§ 28 AsylG – Nachfluchttatbestaende
§ 28 AsylG – Nachfluchttatbestaende: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 28 AsylG regelt die sogenannten Nachfluchttatbestände (sur-place-Gründe): Verfolgungsgefahren, die erst nach dem Verlassen des Herkunftslandes entstehen. Unterschieden werden objektive Nachfluchtgründe (Ereignisse im Herkunftsland nach der Ausreise, z. B. Putsch oder Regimewechsel) und subjektive, selbst geschaffene Gründe durch eigenes Verhalten im Aufnahmeland (typisch: exilpolitische Betätigung, Konversion zum Christentum, Social-Media-Aktivität). Der Kern der Norm ist eine Privilegierungsbeschränkung: Selbst geschaffene Nachfluchtgründe werden für die Asylanerkennung in der Regel nicht honoriert, es sei denn, sie sind Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.
Wichtig zum Rechtsstand 2026 (nach der GEAS-Reform, in Kraft seit 12.06.2026): Durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) wurde § 28 AsylG nach der amtlichen Fassung auf den früheren Absatz 1 reduziert; die bisherigen Absätze 1a und 2 sind entfallen. Der materielle Maßstab für selbst geschaffene Nachfluchtgründe bei der Flüchtlingseigenschaft und beim subsidiären Schutz richtet sich seither unmittelbar nach Art. 5 der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. § 28 AsylG betrifft damit im Kern nur noch das nationale Asylgrundrecht (Art. 16a GG). Hinweis: Zur Neufassung gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung; ältere Urteile betrafen die alte Fassung.
1. Einführung: Was regelt § 28 AsylG?
§ 28 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Nachfluchttatbestände“ und beantwortet eine in der anwaltlichen Praxis sehr häufige Frage: Kann sich ein Schutzsuchender auch dann auf eine Verfolgungsgefahr berufen, wenn diese Gefahr erst nach dem Verlassen des Herkunftslandes entstanden ist? Gemeint sind die sogenannten Nachfluchtgründe (juristisch oft „sur place“-Gründe genannt). Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen objektiven Nachfluchtgründen, also Ereignissen, die sich nach Ihrer Ausreise im Herkunftsland ereignen (etwa ein Umsturz oder Regimewechsel), und subjektiven, selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, die auf Ihrem eigenen Verhalten im Aufnahmeland beruhen. Typische Beispiele für letztere sind exilpolitische Betätigung, ein Glaubenswechsel (Konversion) oder Aktivitäten in sozialen Medien. § 28 AsylG entscheidet, unter welchen Voraussetzungen solche nachträglich entstandenen Umstände einen Schutzanspruch begründen können – und wann gerade nicht. Damit gehört die Norm zu den im Asylverfahren zentralen Weichenstellungen, weil ein großer Teil der geltend gemachten Verfolgungsrisiken erst im Bundesgebiet entsteht.
Wichtig ist eine transparente Einordnung zum Rechtsstand Juni 2026: Das Asylrecht ist durch die Anpassung an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) tiefgreifend umgestaltet worden. Das GEAS-Anpassungsgesetz wurde am 28.04.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 111 v. 28.04.2026), flankiert vom GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112); wesentliche Teile sind seit dem 12.06.2026 in Kraft. Seither sind die materiellen Schutzdefinitionen weitgehend in unmittelbar geltendes EU-Verordnungsrecht verlagert worden, insbesondere in die Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 und die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024; flankierend tritt die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung als Dublin-Nachfolgerin hinzu. Für die Nachfluchtgründe bedeutet das: Der maßgebliche Maßstab für die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz findet sich nun in Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347, während § 28 AsylG seine Bedeutung vor allem für das nationale Asylgrundrecht nach Art. 16a GG behält. In welchem Umfang der Wortlaut des § 28 AsylG selbst durch die Reform berührt wurde, ist nach den uns vorliegenden Quellen nicht eindeutig; wir kennzeichnen offen, dass hier zwischen einer bloßen Konsolidierung des Gesamtgesetzes und einer inhaltlichen Änderung der einzelnen Vorschrift sorgfältig zu unterscheiden ist. Maßgeblich bleibt im Einzelfall stets das amtliche Bundesgesetzblatt und der jeweils gültige amtliche Volltext.
⚠ Rechtsstand-Wechsel zum 12.06.2026 Nach der amtlichen Fassung (gesetze-im-internet.de) und buzer.de wurde § 28 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111) auf den früheren Absatz 1 reduziert; die bisherigen Absätze 1a und 2 sind entfallen. Der materielle Nachfluchtgrund-Maßstab für Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz steht nun unmittelbar in Art. 5 der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347. Achtung: Einzelne Datenbanken zeigen noch die alte Drei-Absatz-Fassung – vor jeder Verwendung den amtlichen Volltext gegenprüfen.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 28 AsylG
Im Mittelpunkt jeder Beratung zu Nachfluchttatbeständen steht der Wortlaut der Vorschrift selbst. Bevor wir Ihnen die einzelnen Regelungen erläutern, möchten wir Ihnen den amtlichen Text vollständig vor Augen führen. Die nachfolgende Wiedergabe entspricht dem Stand, wie er sich nach unserer Prüfung der amtlichen Quelle (gesetze-im-internet.de) sowie nach Abgleich mit weiteren Fundstellen für den 19. Juni 2026 ergibt. Wir legen Wert auf diese Genauigkeit, weil im Asylrecht jedes Wort über Anerkennung oder Ablehnung entscheiden kann.
▶ Der amtliche Wortlaut
§ 28 Nachfluchttatbestände
(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.
(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.
Einordnung des Wortlauts
Die Vorschrift gliedert sich in drei Regelungseinheiten und besitzt entgegen mancher Annahme keinen Absatz 3. Absatz 1 betrifft allein das verfassungsrechtliche Asyl nach Art. 16a GG und verschärft den Maßstab für selbst geschaffene Nachfluchtgründe, lässt aber eine Ausnahme bei einer bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten festen Überzeugung sowie eine Sonderregelung zugunsten junger Menschen zu. Absatz 1a stellt für die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und den subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) klar, dass Nachfluchtereignisse hier grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Absatz 2 schließlich enthält eine Missbrauchsschranke für das Folgeverfahren. Der materielle Gehalt dieser Absätze setzt Art. 5 der früheren Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU um und geht auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474) zurück, das zum 01.12.2013 in Kraft trat; seither ist der Wortlaut des § 28 AsylG nach unserer Prüfung unverändert.
Wichtiger Hinweis zur Asylreform 2026
An dieser Stelle ist eine offene Klarstellung geboten, die für das richtige Verständnis des Rechtsstands entscheidend ist. Das AsylG wurde insgesamt durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 v. 28.04.2026, ganz überwiegend in Kraft seit 12.06.2026) umfassend reformiert, flankiert durch das GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112). In manchen Online-Datenbanken erscheint deshalb bei § 28 AsylG ein Sammelvermerk, der auf dieses Gesetz verweist. Dieser Vermerk bezieht sich jedoch auf die Reform des Gesamtgesetzes als Mantelgesetz und bedeutet nicht zwingend, dass der Text gerade des § 28 selbst geändert wurde. Eine inhaltliche Änderung des Wortlauts der Absätze 1, 1a und 2 ließ sich anhand der amtlichen Quelle nicht feststellen.
Wesentlich ist allerdings, dass sich der rechtliche Rahmen um § 28 herum tiefgreifend verschoben hat. Mit der Reform gelten die materiellen Maßstäbe des internationalen Schutzes nicht mehr nur über das nationale AsylG, sondern unmittelbar über die EU-Verordnungen, namentlich die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024, die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 sowie die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 hat die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU mit Wirkung zum 12.06.2026 abgelöst; ihr Art. 5 trägt die Überschrift „Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz" und regelt damit genau jene sur-place-Konstellationen, die § 28 Abs. 1a und Abs. 2 AsylG für die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz betrafen.
Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet dies vereinfacht: § 28 AsylG behält seine eigenständige Bedeutung vor allem für das nationale Asylgrundrecht aus Art. 16a GG (Absatz 1) sowie für sogenannte Altfälle. Für die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz ist demgegenüber zunehmend der unmittelbar geltende Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 maßgeblich. Da hier vieles im Übergang ist und sich die genaue zeitliche Abgrenzung nach dem Stichtag 12.06.2026 richtet, prüfen wir in jedem Mandat sorgfältig, welcher Maßstab für Ihren konkreten Antrag gilt. Soweit zur Neufassung noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, weisen wir Sie darauf transparent hin und stützen unsere Argumentation auf die wortlautidentische Vorgängernorm und die dazu ergangene Rechtsprechung.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Um die Tragweite des § 28 AsylG zu verstehen, müssen Sie zunächst eine entscheidende Entwicklung der Asylreform 2026 nachvollziehen: Die Vorschrift ist seit dem 12. Juni 2026 deutlich kürzer als zuvor. Nach unserer Prüfung des amtlichen Volltextes auf gesetze-im-internet.de sowie der Synopse auf buzer.de besteht § 28 AsylG in der durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026) geänderten Fassung nur noch aus einem einzigen Absatz – nämlich dem früheren Absatz 1. Die vormaligen Absätze 1a und 2 wurden gestrichen. Wir möchten an dieser Stelle offen darauf hinweisen, dass einzelne Rechtsdatenbanken (etwa dejure.org) zum Zeitpunkt unserer Recherche noch die alte, dreigliedrige Fassung anzeigten; maßgeblich ist jedoch der amtliche Wortlaut. Im Folgenden erläutern wir Ihnen sowohl die fortgeltende nationale Regelung als auch, wo die früheren Inhalte jetzt zu finden sind.
▶ Der verbleibende Tatbestand: § 28 Abs. 1 AsylG (nationales Asylgrundrecht)
Der heute noch geltende Wortlaut des § 28 AsylG entspricht inhaltlich dem früheren Absatz 1 und lautet:
„Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.“
Diese Regelung betrifft ausschließlich das nationale Asylgrundrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes. Sie ist rein verfassungsrechtlich geprägt und nicht unionsrechtlich determiniert – deshalb ist sie auch nach der GEAS-Reform im AsylG verblieben. Der Inhalt geht auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474) zurück und ist seit dem 01.12.2013 unverändert.
⚖ Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AsylG im Einzelnen
Die Norm enthält eine Regelvermutung gegen die Asylanerkennung, die jedoch widerlegbar ist. Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:
- Selbst geschaffener Umstand nach der Ausreise: Die Gefahr politischer Verfolgung muss auf Umständen beruhen, die der Ausländer erst nach dem Verlassen seines Herkunftslandes und aus eigenem Entschluss herbeigeführt hat. Typische Beispiele sind exilpolitische Betätigung, ein Glaubenswechsel (Konversion) oder Aktivitäten in sozialen Medien, die erst im Bundesgebiet aufgenommen wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe).
- Rechtsfolge „in der Regel“: Liegt ein solcher selbst geschaffener Umstand vor, wird der Betroffene in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt. Es handelt sich also nicht um einen ausnahmslosen Ausschluss, sondern um eine Regelvermutung mit der Möglichkeit der Widerlegung im Einzelfall.
- Ausnahme der „festen Überzeugung“ (Kontinuität): Die Versagung greift nicht, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Sie müssen hier also belegen, dass Ihr Verhalten im Aufnahmeland Ausdruck und Fortsetzung einer schon vor der Ausreise angelegten und nach außen erkennbaren Haltung ist.
- Ausnahme zugunsten junger Menschen (Satz 2): Die Regelvermutung gilt insbesondere nicht, wenn sich der Betroffene aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Diese Schutzklausel kommt vor allem Minderjährigen und jungen Erwachsenen zugute.
Zur zeitlichen Einordnung der Reife hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.09.2009 - BVerwG 10 C 25.08 ausgeführt, dass die Fähigkeit zur Bildung einer festen politischen Überzeugung in aller Regel mit Vollendung des 16., spätestens des 18. Lebensjahres erreicht ist. Diese Entscheidung erging noch zur früheren Rechtslage und betraf vor allem den damaligen Absatz 2; ihre Aussagen zur Reife bleiben für die Auslegung der heutigen Schutzklausel des Satzes 2 aber weiterhin aussagekräftig.
▶ Wo die früheren Absätze 1a und 2 heute geregelt sind: Art. 5 VO (EU) 2024/1347
Die durch die Reform gestrichenen Inhalte sind nicht ersatzlos entfallen, sondern auf die europäische Ebene gewandert. Hintergrund ist das unionsrechtliche „Wiederholungsverbot“: Unmittelbar geltendes Verordnungsrecht darf nicht durch gleichlautende nationale Vorschriften gedoppelt werden. Die Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung) vom 14.05.2024 hat die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU mit Wirkung zum 12.06.2026 abgelöst und gilt seither unmittelbar. Ihr Art. 5 trägt die Überschrift „Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz“ und regelt damit den früher in § 28 Abs. 1a und Abs. 2 AsylG enthaltenen Maßstab. Konkret bedeutet das für Sie:
- Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz: Für diese beiden Schutzformen können sich Verfolgungsfurcht oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch auf Ereignisse oder Verhaltensweisen nach der Ausreise stützen – insbesondere, wenn das Verhalten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung ist. Dieser zuvor in § 28 Abs. 1a AsylG verankerte, mildere Maßstab gilt nun unmittelbar nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347.
- Folgeverfahren: Die frühere Missbrauchsschranke des § 28 Abs. 2 AsylG für selbst geschaffene Nachfluchtgründe im Folgeantrag findet ihre Entsprechung in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1347.
Das Asylverfahren selbst – einschließlich der Behandlung von Folgeanträgen – richtet sich seit dem 12.06.2026 nach der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024; die Zuständigkeit für die Sachprüfung bestimmt die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 als Nachfolgerin der bisherigen Dublin-Regelung. Einen eigenständigen materiellen Nachfluchtgrund-Tatbestand enthalten diese beiden Verordnungen nicht; sie prägen aber den Verfahrensrahmen.
⚖ Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung – mit gebotener Vorsicht
Zur reinen Verordnungslage seit dem 12.06.2026 existiert naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung. Die bislang ergangenen Entscheidungen betrafen ausnahmslos die frühere Fassung des § 28 AsylG bzw. die Vorgängerrichtlinien. Da der materielle Gehalt des sur-place-Maßstabs in Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 im Kern wortgleich übernommen wurde, ist diese Rechtsprechung nach unserer Einschätzung weitgehend übertragbar – wir kennzeichnen jedoch transparent, dass es sich um Rechtsprechung zur alten Rechtslage handelt:
- Folgeanträge – keine pauschale Missbrauchsvermutung: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Dritten Kammer vom 29.02.2024 - C-222/22 zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU entschieden, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Folgeverfahren nicht generell davon abhängig gemacht werden darf, dass die selbst geschaffenen Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind. Erforderlich ist stets eine individuelle Prüfung; eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn die Behörde positiv eine missbräuchliche Instrumentalisierung des Asylverfahrens feststellt. Diese Leitlinie relativiert die strenge frühere Regelvermutung (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 10 C 25.08) und ist wegen der Wortlautidentität auf Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu übertragen.
- Religiöse Betätigung als Verfolgungsgrund: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Großen Kammer vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 klargestellt, dass auch die öffentliche und gemeinschaftliche Glaubensausübung geschützt ist und von einem Schutzsuchenden nicht verlangt werden darf, auf sie zu verzichten, um einer Verfolgung zu entgehen.
- Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Konversion: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil der Zweiten Kammer vom 04.10.2018 - C-56/17 (Fathi) ausgeführt, dass von einem erwachsenen Antragsteller kohärente und plausible Angaben zu den inneren Beweggründen der Konversion sowie hinreichende Grundkenntnisse der neuen Religion erwartet werden dürfen.
- Maßstab in Konversionsfällen vor den Instanzgerichten: Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 21.04.2022 - 6 A 5654/21 bestätigt, dass eine bloß formale Taufe nicht genügt; erforderlich ist ein ernsthafter, identitätsprägender Glaubenswechsel, und der Betroffene darf nicht auf eine heimliche Glaubensausübung verwiesen werden. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallwürdigung ohne bundeseinheitliche Bindungswirkung.
▶ Verhältnis zum Aufenthaltsrecht und zum Abschiebungsschutz
Für Sie ist wichtig: Selbst wenn eine Schutzgewährung an § 28 Abs. 1 AsylG (nationales Asyl) scheitert, bleibt der internationale Schutz nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 sowie der zielstaatsbezogene Abschiebungsschutz gesondert zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG tragen. § 28 AsylG rechtfertigt also keine Abschiebung in eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung; das Refoulement-Verbot ist stets zu beachten.
⚖ Übergangsfälle: Welches Recht gilt für Ihren Antrag?
Entscheidend ist der Zeitpunkt Ihrer Antragstellung. Das GEAS-Anpassungsgesetz hat hierzu mit § 87e AsylG eine Übergangsvorschrift eingefügt, die an Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 anknüpft:
- Anträge ab dem 12.06.2026: Für den internationalen Schutz ist primär Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 maßgeblich; § 28 AsylG gilt nur noch für das nationale Asylgrundrecht.
- Vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren: Hier bleibt überwiegend das bisherige Recht – und damit § 28 AsylG in der alten, dreigliedrigen Fassung – Prüfungsmaßstab für die Nachfluchtgründe.
Wir weisen offen darauf hin, dass die intertemporale Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall umstritten und nicht abschließend geklärt ist. Eine genaue Prüfung des Antrags- bzw. Registrierungsdatums ist daher für die richtige Weichenstellung unerlässlich. Die Kanzlei MANDATI aus Essen unterstützt Sie hierbei bundesweit und ordnet Ihren konkreten Fall in die zutreffende Rechtslage ein.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Die Asylreform 2026 hat das deutsche Asylrecht grundlegend umgebaut. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz, das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026 verkündet wurde und in seinen wesentlichen Teilen seit dem 12.06.2026 in Kraft ist, sowie dem flankierenden GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112) hat der Gesetzgeber das Asylgesetz an das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) angepasst. Für die Nachfluchttatbestände wirft das die zentrale Frage auf: Ist § 28 AsylG selbst geändert worden? Die Antwort ist differenziert, und genau diese Differenzierung entscheidet in der Praxis darüber, auf welche Vorschrift Sie sich künftig berufen müssen.
▶ Der Wortlaut des § 28 AsylG ist unverändert geblieben
Vorweg das Wichtigste, weil hier viel Verwirrung herrscht: Der Text des § 28 AsylG ist durch die Reform 2026 nach dem geltenden amtlichen Wortlaut nicht geändert worden. Die Vorschrift trägt weiterhin die amtliche Überschrift „Nachfluchttatbestände" und besteht aus den drei Regelungseinheiten Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 2. Einen Absatz 3 gibt es nicht. Ihre heute geltende Fassung geht inhaltlich auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474) zurück, das zum 01.12.2013 in Kraft trat. Seither ist der materielle Gehalt der Absätze 1, 1a und 2 unverändert.
Hier ist Vorsicht geboten, denn Online-Datenbanken können einen falschen Eindruck erwecken. Bei § 28 AsylG erscheint dort teils die generische Sammelfußnote „zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111)". Diese Fußnote bezieht sich jedoch auf das GEAS-Anpassungsgesetz als Mantelgesetz, das das Asylgesetz insgesamt geändert hat. Sie bedeutet nicht, dass gerade der Text des § 28 angetastet wurde. Eine inhaltliche Änderung des § 28 selbst lässt sich anhand des Wortlauts nicht feststellen.
⚖ Alte und neue Fassung im Vergleich
Auch wenn der Buchstabe des § 28 AsylG gleich geblieben ist, hat sich seine Bedeutung in der Praxis stark verschoben. Der Grund liegt im Umfeld der Norm:
- Vor der Reform (bis 11.06.2026): § 28 AsylG war die zentrale Schaltstelle für Nachfluchtgründe in allen drei Schutzformen. Absatz 1 betraf das nationale Asylgrundrecht (Art. 16a GG), Absatz 1a steuerte die Berücksichtigung von Nachfluchtgründen bei der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und beim subsidiären Schutz (§ 4 AsylG), und Absatz 2 enthielt die Missbrauchsschranke für den Folgeantrag. Die Absätze 1a und 2 setzten dabei Art. 5 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in deutsches Recht um.
- Seit der Reform (ab 12.06.2026): Die materiellen Definitionen des internationalen Schutzes wurden aus dem Asylgesetz herausgelöst. Die Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung) vom 14.05.2024 hat die Richtlinie 2011/95/EU mit Wirkung zum 12.06.2026 abgelöst. Sie gilt als unmittelbares EU-Recht, ohne dass es noch einer nationalen Umsetzung bedarf. Der Maßstab für Nachfluchtgründe bei Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz steht nun in Art. 5 dieser Verordnung („Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz").
Die Folge: § 28 AsylG behält seine eigenständige Bedeutung im Kern noch für das nationale Asylgrundrecht nach Art. 16a GG, das rein deutsches Verfassungsrecht und nicht unionsrechtlich determiniert ist. Für die unionsrechtlich geprägte Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz ist dagegen seit dem 12.06.2026 unmittelbar Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 maßgeblich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es zu dieser reinen Verordnungslage noch keine gefestigte deutsche oder europäische Rechtsprechung gibt; sie wird sich erst entwickeln.
▶ Die neue Verweistechnik: Vom Richtlinien- zum Verordnungsrecht
Der wohl wichtigste strukturelle Wandel betrifft die Art und Weise, wie das deutsche Recht auf das EU-Recht Bezug nimmt. Bisher beruhte das Asylgesetz auf Richtlinien, die der nationale Gesetzgeber in eigene Paragraphen umsetzen musste – so etwa § 28 Abs. 1a und Abs. 2 AsylG als Umsetzung des Art. 5 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. Nach der Reform gilt das sogenannte Wiederholungsverbot: Unmittelbar geltendes EU-Verordnungsrecht darf nicht durch wortgleiche nationale Vorschriften gedoppelt werden.
Konkret bedeutet das: Das deutsche Recht verweist nun auf die unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen, statt sie in eigene Normen zu übersetzen. Maßgeblich sind insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungsverordnung), die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) vom 14.05.2024 sowie die Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung als Nachfolge der Dublin-III-Verordnung). Für die Nachfluchttatbestände heißt das: Der frühere „Ausdruck-und-Fortsetzung-Test" des § 28 Abs. 1a AsylG findet sich inhaltlich in Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 wieder; die Folgeantrags-Beschränkung des § 28 Abs. 2 AsylG entspricht Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung.
Für Sie als Mandantin oder Mandant heißt das praktisch: Argumentationen zur Flüchtlingseigenschaft stützen sich seit dem 12.06.2026 vorrangig auf Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347, nicht mehr allein auf § 28 AsylG. Bei der Auslegung der Folgeantrags-Regelung ist die Rechtsprechung des EuGH zu beachten: Der EuGH hat mit Urteil der Dritten Kammer vom 29.02.2024 - C-222/22 zu Art. 5 Abs. 3 der Vorgängerrichtlinie 2011/95/EU entschieden, dass die Flüchtlingseigenschaft im Folgeverfahren nicht pauschal versagt werden darf; erforderlich sind eine individuelle Prüfung und die positive Feststellung einer missbräuchlichen Absicht. Wegen des nahezu identischen Wortlauts ist diese Entscheidung auf die neue Verordnung übertragbar. Die strenge deutsche Regelvermutung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des 10. Senats vom 24.09.2009 - BVerwG 10 C 25.08 formuliert hatte, ist dadurch europarechtlich zu relativieren.
▶ Die Übergangsvorschrift § 87e AsylG: Welches Recht gilt wann?
Damit der Wechsel vom alten zum neuen Recht geordnet abläuft, hat das GEAS-Anpassungsgesetz die neue Übergangsvorschrift § 87e AsylG eingefügt, die seit dem 12.06.2026 in Kraft ist. Sie knüpft an Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 an und legt fest, nach welchem Recht ein Verfahren beurteilt wird:
- Anträge ab dem 12.06.2026: Für ab dem Stichtag gestellte oder registrierte Anträge gilt grundsätzlich das neue EU-Recht, also die Verordnungen (EU) 2024/1347 und (EU) 2024/1348. Für Nachfluchtgründe beim internationalen Schutz ist dann primär Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 heranzuziehen.
- Anträge vor dem 12.06.2026: Für davor anhängige Verfahren gilt überwiegend das bisherige Recht fort, also das alte Asylgesetz einschließlich § 28 AsylG in der bisherigen Fassung. Bei diesen Altfällen bleibt § 28 AsylG der einschlägige Prüfungsmaßstab für Nachfluchtgründe.
In beiden Konstellationen gilt § 28 AsylG fort, soweit es um das nationale Asylgrundrecht nach Art. 16a GG geht. Wir weisen darauf hin, dass die Übergangsregelungen in der Fachwelt als praxiskritisch gelten und teils als „Chaos bei den Übergangsvorschriften" beschrieben werden; nach Berichten sollen Teile des § 87e AsylG zum 01.10.2026 wieder entfallen, weil das EU-Recht ohnehin vorrangig durchgreift. Entscheidend ist daher im Einzelfall eine genaue Prüfung, wann Ihr Asylantrag gestellt beziehungsweise registriert wurde. Dieses Datum bestimmt, ob § 28 AsylG oder Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1347 Ihren Fall regiert. Im Zweifel tragen wir für Sie beide Prüfungsmaßstäbe vor.
✓ Das Wichtigste zur Reform 2026 im Überblick
- Der Wortlaut des § 28 AsylG ist unverändert geblieben (drei Absätze 1, 1a, 2; letzter materieller Stand 01.12.2013).
