Elternzeit 2026: Anspruch, Antrag, Fristen und Kündigungsschutz
Elternzeit ist Ihr gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung Ihres Kindes – pro Elternteil bis zu drei Jahre je Kind, geregelt in § 15 BEEG. Sie müssen die Elternzeit nicht genehmigen lassen: Bei fristgerechter Anmeldung tritt sie kraft Gesetzes ein. Ab der Anmeldung greift zudem ein starker Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG.
Dieser Pillar-Ratgeber der Kanzlei MANDATI aus Essen erklärt Arbeitnehmerinnen im Ruhrgebiet alle Bausteine der Elternzeit – Dauer, Übertragung, Aufteilung, Fristen, Bindung, Form, Urlaub und Krankenversicherung – und verweist auf unsere vertiefenden Detailartikel zu Kündigungsschutz, Teilzeit, Elterngeld und Rückkehr.
Dieser Ratgeber wurde von Rechtsanwalt Demirel, Anwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei MANDATI in Essen, auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung erstellt. Die Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmerinnen im gesamten Ruhrgebiet und in ganz NRW.
- 1. Was ist Elternzeit und wer hat Anspruch?
- 2. Wie lange dauert die Elternzeit?
- 3. Übertragung: Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag
- 4. Aufteilung: Elternzeit in bis zu drei Abschnitte
- 5. Anmeldung und Fristen: 7 oder 13 Wochen
- 6. Die Bindungsfrist: zwei Jahre verbindlich planen
- 7. Schriftform oder Textform? Die Reform 2025
- 8. Kündigungsschutz in der Elternzeit (§ 18 BEEG)
- 9. Teilzeit in der Elternzeit und Brückenteilzeit
- 10. Elterngeld und ElterngeldPlus während der Elternzeit
- 11. Rückkehr und Wiedereinstieg nach der Elternzeit
- 12. Urlaub in der Elternzeit und Kürzung nach § 17 BEEG
- 13. Krankenversicherung während der Elternzeit
- 14. Praxis im Ruhrgebiet: Elternzeit und das Arbeitsgericht Essen
- Häufige Fragen (FAQ)
- Kontakt zur Kanzlei MANDATI
1. Was ist Elternzeit und wer hat Anspruch?
Elternzeit ist Ihr gesetzlicher Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um Ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Geregelt ist sie in § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Während dieser Zeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis: Die Hauptpflichten – Arbeit gegen Lohn – sind ausgesetzt, der Vertrag selbst bleibt aber bestehen und lebt danach unverändert wieder auf.
Den Anspruch hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis – und zwar unabhängig von Umfang und Dauer der Beschäftigung. Das gilt ausdrücklich auch für Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte (Minijob), befristet Beschäftigte, Auszubildende und Heimarbeiterinnen. Es gibt keine Mindestbeschäftigungsdauer und keine Mindestbetriebsgröße – anders als beim Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Voraussetzung ist, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es überwiegend selbst betreuen. Erfasst sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Adoptionspflegekinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2–4 BEEG). Der Anspruch richtet sich gegen Ihren Arbeitgeber, nicht gegen den Staat. Wichtig für Familien: Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen.
Elternzeit (unbezahlte Freistellung beim Arbeitgeber) ist nicht dasselbe wie Elterngeld (staatliche Lohnersatzleistung). Sie können Elternzeit auch ohne Elterngeld nehmen – und umgekehrt. Beide Bausteine laufen parallel, müssen aber getrennt beantragt werden.
2. Wie lange dauert die Elternzeit?
Pro Elternteil und Kind besteht ein Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Grundsätzlich liegt dieser Zeitraum zwischen der Geburt und dem dritten Geburtstag des Kindes, also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 BEEG). Die Mutterschutzfrist nach der Geburt (in der Regel acht Wochen) wird dabei auf die Elternzeit angerechnet – sie zählt also mit.
Diese drei Jahre stehen jedem Elternteil eigenständig zu. Nehmen Mutter und Vater jeweils Elternzeit, addieren sich die Ansprüche nicht zu einem gemeinsamen Topf – jeder hat seinen eigenen Anspruch von bis zu drei Jahren je Kind. Bei mehreren Kindern entsteht für jedes Kind ein neuer, eigener Elternzeitanspruch.
Achtung: Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Elternzeit nicht verlängert. Läuft Ihr befristeter Vertrag während der Elternzeit aus, endet das Arbeitsverhältnis trotz Elternzeit zum vereinbarten Zeitpunkt – der Sonderkündigungsschutz hilft hier nicht.
