§ 60b AufenthG – Duldung für Personen mit ungeklärter Identität: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
Mit § 60b AufenthG hat der Gesetzgeber eine besondere Form der Duldung geschaffen, die im Behördenalltag und in der öffentlichen Debatte als „Duldung light" oder genauer als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" bezeichnet wird. Sie betrifft vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, deren Abschiebung gerade deshalb nicht vollzogen werden kann, weil sie selbst die Aufklärung ihrer Identität oder die Beschaffung eines Passes verhindern. Die Norm verknüpft die Aussetzung der Abschiebung mit einem spürbaren Bündel an Nachteilen – kein Erwerb, keine Anrechnung als Vorduldungszeit, Wohnsitzauflage – und ist damit ausdrücklich als Anreiz zur Mitwirkung konstruiert.
In diesem Kommentar erläutern wir als Kanzlei MANDATI den vollständigen Gesetzeswortlaut, die einzelnen Voraussetzungen der besonderen Passbeschaffungspflicht und vor allem die Frage, wie sich die belastenden Folgen wieder beseitigen lassen. Denn anders als oft befürchtet ist die „Duldung light" kein endgültiges Schicksal: Wer die geforderten zumutbaren Mitwirkungshandlungen nachholt, kann die Mitwirkungsverletzung heilen. Wir zeigen, wo die Grenze des Zumutbaren verläuft, welche Personengruppen von vornherein ausgenommen sind und wie Sie sich gegen eine zu Unrecht erteilte „Duldung light" wehren können.
1. Einführung: Was regelt § 60b AufenthG?
Die Vorschrift des § 60b AufenthG trägt die amtliche Überschrift „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität". In der Praxis der Ausländerbehörden, in der politischen Diskussion und in vielen Medienberichten wird sie schlicht als „Duldung light" bezeichnet. Diese griffige Bezeichnung trifft den Kern der Regelung: Es handelt sich nicht um eine eigenständige neue Aufenthaltsform, sondern um eine besonders ausgestaltete, abgewertete Variante der Duldung im Sinne des § 60a AufenthG. Wer eine solche Duldung erhält, ist weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig; seine Abschiebung ist lediglich vorübergehend ausgesetzt – aber unter deutlich schlechteren Bedingungen als bei einer „normalen" Duldung.
Der gesetzgeberische Grundgedanke des § 60b AufenthG ist klar umrissen: Wer seine eigene Abschiebung dadurch unmöglich macht, dass er über seine Identität täuscht oder die ihm zumutbare Beschaffung eines Passes verweigert, soll daraus keinen Vorteil ziehen. Die Norm richtet sich also gegen ein Verhalten, das der Gesetzgeber als selbst zu vertretendes Vollstreckungshindernis einordnet. Die Botschaft lautet: Eine Aufenthaltsbeendigung scheitert nicht selten nicht an einem rechtlichen Hindernis, sondern allein daran, dass die betroffene Person keine Reisedokumente besitzt und sich – aus Sicht der Behörde – nicht ausreichend um deren Beschaffung bemüht.
§ 60b AufenthG schafft eine belastende Sonderform der Duldung. Sie wird erteilt, wenn die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann – insbesondere bei Täuschung über die Identität oder bei Verletzung der besonderen Passbeschaffungspflicht. Die Folgen: keine Arbeitserlaubnis, keine Anrechnung als Vorduldungszeit, Wohnsitzauflage. Die Verletzung kann jedoch jederzeit geheilt werden, indem die zumutbaren Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden.
Für betroffene Menschen ist die Tragweite erheblich. Die „Duldung light" wirkt wie eine Sperre auf dem Weg zu einer Verfestigung des Aufenthalts. Sie blockiert insbesondere den Zugang zu den humanitären Aufenthaltstiteln, die eine bestimmte Vorduldungszeit voraussetzen – etwa die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25a AufenthG, die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG oder die Aufenthaltsgewährung bei Ausbildung und Beschäftigung im Rahmen des § 60c AufenthG. Wer in der „Duldung light" festhängt, sammelt für diese Wege keine anrechenbare Zeit und darf zudem regelmäßig nicht arbeiten – was die Integration zusätzlich erschwert.
▶ Die gesetzgeberische Funktion: Mitwirkungsanreiz statt Strafe
Wer § 60b AufenthG richtig verstehen will, muss seine Funktion im Vollstreckungsrecht erfassen. Die Norm ist kein Sanktionstatbestand im strafrechtlichen Sinne und auch keine Beugemaßnahme. Sie ist ein verhaltenssteuerndes Instrument: Der Gesetzgeber knüpft an die fehlende Mitwirkung belastende Rechtsfolgen, um einen Anreiz zur Mitwirkung zu setzen. Das erklärt zugleich die zentrale Eigenheit der Vorschrift – die in Absatz 4 verankerte Heilungsmöglichkeit. Anders als eine Strafe, die nicht „zurückgenommen" werden kann, lässt sich die „Duldung light" jederzeit beseitigen, sobald die betroffene Person die zumutbaren Handlungen nachholt und glaubhaft macht. Die Norm ist damit ihrem Wesen nach zukunftsgerichtet: Sie will nicht ein vergangenes Fehlverhalten ahnden, sondern künftiges Mitwirken erzwingen. Diese dogmatische Einordnung hat unmittelbar praktische Folgen, denn sie verlagert den Schwerpunkt der anwaltlichen Arbeit von der reinen Abwehr hin zur Frage, wie der Zusatz am schnellsten wieder entfällt.
▶ Abgrenzung: § 60a, § 60 und § 60b AufenthG
Damit der Einstieg klar bleibt, lohnt eine erste Abgrenzung. Die Duldung als solche ist in § 60a AufenthG geregelt; sie ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und beseitigt die Ausreisepflicht nicht. Das Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG betrifft demgegenüber die Frage, ob jemand wegen drohender Verfolgung oder Gefahren überhaupt in einen bestimmten Staat abgeschoben werden darf. § 60b AufenthG setzt auf der Ebene des § 60a an: Es geht nicht darum, ob abgeschoben werden darf, sondern darum, warum die an sich zulässige Abschiebung tatsächlich nicht vollzogen wird – und ob dieser Grund von der betroffenen Person selbst gesetzt wurde.
Die zentrale Weichenstellung ist also das Kriterium der selbst zu vertretenden Gründe. Liegt ein Abschiebungshindernis vor, das die betroffene Person nicht zu vertreten hat – etwa weil der Herkunftsstaat unabhängig von jeder Mitwirkung keine Pässe ausstellt oder weil eine Reiseunfähigkeit aus Krankheit besteht –, dann ist die „Duldung light" gerade nicht einschlägig. In solchen Fällen verbleibt es bei der regulären Duldung mit ihren – im Vergleich – günstigeren Rechtsfolgen. Dieser Unterschied ist in der Praxis der entscheidende Hebel, an dem unsere anwaltliche Arbeit ansetzt.
