§ 60 AufenthG – Verbot der Abschiebung: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 60 AufenthG ist die zentrale Schutznorm des deutschen Aufenthaltsrechts: Sie verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem dem Betroffenen Verfolgung, ein ernsthafter Schaden oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. In der Vorschrift bündeln sich das völkerrechtliche Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention, der unionsrechtliche subsidiäre Schutz, der Menschenrechtsschutz der EMRK und ein nationaler Auffangtatbestand bei zielstaatsbezogenen Gefahren. Für viele Menschen ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG der entscheidende Wendepunkt zwischen drohender Rückführung und einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Dieser Kommentar der Kanzlei MANDATI erläutert auf dem Rechtsstand 2026 – nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 – den vollständigen Gesetzeswortlaut, die einzelnen Absätze und ihre Voraussetzungen sowie die wichtige Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen. Wir zeigen, wie § 60 AufenthG mit dem Asylgesetz, dem EU-Recht und der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG zusammenhängt, welche Ausschlussgründe bestehen und worauf es in der anwaltlichen Praxis bei der Durchsetzung des Schutzes ankommt.
1. Einführung: Was regelt § 60 AufenthG?
§ 60 AufenthG trägt die amtliche Überschrift „Verbot der Abschiebung" und ist die wichtigste Schutznorm im Recht der Aufenthaltsbeendigung. Während andere Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes regeln, wann ein Ausländer ausreisepflichtig wird und wie eine Abschiebung vollzogen wird, beantwortet § 60 AufenthG die entscheidende Gegenfrage: Wohin darf der Staat einen Menschen nicht abschieben, und wann ist eine Rückführung deshalb absolut untersagt? Die Vorschrift zieht damit die menschenrechtliche und völkerrechtliche Grenze staatlicher Aufenthaltsbeendigung.
Der Kern des § 60 AufenthG ist das sogenannte Refoulement-Verbot: das Verbot, einen Menschen in einen Staat zurückzubringen, in dem ihm schwere Rechtsgutverletzungen drohen. Dieses Verbot ist kein deutscher Erfindungsbegriff, sondern Ausdruck verbindlicher völker- und unionsrechtlicher Verpflichtungen – allen voran der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des unionsrechtlichen Konzepts des internationalen Schutzes. § 60 AufenthG übersetzt diese Verpflichtungen in das deutsche Aufenthaltsrecht.
Die Norm ist in mehrere Schutzebenen gegliedert, die in der Praxis nacheinander zu prüfen sind:
- Absatz 1 – das Refoulement-Verbot nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Flüchtlingsschutz, verknüpft mit § 3 AsylG): kein Abschieben in einen Staat, in dem Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist.
- Absatz 2 – der subsidiäre Schutz (verknüpft mit § 4 AsylG): kein Abschieben bei drohendem ernsthaften Schaden.
- Absatz 5 – das menschenrechtliche Abschiebungsverbot, wenn sich aus der EMRK, insbesondere aus Art. 3 EMRK, ein Hindernis ergibt.
- Absatz 7 – das nationale, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, mit Sonderregeln für krankheitsbedingte Gefahren.
Diese gestufte Struktur ist für Betroffene und ihre Vertreter von erheblicher Bedeutung. Denn an die Feststellung eines Abschiebungsverbots knüpfen sich konkrete aufenthaltsrechtliche Folgen: Wer den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz erhält, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG; wer ein Abschiebungsverbot nach Absatz 5 oder 7 erstreitet, erhält regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Aus einem drohenden Abschiebungstitel kann so ein rechtmäßiger, dauerhaft verfestigbarer Aufenthalt werden.
§ 60 AufenthG ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein Verbot: Es untersagt die Abschiebung in bestimmte Staaten. Erst die behördliche oder gerichtliche Feststellung eines solchen Verbots öffnet den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis. Die Norm wirkt also nicht automatisch – sie muss geltend gemacht und festgestellt werden.
Wichtig ist von Anfang an die Unterscheidung zweier Gefahrenarten, die sich durch die gesamte Anwendung des § 60 AufenthG zieht: Die Norm erfasst zielstaatsbezogene Gefahren – also Gefahren, die dem Menschen im Zielstaat der Abschiebung drohen. Davon zu trennen sind inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse – etwa eine Reiseunfähigkeit –, die nicht über § 60 AufenthG, sondern über § 60a AufenthG (Duldung) durch die Ausländerbehörde berücksichtigt werden. Welche Behörde zuständig ist und welcher Maßstab gilt, hängt entscheidend von dieser Einordnung ab; wir vertiefen sie in den folgenden Abschnitten.
▶ Warum die Norm so heißt, wie sie heißt – Verbot statt Anspruch
Der Wortlaut „Verbot der Abschiebung" ist bewusst gewählt und für das Verständnis der gesamten Vorschrift wegweisend. § 60 AufenthG formuliert kein subjektives Recht auf Einreise oder Aufenthalt, sondern eine Schranke staatlichen Handelns. Der Staat darf den Betroffenen weiterhin als ausreisepflichtig behandeln; nur der konkrete Vollzug der Abschiebung in einen bestimmten Staat ist gesperrt. Diese Konstruktion erklärt, warum ein Mensch mit festgestelltem Abschiebungsverbot rechtlich gesehen zunächst weiterhin ausreisepflichtig bleiben kann und der Schutz erst über den Umweg des Aufenthaltstitels nach § 25 AufenthG zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führt. Für Mandanten ist diese Eigenart oft schwer nachvollziehbar – sie verstehen ein Abschiebungsverbot intuitiv als „Bleiberecht". Tatsächlich handelt es sich um eine Zielstaat-Sperre, die erst in einem zweiten Schritt aufenthaltsrechtlich umgemünzt wird.
▶ Die menschenrechtliche Logik: absolute und relative Schutzgehalte
Ein roter Faden des § 60 AufenthG ist die Abstufung zwischen absoluten und einschränkbaren Schutzgehalten. Das Verbot der Abschiebung in Folter oder unmenschliche Behandlung nach Absatz 5 in Verbindung mit Art. 3 EMRK gilt ausnahmslos und ist gegen keine noch so gewichtigen öffentlichen Interessen abwägbar. Demgegenüber kann der Flüchtlingsschutz nach Absatz 1 bei schwerer Straffälligkeit ausgeschlossen oder versagt werden. Diese Differenzierung ist nicht systemfremd, sondern spiegelt die unterschiedliche völkerrechtliche Verankerung der einzelnen Schutzebenen wider: Die Genfer Flüchtlingskonvention kennt selbst Ausnahmen vom Refoulement-Verbot, die EMRK kennt sie für Art. 3 nicht. Wer mit § 60 AufenthG arbeitet, muss diese Schichtung von der ersten Beratung an mitdenken, weil sie über die Wahl der erfolgversprechenden Schutzebene entscheidet.
⚠ Rechtsstand und Praxishinweis: Dieser Kommentar bildet die Rechtslage 2026 nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 ab. § 60 AufenthG verweist seit der unionsrechtlichen Neufassung an mehreren Stellen unmittelbar auf die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist stets eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Lage im Zielstaat. Dieser Text ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Ihnen eine Abschiebung droht oder ein Bescheid des Bundesamtes vorliegt, sollten Sie kurzfristig anwaltlichen Rat einholen, da im Asyl- und Aufenthaltsrecht oft sehr kurze Klagefristen gelten.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 60 AufenthG
▶ § 60 AufenthG – Verbot der Abschiebung (Stand 2026)
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer 1. die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt oder 2. die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
(8a) Von der Anwendung des Absatzes 1 soll abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, sofern 1. die Straftat eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist, 2. die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder 3. im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde.
