§ 34 AsylG – Abschiebungsandrohung
§ 34 AsylG – Abschiebungsandrohung: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 34 AsylG ist die zentrale Grundnorm der Abschiebungsandrohung im Asylverfahren: Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ihren Asylantrag ab und liegen keine Schutz- oder Bleibegründe vor, erlässt es zugleich eine schriftliche Androhung, dass Sie in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden können. Sie ist eine gebundene Entscheidung (kein Ermessen) und wird im Regelfall mit der ablehnenden Asylentscheidung in einem einheitlichen Bescheid verbunden. Form und Inhalt richten sich nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG, die Ausreisefrist ergibt sich aus § 38 AsylG (regulär 30 Tage) bzw. § 36 AsylG (eine Woche bei "offensichtlich unbegründet" oder Unzulässigkeit).
Mit der GEAS-/EU-Asylreform wurde § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zum 12.06.2026 geändert: Der Einleitungssatz nimmt nun ausdrücklich auf Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 (EU-Asylverfahrensverordnung) Bezug. Das AsylG ist damit weitgehend zum Durchführungs- und Anbindungsgesetz für das unmittelbar geltende EU-Recht geworden, das im Zweifel Vorrang hat. Achtung: Zur Neufassung 2026 existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung – ältere Urteile betrafen die frühere Fassung und sind nicht ungeprüft übertragbar. Dieser Ratgeber zeigt, worauf es bei einer Abschiebungsandrohung ankommt und wie Sie sich wehren können.
1. Einführung: Was regelt § 34 AsylG?
§ 34 AsylG ist die zentrale Vorschrift für die sogenannte Abschiebungsandrohung im Asylverfahren. Wird Ihr Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt, so erlässt das Bundesamt regelmäßig zugleich eine schriftliche Androhung, dass Sie abgeschoben werden, wenn Sie nicht freiwillig ausreisen. Diese Androhung ist die behördliche Ankündigung der Aufenthaltsbeendigung und unionsrechtlich eine sogenannte Rückkehrentscheidung. § 34 AsylG verklammert dabei das Asylrecht mit dem allgemeinen Aufenthaltsrecht, denn die Norm verweist für Form und Inhalt der Androhung auf die §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Vorschrift steht im Unterabschnitt „Aufenthaltsbeendigung" (§§ 34 bis 36 AsylG) und bildet dort die Grundnorm: Sie ist abzugrenzen von der schärferen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Dublin-Verfahren und sichere Drittstaaten, ohne Fristsetzung) sowie von der Androhung in Unzulässigkeitsfällen nach § 35 AsylG. Die Abschiebungsandrohung selbst ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss das Bundesamt sie erlassen.
Wichtig für die transparente Einordnung des Rechtsstands: Dieser Ratgeber gibt den Stand Juni 2026 wieder, also die Rechtslage nach der grundlegenden Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) wurde § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 geändert. Die wesentliche Neuerung ist eine Verweistechnik: Das Bundesamt erlässt die Abschiebungsandrohung nunmehr ausdrücklich „im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348". Damit wird die Norm an die unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensverordnung angebunden, die seit dem 12.06.2026 europaweit gilt und nationalem Recht im Zweifel vorgeht. Das deutsche AsylG ist nach der Reform in weiten Teilen nur noch Durchführungs- und Anbindungsgesetz zu den europäischen Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung). Sie sollten wissen: Zur Neufassung besteht noch keine gefestigte Rechtsprechung. Die in diesem Ratgeber angeführten Entscheidungen betreffen überwiegend frühere Fassungen der Norm; wir kennzeichnen dies, wo es darauf ankommt, ausdrücklich. Welche Fassung für Ihren Fall maßgeblich ist, hängt insbesondere vom Datum Ihres Asylantrags ab und sollte stets anhand der amtlichen Gesetzesfassung im Einzelfall geprüft werden.
Seit dem 12.06.2026 nimmt § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausdrücklich auf Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 Bezug. Maßgeblich ist das Antragsdatum: Für Anträge ab dem 12.06.2026 gilt das neue EU-Verfahrensrecht, ältere Anträge laufen grundsätzlich nach bisherigem Recht (Übergangsregelung § 87e AsylG). Die einschlägige Fassung im konkreten Fall stets prüfen.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 34 AsylG
Bevor wir auf die einzelnen Voraussetzungen und die praktischen Folgen eingehen, möchten wir Ihnen die Vorschrift im genauen Wortlaut vorstellen, wie sie seit dem 12.06.2026 gilt. Maßgeblich ist die Fassung, die das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) geschaffen hat. Der nachfolgende Text gibt § 34 AsylG so wieder, wie er amtlich auf gesetze-im-internet.de veröffentlicht ist:
▶ § 34 AsylG – Abschiebungsandrohung (geltende Fassung)
(1) Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
- 2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird,
- 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,
- 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und
- 5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Einen Absatz 3 enthält die Norm nicht; sie endet mit Absatz 2. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Wortlaut die seit dem 12.06.2026 geltende Stichtagsfassung wiedergibt. Vor finaler Verwendung in einem konkreten Verfahren gleichen wir den Text stets mit der amtlichen Fassung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 111) ab, da Online-Datenbanken Stichtagsfassungen mitunter zeitversetzt abbilden.
Einordnung des Wortlauts
Die für Sie zentrale Neuerung steckt unscheinbar im Einleitungssatz des Absatzes 1. Erstmals nimmt § 34 AsylG dort ausdrücklich Bezug auf "Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348". Hierbei handelt es sich um die neue EU-Asylverfahrensverordnung, die seit dem 12.06.2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und nationalem Recht im Zweifel vorgeht. Bis zum 11.06.2026 lautete der Einleitungssatz schlicht "Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn …", also ohne diesen Verweis. Inhaltlich bedeutet die Ergänzung, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes nunmehr unionsrechtlich als "Rückkehrentscheidung" im Sinne des Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 zu verstehen ist, die grundsätzlich Teil der ablehnenden Asylentscheidung sein oder zeitgleich beziehungsweise unmittelbar danach ergehen soll – ein Gedanke, der sich in der Sollvorschrift des Absatzes 2 (Verbindung mit der Asylentscheidung) widerspiegelt. § 34 AsylG ist damit nach der Reform weitgehend eine Anbindungs- und Durchführungsnorm zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden, namentlich der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. Die übrigen fünf Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 1 sind unverändert geblieben und müssen weiterhin kumulativ, also allesamt zugleich, vorliegen, damit das Bundesamt die Androhung erlässt. Auf diese Voraussetzungen – insbesondere die für die Praxis bedeutsame Nummer 4 zu Kindeswohl, familiären Bindungen und Gesundheitszustand – gehen wir in den folgenden Abschnitten im Einzelnen ein.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Im Folgenden zeichnen wir den Aufbau des § 34 AsylG Absatz für Absatz nach und erläutern Ihnen, welche Voraussetzungen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüfen muss, bevor es eine Abschiebungsandrohung gegen Sie aussprechen darf. Maßgeblich ist dabei der Rechtsstand nach der GEAS-Reform: Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz (Gesetz vom 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111) gilt § 34 AsylG seit dem 12.06.2026 in geänderter Fassung. Wir zitieren den Wortlaut der Norm nach dem amtlichen Gesetzestext (gesetze-im-internet.de) im Stand vom 12.06.2026.
Vorab ein Hinweis zur Einordnung, der für Ihr Verständnis wichtig ist: § 34 AsylG ist eine schlanke Norm. Sie besteht nur aus zwei Absätzen; einen Absatz 3 gibt es nicht. Auch die Ausreisefrist regelt § 34 AsylG nicht selbst – diese ergibt sich aus § 38 AsylG (im Regelfall 30 Tage) beziehungsweise aus § 36 AsylG (eine Woche bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig). § 34 AsylG legt allein fest, unter welchen Voraussetzungen die Androhung ergeht und wie sie mit der Asylentscheidung verbunden wird.
▶ Absatz 1 – Der kumulative Voraussetzungskatalog (Nr. 1 bis 5)
Den Kern der Vorschrift bildet Absatz 1. Sein Einleitungssatz lautet nach der Reform wörtlich: „Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn …“. Daran schließen sich fünf Nummern an. Entscheidend ist: Diese fünf Voraussetzungen müssen kumulativ – also allesamt zugleich – vorliegen. Erst wenn jede einzelne erfüllt ist, „darf und muss“ das Bundesamt die Androhung erlassen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung; ein Ermessen, ob die Androhung ergeht, steht dem Bundesamt nicht zu.
