Entgelttransparenzgesetz: Ihr Auskunftsanspruch auf gleiches Gehalt (2026)
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Ihnen als Arbeitnehmerin in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch: Sie erfahren das Median-Vergleichsentgelt männlicher Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Liegt Ihr Gehalt darunter, ist das ein Indiz für Geschlechtsdiskriminierung – und der Arbeitgeber muss sich rechtfertigen.
Die Kanzlei MANDATI in Essen begleitet Frauen im Ruhrgebiet bei Auskunftsanfrage, Auswertung und der Durchsetzung von Nachzahlung und Entschädigung. Wir kennen die kurzen Fristen und sichern Ihre Ansprüche, bevor sie verfallen.
Dieser Ratgeber wurde von Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei MANDATI in Essen, auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung erstellt. Die Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmerinnen im gesamten Ruhrgebiet und in ganz NRW.
- 1. Was ist der Zweck des Entgelttransparenzgesetzes?
- 2. Wer hat den individuellen Auskunftsanspruch (§§ 10-16)?
- 3. Welche Voraussetzungen muss Ihre Vergleichstätigkeit erfüllen?
- 4. Wie stellen Sie die Auskunftsanfrage richtig?
- 5. Was verrät Ihnen die Auskunft konkret?
- 6. Wann bleibt die Auskunft leer? Die 6-Personen-Regel
- 7. Wer beantwortet Ihre Anfrage – Betriebsrat oder Arbeitgeber?
- 8. Folgen bei Verweigerung: die Beweislastumkehr
- 9. Was die Auskunft nicht leistet
- 10. EU-Richtlinie 2023/970 ab Juni 2026: der Ausblick
- 11. EntgTranspG heute vs. EU-Richtlinie künftig im Vergleich
- 12. Was tun bei einer festgestellten Lohnlücke?
- 13. Welche Fristen müssen Sie unbedingt kennen?
- 14. Praxis im Ruhrgebiet: Auskunft und Klage am Arbeitsgericht Essen
- 15. Fazit und Ihre nächsten Schritte
- Häufige Fragen (FAQ)
- Kontakt zur Kanzlei MANDATI
1. Was ist der Zweck des Entgelttransparenzgesetzes?
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll den Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit" durchsetzbar machen. Es gibt Ihnen als Beschäftigter ein Werkzeug, um eine bislang verborgene Lohnlücke sichtbar zu machen. Das Gesetz ist seit dem 6. Juli 2017 in Kraft; der individuelle Auskunftsanspruch konnte erstmals ab dem 6. Januar 2018 geltend gemacht werden.
Der gesetzliche Kern ist das Entgeltgleichheitsgebot nach § 7 EntgTranspG: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf kein geringeres Entgelt wegen des Geschlechts vereinbart oder gezahlt werden. Flankiert wird das durch das Benachteiligungsverbot des § 3 EntgTranspG und – primärrechtlich – durch Art. 157 AEUV, der unmittelbar auch gegenüber privaten Arbeitgebern gilt. Transparenz ist dabei nur das Mittel: Wer nicht weiß, was Kollegen verdienen, kann eine Benachteiligung weder erkennen noch beweisen.
Das EntgTranspG verschafft Ihnen Information – nicht automatisch mehr Geld. Es ist der erste Schritt, um einen Equal-Pay-Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 7 EntgTranspG i. V. m. § 611a BGB überhaupt belegbar zu machen.
2. Wer hat den individuellen Auskunftsanspruch (§§ 10-16)?
Den individuellen Auskunftsanspruch nach §§ 10 bis 16 EntgTranspG haben grundsätzlich alle Beschäftigten – aber nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Entscheidend ist der Arbeitgeber, nicht der einzelne Standort. Das ist ein häufiges Missverständnis: Wer in einer kleinen Filiale eines großen Konzerns arbeitet, kann den Anspruch trotzdem haben, weil es auf die Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers ankommt.