3. Übertragung: Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag
Bis zu 24 Monate Ihrer Elternzeit können Sie zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nehmen. Das ist die sogenannte Übertragung nach § 15 Abs. 2 BEEG. Der bis zum dritten Geburtstag nicht verbrauchte Anteil – höchstens 24 der 36 Monate – lässt sich so in spätere Jahre verschieben, etwa für die Einschulung oder die Eingewöhnung in eine neue Schule.
Eine zentrale Erleichterung: Für alle ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder brauchen Sie für diese Übertragung keine Zustimmung des Arbeitgebers mehr. Früher war das anders – heute ist der übertragbare Anteil von bis zu 24 Monaten frei verfügbar. Sie müssen ihn lediglich fristgerecht (13 Wochen vorher) anmelden.
Sie nehmen nach der Geburt 12 Monate Elternzeit am Stück. Es verbleiben 24 Monate. Diese können Sie vollständig auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen – zum Beispiel 12 Monate zur Einschulung und 12 Monate später, sofern die Aufteilung in höchstens drei Abschnitte eingehalten wird.
4. Aufteilung: Elternzeit in bis zu drei Abschnitte
Sie dürfen Ihre Elternzeit pro Kind in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen – ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Das regelt § 16 Abs. 1 BEEG. Sie müssen die Elternzeit also nicht „am Stück" nehmen, sondern können flexibel Phasen planen, etwa rund um Geburt, Kita-Eingewöhnung und Einschulung.
Wollen Sie die Elternzeit in mehr als drei Abschnitte aufteilen, ist dafür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Eine Besonderheit gilt für den dritten Abschnitt, wenn dieser zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegt: Diesen kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen nach Zugang Ihres Verlangens aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die ersten beiden Abschnitte sind hingegen nicht ablehnbar.
5. Anmeldung und Fristen: 7 oder 13 Wochen
Die Elternzeit müssen Sie nicht genehmigen lassen – Sie melden sie verbindlich an, und bei Fristwahrung tritt sie kraft Gesetzes ein. Es handelt sich rechtlich um ein einseitiges „Verlangen", nicht um einen Antrag, über den Ihr Arbeitgeber entscheidet. Entscheidend ist allein, dass Sie die richtige Frist einhalten.
Die Fristen unterscheiden sich nach dem Zeitpunkt des Elternzeitbeginns:
| Beginn der Elternzeit | Anmeldefrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bis zum 3. Geburtstag des Kindes | 7 Wochen vor Beginn | § 16 Abs. 1 BEEG |
| Zwischen 3. und 8. Geburtstag | 13 Wochen vor Beginn | § 16 Abs. 1 BEEG |
Versäumen Sie die Frist, geht Ihr Anspruch nicht verloren – aber der frühestmögliche Beginn verschiebt sich entsprechend um 7 bzw. 13 Wochen ab Zugang Ihrer Anmeldung. Einen automatischen Beginn zum Wunschtermin gibt es bei verspäteter Anmeldung nicht. Planen Sie deshalb mit Puffer und lassen Sie sich den Zugang Ihres Schreibens bestätigen.
Zeitraum festlegen
Bestimmen Sie Beginn und Ende sowie etwaige Abschnitte – und prüfen Sie, ob die 7- oder 13-Wochen-Frist gilt.
Form prüfen
Klären Sie, ob für Ihr Kind Textform (Geburt ab 01.05.2025) oder strenge Schriftform gilt – dazu unten mehr.
Bindung erklären
Bei Beginn bis zum 3. Geburtstag müssen Sie zugleich verbindlich die ersten zwei Jahre festlegen.
Zugang sichern
Lassen Sie sich den Empfang quittieren oder versenden Sie nachweisbar – die Frist läuft ab Zugang beim Arbeitgeber.
6. Die Bindungsfrist: zwei Jahre verbindlich planen
Wenn Sie Elternzeit für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag anmelden, müssen Sie zugleich verbindlich festlegen, für welche Zeiten Sie innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit nehmen. Diese Bindungserklärung nach § 16 Abs. 1 BEEG wird in der Praxis häufig unterschätzt – sie ist aber rechtlich folgenreich.
Was Sie für diese zwei Jahre festgelegt haben, ist verbindlich. Eine spätere Verlängerung oder Änderung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wer also für die ersten zwei Jahre nur ein Jahr Elternzeit anmeldet, ist daran gebunden; das dritte Jahr muss später separat und unter Beachtung der 13-Wochen-Frist angemeldet werden – mit Blick auf die Lage ohne garantierten Anspruch.
Achtung: Nur in echten Härtefällen lässt sich die Bindung lösen. § 16 Abs. 3 BEEG erlaubt eine vorzeitige Beendigung etwa bei der Geburt eines weiteren Kindes oder schwerer Krankheit. Eine solche vorzeitige Beendigung kann der Arbeitgeber nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das Bundesarbeitsgericht hat die enge Auslegung der Bindungswirkung bestätigt (BAG, 08.05.2018 – 9 AZR 8/18).
