Mobbing am Arbeitsplatz: Ihre Rechte, Schmerzensgeld und Schadensersatz 2026
Mobbing am Arbeitsplatz ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren über einen längeren Zeitraum. Ein eigenes "Anti-Mobbing-Gesetz" gibt es nicht. Betroffene Arbeitnehmerinnen können sich aber auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie auf §§ 823, 253, 241 Abs. 2 BGB stützen und Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern.
Die Kanzlei MANDATI in Essen berät Frauen im gesamten Ruhrgebiet, prüft Ihre Ansprüche und sichert Beweise. Wichtig: Bei Merkmalsbezug (z. B. Geschlecht) gilt die kurze 2-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG – handeln Sie früh.
Dieser Ratgeber wurde von Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei MANDATI in Essen, auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung erstellt. Die Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmerinnen im gesamten Ruhrgebiet und in ganz NRW.
- 1. Was ist Mobbing am Arbeitsplatz?
- 2. Mobbing oder normaler Konflikt? Die Abgrenzung
- 3. Rechtsgrundlagen: Worauf sich Ihre Ansprüche stützen
- 4. Welche Ansprüche haben Sie bei Mobbing?
- 5. Der Unterlassungsanspruch: Mobbing sofort stoppen
- 6. Schmerzensgeld bei Mobbing: Höhe und Rechtsprechung
- 7. Materieller Schadensersatz: Verdienstausfall und Behandlungskosten
- 8. Mobbing mit Merkmalsbezug: Wenn das AGG greift
- 9. Bossing: Mobbing durch Vorgesetzte
- 10. Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing
- 11. Beweissicherung und Darlegungslast
- 12. Fristen: Warum Sie nicht warten dürfen
- 13. Was tun bei Mobbing? Ihr Vorgehen Schritt für Schritt
- 14. Praxis im Ruhrgebiet: Arbeitsgericht Essen
- 15. MANDATI-Fazit: Mobbing ist kein Schicksal
- Häufige Fragen (FAQ)
- Kontakt zur Kanzlei MANDATI
1. Was ist Mobbing am Arbeitsplatz?
Mobbing am Arbeitsplatz ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Diese grundlegende Begriffsbestimmung stammt aus der Entscheidung BAG 15.01.1997 – 7 ABR 14/96 und prägt bis heute jedes arbeitsgerichtliche Verfahren.
Kennzeichnend ist nicht ein einzelner Streit, sondern ein fortgesetztes, aufeinander aufbauendes und ineinandergreifendes Verhalten, das zielgerichtet über einen längeren Zeitraum gegen eine bestimmte Person gerichtet ist. Typische Erscheinungsformen sind das ständige Herabsetzen vor Kolleginnen, das Vorenthalten von Informationen, das systematische Zuweisen sinnloser oder demütigender Aufgaben, soziale Ausgrenzung, Gerüchte oder permanente unsachliche Kritik.
Mobbing ist kein eigener gesetzlicher Tatbestand, sondern ein von der Rechtsprechung geprägter Sammelbegriff. Entscheidend für Ihre Ansprüche ist, ob die einzelnen Handlungen – allein oder in ihrer Gesamtschau – Ihr Persönlichkeitsrecht oder Ihre Gesundheit verletzen.
Wichtig für Frauen, die sich am Arbeitsplatz schikaniert fühlen: Sie müssen nicht beweisen, dass eine geheime Absprache gegen Sie existiert. Maßgeblich ist die objektive Systematik und Zielrichtung der Handlungen, nicht eine ausdrücklich erklärte Feindschaft.
2. Mobbing oder normaler Konflikt? Die Abgrenzung
Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist Mobbing. Berechtigte Kritik, eine schlechte Beurteilung, die rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO oder vorübergehende Meinungsverschiedenheiten sind sozial- und rechtsadäquates Verhalten – und damit kein Mobbing.
Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei der Feindseligkeit, der Zielrichtung und der fehlenden sachlichen Rechtfertigung. Entscheidend ist nicht die bloße Häufung von Konflikten, sondern ob ein systematisches, fortgesetztes und ineinandergreifendes Vorgehen vorliegt, das in der Gesamtschau das Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit erheblich beeinträchtigt.
| Merkmal | Normaler Konflikt / berechtigte Kritik | Mobbing |
|---|---|---|
| Häufigkeit | Einmalig oder gelegentlich | Fortgesetzt über längeren Zeitraum |
| Zielrichtung | Sachbezogen, lösungsorientiert | Gegen die Person gerichtet, herabsetzend |
| Rechtfertigung | Sachlich begründet (z. B. Leistungsmängel) | Keine sachliche Grundlage |
| Systematik | Zufällige Einzelvorfälle | Geplant, ineinandergreifend |
| Wirkung | Vorübergehend, klärbar | Erniedrigung, Ausgrenzung, Gesundheitsgefahr |
Diese Abgrenzung ist die größte Hürde im Prozess. Eine schlechte Kritik Ihrer Vorgesetzten allein begründet noch kein Mobbing – erst das Gesamtbild zahlreicher zielgerichteter Handlungen kann den entscheidenden Unterschied machen.
3. Rechtsgrundlagen: Worauf sich Ihre Ansprüche stützen
In Deutschland gibt es kein eigenständiges Anti-Mobbing-Gesetz. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 klargestellt, dass „Mobbing" kein Rechtsbegriff und damit keine eigene Anspruchsgrundlage ist. Ihre Rechte ergeben sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen.
Verfassungsrechtliches Fundament ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Auf einfachgesetzlicher Ebene greifen die vertragliche Rücksichtnahme- und Fürsorgepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB für den Schadensersatz), die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB (Gesundheit, Persönlichkeitsrecht) sowie bei vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung § 826 BGB. Das Schmerzensgeld folgt aus § 253 Abs. 2 BGB.
Eine zentrale Rolle spielt die Gesamtschau-Doktrin des BAG: Auch wenn einzelne Handlungen für sich genommen keine Rechtsverletzung darstellen, kann ihre Gesamtschau wegen der zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit ergeben. Das ist für Betroffene entscheidend, weil viele Nadelstiche erst zusammen ihr volles Gewicht entfalten.
Für das Verhalten von Vorgesetzten und Kolleginnen haftet der Arbeitgeber über § 278 BGB als Haftung für Erfüllungsgehilfen. Daneben können Sie den oder die Handelnden persönlich nach §§ 823, 826 BGB in Anspruch nehmen.
4. Welche Ansprüche haben Sie bei Mobbing?
Betroffene können vor allem drei Ansprüche geltend machen: Unterlassung, Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz. Je nach Konstellation kommen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, gegen den Mobber persönlich oder gegen beide in Betracht.
Daneben besteht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 BGB, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis untätig bleibt – dieses ist jedoch riskant und sollte nur nach anwaltlicher Prüfung ausgeübt werden. Bei Mobbing mit Diskriminierungsbezug treten Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hinzu (dazu Abschnitt 8).
Mögliche Ansprüche im Überblick
- Unterlassung künftiger Mobbinghandlungen (§ 1004 BGB analog i. V. m. § 823 BGB)
- Schmerzensgeld für erlittene Persönlichkeits- und Gesundheitsverletzungen (§ 253 Abs. 2 BGB)
- Materieller Schadensersatz (z. B. Therapiekosten, Verdienstausfall) nach §§ 280, 823 BGB
- Bei Merkmalsbezug: Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG
- Erfüllung der Fürsorgepflicht – konkrete Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber
5. Der Unterlassungsanspruch: Mobbing sofort stoppen
Sie können verlangen, dass Mobbinghandlungen künftig unterbleiben. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit. Er richtet sich gegen den Arbeitgeber, der Schutzmaßnahmen ergreifen muss, und kann auch gegen den Mobber persönlich gerichtet werden.
Bei akuten, fortdauernden Übergriffen ist einstweiliger Rechtsschutz möglich: Über eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO i. V. m. § 62 ArbGG lassen sich etwa eine räumliche oder organisatorische Trennung, ein Hausverbot gegen den Belästiger oder eine Beschäftigung an anderem Ort schnell durchsetzen. Voraussetzung sind ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit); statt des Vollbeweises genügt die Glaubhaftmachung, etwa durch eidesstattliche Versicherung nach § 294 ZPO.
Gerade im Eilverfahren ist ein sorgfältig geführtes Mobbing-Tagebuch Gold wert: Es macht die Dringlichkeit und die Systematik der Vorfälle glaubhaft und stützt Ihre Glaubwürdigkeit.
6. Schmerzensgeld bei Mobbing: Höhe und Rechtsprechung
Bei einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit können Sie Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB verlangen. Eine feste Tabelle existiert nicht – die Höhe richtet sich stets nach dem Einzelfall: Intensität, Dauer, Schwere der Gesundheitsfolgen und Grad des Verschuldens.