Berechtigt sind alle Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 2 EntgTranspG. Das Bundesarbeitsgericht legt den Arbeitnehmerbegriff europarechtlich weit aus: Selbst eine arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt war auskunftsberechtigt (BAG, 25.06.2020 – 8 AZR 145/19). Sie müssen also nicht zwingend „klassische" Festangestellte sein, um die Auskunft verlangen zu können.
Achtung: Unterhalb von 200 Beschäftigten greift der individuelle Auskunftsanspruch nicht. Das heißt aber nicht, dass Sie rechtlos sind – ein Equal-Pay-Anspruch nach Art. 157 AEUV und das Benachteiligungsverbot des AGG gelten unabhängig von der Betriebsgröße.
3. Welche Voraussetzungen muss Ihre Vergleichstätigkeit erfüllen?
Sie müssen in Ihrer Anfrage eine Vergleichstätigkeit benennen, die mit Ihrer eigenen gleich oder gleichwertig ist. Maßstab ist nicht die identische Stellenbezeichnung, sondern eine inhaltliche Bewertung anhand objektiver Faktoren: Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen, Qualifikation, Belastung und Verantwortung. Zwei Tätigkeiten können also „gleichwertig" sein, obwohl sie unterschiedlich heißen.
Damit der Arbeitgeber überhaupt ein Median-Vergleichsentgelt nennen muss, braucht es eine Vergleichsgruppe von mindestens sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts mit dieser gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG). Diese „6-Personen-Schwelle" dient dem Datenschutz: Bei kleineren Gruppen ließe sich auf einzelne Gehälter zurückrechnen.
Diese Punkte sollten Sie vor der Anfrage klären
- Hat Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 200 Beschäftigte?
- Welche konkrete Vergleichstätigkeit ist Ihrer gleich oder gleichwertig?
- Arbeiten dort mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts?
- Welche bis zu zwei Entgeltbestandteile (z. B. Grundgehalt, Boni) wollen Sie zusätzlich abfragen?
- Ist Ihr Arbeitgeber tarifgebunden oder nicht? Davon hängt der Antwortweg ab.
4. Wie stellen Sie die Auskunftsanfrage richtig?
Die Anfrage müssen Sie in Textform stellen (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG) – also schriftlich, etwa per E-Mail oder Brief. Darin benennen Sie die Vergleichstätigkeit und – wenn Sie möchten – bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile. Eine erneute Anfrage ist grundsätzlich erst nach zwei Jahren wieder möglich, früher nur bei wesentlich veränderten Voraussetzungen.
Betriebsgröße prüfen
Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 200 Beschäftigte hat – maßgeblich ist der Arbeitgeber insgesamt, nicht Ihr Standort.
Vergleichstätigkeit bestimmen
Beschreiben Sie eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, in der mindestens sechs Männer (bzw. Personen des anderen Geschlechts) arbeiten.
Anfrage in Textform stellen
Richten Sie die Anfrage an den Betriebsrat (bei Tarifbindung) oder den Arbeitgeber. Benennen Sie die Vergleichstätigkeit und bis zu zwei Entgeltbestandteile.
Frist notieren und Antwort auswerten
Die Auskunft muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Vergleichen Sie das genannte Median-Entgelt mit Ihrem eigenen – und lassen Sie das Ergebnis anwaltlich prüfen.
Wie Sie aus der reinen Information einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch machen, erklären wir ausführlich im Ratgeber zum Gender Pay Gap mit gleichem Entgelt und Nachzahlung.
5. Was verrät Ihnen die Auskunft konkret?
Die Auskunft nennt Ihnen das Vergleichsentgelt – das ist der Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der Beschäftigten des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit, hochgerechnet auf ein Vollzeitäquivalent (§ 11 Abs. 3 EntgTranspG). Zusätzlich erfahren Sie das Kriterium und das Verfahren der Entgeltfestlegung – also nach welchen Regeln Ihr Gehalt und das der Vergleichsgruppe bestimmt werden.
