§ 87e AsylG – Uebergangsvorschrift (12. Juni 2026)
§ 87e AsylG – Uebergangsvorschrift (12. Juni 2026): Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 87e AsylG ist die nationale Übergangsvorschrift, die das deutsche Asylrecht mit der zum 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verzahnt. Eingefügt durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111), regelt sie als reine Scharniernorm, welches Recht auf welche Verfahren anzuwenden ist: Absatz 1 verweist für das Verfahrensrecht auf Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, Absatz 2 betrifft das materielle Statusrecht der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, und Absatz 3 ordnet für den Widerruf von Familienasyl die Fortgeltung alten Rechts an.
Praktisch entscheidend ist der Stichtag 12. Juni 2026: Vor diesem Datum gestellte Asylanträge laufen verfahrensrechtlich weiter nach altem AsylG. Beim materiellen Recht ist die Lage umstritten – nach verbreiteter Auffassung in der Literatur gilt die unmittelbar anwendbare Qualifikationsverordnung wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs ab dem Stichtag für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren, auch für Altanträge. Eine gefestigte Rechtsprechung speziell zu § 87e AsylG existiert (Stand Juni 2026) noch nicht.
1. Einführung: Was regelt § 87e AsylG?
§ 87e AsylG trägt die amtliche Überschrift „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung" und ist eine der zentralen Schaltstellen der großen Asylreform 2026. Die Vorschrift wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt unter BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026, neu in das Asylgesetz eingefügt und ist – wie ihr Titel bereits ankündigt – am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Zu diesem Stichtag wurde das deutsche Asylrecht an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angepasst, das seither maßgeblich von unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geprägt ist – insbesondere von der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. § 87e AsylG ist dabei selbst keine inhaltliche Schutznorm, sondern eine reine Übergangs- und Verweisungsvorschrift: Sie beantwortet die für die Praxis entscheidende Frage, welches Recht – das alte oder das neue – auf welches Asylverfahren anzuwenden ist. Systematisch steht sie folgerichtig im Abschnitt 11 des AsylG bei den „Übergangs- und Schlussvorschriften" (§§ 87 ff.), unmittelbar neben den weiteren gestaffelten Übergangsregelungen der §§ 87a bis 87d.
Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet § 87e AsylG vor allem eines: Der 12. Juni 2026 ist zum entscheidenden Datum geworden. Die Norm gliedert sich in drei Absätze, die jeweils einen anderen Bereich des Asylverfahrens betreffen. Absatz 1 regelt das maßgebliche Verfahrensrecht und ordnet an, dass für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, das bisherige Verfahrensrecht weiter gilt – auch dann, wenn das Bundesamt oder ein Gericht erst später entscheidet; einbezogen sind ausdrücklich auch die Asylberechtigung nach Art. 16a GG und die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Absatz 2 betrifft das materielle Schutzrecht, also die inhaltlichen Maßstäbe der Schutzgewährung, und stellt seinem Wortlaut nach für die Anwendung der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 auf Anträge ab dem 12. Juni 2026 ab. Absatz 3 schließlich enthält eine Sonderregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Familienasyl in Altfällen. Wir möchten an dieser Stelle transparent darauf hinweisen: § 87e AsylG ist erst seit wenigen Tagen in Kraft. Eine gefestigte, veröffentlichte Rechtsprechung speziell zu dieser Norm liegt mit Stand Juni 2026 noch nicht vor, und gerade die Reichweite des Absatzes 2 ist – wie die folgenden Abschnitte zeigen werden – juristisch umstritten. Wir stützen die nachstehende Darstellung daher auf den amtlichen Gesetzeswortlaut und die einschlägige Fachliteratur und kennzeichnen offene Fragen ausdrücklich als solche.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 87e AsylG
Im Folgenden geben wir Ihnen den vollständigen, aktuell geltenden Wortlaut des § 87e AsylG wieder. Die Norm wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (verkündet im Bundesgesetzblatt unter BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026) neu in das Asylgesetz eingefügt und ist am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Wir haben den Text mit der amtlichen Online-Fassung auf gesetze-im-internet.de und mit dem Normspiegel auf buzer.de abgeglichen; beide Quellen stimmen überein. Bitte beachten Sie, dass es sich bei § 87e AsylG um eine reine Gesetzesnorm und nicht um eine Gerichtsentscheidung handelt – ein Aktenzeichen gibt es insoweit nicht.
▶ § 87e AsylG im Wortlaut
§ 87e Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung
(1) ¹Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. ²Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes. ³Soweit die Verordnung (EU) 2024/1348 Informationspflichten vor dem Zeitpunkt der Antragseinreichung vorsieht, sind diese Informationen spätestens bei der Einreichung des Antrags zur ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Verfügung zu stellen.
(2) ¹In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. ²Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.
(3) ¹Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Zuerkennung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung finden § 73 Absatz 4 und 5 sowie § 73a in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung. ²Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes eines Ausländers vor, von dem andere Personen ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ableiten, findet § 73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
⚖ Einordnung des Wortlauts
Schon der Wortlaut zeigt die Funktion der Vorschrift: § 87e AsylG ist keine eigenständige inhaltliche Regelung, sondern eine sogenannte Scharnier- oder Verweisungsnorm. Sie verweist nicht mehr – wie früher üblich – auf andere deutsche Paragraphen, sondern unmittelbar auf das Recht der Europäischen Union, namentlich auf die Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348) und die Anerkennungs- beziehungsweise Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347). Diese beiden Verordnungen bilden zusammen mit der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1351) den Kern des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Absatz 1 betrifft das maßgebliche Verfahrensrecht und knüpft an die unionsrechtliche Stichtagsregel des Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 an; er erstreckt diese Anknüpfung ausdrücklich auch auf das bisherige Asylgesetz, auf die Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes und auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes. Absatz 2 regelt das anwendbare materielle Schutzrecht und stellt nach seinem Wortlaut auf den 12. Juni 2026 als Stichtag für die Antragseinreichung beziehungsweise den Beginn eines Entzugsverfahrens ab. Absatz 3 schließlich trifft eine eng begrenzte Übergangsregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Familienasyl nach altem Recht. Auf die einzelnen Absätze und ihre praktische Bedeutung – einschließlich der in der Fachliteratur intensiv diskutierten Frage, ob die zeitliche Beschränkung in Absatz 2 mit dem Anwendungsvorrang des unmittelbar geltenden EU-Rechts vereinbar ist – gehen wir in den folgenden Abschnitten ausführlich ein.
Entscheidend ist, wann der Asylantrag eingereicht wurde. Vor dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge werden verfahrensrechtlich nach dem bisherigen AsylG bis zum bestandskräftigen Abschluss zu Ende geführt – das gilt nach § 87e Abs. 1 auch für die Asylberechtigung (Art. 16a GG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 87e AsylG ist eine reine Übergangsnorm. Die Vorschrift schafft kein neues materielles Asylrecht, sondern beantwortet eine einzige, für die Praxis jedoch zentrale Frage: Auf welche Verfahren ist nach dem Inkrafttreten des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 noch das bisherige Recht, auf welche bereits das neue, unmittelbar geltende EU-Verordnungsrecht anzuwenden? Eingefügt wurde die Norm durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026; ihre wesentlichen Bestimmungen sind am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Systematisch steht § 87e AsylG im letzten Abschnitt des AsylG bei den Übergangs- und Schlussvorschriften, unmittelbar in der Reihe der gestaffelten Übergangsregelungen der §§ 87 ff. AsylG.