In der Praxis bewegen sich die zugesprochenen Beträge häufig in einer Größenordnung von etwa 5.000 € bis 20.000 €; bei schweren, langjährigen Verläufen mit erheblichen Gesundheitsschäden können sie deutlich höher liegen. Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen die Spannbreite:
| Entscheidung | Sachverhalt | Schmerzensgeld (ca.) |
|---|---|---|
| ArbG Bremen-Bremerhaven 22.03.2022 – 12 Ca 12042/21 | Anfeindung und Schikane gegen Betriebsrätin | 15.000 € |
| LAG Niedersachsen 12.10.2005 – 6 Sa 2132/03 | Mobbing mit Gesundheitsschaden | 24.000 € |
| ArbG Cottbus 08.07.2009 – 7 Ca 1960/08 | Schwerer, langwieriger Mobbingverlauf | 30.000 € |
Achtung: Die genannten Beträge sind Beispiele und keine Garantie. Die größte Hürde ist der Kausalitätsnachweis zwischen Mobbing und Gesundheitsschaden, weil Vorerkrankungen oder andere Ursachen in Betracht kommen. Ein ärztliches Attest belegt nur die Erkrankung, nicht deren Ursache – eine lückenlose ärztliche und psychologische Dokumentation ist deshalb entscheidend.
7. Materieller Schadensersatz: Verdienstausfall und Behandlungskosten
Neben dem Schmerzensgeld können Sie Ersatz Ihrer materiellen Schäden verlangen. Grundlage sind § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (Verletzung der Fürsorgepflicht) sowie § 823 Abs. 1 BGB (deliktische Haftung).
Ersatzfähig sind etwa Kosten für Psychotherapie und ärztliche Behandlung, Verdienstausfall infolge mobbingbedingter Arbeitsunfähigkeit, Zuzahlungen für Medikamente oder Kosten für eine Wiedereingliederung. Voraussetzung ist auch hier, dass Sie den konkreten Schaden und seine Verursachung durch das Mobbing substantiiert darlegen und beweisen.
Wie bei der Beweissicherung allgemein gilt: Sammeln Sie sämtliche Belege geordnet und zeitnah. Hilfreich ist unser Ratgeber zur Beweissicherung bei Belästigung und Mobbing, der Schritt für Schritt erklärt, welche Unterlagen vor Gericht zählen.
8. Mobbing mit Merkmalsbezug: Wenn das AGG greift
Knüpft die Schikane an ein Diskriminierungsmerkmal an, kommt zusätzlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Anwendung. Erfasst sind nach § 1 AGG die Merkmale Rasse/ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.
Richtet sich das Mobbing also gerade gegen Sie als Frau – etwa durch geschlechtsbezogene Herabwürdigungen –, liegt regelmäßig eine Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG vor. Dann bestehen Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz aus § 15 AGG: Absatz 1 deckt den materiellen, Absatz 2 den immateriellen Schaden ab.
Achtung: Bei Merkmalsbezug gilt die kurze Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG: Ansprüche müssen binnen 2 Monaten schriftlich ab Kenntnis geltend gemacht werden; die Entschädigungsklage ist nach § 61b ArbGG innerhalb von 3 Monaten ab schriftlicher Geltendmachung zu erheben. Eine geplante Verlängerung auf 4 Monate war Stand Juni 2026 noch nicht in Kraft – verlassen Sie sich nicht darauf.
Ein großer Vorteil des AGG ist die abgestufte Beweislast nach § 22 AGG: Sie müssen nur Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals überwiegend wahrscheinlich machen – dann trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast, dass kein Verstoß vorlag. Diese Erleichterung gilt allerdings nur bei Merkmalsbezug, nicht beim „allgemeinen" Mobbing. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum AGG-Verstoß und Diskriminierung im Arbeitsrecht.
9. Bossing: Mobbing durch Vorgesetzte
Mobbing durch Vorgesetzte – sogenanntes Bossing – ist rechtlich besonders brisant. Hier nutzt eine Person ihre Weisungsbefugnis aus, um eine Mitarbeiterin systematisch unter Druck zu setzen, etwa durch unerfüllbare Vorgaben, ständige Überwachung, ungerechtfertigte Abmahnungen oder demütigende Versetzungen.
Wichtig ist die Abgrenzung zum erlaubten Direktionsrecht (§ 106 GewO): Eine sachlich begründete Weisung ist kein Bossing. Überschreitet die Führungskraft jedoch die Grenze zur schikanösen, zielgerichteten Herabsetzung, haftet der Arbeitgeber über § 278 BGB für das Verhalten seiner Repräsentanten – und die handelnde Person zusätzlich persönlich nach §§ 823, 826 BGB.