Wichtig ist das Wort Median: Das ist nicht der Durchschnitt, sondern der „mittlere" Wert, bei dem genau die Hälfte der Vergleichsgruppe mehr und die Hälfte weniger verdient. Der Median wurde bewusst gewählt, weil ihn einzelne Ausreißer-Gehälter weniger verzerren. Zusätzlich erhalten Sie Auskunft zu den von Ihnen benannten bis zu zwei Entgeltbestandteilen, etwa zum Grundgehalt oder zu Zulagen.
Ihr Bruttogrundgehalt: 3.500 €. Median der Vergleichsgruppe: 4.140 €. Die Differenz von 640 € monatlich ist ein Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung – mehr dazu in Abschnitt 8.
6. Wann bleibt die Auskunft leer? Die 6-Personen-Regel
Der Median wird nur genannt, wenn die Vergleichsgruppe aus mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts besteht. Liegt die Zahl darunter, muss der Arbeitgeber kein Vergleichsentgelt mitteilen – aus Datenschutzgründen, weil sich sonst Einzelgehälter rekonstruieren ließen.
Das ist der zentrale Schwachpunkt des Gesetzes: In stark geschlechtshomogenen Bereichen – etwa wenn nur wenige Männer in einer überwiegend von Frauen ausgeübten Tätigkeit arbeiten – läuft der Anspruch faktisch leer. In solchen Fällen ist der Weg über einen direkten Equal-Pay-Vergleich nach Art. 157 AEUV oft tragfähiger: Das BAG hat klargestellt, dass auch eine einzelne männliche Vergleichsperson ein Indiz begründen kann (BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19).
Achtung: Eine „leere" Auskunft bedeutet nicht, dass keine Diskriminierung vorliegt – sie zeigt nur, dass das EntgTranspG hier an seine Grenzen stößt. Lassen Sie dann prüfen, ob ein konkreter Einzelvergleich möglich ist.
7. Wer beantwortet Ihre Anfrage – Betriebsrat oder Arbeitgeber?
Der Antwortweg hängt davon ab, ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden bzw. tarifanwendend ist. Bei Tarifbindung (§ 14 EntgTranspG) läuft die Anfrage grundsätzlich über den Betriebsrat, sofern vorhanden; der Arbeitgeber kann die Beantwortung aber an sich ziehen. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern (§ 15 EntgTranspG) antwortet der Arbeitgeber selbst und informiert den Betriebsrat.
Die Antwortfrist beträgt drei Monate ab Zugang Ihrer Anfrage. Erfolgt die Auskunft nicht rechtzeitig, muss der Arbeitgeber dies begründen und nachholen. Wichtig: Es gilt ein Maßregelungsverbot – Sie dürfen wegen der Geltendmachung des Anspruchs nicht benachteiligt werden. Wer Sie deshalb schlechter behandelt, riskiert seinerseits Ansprüche nach dem AGG.
8. Folgen bei Verweigerung: die Beweislastumkehr
Verweigert ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber die Auskunft, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG). Schweigen wird also teuer: Aus dem Versäumnis wird ein prozessualer Nachteil für den Arbeitgeber.
Noch wichtiger ist die Wirkung der erteilten Auskunft: Liegt Ihr eigenes Entgelt unter dem mitgeteilten Median-Vergleichsentgelt, begründet das nach dem BAG regelmäßig die widerlegbare Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 22 AGG analog, BAG 21.01.2021 – 8 AZR 488/19). Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Differenz auf objektiven, geschlechtsneutralen Gründen beruht – etwa auf Berufserfahrung, Qualifikation oder Dienstalter. Ein bloßer Verweis auf „Tarifautomatik" oder „besseres Verhandeln" genügt nicht.
Eine Vertriebsmitarbeiterin verdiente 3.500 € Grundgehalt, ihr männlicher Kollege nach Verhandlung 4.500 €. Das BAG entschied: „Verhandlungsgeschick" ist kein objektiver Rechtfertigungsgrund. Die Frau erhielt Nachzahlung der Differenz plus 2.000 € Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
9. Was die Auskunft nicht leistet
Der Auskunftsanspruch verschafft Ihnen Information, aber keinen automatischen Zahlungsanspruch. Sie erfahren einen Median, keine Einzelgehälter. Und die Auskunft allein bewirkt noch keine Gehaltsanpassung – sie ist die Grundlage, auf der Sie einen Equal-Pay-Anspruch geltend machen.
