§ 60c AufenthG – Ausbildungsduldung: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist eines der wichtigsten Instrumente, mit denen geduldete Menschen in Deutschland eine verlässliche Perspektive während ihrer Berufsausbildung erhalten. Umgangssprachlich als „3+2-Regelung" bekannt, soll sie sicherstellen, dass ein einmal begonnenes Ausbildungsverhältnis nicht durch eine Abschiebung abgebrochen wird, sondern bis zum Abschluss durchgeführt werden kann – und dass danach der Übergang in eine Beschäftigung gelingt. Für Auszubildende, Familien und ausbildende Betriebe schafft die Norm damit Planungssicherheit, die für alle Beteiligten existenziell ist.
Dieser Kommentar erläutert § 60c AufenthG auf dem Rechtsstand 2026 umfassend: vom amtlichen Wortlaut über die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen, die Ausschlussgründe, die Identitätsklärung und die Antragsfristen bis hin zum Verhältnis zum Asyl- und EU-Recht und zur verwaltungsgerichtlichen Praxis. Als Kanzlei für Asyl- und Aufenthaltsrecht aus Essen begleiten wir bundesweit Betroffene und Arbeitgeber bei der Beantragung, Verteidigung und Durchsetzung der Ausbildungsduldung – verständlich aufbereitet und juristisch fundiert.
1. Einführung: Was regelt § 60c AufenthG?
§ 60c AufenthG regelt die sogenannte Ausbildungsduldung – einen besonderen, gesetzlich vorgesehenen Anspruch geduldeter Menschen, eine in Deutschland aufgenommene oder durchgeführte Berufsausbildung bis zu ihrem Abschluss fortsetzen zu dürfen, ohne in dieser Zeit eine Abschiebung fürchten zu müssen. In der Praxis und in der öffentlichen Diskussion hat sich für diese Konstruktion der Begriff „3+2-Regelung" eingebürgert: Drei Jahre Ausbildung, gefolgt von zwei Jahren Beschäftigung in dem erlernten Beruf. § 60c AufenthG ist damit eine der zentralen Brücken zwischen dem unsicheren Status der Duldung und einem rechtmäßigen, verfestigten Aufenthalt.
Die Norm verfolgt einen klaren integrationspolitischen Zweck. Eine begonnene qualifizierte Berufsausbildung stellt sowohl für die betroffene Person als auch für den ausbildenden Betrieb eine erhebliche Investition dar. Es widerspräche dem Interesse aller Beteiligten – und letztlich auch dem Interesse des deutschen Arbeitsmarktes –, ein solches Ausbildungsverhältnis mitten in der Laufzeit durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu zerschlagen. § 60c AufenthG löst diesen Konflikt zugunsten der Ausbildung auf, indem er der Ausländerbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Duldung vorschreibt („ist zu erteilen").
Wichtig ist dabei das Verständnis der Rechtsnatur: Die Ausbildungsduldung ist keine Aufenthaltserlaubnis und kein Titel im Sinne des § 4 AufenthG, sondern eine besondere Form der Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG. Sie beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sondern setzt deren Vollstreckung – die Abschiebung – für die Dauer der Ausbildung aus. Gerade weil sie als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist, hat sie für Betroffene einen erheblich höheren Wert als die gewöhnliche Ermessensduldung: Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch.
§ 60c AufenthG gewährt Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Duldung für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss eröffnet sich der Weg in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 19d AufenthG. Damit wird aus dem Duldungsstatus eine echte Bleibeperspektive.
Die Vorschrift richtet sich an mehrere Adressatengruppen zugleich: an geduldete Auszubildende, die ihre Ausbildung absichern wollen; an Asylbewerber, deren Verfahren noch läuft oder gerade abgelehnt wurde und die eine begonnene Ausbildung fortsetzen möchten; an Familienangehörige, deren Lebensplanung an der Bleibeperspektive des Auszubildenden hängt; und an Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe, die Rechtssicherheit über die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses benötigen. Für jede dieser Gruppen entfaltet § 60c AufenthG eine andere praktische Bedeutung – und für jede gilt, dass die Tücken im Detail liegen.
Im Gefüge des Aufenthaltsgesetzes steht § 60c AufenthG in engem Zusammenhang mit § 60a (Duldung allgemein), § 60d (Beschäftigungsduldung) und § 19d (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete). Diese Normen bilden zusammen ein gestuftes System, das den Weg von der bloßen Aussetzung der Abschiebung über die Ausbildung bis hin zum verfestigten Aufenthalt nachzeichnet. Wer die Ausbildungsduldung verstehen will, muss daher das Zusammenspiel dieser Vorschriften im Blick behalten – ein Aspekt, den wir in diesem Kommentar ausführlich beleuchten.
▶ Die historische Entwicklung: vom Ermessen zum Anspruch
Der eigentliche systematische Fortschritt der Norm erschließt sich erst vor ihrem historischen Hintergrund. Bis zur Verselbstständigung in § 60c AufenthG war die Ausbildungsduldung in § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG geregelt und über lange Zeit als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Geduldete Auszubildende und ihre Betriebe lebten damit in dauernder Rechtsunsicherheit: Eine Behörde konnte die Duldung erteilen, musste es aber nicht. Erst mit der Umwandlung in einen gebundenen Anspruch wurde aus dem ausbildungspolitischen Versprechen ein durchsetzbares Recht. Dieser Wandel von „Kann" zu „Ist zu erteilen" ist der Schlüssel zum Verständnis der gesamten Vorschrift – er verlagert das Risiko von der schutzwürdigen Person hin zu einer behördlichen Bindung, die im Streitfall vor dem Verwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar ist.
Diese Bindungswirkung hat weitreichende verfahrensrechtliche Folgen. Während die Versagung einer Ermessensduldung gerichtlich nur eingeschränkt – auf Ermessensfehler – überprüfbar ist, unterliegt die Ablehnung einer Ausbildungsduldung der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Verwaltungsgericht prüft sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen selbst und kann die Behörde, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, zur Erteilung verpflichten. Für die Betroffenen bedeutet das einen erheblich stärkeren Rechtsschutz, als ihn die gewöhnliche Duldung bietet.
▶ Verfassungs- und unionsrechtlicher Hintergrund
Auch wenn § 60c AufenthG nationales Aufenthaltsrecht ist, bewegt sich die Norm in einem grundrechtlich aufgeladenen Umfeld. Die Berufsausbildung berührt die Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG, die für die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts auch Ausländern zugutekommt; die familiäre Lebensplanung steht unter dem Schutz von Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK. Diese Wertungen prägen die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe – etwa der „Zumutbarkeit" von Mitwirkungshandlungen oder des „offensichtlichen Missbrauchs". Der Gesetzgeber hat mit der Ausbildungsduldung also nicht nur arbeitsmarktpolitisch gehandelt, sondern eine Konkretisierung verfassungsrechtlich gebotener Integrationschancen geschaffen.
⚠ Rechtsstand und Praxishinweis: Dieser Kommentar gibt die Rechtslage zum Stand 2026 wieder. § 60c AufenthG enthält zahlreiche datums- und fristgebundene Regelungen (insbesondere zur Identitätsklärung), die im Einzelfall genau geprüft werden müssen. Antrags- und Vorduldungsfristen sind streng; eine verspätete oder unvollständige Antragstellung kann den Anspruch gefährden. Lassen Sie Ihren konkreten Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, bevor Sie sich auf eine Behördenauskunft allein verlassen.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 60c AufenthG
▶ § 60c AufenthG – Ausbildungsduldung (Stand 2026)
(1) Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland 1. als Asylbewerber eine a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt, und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder 2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.
