§ 18 AsylG – Aufgaben der Grenzbehoerde
§ 18 AsylG – Aufgaben der Grenzbehoerde: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 18 AsylG regelt die Aufgaben der Grenzbehörde – in der Praxis der Bundespolizei – gegenüber Menschen, die unmittelbar an der deutschen Grenze um Asyl nachsuchen. Die Norm ist eine schlanke Verfahrens- und Befugnisnorm am Eingangspunkt des Asylverfahrens: Grundregel ist die unverzügliche Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (Abs. 1), ausnahmsweise erlaubt sie die Einreiseverweigerung (Abs. 2) und die Zurückschiebung im grenznahen Raum (Abs. 3). Abs. 4 regelt Rückausnahmen, Abs. 5 die erkennungsdienstliche Behandlung.
Mit der GEAS-Reform ist § 18 Abs. 1 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026, Inkrafttreten der Kernregelungen am 12.06.2026) angepasst worden: Die Weiterleitung erfolgt nun „nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356", also nach dem unionsrechtlichen Screening an der Außengrenze. Praktisch zentral ist das Verhältnis zum vorrangigen EU-Zuständigkeitsrecht (bis 11.06.2026 Dublin-III-VO, ab 12.06.2026 die Asyl- und Migrationsmanagement-VO 2024/1351): Wer auf deutschem Boden ein Asylgesuch äußert, darf nach der Eilrechtsprechung des VG Berlin nicht ohne Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens zurückgewiesen werden.
1. Einführung: Was regelt § 18 AsylG?
Wer als schutzsuchender Mensch unmittelbar an einer deutschen Grenze – etwa am Flughafen, am Seehafen oder an einer Landgrenze – um Asyl nachsucht, trifft zuerst nicht auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auf die Grenzbehörde, in der Praxis regelmäßig die Bundespolizei. Genau dieses erste Aufeinandertreffen regelt § 18 AsylG unter der amtlichen Überschrift „Aufgaben der Grenzbehörde". Die Vorschrift ist keine materielle Norm darüber, wer Asyl erhält, sondern eine schlanke verfahrenstechnische Zuständigkeits- und Befugnisnorm: Sie bestimmt, was die Grenzbehörde mit einem Ausländer zu tun hat, der an der Grenze einen Asylantrag stellt. Den Grundsatz formuliert § 18 Abs. 1 AsylG: Ein solcher Ausländer ist „unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist, an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten". Die weiteren Absätze regeln die Ausnahmen: die Einreiseverweigerung (Abs. 2), die Zurückschiebung im grenznahen Raum (Abs. 3), das Absehen hiervon (Abs. 4) sowie die erkennungsdienstliche Behandlung (Abs. 5). Systematisch steht § 18 im Abschnitt 2 des AsylG („Einleitung des Asylverfahrens"), unmittelbar im Umfeld der Antragsregelungen der §§ 13, 14 AsylG und vor dem Grenz- bzw. Flughafenverfahren des § 18a AsylG sowie den Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei nach § 19 AsylG.
Wichtig für Ihr Verständnis ist der Rechtsstand: Die vorstehenden Ausführungen geben den Stand Juni 2026 wieder, also die Fassung nach der GEAS-/EU-Asylreform. Der Verweis in § 18 Abs. 1 AsylG auf die „Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356" – das sogenannte Screening an der Außengrenze – wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügt; die maßgeblichen Regelungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten. Den oben zitierten Wortlaut haben wir am amtlichen Portal gesetze-im-internet.de gegengeprüft, um Ihnen eine verlässliche Grundlage zu geben. Hintergrund ist, dass das AsylG nach der Reform in weiten Teilen nur noch Durchführungsrecht zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen ist – namentlich der Screening-Verordnung (EU) 2024/1356, der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, die die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst, sowie der Qualifikations-/Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347. § 18 AsylG ist daher nicht mehr isoliert zu lesen, sondern stets im Zusammenspiel mit diesem vorrangigen Unionsrecht. Wir weisen ausdrücklich und transparent darauf hin: Zur Neufassung 2026 besteht noch keine gefestigte Rechtsprechung. Soweit wir in diesem Ratgeber Entscheidungen heranziehen – etwa das BVerfG vom 14.05.1996 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93) zur verfassungsrechtlichen Drittstaatenregelung oder das BVerwG vom 04.05.2020 (1 C 5.19), wonach EU-Mitgliedstaaten keine „sicheren Drittstaaten" im Sinne des § 26a AsylG sein können –, betreffen diese überwiegend die frühere Rechtslage; wir kennzeichnen das jeweils. Wo Fragen offen oder ungeklärt sind, sagen wir Ihnen das offen.
§ 18 Abs. 1 AsylG verweist seit dem GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet 28.04.2026) ausdrücklich auf das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356: Die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt „unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist". Für Sachverhalte vor dem 12.06.2026 gilt die alte Fassung samt Dublin-III-VO, danach die Neufassung samt AMM-VO 2024/1351.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 18 AsylG
Bevor wir Ihnen die einzelnen Regelungen erläutern, stellen wir Ihnen zunächst den genauen Gesetzestext vor. Wir haben den nachstehenden Wortlaut am amtlichen Portal des Bundes (gesetze-im-internet.de, Stichwort asylvfg_1992) abgeglichen; er gibt die aktuell geltende Fassung mit Rechtsstand Juni 2026 wieder, also die durch die GEAS-Reform angepasste Fassung. Der § trägt die amtliche Überschrift „Aufgaben der Grenzbehörde" und gliedert sich in fünf Absätze.
▶ Der Wortlaut im Einzelnen
§ 18 AsylG – Aufgaben der Grenzbehörde
(1) „Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist, an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten."
(2) „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
- 1. er aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a einreist,
- 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Aufnahmeverfahren oder ein Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen eingeleitet wird, oder
- 3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt."
(3) „Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen."
(4) „Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a abzusehen, soweit
- 1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
- 2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat."
(5) „Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln."
Zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 enthält der amtliche Gesetzestext eine Fußnote, wonach die Drittstaatenregelung in der seinerzeit maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Feststellung geht auf das Bundesverfassungsgericht zurück, das mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gebilligt hat.
▶ Einordnung des Wortlauts
Schon der Aufbau der Norm verrät ihre Funktion: § 18 AsylG ist keine Vorschrift, die über Ihren Schutzstatus oder über die Anerkennung als Flüchtling entscheidet. Sie regelt allein, wie sich die Grenzbehörde – in der Praxis die Bundespolizei – zu verhalten hat, wenn Sie unmittelbar an der Grenze um Asyl nachsuchen. Der Grundsatz steht in Absatz 1: Wer einen Asylantrag stellt, ist an eine Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Die Absätze 2 und 3 enthalten die Ausnahmen hiervon, nämlich die Einreiseverweigerung und die Zurückschiebung im grenznahen Raum, Absatz 4 die Rückausnahmen (das Absehen von diesen Maßnahmen) und Absatz 5 die Pflicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Eingebettet ist § 18 in den 2. Abschnitt des AsylG („Einleitung des Asylverfahrens") und steht damit zwischen den Vorschriften zur Antragstellung (§§ 13, 14 AsylG) und dem Grenzverfahren (§ 18a AsylG). Wichtig zu wissen: Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind als gebundene Entscheidung formuliert („ist zu verweigern", „ist zurückzuschieben"); der Behörde steht insoweit kein freies Ermessen zu, sondern es kommt darauf an, ob die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
⚖ Der Bezug zum EU-Recht
Der Wortlaut selbst verweist an einer zentralen Stelle ausdrücklich auf europäisches Recht: § 18 Abs. 1 AsylG knüpft die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung nun auch an „den Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356". Hierbei handelt es sich um die sogenannte Screening-Verordnung, die ein eigenständiges, dem Asylverfahren vorgelagertes Überprüfungsverfahren an den Außengrenzen vorsieht. Dieser Verweis wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems) eingefügt, das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 verkündet wurde und dessen maßgebliche Teile am 12.06.2026 in Kraft getreten sind. Es ist die zentrale inhaltliche Änderung des § 18 AsylG durch die Asylreform 2026.