(8b) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern 1. die Straftat eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist, 2. die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder 3. im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Einordnung des Wortlauts
Der Wortlaut zeigt, dass § 60 AufenthG kein einheitlicher Tatbestand ist, sondern ein Geflecht unterschiedlicher Schutzgründe, Verweisungen und Ausschlussregeln. Drei Beobachtungen sind für das Verständnis besonders wichtig.
Erstens sind die zentralen Schutzgründe an externe Rechtsquellen angebunden: Absatz 1 verweist auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), Absatz 2 auf den ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 (subsidiärer Schutz), Absatz 5 auf die EMRK vom 4. November 1950. § 60 AufenthG ist damit weniger eine selbstständige Anspruchsgrundlage als eine nationale Umsetzungs- und Bündelungsnorm, die völker- und unionsrechtliche Garantien in das deutsche Recht hineinholt.
Zweitens trennt der Wortlaut die Zuständigkeiten. Absatz 1 Satz 3 ordnet ausdrücklich an, dass über das Vorliegen des Flüchtlingsschutzes das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren entscheidet und die Entscheidung nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden kann. Über Absatz 1 Satz 3 und 4 (entsprechende Geltung, Absatz 2 Satz 2) gilt dies auch für den subsidiären Schutz. Damit weist das Gesetz die Prüfung dieser Schutzformen dem asylrechtlichen Verfahrensweg zu – mit den dort geltenden, oft sehr kurzen Klagefristen.
Drittens enthält die Vorschrift in den Absätzen 8, 8a und 8b ein abgestuftes System von Ausschluss- und Versagungsgründen, das den Flüchtlingsschutz nach Absatz 1 bei schweren Straftaten oder Gefahren für die Allgemeinheit einschränkt. Diese Absätze betreffen ausdrücklich nur Absatz 1; die menschenrechtlichen Garantien der Absätze 2 bis 7 bleiben nach Absatz 9 Satz 2 ausdrücklich unberührt – Art. 3 EMRK etwa gilt absolut. Diese Differenzierung zwischen einschränkbaren und absoluten Garantien ist der Schlüssel zum Verständnis der gesamten Norm.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Wir gehen die Schutzebenen des § 60 AufenthG in der Reihenfolge durch, in der sie in der Praxis Bedeutung gewinnen, und ordnen die einzelnen Voraussetzungen ein.
⚖ Absatz 1 – Flüchtlingsschutz und Refoulement-Verbot
Absatz 1 ist die historische und systematische Wurzel der Norm. Er verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem Leben oder Freiheit wegen eines der fünf konventionsrechtlichen Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung – bedroht ist. Dieses Verbot setzt das Refoulement-Verbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention um. Der Schutz greift nicht nur für förmlich Asylberechtigte, sondern auch für anerkannte Flüchtlinge und Personen, die aus anderen Gründen die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen.
Inhaltlich ist Absatz 1 eng mit § 3 AsylG verzahnt, der die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Einzelnen definiert (Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, interner Schutz). In der unionsrechtlich gerahmten Systematik des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sind diese Begriffe durch die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 vorgeprägt. Über das Vorliegen entscheidet nach Absatz 1 Satz 3 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren.
Die Tatbestandsmerkmale des Absatzes 1 Schritt für Schritt
Damit das Refoulement-Verbot des Absatzes 1 greift, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen, die wir in der Beratung Punkt für Punkt prüfen:
- Verfolgungshandlung: Es muss eine Handlung von hinreichender Schwere drohen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte bedeutet (etwa körperliche oder psychische Gewalt, unverhältnismäßige Strafverfolgung, diskriminierende Maßnahmen in kumulativer Wirkung).
- Verfolgungsgrund: Die Handlung muss an einen der fünf Konventionsgründe anknüpfen. Maßgeblich ist nicht nur die tatsächliche, sondern auch die zugeschriebene Eigenschaft – wer vom Verfolger als oppositionell wahrgenommen wird, kann auch ohne tatsächliche politische Betätigung betroffen sein.
- Verknüpfung: Zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung (oder dem fehlenden staatlichen Schutz) muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.
- Akteur: Verfolgung kann vom Staat, von staatsähnlichen Akteuren oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat keinen wirksamen Schutz bietet.
- Kein interner Schutz: Steht in einem Landesteil des Herkunftsstaats wirksamer Schutz zur Verfügung und ist dieser zumutbar erreichbar, scheidet der Flüchtlingsschutz aus (interne Schutzalternative).
Die Anerkennung als Flüchtling nach Absatz 1 / § 3 AsylG führt zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Flüchtlingsstatus ist die stärkste der hier behandelten Schutzformen und vermittelt unter anderem einen erleichterten Zugang zur Niederlassungserlaubnis und zum Familiennachzug.
⚖ Absatz 2 – Subsidiärer Schutz
Wer nicht die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes erfüllt, kann subsidiären Schutz nach Absatz 2 erhalten. Verboten ist die Abschiebung, wenn dem Betroffenen im Zielstaat der ernsthafte Schaden im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 droht. Dieser ernsthafte Schaden umfasst klassischerweise die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Der subsidiäre Schutz ist – anders als der nationale Tatbestand des Absatzes 7 – eine unionsrechtliche Schutzform und Teil des internationalen Schutzes. Auch über ihn entscheidet das Bundesamt im Asylverfahren (Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 und 4). Die Anerkennung führt – wie der Flüchtlingsstatus – zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Praktisch besonders bedeutsam ist die dritte Variante des ernsthaften Schadens: die individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt. Hier gilt nach den in der Praxis anerkannten Maßstäben eine gleitende Skala – je höher der allgemeine Gefahrengrad in der Konfliktregion ist, desto geringere individuelle gefahrerhöhende Umstände sind erforderlich, um die für jeden bestehende Gefahr zu einer individuellen Bedrohung zu verdichten. In Ausnahmesituationen extremer Gewalt kann bereits die bloße Anwesenheit im Konfliktgebiet genügen.
⚖ Absatz 5 – Menschenrechtliches Abschiebungsverbot (EMRK)
Absatz 5 verbietet die Abschiebung, soweit sich aus der EMRK ein Abschiebungshindernis ergibt. In der Praxis dominiert hier Art. 3 EMRK – das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dieses Verbot ist absolut: Es kennt keine Abwägung mit Sicherheitsinteressen und keine Ausschlussgründe. Selbst bei schweren Straftaten bleibt der Schutz aus Art. 3 EMRK unangetastet – ein zentraler Unterschied zum einschränkbaren Flüchtlingsschutz des Absatzes 1.
Über Art. 3 EMRK können auch Gefahren erfasst werden, die nicht von einem Verfolgungsakteur ausgehen, sondern aus den allgemeinen Lebensbedingungen folgen – etwa eine drohende existenzielle Verelendung. Nach den in der Praxis der Verwaltungsgerichte entwickelten Maßstäben ist hierfür allerdings eine hohe Schwelle zu überwinden; es muss eine ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Betroffene seine elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können.
