§ 87a AsylG – Uebergangsvorschriften (1. Juli 1993)
§ 87a AsylG – Uebergangsvorschriften (1. Juli 1993): Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 87a AsylG ("Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen") ist eine historische Überleitungsnorm aus dem sogenannten "Asylkompromiss" von 1993. Sie regelt rein intertemporal, wie das damals verschärfte Asylverfahrensrecht (Drittstaatenregelung, Flughafenverfahren, Art. 16a GG n.F.) auf Asylanträge anzuwenden ist, die vor dem Stichtag 1. Juli 1993 gestellt wurden. Aufbau: Abs. 1 Grundsatz (neues Recht gilt auch für Altanträge, jedoch ohne §§ 26a und 34a), Abs. 2 Übergänge im Verwaltungsverfahren (Nr. 1-3), Abs. 3 Übergänge bei Rechtsbehelfen und im gerichtlichen Verfahren (Nr. 1-5). Praktisch ist die Norm heute weitgehend leergelaufen, weil Verfahren von vor dem 1.7.1993 längst bestandskräftig abgeschlossen sind; sie hat fast nur noch rechtshistorische und dogmatische Bedeutung.
Wichtige Klarstellung zum Rechtsstand Juni 2026: § 87a wurde durch die große Asylreform 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.4.2026, Inkrafttreten der Kernregelungen am 12.6.2026) NICHT geändert. Die Reform hat das materielle Schutzrecht in unmittelbar geltende EU-Verordnungen verlagert - VO (EU) 2024/1347 (Qualifikations-/Statusverordnung), VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung). § 87a nimmt auf diese Verordnungen jedoch keinen Bezug; sein einziger EU-Bezug ist die historische "Europäische Gemeinschaften"-/sichere-Drittstaaten-Systematik. Die maßgebliche Übergangsnorm für die GEAS-Reform 2026 ist nicht § 87a, sondern der neu eingefügte § 87e AsylG. Beide Normen sind strikt zu trennen: § 87a betrifft 1993, § 87e den 12. Juni 2026.
1. Einführung: Was regelt § 87a AsylG?
§ 87a AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen". Es handelt sich um eine sogenannte Überleitungs- oder Stichtagsnorm, also eine Vorschrift, die regelt, welches Recht auf bereits laufende oder vor einem bestimmten Datum begonnene Verfahren anzuwenden ist, wenn das Gesetz geändert wird. Konkret stammt § 87a AsylG aus dem damaligen „Asylkompromiss" des Jahres 1993, mit dem das Asylgrundrecht in Art. 16a GG neu gefasst und das Asylverfahrensrecht erheblich verschärft wurde (unter anderem durch die Drittstaaten- und die Flughafenregelung). § 87a AsylG ordnet an, wie dieses ab dem 1. Juli 1993 geltende neue Recht auf Asylanträge anzuwenden ist, die vor diesem Stichtag gestellt wurden. Die Norm gliedert sich in drei Absätze: Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass das neue Recht – mit Ausnahme der §§ 26a und 34a AsylG – auch für Altanträge gilt; Absatz 2 regelt Übergänge im Verwaltungsverfahren; Absatz 3 betrifft Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren. Maßgebliche Stichtage sind durchgehend der 1. Juli 1993 und – nur für die Aussetzung des § 83 Abs. 1 AsylG – der 31. Dezember 1993. Den exakten Wortlaut und die einzelnen Regelungen stellen wir Ihnen in den folgenden Abschnitten ausführlich dar.
Für die Einordnung ist uns ein Hinweis wichtig, der für das Verständnis im Jahr 2026 entscheidend ist: § 87a AsylG ist eine historische Übergangsvorschrift und betrifft ausschließlich den Übergang von 1993. Sie ist durch die jüngste große Asylreform nicht geändert worden. Diese Reform – das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026, mit Inkrafttreten der wesentlichen Teile am 12. Juni 2026 – hat das deutsche Asylrecht zwar tiefgreifend umgestaltet und weitgehend auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, namentlich die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, umgestellt. Den intertemporalen Übergang zu dieser EU-Asylreform 2026 regelt jedoch nicht § 87a AsylG, sondern die hierfür eigens geschaffene Vorschrift § 87e AsylG. § 87a AsylG verweist gerade nicht auf die genannten EU-Verordnungen und ist im Mandatsalltag heute nahezu ausgelaufen, weil Asylanträge von vor dem 1. Juli 1993 in aller Regel längst bestandskräftig abgeschlossen sind. Sein praktischer Wert liegt damit vor allem in der rechtshistorischen und dogmatischen Betrachtung – und als Anschauungsbeispiel für genau die Stichtagsproblematik, die sich mit der Reform 2026 erneut stellt. Soweit es im Folgenden um die aktuelle Reform geht, kennzeichnen wir dies ausdrücklich und weisen offen darauf hin, dass zu § 87e AsylG und der Asylreform 2026 mangels Anwendungszeit noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Rechtsstand dieser Darstellung ist Juni 2026.
§ 87a AsylG regelt ausschließlich den Übergang aus dem Asylkompromiss 1993 (Stichtag 1. Juli 1993). Für nahezu alle heutigen Verfahren ist die Norm leergelaufen, weil Altfälle von vor 1993 bestandskräftig erledigt sind. Maßgeblich ist nicht der konkrete Inhalt von § 87a, sondern die Frage, ob Ihr Fall überhaupt vor dem 1.7.1993 begonnen hat.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 87a AsylG
Damit Sie sich ein eigenes Bild von der Vorschrift machen können, geben wir Ihnen § 87a AsylG zunächst im exakten amtlichen Wortlaut wieder. Maßgeblich ist die amtliche Online-Fassung des Gesetzes (gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992), abgerufen am 21. Juni 2026. Die Norm gehört nach wie vor zum AsylG in der Fassung, die das Gesetz auch nach der großen Asylreform 2026 trägt; sie ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28. April 2026, wesentliches Inkrafttreten am 12. Juni 2026) nicht geändert worden.
▶ § 87a AsylG im amtlichen Wortlaut
§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen
(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
- 1. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet Anwendung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend schriftlich belehrt worden ist.
- 2. § 32 gilt nur für Ausländer, die nach dem 1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen.
- 3. Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71 und 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
(3) Für Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
- 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist.
- 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Entscheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
- 3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 1993 anhängig geworden sind, keine Anwendung.
- 4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt von § 76 Abs. 5 unberührt.
- 5. § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.
Einordnung des Wortlauts
Schon beim Lesen erkennen Sie den Charakter der Vorschrift: § 87a AsylG ist keine Norm, die Ihnen eigene Ansprüche oder Schutzvoraussetzungen vermittelt, sondern eine reine Überleitungs- und Stichtagsregelung. Sie beantwortet allein die Frage, welches Recht auf Asylanträge anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt wurden, als die im sogenannten Asylkompromiss beschlossenen Änderungen in Kraft traten. Absatz 1 ordnet als Grundsatz an, dass das damals neue Recht auch für solche Altanträge gilt, nimmt davon aber die §§ 26a (sichere Drittstaaten) und 34a (Abschiebungsanordnung) ausdrücklich aus; die schärfsten Neuerungen wurden den Altfällen also gerade nicht rückwirkend auferlegt. Absatz 2 regelt Einzelheiten des behördlichen Verfahrens, Absatz 3 die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und das gerichtliche Verfahren. Zwei Stichtage strukturieren die Norm durchgehend: der 1. Juli 1993 sowie – ausschließlich für die befristete Aussetzung des § 83 Abs. 1 in Absatz 3 Nr. 5 – der 31. Dezember 1993. Für Sie als Betroffene bedeutet das, dass § 87a AsylG heute praktisch kaum noch eine Rolle spielt, da Verfahren aus der Zeit vor dem 1. Juli 1993 regelmäßig längst bestandskräftig abgeschlossen sind.
