§ 87d AsylG – Uebergangsvorschrift (23. Dezember 2023)
§ 87d AsylG – Uebergangsvorschrift (23. Dezember 2023): Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 87d AsylG ist eine eng begrenzte Übergangsvorschrift, die durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (BGBl. 2023 I Nr. 382) eingefügt wurde und seit dem 23. Dezember 2023 gilt. Ihr amtlicher Wortlaut lautet verbatim: „§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben." Geregelt wird damit ausschließlich der Arbeitsmarktzugang: Georgier und Moldauer, die ihren Asylantrag bis zum Stichtag 30. August 2023 gestellt haben, unterliegen nicht dem Beschäftigungsverbot, das § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten anordnet. Es handelt sich um eine reine Bestandsschutz- bzw. Stichtagsregel zugunsten dieser Altfälle.
Wichtig für den Rechtsstand nach der GEAS-/EU-Asylreform vom 12. Juni 2026: § 87d AsylG wurde durch die Reform inhaltlich NICHT geändert und enthält – anders als die neu eingefügte Schwesternorm § 87e AsylG – keinen Bezug auf die EU-Verordnungen 2024/1347, 2024/1348 oder 2024/1351. Der Wortlaut wurde am 21.06.2026 über gesetze-im-internet.de geprüft und ist unverändert. Die eigentliche anwaltliche Hebelwirkung liegt im Übrigen nicht in § 87d selbst (zu dieser technischen Norm gibt es keine eigene veröffentlichte Rechtsprechung), sondern in der Vorfrage, ob Georgien überhaupt wirksam als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden durfte – ein Punkt, der derzeit höchstrichterlich offen ist.
1. Einführung: Was regelt § 87d AsylG?
§ 87d AsylG trägt die amtliche Überschrift "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung" und besteht aus einem einzigen Satz: "§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben." Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023, verkündet im BGBl. 2023 I Nr. 382, in das Asylgesetz eingefügt und ist am 23.12.2023 in Kraft getreten. Inhaltlich ordnet § 87d AsylG eine eng begrenzte Stichtags- und Bestandsschutzregelung an: Wer die georgische oder moldauische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Asylantrag bis spätestens 30.08.2023 gestellt hat, unterliegt nicht dem Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG. Dieses Verbot greift sonst während des Asylverfahrens für Antragstellerinnen und Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten. Da Georgien und die Republik Moldau erst mit Wirkung zum 23.12.2023 in die Anlage II zu § 29a AsylG als sichere Herkunftsstaaten aufgenommen wurden, schützt § 87d AsylG die sogenannten Altfälle davor, dass die neue Einstufung nachträglich zu einem Arbeitsverbot führt. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Stand oder das Ergebnis des Verfahrens.
Systematisch steht die Norm im Abschnitt 11 des Asylgesetzes über die Übergangs- und Schlussvorschriften und reiht sich in die fortlaufenden, jeweils einer bestimmten Gesetzesänderung zugeordneten Übergangsregelungen der §§ 87 ff. AsylG ein. Wir möchten Ihnen gegenüber transparent sein, was den aktuellen Rechtsstand betrifft: Nach unserer Prüfung des amtlichen Wortlauts bei gesetze-im-internet.de gilt § 87d AsylG auch im Juni 2026, also nach Inkrafttreten der GEAS-Umsetzung vom 12.06.2026, unverändert in der Fassung von 2023 fort. Die Asylreform 2026 hat § 87d AsylG inhaltlich nicht geändert und auch nicht auf das unmittelbar geltende EU-Recht umgestellt; sie hat lediglich daneben den neuen § 87e AsylG ("Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung") eingefügt, der seinerseits ausdrücklich auf die Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347 Bezug nimmt. § 87d AsylG selbst enthält dagegen keinen Bezug zu den EU-Verordnungen; er bleibt eine rein nationale Altfallregelung zum Arbeitsmarktzugang. Beachten Sie daher bitte, dass § 87d AsylG und § 87e AsylG unterschiedliche Stichtage und unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen und nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Die praktische Reichweite des § 87d AsylG ist überdies begrenzt und nimmt naturgemäß ab, da nur eine zeitlich abgeschlossene Gruppe von Anträgen bis zum 30.08.2023 erfasst wird.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 87d AsylG
An den Anfang einer jeden seriösen Auseinandersetzung mit einer Vorschrift gehört deren genauer Wortlaut. Wir geben Ihnen den § 87d AsylG daher zunächst vollständig und unverändert wieder, so wie er aktuell (Stand 21.06.2026) im amtlichen Text bei gesetze-im-internet.de veröffentlicht ist. Wichtig vorab: Die Vorschrift besteht aus genau einer amtlichen Überschrift und einem einzigen Satz. Weitere Absätze oder Sätze gibt es nicht.
▶ Die amtliche Überschrift
Die Vorschrift trägt die amtliche Überschrift: „§ 87d Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung". Bereits die Überschrift verrät den Charakter der Norm. Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, also um eine zeitlich anknüpfende Regelung, die den Übergang von einer alten zu einer neuen Rechtslage abfedert. Der Bezugspunkt ist die am 23. Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetzesänderung, mit der Georgien und die Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden.
▶ Der vollständige Wortlaut
Der einzige Satz der Vorschrift lautet wörtlich:
- „§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben."
Mehr steht dort nicht. Diese sprachliche Kürze ist kein Versehen, sondern Programm: § 87d AsylG ist eine technische Stichtagsregelung mit einem klar umrissenen Zweck. Wir haben den Wortlaut über die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de sowie über die unabhängige Datenbank dejure.org gegengeprüft; beide stimmen überein.
⚖ Einordnung: Was die Norm anordnet
Inhaltlich nimmt § 87d AsylG einen bestimmten Personenkreis vom Beschäftigungsverbot des § 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG aus. Diese Bezugsnorm ordnet an, dass einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens keine Beschäftigung erlaubt werden darf. Mit der Einstufung Georgiens und Moldaus als sichere Herkunftsstaaten zum 23. Dezember 2023 hätte dieses Arbeitsverbot grundsätzlich auch Antragsteller erfasst, die ihren Asylantrag bereits vor der Einstufung gestellt hatten. Genau das verhindert § 87d AsylG: Wer aus Georgien oder der Republik Moldau stammt und seinen Asylantrag bis spätestens zum 30. August 2023 gestellt hat, fällt nicht unter dieses Beschäftigungsverbot. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung. Der Stichtag 30. August 2023 markiert dabei den Tag des Kabinettsbeschlusses zum zugrunde liegenden Gesetzentwurf und schützt die sogenannten Altfälle vor einer faktisch rückwirkenden Schlechterstellung beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Eingefügt wurde die Vorschrift durch Artikel 1 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten, verkündet im Bundesgesetzblatt BGBl. 2023 I Nr. 382, in Kraft getreten am 23. Dezember 2023.
▶ Verweis auf EU-Verordnungen? Hier nicht
Eine Frage, die sich nach der großen GEAS-Reform vom 12. Juni 2026 fast aufdrängt, ist, ob § 87d AsylG auf eine der neuen EU-Verordnungen Bezug nimmt. Die Antwort ist eindeutig: nein. § 87d AsylG verweist weder auf die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) noch auf die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) noch auf die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung). Die Vorschrift regelt mit dem Zugang zur Beschäftigung im Asylverfahren eine rein national-deutsche Materie, die durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht vollharmonisiert ist. Den EU-Rechtsbezug innerhalb der Übergangsvorschriften des AsylG finden Sie erst in der Schwesternorm § 87e AsylG, die der Gesetzgeber zum 12. Juni 2026 neu eingefügt hat und die ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Verordnung (EU) 2024/1347 Bezug nimmt. § 87d AsylG selbst blieb durch die Asylreform 2026 unverändert; er gilt weiterhin in seiner Fassung vom 23. Dezember 2023. Beide Vorschriften dürfen nicht miteinander verwechselt werden: § 87d AsylG betrifft den Stichtag 30. August 2023 und den Arbeitsmarktzugang, § 87e AsylG den Stichtag 12. Juni 2026 und das anwendbare europäische Verfahrens- und Anerkennungsrecht.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 87d AsylG ist eine bewusst schlank gehaltene Norm. Sie besteht aus einer amtlichen Überschrift und genau einem Absatz mit einem einzigen Satz. Der amtliche Wortlaut lautet, von uns über gesetze-im-internet.de und dejure.org wörtlich überprüft: „§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben." Die amtliche Überschrift trägt den Titel „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung". Weitere Absätze oder Sätze gibt es nicht. Im Folgenden erläutern wir Ihnen Tatbestand, Voraussetzungen und Rechtsfolge dieser Stichtagsregelung Schritt für Schritt.