Drei Grenzen sollten Sie kennen: Erstens gilt der Anspruch nur ab 200 Beschäftigten. Zweitens bleibt die Median-Angabe bei weniger als sechs Vergleichspersonen aus. Drittens ersetzt die Auskunft nicht die rechtliche Bewertung, ob Ihre Tätigkeit tatsächlich „gleichwertig" ist und ob die Gehaltsdifferenz wirklich am Geschlecht liegt. Genau hier setzt anwaltliche Beratung an. Wie eine Lohndiskriminierung systematisch nachgewiesen wird, vertiefen wir im Überblicksbeitrag Gleichbehandlung & Equal Pay: Rechte von Frauen im Job.
10. EU-Richtlinie 2023/970 ab Juni 2026: der Ausblick
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 verschärft den Schutz erheblich – ihre Umsetzungsfrist endete am 7. Juni 2026. Sie bringt unter anderem einen Auskunftsanspruch für alle Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße (Wegfall der 200-Schwelle), eine Pflicht zur Gehaltsangabe in Stellenausschreibungen, ein Verbot der Frage nach der Gehaltshistorie sowie gestaffelte Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten und eine verschärfte Beweislastumkehr (Art. 18 der Richtlinie).
Entscheidend für die Praxis 2026: Deutschland hat die Frist nicht fristgerecht umgesetzt. Ein verabschiedetes Umsetzungsgesetz liegt zum Stichtag nicht vor; die Kabinettsbefassung wurde voraussichtlich auf August 2026 verschoben, verbindliche nationale Regelungen werden eher 2027 erwartet. Das ist politisch im Fluss und sollte vor jeder Beratung aktuell geprüft werden.
Achtung: Bis zum deutschen Umsetzungsgesetz gilt weiterhin das alte EntgTranspG. Gegen private Arbeitgeber entfaltet die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung – nur öffentliche Arbeitgeber sind ab Fristablauf vertikal gebunden. Für alle Gerichte gilt aber die richtlinienkonforme Auslegung des bestehenden Rechts (AGG, EntgTranspG).
11. EntgTranspG heute vs. EU-Richtlinie künftig im Vergleich
Die EU-Richtlinie geht in fast allen Punkten über das deutsche Recht hinaus. Die folgende Tabelle zeigt, was heute gilt – und worauf Sie sich künftig einstellen sollten.
| Kriterium | EntgTranspG (Stand 2026 geltend) | EU-Richtlinie 2023/970 (künftig) |
|---|---|---|
| Schwellenwert Auskunft | nur über 200 Beschäftigte | für alle Beschäftigten, unabhängig von der Größe |
| Antwortfrist | 3 Monate | 2 Monate |
| Gehalt in Stellenanzeige | keine Pflicht | Einstiegsgehalt/-spanne verpflichtend |
| Frage nach Vorgehalt | nicht ausdrücklich verboten | ausdrücklich verboten |
| Berichtspflicht ab | 500 Beschäftigte | gestaffelt ab 100 Beschäftigte |
| Gemeinsame Entgeltbewertung | keine | Pflicht bei Lohngefälle ≥ 5 % |
| Beweislast | Umkehr bei Verweigerung (§ 15 Abs. 5) | erweiterte Umkehr (Art. 18) |
12. Was tun bei einer festgestellten Lohnlücke?
Liegt Ihr Gehalt unter dem Median, spricht eine widerlegbare Vermutung für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung – gelingt dem Arbeitgeber keine objektive, geschlechtsneutrale Rechtfertigung, besteht regelmäßig Anspruch auf Anpassung „nach oben", also auf das höhere, diskriminierungsfreie Entgelt, plus mögliche Entschädigung. Die Anspruchsgrundlagen sind Art. 157 AEUV und § 7 EntgTranspG i. V. m. § 611a BGB für die Entgeltnachzahlung sowie § 15 Abs. 2 AGG für die Entschädigung des immateriellen Schadens und § 15 Abs. 1 AGG für den materiellen Schaden (dieser setzt Verschulden voraus).