Auf die aktuellen EU-Asylverordnungen nimmt § 87a AsylG bewusst keinen Bezug. Der einzige unionsrechtliche Anknüpfungspunkt der Vorschrift ist historischer Natur: Die Formulierung „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" sowie der Verweis auf die in Anlage I bezeichneten Staaten spiegeln die Drittstaaten-Systematik des Jahres 1993 wider, die heute in § 26a AsylG und Art. 16a Abs. 2 GG fortlebt. Eine Verweisung auf die durch die Reform 2026 maßgeblichen Verordnungen – die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 – enthält § 87a AsylG nicht und kann sie nach ihrer Entstehungsgeschichte auch nicht enthalten. Wir weisen Sie darauf ausdrücklich hin, weil hier eine erhebliche Verwechslungsgefahr besteht: Die heute praktisch relevante Übergangsregelung zur EU-Asylreform 2026 steht nicht in § 87a AsylG, sondern in der durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügten Vorschrift § 87e AsylG, die den Stichtag 12. Juni 2026 trägt. Eine belastbare, gefestigte Rechtsprechung zu dieser neuen Norm liegt zum Rechtsstand Juni 2026 noch nicht vor; das ist offen zu sagen. Sollten Sie also eine „GEAS-Übergangsvorschrift" suchen, ist § 87e AsylG nebst den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen die richtige Grundlage, während § 87a AsylG ausschließlich die historische Überleitung des Jahres 1993 betrifft.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 87a AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen". Die Vorschrift gliedert sich in drei Absätze: Absatz 1 enthält den Grundsatz und seine Ausnahmen, Absatz 2 regelt das Verwaltungsverfahren in drei Nummern, Absatz 3 betrifft Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren in fünf Nummern. Es handelt sich um eine rein intertemporale Stichtagsnorm: Sie ordnet an, ob auf einen Fall das vor oder nach dem 1. Juli 1993 geltende Asylverfahrensrecht anzuwenden ist. Eine eigene materielle Aussage über Asylanspruch oder Schutzstatus trifft sie nicht. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen Absatz für Absatz. Den Wortlaut haben wir an der amtlichen Online-Fassung auf gesetze-im-internet.de (abgerufen am 21.6.2026) gegengeprüft.
▶ Absatz 1 – der Grundsatz und seine zwei Ausnahmen
§ 87a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass die Vorschriften des Gesetzes „mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für Ausländer" gelten, „die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben". Tatbestandliche Voraussetzung ist also allein, dass der Asylantrag vor dem Stichtag 1. Juli 1993 gestellt wurde. Liegt diese Voraussetzung vor, ist die Rechtsfolge, dass grundsätzlich das ab dem 1. Juli 1993 geltende (verschärfte) Recht des sogenannten Asylkompromisses auch auf diese Altanträge anzuwenden ist.
Bewusst ausgenommen sind zwei Kernregelungen der Reform: § 26a AsylG (sichere Drittstaaten) und § 34a AsylG (Abschiebungsanordnung in Dritt- bzw. Dublinstaaten). Gerade die schärfste Neuerung des Asylkompromisses – die Drittstaatenregelung – wurde Altfällen also nicht rückwirkend auferlegt. Die verfassungsrechtliche Tragweite dieser Drittstaatenregelung hat das Bundesverfassungsgericht später in seiner Entscheidung vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 ausführlich behandelt und die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylVfG für verfassungsgemäß erklärt; diese Entscheidung betrifft den sachlichen Hintergrund der Reform, nicht den Wortlaut des § 87a selbst.
§ 87a Abs. 1 Satz 2 AsylG enthält eine Sonderregelung für eine bestimmte Personengruppe: Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Diese Normen betreffen die anderweitige Sicherheit vor Verfolgung und die Unbeachtlichkeit des Antrags. Der EU-Bezug dieses Satzes ist rein historisch und knüpft an die damalige Drittstaaten- und Sicherer-Drittstaat-Systematik an. Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Es handelt sich um eine vorvertragliche Formulierung („Europäische Gemeinschaften"). § 87a nimmt an keiner Stelle Bezug auf die heutigen EU-Verordnungen der GEAS-Reform.
▶ Absatz 2 – Übergangsregeln für das Verwaltungsverfahren
§ 87a Abs. 2 AsylG ordnet für das Verwaltungsverfahren drei Übergangsregeln an. Voraussetzung ist auch hier durchgängig der Bezug zum Stichtag 1. Juli 1993:
- Nummer 1 (Belehrung): § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und 4 findet nur Anwendung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend schriftlich belehrt worden ist. Die verschärften Zustellungs- und Mitwirkungsfolgen des neuen Rechts greifen bei Altfällen also erst, wenn die Behörde ausdrücklich nachbelehrt hat.
- Nummer 2 (Einstellung bei Ausreise): § 32 gilt nur für Ausländer, die nach dem 1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen. Wir machen Sie an dieser Stelle auf eine wichtige Verifikationsfrage aufmerksam: Die amtliche Online-Fassung nennt in Absatz 2 Nr. 2 den „§ 32". In einzelnen Sekundärwiedergaben taucht abweichend „§ 33" auf. Maßgeblich und zu zitieren ist die amtliche Fassung mit „§ 32".
- Nummer 3 (Folgeanträge): Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71 und 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Hier ist also – anders als im Grundsatz des Absatzes 1 – ausnahmsweise das alte Recht maßgeblich.
▶ Absatz 3 – Übergangsregeln für Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
Den praktisch wichtigsten Teil enthält § 87a Abs. 3 AsylG mit fünf Übergangsregeln für Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren. Kern ist eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Verkündung:
- Nummer 1: Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist. Maßgeblich ist also der Bekanntgabezeitpunkt des Bescheids, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung.
- Nummer 2: Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach altem Recht, wenn die Entscheidung vor dem 1. Juli 1993 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
- Nummer 3: § 76 Abs. 4 (Einzelrichter) findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 1993 anhängig geworden sind, keine Anwendung.
- Nummer 4: Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt von § 76 Abs. 5 unberührt.
- Nummer 5: § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden. Dies ist der einzige Punkt, an dem die Norm einen zweiten Stichtag – den 31. Dezember 1993 – verwendet; diese befristete Aussetzung ist seit 1994 erschöpft.
Zur Zuständigkeitsverteilung in solchen intertemporalen Konstellationen hat etwa der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29.2.1996 – A 13 S 3711/94 entschieden, dass in Übergangsfällen, in denen das Asylverfahren vor dem Stichtag abgeschlossen und ein Folge- bzw. Wiederaufnahmeantrag erst danach gestellt wurde, das Bundesamt für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nicht zuständig ist, sondern die Ausländerbehörde. Die methodisch vergleichbare Frage der behördlichen Zuständigkeit nach Bestandskraft hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst mit Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24 erneut aufgegriffen; diese Entscheidung betrifft allerdings einen anderen Sachverhalt und ist kein inhaltlicher Beleg zu § 87a. Wir führen sie nur als methodische Parallele zur Behandlung asylrechtlicher Stichtags- und Zuständigkeitsfragen an.
⚖ Voraussetzungen, Rechtsfolgen und der Bezug zur Reform 2026
Zusammengefasst setzt die Anwendung des § 87a AsylG stets einen vor dem 1. Juli 1993 gestellten Asylantrag bzw. einen vor diesem Stichtag bekannt gegebenen oder verkündeten Hoheitsakt voraus. Die Rechtsfolge ist je nach Absatz unterschiedlich: grundsätzliche Geltung des neuen Rechts (Abs. 1), modifizierte Anwendung einzelner Verfahrensvorschriften (Abs. 2) und Anknüpfung der Rechtsbehelfszulässigkeit an das alte Recht (Abs. 3).
