§ 27 AsylG – Sichere Drittstaaten (EU-Verordnung)
§ 27 AsylG – Sichere Drittstaaten (EU-Verordnung): Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 27 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) mit Wirkung zum 12.06.2026 vollständig neu gefasst. Die frühere Vorschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung" (mit der bekannten Drei-Monats- und Reiseausweis-Vermutung) ist entfallen. Die Norm trägt jetzt die Überschrift „Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348" und ist eine reine Verordnungsermächtigung: Sie regelt nur noch, WER sichere Drittstaaten national festlegt – nicht mehr die Ablehnung eines einzelnen Asylantrags.
Wichtig für Betroffene: Die eigentliche Rechtsfolge – die Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen eines sicheren Drittstaats – ergibt sich nicht aus § 27, sondern aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht (Art. 59 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348) in Verbindung mit § 29 AsylG. Zur Neufassung gibt es naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung. Ältere Urteile betrafen die alte Fassung und sind nicht ohne Weiteres übertragbar.
1. Einführung: Was regelt § 27 AsylG?
§ 27 des Asylgesetzes (AsylG) trägt seit dem 12. Juni 2026 die amtliche Überschrift „Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348“. Die Vorschrift legt fest, wer in Deutschland bestimmen darf, welche Staaten außerhalb der Europäischen Union als „sicher“ gelten, sodass eine dort schutzsuchende Person grundsätzlich in diesen Staat verwiesen werden kann, statt ihren Asylantrag in Deutschland inhaltlich prüfen zu lassen. Im Wortlaut bestimmt § 27 Abs. 1 AsylG: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.“ Nach § 27 Abs. 2 AsylG legt die Bundesregierung „dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.“ Die Norm ist damit, anders als ihr Wortlaut auf den ersten Blick vermuten lässt, keine eigenständige Ablehnungsvorschrift gegenüber dem einzelnen Antragsteller, sondern eine reine Ermächtigung des Verordnungsgebers (Bundesregierung), gekoppelt an eine Berichtspflicht. Die eigentliche Rechtsfolge – die Unzulässigkeit eines Asylantrags – ergibt sich erst aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht in Verbindung mit § 29 AsylG (Unzulässige Anträge). § 27 AsylG ist systematisch dem Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugeordnet und steht neben dem verfassungsrechtlichen Drittstaatenbegriff des § 26a AsylG, der das Asylgrundrecht aus Artikel 16a Abs. 2 des Grundgesetzes betrifft und davon zu unterscheiden ist.
Wir möchten Sie an dieser Stelle ausdrücklich auf den aktuellen Rechtsstand (Juni 2026) hinweisen, denn § 27 AsylG ist eine vollständig neu gefasste Vorschrift: Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28. April 2026), das die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in nationales Recht umsetzt, wurde der frühere Inhalt des § 27 AsylG – bis zum 11. Juni 2026 die Vorschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung“ mit ihren Vermutungsregeln (unter anderem zum Voraufenthalt von mehr als drei Monaten in einem verfolgungsfreien Drittstaat) – ersatzlos aufgehoben und durch die heutige Verordnungsermächtigung ersetzt. Die Paragraphennummer ist also gleich geblieben, der Regelungsgehalt hingegen ein völlig anderer. Dieser Umstand ist gerade deshalb so wichtig, weil mehrere verbreitete Rechtsdatenbanken zum Stand Juni 2026 teilweise noch die alte Fassung anzeigten; maßgeblich und hier verbatim wiedergegeben ist die amtliche Fassung. Praktisch bedeutsam ist § 27 AsylG, weil er den deutschen Anknüpfungspunkt für das neue, unionsrechtlich geprägte Drittstaatenkonzept bildet, das das Asylverfahren ab Juni 2026 erheblich umgestaltet. Zu beachten ist außerdem, dass zur Neufassung naturgemäß noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt – die Norm ist erst seit wenigen Tagen in Kraft –, sodass wir Sie über offene Rechtsfragen in den folgenden Abschnitten transparent informieren werden.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 27 AsylG
Bevor wir Ihnen die praktische Bedeutung der Vorschrift erläutern, möchten wir Ihnen den aktuellen Gesetzeswortlaut vorstellen. Maßgeblich ist die Fassung, die seit dem 12. Juni 2026 gilt. Sie wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (verkündet im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 111) neu geschaffen. Wir geben Ihnen den Wortlaut nachfolgend so wieder, wie er auf der amtlichen Plattform gesetze-im-internet.de veröffentlicht ist.
▶ § 27 AsylG im amtlichen Wortlaut (Fassung ab 12.06.2026)
§ 27 – Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.
Einordnung des Wortlauts
Wie Sie dem Text entnehmen können, ist § 27 AsylG in seiner heutigen Fassung eine sehr kurze, rein technische Vorschrift. Er enthält selbst keine Voraussetzungen, unter denen Ihr Asylantrag abgelehnt würde, und auch keine unmittelbare Rechtsfolge für Sie als Antragstellerin oder Antragsteller. Vielmehr regelt die Norm allein, wer auf nationaler Ebene festlegen darf, welche Staaten als „sichere Drittstaaten" gelten – nämlich die Bundesregierung, und zwar durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die zweite Besonderheit ist die Berichtspflicht in Absatz 2: Die Bundesregierung muss dem Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, darüber Bericht erstatten, ob die Einstufung weiterhin gerechtfertigt ist, sofern die betreffenden Staaten nicht ohnehin schon auf Unionsebene als sicher bestimmt wurden. § 27 AsylG verweist damit ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2024/1348 – die EU-Asylverfahrensverordnung vom 14. Mai 2024, die das unionsweite Konzept des sicheren Drittstaats vorgibt (Artikel 64 für die nationale Bestimmung, Artikel 61 Absatz 1 für die Bestimmung auf Unionsebene). Das Asylgesetz ist insoweit nur noch Durchführungsrecht zur unmittelbar geltenden EU-Verordnung.
Wir möchten Sie an dieser Stelle ausdrücklich auf einen Punkt hinweisen, der in der Praxis immer wieder zu Verwechslungen führt: § 27 AsylG hat seinen Inhalt durch die Asylreform 2026 vollständig gewechselt. Bis zum 11. Juni 2026 trug die Vorschrift die Überschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung" und enthielt einen materiellen Ausschlussgrund mit Vermutungsregeln (unter anderem bei einem Voraufenthalt von mehr als drei Monaten in einem verfolgungsfreien Drittstaat). Diese alte Fassung ist aufgehoben. Falls Ihnen ältere Texte, Bescheide oder Datenbankeinträge begegnen, die § 27 AsylG noch mit dieser alten Überschrift führen, handelt es sich um die überholte Rechtslage. Mehrere kommerzielle Rechtsdatenbanken hinkten der Reform zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch hinterher; verbindlich ist die amtliche Fassung. Bitte beachten Sie ferner, dass der neue § 27 AsylG (unionsrechtliche sichere Drittstaaten) sorgfältig von § 26a AsylG zu unterscheiden ist, der die sicheren Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes betrifft – beide Normen tragen heute ähnlich klingende Überschriften, regeln aber unterschiedliche Schutzebenen und bestehen nebeneinander.