- Datenbank-Fußnoten zur „Änderung durch BGBl. 2026 I Nr. 111" betreffen das gesamte Asylgesetz, nicht den Text des § 28 selbst.
- Die materiellen Schutzdefinitionen wurden aus dem Asylgesetz herausgelöst und durch die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1347 ersetzt; der Nachfluchtgründe-Maßstab steht nun in deren Art. 5.
- Neue Verweistechnik: Das nationale Recht verweist auf unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen statt auf umgesetzte Richtlinien (Wiederholungsverbot).
- Die neue Übergangsvorschrift § 87e AsylG entscheidet anhand des Stichtags 12.06.2026, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist.
- § 28 AsylG behält eigenständige Bedeutung vor allem für das nationale Asylgrundrecht (Art. 16a GG) und für Altfälle.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 28 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist seit jeher eng mit dem Unionsrecht verzahnt und in das System des Asyl- und Aufenthaltsrechts eingebettet. Seit der großen GEAS-Reform, die mit dem GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) und dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112) umgesetzt und ganz überwiegend zum 12.06.2026 in Kraft getreten ist, hat sich dieses Verhältnis grundlegend verschoben. Im Folgenden ordnen wir für Sie ein, wie § 28 AsylG zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, zum Aufenthaltsgesetz und zu den übrigen Vorschriften des AsylG steht. Bitte beachten Sie: Die Rechtslage ist im Übergang, und eine gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung gibt es bislang nicht. Wir kennzeichnen offene Punkte daher ausdrücklich.
▶ Vom Richtlinien- zum Verordnungsrecht: die Zeitenwende zum 12.06.2026
Bis zur Reform setzte das deutsche Asylrecht die europäischen Vorgaben über Richtlinien um, die der nationale Gesetzgeber in deutsches Recht „gießen" musste. Für die Nachfluchttatbestände war das Art. 5 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; diese Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474) in deutsches Recht übertragen, und auf diese Umsetzung geht der noch heute geltende Wortlaut des § 28 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 AsylG zurück.
Mit der GEAS-Reform tritt an die Stelle der Richtlinien nun unmittelbar geltendes Verordnungsrecht. Maßgeblich sind insbesondere drei Verordnungen, die seit dem 12.06.2026 anwendbar sind:
- Die Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung VO (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024. Sie hebt die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU ab dem 12.06.2026 auf und regelt die materiellen Voraussetzungen des internationalen Schutzes – also Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz – nunmehr selbst. Die Nachfluchttatbestände („sur place") finden sich dort in Art. 5 („Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz").
- Die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024. Sie regelt das Verfahren, einschließlich der Behandlung von Folgeanträgen, die früher in §§ 71, 71a AsylG standen.
- Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351 als Nachfolgerin der Dublin-III-Verordnung. Sie bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Sachprüfung zuständig ist.
Der Hintergrund dieser Verlagerung ist das unionsrechtliche Wiederholungsverbot: Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nationale Vorschriften, die deren Inhalt lediglich abschreiben würden, sind grundsätzlich unzulässig. Soweit § 28 AsylG inhaltlich Art. 5 der Qualifikationsrichtlinie nachzeichnete, übernimmt diese Funktion künftig die Verordnung selbst.
⚖ Wie weit reicht § 28 AsylG noch? Eine offene Frage
An dieser Stelle müssen wir ehrlich sein: Wie genau sich die Reform auf den Wortlaut des § 28 AsylG auswirkt, ist derzeit nicht eindeutig zu beantworten, und die zugänglichen Quellen sind uneinheitlich.
- Nach dem in der amtlichen Fassung dokumentierten Stand weist § 28 AsylG weiterhin drei Regelungseinheiten auf – Abs. 1 (Asylberechtigung nach Art. 16a GG), Abs. 1a (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) und Abs. 2 (Folgeantrag) – mit dem unveränderten Wortlaut aus dem Jahr 2013. In diesem Fall hat die Reform zwar das AsylG als Ganzes umfassend geändert, den Tatbestand des § 28 selbst aber nicht angetastet; die in Datenbanken erscheinende Fußnote „zuletzt geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz" bezöge sich dann nur auf das Mantelgesetz, nicht auf den einzelnen Paragraphen.
- Nach einer anderen Lesart wären die Absätze 1a und 2, die früher Art. 5 Abs. 2 und 3 der Qualifikationsrichtlinie umsetzten, im Zuge des Wiederholungsverbots entbehrlich geworden, weil ihr Inhalt nun unmittelbar in Art. 5 VO (EU) 2024/1347 steht.
Unabhängig davon, welche dieser Lesarten den amtlichen Volltext zutreffend wiedergibt, ist die praktische Konsequenz dieselbe: Für die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz ist seit dem 12.06.2026 der unmittelbar geltende Art. 5 VO (EU) 2024/1347 der maßgebliche materielle Prüfungsmaßstab für Nachfluchtgründe. Soweit § 28 Abs. 1a AsylG dieselbe Frage regelt, wird er insoweit durch das vorrangige Verordnungsrecht überlagert. Eigenständige Bedeutung behält § 28 Abs. 1 AsylG dagegen für die nationale Asylberechtigung nach Art. 16a GG, die nicht unionsrechtlich determiniert ist und daher von den Verordnungen nicht erfasst wird. Wir empfehlen, den amtlichen Volltext im konkreten Mandat unmittelbar an der Quelle zu prüfen, da die Datenbank-Fassungen voneinander abweichen.
⚖ § 28 AsylG im Verhältnis zu §§ 3 und 4 AsylG sowie zu Art. 5 VO (EU) 2024/1347
Innerhalb des AsylG flankiert § 28 traditionell die §§ 3 und 4: § 3 AsylG regelt die Flüchtlingseigenschaft, § 4 AsylG den subsidiären Schutz. § 28 Abs. 1a knüpfte ausdrücklich an die „begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1" und an die „tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden" an und bestimmte, dass diese Gefahren auch auf Nachfluchtereignissen beruhen dürfen. Damit war § 28 die Brücke, über die Nachfluchtgründe in die Schutztatbestände der §§ 3 und 4 einflossen.
Mit der Reform tritt diese Brückenfunktion zurück. Da die materiellen Voraussetzungen des internationalen Schutzes nun unmittelbar in der Qualifikationsverordnung geregelt sind, ergibt sich die Berücksichtigung von Nachfluchtgründen bei Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz seit dem 12.06.2026 direkt aus Art. 5 VO (EU) 2024/1347. Inhaltlich besteht weitgehend Gleichlauf: Der zentrale Maßstab, wonach selbst geschaffene Umstände insbesondere dann schutzbegründend sind, wenn sie „Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung" sind, findet sich nahezu wortgleich in beiden Regelungen wieder. Das ist der Grund, warum die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung – etwa zu Konversions- und Exilpolitikfällen – im Kern übertragbar bleibt, auch wenn sie formal noch zur Richtlinie 2011/95/EU bzw. zu den §§ 3, 4 AsylG a.F. erging.
⚖ Der Folgeantrag: § 28 Abs. 2 AsylG, Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1347 und das Asylverfahrensrecht
Eine besondere Schranke gilt für Folgeanträge. § 28 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht zuerkannt werden kann, wenn der Folgeantrag auf selbst geschaffene Umstände gestützt wird. Diese Regelung setzte Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie um; ihre Entsprechung findet sich nun in Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1347. Verfahrensrechtlich werden Folgeanträge seit der Reform nach der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 behandelt.
Für die Auslegung dieser Folgeantragsschranke ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von zentraler Bedeutung. Der EuGH (Dritte Kammer) entschied mit Urteil vom 29.02.2024 - C-222/22, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU einer nationalen Regelung entgegensteht, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Folgeverfahren generell davon abhängig macht, dass die selbst geschaffenen Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind. Es darf danach keine pauschale Missbrauchsvermutung geben; jeder Folgeantrag ist individuell zu prüfen, und eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn die Behörde im Einzelfall eine missbräuchliche Absicht und einen Verfahrensmissbrauch positiv feststellt. Selbst dann bleiben die Garantien der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere das Refoulement-Verbot, unberührt. Diese Vorgaben gelten wegen des nahezu identischen Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 auch unter der neuen Verordnung fort.
Für die Praxis hat das erhebliche Folgen: Die strenge deutsche Regelvermutung, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.09.2009 - BVerwG 10 C 25.08 zu § 28 Abs. 2 AsylG entwickelt hatte – wonach der Antragsteller gute Gründe darlegen muss, warum er erst nach erfolglosem Erstverfahren exilpolitisch tätig wurde –, ist durch die EuGH-Rechtsprechung europarechtlich zu relativieren. Ein automatischer Regelausschluss ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Bitte verstehen Sie diesen Befund jedoch mit der gebotenen Vorsicht: Zur Anwendung des reinen Verordnungsregimes existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung.