Die fünf Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind:
- Nr. 1: Sie werden nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) anerkannt.
- Nr. 2: Ihnen wird der internationale Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) nicht zuerkannt.
- Nr. 3: Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote) liegen nicht vor – oder die Abschiebung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig.
- Nr. 4: Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch Ihr Gesundheitszustand entgegen.
- Nr. 5: Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel.
Für Ihr Verfahren bedeutet dies: Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist – etwa weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG besteht oder weil familiäre Bindungen entgegenstehen –, darf das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nicht erlassen. Eine gleichwohl erlassene Androhung ist rechtswidrig und kann mit der Klage angegriffen werden.
⚖ Die Schlüsselvoraussetzung: Nr. 4 (Kindeswohl, Familie, Gesundheit)
Besondere praktische Bedeutung hat § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Diese Voraussetzung wurde durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (in Kraft seit dem 27.02.2024) eingefügt. Seither muss das Bundesamt bereits beim Erlass der Androhung prüfen, ob das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder Ihr Gesundheitszustand der Abschiebung entgegenstehen. Diese Belange werden damit zur negativen Tatbestandsvoraussetzung der Androhung selbst – sie sind nicht erst in einem späteren Duldungs- oder Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
Hintergrund dieser Regelung ist das Unionsrecht, namentlich Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil der Großen Kammer vom 14.01.2021 – C-441/19 (TQ) entschieden, dass der Mitgliedstaat vor einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen eine eingehende Prüfung der Situation unter Berücksichtigung des Kindeswohls vornehmen muss und sich vergewissern muss, dass im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht; fehlt diese, darf keine Rückkehrentscheidung ergehen. Ebenso entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 – C-69/21, dass der Gesundheitszustand und der Grundsatz der Nichtzurückweisung auf jeder Stufe des Rückkehrverfahrens, also bereits beim Erlass der Rückkehrentscheidung, zu beachten sind.
Wichtig ist die dogmatisch saubere Verortung dieser Belange. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 22.05.2025 – 1 C 4.24, 1 C 11.24 und 1 C 12.24 klargestellt, dass inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl und familiäre Bindungen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen; § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Gefahren. Solche inlandsbezogenen Belange sind allein im Rückkehrverfahren – also über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG – zu berücksichtigen. Für Sie als Mandantin oder Mandant heißt das: Familiäre Bindungen und das Kindeswohl müssen Sie gezielt gegen die Abschiebungsandrohung vortragen, nicht als Argument für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Dass dieser Prüfungsmaßstab in der Praxis durchgreift, zeigt die Instanzrechtsprechung. Das VG Köln hob mit Urteil vom 19.05.2025 – 22 K 6963/23.A eine Abschiebungsandrohung gegen einen türkischen Staatsangehörigen auf, weil sich seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder in einem laufenden Asylverfahren in Deutschland befanden und eine auch nur vorübergehende Trennung der Kinder von einem Elternteil nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK unzumutbar war; diese familiären Bindungen standen der Androhung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Auch das OVG Niedersachsen ließ mit Beschluss vom 27.06.2024 – 4 LA 21/24 die Berufung in einem solchen Konstellationsfall zu.
▶ Keine gesonderte Anhörung vor Erlass der Androhung
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht erforderlich. Anknüpfungspunkt ist insoweit Ihre Asylanhörung; eine zusätzliche, gesonderte Anhörung allein zur Androhung sieht das Gesetz nicht vor. Eine Rüge, die sich allein auf eine unterbliebene separate Anhörung stützt, geht daher ins Leere.
▶ Zuständigkeitsabgrenzung BAMF und Ausländerbehörde
§ 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG grenzt die Zuständigkeiten ab: Für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG – etwa eine abweichende Bestimmung der Ausreisefrist oder eine Aussetzung – bleibt die Ausländerbehörde zuständig, nicht das Bundesamt. Diese Abgrenzung ist auch nach Abschluss des Asylverfahrens bedeutsam: Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24, dass für die isolierte Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist; mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet die Zuständigkeit des Bundesamts. Machen Sie also nachträglich entstandene Bindungen geltend, ist der Antrag an die Ausländerbehörde zu richten.
⚖ Absatz 2 – Verbindung mit der Asylentscheidung und Übersetzungspflicht
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift; im Regelfall ergeht daher ein einheitlicher Bescheid, der die Ablehnung des Asylantrags und die Androhung zusammenfasst. Das dient der Verfahrensökonomie und bündelt den Rechtsschutz.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 AsylG begründet zudem eine Übersetzungspflicht: Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Für Sie ist das ein praktisch bedeutsamer Anknüpfungspunkt: War kein Bevollmächtigter bestellt und fehlte eine ordnungsgemäße Übersetzung, kann dies als formeller Mangel gerügt werden – insbesondere mit Blick auf eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und deren Auswirkung auf den Lauf der Klagefrist (§ 58 VwGO).
▶ Der reformbedingte EU-Bezug: Art. 37 VO (EU) 2024/1348
Die einzige inhaltliche Textänderung der jüngsten Reform betrifft den Einleitungssatz des Absatzes 1: Eingefügt wurden zum 12.06.2026 die Worte „im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348“. Bis zum 11.06.2026 lautete der Einleitungssatz noch „Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn …“ – ohne diesen EU-Bezug.
Mit dieser Verweisung wird § 34 AsylG an die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348) angebunden, die seit dem 12.06.2026 europaweit gilt. Nach Art. 37 dieser Verordnung soll die Rückkehrentscheidung Teil der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sein oder gleichzeitig beziehungsweise unmittelbar danach ergehen. Praktisch bedeutet das: § 34 AsylG ist nach der Reform weitgehend Ausführungs- und Anbindungsnorm zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht. Bei Bescheiden ab dem 12.06.2026 sollte daher stets geprüft werden, ob das Bundesamt die unionsrechtlichen Vorgaben zutreffend umgesetzt hat; die nationale Norm ist im Zweifel unionsrechtskonform auszulegen, und die Verordnung geht nationalem Recht vor.
Ein offener Hinweis zur Transparenz: Zur Neufassung 2026 besteht naturgemäß noch keine gefestigte, in allen Einzelfragen geklärte Rechtsprechung. Die hier angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (etwa 1 C 4.24, 1 C 11.24 und 1 C 12.24 vom 22.05.2025) betreffen die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz geprägte Fassung; ihre tragenden Aussagen zur Verortung von Kindeswohl und Familie bleiben jedoch auch unter der reformierten Verweisungstechnik einschlägig. Soweit eine Frage allein die seit dem 12.06.2026 geltende EU-Anbindung betrifft, ist die Rechtslage noch in der Klärung begriffen.
▶ Abgrenzung zu den Nachbarnormen (§§ 34a, 35, 36 AsylG)
§ 34 AsylG ist die Grundnorm der Abschiebungsandrohung im Regelverfahren. Davon zu unterscheiden sind die benachbarten Vorschriften, die in Ihrem Fall vorrangig sein können und über Frist, Vollziehbarkeit und Eilrechtsschutz entscheiden:
- § 34a AsylG regelt die Abschiebungsanordnung in Dublin-Fällen und bei sicheren Drittstaaten. Sie ergeht ohne Fristsetzung und ist sofort vollziehbar – an die Stelle der Androhung tritt hier die Anordnung.
- § 35 AsylG betrifft die Androhung in Unzulässigkeitsfällen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2024 – 1 C 8.23 bestätigt, dass § 34 AsylG insoweit ergänzend gilt, soweit §§ 35 ff. AsylG keine Besonderheiten vorsehen.
- § 36 AsylG regelt das Verfahren und die verkürzte Wochenfrist bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig.