⚠ Achtung: § 27 ist eine andere Norm als früher Bis zum 11.06.2026 hieß § 27 AsylG „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung" und enthielt die Drei-Monats- und Reiseausweis-Vermutung. Dieser Inhalt ist weggefallen. Schriftsätze, Bescheide oder Kommentartexte, die § 27 noch in diesem Sinne zitieren, sind für Sachverhalte ab dem 12.06.2026 überholt.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Bevor wir die einzelnen Absätze des § 27 AsylG durchgehen, möchten wir Ihnen eine Einordnung mitgeben, die für das Verständnis der gesamten Vorschrift entscheidend ist: § 27 AsylG ist seit dem 12. Juni 2026 inhaltlich eine völlig andere Norm als zuvor. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28. April 2026) wurde die Vorschrift vollständig neu gefasst. Die frühere Regelung trug die Überschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung" und enthielt einen materiellen Ausschlusstatbestand mit Vermutungsregeln (insbesondere der bekannten Drei-Monats-Vermutung bei Voraufenthalt in einem verfolgungsfreien Drittstaat). Diese Fassung ist mit Wirkung zum 12. Juni 2026 entfallen. Der heutige § 27 AsylG ist demgegenüber eine schlanke, rein technisch-kompetenzielle Vorschrift – eine reine Verordnungsermächtigung mit einer ergänzenden Berichtspflicht.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass mehrere kommerzielle Rechtsdatenbanken (etwa dejure.org, buzer.de, juraforum oder NWB) zum Stand Juni 2026 teilweise noch die alte Überschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung" anzeigten. Maßgeblich und verbindlich ist allein die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de. Wir haben den nachfolgend zitierten Wortlaut dort verifiziert.
⚖ Amtliche Überschrift und systematische Stellung
Die amtliche Überschrift lautet seit dem 12. Juni 2026 wörtlich: „Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348". Schon hieran erkennen Sie, dass die Norm nicht mehr selbst definiert, wann ein Drittstaat sicher ist, sondern auf das unmittelbar geltende Unionsrecht – die EU-Asylverfahrensverordnung, Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 – verweist.
Systematisch steht § 27 AsylG im Abschnitt über das Asylverfahren, im Unterabschnitt zum Verfahren beim Bundesamt. Er bildet die unionsrechtliche Variante der „sicheren Drittstaaten" und steht damit neben dem verfassungsrechtlichen § 26a AsylG, der die sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG betrifft. Beide Vorschriften tragen seit der Reform sehr ähnlich klingende Überschriften, regeln aber unterschiedliche Schutzebenen. Wir legen Ihnen ans Herz, diese Unterscheidung im Blick zu behalten: § 26a AsylG betrifft das grundgesetzliche Asylrecht und beruht weiterhin auf einem förmlichen Gesetz mit einer Anlage; § 27 AsylG betrifft den internationalen Schutz nach Unionsrecht und arbeitet künftig mit dem flexibleren Instrument der Rechtsverordnung.
▶ Absatz 1 – Verordnungsermächtigung der Bundesregierung
§ 27 Abs. 1 AsylG lautet in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung wörtlich: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348."
Diese Vorschrift enthält drei für Sie wesentliche Aussagen. Erstens: Zuständig ist die Bundesregierung, nicht der einzelne Bundesminister und nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zweitens: Das Instrument ist die Rechtsverordnung – also nicht ein förmliches Parlamentsgesetz. Drittens, und dies ist der aus rechtspolitischer Sicht meistdiskutierte Punkt: Die Rechtsverordnung ergeht ohne Zustimmung des Bundesrates. Damit kann der Bund sichere Drittstaaten für den Bereich des internationalen Schutzes ohne Beteiligung der Länderkammer bestimmen.
Inhaltlicher Maßstab ist Art. 64 der Verordnung (EU) 2024/1348. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung sicherer Drittstaaten auf nationaler Ebene. § 27 Abs. 1 AsylG enthält damit selbst keine eigenen Tatbestandsvoraussetzungen und keine unmittelbare Rechtsfolge gegenüber Ihnen als Antragsteller. Er regelt allein, wer auf nationaler Ebene und in welcher Form sichere Drittstaaten festlegt. Die Frage, ob ein konkreter Staat als sicher gilt, beantwortet nicht § 27 AsylG, sondern erst die auf seiner Grundlage erlassene Rechtsverordnung beziehungsweise eine unionsweite Festlegung.
▶ Absatz 2 – Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag
§ 27 Abs. 2 AsylG lautet wörtlich: „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden."
Diese Berichtspflicht ist das parlamentarische Gegengewicht zu der in Absatz 1 angelegten Verlagerung der Entscheidung in die Hand der Exekutive. Die Bundesregierung muss dem Bundestag alle zwei Jahre – erstmals zum 12. Juni 2027 – darlegen, ob die Voraussetzungen für die Einstufung eines Staates als sicher fortbestehen. Die Berichtspflicht greift jedoch nur subsidiär: Soweit sichere Drittstaaten bereits auf Unionsebene nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden, entfällt die nationale Berichtspflicht. Hinter dieser Ausnahme steht der Vorrang der unionsweiten Festlegung – wo die EU selbst entschieden hat, soll der nationale Gesetzgeber nicht zusätzlich überwachen müssen.
⚖ Wo die eigentliche Rechtsfolge liegt – das Zusammenspiel mit EU-Recht und § 29 AsylG
Für die anwaltliche Praxis ist der folgende Punkt zentral, und wir möchten ihn Ihnen gegenüber offen benennen: § 27 AsylG selbst bewirkt keine Ablehnung Ihres Asylantrags. Die operative Rechtsfolge – die Unzulässigkeit eines Asylantrags, weil ein sicherer Drittstaat in Betracht kommt – ergibt sich aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht, namentlich aus Art. 59 der Verordnung (EU) 2024/1348, in Verbindung mit § 29 AsylG (unzulässige Anträge). § 27 AsylG liefert lediglich die nationale Grundlage dafür, dass ein Staat überhaupt wirksam als sicherer Drittstaat designiert ist.
Praktisch bedeutet das: Erst muss feststehen, dass ein Staat durch Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 AsylG (national, auf Grundlage des Art. 64) oder durch eine Unionsbestimmung nach Art. 61 der Verordnung (EU) 2024/1348 als sicherer Drittstaat festgelegt ist. Sodann kann sich über Art. 59 der Verordnung in Verbindung mit § 29 AsylG die Unzulässigkeit ergeben. Fehlt es an einer wirksamen Designation, trägt eine darauf gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nicht. Dies ist einer der ersten Prüfungspunkte, an denen wir in einem Mandat ansetzen.
⚖ Die materielle Verschärfung liegt im EU-Recht, nicht im Wortlaut des § 27
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die eigentlich folgenreiche inhaltliche Änderung nicht im Text des § 27 AsylG steht, sondern im Unionsrecht. Die Verordnung (EU) 2026/463 vom 24. Februar 2026, im Amtsblatt verkündet am 26. Februar 2026 und seit dem 27. Februar 2026 anwendbar, hat das Konzept des sicheren Drittstaats in der Verordnung (EU) 2024/1348 geändert. Das zuvor erforderliche Verbindungserfordernis zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat wurde gelockert: Neben einer persönlichen Verbindung kann nun auch die bloße Durchreise durch den Drittstaat (einschließlich einer Transitzone) oder das Bestehen eines Abkommens mit dem Drittstaat genügen. Dieses unter dem Schlagwort „Ruanda-Modell" diskutierte Kriterium ist rechtspolitisch und grundrechtlich stark umstritten; für unbegleitete Minderjährige bestehen beim abkommensbasierten Kriterium Ausnahmen. Parallel hat die Verordnung (EU) 2026/464 vom selben Tag die unionsweite Liste sicherer Herkunftsstaaten betroffen – diese ist von den Drittstaaten zu unterscheiden.
Wichtig bleibt für Sie: Ein Drittstaat ist auch nach neuem Recht nicht „sicher", wenn dort die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder die individuellen Schutzgarantien – effektiver Zugang zu Schutz, Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) und reale Aufnahmebereitschaft des Drittstaats – nicht gewährleistet sind. Hier liegt der Kern der zu erwartenden Rechtsschutzverfahren.
