Lohngleichheit & Equal Pay: Ihre Rechte als Frau im Job (2026)
Lohngleichheit bedeutet: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit muss Frauen dasselbe Entgelt gezahlt werden wie Männern. Das folgt aus Art. 157 AEUV, dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und dem AGG. Verdienen Sie nachweisbar weniger als ein vergleichbarer Kollege, ist das ein Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung, das Ihr Arbeitgeber widerlegen muss.
Dieser Ratgeber der Kanzlei MANDATI in Essen erklärt verständlich, welche Ansprüche Sie haben, wie die Beweislastumkehr nach § 22 AGG wirkt und welche Fristen Sie zwingend einhalten müssen. Wir vertreten Arbeitnehmerinnen im gesamten Ruhrgebiet und vor dem Arbeitsgericht Essen.
Dieser Ratgeber wurde von Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei MANDATI in Essen, auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung erstellt. Die Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmerinnen im gesamten Ruhrgebiet und in ganz NRW.
- 1. Was bedeutet Lohngleichheit?
- 2. Die rechtlichen Grundlagen der Entgeltgleichheit
- 3. Gleiche oder gleichwertige Arbeit – worauf es ankommt
- 4. BAG 2023: Verhandlungsgeschick ist kein Rechtfertigungsgrund
- 5. Der Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG
- 6. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2026
- 7. Benachteiligung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
- 8. Diskriminierung bei Beförderung und Bewerbung
- 9. Die Beweislastumkehr nach § 22 AGG
- 10. Welche Ansprüche Sie haben: Nachzahlung, Entschädigung, Unterlassung
- 11. Zulässige und unzulässige Gründe für Lohnunterschiede
- 12. Fristen: Die größte Falle bei Equal Pay
- 13. Praxis im Ruhrgebiet: Equal Pay vor dem Arbeitsgericht Essen
- 14. So gehen Sie bei einer Lohnungleichheit vor
- 15. MANDATI-Fazit zur Lohngleichheit
- Häufige Fragen (FAQ)
- Kontakt zur Kanzlei MANDATI
1. Was bedeutet Lohngleichheit?
Lohngleichheit bedeutet: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit muss Frauen dasselbe Entgelt gezahlt werden wie Männern. Dieser Grundsatz ist kein politisches Versprechen, sondern geltendes Recht. Er ergibt sich unmittelbar aus Art. 157 AEUV, wird durch das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ausgeformt und durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgesichert. Verdienen Sie als Frau weniger als ein männlicher Kollege, der die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit verrichtet, müssen dafür sachliche, geschlechtsneutrale Gründe vorliegen, sonst ist die Lohndifferenz rechtswidrig.
Wichtig ist die Unterscheidung zweier Ebenen. Der statistische Gender Pay Gap beschreibt den durchschnittlichen Verdienstunterschied zwischen Männern und Frauen über die gesamte Wirtschaft. Die rechtliche Entgeltgleichheit betrifft dagegen Ihren konkreten Arbeitsplatz: Sie haben einen einklagbaren Anspruch auf das gleiche Entgelt wie eine vergleichbare Person des anderen Geschlechts in Ihrem Betrieb. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf Ihre individuellen, durchsetzbaren Rechte.
Gleiches Entgelt umfasst nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Entgeltbestandteile: Zulagen, Boni, Provisionen, Sachleistungen und betriebliche Altersvorsorge. Auch eine Ungleichbehandlung bei einem einzelnen Bonus kann ein Lohngleichheitsverstoß sein.
2. Die rechtlichen Grundlagen der Entgeltgleichheit
Die Entgeltgleichheit ist gleich mehrfach gesetzlich verankert, vom europäischen Primärrecht bis zum deutschen AGG. Diese Mehrschichtigkeit ist Ihr Vorteil, denn jede Ebene stützt Ihren Anspruch.