Beim Bossing kommt dem Arbeitgeber eine gesteigerte Verantwortung zu, weil er die Führungsstruktur selbst gestaltet. Beschwert sich eine Arbeitnehmerin über ihre Vorgesetzte, muss er den Vorgang ernst nehmen, aufklären und gegebenenfalls einschreiten – Wegsehen begründet eigene Haftung.
10. Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie aktiv vor Mobbing zu schützen. Diese Schutzpflicht folgt aus der Fürsorgepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, ergänzt durch arbeitsschutzrechtliche Pflichten aus den §§ 3, 4 ArbSchG und § 618 BGB. Bei Merkmalsbezug treten die Pflichten aus § 12 AGG hinzu, etwa die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG.
Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbing, muss er den Sachverhalt aufklären und geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen – das reicht von der Ermahnung über die Abmahnung und Versetzung bis zur Kündigung des Mobbers. Bleibt er untätig oder bagatellisiert er Beschwerden, verletzt er seine eigene Pflicht und haftet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Beschwerde entgegennehmen
Jede Mobbing-Beschwerde muss dokumentiert und ernst genommen werden – auch in Kleinbetrieben.
Sachverhalt aufklären
Beide Seiten anhören, Zeugen befragen, Vorfälle objektiv prüfen.
Maßnahmen ergreifen
Die mildeste noch geeignete Maßnahme wählen – vom Gespräch bis zur Kündigung.
Ergebnis mitteilen
Die betroffene Person über das Prüfergebnis informieren und Schutz sicherstellen.
Welche Pflichten konkret bestehen, lesen Sie vertieft in unserem Beitrag zu den Pflichten des Arbeitgebers bei Belästigung nach § 12 AGG.
11. Beweissicherung und Darlegungslast
Beim „allgemeinen" Mobbing tragen Sie die volle Darlegungs- und Beweislast. Sie müssen jeden einzelnen Vorfall substantiiert vortragen – mit Datum, Ort, beteiligten Personen, Inhalt und Wirkung. Pauschale „Mobbing"-Behauptungen scheitern vor Gericht regelmäßig.
Das wichtigste Werkzeug ist das Mobbing-Tagebuch: zeitnah und konkret geführt, dokumentiert es Wortlaut, Zeugen, Ihre eigene Reaktion und Folgen wie Krankschreibungen. Es hat zwar nur Indizwert, stärkt aber Ihre substantiierte Darlegung und Ihre Glaubwürdigkeit erheblich. Wichtigstes Beweismittel im Prozess sind Zeugen (§§ 373 ff. ZPO); zulässig und verwertbar sind außerdem E-Mails, Messenger-Verläufe und Screenshots, sofern Sie selbst Empfängerin oder Beteiligte sind.
Achtung: Finger weg von heimlichen Tonaufnahmen! Das heimliche Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre), im Prozess regelmäßig unverwertbar und kann sogar Ihre eigene fristlose Kündigung rechtfertigen. Wer heimlich aufnimmt, riskiert Strafbarkeit, Schadensersatz und den Verlust des Arbeitsplatzes – ein dreifaches Eigentor.
12. Fristen: Warum Sie nicht warten dürfen
Bei Mobbing mit Merkmalsbezug gilt die kurze 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG. Sie beginnt mit Kenntnis der Benachteiligung, bei fortgesetzter Belästigung mit dem letzten Vorfall. Wird sie versäumt, verfällt der Entschädigungsanspruch.
Bei reinen BGB-Ansprüchen ohne AGG-Bezug gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährung; bei fortgesetzter Persönlichkeitsrechtsverletzung beginnt die Frist nach BAG-Rechtsprechung erst mit der letzten Verletzungshandlung. Beachten Sie zusätzlich arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, die häufig bereits nach drei Monaten greifen. Diese Fristenvielfalt ist tückisch – eine frühe anwaltliche Prüfung schützt Sie vor dem Anspruchsverlust.
§ 15 Abs. 4 AGG: 2 Monate schriftliche Geltendmachung (Merkmalsbezug). § 61b ArbGG: 3 Monate Klagefrist ab Geltendmachung. Tarif-/Arbeitsvertrag: oft 3 Monate Ausschlussfrist. Im Zweifel gilt: lieber zu früh als zu spät anwaltlich beraten lassen.