⚖ Übergangsrecht – welche Fassung auf Ihren Fall anwendbar ist
Welche Rechtslage für Sie gilt, hängt vom Zeitpunkt ab. Die Übergangsfragen regelt der durch dieselbe Reform neu eingeführte § 87e AsylG. Vereinfacht gilt: Für das Verfahren gilt über Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 grundsätzlich altes Verfahrensrecht für Anträge fort, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden. Das materielle Recht der Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) ist demgegenüber auf alle Verfahren anzuwenden, die am 12. Juni 2026 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren. Maßgeblich ist insoweit nicht allein das Antragsdatum, sondern die Bestandskraft zum Stichtag. Wir prüfen diese intertemporalen Fragen in jedem Mandat sorgfältig, weil verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Stichtage auseinanderfallen können.
▶ Rechtsprechung – Stand und gebotene Vorsicht
Wir möchten an dieser Stelle vollständig transparent sein: Zur Neufassung des § 27 AsylF n.F. existiert noch keine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist angesichts der Tatsache, dass die Norm erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft ist und es sich um eine reine Verordnungsermächtigung an die Exekutive handelt, nachvollziehbar. Wir haben hier kein Aktenzeichen erfunden und raten dringend davon ab, sich auf vermeintliche Entscheidungen zur Neufassung zu berufen.
Aussagekräftig bleiben jedoch Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs, die zur früheren unionsrechtlichen Lage (Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) ergangen sind und auf das neue Konzept ausstrahlen dürften. Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 25. Juli 2018 - C-585/16 (Alheto) entschieden, dass ein „erster Asylstaat" nur ein vom Herkunftsstaat verschiedener Staat sein kann. Mit Urteil der Großen Kammer vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU stellte der EuGH klar, dass der bloße Transit durch einen Drittstaat keine ausreichende Verbindung begründet – ein Befund, dessen Verhältnis zur Lockerung durch die Verordnung (EU) 2026/463 künftig zu klären sein wird. Mit Urteil der Großen Kammer vom 4. Oktober 2024 - C-406/22 entschied der EuGH ferner, dass die Sicherheit grundsätzlich im gesamten Staatsgebiet gewährleistet sein muss und eine Einstufung mit territorialer Ausnahme unzulässig ist; diese Entscheidung betraf formal sichere Herkunftsstaaten, der Gedanke der Vollständigkeit strahlt jedoch aus.
Für das frühere deutsche Recht zur „anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung" hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 entschieden, dass bloße Sicherheit vor politischer Verfolgung allein nicht genügt, sondern zusätzlich ausreichender Schutz einschließlich der Beachtung des Non-Refoulement-Grundsatzes und der Aufnahmebereitschaft des Drittstaats erforderlich ist. Diese Entscheidung erging zur inzwischen aufgehobenen Fassung; ihre Schutzgedanken bleiben aber als Argumentationslinie wertvoll. Auf neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2026 - 1 C 7.25 und 1 C 9.25 weisen wir nur ergänzend hin: Sie betreffen die Zweitantragsproblematik nach altem Recht und nicht den neuen § 27 AsylG.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Wenn Sie sich auf einen älteren Kommentar, einen Bescheid aus dem Jahr 2025 oder eine Datenbank-Recherche zu „§ 27 AsylG" stützen, ist Vorsicht geboten: Die Vorschrift trägt seit dem 12. Juni 2026 nicht nur eine andere Überschrift, sondern einen vollständig anderen Inhalt. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28. April 2026) wurde § 27 AsylG inhaltlich komplett neu gefasst. Die Paragraphennummer ist gleich geblieben, der Regelungsgegenstand ist ein anderer geworden. Diese Eigenheit – derselbe Paragraph, völlig neuer Inhalt – führt in der Praxis zu erheblicher Verwechslungsgefahr, weshalb wir Ihnen die Unterschiede im Folgenden im Einzelnen darstellen.
▶ Alte Fassung: „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung"
Bis zum 11. Juni 2026 trug § 27 AsylG die Überschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung". Die Vorschrift enthielt einen materiell-rechtlichen Ausschlussgrund für die Anerkennung als Asylberechtigter: Wer in einem sonstigen – also einem nicht durch Anlage I bestimmten – Drittstaat bereits vor politischer Verfolgung sicher war, wurde nicht als Asylberechtigter anerkannt. Ergänzt wurde dies durch zwei Vermutungsregeln: Absatz 2 stellte auf den Besitz eines Reiseausweises eines Drittstaats ab, Absatz 3 begründete eine widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit, wenn sich der Antragsteller vor seiner Einreise mehr als drei Monate in einem verfolgungsfreien Drittstaat aufgehalten hatte.
Diese alte Fassung war damit eine echte Ablehnungsnorm. Sie definierte den Begriff der Sicherheit selbst und knüpfte daran eine Rechtsfolge gegenüber dem Antragsteller. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 klargestellt, dass die bloße Sicherheit vor politischer Verfolgung allein nicht genügt, sondern § 27 AsylG unionsrechtskonform um die Anforderungen des „ersten Asylstaats" anzureichern ist – also fortbestehende Flüchtlingsanerkennung oder anderweitig ausreichender Schutz, Beachtung des Refoulement-Verbots und tatsächliche Aufnahmebereitschaft des Drittstaats. Diese gefestigte Rechtsprechung betraf jedoch ausschließlich die alte Rechtslage und ist auf die Neufassung nicht übertragbar.
▶ Neue Fassung: reine Verordnungsermächtigung
Der neue § 27 AsylG trägt die Überschrift „Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348". Er ist keine materielle Ablehnungsnorm mehr, sondern eine rein technisch-kompetenzielle Vorschrift. § 27 Abs. 1 AsylG lautet im Wortlaut: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348." Die Norm regelt also nur noch, wer sichere Drittstaaten festlegt und auf welcher Rechtsgrundlage – nicht aber, welche Rechtsfolge sich daraus für den einzelnen Antrag ergibt.
§ 27 Abs. 2 AsylG ergänzt eine Berichtspflicht: Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden. Staaten, die bereits auf Unionsebene als sicher festgelegt sind, unterliegen also nicht der nationalen Berichtspflicht.
Die operative Rechtsfolge – die Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen eines sicheren Drittstaats – ergibt sich damit nicht mehr aus § 27 AsylG selbst, sondern aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht, namentlich aus der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 29 AsylG (Unzulässige Anträge). § 27 AsylG ist nur noch die nationale Designationsbasis. Festzuhalten ist daher: § 27 AsylG ist nicht unverändert geblieben, sondern grundlegend neu konzipiert worden.
⚖ Gegenüberstellung in der Übersicht
- Überschrift alt: „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung" – neu: „Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348".
- Rechtsnatur alt: materieller Ausschlussgrund für die Asylanerkennung mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen – neu: reine Verordnungsermächtigung ohne Tatbestand und Rechtsfolge gegenüber dem Antragsteller.
- Bestimmung sicherer Drittstaaten alt: kraft Gesetzes nach den dortigen Kriterien – neu: durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates.
- Vermutungsregeln (Reiseausweis, Drei-Monats-Voraufenthalt): alt vorhanden – neu: entfallen.
- Berichtspflicht: alt nicht vorgesehen – neu: alle zwei Jahre an den Bundestag, erstmals zum 12. Juni 2027.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Kennzeichnend für die Reform ist eine veränderte Gesetzgebungstechnik. Das Asylgesetz definiert den sicheren Drittstaat für den internationalen Schutz nicht mehr eigenständig, sondern verweist dynamisch auf die unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensverordnung. § 27 Abs. 1 AsylG nimmt für die nationale Bestimmung auf Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1348 Bezug; § 27 Abs. 2 AsylG knüpft die Reichweite der Berichtspflicht an Artikel 61 Absatz 1 derselben Verordnung. Das deutsche Recht ist insoweit weitgehend zum Durchführungsrecht geworden: Es füllt die Öffnungs- und Ermächtigungsklauseln des Unionsrechts aus, statt das materielle Konzept selbst zu formulieren.