Praktisch bedeutet das: Gelingt dem Arbeitgeber die Rechtfertigung nicht, können Sie die Differenz zum Median rückwirkend nachfordern. Entgeltnachzahlungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB); zusätzlich können tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen gelten, deren Wirksamkeit aber AGG-konform zu prüfen ist. Welche Schritte sich bei Diskriminierung lohnen, beschreibt auch unser Beitrag zum AGG-Verstoß und Diskriminierung im Arbeitsrecht.
MANDATI-Fazit zum Auskunftsanspruch
Der Auskunftsanspruch ist Ihr stärkster Hebel, um eine verdeckte Lohnlücke ans Licht zu bringen – aber er entfaltet seine Wirkung erst durch konsequente Auswertung und rechtzeitige Geltendmachung. Liegt Ihr Gehalt unter dem Median, ist das ein gewichtiges Indiz, das den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt; eine Erfolgsgarantie ist damit nicht verbunden, denn der Arbeitgeber kann die Vermutung mit objektiven Gründen widerlegen. Wer hier zögert oder Fristen verstreichen lässt, verschenkt jedoch eine starke Position. Lassen Sie die Auskunft anwaltlich prüfen, bevor Sie verhandeln oder klagen – die Beweislast spielt dann für Sie.
13. Welche Fristen müssen Sie unbedingt kennen?
Bei Entschädigungsansprüchen nach dem AGG gilt eine kurze Doppelfrist – sie ist der häufigste Grund, warum berechtigte Ansprüche scheitern. Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen Sie den Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Anschließend bleiben Ihnen nach § 61b Abs. 1 ArbGG nur drei Monate, um Klage beim Arbeitsgericht zu erheben.
Eine wichtige Erleichterung gibt es bei fortlaufender diskriminierender Lohnzahlung: Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist hier erst mit Beendigung des „Dauertatbestands"; Sie müssen nicht jede einzelne Monatsdifferenz separat anmelden. Diese Abgrenzung ist heikel und sollte nicht ohne Rechtsrat vorgenommen werden.
Fristen im Überblick
- 3 Monate: Antwortfrist des Arbeitgebers auf die Auskunftsanfrage (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG)
- 2 Monate: schriftliche Geltendmachung der AGG-Entschädigung (§ 15 Abs. 4 AGG)
- 3 Monate: Klage ab schriftlicher Geltendmachung (§ 61b ArbGG)
- 3 Jahre: regelmäßige Verjährung der Entgeltnachzahlung (§§ 195, 199 BGB)
- 2 Jahre: Sperrfrist bis zur erneuten Auskunftsanfrage (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG)
14. Praxis im Ruhrgebiet: Auskunft und Klage am Arbeitsgericht Essen
Im Ruhrgebiet betrifft der Auskunftsanspruch besonders Beschäftigte großer Arbeitgeber – Industrie, Logistik, Handel, Energie und Gesundheitswesen –, bei denen die 200er-Schwelle regelmäßig überschritten ist. Gerade in Essen, Bochum, Dortmund und Duisburg sitzen Konzerne und Klinikträger, deren Standorte für sich klein wirken, beim Arbeitgeber insgesamt aber weit über 200 Beschäftigte zählen. Genau das wird oft unterschätzt.
Für gerichtliche Auseinandersetzungen ist in der Regel das Arbeitsgericht Essen örtlich zuständig, wenn Ihr Arbeitsort oder der Sitz des Arbeitgebers im Essener Gerichtsbezirk liegt. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz an der Hindenburgstraße 23 in 45127 Essen vertritt Arbeitnehmerinnen aus dem gesamten Ruhrgebiet – von der ersten Auskunftsanfrage über die Auswertung des Median-Entgelts bis zur Klage auf Nachzahlung und Entschädigung. Wir sichern dabei zuerst die Fristen und prüfen anschließend, ob ein Median-Vergleich nach dem EntgTranspG oder ein Einzelvergleich nach Art. 157 AEUV der bessere Weg ist.