⚖ Die Bezugsnorm: das Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG
§ 87d AsylG entfaltet seine Wirkung nicht aus sich selbst heraus, sondern allein durch den Verweis auf eine andere Vorschrift. Maßgeblich ist § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG. Diese Norm ordnet ein striktes Beschäftigungsverbot während des laufenden Asylverfahrens für solche Antragsteller an, die aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben. Wer also aus einem als sicher eingestuften Herkunftsstaat kommt, darf während seines Asylverfahrens grundsätzlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Der Hintergrund für § 87d AsylG ist die Aufnahme Georgiens und der Republik Moldau in die Anlage II zu § 29a AsylG, also in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Diese Einstufung erfolgte durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023, verkündet im Bundesgesetzblatt BGBl. 2023 I Nr. 382, mit Inkrafttreten zum 23. Dezember 2023. Ohne eine gesonderte Übergangsregelung hätte die neue Sicherheitseinstufung über § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG faktisch rückwirkend auch jene georgischen und moldauischen Staatsangehörigen erfasst, die ihren Asylantrag bereits vor der Einstufung gestellt hatten. Sie hätten unter Umständen einen bereits eröffneten Arbeitsmarktzugang wieder verloren.
▶ Der Tatbestand: zwei kumulative Voraussetzungen
Damit § 87d AsylG zu Ihren Gunsten greift, müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Es handelt sich um eine kumulative Tatbestandsstruktur, das heißt, beide Punkte müssen vorliegen.
- Staatsangehörigkeit: Sie müssen Staatsangehöriger Georgiens oder der Republik Moldau sein. Andere Nationalitäten werden von § 87d AsylG nicht erfasst, selbst wenn ihr Herkunftsstaat ebenfalls als sicher eingestuft ist.
- Antragszeitpunkt: Sie müssen Ihren Asylantrag bis spätestens zum 30. August 2023 gestellt haben. Dieser Stichtag entspricht dem Tag des Kabinettsbeschlusses zum zugrunde liegenden Gesetzentwurf und markiert damit die Grenze zwischen Altfällen und neuen Anträgen.
Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Stand oder die Dauer Ihres Verfahrens und auch nicht das Datum einer behördlichen Entscheidung. Wer seinen Asylantrag am oder vor dem 30. August 2023 gestellt hat, ist Altfall im Sinne der Norm. Wer ihn ab dem 31. August 2023 gestellt hat, fällt nicht unter § 87d AsylG und unterliegt damit dem Beschäftigungsverbot, solange die Sicherheitseinstufung Bestand hat.
▶ Die Rechtsfolge: Ausnahme vom Beschäftigungsverbot
Liegen beide Voraussetzungen vor, ordnet § 87d AsylG als Rechtsfolge an, dass § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG keine Anwendung findet. Das Beschäftigungsverbot greift für diesen Personenkreis also nicht. Für Sie bedeutet das: Der Zugang zur Erwerbstätigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 61 AsylG, wie sie auch für Antragsteller aus nicht sicheren Herkunftsstaaten gelten. In Betracht kommt damit eine Beschäftigungserlaubnis nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist und vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
§ 87d AsylG ist demnach keine Norm, die Ihnen unmittelbar eine Arbeitserlaubnis verschafft. Sie beseitigt vielmehr ein andernfalls greifendes absolutes Hindernis und stellt Sie so, als hätte es die nachträgliche Sicherheitseinstufung Ihres Herkunftsstaates für Ihren Fall nicht gegeben. Der Schutzzweck ist der Vertrauens- und Bestandsschutz: Wer sein Verfahren vor der Einstufung begonnen hat, soll beim Arbeitsmarktzugang nicht nachträglich schlechtergestellt werden.
⚖ Systematische Einordnung und Verhältnis zum EU-Recht
§ 87d AsylG steht im Abschnitt 11 des AsylG mit den Übergangs- und Schlussvorschriften und reiht sich in die fortlaufenden, jeweils anlassbezogenen Übergangsnormen der §§ 87 ff. AsylG ein. Wichtig für das Verständnis ist, dass § 87d AsylG eine rein national-deutsche Arbeitsmarktregelung ist. Die Norm nimmt keinen Bezug auf die EU-Verordnungen der GEAS-Reform, also weder auf die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, noch auf die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, noch auf die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. Der Beschäftigungszugang im Asylverfahren ist durch die GEAS-Reform nicht vollständig harmonisiert worden.
Den unionsrechtlichen Bezug stellt erst die jüngere Schwesternorm § 87e AsylG her, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung zum 12. Juni 2026 neu in das Gesetz eingefügt wurde. § 87e AsylG nimmt ausdrücklich auf die genannten EU-Verordnungen Bezug und regelt deren zeitliche Anwendbarkeit. § 87d AsylG und § 87e AsylG dürfen nicht verwechselt werden: Die ältere Norm betrifft den Arbeitsmarktzugang georgischer und moldauischer Altantragsteller, die neuere Norm das anwendbare Verfahrens- und Anerkennungsrecht nach der GEAS-Umsetzung. Wir achten in unserer Beratung sorgfältig darauf, die unterschiedlichen Stichtage – den 30. August 2023 einerseits und den 12. Juni 2026 andererseits – nicht zu vermengen.
▶ Rechtsstand 2026 und praktische Reichweite
Wir haben den geltenden Wortlaut zum aktuellen Rechtsstand überprüft: § 87d AsylG gilt seit dem 23. Dezember 2023 unverändert fort. Die Asylreform 2026 mit Inkrafttreten zum 12. Juni 2026 hat § 87d AsylG inhaltlich nicht geändert und die Vorschrift auch nicht neu nummeriert. Die Reform hat lediglich den neuen § 87e AsylG nachgeschaltet; ihre Berührung mit § 87d AsylG ist rein positioneller Natur. Die rein nationale Altfallregelung des § 87d AsylG bleibt also auch nach der GEAS-Umsetzung als eigenständige Norm bestehen.
In der Praxis ist die Reichweite des § 87d AsylG eng und nimmt naturgemäß ab. Erfasst wird ausschließlich eine zeitlich abgeschlossene Altfallgruppe, nämlich Anträge bis zum 30. August 2023. Mit fortschreitendem Abschluss dieser Verfahren wird der betroffene Personenkreis kleiner. Relevant ist die Vorschrift vor allem für die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.
⚖ Die eigentliche Streitfrage liegt eine Ebene tiefer
§ 87d AsylG selbst ist eine technische Stichtagsregel und kaum streitanfällig. Eine veröffentlichte, mit Aktenzeichen belegbare Rechtsprechung speziell zu § 87d AsylG ist nicht ersichtlich; wir weisen offen darauf hin und führen daher zu dieser Norm bewusst keine Entscheidung an. Der eigentliche rechtliche Hebel liegt nicht in der Übergangsvorschrift, sondern in der vorgelagerten Frage, ob Georgien und Moldau überhaupt wirksam als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden durften. Fällt diese Einstufung, entfällt die Grundlage des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG und § 87d AsylG wird gegenstandslos.