Dieses unionsrechtliche Konzept selbst wird im Übrigen flankiert durch die Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 (Asylverfahrensverordnung) sowie durch die Änderungsverordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026, die seit dem 27.02.2026 unmittelbar anwendbar ist und das sogenannte Verbindungserfordernis lockert. Diese inhaltliche Verschärfung liegt jedoch im EU-Recht und nicht im Wortlaut des § 27 AsylG; sie wird an anderer Stelle dieses Ratgebers gesondert behandelt.
Wichtig ist für Sie auch die saubere Abgrenzung zu einer ähnlich klingenden Norm: § 26a AsylG („Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes") besteht eigenständig fort und betrifft den verfassungsrechtlichen Drittstaatenbegriff für das Asylgrundrecht. Dieser wird – anders als bei § 27 AsylG n.F. – weiterhin durch förmliches Gesetz (Anlage I) bestimmt. Beide Vorschriften tragen seit der Reform nahezu identisch klingende Überschriften, regeln aber unterschiedliche Schutzebenen und laufen nebeneinander.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG
Für die Frage, welches Recht auf laufende Verfahren anzuwenden ist, hat der Gesetzgeber mit dem GEAS-Anpassungsgesetz den neuen § 87e AsylG eingeführt – eine „Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung". Diese Norm trennt zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht:
- Verfahrensrecht: Für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, gilt über Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 grundsätzlich das alte Verfahrensrecht fort.
- Materielles Recht: Die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 ist demgegenüber auf alle Verfahren anzuwenden, die am 12. Juni 2026 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren.
Maßgeblich ist also nicht allein das Antragsdatum, sondern der Eintritt der Bestandskraft zum 12. Juni 2026. Verfahrens- und materielle Ebene können dabei auseinanderfallen. Wenn Sie ein älteres Verfahren betreiben, ist diese intertemporale Weichenstellung sorgfältig zu prüfen.
Dass das Antragstellungsdatum auch im Übergangsrecht eine entscheidende Rolle spielen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht für eine verwandte Konstellation mit Urteil vom 28.01.2026 - 1 C 7.25 sowie der zeitgleichen Parallelentscheidung vom 28.01.2026 - 1 C 9.25 bestätigt: Für die Einstufung als unzulässiger Zweitantrag nach § 71a AsylG kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet an, nicht auf den späteren Zuständigkeitsübergang. Diese Entscheidungen ergingen allerdings noch zum alten Recht und zur Dublin-III-Verordnung und betreffen nicht den neuen § 27 AsylG.
▶ Hinweis zur Rechtsprechung
Zur Neufassung des § 27 AsylG existiert bislang keine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist angesichts der erst seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung und ihres Charakters als reiner Verordnungsermächtigung an die Exekutive nicht überraschend. Wir weisen Sie offen darauf hin: Prognosen zur Auslegung der neuen Vorschrift sind derzeit mit Vorbehalt zu versehen. Erste gerichtliche Klärungen sind zu erwarten, sobald die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung Gebrauch macht und konkrete Drittstaaten national bestimmt werden.
Ein abschließender Praxishinweis aus unserer anwaltlichen Erfahrung: Mehrere kommerzielle Datenbanken führten zum Stand Mitte 2026 noch die alte Fassung mit der Überschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung". Maßgeblich und verbindlich ist allein die amtliche Fassung, die über gesetze-im-internet.de und das Bundesgesetzblatt abrufbar ist. Wir empfehlen Ihnen daher, bei jeder Recherche zu § 27 AsylG die Fassung – alte Fassung bis 11. Juni 2026 oder neue Fassung ab 12. Juni 2026 – ausdrücklich zu kennzeichnen.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Eine Vorschrift wie § 27 AsylG lässt sich seit der Asylreform vom 12. Juni 2026 nicht mehr isoliert lesen. Die Norm ist heute eine reine Durchführungs- und Ermächtigungsvorschrift, deren eigentlicher Gehalt sich erst aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht und aus dem Zusammenspiel mit benachbarten Paragraphen des Asylgesetzes erschließt. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie § 27 AsylG in das neue Gefüge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) eingebettet ist – und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Ihr Verfahren ergeben.
Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung lautet: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.“ Schon dieser Satz zeigt: § 27 AsylG definiert den sicheren Drittstaat nicht selbst, sondern verweist dynamisch auf das EU-Recht. Maßstab ist die Verordnung (EU) 2024/1348 – die Asylverfahrensverordnung. Sie wurde am 14. Mai 2024 von Europäischem Parlament und Rat erlassen und gilt seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Umsetzung in deutsches Recht bedürfte.
⚖ Die drei tragenden EU-Verordnungen des GEAS
§ 27 AsylG steht im Schnittpunkt eines ganzen Verordnungspakets. Drei Rechtsakte prägen den unionsrechtlichen Rahmen, in den die Vorschrift eingebettet ist:
- Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrensverordnung: Sie regelt das Verfahren selbst, einschließlich des Konzepts des sicheren Drittstaats. Auf ihren Artikel 64 verweist § 27 Abs. 1 AsylG für die nationale Bestimmung sicherer Drittstaaten; Artikel 61 Abs. 1 betrifft die Bestimmung auf Unionsebene. Genau diese Unterscheidung greift § 27 Abs. 2 AsylG auf.
- Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungsverordnung (Qualifikationsverordnung): Sie legt die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes fest. Sie wirkt als inhaltliche Sicherheitsgrenze: Ein Staat ist nicht „sicher“, wenn dort die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne der Anerkennungsverordnung droht.
- Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: Sie tritt an die Stelle des bisherigen Dublin-III-Systems und regelt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sie betrifft nicht den Drittstaat außerhalb der EU, sondern die Verteilung innerhalb der Union – ist also vom Drittstaatenkonzept des § 27 AsylG sorgfältig zu unterscheiden.
Ergänzend ist die Änderungsverordnung (EU) 2026/463 zu beachten, die das Europäische Parlament und der Rat am 24. Februar 2026 erlassen haben und die seit dem 27. Februar 2026 unmittelbar anwendbar ist. Sie hat das Konzept des sicheren Drittstaats nochmals modifiziert und insbesondere das früher erforderliche persönliche Verbindungserfordernis gelockert. Diese unionsrechtliche Änderung wirkt sich auf die Anwendung des § 27 AsylG aus, ohne dass dessen Wortlaut selbst angepasst werden musste.
▶ § 27 AsylG enthält keine eigene Rechtsfolge für Ihren Antrag
Für die Praxis ist eine Erkenntnis zentral: § 27 AsylG selbst entscheidet nicht über die Zulässigkeit oder Begründetheit Ihres Asylantrags. Die Vorschrift regelt allein, wer – nämlich die Bundesregierung durch Rechtsverordnung – einen Staat überhaupt erst als sicheren Drittstaat im unionsrechtlichen Sinne benennen darf. Die eigentliche Rechtsfolge, also die Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen eines sicheren Drittstaats, ergibt sich aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht in Verbindung mit § 29 AsylG. § 29 AsylG ist daher der verfahrensrechtliche Anknüpfungspunkt, an dem sich die Drittstaaten-Sicherheit im Verfahren des Bundesamtes tatsächlich auswirkt. Wir prüfen für Sie deshalb stets beide Ebenen: ob der betreffende Staat überhaupt wirksam als sicherer Drittstaat designiert wurde – und ob die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung im Einzelfall vorliegen.