Über diesen ausdrücklichen Verweis hinaus ist § 18 AsylG in ein dichtes Geflecht von EU-Verordnungen eingebettet, die seit dem 12.06.2026 unmittelbar in Deutschland gelten und teils Vorrang vor dem nationalen Recht beanspruchen. Praktisch bedeutsam sind insbesondere die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, die das frühere Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates abgelöst hat und auf die § 18 Abs. 2 Nr. 2 mit den Stichworten „Aufnahmeverfahren" und „Wiederaufnahmemitteilungen" Bezug nimmt, ferner die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die das EU-weite Verfahren regelt, sowie die Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347, aus der sich der materielle Schutzstatus nunmehr unmittelbar ergibt. Für Ihr Verständnis ist daher entscheidend: § 18 AsylG ist heute weniger eine in sich geschlossene Regelung als vielmehr eine nationale Aufgabennorm, die im Lichte und unter dem Vorrang dieser EU-Verordnungen ausgelegt werden muss. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zu der erst seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; ältere Entscheidungen betrafen die frühere Rechtslage und sind nur eingeschränkt übertragbar. Auf diese Punkte gehen wir in den folgenden Abschnitten näher ein.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen § 18 AsylG Absatz für Absatz. Die Norm trägt die amtliche Überschrift „Aufgaben der Grenzbehörde" und steht im 2. Abschnitt des AsylG („Einleitung des Asylverfahrens"), zwischen der Antragstellung bei der Außenstelle (§ 14 AsylG) und dem Grenzverfahren (§ 18a AsylG). Sie ist keine materiell-rechtliche Asylvorschrift, sondern eine schlanke verfahrenstechnische Aufgaben- und Befugnisnorm: Sie regelt, was die Grenzbehörde – in der Praxis die Bundespolizei – zu tun hat, wenn ein Ausländer unmittelbar an der Grenze um Asyl nachsucht. Maßgeblich ist der Rechtsstand nach der GEAS-Reform; das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026) hat die maßgeblichen Regelungen mit Wirkung zum 12.06.2026 in Kraft gesetzt.
Ein Hinweis vorab in eigener Sache: Die amtlichen Online-Portale waren zum Stand dieser Bearbeitung mit der Konsolidierung der Neufassung teils noch nicht vollständig durchgängig. Wir haben den Wortlaut daher an der amtlichen Fassung von gesetze-im-internet.de gegengeprüft und zitieren ihn nachfolgend verbatim. Für die Verwendung in einem konkreten Schriftsatz gleichen wir den Wortlaut stets erneut mit der dann aktuellen amtlichen Fassung ab.
▶ Absatz 1 – Der Grundsatz: Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung
Der erste Absatz enthält die Grundregel und lautet im amtlichen Wortlaut: „Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist, an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten."
Der Regelfall ist damit gerade nicht die Abweisung, sondern die Weiterleitung. Wer an der Grenze einen Asylantrag stellt, ist grundsätzlich an eine Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, damit dort das eigentliche Verfahren beginnen kann. Die zentrale Neuerung der Reform 2026 steckt im Halbsatz „oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356": Vor der Weiterleitung kann nun – soweit erforderlich – ein sogenanntes Screening nach der unionsrechtlichen Screening-Verordnung treten. Dabei geht es um eine vorgelagerte Identitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsüberprüfung an der Außengrenze. Praktisch bedeutet das für Sie: Die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung kann seit dem 12.06.2026 erst „nach Abschluss der Überprüfung" erfolgen. Während dieses Screenings sind Ihre Verfahrensrechte und etwaige Fristen besonders im Blick zu behalten.
⚖ Absatz 2 – Die Einreiseverweigerung in drei Fallgruppen
Der zweite Absatz regelt die Ausnahme vom Grundsatz der Weiterleitung. Er ist als gebundene Entscheidung formuliert („ist die Einreise zu verweigern") – der Behörde steht insoweit grundsätzlich kein Ermessen zu. Die Einreise ist zu verweigern, wenn einer von drei abschließend aufgezählten Tatbeständen vorliegt:
- Nr. 1 – Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG): Reist der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG ein, ist die Einreise zu verweigern. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 16a Abs. 2 GG: Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Drittstaatenregelung mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Wichtig für die Reichweite dieser Fallgruppe ist die Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5.19, wonach EU-Mitgliedstaaten gerade nicht als „sichere Drittstaaten" im Sinne des § 26a AsylG herangezogen werden können; insoweit verdrängt das Unionsrecht die nationale Drittstaatenregelung.
- Nr. 2 – Zuständigkeit eines anderen Staates: Die Einreise ist auch zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – und ein Aufnahmeverfahren oder ein Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen eingeleitet wird. Diese Fallgruppe verlangt also ein aktiv eingeleitetes Zuständigkeitsverfahren, keine pauschale Abweisung. Die Terminologie („Aufnahmeverfahren", „Wiederaufnahmemitteilungen") knüpft an das neue unionsrechtliche Zuständigkeitsregime an, das die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst.
- Nr. 3 – Gefahr für die Allgemeinheit: Schließlich ist die Einreise zu verweigern, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Beachten Sie die doppelte zeitliche und materielle Grenze: Es bedarf einer rechtskräftigen Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe, und die Ausreise darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Liegt die Ausreise länger zurück, greift dieser Ausschlussgrund nicht.
▶ Absatz 3 – Zurückschiebung im grenznahen Raum
Der dritte Absatz lautet: „Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen." Diese Regelung ergänzt die Einreiseverweigerung um den Fall, dass die unerlaubte Einreise bereits vollzogen ist. Sie ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Erforderlich sind erstens das Antreffen im grenznahen Raum, zweitens ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise und drittens das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kommt eine Zurückschiebung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.
⚖ Absatz 4 – Ausnahmen: Wann von Verweigerung und Zurückschiebung abzusehen ist
Der vierte Absatz enthält die Korrektur- und Ermessensebene. Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG abzusehen, soweit einer von zwei Gründen vorliegt:
- Nr. 1 – Eigene Zuständigkeit der Bundesrepublik: Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, ist von Verweigerung und Zurückschiebung abzusehen. Diese Ausnahme setzt den Vorrang der unionsrechtlichen Zuständigkeitsprüfung um.
- Nr. 2 – Anordnung des Bundesministeriums des Innern: Abzusehen ist ferner, soweit das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. Dieser Tatbestand kann als Argumentationsanker dienen, um trotz einer Drittstaateneinreise eine Einreisegestattung zu begründen.
▶ Absatz 5 – Erkennungsdienstliche Behandlung
Der fünfte Absatz ist knapp und blieb durch die Reform unverändert: „Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln." Erfasst sind insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Lichtbildern. Diese Pflicht dient der Identitätssicherung und ist mit dem europäischen Fingerabdruck-System (Eurodac) sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 16 AsylG verzahnt.
⚖ Die zentrale praktische Spannung: Vorrang des Unionsrechts
Für die anwaltliche Praxis ist eine Konstellation von herausragender Bedeutung, die Sie kennen sollten. Die Einreiseverweigerung wegen sicheren Drittstaats nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG steht im Spannungsverhältnis zum vorrangigen Unionsrecht zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. An EU-Binnengrenzen wird diese Fallgruppe weitgehend überlagert: Greift das unionsrechtliche Zuständigkeitsregime, ist nicht die schlichte Einreiseverweigerung einschlägig, sondern das Zuständigkeitsbestimmungs- und Überstellungsverfahren des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit drei Eilbeschlüssen vom 02.06.2025 - 6 L 191/25 (sowie 6 L 192/25 und 6 L 193/25) entschieden, dass die Zurückweisung von Asylsuchenden an der Grenze rechtswidrig ist, wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ein Asylgesuch geäußert haben und gleichwohl ohne Durchführung des in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgewiesen werden. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird insoweit durch den Anwendungsvorrang des unmittelbar geltenden Unionsrechts verdrängt; eine Berufung auf die Notfall-Ausnahme des Art. 72 AEUV (öffentliche Ordnung und Sicherheit) ließ das Gericht mangels hinreichender Darlegung einer konkreten Gefahr nicht durchgreifen. Diese flankierende Linie bestätigt der Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Urteil Tudmur vom 19.12.2024 - C-185/24 und C-189/24, wonach sich ein Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Zuständigkeitspflichten nicht durch bloße einseitige Erklärung entziehen kann und systemische Schwachstellen nur nach konkreter Einzelfallprüfung angenommen werden dürfen.