Hierzu ist sorgfältig zwischen alter und neuer Rechtslage zu unterscheiden. Für die bis zum 11. Juni 2026 maßgebliche Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU hat der EuGH (Große Kammer) mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 entschieden, dass ein Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen; territoriale Ausnahmen waren unzulässig. Der EuGH (Große Kammer) hat dies mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 bekräftigt und ergänzt, dass auch gruppenbezogene Ausnahmen unter der alten Richtlinie unzulässig sind und die der Einstufung zugrunde liegenden Quellen offenzulegen sind, damit eine wirksame gerichtliche Überprüfung möglich bleibt. Auf diese Linie gestützt hat das VG Berlin, 31. Kammer mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A (u. VG 31 L 475.24 A) zwei Eilanträgen georgischer Antragsteller stattgegeben, weil Teile des Staatsgebiets, namentlich Abchasien und Südossetien, nicht der Kontrolle der georgischen Regierung unterstehen. Ebenso hat das VG Karlsruhe mit Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4125/25 (u. A 18 K 4074/25) die Einstufung Georgiens als unionsrechtswidrig unangewendet gelassen.
Für die seit dem 12. Juni 2026 geltende neue Rechtslage nach der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ist Vorsicht geboten. Die neue Verordnung lässt Ausnahmen für bestimmte Landesteile und klar abgrenzbare Personengruppen ausdrücklich zu. Damit ist das tragende Argument der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für ab dem 12. Juni 2026 anwendbare Verfahren weitgehend entwertet. Zur Neufassung gibt es bislang keine gefestigte Rechtsprechung. Das erste höchstrichterliche Normenkontrollverfahren nach dem neu geschaffenen § 77 Abs. 5 AsylG ist beim BVerwG (1. Senat) - BVerwG 1 N 1.26 (Vorlage VG Lüneburg, VG 2 A 514/25) anhängig und betrifft die Georgien-Verordnung; der Ausgang ist offen. Wir kennzeichnen diese Unsicherheit ausdrücklich und beobachten die Entwicklung laufend, da die genannten Urteile durchweg die alte Rechtslage betrafen.
§ 87d AsylG knüpft ausschließlich an das Datum der Asylantragstellung an (Stichtag 30.08.2023), nicht an den Verfahrensstand, das Entscheidungsdatum oder die Verfahrensdauer. Wer bis zu diesem Tag den Antrag gestellt hat, unterliegt nicht dem Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG – unabhängig davon, wie lange das Asylverfahren noch läuft.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geaendert?
Mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europaeischen Asylsystems (GEAS) ist das deutsche Asylrecht zum 12. Juni 2026 grundlegend umgebaut worden. Aus diesem Anlass stellt sich fuer jeden, der sich mit § 87d AsylG befasst, zuerst die naheliegende Frage: Hat die Reform diese Uebergangsvorschrift veraendert? Die Antwort vorweg, weil sie fuer die Praxis entscheidend ist: Nein. § 87d AsylG gilt auch nach dem 12. Juni 2026 unveraendert in seiner Fassung vom 23. Dezember 2023 fort. Geaendert hat sich das Umfeld der Norm, nicht ihr Inhalt.
▶ § 87d AsylG ist durch die Reform 2026 nicht geaendert worden
Wir haben den aktuellen Gesetzeswortlaut geprueft. § 87d AsylG traegt weiterhin die amtliche Ueberschrift "Uebergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Aenderung" und besteht nach wie vor aus einem einzigen Satz: "§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehoerige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben." Eingefuegt wurde die Norm seinerzeit durch Art. 1 des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023 - BGBl. 2023 I Nr. 382. Auch die Quellenlage zur Neufassung bestaetigt diesen Befund: gesetze-im-internet.de weist § 87d AsylG zum Stand 21.06.2026 unveraendert aus.
Die Reform hat § 87d AsylG damit weder im Wortlaut geaendert noch neu nummeriert noch auf das neue EU-Recht umgestellt. Die alte und die neue Fassung sind identisch. Wer also einen Mandanten georgischer oder moldauischer Staatsangehoerigkeit mit einem bis zum 30.08.2023 gestellten Asylantrag betreut, kann sich weiterhin uneingeschraenkt auf die Ausnahme vom Beschaeftigungsverbot des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG berufen. Der durch § 87d AsylG vermittelte Bestandsschutz beim Arbeitsmarktzugang besteht trotz der GEAS-Reform fort.
⚖ Alte und neue Fassung im Vergleich
Da § 87d AsylG inhaltlich unveraendert geblieben ist, faellt der Vergleich zwischen "alter" und "neuer" Fassung dieser konkreten Norm denkbar kurz aus. Festzuhalten sind im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- Wortlaut: identisch. Beide Fassungen verweisen auf § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG und nehmen georgische sowie moldauische Antragsteller mit Asylantrag bis zum 30.08.2023 vom Beschaeftigungsverbot aus.
- Ueberschrift und Standort: unveraendert. § 87d AsylG steht weiterhin im Abschnitt 11 des AsylG ("Uebergangs- und Schlussvorschriften") in der Reihe der anlassbezogenen Uebergangsnormen.
- Bezugsnorm: § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, der ein Beschaeftigungsverbot waehrend des Asylverfahrens fuer Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten anordnet, bleibt der Anknuepfungspunkt.
- Einzige Beruehrung mit der Reform: rein positionell. Das Aenderungsgesetz hat lediglich die Angabe nach § 87d AsylG in der Inhaltsuebersicht ergaenzt und unmittelbar im Anschluss einen neuen § 87e AsylG eingefuegt.
Die eigentliche Dynamik der Asylreform 2026 spielt sich also nicht in § 87d AsylG ab, sondern in der neuen Schwesternorm § 87e AsylG sowie in den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen.
▶ Die neue Verweistechnik: das AsylG als Durchfuehrungsgesetz zum EU-Recht
Der zentrale Strukturwandel der Reform liegt darin, dass die fruehere Asylverfahrensrichtlinie und die Anerkennungsrichtlinie durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen abgeloest wurden. Massgeblich sind nunmehr insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung als Dublin-Nachfolger). Weil diese Verordnungen unmittelbar gelten, durfte der deutsche Gesetzgeber abschliessend unionsrechtlich geregelte Materien nicht mehr im AsylG wiederholen (Wiederholungsverbot). Das AsylG ist daher seit dem 12.06.2026 in weiten Teilen nur noch ergaenzend zu den GEAS-Verordnungen zu lesen.
Fuer § 87d AsylG ist dabei wichtig zu betonen: Diese Norm hat keinen EU-Rechtsbezug. Sie verweist nicht auf die Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 oder 2024/1351, sondern regelt rein nationales Arbeitsmarktrecht, naemlich den Beschaeftigungszugang im Asylverfahren. Dieser Bereich ist durch die GEAS-Reform nicht vollharmonisiert. Genau deshalb konnte § 87d AsylG unveraendert neben dem neuen unionsrechtsgepraegten Verfahrensrecht bestehen bleiben.
▶ Die neue Schwesternorm: § 87e AsylG
Der reformbedingte Uebergang wird durch den neuen § 87e AsylG bewirkt - Gesetzgeber/Quelle (gesetze-im-internet.de), Stand 12.06.2026 - § 87e AsylG. Diese Vorschrift traegt die Ueberschrift "Uebergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Aenderung" und zeigt die neue Verweistechnik in Reinform: Sie erklaert die einschlaegigen EU-Verordnungen ausdruecklich fuer anwendbar und regelt, ab welchem Zeitpunkt das neue Recht greift. Im Kern ordnet § 87e AsylG die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie der Verordnung (EU) 2024/1347 fuer ab dem 12.06.2026 gestellte Antraege an und sieht fuer abgegrenzte Bereiche - etwa beim Familienasyl - das Fortgelten des bisherigen Rechts vor.
§ 87e AsylG ersetzt § 87d AsylG nicht, sondern tritt neben ihn. Damit existieren im Abschnitt 11 des AsylG zwei klar voneinander zu trennende Uebergangsvorschriften mit unterschiedlichen Anlaessen und unterschiedlichen Stichtagen:
- § 87d AsylG - Anlass: Einstufung Georgiens und Moldaus als sichere Herkunftsstaaten zum 23.12.2023; Stichtag: 30.08.2023; Regelungsgegenstand: nationaler Arbeitsmarktzugang (Ausnahme vom Beschaeftigungsverbot des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG).