⚖ Die zwingende Zielstaatsbezeichnung
Ein zentraler inhaltlicher Punkt ergibt sich aus der Verweisung auf § 59 AufenthG: Die Androhung muss einen konkreten Zielstaat bezeichnen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied bereits mit Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 – C-69/21, dass eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG einen konkreten Zielstaat nennen muss. Das Bundesverwaltungsgericht zog hieraus mit Urteil vom 24.03.2025 – 1 C 15.23 die Konsequenz: Eine Abschiebungsandrohung, die – wie dort – die Abschiebung nur „in einen Staat mit Ausnahme Irans“ androht, ist mangels Bezeichnung eines konkreten Zielstaats rechtswidrig; unter Geltung der Richtlinie 2008/115/EG gibt es zudem keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne wirksame Rückkehrentscheidung. Fehlt also der konkrete Zielstaat, fällt mit der Androhung auch das darauf gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG.
Mit Blick auf die Reichweite des Klageangriffs ist überdies das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2023 – 1 C 34.22 zu beachten: Eine negative Staatenbezeichnung ist untrennbarer Bestandteil der Androhung und kann nicht isoliert von deren Aufhebung Bestand haben; zugleich ist das Gericht nach § 88 VwGO an den ausdrücklich erklärten Klageantrag gebunden. Der Klageantrag sollte daher präzise gefasst werden.
▶ Der unionsrechtliche Gleichlauf der Fristen (Gnandi)
Schließlich ist die zeitliche Wirkung der Androhung unionsrechtlich geprägt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied mit Urteil der Großen Kammer vom 19.06.2018 – C-181/16 (Gnandi), dass die Ausreisefrist nicht parallel zur Rechtsmittelfrist laufen darf und die Rechtswirkungen der Androhung bis zur Entscheidung über den Eilrechtsschutz ausgesetzt sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zog hieraus mit Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 die Folgerung, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufs der Ausreisefrist nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen kann und so unionsrechtskonform handelt, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedarf; die Aussetzung der Wochenfrist endet mit Bekanntgabe zumindest des Tenors der ablehnenden Eilentscheidung. Für Sie ist daher in Fällen der verkürzten Wochenfrist (§ 36 AsylG) regelmäßig ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten.
⚠ Sehr kurze Fristen Bei einer Ablehnung als 'offensichtlich unbegründet' oder als unzulässig haben Sie nach § 36 AsylG nur EINE WOCHE für Klage und Eilantrag. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Suchen Sie sofort – nicht erst nach Tagen – anwaltliche oder Beratungsstellenhilfe auf.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat sich die Gesetzeslandschaft im Asylrecht grundlegend verschoben. Seit dem 12.06.2026 gelten die EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche Asylgesetz wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 an dieses neue Regime angepasst. Viele Mandanten und auch Kolleginnen und Kollegen erwarten deshalb tiefgreifende Änderungen am § 34 AsylG. Wir möchten Ihnen offen sagen: Bei dieser konkreten Norm fielen die Änderungen deutlich zurückhaltender aus, als es das Reformvolumen vermuten lässt. Im Folgenden stellen wir die alte und die neue Fassung gegenüber und erklären, was das für Sie praktisch bedeutet.
▶ Die einzige inhaltliche Textänderung: ein neuer EU-Verweis
Die zentrale und – soweit nach sorgfältiger Prüfung des amtlichen Gesetzestextes ersichtlich – einzige inhaltliche Änderung an § 34 Abs. 1 AsylG betrifft den Einleitungssatz von Absatz 1. In der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung (eingeführt durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, in Kraft seit dem 27.02.2024) lautete dieser Satz schlicht:
„Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn …“
Seit dem 12.06.2026 wurden in diesen Satz die Worte „im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348“ eingefügt. Der maßgebliche Wortlaut – den wir am amtlichen Gesetzestext überprüft haben – lautet nun:
„Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn …“
Das ist keine bloße Förmelei. Mit dieser neuen Verweistechnik bindet der Gesetzgeber die nationale Abschiebungsandrohung ausdrücklich an die unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensverordnung an. Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 verlangt, dass die Rückkehrentscheidung Teil der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist oder gleichzeitig beziehungsweise unmittelbar danach ergeht. § 34 AsylG ist damit nach der Reform weitgehend nur noch Durchführungs- und Anbindungsnorm zum europäischen Recht. Im Zweifel hat die unmittelbar geltende EU-Verordnung Vorrang vor dem nationalen Recht, und die deutsche Vorschrift ist unionsrechtskonform an Artikel 37 auszurichten.
▶ Was unverändert geblieben ist
Wir legen Wert darauf, hier nichts zu beschönigen: Der Kern des § 34 AsylG ist gleich geblieben. Die fünf kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 1 (keine Anerkennung als Asylberechtigter, keine Zuerkennung internationalen Schutzes, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, keine entgegenstehenden Belange nach Nr. 4, kein Aufenthaltstitel) bestehen unverändert fort. Auch die übrigen Regelungen sind nicht angetastet worden:
- Die negative Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG – wonach der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand entgegenstehen dürfen – wurde bereits durch das Rückführungsverbesserungsgesetz 2024 eingefügt und gilt unverändert weiter.
- Es bleibt dabei, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung keine gesonderte Anhörung des Ausländers erforderlich ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
- Die Zuständigkeitsabgrenzung zugunsten der Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG (§ 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG) besteht fort.
- Auch § 34 Abs. 2 AsylG – die Soll-Vorschrift zur Verbindung der Androhung mit der Asylentscheidung und die Übersetzungspflicht für Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Bevollmächtigten – ist unverändert.
Wichtig zur Klarstellung: § 34 AsylG hat nach wie vor nur zwei Absätze. Einen Absatz 3 gibt es nicht. Gelegentlich kursierende Hinweise auf eine „Neunummerierung“ der Absätze des § 34 AsylG ließen sich bei unserer Prüfung des amtlichen Gesetzestextes nicht bestätigen; die Absatzstruktur (Absatz 1 mit fünf Nummern, Absatz 2) ist erhalten geblieben.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Die eigentliche systematische Bedeutung der Reform liegt weniger im Wortlaut des § 34 AsylG selbst als in seinem neuen Umfeld. Das Asylgesetz ist nach der Reform 2026 in weiten Teilen zum Durchführungsgesetz geworden. Während früher die materiellen Schutzvoraussetzungen unmittelbar im AsylG geregelt waren, verweist das deutsche Recht nun durchgehend auf die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen: Die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 bestimmt die materiellen Voraussetzungen für Flüchtlings- und subsidiären Schutz, deren Verneinung Tatbestandsvoraussetzung der Androhung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG ist. Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 regelt das Verfahren, und ihr Artikel 37 ist nun die unionsrechtliche Anbindungsnorm für die Rückkehrentscheidung.
Für Sie bedeutet das: Bei jedem Bescheid, der nach dem 12.06.2026 ergangen ist, prüfen wir nicht mehr nur, ob das Bundesamt das deutsche Recht korrekt angewandt hat, sondern auch, ob es die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 zutreffend umgesetzt hat. Zeitliche oder formale Verknüpfungsfehler zwischen der Asylablehnung und der Abschiebungsandrohung können als Verfahrensfehler gerügt werden.
▶ Der Übergang: Welche Fassung gilt in Ihrem Fall?
Eine der praktisch wichtigsten Fragen ist, welches Recht überhaupt auf Ihren Fall anwendbar ist. Den Schlüssel hierfür liefert die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG, die aus Anlass der zum 12.06.2026 in Kraft getretenen Änderungen geschaffen wurde. Sie knüpft die Anwendung des neuen Rechts an den Stichtag 12.06.2026 und an Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 an. Vereinfacht gilt: Das neue Recht und das EU-Verordnungsregime gelten grundsätzlich für Asylanträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht wurden; ältere Anträge werden grundsätzlich nach bisherigem Recht behandelt.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass das Übergangsrecht als unübersichtlich gilt – nicht zuletzt, weil die EU-Verordnungen unterschiedliche Anwendungsstichtage haben. Deshalb klären wir in jedem Mandat zuerst, ob Ihr Asylantrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde, denn davon hängt ab, welche Fassung des § 34 AsylG und welches materielle Recht maßgeblich sind. Bei Klagen gegen Bescheide mit einem Bescheiddatum nahe dem Stichtag zitieren wir die jeweils geltende Fassung präzise.