(2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn 1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt, 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist, 3. die Identität nicht geklärt ist a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise; die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat, 4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, oder 5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungsduldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
(4) Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.
(5) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.
(6) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 erteilt. Die Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.
(7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(8) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.
Einordnung des Wortlauts
Der Aufbau des § 60c AufenthG folgt einer nachvollziehbaren Logik. Absatz 1 begründet den Anspruch und benennt die zwei Grundkonstellationen: den Asylbewerber, der noch im laufenden oder gerade abgeschlossenen Asylverfahren eine Ausbildung aufgenommen hat (Nummer 1), und den bereits Geduldeten, der eine Ausbildung aufnimmt (Nummer 2). Bemerkenswert ist die Formulierung „ist zu erteilen" – sie macht die Entscheidung zu einer gebundenen, nicht zu einer Ermessensentscheidung. Satz 2 lässt die Versagung nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs zu; Satz 3 sichert flankierend die Beschäftigungserlaubnis.
Absatz 2 ist das Herzstück der negativen Voraussetzungen: Er zählt abschließend die Ausschlussgründe auf, bei deren Vorliegen die Duldung trotz erfüllter Grundvoraussetzungen nicht erteilt wird. Hierzu zählen Ausschlussgründe aus § 60a Absatz 6 (Nummer 1), die fehlende dreimonatige Vorduldung in der Geduldeten-Konstellation (Nummer 2), die ungeklärte Identität in einem fein abgestuften Fristensystem (Nummer 3), bestimmte Sicherheits- und Ausweisungstatbestände (Nummer 4) sowie unmittelbar bevorstehende konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Nummer 5).
Die Absätze 3 bis 8 regeln das Verfahren und die Folgen: die Antrags- und Erteilungsfristen sowie die formalen Anforderungen an den Ausbildungsvertrag (Absatz 3), das Erlöschen bei Sicherheitsgründen oder Abbruch (Absatz 4), die Meldepflicht der Bildungseinrichtung (Absatz 5), die für Betroffene besonders wichtigen Such-Duldungen bei Abbruch oder Nicht-Weiterbeschäftigung (Absatz 6), die Härtefallklausel zur Identitätsklärung (Absatz 7) und schließlich die Klarstellung, dass § 60a im Übrigen unberührt bleibt (Absatz 8). Die folgenden Abschnitte arbeiten diese Voraussetzungen im Einzelnen auf.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG setzt das kumulative Vorliegen positiver Voraussetzungen (Absatz 1) und das Fehlen sämtlicher Ausschlussgründe (Absatz 2) voraus. Wir gliedern die Prüfung im Folgenden so, wie sie auch eine sorgfältig arbeitende Ausländerbehörde – und ein Verwaltungsgericht – vornimmt.
⚖ Die qualifizierte Berufsausbildung als Kern
Erste Grundvoraussetzung ist eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. Gemeint sind die klassischen dualen und schulischen Ausbildungen mit einer regelmäßigen Dauer von mindestens zwei Jahren. Nicht jede beliebige Tätigkeit oder Schulung erfüllt diesen Maßstab; entscheidend ist die formale Anerkennung des Ausbildungsberufs. Seit der Reform erfasst die Norm zusätzlich bestimmte Assistenz- oder Helferausbildungen, sofern an sie eine anschlussfähige qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf anschließt und eine Ausbildungsplatzzusage für diese Anschlussausbildung vorliegt (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b). Damit wurde der Anwendungsbereich gezielt auf Helferqualifikationen in Mangelberufen ausgeweitet, etwa im Pflege- und Gesundheitsbereich.
Abzugrenzen ist die qualifizierte Berufsausbildung von Maßnahmen, die diesen Anforderungen gerade nicht genügen: Einstiegsqualifizierungen (EQ), bloße Praktika, Berufsvorbereitungsjahre oder reine Sprach- und Integrationskurse begründen keinen Anspruch nach § 60c AufenthG, weil sie keine staatlich anerkannte Ausbildung im Rechtssinne darstellen. Wer sich noch in einer solchen Vorstufe befindet, sollte den Übergang in die eigentliche Ausbildung zeitlich präzise planen, damit der Anspruch nicht an der falschen Maßnahmenart scheitert. Auch das Studium fällt nicht unter § 60c AufenthG – hierfür existieren mit den §§ 16a ff. AufenthG eigene, an einen Aufenthaltstitel anknüpfende Regelungen.
Ob ein Beruf als „Engpassberuf" gilt, richtet sich nach der Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Bei Helfer- und Assistenzausbildungen ist diese Engpass-Feststellung für den darauf aufbauenden qualifizierten Beruf eine eigenständige Voraussetzung – sie sollte bereits bei der Wahl der Ausbildung mitbedacht werden.
⚖ Die zwei Grundkonstellationen des Absatzes 1
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Ausgangslagen. In der Asylbewerber-Konstellation (Nummer 1) hat die Person die Ausbildung bereits während des laufenden Asylverfahrens aufgenommen und möchte sie nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen. In der Geduldeten-Konstellation (Nummer 2) ist die Person bereits im Besitz einer Duldung nach § 60a und nimmt die Ausbildung auf. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch: Mehrere Ausschlussgründe des Absatzes 2 (Nummern 2 und 5) gelten ausschließlich für die Geduldeten-Konstellation, nicht aber für den Asylbewerber, der seine Ausbildung fortsetzt.
Die unterschiedliche Behandlung hat einen sachlichen Grund: Wer während eines laufenden, gestatteten Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen hat, tat dies in einem Zeitraum rechtmäßigen Aufenthalts und durfte auf den Fortbestand seiner Lebensplanung vertrauen. Diese Person wird deshalb von der dreimonatigen Vorduldungszeit und der Sperre wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen verschont. Wer hingegen erst als bereits ausreisepflichtiger Geduldeter eine Ausbildung beginnt, soll nicht durch deren Aufnahme eine drohende Abschiebung kurzfristig blockieren können – daher die strengeren Anforderungen. Wer diese Systematik kennt, kann den richtigen Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme strategisch nutzen.
⚖ Die Vorduldungszeit von drei Monaten
Für die Geduldeten-Konstellation verlangt Absatz 2 Nummer 2, dass die Person bei Antragstellung bereits mindestens drei Monate im Besitz einer Duldung ist. Diese Vorduldungszeit soll sicherstellen, dass nicht unmittelbar nach Entstehen der Ausreisepflicht durch Aufnahme einer Ausbildung ein Bleiberecht „erzeugt" wird. In der Praxis ist die genaue Berechnung dieser Frist häufig streitanfällig – etwa bei lückenhafter Duldungserteilung oder bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Duldung als „erteilt" gilt.
Praktisch bedeutsam ist die Frage, ob auch eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung oder eine faktische Nichtabschiebung die Vorduldungszeit auslöst. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der formale Besitz einer Duldung; bloß tatsächliche Aufenthaltsduldung ohne förmliche Bescheinigung reicht im Zweifel nicht. Wer feststellt, dass die Behörde die Erteilung einer förmlichen Duldung verzögert oder verweigert, sollte deren Ausstellung notfalls gesondert geltend machen, damit die Frist überhaupt zu laufen beginnt. Auch kurzfristige Lücken zwischen zwei Duldungen können die Berechnung beeinflussen und sollten dokumentiert werden.