Ob Stahlstandort, Universitätsklinik oder Großhändler – im Ruhrgebiet gibt es viele Arbeitgeber, bei denen der Auskunftsanspruch greift. Wir kennen die typischen Vergütungsstrukturen und Haus-Tarifverträge der Region und ordnen Ihre Auskunft realistisch ein.
15. Fazit und Ihre nächsten Schritte
Das Entgelttransparenzgesetz ist kein Selbstläufer, aber ein wirksames Werkzeug – wenn Sie es richtig einsetzen. Prüfen Sie die Betriebsgröße, formulieren Sie die Vergleichstätigkeit präzise und werten Sie das Median-Entgelt sorgfältig aus. Liegt Ihr Gehalt darunter, kehrt sich die Beweislast zu Ihren Gunsten: Der Arbeitgeber muss die Differenz objektiv und geschlechtsneutral rechtfertigen.
Wer die kurzen AGG-Fristen kennt und die Auskunft anwaltlich auswerten lässt, verhandelt aus einer starken Position. Mit Blick auf die EU-Richtlinie 2023/970 wird Entgelttransparenz künftig noch schlagkräftiger – das deutsche Umsetzungsgesetz steht 2026 jedoch noch aus. Die Kanzlei MANDATI in Essen begleitet Sie durch beide Rechtslagen und setzt Ihre Ansprüche im gesamten Ruhrgebiet durch. Einen Gesamtüberblick über alle Themen finden Sie bei den MANDATI-Ratgebern zum Arbeitsrecht.
Auskunft erhalten? Lassen Sie Ihr Median-Entgelt jetzt prüfen
Liegt Ihr Gehalt unter dem mitgeteilten Median, kehrt sich die Beweislast zu Ihren Gunsten um – doch die AGG-Frist von nur zwei Monaten läuft. Die Kanzlei MANDATI in Essen wertet Ihre Auskunft aus und sichert Ihre Ansprüche. Rufen Sie an: 0201 890 722 40.
Beratung anfragen →16. Häufige Fragen (FAQ)
Ab welcher Betriebsgröße habe ich einen Auskunftsanspruch?
Der individuelle Auskunftsanspruch nach §§ 10-16 EntgTranspG besteht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber. Maßgeblich ist der gesamte Arbeitgeber, nicht Ihr einzelner Standort.
Was genau erfahre ich durch die Auskunft?
Sie erfahren das Median-Vergleichsentgelt männlicher Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit sowie die Kriterien der Entgeltfestlegung und Auskunft zu bis zu zwei von Ihnen benannten Entgeltbestandteilen. Einzelgehälter werden nicht genannt.
Warum bekomme ich manchmal keine Median-Angabe?
Der Median wird nur mitgeteilt, wenn die Vergleichsgruppe aus mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts besteht (§ 12 Abs. 3 EntgTranspG). Bei weniger Personen bleibt die Angabe aus Datenschutzgründen aus.
In welcher Form muss ich die Anfrage stellen?
Die Anfrage muss in Textform erfolgen, also schriftlich per E-Mail oder Brief, unter Benennung der Vergleichstätigkeit. Eine erneute Anfrage ist grundsätzlich erst nach zwei Jahren möglich.
Wer muss meine Anfrage beantworten?
Bei tarifgebundenen Arbeitgebern läuft die Anfrage grundsätzlich über den Betriebsrat (§ 14 EntgTranspG), bei nicht tarifgebundenen antwortet der Arbeitgeber selbst (§ 15 EntgTranspG). Die Antwortfrist beträgt drei Monate.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert?
Verweigert ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber die Auskunft, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG). Das Schweigen wirkt sich also zu seinen Lasten aus.
Mein Gehalt liegt unter dem Median - was bedeutet das?
Ein Gehalt unter dem mitgeteilten Median begründet nach dem BAG (8 AZR 488/19) regelmäßig die widerlegbare Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Der Arbeitgeber muss die Differenz objektiv und geschlechtsneutral rechtfertigen.
