§ 26a AsylG – Sichere Drittstaaten (Grundgesetz)
§ 26a AsylG – Sichere Drittstaaten (Grundgesetz): Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 26a AsylG ist die einfachgesetzliche Ausführung der verfassungsrechtlichen Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG: Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht (Art. 16a Abs. 1 GG) berufen und wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Sichere Drittstaaten sind kraft Verfassung alle EU-Mitgliedstaaten sowie die in Anlage I bezeichneten Staaten – derzeit nur Norwegen und die Schweiz. Praktisch läuft das Asylgrundrecht bei Landeinreise weitgehend leer, weil Deutschland vollständig von sicheren Staaten umschlossen ist. Wichtig: § 26a sperrt nur das Asylgrundrecht – Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG/GFK) und subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) bleiben unberührt und sind gesondert zu prüfen.
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, in Kraft seit 12.06.2026) wurde § 26a nur redaktionell geändert: Die amtliche Überschrift lautet seither „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes“ (zuvor schlicht „Sichere Drittstaaten“), und in Abs. 2 wurde derselbe klarstellende Zusatz eingefügt. Der materielle Normtext der Absätze 1–3 ist unverändert. Die Präzisierung dient der Abgrenzung von dem davon strikt zu trennenden unionsrechtlichen „sicheren Drittstaat“ der seit dem 12.06.2026 unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Zur Neufassung gibt es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung; die bisherigen Leitentscheidungen ergingen zur Vorgängerfassung und sind wegen des rein redaktionellen Charakters der Änderung nach hier vertretener Einschätzung übertragbar – das ist eine Prognose, kein durch Urteile abgesichertes Ergebnis.
1. Einführung: Was regelt § 26a AsylG?
§ 26a AsylG trägt seit dem 12. Juni 2026 die amtliche Überschrift „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes". Die Vorschrift setzt die verfassungsrechtliche Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG einfachgesetzlich um. Ihr Kern ist schnell erklärt: Wer aus einem sogenannten sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, kann sich nach § 26a Abs. 1 AsylG nicht auf das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a Abs. 1 GG berufen und wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Sichere Drittstaaten sind nach § 26a Abs. 2 AsylG „außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten" – das sind derzeit nur Norwegen und die Schweiz. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass eine Person in einem solchen Staat bereits hinreichenden Schutz vor Verfolgung hätte finden können; das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Grundsatzurteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 mit dem Konzept der „normativen Vergewisserung" als verfassungsgemäß bestätigt. Wichtig für Sie als Mandantin oder Mandant: § 26a AsylG sperrt ausschließlich das Asylgrundrecht. Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention) und der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG bleiben unberührt und sind stets gesondert zu prüfen.
Wir möchten Ihnen gegenüber transparent sein, was den Rechtsstand betrifft: Die hier dargestellte Fassung gilt seit dem 12. Juni 2026, nachdem das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) in Kraft getreten ist. Die Änderung an § 26a AsylG ist allerdings rein redaktioneller und klarstellender Natur – sie betrifft im Wesentlichen nur die Überschrift sowie sprachliche Anpassungen, nicht aber den materiellen Regelungsgehalt der Absätze 1 bis 3. Der eigentliche Sinn der neuen, längeren Überschrift liegt in einer bewussten Abgrenzung: Seit dem 12. Juni 2026 gelten die Rechtsakte der europäischen Asylreform (das sogenannte Gemeinsame Europäische Asylsystem, GEAS) unmittelbar, darunter die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Diese kennen einen eigenen, davon zu unterscheidenden unionsrechtlichen Begriff des „sicheren Drittstaats". Der durch § 26a AsylG geregelte verfassungsrechtliche Drittstaatsbegriff ist hiervon strikt zu trennen. In der Praxis hat § 26a AsylG ohnehin nur noch geringe eigenständige Bedeutung, weil das vorrangige EU-Zuständigkeitssystem – seit dem 12. Juni 2026 die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 als Nachfolgerin der Dublin-Regelungen – die Frage der Zuständigkeit im Verhältnis zu anderen EU-Staaten überlagert. Da zur Neufassung 2026 noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, weisen wir Sie auf bestehende Unsicherheiten in den folgenden Abschnitten offen hin.
Verbatim seit 12.06.2026: Die amtliche Überschrift lautet „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes“, und § 26a Abs. 2 lautet: „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.“ Der materielle Inhalt der Absätze 1–3 ist gegenüber der Vorfassung unverändert – die Änderung durch das GEAS-Anpassungsgesetz ist rein redaktionell/klarstellend.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 26a AsylG
Bevor wir Ihnen die einzelnen Voraussetzungen und Rechtsfolgen erläutern, stellen wir Ihnen zunächst den geltenden Wortlaut der Vorschrift vor. Wir geben den Normtext nachfolgend vollständig und unverändert in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung wieder. Maßgeblich ist diese Fassung, weil das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz (Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 111, verkündet am 28. April 2026) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 die amtliche Überschrift und einzelne Formulierungen angepasst hat.
▶ Der amtliche Wortlaut
§ 26a AsylG – Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
- 2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
- 3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Einordnung des Wortlauts
Der Aufbau der Vorschrift ist überschaubar: Absatz 1 enthält den Tatbestand und die Rechtsfolge sowie drei eng gefasste Ausnahmen, Absatz 2 definiert, welche Staaten als sichere Drittstaaten gelten, und Absatz 3 ermächtigt die Bundesregierung, einen Staat bei veränderter Lage befristet von der Liste zu nehmen. Inhaltlich ist die Norm seit Jahren stabil. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz wurde der materielle Regelungsgehalt der Absätze 1 bis 3 nicht verändert; angepasst wurden im Wesentlichen die amtliche Überschrift und die Bezugnahme auf das Grundgesetz, die nun ausdrücklich auf Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes verweisen. Wichtig ist für Sie vor allem, dass § 26a AsylG ausschließlich an das verfassungsrechtliche Asylgrundrecht des Artikels 16a Absatz 1 des Grundgesetzes anknüpft und allein dessen Berufung ausschließt. Der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG und der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG werden von dieser Vorschrift nicht berührt und sind stets gesondert zu prüfen. Dass die Drittstaatenregelung im Grundsatz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 entschieden; auf diese bis heute maßgebliche Entscheidung kommen wir in den folgenden Abschnitten zurück.
Ein Punkt verdient besondere Beachtung, weil er erfahrungsgemäß zu Verwechslungen führt: Die ausdrückliche Klarstellung in der Überschrift und in Absatz 2 – „im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes“ – dient gerade der Abgrenzung gegenüber einem zweiten, davon zu trennenden Begriff des „sicheren Drittstaats“, der seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar aus dem Unionsrecht gilt. § 26a AsylG selbst verweist allerdings nicht auf eine EU-Verordnung, sondern ausschließlich auf das Grundgesetz. Der unionsrechtliche Drittstaatsbegriff folgt eigenständig aus der unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung, der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024, und wirkt über die Unzulässigkeitsregelung des § 29 AsylG in das nationale Verfahren hinein; flankierend ist seit dem 12. Juni 2026 auch die Qualifikationsverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024, für die materielle Schutzprüfung maßgeblich. Welche praktischen Folgen sich aus dieser Zweiteilung ergeben, erläutern wir Ihnen in den nachfolgenden Abschnitten.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden erläutern wir Ihnen den Aufbau des § 26a AsylG Absatz für Absatz. Die Norm ist bewusst schlank gehalten: Sie besteht aus drei Absätzen, die den Tatbestand und die Rechtsfolge (Absatz 1), die Definition der sicheren Drittstaaten (Absatz 2) sowie eine Verordnungsermächtigung (Absatz 3) regeln. Seit Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23. April 2026) am 12. Juni 2026 trägt die Vorschrift die präzisierte amtliche Überschrift „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes“. Diese Änderung ist nach den uns vorliegenden Quellen rein redaktionell-klarstellender Natur; der materielle Regelungsgehalt der Absätze 1 bis 3 ist unverändert geblieben. Auf die praktischen Folgen dieser Klarstellung gehen wir am Ende dieses Abschnitts ein.