Wir als Kanzlei MANDATI erleben in unserer täglichen Praxis im Asyl- und Aufenthaltsrecht, dass die Erteilung einer „Duldung light" häufig vorschnell oder pauschal erfolgt. Nicht selten wird einer Person der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung gemacht, obwohl sie tatsächlich alles ihr Zumutbare unternommen hat oder obwohl sie zu einer von vornherein ausgenommenen Personengruppe gehört. Gerade deshalb ist es so wichtig, die Voraussetzungen des § 60b AufenthG genau zu kennen und die Maßstäbe der Zumutbarkeit präzise zu prüfen. In der Beratung erleben wir immer wieder, dass schon eine sorgfältig dokumentierte Aufstellung der bereits erbrachten Bemühungen genügt, um den Vorwurf der Säumnis zu entkräften.
⚠ Rechtsstand und Praxishinweis: Dieser Kommentar gibt den Stand 2026 wieder. § 60b AufenthG ist eine vergleichsweise junge und politisch umstrittene Norm; Einzelfragen sind weiter in Bewegung, und die Verwaltungspraxis der Bundesländer ist uneinheitlich. Die folgenden Ausführungen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" erhalten haben oder eine solche droht, sollten Sie die Erfolgsaussichten einer Heilung oder eines Rechtsbehelfs kurzfristig anwaltlich prüfen lassen – Fristen und die richtige Reihenfolge der Mitwirkungshandlungen sind hier entscheidend.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 60b AufenthG
▶ § 60b AufenthG – Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (Stand 2026)
(1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen.
(2) Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er unbeschadet des § 3 verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gründen.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist dem Ausländer regelmäßig zumutbar, 1. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, 2. bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist, 3. eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, 4. sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, zu erklären, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen, 5. die vom Herkunftsstaat für die behördlichen Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für ihn unzumutbar ist und 6. erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen nach den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert. Der Ausländer ist auf diese Pflichten hinzuweisen. Sie gelten als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er die Handlungen nach Satz 1 vorgenommen hat. Weist die Ausländerbehörde den Ausländer darauf hin, dass seine bisherigen Darlegungen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Erfüllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer bestimmter Handlungen nach Satz 1 nicht ausreichen, kann die Ausländerbehörde ihn mit Fristsetzung dazu auffordern, die Vornahme der Handlungen nach Satz 1 durch Erklärung an Eides statt glaubhaft zu machen. Die Ausländerbehörde ist hierzu zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(4) Hat der Ausländer die zumutbaren Handlungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 unterlassen, kann er diese jederzeit nachholen. In diesem Fall ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht geheilt und dem Ausländer die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d.
(6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung.
Einordnung des Wortlauts
Der Aufbau der Norm folgt einer inneren Logik, die man sich für die Praxis einprägen sollte. Absatz 1 enthält den Tatbestand und die Rechtsfolge der Erteilung: Liegt eines der dort genannten Verhaltensmuster vor, wird die Duldung mit dem belastenden Zusatz versehen. Es handelt sich dem Wortlaut nach um eine gebundene Entscheidung („wird … erteilt") und nicht um eine Ermessensentscheidung – die Behörde hat hier also keinen Spielraum, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Genau deshalb verlagert sich der gesamte Streit auf die Tatbestandsebene: Sind die Gründe wirklich selbst zu vertreten? Wurden zumutbare Handlungen tatsächlich unterlassen?
Absatz 2 begründet die besondere Passbeschaffungspflicht und – ebenso wichtig – ihre Ausnahmen. Absatz 3 konkretisiert in einem Katalog von sechs Nummern, was „regelmäßig zumutbar" ist, und regelt zugleich die Glaubhaftmachung. Absatz 4 ist das Herzstück für Betroffene: die Heilung durch Nachholen. Absatz 5 bündelt die belastenden Rechtsfolgen, und Absatz 6 verweist auf die verfahrensrechtlichen Wirkungen des § 84 AufenthG. Wir besprechen diese Bausteine in den folgenden Abschnitten der Reihe nach.
Merken Sie sich die Dreiteilung: Tatbestand (Absatz 1 – wer bekommt die „Duldung light"?), Pflichtenmaßstab (Absätze 2 und 3 – was ist zumutbar, wer ist ausgenommen?) und Ausweg (Absatz 4 – Heilung durch Nachholen). Absatz 5 sagt, was die „Duldung light" praktisch bedeutet.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Wir gehen die Tatbestandsmerkmale des § 60b AufenthG nun strukturiert durch. Ausgangspunkt ist stets, dass die betroffene Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Wer noch über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung im laufenden Asylverfahren verfügt, fällt von vornherein nicht unter die Vorschrift. Die „Duldung light" setzt also voraus, dass das Verfahren über den Aufenthalt zu Lasten der Person abgeschlossen ist und sie ausreisen müsste, dies aber tatsächlich nicht geschieht.
⚖ Schritt 1: Die vollziehbare Ausreisepflicht als Grundvoraussetzung
Bevor überhaupt über selbst zu vertretende Gründe diskutiert werden kann, muss feststehen, dass die betroffene Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ausreisepflichtig ist nach § 50 AufenthG, wer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Vollziehbar wird diese Pflicht regelmäßig mit der Bestandskraft oder sofortigen Vollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung beziehungsweise mit Ablauf der Ausreisefrist. Dieser erste Prüfungsschritt ist kein Selbstläufer: Solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung läuft oder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG besteht, ist die Person nicht vollziehbar ausreisepflichtig und der Anwendungsbereich des § 60b AufenthG bleibt verschlossen. Wir prüfen daher in jedem Mandat zuerst akribisch, ob die Ausreisepflicht tatsächlich schon vollziehbar ist – häufig liegt hier ein übersehener Anknüpfungspunkt.
⚖ Schritt 2: Die selbst zu vertretenden Gründe (Absatz 1)
Das zentrale Tatbestandsmerkmal sind die selbst zu vertretenden Gründe, aus denen die Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Der Wortlaut nennt zwei typische Konstellationen: erstens die Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit beziehungsweise eigene falsche Angaben, durch die das Abschiebungshindernis selbst herbeigeführt wird; zweitens das Unterlassen zumutbarer Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach den Absätzen 2 und 3.
Die Täuschungsvariante verlangt ein aktives, vorwerfbares Verhalten – etwa die Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit, das Verschweigen vorhandener Dokumente oder das bewusste Auftreten unter falscher Identität. Die Unterlassensvariante setzt demgegenüber voraus, dass eine konkrete zumutbare Handlung pflichtwidrig nicht vorgenommen wurde. Beide Varianten haben gemeinsam, dass sie der betroffenen Person persönlich zurechenbar sein müssen. Ein bloßes Versäumnis, das auf Sprachbarrieren, mangelnder Aufklärung oder objektiver Unmöglichkeit beruht, trägt den Vorwurf des „selbst zu vertreten" nicht.
Wichtig ist die Kausalität: Das selbst gesetzte Verhalten muss der Grund dafür sein, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Lässt sich die Abschiebung ohnehin nicht durchführen – etwa weil der Zielstaat generell keine Rückführungen akzeptiert oder weil ein Abschiebungsverbot besteht –, fehlt es an der Ursächlichkeit der eigenen Säumnis. In der Praxis ist dies oft der entscheidende Ansatzpunkt: Wenn der Pass am Ende gar nichts an der faktischen Unmöglichkeit der Rückführung geändert hätte, trägt der Vorwurf der selbst verschuldeten Vollstreckungsverhinderung nicht ohne Weiteres.