Charakteristisch und neu ist die Verweistechnik: § 87e AsylG verweist nicht mehr auf einzelne nationale Paragraphen, sondern direkt auf das EU-Sekundärrecht – namentlich auf die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 und die Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347. Das ist die Folge der weitgehenden Vollharmonisierung des Asylrechts: Das AsylG ist nach der Reform in weiten Teilen nur noch Durchführungsgesetz zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Die Norm gliedert sich in drei Absätze, die wir Ihnen nachfolgend einzeln erläutern.
▶ Absatz 1 – Das maßgebliche Verfahrensrecht
§ 87e Absatz 1 AsylG regelt, welches Verfahrensrecht für die Durchführung des Asylverfahrens (Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Asylantrags) sowie für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes gilt. Satz 1 ordnet hierfür ausdrücklich die Geltung von Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 an. Diese unionsrechtliche Bestimmung enthält eine echte Stichtagsregelung: Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, werden verfahrensrechtlich noch nach altem Recht zu Ende geführt – und zwar bis zum bestandskräftigen Abschluss, auch wenn die Entscheidung des Bundesamtes oder des Gerichts erst nach dem Stichtag ergeht.
Satz 2 erstreckt diese Anknüpfung ausdrücklich auch auf das AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung sowie auf zwei national geprägte Materien: auf die Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des Art. 16a GG und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens, ebenso auf deren Widerruf und Rücknahme. Diese Bereiche werden von der EU-Qualifikationsverordnung nicht erfasst; sie folgen daher im Altverfahren weiterhin dem bisherigen Recht. Satz 3 trifft schließlich eine Regelung zu den Informationspflichten: Soweit die Verfahrensverordnung Informationen bereits vor dem Zeitpunkt der Antragseinreichung vorsieht, sind diese spätestens bei der Einreichung des Antrags zur ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Verfügung zu stellen.
Für Sie als Betroffene bedeutet das: Wurde Ihr Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt, gelten für den Ablauf Ihres Verfahrens – etwa Fristen, Anhörung und Rechtsbehelfe – grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regelungen, auch wenn über Ihren Fall erst jetzt entschieden wird.
▶ Absatz 2 – Das maßgebliche materielle Recht (mit erheblichem Streitpotential)
§ 87e Absatz 2 AsylG betrifft demgegenüber das materielle Schutzrecht, also die inhaltlichen Maßstäbe der Statusgewährung. Satz 1 bestimmt, dass die Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung) „in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" für die Prüfung nach dem AsylG Anwendung findet „in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden". Satz 2 stellt für die Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes nicht auf das Antragsdatum, sondern auf den Beginn des Verfahrens ab: Maßgeblich ist hier, ob das Entzugsverfahren ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde.
An dieser Stelle liegt der praktisch und rechtlich bedeutsamste Streitpunkt der gesamten Norm, auf den wir Sie ausdrücklich hinweisen. Dem Wortlaut nach scheint Absatz 2 Satz 1 die neue Qualifikationsverordnung zeitlich auf Neuanträge ab dem Stichtag zu beschränken. Eine solche Lesart wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur jedoch verbreitet für nicht haltbar gehalten. Der Grund: Anders als die Verfahrensverordnung enthält die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 selbst keine eigene Übergangsbestimmung, sondern lediglich einen hinausgeschobenen Geltungsbeginn. Als unmittelbar geltende EU-Verordnung erfasst sie ab dem 12. Juni 2026 daher nach allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen jedes noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren – unabhängig vom Antragsdatum und unabhängig davon, ob die Sache noch beim Bundesamt oder bereits bei Gericht anhängig ist. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts kann der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer solchen Verordnung nicht nachträglich eigenmächtig verengen. So argumentiert auch der Fachbeitrag von migrationsrecht.net unter dem bezeichnenden Titel „Wann gilt das neue Asylrecht? – Chaos bei den Übergangsvorschriften!".
Daraus folgt eine zunächst paradox erscheinende, für Altfälle aber typische Konstellation: In ein und demselben Verfahren kann altes Verfahrensrecht (Absatz 1) auf neues materielles Recht (Verordnung 2024/1347, trotz des engeren Wortlauts von Absatz 2) treffen. Welche der beiden Auffassungen sich durchsetzt, ist derzeit ungeklärt und wird voraussichtlich erst durch die Rechtsprechung, möglicherweise im Wege einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, geklärt werden.
▶ Absatz 3 – Übergang beim Familienasyl
§ 87e Absatz 3 AsylG enthält schließlich eine rein nationale Sonderregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung. Satz 1 ordnet an, dass insoweit § 73 Absatz 4 und 5 sowie § 73a AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung weiter Anwendung finden. Satz 2 erklärt für den Fall, dass die Hauptperson, von der andere ihren Schutz nach altem § 26 AsylG ableiten, ihren Status verliert, den § 73b Absatz 3 Satz 2 AsylG in der alten Fassung entsprechend für anwendbar. Für solche Alt-Familienasylkonstellationen bleibt damit das bisherige Widerrufs- und Rücknahmeregime maßgeblich.
⚖ Die maßgeblichen Stichtage im Überblick
Für die Einordnung Ihres Falls kommt es entscheidend auf den richtigen Anknüpfungszeitpunkt an. Die wichtigsten Stichtage lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verfahrensrecht (Absatz 1): Maßgeblich ist die Antragseinreichung. Anträge vor dem 12. Juni 2026 laufen verfahrensrechtlich nach altem Recht weiter.
- Materielles Schutzrecht (Absatz 2 Satz 1): Dem Wortlaut nach kommt es auf die Antragseinreichung ab dem 12. Juni 2026 an – wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts ist diese Beschränkung jedoch streitig.
- Entzugsverfahren (Absatz 2 Satz 2): Hier ist nicht das ursprüngliche Antrags- oder Anerkennungsdatum, sondern der Beginn des Entzugsverfahrens maßgeblich.
- Familienasyl (Absatz 3): Für Widerruf und Rücknahme nach altem § 26 AsylG gilt das bisherige Recht (§§ 73 Absatz 4 und 5, 73a, 73b Absatz 3 Satz 2 AsylG a.F.) fort.
Ein abschließender Hinweis in eigener Sache zur Transparenz: § 87e AsylG ist erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft. Eine gefestigte, veröffentlichte Rechtsprechung speziell zu dieser Norm liegt nach unserem Kenntnisstand (Stand: 21. Juni 2026) noch nicht vor. Die hier dargestellte Einordnung beruht daher auf dem Gesetzeswortlaut, den Gesetzesmaterialien und der bereits vorliegenden Fachliteratur. Erste verwaltungsgerichtliche und obergerichtliche Entscheidungen zur zeitlichen Reichweite der Qualifikationsverordnung sind in nächster Zeit zu erwarten; wir verfolgen die Entwicklung für Sie laufend.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geaendert?
