht: Während § 87e Abs. 1 AsylG über Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 für Altanträge das bisherige Verfahrensrecht aufrechterhält, enthält die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 keine eigene Übergangsregel. Ob daraus folgt, dass in ein und demselben anhängigen Altverfahren altes Verfahrensrecht, aber bereits neues materielles Schutzrecht gilt, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
- Die Europarechtskonformität des § 87e Abs. 2 AsylG: In der Fachliteratur wird kritisiert, dass diese nationale Vorschrift die Anerkennungsverordnung nur auf Neuanträge anwenden will, obwohl die Verordnung selbst keine solche Beschränkung vorsieht. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts könnte die nationale Beschränkung unanwendbar sein oder unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen – der erwähnte VGH-Beschluss deutet in diese Richtung.
- Der maßgebliche Anknüpfungszeitpunkt bei Entzugsverfahren: Bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren stellt sich die Frage, ob auf das ursprüngliche Antragsdatum oder auf den Beginn der Überprüfung abzustellen ist.
- Eine absehbare EuGH-Vorlage: Eine Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2024/1347 durch den Europäischen Gerichtshof erscheint wahrscheinlich. Bis dahin bleibt die Argumentation im Einzelfall offen, und es kann sinnvoll sein, ein Verfahren mit Blick auf eine künftige Klärung ruhend zu stellen.
Für Sie als Betroffene bedeutet dies vor allem eines: Lassen Sie eine Übergangsfrage nicht pauschal an § 87 AsylG entscheiden. Maßgeblich ist, welche Gesetzes- oder Reformlage Ihren Fall auslöst, und ob die für Sie günstigere EU-Verordnung zur Anwendung gebracht werden kann. Da die Rechtsprechung hier noch im Fluss ist, lohnt sich eine sorgfältige Einzelfallprüfung, in der die genannten offenen Fragen offensiv zu Ihren Gunsten genutzt werden können.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die vorangegangenen Abschnitte haben gezeigt, dass § 87 AsylG mit der amtlichen Überschrift "Übergangsvorschriften" eine rein technische, intertemporale Norm aus Anlass der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes 1992 ist. Sie wurde durch die Asylreform 2026 ausdrücklich nicht geändert. Für Sie als Betroffene oder als Angehörige bedeutet das vor allem eines: Wenn Sie heute wissen wollen, welches Recht auf Ihr Asylverfahren angewendet wird, ist regelmäßig nicht § 87 AsylG einschlägig, sondern der neu eingefügte § 87e AsylG sowie die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Diese begriffliche Falle, die durch die gleichlautende Überschrift "Übergangsvorschriften" entsteht, führt in der Praxis immer wieder zu Verwechslungen. Der folgende Abschnitt ordnet die Bedeutung der Norm für Ihre konkrete Situation ein und beschreibt das anwaltliche Vorgehen.
▶ Die zentrale Kernaussage für Betroffene
§ 87 AsylG hat heute fast nur noch historische und dogmatische Bedeutung. Er regelte den Übergang vom alten Asylverfahrensgesetz in der Fassung von 1991 auf das neue Recht von 1992/1993. Die einzige praktisch noch "lebende" Regelung in dieser Norm ist § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG, eingefügt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024: Danach findet auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, der frühere § 30 AsylG weiterhin Anwendung. Diese Stichtagsregelung kann für Klagefristen in Altfällen bedeutsam sein.
Für die eigentliche Asylreform 2026, also die Umsetzung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), ist hingegen § 87e AsylG maßgeblich. Diese Norm wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz eingefügt und ist seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Der entscheidende Stichtag für die Frage, welches Recht gilt, ist daher in aller Regel der 12. Juni 2026 und nicht der historische Anwendungsbereich des § 87 AsylG.