Art. 157 AEUV verpflichtet zum gleichen Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Diese Norm ist unmittelbar anwendbar und gilt auch gegenüber privaten Arbeitgebern, der Europäische Gerichtshof hat das in der Rechtssache Tesco (C-624/19) ausdrücklich bestätigt. Auf nationaler Ebene verbietet § 3 Abs. 1 EntgTranspG die unmittelbare und mittelbare Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts, und § 7 EntgTranspG formuliert das Entgeltgleichheitsgebot: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf kein geringeres Entgelt wegen des Geschlechts vereinbart oder gezahlt werden.
Hinzu tritt das AGG. § 1 AGG nennt das Geschlecht als geschütztes Merkmal, § 3 AGG definiert die unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, und § 7 AGG verbietet die Benachteiligung im Arbeitsverhältnis. Die für die Praxis entscheidende Vorschrift ist § 22 AGG mit der Beweislastregel, auf die wir weiter unten ausführlich eingehen. Einen Überblick über das gesamte Schutzsystem finden Sie in unserem Ratgeber zum AGG-Verstoß und Diskriminierung im Arbeitsrecht.
3. Gleiche oder gleichwertige Arbeit – worauf es ankommt
Entscheidend ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern der tatsächliche Inhalt der Tätigkeit. Das Gesetz schützt nicht nur bei identischer Arbeit, sondern ausdrücklich auch bei gleichwertiger Arbeit. Zwei unterschiedlich benannte Stellen können also gleichwertig sein, und ein Lohnunterschied zwischen ihnen kann diskriminierend sein.
Die Bewertung erfolgt anhand objektiver Faktoren: Art der Anforderungen, erforderliche Qualifikation, Verantwortung, körperliche und psychische Belastung sowie die Arbeitsbedingungen. Eine Pflegefachkraft und ein Haustechniker können trotz verschiedener Berufsbilder eine gleichwertige Arbeit verrichten, wenn die Gesamtanforderungen vergleichbar sind. Umgekehrt rechtfertigt eine bloß andere Stellenbezeichnung keinen Lohnunterschied, wenn die Tätigkeit im Kern identisch ist.
Achtung: Arbeitgeber begründen Lohnunterschiede gern nachträglich mit angeblich höherer Verantwortung des Kollegen. Eine solche Rechtfertigung muss aber tatsächlich vorliegen und geschlechtsneutral angewandt sein. Eine erst im Prozess erfundene Begründung genügt nicht.
4. BAG 2023: Verhandlungsgeschick ist kein Rechtfertigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 klargestellt: Das Argument, der männliche Kollege habe einfach besser verhandelt, rechtfertigt keine Lohndifferenz. In seinem Grundsatzurteil vom 16. Februar 2023 (Aktenzeichen 8 AZR 450/21) entschied das BAG zugunsten einer Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst.
Der Sachverhalt: Die Frau erhielt ab März 2017 ein Grundgehalt von 3.500 Euro brutto. Ein männlicher Kollege, dem zunächst ebenfalls 3.500 Euro angeboten worden waren, bekam nach Verhandlung 4.500 Euro. Das BAG wertete das geringere Entgelt der Frau bei gleicher Arbeit als Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Damit kehrte sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber hätte beweisen müssen, dass die Differenz auf objektiven, geschlechtsneutralen Gründen beruhte. Das gelang nicht, denn Verhandlungsgeschick ist kein objektives Kriterium. Die Frau erhielt die Nachzahlung der Entgeltdifferenz sowie eine Entschädigung von 2.000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG.
Dieses Urteil ist die zentrale Leitentscheidung für jede Frau, die eine Lohnungleichheit anficht. Die Details, weitere Vergleichsmaßstäbe und die Frage der Nachzahlung vertiefen wir im Spezialratgeber zum Gender Pay Gap mit gleichem Entgelt, Nachzahlung und Klage.
Nicht als sachlicher Grund anerkannt sind: Verhandlungsgeschick, pauschale Marktwert-Argumente ohne objektive Grundlage und ein höheres Gehalt des Mannes beim früheren Arbeitgeber. Zulässig können dagegen nachgewiesene Berufserfahrung, Qualifikation, Arbeitsqualität oder Dienstalter sein.