⚖ Absatz 1: Tatbestand und Rechtsfolge der Drittstaatenregelung
Der erste Absatz bildet das Herzstück der Vorschrift. Nach dem amtlichen Wortlaut gilt: „Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen.“ Er wird zudem nicht als Asylberechtigter anerkannt.
Der Tatbestand setzt damit zweierlei voraus: Es muss sich erstens um einen Ausländer handeln, und dieser muss zweitens aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. Maßgeblich ist hierbei der Einreiseweg, nicht das Herkunftsland. Es kommt also nicht darauf an, woher die betroffene Person ursprünglich stammt, sondern über welchen Staat sie nach Deutschland gelangt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 (BVerfGE 94, 49) klargestellt, dass die Regelung bereits dann greift, wenn feststeht, dass der Ausländer überhaupt nur über irgendeinen sicheren Drittstaat eingereist sein kann; der konkrete Drittstaat muss nicht ermittelt werden. Da die Bundesrepublik allseitig von sicheren Drittstaaten umschlossen ist, ist diese Voraussetzung bei einer Einreise auf dem Landweg regelmäßig erfüllt.
Die Rechtsfolge ist eng begrenzt: § 26a AsylG sperrt ausschließlich die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG und die Anerkennung als Asylberechtigter. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG hiervon unberührt bleiben und gesondert zu prüfen sind. § 26a AsylG schließt also keineswegs jeden Schutz aus, sondern nur das spezifische verfassungsrechtliche Asylgrundrecht.
▶ Die drei Ausnahmen des Absatzes 1
Absatz 1 enthält drei Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Drittstaatensperre nicht eingreift. Diese sollten Sie im Einzelfall stets prüfen lassen:
- Nr. 1 – Deutscher Aufenthaltstitel: Der Ausländer war im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland.
- Nr. 2 – Deutsche Zuständigkeit: Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
- Nr. 3 – Keine Zurückweisung: Der Ausländer ist aufgrund einer Anordnung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 AsylG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden.
Besondere Bedeutung kommt der zweiten Ausnahme zu. Sie ist die dogmatische Brücke, über die das vorrangige Zuständigkeitsregime der Europäischen Union einwirkt. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten wird § 26a AsylG durch dieses Regime verdrängt – bis zum 11. Juni 2026 durch das sogenannte Dublin-System, seit dem 12. Juni 2026 durch die unmittelbar geltende Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (VO (EU) 2024/1351).
⚖ Absatz 2: Welche Staaten sind sichere Drittstaaten?
Absatz 2 definiert den Kreis der sicheren Drittstaaten. Der Wortlaut lautet seit dem 12. Juni 2026: „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.“ Sichere Drittstaaten sind danach zweierlei:
- kraft Verfassung sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und
- die in der Anlage I zum AsylG namentlich bezeichneten Staaten.
Die Anlage I umfasst nach unserem Kenntnisstand (Stand Juni 2026) außerhalb der Europäischen Union lediglich Norwegen und die Schweiz. Wir empfehlen, den aktuellen Inhalt der Anlage I im Einzelfall am amtlichen Gesetzestext zu überprüfen, da Absatz 3 eine kurzfristige Aussetzung ermöglicht.
Hier zeigt sich die eigentliche praktische Bedeutung des § 26a AsylG: Da die EU-Mitgliedstaaten ohnehin dem vorrangigen unionsrechtlichen Zuständigkeitssystem unterliegen, behält die nationale Drittstaatenregelung eine eigenständige Bedeutung im Grunde nur für die beiden Anlage-I-Staaten Norwegen und die Schweiz. Auch diese sind allerdings über Assoziierungsabkommen am Dublin-Nachfolgesystem beteiligt, sodass die Fälle in der Praxis meist über die Zuständigkeitsregeln abgewickelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vorgängerrechtslage mit Urteil vom 21.04.2020 – 1 C 4.19 ausdrücklich entschieden, dass ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 26a AsylG bei unionsrechtskonformer Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Dies hatte das Gericht bereits mit Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 9.17 angelegt und mit Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 bestätigt.
▶ Absatz 3: Die Verordnungsermächtigung
Absatz 3 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt. Voraussetzung ist, dass Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entfallen sind. Eine solche Verordnung tritt nach dem Wortlaut „spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft“. Dieser Mechanismus erlaubt es, auf eine Lageverschlechterung in einem Anlage-I-Staat befristet und ohne langwieriges Gesetzgebungsverfahren zu reagieren.
✓ Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Überblick
Zusammengefasst gilt für die Anwendung des § 26a AsylG:
- Erfasste Person: ein Ausländer.
- Tatbestand: Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Einreiseweg, nicht Herkunft).
- Keine der drei Ausnahmen nach Absatz 1 (deutscher Aufenthaltstitel, deutsche Zuständigkeit, keine Zurückweisung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG) greift ein.
- Rechtsfolge: Sperre der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG und keine Anerkennung als Asylberechtigter – nicht jedoch Ausschluss von Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG) oder subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
⚖ Verhältnis zum reformierten EU-Recht (GEAS-Reform 2026)
Abschließend möchten wir Sie auf eine zentrale Abgrenzung hinweisen, die seit dem 12. Juni 2026 erhebliche praktische Bedeutung hat. § 26a AsylG verwendet den Begriff des „sicheren Drittstaats“ in einem rein verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 16a Abs. 2 GG). Davon strikt zu unterscheiden ist der eigenständige unionsrechtliche Begriff des „sicheren Drittstaats“, der sich aus der unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348) ergibt und der über die Unzulässigkeitsregelungen des § 29 AsylG in das nationale Verfahren hineinwirkt. Beide Verordnungen – die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ebenso wie die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 – wurden am 14.05.2024 erlassen und sind seit dem 12. Juni 2026 anwendbar.
Gerade dieser Abgrenzung dient die durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) eingefügte Klarstellung in der Überschrift und in Absatz 2: Der ausdrückliche Verweis „im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes“ macht deutlich, dass § 26a AsylG die nationale, verfassungsrechtliche Drittstaatenregelung betrifft und nicht mit der unionsrechtlichen Figur verwechselt werden darf. Wir betonen, dass § 26a AsylG selbst nicht auf die EU-Verordnungen verweist und durch die Reform inhaltlich nicht verschärft wurde; die Änderung beschränkt sich auf die Überschrift und die klarstellende Ergänzung in Absatz 2.
Im Sinne einer offenen und seriösen Beratung weisen wir Sie darauf hin, dass zu der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung des § 26a AsylG naturgemäß noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergingen sämtlich zur früheren Rechtslage. Da die Neufassung des § 26a AsylG nach den vorliegenden Quellen jedoch rein redaktionell-klarstellend ist und den materiellen Gehalt der Drittstaatenregelung unberührt lässt, sind die tragenden Aussagen dieser Rechtsprechung nach unserer Einschätzung weiterhin übertragbar. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Prognose und nicht um eine bereits durch Urteile zur Neufassung abgesicherte Feststellung. Ergänzend ist anzumerken, dass gegen Teile der GEAS-Umsetzung Ende Januar 2026 (27./28.01.2026) ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet wurde, zu dem öffentlich bislang kein Aktenzeichen veröffentlicht ist; dieses Verfahren ist anhängig und noch nicht entschieden.