Neben Art. 3 EMRK können in seltenen Fällen weitere Garantien der Konvention ein Abschiebungshindernis begründen, etwa wenn dem Betroffenen im Zielstaat eine flagrante, also eklatante Verweigerung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) oder eine offensichtliche Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) droht. Diese Konstellationen sind eng begrenzt; der Schwerpunkt der Praxis liegt eindeutig bei Art. 3 EMRK. Wichtig ist die Abgrenzung zu Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens): Bindungen im Inland sind kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach Absatz 5, sondern werden – als inlandsbezogener Aspekt – an anderer Stelle des Aufenthaltsrechts berücksichtigt.
⚖ Absatz 7 – Nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
Absatz 7 ist der nationale Auffangtatbestand. Von der Abschiebung soll abgesehen werden, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst werden vor allem individuelle Gefahren, die nicht bereits unter die Absätze 1, 2 oder 5 fallen.
Besondere Bedeutung hat Absatz 7 bei krankheitsbedingten Gefahren. Hier hat der Gesetzgeber den Maßstab im Wortlaut präzisiert: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der deutschen sein muss und dass eine ausreichende Versorgung in der Regel auch dann vorliegt, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Bei der Prüfung krankheitsbedingter Gefahren sind in der Praxis mehrere Ebenen sauber auseinanderzuhalten: erstens die Art und Schwere der Erkrankung, zweitens die prognostizierte Verschlechterung gerade durch die Abschiebung und im Zielstaat, drittens die tatsächliche Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit der notwendigen Behandlung vor Ort. Oft scheitern Vorbringen nicht an der ersten, sondern an der dritten Ebene: Eine Erkrankung mag schwer sein, doch wenn die Behandlung im Zielstaat – sei es auch nur in einem Landesteil und auf einfacherem Niveau – grundsätzlich verfügbar ist, verneint die Behörde regelmäßig das Abschiebungsverbot. Hier kommt es auf belastbare, aktuelle Erkenntnisquellen zur konkreten Versorgungslage an.
⚠ Strenger Maßstab bei Krankheit: Nicht jede Verschlechterung der gesundheitlichen Lage genügt. Der Verweis in Absatz 7 Satz 2 auf § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 bedeutet, dass eine Erkrankung grundsätzlich durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden muss. Diese muss bestimmte Mindestangaben enthalten (u.a. Methode der Tatsachenerhebung, fachlich-medizinische Beurteilung, Diagnose und Schweregrad). Fehlt es daran, droht das Vorbringen unberücksichtigt zu bleiben.
▶ Allgemeine Gefahren und die extreme Gefahrenlage
Absatz 7 Satz 6 ordnet an, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nicht über Absatz 7, sondern bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 (Abschiebestopp) zu berücksichtigen sind. Damit verlagert das Gesetz die Bewältigung allgemeiner Gefahrenlagen in das politische Instrument des landesweiten Abschiebestopps.
Diese Sperrwirkung ist jedoch nicht lückenlos. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Absatz 7 in verfassungskonformer Anwendung auch dann heranzuziehen, wenn eine extreme Gefahrenlage besteht – der Betroffene also bei einer Rückkehr „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" – und ein Abschiebestopp nach § 60a fehlt. Diese Doktrin schließt die Schutzlücke, die entstünde, wenn allgemeine Gefahren stets nur über das politische Ermessen abgefedert würden. Maßgeblich ist dabei die Schwelle der Hohen Wahrscheinlichkeit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht; die Gefahr muss alsbald nach der Rückkehr und landesweit drohen.
▶ Absätze 3 und 4 – Auslieferung und Todesstrafe
Die Absätze 3 und 4 betreffen das Verhältnis zur Auslieferung. Sucht ein Staat den Betroffenen wegen einer Straftat und droht die Todesstrafe, finden nach Absatz 3 die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung. Liegt ein förmliches Auslieferungs- oder Festnahmeersuchen vor, darf nach Absatz 4 nur mit Zustimmung der nach § 74 IRG zuständigen Behörde abgeschoben werden. Diese Regeln verhindern, dass das Aufenthaltsrecht das speziellere Auslieferungsrecht unterläuft.
▶ Absatz 6 – Keine Sperre bei drohender Strafverfolgung
Absatz 6 stellt klar, dass die bloße Gefahr von Strafverfolgung und gesetzmäßiger Bestrafung in einem anderen Staat der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegensteht – es sei denn, aus den Absätzen 2 bis 5 ergibt sich etwas anderes (etwa weil die Strafe oder das Strafverfahren selbst gegen Art. 3 EMRK verstößt). Drohende reguläre Strafe ist also für sich genommen kein Abschiebungsverbot. Die Grenze ist erreicht, wenn die Bestrafung politischen Charakter trägt, unverhältnismäßig hart ausfällt oder die Haftbedingungen im Zielstaat das Maß des Art. 3 EMRK überschreiten – dann verlagert sich die Prüfung auf die Absätze 1, 2 oder 5.
▶ Absätze 8, 8a, 8b – Ausschluss und Versagung des Flüchtlingsschutzes
Diese Absätze regeln, wann der Flüchtlingsschutz des Absatzes 1 trotz Vorliegens der Verfolgungsgefahr ausgeschlossen oder versagt wird. Sie sind nach Schwere abgestuft:
| Norm | Rechtsfolge / Schwelle |
|---|---|
| Absatz 8 Nr. 1 | Zwingender Ausschluss bei Ausschlussgründen nach der Qualifikations-VO (u.a. schwere nichtpolitische Straftat, Kriegsverbrechen) |
| Absatz 8 Nr. 2 | Zwingender Ausschluss bei rechtskräftiger Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheits- oder Jugendstrafe wegen Verbrechens / besonders schweren Vergehens |
| Absatz 8a | Soll-Versagung bei Gefahr für die Allgemeinheit, ab zwei Jahren Strafe, bei bestimmten Katalogtaten |
| Absatz 8b | Kann-Versagung bei Gefahr für die Allgemeinheit, ab einem Jahr Strafe, bei bestimmten Katalogtaten |
Entscheidend: Diese Ausschlüsse betreffen ausschließlich Absatz 1. Nach Absatz 9 Satz 2 bleiben die Absätze 2 bis 7 unberührt. Auch ein Mensch, dem der Flüchtlingsschutz wegen schwerer Straftaten versagt wird, darf nicht in Folter oder unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK, Absatz 5) abgeschoben werden.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet diese Architektur: Selbst wenn eine Verurteilung den Flüchtlingsstatus zu Fall bringt, ist der Fall keineswegs verloren. Die Verteidigungslinie verlagert sich dann auf die unverzichtbaren Absätze 5 und 7 – mit der Folge, dass an die Stelle des § 25 Abs. 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG treten kann. Diese „abgestufte Verteidigung" über mehrere Schutzebenen ist eine der wichtigsten taktischen Erkenntnisse im Umgang mit § 60 AufenthG.
▶ Absatz 10 – Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbezeichnung
Absatz 10 ordnet an, dass auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine Abschiebung angedroht und eine angemessene Ausreisefrist gesetzt werden kann – in der Androhung sind dann aber die Staaten zu bezeichnen, in die nicht abgeschoben werden darf. Damit wird das Verbot transparent in den Vollzug überführt.