▶ Was die Reform für die Rechtsprechung bedeutet – ein offenes Wort
Hier ist Vorsicht geboten, und wir möchten Ihnen gegenüber transparent sein: Zur Neufassung des § 34 AsylG in der Gestalt vom 12.06.2026 gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung. Das ist auch nicht verwunderlich, denn die Fassung gilt erst seit wenigen Wochen. Die zahlreichen Urteile, die zu § 34 AsylG vorliegen, betrafen ganz überwiegend frühere Fassungen.
Das gilt insbesondere für die wichtige Rechtsprechung zur Verzahnung von Kindeswohl, familiären Bindungen und Gesundheitszustand mit der Abschiebungsandrohung. Diese Linie geht auf das Unionsrecht zurück – maßgeblich auf den Gerichtshof der Europäischen Union, der mit Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 (TQ gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid) entschied, dass vor einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen eine eingehende Prüfung des Kindeswohls erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Frage mit Vorlagebeschluss vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 dem Gerichtshof unterbreitet; dieser Beschluss betraf noch die alte Fassung des § 34 AsylG. Erst die Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz 2024 hat diese Belange ausdrücklich zur negativen Tatbestandsvoraussetzung der Androhung gemacht.
Zu dieser – durch die Reform 2026 inhaltlich unveränderten – Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG liegt inzwischen aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 22.05.2025 - 1 C 4.24, 1 C 11.24 und 1 C 12.24 klargestellt, dass inlandsbezogene Belange wie das Kindeswohl und familiäre Bindungen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, sondern allein im Rückkehrverfahren über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG zu prüfen sind. Diese Entscheidungen behalten auch nach der Reform 2026 ihre Bedeutung, weil die zugrunde liegende Vorschrift unverändert geblieben ist.
Wir halten an dieser Stelle fest: Wo wir uns auf Rechtsprechung stützen, prüfen wir stets, ob sie noch zur einschlägigen Fassung passt. Ältere Urteile übertragen wir nicht ungeprüft auf die neue Rechtslage. Sollte sich in Ihrem Fall eine bislang ungeklärte Detailfrage stellen, sagen wir Ihnen das offen und arbeiten den Sachverhalt entsprechend sorgfältig auf.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
Die Vorschrift des § 34 AsylG steht nicht für sich allein. Sie ist seit der GEAS-Reform, deren maßgebliche Regelungen am 12.06.2026 in Kraft getreten sind, mehr denn je in ein Geflecht aus unmittelbar geltendem EU-Recht, dem Aufenthaltsgesetz und benachbarten Vorschriften des Asylgesetzes eingebettet. Wer eine Abschiebungsandrohung verstehen oder angreifen möchte, muss dieses Zusammenspiel kennen. Wir von der Kanzlei MANDATI in Essen erläutern Ihnen nachfolgend, wie sich § 34 AsylG in das übergeordnete Regelungssystem einfügt.
⚖ Bezug zu den EU-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351
Der wohl wichtigste Befund vorab: Das Asylgesetz ist nach der Reform 2026 in weiten Teilen nicht mehr eigenständiges materielles Recht, sondern Durchführungs- und Anbindungsrecht zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Eine Verordnung der Europäischen Union gilt – anders als eine Richtlinie – in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und geht nationalem Recht im Zweifel vor. Das prägt auch § 34 AsylG.
Sichtbar wird dies bereits im Wortlaut: § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG beginnt seit dem 12.06.2026 mit der Wendung „Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn …". Die Verordnung (EU) 2024/1348 ist die neue Asylverfahrensverordnung. Ihr Artikel 37 verlangt, dass die Rückkehrentscheidung Teil der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist oder gleichzeitig bzw. unmittelbar danach ergeht. Die nationale Abschiebungsandrohung des § 34 AsylG ist damit nichts anderes als die deutsche Ausgestaltung dieser unionsrechtlich vorgegebenen Rückkehrentscheidung. Vor dem 12.06.2026 fehlte dieser ausdrückliche EU-Verweis im Gesetzestext.
Die drei zentralen Verordnungen wirken dabei arbeitsteilig auf § 34 AsylG ein:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikations- bzw. Anerkennungsverordnung): Sie regelt unmittelbar die materiellen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Erst wenn nach diesen Maßstäben kein internationaler Schutz zuzuerkennen ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG erfüllt. Die Verneinung des Schutzes nach der Verordnung ist also die Eintrittskarte für die Androhung.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung): Sie regelt das Verfahren und enthält in Artikel 37 die unionsrechtliche Vorgabe für die Rückkehrentscheidung, an die § 34 AsylG nun ausdrücklich anknüpft.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung): Sie ist die Nachfolgerin der bisherigen Dublin-III-Verordnung und bestimmt, welcher Mitgliedstaat für einen Antrag zuständig ist. Sie prägt vor allem die Unzulässigkeitskonstellationen und die daran anknüpfende Überstellungslogik – und grenzt die schlichte Androhung des § 34 AsylG von der Abschiebungsanordnung des § 34a AsylG ab.
Ein praktischer Hinweis aus unserer Sicht: Die genannten Verordnungen gelten nicht zwingend alle zum selben Stichtag. Es ist daher stets das maßgebliche Antragsdatum zu prüfen und zu klären, welche Fassung des Rechts auf den konkreten Fall Anwendung findet. Wir bitten Sie, in diesem Punkt vorsichtig zu sein, denn die Übergangsregelungen gelten in der Praxis als unübersichtlich.
▶ Verzahnung mit dem Aufenthaltsgesetz
§ 34 AsylG regelt das „Ob" der Androhung, verweist für das „Wie" jedoch auf das Aufenthaltsgesetz. Die Form, der Inhalt und insbesondere die Bezeichnung des Zielstaats richten sich nach § 59 AufenthG; Sonderfälle der Zielstaatsbezeichnung erfasst § 60 Abs. 10 AufenthG. Damit ist die Abschiebungsandrohung zugleich eine „Rückkehrentscheidung" im Sinne des Unionsrechts.
Besonders bedeutsam ist die zwingende Zielstaatsbezeichnung. Eine Abschiebungsandrohung ohne Benennung eines konkreten Zielstaates ist rechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 klargestellt, dass eine Rückkehrentscheidung einen konkreten Zielstaat bezeichnen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 24.03.2025 - BVerwG 1 C 15.23 für das deutsche Recht bestätigt und zugleich entschieden, dass es ohne wirksame Rückkehrentscheidung keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG gibt. Fällt die Androhung mangels Zielstaat, fällt das darauf gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot mit. Dass die Zielstaatsbezeichnung untrennbarer Bestandteil der Androhung ist und nicht isoliert von deren Aufhebung bestehen bleibt, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 13.12.2023 - 1 C 34.22 ausgesprochen.
Eine weitere Verzahnung betrifft die inlandsbezogenen Belange. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG verlangt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand entgegenstehen. Diese Voraussetzung setzt Art. 5 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG um und korrespondiert mit § 59 Abs. 1 AufenthG. Hier ist eine wichtige dogmatische Abgrenzung zu beachten, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 22.05.2025 - 1 C 4.24, 1 C 11.24 und 1 C 12.24 herausgearbeitet hat: Kindeswohl und familiäre Bindungen begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, denn dieser erfasst nur zielstaatsbezogene Gefahren. Solche inlandsbezogenen Belange sind vielmehr allein im Rückkehrverfahren über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG zu prüfen. Diese Vorgabe geht auf die unionsrechtliche Rechtsprechung zurück; der Gerichtshof der Europäischen Union hatte mit Urteil der Großen Kammer vom 14.01.2021 - C-441/19 (TQ gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid) entschieden, dass das Kindeswohl bereits vor Erlass einer Rückkehrentscheidung umfassend zu prüfen ist.
⚖ Stellung innerhalb des Asylgesetzes – Abgrenzung zu §§ 34a, 35 und 36 AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 34 die Grundnorm der Aufenthaltsbeendigung. Sie steht im Unterabschnitt „Aufenthaltsbeendigung" und wird von mehreren Nachbarvorschriften ergänzt und teilweise verdrängt. Die zutreffende Zuordnung ist für die Praxis entscheidend, weil von ihr Frist, Vollziehbarkeit und Eilrechtsschutz abhängen:
- § 34a AsylG (Abschiebungsanordnung): In Dublin-Fällen und bei sicheren Drittstaaten ergeht keine Androhung mit Frist, sondern eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung. Hier greift nicht § 34, sondern § 34a AsylG.