⚠ Achtung: zwei verschiedene „sichere Drittstaaten“ Seit dem 12.06.2026 bestehen zwei strikt zu trennende Begriffe: (1) der verfassungsrechtliche „sichere Drittstaat“ des § 26a AsylG / Art. 16a Abs. 2 GG (nur EU + Norwegen/Schweiz, Anlage I) und (2) der eigenständige unionsrechtliche „sichere Drittstaat“ der unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, der über § 29 AsylG als Unzulässigkeitsgrund wirkt. Eine Verwechslung führt zur falschen Angriffsrichtung gegen den Bescheid.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat das deutsche Asylrecht zum 12. Juni 2026 grundlegend umgestaltet. Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Mandanten und auch für Kolleginnen und Kollegen die Frage, was sich bei § 26a AsylG konkret verändert hat. Die ehrliche und vielleicht überraschende Antwort lautet: an der eigentlichen Drittstaatenregelung des § 26a AsylG hat sich materiell nichts geändert. Die Vorschrift wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23. April 2026, verkündet am 28. April 2026, in Kraft getreten am 12. Juni 2026) nur redaktionell angepasst. Die eigentliche Reform spielte sich an anderer Stelle ab. Diese Unterscheidung sauber zu treffen, ist für Ihre Rechtsverteidigung von erheblicher Bedeutung.
▶ Alte und neue Fassung im Vergleich: nur eine Klarstellung
Die für § 26a AsylG sichtbarste Änderung betrifft die amtliche Überschrift. Diese lautete bis zum 11. Juni 2026 schlicht „Sichere Drittstaaten". Seit dem 12. Juni 2026 trägt die Vorschrift die präzisere Überschrift „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes". Hinzu kommen kleinere sprachliche Anpassungen, etwa die ausgeschriebene Schreibweise „Absatz" statt „Abs." in den Verweisen auf das Grundgesetz.
Der eigentliche Regelungsgehalt der Absätze 1 bis 3 ist hingegen unverändert geblieben. Absatz 1 Satz 1 bestimmt nach wie vor, dass sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann; nach Satz 2 wird er nicht als Asylberechtigter anerkannt. Auch die drei Ausnahmen (gültiger Aufenthaltstitel bei Einreise, deutsche Zuständigkeit nach EU-Recht oder völkerrechtlichem Vertrag, keine Zurückweisung aufgrund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG) bestehen unverändert fort. Absatz 2 definiert die sicheren Drittstaaten weiterhin als die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die in Anlage I bezeichneten Staaten – das sind nach wie vor nur Norwegen und die Schweiz. Absatz 3 enthält weiterhin die Ermächtigung der Bundesregierung, einen Anlage-I-Staat bei veränderten Verhältnissen durch zustimmungsfreie, auf höchstens sechs Monate befristete Rechtsverordnung auszunehmen.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich betonen: Die Überschriftenänderung ist rein klarstellend. Sie begründet keine inhaltliche Verschärfung und keinen neuen Streitstand. Lassen Sie sich daher nicht davon irritieren, wenn ein Bescheid die „neue" Fassung des § 26a AsylG anführt – materiell ist die Norm dieselbe geblieben.
⚖ Warum die Überschrift dennoch wichtig ist: zwei getrennte Drittstaatenbegriffe
Die Präzisierung der Überschrift erfüllt einen klaren Zweck: Sie grenzt den verfassungsrechtlichen Drittstaatenbegriff des § 26a AsylG (Art. 16a Abs. 2 GG) bewusst von der unionsrechtlichen Figur des „sicheren Drittstaats" ab, die seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar gilt. Seither bestehen nebeneinander zwei strikt zu trennende Konzepte:
- Der verfassungsrechtliche „sichere Drittstaat" nach § 26a AsylG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 2 GG. Er erfasst die EU-Mitgliedstaaten sowie – außerhalb der EU – allein Norwegen und die Schweiz (Anlage I). Rechtsfolge ist allein die Sperre des Asylgrundrechts.
- Der unionsrechtliche „sichere Drittstaat" nach der Asylverfahrensverordnung, der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024. Dieses Konzept ist eigenständig, erfasst potenziell einen weiteren Staatenkreis und wirkt über die Unzulässigkeitsregelung des § 29 AsylG in das nationale Recht hinein.
Diese Unterscheidung ist kein bloßes juristisches Detail. Ob ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ablehnung auf das nationale Konzept des § 26a AsylG oder auf das unionsrechtliche Drittstaatenkonzept der Asylverfahrensverordnung stützt, entscheidet über die richtige Angriffsrichtung. Eine Verwechslung führt schnell zu einer verfehlten Argumentation. Wir prüfen daher in jedem Mandat zunächst, auf welche Rechtsgrundlage sich die Ablehnung tatsächlich stützt.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht – nicht in § 26a, sondern daneben
Die häufig gestellte Frage, ob § 26a AsylG nunmehr unmittelbar auf die EU-Verordnungen verweise, ist zu verneinen. § 26a AsylG bleibt rein verfassungsrechtlich verankert und verweist nicht auf die Asylverfahrensverordnung. Die neue Verweistechnik auf das unmittelbar geltende Unionsrecht findet sich an anderer Stelle des AsylG.
Der eigentlich reformierte Komplex betrifft den einfachrechtlichen, unionsrechtlich geprägten Drittstaatenbegriff, der zuvor über die Unzulässigkeitsregelungen des § 29 AsylG ausgestaltet war. An dessen Stelle tritt nun das unmittelbar geltende Konzept des sicheren Drittstaats der Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348). Parallel regelt die Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung) das materielle Statusrecht, also die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, seit dem 12. Juni 2026 ebenfalls unmittelbar.
Für die Praxis bedeutet dies: § 26a AsylG sperrt weiterhin allein das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG. Die unionsrechtliche Schutzprüfung – Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz – richtet sich seit dem 12. Juni 2026 nach den genannten Verordnungen und bleibt von § 26a AsylG unberührt. Diese Schutzformen sind stets gesondert zu prüfen.
▶ Der Übergang: die neue Vorschrift des § 87e AsylG
Das GEAS-Anpassungsgesetz hat mit § 87e AsylG eine neue Übergangsvorschrift eingefügt, die festlegt, welche Rechtslage auf ein konkretes Verfahren anzuwenden ist. Der maßgebliche Stichtag ist der 12. Juni 2026:
- Verfahrensrecht: Welches Verfahrensrecht (etwa zur Zulässigkeit und Begründetheit) gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Über Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung knüpft § 87e AsylG an das Antragsdatum an: Für Anträge ab dem 12. Juni 2026 gilt das neue Recht, für vorher gestellte Anträge im Grundsatz das bisherige Verfahrensrecht.
- Materielles Statusrecht: Die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 findet nach § 87e Abs. 2 AsylG auf Anträge Anwendung, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die zeitliche Anwendung der Qualifikationsverordnung umstritten ist. Diese Verordnung enthält selbst keine eigenen Übergangsbestimmungen. Es ist daher juristisch nicht abschließend geklärt, ob § 87e Abs. 2 AsylG ihre Anwendung wirksam auf erst ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge beschränken darf, oder ob sie unionsrechtlich auch alle bei Inkrafttreten noch nicht abgeschlossenen Altverfahren erfasst. In Altfällen lohnt sich daher eine genaue Prüfung des für Verfahren und Schutzstatus jeweils maßgeblichen Rechtsstands.
Für § 26a AsylG hat § 87e AsylG indes kaum praktische Bedeutung. Da die Vorschrift rein im Grundgesetz verankert und vom unionsrechtlichen Verfahren entkoppelt ist, wirken sich die Übergangsregelungen auf die Drittstaatensperre des Asylgrundrechts praktisch nicht aus.