⚠ Häufiger Irrtum: Eine bloße „ungeklärte Identität" allein genügt nicht. Die Norm verlangt ein vorwerfbares eigenes Verhalten – Täuschung, falsche Angaben oder das Unterlassen zumutbarer Mitwirkung. Wer seine Identität nachweislich nicht klären kann, weil ihm etwa Dokumente im Herkunftsland fehlen und der Staat nicht kooperiert, vertritt das Hindernis nicht zwangsläufig selbst.
⚖ Schritt 3: Die besondere Passbeschaffungspflicht (Absatz 2)
Wer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, ist nach Absatz 2 Satz 1 – ausdrücklich „unbeschadet des § 3", also zusätzlich zur allgemeinen Passpflicht – verpflichtet, alle ihm zumutbaren Handlungen zur Beschaffung selbst vorzunehmen. Diese gesteigerte Mitwirkung ist die Kehrseite des Vorwurfs in Absatz 1. Entscheidend ist die Formulierung „unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren": Es gibt keine starre Pflicht zu jeder denkbaren Handlung, sondern stets eine Zumutbarkeitsgrenze, die im Einzelfall zu prüfen ist. Die Beweislast für die konkret unterlassene und zumutbare Handlung trägt dabei die Behörde, die sich auf den belastenden Zusatz beruft.
Ebenso bedeutsam sind die Ausnahmen in Absatz 2 Satz 2. Die Passbeschaffungspflicht gilt nicht:
- für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 AsylG) oder eines Asylgesuches (§ 18 AsylG) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages – während des laufenden Asylverfahrens darf von der betroffenen Person also gerade nicht verlangt werden, beim Herkunftsstaat um einen Pass nachzusuchen;
- für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 EMRK oder Absatz 7 AufenthG vorliegt – es sei denn, das Abschiebungsverbot nach Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gründen.
Diese Ausnahmen haben einen schützenden Zweck. Es wäre widersprüchlich und unzumutbar, von einer Person, die internationalen Schutz begehrt oder bei der ein Schutz vor Rückführung anerkannt ist, zu verlangen, sich vertrauensvoll an genau jene Behörden des Herkunftsstaates zu wenden, vor denen sie möglicherweise Schutz sucht. Die Rückausnahme bei rein gesundheitlich begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 zeigt, dass der Gesetzgeber hier differenziert: Wer wegen einer Erkrankung nicht abgeschoben werden darf, hat regelmäßig keinen Grund, sich nicht an die Heimatbehörden zu wenden – die Schutzlogik der Verfolgungsfälle greift dort nicht.
⚖ Schritt 4: Der Zumutbarkeitskatalog (Absatz 3)
Absatz 3 konkretisiert in sechs Nummern, was „regelmäßig zumutbar" ist. Das Wort „regelmäßig" ist dabei zentral: Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung, keine absolute Pflicht. Im Einzelfall kann eine an sich katalogisierte Handlung unzumutbar sein – und mehrere Nummern enthalten ausdrücklich eigene Zumutbarkeits- und Härtevorbehalte. Diese Vermutungsstruktur ist juristisch bedeutsam: Sie verschiebt die Argumentationslast, lässt aber Raum für die Widerlegung im konkreten Fall.
| Nummer | Geforderte Handlung (verkürzt) |
|---|---|
| Nr. 1 | Mitwirkung an Ausstellung/Verlängerung nach Passrecht (§§ 6, 15 PassG entsprechend); Vorbehalt: keine unzumutbare Härte |
| Nr. 2 | Persönliche Vorsprache, Anhörungen, Lichtbilder, Fingerabdrücke, erforderliche Erklärungen – soweit nicht unzumutbar |
| Nr. 3 | Freiwilligkeitserklärung gegenüber Herkunftsbehörden, sofern davon das Dokument abhängt |
| Nr. 4 | Erklärung zur Wehrpflicht/staatsbürgerlichen Pflichten, sofern Dokument davon abhängt und nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar |
| Nr. 5 | Zahlung der allgemein festgelegten Gebühren, sofern nicht unzumutbar |
| Nr. 6 | Erneutes Nachsuchen bei geänderter Sach-/Rechtslage nach behördlicher Aufforderung |
Besonders sensibel ist die Freiwilligkeitserklärung nach Nummer 3. Sie verlangt, gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates zu erklären, freiwillig ausreisen zu wollen – allerdings nur „im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht" und nur, „sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird". Diese Einschränkung ist kein Detail. Sie begrenzt die Erklärung auf das, was rechtlich ohnehin gilt, und macht sie nur dann zur Pflicht, wenn der Herkunftsstaat das Dokument tatsächlich von einer solchen Erklärung abhängig macht. Für Personen, die Verfolgung geltend machen, ist gerade hier in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob die Abgabe einer solchen Erklärung zumutbar ist.
Auch die Gebührenzahlung nach Nummer 5 verdient Beachtung: Sie steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, sodass bei nachgewiesener Mittellosigkeit und unverhältnismäßig hohen Gebühren des Herkunftsstaates der Vorwurf der Säumnis nicht ohne Weiteres durchgreift. Nummer 4 wiederum – die Erklärung zu Wehrpflicht oder staatsbürgerlichen Pflichten – enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt der „zwingenden Gründe", der etwa bei drohender Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Herkunftsstaat von Gewicht sein kann.
▶ Schritt 5: Glaubhaftmachung und eidesstattliche Versicherung (Absatz 3 Sätze 3 ff.)
Die Pflichten gelten als erfüllt, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie die Handlungen vorgenommen hat. Glaubhaftmachung bedeutet ein abgesenktes Beweismaß – es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht der Vollbeweis. Reichen die bisherigen Darlegungen und Nachweise der Behörde nicht aus, kann sie unter Fristsetzung verlangen, die Vornahme der Handlungen durch Erklärung an Eides statt glaubhaft zu machen. Dabei ist die Ausländerbehörde ausdrücklich die zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB – eine falsche eidesstattliche Versicherung ist also strafbewehrt.
⚠ Vorsicht bei der eidesstattlichen Versicherung: Wer hier unbedacht oder unter Druck eine unrichtige Erklärung an Eides statt abgibt, riskiert eine Strafbarkeit nach § 156 StGB. Lassen Sie eine solche Erklärung vor Abgabe stets anwaltlich prüfen – sowohl auf inhaltliche Richtigkeit als auch darauf, ob die geforderte Handlung überhaupt zumutbar und die Aufforderung rechtmäßig war.
⚖ Schritt 6: Die belastenden Rechtsfolgen (Absatz 5)
Absatz 5 bündelt, warum die „Duldung light" so einschneidend ist. Erstens werden die Zeiten nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Damit blockiert sie den Aufbau der Zeiten, die für humanitäre Titel und für die Aufenthaltsgewährung bei Ausbildung und Beschäftigung erforderlich sind. Zweitens darf die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden – ein faktisches Arbeitsverbot. Drittens unterliegt die betroffene Person einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG. Diese drei Folgen wirken zusammen wie eine Negativ-Spirale: keine Arbeit, kein Fortschritt zur Verfestigung, eingeschränkte Bewegungsfreiheit. Gerade weil die Folgen so massiv in die Lebensgestaltung eingreifen, ist die genaue Prüfung jeder einzelnen Tatbestandsvoraussetzung kein Formalismus, sondern unmittelbar existenziell für die betroffene Person.
Prüfraster: Liegt eine „Duldung light" zu Recht vor?