⚖ Die Identitätsklärung – der häufigste Streitpunkt
Die mit Abstand praxisrelevanteste Hürde ist die Klärung der Identität nach Absatz 2 Nummer 3. Das Gesetz staffelt die maßgeblichen Fristen nach dem Einreisezeitpunkt:
| Einreisezeitpunkt | Frist zur Identitätsklärung |
|---|---|
| bis 31.12.2016 | bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung |
| 01.01.2017 bis 31.12.2019 | bis zur Beantragung, spätestens 30.06.2020 |
| ab 01.01.2020 | innerhalb der ersten sechs Monate nach Einreise |
Entscheidend ist die Mitwirkungsobliegenheit: Die Frist gilt nach dem Gesetz auch dann als gewahrt, wenn die Person innerhalb der Frist alle erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst danach – ohne ihr Verschulden – geklärt werden kann. Ergänzt wird dies durch die Härtefallklausel des Absatzes 7: Hat die Person die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, kann die Duldung trotz noch nicht geklärter Identität erteilt werden. In der anwaltlichen Praxis kommt es deshalb darauf an, die Mitwirkungsbemühungen lückenlos und nachweisbar zu dokumentieren: Botschaftstermine, Passanträge, Schreiben an Heimatbehörden, Vorlage vorhandener Dokumente.
Was als „erforderlich und zumutbar" gilt, ist eine Wertungsfrage des Einzelfalls. Zumutbar ist regelmäßig die Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaats, das Ausfüllen von Passanträgen, die Beibringung von Geburtsurkunden über Verwandte sowie die Beauftragung von Mittelspersonen, soweit dies gefahrlos möglich ist. Unzumutbar kann hingegen die Kontaktaufnahme mit den Behörden eines Verfolgerstaats sein – insbesondere dann, wenn die Person dort gerade Verfolgung geltend gemacht hat. Hier zeigt sich eine wichtige Wechselwirkung mit dem Asylrecht: Wer im Asylverfahren staatliche Verfolgung vorgetragen hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Mitwirkung eben dieses Staates verwiesen werden. Diese Argumentationslinie ist häufig der Schlüssel, um eine vorschnelle Ablehnung wegen ungeklärter Identität abzuwehren.
⚠ Achtung Identität: Wer aus einem Land kommt, dessen Behörden keine oder nur unter unzumutbaren Bedingungen Dokumente ausstellen, ist nicht automatisch chancenlos. Maßgeblich ist, ob die zumutbaren Schritte unternommen wurden. Eine pauschale Ablehnung wegen ungeklärter Identität ohne Würdigung der konkreten Bemühungen ist häufig angreifbar.
⚖ Sicherheits- und Ausschlussgründe
Absatz 2 Nummer 1 verweist auf die Ausschlussgründe des § 60a Absatz 6 (insbesondere selbst zu vertretende Ausreisehindernisse und Beschäftigungsverbote). Nummer 4 schließt die Erteilung aus, wenn ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt (bestimmte strafrechtliche und sicherheitsrelevante Tatbestände) oder eine Ausweisungsverfügung beziehungsweise eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht. Diese Gründe wiegen schwer und führen nach Absatz 4 sogar zum Erlöschen einer bereits erteilten Ausbildungsduldung.
Besondere Bedeutung kommt der strafrechtlichen Komponente zu. Nicht jede Verurteilung schließt die Ausbildungsduldung aus; maßgeblich sind bestimmte Schwellenwerte, die § 19d Absatz 1 Nummer 6 für vorsätzliche Straftaten vorsieht – wobei Geldstrafen bis zu einer gewissen Tagessatzhöhe und Jugendstrafen in bestimmtem Rahmen außer Betracht bleiben können. Wer eine Eintragung im Bundeszentralregister hat, sollte daher vor der Antragstellung anwaltlich prüfen lassen, ob diese den Schwellenwert überschreitet. Eine vorschnelle Ablehnung, die jede Bagatellverurteilung als Ausschlussgrund behandelt, ist rechtsfehlerhaft.
⚖ Bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Absatz 2 Nummer 5 versperrt den Weg, wenn in der Geduldeten-Konstellation zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Das Gesetz definiert diese Maßnahmen abschließend in den Buchstaben a bis e: veranlasste ärztliche Reisefähigkeitsuntersuchung, gestellter Antrag auf geförderte freiwillige Ausreise, eingeleitete Buchung von Transportmitteln, vergleichbare konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sowie ein eingeleitetes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351. Die Aufzählung ist eng auszulegen; bloße allgemeine Absichtserklärungen der Behörde genügen nicht. Wichtig: Auch bei eingeleiteten Vorbereitungsmaßnahmen greift der Ausschluss nicht, wenn von vornherein absehbar ist, dass diese nicht zum Erfolg führen (Buchstabe d).
⚖ Antragsfristen und Form des Ausbildungsvertrags
Absatz 3 regelt die zeitliche Dimension. Der Antrag kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden; die Duldung in der Geduldeten-Konstellation wird frühestens sechs Monate vor Beginn erteilt. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsvertrag bereits zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragt oder eingetragen ist – oder, wo eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Vertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen beziehungsweise die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung vorliegt. Erteilt wird die Duldung sodann für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer – also nicht nur jahresweise, sondern für die gesamte Ausbildungszeit.
Unterlagen für den Antrag auf Ausbildungsduldung
- Ausbildungsvertrag (möglichst mit beantragter oder erfolgter Eintragung bei der zuständigen Stelle)
- Nachweise zur Identitätsklärung und sämtliche Mitwirkungsbelege
- Nachweis der Vorduldungszeit (Duldungsbescheinigungen) bei der Geduldeten-Konstellation
- Bei Helfer-/Assistenzausbildung: Engpass-Feststellung und Ausbildungsplatzzusage für die Anschlussausbildung
- Aktuelle Meldebescheinigung und Pass- bzw. Passersatzpapiere, soweit vorhanden
⚖ Rechtsfolgen: Schutz, Erlöschen und Such-Duldungen
Die erteilte Ausbildungsduldung schützt für die gesamte Ausbildungsdauer vor Abschiebung und ist mit einer Beschäftigungserlaubnis verbunden (Absatz 1 Satz 3). Sie erlischt nach Absatz 4 jedoch, wenn ein Sicherheitsausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet beziehungsweise abgebrochen wird. Die Bildungseinrichtung ist nach Absatz 5 verpflichtet, einen Abbruch unverzüglich – in der Regel binnen zwei Wochen – der Ausländerbehörde mitzuteilen. Für die Betroffenen besonders bedeutsam ist Absatz 6: Bei Abbruch wird einmalig eine sechsmonatige Such-Duldung für einen neuen Ausbildungsplatz erteilt; nach erfolgreichem Abschluss ohne Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb wird die Duldung für sechs Monate zur Suche einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert.
Ein in der Praxis unterschätzter Punkt ist die Wohnsitz- und Erwerbssituation während der Ausbildungsduldung: Anders als die einfache Duldung ist sie kraft Gesetzes mit der Beschäftigungserlaubnis verbunden, sodass es keiner gesonderten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Ausbildung selbst bedarf. Die mit der Duldung üblicherweise verbundene räumliche Beschränkung und Wohnsitzauflage kann jedoch fortbestehen; gerade bei einem auswärtigen Ausbildungsbetrieb ist deshalb frühzeitig eine Anpassung der Nebenbestimmungen zu beantragen. Wer die Duldung erhält, aber an der Wohnsitzauflage scheitert, hat im Ergebnis wenig gewonnen – auch dieser Aspekt gehört in eine sorgfältige Antragsvorbereitung.