- § 35 AsylG (Androhung bei Unzulässigkeit): Bei Unzulässigkeitsentscheidungen, etwa nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG, gelten Besonderheiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2024 - BVerwG 1 C 8.23 bestätigt, dass § 34 AsylG ergänzend gilt, soweit §§ 35 ff. AsylG keine abweichenden Regelungen vorsehen.
- § 36 AsylG (beschleunigtes Verfahren): Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig gilt eine verkürzte Ausreisefrist von einer Woche.
- Ausreisefrist: § 34 AsylG selbst nennt keine Frist. Im Regelfall ergibt sie sich aus § 38 AsylG (30 Tage), in den beschleunigten Fällen aus § 36 AsylG (eine Woche).
▶ Unionsrechtlicher Kernpunkt: Entkopplung von Ausreise- und Rechtsmittelfrist
Ein eigenständiger Berührungspunkt zum EU-Recht betrifft den effektiven Rechtsschutz. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil der Großen Kammer vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) entschieden, dass die Ausreisefrist und die Rechtsmittelfrist nicht parallel laufen dürfen und die Rechtswirkungen der Androhung bis zur Entscheidung im Eilverfahren ausgesetzt sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 die Folgerungen hieraus gezogen: Das Bundesamt kann die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufs der Ausreisefrist nach den verwaltungsprozessualen Vorschriften aussetzen und so unionsrechtskonform handeln. Diese Rechtsprechung bleibt auch unter dem reformierten Recht von praktischer Bedeutung.
✓ Zwischenfazit zu den Bezügen
- § 34 AsylG ist seit dem 12.06.2026 ausdrücklich an Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 angebunden und in der Sache deren nationale Durchführung.
- Die materiellen Schutzvoraussetzungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2024/1347, die Zuständigkeit und Unzulässigkeit aus der Verordnung (EU) 2024/1351.
- Für Form und Zielstaat verweist § 34 AsylG auf §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG; die fehlende Zielstaatsbezeichnung macht die Androhung rechtswidrig und lässt ein darauf gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot entfallen.
- Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand sind über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu prüfen, nicht über § 60 Abs. 5 AufenthG.
- Die richtige Einordnung gegenüber §§ 34a, 35 und 36 AsylG entscheidet über Frist, Vollziehbarkeit und Eilrechtsschutz.
Bitte beachten Sie: Zur Neufassung 2026 besteht naturgemäß noch keine in allen Einzelfragen gefestigte Rechtsprechung. Ein Teil der hier angeführten Entscheidungen erging zur früheren Fassung des § 34 AsylG, deren dogmatische Grundlinien – insbesondere zur Zielstaatsbezeichnung und zu den inlandsbezogenen Belangen – jedoch fortgelten. Welche Fassung und welche Verordnung auf Ihren konkreten Fall anzuwenden sind, hängt vom jeweiligen Antrags- und Bescheiddatum ab. Wir prüfen dies für Sie sorgfältig anhand des amtlichen Normtextes.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Die Rechtsprechung zu § 34 AsylG befindet sich derzeit in einer ungewöhnlichen Übergangssituation. Zum einen ist die Norm durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (in Kraft seit dem 27.02.2024) und sodann durch das GEAS-Anpassungsgesetz (Geltung der maßgeblichen Vorschriften ab dem 12.06.2026) inhaltlich verändert worden. Zum anderen stammt ein großer Teil der zitierfähigen Entscheidungen noch aus der Zeit vor diesen Reformen. Wir kennzeichnen daher im Folgenden für jede Entscheidung transparent, ob sie zur alten oder zur neuen Fassung ergangen ist – und sagen offen, wo gefestigte Rechtsprechung schlicht noch fehlt.
Vorab eine wichtige Einordnung: Zur jüngsten Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, die seit dem 12.06.2026 ausdrücklich auf Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) Bezug nimmt, gibt es bislang praktisch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist nicht überraschend: Die Vorschrift gilt erst seit wenigen Tagen, und gerichtliche Verfahren zu Bescheiden, die auf dieser Grundlage ergehen, erreichen die Obergerichte und das Bundesverwaltungsgericht erst mit erheblichem zeitlichem Abstand. Die nachfolgend dargestellten Urteile betreffen daher überwiegend die zuvor geltenden Fassungen. Ihre dogmatischen Kernaussagen bleiben jedoch in weiten Teilen übertragbar, weil sie auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen, die durch die Reform gerade nicht abgeschwächt, sondern verstärkt wurden.
▶ Die Zielstaatsbezeichnung ist unverzichtbar
Ein zentraler und gefestigter Grundsatz betrifft die Bezeichnung des Abschiebezielstaates. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2023 – 1 C 34.22 entschieden, dass eine negative Staatenbezeichnung – also die Bestimmung, in welchen Staat nicht abgeschoben werden darf – nicht unabhängig von der Abschiebungsandrohung fortbestehen kann; sie ist untrennbarer Bestandteil der Androhung und teilt deren rechtliches Schicksal. Zugleich stellte das Gericht klar, dass es nach § 88 VwGO an den ausdrücklich erklärten Klageantrag gebunden ist. Für die anwaltliche Praxis bedeutet das: Der Klageantrag muss präzise gefasst sein, weil eine ungeschickte Antragstellung das gewünschte Ergebnis verfehlen kann.
Dass eine Abschiebungsandrohung ohne Bezeichnung eines konkreten Zielstaates rechtswidrig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.03.2025 – BVerwG 1 C 15.23 bestätigt: Die dort streitige Androhung war mangels Bezeichnung eines bestimmten Zielstaates rechtswidrig, weil sie die Abschiebung lediglich „in einen Staat mit Ausnahme Irans" androhte. Das Gericht formulierte zudem den Leitsatz, dass es unter Geltung der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne wirksame Rückkehrentscheidung gibt. Fehlt es also an einer tragfähigen Androhung, fällt auch ein darauf gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Unionsrechtlich abgesichert ist diese Linie durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der mit Urteil vom 22.11.2022 – C-69/21 entschied, dass eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie zwingend einen konkreten Zielstaat benennen muss. Diese Aussagen sind durch die Reform 2026 nicht berührt und gelten unverändert fort.
▶ Kindeswohl, Familie und Gesundheit gehören in das Rückkehrverfahren
Eine zweite, dogmatisch sehr bedeutsame Klärung betrifft die Frage, an welcher Stelle inlandsbezogene Belange wie Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand zu prüfen sind. Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie. Mit Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 (TQ gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid) entschied der Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen dessen Situation eingehend und unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls prüfen und sich vergewissern muss, dass im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit besteht; fehlt sie, darf keine Rückkehrentscheidung ergehen. Diese Entscheidung erging zur damaligen Rechtslage und war ein wesentlicher Auslöser der deutschen Neufassung.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Grundfrage – ob solche inlandsbezogenen Belange bereits beim Erlass der Androhung oder erst nachgelagert zu berücksichtigen sind – mit Beschluss vom 08.06.2022 – 1 C 24.21 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt; auch dieser Beschluss betraf noch die alte Fassung des § 34 AsylG. Der Gesetzgeber hat die unionsrechtliche Antwort vorweggenommen, indem er mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einfügte: Eine Androhung darf danach nur ergehen, wenn ihr weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand entgegenstehen.
Auf dieser neuen Fassung beruhen mittlerweile die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2025 – 1 C 4.24, 1 C 11.24 und 1 C 12.24. Ihre übereinstimmende Kernaussage: Inlandsbezogene Belange wie Kindeswohl und familiäre Bindungen begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG – diese Vorschrift erfasst allein zielstaatsbezogene Gefahren –, sondern sind im richtlinienkonform ausgestalteten Rückkehrverfahren, das heißt über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG, zu prüfen. Das ist mehr als eine technische Verortung: Wer solche Belange am falschen Prüfungsort vorträgt, riskiert die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels. Den unionsrechtlichen Hintergrund liefert insoweit auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2022 – C-69/21, wonach der Grundsatz der Nichtzurückweisung und der Gesundheitszustand auf jeder Stufe des Rückkehrverfahrens, also bereits beim Erlass der Rückkehrentscheidung, zu beachten sind.