⚖ Abgrenzung innerhalb des Asylgesetzes
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 27 AsylG von mehreren benachbarten Vorschriften abzugrenzen, die ähnlich klingen, aber unterschiedliche Schutzebenen betreffen:
- § 26a AsylG betrifft die sicheren Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes. Dies ist die verfassungsrechtliche Schiene des Asylgrundrechts. Sie besteht eigenständig neben § 27 AsylG fort und wird – anders als § 27 – nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch förmliches Gesetz (Anlage I) bestimmt. Da beide Vorschriften seit der Reform nahezu gleichlautende Überschriften tragen, ist hier besondere Sorgfalt geboten.
- § 29a AsylG und § 29b AsylG betreffen die sicheren Herkunftsstaaten – also den Staat, aus dem Sie stammen. § 29b AsylG ist dabei das im Zuge der Reform geschaffene Spiegelbild zu § 27 AsylG: eine parallele Verordnungsermächtigung, jedoch für Herkunfts- statt Drittstaaten. Sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten sind streng auseinanderzuhalten.
- § 29 AsylG regelt die unzulässigen Anträge und bildet, wie dargestellt, den Ort, an dem die Drittstaaten-Sicherheit verfahrensrechtlich wirksam wird.
⚖ Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz
Auch zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestehen Bezüge. Während das Asylgesetz die Frage des internationalen Schutzes und der Zulässigkeit des Antrags regelt, kommen aufenthaltsrechtliche Vorschriften ins Spiel, sobald über den weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu entscheiden ist – etwa bei Ausreisepflicht, Duldung oder etwaigen Abschiebungsverboten. Stellt das Bundesamt einen Antrag wegen eines sicheren Drittstaats als unzulässig fest, schließt sich die aufenthaltsbeendende Maßnahme an. Wir prüfen in solchen Konstellationen für Sie, ob unabhängig von der Drittstaaten-Einstufung zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder schützenswerte aufenthaltsrechtliche Belange bestehen, die einer Rückführung entgegenstehen.
▶ Bedeutung der Berichtspflicht des § 27 Abs. 2 AsylG
§ 27 Abs. 2 AsylG verzahnt die nationale und die unionsrechtliche Ebene auch auf der Kontrollseite. Nach dem verifizierten Wortlaut legt die Bundesregierung „dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden“. Daraus folgt ein klarer Vorrang der Unionsliste: Wurde ein Staat bereits auf Unionsebene als sicher festgelegt, entfällt die nationale Berichtspflicht. Nur für rein national bestimmte Drittstaaten muss die Bundesregierung regelmäßig gegenüber dem Parlament Rechenschaft über das Fortbestehen der Voraussetzungen ablegen.
▶ Rechtsprechung: noch keine gefestigten Entscheidungen zur Neufassung
Wir weisen Sie an dieser Stelle ausdrücklich und transparent darauf hin: Zur Neufassung des § 27 AsylG gibt es derzeit noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Vorschrift ist erst seit dem 12. Juni 2026 in Kraft, und als reine Verordnungsermächtigung an die Exekutive bietet sie zunächst wenig unmittelbaren Streitstoff. Ältere Entscheidungen betrafen sämtlich die alte, inzwischen aufgehobene Fassung („Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung“) oder das frühere Richtlinienrecht und sind auf die neue Rechtslage nicht ohne Weiteres übertragbar. So entschied der Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 noch zum damaligen § 27 AsylG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, dass bloße Sicherheit vor Verfolgung allein nicht genügt. Der Europäische Gerichtshof stellte mit Urteil der Großen Kammer vom 25. Juli 2018 - C-585/16 (Alheto) klar, dass ein erster Asylstaat nur ein vom Herkunftsstaat verschiedener Staat sein kann, und mit Urteil vom 14. Mai 2020 - C-924/19 PPU u. C-925/19 PPU, dass der bloße Transit durch einen Drittstaat keine ausreichende Verbindung begründet. Mit Urteil der Großen Kammer vom 4. Oktober 2024 - C-406/22 verlangte der Gerichtshof, dass die Sicherheit im gesamten Staatsgebiet bestehen muss. Diese Maßstäbe können für die Auslegung des neuen Rechts ausstrahlen, sind jedoch zur konkreten Reichweite der Reform 2026 nicht verbindlich geklärt. Wir kennzeichnen daher jede Prognose zur Erfolgsaussicht für Verfahren ab dem 12. Juni 2026 mit dem gebotenen Vorbehalt.
Für Ihr Mandat bedeutet dies: Die entscheidende Weichenstellung liegt im Zusammenspiel von § 27 AsylG, der jeweils erlassenen Rechtsverordnung beziehungsweise einer Unionsliste und der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348. Wir bei MANDATI in Essen prüfen für Sie bundesweit, ob der für Ihr Verfahren maßgebliche Staat überhaupt wirksam als sicherer Drittstaat bestimmt wurde und ob die unionsrechtlichen Schutzgarantien – insbesondere das Verbot der Zurückweisung und der tatsächliche Zugang zu Schutz – im konkreten Fall gewahrt sind.
Mehrere kommerzielle Datenbanken zeigten zum Stand Juni 2026 noch die alte Fassung. Maßgeblich ist die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de bzw. das Bundesgesetzblatt. Der hier zitierte Wortlaut (Abs. 1 Verordnungsermächtigung, Abs. 2 Berichtspflicht erstmals 12.06.2027) wurde dort verifiziert.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Frage nach der einschlägigen Rechtsprechung zu § 27 AsylG ist nur mit einer wichtigen Vorbemerkung zu beantworten, die wir Ihnen offen und ehrlich mitteilen möchten: § 27 AsylG ist seit dem 12. Juni 2026 inhaltlich eine vollständig andere Norm. Bis zum 11. Juni 2026 trug die Vorschrift die Überschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung" und enthielt einen materiellen Ausschlusstatbestand mit Vermutungsregeln. Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28. April 2026) wurde sie zu einer reinen Verordnungsermächtigung mit der neuen amtlichen Überschrift „Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348" umgestaltet. Das hat unmittelbare Folgen für die Verwertbarkeit älterer Urteile: Sie betreffen durchweg die alte Fassung und sind auf die Neufassung nur sehr eingeschränkt übertragbar.
▶ Zur Neufassung des § 27 AsylG existiert noch keine veröffentlichte Rechtsprechung
Wir sagen es Ihnen unmissverständlich: Zu § 27 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung liegt – Stand 19. Juni 2026 – noch keine veröffentlichte höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung vor. Das ist nicht überraschend, denn die Norm ist erst wenige Tage in Kraft, und sie ist überdies eine reine Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung. § 27 Abs. 1 AsylG n.F. lautet wörtlich: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348." Die Vorschrift selbst enthält damit keinen Tatbestand, über den im Einzelfall ein Gericht zu Lasten oder zu Gunsten eines Antragstellers entscheiden könnte. Die eigentliche, gerichtlich angreifbare Rechtsfolge – die Unzulässigkeit eines Asylantrags – folgt aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht in Verbindung mit § 29 AsylG. Wir haben für diese Aussage kein Aktenzeichen erfunden; eine seriöse Kanzlei kann Ihnen zur Neufassung schlicht noch keine gefestigte Spruchpraxis nennen.
⚖ Ältere Rechtsprechung – ausschließlich zur alten Rechtslage
Die nachfolgend genannten Entscheidungen sind verifiziert und nach wie vor lesenswert. Sie ergingen jedoch sämtlich zur früheren Rechtslage – zur alten Fassung des § 27 AsylG und zur damals geltenden Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Wir kennzeichnen das hier ausdrücklich, damit Sie deren Reichweite richtig einordnen.