Prüfreihenfolge der Schutzebenen
- Absatz 1 / § 3 AsylG – Flüchtlingsschutz (stärkster Status)
- Absatz 2 / § 4 AsylG – subsidiärer Schutz
- Absatz 5 – EMRK-Abschiebungsverbot, insbesondere Art. 3 EMRK (absolut)
- Absatz 7 – nationales zielstaatsbezogenes Verbot, inkl. krankheitsbedingter Gefahren
- Absatz 7 verfassungskonform – extreme Gefahrenlage bei fehlendem Abschiebestopp
- Davon getrennt: § 60a – inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (Duldung)
4. Aktuelle Rechtslage 2026 und Reformbezug
Der für die Praxis bedeutsamste Einschnitt der jüngeren Zeit ist das Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026. Mit dem GEAS sind die zentralen asyl- und schutzrechtlichen Begriffe nicht mehr nur durch Richtlinien, sondern durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen geprägt. Für § 60 AufenthG bedeutet das vor allem, dass die Verweisungen auf das Unionsrecht aufgewertet und vereinheitlicht wurden.
▶ Was das GEAS für § 60 AufenthG konkret bedeutet
Die deutlichste Spur des GEAS findet sich in den Verweisungen auf die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347:
- Absatz 2 definiert den ernsthaften Schaden des subsidiären Schutzes nun ausdrücklich über Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 – nicht mehr über die frühere Qualifikationsrichtlinie.
- Absatz 8 knüpft die Ausschlussgründe an Art. 12 und Art. 14 derselben Verordnung an.
Diese Verweisungen sind nicht nur redaktioneller Natur. Eine Verordnung gilt unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten; ihre Auslegung obliegt letztlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Damit wird der Inhalt des subsidiären Schutzes und der Ausschlussgründe stärker als zuvor europarechtlich determiniert. Die Begriffe des internationalen Schutzes (§§ 3, 4 AsylG) sind in diesem Rahmen ebenfalls unionsrechtlich gerahmt – flankiert durch die Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351.
▶ Vom Richtlinien- zum Verordnungsrecht – warum das einen Unterschied macht
Der Wechsel von Richtlinien zu Verordnungen ist mehr als eine Formfrage. Eine Richtlinie musste vom deutschen Gesetzgeber erst in nationales Recht umgesetzt werden und ließ dabei einen Umsetzungsspielraum; eine Verordnung gilt dagegen aus sich heraus und verdrängt entgegenstehendes nationales Recht. Für die Praxis verschiebt sich damit das Schwergewicht der Argumentation: Bei den unionsrechtlich überformten Tatbeständen (subsidiärer Schutz, Ausschlussgründe) ist künftig verstärkt mit dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung selbst sowie mit der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu argumentieren. Das nationale Recht ist insoweit verordnungskonform auszulegen, und bei Auslegungszweifeln kann ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof in Betracht kommen. Diese Verlagerung eröffnet zusätzliche Argumentationswege, verlangt aber auch eine genaue Kenntnis des unmittelbar geltenden Unionsrechts.
Nicht jeder Absatz des § 60 AufenthG ist unionsrechtlich überformt. Absatz 1 beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention, Absatz 5 auf der EMRK, Absatz 7 ist ein nationaler Tatbestand ohne unmittelbaren GEAS-Bezug. Der EU-Bezug besteht dort, wo die Norm ihn ausdrücklich herstellt – vor allem beim subsidiären Schutz (Absatz 2) und bei den Ausschlussgründen (Absatz 8). Pauschale Aussagen, „§ 60 AufenthG sei jetzt EU-Recht", greifen zu kurz.
▶ Verschärfte Ausschluss- und Versagungsgründe
Ein weiterer Schwerpunkt der jüngeren Gesetzgebung liegt auf der Begrenzung des Flüchtlingsschutzes bei Straffälligkeit. Die Absätze 8a und 8b enthalten ein fein abgestuftes System von Versagungsgründen, das an Katalogtaten – insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Gewalt- und Drohungsdelikte – sowie an im Urteil ausdrücklich festgestellte menschenverachtende Beweggründe im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB anknüpft. Die Schwellen reichen von einem Jahr (Kann-Versagung, Absatz 8b) über zwei Jahre (Soll-Versagung, Absatz 8a) bis zu drei Jahren (zwingender Ausschluss, Absatz 8 Nr. 2).
Diese Differenzierung ist politisch gewollt und betrifft den Status nach Absatz 1. Der menschenrechtliche Kern der Norm – das absolute Verbot der Abschiebung in Folter und unmenschliche Behandlung – bleibt davon unberührt; das stellt Absatz 9 Satz 2 klar.
Für die Verteidigung straffällig gewordener Schutzsuchender ergeben sich daraus präzise Ansatzpunkte. Zu prüfen ist nicht nur die Höhe der Strafe, sondern auch, ob überhaupt eine Katalogtat vorliegt, ob das Gericht eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit festgestellt hat (bei den Soll- und Kann-Tatbeständen unerlässlich) und ob bei der Kann-Versagung das behördliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Gerade die Gefahrenprognose und die Ermessensausübung bieten Angriffsflächen, die im Rechtsschutzverfahren sorgfältig herauszuarbeiten sind.
▶ Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote auf dem aktuellen Stand
Der enge Maßstab für gesundheitsbedingte Gefahren (Absatz 7 Satz 3 bis 5) bleibt 2026 in Kraft: erforderlich sind lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden; keine Gleichwertigkeit der Versorgung; ausreichende Versorgung auch bei Verfügbarkeit nur in einem Teil des Zielstaats. In Verbindung mit den formalen Anforderungen an die qualifizierte ärztliche Bescheinigung (über den Verweis auf § 60a Abs. 2c) bedeutet dies, dass krankheitsbedingte Abschiebungsverbote sorgfältig und vollständig dokumentiert werden müssen, um Aussicht auf Erfolg zu haben.
▶ Praktische Konsequenz: höhere Anforderungen an Vortrag und Dokumentation
Die Summe dieser Entwicklungen läuft auf einen gemeinsamen Nenner hinaus: Die Anforderungen an einen substantiierten, fristgerechten und belegten Vortrag sind gestiegen. Wer ein Abschiebungsverbot geltend macht, muss heute mehr denn je die einschlägige Schutzebene exakt bestimmen, die maßgeblichen Tatsachen konkret und individuell darlegen und die erforderlichen Nachweise – insbesondere qualifizierte ärztliche Bescheinigungen und aktuelle Erkenntnisquellen zur Lage im Zielstaat – frühzeitig beibringen. Pauschale Verweise auf eine allgemein schwierige Lage genügen nicht; gefragt ist die Verknüpfung der allgemeinen Lage mit der individuellen Betroffenheit.
⚠ Dynamische Rechtslage: Asyl- und Aufenthaltsrecht zählen zu den am häufigsten geänderten Rechtsgebieten. Verordnungsverweisungen, Katalogtaten und behördliche Lageeinschätzungen können sich kurzfristig ändern. Verlassen Sie sich für Ihren konkreten Fall nicht allein auf allgemeine Darstellungen, sondern lassen Sie den aktuellen Stand für Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre persönliche Situation prüfen.
5. Verhältnis zum Asyl- und EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 60 AufenthG steht nicht für sich, sondern ist Teil eines verzahnten Systems aus Asylrecht, Aufenthaltsrecht und Völker- bzw. Unionsrecht. Wer die Norm verstehen will, muss diese Bezüge kennen.
⚖ Verhältnis zum Asylgesetz (§§ 3, 4 AsylG)
Die wichtigste Verzahnung besteht zum Asylgesetz. Absatz 1 (Flüchtlingsschutz) korrespondiert mit § 3 AsylG, Absatz 2 (subsidiärer Schutz) mit § 4 AsylG. Über das Vorliegen dieser Schutzformen entscheidet nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren – so ordnet es Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich an. Die Entscheidung kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden (Absatz 1 Satz 4).