5. Der Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG
Mit dem individuellen Auskunftsanspruch nach §§ 10 bis 16 EntgTranspG können Sie erfahren, wie das Vergleichsentgelt des anderen Geschlechts in Ihrem Betrieb aussieht. Das ist oft der erste Schritt, um eine Lohnungleichheit überhaupt sichtbar zu machen, denn ohne Zahlen fehlt die Grundlage.
Der Anspruch gilt allerdings nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber (§ 12 EntgTranspG). Sie erhalten Auskunft über die Kriterien der Entgeltfestlegung und über das Vergleichsentgelt als Median der Beschäftigten des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Voraussetzung ist eine Vergleichsgruppe von mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts, sonst wird aus Datenschutzgründen kein Wert genannt. Die Anfrage erfolgt in Textform, und der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten antworten (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG).
Liegt Ihr Entgelt unter dem mitgeteilten Median, begründet das nach der Rechtsprechung des BAG (21. Januar 2021, 8 AZR 488/19) regelmäßig die widerlegbare Vermutung einer Benachteiligung. Verweigert ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber die Auskunft, trägt er nach § 15 Abs. 5 EntgTranspG im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt. Diese Beweislast nach dem EntgTranspG ist nicht zu verwechseln mit der Entschädigung und der Geltendmachungsfrist nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 AGG, die wir in den Abschnitten 10 und 12 erläutern. Alle Einzelheiten, Formulierungshilfen und Fallstricke lesen Sie in unserem Ratgeber zum Entgelttransparenzgesetz und dem Auskunftsanspruch zum Gehalt.
6. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2026
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, doch Deutschland hat diese Frist nicht eingehalten. Die Richtlinie verschärft die Equal-Pay-Regeln erheblich, ihre volle Wirkung gegenüber privaten Arbeitgebern entfaltet sie in Deutschland aber erst mit dem nationalen Umsetzungsgesetz.
Geplante Kernänderungen sind: ein Auskunftsanspruch für alle Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße (Wegfall der 200er-Schwelle), die Pflicht zur Angabe des Einstiegsentgelts in Stellenausschreibungen, ein Verbot der Frage nach der bisherigen Gehaltshistorie, gestaffelte Berichtspflichten bereits ab 100 Beschäftigten sowie eine gemeinsame Entgeltbewertung bei einem ungerechtfertigten Entgeltgefälle ab fünf Prozent. Auch die Beweislastumkehr wird zugunsten der Beschäftigten ausgeweitet.
Achtung: Stand 2026 ist das deutsche Umsetzungsgesetz noch nicht in Kraft, ein verabschiedeter Text liegt nicht vor. Für private Arbeitgeber besteht daher noch keine unmittelbare Durchsetzbarkeit aller Vorgaben. Anders bei öffentlichen Arbeitgebern (etwa kommunalen Betrieben, Stadtwerken oder öffentlichen Kliniken): Dort können sich Beschäftigte nach Fristablauf am 7. Juni 2026 unmittelbar auf hinreichend bestimmte, unbedingte Vorgaben der Richtlinie berufen (sogenannte vertikale Direktwirkung). Gerichte sind zudem für alle Arbeitsverhältnisse bereits jetzt zur richtlinienkonformen Auslegung des bestehenden Rechts verpflichtet. Den aktuellen Stand prüfen wir für Sie im Einzelfall.
7. Benachteiligung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
Eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG immer eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Sie kann nur Frauen treffen und ist deshalb besonders streng geschützt, eine Rechtfertigung ist praktisch ausgeschlossen.
Der EuGH hat bereits in der Rechtssache Dekker (C-177/88) entschieden, dass die Nichteinstellung wegen Schwangerschaft auch ohne Verschulden des Arbeitgebers eine verbotene Diskriminierung ist, finanzielle Nachteile durch eine Vertretung rechtfertigen sie nicht. Die Frage nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch ist unzulässig, selbst bei befristeten Stellen, und darf wahrheitswidrig beantwortet werden. Flankierend schützt § 17 MuSchG mit einem Kündigungsverbot von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung.