- § 87e AsylG - Anlass: GEAS-Umsetzung zum 12.06.2026; Stichtag: 12.06.2026; Regelungsgegenstand: anwendbares Verfahrens- und Anerkennungsrecht (Verordnungen (EU) 2024/1348 und 2024/1347).
In der Praxis ist diese Trennung fehleranfaellig, weil die Stichtage leicht zu verwechseln sind. Fuer einen Mandanten aus Georgien oder Moldau mit Asylantrag bis zum 30.08.2023 bleibt § 87d AsylG die einschlaegige Norm fuer die Frage der Beschaeftigungserlaubnis. Fuer Antraege ab dem 12.06.2026 ist demgegenueber nicht § 87d AsylG, sondern § 87e AsylG in Verbindung mit den genannten EU-Verordnungen heranzuziehen. Beide Fragen sind sauber auseinanderzuhalten.
⚖ Einordnung der Rechtsprechung: alte und neue Rechtslage
Zu § 87d AsylG selbst ist - soweit ersichtlich - keine veroeffentlichte gerichtliche Entscheidung auffindbar. Das ueberrascht nicht: Die Vorschrift ist eine technische Stichtagsregelung, die von den Behoerden vollzogen, aber nicht eigenstaendig gerichtlich ausgelegt wird. Wir kennzeichnen das ausdruecklich und fuehren bewusst kein Aktenzeichen an, das es nicht gibt.
Die rechtlich interessante - und umstrittene - Vorfrage betrifft nicht § 87d AsylG, sondern die Wirksamkeit der Einstufung Georgiens (und Moldaus) als sicherer Herkunftsstaat. Hier ist zwischen alter und neuer Rechtslage strikt zu unterscheiden, und genau diese Unterscheidung markiert die Asylreform 2026:
- Alte Rechtslage (bis 11.06.2026, Richtlinie 2013/32/EU): Der EuGH (Grosse Kammer) hat mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 entschieden, dass ein Drittstaat nach der Richtlinie nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die Voraussetzungen nicht erfuellen; territoriale Ausnahmen waren unzulaessig. Mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 hat der EuGH (Grosse Kammer) ergaenzt, dass auch gruppenbezogene Ausnahmen unzulaessig sind und die Informationsquellen der Einstufung offengelegt werden muessen, damit eine wirksame gerichtliche Ueberpruefung moeglich ist. Auf dieser Grundlage haben Verwaltungsgerichte die Georgien-Einstufung beanstandet: Das VG Berlin, 31. Kammer, gab mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A (u. VG 31 L 475.24 A) Eilantraegen statt, weil Abchasien und Suedossetien nicht der georgischen Regierung unterstehen; das VG Karlsruhe wandte mit Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4125/25 (u. A 18 K 4074/25) die Einstufung Georgiens als unionsrechtswidrig nicht an und stuetzte sich dabei ausdruecklich auf die beiden EuGH-Urteile.
- Neue Rechtslage (ab 12.06.2026, Verordnung (EU) 2024/1348): Die neue Asylverfahrensverordnung laesst - anders als die alte Richtlinie - Ausnahmen fuer bestimmte Landesteile und klar bestimmbare Personengruppen ausdruecklich zu. Damit ist das tragende Argument der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Abchasien/Suedossetien) fuer Verfahren nach neuem Recht weitgehend entwertet. Zur Neufassung existiert bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung.
Wie offen die Lage ist, zeigt das erste hoechstrichterliche Normenkontrollverfahren zur Georgien-Einstufung: Das BVerwG (1. Senat) - BVerwG 1 N 1.26 (Vorlage VG Lueneburg, VG 2 A 514/25) ist anhaengig, der Ausgang ist offen. Eine Sachentscheidung steht noch aus. Wir weisen ausdruecklich darauf hin, dass aeltere Urteile zur Sicher-Herkunftsstaat-Einstufung die alte Rechtslage betrafen und nicht ungeprueft auf Verfahren nach neuem Recht uebertragen werden duerfen.
▶ Was das fuer Sie bedeutet
Fuer die meisten Mandate rund um § 87d AsylG aendert die Asylreform 2026 nichts: Der Bestandsschutz beim Arbeitsmarktzugang fuer georgische und moldauische Altantragsteller (Asylantrag bis 30.08.2023) bleibt unveraendert bestehen. Die eigentliche anwaltliche Hebelwirkung liegt - wie schon vor der Reform - nicht in § 87d AsylG, sondern in der Frage, ob die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ueberhaupt wirksam ist. Hier hat die Reform die Ausgangslage allerdings spuerbar verschoben: Fuer Altverfahren tragen die bewaehrten Argumente aus der EuGH-Rechtsprechung weiter, fuer Neuverfahren ab dem 12.06.2026 muss die Argumentation auf das neue Verordnungsrecht umgestellt werden. Welche Konstellation in Ihrem Fall einschlaegig ist, haengt entscheidend vom Antragsdatum ab - und genau dieses pruefen wir zu Beginn jeder Beratung.
5. Verhaeltnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Um § 87d AsylG richtig einzuordnen, muessen Sie wissen, dass diese Vorschrift nicht fuer sich allein steht. Sie ist eine Stichtagsregelung, die nur in einem dichten Geflecht anderer Normen wirkt – und gerade im Verhaeltnis zum europaeischen Recht zeigt sich eine wichtige Besonderheit, die wir Ihnen nachfolgend erlaeutern. Wir legen dabei offen, wo die Rechtslage klar ist und wo sie es nach der Asylreform vom 12.06.2026 noch nicht ist.
▶ Kernaussage: § 87d AsylG hat keinen unmittelbaren EU-Rechtsbezug
Anders als man es bei einer Norm des Asylrechts vermuten koennte, nimmt § 87d AsylG selbst keinen Bezug auf das EU-Recht. Die Vorschrift verweist weder auf die Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung), noch auf die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), noch auf die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, Nachfolgerin von Dublin III). § 87d AsylG ist vielmehr eine rein national-deutsche Regelung des Arbeitsmarktzugangs im Asylverfahren – also eine Materie, die durch die Reform des Gemeinsamen Europaeischen Asylsystems (GEAS) nicht vollharmonisiert worden ist.
Der gesamte Regelungsgehalt des § 87d AsylG erschoepft sich darin, das Beschaeftigungsverbot des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG fuer eine eng begrenzte Altfallgruppe zu suspendieren. Wenn Sie also einen unionsrechtlichen Anknuepfungspunkt suchen, werden Sie ihn in § 87d AsylG selbst nicht finden. Das ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern Folge der Materie: Der Zugang zur Erwerbstaetigkeit waehrend des laufenden Asylverfahrens bleibt weitgehend in nationaler Hand.
⚖ Das Verhaeltnis zu den einzelnen Vorschriften im Ueberblick
Um Verwechslungen zu vermeiden, ist es hilfreich, die Norm in ihre Bezugsketten einzuordnen. Wir unterscheiden dabei zwischen dem unmittelbaren Bezug innerhalb des AsylG, dem mittelbaren Bezug zum Aufenthaltsgesetz und dem – nur scheinbaren – Bezug zum EU-Recht:
- Zu § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG (Bezugsnorm): Diese Vorschrift ordnet das Beschaeftigungsverbot waehrend des Asylverfahrens fuer Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der §§ 29a, 29b AsylG an, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben. § 87d AsylG bildet hierzu die Rueckausnahme: Fuer georgische und moldauische Staatsangehoerige mit Asylantrag bis zum 30.08.2023 gilt dieses Verbot gerade nicht.
- Zu § 29a AsylG i.V.m. Anlage II: Erst die Aufnahme Georgiens und der Republik Moldau in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten zum 23.12.2023 hat das Beschaeftigungsverbot fuer diese Personengruppen ueberhaupt ausgeloest. § 87d AsylG ist die unmittelbare gesetzgeberische Reaktion auf diese Einstufung und schuetzt die Altantragsteller vor einer faktisch rueckwirkenden Schlechterstellung.