▶ Verfassungsmäßigkeit und ein anhängiges Verfahren
Die verfassungsrechtliche Grundlage der Drittstaatenregelung ist unverändert tragfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 (BVerfGE 94, 49) als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt und das Konzept der „normativen Vergewisserung" entwickelt. Da die Reform 2026 die Vorschrift nur redaktionell berührt hat, bleibt diese Rechtsprechung uneingeschränkt anwendbar.
Wir weisen aus Gründen der Vollständigkeit und Transparenz darauf hin, dass die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Ende Januar 2026 ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeleitet hat. Gegenstand ist allerdings nicht § 26a AsylG, sondern die Ermächtigung der Bundesregierung, sichere Herkunftsstaaten allein durch Rechtsverordnung – ohne förmliches Gesetz – zu bestimmen. Das Verfahren ist anhängig; ein veröffentlichtes Aktenzeichen liegt bislang nicht vor, eine Entscheidung steht noch aus.
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass zur Wortlautfassung des § 26a AsylG seit dem 12. Juni 2026 naturgemäß noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Nach unserer Einschätzung sind die tragenden Aussagen der bisherigen Rechtsprechung wegen des rein redaktionellen Charakters der Änderung übertragbar – dies ist jedoch eine fachlich begründete Prognose und keine durch Urteile abgesicherte Feststellung. In einem etwaigen Verfahren weisen wir offensiv auf beides hin: auf das Fehlen einer Rechtsprechung zur Neufassung und zugleich auf die übertragbaren Vorentscheidungen.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 26a AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist eingebettet in ein dichtes Geflecht aus Verfassungsrecht, einfachem Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie – seit der GEAS-Reform – unmittelbar geltendem Unionsrecht. Wer die Drittstaatenregelung verstehen oder einen darauf gestützten Bescheid angreifen möchte, muss diese Bezüge sauber auseinanderhalten. Gerade hier kommt es in der Praxis immer wieder zu Verwechslungen, die zu einer falschen Angriffsrichtung führen. Wir erläutern Ihnen daher im Folgenden, wie sich § 26a AsylG zum übrigen Recht verhält.
▶ Der entscheidende Ausgangspunkt: zwei verschiedene „sichere Drittstaaten"
Seit dem Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23.04.2026, in Kraft seit dem 12.06.2026) existieren im deutschen Asylrecht zwei voneinander zu trennende Begriffe des „sicheren Drittstaats". Diese Trennung ist so bedeutsam, dass der Gesetzgeber die amtliche Überschrift des § 26a AsylG ausdrücklich präzisiert hat: Sie lautet seither „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes". Diese Ergänzung dient ausschließlich der Klarstellung; der eigentliche Normtext der Absätze 1 bis 3 ist materiell unverändert geblieben.
- Der verfassungsrechtliche Drittstaatsbegriff (§ 26a AsylG / Art. 16a Abs. 2 GG): Dieser betrifft allein das Asylgrundrecht. Sichere Drittstaaten sind nach § 26a Abs. 2 AsylG „außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten" – derzeit nur Norwegen und die Schweiz.
- Der unionsrechtliche Drittstaatsbegriff (VO (EU) 2024/1348): Dieser ergibt sich unmittelbar aus der Asylverfahrensverordnung und erfasst einen potenziell weiteren Kreis von Staaten. Er wirkt nicht über das Asylgrundrecht, sondern über die Unzulässigkeit eines Asylantrags.
Beide Konzepte verfolgen ähnliche Ziele, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen, einen unterschiedlichen Anwendungsbereich und unterschiedliche Voraussetzungen. § 26a AsylG verweist – das ist wichtig – gerade nicht auf die EU-Verordnungen, sondern bleibt rein an Art. 16a Abs. 2 GG verankert.
⚖ Das Verhältnis zu den GEAS-Verordnungen im Einzelnen
Zur Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1347 — richtig: VO (EU) 2024/1348): Die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 gilt seit dem 12.06.2026 unmittelbar. Sie enthält ein eigenständiges Konzept des sicheren Drittstaats, das in das deutsche Recht über die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG hineinwirkt. Praktisch hat sie den früheren einfachgesetzlichen Drittstaatsbegriff (zuvor § 27 AsylG, Unzulässigkeit nach § 29 AsylG) abgelöst. § 26a AsylG bleibt davon unberührt, weil er eine andere Ebene betrifft – das Asylgrundrecht, nicht die verfahrensrechtliche Zulässigkeit.
Zur Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (VO (EU) 2024/1351): Diese Verordnung hat das frühere Dublin-System abgelöst und regelt seit dem 12.06.2026, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Sie ist der eigentliche Grund dafür, dass § 26a AsylG im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten praktisch leerläuft: Reisen Sie über einen anderen EU-Staat ein, richtet sich Ihr weiteres Schicksal vorrangig nach den Zuständigkeits- und Überstellungsregeln dieser Verordnung – nicht nach der nationalen Drittstaatenregelung. Die eigenständige Bedeutung des § 26a AsylG beschränkt sich daher auf die Anlage-I-Staaten Norwegen und Schweiz, die ihrerseits über Assoziierungsabkommen am EU-Zuständigkeitssystem teilnehmen.
Zur Qualifikationsverordnung (VO (EU) 2024/1347): Diese Verordnung regelt das materielle Statusrecht, also die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Sie ist für § 26a AsylG vor allem als Abgrenzung bedeutsam: § 26a AsylG sperrt ausschließlich das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG. Der Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG) und der subsidiäre Schutz (§ 4 AsylG), deren materielle Maßstäbe nunmehr die Qualifikationsverordnung vorgibt, bleiben hiervon vollständig unberührt und sind stets gesondert zu prüfen.
⚖ Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang und die einschränkende Auslegung
Eine der wichtigsten Erkenntnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung – wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese zur früheren Rechtslage ergangen ist – betrifft das Spannungsverhältnis zwischen der weiten verfassungsrechtlichen Drittstaatenregelung und dem Unionsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 26a AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts einschränkend ausgelegt. Mit Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 18.16 legte das Gericht dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen vor und stellte klar, dass ein EU-Mitgliedstaat nicht „sicherer Drittstaat" sein kann. Mit Urteil vom 21.04.2020 - 1 C 4.19 entschied das Bundesverwaltungsgericht sodann, dass ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 26a AsylG bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Diese Linie bestätigte das Gericht mit Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19. Für EU-Mitgliedstaaten greift damit nicht § 26a AsylG, sondern das vorrangige Zuständigkeits- und Unzulässigkeitsregime.
Die verfassungsrechtliche Brücke für diesen Vorrang bildet Art. 16a Abs. 5 GG: Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen und unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen ausdrücklich nicht entgegen. Über diese Öffnungsklausel gehen die EU-Verordnungen der nationalen Drittstaatenregelung vor.
⚖ Das Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG
- § 29 AsylG (Unzulässigkeit): Dies ist die zentrale Verbindungsstelle. Seit dem Integrationsgesetz 2016 erfolgt die Ablehnung in Drittstaatenkonstellationen nicht mehr isoliert „nur nach § 26a AsylG", sondern als Unzulässigkeitsentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 bestätigt. § 26a AsylG enthält weiterhin die materielle Definition, die verfahrensrechtliche Ablehnung läuft aber über § 29 AsylG.
- § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG: Auf diese Norm verweist die dritte Ausnahme des § 26a Abs. 1 AsylG. Unterbleibt aufgrund einer entsprechenden Anordnung die Zurückweisung an der Grenze, greift die Drittstaatensperre nicht.
- §§ 3 und 4 AsylG: Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz werden, wie ausgeführt, von § 26a AsylG nicht gesperrt.
- §§ 34a und 35 AsylG: Hierüber wird die Drittstaatenregelung vollzogen – durch Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung.