Rechtfertigt besseres Verhandeln des Kollegen ein höheres Gehalt?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 entschieden (8 AZR 450/21), dass Verhandlungsgeschick kein objektives, geschlechtsneutrales Kriterium ist und eine Lohndifferenz nicht rechtfertigt.
Welche Ansprüche habe ich bei einer Lohnlücke?
Gelingt dem Arbeitgeber keine objektive Rechtfertigung, können Sie Anpassung auf das höhere, diskriminierungsfreie Entgelt nach Art. 157 AEUV und § 7 EntgTranspG verlangen sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Nachzahlungen verjähren regelmäßig in drei Jahren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Entschädigung müssen Sie binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG) und binnen drei Monaten Klage erheben (§ 61b ArbGG). Versäumte Fristen führen meist zum Anspruchsverlust.
Ändert die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2026 etwas für mich?
Die Richtlinie 2023/970 sieht unter anderem einen Auskunftsanspruch unabhängig von der Betriebsgröße vor. Deutschland hat die Frist (7. Juni 2026) jedoch nicht umgesetzt; bis zum nationalen Gesetz gilt weiter das alte EntgTranspG, ergänzt um richtlinienkonforme Auslegung.
Habe ich auch unter 200 Beschäftigten Rechte?
Ja. Der individuelle Auskunftsanspruch entfällt zwar, aber das Verbot der Entgeltdiskriminierung nach Art. 157 AEUV und dem AGG gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Ein Einzelvergleich mit einem Kollegen ist möglich.
Wo finde ich einen Anwalt für Entgelttransparenz in Essen?
Die Kanzlei MANDATI, Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht in Essen, berät Sie in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Termine vereinbaren Sie unter 0201 890 722 40.
Gibt es Equal-Pay-Beratung in meiner Nähe im Ruhrgebiet?
Ja. MANDATI berät und vertritt Arbeitnehmerinnen in Essen, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen, Mülheim und in ganz NRW.
Wie finde ich die Kanzlei MANDATI auf Google Maps?
Geben Sie bei Google Maps die Adresse Hindenburgstr. 23, 45127 Essen ein. Die Kanzlei MANDATI ist dort zentral in Essen zu finden.
- Arbeitsrecht für Frauen 2026 – Ihre Rechte im Job (Überblick)
- Gleichbehandlung & Equal Pay: Rechte von Frauen im Job
- Gender Pay Gap – gleiches Entgelt, Nachzahlung, Klage
- Diskriminierung bei Beförderung & Bewerbung – § 15 AGG
- AGG-Verstoß und Diskriminierung im Arbeitsrecht
- Alle MANDATI-Ratgeber zum Arbeitsrecht
17. Ihre Kanzlei für Entgelttransparenz & Auskunftsanspruch in Essen und ganz NRW
Die Kanzlei MANDATI in Essen vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht – von der Erstberatung bis zur Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Essen und bundesweit.
MANDATI Rechtsanwälte – Ihr Anwalt für Entgelttransparenz & Auskunftsanspruch in Essen und dem gesamten Ruhrgebiet. Persönliche Beratung vor Ort oder mandatsbezogen bundesweit.
Hindenburgstr. 23, 45127 Essen, Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0201 – 890 722 40 · E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Mo–Fr 9–18 Uhr
Einzugsgebiete / „in der Nähe":
- Essen
- Bochum
- Dortmund
- Düsseldorf
- Duisburg
- Mülheim a. d. Ruhr
- Oberhausen
- Gelsenkirchen
- Köln
Kanzlei MANDATI
Hindenburgstr. 23
45127 Essen
Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0201 – 890 722 40
E-Mail: [email protected]
Arbeitsgerichte in der Region: Essen · Duisburg · Dortmund · Bochum · Köln
Equal Pay durchsetzen – im gesamten Ruhrgebiet
Ob Auskunftsanfrage, Nachzahlung oder Klage vor dem Arbeitsgericht Essen: Warten Sie nicht, bis Fristen verstreichen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht in Essen, Hindenburgstr. 23, 45127 Essen.
Beratung anfragen →