- Ist die Person überhaupt vollziehbar ausreisepflichtig?
- Wird das Abschiebungshindernis kausal durch eigenes Verhalten (Täuschung/falsche Angaben) herbeigeführt?
- Wurden konkret welche zumutbaren Passbeschaffungshandlungen unterlassen – und waren sie im Einzelfall wirklich zumutbar?
- Greift eine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 (laufendes Asylverfahren, Abschiebungsverbot § 60 Abs. 5/7)?
- Hat die Behörde auf die Pflichten ordnungsgemäß hingewiesen (Hinweispflicht)?
- Ist die geforderte Handlung – etwa Freiwilligkeitserklärung oder Wehrdienst-Erklärung – im konkreten Fall zumutbar?
- Wäre die geforderte Handlung überhaupt kausal geeignet gewesen, die Abschiebung zu ermöglichen?
4. Aktuelle Rechtslage 2026 und Reformbezug
§ 60b AufenthG gehört zu jenen Vorschriften, die der Gesetzgeber bewusst als Steuerungsinstrument konzipiert hat. Ihr erklärtes Ziel ist es, die Mitwirkung an der Identitätsklärung und Passbeschaffung zu erhöhen und damit Aufenthaltsbeendigungen zu ermöglichen, die heute am fehlenden Reisedokument scheitern. Die Norm wirkt über einen Negativ-Anreiz: Wer nicht mitwirkt, verliert Arbeitserlaubnis, Anrechnungszeiten und Bewegungsfreiheit. Wer mitwirkt, kann die Nachteile durch Heilung wieder beseitigen.
▶ Einordnung im Recht 2026
Im Jahr 2026 ist § 60b AufenthG fest in das System der Aufenthaltsbeendigung und der humanitären Bleiberechte eingebettet. Auf der einen Seite stehen die humanitären Aufenthaltstitel, die auf Vorduldungszeiten aufbauen – insbesondere § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende sowie § 25b AufenthG bei nachhaltiger Integration. Auf der anderen Seite steht die Aufenthaltsgewährung bei Ausbildung und Beschäftigung nach § 60c AufenthG, die ebenfalls bestimmte Vorduldungszeiten verlangt. § 60b AufenthG greift in dieses Gefüge ein, indem es den Zeitaufbau für genau diese Wege blockiert, solange der Zusatz besteht.
Man kann § 60b AufenthG als Gegengewicht zu den integrationsorientierten Bleiberechtsregelungen lesen. Während diese Wege Mitwirkung und Integration belohnen, sanktioniert § 60b AufenthG die fehlende Mitwirkung bei der Identitäts- und Passklärung – allerdings mit einer eingebauten Brücke zurück: der Heilung nach Absatz 4.
⚖ Verfassungsrechtliche Maßstäbe der Norm
Eine belastende Vorschrift dieser Tragweite steht unter ständiger verfassungsrechtlicher Beobachtung. Drei Maßstäbe sind hier von Gewicht. Erstens der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG): Das faktische Arbeitsverbot und die Wohnsitzauflage greifen in grundrechtlich geschützte Positionen ein und müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das legitime Ziel der Aufenthaltsbeendigung zu fördern. Greift der Zusatz bei einer Person, die ohnehin nicht abgeschoben werden kann, ist die Eignung zweifelhaft. Zweitens berührt das Arbeitsverbot mittelbar die durch Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Entfaltungsinteressen; bei Familien mit Kindern ist zudem der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz von Ehe und Familie in den Blick zu nehmen. Drittens muss die Norm dem Bestimmtheitsgebot genügen – der Gesetzgeber hat dem mit dem detaillierten Zumutbarkeitskatalog des Absatzes 3 Rechnung getragen. Diese Maßstäbe sind keine theoretische Zierde, sondern Hebel, an denen sich eine im Einzelfall unverhältnismäßige Anwendung angreifen lässt.
⚖ Kein originärer GEAS-Bezug der Norm selbst
Mit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 ist das Asylrecht in zentralen Teilen unionsrechtlich neu gerahmt. Die Begriffe des internationalen Schutzes – Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) – sind durch die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 unionsrechtlich überformt; das Verfahren prägt die Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348, die Zuständigkeit die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351.
Für die korrekte juristische Einordnung ist jedoch wichtig: § 60b AufenthG ist keine Umsetzung des GEAS und hat keinen eigenständigen unionsrechtlichen Reformbezug. Die Norm regelt die Duldung – also die Aussetzung der Abschiebung nach abgeschlossenem Verfahren – und damit einen Bereich, der dem nationalen Aufenthaltsrecht zugeordnet bleibt. Der GEAS wirkt hier nur mittelbar, nämlich über die Schnittstellen, an denen § 60b AufenthG selbst auf das Asylrecht verweist.
Diese Schnittstellen sind klar benannt: Absatz 2 Satz 2 nimmt Personen ab Stellung eines Asylantrags (§ 13 AsylG) oder Asylgesuches (§ 18 AsylG) bis zur rechtskräftigen Ablehnung von der Passbeschaffungspflicht aus. Hier kann das unionsrechtlich geprägte Asylverfahren mittelbar Bedeutung gewinnen, weil sich Beginn und Ende dieses Schutzfensters nach den asylrechtlichen Vorschriften richten. Ebenso knüpft die Ausnahme bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 an Maßstäbe an, die ihrerseits von der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 EMRK) und dem Unionsrecht beeinflusst sind.
⚠ Klarstellung gegen ein verbreitetes Missverständnis: Man sollte § 60b AufenthG nicht als „GEAS-Norm" verkaufen. Wer die „Duldung light" pauschal mit der europäischen Asylreform verknüpft, vermengt zwei verschiedene Ebenen. § 60b AufenthG ist nationales Vollstreckungsrecht; der GEAS-Bezug besteht nur über die ausdrücklichen Verweise auf das Asylverfahren und die Abschiebungsverbote.
▶ Verwaltungspraxis und Uneinheitlichkeit
In der Praxis 2026 wird § 60b AufenthG von den Ausländerbehörden der Länder unterschiedlich gehandhabt. Während manche Behörden den Zusatz zurückhaltend und nur bei klar belegter Mitwirkungsverweigerung erteilen, neigen andere zu einer extensiven Anwendung. Diese Uneinheitlichkeit ist aus anwaltlicher Sicht ein wichtiger Befund: Sie eröffnet Spielräume, in denen sich mit guter Begründung eine zu Unrecht erteilte „Duldung light" angreifen oder von vornherein vermeiden lässt. Maßgeblich sind stets die konkreten zumutbaren Handlungen und die Frage, ob die Behörde ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise der Länder können diese Praxis steuern, ersetzen aber nicht die gesetzlich geforderte Einzelfallprüfung – pauschale Vorgaben, die die Zumutbarkeitsvorbehalte des Absatzes 3 übergehen, sind ihrerseits angreifbar.
5. Verhältnis zum Asyl- und EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 60b AufenthG steht nicht isoliert, sondern ist über zahlreiche Verweise mit anderen Vorschriften verknüpft. Wer die Norm verstehen will, muss diese Bezüge kennen. Wir ordnen die wichtigsten Verhältnisse ein.