Am 12. Juni 2026 ist die wohl tiefgreifendste Umgestaltung des deutschen Asylrechts seit Jahrzehnten in Kraft getreten. Mit diesem Stichtag gilt das reformierte Gemeinsame Europaeische Asylsystem (GEAS), das nicht mehr ueber Richtlinien, sondern ueber unmittelbar geltende EU-Verordnungen wirkt. Der deutsche Gesetzgeber hat das nationale Recht durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, verkuendet als BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28. April 2026, an diese neue Lage angepasst. Genau in diesem Zusammenhang wurde mit Artikel 1 dieses Gesetzes der neue § 87e AsylG geschaffen. Im Folgenden erlaeutern wir Ihnen verstaendlich, was sich konkret geaendert hat und welche Rolle die Uebergangsvorschrift des § 87e AsylG dabei spielt.
▶ Vom nationalen Asylrecht zur Durchfuehrung von EU-Verordnungen
Die zentrale Aenderung betrifft die Rechtsquelle selbst. Bis zum 12. Juni 2026 war das Asylgesetz das massgebliche eigene Regelwerk, das die europaeischen Vorgaben (insbesondere die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU) lediglich in nationales Recht umsetzte. Seit der Reform sind die entscheidenden Regelungen in EU-Verordnungen enthalten, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten und keiner nationalen Umsetzung mehr beduerfen. Massgeblich sind vor allem:
- die Asylverfahrensverordnung, Verordnung (EU) 2024/1348, die das Verfahren regelt (Zulaessigkeit und Begruendetheit eines Asylantrags, Entzug des Schutzes),
- die Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung, Verordnung (EU) 2024/1347, die das materielle Schutzrecht bestimmt (also wer als Fluechtling anerkannt wird oder subsidiaeren Schutz erhaelt), und
- die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1351, die die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten regelt und das bisherige Dublin-III-System (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) abloest.
Fuer Sie als Betroffene oder Betroffene bedeutet das: Das Asylgesetz ist nach der Reform in weiten Teilen kein eigenstaendiges materielles Regelwerk mehr, sondern wirkt zunehmend wie ein nationales Durchfuehrungsgesetz, das die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen flankiert und ergaenzt. Der Massstab fuer die Anerkennung als Schutzberechtigter ergibt sich nun unmittelbar aus dem europaeischen Recht.
⚖ Alte Fassung gegen neue Fassung: das gespaltene Uebergangsregime
Genau an dieser Schnittstelle setzt § 87e AsylG an. Die amtliche Ueberschrift lautet woertlich: "Uebergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Aenderung". Es handelt sich nicht um die Aenderung einer bestehenden Vorschrift, sondern um eine vollstaendig neu geschaffene Norm, die sich in die Reihe der gestaffelten Uebergangsvorschriften der §§ 87 ff. AsylG einfuegt. Ihre einzige Aufgabe ist es, den Uebergang vom alten zum neuen Recht zu ordnen, also festzulegen, welcher Fall noch nach altem und welcher bereits nach neuem Recht zu behandeln ist. Dabei unterscheidet § 87e AsylG bewusst zwischen drei verschiedenen Bereichen:
- Verfahrensrecht (§ 87e Abs. 1 AsylG): Fuer die Durchfuehrung des Asylverfahrens und fuer Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes knuepft die Vorschrift ausdruecklich an Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 an. Diese europaeische Stichtagsregel bestimmt, dass die neue Asylverfahrensverordnung nur fuer ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Antraege gilt, waehrend frueher gestellte Antraege verfahrensrechtlich nach dem bisherigen Recht zu Ende gefuehrt werden. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt diese Anknuepfung ausdruecklich auf das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung sowie auf die Pruefung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG und der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Diese national gepraegten Materien werden von den EU-Verordnungen nicht erfasst und laufen in Altverfahren weiterhin nach altem Recht. Satz 3 stellt klar, dass Informationspflichten, die nach der Verordnung schon vor Antragstellung vorgesehen sind, spaetestens bei Einreichung des Antrags zu erfuellen sind.
- Materielles Recht (§ 87e Abs. 2 AsylG): Fuer den inhaltlichen Schutzmassstab verweist die Vorschrift auf die Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 und ordnet "in Uebereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" an, dass diese fuer Antraege gilt, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Bei Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes kommt es nach Satz 2 nicht auf das Antragsdatum, sondern auf den Beginn des Entzugsverfahrens an.
- Familienasyl (§ 87e Abs. 3 AsylG): Fuer den Widerruf und die Ruecknahme von Familienasyl und abgeleitetem internationalem Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung bleibt das alte Recht massgeblich. § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 73a in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung gelten fort; verliert die Bezugsperson, von der andere ihren Schutz ableiten, ihren Status, findet § 73b Abs. 3 Satz 2 in der alten Fassung entsprechend Anwendung.
▶ Die neue Verweistechnik: Bezugnahme auf EU-Recht statt auf nationale Paragraphen
Auffaellig und neu ist die Regelungstechnik des § 87e AsylG. Klassische Uebergangsvorschriften verweisen auf andere nationale Paragraphen. § 87e AsylG dagegen verweist unmittelbar auf das europaeische Verordnungsrecht, insbesondere auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und auf die Verordnung (EU) 2024/1347. Diese Verweistechnik ist die unmittelbare Folge der Vollharmonisierung: Da die Sachregeln nun in unmittelbar geltenden EU-Verordnungen stehen, muss das nationale Recht den zeitlichen Anwendungsbereich an diese Verordnungen koppeln. § 87e AsylG ist damit weniger eine inhaltliche Regelung als vielmehr eine Scharnier- oder Verweisungsnorm zwischen nationalem und europaeischem Recht.
⚖ Ein bedeutsamer Streitpunkt: Wirkt das neue materielle Recht auch in Altfaellen?
Hier muessen wir transparent auf eine bislang ungeklaerte Rechtsfrage hinweisen, die fuer die Praxis erhebliche Bedeutung hat. Der Wortlaut des § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG beschraenkt die Anwendung der Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 auf Antraege, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. In der rechtswissenschaftlichen Literatur, etwa in der Analyse "Wann gilt das neue Asylrecht? – Chaos bei den Uebergangsvorschriften!" auf migrationsrecht.net, wird diese Lesart kritisiert. Der Grund: Anders als die Verfahrensverordnung enthaelt die Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 selbst keine eigene Uebergangsbestimmung. Eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ohne eigene Uebergangsregelung wirkt nach allgemeinen unionsrechtlichen Grundsaetzen ab ihrem Geltungsbeginn fuer alle noch nicht bestandskraeftig abgeschlossenen Verfahren, unabhaengig vom Antragsdatum. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts kann der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer solchen Verordnung nicht nachtraeglich verengen.
Daraus folgt nach verbreiteter Auffassung eine zunaechst ueberraschende Konstellation: In einem vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylantrag, der noch laeuft, gilt verfahrensrechtlich weiterhin das alte Recht (§ 87e Abs. 1 AsylG), waehrend fuer die inhaltliche Schutzpruefung bereits die neue Anerkennungsverordnung massgeblich sein kann. Altes Verfahrensrecht und neues materielles Recht treffen also in ein und demselben Fall aufeinander. Ob sich diese Auslegung durchsetzt, ist derzeit offen.