Für die heutige Praxis ist eine klare Abgrenzung entscheidend, auf die wir Sie ausdrücklich hinweisen: § 87a AsylG hat mit der Asylreform 2026 inhaltlich nichts zu tun. Nach unserer Auswertung des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.4.2026; wesentliche Teile in Kraft seit 12.6.2026) und des begleitenden Folgegesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 112) wurde § 87a durch die Reform nicht geändert. Die für die GEAS-Reform maßgebliche Übergangsvorschrift ist die neu eingefügte Norm § 87e AsylG („Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung"), nicht § 87a. § 87e verweist verfahrensrechtlich auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und regelt die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Statusverordnung) für Anträge ab dem 12. Juni 2026. Wer eine „GEAS-Übergangsregel" sucht, muss daher auf § 87e und die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen abstellen – nicht auf § 87a. Die Verwechslungsgefahr ist hoch, weil beide Normen „Übergangsvorschriften" heißen; die Paragraphen-Endung (87a für 1993, 87e für 2026) ist hier ausschlaggebend.
Praktisch ist § 87a AsylG heute weitgehend leergelaufen: Asylanträge und Hoheitsakte aus der Zeit vor dem 1. Juli 1993 sind regelmäßig längst bestandskräftig erledigt. Die Vorschrift hat daher im Mandatsalltag 2026 fast nur noch rechtshistorische und dogmatische Bedeutung – etwa als Muster für die Auslegung intertemporalen Asylrechts. Zur Reform 2026 selbst liegt zum jetzigen Rechtsstand noch keine gefestigte Rechtsprechung vor, was wir offen so benennen; erste gerichtliche Entscheidungen sind frühestens im weiteren Verlauf des Jahres 2026 zu erwarten. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Anliegen den historischen Übergang nach § 87a oder die aktuelle Überleitung nach § 87e betrifft, prüfen wir das für Sie anhand des konkreten Antrags- und Bescheiddatums.
⚠ Verwechslungsgefahr § 87a vs. § 87e Zitieren Sie § 87a niemals als 'GEAS-Übergangsvorschrift'. Die Übergangsregelung zur EU-Asylreform 2026 steht im neu eingefügten § 87e AsylG ('Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung'), verifiziert über gesetze-im-internet.de. § 87a wurde durch die Reform 2026 nicht geändert und verweist nicht auf die EU-Verordnungen.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geaendert?
Zum 12. Juni 2026 ist das deutsche Asylrecht in einem Umfang umgestaltet worden, wie es seit ueber zwei Jahrzehnten nicht der Fall war. Grundlage ist das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111), verkuendet am 28. April 2026, dessen wesentliche Teile am 12. Juni 2026 in Kraft getreten sind; flankierend wirkt das GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112). Diese Reform setzt das reformierte Gemeinsame Europaeische Asylsystem (GEAS) in nationales Recht um. Fuer Sie als Betroffene oder Angehoerige stellt sich die naheliegende Frage, ob und wie diese Reform die hier behandelte Vorschrift des § 87a AsylG beruehrt. Die Antwort ist eindeutig und vorab gesagt: § 87a AsylG wurde durch die Reform 2026 nicht geaendert.
▶ § 87a AsylG ist durch die Reform 2026 unveraendert geblieben
Nach allen ausgewerteten Quellen, einschliesslich der amtlichen Online-Fassung auf gesetze-im-internet.de (abgerufen am 21. Juni 2026), traegt § 87a AsylG nach wie vor die amtliche Ueberschrift "Uebergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Aenderungen". Die Norm bleibt eine rein historische Stichtagsregelung aus dem sogenannten Asylkompromiss von 1993. Ihr Wortlaut, ihre Gliederung in Absatz 1 (Grundsatz), Absatz 2 (Verwaltungsverfahren) und Absatz 3 (Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren) sowie ihre Verortung im Abschnitt 11 des AsylG (Uebergangs- und Schlussvorschriften) sind durch das GEAS-Anpassungsgesetz nicht angetastet worden. In den dokumentierten Aenderungslisten zum GEAS-Anpassungsgesetz ist eine Aenderung von § 87a oder des Abschnitts 11 nicht verzeichnet.
Das bedeutet konkret: Wenn Sie auf § 87a AsylG stossen, geht es weiterhin ausschliesslich um Altanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt wurden. Solche Verfahren sind heute praktisch ausgelaufen, weshalb die Vorschrift im Mandatsalltag des Jahres 2026 regelmaessig keine unmittelbare Anwendung mehr findet. Die Reform 2026 hat an dieser Lage nichts geaendert.
⚖ Was sich tatsaechlich geaendert hat: alte und neue Fassung des materiellen Asylrechts
Geaendert hat sich nicht § 87a, sondern das umgebende Asylrecht. Die Reform 2026 hat das materielle Schutzrecht weitgehend aus dem nationalen Gesetz in unmittelbar geltendes EU-Recht verlagert. Im Ueberblick:
- Alte Fassung (bis 12. Juni 2026): Die Voraussetzungen des internationalen Schutzes waren in den §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG eigenstaendig national definiert. Wer die Anerkennung als Fluechtling oder subsidiaeren Schutz begehrte, stuetzte sich auf diese Paragraphen.
- Neue Fassung (ab 12. Juni 2026): Die §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG in ihrer bisherigen Gestalt wurden aufgehoben. An ihre Stelle tritt eine neue Verweistechnik: Ein neu gefasster § 3 AsylG verweist nunmehr unmittelbar auf die EU-Statusverordnung, die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Das Verfahrensrecht stellt auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ab.
Auch zahlreiche Verfahrens- und Strukturvorschriften wurden neu gefasst, darunter das Grenzverfahren (§ 18a AsylG, an die Stelle des frueheren Flughafenverfahrens) sowie die weitgehende Abschaffung des Familienasyls (§ 26 AsylG). Fuer die hier interessierende Vorschrift bedeutet das jedoch nur: Die Auslegungsumgebung des § 87a hat sich gewandelt, sein Text nicht.
▶ Die neue Verweistechnik auf EU-Recht und § 87a
Ein zentrales Merkmal der Reform 2026 ist, dass das AsylG in weiten Teilen zu einem Durchfuehrungsgesetz der EU-Verordnungen geworden ist. Drei Verordnungen sind dabei massgeblich: die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 sowie die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. Als Verordnungen gelten diese Rechtsakte unmittelbar und haben Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 gilt ab dem 12. Juni 2026; die abgeloeste Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU wird zum 11. Juli 2026 aufgehoben.
Wichtig fuer das Verstaendnis des § 87a: Diese neue Verweistechnik findet sich gerade nicht in § 87a wieder. § 87a verweist nicht auf die Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 oder 2024/1351. Sein einziger unionsrechtlicher Bezug ist historischer Natur und betrifft die "Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften" sowie die in Anlage I bezeichneten Staaten im Rahmen der Drittstaaten-Systematik. Dieser Gedanke der sicheren Drittstaaten lebt heute in § 26a AsylG und Art. 16a Abs. 2 GG fort. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Drittstaatenregelung mit Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 fuer verfassungsgemaess erklaert. Wer in § 87a eine Bezugnahme auf das neue EU-Migrationspaket sucht, sucht daher an der falschen Stelle.
⚖ Der eigentliche Uebergang 2026: § 87e AsylG, nicht § 87a
Die Uebergangsregelung, die mit der Asylreform 2026 zusammenhaengt, steht in einer eigens geschaffenen Vorschrift: dem neuen § 87e AsylG. Diese Norm wurde durch Art. 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes eingefuegt und traegt die amtliche Ueberschrift "Uebergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Aenderung". Hier liegt die Verwechslungsgefahr, vor der wir ausdruecklich warnen: Beide Vorschriften heissen "Uebergangsvorschrift", betreffen aber voellig verschiedene Reformen. § 87a steht fuer den Stichtag 1. Juli 1993, § 87e fuer den Stichtag 12. Juni 2026. Massgeblich ist die Endung des Paragraphen.