Wir weisen Sie ausdrücklich und transparent darauf hin: Diese Entscheidungen ergingen zur fortgeltenden Dublin-III-Rechtslage. Beim Beschluss des VG Berlin handelt es sich zudem um Eilbeschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz (summarische Prüfung), nicht um eine rechtskräftige Hauptsache- oder obergerichtliche Klärung. Zur Neufassung des Gesamtsystems nach der GEAS-Reform (Geltung der maßgeblichen EU-Verordnungen ab dem 12.06.2026) gibt es bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung speziell zu § 18 AsylG. Ältere Entscheidungen betrafen jeweils die zuvor geltende Rechtslage und sind auf die neue Verzahnung mit dem Screening und dem neuen Zuständigkeitsregime nur eingeschränkt übertragbar. Wer von einer Zurückweisung oder Zurückschiebung an der Grenze betroffen ist, kann gleichwohl einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO suchen; angestrebtes Ziel ist die vorläufige Einreisegestattung und die Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens. Wir prüfen in jedem Einzelfall, ob diese Argumentationslinie trägt.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat sich der rechtliche Rahmen für das Asylverfahren grundlegend verschoben. Maßgeblich ist das GEAS-Anpassungsgesetz (Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems), das am 28.04.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und dessen Kernregelungen am 12.06.2026 in Kraft getreten sind. Seit diesem Stichtag gelten die zentralen EU-Verordnungen unmittelbar, namentlich die Screening-Verordnung (EU) 2024/1356, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 (AMM-VO, die die frühere Dublin-III-Verordnung ablöst) sowie die Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, was sich an § 18 AsylG konkret geändert hat – und ebenso, was unverändert geblieben ist.
▶ Alte und neue Fassung im direkten Vergleich
Anders als bei anderen Vorschriften des AsylG ist § 18 AsylG durch die Reform nicht vollständig neu geschrieben worden. Die Grundstruktur der fünf Absätze – Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung (Absatz 1), Einreiseverweigerung (Absatz 2), Zurückschiebung im grenznahen Raum (Absatz 3), Ausnahmen (Absatz 4) und erkennungsdienstliche Behandlung (Absatz 5) – ist erhalten geblieben. Die entscheidende inhaltliche Neuerung betrifft Absatz 1: Die Pflicht der Grenzbehörde, einen Asylsuchenden an die Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, knüpft nun ausdrücklich an das neue unionsrechtliche Screening an.
Der amtliche Wortlaut von § 18 Abs. 1 AsylG lautet seit dem 12.06.2026: „Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist, an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten." Die früher fehlende Passage „oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist" ist das Kernstück der Änderung. In der Praxis bedeutet dies: Die Weiterleitung kann sich nun verzögern, weil ihr ein behördliches Screening vorgeschaltet sein kann.
⚖ Was sich konkret geändert hat – und was nicht
Für die Beurteilung Ihres Falls ist die genaue Reichweite der Reform entscheidend. Wir fassen die Lage übersichtlich zusammen:
- Geändert – Absatz 1 (Screening-Verweis): Neu ist die ausdrückliche Anknüpfung an die Screening-Verordnung (EU) 2024/1356. Vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung kann nun eine vorgeschaltete Überprüfung (Identitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsprüfung) erforderlich sein.
- Angepasste Verweistechnik – Absatz 2 Nr. 2: Die Einreiseverweigerung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates stellt nach dem Wortlaut darauf ab, dass „ein Aufnahmeverfahren oder ein Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen eingeleitet wird". Diese Begrifflichkeit spiegelt die neue AMM-Verordnung (EU) 2024/1351 wider, die das Dublin-System neu ordnet. Eine pauschale Zurückweisung trägt die Vorschrift damit gerade nicht; verlangt wird ein tatsächlich eingeleitetes Zuständigkeitsverfahren.
- Im Wesentlichen unverändert – Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3, Absätze 3 bis 5: Die Einreiseverweigerung bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a), die Einreiseverweigerung bei schwerer Straffälligkeit (Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegend), die Zurückschiebung im grenznahen Raum, die Ausnahmen sowie die erkennungsdienstliche Behandlung sind inhaltlich erhalten geblieben.
Wichtig ist die saubere Abgrenzung zwischen § 18 AsylG und § 18a AsylG: Das frühere Flughafenverfahren des § 18a AsylG wurde durch das neue Grenzverfahren ersetzt, das sich nach den Vorgaben der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 richtet. § 18 AsylG selbst bleibt die nationale Aufgaben- und Befugnisnorm der Grenzbehörde; das eigentliche Grenzverfahren ist davon zu trennen.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Das prägende Merkmal der Reform ist nicht so sehr eine Umformulierung einzelner Tatbestände, sondern die veränderte Funktion der Norm. § 18 AsylG ist heute weitgehend ein Durchführungsgesetz zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Das hat eine praktisch sehr bedeutsame Folge: Die nationalen Tatbestände des § 18 AsylG sind stets im Lichte des vorrangigen Unionsrechts auszulegen und werden durch dieses gegebenenfalls überlagert.
Das gilt insbesondere für § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Schon zur früheren Rechtslage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschlüssen vom 02.06.2025 – 6 L 191/25 sowie 6 L 192/25 und 6 L 193/25 entschieden, dass die Zurückweisung von Asylsuchenden, die auf deutschem Hoheitsgebiet ein Asylgesuch äußern, ohne Durchführung des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens unionsrechtswidrig ist; der Anwendungsvorrang der Dublin-III-Verordnung verdrängt insoweit § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Diese Linie wird durch das EuGH-Urteil vom 19.12.2024 – C-185/24 und C-189/24 (Tudmur) flankiert, wonach systemische Mängel im Zielstaat nur einzelfallbezogen festgestellt werden dürfen und sich kein Mitgliedstaat durch einseitige Erklärung seinen Zuständigkeitspflichten entziehen kann. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidungen zur alten Dublin-III-Rechtslage ergangen sind; eine gefestigte Rechtsprechung zur neuen Fassung des § 18 AsylG und zur AMM-Verordnung (EU) 2024/1351 liegt bislang nicht vor. Der Grundgedanke – kein Zurückweisen ohne Zuständigkeitsverfahren – lässt sich jedoch sinngemäß auf das neue Zuständigkeitsregime übertragen.
Für die Reichweite des Drittstaatenkonzepts bleibt zudem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutsam: Mit Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass EU-Mitgliedstaaten nicht als „sichere Drittstaaten" im Sinne des § 26a AsylG herangezogen werden können. Den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Drittstaatenregelung bildet weiterhin das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93, das die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat; hierauf verweist auch die amtliche Fußnote zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Durch die unionsrechtliche Überformung des Drittstaatenkonzepts ist die Aussagekraft dieser älteren Rechtsprechung für die heutige Konstellation allerdings nur noch eingeschränkt.
▶ Übergangsregelung: § 87e AsylG und der Stichtag 12.06.2026
Welche Rechtslage auf Ihren Fall anzuwenden ist, richtet sich nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG. Maßgeblicher Stichtag ist der 12.06.2026. Vereinfacht gilt: Für Asylanträge, die ab dem 12.06.2026 gestellt werden, kommt grundsätzlich das neue Verfahrensrecht der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung; Altanträge laufen im Grundsatz nach dem bisherigen AsylG weiter. § 87e Abs. 2 AsylG betrifft die materiellen Anerkennungskriterien und nimmt insoweit auf die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 Bezug.