Typische Ansprüche sind Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG, bei einer Kündigung zusätzlich die Feststellung ihrer Unwirksamkeit. Die Besonderheiten, Fristen und die Reform des Mutterschutzes 2025 behandeln wir vertieft im Ratgeber zur Benachteiligung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft nach dem AGG.
8. Diskriminierung bei Beförderung und Bewerbung
Auch beim beruflichen Aufstieg und bei der Bewerbung dürfen Frauen nicht wegen des Geschlechts benachteiligt werden, § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 AGG. Das gilt ausdrücklich auch für abgelehnte Bewerberinnen, denn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG sind Bewerberinnen Beschäftigte im Sinne des Gesetzes.
Wird eine Frau bei gleicher oder besserer Qualifikation übergangen, kann das ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Ein häufiges Phänomen ist die sogenannte gläserne Decke, also der unsichtbare Aufstiegsstopp in höhere Führungsebenen. Hier können statistische Daten als Indiz dienen, das BAG verlangt allerdings arbeitgeberbezogene, ebenenscharfe Statistiken. Anspruch besteht auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, im Regelfall hält das BAG rund 1,5 Bruttomonatsgehälter für angemessen (BAG, 28. Mai 2020, 8 AZR 170/19), nach oben offen bei schwerer Diskriminierung. Einen Beförderungs- oder Einstellungsanspruch gewährt das Gesetz dagegen nicht (§ 15 Abs. 6 AGG), es gibt nur Geld. Mehr dazu im Ratgeber zur Diskriminierung bei Beförderung und Bewerbung nach § 15 AGG.
9. Die Beweislastumkehr nach § 22 AGG
§ 22 AGG ist das Herzstück jeder Equal-Pay-Klage: Sie müssen die Diskriminierung nicht voll beweisen, sondern nur Indizien darlegen. Legen Sie Tatsachen dar, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts überwiegend wahrscheinlich machen, dann trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorliegt.
Das ist eine erhebliche Erleichterung. Sie müssen nicht in den Kopf des Arbeitgebers blicken oder interne Gehaltslisten beschaffen. Es genügt, ein überzeugendes Indizienbündel vorzutragen. Typische Indizien sind: ein nachweisbar geringeres Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit als ein konkreter männlicher Kollege, ein Entgelt unterhalb des Median-Vergleichsentgelts aus einer EntgTranspG-Auskunft, eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung, abwertende Äußerungen zu Schwangerschaft, Kinderwunsch oder Elternzeit sowie aussagekräftige Statistiken.
Schritt 1: Sie tragen Indizien vor (überwiegende Wahrscheinlichkeit, kein Vollbeweis). Schritt 2: Der Arbeitgeber muss lückenlos beweisen, dass ausschließlich sachliche, geschlechtsneutrale Gründe die Ungleichbehandlung tragen. Gelingt ihm das nicht, gewinnen Sie.
10. Welche Ansprüche Sie haben: Nachzahlung, Entschädigung, Unterlassung
Bei einer Entgeltdiskriminierung können Sie mehrere Ansprüche kumulativ geltend machen: die Lohnnachzahlung, eine Entschädigung für den immateriellen Schaden und Schadensersatz. Diese Ansprüche schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich.
Der zentrale Anspruch ist die Entgeltnachzahlung durch Anpassung nach oben: Sie haben Anspruch auf das höhere, diskriminierungsfreie Entgelt, also die Differenz für die Vergangenheit und für die Zukunft. Grundlage sind Art. 157 AEUV und § 7 EntgTranspG in Verbindung mit § 611a BGB. Hinzu kommt die Entschädigung für den immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG, die verschuldensunabhängig ist und im BAG-Fall 2023 bei 2.000 Euro lag. Bei Verschulden des Arbeitgebers besteht zusätzlich ein materieller Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG. Schließlich kann ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommen, damit die Benachteiligung künftig unterbleibt.