▶ Hinweis zum Rechtsstand und zur Rechtsprechung
Wir weisen ausdruecklich darauf hin, dass § 87e AsylG erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft ist. Eine gefestigte, hoechstrichterliche Rechtsprechung speziell zu dieser Vorschrift gibt es daher noch nicht; der uebliche Instanzenzug bis zu einer veroeffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Europaeischen Gerichtshofs benoetigt deutlich mehr Zeit. Die Auslegung stuetzt sich gegenwaertig auf den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien und die Fachliteratur. Es ist absehbar, dass die zeitliche Reichweite der Anerkennungsverordnung in den kommenden Monaten Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und moeglicherweise einer Vorlage an den Europaeischen Gerichtshof wird. Aussagen zur konkreten Anwendung im Einzelfall stehen daher unter dem Vorbehalt der weiteren Rechtsentwicklung, die wir fuer Sie aufmerksam verfolgen.
Fuer die Praxis bleibt festzuhalten: Entscheidend ist stets das genaue Datum. Massgeblich ist die Einreichung des Asylantrags, bei Entzugsverfahren der Beginn der Ueberpruefung. Ob in Ihrem Fall noch altes oder bereits neues Recht greift, und ob sich aus dem Anwendungsvorrang der EU-Verordnungen Vorteile fuer Sie ableiten lassen, laesst sich nur nach Pruefung der konkreten Umstaende beurteilen.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 87e AsylG ist keine eigenständige materielle Regelung, sondern eine sogenannte Scharnier- oder Verweisungsnorm. Sie verknüpft das deutsche Asylgesetz mit dem unmittelbar geltenden Recht des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und bestimmt für die Übergangsphase, welches Recht – altes oder neues – auf welche Verfahren anzuwenden ist. Charakteristisch ist eine veränderte Verweistechnik: § 87e AsylG verweist nicht mehr ausschließlich auf nationale Paragraphen, sondern unmittelbar auf das EU-Sekundärrecht, namentlich auf die Verordnungen (EU) 2024/1347 und (EU) 2024/1348. Das ist eine direkte Folge der Vollharmonisierung durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen, die nationales Umsetzungsrecht weitgehend verdrängen. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie sich § 87e AsylG zu den einzelnen EU-Verordnungen, zum Aufenthaltsgesetz und zu den fortgeltenden Vorschriften des AsylG verhält.
▶ Bezug zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348
Den Kern des verfahrensrechtlichen Übergangs bildet die Verweisung in § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG auf Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Diese unionsrechtliche Norm enthält eine echte Übergangsbestimmung: Die neue Asylverfahrensverordnung gilt grundsätzlich nur für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden. Auf vorher gestellte Anträge bleibt das bisherige Verfahrensrecht – die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und das AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung – anwendbar, und zwar bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens. Das bedeutet für Sie: Wurde Ihr Asylantrag vor dem Stichtag gestellt, wird Ihr Verfahren verfahrensrechtlich nach altem Recht zu Ende geführt, auch wenn das Gericht erst nach dem 12. Juni 2026 entscheidet.
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt diese Anknüpfung ausdrücklich auf das AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung sowie auf die Prüfung der Asylberechtigung und der Abschiebungsverbote. § 87e Abs. 1 Satz 3 AsylG enthält schließlich eine Sonderregel zu den Informationspflichten: Soweit die Verordnung (EU) 2024/1348 Informationspflichten bereits vor der Antragstellung vorsieht, sind diese Informationen spätestens bei der Antragseinreichung zur dann geltenden Rechtslage zur Verfügung zu stellen.
⚖ Bezug zur Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 – der zentrale Streitpunkt
Während der verfahrensrechtliche Übergang in Absatz 1 unionsrechtlich abgesichert und vergleichsweise klar ist, betrifft § 87e Abs. 2 AsylG das materielle Statusrecht und ist erheblich umstritten. Absatz 2 Satz 1 ordnet an, dass die Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung) „in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348" nur für Anträge gilt, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes stellt Absatz 2 Satz 2 nicht auf das Antragsdatum, sondern auf den Beginn des Entzugsverfahrens ab.
Hier liegt die praktisch bedeutsamste und derzeit ungeklärte Frage. Anders als die Asylverfahrensverordnung enthält die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 selbst keine eigene Übergangsbestimmung, sondern lediglich einen hinausgeschobenen Geltungsbeginn. Eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV erfasst nach allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen ab ihrem Geltungsbeginn jedes noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren – unabhängig vom Antragsdatum und unabhängig davon, ob das Verfahren noch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder bereits bei Gericht anhängig ist. In der Fachliteratur wird daher überwiegend vertreten, dass die in § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG angeordnete Beschränkung auf Neuanträge wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht haltbar ist. Pointiert formuliert dies die Analyse von migrationsrecht.net unter dem Titel „Wann gilt das neue Asylrecht? – Chaos bei den Übergangsvorschriften!": Der nationale Gesetzgeber kann den Anwendungsbereich einer unmittelbar geltenden Verordnung, die selbst keine zeitliche Begrenzung vorsieht, nicht nachträglich eigenmächtig verengen.
Folgt man dieser verbreiteten Auffassung, ergibt sich eine auf den ersten Blick paradoxe Konstellation: In ein und demselben Altverfahren gilt verfahrensrechtlich das alte Recht (§ 87e Abs. 1 AsylG), während für die materielle Statusprüfung bereits die neue Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 heranzuziehen ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Norm ist erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft; eine gefestigte, veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs speziell zu § 87e AsylG liegt nicht vor. Es ist damit zu rechnen, dass diese Auslegungsfrage Gegenstand von Verfahren wird und gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vorgelegt wird.
▶ Bezug zur Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351
Für die Bestimmung des für Ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaates ist die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) maßgeblich, die das bisherige Dublin-System ablöst. § 87e AsylG nimmt auf diese Verordnung nicht ausdrücklich Bezug; die Zuständigkeitsbestimmung folgt vielmehr dem eigenen Übergangsregime der Verordnung selbst. Nach Art. 84 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 wird für Anträge, die vor dem Stichtag registriert wurden, die Zuständigkeit weiterhin nach den Kriterien der bisherigen Dublin-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013) bestimmt. Damit kann auch das Zuständigkeitsrecht von der Frage abweichen, welches Verfahrens- oder materielle Recht im Übrigen anzuwenden ist.
Beachten Sie hierbei eine zusätzliche Besonderheit, die in der Literatur als Teil des „Chaos bei den Übergangsvorschriften" beschrieben wird: Die Quellenlage zu den maßgeblichen Stichtagen ist nicht vollständig einheitlich. Während für die hier behandelte Übergangsnorm ausweislich ihres amtlichen Titels der 12. Juni 2026 gilt, wurde für den Bereich der Zuständigkeitsbestimmung zeitweise auch der 1. Juli 2026 diskutiert. Wir prüfen daher in Mandaten mit grenzüberschreitendem Bezug den im Einzelfall maßgeblichen Stichtag stets anhand des konsolidierten Verordnungstextes.
▶ Bezug zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt die Stichtagslogik ausdrücklich auch auf das nationale Asylgrundrecht und auf das Aufenthaltsgesetz. Erfasst sind die Prüfung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG sowie die Feststellung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens, ebenso deren Widerruf und Rücknahme. Diese national geprägten Materien werden von der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 gerade nicht erfasst. Für sie gilt deshalb in Altverfahren weiterhin das bisherige Recht. Das ist für Sie von erheblicher Bedeutung, weil der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG damit einem anderen zeitlichen Regime folgt als der unionsrechtliche internationale Schutz nach der Qualifikationsverordnung.