⚖ Verhältnis zu § 60a AufenthG (reguläre Duldung)
Die „Duldung light" ist dogmatisch eine Unterart der Duldung nach § 60a AufenthG. Absatz 1 spricht ausdrücklich von der „Duldung im Sinne des § 60a". Die Bescheinigung wird nach § 60a Abs. 4 ausgestellt – nur eben mit dem belastenden Zusatz. Das bedeutet: Alle allgemeinen Grundsätze der Duldung gelten weiter; § 60b AufenthG modifiziert sie lediglich durch den Zusatz und dessen Rechtsfolgen. Bei der Heilung nach Absatz 4 entfällt der Zusatz, und es verbleibt die reguläre Duldung nach § 60a AufenthG.
| Reguläre Duldung (§ 60a) | „Duldung light" (§ 60b) |
|---|---|
| Beschäftigungserlaubnis grundsätzlich möglich | Erwerbstätigkeit darf nicht erlaubt werden |
| Zeit zählt grundsätzlich als Vorduldungszeit | Keine Anrechnung als Vorduldungszeit |
| Wohnsitzauflage nach allgemeinen Regeln | Zwingende Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d |
| Aussetzung wegen nicht vertretbarer Hindernisse | Hindernis selbst zu vertreten (Täuschung/Mitwirkung) |
⚖ Verhältnis zu § 60 AufenthG und Art. 3 EMRK
§ 60 AufenthG regelt die Abschiebungsverbote. Für § 60b AufenthG ist insbesondere die Ausnahme bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 bedeutsam (Absatz 2 Satz 2). § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung, wenn der betroffenen Person im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot). § 60 Abs. 7 erfasst erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, wobei nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen einer extremen Gefahrenlage eine verfassungskonforme Anwendung in Betracht kommt.
Die gesetzliche Differenzierung in § 60b Abs. 2 Satz 2 ist hier präzise: Bei einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 entfällt die Passbeschaffungspflicht – es sei denn, das Abschiebungsverbot nach Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gründen. Diese Rückausnahme zeigt die Schutzlogik: Wer wegen drohender Misshandlung oder wegen einer Gefahr aus der Sphäre des Verfolgerstaates geschützt ist, soll sich nicht an die Heimatbehörden wenden müssen. Wer dagegen nur aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht abgeschoben werden darf, hat keinen vergleichbaren Schutzgrund gegenüber den Behörden seines Herkunftsstaates – ihm bleibt die Passbeschaffung zumutbar.
Hier zeigt sich die anerkannte Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen. § 60 Abs. 5/7 betrifft zielstaatsbezogene Gefahren (was droht im Herkunftsland?). § 60b AufenthG knüpft die Passbeschaffungspflicht daran, ob ein solcher zielstaatsbezogener Schutz besteht – und nimmt rein gesundheitliche Gründe aus, weil sie die Schutzlogik gegenüber dem Verfolgerstaat nicht tragen.
⚖ Bezug zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Hinter der Ausnahme für das laufende Asylverfahren und für Schutzberechtigte steht ein Gedanke, der auch die Genfer Flüchtlingskonvention prägt. Nach Art. 33 GFK gilt das Refoulement-Verbot – Schutzsuchende dürfen nicht in den Verfolgerstaat zurückgeschoben werden. Es wäre mit diesem Grundgedanken kaum vereinbar, von einer Person, die Verfolgung geltend macht, eine vertrauensvolle Kontaktaufnahme zu genau den Behörden zu verlangen, vor denen sie Schutz sucht. Die Freistellung von der Passbeschaffungspflicht während des Asylverfahrens und bei zielstaatsbezogenem Schutz nach § 60 Abs. 5/7 ist damit Ausdruck einer auch völkerrechtlich verankerten Schutzlogik. Für anerkannte Flüchtlinge sieht das deutsche Recht im Übrigen die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vor – eine Passbeschaffung beim Herkunftsstaat verbietet sich für diese Personengruppe von vornherein.
⚖ Verhältnis zum Asylrecht (§§ 13, 18 AsylG und §§ 3, 4 AsylG)
Während eines laufenden Asylverfahrens – ab Asylgesuch (§ 18 AsylG) oder Asylantrag (§ 13 AsylG) bis zur rechtskräftigen Ablehnung – ruht die Passbeschaffungspflicht. Das ist konsequent: Solange noch über internationalen Schutz (Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG) entschieden wird, darf von der Person nicht verlangt werden, bei genau dem Staat, vor dem sie Schutz sucht, vorstellig zu werden. Erst die rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags öffnet den Anwendungsbereich der besonderen Passbeschaffungspflicht.
Hier wirkt der GEAS mittelbar: Beginn und Ende des Schutzfensters folgen den asylverfahrensrechtlichen Maßstäben, die seit dem 12. Juni 2026 unionsrechtlich (Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348) überformt sind. Materiell ändert das nichts am Mechanismus des § 60b AufenthG, sondern nur an den Bezugsgrößen, nach denen sich das geschützte Verfahrensstadium bestimmt.
⚖ Verhältnis zu § 25a, § 25b und § 60c AufenthG (Bleiberechte)
Die praktisch wichtigste Wechselwirkung betrifft die Bleibeperspektive. § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende), § 25b AufenthG (nachhaltige Integration) und § 60c AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei Ausbildung und Beschäftigung) setzen jeweils bestimmte Vorduldungs- oder Voraufenthaltszeiten voraus. Weil Absatz 5 Satz 1 die Zeiten der „Duldung light" von der Anrechnung ausnimmt, verzögert oder verhindert sie das Erreichen dieser Schwellen. Genau deshalb ist die Heilung nach Absatz 4 so wertvoll: Sie beseitigt den Zusatz und damit – für die Zukunft – die Anrechnungssperre, sodass ab der Heilung wieder anrechenbare Duldungszeit entsteht.
▶ Verhältnis zu § 3 AufenthG und §§ 6, 15 PassG
Die besondere Passbeschaffungspflicht gilt „unbeschadet des § 3" – sie tritt also neben die allgemeine Passpflicht des § 3 AufenthG, ersetzt sie nicht. Absatz 3 Nr. 1 verweist für den Maßstab der Mitwirkung ausdrücklich „in entsprechender Weise" auf die §§ 6 und 15 des Passgesetzes. Damit wird der innerdeutsche Maßstab der Mitwirkung bei der Passausstellung sinngemäß auf die Beschaffung beim Herkunftsstaat übertragen, allerdings stets begrenzt durch den Vorbehalt der unzumutbaren Härte.
▶ Verhältnis zu § 61 AufenthG und § 84 AufenthG
Über Absatz 5 Satz 3 ist die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG zwingend mit der „Duldung light" verbunden. Über Absatz 6 finden die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG Anwendung – diese betreffen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen und deren Reichweite. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das: Bei Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit § 60b AufenthG ist § 84 AufenthG genau zu beachten, weil er darüber entscheidet, ob ein Widerspruch oder eine Klage die Vollziehbarkeit hemmt. Wo die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist, führt der Weg über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden kann.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Als vergleichsweise junge Vorschrift wirft § 60b AufenthG eine Reihe von Auslegungsfragen auf, die in der Praxis der Verwaltungsgerichte fortlaufend geklärt werden. Wir benennen die maßgeblichen Streitfelder und die anerkannten Auslegungsmaßstäbe, ohne konkrete Entscheidungen zu zitieren, deren genaue Fundstelle nicht zweifelsfrei feststeht.