Wir möchten Sie offen darauf hinweisen, dass die Übergangsregelung fachlich als unübersichtlich gilt. Hintergrund ist, dass die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen teilweise einen weiteren Anwendungsbereich haben, als es die nationale Beschränkung in § 87e AsylG nahelegt. Insbesondere die materiellen Standards der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 können auch in Altfällen eine Rolle spielen. Daraus ergibt sich für Sie nicht nur Unsicherheit, sondern unter Umständen auch ein Argumentationsspielraum. Für die Bearbeitung Ihres Mandats ist deshalb von zentraler Bedeutung, den Zeitpunkt der Antragstellung sauber zu dokumentieren und sodann genau zu prüfen, welches Recht – altes AsylG mit Dublin III oder neue Fassung mit Screening-Verordnung und AMM-Verordnung – auf Ihren Sachverhalt anzuwenden ist.
✓ Worauf wir bei der Prüfung Ihres Falls achten
- Liegt die Antragstellung vor oder nach dem 12.06.2026? Hiervon hängt die anzuwendende Rechtslage ab.
- Wurde vor der Weiterleitung ein Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführt, und wurden dabei Ihre Verfahrensrechte und die einschlägigen Fristen gewahrt?
- Erfolgte eine Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung nach § 18 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG, ohne dass ein Zuständigkeitsverfahren (Dublin III bzw. künftig AMM-Verordnung) eingeleitet wurde? Dann kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht.
- Wird der Sachverhalt nach altem oder neuem Recht beurteilt – und lassen sich die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen zu Ihren Gunsten heranziehen?
Gerade weil die Reform noch jung ist und gesicherte Rechtsprechung zur Neufassung weitgehend fehlt, kommt es auf eine sorgfältige Einzelfallprüfung an. Die Kanzlei MANDATI aus Essen begleitet Sie hierbei bundesweit und ordnet Ihren Sachverhalt präzise in das neue Zusammenspiel von nationalem AsylG und unmittelbar geltendem EU-Recht ein.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 18 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist heute eng mit dem reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) verzahnt und wird zugleich von anderen Normen des AsylG und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) flankiert. Für Sie als Betroffene oder Betroffener ist das entscheidend: Eine Maßnahme der Grenzbehörde nach § 18 AsylG lässt sich rechtlich oft nur dann zutreffend beurteilen, wenn man das vorrangige Unionsrecht mitdenkt. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie § 18 AsylG mit den großen EU-Verordnungen, mit dem AufenthG und mit den anderen Vorschriften des AsylG zusammenwirkt – nach dem Rechtsstand seit dem 12.06.2026.
Vorab ein wichtiger Hinweis zur Ehrlichkeit dieser Darstellung: Die GEAS-Reform ist erst seit Kurzem in Kraft. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur neuen Fassung des § 18 AsylG gibt es noch nicht. Die aussagekräftigen Entscheidungen, die wir nachfolgend nennen, ergingen überwiegend zur früheren Rechtslage (insbesondere zur Dublin-III-Verordnung). Wir kennzeichnen das jeweils ausdrücklich.
⚖ Die zentralen EU-Verordnungen im Verhältnis zu § 18 AsylG
Mit der GEAS-Reform ist das Asylrecht in weiten Teilen vom nationalen Gesetz auf unmittelbar geltende EU-Verordnungen übergegangen. Das bedeutet: Diese Verordnungen gelten in Deutschland direkt, ohne dass sie in deutsches Recht „umgegossen“ werden müssen, und sie haben Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht. § 18 AsylG ist seitdem im Kern eine nationale Durchführungs- und Befugnisnorm, die unionsrechtskonform auszulegen und anzuwenden ist. Folgende Verordnungen sind für § 18 AsylG maßgeblich:
- Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung): Diese Verordnung ist seit der Reform ausdrücklich im Wortlaut des § 18 Abs. 1 AsylG verankert. Die Grenzbehörde leitet Sie nun „unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist“ an die Aufnahmeeinrichtung weiter. Das Screening ist eine vorgeschaltete Überprüfung der Identität, der Sicherheit und der Gesundheit an der Außengrenze. § 18 Abs. 5 AsylG (erkennungsdienstliche Behandlung) wirkt hier zu und verzahnt sich mit der Datenerfassung im Rahmen des Screenings.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMM-VO): Sie hat seit dem 12.06.2026 die frühere Dublin-III-Verordnung abgelöst und bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Diese Zuständigkeitsregeln sind für § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG von tragender Bedeutung: Eine Einreiseverweigerung wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates setzt voraus, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben tatsächlich ein Aufnahmeverfahren oder ein Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen eingeleitet wird.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie regelt das einheitliche europäische Asylverfahren und prägt insbesondere das neue Grenzverfahren, das an die Stelle des früheren Flughafenverfahrens (§ 18a AsylG) getreten ist. § 18 AsylG (bloße Weiterleitung beziehungsweise Einreiseentscheidung an der Grenze) und das Grenzverfahren nach § 18a AsylG sind dabei sauber auseinanderzuhalten.
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung): Sie bestimmt seit der Reform unmittelbar die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter. Mit § 18 AsylG hat sie keine direkte Schnittstelle, weil § 18 ein reines Verfahrens- und Befugnisrecht der Grenzbehörde ist und keine inhaltliche Schutzentscheidung trifft. Für das Verständnis des Gesamtsystems ist sie gleichwohl bedeutsam: Über Ihren Schutzstatus entscheidet künftig vorrangig das EU-Recht, nicht mehr allein §§ 3, 4 AsylG.
▶ Anwendungsvorrang: Warum eine schlichte Zurückweisung an der Grenze problematisch sein kann
Das praktisch wichtigste Spannungsverhältnis betrifft § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG (Einreiseverweigerung wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG) im Verhältnis zu den unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln. Äußern Sie auf deutschem Hoheitsgebiet – auch unmittelbar an der Grenze – ein Asylgesuch, so greift grundsätzlich das unionsrechtliche Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Eine schlichte Zurückweisung ohne Durchführung dieses Zuständigkeitsverfahrens ist dann rechtlich angreifbar.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschlüssen vom 02.06.2025 – 6 L 191/25 (sowie 6 L 192/25 und 6 L 193/25) entschieden, dass die Zurückweisung von Asylsuchenden an der deutsch-polnischen Grenze ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens rechtswidrig war. Drei somalische Antragsteller waren am Bahnhof Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei kontrolliert und trotz geäußerten Asylgesuchs noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen worden. Das Gericht stellte klar: Wer auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußert, hat regelmäßig Anspruch darauf, dass das Zuständigkeitsverfahren vollständig durchgeführt wird; § 18 Abs. 2 AsylG wird insoweit durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt. Eine Berufung auf die Notfall-Ausnahme des Art. 72 AEUV (Vorbehalt für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit) ließ das Gericht nicht genügen, weil eine konkrete Gefahr nicht hinreichend dargelegt war. Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Diese Entscheidungen ergingen im Eilverfahren und zur damals noch geltenden Dublin-III-Verordnung. Eine ober- oder höchstrichterliche Klärung sowie eine Entscheidung speziell zur neuen AMM-VO (Verordnung (EU) 2024/1351) stehen noch aus. Die tragende Argumentationslinie – kein Verzicht auf das Zuständigkeitsverfahren bei geäußertem Asylgesuch – dürfte unter der neuen Verordnung gleichwohl fortwirken.
Flankierend hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 19.12.2024 – C-185/24 und C-189/24 (Tudmur) ausgesprochen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht durch eine bloße einseitige Erklärung von seinen unionsrechtlichen Zuständigkeitspflichten befreien kann; systemische Schwachstellen im Asylsystem des an sich zuständigen Staates sind nur nach konkreter Einzelfallprüfung anhand zuverlässiger Erkenntnisse anzunehmen. Auch diese Entscheidung erging zur Dublin-III-Verordnung, stützt aber die Pflicht, das Zuständigkeitsverfahren tatsächlich durchzuführen. Mit Blick auf das neue Grenzverfahren hat der Gerichtshof zudem mit Urteil vom 16.04.2026 – C-50/24 bis C-56/24 (Danané u.a.) entschieden; diese Entscheidung betrifft den Kontext des Grenzverfahrens (§ 18a AsylG) und nicht unmittelbar § 18 AsylG.