⚖ Praktische Folgen je nach Konstellation
Welches Recht auf Ihr Verfahren anzuwenden ist, hängt von mehreren Stichtagen ab. In der Praxis lassen sich folgende Grundkonstellationen unterscheiden:
- Verfahrensrecht: Wurde Ihr Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 eingereicht oder registriert, läuft Ihr Verfahren verfahrensrechtlich grundsätzlich nach dem bisherigen Recht weiter. Das ergibt sich aus § 87e Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) – und zwar auch dann, wenn das Gericht erst nach dem Stichtag entscheidet.
- Materielles Anerkennungsrecht: Hier liegt der praktisch wichtigste und zugleich umstrittenste Punkt. § 87e Abs. 2 AsylG will die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 nur auf Anträge ab dem 12. Juni 2026 anwenden. Weil diese Verordnung selbst aber keine eigene Übergangsbestimmung enthält, wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten, dass das neue materielle Recht nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendung in jedem noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren gilt – unabhängig vom Antragsdatum.
- Widerruf und Rücknahme: Für den Entzug internationalen Schutzes kommt es nach § 87e AsylG und Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf den Zeitpunkt des Beginns der Überprüfung an, nicht auf den ursprünglichen Antrag oder die frühere Schutzgewährung.
Daraus folgt eine für viele Betroffene überraschende Konsequenz: In ein und demselben anhängigen Verfahren können altes Verfahrensrecht und neues materielles Anerkennungsrecht nebeneinander gelten. Diese Aufspaltung wird in der Fachöffentlichkeit als ein zentraler Streitpunkt der Reform behandelt.
Was Sie als Antragsteller oder Betroffene wissen sollten
Schritt 1: Den richtigen Stichtag bestimmen
Bewahren Sie alle Schreiben des Bundesamtes und der Behörden sorgfältig auf und achten Sie auf die Daten. Entscheidend sind insbesondere: das Datum Ihrer Antragstellung oder Registrierung, das Datum der Zustellung des Bescheides sowie – bei einem Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren – das Datum, an dem die Überprüfung begann. An diesen Daten hängt, welches Recht angewendet wird. Lassen Sie sich von der bloßen Überschrift "Übergangsvorschriften" nicht in die Irre führen: § 87 AsylG betrifft Ihre heutige Situation in aller Regel nicht.
Schritt 2: Verfahrensrecht und materielles Recht getrennt betrachten
Auch wenn Ihr Verfahren verfahrensrechtlich nach altem Recht weiterläuft, kann für die inhaltliche Bewertung Ihres Schutzbegehrens bereits das neue materielle Recht der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 gelten. Je nach Einzelfall kann das neue Recht für Sie günstiger oder ungünstiger sein. Diese Doppelspurigkeit sollten Sie kennen, weil sie unmittelbar über Ihre Anerkennungschancen entscheiden kann.
Schritt 3: Auf die noch ungeklärte Rechtslage einstellen
Sie sollten wissen, dass zur Neufassung, insbesondere zu § 87e AsylG und zum Verhältnis der EU-Verordnungen, zum jetzigen Zeitpunkt noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Die maßgeblichen Normen sind erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Es ist daher offen und streitig, wie einzelne Gerichte die Übergangsfragen beurteilen werden. Das ist kein Grund zur Verunsicherung, bedeutet aber, dass Ihre Rechtsposition aktiv und sorgfältig vertreten werden muss, statt sich auf eine eingespielte Praxis verlassen zu können.
Die Rolle der anwaltlichen Vertretung
Schritt 4: Stichtage prüfen und die einschlägige Übergangsnorm bestimmen
Im Mandat klären wir zuerst, welche Übergangsvorschrift in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Wegen der gleichlautenden Überschriften besteht hier erhebliche Verwechslungsgefahr zwischen § 87 AsylG, den anlassbezogenen §§ 87a bis 87d AsylG und dem neuen § 87e AsylG. Wir ordnen Ihren Fall der zutreffenden Norm zu und sichern die maßgeblichen Daten aktenkundig.