⚖ Die Zumutbarkeit als zentraler Streitpunkt
Das mit Abstand wichtigste Streitfeld ist die Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkungshandlungen. Der Gesetzgeber hat den Begriff bewusst flexibel gehalten („regelmäßig zumutbar", „unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls"). Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit stets einzelfallbezogen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen. Pauschale Mitwirkungsvorwürfe ohne konkrete Benennung der unterlassenen, zumutbaren Handlung tragen die Erteilung des Zusatzes nicht.
Für die Zumutbarkeit kommt es regelmäßig darauf an, ob die geforderte Handlung tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und der Person persönlich abverlangbar ist. Eine Handlung, die objektiv aussichtslos ist – etwa weil der Herkunftsstaat erkennbar ohnehin keinen Pass ausstellt –, kann nicht ohne Weiteres als „zumutbar unterlassen" gewertet werden.
⚖ Die Freiwilligkeitserklärung (Absatz 3 Nr. 3)
Besonders umstritten ist die Reichweite der Freiwilligkeitserklärung. Sie ist nur zumutbar „im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht" und nur, „sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird". In der Praxis der Verwaltungsgerichte wird diese Einschränkung ernst genommen: Eine Erklärung, die über die rechtliche Ausreisepflicht hinausgeht oder die der Herkunftsstaat gar nicht verlangt, darf nicht gefordert werden. Für Personen, die Verfolgung geltend machen, ist die Zumutbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen, weil eine solche Erklärung gegenüber dem Verfolgerstaat eine erhebliche Belastung darstellen kann.
⚖ Die Kausalität des selbst zu vertretenden Grundes
Ein weiteres offenes Feld ist die Kausalität zwischen dem eigenen Verhalten und der Unmöglichkeit der Abschiebung. Wenn die Abschiebung aus anderen, von der Person nicht zu vertretenden Gründen ohnehin scheitert, fehlt die Ursächlichkeit der unterlassenen Mitwirkung. In der Praxis der Verwaltungsgerichte wird daher geprüft, ob die geforderte Handlung überhaupt geeignet gewesen wäre, das Abschiebungshindernis zu beseitigen. Diese hypothetische Betrachtung ist ein wirksamer Ansatzpunkt der Verteidigung.
⚖ Hinweispflicht und Verfahren
Absatz 3 Satz 2 ordnet ausdrücklich an, dass die Person auf die Pflichten hinzuweisen ist. Ob und wie diese Hinweispflicht erfüllt wurde, ist verfahrensrechtlich bedeutsam. Wird der Zusatz erteilt, ohne dass zuvor ordnungsgemäß und konkret auf die geforderten Handlungen hingewiesen wurde, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit. Ebenso ist die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung an Fristsetzung und an einen vorherigen Hinweis gebunden, dass die bisherigen Darlegungen nicht genügen.
⚖ Zuständigkeit und Verfahren: BAMF oder Ausländerbehörde?
Eine häufig unterschätzte, aber praktisch entscheidende Frage ist die Zuständigkeit. Über die Erteilung und Ausgestaltung der Duldung – und damit auch über den Zusatz nach § 60b AufenthG – entscheidet die Ausländerbehörde, nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das BAMF ist für das Asylverfahren und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 zuständig; sobald das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, liegt die Vollstreckung der Ausreisepflicht und die Erteilung der Duldung bei der örtlichen Ausländerbehörde. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil sie bestimmt, an wen ein Antrag oder ein Rechtsbehelf zu richten ist. Auch die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung und die Feststellung der Säumnis gehen von der Ausländerbehörde aus, die – wie Absatz 3 ausdrücklich klarstellt – insoweit zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB ist.
▶ Rechtsschutz: Widerspruch, Klage und Eilantrag
Wer den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" für rechtswidrig hält, ist nicht schutzlos. Der Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen. Je nach Bundesland kommt zunächst ein Widerspruch in Betracht, in anderen Ländern ist unmittelbar die Klage zum Verwaltungsgericht eröffnet. Statthaft ist regelmäßig die Anfechtung des belastenden Zusatzes; daneben kann ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Duldung ohne den Zusatz treten. Drängt die Zeit – etwa weil das Arbeitsverbot eine konkrete Beschäftigung verhindert –, ist der Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO der richtige Weg. Über allem steht die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG: Jede belastende behördliche Maßnahme muss einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein, und der Rechtsschutz muss so ausgestaltet sein, dass er nicht leerläuft. Wir achten in der Mandatsführung besonders auf die Fristen, weil ein versäumter Rechtsbehelf den belastenden Zustand verfestigen kann.
⚠ Offene Frage zur Heilungswirkung: Absatz 4 stellt klar, dass die Mitwirkungsverletzung durch Nachholen geheilt wird und der Zusatz entfällt. Zugleich bleibt nach Absatz 4 Satz 3 „Absatz 5 Satz 1" unberührt – die bereits abgelaufenen Zeiten der „Duldung light" werden also auch nach Heilung nicht rückwirkend als Vorduldungszeiten angerechnet. Die Heilung wirkt für die Zukunft, nicht in die Vergangenheit. Diese Reichweite ist sorgfältig zu beachten, wenn es um das Erreichen von Vorduldungsschwellen geht.
▶ Verfassungs- und unionsrechtliche Maßstäbe
Über allem stehen die übergeordneten Maßstäbe: der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Vertrauensschutz und – bei integrationsorientierten Konstellationen – Erwägungen zur Integrationsprognose. Diese allgemein anerkannten Grundsätze prägen die Auslegung der Zumutbarkeitsklauseln und die Kontrolle behördlicher Entscheidungen. Wo eine Aussage von gefestigter Rechtsprechung lebt, formulieren wir bewusst vorsichtig; die konkrete Subsumtion bleibt stets eine Frage des Einzelfalls und der jeweils aktuellen Spruchpraxis der zuständigen Verwaltungsgerichte.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Für die Menschen, die von § 60b AufenthG betroffen sind, entscheidet die richtige Strategie oft über Jahre der Lebensplanung. Die „Duldung light" ist belastend, aber sie ist – das ist die gute Nachricht – kein endgültiger Zustand. Der gesamte Mechanismus der Norm ist auf Verhaltensänderung und Heilung angelegt. Wer die zumutbaren Mitwirkungshandlungen nachholt, kann den Zusatz beseitigen und damit Arbeitsverbot, Anrechnungssperre und die belastende Wirkung für die Zukunft auflösen.
▶ Für Betroffene: Was zu tun ist
Der erste Schritt ist immer eine nüchterne Bestandsaufnahme: Welcher konkrete Mitwirkungsvorwurf wird erhoben? Welche Handlungen wurden angeblich unterlassen? Sind diese Handlungen im Einzelfall wirklich zumutbar – oder greift eine der Ausnahmen? Häufig stellt sich heraus, dass die betroffene Person entweder bereits alles Zumutbare getan hat oder dass die Behörde ihre Hinweispflicht nicht erfüllt hat. In beiden Fällen lässt sich die „Duldung light" angreifen.
Erste Schritte bei einer „Duldung light"
- Bescheinigung und Bescheid sorgfältig aufbewahren – der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" ist der Anknüpfungspunkt.