- Zum AufenthG (nur mittelbar): § 87d AsylG verweist nicht direkt auf das Aufenthaltsgesetz. Die Bruecke ins Aufenthaltsrecht schlaegt allein § 61 AsylG, der in Abs. 2 S. 1 auf § 4a Abs. 4 AufenthG (Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit) und in Abs. 2 S. 3 auf die entsprechende Anwendung der §§ 39 bis 42 AufenthG verweist. Praktisch bedeutsam ist ferner § 60a Abs. 6 AufenthG: Nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren kann ein Beschaeftigungsverbot in der Duldung greifen – der Bestandsschutz des § 87d AsylG wirkt dort nicht automatisch fort und ist gesondert zu pruefen.
- Zu den GEAS-Verordnungen (kein Bezug): Wie dargelegt, nimmt § 87d AsylG die Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351 nicht in Bezug. Diese Verordnungen betreffen die materielle Schutzgewaehrung, das Asylverfahren und die Zustaendigkeitsbestimmung – nicht aber den arbeitsmarktrechtlichen Gegenstand des § 87d AsylG.
▶ Wo der EU-Rechtsbezug tatsaechlich liegt: § 87e AsylG
Den eigentlichen Bruch zum EU-Recht vollzieht nicht § 87d, sondern die jung eingefuegte Schwesternorm § 87e AsylG. Der Gesetzgeber hat mit dem GEAS-Anpassungsgesetz zum 12.06.2026 nicht etwa § 87d geaendert, sondern unmittelbar danach den neuen § 87e AsylG eingefuegt. Diese Vorschrift traegt die amtliche Ueberschrift „Uebergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Aenderung" und zeigt die neue Verweistechnik: Sie nimmt ausdruecklich auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen Bezug – insbesondere auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und auf die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung).
Fuer Sie als Mandant ist die saubere Trennung beider Normen entscheidend: § 87d AsylG betrifft den Arbeitsmarktzugang georgischer und moldauischer Altantragsteller (Stichtag 30.08.2023) und ist rein national; § 87e AsylG betrifft das anwendbare Verfahrens- und Anerkennungsrecht nach der GEAS-Reform (Stichtag 12.06.2026) und ist europarechtlich gepraegt. Die Verordnung (EU) 2024/1348 gilt im Grundsatz fuer Antraege ab dem 12.06.2026; die Verordnung (EU) 2024/1351 loest das Dublin-III-System zum 30.06.2026 ab. Eine Verwechslung dieser Stichtage fuehrt regelmaessig zu Fehlern – wir achten in jedem Mandat darauf, dass die richtige Uebergangsnorm und der richtige Zeitpunkt zugrunde gelegt werden.
⚖ Die eigentliche Hebelwirkung liegt in der Vorfrage – nicht in § 87d
Aus anwaltlicher Sicht ist eine Einsicht zentral: Die rechtliche Auseinandersetzung lohnt sich in aller Regel nicht ueber § 87d AsylG selbst, sondern ueber die Vorfrage, an der diese Norm haengt – naemlich ob Georgien und Moldau ueberhaupt wirksam als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden durften. Faellt diese Einstufung, entfaellt zugleich die Grundlage des Beschaeftigungsverbots aus § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, und § 87d AsylG wird gegenstandslos. Hier verlaeuft die maßgebliche Trennlinie zwischen alter und neuer Rechtslage:
- Alte Rechtslage (bis 11.06.2026, Richtlinie 2013/32/EU): Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 entschieden, dass ein Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die materiellen Voraussetzungen nicht erfuellen – territoriale Ausnahmen waren also unzulaessig. Mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 hat der EuGH (Große Kammer) ergaenzt, dass die Einstufung nur zulaessig ist, wenn die zugrunde liegenden Informationsquellen offengelegt werden und einer wirksamen gerichtlichen Ueberpruefung zugaenglich sind, und dass auch gruppenbezogene Ausnahmen unzulaessig sind. Auf diese Linie haben sich Verwaltungsgerichte gestuetzt: Das VG Berlin gab mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A (und VG 31 L 475.24 A) zwei Eilantraegen georgischer Antragsteller statt, weil Abchasien und Suedossetien nicht unter staatlicher Kontrolle stehen; ebenso wendete das VG Karlsruhe mit Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4125/25 (und A 18 K 4074/25) die Georgien-Einstufung als derzeit nicht unionsrechtskonform nicht an.
- Neue Rechtslage (ab 12.06.2026, Verordnung (EU) 2024/1348): Hier ist Vorsicht geboten. Die neue Asylverfahrensverordnung laesst Ausnahmen von der Sicherheitsvermutung fuer bestimmte Landesteile und klar abgrenzbare Personengruppen nunmehr ausdruecklich zu. Damit ist das tragende Argument der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Abchasien/Suedossetien) fuer Verfahren ab dem 12.06.2026 weitgehend entkraeftet. Zur Neufassung gibt es derzeit noch keine gefestigte Rechtsprechung – die oben genannten Urteile betrafen saemtlich die alte Rechtslage und lassen sich nicht ohne Weiteres auf die neue Verordnung uebertragen.
Ehrlicherweise weisen wir Sie darauf hin: Zu § 87d AsylG selbst existiert keine veroeffentlichte hoechst- oder obergerichtliche Rechtsprechung. Als technische Stichtagsregel wird die Norm verwaltungsmaeßig vollzogen, nicht eigenstaendig gerichtlich ausgelegt. Wer hier mit „passenden" Aktenzeichen argumentiert, irrt – die zitierten Entscheidungen betreffen ausnahmslos die Einstufungsfrage, nicht § 87d.
Die hoechstrichterliche Klaerung der Einstufungsfrage steht noch aus. Nach dem zum 01.02.2026 in Kraft getretenen zentralen Normenkontrollverfahren des § 77 Abs. 5 AsylG hat das BVerwG (1. Senat) erstmals ein solches Verfahren zu entscheiden: Mit dem Vorlagebeschluss des VG Lueneburg (VG 2 A 514/25) ist beim BVerwG das Verfahren BVerwG 1 N 1.26 anhaengig, das die Georgien-Verordnung betrifft; die Sachentscheidung ist offen. Wir beobachten dieses Verfahren laufend, weil sein Ausgang mittelbar auch ueber die Tragweite des Beschaeftigungsverbots aus § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG und damit ueber die praktische Bedeutung des § 87d AsylG mitentscheidet.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Frage nach der Rechtsprechung zu § 87d AsylG verlangt eine ehrliche Vorbemerkung: Zu dieser Norm selbst existiert keine veröffentlichte Rechtsprechung. § 87d AsylG ist eine technische Stichtagsregelung, die Georgier und Moldauer mit einem bis zum 30. August 2023 gestellten Asylantrag vom Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG ausnimmt. Solche Bestandsschutznormen werden von den Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit vollzogen, aber kaum eigenständig gerichtlich ausgelegt. Wir halten es für seriöser, Ihnen diesen Befund offen zu benennen, als Ihnen eine vermeintlich gefestigte Judikatur vorzuspiegeln, die es nicht gibt.
Die rechtlich entscheidende Bewegung findet nicht bei § 87d AsylG statt, sondern bei der Vorfrage, an der diese Norm hängt: Durften Georgien und die Republik Moldau überhaupt wirksam als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden? Fällt diese Einstufung, so entfällt zugleich die Grundlage des Beschäftigungsverbots aus § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, und § 87d AsylG verliert seinen Anwendungsgegenstand. Genau hier setzt die maßgebliche Rechtsprechung an, und genau hier ist die Unterscheidung zwischen alter und neuer Rechtslage von ausschlaggebender Bedeutung.