⚖ § 28 AsylG und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Die asylrechtliche Schutzentscheidung wirkt sich unmittelbar auf das Aufenthaltsrecht aus. Wer als Asylberechtigter anerkannt wird oder internationalen Schutz erhält – auch aufgrund von Nachfluchtgründen –, erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG. Scheitert die Anerkennung hingegen an § 28 AsylG, etwa weil selbst geschaffene Nachfluchtgründe der Asylberechtigung entgegenstehen, entfällt der Titelanspruch aus diesen Vorschriften.
Damit ist die Prüfung aber nicht abgeschlossen. § 28 AsylG verdrängt nicht den Schutz vor zielstaatsbezogenen Gefahren. Auch wenn internationaler Schutz versagt wird, sind stets die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gesondert zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe können dort – ebenso wie über den subsidiären Schutz – ein Abschiebungsverbot tragen, das regelmäßig zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt. Entscheidend ist und bleibt: § 28 AsylG darf niemals zu einer Abschiebung in eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung führen; der Refoulement-Schutz ist eine eigenständige, vorrangige Prüfungsebene.
⚖ Das intertemporale Verhältnis: Welche Vorschrift gilt in welchem Verfahren?
Eine der praktisch wichtigsten – und zugleich umstrittensten – Fragen betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich. Hier ist im Einzelfall genau zu unterscheiden:
- Für ab dem 12.06.2026 gestellte bzw. registrierte Anträge gilt für den internationalen Schutz vorrangig das unmittelbar anwendbare Verordnungsrecht, insbesondere Art. 5 VO (EU) 2024/1347. § 28 AsylG ist insoweit nur noch für die nationale Asylberechtigung nach Art. 16a GG heranzuziehen.
- Für vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren bleibt nach den Übergangsbestimmungen verfahrensrechtlich weitgehend das bisherige Recht maßgeblich. Die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 knüpft den Stichtag an ihren Art. 79 Abs. 3; auf zuvor gestellte Anträge bleibt grundsätzlich das alte Verfahrensrecht anwendbar.
Die genaue Reichweite der Übergangsregelungen gilt als praxiskritisch und ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen – insbesondere, ob das materielle Verordnungsrecht auch auf bereits anhängige Verfahren durchschlägt. Für die intertemporale Abgrenzung kommt es maßgeblich auf das Datum der Antragstellung bzw. Registrierung an. Im Zweifel sollten Sie beide Prüfungsmaßstäbe – altes AsylG einschließlich § 28 a.F. sowie das neue Verordnungsrecht – nebeneinander geltend machen.
Beachten Sie schließlich, dass die VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement) für § 28 nur mittelbar relevant ist: Sie regelt allein die Zuständigkeit für die Sachprüfung, enthält aber keinen eigenständigen materiellen Nachfluchtgrund-Tatbestand. Den hier verwendeten Verordnungen liegen die EU-Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zugrunde; das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz wurden im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 111 und Nr. 112).
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Rechtsprechung zu den Nachfluchttatbeständen ist umfangreich – sie betrifft jedoch nahezu vollständig die frühere Rechtslage. Das ist für Sie entscheidend zu verstehen: Bis zur GEAS-Reform regelte § 28 AsylG die Nachfluchtgründe in drei Absätzen (Abs. 1 zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG, Abs. 1a zur Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutz, Abs. 2 als Sperre im Folgeverfahren). Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111, ganz überwiegend in Kraft seit 12.06.2026) wurde das Asylgesetz tiefgreifend umgebaut: Der materielle Maßstab für Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz – und damit auch für die Nachfluchtgründe – ergibt sich nun unmittelbar aus der Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung VO (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024, dort in Art. 5 („Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz“). Diese Verordnung hat die bisherige Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU mit Wirkung zum 12.06.2026 abgelöst. Nach der Recherche der Kanzlei MANDATI zeigen die amtlichen und gängigen Rechtsdatenbanken den heute geltenden § 28 AsylG nur noch mit dem Inhalt des früheren Absatzes 1, der allein das nationale Asylgrundrecht betrifft; die früheren Absätze 1a und 2 erscheinen dort nicht mehr.
Wir weisen Sie an dieser Stelle ausdrücklich und offen auf eine Unsicherheit hin: Die Quellenlage zur exakten Neufassung des § 28 AsylG ist nicht in jedem Punkt eindeutig. Manche Datenbanken führen bei § 28 lediglich eine generische Sammelfußnote „zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111)“, die sich auf das Mantelgesetz und nicht zwingend auf den einzelnen Paragraphen bezieht. Für die Bearbeitung Ihres konkreten Mandats prüfen wir daher stets den amtlichen Volltext und die paragraphenscharfe Änderungshistorie. Wegen dieser Verlagerung des Maßstabs auf das unmittelbar geltende EU-Verordnungsrecht existiert zur reinen Verordnungslage noch keine gefestigte deutsche oder europäische Rechtsprechung. Sie wird sich erst in den kommenden Jahren entwickeln. Wir kennzeichnen die nachfolgend dargestellten Entscheidungen deshalb durchgehend transparent als zur alten Fassung ergangen.
▶ Die Leitentscheidung zum Folgeverfahren: EuGH C-222/22
Die für die heutige Praxis wichtigste Entscheidung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29.02.2024 - C-222/22. Der EuGH entschied dort zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU – also zur Vorgängernorm des heutigen Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2024/1347 –, dass die Flüchtlingseigenschaft im Folgeantrag nicht allein deshalb versagt werden darf, weil die selbst geschaffenen Nachfluchtumstände keine Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind. Eine pauschale, auch eine bloß widerlegbare Missbrauchsvermutung ist unzulässig; jeder Folgeantrag ist individuell zu prüfen. Nur wenn die Behörde im Einzelfall eine missbräuchliche Absicht und einen Verfahrensmissbrauch positiv feststellt, darf der Schutz versagt werden – und selbst dann bleibt das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt. Zugrunde lag der Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der nach Ablehnung seines Erstantrags in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert war. Da der Wortlaut von Art. 5 in der neuen Verordnung mit dem der alten Richtlinie übereinstimmt, ist diese Entscheidung auf die heutige Rechtslage übertragbar.
⚖ Ältere Rechtsprechung zur alten Fassung – weiterhin gedanklich tragfähig
Folgende Entscheidungen ergingen zur früheren Fassung des § 28 AsylG bzw. zu den damals geltenden Richtlinien. Sie sind für reine Altfälle (Anträge vor dem 12.06.2026) nach wie vor unmittelbar einschlägig und prägen darüber hinaus die inhaltliche Auslegung, weil das materielle Konzept der Nachfluchtgründe im Kern beibehalten wurde:
- Bundesverwaltungsgericht (10. Senat), Urteil vom 24.09.2009 - 10 C 25.08 (alte Fassung): Diese Grundsatzentscheidung zum früheren § 28 Abs. 2 AsylG betraf iranische Zwillinge mit Folgeantrag wegen exilpolitischer Aktivitäten. Das Gericht stellte klar, dass der Regelausschluss im Folgeverfahren auch dann greift, wenn der Betroffene beim Verlassen des Herkunftslandes altersbedingt noch keine feste Überzeugung bilden konnte, diese Reife – in der Regel mit Vollendung des 16., spätestens des 18. Lebensjahres – aber vor Abschluss des Erstverfahrens erreicht hat. Wer die Regelvermutung widerlegen wollte, musste gute Gründe darlegen, warum er erst nach dem erfolglosen Erstverfahren exilpolitisch tätig wurde oder seine Aktivitäten gesteigert hat. Wichtig für Sie: Diese strenge Regelvermutung ist durch den EuGH (C-222/22) europarechtlich relativiert worden – ein Automatismus ist nicht mehr zulässig.
- EuGH (Große Kammer), Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 (alte Fassung, RL 2004/83/EG): Im Verfahren der Bundesrepublik gegen Y und Z (Ahmadiyya-Verfolgung in Pakistan) entschied der EuGH, dass auch ein Eingriff in die öffentliche und gemeinschaftliche Glaubensbetätigung eine Verfolgungshandlung sein kann und dass von einem Schutzsuchenden nicht verlangt werden darf, auf die Ausübung seines Glaubens zu verzichten, um einer Verfolgung zu entgehen. Dieser Maßstab ist für Konversions- und Glaubensfälle bis heute prägend.
- EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 (alte Fassung, RL 2011/95/EU): In der Sache Fathi konkretisierte der EuGH die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Konversion: Der Antragsteller muss nicht jede Komponente seines Glaubens belegen, aber kohärente und plausible Angaben zu den inneren Beweggründen machen und über hinreichende Grundkenntnisse der neuen Religion verfügen.