Der Inhalt des § 87e laesst sich nach den ausgewerteten Quellen wie folgt zusammenfassen:
- Absatz 1 (Verfahrensrecht): Fuer die Durchfuehrung des Asylverfahrens und den Entzug internationalen Schutzes wird auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 verwiesen. Im Ergebnis gilt fuer vor dem 12. Juni 2026 eingeleitete, aber noch nicht bestandskraeftig abgeschlossene Verfahren verfahrensrechtlich weiter altes Recht.
- Absatz 2 (materielles Recht): Die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 soll fuer Anträge ab dem 12. Juni 2026 gelten.
- Absatz 3 (Familienasyl): Fuer Widerruf und Ruecknahme des Familienasyls gelten die bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassungen fort.
Praktisch hochrelevant und in der Fachliteratur stark kritisiert ist eine dadurch entstandene Spaltung: Fuer noch offene Altverfahren gilt verfahrensrechtlich weiter altes Recht, waehrend die materielle Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 nach Auffassung vieler Autoren bereits ab dem 12. Juni 2026 auch in anhaengigen Altverfahren anzuwenden ist, weil sie selbst keine eigene Uebergangsvorschrift enthaelt. Der nationale Versuch in § 87e Abs. 2, ihre Anwendung auf Neuanträge zu beschraenken, wird daher teilweise als unionsrechtswidrig angesehen (so etwa der Fachbeitrag "Chaos bei den Uebergangsvorschriften" auf migrationsrecht.net, Stand 10. Mai 2026; es handelt sich um Fachliteratur, nicht um eine Gerichtsentscheidung).
▶ Hinweis zur Rechtsprechung und zur Methode
Wir weisen offen darauf hin, dass zur Neufassung 2026 und zu § 87e AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Da die Reform erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft ist, sind erste obergerichtliche oder hoechstrichterliche Entscheidungen fruehestens im weiteren Verlauf des Jahres 2026 zu erwarten. Eine seriöse Beratung kann hier keine Aktenzeichen anfuehren, die es noch nicht gibt; die Auseinandersetzung findet derzeit in der Fachkommentierung statt.
Aelteres Material zu intertemporalen Asylfragen betrifft durchweg die jeweils alte Rechtslage. So bestaetigt etwa der VGH Baden-Wuerttemberg mit Entscheidung vom 29. Februar 1996 - A 13 S 3711/94 fuer Uebergangsfaelle die Zustaendigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Auslaenderbehoerde, und das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30.08 eine asylrechtliche Stichtagsregelung des Aufenthaltsrechts ausgelegt. Beide Entscheidungen betreffen nicht § 87a selbst, sondern zeigen lediglich, wie Gerichte mit Stichtagsregelungen umgehen. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 zur Zustaendigkeit bei bestandskraeftigen Abschiebungsandrohungen ist kein inhaltlicher Beleg zu § 87a. Es verdeutlicht aber den fortdauernden Gedanken, dass mit Eintritt der Bestandskraft das Asylverfahren grundsaetzlich endet.
Fuer Sie bleibt als Kernaussage festzuhalten: Die Asylreform 2026 hat § 87a AsylG nicht veraendert. Wer heute eine Uebergangsfrage im Zusammenhang mit der GEAS-Reform pruefen lassen moechte, muss auf § 87e AsylG und die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen abstellen, nicht auf § 87a. Gern ordnen wir von MANDATI Ihren konkreten Fall der zutreffenden Vorschrift zu und pruefen, welcher Stichtag fuer Sie massgeblich ist.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Eine der häufigsten Fragen, die uns als Kanzlei MANDATI zu § 87a AsylG erreicht, lautet sinngemäß: Welche Rolle spielt diese Vorschrift im Zusammenspiel mit dem reformierten europäischen Asylrecht, das seit dem 12. Juni 2026 gilt? Die ehrliche und für die Praxis entscheidende Antwort lautet: § 87a AsylG hat mit den neuen EU-Verordnungen nichts zu tun. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, warum diese Abgrenzung so wichtig ist, an welche Vorschrift Sie für die Reform 2026 tatsächlich anknüpfen müssen und wie sich § 87a AsylG zu den übrigen Vorschriften des AsylG und des AufenthG verhält.
▶ § 87a AsylG enthält keinen Verweis auf die EU-Verordnungen 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351
§ 87a AsylG ist eine rein intertemporale Überleitungsnorm aus dem sogenannten Asylkompromiss des Jahres 1993. Sie regelt ausschließlich, wie das zum 1. Juli 1993 in Kraft getretene, verschärfte Asylverfahrensrecht auf Asylanträge anzuwenden ist, die vor diesem Stichtag gestellt wurden. Einen Verweis auf das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) und insbesondere auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen enthält die Norm nicht – und kann ihn ihrer Entstehungsgeschichte nach auch gar nicht enthalten.
Konkret nimmt § 87a AsylG keinen Bezug auf die folgenden, für das aktuelle Recht maßgeblichen Verordnungen:
- VO (EU) 2024/1347 – die Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung, in der die materiellen Voraussetzungen des internationalen Schutzes geregelt sind. Sie hat die früheren §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG abgelöst, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz gestrichen wurden.
- VO (EU) 2024/1348 – die Asylverfahrensverordnung. Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 führt ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz ein und hebt die Richtlinie 2013/32/EU mit Wirkung zum 11. Juli 2026 auf. Sie gilt ab dem 12. Juni 2026 und hat als Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung und Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Verfahrensrecht.
- VO (EU) 2024/1351 – die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMR), die die Zuständigkeitsbestimmung regelt und die bisherige Dublin-III-Verordnung (VO 604/2013) ersetzt; sie gilt ebenfalls ab dem 12. Juni 2026.
Der einzige unionsrechtliche Bezug, den § 87a AsylG aufweist, ist historischer Natur. Abs. 1 Satz 2 spricht von Ausländern, die „aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind", und ordnet für diese Personen die entsprechende Anwendung der §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylG an. Dieser Verweis spiegelt die Drittstaaten- und Sichere-Drittstaaten-Systematik des Asylkompromisses wider, die heute in § 26a AsylG und Art. 16a Abs. 2 GG fortlebt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 die Verfassungsmäßigkeit dieser Drittstaatenregelung bestätigt und das ihr zugrunde liegende normative Vergewisserungskonzept gebilligt. Dieser sachliche Hintergrund – nicht die heutigen EU-Verordnungen – ist der Bezugspunkt, an den § 87a AsylG anknüpft.
⚖ Die maßgebliche Übergangsvorschrift für die GEAS-Reform 2026 ist § 87e AsylG, nicht § 87a AsylG
Wer für ein aktuelles Mandat eine „GEAS-Übergangsvorschrift" sucht, muss seinen Blick von § 87a AsylG lösen. Die nationale Überleitung zu den neuen EU-Verordnungen wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.4.2026, wesentliche Teile in Kraft seit dem 12.6.2026) in einer eigens geschaffenen Vorschrift geregelt: § 87e AsylG mit der Überschrift „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". § 87a AsylG wurde durch diese Reform nach den uns vorliegenden, ausgewerteten Quellen nicht geändert und verbleibt unverändert in Abschnitt 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften).
Die beiden Vorschriften sind daher strikt zu unterscheiden. Wir möchten die Abgrenzung für Sie übersichtlich zusammenfassen:
- § 87a AsylG betrifft den Übergang aus Anlass der zum 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen (Asylkompromiss); kein Bezug zu den EU-Verordnungen.