▶ Bezug zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des AsylG ordnet sich § 87e systematisch in den Abschnitt 11 „Übergangs- und Schlussvorschriften" (§§ 87 bis 90) ein und reiht sich unmittelbar an die weiteren gestaffelten Übergangsvorschriften der §§ 87a bis 87d an. § 87e Abs. 3 AsylG enthält die einzige rein nationale Anordnung der Norm. Sie betrifft den Widerruf und die Rücknahme von Familienasyl und abgeleitetem internationalem Schutz nach § 26 AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung. Hierfür bleiben nach § 87e Abs. 3 Satz 1 AsylG die § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 73a AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung anwendbar. Verliert eine Bezugsperson, von der andere ihren Status nach altem § 26 AsylG ableiten, ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz, findet nach § 87e Abs. 3 Satz 2 AsylG zudem § 73b Abs. 3 Satz 2 AsylG in der alten Fassung entsprechend Anwendung. Damit bleibt für Altfälle des Familienasyls das bisherige Widerrufs- und Rücknahmeregime erhalten.
✓ Was Sie aus diesem Verhältnisgeflecht mitnehmen sollten
- Der Stichtag 12. Juni 2026 ist die zentrale Weiche. Entscheidend ist das Datum der Antragstellung, bei Entzugsverfahren der Beginn der Überprüfung – nicht der Entscheidungs- oder Verhandlungszeitpunkt.
- Verfahrensrechtlich gilt für vor dem Stichtag gestellte Anträge weiterhin das bisherige AsylG (§ 87e Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348).
- Beim materiellen Schutzrecht sollten Sie nicht ungeprüft von der Wortlautbeschränkung auf Neuanträge ausgehen. Wegen des Anwendungsvorrangs der unmittelbar geltenden Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 kann eine günstigere unionsrechtliche Auslegung in Betracht kommen.
- Asylberechtigung (Art. 16a GG) und nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) folgen in Altverfahren weiterhin altem Recht (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG).
- Bei der Zuständigkeitsbestimmung gilt für vor dem Stichtag registrierte Anträge weiterhin das Dublin-III-Regime (Art. 84 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351).
- Für Altfälle des Familienasyls bleibt das bisherige Widerrufs- und Rücknahmerecht maßgeblich (§ 87e Abs. 3 AsylG).
Die rechtliche Lage rund um § 87e AsylG ist neu, komplex und in wesentlichen Punkten noch ungeklärt. Welche Verordnung in Ihrem konkreten Fall zu welchem Zeitpunkt anzuwenden ist, lässt sich nur nach sorgfältiger Prüfung des Antrags- bzw. Registrierungsdatums und des Verfahrensstandes beurteilen.
⚠ Streit um das materielle Recht Der Wortlaut des § 87e Abs. 2 beschränkt die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 auf Anträge ab dem 12. Juni 2026. Diese Verordnung enthält jedoch keine eigene Übergangsregelung. Nach verbreiteter Auffassung gilt sie wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs ab dem Stichtag für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren – auch für Altanträge. Verlassen Sie sich nicht ungeprüft auf die enge nationale Lesart.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Frage nach der Rechtsprechung zu § 87e AsylG lässt sich Stand Juni 2026 mit der gebotenen Offenheit nur so beantworten: Es gibt zu dieser konkreten Norm noch keine. § 87e AsylG ist erst am 12. Juni 2026 in Kraft getreten, eingefügt durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt unter BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026. Eine veröffentlichte verwaltungsgerichtliche oder obergerichtliche Entscheidung speziell zu § 87e AsylG existiert zum Recherchezeitpunkt nicht. Das ist nicht überraschend, sondern zu erwarten: Zwischen dem Inkrafttreten und heute liegen nur wenige Tage, und der übliche Instanzenzug bis zu einer veröffentlichten gerichtlichen Befassung dauert deutlich länger.
Wir halten es für wichtig, an dieser Stelle transparent zu sein. Es kursieren im Internet und in Sekundärquellen mitunter Aktenzeichen, die einer Norm wie § 87e AsylG zugeordnet werden. Wir geben Ihnen ausschließlich das wieder, was sich nachprüfen lässt, und erfinden keine Fundstellen. Wo zu einer Rechtsfrage noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, sagen wir Ihnen das – und erläutern Ihnen stattdessen, mit welchen Argumenten Sie und wir Ihre Position vertreten können.
▶ Alte und neue Rechtslage konsequent auseinanderhalten
Ältere Gerichtsentscheidungen, die Ihnen oder uns begegnen, betreffen durchweg das Recht vor dem 12. Juni 2026 – also das Asylgesetz in der bis dahin geltenden Fassung und die zugrunde liegenden EU-Richtlinien (insbesondere die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Diese Rechtsprechung ist nicht wertlos, aber sie muss sorgfältig eingeordnet werden. Für das Verfahrensrecht in Altverfahren behält sie ihre Bedeutung, weil § 87e Abs. 1 AsylG über den Verweis auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 anordnet, dass vor dem Stichtag eingeleitete Verfahren verfahrensrechtlich nach altem Recht zu Ende geführt werden. Für die materielle Statusprüfung hingegen kann dieselbe ältere Rechtsprechung an Tragweite verlieren, soweit ab dem 12. Juni 2026 die Anerkennungs- und Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 als neuer materieller Maßstab gilt.
Wir kennzeichnen daher in unseren Schriftsätzen und in der Beratung stets, ob eine zitierte Entscheidung zur alten oder zur neuen Rechtslage ergangen ist. Diese Unterscheidung ist im Übergangsjahr 2026 von erheblicher praktischer Bedeutung und vermeidet das Risiko, eine Entscheidung heranzuziehen, die unter dem reformierten Recht so nicht mehr trägt.
⚖ Die zentrale offene Streitfrage: zeitliche Reichweite der Qualifikationsverordnung
Die wichtigste offene Frage betrifft § 87e Abs. 2 AsylG. Nach dem Wortlaut findet die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach dem Asylgesetz Anwendung „in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden". Das liest sich wie eine zeitliche Beschränkung auf Neuanträge. In der Fachliteratur wird diese Lesart jedoch verbreitet als unhaltbar kritisiert. Der Kern des Einwands: Die Qualifikationsverordnung enthält – anders als die Asylverfahrensverordnung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 – selbst gar keine eigene Übergangsbestimmung, sondern nur einen hinausgeschobenen Geltungsbeginn. Eine unmittelbar geltende EU-Verordnung beansprucht nach allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen ab ihrem Geltungsbeginn Anwendung auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren – unabhängig vom Antragsdatum und unabhängig davon, ob die Sache noch beim Bundesamt oder bereits bei Gericht anhängig ist.