▶ Die entscheidende Zäsur: alte gegen neue Rechtslage
Bis zum 11. Juni 2026 galt die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Seit dem 12. Juni 2026 gilt die neue EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, deren Übergangsrecht in dem neu eingefügten § 87e AsylG geregelt ist. Diese Zäsur ist für die Bewertung der bestehenden Urteile entscheidend, weil sich der unionsrechtliche Maßstab grundlegend geändert hat. Sämtliche nachstehend genannten Entscheidungen ergingen zur alten Rechtslage und sind unter diesem Vorbehalt zu lesen.
⚖ Rechtsprechung zur ALTEN Rechtslage (bis 11.06.2026)
Den Maßstab setzte der Europäische Gerichtshof. Der EuGH (Große Kammer) entschied mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU der Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn einzelne Teile seines Hoheitsgebiets die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen; territoriale Ausnahmen waren also unzulässig. Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass das nationale Gericht einen Verstoß gegen die Einstufungsvoraussetzungen von Amts wegen aufgreifen muss, auch wenn er nicht ausdrücklich gerügt wurde.
Diese Linie verschärfte der EuGH (Große Kammer) mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24. Dort entschied der Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat sichere Herkunftsstaaten zwar durch Gesetzgebungsakt bestimmen darf, dies aber nur zulässig ist, wenn die zugrunde liegenden Informationsquellen offengelegt werden, damit die Rechtmäßigkeit der Einstufung einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Nach der dort maßgeblichen alten Rechtslage durfte ein Staat zudem nicht als sicher gelten, wenn der Schutz vor Verfolgung nicht für die gesamte Bevölkerung gewährleistet war; gruppenbezogene Ausnahmen waren unzulässig.
Auf diese EuGH-Linie stützten sich mehrere Verwaltungsgerichte, die die Georgien-Einstufung verwarfen. Die 31. Kammer des VG Berlin gab mit Beschlüssen vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A (und VG 31 L 475.24 A) zwei Eilanträgen eines georgischen Ehepaares statt: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Einstufung, weil Abchasien und Südossetien nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stünden und ein Land nur dann als sicher gelten könne, wenn dies für das gesamte Staatsgebiet zutreffe. Die Kammer berief sich dabei auf das EuGH-Urteil C-406/22.
In dieselbe Richtung wies das VG Karlsruhe mit Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4125/25 (und A 18 K 4074/25). Das Gericht wendete die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht an, weil sie mit dem bis zum 12.06.2026 geltenden Recht nicht vereinbar sei; die faktisch abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien seien nicht sicher, weshalb die Gesamteinstufung scheitere. Es stützte sich auf die EuGH-Urteile C-406/22 sowie C-758/24 und C-759/24. Wichtig für Ihre Einordnung: Die zugrunde liegenden Asylklagen blieben überwiegend erfolglos, und die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
▶ Rechtsprechung zur NEUEN Rechtslage (ab 12.06.2026): noch keine
Zur Neufassung gibt es bislang keine gefestigte Rechtsprechung. Das müssen wir klar sagen. Der Grund liegt im geänderten Maßstab: Die neue EU-Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 lässt nach Art. 61 Abs. 2 ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Landesteile und klar abgrenzbare Personengruppen zu. Damit ist das tragende Argument der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, nämlich die fehlende staatliche Kontrolle über Abchasien und Südossetien, für Verfahren, die ab dem 12.06.2026 dem neuen Recht unterliegen, weitgehend entwertet. Die bisherigen Urteile behalten ihre Aussagekraft für Altverfahren nach der Richtlinie 2013/32/EU, lassen sich aber nicht unbesehen auf die neue Verordnungslage übertragen.
Hinzu tritt eine Änderung der Verfahrensarchitektur: Der Gesetzgeber hat die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten auf eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG umgestellt und ein zentrales Normenkontrollverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingerichtet (§ 77 Abs. 5 AsylG, in Kraft seit 01.02.2026). Hält ein Verwaltungsgericht eine solche Verordnung für rechtswidrig, setzt es aus und legt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
⚖ Das erste höchstrichterliche Verfahren: Ausgang offen
Das erste Verfahren dieser Art ist beim BVerwG (1. Senat) anhängig: BVerwG 1 N 1.26, beruhend auf der Vorlage des VG Lüneburg (VG 2 A 514/25). Das VG Lüneburg hält die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch die Verordnung vom 21.01.2026 für rechtswidrig, hat das Verfahren ausgesetzt und mit Vorlagebeschluss vom 19.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; bekanntgegeben wurde dies durch Pressemitteilung des Gerichts vom 22.05.2026. Eine höchstrichterliche Sachentscheidung steht noch aus. Wir beobachten dieses Verfahren laufend, weil es die Vollziehbarkeit der Georgien-Verordnung und damit mittelbar auch die Praxis um § 61 Abs. 2 S. 4 und § 87d AsylG klären wird.
▶ Offene Fragen für die Praxis
Aus dem Gesagten ergeben sich für Sie als Betroffene mehrere offene Punkte, die im Einzelfall entscheidend sein können:
- Maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt: Streitig ist, ob für den Stichtag 30. August 2023 auf die förmliche Antragstellung nach § 14 AsylG oder bereits auf das frühere Asylgesuch abzustellen ist. Höchstrichterlich ist diese Auslegungsfrage zu § 61 Abs. 2 S. 4 und § 87d AsylG nicht geklärt; im Zweifel lohnt die Argumentation zugunsten des früheren Zeitpunkts, um in den Bestandsschutz zu fallen.
- Schicksal der bisherigen VG-Linie unter neuem Recht: Ob und in welchem Umfang die Argumentation der Verwaltungsgerichte zu Abchasien und Südossetien unter der Verordnung (EU) 2024/1348 fortwirkt, ist offen. Da Art. 61 Abs. 2 nunmehr territoriale und gruppenbezogene Ausnahmen erlaubt, dürfte der Angriff künftig eher über die fehlende Offenlegung der Quellen und die mangelnde wirksame gerichtliche Überprüfbarkeit zu führen sein, also über den Maßstab aus C-758/24 und C-759/24.
- Fortwirkung des Bestandsschutzes nach Verfahrensende: § 87d AsylG betrifft nur die asylverfahrensrechtliche Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG. Nach einem negativen Asylverfahren kann das Beschäftigungsverbot über § 60a Abs. 6 AufenthG wieder greifen; der Bestandsschutz des § 87d AsylG wirkt dort nicht automatisch fort und ist gesondert zu prüfen.
- Ausgang von BVerwG 1 N 1.26: Solange das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden hat, bleibt die rechtliche Wirksamkeit der Georgien-Verordnung in der Schwebe. Diese Unsicherheit strahlt auf alle abhängigen Folgefragen aus.
Für Sie bedeutet dies in der Sache: Der wirksamste rechtliche Hebel liegt nicht in § 87d AsylG selbst, zu dem keine Judikatur existiert, sondern in der Frage der Wirksamkeit der Sicher-Herkunftsstaat-Einstufung. Welche Argumentationslinie trägt, hängt davon ab, ob Ihr Verfahren noch dem alten Recht oder bereits der neuen Verordnungslage unterliegt. Diese Weichenstellung prüfen wir für Sie anhand des konkreten Antrags- und Verfahrensdatums.
7. Bedeutung fuer die Praxis und fuer Betroffene
Auch wenn § 87d AsylG nur aus einem einzigen Satz besteht, kann diese Uebergangsvorschrift fuer die betroffenen Menschen erhebliche praktische Folgen haben. Es geht im Kern um eine ganz konkrete Frage: Duerfen Sie waehrend Ihres laufenden Asylverfahrens arbeiten oder nicht? § 87d AsylG bestimmt, dass das Beschaeftigungsverbot des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG keine Anwendung auf Staatsangehoerige Georgiens und der Republik Moldau findet, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben. Fuer einen klar umrissenen Personenkreis bleibt der Zugang zum Arbeitsmarkt damit erhalten, obwohl Georgien und Moldau seit dem 23. Dezember 2023 als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Im Folgenden erlaeutern wir Ihnen Schritt fuer Schritt, was Sie als Betroffene oder Betroffener wissen sollten und wie eine anwaltliche Vertretung an dieser Stelle ansetzen kann.