Praktisch bedeutet das: Wer Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz begehrt, muss den asylrechtlichen Verfahrensweg gehen – mit Anhörung beim Bundesamt, Bescheid und gegebenenfalls Klage zum Verwaltungsgericht innerhalb der oft sehr kurzen asylrechtlichen Klagefristen. Auch die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach Absatz 5 und 7 prüft das Bundesamt im Asylverfahren mit.
⚖ Zuständigkeit und Bindungswirkung – wer entscheidet was?
Eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage ist die nach der Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung. Stellt das Bundesamt im Asylverfahren fest, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach Absatz 5 oder 7 besteht oder nicht besteht, ist diese Feststellung für die Ausländerbehörde grundsätzlich verbindlich. Die Ausländerbehörde darf das vom Bundesamt verneinte zielstaatsbezogene Verbot nicht eigenständig erneut prüfen und bejahen – und umgekehrt muss sie ein vom Bundesamt festgestelltes Verbot beachten. Diese Aufgabenteilung verhindert widersprüchliche Entscheidungen, macht es aber zugleich erforderlich, das zielstaatsbezogene Vorbringen im richtigen Verfahren – nämlich gegenüber dem Bundesamt – vollständig vorzubringen. Wer dort versäumt, eine zielstaatsbezogene Gefahr geltend zu machen, kann sie später bei der Ausländerbehörde regelmäßig nicht mehr nachholen.
⚖ Zielstaatsbezogen vs. inlandsbezogen – die zentrale Doktrin
Die wichtigste praktische Unterscheidung im Recht der Abschiebungsverbote ist die zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen:
| Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot | Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis |
|---|---|
| Gefahr droht im Zielstaat (z.B. Verfolgung, Folter, lebensbedrohliche Erkrankung ohne Behandlung) | Hindernis liegt in der Person / im Vollzug (z.B. Reiseunfähigkeit, akute Suizidgefahr beim Vollzug) |
| Geprüft vom Bundesamt (§ 60 Abs. 5/7) im Asylverfahren | Geprüft von der Ausländerbehörde (§ 60a) |
| Rechtsfolge: regelmäßig Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 | Rechtsfolge: Duldung nach § 60a |
Diese Abgrenzung entscheidet über Zuständigkeit, Rechtsweg und Rechtsfolge. Wird ein Vorbringen der falschen Kategorie zugeordnet, droht der Schutz ins Leere zu laufen. So ist eine reine Reiseunfähigkeit kein zielstaatsbezogenes Verbot nach § 60, sondern ein inlandsbezogenes Hindernis, das gegenüber der Ausländerbehörde über § 60a geltend zu machen ist.
In der Beratungspraxis kommen Mischfälle besonders häufig vor und sind besonders fehleranfällig. Eine schwere Erkrankung etwa kann beide Dimensionen berühren: Die fehlende Behandelbarkeit im Zielstaat ist zielstaatsbezogen (Bundesamt, Absatz 7), die akute Reise- oder Transportunfähigkeit im Moment des Vollzugs dagegen inlandsbezogen (Ausländerbehörde, § 60a). Ebenso ist bei einer drohenden Suizidalität zu trennen, ob die Gefahr aus der Lage im Zielstaat resultiert oder allein aus dem Vollzugsakt selbst. Wer hier die Ebenen vermengt oder nur eine Behörde adressiert, riskiert, dass keine der beiden Stellen sich zuständig fühlt. Die saubere Doppeladressierung – richtiges Vorbringen bei der richtigen Behörde – ist deshalb ein Kernstück der anwaltlichen Arbeit.
⚖ Verhältnis zu § 25 AufenthG – von der Feststellung zum Titel
Die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist regelmäßig der Schlüssel zu einem Aufenthaltstitel:
- Flüchtlingsschutz / subsidiärer Schutz (Absatz 1 / Absatz 2): Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
- Abschiebungsverbot nach Absatz 5 oder 7: regelmäßig Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
Damit verwandelt § 60 AufenthG ein bloßes Verbot in eine aufenthaltsrechtliche Perspektive. Aus dem Schutz vor Abschiebung wird ein legaler Aufenthalt mit Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und – bei Verfestigung – zur Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist dabei zwar zunächst nur befristet, eröffnet aber bei fortbestehendem Abschiebungsverbot eine Verlängerungs- und Verfestigungsperspektive und ist in aller Regel mit einem Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden.
⚖ Verhältnis zur EMRK und zur Genfer Flüchtlingskonvention
Absatz 1 setzt das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention um, Absatz 5 das menschenrechtliche Abschiebungsverbot der EMRK. Beide Bezüge sind keine bloßen Auslegungshilfen, sondern bindende völkerrechtliche Verpflichtungen. Insbesondere Art. 3 EMRK entfaltet absolute Wirkung: Er kennt keine Ausnahme für straffällig gewordene Personen und keine Abwägung mit Sicherheitsinteressen. Selbst wenn der Flüchtlingsschutz nach Absatz 8 ausgeschlossen ist, bleibt die Abschiebung in Folter oder unmenschliche Behandlung verboten.
⚖ Bezug zum Verfassungsrecht – Art. 16a und Art. 19 Abs. 4 GG
Auch das Grundgesetz wirkt in § 60 AufenthG hinein. Das Asylgrundrecht des Art. 16a GG bildet den verfassungsrechtlichen Kern für politisch Verfolgte; die einfachgesetzlichen Schutzformen treten ergänzend hinzu und gehen in ihrem Anwendungsbereich häufig darüber hinaus. Von noch größerer praktischer Bedeutung ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG: Sie verbürgt, dass eine drohende Abschiebung gerichtlich überprüfbar sein muss, bevor vollendete und irreversible Tatsachen geschaffen werden. Aus dieser Garantie folgt die zentrale Rolle des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes – ohne ihn liefe der materielle Schutz des § 60 AufenthG bei einer kurzfristig anberaumten Abschiebung leer.
⚖ Verhältnis zur Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG)
Auch beim Vollzug bestehen Bezüge: Nach Absatz 10 sind in der Abschiebungsandrohung die Staaten zu bezeichnen, in die nicht abgeschoben werden darf, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Abschiebungsandrohung selbst richtet sich nach § 59 AufenthG. § 60 AufenthG begrenzt also den möglichen Zielstaat einer ansonsten zulässigen Aufenthaltsbeendigung.
§ 60 AufenthG sagt nicht, ob jemand ausreisepflichtig ist, sondern wohin er nicht abgeschoben werden darf. Die Ausreisepflicht kann fortbestehen; der Schutz wirkt zielstaatsbezogen und verwandelt sich bei Feststellung regelmäßig in einen Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
§ 60 AufenthG ist eine der praxisreichsten Normen des Aufenthaltsrechts. Die Verwaltungsgerichte haben über Jahrzehnte Maßstäbe entwickelt, die – auch ohne Nennung einzelner Entscheidungen – als gefestigte Linien gelten dürfen. Wir benennen die wichtigsten Doktrinen und die offenen Fragen, ohne erfundene Aktenzeichen zu zitieren.
⚖ Gefestigte Maßstäbe der Verwaltungsgerichte
Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Für die Gefahrprognose gilt nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Kern der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: Die Gefahr muss nicht mit Sicherheit eintreten, aber bei zusammenfassender Würdigung muss das Risiko der Rechtsgutverletzung überwiegen bzw. ernsthaft drohen. Bei der extremen Gefahrenlage im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des Absatzes 7 ist die Schwelle besonders hoch.