- Alle bisherigen Mitwirkungshandlungen dokumentieren (Termine bei der Botschaft, Anträge, Zahlungsbelege, Schriftverkehr).
- Prüfen, ob eine Ausnahme greift (laufendes Asylverfahren, Abschiebungsverbot § 60 Abs. 5/7).
- Fristen im Blick behalten – insbesondere bei Aufforderungen zur eidesstattlichen Versicherung.
- Vor Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Freiwilligkeitserklärung anwaltlichen Rat einholen.
- Realistische Heilungsstrategie entwickeln: Welche zumutbaren Handlungen können nachgeholt und glaubhaft gemacht werden?
▶ Die typischen Fehlerquellen und Fallstricke
Aus unserer Beratungspraxis kennen wir die wiederkehrenden Stolpersteine. Der häufigste Fehler ist das vorschnelle Handeln unter Druck: Wer aus Sorge um den Aufenthalt überstürzt eine Freiwilligkeitserklärung unterschreibt oder eine eidesstattliche Versicherung abgibt, kann sich schaden – sei es, weil die Erklärung gar nicht geschuldet war, sei es, weil sie inhaltlich unrichtig ist und ein strafrechtliches Risiko nach § 156 StGB begründet. Ein zweiter Fehler ist die fehlende Dokumentation: Bemühungen, die nicht belegt sind, lassen sich später kaum glaubhaft machen. Wer einen Botschaftstermin wahrnimmt, sollte sich dies bestätigen lassen; wer Gebühren zahlt, sollte die Quittung aufbewahren. Ein dritter Fallstrick ist das Übersehen der Ausnahmen: Immer wieder erhalten Personen den Zusatz, obwohl sie sich noch im Asylverfahren befinden oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht. Schließlich wird häufig die Kausalität nicht geprüft – obwohl gerade hier oft der wirksamste Einwand liegt, wenn die Rückführung ohnehin am Zielstaat scheitert.
▶ Für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber sind betroffen, denn die „Duldung light" schließt eine Beschäftigungserlaubnis aus. Wer eine geduldete Person beschäftigen oder ausbilden möchte, sollte die Bescheinigung genau prüfen: Trägt sie den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität", darf keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Lässt sich die Mitwirkungsverletzung jedoch heilen, kann nach Wegfall des Zusatzes wieder eine Beschäftigungserlaubnis in Betracht kommen. Für die Personalplanung ist es daher sinnvoll, frühzeitig zu klären, ob und wie schnell eine Heilung möglich ist. Gerade im Handwerk und in der Pflege, wo der Fachkräftemangel drückt, lohnt es sich, die rechtliche Lage einer geduldeten Bewerberin oder eines Bewerbers vor der Einstellung anwaltlich abklären zu lassen – häufig ist der Weg zur Beschäftigungserlaubnis kürzer, als es auf den ersten Blick erscheint.
▶ Für Angehörige
Angehörige spielen oft eine praktische Schlüsselrolle – etwa bei der Beschaffung von Dokumenten aus dem Herkunftsland, bei Behördengängen oder bei der Glaubhaftmachung. Hier ist Sorgfalt geboten: Erklärungen müssen wahrheitsgemäß sein, und die Belege sollten sauber dokumentiert werden. Eine koordinierte, anwaltlich begleitete Vorgehensweise erhöht die Erfolgsaussichten einer Heilung deutlich.
Unser Fazit zu § 60b AufenthG
§ 60b AufenthG ist eine belastende, aber durchdachte Norm. Ihr Kern ist nicht die dauerhafte Bestrafung, sondern der Anreiz zur Mitwirkung – mit einer eingebauten Brücke zurück über die Heilung nach Absatz 4. Entscheidend ist die genaue Prüfung der Zumutbarkeit, der Ausnahmen und der Kausalität. Wer hier strukturiert und mit der richtigen Reihenfolge vorgeht, kann die „Duldung light" häufig abwehren oder beseitigen und den Weg zu einer Verfestigung des Aufenthalts wieder öffnen.
⚖ Wie wir als Kanzlei MANDATI unterstützen
Von unserem Standort in Essen aus betreuen wir Mandantinnen und Mandanten im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit in allen Fragen des Asyl- und Aufenthaltsrechts. Bei der „Duldung light" prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Erteilung, identifizieren einschlägige Ausnahmen, entwickeln eine tragfähige Heilungsstrategie und begleiten Sie durch die erforderlichen Mitwirkungshandlungen – einschließlich der heiklen Fragen rund um eidesstattliche Versicherung und Freiwilligkeitserklärung. Wo nötig, legen wir Rechtsbehelfe ein und vertreten Sie vor den Verwaltungsgerichten.
Wenn Sie eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" erhalten haben oder eine solche befürchten, sollten Sie nicht abwarten. Je früher die Weichen richtig gestellt werden, desto eher lassen sich Arbeitsverbot, Anrechnungssperre und Wohnsitzauflage überwinden. Sie erreichen unsere Kanzlei unter der Telefonnummer 0201 - 89072240 oder in unseren Räumen in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Sprechen Sie uns an – wir verschaffen Ihnen Klarheit über Ihre Lage und Ihre Handlungsmöglichkeiten.
Bescheinigung und Vorwurf prüfen
Klären Sie zuerst, ob Ihre Duldungsbescheinigung tatsächlich den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" trägt und welcher konkrete Mitwirkungsvorwurf erhoben wird. Lassen Sie sich von der Ausländerbehörde benennen, welche zumutbaren Handlungen angeblich unterlassen wurden – ein pauschaler Vorwurf genügt nicht.
Ausnahmen und Zumutbarkeit prüfen
Prüfen Sie, ob eine Ausnahme nach § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG greift – etwa ein laufendes Asylverfahren oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Prüfen Sie zugleich, ob die geforderten Passbeschaffungshandlungen im Einzelfall überhaupt zumutbar und erfolgversprechend waren.
Mitwirkung dokumentieren und glaubhaft machen
Sammeln Sie alle Nachweise Ihrer bisherigen Bemühungen: Termine bei der Botschaft, gestellte Anträge, Zahlungsbelege für Gebühren und Schriftverkehr. Nach § 60b Abs. 3 genügt die Glaubhaftmachung – also die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass Sie die Handlungen vorgenommen haben.
Heilung nach Absatz 4 vorbereiten
Entwickeln Sie eine konkrete Heilungsstrategie: Welche zumutbaren Handlungen können Sie nachholen, um die Mitwirkungsverletzung zu heilen? Mit dem Nachholen entfällt der Zusatz, und für die Zukunft entstehen wieder anrechenbare Duldungszeiten – wichtig für humanitäre Titel nach § 25a, § 25b und § 60c AufenthG.
Rechtsbehelfe und Fristen wahren
Beachten Sie die verfahrensrechtlichen Wirkungen nach § 84 AufenthG und reagieren Sie fristgerecht auf Aufforderungen zur eidesstattlichen Versicherung. Lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Erteilung anwaltlich prüfen und legen Sie, wo geboten, rechtzeitig Widerspruch oder Klage ein.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Duldung light" nach § 60b AufenthG?
„Duldung light" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG. Es handelt sich um eine besonders ausgestaltete, abgewertete Variante der Duldung nach § 60a AufenthG. Sie wird erteilt, wenn die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen scheitert – etwa wegen Täuschung über die Identität oder verweigerter Passbeschaffung. Sie ist mit einem Arbeitsverbot, einer Anrechnungssperre und einer Wohnsitzauflage verbunden.