4. Aktuelle Rechtslage 2026 und Reformbezug
Zum Stand 2026 ist § 60c AufenthG das Ergebnis mehrerer aufeinanderfolgender gesetzgeberischer Schritte. Ursprünglich war die Ausbildungsduldung in § 60a AufenthG verortet und wurde im Zuge der Reformen zur Fachkräfteeinwanderung und zur Förderung der Beschäftigung Geduldeter in eine eigenständige Norm überführt und erheblich ausdifferenziert. Die heute geltende Fassung steht im Kontext eines arbeitsmarktpolitisch motivierten Bestrebens, vorhandene Ausbildungs- und Integrationsleistungen Geduldeter zu honorieren und Fachkräftepotenziale zu erschließen.
▶ Die Ausweitung auf Helfer- und Assistenzausbildungen
Eine der bedeutsamsten inhaltlichen Weiterentwicklungen ist die Einbeziehung bestimmter Assistenz- und Helferausbildungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b. Damit reagierte der Gesetzgeber darauf, dass viele geduldete Menschen zunächst eine Helferqualifikation aufnehmen, bevor sie in eine vollwertige qualifizierte Ausbildung wechseln können – insbesondere in den von Fachkräftemangel geprägten Bereichen. Voraussetzung bleibt jedoch die Anschlussfähigkeit an einen von der Bundesagentur für Arbeit als Engpass festgestellten qualifizierten Beruf sowie eine konkrete Ausbildungsplatzzusage. Die Helferausbildung allein – ohne diese Perspektive – genügt nicht.
▶ Vom Spurwechsel zur Bleibeperspektive: der gesetzgeberische Grundgedanke
Hinter der Norm steht der politisch lange umstrittene Gedanke des sogenannten „Spurwechsels" – des Übergangs aus dem humanitären Aufenthaltspfad (Asyl/Duldung) in den erwerbsbezogenen Aufenthaltspfad. § 60c AufenthG verwirklicht diesen Gedanken in begrenztem, aber wirksamem Umfang: Wer eine Ausbildung erfolgreich absolviert, soll nicht trotz erworbener Qualifikation abgeschoben werden, sondern den erlernten Beruf ausüben dürfen. Der Gesetzgeber hat damit das Spannungsverhältnis zwischen konsequenter Durchsetzung der Ausreisepflicht einerseits und der Nutzung vorhandener Integrations- und Fachkräftepotenziale andererseits zugunsten Letzterer aufgelöst – allerdings unter strengen, missbrauchsabwehrenden Bedingungen, die sich in den Ausschlussgründen des Absatzes 2 widerspiegeln.
Mit Wirkung zum 12. Juni 2026 ist das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in Kraft getreten. Es verändert vor allem das Asylverfahrensrecht und die Begriffe des internationalen Schutzes. § 60c AufenthG selbst ist keine unionsrechtlich determinierte Norm, sondern nationales Aufenthaltsrecht. Ein unmittelbarer GEAS-Bezug besteht hier nur punktuell – nämlich über die Verweisung in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351.
▶ Der einzige unmittelbare EU-Bezug: Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e
Wir betonen diesen Punkt bewusst, weil er häufig missverstanden wird: § 60c AufenthG ist keine Umsetzung einer EU-Richtlinie und kein Bestandteil des internationalen Schutzes. Der einzige direkte unionsrechtliche Anknüpfungspunkt im Wortlaut ist die Verordnung (EU) 2024/1351 (die sogenannte Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMM-VO), auf deren Artikel 38 Absatz 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e verweist. Diese Bezugnahme betrifft die Konstellation, dass ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wurde – dann gilt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als bevorstehend. Die Aktualisierung dieses Verweises auf die neue AMM-VO ist die Stelle, an der das reformierte EU-Recht im Wortlaut des § 60c AufenthG sichtbar wird.
Die AMM-VO hat das frühere Dublin-System abgelöst und das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung neu strukturiert. Für die Ausbildungsduldung bedeutet die Verweisung in Buchstabe e konkret: Solange ein solches Zuständigkeitsbestimmungsverfahren läuft, ist die Annahme einer „bevorstehenden" aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzlich vorgegeben – der Anspruch in der Geduldeten-Konstellation ist dann gesperrt. Wer sich noch in einem laufenden Überstellungsverfahren in einen anderen Mitgliedstaat befindet, sollte die Ausbildungsduldung daher nicht ohne anwaltliche Klärung des Verfahrensstands beantragen, sondern zunächst den Ausgang des Zuständigkeitsverfahrens abwarten oder dessen Beendigung herbeiführen.
▶ Datums- und fristgebundene Übergangsregelungen
Charakteristisch für § 60c AufenthG ist die Vielzahl fester Stichtage in Absatz 2 Nummer 3 (31.12.2016, 01.01.2017, 01.01.2020, 30.06.2020). Diese Daten sind keine bloßen Relikte, sondern weiterhin geltendes Recht und für die Beurteilung von Altfällen unverändert maßgeblich. Wer vor diesen Stichtagen eingereist ist, unterliegt einem anderen Maßstab für die Identitätsklärung als wer danach kam. In der Praxis ist die exakte Einordnung des Einreisedatums daher der erste Schritt jeder belastbaren Prüfung.
Diese Stichtagslogik erzeugt eine subtile Fehlerquelle: Behörden stützen sich gelegentlich auf das in den Akten vermerkte Datum der Asylantragstellung statt auf das tatsächliche Einreisedatum. Beide können erheblich auseinanderfallen, wenn zwischen Einreise und Antragstellung Wochen oder Monate liegen. Da das Gesetz ausdrücklich an die Einreise anknüpft, kann die Verwechslung über die anzuwendende Fristenstufe entscheiden. Wir prüfen deshalb stets, welches Datum die Behörde zugrunde gelegt hat, und korrigieren es anhand von Erstregistrierungs- und Ankunftsnachweisen, wo es zugunsten des Mandanten erforderlich ist.
⚠ Reformhinweis: Das Aufenthaltsrecht ist in stetiger Bewegung. Auch wenn der Kernbestand des § 60c AufenthG stabil ist, können sich Verwaltungspraxis, Engpassberuf-Listen der Bundesagentur für Arbeit und flankierende Vorschriften ändern. Verlassen Sie sich für Ihren konkreten Fall nicht auf ältere Merkblätter, sondern auf eine aktuelle Prüfung.
▶ Einordnung in die Bleiberechts-Architektur
§ 60c AufenthG ist Teil eines breiteren Systems aufenthaltsrechtlicher Perspektiven für gut integrierte Geduldete. Neben der Ausbildungsduldung stehen die Beschäftigungsduldung nach § 60d, die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b sowie die Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25a. Die Ausbildungsduldung ist dabei der spezifisch auf die Berufsausbildung zugeschnittene Baustein – mit dem entscheidenden Vorteil, dass sie als gebundener Anspruch ausgestaltet ist und nach erfolgreichem Abschluss den Übergang in § 19d AufenthG eröffnet.
5. Verhältnis zum Asyl- und EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 60c AufenthG steht nicht isoliert, sondern ist in ein dichtes Geflecht aufenthalts-, asyl- und unionsrechtlicher Vorschriften eingebettet. Das Verständnis dieser Bezüge ist entscheidend, weil die Ausbildungsduldung an den Schnittstellen zwischen Asylverfahren, Duldungsrecht und Bleiberecht ihre Wirkung entfaltet.