Extreme Gefahrenlage. Die Doktrin der verfassungskonformen Anwendung des Absatzes 7 bei allgemeinen Gefahren ist anerkannt: Wo ein landesweiter Abschiebestopp nach § 60a fehlt, der Betroffene aber bei Rückkehr „gleichsam sehenden Auges" einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, durchbricht die Verfassung die Sperrwirkung des Absatzes 7 Satz 6.
Absolute Geltung des Art. 3 EMRK. Dass das Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK absolut gilt und keine Ausschlussgründe kennt, ist gesichert. Auch existenzielle Verelendung kann unter Art. 3 EMRK fallen, allerdings nur bei sehr hoher Schwelle und nach umfassender Würdigung der individuellen Umstände.
⚖ Weitere gefestigte Linien zur Beweis- und Prognoseebene
Über die genannten Grundmaßstäbe hinaus haben die Verwaltungsgerichte weitere Linien herausgearbeitet, die in der Praxis tragen. So gilt für die Glaubhaftmachung des individuellen Verfolgungsschicksals der Grundsatz, dass dem Betroffenen aufgrund seiner Beweisnot eine erleichterte Darlegung zugutekommt, er aber einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien und detailreichen Sachverhalt schildern muss; das Gericht muss von der Wahrheit des Vorbringens überzeugt sein. Anerkannt ist ferner, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist – die Lage im Zielstaat ist also fortlaufend zu aktualisieren, und auch nachträgliche Verbesserungen oder Verschlechterungen sind zu berücksichtigen. Gesichert ist zudem die Maßgeblichkeit aktueller, belastbarer Erkenntnisquellen (Lageberichte, Auskünfte sachkundiger Stellen) für die Beurteilung der Versorgungs- und Sicherheitslage.
Was als gesichert gelten darf
Die Trennung von zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Gefahren, der strenge Maßstab bei krankheitsbedingten Gefahren einschließlich der Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen, die absolute Wirkung des Art. 3 EMRK und die verfassungskonforme Anwendung des Absatzes 7 bei extremer Gefahrenlage sind in der Praxis der Verwaltungsgerichte fest verankert. Auf diesen Linien lässt sich rechtssicher argumentieren.
▶ Offene und umstrittene Fragen
- Existenzminimum und Art. 3 EMRK: Wo genau die Schwelle für eine drohende Verelendung liegt und wie Rückkehrhilfen, familiäre Netzwerke oder die Lage besonders Schutzbedürftiger einzubeziehen sind, bleibt einzelfallabhängig und Gegenstand fortlaufender Klärung.
- Reichweite des internen Schutzes: Inwieweit Betroffene auf eine sichere Region innerhalb des Zielstaats verwiesen werden dürfen, ist – auch unter der Qualifikations-Verordnung – immer wieder streitig, gerade bei volatilen Sicherheitslagen.
- Krankheitsprognose und Versorgung im Zielstaat: Die Bewertung, ob eine erforderliche Behandlung im Zielstaat tatsächlich erreichbar und finanzierbar ist, führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen über Beweislast und Erkenntnisquellen.
- Auslegung der neuen Verordnungsbegriffe: Mit der unmittelbaren Geltung der Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 verlagert sich die letztverbindliche Auslegung mancher Begriffe – etwa des ernsthaften Schadens und der Ausschlussgründe – stärker auf die unionsrechtliche Ebene. Hier ist mit fortschreitender Klärung zu rechnen.
- Maßstab der Gefahrenprognose bei den Versagungstatbeständen 8a/8b: Wie konkret die „Gefahr für die Allgemeinheit" zu belegen ist und welches Gewicht der zugrunde liegenden Tat sowie einer günstigen Sozial- oder Legalprognose zukommt, ist noch nicht abschließend konturiert.
- Zumutbarkeit der Rückkehr bei familiären Verbänden: Die Frage, ob die Gefahrprognose für einzelne Familienmitglieder isoliert oder im Verbund zu treffen ist – etwa bei Familien mit kleinen Kindern in prekärer Versorgungslage –, ist Gegenstand fortlaufender Diskussion.
▶ Was das für die Fallarbeit bedeutet
Aus dem Nebeneinander von gesicherten Linien und offenen Fragen folgt eine klare Konsequenz für die Mandatsführung: Die gesicherten Maßstäbe bilden das Fundament, auf dem rechtssicher aufgebaut werden kann; die offenen Fragen sind die Stellen, an denen sich mit guter Begründung und aktuellen Erkenntnisquellen tatsächlich etwas bewegen lässt. Erfolgreiche Verfahren zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass die allgemeine Lage im Zielstaat eng mit der individuellen, durch belastbare Belege untermauerten Betroffenheit verknüpft wird – pauschale Berufungen auf eine „schlechte Lage" tragen dagegen selten.
⚠ Keine pauschalen Prognosen: Ob ein Abschiebungsverbot besteht, hängt von der konkreten Lage im jeweiligen Zielstaat, der Staatsangehörigkeit, der individuellen Verfolgungs- oder Gefährdungssituation und der Beweislage ab. Aus früheren Entscheidungen zu anderen Personen lässt sich kein verlässlicher Schluss auf den eigenen Fall ziehen. Eine seriöse Einschätzung setzt die Prüfung der konkreten Akten und der aktuellen Erkenntnislage voraus.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Für die Menschen, die es betrifft, ist § 60 AufenthG oft die wichtigste Norm des gesamten Aufenthaltsrechts. Sie entscheidet darüber, ob eine Rückführung in Gefahr droht oder ob ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland möglich wird. Wir fassen zusammen, worauf es in der Praxis ankommt.
▶ Für Schutzsuchende und Geduldete
Wer ein Asylverfahren betreibt, sollte alle relevanten Gefahren von Anfang an vollständig und konkret vortragen – sowohl die verfolgungsbezogenen Gründe (Absatz 1, Absatz 2) als auch zielstaatsbezogene Gefahren nach Absatz 5 und 7. Gerade krankheitsbedingte Gefahren müssen durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen belegt werden, die den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Nachträgliches oder unsubstantiiertes Vorbringen wird häufig nicht mehr berücksichtigt.
Geduldete Personen sollten prüfen lassen, ob in ihrem Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, das den Weg von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG öffnen kann – oder ob ein inlandsbezogenes Hindernis (z.B. Reiseunfähigkeit) gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Die richtige Einordnung entscheidet über Zuständigkeit und Erfolg.
▶ Rechtsschutz: Widerspruch, Klage und Eilantrag
Im Kern der praktischen Durchsetzung steht der richtige Rechtsbehelf zur richtigen Zeit. Gegen einen Bescheid des Bundesamtes ist regelmäßig die Klage zum Verwaltungsgericht der Rechtsweg; ein Widerspruchsverfahren findet im Asylrecht in der Regel nicht statt. Die Klagefristen sind kurz und unterscheiden sich je nach Art der Entscheidung – bei als offensichtlich unbegründet abgelehnten oder als unzulässig behandelten Anträgen sind sie besonders knapp bemessen und betragen mitunter nur eine Woche. Versäumt man diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig und das materielle Schutzvorbringen kann faktisch nicht mehr durchgesetzt werden.