13. Was tun bei Mobbing? Ihr Vorgehen Schritt für Schritt
Handeln Sie strukturiert: dokumentieren, beschweren, Frist wahren, klagen. Je früher Sie Beweise sichern und sich beraten lassen, desto stärker ist Ihre Position.
Tagebuch führen
Jeden Vorfall sofort mit Datum, Ort, Beteiligten, Wortlaut und Zeugen notieren.
Schriftlich beschweren
Beschwerde beim Arbeitgeber oder der Beschwerdestelle (§ 13 AGG) – beweisbar und mit Eingangsnachweis.
Gesundheit dokumentieren
Ärztin oder Therapeutin aufsuchen, Beschwerden und Ursache festhalten lassen.
Anwältlich beraten lassen
Ansprüche und Fristen prüfen lassen, bevor die 2-Monats-Frist läuft.
Ansprüche durchsetzen
Geltendmachung, gegebenenfalls einstweilige Verfügung oder Klage vor dem Arbeitsgericht.
Einen Gesamtüberblick über verwandte Themen finden Sie in unserer Übersicht aller MANDATI-Ratgeber zum Arbeitsrecht.
14. Praxis im Ruhrgebiet: Arbeitsgericht Essen
Für Arbeitnehmerinnen in Essen ist regelmäßig das Arbeitsgericht Essen zuständig. In der ersten Instanz besteht keine Anwaltspflicht (§ 11 ArbGG), eine anwaltliche Vertretung ist aber dringend zu empfehlen – gerade weil Mobbingfälle hohe Anforderungen an den substantiierten Vortrag stellen.
Eine arbeitsrechtliche Besonderheit sollten Frauen im Ruhrgebiet kennen: Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – auch wer gewinnt, erhält sie nicht von der Gegenseite erstattet. Bei Bedürftigkeit kommt Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) in Betracht; für die außergerichtliche Erstberatung gibt es Beratungshilfe. Auch eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechts-Baustein oder gewerkschaftlicher Rechtsschutz können die Kosten abdecken.
Die Kanzlei MANDATI sitzt zentral in Essen und vertritt Mandantinnen aus dem gesamten Ruhrgebiet – von Bochum und Dortmund über Duisburg, Oberhausen und Gelsenkirchen bis Mülheim und Düsseldorf. Wir kennen die Spruchpraxis der regionalen Arbeitsgerichte und begleiten Sie von der ersten Dokumentation bis zur Verhandlung. Häufig steht Mobbing in Zusammenhang mit Belästigung; lesen Sie hierzu auch unseren Ratgeber zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz.
15. MANDATI-Fazit: Mobbing ist kein Schicksal
Mobbing am Arbeitsplatz müssen Sie nicht hinnehmen. Auch ohne eigenes Anti-Mobbing-Gesetz schützt Sie die Rechtsordnung – über Ihr Persönlichkeitsrecht, die Fürsorgepflicht und das Deliktsrecht – und gibt Ihnen Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadensersatz an die Hand.
MANDATI-Fazit zu Mobbing am Arbeitsplatz
Entscheidend sind drei Dinge: lückenlose Beweissicherung über ein Mobbing-Tagebuch, das Wahren der teils sehr kurzen Fristen – allen voran der 2-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG bei Merkmalsbezug – und eine frühe anwaltliche Strategie. Wer wartet, riskiert den Verlust seiner Ansprüche. MANDATI in Essen prüft Ihren Fall, sichert Ihre Beweise und setzt Ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht Essen durch. Keine Erfolgsgarantie, aber klare anwaltliche Begleitung – seriös, diskret und an Ihrer Seite.
Mobbing am Arbeitsplatz? Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen
Warten Sie nicht, bis Fristen verstreichen – bei Merkmalsbezug gilt die kurze 2-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG. Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht in Essen, prüft Ihren Fall und sichert Ihre Beweise. Rufen Sie an: 0201 890 722 40.
Beratung anfragen →16. Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Mobbing am Arbeitsplatz rechtlich?
Mobbing ist nach dem BAG das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten über einen längeren Zeitraum. Es ist kein eigener Gesetzestatbestand, sondern wird über Persönlichkeitsrecht und Deliktsrecht erfasst.
Gibt es ein eigenes Anti-Mobbing-Gesetz?
Nein. In Deutschland existiert kein eigenständiges Anti-Mobbing-Gesetz. Ansprüche ergeben sich aus dem Grundgesetz (Persönlichkeitsrecht) sowie aus §§ 823, 253, 241 Abs. 2 BGB und gegebenenfalls dem AGG.