Die Beratungspraxis von Dr. Klaus Dienelt auf migrationsrecht.net hat diese Problematik unter dem treffenden Titel „Wann gilt das neue Asylrecht? – Chaos bei den Übergangsvorschriften!" aufgegriffen. Die dortige Analyse argumentiert, dass der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer unmittelbar geltenden Verordnung nicht eigenmächtig verengen kann; die in § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG angelegte Beschränkung auf Neuanträge sei daher wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts insoweit nicht durchsetzbar. Die Folge wäre eine auf den ersten Blick paradoxe, im Übergangsrecht aber durchaus angelegte Konstellation: In ein und demselben Altverfahren gilt verfahrensrechtlich altes Recht, während für die materielle Statusprüfung bereits die neue Qualifikationsverordnung maßgeblich ist.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht höchstrichterlich geklärt ist. Es gibt keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die speziell die zeitliche Reichweite der Qualifikationsverordnung im Verhältnis zu § 87e Abs. 2 AsylG entscheidet. Solange das so ist, müssen Sie damit rechnen, dass verschiedene Verwaltungsgerichte die Frage zunächst unterschiedlich beurteilen, bis sich eine obergerichtliche oder europarechtliche Klärung herausbildet.
▶ Was das für Ihr Verfahren bedeutet
Für Sie als Mandantin oder Mandant ergeben sich daraus konkrete Handlungsmöglichkeiten, die wir je nach Ihrer Konstellation prüfen:
- Haben Sie Ihren Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt und ist das Verfahren noch offen, prüfen wir, ob die materiellen Maßstäbe der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 für Sie günstiger sind. Ist das der Fall, machen wir deren Anwendung unter Berufung auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang geltend und tragen vor, dass die wörtliche Beschränkung des § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG dem nicht entgegensteht.
- Ist umgekehrt das alte materielle Recht für Sie günstiger, prüfen wir, ob sich Argumente aus dem Vertrauensschutz und aus allgemeinen intertemporalen Grundsätzen anführen lassen.
- In Verfahren, in denen es entscheidungserheblich auf diese ungeklärte Frage ankommt, kann es sich anbieten, beim Gericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzuregen, damit die zeitliche Geltung der Qualifikationsverordnung verbindlich geklärt wird.
▶ Weitere offene Punkte und unser Vorgehen
Neben der Hauptstreitfrage bestehen weitere Unschärfen, die noch keiner gerichtlichen Klärung zugeführt sind. Dazu gehört die in den Quellen erkennbare Diskrepanz bei den maßgeblichen Stichtagen – für die Kernbestimmungen der Reform der 12. Juni 2026, für die Zuständigkeitsbestimmung in Dublin-Konstellationen nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351 teils ein abweichendes Datum. Auch die genaue Reichweite der Übergangsregelung für Widerruf und Rücknahme von Familienasyl nach § 87e Abs. 3 AsylG, der das alte Widerrufsregime der §§ 73 Abs. 4 und 5, 73a sowie 73b Abs. 3 Satz 2 AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung fortgelten lässt, wird die Gerichte noch beschäftigen.
Weil zu all diesen Punkten belastbare Rechtsprechung fehlt, ist die Argumentationslast in der anwaltlichen Vertretung derzeit besonders hoch. Wir stützen uns auf den verifizierten Gesetzeswortlaut, den wir vor jeder Verwendung gegen die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de gegenprüfen, auf die Gesetzesmaterialien zum GEAS-Anpassungsgesetz und auf die aktuelle Fachliteratur. Zugleich beobachten wir die Entwicklung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fortlaufend, da kurzfristig mit ersten Entscheidungen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte zur zeitlichen Reichweite der GEAS-Verordnungen zu rechnen ist. Sobald verlässliche Entscheidungen vorliegen, ordnen wir diese für Ihr Verfahren ein.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Auf den ersten Blick wirkt § 87e AsylG wie eine rein technische Vorschrift, die nur Juristen etwas angeht. Tatsächlich entscheidet diese Übergangsnorm jedoch im Einzelfall darüber, nach welchem Recht über einen Asylantrag entschieden wird – und damit unter Umständen über das Ergebnis des Verfahrens selbst. Für Sie als betroffene Person ist daher von größter Bedeutung, zu verstehen, welche Folgen sich aus dem Stichtag 12. Juni 2026 ergeben und worauf eine sorgfältige anwaltliche Vertretung in dieser Übergangsphase achten muss. Wir von der Kanzlei MANDATI in Essen begleiten Sie hierbei bundesweit.
▶ Der 12. Juni 2026 ist der entscheidende Stichtag
Die gesamte Vorschrift ordnet sich um ein einziges Datum: den 12. Juni 2026, an dem das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) und die damit verbundenen EU-Verordnungen in Geltung getreten sind. § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG knüpft die Anwendung der Anerkennungsverordnung VO (EU) 2024/1347 dem Wortlaut nach an Anträge, die „ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden". Für das Verfahrensrecht verweist § 87e Abs. 1 AsylG auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und ordnet an, dass das Asylgesetz „in der Fassung bis zum 12. Juni 2026" für davor eingeleitete Verfahren weitergilt.
Praktisch bedeutet dies: Entscheidend ist nicht der Tag, an dem das Bundesamt oder ein Gericht entscheidet, sondern der Tag der Antragstellung beziehungsweise – bei Entzugsverfahren – der Beginn der Überprüfung. Auch wenn Ihr Verfahren erst lange nach dem Stichtag verhandelt wird, bleibt es verfahrensrechtlich an die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung gebunden. Das genaue Datum Ihres Antragseingangs sollten Sie deshalb stets kennen und belegen können.
⚖ Was Antragsteller und Betroffene wissen müssen
Die Übergangsnorm wirkt sich je nach Konstellation unterschiedlich aus. Die folgenden Fallgruppen lassen sich unterscheiden:
- Antrag vor dem 12. Juni 2026, Verfahren noch offen: Verfahrensrechtlich – also etwa hinsichtlich Anhörung, Fristen und Rechtsbehelfen – gilt nach § 87e Abs. 1 AsylG weiterhin das bisherige Asylrecht bis zum bestandskräftigen Abschluss Ihres Verfahrens. Beim materiellen Maßstab der Schutzgewährung ist die Rechtslage hingegen umstritten (dazu sogleich).
- Antrag ab dem 12. Juni 2026: Für Sie gilt unmittelbar das neue, europaweit vereinheitlichte Recht – sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell nach der Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347.
- Asylberechtigung und nationale Abschiebungsverbote: Die Prüfung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG sowie der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bleibt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in Altverfahren dem bisherigen Recht zugeordnet. Diese national geprägten Schutzformen werden von der EU-Qualifikationsverordnung nicht erfasst.
- Familienasyl-Altfälle: Für den Widerruf oder die Rücknahme von Familienasyl nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung gelten gemäß § 87e Abs. 3 AsylG die bisherigen §§ 73 Abs. 4 und 5, 73a sowie § 73b Abs. 3 Satz 2 AsylG fort. Hier bleibt das alte Widerrufsregime maßgeblich.
Der zentrale Streitpunkt: Welches materielle Recht gilt in Altverfahren?
Die praktisch bedeutsamste – und derzeit ungeklärte – Frage betrifft das materielle Schutzrecht in laufenden Altverfahren. Der Wortlaut des § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG scheint die neue Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 auf Anträge ab dem 12. Juni 2026 zu beschränken. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Lesart jedoch breit kritisiert. So weist etwa der Fachbeitrag von migrationsrecht.net mit dem bezeichnenden Titel „Wann gilt das neue Asylrecht? – Chaos bei den Übergangsvorschriften!" darauf hin, dass die Qualifikationsverordnung – anders als die Asylverfahrensverordnung – selbst keine eigene Übergangsbestimmung enthält.