⚖ Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG und zum AufenthG
Innerhalb des AsylG steht § 18 in Abschnitt 2 („Einleitung des Asylverfahrens“) und ist mit mehreren Nachbarvorschriften verbunden:
- § 13 und § 14 AsylG regeln den Asylantrag und die Antragstellung bei der Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung. § 18 AsylG knüpft hieran an, indem die Grenzbehörde Sie nach Antragstellung an die zuständige beziehungsweise nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterleitet.
- § 18a AsylG (Grenzverfahren, früher Flughafenverfahren) ist von der bloßen Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 AsylG strikt zu unterscheiden. § 18 betrifft das Handeln der Grenzbehörde am Eingangspunkt; § 18a regelt ein eigenständiges, unionsrechtlich geprägtes Verfahren.
- § 26a AsylG (sichere Drittstaaten) ist die zentrale Verweisnorm für § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 AsylG. Hier ist die Reichweite begrenzt: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 klargestellt, dass EU-Mitgliedstaaten nicht als „sicherer Drittstaat“ im Sinne des § 26a AsylG herangezogen werden können; insoweit verdrängt das Unionsrecht die nationale Drittstaatenregelung. Diese Reichweitenbegrenzung wirkt unmittelbar auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG.
- § 27a AsylG (Unzulässigkeit bei Zuständigkeit eines anderen Staates) wird durch das Zuständigkeitsregime der EU bestimmt und korrespondiert mit dem Verweigerungsgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG.
Gegenüber dem Aufenthaltsgesetz ist § 18 AsylG lex specialis, also die speziellere und damit vorrangige Regelung. Die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Befugnisse zur Zurückweisung und Zurückschiebung nach §§ 15, 57 AufenthG treten zurück, sobald Sie an der Grenze ein Asylgesuch äußern. Für Sie bedeutet das: Sobald ein Schutzgesuch im Raum steht, richtet sich das weitere Vorgehen der Grenzbehörde nach dem AsylG und dem vorrangigen EU-Recht, nicht nach den allgemeinen Vorschriften des AufenthG.
⚖ Der verfassungsrechtliche Rahmen
Den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Drittstaatenregelung bildet Art. 16a Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 entschieden, dass die Drittstaatenregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist: Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht berufen, weil er dort bereits Schutz hätte finden können. Auf dieser Grundlage beruht die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Wir möchten Sie jedoch ehrlich darauf hinweisen, dass diese Entscheidung aus dem Jahr 1996 stammt und durch die unionsrechtliche Überformung des Drittstaatenkonzepts – insbesondere durch die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und den oben genannten Anwendungsvorrang – in ihrer praktischen Tragweite zunehmend relativiert wird. Für EU-Binnenkonstellationen ist sie nur noch eingeschränkt aussagekräftig.
▶ Was das für Sie bedeutet
Für die anwaltliche Beurteilung Ihres Falls lässt sich das Verhältnis von § 18 AsylG zum übrigen Recht in wenigen Kernaussagen zusammenfassen:
- § 18 AsylG ist eine nationale Befugnisnorm, die stets im Lichte des vorrangigen EU-Rechts (Screening-VO, AMM-VO, Asylverfahrens-VO) zu lesen ist – niemals isoliert.
- Eine Zurückweisung oder Zurückschiebung nach § 18 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG bei zuvor geäußertem Asylgesuch ist nach der bislang vorliegenden Rechtsprechung rechtlich angreifbar, wenn das Zuständigkeitsverfahren nicht durchgeführt wird.
- EU-Mitgliedstaaten sind keine „sicheren Drittstaaten“ im Sinne des § 26a AsylG – der Verweigerungsgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist insoweit begrenzt.
- Sobald Sie ein Asylgesuch äußern, verdrängt § 18 AsylG die allgemeinen Zurückweisungs- und Zurückschiebungsbefugnisse des AufenthG.
- Zur Neufassung 2026 fehlt es noch an gefestigter Rechtsprechung; die maßgeblichen Entscheidungen ergingen zur früheren Rechtslage. Ihren konkreten Sachverhalt ordnen wir daher sorgfältig nach dem zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung geltenden Recht ein.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Rechtsprechung zu § 18 AsylG ist von einer besonderen Eigenheit geprägt, die Sie kennen sollten: Die für die Praxis wichtigsten Entscheidungen ergingen sämtlich zur bisherigen Rechtslage – also zur Fassung des § 18 AsylG vor der GEAS-Reform und unter Geltung der Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Zur Neufassung, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung zum 12.06.2026 in Kraft getreten ist und in § 18 Abs. 1 AsylG nunmehr ausdrücklich auf die Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 verweist, existiert noch keine gefestigte – und erst recht keine höchstrichterliche – Rechtsprechung. Wir kennzeichnen daher im Folgenden konsequent, welche Entscheidung sich auf die alte und welche sich auf die neue Rechtslage bezieht.
▶ Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt: das BVerfG-Drittstaatenurteil von 1996
Den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG steckte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 ab. Das Gericht erklärte die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich danach grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht berufen, weil er dort bereits Schutz vor Verfolgung hätte finden können – das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einer "normativen Vergewisserung". Die an diese Wertung anknüpfende Einreiseverweigerung und Zurückschiebung durch die Grenzbehörde ist demnach verfassungsgemäß. Diese Entscheidung bleibt der Hintergrund jeder Prüfung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG; sie wird durch die spätere unionsrechtliche Überformung des Drittstaatenkonzepts allerdings zunehmend relativiert, wie die nachfolgenden Entscheidungen zeigen.
⚖ Die zentrale Streitfrage: Grenz-Zurückweisung trotz Asylgesuch (alte Rechtslage)
Die praktisch bedeutsamste und zugleich umstrittenste Frage zu § 18 AsylG betrifft die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die unmittelbar an der Grenze ein Asylgesuch äußern. Hierzu hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit drei Eilbeschlüssen vom 02.06.2025 - 6 L 191/25 (sowie 6 L 192/25 und 6 L 193/25) eine vielbeachtete Linie vorgegeben. Dem lag der Fall dreier somalischer Antragsteller zugrunde, die am Bahnhof Frankfurt (Oder) nach der Einreise aus Polen von der Bundespolizei kontrolliert und trotz geäußerten Asylgesuchs noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen worden waren.
Das Verwaltungsgericht Berlin hielt diese Zurückweisung für rechtswidrig. Wer auf deutschem Hoheitsgebiet ein Asylgesuch äußert, darf danach nicht ohne Durchführung des in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgewiesen werden. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird insoweit durch den Anwendungsvorrang der Dublin-III-Verordnung verdrängt und trägt eine schlichte Zurückweisung nicht. Die von der Bundesregierung herangezogene Notfall-Ausnahme des Art. 72 AEUV (Vorbehalt für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit) ließ das Gericht nicht durchgreifen, weil es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung einer konkreten Gefahr fehlte; pauschale Verweise auf hohe Antragszahlen genügen hierfür nicht.
Wir weisen Sie ausdrücklich auf die begrenzte Reichweite dieser Entscheidungen hin: Es handelt sich um Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) mit lediglich summarischer Prüfung – nicht um rechtskräftige Hauptsacheentscheidungen und nicht um eine ober- oder höchstrichterliche Festlegung. Eine bestätigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg oder eine Hauptsacheentscheidung ist hierzu bislang nicht ersichtlich. Zudem ergingen die Beschlüsse zur fortgeltenden Dublin-III-Rechtslage; ihre Übertragbarkeit auf die ab 12.06.2026 geltende Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 ist eine offene Frage (dazu unten).