Mögliche Ansprüche bei Lohnungleichheit
- Nachzahlung der Entgeltdifferenz für die Vergangenheit (Anpassung nach oben)
- Dauerhafte Anhebung des laufenden Entgelts auf das diskriminierungsfreie Niveau
- Entschädigung für immateriellen Schaden (§ 15 Abs. 2 AGG)
- Materieller Schadensersatz bei Verschulden (§ 15 Abs. 1 AGG)
- Auskunft über das Vergleichsentgelt (§§ 10 ff. EntgTranspG, ab 200 Beschäftigten)
- Unterlassung der weiteren Benachteiligung
11. Zulässige und unzulässige Gründe für Lohnunterschiede
Nicht jeder Lohnunterschied zwischen Mann und Frau ist verboten, aber die Rechtfertigung muss objektiv, geschlechtsneutral und tatsächlich vorhanden sein. Die folgende Übersicht zeigt, welche Argumente vor Gericht regelmäßig tragen und welche nicht.
| Begründung des Arbeitgebers | Zulässig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Nachgewiesene längere Berufserfahrung | Ja, wenn relevant | Muss sich tatsächlich auf die Tätigkeit auswirken |
| Höhere formale Qualifikation | Ja | Nur wenn für die Stelle einschlägig |
| Messbar höhere Arbeitsqualität oder -menge | Ja | Muss belegbar und neutral angewandt sein |
| Dienstalter / Betriebszugehörigkeit | Ja | Anerkanntes neutrales Kriterium |
| Verhandlungsgeschick des Kollegen | Nein | BAG 2023: kein objektives Kriterium |
| Pauschaler Marktwert ohne Grundlage | Nein | Kein nachvollziehbarer Sachgrund |
| Früheres höheres Gehalt beim Vorarbeitgeber | Nein | Perpetuiert bestehende Diskriminierung |
| Nachträglich erfundene Begründung | Nein | Rechtfertigung muss vorab vorliegen |
Die Faustregel lautet: Ein Differenzierungsgrund muss tatsächlich existieren, sachlich mit der Tätigkeit zusammenhängen und auf Männer wie Frauen gleich angewandt werden. Wer als Arbeitgeber erst im Prozess nach einer Erklärung sucht, verliert in aller Regel.
12. Fristen: Die größte Falle bei Equal Pay
Die wichtigste und gefährlichste Frist ist die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG: Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche müssen binnen zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verloren, ein bloßes Telefonat genügt nicht.
Die Frist beginnt mit Kenntnis der Benachteiligung, bei einer abgelehnten Bewerbung oder Beförderung mit Zugang der Ablehnung. Nach schriftlicher Geltendmachung haben Sie nach § 61b ArbGG weitere drei Monate Zeit, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Es handelt sich also um ein zweistufiges Fristensystem, bei dem das Versäumen einer Stufe den Anspruch entfallen lässt.
Eine wichtige Erleichterung gibt es bei laufender diskriminierender Lohnzahlung: Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist bei einem solchen Dauertatbestand erst mit dessen Beendigung, Sie müssen nicht jede einzelne Monatsdifferenz separat anmelden. Die Entgeltnachzahlungsansprüche selbst unterliegen daneben der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB sowie gegebenenfalls tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen, deren Wirksamkeit AGG-konform zu prüfen ist.
Achtung: Warten Sie nicht ab, bis Sie alle Beweise beisammenhaben. Die schriftliche Geltendmachung wahrt die Frist auch dann, wenn Details noch offen sind. Wenden Sie sich lieber zu früh als zu spät an eine Anwältin oder einen Anwalt.
13. Praxis im Ruhrgebiet: Equal Pay vor dem Arbeitsgericht Essen
Equal-Pay-Verfahren von Arbeitnehmerinnen aus Essen und dem Ruhrgebiet werden in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Essen verhandelt, in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Arbeitsort oder dem Sitz des Arbeitgebers, sodass Beschäftigte aus dem Ruhrgebiet meist wohnortnah klagen können.