⚖ Verhältnis zum Asylrecht
Die Asylbewerber-Konstellation des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 knüpft unmittelbar an das Asylverfahren an: Sie erfasst Menschen, die als Asylbewerber eine Ausbildung aufgenommen haben und diese nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchten. Damit setzt diese Konstellation gerade voraus, dass der Schutzstatus nach §§ 3, 4 AsylG nicht zuerkannt wurde. Wer internationalen Schutz erhält, benötigt keine Ausbildungsduldung, weil er bereits einen Aufenthaltstitel besitzt. § 60c AufenthG greift erst in dem Moment, in dem das Asylverfahren nicht zum Ziel geführt hat und Ausreisepflicht entstanden ist – die Norm ist also strukturell eine Folgeregelung zum gescheiterten oder geduldeten Aufenthalt.
Eine wichtige praktische Konsequenz betrifft das Verhältnis zur Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Während des laufenden Asylverfahrens besteht keine Duldung, sondern eine Gestattung; die Ausbildungsduldung kommt also erst nach rechtskräftiger Ablehnung in Betracht. Wer seine Ausbildung bereits während des gestatteten Aufenthalts aufgenommen hat, sollte diesen Umstand – einschließlich des genauen Ausbildungsbeginns – sorgfältig dokumentieren, weil gerade er den privilegierten Weg über Nummer 1 eröffnet und die strengen Anforderungen der Geduldeten-Konstellation vermeidet. Bei Asylfolgeanträgen ist besondere Vorsicht geboten: Ein erneuter Antrag kann das Zusammenspiel mit den Ausschlussgründen verkomplizieren.
⚖ Verhältnis zu § 60a AufenthG
Die Ausbildungsduldung ist eine besondere Ausprägung der Duldung nach § 60a. Absatz 1 verweist ausdrücklich auf eine „Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3", und Absatz 8 stellt klar, dass § 60a im Übrigen unberührt bleibt. Praktisch bedeutet das: Die allgemeinen Regeln der Duldung – etwa zu Bescheinigung, Nebenbestimmungen und Erlöschen – gelten ergänzend fort, soweit § 60c keine Sonderregel trifft. Die Ausschlussgründe des § 60a Absatz 6 werden über Absatz 2 Nummer 1 ausdrücklich inkorporiert.
Klar zu unterscheiden ist die Ausbildungsduldung von der Duldung „light" nach § 60b AufenthG, die für Personen mit ungeklärter Identität vorgesehen ist und gerade keine Bleibeperspektive eröffnet. Wer in eine solche Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung für Personen mit ungeklärter Identität gerät, ist von der Ausbildungsduldung faktisch ausgeschlossen, solange die Identität nicht geklärt oder die Härtefallklausel des Absatzes 7 erfüllt ist. Die Abgrenzung dieser beiden Duldungsformen ist deshalb von erheblicher praktischer Tragweite und sollte stets mitgeprüft werden.
⚖ Verhältnis zu § 19d AufenthG – der Übergang ins Bleiberecht
Der eigentliche Wert der Ausbildungsduldung liegt im Übergang nach Abschluss. Wer die qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich beendet, kann unter den Voraussetzungen des § 19d AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten – der Schritt von der bloßen Aussetzung der Abschiebung zum echten Aufenthaltstitel. § 60c verweist umgekehrt in Absatz 2 Nummer 4 auf die Ausschlussgründe des § 19d Absatz 1 Nummer 6 und 7. Die beiden Normen sind damit eng verzahnt: § 60c sichert die Ausbildung, § 19d honoriert den Abschluss.
| § 60c AufenthG – Ausbildungsduldung | § 60d AufenthG – Beschäftigungsduldung |
|---|---|
| Anknüpfung an eine laufende Berufsausbildung | Anknüpfung an eine bereits ausgeübte Beschäftigung |
| Gebundener Anspruch („ist zu erteilen") | Eigene, teils strengere Voraussetzungen |
| Schutz für die Dauer der Ausbildung | Befristete Duldung zur Beschäftigung |
| Übergang typischerweise in § 19d AufenthG | Übergang typischerweise in § 25b AufenthG |
⚖ Verhältnis zu § 25a und § 25b AufenthG
Die Ausbildungsduldung steht neben den Bleiberechtsregelungen für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a) und bei nachhaltiger Integration (§ 25b). Diese Vorschriften können parallel einschlägig sein. In der Beratung prüfen wir deshalb stets, ob ein Mandant nicht zugleich oder alternativ die Voraussetzungen eines dieser Bleiberechte erfüllt – mitunter ist ein Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b sogar günstiger als die Duldung nach § 60c, weil er einen Titel statt einer bloßen Duldung verschafft.
Der strategische Vergleich lohnt sich vor allem deshalb, weil ein Aufenthaltstitel nach §§ 25a, 25b ungleich stärker ist als eine Duldung: Er begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt, ermöglicht Reisefreiheit im Schengen-Raum, erleichtert den Familiennachzug und zählt für spätere Verfestigungen (Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung). Eine Ausbildungsduldung hingegen bleibt eine Aussetzung der Ausreisepflicht. Wer also die Voraussetzungen des § 25a (etwa als gut integrierter Heranwachsender mit mehrjährigem Voraufenthalt) oder des § 25b (nachhaltige Integration mit Lebensunterhaltssicherung) erfüllt, sollte vorrangig diesen Weg prüfen und die Ausbildungsduldung nur als Auffanglösung behandeln.
⚖ Der unionsrechtliche Bezug im Engeren
Wie bereits dargestellt, ist § 60c AufenthG nationales Recht ohne unmittelbare Richtlinienumsetzung. Der einzige direkte EU-Bezug im Wortlaut betrifft das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e. Mit dem Inkrafttreten des reformierten GEAS am 12. Juni 2026 ist dieser Verweis aktualisiert worden. Für die Praxis bedeutet das: In Fällen mit einem laufenden Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist besondere Vorsicht geboten, weil dann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als bevorstehend gelten und den Anspruch in der Geduldeten-Konstellation sperren kann.
§ 60c AufenthG ist klar von den Abschiebungsverboten des § 60 Absatz 5 und Absatz 7 AufenthG zu trennen. Letztere betreffen zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Gefahren (etwa Artikel 3 EMRK) und sind ein anderer Prüfungsgegenstand. Die Ausbildungsduldung knüpft nicht an eine Gefahr im Herkunftsland an, sondern an die schützenswerte Ausbildung im Inland.
⚖ Zuständigkeit: BAMF oder Ausländerbehörde?
Eine häufig gestellte Frage betrifft die Zuständigkeit. Während über den Asylantrag und über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet, ist für die Ausbildungsduldung allein die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Diese Aufgabentrennung ist für Betroffene oft verwirrend, weil beide Verfahren parallel laufen können. Wer eine Ausbildungsduldung anstrebt, richtet seinen Antrag deshalb an die Ausländerbehörde am Wohnsitz – nicht an das BAMF. Sind in einem Bundesland mehrere Behörden mit unterschiedlicher Praxis befasst, lohnt sich zudem ein Blick auf die jeweiligen landesinternen Weisungslagen, die das behördliche Ermessen bei den Härtefallklauseln konkretisieren.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Zu § 60c AufenthG hat sich seit der Einführung der eigenständigen Norm eine umfangreiche verwaltungsgerichtliche Spruchpraxis entwickelt. Wir geben im Folgenden die anerkannten Maßstäbe und Streitfragen wieder, ohne einzelne Entscheidungen mit Datum und Aktenzeichen zu zitieren – maßgeblich für Ihren Fall ist stets die jeweils aktuelle Rechtsprechung Ihres zuständigen Gerichts.