⚖ Das Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Drittstaatenentscheidung richten sich nach den §§ 58 ff. AufenthG. Von besonderer Bedeutung bleibt § 60 AufenthG: Die dort geregelten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote – insbesondere der Schutz vor einer Abschiebung in Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung (Refoulement-Schutz) – wirken als Korrektiv. Auch wenn § 26a AsylG das Asylgrundrecht sperrt, bleibt dieser Schutz erhalten und muss geprüft werden, bevor eine Rückführung erfolgt.
⚖ Die verfassungsrechtliche Absicherung und ihre Grenzen
Die Tragfähigkeit der gesamten Drittstaatenregelung hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 (BVerfGE 94, 49) bestätigt. Das Gericht entwickelte das Konzept der „normativen Vergewisserung": Der Gesetzgeber stellt typisierend fest, dass im für sicher erklärten Drittstaat der Schutz nach Genfer Flüchtlingskonvention und Europäischer Menschenrechtskonvention gewährleistet ist. Zugleich zog das Gericht eine wichtige Grenze: In eng begrenzten Sonderfällen – etwa bei drohender Weiterschiebung in den Verfolgerstaat oder bei einer grundlegenden Lageänderung im Drittstaat – bleibt ausnahmsweise Rechtsschutz möglich. Wir weisen darauf hin, dass diese Entscheidung zur früheren Fassung erging; da die Reform 2026 § 26a AsylG nur redaktionell geändert hat, sind ihre tragenden Aussagen nach unserer Einschätzung weiterhin übertragbar.
⚖ Ausblick: Unsicherheiten der neuen Rechtslage
Wir möchten an dieser Stelle transparent sein: Zur konkreten Wortlautfassung des § 26a AsylG seit dem 12.06.2026 existiert noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Hinzu kommt, dass der unionsrechtliche Drittstaatsbegriff der Asylverfahrensverordnung selbst umstritten ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.10.2024 - C-134/23 entschieden, dass ein Asylantrag nicht wegen eines „sicheren Drittstaats" als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn feststeht, dass dieser Staat die betroffene Person nicht (wieder) aufnimmt. Eine generelle Einstufung als sicher bleibt zwar möglich, darf aber nicht zu einer Unzulässigkeitsablehnung im Einzelfall führen, wenn die Rückübernahme praktisch nicht durchführbar ist. Schließlich ist gegen die nationale Umsetzung ein verfassungsrechtliches Verfahren anhängig, das Ende Januar 2026 (27./28.01.2026) bekannt wurde; ein Aktenzeichen ist hierzu noch nicht veröffentlicht, weshalb wir es ausdrücklich nur als „anhängig" kennzeichnen. Sie sehen: Das Verhältnis des § 26a AsylG zum übrigen Recht ist derzeit in Bewegung, und eine individuelle Prüfung Ihres Falles anhand des jeweils maßgeblichen Rechtsstands ist unerlässlich.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die gerichtliche Klärung des § 26a AsylG ist von einer Besonderheit geprägt, auf die wir Sie als Mandanten ausdrücklich hinweisen möchten: Es existiert eine gefestigte, teils Jahrzehnte alte höchstrichterliche Rechtsprechung – diese erging jedoch durchgängig zur früheren Fassung der Vorschrift. Zur Neufassung, die seit dem 12.06.2026 durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) gilt, liegt bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Wir kennzeichnen im Folgenden deshalb konsequent, welche Aussage zur Altfassung ergangen ist und inwieweit sie nach unserer Einschätzung übertragbar bleibt.
▶ Verfassungsmäßigkeit der Drittstaatenregelung – das Grundsatzurteil von 1996 (Altfassung, weiterhin tragend)
Die bis heute zentrale verfassungsrechtliche Leitentscheidung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 (veröffentlicht in BVerfGE 94, 49). Das Bundesverfassungsgericht hat die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG (heute AsylG) als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt. Die tragenden Aussagen lauten:
- Wer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG berufen; die Regelung greift bereits, wenn feststeht, dass der Betroffene überhaupt nur über irgendeinen der sicheren Drittstaaten eingereist sein kann. Welcher Staat konkret die letzte Station war, muss nicht ermittelt werden.
- Bei einer Einreise auf dem Landweg ist dies regelmäßig der Fall, weil die Bundesrepublik vollständig von EU-Mitgliedstaaten und sonstigen sicheren Drittstaaten umschlossen ist.
- Das Gericht hat das Konzept der „normativen Vergewisserung“ entwickelt: Der Gesetzgeber stellt typisierend – nicht einzelfallbezogen – fest, dass im sicheren Drittstaat der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK gewährleistet ist. Deshalb bedarf der über einen sicheren Drittstaat einreisende Ausländer des deutschen Asylgrundrechts grundsätzlich nicht.
Wichtig ist die vom Bundesverfassungsgericht zugleich gezogene Grenze: In eng begrenzten Sonderfällen, deren Risiken von der normativen Vergewisserung ihrer Eigenart nach nicht erfasst werden konnten, bleibt ausnahmsweise Rechtsschutz möglich. Genannt werden etwa eine grundlegende Lageänderung im Drittstaat, eine drohende Weiterschiebung in den Verfolgerstaat oder die Gefahr von Todesstrafe oder Folter. Die Behörden dürfen sich, so das Gericht, nicht durch das schlichte Unterlassen jeder Prüfung faktisch ihren Schutzpflichten aus Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK entziehen.
Da das GEAS-Anpassungsgesetz den materiellen Gehalt des § 26a (Absätze 1 bis 3) nicht verändert, sondern lediglich die amtliche Überschrift präzisiert hat, bleibt diese Entscheidung nach unserer Einschätzung uneingeschränkt anwendbar. Die rein redaktionelle Natur der Änderung trägt nach unserer Auffassung kein Argument für eine inhaltliche Verschärfung über den Wortlaut hinaus.
▶ Anwendungsvorrang des Unionsrechts – die Linie des Bundesverwaltungsgerichts (Altfassung)
Eine zweite, für die Praxis ebenso bedeutsame Rechtsprechungslinie hat das Bundesverwaltungsgericht zum Verhältnis von § 26a AsylG und EU-Recht entwickelt. Sie betrifft die Frage, welche Staaten überhaupt „sichere Drittstaaten“ im Sinne der Norm sein können:
- Mit Vorlagebeschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18.16 legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass die seinerzeitige Definition des § 26a AsylG zu weit gefasst und mit der unionsrechtlichen Asylverfahrensrichtlinie unvereinbar war; das unionsrechtliche Konzept des „sicheren Drittstaats“ gilt nur für Nicht-EU-Staaten.
- Mit Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 9.17 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass ein EU-Mitgliedstaat wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht „sicherer Drittstaat“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 26a AsylG sein kann. Der zugehörige Vorlagebeschluss vom 01.06.2017 – 1 C 22.16 betraf die Abgrenzung zur anderweitigen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat.
- Mit Urteil vom 21.04.2020 – 1 C 4.19 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Linie. Der amtliche Leitsatz lautet, dass ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 26a AsylG bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
Für Sie als Mandant bedeutet dies: Die eigenständige Bedeutung des § 26a AsylG beschränkt sich faktisch auf die in Anlage I gelisteten Nicht-EU-Staaten – derzeit Norwegen und die Schweiz. Im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 26a, sondern nach dem vorrangigen Zuständigkeitssystem (früher Dublin, seit dem 12.06.2026 die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung).
▶ Verfahrensweg statt isolierter Ablehnung (Altfassung, fortwirkend)
Mit Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 hat das Bundesverwaltungsgericht überdies klargestellt, dass die Drittstaatenkonstellation seit dem Integrationsgesetz 2016 nicht mehr durch eine isolierte Ablehnung „nur nach § 26a AsylG“ bewältigt wird. Stattdessen ergeht eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, die den gesamten Asylantrag erfasst. § 26a AsylG liefert dabei weiterhin die materielle Definition des sicheren Drittstaats; die verfahrensrechtliche Ablehnung erfolgt jedoch über § 29. Diese Systematik ist auch nach der Reform 2026 weiterhin tragend.