- § 87e AsylG betrifft den Übergang aus Anlass der zum 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderungen (GEAS-Reform); er verweist verfahrensrechtlich auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 und ordnet die Anwendung der Statusverordnung VO (EU) 2024/1347 für Anträge ab dem 12.6.2026 an.
Die Verwechslungsgefahr ist erheblich, weil beide Normen die Bezeichnung „Übergangsvorschrift" tragen und in Suchanfragen wie in Kommentaren leicht vermengt werden. Im Schriftsatz dürfen Sie § 87a AsylG keinesfalls als GEAS-Übergangsvorschrift zitieren – das wäre ein vermeidbarer Fehler. Achten Sie auf die Paragraphen-Endung: 87a steht für 1993, 87e für 2026.
Inhaltlich folgt § 87e AsylG demselben methodischen Muster, das schon § 87a AsylG prägte: Altes Verfahrensrecht trifft auf neues materielles Recht. Dr. Klaus Dienelt hat in seinem Fachbeitrag „Chaos bei den Übergangsvorschriften" (migrationsrecht.net, 19.11.2025, aktualisiert am 10.5.2026) auf die hieraus entstehende Spannungslage hingewiesen: Während das Verfahrensrecht über Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 grundsätzlich nur auf Anträge ab dem 12.6.2026 anwendbar ist und für ältere Verfahren noch die Richtlinie 2013/32/EU fortwirkt, enthält die materielle Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 selbst keine eigene Übergangsbestimmung. Nach in der Fachliteratur vertretener Auffassung ist sie deshalb ab dem 12.6.2026 auch in anhängigen Altverfahren anzuwenden; der nationale Versuch in § 87e Abs. 2 AsylG, ihre Geltung auf Neuanträge zu beschränken, wird als unionsrechtlich angreifbar angesehen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen Fachbeitrag und nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG und zum AufenthG
Innerhalb des AsylG steht § 87a AsylG in Abschnitt 11 neben § 87 AsylG, der die allgemeine Übergangsvorschrift zum Inkrafttreten des Gesetzes enthält. § 87a AsylG ist demgegenüber die speziellere, anlassbezogene Stichtagsregel für die Novelle zum 1. Juli 1993. Systematisch bilden die §§ 87 bis 87e AsylG eine gestaffelte Reihe von Überleitungsnormen, die jeweils einer bestimmten Reformwelle zugeordnet sind. Innerhalb des § 87a AsylG selbst verweisen einzelne Regelungen auf weitere Vorschriften des Gesetzes – etwa Abs. 2 Nr. 3 auf die §§ 71 und 87 Abs. 1 Nr. 2 „in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung". Für eine korrekte Anwendung ist also stets die historische Gesetzesfassung heranzuziehen, nicht der heutige Wortlaut.
Zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht kein unmittelbarer Verweis. § 87a AsylG regelt allein die asylverfahrensrechtliche Überleitung. Aufenthaltsrechtliche Folgen – etwa die Erteilung oder das Erlöschen von Aufenthaltstiteln – richten sich nach dem AufenthG und dessen eigenen Übergangsbestimmungen. Wie eng Asyl- und Aufenthaltsrecht in solchen Übergangs- und Stichtagsfragen dennoch verzahnt sein können, zeigt die Rechtsprechung zur Zuständigkeitsverteilung. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24 klargestellt, dass für das Wiederaufgreifen eines Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist; mit Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Asylentscheidung endet grundsätzlich das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts. Diese Entscheidung betrifft allerdings die Zuständigkeitsabgrenzung im Allgemeinen und ist kein inhaltlicher Beleg zu § 87a AsylG.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich auf eine verbreitete Zitierfalle hinweisen: In juristischen Datenbanken werden unter einer Norm mitunter Entscheidungen gelistet, die die Vorschrift nur am Rande erwähnen. Solche Treffer sind keine tragenden Belege für die jeweilige Norm und sollten vor einer Verwendung stets im Volltext geprüft werden.
▶ Was für Sie in der Praxis daraus folgt
Für die ganz überwiegende Zahl heutiger Mandate ist § 87a AsylG praktisch ohne unmittelbare Bedeutung, weil Asylanträge von vor dem 1. Juli 1993 regelmäßig längst bestandskräftig erledigt sind. Die für Sie real wirkende intertemporale Frage stellt sich heute nicht über § 87a, sondern über § 87e AsylG und die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Wir fassen die wesentlichen Punkte für Sie zusammen:
- Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Anliegen tatsächlich einen vor dem 1.7.1993 gestellten Asylantrag betrifft. Nur dann ist § 87a AsylG überhaupt einschlägig.
- Für Verfahren rund um den 12.6.2026 sind § 87e AsylG sowie die VO (EU) 2024/1347 und VO (EU) 2024/1348 maßgeblich – nicht § 87a AsylG.
- Zitieren Sie die materiellen Schutzvoraussetzungen nicht mehr aus den früheren §§ 3 ff., 4 AsylG, sondern aus VO (EU) 2024/1347; Verfahrensfragen folgen aus VO (EU) 2024/1348 in Verbindung mit dem AsylG in seiner neuen Fassung.
- Zur Neufassung 2026 liegt zum Rechtsstand Juni 2026 noch keine gefestigte Rechtsprechung vor, da die Reform erst seit dem 12.6.2026 anwendbar ist. Wir weisen Sie offen darauf hin, dass erste Entscheidungen frühestens im weiteren Verlauf des Jahres 2026 zu erwarten sind; in geeigneten Fällen kommt zur Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV in Betracht.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Rechtsprechung zu § 87a AsylG müssen wir Sie zu größtmöglicher Sorgfalt anhalten und zugleich offen sein: Eine eigenständige, gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zum Wortlaut des § 87a AsylG gibt es nicht. Das hat einen einfachen Grund. Die Norm betrifft ausschließlich Asylanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt wurden, sowie Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen, die vor diesem Stichtag bekannt gegeben oder verkündet worden sind. Solche Altfälle sind heute praktisch ausnahmslos bestandskräftig abgeschlossen. § 87a AsylG ist damit eine weitgehend leergelaufene Überleitungsnorm, deren Bedeutung im Mandatsalltag des Jahres 2026 nahezu nur noch rechtshistorischer und dogmatischer Natur ist.
Im Folgenden trennen wir streng zwischen der Rechtsprechung zum alten Recht der Reform von 1993 und der Lage nach der GEAS-Asylreform 2026. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil beide Vorgänge gedanklich leicht vermischt werden, obwohl sie nichts miteinander zu tun haben.
▶ Rechtsprechung zum alten Recht (Asylreform 1993)
Eine Leitentscheidung zum unmittelbaren Wortlaut des § 87a AsylG existiert nicht. Die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft nicht die Übergangsnorm selbst, sondern die durch sie intertemporal eingeführten Verschärfungen des sogenannten Asylkompromisses. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylG für verfassungsgemäß erklärt. Nach diesem Urteil kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG berufen, weil er bereits im Drittstaat Schutz hätte finden können (sogenanntes normatives Vergewisserungskonzept). Eine Prüfung von Abschiebungshindernissen mit Blick auf den Drittstaat findet nur in eng begrenzten Ausnahmefällen statt, an deren Darlegung das Gericht strenge Anforderungen stellt. Diese Entscheidung erläutert den sachlichen Hintergrund, warum gerade die §§ 26a und 34a AsylG in § 87a Abs. 1 AsylG von der Anwendung auf Altanträge ausgenommen wurden.
Auf der Ebene der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe wurden die Übergangsfälle in den Jahren nach 1993 abgearbeitet. Eine verifizierte Entscheidung in diesem Zusammenhang ist die des VGH Baden-Württemberg vom 29.02.1996 - A 13 S 3711/94. Der VGH stellte für eine Übergangskonstellation klar, dass das Bundesamt nicht zuständig ist für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, wenn es die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mangels der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt hat; in diesem Fall obliegt die Prüfung der Ausländerbehörde. Diese Entscheidung zeigt beispielhaft, wie die Gerichte das intertemporale Regime der Asylverfahrens-Neuregelung im Bereich der Zuständigkeitsverteilung handhabten.