⚖ Der maßgebliche Zeitpunkt der Prüfung
Eine zentrale, in der Praxis der Verwaltungsgerichte vielfach behandelte Frage ist, auf welchen Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen und insbesondere der Ausschlussgründe abzustellen ist. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für die Ausschlussgründe – etwa für „bevorstehende" aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 5 – auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, wie der Wortlaut es ausdrücklich vorgibt. Spätere Entwicklungen können den einmal entstandenen Anspruch nicht ohne Weiteres rückwirkend entfallen lassen.
Diese Zeitpunktfrage hat erhebliche taktische Bedeutung. Weil der Ausschlussgrund der bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme an den Antragszeitpunkt anknüpft, kann ein einziger Tag entscheiden: Wer seinen vollständigen Antrag stellt, bevor die Behörde konkrete Schritte einleitet, sichert sich den Anspruch; wer zögert, riskiert die Sperre. In der Beratung drängen wir deshalb auf eine zügige, aber inhaltlich vollständige Antragstellung – ein verfrühter, lückenhafter Antrag kann ebenso schaden wie ein verspäteter, weil die Behörde ihn als nicht bescheidungsreif zurückweisen könnte.
⚖ Die Auslegung des „offensichtlichen Missbrauchs"
Absatz 1 Satz 2 erlaubt die Versagung in Fällen offensichtlichen Missbrauchs. Was darunter zu verstehen ist, beschäftigt die Gerichte fortlaufend. In der Praxis der Verwaltungsgerichte wird der Begriff eng ausgelegt: Erforderlich ist eine evidente, zur Umgehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorgeschobene Ausbildung. Die bloße Aufnahme einer Ausbildung zu einem für die Person günstigen Zeitpunkt genügt für sich genommen nicht, einen Missbrauch zu begründen.
Indizien für einen ernsthaften Ausbildungswillen – und damit gegen den Missbrauchsvorwurf – sind etwa regelmäßiger Berufsschulbesuch, gute Beurteilungen des Betriebs, kontinuierlicher Spracherwerb und eine schlüssige berufliche Perspektive. Der Missbrauchseinwand trägt die Darlegungslast bei der Behörde; sie muss die Scheinhaftigkeit der Ausbildung konkret begründen. Eine pauschale Vermutung, die Ausbildung diene nur der Aufenthaltssicherung, hält der gerichtlichen Kontrolle regelmäßig nicht stand. Dies ist ein zentraler Hebel der Verteidigung gegen ablehnende Bescheide.
⚖ Reichweite der Mitwirkung bei der Identitätsklärung
Der wohl praxisträchtigste Dauerstreit betrifft die Frage, welche Schritte zur Identitätsklärung „erforderlich und zumutbar" sind (Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 7). Die Gerichte verlangen eine Einzelfallbetrachtung, die die konkreten Verhältnisse des Herkunftsstaats berücksichtigt – etwa fehlende funktionierende Behördenstrukturen, unzumutbare Kontaktaufnahmen oder objektive Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung. Eine schematische Ablehnung „wegen ungeklärter Identität" ohne Würdigung der unternommenen Bemühungen ist nach gefestigter Linie rechtsfehlerhaft.
Praxis-Erkenntnis
Die Identitätsklärung entscheidet sich in der Mehrzahl der Verfahren an der Beweislage zu den Mitwirkungsbemühungen. Wer von Anfang an jeden Schritt dokumentiert – Botschaftstermine, Korrespondenz, Vorlage vorhandener Papiere –, schafft die Grundlage, um die Wahrung der Frist über die Mitwirkungsklausel oder Absatz 7 zu erreichen. Die anwaltliche Aufgabe liegt oft weniger im Streit um die Rechtslage als im Aufbau einer belastbaren Tatsachengrundlage.
⚖ Eilrechtsschutz gegen drohende Abschiebung
Wird ein Antrag auf Ausbildungsduldung abgelehnt oder droht trotz laufenden Verfahrens eine Abschiebung, stellt sich die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes. In der Praxis der Verwaltungsgerichte wird einstweiliger Rechtsschutz gewährt, wenn die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung glaubhaft gemacht sind und die Abschiebung vollendete Tatsachen schaffen würde. Die Eilbedürftigkeit ist hier regelmäßig evident, weil eine vollzogene Abschiebung den Ausbildungsanspruch faktisch vereitelt.
Verfahrensrechtlich ist hier die richtige Antragsart entscheidend. Da die Ausbildungsduldung erst noch begehrt wird, ist regelmäßig ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der zutreffende Weg – gerichtet darauf, der Behörde die Abschiebung vorläufig zu untersagen, bis über den Duldungsanspruch entschieden ist. Dieser Eilrechtsschutz ist Ausfluss der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 GG, die effektiven, also auch rechtzeitigen Rechtsschutz gewährleistet. Wer von einer kurzfristigen Abschiebung erfährt, sollte ohne Verzögerung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen in der Kürze der Zeit gut vorbereitet sein muss.
⚖ Widerspruch und Klage gegen den ablehnenden Bescheid
Gegen die Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Ob zunächst ein Widerspruch einzulegen ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab: In einigen Bundesländern ist das Vorverfahren abgeschafft, sodass unmittelbar Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben ist; in anderen bleibt der Widerspruch erforderlich. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids – und die strikte Wahrung der Monatsfrist. Da die Ausbildungsduldung ein gebundener Anspruch ist, kann das Gericht die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen unmittelbar zur Erteilung verpflichten; ein bloßes Bescheidungsurteil bleibt die Ausnahme.
⚖ Offene Fragen
Trotz gefestigter Grundlinien bleiben Fragen umstritten oder einzelfallabhängig:
- die genaue Reichweite der Anschlussfähigkeit bei Helfer- und Assistenzausbildungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und die Anforderungen an die Ausbildungsplatzzusage;
- die Behandlung von Ausbildungswechseln und Probezeitabbrüchen im Verhältnis zur einmaligen Such-Duldung nach Absatz 6;
- die Abgrenzung „konkreter" aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 5 von bloßen Vorbereitungshandlungen der Behörde;
- die Frage, wann Vorbereitungsmaßnahmen „von vornherein" nicht erfolgversprechend im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 Buchstabe d sind.
⚠ Keine erfundenen Aktenzeichen: Wir verzichten in diesem Kommentar bewusst auf die Nennung konkreter Entscheidungen mit Datum und Aktenzeichen. Die hier dargestellten Maßstäbe geben anerkannte Grundlinien wieder. Für Ihren konkreten Fall ist die aktuelle Rechtsprechung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts entscheidend – wir prüfen diese für Sie individuell.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Für die Betroffenen – Auszubildende, Familien und Arbeitgeber – ist § 60c AufenthG oft die entscheidende Weichenstellung zwischen einer abrupt endenden Lebensplanung und einer verlässlichen Zukunftsperspektive. Gerade weil die Norm als gebundener Anspruch ausgestaltet ist, lohnt sich die sorgfältige Vorbereitung außerordentlich: Liegen die Voraussetzungen vor und fehlen die Ausschlussgründe, muss die Ausländerbehörde die Duldung erteilen.