Wann wird eine Duldung nach § 60b AufenthG erteilt?
Die Duldung mit dem Zusatz wird erteilt, wenn eine Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und ihre Abschiebung aus von ihr selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, falsche Angaben macht oder die ihr zumutbaren Handlungen zur Passbeschaffung nach § 60b Abs. 2 und 3 AufenthG nicht vornimmt.
Darf ich mit einer Duldung nach § 60b AufenthG arbeiten?
Nein. Nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG darf einer Person mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Das gilt, solange der Zusatz besteht. Wird die Mitwirkungsverletzung nach Absatz 4 geheilt und der Zusatz gestrichen, kann nach allgemeinen Regeln wieder eine Beschäftigungserlaubnis in Betracht kommen.
Kann ich die „Duldung light" wieder loswerden?
Ja. § 60b Abs. 4 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass Sie die unterlassenen zumutbaren Handlungen jederzeit nachholen können. Dadurch wird die Verletzung der Mitwirkungspflicht geheilt, und die Bescheinigung ist ohne den Zusatz auszustellen. Beachten Sie jedoch: Die bereits abgelaufenen Zeiten der „Duldung light" bleiben auch nach Heilung von der Anrechnung als Vorduldungszeit ausgenommen.
Zählt die Zeit der „Duldung light" für eine spätere Bleiberechtsregelung?
Nein. Nach § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG werden die Zeiten der Duldung mit dem Zusatz nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Das blockiert das Erreichen der Schwellen für humanitäre Titel wie § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche), § 25b AufenthG (nachhaltige Integration) und § 60c AufenthG (Ausbildung/Beschäftigung). Erst nach Heilung entsteht für die Zukunft wieder anrechenbare Zeit.
Gilt die Passbeschaffungspflicht auch im laufenden Asylverfahren?
Nein. Nach § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfällt die besondere Passbeschaffungspflicht ab Stellung eines Asylgesuches (§ 18 AsylG) oder Asylantrags (§ 13 AsylG) bis zur rechtskräftigen Ablehnung. Solange über Ihren Schutz entschieden wird, dürfen Sie nicht verpflichtet werden, sich an die Behörden Ihres Herkunftsstaates zu wenden.
Was gilt bei einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG?
Liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (i. V. m. Art. 3 EMRK) oder § 60 Abs. 7 AufenthG vor, entfällt die Passbeschaffungspflicht ebenfalls. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Abschiebungsverbot nach Absatz 7 allein auf gesundheitlichen Gründen beruht – dann bleibt die Passbeschaffung zumutbar, weil hier kein Schutzgrund gegenüber dem Herkunftsstaat besteht.
Welche Handlungen sind nach § 60b Abs. 3 AufenthG zumutbar?
Der Katalog des Absatzes 3 nennt unter anderem die Mitwirkung an der Passausstellung entsprechend §§ 6, 15 PassG, die persönliche Vorsprache und Anhörung bei den Herkunftsbehörden, das Anfertigen von Lichtbildern, die Abgabe von Fingerabdrücken, eine Freiwilligkeitserklärung sowie die Zahlung der Gebühren. Jede dieser Handlungen steht jedoch unter einem Zumutbarkeits- oder Härtevorbehalt und ist im Einzelfall zu prüfen.
Muss ich eine eidesstattliche Versicherung abgeben?
Die Ausländerbehörde kann Sie nach § 60b Abs. 3 unter Fristsetzung auffordern, die Vornahme der geforderten Handlungen durch Erklärung an Eides statt glaubhaft zu machen – zuvor muss sie aber darauf hinweisen, dass Ihre bisherigen Nachweise nicht ausreichen. Achtung: Die Behörde ist insoweit zuständige Stelle im Sinne des § 156 StGB; eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Lassen Sie eine solche Erklärung vorher anwaltlich prüfen.
Hat § 60b AufenthG mit der EU-Asylreform (GEAS) zu tun?
Nur mittelbar. § 60b AufenthG ist nationales Vollstreckungsrecht und keine Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das am 12. Juni 2026 in Kraft getreten ist. Ein Bezug zum GEAS besteht lediglich über die Verweise auf das Asylverfahren (§§ 13, 18 AsylG) und die Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, deren Maßstäbe ihrerseits unions- und konventionsrechtlich geprägt sind.
Was kann ich gegen eine zu Unrecht erteilte „Duldung light" tun?
Sie können die Rechtmäßigkeit der Erteilung überprüfen lassen. Häufige Ansatzpunkte sind: fehlende Kausalität zwischen Ihrem Verhalten und der Unmöglichkeit der Abschiebung, Unzumutbarkeit der geforderten Handlungen, das Eingreifen einer Ausnahme oder eine verletzte Hinweispflicht. Beachten Sie die Verfahrenswirkungen des § 84 AufenthG und lassen Sie Fristen und Rechtsbehelfe anwaltlich prüfen.
Wir sind in Essen – sind Sie auch bundesweit tätig?
Ja. Die Kanzlei MANDATI hat ihren Sitz in Essen, Hindenburgstr. 23, und betreut Mandantinnen und Mandanten im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit in allen Fragen des Asyl- und Aufenthaltsrechts. Bei einer Duldung nach § 60b AufenthG prüfen wir Ihre Lage, entwickeln eine Heilungsstrategie und vertreten Sie gegenüber Behörden und Verwaltungsgerichten.
Was bedeutet die „Duldung light" nach § 60b AufenthG konkret?
Die „Duldung light" ist eine besonders belastende Form der Duldung. Sie wird vollziehbar ausreisepflichtigen Personen erteilt, wenn die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann – etwa wegen Täuschung über die Identität oder unterlassener Passbeschaffung. Folgen sind das faktische Arbeitsverbot, die fehlende Anrechnung als Vorduldungszeit und eine Wohnsitzauflage. Der Zusatz kann jedoch durch Nachholen der zumutbaren Mitwirkungshandlungen wieder entfallen.
Kann ich die „Duldung light" wieder loswerden?
Ja. § 60b Abs. 4 AufenthG sieht ausdrücklich eine Heilung vor: Holen Sie die zumutbaren Mitwirkungshandlungen nach und machen Sie diese glaubhaft, entfällt der Zusatz und es verbleibt eine reguläre Duldung. Die Heilung wirkt allerdings nur für die Zukunft – bereits abgelaufene Zeiten der „Duldung light" werden nicht rückwirkend als Vorduldungszeit angerechnet. Eine sorgfältig geplante Reihenfolge der Mitwirkungshandlungen ist hier entscheidend.
Duldung nach § 60b AufenthG erhalten? Wir prüfen Ihre Lage.
Eine „Duldung light\" nach § 60b AufenthG ist belastend, aber selten endgültig. Die Kanzlei MANDATI in Essen prüft bundesweit, ob die Erteilung rechtmäßig war, welche Ausnahmen greifen und wie sich die Mitwirkungsverletzung heilen lässt – einschließlich Arbeitsverbot, Anrechnungssperre und Wohnsitzauflage. Vereinbaren Sie eine anwaltliche Ersteinschätzung im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Rufen Sie uns an unter 0201 - 89072240 oder schreiben Sie uns.
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