Welche Ansprüche habe ich bei Mobbing?
Sie können Unterlassung künftiger Handlungen, Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB und materiellen Schadensersatz (z. B. Therapiekosten, Verdienstausfall) verlangen. Bei Merkmalsbezug kommen Ansprüche aus § 15 AGG hinzu.
Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei Mobbing?
Es gibt keine feste Tabelle. In der Praxis liegen die Beträge häufig zwischen etwa 5.000 € und 20.000 €, bei schweren, langjährigen Fällen mit erheblichen Gesundheitsschäden auch deutlich höher. Maßgeblich sind Intensität, Dauer und Verschulden.
Wo liegt der Unterschied zwischen Mobbing und einem normalen Konflikt?
Berechtigte Kritik oder einmalige Streitigkeiten sind kein Mobbing. Entscheidend sind die Systematik, die feindselige Zielrichtung und die fehlende sachliche Rechtfertigung über einen längeren Zeitraum.
Was ist Bossing?
Bossing ist Mobbing durch Vorgesetzte unter Ausnutzung der Weisungsbefugnis. Es ist vom erlaubten Direktionsrecht nach § 106 GewO abzugrenzen; der Arbeitgeber haftet über § 278 BGB, die Führungskraft zusätzlich persönlich.
Welche Frist muss ich bei Mobbing beachten?
Bei Merkmalsbezug gilt die 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG zur schriftlichen Geltendmachung und die 3-Monats-Klagefrist nach § 61b ArbGG. Zusätzlich können tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen.
Wer muss Mobbing beweisen?
Beim allgemeinen Mobbing tragen Sie die volle Darlegungs- und Beweislast für jeden Einzelvorfall. Bei Merkmalsbezug erleichtert § 22 AGG die Lage: Sie müssen nur Indizien vortragen, dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Darf ich heimlich Tonaufnahmen als Beweis machen?
Nein. Heimliche Tonaufnahmen sind nach § 201 StGB strafbar, im Prozess meist unverwertbar und können sogar Ihre eigene Kündigung rechtfertigen. Nutzen Sie stattdessen Tagebuch, Zeugen und schriftliche Nachweise.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Mobbing?
Aus der Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) muss er Beschäftigte schützen, Beschwerden aufklären und geeignete Maßnahmen ergreifen – von der Abmahnung bis zur Kündigung des Mobbers. Untätigkeit begründet eigene Haftung.
Kann ich die Arbeit bei Mobbing verweigern?
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG besteht nur in klaren Fällen, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt. Es ist riskant und sollte nur nach anwaltlicher Prüfung ausgeübt werden.
Was kostet ein Mobbingverfahren vor dem Arbeitsgericht?
In der ersten Instanz trägt nach § 12a ArbGG jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch bei Obsiegen. Bei Bedürftigkeit kommen Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe in Betracht; auch eine Rechtsschutzversicherung kann helfen.
Wo finde ich einen Anwalt für Mobbing am Arbeitsplatz in Essen?
Die Kanzlei MANDATI berät Sie in Essen, Hindenburgstr. 23, 45127 Essen, Telefon 0201 890 722 40. Rechtsanwalt Demirel ist Anwalt für Arbeitsrecht in Essen und prüft Ihren Mobbingfall.
Gibt es Mobbing-Beratung in meiner Nähe im Ruhrgebiet?
Ja. MANDATI berät Mandantinnen in Essen, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen, Mülheim und in ganz NRW – persönlich vor Ort in Essen oder telefonisch.
Wie finde ich die Kanzlei MANDATI auf Google Maps?
Suchen Sie auf Google Maps nach MANDATI, Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Die Kanzlei liegt zentral in der Essener Innenstadt und ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.
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- Beweissicherung bei Belästigung & Mobbing
- Pflichten des Arbeitgebers bei Belästigung – § 12 AGG
- AGG-Verstoß und Diskriminierung im Arbeitsrecht
- Alle MANDATI-Ratgeber zum Arbeitsrecht
17. Ihre Kanzlei für Mobbing am Arbeitsplatz in Essen und ganz NRW
Die Kanzlei MANDATI in Essen vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht – von der Erstberatung bis zur Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Essen und bundesweit.
MANDATI Rechtsanwälte – Ihr Anwalt für Mobbing am Arbeitsplatz in Essen und dem gesamten Ruhrgebiet. Persönliche Beratung vor Ort oder mandatsbezogen bundesweit.
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