Wie ernst die Instanzgerichte diese Prüfung nehmen, zeigt das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 19.05.2025 – 22 K 6963/23.A: Das Gericht hob die in einem BAMF-Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gegen einen türkischen Staatsangehörigen auf, weil dessen Ehefrau und zwei minderjährige Kinder sich in einem laufenden Asylverfahren in Deutschland befanden und eine auch nur vorübergehende Trennung nach Artikel 6 Absatz 1 GG und Artikel 8 Absatz 1 EMRK unzumutbar war. Solche familiären Bindungen stehen der Androhung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen – und zwar, so das Gericht, selbst bei nur vorübergehendem Aufenthalt der Familie. In dieselbe Richtung weist das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 27.06.2024 – 4 LA 21/24.
▶ Entkopplung von Ausreise- und Rechtsmittelfrist
Eine dritte gefestigte Linie betrifft den Zeitpunkt, ab dem die Wirkungen der Androhung greifen dürfen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied mit Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 (Gnandi), dass die Rechtswirkungen einer Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf ausgesetzt sein müssen; Ausreisefrist und Rechtsmittelfrist dürfen nicht ungeschützt parallel laufen. Das Bundesverwaltungsgericht zog hieraus mit Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 die Konsequenz: Eine einwöchige Ausreisefrist, die bereits mit Bekanntgabe der Ablehnung zu laufen beginnt, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen nicht vollständig. Das Bundesamt kann jedoch die Vollziehung der Androhung – einschließlich des Laufs der Ausreisefrist – nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen und so unionsrechtskonform handeln, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedarf; die Aussetzung endet mit Bekanntgabe zumindest des Tenors der ablehnenden Eilentscheidung. Diese Rechtsprechung behält ihre Bedeutung, weil die zugrunde liegende Fristensystematik (§§ 36, 38 AsylG) durch die Reform nicht verändert wurde.
▶ Zuständigkeit und prozessuale Reichweite
Auch zur Zuständigkeitsabgrenzung liegt neuere Rechtsprechung vor. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24, dass für die isolierte Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung – gestützt etwa auf nachträglich entstandene familiäre Bindungen – nach Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig ist; mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet die Zuständigkeit des Bundesamtes. Für Mandanten, deren schützenswerte Bindungen erst nach Bestandskraft der Androhung entstehen, ist der Antrag also an die richtige Behörde zu richten.
Zur Reichweite der Norm im Verhältnis zu den Sondervorschriften der §§ 35 ff. AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.04.2024 – 1 C 8.23 Stellung genommen: § 34 AsylG gilt ergänzend auch in Unzulässigkeitskonstellationen, soweit die Sonderregelungen keine Besonderheiten vorsehen. Ergänzend ist das Urteil vom 27.05.2021 – 1 C 6.20 zu beachten, wonach im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine isolierte Verpflichtungsklage allein auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht statthaft ist; über nationale Abschiebungsverbote ist erst im Rahmen der erneuten Sachentscheidung des Bundesamtes zu befinden. Beide Entscheidungen verdeutlichen, dass die prozessuale Strategie sorgfältig auf die jeweilige Verfahrenskonstellation abgestimmt werden muss.
▶ Sonderfrage Straftäter: keine Rückwirkung
Eine eng begrenzte, aber praktisch wichtige Frage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.03.2024 – 3 B 1784/23 geklärt: Die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführte Straftäter-Ausnahme des § 59 Abs. 3 AufenthG, mit der Deutschland von der Opt-out-Klausel der Rückführungsrichtlinie Gebrauch macht, gilt nicht rückwirkend für Androhungen, die vor dem 27.02.2024 wirksam erlassen wurden. Der unionsrechtliche Schutz aus Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie bleibt für solche Altfälle erhalten.
▶ Offene Fragen nach der Reform 2026
Trotz dieser teils gefestigten Linien bestehen nach der Reform vom 12.06.2026 erhebliche offene Fragen, zu denen es derzeit noch keine gerichtliche Klärung gibt. Wir benennen sie offen, weil sie für laufende Mandate Bedeutung haben:
- Tragweite des neuen EU-Verweises: Welche konkreten Anforderungen sich aus der nunmehr ausdrücklichen Bezugnahme auf Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergeben und wie streng die Gerichte die unionsrechtskonforme Begründung der Androhung durch das Bundesamt prüfen werden, ist noch ungeklärt.
- Übergangsrecht: Die zeitliche Staffelung der Anwendung – Verfahrensrecht ab dem 12.06.2026, weitere unionsrechtliche Vorgaben mit teils späteren Stichtagen – führt zu schwierigen Abgrenzungsfragen danach, welche Fassung auf welchen Antrag anzuwenden ist. Hier ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, wann der Asylantrag gestellt wurde.
- Reichweite des Prüfungsprogramms nach Nr. 4: Wie tief das Bundesamt Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand bereits im Andohungsverfahren zu ermitteln hat und welche Darlegungslasten den Betroffenen treffen, ist auch nach den Urteilen vom 22.05.2025 noch nicht in allen Einzelheiten ausjudiziert.
- Verhältnis zur fehlenden gesonderten Anhörung: § 34 Abs. 1 AsylG verlangt vor Erlass der Androhung keine gesonderte Anhörung. Ob und wie sich dies mit den Verfahrensgarantien der Asylverfahrensverordnung verträgt, wird die Praxis erst noch klären müssen.
Für die Bearbeitung Ihres Falles bedeutet dies: Maßgeblich ist stets, ob der angegriffene Bescheid vor oder nach den jeweiligen Stichtagen ergangen ist. Ältere Rechtsprechung lässt sich nicht ungeprüft übertragen; ihre unionsrechtlich fundierten Kernaussagen zur Zielstaatsbezeichnung und zur Berücksichtigung inlandsbezogener Belange bleiben aber tragfähige Argumentationsgrundlagen. Sollten Sie einen Bescheid mit einer Abschiebungsandrohung erhalten haben, prüfen wir für Sie genau, welche Fassung des § 34 AsylG anwendbar ist und an welcher Stelle die Entscheidung des Bundesamtes angreifbar ist.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist für die meisten Betroffenen die unmittelbarste und einschneidendste Folge einer ablehnenden Asylentscheidung. Sie steht regelmäßig in derselben Entscheidung wie die Ablehnung selbst, denn nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG soll die Androhung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Für Sie als Betroffene bedeutet das: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten Sie nicht nur die Mitteilung, dass Ihr Schutzgesuch erfolglos war, sondern zugleich die rechtsverbindliche Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, andernfalls die Abschiebung droht. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, worauf es in dieser Situation ankommt und wie eine anwaltliche Vertretung Ihre Rechte sichert.
Vorab ein wichtiger Hinweis zum Rechtsstand: Seit dem 12.06.2026 nimmt § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausdrücklich auf Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 Bezug. Das Bundesamt erlässt die Androhung nunmehr ausweislich des Gesetzeswortlauts "im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes". Die nachfolgend genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ergingen überwiegend noch zur Vorfassung; ihre Kernaussagen sind nach unserer Einschätzung weiterhin tragfähig, eine in allen Einzelfragen gefestigte Rechtsprechung zur Neufassung besteht jedoch noch nicht. Wir kennzeichnen das nachfolgend offen.
▶ Was die Abschiebungsandrohung praktisch auslöst
Die Androhung ist eine sogenannte gebundene Entscheidung: Liegen die fünf Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylG kumulativ vor, muss das Bundesamt die Androhung erlassen; ein Ermessen besteht nicht. Eine gesonderte Anhörung vor Erlass ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht erforderlich. Praktisch heißt das: Werden Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz verneint, liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor, stehen weder Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand entgegen und besitzen Sie keinen Aufenthaltstitel, so ergeht die Androhung gewissermaßen automatisch im selben Bescheid. Die Ausreisefrist selbst regelt § 34 AsylG nicht; sie ergibt sich aus § 38 AsylG (im Regelfall 30 Tage) oder bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig aus § 36 AsylG (eine Woche).
✓ Was Sie als Betroffene unbedingt wissen müssen
- Die Frist läuft sofort. Gegen die Androhung muss innerhalb der gesetzlichen Klage- und gegebenenfalls Eilrechtsschutzfristen vorgegangen werden. Versäumen Sie diese, wird die Androhung bestandskräftig und damit grundsätzlich vollziehbar.