▶ Die unionsrechtliche Parallelebene – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Streng vom verfassungsrechtlichen Begriff des § 26a AsylG zu trennen ist das unionsrechtliche Konzept des „sicheren Drittstaats“. Es ergibt sich seit dem 12.06.2026 unmittelbar aus der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und wirkt über § 29 AsylG in das nationale Recht hinein. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.10.2024 – C-134/23 (Vierte Kammer) einen wichtigen Maßstab gesetzt: Ein Mitgliedstaat darf einen Asylantrag nicht wegen „sicheren Drittstaats“ als unzulässig ablehnen, wenn feststeht, dass der betreffende Staat die Betroffenen tatsächlich nicht (wieder) aufnimmt. Ein Staat kann zwar generell als sicher eingestuft bleiben, auch wenn er die Wiederaufnahme allgemein ausgesetzt hat; diese generelle Einstufung darf aber nicht zu einer Unzulässigkeitsablehnung im Einzelfall führen, wenn die Rückübernahme praktisch nicht durchführbar ist. Diese Entscheidung erging zur unionsrechtlichen Ebene und ist nicht unmittelbar eine Aussage zu § 26a AsylG selbst – für künftige deutsche Drittstaatenmodelle ist sie gleichwohl von erheblicher Bedeutung.
▶ Offene Fragen zur Neufassung 2026
Zur Fassung des § 26a AsylG seit dem 12.06.2026 gibt es, wie eingangs betont, noch keine gefestigte Rechtsprechung. Offen und in der Bewertung unsicher sind aus unserer Sicht insbesondere folgende Punkte:
- Übertragbarkeit der Altrechtsprechung. Nach unserer Einschätzung bleiben die tragenden Aussagen von BVerfGE 94, 49 sowie der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts übertragbar, weil die Änderung des § 26a rein redaktionell ist. Dies ist jedoch eine Prognose und keine durch Urteile zur Neufassung abgesicherte Feststellung.
- Verhältnis zwischen verfassungsrechtlichem und unionsrechtlichem Drittstaatsbegriff. Wie das künftige nebeneinander von nationalem § 26a-Konzept (Art. 16a Abs. 2 GG, nur EU sowie Norwegen und Schweiz) und dem weiter gefassten unionsrechtlichen Konzept der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 im Einzelnen aufgelöst wird, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Bei der Lockerung des Verbindungserfordernisses auf Unionsebene ist mit menschen- und unionsgrundrechtlichen Einwänden und mit Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof zu rechnen.
- Anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat Ende Januar 2026 (bekannt geworden am 27./28.01.2026) ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Angegriffen wird – nicht § 26a unmittelbar, sondern – die Befugnis, sichere Herkunftsstaaten allein per Rechtsverordnung ohne Beteiligung von Bundestag und Bundesrat zu bestimmen. Das Verfahren ist anhängig; ein Aktenzeichen war bei Bekanntgabe noch nicht veröffentlicht, und eine Entscheidung steht aus. Wir nennen hier bewusst kein Aktenzeichen, um keine unzutreffende Fundstelle zu erzeugen.
Für Ihre Beratung gilt daher: Soweit ein Bescheid sich auf § 26a AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung stützt, weisen wir offensiv darauf hin, dass hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, zitieren zugleich die übertragbaren Alturteile und betonen den rein redaktionellen Charakter der Gesetzesänderung. Stützt das Bundesamt seine Entscheidung dagegen auf das unionsrechtliche Drittstaatskonzept, ist die Angriffsrichtung eine andere – diese saubere Trennung ist für den Erfolg eines Rechtsbehelfs häufig entscheidend.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die vorangegangenen Abschnitte haben § 26a AsylG vor allem dogmatisch eingeordnet. In diesem Abschnitt erläutern wir Ihnen, was die Drittstaatenregelung konkret bedeutet, wenn Sie selbst betroffen sind oder Angehörige beraten. Wir legen besonderen Wert darauf, Ihnen offen zu sagen, wo die Rechtslage gefestigt und wo sie nach der Asylreform 2026 noch nicht abschließend geklärt ist. Maßgeblicher Rechtsstand ist der 19.06.2026, also wenige Tage nach Inkrafttreten der wesentlichen Teile des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111) am 12.06.2026.
▶ Die praktische Kernaussage in einem Satz
§ 26a AsylG schließt bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat allein die Berufung auf das grundgesetzliche Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 GG aus – der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG und der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG bleiben hiervon ausdrücklich unberührt und sind eigenständig zu prüfen. Für die meisten Betroffenen ist das die wichtigste Botschaft: Eine Abweisung unter Hinweis auf den sicheren Drittstaat bedeutet nicht das Ende jeder Schutzmöglichkeit, sondern verschiebt den Schwerpkt der Prüfung weg vom Asylgrundrecht.
⚖ Was Antragstellerinnen und Antragsteller wissen sollten
Wir möchten Ihnen die wesentlichen praktischen Folgen der Drittstaatenregelung in geordneter Form darstellen. Die folgenden Punkte gelten unabhängig davon, ob über Ihren Antrag noch nach altem Verfahrensrecht oder bereits nach der seit 12.06.2026 unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 entschieden wird:
- Das Asylgrundrecht läuft bei Landeinreise faktisch leer. Da Deutschland vollständig von sicheren Drittstaaten umschlossen ist, greift der Ausschluss des § 26a AsylG bei einer Einreise auf dem Landweg regelmäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 entschieden, dass der Ausschluss bereits dann eingreift, wenn feststeht, dass Sie überhaupt nur über irgendeinen sicheren Drittstaat eingereist sein können; der konkrete Drittstaat muss nicht ermittelt werden.
- Maßgeblich ist der Einreiseweg, nicht das Herkunftsland. Entscheidend ist, woher Sie nach Deutschland gelangt sind, nicht, vor welchem Staat Sie geflohen sind.
- Es gibt drei gesetzliche Ausnahmen (§ 26a Abs. 1 AsylG). Der Ausschluss gilt nicht, wenn Sie bei der Einreise im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels waren, wenn die Bundesrepublik aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrags für Ihr Verfahren zuständig ist, oder wenn Sie aufgrund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden sind.
- „Sicherer Drittstaat" hat seit der Reform zwei Bedeutungen. Der verfassungsrechtliche Begriff des § 26a AsylG (außerhalb der EU nur Norwegen und die Schweiz nach Anlage I) ist seit dem 12.06.2026 begrifflich klar getrennt vom unionsrechtlichen „sicheren Drittstaat" der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Genau dieser Unterscheidung dient die neue amtliche Überschrift „Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes".
▶ Was sich durch die Asylreform 2026 wirklich geändert hat – und was nicht
Wir halten an dieser Stelle ausdrücklich fest, um Fehlvorstellungen vorzubeugen: Der eigentliche Regelungsgehalt des § 26a AsylG ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz nicht verschärft worden. Geändert wurden im Kern die amtliche Überschrift und ein klarstellender Zusatz in Absatz 2; die materiellen Absätze 1 bis 3 sind inhaltlich unverändert geblieben. Diese Anpassung ist redaktioneller und klarstellender Natur.
Die eigentliche unionsrechtliche Neuerung betrifft nicht § 26a AsylG, sondern das unmittelbar geltende Konzept des sicheren Drittstaats der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, das über die Unzulässigkeitsregelung des § 29 AsylG ins nationale Verfahren hineinwirkt. Parallel ist die Statusprüfung seit 12.06.2026 an der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 auszurichten. Im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten wird die Drittstaatenregelung des § 26a AsylG zudem durch das vorrangige Zuständigkeitssystem (vormals Dublin) verdrängt.