Ergänzend ist auf eine methodische Parallele hinzuweisen, die jedoch ausdrücklich kein Beleg zu § 87a AsylG ist: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 zur Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entschieden, dass diese nicht bei Asylablehnungen greift, die vor dem Stichtag 1.1.2005 bestandskräftig geworden sind. Diese Entscheidung betrifft § 87a AsylG nicht, sie veranschaulicht aber die typische Behandlung asylrechtlicher Stichtagsregeln durch die Gerichte.
▶ Rechtsprechung zur Neufassung (Reform 2026) – derzeit keine
Hier müssen wir Sie offen darauf hinweisen: Zur GEAS-Asylreform 2026 gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, und zu § 87a AsylG in seinem heutigen Kontext erst recht nicht. Das hat zwei Gründe. Zum einen wurde § 87a AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026, wesentliches Inkrafttreten am 12.06.2026) inhaltlich nicht geändert. Die Norm verbleibt als historische Übergangsvorschrift im Abschnitt 11 des AsylG und nimmt auch keinen Bezug auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, insbesondere nicht auf die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 oder die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347.
Zum anderen ist die für die Reform 2026 maßgebliche Übergangsvorschrift nicht § 87a AsylG, sondern die durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügte Norm § 87e AsylG. Da die Kernregelungen erst seit dem 12.06.2026 anwendbar sind, konnten zum hier zugrunde gelegten Rechtsstand keine veröffentlichten Gerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen speziell zu § 87a oder § 87e AsylG im Reformkontext verifiziert werden. Wir erfinden keine Aktenzeichen und weisen Sie daher ehrlich auf diese Lücke hin. Erste Entscheidungen sind frühestens im weiteren Verlauf des Jahres 2026 zu erwarten.
Eine wichtige Warnung zur Quellenarbeit: In juristischen Datenbanken werden unter einer Norm bisweilen Entscheidungen gelistet, die diese nur am Rande erwähnen. So findet sich im Umfeld der Übergangsthematik etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025 - 1 C 28.24. Dieses betrifft jedoch die Zuständigkeit von Bundesamt und Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung und ist damit kein inhaltlicher Beleg zu § 87a AsylG. Solche Treffer sollten Sie und sollten wir vor einer Zitierung stets im Volltext und in den tragenden Gründen prüfen.
▶ Offene Fragen
Die wirklich offenen Rechtsfragen liegen nicht bei § 87a AsylG, sondern bei seiner gedanklichen Nachfolgenorm § 87e AsylG und der unmittelbaren Geltung der EU-Verordnungen. Folgende Punkte sind nach derzeitigem Stand ungeklärt und werden in der Fachliteratur kontrovers diskutiert:
- Ob die nationale Beschränkung in § 87e Abs. 2 AsylG, wonach die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 nur für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge gelten soll, unionsrechtskonform ist. In der Fachpresse wird kritisiert (Beitrag „Chaos bei den Übergangsvorschriften", migrationsrecht.net), dass die Verordnung selbst keine eigene Übergangsvorschrift enthält und als unmittelbar geltendes Recht nach Art. 288 AEUV daher ab dem 12.06.2026 auch in anhängigen Altverfahren materiell anzuwenden sein dürfte.
- Wie die hieraus entstehende Spaltung praktisch zu bewältigen ist: Verfahrensrechtlich gilt über Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 für vor dem Stichtag eingeleitete Verfahren noch das alte Recht, während materiell möglicherweise sofort neues Recht greift. Diese Konstellation „altes Verfahrensrecht, neues materielles Recht" ist bislang ungeklärt.
- Inwieweit nationale Gerichte den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV mit der Auslegung des Anwendungsbeginns und des Anwendungsvorrangs der EU-Verordnungen befassen werden.
Für § 87a AsylG selbst bleibt als offene Frage allenfalls von theoretischem Interesse, ob bei ganz vereinzelten, noch nicht abgeschlossenen Altverfahren aus der Zeit vor dem 1. Juli 1993 die Verweisungen auf die jeweils bis zum Stichtag geltende Fassung der §§ 71, 87 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zutreffend nachvollzogen werden. In der anwaltlichen Praxis spielt dies heute keine nennenswerte Rolle mehr.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Anliegen den historischen Übergang von 1993 (§ 87a AsylG) oder die aktuelle GEAS-Reform 2026 (§ 87e AsylG und die EU-Verordnungen) betrifft, prüfen wir das für Sie sorgfältig. Die Verwechslungsgefahr ist hoch, und die rechtlichen Folgen unterscheiden sich grundlegend.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Für die meisten Mandantinnen und Mandanten lautet die wichtigste praktische Erkenntnis zu § 87a AsylG: Diese Vorschrift betrifft Sie heute mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unmittelbar. § 87a AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen" und regelt ausschließlich, wie das damals durch den sogenannten Asylkompromiss verschärfte Asylverfahrensrecht auf Anträge anzuwenden war, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt wurden. Solche Altverfahren sind heute praktisch ausnahmslos bestandskräftig abgeschlossen. Die Norm hat damit überwiegend rechtshistorische und dogmatische Bedeutung; im Mandatsalltag des Jahres 2026 kommt sie nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen unmittelbar zur Anwendung.
Gerade deshalb ist die wichtigste anwaltliche Aufgabe an dieser Stelle, eine verbreitete und folgenschwere Verwechslung zu vermeiden. Wer im Jahr 2026 eine Übergangsregelung im Asylrecht sucht, meint fast immer den Übergang zum reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS), das durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111, vom 28.4.2026 umgesetzt wurde und dessen wesentliche Teile am 12. Juni 2026 in Kraft getreten sind. Dieser Übergang ist jedoch nicht in § 87a AsylG geregelt, sondern in der eigens hierfür neu geschaffenen Vorschrift § 87e AsylG. § 87a (Stichtag 1.7.1993) und § 87e (Stichtag 12.6.2026) sind strikt auseinanderzuhalten.
▶ Was Antragstellerinnen und Antragsteller wissen müssen
Die zentralen Punkte lassen sich für Betroffene wie folgt zusammenfassen:
- § 87a AsylG ist eine reine Stichtagsregelung. Sie enthält keine eigenständige materielle Aussage darüber, ob Ihnen Schutz zusteht, sondern ordnet nur an, welches Verfahrensrecht für sehr alte Verfahren gilt. § 87a Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Gesetz „mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für Ausländer" gilt, „die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben".
- Der maßgebliche Stichtag für Ihr heutiges Verfahren ist regelmäßig der 12. Juni 2026, nicht der 1. Juli 1993. Ob die neuen EU-Verordnungen auf Ihren Fall anzuwenden sind, richtet sich nach § 87e AsylG sowie nach den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen selbst.
- Das materielle Schutzrecht steht heute weitgehend in EU-Verordnungen. Die früheren §§ 3, 3a bis 3e und 4 AsylG wurden gestrichen; maßgeblich sind nun die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 und die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348. Letztere gilt nach ihrem Inhalt ab dem 12.6.2026 und hebt die bisherige Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU zum 11.7.2026 auf.
- Das genaue Datum Ihrer Antragstellung ist entscheidend. Bei Verfahren rund um den 12.6.2026 kann es darauf ankommen, ob Ihr Antrag vor oder ab diesem Tag gestellt wurde. Bewahren Sie daher alle Belege zum Antragsdatum sorgfältig auf.