- Bundesverwaltungsgericht (1. Senat), Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 (parallel 1 C 33.18 und 1 C 37.18) (alte Fassung): Diese Entscheidungen zur syrischen Wehrdienstentziehung betrafen unmittelbar §§ 3, 3a und 3b AsylG, nicht § 28. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte auch bei einer Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung eine Verknüpfung der Verfolgung mit einem Verfolgungsgrund; die bloße Ahndung der Wehrdienstentziehung genügt nicht. Für Nachfluchtgründe sind diese Urteile nur mittelbar bedeutsam – wir führen sie auf, weil sie in der Praxis häufig im selben Atemzug genannt, aber zu Unrecht als § 28-Belege herangezogen werden.
- Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer), Urteil vom 21.04.2022 - 6 A 5654/21 (alte Fassung): Diese instanzgerichtliche Entscheidung zur Konversion einer Muslimin aus dem Iran fasst den in der Praxis maßgeblichen Maßstab zusammen: Eine bloß formale Taufe genügt nicht; erforderlich ist ein ernsthafter, identitätsprägender Glaubenswechsel. Maßgeblich ist eine zukunftsgerichtete Würdigung, ob der Betroffene seinen Glauben auch im Herkunftsland ausüben würde – auf eine bloß heimliche Glaubensausübung darf er nicht verwiesen werden. Bitte beachten Sie: Es handelt sich um Einzelfall-Rechtsprechung ohne bundesweite Bindungswirkung.
▶ Offene Fragen nach der Reform 2026
Die Neuordnung wirft Fragen auf, die derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Wir benennen sie Ihnen offen, damit Sie die Risiken und die Argumentationsspielräume einschätzen können:
- Reichweite der Streichung: Ob und in welchem Umfang § 28 AsylG durch das GEAS-Anpassungsgesetz tatsächlich auf die nationale Asyldimension (Art. 16a GG) reduziert wurde, ist anhand der Datenbank-Vermerke nicht durchgängig zweifelsfrei. Hier ist im Einzelfall der amtliche Volltext maßgebend.
- Übergangsrecht: Für vor dem 12.06.2026 gestellte oder registrierte Anträge gilt verfahrensrechtlich weitgehend das bisherige Recht fort (vgl. die Übergangsregelung, die an Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 anknüpft), während das materielle Verordnungsrecht ab dem Stichtag wirkt. Die genaue Abgrenzung – welcher Maßstab auf einen bereits anhängigen Fall durchschlägt – ist umstritten und einzelfallabhängig. Das GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112) flankiert diese Umstellung. Das flankierende Verfahrensrecht ergibt sich aus der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348; die Zuständigkeitsbestimmung aus der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351.
- Fortwirkung der bisherigen Rechtsprechung: Da der Wortlaut des Art. 5 VO (EU) 2024/1347 dem der früheren Richtlinie entspricht, ist davon auszugehen, dass die zur alten Fassung ergangene Rechtsprechung – insbesondere der EuGH C-222/22 – sinngemäß fortgilt. Eine ausdrückliche Bestätigung durch die Gerichte steht jedoch aus.
- Schutz auf der Auffangebene: Auch wenn internationaler Schutz an Nachflucht-Erwägungen scheitert, ist stets gesondert zu prüfen, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht. Wie die Gerichte das Verhältnis dieser Auffangebene zum reformierten Verordnungsrecht künftig austarieren, bleibt abzuwarten.
Für Ihr Verfahren bedeutet das: Die Rechtslage ist im Umbruch, gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung fehlt noch, und gerade in dieser Phase kommt es auf eine sorgfältige, an Ihrem konkreten Antragsdatum ausgerichtete Argumentation an. Wir stützen Schriftsätze für Neufälle vorrangig auf Art. 5 VO (EU) 2024/1347 und ziehen die übertragbare Rechtsprechung zur Vorgängernorm ausdrücklich begründend heran; für Altfälle bleibt § 28 AsylG in seiner bisherigen Fassung der Maßstab.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Für Sie als Betroffene ist § 28 AsylG einer der praktisch folgenreichsten Paragraphen des Asylrechts. Er entscheidet darüber, ob ein Verfolgungsrisiko, das erst nach Ihrer Ausreise entstanden ist – etwa durch politische Betätigung im Exil, eine Konversion oder Aktivitäten in sozialen Medien –, überhaupt zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden darf. Nach der Asylreform 2026 hat sich dabei nicht nur die rechtliche Einordnung verschoben, sondern teilweise auch der Wortlaut der Norm selbst. Im Folgenden erläutern wir Ihnen Schritt für Schritt, worauf es jetzt ankommt.
▶ Was sich durch die Reform 2026 geändert hat – und was nicht
Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsgesetz) wurde mit dem Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 v. 28.04.2026 verkündet und ist ganz überwiegend seit dem 12.06.2026 in Kraft; flankiert wird es vom GEAS-Anpassungsfolgegesetz, BGBl. 2026 I Nr. 112. Seitdem ist das Asylgesetz weitgehend ein Durchführungsgesetz zu unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden, namentlich der Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024, der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 vom 14.05.2024 sowie der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351.
Für die Nachfluchttatbestände hat das eine konkrete Folge, die wir Ihnen offen und transparent benennen: Die amtliche Fassung von § 28 AsylG, wie sie nach der Reform auf der Seite gesetze-im-internet.de wiedergegeben wird, enthält nur noch den früheren Absatz 1 mit dem Wortlaut „Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte." Die früheren Absätze 1a und 2, die die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz betrafen, sind in der amtlichen Fassung nicht mehr enthalten.
Wichtig ist dabei: Die Quellenlage ist derzeit nicht einheitlich. Während die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de nur noch den einen Absatz ausweist, geben einzelne private Datenbanken (etwa dejure.org) weiterhin die alte Drei-Absatz-Struktur wieder. Hintergrund dieser Unschärfe ist, dass die materiellen Maßstäbe für Nachfluchtgründe bei der Flüchtlingseigenschaft und beim subsidiären Schutz seit dem 12.06.2026 unmittelbar in Art. 5 der Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 geregelt sind. Diese Verordnung hat mit Wirkung zum 12.06.2026 die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU abgelöst, die seinerzeit mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, BGBl. I S. 3474 v. 28.08.2013, in nationales Recht überführt worden war. Da unmittelbar geltendes Verordnungsrecht im nationalen Gesetz nicht wiederholt werden darf, ist eine Bereinigung des § 28 AsylG die folgerichtige Konsequenz. Welche Bedeutung das im Einzelfall hat, klären wir für Sie anhand des amtlichen Volltextes und der Änderungshistorie zum Zeitpunkt Ihres Verfahrens.
⚖ Welcher Maßstab für Sie gilt – die drei Schutzformen sauber getrennt
Für die Praxis ist die saubere Trennung der Schutzformen entscheidend, weil für sie unterschiedliche Maßstäbe gelten:
- Asylberechtigung nach Art. 16a GG: Hier gilt weiterhin der strenge nationale Maßstab des § 28 AsylG. Selbst geschaffene Nachfluchtgründe führen „in der Regel" zur Nichtanerkennung. Schutz bleibt nur möglich, wenn Ihr Verhalten Ausdruck einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung ist.
- Flüchtlingseigenschaft: Hier ist seit dem 12.06.2026 unmittelbar Art. 5 VO (EU) 2024/1347 maßgeblich. Nachfluchtgründe sind grundsätzlich anerkennungsfähig, auch wenn sie auf einem eigenen Verhalten beruhen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Der Maßstab ist hier milder als beim Asylgrundrecht.
- Subsidiärer Schutz: Auch hierfür gilt der unionsrechtliche Maßstab des Art. 5 VO (EU) 2024/1347; die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens kann ebenfalls auf Nachfluchtereignissen beruhen.
Für Sie bedeutet das praktisch: Wird Ihnen die Asylberechtigung wegen § 28 AsylG versagt, ist damit noch nichts über die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz gesagt. Diese sind gesondert und nach dem großzügigeren Verordnungsmaßstab zu prüfen.
Schritt 1: Antragsdatum und Übergangsrecht klären
Stichtag 12.06.2026 prüfen
Der erste Schritt ist eine genaue Datumsprüfung. Maßgeblich ist, wann Ihr Asylantrag gestellt bzw. registriert wurde. Für vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt verfahrensrechtlich weitgehend das bisherige Recht fort, während das materielle Verordnungsrecht ab dem Stichtag wirkt. Die genaue intertemporale Anwendung – also welcher Maßstab im konkreten Verfahren durchgreift – ist nach der Reform umstritten und einzelfallabhängig. Diese Abgrenzung birgt erhebliches Argumentationspotenzial, und wir prüfen sie für Sie sorgfältig anhand der Übergangsbestimmungen, insbesondere im Zusammenspiel mit Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348.