- Die Androhung benennt einen Zielstaat. Sie enthält die Bezeichnung des Staates, in den abgeschoben werden soll. Diese Zielstaatsbezeichnung ist rechtlich von erheblicher Bedeutung und kann ein zentraler Angriffspunkt sein.
- Schutzbelange müssen vorgetragen werden. Kindeswohl, familiäre Bindungen und Ihr Gesundheitszustand sind seit der Reform 2024 bereits Voraussetzung der Androhung selbst (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und nicht erst Thema eines späteren Duldungsverfahrens. Diese Belange müssen Sie so früh und so konkret wie möglich darlegen.
- Eilrechtsschutz ist oft entscheidend. Gerade bei kurzer Wochenfrist nach § 36 AsylG kann nur ein rechtzeitiger Eilantrag verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Die wichtigsten Schritte aus anwaltlicher Sicht
Schritt 1: Den Bescheid und die maßgebliche Fassung prüfen
Zuerst klären wir, welche Norm überhaupt einschlägig ist: die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (Regelfall), die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Dublin-Verfahren und sichere Drittstaaten, ohne Fristsetzung und sofort vollziehbar) oder die Androhung nach § 35 AsylG bei Unzulässigkeit. Davon hängen Frist, Vollziehbarkeit und die Art des Rechtsschutzes ab. Sodann prüfen wir den Stichtag: Maßgeblich ist nach der Übergangsregelung des § 87e AsylG insbesondere, wann der Asylantrag gestellt wurde. Für Verfahren mit Bezug zum neuen Recht ist zu prüfen, ob das Bundesamt die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 zutreffend umgesetzt hat, da die nationale Vorschrift insoweit nur noch Anbindungs- und Ausführungsnorm ist.
Schritt 2: Die Zielstaatsbezeichnung angreifen
Ein häufig übersehener, aber wirkungsvoller Ansatzpunkt ist die Zielstaatsbezeichnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung ohne Bezeichnung eines konkreten Zielstaates rechtswidrig ist und es unter Geltung der Rückführungsrichtlinie keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne tragfähige Rückkehrentscheidung gibt. In dieselbe Richtung weist der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21: Eine Rückkehrentscheidung muss einen konkreten Zielstaat nennen, und der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist auf jeder Stufe des Verfahrens zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem mit Urteil vom 13.12.2023 - 1 C 34.22 klargestellt, dass eine negative Staatenbezeichnung nicht losgelöst von der Androhung Bestand haben kann, sondern deren untrennbarer Bestandteil ist. Für Sie bedeutet das: Der Klageantrag muss präzise gefasst werden, damit eine fehlerhafte Zielstaatsbestimmung nicht prozessual bestehen bleibt.
Schritt 3: Kindeswohl, Familie und Gesundheit am richtigen Prüfungsort geltend machen
Hier hat die jüngste Rechtsprechung eine wichtige dogmatische Weichenstellung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 22.05.2025 - 1 C 4.24, 1 C 11.24 und 1 C 12.24 entschieden, dass inlandsbezogene Belange wie Kindeswohl und familiäre Bindungen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, sondern allein im Rückkehrverfahren über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Wer diese Belange am falschen Prüfungsort vorträgt, riskiert die Erfolglosigkeit. Unionsrechtlicher Hintergrund ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere das Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19, wonach vor einer Rückkehrentscheidung gegen unbegleitete Minderjährige eine eingehende Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen ist. Dass die Instanzgerichte diese Vorgaben ernst nehmen, zeigt das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 19.05.2025 - 22 K 6963/23.A, das eine Androhung aufhob, weil die Trennung minderjähriger Kinder von einem Elternteil der Androhung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstand; in dieselbe Richtung weist das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 27.06.2024 - 4 LA 21/24. Wir tragen diese Belange daher früh, substantiiert und am zutreffenden Prüfungsort vor.
Schritt 4: Den Eilrechtsschutz und den Fristlauf sichern
Bei verkürzten Fristen ist Eile geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 in Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) klargestellt, dass die Ausreisefrist nicht parallel zur Rechtsmittelfrist laufen darf; die Rechtswirkungen der Androhung müssen bis zur Entscheidung im Eilverfahren ausgesetzt sein. Wir stellen daher rechtzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und achten darauf, dass die Aussetzung sämtlicher Rechtswirkungen gewährleistet ist. Zu beachten ist ferner, dass nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG für bestimmte Entscheidungen, etwa die Aussetzung oder abweichende Bestimmung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG, die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zuständig ist. Entsprechende Anträge sind also an das richtige Organ zu richten.
Schritt 5: Formelle Angriffspunkte und nachträgliche Entwicklungen nutzen
Auch formelle Mängel können Bedeutung haben. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylG sind die Entscheidungsformel der Androhung und die Rechtsbehelfsbelehrung in eine verständliche Sprache zu übersetzen, wenn kein Bevollmächtigter bestellt war. Fehlt eine solche Übersetzung oder ist sie unzureichend, prüfen wir die Auswirkungen auf Belehrung und Fristlauf. Entstehen schutzwürdige Bindungen erst nach Bestandskraft der Androhung, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 für die isolierte Aufhebung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde zuständig; ein entsprechender Antrag ist also dorthin zu richten. Bei strafrechtlich begründeter Ausreisepflicht ist überdies die sogenannte Straftäter-Ausnahme zu bedenken, die nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.03.2024 - 3 B 1784/23 jedoch nicht rückwirkend auf vor dem 27.02.2024 wirksam erlassene Androhungen anzuwenden ist.
Warum anwaltliche Vertretung gerade hier sinnvoll ist
Die Abschiebungsandrohung berührt das gesamte Geflecht aus nationalem Asyl- und Aufenthaltsrecht und unmittelbar geltendem Unionsrecht. Fristen sind kurz, die Verzahnung von § 34 AsylG mit den §§ 35, 36, 38 AsylG, § 34a AsylG sowie den §§ 59, 60 AufenthG ist anspruchsvoll, und die jüngste Rechtsprechung verlangt, Schutzbelange am exakt richtigen Prüfungsort und im richtigen Verfahren geltend zu machen. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass die maßgebliche Fassung der Norm zugrunde gelegt, der Bescheid auf alle Angriffspunkte geprüft, der Klageantrag präzise gefasst und der Eilrechtsschutz fristwahrend in Anspruch genommen wird. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist bundesweit im Asyl- und Aufenthaltsrecht tätig und begleitet Sie in jedem dieser Schritte. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Grundsätze die Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls nicht ersetzen können; gerade wegen der noch jungen Reform und der teilweise zur Vorfassung ergangenen Rechtsprechung ist eine individuelle Beurteilung unerlässlich.
Fristen und Bescheid sofort sichern
Notieren Sie das Zustelldatum des Bescheids und lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Klage und Eilantrag sind extrem kurz befristet: Bei Ablehnung als 'offensichtlich unbegründet' oder als unzulässig gilt nach § 36 AsylG nur eine Woche für Klage UND Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO), im Regelfall (§ 38 AsylG) zwei Wochen. Holen Sie umgehend anwaltliche Hilfe – ein versäumter Tag kann das Verfahren verloren geben.
Schutz- und Bleibegründe vollständig vortragen
Tragen Sie bereits beim BAMF und in der Klage alles vor, was gegen eine Abschiebung spricht: zielstaatsbezogene Gefahren (§ 60 Abs. 5/7 AufenthG) sowie – nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG – Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand. Legen Sie Belege (ärztliche Atteste, Geburtsurkunden, Nachweise des Zusammenlebens) bei. Diese inlandsbezogenen Belange sind seit der Reform 2024 Voraussetzung der Androhung selbst, nicht erst Thema eines späteren Duldungsverfahrens.
Zielstaatsbezeichnung prüfen
Kontrollieren Sie, ob die Androhung einen konkreten Zielstaat nennt. Eine Androhung ohne bestimmten Zielstaat ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtswidrig und ein darauf gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG) kann keinen Bestand haben. Das ist einer der wirksamsten Angriffspunkte.