⚖ Anwaltliche Vertretung: typische Konstellationen
Für die anwaltliche Begleitung ergeben sich aus dem Zusammenspiel der historischen Norm § 87a AsylG und der aktuellen Übergangslage mehrere klar abgrenzbare Prüfschritte. Die folgenden Schritte beschreiben das Vorgehen, das wir in der Kanzlei MANDATI in solchen Mandaten zugrunde legen.
Schritt 1: Klären, welche „Übergangsvorschrift" tatsächlich gemeint ist
Am Anfang steht stets die saubere Einordnung. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall überhaupt ein vor dem 1. Juli 1993 gestellter Asylantrag betroffen ist. Nur dann ist § 87a AsylG tatbestandlich einschlägig. In nahezu allen aktuellen Mandaten ist dies nicht der Fall, sodass der Blick sofort auf § 87e AsylG und die EU-Verordnungen zu richten ist. Diese Abgrenzung mag formal wirken, verhindert aber einen häufigen und vermeidbaren Argumentationsfehler.
Schritt 2: Den richtigen Rechtsstand und Wortlaut zugrunde legen
Sodann legen wir den exakten, amtlichen Normtext zugrunde. Für § 87a AsylG verwenden wir die amtliche Online-Fassung, weil einzelne Sekundärdatenbanken in der Vergangenheit Abweichungen enthielten. Wichtig ist auch die Beobachtung, dass § 87a auf die jeweils „bis zum 1. Juli 1993 geltende Fassung" verweist, etwa in § 87a Abs. 2 Nr. 3 AsylG für vor dem Stichtag gestellte Folgeanträge. Eine korrekte Anwendung setzt daher voraus, die historische Gesetzesfassung heranzuziehen, nicht den heutigen Wortlaut der in Bezug genommenen Vorschriften.
Schritt 3: Bei laufenden Altverfahren die Übergangsspaltung beachten
Betrifft Ihr Mandat ein Verfahren, das vor dem 12.6.2026 eingeleitet, aber noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, prüfen wir die für die Praxis entscheidende Konstellation des § 87e AsylG. Diese Vorschrift verweist für das Verfahrensrecht auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 und ordnet die Anwendung der Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 für ab dem 12.6.2026 gestellte Anträge an. In der Fachliteratur wird hierzu kritisch darauf hingewiesen, dass die Qualifikationsverordnung selbst keine eigene Übergangsregelung enthält und daher nach verbreiteter Auffassung auch in noch offenen Altverfahren materiell anzuwenden sein könnte. Es entsteht so die Spannungslage „altes Verfahrensrecht, neues materielles Recht", die der Fachbeitrag „Chaos bei den Übergangsvorschriften" auf migrationsrecht.net (Stand 19.11.2025, aktualisiert 10.5.2026) treffend beschreibt. Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich um eine Fachveröffentlichung, nicht um eine Gerichtsentscheidung.
Schritt 4: Zuständigkeitsfragen sorgfältig prüfen
Übergangs- und Stichtagskonstellationen führen erfahrungsgemäß zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde. Dass diese Frage nicht neu ist, zeigt eine ältere Entscheidung zum intertemporalen Asylrecht: Der VGH Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 29.2.1996 - A 13 S 3711/94, dass in bestimmten Übergangsfällen für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig ist. In dieselbe Richtung weist das aktuelle Urteil des BVerwG vom 20.11.2025 - 1 C 28.24, wonach für das Wiederaufgreifen mit dem Ziel der Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist. Wir prüfen daher früh, welche Behörde der richtige Ansprechpartner für Ihr Anliegen ist, um Fristversäumnisse durch Anträge an die unzuständige Stelle zu vermeiden.
Schritt 5: Rechtsprechung mit der gebotenen Vorsicht einsetzen
Zur Neufassung des Asylrechts im Jahr 2026 besteht noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, da die maßgeblichen Regelungen erst seit dem 12.6.2026 anwendbar sind. Auch zu § 87a AsylF selbst existiert keine prominente Leitentscheidung. Wir kennzeichnen daher in Schriftsätzen transparent, dass ältere Entscheidungen die frühere Rechtslage betreffen. Als verlässlichen Anker für den sachlichen Hintergrund der 1993er-Regelung nutzen wir das Urteil des BVerfG vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93, mit dem die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylG für verfassungsgemäß erklärt wurde. Diese Entscheidung erklärt, warum § 87a Abs. 1 AsylG die §§ 26a und 34a gerade von der rückwirkenden Anwendung auf Altfälle ausnahm. Demgegenüber stützen wir Argumente zu § 87a nicht auf Entscheidungen, die die Norm nur am Rande erwähnen oder andere Themen betreffen.
✓ Praktische Checkliste für Betroffene
- Notieren und belegen Sie das genaue Datum Ihrer Antragstellung.
- Bewahren Sie alle Bescheide, Zustellnachweise und Schreiben des Bundesamtes vollständig auf.
- Achten Sie bei jeder Beratung darauf, ob § 87a (Stichtag 1.7.1993) oder § 87e (Stichtag 12.6.2026) AsylG gemeint ist.
- Lassen Sie bei laufenden, vor dem 12.6.2026 eingeleiteten Verfahren prüfen, ob die neue Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 zu Ihren Gunsten herangezogen werden kann.
- Klären Sie frühzeitig, ob Bundesamt oder Ausländerbehörde für Ihr Anliegen zuständig ist.
- Suchen Sie anwaltlichen Rat, bevor Sie Fristen verstreichen lassen oder Anträge an eine möglicherweise unzuständige Stelle richten.
Zusammenfassend gilt: § 87a AsylG ist heute vor allem ein Lehrstück über die Funktionsweise intertemporalen Asylrechts. Seine Methode der Stichtagsanknüpfung wiederholt sich in der aktuell weitaus bedeutsameren Übergangsvorschrift § 87e AsylG. Für Ihre konkrete Situation kommt es daher entscheidend auf eine präzise Einordnung an, welche Rechtslage und welcher Stichtag tatsächlich einschlägig sind. Gerade weil die Reform 2026 viele Datenbanken, Mustertexte und Standardauskünfte noch nicht zuverlässig abbildet, empfiehlt sich eine individuelle, am amtlichen Rechtsstand orientierte Prüfung Ihres Falls.
Stichtag des Asylantrags prüfen
Klären Sie zuerst, wann der Asylantrag gestellt wurde. § 87a greift tatbestandlich nur, wenn der Antrag vor dem 1. Juli 1993 gestellt wurde. Liegt der Antrag danach, ist § 87a von vornherein nicht einschlägig - dann sind die jüngeren Übergangsregeln (insbesondere § 87e AsylG für 2026) relevant.
§ 87a nicht mit § 87e verwechseln
Verwechseln Sie die ähnlich klingenden Normen nicht: § 87a betrifft die Reform von 1993, § 87e die EU-Asylreform vom 12. Juni 2026. Wer eine 'GEAS-Übergangsregel' sucht, muss auf § 87e AsylG und die EU-Verordnungen 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351 abstellen, nicht auf § 87a.
Bei Altverfahren die richtige Rechtsfassung heranziehen
§ 87a verweist auf die 'bis zum 1. Juli 1993 geltende Fassung' (z.B. §§ 71, 87 Abs. 1 Nr. 2 a.F.). Lassen Sie für solche Altfälle die historische Gesetzesfassung prüfen, nicht den heutigen Wortlaut - sonst werden falsche Vorschriften angewendet.
Bei Verfahren um den 12.6.2026 die Spaltung von Verfahrens- und materiellem Recht beachten
Bei vor dem 12.6.2026 gestellten, noch offenen Verfahren gilt nach § 87e verfahrensrechtlich grundsätzlich altes Recht, während die materielle Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 nach verbreiteter Auffassung sofort anzuwenden ist. Dokumentieren Sie das genaue Antragsdatum und lassen Sie diese Konstellation anwaltlich bewerten.