Schritt 5: Den Anwendungsvorrang des Unionsrechts geltend machen
Stützt ein Bescheid des Bundesamtes oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren die Anwendung des alten materiellen Rechts allein auf § 87e Abs. 2 AsylG, prüfen wir, ob dem der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht. Hier ist die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Mannheim) vom 11.02.2026 – A 12 S 1014/24 von Bedeutung: Danach gilt die Verordnung (EU) 2024/1347 ab dem 12. Juni 2026 mangels eigener Übergangsregelung sowohl für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen als auch für die danach eingeleiteten Verfahren – also entgegen der engeren Lesart des § 87e Abs. 2 AsylG. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung vor dem Geltungsbeginn der Verordnung erging und die künftige Rechtslage prognostisch beurteilt; eine gefestigte Linie der Obergerichte besteht insoweit noch nicht.
Schritt 6: Zuständigkeitsfragen in Altfällen erkennen
Bei bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren stellt sich häufig die Frage, welche Behörde noch zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24 klargestellt, dass für das Wiederaufgreifen mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Folgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist; das Gericht zieht dabei § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylG im Zuständigkeitsgefüge heran. Diese Abgrenzung ist entscheidend, weil ein an die falsche Behörde gerichteter Antrag wertvolle Zeit kostet.
Schritt 7: Rechtsmittel und Vorlagefragen offenhalten
Solange die Auslegung des § 87e AsylG nicht obergerichtlich geklärt ist, halten wir Rechtsmittel und Argumentationslinien bewusst offen. Bei unionsrechtlichen Zweifelsfragen kommt eine Anregung der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV in Betracht, weil die Reichweite der Qualifikationsverordnung ohne eigene Übergangsbestimmung klärungsbedürftig ist. Den Rechtsstand verfolgen wir laufend, da erste verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu § 87e AsylG nach dem 12. Juni 2026 zu erwarten sind.
✓ Checkliste für Ihre Unterlagen
- Datum der Antragstellung beziehungsweise Registrierung notieren
- Bescheide des Bundesamtes mit Zustellungsdatum vollständig aufbewahren
- Bei Widerruf oder Rücknahme: Datum des Beginns der Überprüfung festhalten
- Den Stichtag 12. Juni 2026 als zentrale Wegmarke der Reform im Blick behalten
- Bei einer Altablehnung als offensichtlich unbegründet: Datum vor oder nach dem 27. Februar 2024 prüfen
- Keine Fristen verstreichen lassen und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen
Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen unterstützt MANDATI Sie dabei, in dieser noch jungen und in wesentlichen Punkten ungeklärten Rechtslage den zutreffenden rechtlichen Rahmen für Ihr Verfahren zu bestimmen und Ihre Rechte konsequent geltend zu machen.
Die richtige Übergangsnorm identifizieren
Klären Sie zuerst, welche Gesetzesänderung Ihren Fall betrifft. Für die Reform 2026 ist NICHT § 87 AsylG einschlägig, sondern der neue § 87e AsylG sowie unmittelbar die EU-Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347. § 87 betrifft nur den historischen Übergang von 1992; die §§ 87a–87d betreffen frühere Reformen.
Alle relevanten Stichtage feststellen
Notieren Sie sich aktenkundig: das Datum der Antragstellung/Registrierung, das Datum der Absendung bzw. Zustellung des BAMF-Bescheids, ggf. den Beginn eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens sowie den GEAS-Stichtag 12.06.2026 (und für Altablehnungen den 27.02.2024). An diesen Daten hängt, welches Recht gilt.
Verfahrensrecht und materielles Recht getrennt prüfen
Beachten Sie, dass beides auseinanderfallen kann: Für vor dem 12.06.2026 eingereichte Anträge gilt verfahrensrechtlich grundsätzlich altes Recht (Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 / § 87e Abs. 1 AsylG), während das neue materielle Anerkennungsrecht (VO 2024/1347) nach verbreiteter Ansicht möglicherweise auf alle noch offenen Verfahren anzuwenden ist.