⚖ Reichweite des Begriffs "sicherer Drittstaat" – BVerwG zu § 26a AsylG
Für die Auslegung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (1. Senat) vom 04.05.2020 - 1 C 5.19 von Bedeutung. Das Gericht stellte klar, dass EU-Mitgliedstaaten nicht als "sichere Drittstaaten" im Sinne des § 26a AsylG herangezogen werden können; insoweit verdrängt das Unionsrecht die nationale Drittstaatenregelung. Praktisch bedeutet dies, dass sich die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG nicht auf einen anderen EU-Mitgliedstaat als "sicheren Drittstaat" stützen lässt – für Konstellationen innerhalb der EU greift vielmehr das unionsrechtliche Zuständigkeitsregime, nicht die nationale Drittstaatenregel.
⚖ Flankierende Rechtsprechung zum Dublin-Verfahren
Mehrere Entscheidungen betreffen § 18 AsylG nicht unmittelbar, prägen aber das ihn überlagernde Dublin-Zuständigkeitsverfahren und sind deshalb für die Beurteilung von Grenzmaßnahmen mittelbar relevant:
- Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied mit Urteil vom 19.12.2024 - C-185/24 und C-189/24 (Tudmur), dass systemische Schwachstellen im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaats nicht allein deshalb angenommen werden dürfen, weil dieser Staat die Aufnahme oder Wiederaufnahme einseitig (vorübergehend) ausgesetzt hat. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht durch bloße einseitige Erklärung von seinen Dublin-Pflichten befreien; das Bestehen solcher Schwachstellen ist nur nach einer konkreten Einzelfallprüfung festzustellen. Diese Entscheidung stützt die Pflicht, das Zuständigkeitsverfahren tatsächlich durchzuführen.
- Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 mit der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO und entschied, dass eine vor Fristablauf verfügte, sachlich vertretbare Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt die sechsmonatige Frist unterbricht. Auch dies betrifft die Mechanik des Dublin-Verfahrens, nicht die Grenzmaßnahme nach § 18 AsylG selbst.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner mit Urteil vom 16.04.2026 - C-50/24 bis C-56/24 (Danané u.a.) zum Grenzverfahren entschieden. Diese Entscheidung betrifft den Kontext des Grenzverfahrens (§ 18a AsylG / Asylverfahrensverordnung), nicht die Aufgabenzuweisung des § 18 AsylG unmittelbar; sie ist daher von der hier behandelten Norm sorgfältig zu trennen.
▶ Was diese Urteile nicht hergeben
Wir möchten transparent benennen, wozu keine tragfähige Rechtsprechung existiert. So betrifft etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 die Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG bei Wehrdienstentziehung eines syrischen Staatsangehörigen und trifft keine Aussage zu Zurückweisungen an der Grenze nach § 18 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG. Eine Entscheidung dieser Art lässt sich daher nicht als Beleg für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Grenzmaßnahmen heranziehen. Generell gilt: Für die zentrale Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit von Grenz-Zurückweisungen liegt bislang allein die – nicht rechtskräftige – Eilrechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin vor; eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung steht aus.
▶ Offene Fragen zur Neufassung ab dem 12.06.2026
Mit dem Inkrafttreten der Neufassung stellen sich Fragen, die mangels Rechtsprechung derzeit nicht gesichert beantwortet werden können. Wir benennen sie offen, damit Sie die Grenzen der gegenwärtigen Rechtslage einschätzen können:
- Übertragbarkeit der VG-Berlin-Linie: Ob der Grundsatz, dass ein an der Grenze geäußertes Asylgesuch die Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens auslöst, unter der neuen Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 ebenso gilt wie zuvor unter Dublin III, ist bislang gerichtlich nicht geklärt. Die zugrunde liegende Wertung des Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Unionsrechts spricht dafür, eine ausdrückliche Bestätigung steht jedoch aus.
- Zusammenspiel mit dem Screening: § 18 Abs. 1 AsylG knüpft die Weiterleitung nun an den "Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist". Welche Rechtsschutzmöglichkeiten während des Screenings bestehen und wann genau eine Überprüfung "erforderlich" ist, wird die künftige Rechtsprechung zu klären haben.
- Reichweite des Art. 72 AEUV: Unter welchen Voraussetzungen sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung pauschaler Grenzmaßnahmen auf die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit berufen kann, ist über die ablehnende Eil-Wertung des Verwaltungsgerichts Berlin hinaus nicht abschließend geklärt.
- Anwendung der Übergangsvorschriften: Die zeitliche Abgrenzung zwischen alter und neuer Rechtslage gilt als unübersichtlich, weil die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen teils weiter reichen als die nationale Übergangsregelung vorsieht. Für Sachverhalte rund um den Stichtag 12.06.2026 ist daher eine sorgfältige Einzelfallprüfung unerlässlich.
Für Sie als Betroffene oder Betroffener bedeutet diese Gemengelage vor allem eines: Eine Grenz-Zurückweisung oder Zurückschiebung nach § 18 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG sollte nie als endgültig hingenommen werden. Gegen sie kommt einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 VwGO) in Betracht, der auf die vorläufige Gestattung des Grenzübertritts und die Einleitung des Zuständigkeitsverfahrens zielt. Wegen der unsicheren und sich derzeit rasch wandelnden Rechtslage empfehlen wir Ihnen, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
7. Bedeutung fuer die Praxis und fuer Betroffene
§ 18 AsylG wirkt auf den ersten Blick wie eine reine Zustaendigkeits- und Verfahrensnorm fuer die Grenzbehoerde, also faktisch fuer die Bundespolizei. Fuer Sie als Betroffene oder als Angehoerige hat die Vorschrift jedoch ganz unmittelbare Folgen: An der Grenze entscheidet sich, ob Ihr Asylgesuch ueberhaupt in ein geordnetes Verfahren gelangt oder ob Ihnen die Einreise verweigert (§ 18 Abs. 2 AsylG) oder eine Zurueckschiebung im grenznahen Raum (§ 18 Abs. 3 AsylG) droht. Seit Inkrafttreten der maßgeblichen Teile des GEAS-Anpassungsgesetzes am 12.06.2026 ist diese Eingangssituation zusaetzlich mit dem unionsrechtlichen Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 verzahnt. Im Folgenden erlaeutern wir Ihnen, was dies in der Praxis bedeutet und worauf es bei der anwaltlichen Vertretung ankommt.
▶ Die zentrale Kernaussage fuer Betroffene
Der praktisch wichtigste Punkt lautet: Wer auf deutschem Hoheitsgebiet bei einer Grenzkontrolle ein Asylgesuch aeußert, darf nach der bisher maßgeblichen Rechtsprechung regelmaeßig nicht ohne Durchfuehrung des Zustaendigkeitsverfahrens zurueckgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit drei Eilbeschluessen vom 02.06.2025 - 6 L 191/25 (sowie 6 L 192/25 und 6 L 193/25) entschieden, dass die Zurueckweisung von Asylsuchenden an der deutsch-polnischen Grenze rechtswidrig war, weil der Anwendungsvorrang der Dublin-III-Verordnung die nationale Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG insoweit verdraengt. Eine Berufung auf die Notfallklausel des Art. 72 AEUV scheiterte dort an der fehlenden Darlegung einer konkreten Gefahr.
Wir weisen Sie ausdruecklich darauf hin, dass es sich hierbei um Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) handelt, die zur fortgeltenden Dublin-III-Rechtslage ergangen sind. Zur Anwendung von § 18 AsylG im neuen Rahmen der ab dem 12.06.2026 geltenden GEAS-Verordnungen - insbesondere der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351, die die Dublin-III-Verordnung abloest - gibt es bislang keine gefestigte hoechstrichterliche Rechtsprechung. Diese Unsicherheit ist nach unserer Einschaetzung offen zu benennen und nicht zu verschweigen.
⚖ Praktische Folgen je nach Konstellation
Die Bedeutung von § 18 AsylG entfaltet sich unterschiedlich, je nachdem, in welcher Lage Sie sich befinden:
- Asylgesuch an der Grenze, Weiterleitung (§ 18 Abs. 1 AsylG): Im Regelfall sind Sie unverzueglich an die zustaendige oder naechstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten - nach der Neufassung gegebenenfalls erst nach Abschluss der Ueberpruefung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist. Das vorgeschaltete Screening kann den Zeitpunkt der Weiterleitung verschieben.