Eilantrag stellen, um die Abschiebung zu stoppen
Die Klage allein hat bei kurzen Fristen oft keine aufschiebende Wirkung. Stellen Sie deshalb zugleich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht. Nach der EuGH-Rechtsprechung ('Gnandi') dürfen Ausreisefrist und Rechtsmittelfrist nicht parallel laufen; bis zur Eilentscheidung müssen die Wirkungen der Androhung ausgesetzt sein.
Form- und Übersetzungsfehler rügen
War kein Bevollmächtigter bestellt, müssen Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung in eine verständliche Sprache übersetzt sein (§ 34 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Fehlt oder mangelt die Übersetzung, kann das ein verfahrensrechtlicher Angriffspunkt sein und den Fristlauf berühren. Bei nachträglich (nach Bestandskraft) entstandenen familiären Bindungen ist der Antrag auf Aufhebung an die Ausländerbehörde zu richten, nicht an das BAMF.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG für mich konkret?
Eine Abschiebungsandrohung ist die offizielle Ankündigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dass Sie Deutschland verlassen müssen, weil Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, und dass Ihnen andernfalls die Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat droht. Sie ist nach § 34 Abs. 1 AsylG die regelmäßige Folge einer negativen Asylentscheidung und wird üblicherweise im selben Bescheid mit der Ablehnung verbunden. Die Androhung selbst ist noch keine Abschiebung, sondern setzt Ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise und benennt den Staat, in den abgeschoben werden soll.
Hat sich § 34 AsylG durch die EU-Asylreform 2026 geändert?
Ja, durch das GEAS-Anpassungsgesetz wurde der Einleitungssatz von § 34 Abs. 1 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 ergänzt: Das Bundesamt erlässt die Androhung nun ausdrücklich im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes. Damit wird die nationale Vorschrift an die unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensverordnung angebunden, die seit dem 12.06.2026 europaweit gilt. Inhaltlich blieben die fünf Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie der Aufbau der Norm unverändert; es handelt sich vor allem um eine systematische Verweisänderung, weil das AsylG zunehmend Durchführungsgesetz zu den EU-Verordnungen ist.
Unter welchen Voraussetzungen darf das BAMF überhaupt eine Abschiebungsandrohung erlassen?
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG müssen fünf Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen: Sie werden nicht als Asylberechtigter anerkannt (Nr. 1), Ihnen wird kein internationaler Schutz zuerkannt (Nr. 2), es bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nr. 3), der Abschiebung stehen weder Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch Ihr Gesundheitszustand entgegen (Nr. 4) und Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel (Nr. 5). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, darf die Androhung nicht ergehen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, das heißt das BAMF hat hier keinen Ermessensspielraum.
Ich habe minderjährige Kinder in Deutschland – schützt mich das vor einer Abschiebungsandrohung?
Seit Februar 2024 sieht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ausdrücklich vor, dass eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen darf, wenn ihr das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder Ihr Gesundheitszustand entgegenstehen. Das BAMF muss diese inländischen Belange also bereits beim Erlass der Androhung prüfen und nicht erst später im Duldungsverfahren. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 19.05.2025 - 22 K 6963/23.A eine Androhung gegen einen Vater aufgehoben, weil seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder sich im laufenden Asylverfahren in Deutschland befanden und eine auch nur vorübergehende Trennung unzumutbar war. Solche Bindungen sollten Sie daher früh und konkret im Verfahren vortragen.
Muss in der Abschiebungsandrohung ein konkreter Zielstaat genannt werden?
Ja, die Androhung muss zwingend den Staat bezeichnen, in den Sie abgeschoben werden sollen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 klargestellt, dass eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie einen konkreten Zielstaat nennen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 entschieden, dass eine Androhung, die nur die Abschiebung in einen Staat mit Ausnahme eines bestimmten Landes androht, mangels konkreter Zielstaatsbezeichnung rechtswidrig ist und auch ein darauf gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben kann. Eine fehlende oder unklare Zielstaatsangabe ist deshalb ein wichtiger Angriffspunkt.
Wie lange habe ich nach der Androhung Zeit, freiwillig auszureisen?
Die Ausreisefrist regelt § 34 AsylG nicht selbst, sondern ergibt sich aus den ergänzenden Vorschriften. Im Regelfall einer einfachen Ablehnung beträgt sie nach § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage und beginnt erst mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu laufen. Wird Ihr Antrag dagegen als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt, verkürzt sich die Frist nach § 36 AsylG auf eine Woche. Welche Frist gilt, hängt also davon ab, mit welcher Begründung Ihr Antrag abgelehnt wurde.
Was kann ich gegen eine Abschiebungsandrohung unternehmen?
Gegen den Ablehnungsbescheid einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben; bei verkürzten Fristen ist zusätzlich ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dringend zu empfehlen, um die Vollziehung vorläufig zu stoppen. Wichtig ist, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist – häufig nur eine oder zwei Wochen – unbedingt einzuhalten, da sie sehr kurz sein kann. Wegen der Komplexität und der kurzen Fristen sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen, damit Schutzbelange wie Familie, Gesundheit oder fehlerhafte Zielstaatsangaben rechtzeitig geltend gemacht werden.
Darf das BAMF mich abschieben, bevor das Gericht über meinen Eilantrag entschieden hat?
Nein, die Rechtswirkungen der Androhung dürfen nicht eintreten, solange Ihr Eilrechtsschutz noch läuft. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi) entschieden, dass die Ausreisefrist nicht parallel zur Rechtsmittelfrist laufen darf und der Betroffene bis zur Eilentscheidung geschützt sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 übernommen: Das BAMF kann die Vollziehung der Androhung einschließlich des Laufs der Wochenfrist aussetzen, sodass die Frist erst mit Bekanntgabe der ablehnenden Eilentscheidung weiterläuft. Eine Abschiebung vor dieser Entscheidung wäre danach unzulässig.
Begründen Kindeswohl oder familiäre Bindungen ein Abschiebungsverbot?
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 22.05.2025 - 1 C 4.24, 1 C 11.24 und 1 C 12.24 entschieden, dass inländische Belange wie Kindeswohl und familiäre Bindungen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, weil dieser nur Gefahren im Zielstaat erfasst. Solche Belange sind vielmehr im Rückkehrverfahren über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AufenthG zu prüfen. Für Sie bedeutet das, dass familiäre Argumente an der richtigen Stelle, nämlich gegen die Abschiebungsandrohung selbst, vorgebracht werden müssen, um Erfolg zu haben.
Gelten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besondere Schutzregeln?
Ja, bei Minderjährigen ist das Kindeswohl besonders sorgfältig zu prüfen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19 (TQ) entschieden, dass der Mitgliedstaat vor einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen dessen Situation umfassend und unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls prüfen und sich vergewissern muss, dass im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht. Fehlt eine solche Aufnahme, darf keine Rückkehrentscheidung ergehen. Diese Vorgaben fließen über § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in das deutsche Verfahren ein.
Was passiert, wenn nach einer bestandskräftigen Androhung neue familiäre Bindungen entstehen – wer ist zuständig?
Wenn Ihre Abschiebungsandrohung bereits bestandskräftig geworden ist und Sie erst danach neue schutzwürdige Bindungen geltend machen, ist nicht mehr das BAMF zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 entschieden, dass für einen Antrag auf isolierte Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist, weil mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Zuständigkeit des Bundesamtes endet. Einen solchen Antrag müssen Sie daher an die richtige Behörde richten, um Verzögerungen zu vermeiden.
Spielt es eine Rolle, ob die Androhung vor oder nach dem 12.06.2026 erlassen wurde?
Ja, der Zeitpunkt kann erheblich sein. Maßgeblich ist regelmäßig, wann der Asylantrag gestellt wurde, denn die Übergangsvorschrift § 87e AsylG knüpft die Anwendung des neuen EU-Rechts an den Stichtag 12.06.2026 und an Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Für ab diesem Tag gestellte Anträge gilt das neue Verfahrensregime mit dem ausdrücklichen Verweis auf Art. 37 dieser Verordnung, während ältere Verfahren grundsätzlich nach bisherigem Recht weiterlaufen. Da die Übergangsregelungen als unübersichtlich gelten und zur Neufassung noch keine gefestigte Rechtsprechung besteht, sollte im Einzelfall stets geprüft werden, welche Fassung von § 34 AsylG auf Ihren Bescheid anzuwenden ist.
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Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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