Anwendung der Qualifikations-VO aktiv geltend machen
Wenn die neuen materiellen Maßstäbe für Sie günstiger sind, rügen Sie im Verfahren ausdrücklich, dass § 87e Abs. 2 AsylG (Beschränkung auf Anträge ab 12.06.2026) wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unionsrechtskonform auszulegen ist, da die VO 2024/1347 keine eigene Übergangsbestimmung enthält. Lassen Sie diese Frage offen und regen Sie ggf. eine EuGH-Vorlage an.
Fristen wahren und Rechtsstand laufend nachhalten
Verlassen Sie sich bei Altfällen nicht auf den heutigen Gesetzeswortlaut, sondern prüfen Sie die zum Bekanntgabezeitpunkt geltenden Fristen. Da zur Neufassung noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, lassen Sie Rechtsmittel offen und holen Sie bei Unsicherheit anwaltlichen Rat ein – die Auslegung des § 87e AsylG wird sich erst durch künftige Gerichtsentscheidungen klären.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 87 AsylG eigentlich?
§ 87 AsylG trägt die amtliche Überschrift Übergangsvorschriften und ist eine rein technische Regelung aus Anlass der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Juli 1992. Die Norm bestimmt, ob auf ein Verfahren, das beim damaligen Rechtswechsel bereits lief, noch das alte oder schon das neue Recht anzuwenden war. Sie betrifft also den Übergang vom alten Asylverfahrensgesetz auf das seither geltende Recht und hat heute fast nur noch historische Bedeutung.
Ist § 87 AsylG die Vorschrift, die für die Asylreform 2026 gilt?
Nein, und das ist die häufigste Verwechslung. § 87 AsylG wurde durch die Asylreform 2026 nicht geändert. Die für die Reform maßgebliche Übergangsvorschrift ist der neu eingefügte § 87e AsylG, der durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026) geschaffen wurde und seit dem 12.06.2026 in Kraft ist. Wer wissen möchte, was nach der Reform für sein Verfahren gilt, muss § 87e AsylG und die EU-Verordnungen prüfen, nicht § 87.
Warum heißen beide Vorschriften Übergangsvorschriften, regeln aber Unterschiedliches?
Der Gesetzgeber versieht jede größere Gesetzesänderung mit einer eigenen, anlassbezogenen Übergangsnorm, statt § 87 immer wieder fortzuschreiben. So entstanden nacheinander die §§ 87, 87a, 87b, 87c, 87d und zuletzt § 87e AsylG. § 87 ist die älteste dieser Vorschriften (Übergang 1992), § 87e die jüngste (GEAS-Reform 2026). Sie stehen alle im 11. Abschnitt des AsylG, regeln aber jeweils einen anderen historischen Rechtswechsel.
Was bedeutet der Grundsatz aus § 87 Absatz 1, dass begonnene Verfahren nach altem Recht zu Ende geführt werden?
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylG werden bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende geführt, wenn das Bundesamt seine Entscheidung vor Inkrafttreten des Gesetzes an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hatte. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung, nicht etwa der Eintritt der Bestandskraft. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.11.1993 - A 13 S 334/92 bestätigt, dass es allein auf die rechtzeitige Absendung zur Zustellung ankommt und nicht darauf, ob das Verfahren schon unanfechtbar abgeschlossen war.
Hat § 87 AsylG für mein heutiges Asylverfahren noch praktische Bedeutung?
Für die meisten heutigen Verfahren nicht. Die eigenständige praktische Bedeutung von § 87 ist gering, weil die Altfälle aus dem Jahr 1992 längst erledigt sind. Die einzige noch lebende Regelung ist § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG: Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Diese Stichtagsregel kann bei Klagefristen in Altablehnungen noch eine Rolle spielen.
Was ist der entscheidende Stichtag der Asylreform 2026?
Maßgeblich ist der 12. Juni 2026. Ab diesem Tag gelten die unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen, insbesondere die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. § 87e Abs. 1 AsylG ordnet über den Verweis auf Art. 79 Abs. 3 der VO (EU) 2024/1348 an, dass für vor dem 12.06.2026 eingereichte Anträge grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht fortgilt, selbst wenn das Gericht erst später entscheidet.