Offen und ehrlich kennzeichnen wir Folgendes: Zur Wortlautfassung des § 26a AsylG ab dem 12.06.2026 liegt noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die maßgeblichen Entscheidungen ergingen zur früheren Fassung. Da die Änderung jedoch im Kern redaktionell ist, sind die tragenden Aussagen dieser Rechtsprechung nach unserer Einschätzung übertragbar – das ist allerdings eine Prognose und keine durch ein Urteil zur Neufassung abgesicherte Feststellung.
⚖ Praktische Folgen und anwaltliche Vertretung Schritt für Schritt
Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, gehen wir die Drittstaatenkonstellation in mehreren Prüfungsschritten durch. Die folgende Darstellung zeigt Ihnen, worauf es ankommt.
Schritt 1: Die richtige Angriffsrichtung gegen den Bescheid bestimmen
Zunächst prüfen wir, worauf das Bundesamt seine Entscheidung tatsächlich stützt. Eine isolierte Ablehnung „nur nach § 26a AsylG" ist seit dem Integrationsgesetz 2016 nicht mehr zulässig; Drittstaatenfälle laufen verfahrensrechtlich über die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 bestätigt. Stützt das Bundesamt seinen Bescheid auf das unionsrechtliche Drittstaatenkonzept der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, unterscheidet sich die Verteidigungslinie grundlegend von einer Argumentation am verfassungsrechtlichen § 26a AsylG. Eine falsche Angriffsrichtung kostet im Verfahren wertvolle Substanz.
Schritt 2: Prüfen, ob überhaupt ein „Drittstaat" im Rechtssinne vorliegt
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 26a AsylG unionsrechtskonform reduziert: Mit Urteil vom 21.04.2020 – 1 C 4.19 und im Vorlagebeschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18.16 hat es klargestellt, dass „sicherer Drittstaat" im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 26a AsylG nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Mit Entscheidung vom 01.06.2017 – 1 C 9.17 hat das Gericht dies für EU-Mitgliedstaaten bestätigt; im weiteren Verfahren 1 C 22.16 vom 01.06.2017 ging es um die Abgrenzung zu anderweitiger Schutzgewährung. Für Sie bedeutet das: Wird Ihnen ein EU-Mitgliedstaat als „sicherer Drittstaat" entgegengehalten, ist dies regelmäßig rechtsfehlerhaft; einschlägig ist dann das EU-Zuständigkeitsregime, nicht § 26a AsylG.
Schritt 3: Das Verbindungselement und die Aufnahmebereitschaft hinterfragen
Stützt sich eine Drittstaatenablehnung allein auf den bloßen Transit durch einen Staat, ist sie angreifbar. Beim unionsrechtlichen Drittstaatenkonzept ist zudem zu prüfen, ob der betreffende Staat Sie überhaupt aufnimmt: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 04.10.2024 – C-134/23 entschieden, dass ein Antrag nicht als unzulässig wegen eines „sicheren Drittstaats" abgelehnt werden darf, wenn feststeht, dass der vorgesehene Staat die betroffene Person tatsächlich nicht (wieder) aufnimmt. Diese praktische Aufnahmemöglichkeit prüfen wir im Einzelfall sorgfältig.
Schritt 4: Die Sonderfälle der „normativen Vergewisserung" ausschöpfen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Drittstaatenregelung im Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 zwar grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt, dabei aber das Konzept der „normativen Vergewisserung" mit eng begrenzten Ausnahmen versehen. In besonderen Konstellationen – etwa bei drohender Weiterschiebung in den Verfolgerstaat, drohender Todesstrafe oder Folter im Drittstaat oder einer grundlegenden Lageänderung – bleibt Rechtsschutz möglich. Die Behörden dürfen sich nicht durch das bloße Unterlassen einer Prüfung ihren Schutzpflichten aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK entziehen. Diese Ausnahmen sind ein wichtiger Anknüpfungspunkt für den Eilrechtsschutz vor einer Abschiebung.
Schritt 5: Den maßgeblichen Rechtsstand und die Fristen klären
Wegen der Reform 2026 prüfen wir, welches Recht auf Ihr Verfahren anwendbar ist. Stichtag ist der 12.06.2026: Anträge ab diesem Datum unterliegen weitgehend dem neuen, unmittelbar geltenden Unionsrecht, während für ältere, noch nicht abgeschlossene Verfahren teils das frühere Verfahrensrecht fortgilt. Da gegen Drittstaaten- und Unzulässigkeitsentscheidungen kurze Klagefristen laufen, ist hier rasches Handeln entscheidend. Wir empfehlen Ihnen dringend, einen ablehnenden Bescheid unverzüglich prüfen zu lassen und nicht den Ablauf der Frist abzuwarten.
✓ Checkliste: Worauf Sie als Betroffene achten sollten
- Bewahren Sie alle Unterlagen zu Ihrem Einreiseweg auf – sie können für die Frage der Drittstaateneinreise und der Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 AsylG entscheidend sein.
- Lassen Sie sich nicht entmutigen: Eine Drittstaatenablehnung sperrt nur das Asylgrundrecht, nicht den Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG) und den subsidiären Schutz (§ 4 AsylG).
- Reagieren Sie auf einen Bescheid sofort und lassen Sie die Klage- und Eilrechtsschutzfristen anwaltlich prüfen.
- Achten Sie darauf, ob Ihnen ein EU-Mitgliedstaat als „sicherer Drittstaat" entgegengehalten wird – dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig rechtsfehlerhaft.
- Bringen Sie konkrete Anhaltspunkte vor, falls Ihnen im Drittstaat eine Weiterschiebung in den Verfolgerstaat oder eine schwerwiegende Gefahr droht – hier setzen die anerkannten Ausnahmen an.
Als bundesweit tätige Kanzlei mit Sitz in Essen begleiten wir Sie in allen Phasen des Asylverfahrens und prüfen im Einzelfall, welche Schutzmöglichkeiten und welche Rechtsmittel für Ihre konkrete Situation in Betracht kommen. Die vorstehenden Ausführungen ersetzen keine individuelle Beratung, da es bei der Drittstaatenregelung maßgeblich auf die Umstände Ihres Einzelfalls und den jeweils anwendbaren Rechtsstand ankommt.
Rechtsgrundlage des Bescheids genau bestimmen
Prüfen Sie, worauf das BAMF die Ablehnung stützt: auf das nationale § 26a-/Art.-16a-Abs.-2-GG-Konzept (praktisch nur Norwegen/Schweiz und – Dublin-vorrangig – EU) oder auf das unionsrechtliche Drittstaatenkonzept der Verordnung (EU) 2024/1348. Die Verteidigungslinien unterscheiden sich grundlegend; eine Verwechslung führt zur falschen Angriffsrichtung.
Den richtigen Schutz weiterverfolgen
§ 26a sperrt nur das Asylgrundrecht. Bestehen Sie auf eigenständiger Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG/GFK) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – diese werden durch die Drittstaatenregelung nicht ausgeschlossen und sind oft der erfolgversprechendere Weg.
Formelle Richtigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung rügen
Eine Ablehnung „nur nach § 26a AsylG“ ohne korrekte Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist rechtsfehlerhaft (BVerwG 1 C 35.19). Statthaft ist die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung; Klagefrist (regelmäßig zwei Wochen, bei Abschiebungsanordnung nach § 34a oft eine Woche samt Eilantrag) sofort notieren.
Aufnahmebereitschaft und Verbindungselement angreifen
Prüfen Sie, ob der benannte Drittstaat die Person tatsächlich (wieder) aufnimmt – andernfalls darf der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden (EuGH C-134/23). Stützt sich die Ablehnung allein auf bloßen Transit, fehlt das erforderliche Verbindungselement (EuGH C-564/18).