Daraus folgt nach verbreiteter Auffassung: Als unmittelbar geltende EU-Verordnung beansprucht die VO (EU) 2024/1347 ab ihrem Geltungsbeginn Anwendung in jedem noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren – also auch in Altfällen, die beim Bundesamt oder bereits bei Gericht anhängig sind. Der nationale Gesetzgeber kann den Anwendungsbereich einer solchen Verordnung wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs nicht eigenmächtig verengen. Die Folge ist eine auf den ersten Blick paradoxe, in der Praxis aber höchst relevante Konstellation: In ein und demselben Altverfahren kann altes Verfahrensrecht auf neues materielles Schutzrecht treffen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht höchstrichterlich geklärt ist. Eine gefestigte Rechtsprechung speziell zu § 87e AsylG liegt nicht vor, was angesichts des erst kurz zurückliegenden Inkrafttretens am 12. Juni 2026 auch nicht zu erwarten war. Aussagen zur Auslegung beruhen daher bislang allein auf Gesetzeswortlaut, Gesetzesmaterialien und Literatur. Mit Auslegungsstreitigkeiten und möglichen Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof ist zu rechnen.
Welche praktischen Folgen sich für Sie ergeben
Die Übergangslage ist für Betroffene nicht nur abstrakt, sondern unmittelbar wirkungsvoll. Ob das alte oder das neue materielle Recht angewendet wird, kann über den Verfolgungsbegriff, über Ausschlussgründe und damit über den Schutzstatus selbst entscheiden. Je nach Einzelfall kann das neue Recht günstiger oder ungünstiger sein als das bisherige. Genau deshalb ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung unverzichtbar – pauschale Aussagen verbieten sich.
✓ Anwaltliche Vertretung in der Übergangsphase – die wesentlichen Schritte
Schritt 1: Den maßgeblichen Stichtag exakt feststellen
Zu Beginn jeder Beratung steht die Klärung, wann Ihr Asylantrag eingereicht wurde beziehungsweise wann ein Entzugsverfahren begonnen hat. Dieses Datum entscheidet über das anwendbare Regime. Es wird sorgfältig dokumentiert und gegen die Aktenlage abgeglichen, denn auf den Entscheidungs- oder Verhandlungszeitpunkt kommt es gerade nicht an.
Schritt 2: Verfahrensrecht und materielles Recht getrennt prüfen
Wir behandeln die verfahrensrechtliche und die materielle Ebene bewusst zweigleisig. Für Anträge vor dem 12. Juni 2026 stützen wir Schriftsätze verfahrensrechtlich auf das bisherige Asylgesetz, wie § 87e Abs. 1 AsylG es vorgibt. Beim materiellen Maßstab gehen wir nicht ungeprüft von der wörtlichen Beschränkung des Abs. 2 aus, sondern prüfen, ob die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 wegen ihres Anwendungsvorrangs bereits zu Ihren Gunsten heranzuziehen ist.
Schritt 3: Günstigeres Recht gezielt geltend machen
Ist das neue materielle Recht für Sie vorteilhafter, machen wir dessen Anwendung gegenüber Bundesamt und Gericht unter Berufung auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang und das Fehlen einer Übergangsbestimmung in der VO (EU) 2024/1347 geltend. Ist umgekehrt das bisherige Recht günstiger, prüfen wir, ob Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und intertemporale Grundsätze für dessen Fortgeltung streiten.
Schritt 4: Familienasyl- und Widerrufsfälle gesondert behandeln
Bei Altfällen des Familienasyls achten wir darauf, dass das fortgeltende alte Widerrufs- und Rücknahmeregime nach § 87e Abs. 3 AsylG – also §§ 73 Abs. 4 und 5, 73a sowie § 73b Abs. 3 Satz 2 AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung – herangezogen und nicht versehentlich die Neufassung angewendet wird.
Schritt 5: Rechtsentwicklung beobachten und Vorlage erwägen
Da die Rechtslage in Bewegung ist, verfolgen wir die ersten verwaltungs- und obergerichtlichen Entscheidungen zur zeitlichen Reichweite der Qualifikationsverordnung fortlaufend. In geeigneten Fällen regen wir eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an, wenn ein Gericht der engen nationalen Lesart des § 87e Abs. 2 AsylG folgen will und sich dies auf Ihren Schutzumfang auswirken kann.
Gerade weil zu § 87e AsylG noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, ist die Argumentationslast in der Übergangsphase hoch. Eine fundierte, am aktuellen Streitstand orientierte Vertretung ist daher entscheidend, um Ihre Rechte in dieser unübersichtlichen Phase wirksam zu wahren.
Antragsdatum exakt feststellen
Ermitteln und dokumentieren Sie das genaue Datum der Asylantragstellung. Liegt es vor dem 12. Juni 2026, gilt nach § 87e Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 verfahrensrechtlich weiterhin das bisherige AsylG – auch wenn das Gericht erst nach dem Stichtag entscheidet.
Verfahrensrecht und materielles Recht getrennt prüfen
Behandeln Sie beide Ebenen gesondert: Für Fristen, Anhörung und Rechtsbehelfe gilt bei Altanträgen das alte Verfahrensrecht; für die materielle Statusprüfung kann wegen des Anwendungsvorrangs bereits die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 maßgeblich sein. Diese gespaltene Lage frühzeitig einkalkulieren.
Günstigeres Recht ermitteln und geltend machen
Vergleichen Sie altes und neues materielles Recht im Einzelfall. Ist die Qualifikationsverordnung günstiger, kann ihre Anwendung in laufenden Altverfahren unter Berufung auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang und das Fehlen einer eigenen Übergangsregelung in der VO eingefordert werden.
Bei Entzug/Widerruf auf den Verfahrensbeginn achten
Geht es um Aberkennung des Schutzes oder Familienasyl, prüfen Sie nicht das Antragsdatum, sondern den Beginn der Überprüfung (§ 87e Abs. 2 S. 2). Bei Familienasyl-Altfällen ist zudem das fortgeltende alte Widerrufsregime nach § 87e Abs. 3 (§§ 73 Abs. 4/5, 73a, 73b Abs. 3 S. 2 a.F.) zu beachten.
Anwaltliche Beratung einholen und Rechtsentwicklung verfolgen
Wegen der ungeklärten Rechtslage und fehlender gefestigter Rechtsprechung sollten Betroffene anwaltlichen Rat suchen. Bevollmächtigte sollten neue VG-/OVG-Entscheidungen sowie mögliche EuGH-Vorlagen (Art. 267 AEUV) zur zeitlichen Geltung der Qualifikationsverordnung im Blick behalten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt der neue § 87e AsylG überhaupt?
§ 87e AsylG ist eine sogenannte Übergangsvorschrift mit dem amtlichen Titel "Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Sie regelt, welches Recht – altes oder neues – auf Ihr Asylverfahren anzuwenden ist, nachdem das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist. Eingefügt wurde die Norm durch das GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt unter BGBl. 2026 I Nr. 111 verkündet wurde. Sie selbst enthält kein neues Asylrecht, sondern verweist auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen.