Das Ruhrgebiet ist wirtschaftlich vielfältig: große Industrie- und Logistikunternehmen, Energiekonzerne, Krankenhäuser, Handel und ein wachsender Dienstleistungssektor. Gerade in größeren Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten greift der Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG, was Essener Arbeitnehmerinnen ein wirksames Werkzeug an die Hand gibt, um Gehaltsstrukturen zu überprüfen. In kleineren Betrieben kommt es dagegen stärker auf den konkreten Vergleich mit einem benannten Kollegen an. Beschäftigte öffentlicher Arbeitgeber im Ruhrgebiet, etwa in kommunalen Kliniken oder Stadtwerken, können sich seit dem 7. Juni 2026 zudem auf die unmittelbare Wirkung hinreichend bestimmter Vorgaben der EU-Richtlinie stützen.
Als Kanzlei MANDATI mit Sitz in der Essener Innenstadt vertreten wir Arbeitnehmerinnen aus Essen, Bochum, Dortmund, Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen, Mülheim und dem gesamten Ruhrgebiet. Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht in Essen, prüft Ihre Gehaltsabrechnungen, formuliert die fristwahrende Geltendmachung und vertritt Sie bei Bedarf vor dem Arbeitsgericht Essen. Eine erste Einschätzung verschafft auch ein Blick in unsere MANDATI-Ratgeber zum Arbeitsrecht.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz trägt nach § 12a ArbGG jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch bei Obsiegen. Ob sich eine Klage lohnt, klären wir vorab transparent. Bei Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die Kosten nach Deckungszusage.
14. So gehen Sie bei einer Lohnungleichheit vor
Der wichtigste Schritt ist, schnell zu handeln und die Zwei-Monats-Frist im Blick zu behalten. Mit einem strukturierten Vorgehen sichern Sie Ihre Ansprüche, ohne sich vorschnell angreifbar zu machen.
Beweise und Indizien sammeln
Sichern Sie Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und alles, was den Vergleich mit einem Kollegen stützt. Notieren Sie Äußerungen mit Datum und Zeugen.
Auskunft einholen
In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten stellen Sie den Auskunftsantrag nach dem EntgTranspG in Textform. Das liefert oft das entscheidende Indiz: ein Entgelt unter dem Median.
Anwaltlich prüfen lassen
Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten frühzeitig bewerten. Wir prüfen Vergleichbarkeit, Indizien und Fristen und formulieren die fristwahrende Geltendmachung.
Schriftlich geltend machen und ggf. klagen
Innerhalb von zwei Monaten erfolgt die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber, danach binnen drei Monaten gegebenenfalls die Klage beim Arbeitsgericht Essen.
15. MANDATI-Fazit zur Lohngleichheit
Lohngleichheit ist kein Gnadenakt des Arbeitgebers, sondern Ihr durchsetzbares Recht. Wer als Frau für gleiche oder gleichwertige Arbeit weniger verdient, hat dank der Beweislastumkehr des § 22 AGG und der klaren BAG-Rechtsprechung von 2023 gute Karten.
MANDATI-Fazit: Equal Pay ist einklagbar, aber fristgebunden
Ein geringeres Entgelt bei gleicher Arbeit ist ein Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung, das Ihr Arbeitgeber widerlegen muss, und Verhandlungsgeschick zählt dabei nicht. Ihnen stehen Nachzahlung, dauerhafte Anpassung nach oben und Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Entscheidend ist die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG: Sie wird in der Praxis am häufigsten versäumt. Lassen Sie Ihren Fall deshalb frühzeitig bei MANDATI in Essen prüfen, bevor Ansprüche verfallen.
Verdienen Sie weniger als ein Kollege? Lassen Sie es prüfen.
Die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG läuft schnell ab. Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht in Essen, prüft Ihre Gehaltsabrechnungen und sichert Ihre Ansprüche. Rufen Sie an: 0201 890 722 40.
Beratung anfragen →16. Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet Lohngleichheit konkret?
Lohngleichheit bedeutet, dass Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit dasselbe Entgelt erhalten müssen wie Männer. Das umfasst alle Entgeltbestandteile, also auch Boni, Zulagen und Provisionen.
Habe ich Anspruch auf das gleiche Gehalt wie ein männlicher Kollege?