▶ Worum es im Kern geht
Die Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat zieht nach § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG ein Beschaeftigungsverbot waehrend des Asylverfahrens nach sich. Ohne eine gesonderte Regelung haette die zum 23. Dezember 2023 wirksam gewordene Einstufung Georgiens und Moldaus auch diejenigen erfasst, die ihren Antrag laengst vorher gestellt hatten. Genau das verhindert § 87d AsylG. Der Stichtag 30. August 2023 markiert den Tag des Kabinettsbeschlusses und schuetzt die sogenannten Altfaelle vor einer faktisch rueckwirkenden Verschlechterung. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Stand oder das voraussichtliche Ende Ihres Verfahrens.
✓ Was Antragstellerinnen und Antragsteller konkret wissen muessen
Schritt 1: Pruefen Sie zuerst Ihr genaues Antragsdatum
Der wichtigste Punkt ist das Datum Ihrer Asylantragstellung. Haben Sie als georgischer oder moldauischer Staatsangehoeriger Ihren Antrag bis einschließlich 30. August 2023 gestellt, greift § 87d AsylG zu Ihren Gunsten. Das Beschaeftigungsverbot des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG gilt fuer Sie dann nicht, und Ihr Zugang zur Erwerbstaetigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 61 AsylG (Wartefrist und Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit). Liegt Ihr Antrag dagegen nach dem 30. August 2023, bleibt es beim Beschaeftigungsverbot, solange die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat Bestand hat.
Schritt 2: Behalten Sie den Unterschied zwischen Asylgesuch und foermlichem Antrag im Blick
Im Einzelfall kann strittig sein, welcher Zeitpunkt als Antragstellung zaehlt: das frueher geaeußerte Asylgesuch oder der spaeter foermlich gestellte Antrag nach § 14 AsylG. Diese Unterscheidung kann darueber entscheiden, ob Sie noch in den Bestandsschutz fallen. Bewahren Sie deshalb alle Unterlagen zu Datum, Gesuch und Registrierung sorgfaeltig auf. Im Zweifel laesst sich gut argumentieren, dass bereits das fruehere Asylgesuch maßgeblich ist.
Schritt 3: Verwechseln Sie § 87d nicht mit der Reform 2026
Seit der GEAS-Umsetzung mit Wirkung zum 12. Juni 2026 gibt es neben § 87d AsylG die neue Uebergangsvorschrift § 87e AsylG. Diese betrifft jedoch eine voellig andere Materie, naemlich die Anwendung der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung). § 87d AsylG ist durch die Reform inhaltlich nicht geaendert worden und gilt unveraendert seit dem 23. Dezember 2023 fort. Die beiden Vorschriften haben unterschiedliche Stichtage und duerfen nicht miteinander vermengt werden: § 87d betrifft den nationalen Arbeitsmarktzugang fuer Altfaelle bis 30. August 2023, § 87e das anwendbare Verfahrens- und Anerkennungsrecht fuer Antraege ab 12. Juni 2026.
Schritt 4: Denken Sie an die Zeit nach dem Asylverfahren
§ 87d AsylG schuetzt nur den Beschaeftigungszugang waehrend des Asylverfahrens. Endet das Verfahren negativ und gehen Sie in die Duldung ueber, kann das Beschaeftigungsverbot des § 60a Abs. 6 AufenthG fuer Personen aus sicheren Herkunftsstaaten greifen. Der Bestandsschutz des § 87d wirkt dort nicht automatisch fort. Diese Folgefrage ist gesondert zu pruefen.
⚖ Anwaltliche Vertretung: Wo der eigentliche Hebel liegt
Aus anwaltlicher Sicht ist es wichtig, ehrlich zu sein: Zu § 87d AsylG selbst gibt es keine veroeffentlichte Rechtsprechung. Die Norm ist eine technische Stichtagsregel, die von den Behoerden vollzogen, aber kaum eigenstaendig gerichtlich ausgelegt wird. Der eigentliche rechtliche Hebel liegt deshalb nicht bei § 87d, sondern bei der Vorfrage, ob Georgien und Moldau ueberhaupt wirksam als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden durften. Faellt diese Einstufung, entfaellt die Grundlage des § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, und § 87d wird gegenstandslos.
Hier ist sorgfaeltig zwischen alter und neuer Rechtslage zu unterscheiden:
- Fuer Altverfahren (Antraege und Bescheide bis 11. Juni 2026) gilt noch die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 entschieden, dass ein Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die Voraussetzungen nicht erfuellen. Mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 hat der EuGH (Große Kammer) ergaenzt, dass nach der alten Richtlinie auch keine gruppenbezogenen Ausnahmen zulaessig sind und die Informationsquellen der Einstufung offengelegt werden muessen, damit eine wirksame gerichtliche Ueberpruefung moeglich ist. Auf dieser Linie hat das VG Berlin, 31. Kammer, mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A (u. VG 31 L 475.24 A) zwei Eilantraegen georgischer Antragsteller stattgegeben, weil Abchasien und Suedossetien nicht unter staatlicher Kontrolle stehen. Ebenso hat das VG Karlsruhe mit Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4125/25 (u. A 18 K 4074/25) die Einstufung Georgiens nicht angewendet.
- Fuer neue Verfahren (Antraege ab 12. Juni 2026) gilt die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die territoriale und gruppenbezogene Ausnahmen ausdruecklich zulaesst. Das tragende Argument der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Abchasien und Suedossetien) ist damit fuer Neufaelle weitgehend entwertet. Zur Neufassung existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung.
Zu beachten ist, dass die genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen noch nicht durchweg rechtskraeftig sind und sich ausdruecklich auf die alte Rechtslage beziehen. Das erste hoechstrichterliche Normenkontrollverfahren nach dem neuen § 77 Abs. 5 AsylG ist beim BVerwG (1. Senat) unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 N 1.26 (Vorlage VG Lueneburg, VG 2 A 514/25) anhaengig; eine Sachentscheidung steht noch aus. Den Verlauf dieses Verfahrens beobachten wir fuer betroffene Mandanten laufend, da er die Vollziehbarkeit der Georgien-Einstufung und damit mittelbar auch die Praxis um § 61 Abs. 2 S. 4 und § 87d AsylG klaeren wird.
✓ Was Sie mitnehmen sollten
- Pruefen Sie zuerst Ihr exaktes Antragsdatum. Der 30. August 2023 ist der entscheidende Stichtag fuer den Bestandsschutz beim Arbeitsmarktzugang.
- Bewahren Sie alle Nachweise zu Asylgesuch, Registrierung und foermlicher Antragstellung auf.
- Verwechseln Sie § 87d AsylG (nationaler Arbeitsmarktzugang, Altfaelle) nicht mit § 87e AsylG (EU-Verfahrensrecht ab 12. Juni 2026).
- Der wirksamste Ansatz liegt regelmaeßig nicht in § 87d selbst, sondern in der Pruefung der Einstufung Georgiens und Moldaus als sichere Herkunftsstaaten sowie in individuellen Schutzgruenden trotz Sicherheitsvermutung.
- Lassen Sie Ihren Einzelfall fruehzeitig anwaltlich pruefen, da sich die Rechtslage durch die Asylreform 2026 deutlich verschoben hat und neue Verfahren anders zu bewerten sind als Altfaelle.
Staatsangehörigkeit und Antragsdatum feststellen
Prüfen Sie zuerst zwei Tatbestandsmerkmale: (1) Staatsangehörigkeit Georgiens ODER der Republik Moldau und (2) Datum der Asylantragstellung. § 87d greift nur, wenn der Asylantrag bis spätestens 30. August 2023 gestellt wurde. Bewahren Sie die BAMF-Bescheinigung über Antragstellung bzw. Aktenzeichen als Nachweis auf.
Bei Antrag bis 30.08.2023: Beschäftigungsverbot greift nicht
Liegt das Antragsdatum am oder vor dem 30.08.2023, findet das Arbeitsverbot des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG keine Anwendung. Sie können dann nach den allgemeinen Regeln des § 61 AsylG (Wartefrist, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) eine Beschäftigungserlaubnis beantragen wie Antragsteller aus nicht-sicheren Herkunftsstaaten.