Welches Datum ist für mein Asylverfahren entscheidend?
Maßgeblich ist grundsätzlich der 12. Juni 2026. Für die Frage des anwendbaren materiellen Rechts kommt es nach § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG auf das Datum Ihrer Antragseinreichung an; bei Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes ist nach § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG der Beginn der Überprüfung entscheidend. Das genaue Eingangsdatum Ihres Antrags sollte daher in der Beratung exakt geprüft und dokumentiert werden, da davon abhängt, nach welchem Regime Ihr Fall beurteilt wird.
Mein Asylantrag wurde vor dem 12. Juni 2026 gestellt – läuft mein Verfahren jetzt nach altem oder neuem Recht?
Verfahrensrechtlich läuft Ihr Verfahren grundsätzlich nach altem Recht weiter. § 87e Abs. 1 AsylG knüpft an Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 an und ordnet an, dass für vor dem Stichtag eingereichte Anträge das bisherige AsylG bis zum bestandskräftigen Abschluss gilt – auch dann, wenn das Bundesamt oder das Gericht erst nach dem 12. Juni 2026 entscheidet. Beim materiellen Schutzmaßstab ist die Rechtslage allerdings umstritten (dazu mehr in den weiteren Antworten).
Was bedeutet die umstrittene Aufspaltung von Verfahrensrecht und materiellem Recht für meinen Fall?
In Altverfahren kann eine paradoxe Konstellation entstehen: Verfahrensrechtlich gilt weiterhin das alte AsylG, beim materiellen Schutzmaßstab könnte aber bereits die neue Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 zur Anwendung kommen. Hintergrund ist, dass diese Verordnung – anders als die Verfahrensverordnung – keine eigene Übergangsregelung enthält und als unmittelbar geltendes EU-Recht ab dem 12. Juni 2026 gilt. Mehrere Stimmen im Fachschrifttum halten die in § 87e Abs. 2 AsylG vorgesehene Beschränkung auf Neuanträge daher wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts für nicht haltbar.
Kann mir die neue Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 auch in einem alten Verfahren Vorteile bringen?
Das ist möglich und sollte im Einzelfall geprüft werden. Wenn das neue materielle Recht für Sie günstiger ist, kann in einem laufenden Altverfahren argumentiert werden, dass die Qualifikationsverordnung wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs (Art. 288 Abs. 2 AEUV) bereits jetzt anzuwenden ist – ungeachtet des Wortlauts von § 87e Abs. 2 AsylG. Umgekehrt kann das neue Recht in anderen Fällen ungünstiger sein. Wir prüfen daher stets, welcher Maßstab Ihnen konkret nützt, und bereiten die entsprechende Begründung gezielt vor.
Gibt es zu § 87e AsylG schon Urteile, auf die man sich verlassen kann?
Nein, eine gefestigte Rechtsprechung speziell zu § 87e AsylG existiert nach unserem Kenntnisstand (Stand Juni 2026) noch nicht, da die Norm erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft ist. Wir nennen Ihnen hier bewusst keine erfundenen Aktenzeichen. Die Auslegung stützt sich derzeit auf den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien und das Fachschrifttum. Erste verwaltungs- und obergerichtliche Entscheidungen sind in den kommenden Monaten zu erwarten; wir verfolgen die Entwicklung laufend.
Was passiert mit der Asylberechtigung nach Artikel 16a Grundgesetz und mit Abschiebungsverboten?
Die Asylberechtigung nach Art. 16a GG und die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG werden von der EU-Qualifikationsverordnung nicht erfasst. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG stellt klar, dass die Stichtagslogik auch auf diese national geprägten Materien erstreckt wird. In Altverfahren werden diese Punkte daher weiterhin nach dem bisherigen Recht geprüft, ebenso wie ein etwaiger Widerruf oder eine Rücknahme entsprechender Feststellungen.
Ich habe internationalen Schutz über ein Familienmitglied erhalten – was gilt bei Widerruf oder Rücknahme?
Für Widerruf und Rücknahme von Familienasyl und abgeleitetem internationalem Schutz nach dem alten § 26 AsylG sieht § 87e Abs. 3 AsylG eine Sonderregelung vor: Es gelten die §§ 73 Abs. 4 und 5 sowie § 73a AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung fort. Verliert die Bezugsperson, von der Sie Ihren Schutz ableiten, ihren Status, findet § 73b Abs. 3 Satz 2 AsylG a.F. entsprechend Anwendung. Für solche Altfälle bleibt also das bisherige Widerrufs- und Rücknahmeregime maßgeblich.
Mein Asylantrag soll erst nach dem 12. Juni 2026 gestellt werden – was ändert sich für mich?
Für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gilt sowohl das neue Verfahrensrecht der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 als auch das neue materielle Recht der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Diese EU-Verordnungen treten weitgehend an die Stelle der bisherigen nationalen Regelungen. Damit ändern sich unter anderem die Anerkennungsmaßstäbe, Verfahrensabläufe und Mitwirkungspflichten. Da das deutsche AsylG insoweit zum Durchführungsgesetz für unmittelbar geltendes EU-Recht geworden ist, beraten wir Sie zur konkreten Tragweite im Einzelfall.
Was hat es mit den unterschiedlichen Stichtagen 12. Juni 2026 und 1. Juli 2026 auf sich?
Für die hier behandelte Norm § 87e AsylG und die Anwendung der Verfahrens- und Qualifikationsverordnung ist nach dem Normtitel der 12. Juni 2026 maßgeblich. Bei der Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Bereich nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 wird teilweise ein eigener, abweichender Stichtag genannt; für vor dem Stichtag registrierte Anträge bleibt es bei den bisherigen Dublin-III-Kriterien. Die Quellenlage zu den Daten ist nicht völlig einheitlich, weshalb wir den konkreten Stichtag in Ihrem Fall stets am konsolidierten Verordnungstext gegenprüfen.
Welche Informationspflichten gelten in der Übergangsphase?
Nach § 87e Abs. 1 Satz 3 AsylG müssen Informationen, die die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 bereits vor der Antragstellung vorsieht, spätestens bei der Einreichung des Antrags zur dann geltenden Rechtslage zur Verfügung gestellt werden. Diese Übergangsregelung soll sicherstellen, dass Antragstellende auch in der Umstellungsphase rechtzeitig die vorgeschriebenen Hinweise erhalten. In der Praxis kann es hier zu Unklarheiten kommen, sodass eine genaue Prüfung der Ihnen erteilten Belehrungen sinnvoll sein kann.
Warum ist anwaltliche Beratung gerade bei der GEAS-Übergangsphase so wichtig?
Die Übergangsvorschriften gelten im Fachschrifttum als missverständlich bis teilweise fehlerhaft formuliert; ein einschlägiger Beitrag spricht ausdrücklich vom "Chaos bei den Übergangsvorschriften". Hinzu kommen die ungeklärte Frage des materiellen Rechtsmaßstabs in Altverfahren, das Zusammenspiel mehrerer EU-Verordnungen und das Fehlen gefestigter Rechtsprechung. In dieser Gemengelage ist die Argumentationslast hoch, und es kann sich lohnen, günstigeres Recht aktiv geltend zu machen oder in geeigneten Fällen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof anzuregen. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit tätig und unterstützt Sie dabei.
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Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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