Frühzeitig Rechtsrat einholen und Fristen wahren
Da das Asylrecht 2026 grundlegend umgebaut wurde und sich noch keine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat, sollten Sie sich an eine auf Asyl-/Migrationsrecht spezialisierte Beratung (Anwaltschaft, anerkannte Beratungsstellen) wenden. Beachten Sie die kurzen Klage- und Rechtsmittelfristen im Asylrecht und reichen Sie Rechtsbehelfe rechtzeitig ein.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 87a AsylG eigentlich?
§ 87a AsylG trägt die amtliche Überschrift "Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen". Es handelt sich um eine sogenannte Überleitungsnorm aus dem "Asylkompromiss" von 1993, die regelt, wie das damals verschärfte Asylverfahrensrecht auf Asylanträge anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. Juli 1993 gestellt wurden. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen dem Verwaltungsverfahren (Absatz 2) und den Rechtsbehelfen beziehungsweise dem gerichtlichen Verfahren (Absatz 3).
Ist § 87a AsylG heute noch von praktischer Bedeutung?
In der täglichen Praxis ist die Vorschrift heute nahezu bedeutungslos, weil sie nur Asylanträge betrifft, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt wurden, und solche Verfahren regelmäßig längst bestandskräftig abgeschlossen sind. § 87a AsylG hat damit überwiegend rechtshistorische und dogmatische Bedeutung. Wenn Sie heute ein Asylverfahren führen, ist diese Norm in aller Regel nicht einschlägig.
Hat die große Asylreform 2026 den § 87a AsylG geändert?
Nein. Nach den ausgewerteten Quellen wurde § 87a AsylG durch die Reform 2026 inhaltlich nicht geändert und steht unverändert in Abschnitt 11 des AsylG. Die umfassende Reform erfolgte durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, dessen wesentliche Teile am 12. Juni 2026 in Kraft getreten sind. Diese Reform veränderte das gesetzliche Umfeld und die Auslegung des Asylrechts erheblich, ließ den Wortlaut des § 87a aber unberührt.
Ich suche die Übergangsregelung zur Asylreform 2026 - ist das § 87a AsylG?
Nein, hier besteht eine häufige Verwechslungsgefahr. Die Übergangsvorschrift zur GEAS-Reform 2026 ist nicht § 87a, sondern der neu eingefügte § 87e AsylG mit der Überschrift "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". § 87a betrifft ausschließlich den Stichtag 1. Juli 1993, § 87e den Stichtag 12. Juni 2026. Achten Sie bei der Recherche genau auf die Endung des Paragraphen, weil beide Normen "Übergangsvorschrift" heißen.
Verweist § 87a AsylG auf die neuen EU-Asylverordnungen?
Nein. § 87a AsylG nimmt keinen Bezug auf die EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) oder (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung). Der einzige unionsrechtliche Bezug der Norm ist historisch und betrifft die Einreise aus "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" sowie aus den in Anlage I bezeichneten Staaten. Die Verweistechnik auf die neuen EU-Verordnungen findet sich in den reformierten Vorschriften des AsylG, insbesondere im neuen § 3 AsylG und in § 87e AsylG.
Was bedeutet die Ausnahme der §§ 26a und 34a in § 87a Absatz 1 AsylG?
Nach § 87a Abs. 1 AsylG gilt das neue Recht zwar grundsätzlich auch für vor dem 1. Juli 1993 gestellte Anträge, jedoch ausdrücklich mit Ausnahme der §§ 26a (sichere Drittstaaten) und 34a (Abschiebungsanordnung). Das bedeutet: Die schärfste Neuerung des Asylkompromisses, die Drittstaatenregelung, wurde den Altfällen nicht rückwirkend auferlegt. Für Einreisende aus EG-Mitgliedstaaten oder Anlage-I-Staaten ordnet Satz 2 dennoch die entsprechende Anwendung der §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 an.
Welche Stichtage sind für § 87a AsylG maßgeblich?
Die Norm wird durch zwei Stichtage strukturiert. Durchgängig maßgeblich ist der 1. Juli 1993, also das Inkrafttreten der Asylreform 1993. Daneben gilt der 31. Dezember 1993 ausschließlich für eine einzige Sonderregel: Nach § 87a Abs. 3 Nr. 5 war § 83 Abs. 1 (Berufung zum Oberverwaltungsgericht) bis zu diesem Datum nicht anzuwenden. Diese Übergangswirkung ist seit 1994 erschöpft.
Was regelt § 87a Absatz 3 AsylG zu Rechtsbehelfen?
§ 87a Abs. 3 AsylG ordnet an, dass sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht richtet, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekanntgegeben beziehungsweise die gerichtliche Entscheidung vorher verkündet oder zugestellt wurde. Es handelt sich um eine reine Anknüpfungs- und Stichtagsregel ohne materielle Aussage. Zusätzlich gilt etwa § 76 Abs. 4 (Einzelrichter) nicht für vor dem 1. Juli 1993 anhängige Verfahren, während bereits erfolgte Einzelrichterübertragungen wirksam bleiben.
Gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung direkt zu § 87a AsylG?
Zu § 87a AsylG selbst existiert keine prominente höchstrichterliche Leitentscheidung. Die einschlägige Rechtsprechung lag schwerpunktmäßig bei den Oberverwaltungsgerichten in den Jahren 1993 bis 1995. Zum sachlichen Hintergrund der 1993er-Regelung ist allerdings die Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 (BVerfGE 94, 49) verifiziert, in der die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylVfG für verfassungsgemäß erklärt wurde. Diese Entscheidung betrifft das durch § 87a eingeführte Recht, nicht den Wortlaut der Übergangsnorm selbst.
Was hat der VGH Baden-Württemberg zu Übergangsfällen im Asylrecht entschieden?
Der VGH Baden-Württemberg stellte mit Beschluss vom 29.02.1996 - A 13 S 3711/94 klar, dass in bestimmten Übergangsfällen, in denen das Asylverfahren vor dem Stichtag rechtskräftig abgeschlossen und der Folgeantrag erst danach gestellt wurde, das Bundesamt nicht für die Prüfung von Abschiebungshindernissen zuständig ist, wenn es ein weiteres Asylverfahren mangels der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt hat. Diese Prüfung obliegt dann der Ausländerbehörde. Die Entscheidung zeigt, wie intertemporale Zuständigkeitsfragen im Asylrecht behandelt werden.
Was gilt heute für Asylverfahren, die kurz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden?
Für diese Altfälle ist nicht § 87a, sondern § 87e AsylG einschlägig. Nach der Übergangssystematik gilt verfahrensrechtlich über Art. 79 Abs. 3 der VO (EU) 2024/1348 weiterhin altes Recht für vor dem Stichtag eingeleitete Verfahren. Demgegenüber wird in der Fachliteratur vertreten, dass die materielle Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 mangels eigener Übergangsbestimmung sofort auch in anhängigen Altverfahren anzuwenden ist. Diese Konstellation "altes Verfahrensrecht, neues materielles Recht" ist derzeit umstritten und sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Gibt es schon gefestigte Rechtsprechung zur Asylreform 2026 und zu § 87e AsylG?
Nein. Da die Reform erst am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist, liegt zum aktuellen Rechtsstand noch keine gefestigte Rechtsprechung zu § 87e AsylG oder zur Anwendung der neuen EU-Verordnungen vor. Wir weisen offen darauf hin, dass erste Gerichtsentscheidungen erst im weiteren Verlauf zu erwarten sind und sich voraussichtlich auf den Anwendungsstichtag, die unmittelbare Geltung der EU-Verordnungen sowie den Bestandsschutz laufender Verfahren konzentrieren werden. In dieser Übergangsphase empfiehlt sich eine sorgfältige, aktuelle rechtliche Beratung.
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