▶ Bedeutung für Auszubildende
Für geduldete Auszubildende schafft § 60c AufenthG Planungssicherheit über die gesamte Ausbildungsdauer. Die Duldung wird – anders als die gewöhnliche Kettenduldung – nicht in kurzen Intervallen erteilt, sondern für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer. Dies nimmt den ständigen Druck der drohenden Verlängerungsentscheidungen und ermöglicht es, sich auf die Ausbildung zu konzentrieren. Nach Abschluss eröffnet der Weg über § 19d AufenthG die Aussicht auf einen echten Aufenthaltstitel.
Auch die Familienangehörigen profitieren mittelbar: Zwar verschafft § 60c AufenthG dem Auszubildenden selbst nur eine Duldung, doch stabilisiert sie die gesamte Lebenssituation der Familie, die häufig an der Bleibeperspektive des Auszubildenden hängt. In der Beratung prüfen wir deshalb stets, ob sich aus der gesicherten Ausbildung des einen Familienmitglieds und der gemeinsamen Integration auch für die übrigen Angehörigen aufenthaltsrechtliche Perspektiven – etwa über § 25b AufenthG oder über den Schutz des Familienlebens nach Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK – ergeben.
▶ Bedeutung für Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe
Ausbildende Betriebe investieren erheblich in ihre Auszubildenden. § 60c AufenthG schützt diese Investition, indem er das Ausbildungsverhältnis vor abschiebungsbedingtem Abbruch bewahrt. Für Betriebe – gerade im Handwerk, in der Pflege und in den Engpassberufen des Ruhrgebiets – ist die Ausbildungsduldung damit ein wichtiges Instrument der Fachkräftesicherung. Zugleich treffen die Bildungseinrichtung die Meldepflichten des Absatzes 5 bei einem Abbruch; eine saubere Kommunikation zwischen Betrieb, Auszubildendem und Behörde ist daher unerlässlich.
Arbeitgeber sollten beachten, dass die Ausbildungsduldung kraft Gesetzes die Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung umfasst, sodass eine gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit insoweit entbehrlich ist. Für die anschließende, der Qualifikation entsprechende Beschäftigung nach Abschluss greift jedoch der Übergang in § 19d AufenthG mit eigenen Anforderungen. Wer als Betrieb frühzeitig plant – etwa indem er dem Auszubildenden bereits vor Abschluss eine verbindliche Übernahmezusage erteilt –, erleichtert diesen Übergang erheblich und vermeidet die Lücke einer bloßen sechsmonatigen Such-Duldung. Auch für die betriebliche Personalplanung ist die feste, ausbildungsbezogene Geltungsdauer der Duldung ein wertvoller Faktor.
Fünf Praxis-Empfehlungen
- Identität so früh wie möglich klären und jeden Mitwirkungsschritt dokumentieren – das ist die häufigste Hürde.
- Antragsfristen beachten: frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn; Eintragung des Ausbildungsvertrags vorbereiten.
- Vorduldungszeit von drei Monaten in der Geduldeten-Konstellation prüfen und belegen.
- Vor Antragstellung klären, ob keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anstehen (Absatz 2 Nummer 5).
- Parallel prüfen, ob alternativ ein Bleiberecht nach § 25a oder § 25b AufenthG günstiger ist.
▶ Typische Fehler und wie man sie vermeidet
In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben vermeidbaren Fehler: zu späte Antragstellung, lückenhafte Dokumentation der Identitätsbemühungen, das Übersehen der dreimonatigen Vorduldung und das Verkennen der Stichtagsregelungen bei der Identitätsklärung. Ebenso unterschätzt wird die Bedeutung des richtigen Zeitpunkts: Wer den Antrag stellt, nachdem die Behörde bereits konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat, riskiert den Ausschluss nach Absatz 2 Nummer 5. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung beugt diesen Fehlern vor.
Ein weiterer, gravierender Fehler ist das Verwechseln der Maßnahmenart: Wer meint, eine Einstiegsqualifizierung oder ein Praktikum begründe bereits den Anspruch, verliert wertvolle Zeit. Ebenso riskant ist es, sich allein auf eine mündliche Behördenauskunft zu verlassen – diese ist rechtlich unverbindlich und kann den Anspruch nicht ersetzen. Wer eine drohende Abschiebung erst zur Kenntnis nimmt, wenn der Termin bereits feststeht, verschenkt zudem die Möglichkeit, rechtzeitig Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO zu erlangen. Vorsorge und frühe Klärung sind hier alles.
▶ Was wir als Kanzlei für Sie tun
Als MANDATI Rechtsanwaltskanzlei in Essen, Hindenburgstr. 23, 45127 Essen (Telefon 0201 - 89072240), sind wir auf Asyl- und Aufenthaltsrecht spezialisiert und bundesweit tätig. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten auf eine Ausbildungsduldung, bereiten den Antrag mit vollständiger Beweislage vor, korrespondieren mit der Ausländerbehörde und vertreten Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie im Eilrechtsschutz, wenn eine Abschiebung droht. Auch Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe beraten wir zur rechtssicheren Gestaltung von Ausbildungsverhältnissen mit geduldeten Auszubildenden.
Unser Fazit zu § 60c AufenthG
Die Ausbildungsduldung ist eines der wirksamsten Instrumente, um aus einem unsicheren Duldungsstatus eine echte Bleibeperspektive zu entwickeln. Ihr gebundener Charakter macht sie wertvoll – ihre Tücken liegen aber im Detail: Identitätsklärung, Fristen, Vorduldung und Ausschlussgründe entscheiden über Erfolg oder Misserfolg. Wer den Antrag sorgfältig und rechtzeitig vorbereitet, hat gute Chancen. Im Ruhrgebiet und bundesweit stehen wir Ihnen dabei zur Seite.
Sachverhalt und Status klären
Klären Sie zunächst Ihren genauen aufenthaltsrechtlichen Status (Asylbewerber im laufenden/abgelehnten Verfahren oder bereits Geduldeter nach § 60a) und Ihr Einreisedatum. Davon hängt ab, welche Konstellation des Absatzes 1 greift und welche Stichtagsregelung zur Identitätsklärung für Sie maßgeblich ist.
Identität klären und Bemühungen dokumentieren
Ergreifen Sie frühzeitig alle erforderlichen und zumutbaren Schritte zur Identitätsklärung – Passantrag, Botschaftstermine, Korrespondenz mit Heimatbehörden – und dokumentieren Sie jeden einzelnen Schritt nachweisbar. Diese Dokumentation ist die häufigste Erfolgsvoraussetzung und sichert über die Mitwirkungsklausel sowie Absatz 7 Ihren Anspruch ab.
Ausbildungsvertrag und Fristen vorbereiten
Schließen Sie den Ausbildungsvertrag in einem staatlich anerkannten Beruf und sorgen Sie für die Eintragung beim zuständigen Verzeichnis. Beachten Sie, dass der Antrag frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden kann und prüfen Sie in der Geduldeten-Konstellation die dreimonatige Vorduldungszeit.
Ausschlussgründe prüfen lassen
Lassen Sie vor Antragstellung prüfen, ob Ausschlussgründe nach Absatz 2 vorliegen – insbesondere ob keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen (Nummer 5) und keine Sicherheits- oder Ausweisungstatbestände (Nummer 4) gegeben sind. Der richtige Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend.