Ja, wenn Sie eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten und kein sachlicher, geschlechtsneutraler Grund die Differenz rechtfertigt. Andernfalls können Sie die Anpassung nach oben verlangen.
Zählt Verhandlungsgeschick als Rechtfertigung für ein höheres Gehalt des Kollegen?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 (8 AZR 450/21) entschieden, dass Verhandlungsgeschick kein objektives, geschlechtsneutrales Kriterium ist und eine Lohndifferenz nicht rechtfertigt.
Wie funktioniert die Beweislastumkehr nach § 22 AGG?
Sie müssen nur Indizien darlegen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts überwiegend wahrscheinlich machen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass ausschließlich sachliche Gründe vorliegen.
Ab welcher Betriebsgröße habe ich einen Auskunftsanspruch zum Gehalt?
Der individuelle Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG gilt nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber.
Welche Ansprüche habe ich bei einer Lohnungleichheit?
Sie können die Nachzahlung der Entgeltdifferenz, die dauerhafte Anhebung des Gehalts sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG und bei Verschulden Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG verlangen.
Welche Frist muss ich unbedingt einhalten?
Entschädigungsansprüche müssen nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, danach gilt eine Drei-Monats-Frist für die Klage nach § 61b ArbGG.
Wie lange kann ich Lohnnachzahlungen rückwirkend fordern?
Entgeltnachzahlungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Zusätzlich können tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen gelten, deren Wirksamkeit AGG-konform zu prüfen ist.
Was gilt, wenn mein Arbeitgeber die Auskunft zum Gehalt verweigert?
Verweigert ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber die Auskunft, trägt er nach § 15 Abs. 5 EntgTranspG im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt. Diese Beweislast ist nicht mit der Entschädigung nach § 15 AGG zu verwechseln.
Bringt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2026 schon konkrete Rechte?
Die Umsetzungsfrist war der 7. Juni 2026, doch Deutschland hat sie nicht eingehalten. Gegenüber privaten Arbeitgebern entfaltet die Richtlinie noch keine unmittelbare Wirkung. Beschäftigte öffentlicher Arbeitgeber können sich aber seit Fristablauf unmittelbar auf hinreichend bestimmte Vorgaben berufen, und Gerichte legen das bestehende Recht bereits richtlinienkonform aus.
Ist die Frage nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch erlaubt?
Nein, die Frage nach einer Schwangerschaft ist unzulässig, auch bei befristeten Stellen. Sie dürfen sie wahrheitswidrig beantworten, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen.
Habe ich bei Diskriminierung einen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung?
Nein. Nach § 15 Abs. 6 AGG besteht kein Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder den Aufstieg, sondern nur auf Entschädigung und Schadensersatz in Geld.
Was kostet ein Equal-Pay-Verfahren vor dem Arbeitsgericht?
In der ersten Instanz trägt nach § 12a ArbGG jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Wir klären die Erfolgsaussichten und Kosten vorab transparent, bei Rechtsschutzversicherung erfolgt die Deckungsanfrage.
Wo finde ich einen Anwalt für Lohngleichheit in Essen?
Die Kanzlei MANDATI berät Sie in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Rufen Sie unter 0201 890 722 40 an, Rechtsanwalt Demirel ist Anwalt für Arbeitsrecht in Essen.
Gibt es Equal-Pay-Beratung in meiner Nähe im Ruhrgebiet?
Ja. Wir beraten Arbeitnehmerinnen in Essen, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen, Mülheim und in ganz NRW.
Wie finde ich die Kanzlei MANDATI auf Google Maps?
Geben Sie bei Google Maps die Adresse Hindenburgstr. 23, 45127 Essen ein, dort finden Sie die Kanzlei MANDATI zentral in der Essener Innenstadt.
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17. Ihre Kanzlei für Gleichbehandlung & Equal Pay in Essen und ganz NRW
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MANDATI Rechtsanwälte – Ihr Anwalt für Gleichbehandlung & Equal Pay in Essen und dem gesamten Ruhrgebiet. Persönliche Beratung vor Ort oder mandatsbezogen bundesweit.
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