Sonderfälle und Eilrechtsschutz nutzen
Tragen Sie konkrete Sonderfälle außerhalb der normativen Vergewisserung vor (drohende Kettenabschiebung in den Verfolgerstaat, Folter/Todesstrafe, refoulement-Risiko im Drittstaat; BVerfGE 94, 49). Vor einer Abschiebung in den Drittstaat ist die konkrete Schutzlage zu prüfen – stellen Sie nötigenfalls fristwahrend einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet die "Drittstaatenregelung" in § 26a AsylG für mich ganz praktisch?
§ 26a AsylG setzt die Drittstaatenklausel des Art. 16a Abs. 2 GG einfachgesetzlich um: Wer aus einem sogenannten sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, kann sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) berufen und wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Wichtig für Sie: Das betrifft nur das verfassungsrechtliche Asylgrundrecht. Ihr möglicher Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bleibt davon unberührt und wird gesondert geprüft.
Welche Länder gelten überhaupt als sichere Drittstaaten?
Nach § 26a Abs. 2 AsylG sind sichere Drittstaaten zum einen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum anderen die in der Anlage I zum AsylG ausdrücklich genannten Staaten. Außerhalb der EU sind das derzeit nur Norwegen und die Schweiz. Nach § 26a Abs. 3 AsylG kann die Bundesregierung durch eine befristete Rechtsverordnung – ohne Zustimmung des Bundesrates – einen Anlage-I-Staat aussetzen, wenn sich die rechtlichen oder politischen Verhältnisse dort grundlegend verändert haben.
Hat sich § 26a AsylG durch die große Asylreform 2026 inhaltlich geändert?
Nein, inhaltlich ist § 26a AsylG nahezu unverändert geblieben. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23.04.2026, in Kraft seit 12.06.2026) wurde lediglich die amtliche Überschrift präzisiert in "Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes" und die Zitierweise redaktionell angepasst (etwa "Union" statt "Gemeinschaft"). Die eigentliche Regelung der Absätze 1 bis 3 ist materiell gleich geblieben. Die Reform betraf vor allem den EU-rechtlichen Drittstaatenbegriff, nicht den verfassungsrechtlichen des § 26a AsylG.
Warum wurde die Überschrift von § 26a AsylG denn überhaupt geändert?
Die Klarstellung in der Überschrift dient der Abgrenzung von einem zweiten, neuen Begriff. Seit dem 12.06.2026 gilt mit der EU-Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348) ein eigenständiges, unionsrechtliches Konzept des "sicheren Drittstaats". Damit Sie und die Behörden nicht beide Konzepte verwechseln, stellt die neue Überschrift ausdrücklich klar, dass § 26a AsylG nur den verfassungsrechtlichen Drittstaatenbegriff des Art. 16a Abs. 2 GG meint – einen rein nationalen, von der EU-Regelung zu trennenden Tatbestand.
Gibt es Ausnahmen, bei denen ich mich trotz Einreise über einen sicheren Drittstaat doch auf das Asylrecht berufen kann?
Ja, § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG nennt drei Ausnahmen. Die Drittstaatensperre greift nicht, wenn Sie bei der Einreise im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels waren, wenn die Bundesrepublik aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für Ihr Asylverfahren zuständig ist, oder wenn Sie aufgrund einer behördlichen Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden sind. Ob eine dieser Ausnahmen vorliegt, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Ich bin auf dem Landweg nach Deutschland gekommen. Habe ich überhaupt noch eine Chance auf das Asylgrundrecht?
In der Regel nicht über Art. 16a Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 entschieden, dass die Sperre bereits greift, wenn feststeht, dass Sie überhaupt nur über irgendeinen sicheren Drittstaat eingereist sein können. Da Deutschland vollständig von EU-Staaten und sicheren Drittstaaten umschlossen ist, ist das bei Landeinreise praktisch immer der Fall. Deshalb richtet sich die Beratung in solchen Fällen auf Flüchtlings- und subsidiären Schutz, nicht auf das Asylgrundrecht.
Wenn ich aus einem anderen EU-Land komme, wird mein Antrag dann automatisch nach § 26a AsylG abgelehnt?
Nein, das ist ein wichtiger Punkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.04.2020 – 1 C 4.19 sowie mit Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 klargestellt, dass ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs nur ein Nicht-EU-Staat sein kann. Für EU-Mitgliedstaaten greift stattdessen das Zuständigkeitssystem (früher Dublin III, seit 12.06.2026 die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351).
Ist diese Drittstaatenregelung mit dem Grundgesetz überhaupt vereinbar?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 (BVerfGE 94, 49) die Drittstaatenregelung als verfassungsgemäß bestätigt. Das Gericht stützte sich dabei auf das Konzept der "normativen Vergewisserung": Der Gesetzgeber stellt typisierend fest, dass im sicheren Drittstaat der Schutz nach Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK gewährleistet ist. In eng begrenzten Sonderfällen – etwa drohende Weiterschiebung in den Verfolgerstaat oder Todesstrafe/Folter – bleibt allerdings ausnahmsweise Rechtsschutz möglich.
Worin liegt der Unterschied zwischen dem deutschen und dem neuen EU-rechtlichen "sicheren Drittstaat"?
Es handelt sich um zwei strikt getrennte Konzepte. Der verfassungsrechtliche Begriff des § 26a AsylG umfasst nur die EU-Staaten sowie Norwegen und die Schweiz und sperrt allein das Asylgrundrecht. Der unionsrechtliche Begriff der Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348, insbesondere Art. 59) hat einen weiteren Anwendungsbereich, wird über die Unzulässigkeitsregelung des § 29 AsylG wirksam und kann auch andere Staaten erfassen. Welcher Begriff einer Ablehnung zugrunde liegt, bestimmt maßgeblich die richtige Verteidigungsstrategie.
Darf das BAMF einen Antrag als unzulässig ablehnen, wenn der Drittstaat mich gar nicht zurücknimmt?
Nein. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 04.10.2024 – C-134/23 (zu Griechenland und der Türkei) entschieden, dass ein Antrag nicht wegen "sicheren Drittstaats" als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn feststeht, dass der betreffende Staat die Person tatsächlich nicht aufnimmt oder wieder aufnimmt. Der Staat kann zwar generell als sicher eingestuft bleiben, doch ohne reale Rückübernahmemöglichkeit darf das nicht zu einer Unzulässigkeitsentscheidung im Einzelfall führen.
Reicht es aus, dass ich nur durch einen Drittstaat durchgereist bin?
Beim unionsrechtlichen Konzept gilt ein Verbindungserfordernis: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18.16 die Frage des Drittstaatskonzepts dem EuGH vorgelegt, und nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung genügt der bloße Transit für sich genommen nicht ohne Weiteres. Stützt sich eine Drittstaatenablehnung allein auf eine kurze Durchreise, lohnt sich die Prüfung, ob ein hinreichendes Verbindungselement zu diesem Staat überhaupt besteht. Die genaue Reichweite dieses Erfordernisses nach der Reform 2026 ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.
Gibt es schon gefestigte Gerichtsentscheidungen zur neuen Fassung von § 26a AsylG?
Nein, und das sagen wir Ihnen offen. Die gesamte bislang gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung – etwa BVerfGE 94, 49 aus 1996 oder die BVerwG-Urteile 1 C 4.19 und 1 C 35.19 aus 2020 – erging zur älteren Fassung. Zur seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor. Da die Änderung jedoch im Kern redaktionell ist, bleiben die tragenden Aussagen nach unserer Einschätzung übertragbar. Zusätzlich ist ein im Januar 2026 von der Grünen-Bundestagsfraktion angestrengtes Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, dessen Ausgang noch offen ist.
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