Bei Antrag ab 31.08.2023: anderen Hebel suchen
Wurde der Asylantrag erst ab dem 31.08.2023 gestellt, greift § 87d nicht und das Arbeitsverbot besteht, solange die Einstufung Georgiens/Moldaus als sicherer Herkunftsstaat Bestand hat. Der eigentliche Ansatzpunkt ist dann nicht § 87d, sondern der Angriff auf die Wirksamkeit der Sicher-Herkunftsstaat-Einstufung selbst.
Antrag bei der Ausländerbehörde stellen und begründen
Stellen Sie den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde. Begründen Sie ausdrücklich mit der Normenkette § 87d AsylG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG: § 87d ist starre Stichtagsregel; eine Betrachtung nach Verfahrensdauer oder Entscheidungsdatum ist unzulässig. Im Zweifel über das frühere Datum (Asylgesuch statt förmliche Antragstellung) argumentieren.
Stichtage nicht verwechseln und Stand aktuell halten
Trennen Sie § 87d (Stichtag 30.08.2023, nationaler Arbeitsmarktzugang) strikt von § 87e AsylG (Stichtag 12.06.2026, EU-Verfahrens- und Anerkennungsrecht). Für Verfahren ab dem 12.06.2026 sind zusätzlich die unmittelbar geltenden VO (EU) 2024/1348 und 2024/1347 zu prüfen. Ziehen Sie den aktuellen Wortlaut stets von gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 87d AsylG überhaupt?
§ 87d AsylG ist eine schmale Übergangs- und Stichtagsvorschrift mit der amtlichen Überschrift "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung". Sie besteht aus einem einzigen Satz und bestimmt, dass das Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht für georgische und moldauische Staatsangehörige gilt, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben. Es geht also ausschließlich um den Arbeitsmarktzugang einer eng begrenzten Personengruppe.
Wie lautet der genaue Wortlaut der Vorschrift?
Der vollständige Wortlaut lautet wörtlich: "§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben." Die Norm hat nur diesen einen Absatz und Satz; weitere Absätze gibt es nicht. Dieser Wortlaut ist über gesetze-im-internet.de zu § 87d AsylG (Stand 21.06.2026) und über dejure.org (23.12.2023) verifiziert.
Warum wurde diese Vorschrift eingeführt?
Mit dem Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023, verkündet im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 382, wurden Georgien und Moldau zum 23.12.2023 in die Liste sicherer Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG aufgenommen. Ohne eine Übergangsregelung hätte diese neue Einstufung über § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG nachträglich auch Antragsteller getroffen, die ihren Asylantrag bereits vorher gestellt hatten. § 87d AsylG schützt diese Altfälle vor einer faktisch rückwirkenden Verschlechterung ihres Arbeitsmarktzugangs.
Was bedeutet das Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG?
§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG ordnet an, dass einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf. Es handelt sich um ein absolutes Arbeitsverbot im laufenden Asylverfahren. Genau von diesem Verbot nimmt § 87d AsylG die georgischen und moldauischen Altantragsteller aus.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit § 87d AsylG greift?
Es müssen zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen: erstens die Staatsangehörigkeit Georgiens oder der Republik Moldau und zweitens ein Asylantrag, der bis spätestens 30. August 2023 gestellt wurde. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Verfahrensstand oder das Datum der Entscheidung. Liegen beide Punkte vor, greift das Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht und der Arbeitsmarktzugang richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 61 AsylG.
Warum gerade der Stichtag 30. August 2023?
Der 30. August 2023 markiert den Tag des Kabinettsbeschlusses zum Gesetzentwurf, also den Zeitpunkt vor der eigentlichen Einstufung Georgiens und Moldaus als sichere Herkunftsstaaten zum 23. Dezember 2023. Der Gesetzgeber wollte damit alle Personen schützen, die ihren Asylantrag noch vor dieser politischen Weichenstellung gestellt hatten. Der Stichtag ist starr; eine Betrachtung nach Verfahrensdauer oder Entscheidungsdatum ist unzulässig.
Ich bin georgischer Staatsangehöriger und habe meinen Asylantrag erst 2024 gestellt – hilft mir § 87d AsylG?
Nein. § 87d AsylG erfasst ausschließlich Anträge, die bis zum 30. August 2023 gestellt wurden. Bei einer Antragstellung nach diesem Stichtag bleibt es bei der Regeleinstufung als sicherer Herkunftsstaat und damit beim Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, solange diese Einstufung Bestand hat. In solchen Fällen liegt der eigentliche rechtliche Ansatzpunkt nicht in § 87d AsylG, sondern in der Frage, ob die Einstufung Georgiens überhaupt wirksam ist.
Hat die große Asylreform 2026 etwas an § 87d AsylG geändert?
Nein, § 87d AsylG ist durch die zum 12. Juni 2026 in Kraft getretene GEAS-Umsetzung inhaltlich nicht geändert worden und gilt unverändert in der Fassung von 2023. Die Reform hat lediglich einen neuen § 87e AsylG mit der Überschrift "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" angefügt, der unmittelbar auf § 87d folgt. § 87d und § 87e regeln also unterschiedliche Anlässe und Stichtage und dürfen nicht verwechselt werden.
Worin unterscheidet sich der neue § 87e AsylG von § 87d AsylG?
§ 87e AsylG ist die eigentliche reformbedingte Übergangsnorm und nimmt ausdrücklich Bezug auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, insbesondere Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung). § 87d AsylG hat dagegen keinen EU-Rechtsbezug; er betrifft rein nationales Arbeitsmarktrecht für eine abgeschlossene Altfallgruppe. Kurz gesagt: § 87d regelt den Beschäftigungszugang, § 87e das anwendbare Verfahrens- und Anerkennungsrecht.
Gibt es Gerichtsurteile speziell zu § 87d AsylG?
Nein, zu § 87d AsylG selbst ist keine veröffentlichte Rechtsprechung auffindbar; es handelt sich um eine technische Stichtagsregel, die von den Behörden vollzogen, aber nicht eigenständig gerichtlich ausgelegt wird. Wir weisen offen darauf hin, dass hier bewusst kein Aktenzeichen genannt wird. Die rechtlich umkämpfte Vorfrage ist nicht § 87d selbst, sondern ob Georgien und Moldau überhaupt wirksam als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden durften.
Wie steht es um die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat – ist die rechtssicher?
Das ist verwaltungsgerichtlich umstritten. Zur alten Rechtslage hat der EuGH (Große Kammer) mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 sowie mit Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 entschieden, dass ein Staat nur dann sicher ist, wenn er für sein gesamtes Hoheitsgebiet und alle Personengruppen sicher ist. Darauf gestützt haben das VG Berlin mit Beschluss vom 11.03.2025 - VG 31 L 473.24 A und das VG Karlsruhe mit Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4125/25 die Georgien-Einstufung wegen der nicht kontrollierten Gebiete Abchasien und Südossetien als unionsrechtswidrig beanstandet. Diese Entscheidungen betreffen jedoch die alte Rechtslage.
Wie sieht die Lage nach der Reform 2026 aus – und was raten Sie?
Für Verfahren ab dem 12. Juni 2026 gilt die neue Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, deren Art. 61 Abs. 2 territoriale und gruppenbezogene Ausnahmen bei der Sicherheitseinstufung nun ausdrücklich zulässt; das tragende Argument der bisherigen Urteile ist damit für Neufälle entwertet, und eine gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung fehlt noch. Beim BVerwG ist hierzu das erste Normenkontrollverfahren BVerwG 1 N 1.26 (Vorlage des VG Lüneburg vom 22.05.2026) anhängig, der Ausgang ist offen. Wir empfehlen, bei Mandaten georgischer oder moldauischer Staatsangehöriger zunächst das genaue Antragsdatum zu prüfen und uns frühzeitig einzuschalten, damit die zutreffende Rechtslage und Argumentationslinie bestimmt werden kann.
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