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18, dass der damalige Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 AsylG das unionsrechtliche Konzept des „ersten Asylstaats" nach Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt. Die bloße Sicherheit vor politischer Verfolgung genügte danach nicht; erforderlich waren eine fortbestehende Flüchtlingsanerkennung oder ein anderweitig ausreichender Schutz einschließlich der Beachtung des Refoulement-Verbots sowie die tatsächliche Wiederaufnahmebereitschaft des Drittstaats.
- Der Europäische Gerichtshof stellte mit Urteil der Großen Kammer vom 25.07.2018 - C-585/16 (Alheto) klar, dass ein „erster Asylstaat" nur ein vom Herkunftsstaat des Antragstellers verschiedener Staat sein kann.
- Der Europäische Gerichtshof befand mit Urteil der Großen Kammer vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, dass der bloße Transit durch einen Drittstaat keine ausreichende Verbindung im Sinne des damaligen Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU begründet und ein darauf gestützter Unzulässigkeitsgrund unionsrechtswidrig ist.
- Mit Urteil der Großen Kammer vom 04.10.2024 - C-406/22 entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Staat nur dann als sicher eingestuft werden darf, wenn die Voraussetzungen im gesamten Staatsgebiet erfüllt sind; eine Einstufung mit territorialer Ausnahme ist unzulässig. Diese Entscheidung betrifft formal sichere Herkunftsstaaten, der Gedanke der gebietsweiten Sicherheit strahlt jedoch auf die Drittstaatenbewertung aus.
Ergänzend ist auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2026 - 1 C 7.25 und 1 C 9.25 hinzuweisen. Sie betreffen die Einstufung als Zweitantrag nach § 71a AsylG im Dublin-Kontext und damit ebenfalls noch die alte Systematik, nicht den neuen § 27 AsylG. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2023 - 1 C 22.21 ist nicht drittstaatenspezifisch, sondern betrifft die Beweismaßanforderungen bei der Flüchtlingsanerkennung.
▶ Offene Fragen, mit denen künftige Verfahren zu rechnen haben
Auch wenn zu § 27 AsylG n.F. noch keine Urteile vorliegen, zeichnen sich die zentralen Streitpunkte bereits deutlich ab. Wir sehen insbesondere folgende offene Fragen, die wir für Sie im Auge behalten:
- Verbindungserfordernis und „Ruanda-Modell": Die Änderungsverordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026, anwendbar seit dem 27.02.2026, hat das unionsrechtliche Drittstaatskonzept gelockert: Neben einer persönlichen Verbindung zum Drittstaat können nun bereits die bloße Durchreise oder ein Abkommen genügen. Ob und in welchem Umfang dies mit den Grundrechten vereinbar ist, ist noch ungeklärt und wird Gegenstand künftiger Vorlageverfahren sein.
- Verordnung statt förmliches Gesetz: Stark umstritten ist, dass die Bestimmung sicherer Drittstaaten nach § 27 Abs. 1 AsylG nun durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Beteiligung des Bundestags erfolgt – anders als beim verfassungsrechtlichen § 26a AsylG, der weiterhin ein förmliches Gesetz verlangt. Hier ist mit Einwänden aus dem Parlamentsvorbehalt zu rechnen.
- Fortbestand der Schutzgarantien: Trotz der Lockerung bleiben die individuellen Garantien – effektiver Zugang zu Schutz, Non-Refoulement, reale Aufnahmebereitschaft des Drittstaats – zu prüfen. Hier liegt der Kern künftiger Rechtsschutzverfahren.
- Berichtspflicht und Überprüfung: § 27 Abs. 2 AsylG verpflichtet die Bundesregierung, dem Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, über das Fortbestehen der Voraussetzungen zu berichten. Wie konsequent diese Überprüfung erfolgt und ob sie gerichtlich überprüfbar ist, bleibt abzuwarten.
Für Ihr Verfahren bedeutet dies: Prognosen zu Erfolgsaussichten lassen sich derzeit nur mit ausdrücklichem Vorbehalt treffen. Die Rechtslage ist neu, obergerichtlich ungeklärt und durch das Zusammenspiel von nationaler Norm und unmittelbar geltendem Unionsrecht anspruchsvoll. Wir prüfen für Sie im Einzelfall stets, ob für den konkreten Drittstaat überhaupt eine wirksame Bestimmung – national nach § 27 Abs. 1 AsylG oder unionsrechtlich nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 – vorliegt und ob die individuellen Schutzgarantien gewahrt sind.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die Neufassung des § 27 AsylG, die seit dem 12. Juni 2026 durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) gilt, wirkt auf den ersten Blick wie eine rein technische Vorschrift. Der Wortlaut lautet in Absatz 1: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.“ Hinter dieser knappen Verordnungsermächtigung verbirgt sich jedoch eine erhebliche praktische Tragweite für jeden, der ein Asylverfahren in Deutschland durchläuft. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was die Vorschrift konkret bedeutet, worauf Sie als Antragsteller achten sollten und wie eine anwaltliche Vertretung ansetzt.
▶ Warum § 27 AsylG für Sie spürbar wird, obwohl er Sie nicht direkt anspricht
Es ist wichtig zu verstehen, dass § 27 AsylG in seiner heutigen Fassung selbst keine Voraussetzungen für die Ablehnung Ihres Antrags enthält und keine Rechtsfolge gegen Sie persönlich anordnet. Die Norm regelt allein, wer einen Staat als „sicheren Drittstaat“ festlegen darf – nämlich die Bundesregierung per Rechtsverordnung. Die eigentliche Wirkung gegen einen Asylantrag, nämlich dessen Unzulässigkeit, ergibt sich aus dem unmittelbar geltenden Unionsrecht, insbesondere der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, in Verbindung mit § 29 AsylG (unzulässige Anträge). § 27 AsylG bildet hierfür gleichsam die nationale „Schaltstelle“: Erst wenn ein Staat wirksam als sicher bestimmt wurde, kann sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf die Drittstaatensicherheit berufen.
Praktisch heißt das: Stuft das BAMF einen Staat, durch den Sie gereist sind oder zu dem ein Bezug besteht, als sicheren Drittstaat ein, prüft es Ihre Fluchtgründe unter Umständen gar nicht inhaltlich. Stattdessen kann es Ihren Antrag als unzulässig ablehnen und Sie auf eine Schutzsuche im Drittstaat verweisen. Verschärfend kommt hinzu, dass die Änderungsverordnung (EU) 2026/463 das frühere Verbindungserfordernis gelockert hat: Nach der seit dem 27. Februar 2026 geltenden Fassung kann bereits die bloße Durchreise durch einen Drittstaat oder ein zwischenstaatliches Abkommen genügen (sogenanntes „Ruanda-Modell“). Eine enge persönliche Bindung an den Drittstaat ist damit nicht mehr zwingend erforderlich.
✓ Was Sie als Antragstellerin oder Antragsteller wissen sollten
- Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Fluchtgründe ist nicht garantiert. Wird ein Drittstaat als sicher angesehen, kann Ihr Antrag ohne Befassung mit Ihrer individuellen Verfolgungsgeschichte als unzulässig abgelehnt werden.
- Reiseweg und Aufenthalte sind relevant geworden. Weil schon die Durchreise eine Drittstaatenzuordnung tragen kann, sind Angaben zu Ihrem Reiseweg, zu Transitstaaten und zu Aufenthaltsdauern von erheblicher Bedeutung – sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Lasten.
- Es gibt zwei verschiedene „sichere Drittstaaten“. Das deutsche Recht kennt nebeneinander den verfassungsrechtlichen Begriff nach § 26a AsylG (Art. 16a Abs. 2 GG, betrifft im Kern EU-Staaten und die in Anlage I genannten Staaten) und den unionsrechtlichen Begriff nach § 27 AsylG. Beide tragen heute fast gleichlautende Überschriften, betreffen aber unterschiedliche Schutzebenen.