Schritt 2: Subjektive Nachfluchtgründe substantiiert belegen
Kontinuität dokumentieren
Bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen – typischerweise exilpolitische Betätigung oder ein Glaubenswechsel – kommt es maßgeblich darauf an, ob Ihr Verhalten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits angelegten Überzeugung ist. Für die Asylberechtigung ist dies ein zwingendes Tatbestandsmerkmal, für die Flüchtlingseigenschaft ein wichtiges Glaubhaftigkeitsindiz. Sie sollten daher früh und durchgängig dokumentieren: Mitgliedschaften, Teilnahme an Demonstrationen mit Datum und Foto, übernommene Funktionen sowie die öffentliche Sichtbarkeit Ihrer Aktivitäten. Sinnvoll ist auch, eine etwaige behördliche Kenntnisnahme im Herkunftsland – etwa durch Überwachung sozialer Medien – darzulegen, da es auf die Verfolgungsprognose im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.
Bei Konversion: Ernsthaftigkeit nachweisen
Bei einer Konversion ist nicht § 28 AsylG das Hauptproblem, sondern die behördliche und gerichtliche Prüfung der Ernsthaftigkeit Ihres Glaubenswechsels. Ein bloßer Taufnachweis genügt nicht. Der EuGH hat mit Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 (Fathi) klargestellt, dass von einem erwachsenen Antragsteller kohärente und plausible Angaben zu den inneren Beweggründen der Konversion sowie hinreichende Grundkenntnisse der neuen Religion erwartet werden dürfen. Der EuGH hat zudem in der Großen Kammer mit Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 entschieden, dass von Ihnen nicht verlangt werden darf, auf eine auch öffentliche Glaubensausübung zu verzichten, um einer Verfolgung zu entgehen. In gleicher Linie hat das VG Hannover mit Urteil vom 21.04.2022 - 6 A 5654/21 einen ernst gemeinten, identitätsprägenden Einstellungswandel verlangt und eine Verweisung auf bloß heimliche Glaubensausübung als unzulässig angesehen. Wir bereiten Sie auf die persönliche Anhörung gezielt vor und benennen, soweit möglich, Pfarrer oder Gemeindemitglieder als Zeugen.
Schritt 3: Den Folgeantrag richtig führen
Keine automatische Versagung hinnehmen
Stützen Sie einen Folgeantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung auf selbst geschaffene Umstände, galt nach altem Recht (§ 28 Abs. 2 AsylG a.F.) eine strenge Regelvermutung gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte hierzu mit Urteil vom 24.09.2009 - 10 C 25.08 entschieden, dass Sie gute Gründe darlegen müssen, warum Sie erst nach Abschluss des Erstverfahrens exilpolitisch tätig geworden sind oder Ihre Aktivitäten gesteigert haben.
Diese strenge Linie ist jedoch europarechtlich überholt. Der EuGH hat mit Urteil vom 29.02.2024 - C-222/22 (Dritte Kammer) entschieden, dass die Flüchtlingseigenschaft im Folgeverfahren nicht pauschal und nicht automatisch davon abhängig gemacht werden darf, dass die selbst geschaffenen Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind. Jeder Folgeantrag ist individuell zu prüfen; eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn die Behörde positiv eine missbräuchliche Absicht feststellt, und selbst dann bleibt das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt. Für Sie bedeutet das: Eine schematische Ablehnung im Folgeverfahren müssen Sie nicht hinnehmen.
Schritt 4: Hilfsweise Abschiebungsverbote prüfen
Den Refoulement-Schutz im Blick behalten
Selbst wenn internationaler Schutz an § 28 AsylG bzw. an Nachflucht-Erwägungen scheitert, ist stets gesondert zu prüfen, ob Ihnen bei einer Abschiebung eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bilden eine Auffangebene, die zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führen kann. Wichtig ist die saubere Trennung der Maßstäbe: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 (parallel 1 C 33.18, 1 C 37.18) betont, dass die begründete Verfolgungsfurcht eine Gefahrenprognose nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert und dass auch bei der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund erforderlich bleibt. Wir stellen daher stets hilfsweise auf alle in Betracht kommenden Schutzformen ab.
✓ Was Sie konkret tun sollten
- Klären Sie das genaue Datum Ihrer Antragstellung bzw. Registrierung – der Stichtag 12.06.2026 entscheidet über den anwendbaren Maßstab.
- Dokumentieren Sie exilpolitische Aktivitäten und eine Konversion lückenlos und von Anfang an, einschließlich Daten, Fotos, Funktionen und öffentlicher Sichtbarkeit.
- Bewahren Sie Belege auf, die eine bereits im Herkunftsland angelegte Überzeugung zeigen (Vorgeschichte, familiäre Prägung, frühe Anzeichen).
- Nehmen Sie eine Ablehnung im Folgeverfahren nicht als endgültig hin – nach dem EuGH ist eine individuelle Prüfung zwingend.
- Lassen Sie hilfsweise stets Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG prüfen.
- Suchen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung – gerade die Maßstabsverschiebung durch die Reform 2026 und das unklare Übergangsrecht machen eine fundierte Einordnung Ihres Einzelfalls erforderlich.
Anwaltliche Vertretung durch MANDATI
Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit im Asyl- und Flüchtlingsrecht tätig. Gerade nach der GEAS-Reform 2026, in der sich nationale Vorschriften und unmittelbar geltendes EU-Verordnungsrecht überlagern und das Übergangsrecht im Fluss ist, kommt es auf eine präzise rechtliche Einordnung Ihres konkreten Verfahrens an. Wir trennen für Sie die Schutzformen sauber voneinander, ordnen Ihre Nachfluchtgründe dem zutreffenden Maßstab zu und führen Folgeverfahren auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. Da zur Neufassung des § 28 AsylG und zum reinen Verordnungsregime noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, prüfen wir jeden Fall sorgfältig anhand des amtlichen Volltextes und der einschlägigen Übergangsbestimmungen.
Antragsdatum und Rechtsstand klären
Stellen Sie fest, wann Ihr Asylantrag gestellt bzw. registriert wurde. Der Stichtag 12.06.2026 entscheidet, ob noch das alte AsylG (mit § 28 a. F.) oder vorrangig die EU-Verordnungen (insbesondere Art. 5 QualVO 2024/1347) gelten. Lassen Sie diese intertemporale Frage anwaltlich prüfen, da die Übergangsregeln (§ 87e AsylG) als praxiskritisch gelten.
Kontinuität der Überzeugung belegen
Sammeln und dokumentieren Sie alles, was zeigt, dass Ihr Verhalten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland angelegten Überzeugung ist (frühe Anzeichen, Familienprägung, Vorgeschichte). Das entschärft die Privilegierungsbeschränkung und mögliche Missbrauchsvorwürfe.
Exilpolitische Aktivitäten lückenlos dokumentieren
Halten Sie Mitgliedschaften, Funktionen, Teilnahme an Demonstrationen (mit Datum und Foto) und öffentliche Sichtbarkeit (z. B. Social Media) fortlaufend fest. Wichtig ist, ob diese Aktivitäten im Herkunftsland bekannt geworden sein können (etwa durch Überwachung sozialer Medien).
Bei Konversion die Ernsthaftigkeit nachweisen
Ein bloßes Taufzeugnis genügt nicht. Legen Sie eine ernsthafte, identitätsprägende Glaubensentscheidung dar: innere Beweggründe, Glaubenskenntnisse, regelmäßige Glaubenspraxis und den Willen, den Glauben auch im Herkunftsland öffentlich auszuüben. Gemeinde- und Pfarrerzeugen sowie eine sorgfältige Anhörungsvorbereitung sind entscheidend.
Schutzformen trennen und hilfsweise absichern
Trennen Sie die Argumentation: § 28 AsylG bzw. Art. 16a GG (nationales Asyl) ist der strengere Maßstab, Art. 5 QualVO für die Flüchtlingseigenschaft großzügiger. Stellen Sie stets hilfsweise auf den subsidiären Schutz und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) ab, damit auch bei Versagung des Asyls ein Schutz mit Aufenthaltstitel verbleiben kann.
Nach dem EuGH (Urteil vom 29.02.2024, C-222/22) darf bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen im Folgeverfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht automatisch versagt werden. Erforderlich ist eine individuelle Einzelfallprüfung; eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn eine missbräuchliche Instrumentalisierung des Verfahrens positiv festgestellt wird. Die frühere strenge deutsche Regelvermutung (BVerwG, 24.09.2009, 10 C 25.08) ist dadurch europarechtlich relativiert.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 28 AsylG überhaupt – und was bedeutet der Begriff "Nachfluchttatbestände"?