Da die Klage in den verschärften Fallgruppen oft keine aufschiebende Wirkung hat, ist parallel ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen, um die Abschiebung bis zur gerichtlichen Klärung zu verhindern. Dieser Eilrechtsschutz ist die unmittelbare verfahrensrechtliche Umsetzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG: Er soll verhindern, dass vor der gerichtlichen Entscheidung vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. In aufenthaltsrechtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde – etwa bei inlandsbezogenen Hindernissen – kann je nach Konstellation auch der Antrag nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung) der richtige Weg sein.
⚠ Fristen sind existenziell: Im Asyl- und Aufenthaltsrecht entscheidet die Einhaltung der oft sehr kurzen Klage- und Eilantragsfristen häufig über den gesamten Fall. Warten Sie nicht ab, sondern sichern Sie sofort den Zugang zu anwaltlicher Hilfe und legen Sie den Bescheid mit allen Anlagen und dem Datum der Zustellung vor. Jeder Tag kann zählen.
▶ Für Angehörige und Unterstützer
Angehörige stehen oft unter Zeitdruck, wenn eine Abschiebung droht. Hier zählt schnelles, koordiniertes Handeln: das Sichern aller Dokumente, Atteste und Nachweise, die Beachtung der Fristen und die frühzeitige anwaltliche Einbindung. Eine drohende Abschiebung kann unter engen Voraussetzungen im Eilrechtsschutz angegriffen werden – dafür ist jede Stunde wertvoll. Hilfreich ist, von Beginn an eine geordnete Sammlung anzulegen: Bescheide mit Zustelldatum, ärztliche Unterlagen, Nachweise zur Lage im Herkunftsstaat sowie Belege für Integration und familiäre Bindungen im Inland.
▶ Für Arbeitgeber
Arbeitgeber, die schutzsuchende oder geduldete Beschäftigte halten möchten, haben ein berechtigtes Interesse an der aufenthaltsrechtlichen Stabilisierung. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots und der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG können die Beschäftigung dauerhaft sichern. Eine frühzeitige Klärung der aufenthaltsrechtlichen Lage schützt vor Personalverlust und Planungsunsicherheit.
Für Unternehmen lohnt es sich, die aufenthaltsrechtliche Situation von Beschäftigten mit unsicherem Status aktiv zu begleiten: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG ist regelmäßig mit einem Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden und schafft Planungssicherheit, während eine bloße Duldung den Beschäftigten in steter Unsicherheit hält. Wer als Arbeitgeber frühzeitig die Klärung eines möglichen Abschiebungsverbots unterstützt – etwa durch Freistellung für Behördentermine oder die Vermittlung anwaltlicher Beratung –, sichert nicht nur den einzelnen Arbeitsplatz, sondern auch eingearbeitetes Fachpersonal in Zeiten des Fachkräftemangels.
Praktische Handlungspunkte im Überblick
- Alle Gefahren konkret und vollständig vortragen – verfolgungsbezogen UND zielstaatsbezogen
- Krankheitsbedingte Gefahren mit qualifizierter ärztlicher Bescheinigung belegen
- Fristen strikt beachten – asylrechtliche Klagefristen sind oft sehr kurz
- Zielstaatsbezogen vs. inlandsbezogen sauber einordnen (Bundesamt oder Ausländerbehörde?)
- Bei drohender Abschiebung Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO prüfen
- Bescheid mit Zustelldatum und allen Anlagen unverzüglich sichern
- Nach Feststellung: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG beantragen
⚖ Unsere Rolle als Kanzlei
Die Durchsetzung des Schutzes nach § 60 AufenthG ist anspruchsvoll: Sie erfordert präzise Sachverhaltsaufbereitung, die richtige verfahrensrechtliche Weichenstellung, fundierte Kenntnis der aktuellen Lage in den Zielstaaten und ein sicheres Gespür für die maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe. Wir prüfen, welche Schutzebene in Ihrem Fall trägt, ob Ausschlussgründe drohen und wie Sie Ihr Vorbringen beweiskräftig aufstellen.
Dabei denken wir die Schutzebenen von Anfang an gestuft: Greift der Flüchtlingsschutz nach Absatz 1 nicht oder ist er wegen einer Verurteilung ausgeschlossen, prüfen wir konsequent den subsidiären Schutz und die unverzichtbaren Verbote nach Absatz 5 und 7 weiter. Wir achten auf die Trennung von zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Gefahren, adressieren bei Mischfällen sowohl das Bundesamt als auch die Ausländerbehörde und sorgen dafür, dass krankheitsbedingtes Vorbringen den formalen Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen genügt.
Die Kanzlei MANDATI in Essen ist im Asyl- und Aufenthaltsrecht bundesweit tätig. Wir begleiten Schutzsuchende, Geduldete, Angehörige und Arbeitgeber von der Anhörung über den Bescheid bis zur Klage und zum Eilrechtsschutz – im Ruhrgebiet ebenso wie deutschlandweit. Wenn Ihnen eine Abschiebung droht oder ein Bescheid des Bundesamtes vorliegt, sollten Sie nicht zögern: Im Asyl- und Aufenthaltsrecht entscheidet oft das frühzeitige, fristgerechte Handeln über den Erfolg.
Kanzlei MANDATI, Hindenburgstr. 23, 45127 Essen, Telefon 0201 - 89072240. Wir beraten zu Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG, zu Asyl- und Folgeverfahren und zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG – persönlich in Essen und bundesweit.
Bescheid und Fristen sofort prüfen
Sichten Sie unverzüglich jeden Bescheid des Bundesamtes oder der Ausländerbehörde und notieren Sie die Rechtsbehelfsfrist. Asylrechtliche Klagefristen sind oft sehr kurz; eine versäumte Frist kann den Schutz endgültig verschließen. Holen Sie bei Unklarheit sofort anwaltlichen Rat ein.
Gefahren vollständig und konkret dokumentieren
Tragen Sie alle relevanten Gefahren strukturiert vor: verfolgungsbezogene Gründe nach Absatz 1 und 2 sowie zielstaatsbezogene Gefahren nach Absatz 5 und 7. Belegen Sie Krankheiten durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen mit den gesetzlich geforderten Mindestangaben (Diagnose, Schweregrad, Methode der Tatsachenerhebung).
Zielstaatsbezogen oder inlandsbezogen einordnen
Klären Sie, ob es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (Bundesamt, § 60 Abs. 5/7) oder um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wie Reiseunfähigkeit (Ausländerbehörde, § 60a) handelt. Die richtige Zuordnung entscheidet über Zuständigkeit, Rechtsweg und Rechtsfolge.
Eilrechtsschutz bei drohender Abschiebung
Droht der Vollzug einer Abschiebung, prüfen Sie unverzüglich den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Hier zählt jede Stunde: Dokumente, Atteste und Nachweise sollten griffbereit und die anwaltliche Vertretung eingebunden sein, um einen Antrag fristgerecht stellen zu können.
Aufenthaltstitel nach Feststellung beantragen
Ist ein Abschiebungsverbot festgestellt, beantragen Sie zeitnah die Aufenthaltserlaubnis: nach § 25 Abs. 2 AufenthG bei Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz, regelmäßig nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei einem Abschiebungsverbot nach Absatz 5 oder 7. So verwandeln Sie den Schutz in einen rechtmäßigen, verfestigbaren Aufenthalt.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet § 60 AufenthG einfach erklärt?