- Maßgeblich ist der richtige Zeitpunkt. Für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, kann nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG teilweise das alte Verfahrensrecht fortgelten. Verfahrensrecht und materielles Recht können dabei auseinanderfallen; entscheidend ist häufig, ob Ihr Verfahren am 12. Juni 2026 bereits bestandskräftig abgeschlossen war.
- Sicherheit ist kein Automatismus. Auch ein als sicher bestimmter Staat darf nicht zu einer Schutzlücke führen. Besteht für Sie dort die tatsächliche Gefahr ernsthaften Schadens, greift die Drittstaatensicherheit nicht.
⚖ Anwaltliche Vertretung: typische Prüfungs- und Verteidigungsschritte
Gerade weil die Rechtslage seit Juni 2026 neu und obergerichtlich noch ungeklärt ist, kommt einer sorgfältigen anwaltlichen Begleitung besondere Bedeutung zu. Zur Neufassung des § 27 AsylG liegt bislang keine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung vor – das ist angesichts des erst seit dem 12. Juni 2026 geltenden Rechts und des Charakters der Norm als reiner Verordnungsermächtigung folgerichtig, sollte Ihnen gegenüber aber offen benannt werden. Wir gehen in solchen Mandaten regelmäßig in mehreren Schritten vor.
Schritt 1: Den richtigen Rechtsstand und die richtige Norm bestimmen
Zunächst klären wir, welches Recht auf Ihren Fall anwendbar ist – das bis zum 11. Juni 2026 geltende alte Recht oder die Neufassung. Sodann trennen wir sauber zwischen dem verfassungsrechtlichen Drittstaatenbegriff (§ 26a AsylG) und dem unionsrechtlichen Begriff (§ 27 AsylG i. V. m. Art. 64 der Verordnung (EU) 2024/1348). Diese Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil zahlreiche Kommentare und Datenbanken zum Reformzeitpunkt noch die überholte alte Überschrift „Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung“ führten; maßgeblich ist allein die amtliche Fassung. Ein Schriftsatz, der § 27 AsylG in seiner alten Bedeutung zitiert, wäre angreifbar.
Schritt 2: Prüfen, ob der Staat überhaupt wirksam als sicher bestimmt wurde
Ein zentraler Ansatzpunkt liegt in der Frage, ob für den konkreten Staat überhaupt eine wirksame Bestimmung vorliegt – entweder durch nationale Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 AsylG oder durch eine unionsrechtliche Festlegung nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348. Fehlt eine solche Designation, trägt eine darauf gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nicht. Da § 27 Abs. 2 AsylG der Bundesregierung zudem eine Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag auferlegt – erstmals zum 12. Juni 2027 –, prüfen wir auch, ob die Voraussetzungen für eine einmal getroffene Bestimmung fortbestehen.
Schritt 3: Die individuellen Schutzgarantien geltend machen
Auch nach der Lockerung des Verbindungserfordernisses bleiben die individuellen Garantien zu prüfen: der effektive Zugang zu einem Schutzverfahren im Drittstaat, die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) und die tatsächliche Aufnahmebereitschaft des Staates. Wir greifen hier auch auf die zur früheren Rechtslage entwickelten Maßstäbe zurück, soweit sie übertragbar sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 klargestellt, dass die bloße Sicherheit vor politischer Verfolgung nicht genügt, sondern ein anderweitig ausreichender Schutz einschließlich der Beachtung des Refoulement-Verbots und der Aufnahmebereitschaft des Staates erforderlich ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU entschieden, dass die bloße Durchreise für sich genommen keine ausreichende Verbindung begründete; mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 hat er betont, dass die Sicherheit im gesamten Staatsgebiet gewährleistet sein muss. Inwieweit diese Grundsätze auf das neue Verordnungsrecht durchschlagen, ist Gegenstand der derzeit zu erwartenden gerichtlichen Klärung.
Schritt 4: Rechtsschutz organisieren und Fristen wahren
Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF ist regelmäßig der Klageweg eröffnet, häufig verbunden mit einem Eilantrag, da Drittstaaten- und Überstellungsentscheidungen kurze Fristen auslösen. § 77 Abs. 5 AsylG eröffnet den Verwaltungsgerichten überdies die Möglichkeit, ein Verfahren auszusetzen und das Bundesverwaltungsgericht anzurufen, wenn eine Rechtsverordnung nach § 27 AsylG angegriffen wird. Wegen der verfassungs- und menschenrechtlichen Bedenken gegen die Verordnungslösung – insbesondere mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt und die Vereinbarkeit mit Art. 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta – bereiten wir entsprechende Angriffslinien vor.
▶ Unser Hinweis zur ehrlichen Erwartungssteuerung
Weil die Neufassung des § 27 AsylG erst seit Kurzem gilt und die zugehörige Drittstaaten-Rechtsverordnung in ihren Einzelheiten gesondert zu beschaffen und auf Ihren Herkunfts- und Transitweg zu prüfen ist, lassen sich Erfolgsaussichten derzeit nur unter ausdrücklichem Vorbehalt einschätzen. Wir kennzeichnen offen, was gesichert ist und was noch der gerichtlichen Klärung bedarf, und beobachten die weitere Entwicklung – etwa erste Vorlageverfahren zum Bundesverwaltungsgericht oder zum EuGH – laufend, um Ihre Vertretung auf dem jeweils aktuellen Stand zu führen.
Bescheid und Stichtag prüfen
Klären Sie zuerst, ob Ihr Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde. Auf ältere Anträge kann über § 87e AsylG noch altes Recht anwendbar sein. Notieren Sie das Zustellungsdatum des Bescheids – die Klagefristen im Asylrecht sind kurz (oft nur eine oder zwei Wochen).
Rechtsgrundlage genau lesen
Prüfen Sie, worauf das BAMF die Unzulässigkeit stützt. Maßgeblich ist nicht § 27 AsylG allein, sondern Art. 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 29 AsylG. § 27 regelt nur, ob der betreffende Staat überhaupt wirksam als sicherer Drittstaat bestimmt wurde.
Wirksame Designation hinterfragen
Lassen Sie prüfen, ob für den konkreten Drittstaat tatsächlich eine gültige Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 AsylG oder eine Unionsbestimmung nach Art. 61 VO (EU) 2024/1348 existiert. Fehlt die wirksame Bestimmung, trägt die Unzulässigkeitsentscheidung nicht.
Individuellen Schutz im Drittstaat darlegen
Tragen Sie konkret vor, warum der Drittstaat für Sie nicht sicher ist: keine tatsächliche Aufnahmebereitschaft, drohende Kettenabschiebung (Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot) oder keine menschenwürdigen Lebensbedingungen. Beweisangebote (Berichte, Atteste, Zeugen) gehören direkt zum jeweiligen Tatsachenvortrag.
Frühzeitig Rechtsrat einholen und Klage erheben
Wenden Sie sich umgehend an eine im Asyl-/Migrationsrecht spezialisierte Anwältin oder Anwalt bzw. eine anerkannte Beratungsstelle. Wegen der kurzen Fristen sollten Klage beim Verwaltungsgericht und ein Eilantrag (aufschiebende Wirkung) nicht hinausgezögert werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 27 AsylG seit der Asylreform 2026 überhaupt noch?
Seit dem 12.06.2026 trägt § 27 AsylG die Überschrift "Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348" und ist nur noch eine sogenannte Verordnungsermächtigung. Nach § 27 Abs. 1 AsylG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welche Staaten im unionsrechtlichen Sinne als sicher gelten. Die Norm enthält selbst keine Voraussetzungen mehr, unter denen Ihr persönlicher Antrag abgelehnt wird; sie legt lediglich fest, wer die Liste sicherer Drittstaaten aufstellt.