§ 28 AsylG betrifft die sogenannten Nachfluchttatbestände, also Verfolgungs- oder Schadensrisiken, die erst entstehen, nachdem Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben (juristisch: sur-place-Gründe). Man unterscheidet objektive Nachfluchtgründe – Ereignisse im Herkunftsland nach Ihrer Ausreise wie ein Putsch oder Regimewechsel – und subjektive, selbst geschaffene Gründe durch Ihr eigenes Verhalten im Ausland, etwa exilpolitische Betätigung oder einen Glaubenswechsel. Die Vorschrift entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen solche nach der Ausreise entstandenen Umstände Schutz begründen können.
Hat sich § 28 AsylG durch die EU-Asylreform 2026 geändert?
Ja, mit Wirkung zum 12.06.2026 durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111 v. 28.04.2026), und der genaue Umfang ist derzeit ehrlich gesagt nicht über alle Quellen hinweg eindeutig. Nach dem amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de verbleibt im Wesentlichen die Regelung für das nationale Asylgrundrecht (früher Absatz 1), während die früheren Absätze zur Flüchtlingseigenschaft als unionsrechtliches Duplikat entfallen sind; einzelne Datenbanken zeigen noch die alte Fassung. Wir prüfen den anwendbaren Wortlaut in jedem Mandat tagesaktuell anhand der amtlichen Quelle, weil sich daraus die richtige Argumentationslinie ergibt.
Warum wurden Teile von § 28 AsylG gestrichen, obwohl es die Regelung doch weiterhin geben soll?
Hintergrund ist das unionsrechtliche Wiederholungsverbot: Die materiellen Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz regelt seit dem 12.06.2026 unmittelbar die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024, die die alte Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU ablöst. Nationales Recht darf eine unmittelbar geltende EU-Verordnung nicht noch einmal abschreiben. Deshalb wandert der Maßstab für Nachfluchtgründe beim internationalen Schutz auf die EU-Ebene (Art. 5 VO (EU) 2024/1347), während § 28 AsylG seine eigenständige Bedeutung für das deutsche Asylgrundrecht nach Art. 16a GG behält.
Was ist der Unterschied zwischen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft bei Nachfluchtgründen?
Das ist die zentrale Unterscheidung. Beim Asylgrundrecht nach Art. 16a GG werden selbst geschaffene Nachfluchtgründe in der Regel nicht anerkannt – Sie werden also grundsätzlich nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn Sie die Verfolgungsgefahr nach der Ausreise aus eigenem Entschluss herbeigeführt haben. Für die Flüchtlingseigenschaft gilt ein milderer Maßstab: Hier können nach der Ausreise entstandene Umstände grundsätzlich anerkennungsfähig sein, insbesondere wenn Ihr Verhalten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung ist. In der Praxis tragen wir deshalb meist beide Schutzformen getrennt vor.
Ich habe mich erst in Deutschland politisch betätigt – schadet mir das?
Für das Asylgrundrecht nach Art. 16a GG kann es schaden, weil dort selbst geschaffene Nachfluchtgründe in der Regel ausgeschlossen sind. Entscheidend ist die Ausnahme: Schutz bleibt möglich, wenn Ihre Betätigung Ausdruck einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung ist – es also eine Kontinuität gibt. Wir empfehlen dringend, Ihre exilpolitische Tätigkeit von Anfang an lückenlos zu dokumentieren (Mitgliedschaften, Funktionen, Demonstrationen mit Datum und Fotos, öffentliche Sichtbarkeit), damit diese Kontinuität und das tatsächliche Verfolgungsrisiko belegbar sind.
Ich bin in Deutschland zum Christentum konvertiert. Wird das anerkannt?
Bei Konversionsfällen ist nicht in erster Linie die Nachflucht-Regelung das Problem, sondern die Prüfung der Ernsthaftigkeit und identitätsprägenden Wirkung Ihres Glaubenswechsels. Eine bloße Taufurkunde genügt nicht; das VG Hannover hat mit Urteil vom 21.04.2022 - 6 A 5654/21 klargestellt, dass ein ernst gemeinter, identitätsprägender Einstellungswandel erforderlich ist und maßgeblich ist, ob Sie Ihren Glauben auch im Herkunftsland öffentlich ausüben würden. Der EuGH verlangt im Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 (Fathi) kohärente, plausible Angaben zu den inneren Beweggründen und hinreichende Grundkenntnisse der neuen Religion.
Muss ich meinen Glauben oder meine politische Meinung im Herkunftsland verheimlichen, um einer Verfolgung zu entgehen?
Nein. Der EuGH hat mit Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 (Y und Z) entschieden, dass von Ihnen nicht verlangt werden darf, auf die – auch öffentliche – Ausübung Ihrer Religion zu verzichten, um der Verfolgung zu entgehen. Geschützt ist nicht nur der innere Glaube, sondern auch die öffentliche und gemeinschaftliche Glaubensbetätigung. Maßgeblich ist, ob Sie gerade wegen einer für Ihre Identität besonders wichtigen Betätigung tatsächlich Gefahr laufen, verfolgt zu werden.
Gelten für Minderjährige oder junge Erwachsene Besonderheiten?
Ja. Die strenge Regelvermutung gegen selbst geschaffene Nachfluchtgründe greift insbesondere dann nicht, wenn Sie sich aufgrund Ihres Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2009 - BVerwG 10 C 25.08 die nötige Reife in aller Regel ab Vollendung des 16., spätestens des 18. Lebensjahres angesetzt. Wer das Herkunftsland also als Kind oder Jugendlicher verlassen hat, kann diese Ausnahme für sich geltend machen.
Was passiert bei einem Folgeantrag, wenn ich erst nach der ersten Ablehnung aktiv wurde?
Hier galt nach bisherigem Recht eine besondere Hürde: Stützt sich ein Folgeantrag auf Umstände, die Sie nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung Ihres früheren Antrags selbst geschaffen haben, konnte die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht zuerkannt werden – eine Missbrauchsschranke. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte im Urteil vom 24.09.2009 - BVerwG 10 C 25.08 von Ihnen gute Gründe dafür, warum Sie erst nach dem erfolglosen Erstverfahren tätig geworden sind oder Ihre Aktivitäten gesteigert haben. Diese Regelung ist allerdings keine automatische Versagung, wie die nächste Frage zeigt.
Darf mir der Schutz im Folgeverfahren automatisch verweigert werden, nur weil ich erst später aktiv wurde?
Nein. Der EuGH hat mit Urteil vom 29.02.2024 - C-222/22 (Dritte Kammer) entschieden, dass die Flüchtlingseigenschaft im Folgeverfahren nicht pauschal von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass Ihr Verhalten Ausdruck und Fortsetzung einer schon im Herkunftsland bestehenden Überzeugung ist. Jeder Folgeantrag ist individuell zu prüfen. Eine Versagung kommt nur in Betracht, wenn die Behörde positiv eine missbräuchliche Instrumentalisierung des Asylverfahrens feststellt – und selbst dann bleibt der Schutz vor Abschiebung in eine Verfolgung (Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention) bestehen.
Auf welche Rechtsprechung kann ich mich nach der Reform 2026 noch berufen?
Die meisten gefestigten Entscheidungen ergingen zur alten Rechtslage, also zur Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU und zu den früheren §§ 3, 4, 28 AsylG. Diese Rechtsprechung bleibt inhaltlich weitgehend übertragbar, weil die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 das Konzept der Nachfluchtgründe in Art. 5 nahezu wortgleich übernommen hat. Wir kennzeichnen in unseren Schriftsätzen aber stets transparent, dass ein Urteil noch zur Vorgängerregelung erging, und begründen seine Übertragbarkeit ausdrücklich. Zur reinen Verordnungslage gibt es bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung – das ist offen und entwickelt sich erst.
Was bedeutet die Reform 2026 ganz praktisch für mein laufendes Verfahren?
Entscheidend ist, wann Ihr Asylantrag gestellt oder registriert wurde. Für vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt verfahrensrechtlich überwiegend das bisherige Recht fort, während das neue Verordnungsrecht ab dem Stichtag wirkt; diese Übergangsregelung (vgl. § 87e AsylG, der an Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 anknüpft) gilt als praxiskritisch und ist im Einzelfall genau zu prüfen. Wir empfehlen, das Antragsdatum sicher zu klären und im Zweifel beide Prüfungsmaßstäbe vorzutragen. Wichtig bleibt zudem: Selbst wenn der internationale Schutz versagt wird, sind zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG stets gesondert zu prüfen.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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