- Drohende Einreiseverweigerung (§ 18 Abs. 2 AsylG): Hier ist stets zu pruefen, ob ueberhaupt ein tragfaehiger Grund vorliegt - Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), eine anderweitige staatliche Zustaendigkeit bei bereits eingeleitetem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren oder schwere Straffaelligkeit.
- Zurueckschiebung im grenznahen Raum (§ 18 Abs. 3 AsylG): Diese setzt voraus, dass Sie in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen werden und zusaetzlich die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
- Ausnahmen zu Ihren Gunsten (§ 18 Abs. 4 AsylG): Von Verweigerung oder Zurueckschiebung ist abzusehen, wenn die Bundesrepublik nach EU-Recht oder voelkerrechtlichem Vertrag zustaendig ist oder das Bundesministerium des Innern aus voelkerrechtlichen, humanitaeren oder politischen Gruenden eine Ausnahme angeordnet hat.
Was Sie als Antragsteller oder Betroffener wissen sollten
Schritt 1: Das Asylgesuch klar und nachweisbar aeußern
Entscheidend ist, dass Sie gegenueber der Grenzbehoerde unmissverstaendlich zu erkennen geben, dass Sie um Schutz nachsuchen. Bereits ein formloses Schutzgesuch loest die Verfahrenspflichten aus; es bedarf keiner bestimmten Formulierung. Merken Sie sich nach Moeglichkeit Ort, Datum, Uhrzeit und die beteiligten Beamten, und bitten Sie um eine schriftliche Bestaetigung. Diese Angaben sind spaeter fuer den Nachweis von erheblicher Bedeutung, falls eine Zurueckweisung erfolgt.
Schritt 2: Das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 einordnen
Seit dem 12.06.2026 verweist § 18 Abs. 1 AsylG ausdruecklich auf die Ueberpruefung im Sinne der Screening-Verordnung. Diese kann eine Identitaets-, Sicherheits- und Gesundheitspruefung umfassen und ist dem eigentlichen Asylverfahren vorgelagert. Fuer Sie bedeutet dies, dass die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erst nach Abschluss dieser Ueberpruefung erfolgen kann. Ihre Verfahrensrechte bestehen bereits waehrend des Screenings fort; die Verordnung sieht hierfuer einen unabhaengigen Ueberwachungsmechanismus vor.
Schritt 3: Die erkennungsdienstliche Behandlung verstehen
Nach § 18 Abs. 5 AsylG hat die Grenzbehoerde Sie erkennungsdienstlich zu behandeln, also insbesondere Fingerabdruecke und Lichtbild zu erfassen. Dies ist gesetzlich vorgesehen und flankiert das europaeische Eurodac-System. Eine Verweigerung Ihrerseits ist nicht ratsam, kann aber - das besprechen wir im Einzelfall - rechtlich begleitet werden.
Schritt 4: Fristen und schnelles Handeln beachten
Maßnahmen an der Grenze vollziehen sich oft binnen Stunden. Im Berliner Verfahren waren die Betroffenen noch am selben Tag zurueckgewiesen worden. Wenn Ihnen oder einem Angehoerigen eine Zurueckweisung oder Zurueckschiebung droht, ist anwaltliche Hilfe daher unverzueglich zu suchen. Je frueher wir eingeschaltet werden, desto eher laesst sich vorlaeufiger Rechtsschutz erreichen, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Die Rolle der anwaltlichen Vertretung
Schritt 5: Anwendungsvorrang des Unionsrechts geltend machen
Im Mittelpunkt unserer Argumentation steht regelmaeßig der Vorrang des unmittelbar geltenden Unionsrechts gegenueber § 18 Abs. 2 AsylG. Solange ein Schutzgesuch auf deutschem Boden geaeußert wurde, traegt nach der Linie des Verwaltungsgerichts Berlin im Beschluss vom 02.06.2025 - 6 L 191/25 u.a. die schlichte Berufung auf einen sicheren Drittstaat eine Zurueckweisung nicht; vorrangig ist das Verfahren zur Bestimmung des zustaendigen Mitgliedstaats. Diese Ueberlagerung ist seit dem 12.06.2026 anhand der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 zu pruefen, die an die Stelle der Dublin-III-Verordnung getreten ist.
Schritt 6: Eilrechtsschutz beantragen
Gegen eine drohende oder bereits erfolgte Zurueckweisung kommt einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht, gerichtet auf die vorlaeufige Gestattung des Grenzuebertritts und die Einleitung des Zustaendigkeitsverfahrens. Wir pruefen im Einzelfall, ob die Berufung der Behoerde auf Art. 72 AEUV ueberhaupt mit hinreichend konkreter Gefahrendarlegung untermauert ist - pauschale Verweise auf hohe Antragszahlen genuegen nach der Berliner Rechtsprechung gerade nicht.
Schritt 7: Den richtigen Rechtsstand und die richtige Verzahnung bestimmen
Wir grenzen § 18 AsylG sorgfaeltig von verwandten Normen ab: Die bloße Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 AsylG ist nicht mit dem eigenstaendigen Grenzverfahren nach § 18a AsylG zu verwechseln, und das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 ist ein vorgelagertes, eigenes Verfahren. Außerdem pruefen wir, ob auf Ihren Sachverhalt die alte oder die neue Fassung anzuwenden ist; die Uebergangsregelungen der GEAS-Reform sind unuebersichtlich, und die materiellen Schutzkriterien ergeben sich seit dem 12.06.2026 unmittelbar aus der Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347.
✓ Checkliste fuer den Ernstfall an der Grenze
- Aeußern Sie Ihr Asylgesuch klar und ausdruecklich gegenueber der Grenzbehoerde.
- Notieren Sie Ort, Datum, Uhrzeit und beteiligte Beamte; bitten Sie um eine schriftliche Bestaetigung.
- Bewahren Sie alle Dokumente, Bescheinigungen und Reiseunterlagen auf.
- Geben Sie nichts unueberlegt zu Protokoll und unterschreiben Sie nichts, das Sie sprachlich nicht verstehen.
- Verlangen Sie die Hinzuziehung eines Dolmetschers.
- Kontaktieren Sie unverzueglich anwaltliche Hilfe, bevor eine Zurueckweisung vollzogen wird.
Der verfassungsrechtliche Hintergrund der Drittstaatenregelung bleibt dabei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93, das die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG fuer mit dem Grundgesetz vereinbar erklaert hat. Dass jedoch EU-Mitgliedstaaten nicht als sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylG herangezogen werden koennen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5.19 klargestellt. Beide Entscheidungen sind bei der Auslegung von § 18 Abs. 2 AsylG mitzudenken, wobei der unionsrechtliche Rahmen seit der Reform 2026 zunehmend in den Vordergrund tritt.
Asylgesuch ausdrücklich und nachweisbar äußern
Erklären Sie gegenüber der Grenzbehörde (Bundespolizei) unmissverständlich, dass Sie Asyl beantragen bzw. Schutz suchen. Schon das auf deutschem Hoheitsgebiet geäußerte Asylgesuch löst nach § 18 Abs. 1 AsylG die Weiterleitungspflicht an eine Aufnahmeeinrichtung aus und ist Anknüpfungspunkt für das EU-Zuständigkeitsverfahren. Wenn möglich, lassen Sie sich Ort und Zeitpunkt der Äußerung bestätigen oder notieren Sie diese.
Maßnahme und Begründung dokumentieren
Halten Sie fest, was die Grenzbehörde konkret tut: Einreiseverweigerung (Abs. 2), Zurückschiebung im grenznahen Raum (Abs. 3) oder Weiterleitung (Abs. 1). Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Ort, Namen/Dienstnummern und die genannte Begründung (z. B. „sicherer Drittstaat"). Bewahren Sie alle Papiere, Bescheinigungen und erkennungsdienstlichen Hinweise auf.
Prüfen lassen, ob das EU-Zuständigkeitsverfahren übergangen wurde
Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die Behörde Sie ohne Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens (Dublin-III-VO bzw. ab 12.06.2026 AMM-VO 2024/1351) zurückgewiesen hat. Nach der Eilrechtsprechung des VG Berlin (6 L 191/25, 02.06.2025, zur Dublin-III-Lage) ist eine Zurückweisung allein gestützt auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG bei einem auf deutschem Boden geäußerten Asylgesuch wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts regelmäßig rechtswidrig.
Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen
Suchen Sie umgehend anwaltliche Hilfe und stellen Sie – je nach Konstellation – einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (insbesondere § 123 VwGO) gegen die Bundespolizei. Ziel ist die vorläufige Gestattung des Grenzübertritts bzw. die Einleitung des Zuständigkeitsverfahrens. Wegen der kurzen Fristen und der Eilbedürftigkeit zählt jede Stunde.
Rechtsstand und Screening im Blick behalten
Klären Sie, ob Ihr Sachverhalt vor oder nach dem Stichtag 12.06.2026 liegt, da sich Verfahrensrecht und Zuständigkeits-VO unterscheiden. Seit der Reform kann die Weiterleitung erst „nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356" (Screening) erfolgen – achten Sie auf Ihre Verfahrensrechte und Fristen während dieser Überprüfung und lassen Sie diese anwaltlich begleiten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 18 AsylG überhaupt?
§ 18 AsylG trägt die amtliche Überschrift "Aufgaben der Grenzbehörde" und bestimmt, wie die Grenzbehörde – in der Praxis die Bundespolizei – mit Personen umzugehen hat, die unmittelbar an der Grenze einen Asylantrag stellen. Die Norm ist eine reine Verfahrens- und Befugnisvorschrift am Eingangspunkt; über Ihren Schutzstatus selbst entscheidet sie nicht. Der Grundsatz nach § 18 Abs. 1 AsylG lautet: Wer an der Grenze um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an eine Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
Ist § 18 AsylG durch die EU-Asylreform 2026 geändert worden?
Ja. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026, maßgebliches Inkrafttreten am 12.06.2026) wurde § 18 Abs. 1 AsylG um einen ausdrücklichen Verweis auf das unionsrechtliche Screening ergänzt: Die Weiterleitung erfolgt nun "unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist". Die Grundstruktur der Absätze 1 bis 5 (Weiterleitung, Einreiseverweigerung, Zurückschiebung, Ausnahmen, erkennungsdienstliche Behandlung) bleibt erhalten.
Nimmt § 18 AsylG auf die neuen EU-Verordnungen Bezug?
Direkt zitiert wird im Wortlaut des § 18 Abs. 1 AsylG nur die Screening-Verordnung (EU) 2024/1356. Mittelbar steht die Vorschrift jedoch im Zusammenspiel mit der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 (sie löst die Dublin-III-VO ab) und der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Das AsylG ist nach der Reform weitgehend Durchführungsrecht zu diesen unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, sodass § 18 AsylG nie isoliert, sondern unionsrechtskonform zu lesen ist.
Was bedeutet das in § 18 Abs. 1 erwähnte "Screening" für mich?
Das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 ist eine der Weiterleitung vorgeschaltete Überprüfung an der Außengrenze, die typischerweise Identität, Sicherheit und Gesundheit erfasst. Seit dem 12.06.2026 kann die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erst "nach Abschluss der Überprüfung" erfolgen, soweit eine solche erforderlich ist. Für Sie ist wichtig, dass Ihre Verfahrensrechte und etwaige Fristen bereits während dieser Phase laufen – frühzeitige anwaltliche Begleitung kann daher sinnvoll sein.
Wann darf mir die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylG verweigert werden?
§ 18 Abs. 2 AsylG nennt drei abschließende Gründe: erstens die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG; zweitens Anhaltspunkte dafür, dass nach EU-Recht oder einem völkerrechtlichen Vertrag ein anderer Staat zuständig ist und ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird; drittens eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil Sie in Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden und Ihre Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Entscheidung ist gebunden ("ist zu verweigern"), nicht ins Ermessen gestellt.
Darf ich an der Grenze einfach zurückgewiesen werden, wenn ich über ein anderes EU-Land eingereist bin?
Das ist rechtlich umstritten und in der Praxis regelmäßig nicht ohne Weiteres zulässig. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied mit Eilbeschlüssen vom 02.06.2025 – 6 L 191/25 (sowie 6 L 192/25 und 6 L 193/25) –, dass eine Zurückweisung Asylsuchender an der deutsch-polnischen Grenze rechtswidrig ist, wenn auf deutschem Boden ein Asylgesuch geäußert wurde, denn der Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO verdrängt insoweit § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Diese Entscheidungen ergingen allerdings zur fortgeltenden Dublin-III-Rechtslage; zur Neufassung ab 12.06.2026 gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung.
Was ist eine "Zurückschiebung" nach § 18 Abs. 3 AsylG?
Nach § 18 Abs. 3 AsylG sind Sie zurückzuschieben, wenn die Grenzbehörde Sie im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise antrifft und zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Zurückschiebung setzt also immer einen der Verweigerungsgründe des Absatzes 2 voraus und ist auf die grenznahe Antreffsituation beschränkt. Auch hier ist vorrangig zu prüfen, ob nicht ein Zuständigkeitsverfahren nach EU-Recht durchzuführen ist.
Gibt es Ausnahmen, bei denen mir die Einreise trotz Drittstaateneinreise gestattet wird?
Ja. Nach § 18 Abs. 4 AsylG ist von Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung abzusehen, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, oder wenn das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnet. Insbesondere die eigene deutsche Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitsregime ist ein praktisch wichtiger Anknüpfungspunkt, um eine Einreisegestattung zu erreichen.
Warum darf die Grenzbehörde meine Fingerabdrücke nehmen?
§ 18 Abs. 5 AsylG verpflichtet die Grenzbehörde, Sie erkennungsdienstlich zu behandeln, also insbesondere Fingerabdrücke und Lichtbild zu erfassen. Diese Daten dienen der Identitätssicherung und werden im europäischen Kontext mit dem Eurodac-System abgeglichen, das auch der Zuständigkeitsbestimmung dient. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist damit ein zwingender Bestandteil des Grenzverfahrens und keine Ermessensentscheidung.
Ist die Sichere-Drittstaaten-Regelung überhaupt verfassungsgemäß?
Ja, das hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 (BVerfGE 94, 49) für die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG entschieden. Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich danach grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht berufen, weil dort bereits Schutz hätte gefunden werden können ("normative Vergewisserung"). Eng begrenzte Ausnahmen bleiben für atypische Lagen. Diese verfassungsrechtliche Grundlage wird durch das vorrangige Unionsrecht heute allerdings zunehmend überlagert.
Können EU-Mitgliedstaaten "sichere Drittstaaten" im Sinne des § 18 AsylG sein?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 klargestellt, dass EU-Mitgliedstaaten nicht als "sicherer Drittstaat" im Sinne des § 26a AsylG für eine Unzulässigkeitsentscheidung herangezogen werden können; insoweit verdrängt das Unionsrecht die nationale Drittstaatenregelung. Für Konstellationen innerhalb der EU ist deshalb nicht die schlichte Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, sondern das unionsrechtliche Zuständigkeitsverfahren maßgeblich.
Was kann ich tun, wenn ich an der Grenze trotz Asylgesuch zurückgewiesen werde?
Sie können um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nachsuchen, mit dem Ziel der vorläufigen Gestattung des Grenzübertritts und der Einleitung des Zuständigkeitsverfahrens. Die genannten Eilbeschlüsse des VG Berlin vom 02.06.2025 – 6 L 191/25 u.a. liefern hierfür starke Argumente, ebenso die Linie des EuGH im Urteil vom 19.12.2024 – C-185/24 und C-189/24 (Tudmur), wonach sich ein zuständiger Mitgliedstaat nicht durch einseitige Aussetzung seinen Dublin-Pflichten entziehen kann und systemische Mängel nur einzelfallbezogen festzustellen sind. Da die Rechtslage seit dem 12.06.2026 im Umbruch ist und die zitierten Entscheidungen zur alten Fassung ergingen, sollten Sie den jeweils aktuellen Stand anwaltlich prüfen lassen.
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Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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