Stimmt es, dass § 27 AsylG früher etwas ganz anderes geregelt hat?
Ja, das ist ein wichtiger Punkt. Bis zum 11.06.2026 trug § 27 AsylG die Überschrift "Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung" und schloss eine Asylanerkennung aus, wenn Sie bereits in einem anderen Drittstaat vor Verfolgung sicher waren; bei einem Voraufenthalt von mehr als drei Monaten galt eine widerlegbare Vermutung. Dieser materielle Ausschlussgrund ist durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt 23.04.2026, verkündet 28.04.2026) ersatzlos weggefallen. Die Paragraphennummer blieb gleich, der Inhalt wurde vollständig ausgetauscht.
Mein Anwalt zitiert eine andere Fassung als eine Internet-Datenbank. Wer hat recht?
Maßgeblich ist die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de bzw. das Bundesgesetzblatt. Zum Stand Juni 2026 zeigten mehrere kommerzielle Datenbanken noch die alte, aufgehobene Fassung ("Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung"), weil die Redaktion der Reform hinterherhinkte. Wenn Ihnen die alte Überschrift begegnet, handelt es sich um einen überholten Stand. Wir prüfen den Wortlaut für Ihr Mandat daher stets an der amtlichen Quelle.
Was bedeutet "sicherer Drittstaat" für mein Asylverfahren konkret?
Ein sicherer Drittstaat ist ein Land außerhalb Ihres Herkunftsstaates, in dem Sie nach Auffassung des Gesetzgebers Schutz finden könnten. Stuft das Bundesamt einen solchen Staat für Sie als zuständig oder aufnahmebereit ein, kann Ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden, ohne dass Ihre Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht aus § 27 AsylG selbst, sondern aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht (Art. 59 der Verordnung (EU) 2024/1348) in Verbindung mit § 29 AsylG (unzulässige Anträge).
Worin liegt der Unterschied zwischen § 26a und § 27 AsylG? Beide klingen fast gleich.
Die Ähnlichkeit ist gewollt verwirrend, aber rechtlich entscheidend. § 26a AsylG betrifft "Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes" – das ist der verfassungsrechtliche Begriff, der weiterhin durch förmliches Gesetz (Anlage I, EU-Staaten sowie Norwegen und Schweiz) festgelegt wird. § 27 AsylG betrifft demgegenüber den unionsrechtlichen Begriff für den internationalen Schutz, der künftig per Rechtsverordnung bestimmt werden kann. Beide Normen bestehen nebeneinander und dürfen nicht verwechselt werden.
Gibt es schon eine konkrete Liste sicherer Drittstaaten nach § 27 AsylG?
§ 27 AsylG selbst enthält keine Länderliste. Die konkreten Staaten ergeben sich erst aus einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 27 Abs. 1 AsylG oder unmittelbar aus einer auf Unionsebene nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 erstellten Liste. Welche Staaten für Sie relevant sind, hängt von Ihrem Herkunfts- oder Transitland ab und muss im Einzelfall anhand der jeweils geltenden Verordnung geprüft werden. Den genauen Inhalt einer noch nicht erlassenen nationalen Verordnung können wir nicht vorwegnehmen.
Ist es wahr, dass schon die bloße Durchreise durch ein Land genügen kann?
Das ist die zentrale, stark umstrittene Verschärfung der Reform – sie liegt aber im EU-Recht, nicht im Wortlaut des § 27 AsylG. Durch die Änderungsverordnung (EU) 2026/463 vom 24.02.2026 (anwendbar seit 27.02.2026) wurde das frühere Erfordernis einer persönlichen Verbindung zum Drittstaat gelockert: Es kann nun die bloße Durchreise oder ein zwischenstaatliches Abkommen genügen (sogenanntes "Ruanda-Modell"). Für unbegleitete Minderjährige gilt das abkommensbasierte Kriterium nicht. Ob diese Lockerung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist noch nicht gerichtlich geklärt.
Gibt es schon Gerichtsurteile zur neuen Fassung des § 27 AsylG?
Nein. Die Neufassung ist erst seit dem 12.06.2026 in Kraft, daher liegt noch keine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu § 27 AsylG in der neuen Fassung vor. Ältere Entscheidungen betrafen die alte Rechtslage. Das Bundesverwaltungsgericht entschied etwa mit Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18, dass bloße Sicherheit vor Verfolgung nicht genügt und zusätzlich ausreichender Schutz, das Verbot der Zurückweisung und Aufnahmebereitschaft des Drittstaats gewährleistet sein müssen. Diese Maßstäbe behalten als Auslegungshilfe Bedeutung, sind aber auf die neue Norm nicht unbesehen übertragbar.
Welche älteren EU-Urteile spielen trotz der Reform noch eine Rolle?
Mehrere Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur früheren Rechtslage bleiben als Auslegungsmaßstab bedeutsam. Der EuGH stellte mit Urteil der Großen Kammer vom 25.07.2018 - C-585/16 (Alheto) klar, dass ein erster Asyl- oder Drittstaat stets ein vom Herkunftsstaat verschiedener Staat sein muss. Mit Urteil vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU entschied er, dass die bloße Durchreise allein keine ausreichende Verbindung begründet. Mit Urteil vom 04.10.2024 - C-406/22 verlangte er, dass die Sicherheit im gesamten Staatsgebiet bestehen muss. Ob diese Grundsätze nach der Reform fortgelten, wird die künftige Rechtsprechung zeigen.
Mein Verfahren läuft schon länger. Gilt für mich altes oder neues Recht?
Das richtet sich nach der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG. Vereinfacht gilt für das Verfahrensrecht über Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 grundsätzlich das alte Recht für Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden. Das materielle Recht der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 ist hingegen auf alle Verfahren anzuwenden, die am 12.06.2026 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren. Maßgeblich ist also nicht allein Ihr Antragsdatum, sondern auch, ob Ihr Verfahren bereits rechtskräftig beendet ist – das prüfen wir für Ihren Fall gesondert.
Kann man sich gegen die Einstufung eines Staates als sicherer Drittstaat überhaupt wehren?
Ja. Zum einen lässt sich im Einzelfall bestreiten, dass im konkreten Drittstaat tatsächlich ausreichender Schutz, die Beachtung des Verbots der Zurückweisung und eine reale Aufnahmebereitschaft bestehen. Zum anderen kann angegriffen werden, ob für den fraglichen Staat überhaupt eine wirksame Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 AsylG oder eine Unionsbestimmung nach Art. 61 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt. Verfahrensrechtlich erlaubt § 77 Abs. 5 AsylG den Verwaltungsgerichten, ein Verfahren auszusetzen und das Bundesverwaltungsgericht anzurufen, wenn die Rechtsverordnung angegriffen wird.
Warum ist diese Reform politisch und rechtlich so umstritten?
Kritik entzündet sich vor allem daran, dass sichere Drittstaaten für den internationalen Schutz nun per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Mitwirkung des Bundestages bestimmt werden können, während früher ein förmliches Gesetz nötig war. Wegen der grundrechtlichen Bedeutung wird ein stärkerer Parlamentsvorbehalt gefordert. Hinzu kommt die Lockerung des Verbindungserfordernisses durch die Verordnung (EU) 2026/463. Als Ausgleich sieht § 27 Abs. 2 AsylG immerhin eine zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag vor, erstmals zum 12.06.2027. Verfassungs- und unionsrechtliche Klärungen durch die Gerichte stehen noch aus.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
Ersteinschätzung anfragen →