Antrag stellen und Rechtsschutz sichern
Stellen Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde. Wird er abgelehnt oder droht trotz laufenden Verfahrens eine Abschiebung, lassen Sie umgehend Widerspruch beziehungsweise Klage erheben und – bei akuter Gefahr – einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen, um vollendete Tatsachen zu verhindern.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG?
Die Ausbildungsduldung ist eine besondere Form der Duldung, die Geduldeten und bestimmten Asylbewerbern erlaubt, eine in Deutschland begonnene qualifizierte Berufsausbildung bis zum Abschluss durchzuführen, ohne in dieser Zeit abgeschoben zu werden. Umgangssprachlich heißt sie „3+2-Regelung", weil sie für die Dauer der Ausbildung und anschließend für eine Beschäftigung im erlernten Beruf Schutz bietet. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung.
Wer kann eine Ausbildungsduldung beantragen?
Antragsberechtigt sind zwei Gruppen: Asylbewerber, die während des Verfahrens eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben und sie nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchten, sowie bereits Geduldete nach § 60a, die eine solche Ausbildung aufnehmen. Voraussetzung ist jeweils eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder eine bestimmte Assistenz- bzw. Helferausbildung mit anschlussfähigem Engpassberuf.
Welche Rolle spielt die Identitätsklärung?
Die Identitätsklärung ist die häufigste Hürde. Nach Absatz 2 Nummer 3 muss die Identität je nach Einreisezeitpunkt innerhalb bestimmter Fristen geklärt sein. Entscheidend ist aber die Mitwirkung: Die Frist gilt als gewahrt, wenn Sie alle erforderlichen und zumutbaren Schritte ergriffen haben. Über die Härtefallklausel des Absatzes 7 kann die Duldung sogar trotz noch ungeklärter Identität erteilt werden, wenn Sie sich ernsthaft bemüht haben.
Wie lange im Voraus muss ich den Antrag stellen?
Der Antrag kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. In der Geduldeten-Konstellation wird die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt. Wichtig ist, dass der Ausbildungsvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits zur Eintragung beantragt oder eingetragen ist. Wir empfehlen, den Antrag rechtzeitig und vollständig vorzubereiten.
Was bedeutet die dreimonatige Vorduldungszeit?
In der Geduldeten-Konstellation (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, wenn Sie bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung sind. Diese Vorduldungszeit soll verhindern, dass unmittelbar nach Entstehen der Ausreisepflicht ein Bleiberecht erzeugt wird. Für Asylbewerber, die ihre Ausbildung fortsetzen, gilt diese Frist nicht.
Wann wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt?
Die Erteilung scheitert insbesondere an den Ausschlussgründen des Absatzes 2: bei Ausschlussgründen nach § 60a Absatz 6, fehlender Vorduldung, ungeklärter Identität trotz fehlender Bemühungen, bei Sicherheits- oder Ausweisungstatbeständen, bei einer Abschiebungsanordnung nach § 58a sowie bei bereits konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Auch bei offensichtlichem Missbrauch kann sie versagt werden.
Was passiert, wenn ich die Ausbildung abbreche?
Bei vorzeitiger Beendigung oder Abbruch erlischt die Ausbildungsduldung (Absatz 4), und die Bildungseinrichtung muss dies der Ausländerbehörde melden (Absatz 5). Sie erhalten dann aber einmalig eine sechsmonatige Such-Duldung, um einen neuen Ausbildungsplatz zu finden (Absatz 6). Diese Such-Duldung gibt es nur einmal, weshalb ein gut überlegter Wechsel wichtig ist.
Was passiert nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung?
Nach erfolgreichem Abschluss können Sie unter den Voraussetzungen des § 19d AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten – also einen echten Aufenthaltstitel statt einer Duldung. Erfolgt keine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb, wird Ihnen für sechs Monate eine Duldung zur Suche einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt (Absatz 6).
Hat die GEAS-Reform 2026 § 60c AufenthG verändert?
§ 60c AufenthG ist nationales Aufenthaltsrecht und keine Umsetzung einer EU-Richtlinie. Die GEAS-Reform betrifft vor allem das Asylverfahren. Der einzige unmittelbare EU-Bezug im Wortlaut ist die Verweisung in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351, die mit dem GEAS-Inkrafttreten am 12. Juni 2026 aktualisiert wurde.
Kann ich gegen eine Ablehnung vorgehen?
Ja. Gegen die Ablehnung des Antrags können Sie Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Droht trotz laufenden Verfahrens eine Abschiebung, ist zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz möglich. In der Praxis der Verwaltungsgerichte wird Eilrechtsschutz gewährt, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind und die Abschiebung vollendete Tatsachen schaffen würde. Schnelles Handeln ist hier entscheidend.
Welche Berufe kommen für die Ausbildungsduldung in Frage?
Erfasst sind qualifizierte Berufsausbildungen in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen mit einer Dauer von in der Regel mindestens zwei Jahren – etwa im Handwerk, in der Pflege oder im technischen Bereich. Zusätzlich werden bestimmte Assistenz- und Helferausbildungen erfasst, wenn daran eine qualifizierte Ausbildung in einem Engpassberuf anschlussfähig ist und eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
Hilft mir eine Kanzlei aus Essen auch bundesweit?
Ja. Die MANDATI Rechtsanwaltskanzlei hat ihren Sitz in Essen, ist im Asyl- und Aufenthaltsrecht spezialisiert und betreut Mandanten bundesweit. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten, bereiten den Antrag mit vollständiger Beweislage vor, korrespondieren mit der Ausländerbehörde und vertreten Sie im Widerspruchs-, Klage- und Eilverfahren – unabhängig davon, in welchem Bundesland Sie wohnen.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung oder liegt sie im Ermessen der Behörde?
§ 60c AufenthG ist als gebundener Anspruch ausgestaltet („ist zu erteilen"). Liegen alle positiven Voraussetzungen des Absatzes 1 vor und fehlen sämtliche Ausschlussgründe des Absatzes 2, muss die Ausländerbehörde die Duldung erteilen. Das unterscheidet die Ausbildungsduldung von der gewöhnlichen Ermessensduldung und gibt Ihnen im Streitfall einen vollumfänglich gerichtlich überprüfbaren Anspruch, den das Verwaltungsgericht im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen kann.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Ausbildungsduldung abgelehnt wurde?
Gegen den ablehnenden Bescheid können Sie – je nach Landesrecht – Widerspruch und/oder Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht erheben. Beachten Sie unbedingt die Monatsfrist aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Droht zugleich eine Abschiebung, ist parallel ein Eilantrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen, um die Aufenthaltsbeendigung vorläufig zu stoppen. Dieser Eilrechtsschutz folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 GG. Lassen Sie den Bescheid kurzfristig anwaltlich prüfen, da die Fristen streng sind.
Ausbildungsduldung sichern – wir prüfen Ihren Fall
Sie möchten eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG beantragen, eine Ablehnung anfechten oder als Arbeitgeber ein Ausbildungsverhältnis rechtssicher absichern? Die MANDATI Rechtsanwaltskanzlei in Essen ist auf Asyl- und Aufenthaltsrecht spezialisiert und bundesweit für Sie tätig. Rufen Sie uns für eine erste Einschätzung unter 0201 - 89072240 an – Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Wir prüfen Ihre Voraussetzungen, bereiten den Antrag vor und vertreten Sie im Bedarfsfall auch im Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung.
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