Gilt für mein laufendes Altverfahren nun komplett das alte oder das neue Recht?
Hier liegt der praktisch wichtigste Punkt: Verfahrensrecht und materielles Recht können in ein und demselben Verfahren auseinanderfallen. Während für das Verfahren bei Altanträgen grundsätzlich das bisherige Recht fortgilt, ist beim materiellen Anerkennungsrecht umstritten, ob die neue Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 nicht doch für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren gilt. Im Klartext kann es zu der Konstellation kommen, dass altes Verfahrensrecht und neues materielles Recht nebeneinander anzuwenden sind. Wir prüfen das in jedem Einzelfall sorgfältig.
Warum ist die Anwendung der neuen Qualifikationsverordnung auf Altfälle so streitig?
Der Grund ist eine Asymmetrie der EU-Verordnungen: Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 enthält in Art. 79 Abs. 3 eine ausdrückliche Übergangsregel, die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 dagegen nicht. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendung neuen Rechts spricht vieles dafür, dass die neuen materiellen Maßstäbe ab dem 12.06.2026 für alle noch offenen Verfahren gelten. Der VGH Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 die Auffassung vertreten, dass die VO (EU) 2024/1347 mangels eigener Übergangsregelung sowohl auf noch nicht abgeschlossene als auch auf danach eingeleitete Verfahren Anwendung findet, also entgegen der engeren Lesart des § 87e Abs. 2 AsylG.
Ist die deutsche Übergangsregelung in § 87e Absatz 2 AsylG europarechtskonform?
Das ist umstritten und gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. § 87e Abs. 2 AsylG will die Qualifikationsverordnung nur auf Anträge ab dem 12.06.2026 anwenden. In der Fachliteratur und teils in der Rechtsprechung wird dies als zu eng und möglicherweise unionsrechtswidrig kritisiert, weil die EU-Verordnung selbst keine entsprechende Beschränkung enthält und das Unionsrecht Anwendungsvorrang genießt. Bei einem Widerspruch geht die EU-Verordnung der nationalen Norm vor. Wir behalten diese Entwicklung im Blick und führen das Argument bei Bedarf für Sie.
Gibt es zu § 87 und zur Reform 2026 schon gefestigte Rechtsprechung?
Hier ist Ehrlichkeit geboten: Zur alten Anwendung des § 87 AsylG existiert ältere Rechtsprechung, etwa das genannte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25.11.1993 - A 13 S 334/92. Zur Neufassung durch § 87e AsylG gibt es dagegen noch keine gefestigte Rechtsprechung, da die Normen erst seit dem 12.06.2026 in Kraft sind. Erste richtungsweisende Entscheidungen wie der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 liegen vor, viele Auslegungsfragen sind aber noch offen und werden voraussichtlich erst durch obergerichtliche und gegebenenfalls europäische Rechtsprechung geklärt.
Was hat ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit § 87 AsylG zu tun?
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 entschieden, dass für das isolierte Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig ist. Das Gericht zog § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylG im Rahmen der Zuständigkeitsfrage heran. Die Entscheidung zeigt, dass § 87 trotz seines Alters in einzelnen Zuständigkeits- und Verfahrensfragen weiterhin als Auslegungsmaßstab herangezogen wird.
Worauf sollte ich achten, wenn ich nicht sicher bin, welche Übergangsvorschrift für mich gilt?
Entscheidend sind die genauen Daten in Ihrem Fall: das Datum Ihres Asylantrags, das Datum der Behördenentscheidung sowie gegebenenfalls der Beginn eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens. Davon hängt ab, ob altes oder neues Recht greift und welche der Vorschriften §§ 87 bis 87e AsylG einschlägig ist. Da sich Verfahrensrecht und materielles Recht seit dem 12.06.2026 unterschiedlich entwickeln können und die Rechtslage in vielen Punkten noch ungeklärt ist, sollten Sie Ihren konkreten Fall anwaltlich prüfen lassen. Unsere Kanzlei MANDATI in Essen berät Sie hierzu bundesweit.
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