§ 60 AufenthG verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem dem Betroffenen schwere Gefahren drohen. Die Norm bündelt vier Schutzebenen: den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Absatz 1), den subsidiären Schutz bei ernsthaftem Schaden (Absatz 2), das menschenrechtliche Verbot nach der EMRK (Absatz 5) und ein nationales Verbot bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Absatz 7). Sie ist ein Verbot, kein automatischer Aufenthaltstitel.
Wer entscheidet über ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG?
Über den Flüchtlingsschutz, den subsidiären Schutz sowie über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach Absatz 5 und 7 entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren. Das ergibt sich aus Absatz 1 Satz 3. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie eine Reiseunfähigkeit prüft dagegen die Ausländerbehörde über § 60a AufenthG. Die richtige Zuordnung ist für den Erfolg entscheidend.
Was ist der Unterschied zwischen zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Gefahren?
Zielstaatsbezogene Gefahren drohen dem Menschen im Zielstaat der Abschiebung, etwa Verfolgung, Folter oder eine lebensbedrohliche Erkrankung ohne Behandlungsmöglichkeit; sie werden über § 60 Abs. 5/7 vom Bundesamt geprüft. Inlandsbezogene Hindernisse liegen in der Person oder im Vollzug, etwa Reiseunfähigkeit; sie führen über § 60a zur Duldung durch die Ausländerbehörde. Diese Unterscheidung bestimmt Zuständigkeit, Rechtsweg und Rechtsfolge.
Führt ein Abschiebungsverbot automatisch zu einer Aufenthaltserlaubnis?
Nicht automatisch, aber in der Regel: Die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist Voraussetzung. Flüchtlings- und subsidiärer Schutz führen zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, ein Abschiebungsverbot nach Absatz 5 oder 7 regelmäßig zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Titel muss beantragt werden; weitere Erteilungsvoraussetzungen sind zu beachten.
Schützt § 60 AufenthG auch bei Krankheit?
Ja, aber unter strengen Voraussetzungen. Nach Absatz 7 liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Versorgung im Zielstaat muss nicht gleichwertig mit der deutschen sein und kann auch nur in einem Teil des Landes verfügbar sein. Erforderlich ist regelmäßig eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung.
Kann der Schutz nach § 60 AufenthG bei Straftaten entfallen?
Beim Flüchtlingsschutz nach Absatz 1 ja: Die Absätze 8, 8a und 8b regeln Ausschluss und Versagung bei schweren Straftaten oder einer Gefahr für die Allgemeinheit, abgestuft nach Strafhöhe und Katalogtaten. Der menschenrechtliche Kern bleibt jedoch unberührt: Das absolute Verbot der Abschiebung in Folter oder unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK (Absatz 5) gilt auch für straffällig gewordene Personen.
Was ist die extreme Gefahrenlage bei § 60 Abs. 7 AufenthG?
Allgemeine Gefahren, denen eine ganze Bevölkerung ausgesetzt ist, werden grundsätzlich nicht über Absatz 7, sondern über einen politischen Abschiebestopp nach § 60a berücksichtigt. Fehlt ein solcher Abschiebestopp, greift Absatz 7 nach gefestigter Rechtsprechung in verfassungskonformer Anwendung, wenn der Betroffene bei Rückkehr „gleichsam sehenden Auges" einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die Schwelle ist sehr hoch.
Welche Rolle spielt das GEAS für § 60 AufenthG seit 2026?
Mit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 12. Juni 2026 sind die schutzrechtlichen Begriffe stärker unionsrechtlich geprägt. § 60 AufenthG verweist beim subsidiären Schutz (Absatz 2) und bei den Ausschlussgründen (Absatz 8) auf die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347. Absatz 1 beruht weiter auf der Genfer Flüchtlingskonvention, Absatz 5 auf der EMRK und Absatz 7 ist ein nationaler Tatbestand.
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Bescheid des Bundesamtes vorzugehen?
Die Klagefristen im Asylrecht sind oft sehr kurz und je nach Konstellation unterschiedlich (etwa bei offensichtlich unbegründeten Anträgen besonders knapp). Die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Wir empfehlen dringend, einen Bescheid sofort anwaltlich prüfen zu lassen, damit keine Frist versäumt wird und gegebenenfalls Eilrechtsschutz beantragt werden kann.
Was kann ich tun, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht?
Bei drohendem Vollzug kommt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz in Betracht. Sichern Sie alle Dokumente, Atteste und Nachweise, beachten Sie Fristen strikt und binden Sie umgehend anwaltliche Vertretung ein. Hier zählt jede Stunde. Wir prüfen kurzfristig, ob ein Abschiebungsverbot oder ein Vollstreckungshindernis besteht und ob ein Eilantrag Erfolgsaussicht hat.
Gilt § 60 AufenthG auch für bereits anerkannte Flüchtlinge?
Ja. Absatz 1 Satz 2 erstreckt das Abschiebungsverbot ausdrücklich auch auf Asylberechtigte und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus anderen Gründen die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen. Der Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat besteht damit fort, solange der Status nicht entzogen ist und keine Ausschlussgründe greifen.
Berät die Kanzlei MANDATI auch außerhalb von Essen?
Ja. Die Kanzlei MANDATI hat ihren Sitz in Essen (Hindenburgstr. 23, 45127 Essen, Telefon 0201 - 89072240) und ist im Asyl- und Aufenthaltsrecht bundesweit tätig. Wir vertreten Schutzsuchende, Geduldete, Angehörige und Arbeitgeber im Ruhrgebiet und deutschlandweit – von der Anhörung über den Bescheid bis zur Klage und zum Eilrechtsschutz.
Was ist der Unterschied zwischen einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot und einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis?
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG betrifft Gefahren, die dem Menschen im Zielstaat der Abschiebung drohen (etwa Folter oder eine im Zielstaat nicht behandelbare lebensbedrohliche Erkrankung); darüber entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren, und die Feststellung führt regelmäßig zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis betrifft dagegen Umstände in der Person oder im Vollzug selbst, etwa eine akute Reiseunfähigkeit; dieses ist gegenüber der Ausländerbehörde nach § 60a AufenthG geltend zu machen und führt zu einer Duldung. Die richtige Einordnung entscheidet über Zuständigkeit, Rechtsweg und Rechtsfolge.
Führt ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG automatisch zu einem Aufenthaltstitel?
Nein. § 60 AufenthG ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein Verbot, das die Abschiebung in einen bestimmten Staat untersagt. Erst die behördliche oder gerichtliche Feststellung eines solchen Verbots öffnet den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis: Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz führen zu einem Titel nach § 25 Abs. 2 AufenthG, Abschiebungsverbote nach Absatz 5 oder 7 regelmäßig zu einem Titel nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Schutz muss also aktiv geltend gemacht und festgestellt werden, und im Anschluss ist der entsprechende Aufenthaltstitel zu beantragen.
Droht eine Abschiebung? Lassen Sie Ihren Fall jetzt prüfen.
Ob Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG – im Asyl- und Aufenthaltsrecht entscheidet oft das frühzeitige, fristgerechte Handeln. Die Kanzlei MANDATI in Essen prüft Ihren Bescheid, ordnet Ihre Gefahrenlage richtig ein und vertritt Sie bundesweit bis zur Klage und zum Eilrechtsschutz. Rufen Sie uns an unter 0201 - 89072240 oder vereinbaren Sie eine Ersteinschätzung. Hindenburgstr. 23, 45127 Essen – persönlich vor Ort im Ruhrgebiet und deutschlandweit.
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