7. Schriftform oder Textform? Die Reform 2025
Seit dem 1. Mai 2025 genügt für die Anmeldung der Elternzeit die Textform – eine E-Mail reicht aus, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr nötig. Das gilt jedoch nur für Kinder, die ab diesem Stichtag geboren oder mit Adoptionsziel aufgenommen wurden. Diese Erleichterung brachte das Bürokratieentlastungsgesetz IV.
Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, gilt nach der Übergangsvorschrift § 28 BEEG weiterhin die strenge Schriftform (§ 126 BGB) mit eigenhändiger Originalunterschrift. Hier reichen E-Mail oder Fax nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit klargestellt, dass ein nur per Fax oder E-Mail erklärtes Elternzeitverlangen formunwirksam und damit ohne Schutzwirkung ist (BAG, 10.05.2016 – 9 AZR 145/15). Für diese Altfälle bleibt das Urteil maßgeblich.
Kind ab 01.05.2025 geboren: Textform (E-Mail) genügt. Kind davor geboren: zwingend Originalunterschrift auf Papier. Im Zweifel wählen Sie immer die strengere Form – ein unterschriebenes Schreiben ist nie falsch und schützt Ihren Anspruch zuverlässig.
8. Kündigungsschutz in der Elternzeit (§ 18 BEEG)
Ab der Anmeldung der Elternzeit darf Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen – es gilt ein absolutes gesetzliches Kündigungsverbot nach § 18 BEEG. Dieser Sonderkündigungsschutz ist einer der stärksten im deutschen Arbeitsrecht und gilt während der gesamten Elternzeit.
Der Schutz beginnt vorgelagert, jedoch frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag bzw. 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Eine sehr frühe Anmeldung löst den Schutz also nicht beliebig früh aus. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde zulässig – ohne diese Zulässigerklärung ist die Kündigung nichtig (§ 134 BGB).
Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, müssen Sie regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Die Einzelheiten – behördliche Zulassung, Schutzbeginn, Klagefrist – behandeln wir ausführlich in unserem vertiefenden Beitrag Kündigungsschutz in der Elternzeit – § 18 BEEG.
9. Teilzeit in der Elternzeit und Brückenteilzeit
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten – und unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG.
Der Anspruch auf Elternteilzeit setzt voraus, dass der Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und Sie für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden reduzieren wollen. Ablehnen kann der Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Gründen – eine deutlich höhere Hürde als die bloßen „betrieblichen Gründe" bei der allgemeinen Teilzeit. Versäumt der Arbeitgeber die Ablehnungsfrist (4 bzw. 8 Wochen) in Textform, gilt Ihre Verringerung als genehmigt (Zustimmungsfiktion).
Davon zu unterscheiden ist die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG – eine zeitlich befristete Verringerung mit garantierter Rückkehr zur alten Stundenzahl. Welches Modell für Sie günstiger ist, lesen Sie in unserem Ratgeber Teilzeit in Elternzeit & Brückenteilzeit.
10. Elterngeld und ElterngeldPlus während der Elternzeit
Elterngeld ist die staatliche Lohnersatzleistung, die Ihr wegfallendes Einkommen während der Betreuung teilweise ausgleicht – es ersetzt 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Es ist rechtlich von der Elternzeit getrennt, wird in der Praxis aber meist parallel bezogen.
Das Basiselterngeld gibt es für bis zu 12 Monatsbeträge, bei Aufteilung mit Partnermonaten für 14 Monate; Alleinerziehende erhalten die 14 Monate allein. ElterngeldPlus verdoppelt die Bezugsdauer bei halbem Monatsbetrag und lohnt sich besonders bei Teilzeit. Wichtig 2026: Die Einkommensgrenze liegt für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen – bei Überschreitung entfällt der Anspruch vollständig. Den Antrag stellen Sie nur mit einer Rückwirkung von höchstens drei Lebensmonaten.
Alle Details zu Höhe, Partnerschaftsbonus und der Reform behandeln wir gesondert in unserem Beitrag Elterngeld & ElterngeldPlus 2026.
11. Rückkehr und Wiedereinstieg nach der Elternzeit
Nach dem Ende der Elternzeit kehren Sie automatisch zu Ihrer vor der Elternzeit vereinbarten Arbeitszeit zurück – ohne erneuten Antrag. Das folgt aus § 15 Abs. 5 BEEG. Eine während der Elternzeit nur befristet ausgeübte Teilzeit endet mit der Elternzeit; Ihr ursprüngliches Stundenvolumen lebt von selbst wieder auf.
Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Vertragsbedingungen auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz – nicht zwingend auf exakt demselben Schreibtisch. Eine Versetzung auf eine geringerwertige Tätigkeit oder mit weniger Gehalt ist nur per Änderungskündigung möglich, nicht durch einseitige Weisung. Eine Benachteiligung gerade wegen der Elternzeit verbietet das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Achtung: Wenn Sie Ihre Arbeitszeit unbefristet reduzieren (etwa per Änderungsvertrag oder über § 8 TzBfG), gibt es kein automatisches Rückkehrrecht auf Vollzeit. Befristen Sie Ihren Teilzeitwunsch in der Elternzeit deshalb ausdrücklich. Mehr dazu im Beitrag Rückkehr nach der Elternzeit – Anspruch auf den Arbeitsplatz.
12. Urlaub in der Elternzeit und Kürzung nach § 17 BEEG
Ihr Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen – aber nur, wenn er das ausdrücklich erklärt. Das regelt § 17 Abs. 1 BEEG. Die Kürzung tritt nicht automatisch ein: Sie erfordert eine empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers, die noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugehen muss (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17).
Gekürzt werden darf nur für volle Kalendermonate vollständiger Freistellung. Für Monate, in denen Sie in Teilzeit weiterarbeiten, ist eine Kürzung unzulässig. Urlaub, den Sie vor der Elternzeit nicht genommen haben, verfällt nicht: Er wird nach § 17 Abs. 2 BEEG im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach der Elternzeit gewährt. Endet das Arbeitsverhältnis, wird Resturlaub abgegolten (§ 17 Abs. 3 BEEG).
Ihre Urlaubsrechte rund um die Elternzeit
- Kürzung nur bei ausdrücklicher Erklärung des Arbeitgebers – nicht automatisch.
- Keine Kürzung für Monate mit Teilzeitarbeit in der Elternzeit.
- Vor der Elternzeit nicht genommener Urlaub verfällt nicht (§ 17 Abs. 2 BEEG).
- Eine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam (BAG, 16.04.2024 – 9 AZR 165/23).
- Mutterschutzzeiten gelten als Beschäftigung und dürfen nicht gekürzt werden (§ 24 MuSchG).
13. Krankenversicherung während der Elternzeit
Wenn Sie gesetzlich pflichtversichert sind und während der Elternzeit kein beitragspflichtiges Einkommen erzielen, bleibt Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel beitragsfrei erhalten. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: Danach bleibt die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter erhalten, solange Elternzeit in Anspruch genommen wird. In der einkommenslosen Phase fallen dann typischerweise keine eigenen Beiträge an – ein wichtiger finanzieller Schutz.
Sind Sie über die Familienversicherung der Partnerin oder des Partners absicherbar, läuft diese während der Elternzeit weiter. Üben Sie hingegen eine Teilzeit aus, werden auf das Arbeitsentgelt wieder Beiträge fällig. Anders kann es bei freiwillig oder privat Versicherten liegen: Hier laufen die Beiträge häufig weiter, weil keine beitragsfreie Pflichtmitgliedschaft greift.
Achtung: Dieser Abschnitt gibt nur einen ersten, unverbindlichen Überblick. Das Krankenversicherungsrecht ist im Einzelfall stark von Ihrer konkreten Versicherungskonstellation abhängig (Pflicht-, Familien-, freiwillige oder private Versicherung, paralleles Einkommen, Mutterschutz). Klären Sie Ihren Status vor Beginn der Elternzeit verbindlich mit Ihrer Krankenkasse oder Versicherung.
Wer freiwillig oder privat versichert ist, sollte die laufenden Beiträge frühzeitig in die Finanzplanung einrechnen – das Elterngeld allein deckt sie oft nicht vollständig ab. Eine schriftliche Auskunft Ihrer Kasse schafft Klarheit.
14. Praxis im Ruhrgebiet: Elternzeit und das Arbeitsgericht Essen
Streitigkeiten rund um die Elternzeit – verweigerte Teilzeit, unzulässige Kündigung, falsch berechneter Urlaub – verhandelt für Beschäftigte in Essen das Arbeitsgericht Essen. Für Arbeitnehmerinnen aus dem Ruhrgebiet ist das die erste Instanz, wenn eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber nicht gelingt.
In unserer täglichen Praxis in Essen, Bochum, Dortmund, Duisburg und im gesamten Ruhrgebiet sehen wir immer wieder dieselben Konfliktpunkte: Arbeitgeber, die einen Elternteilzeit-Antrag pauschal ablehnen, obwohl sie die strenge Schwelle der „dringenden betrieblichen Gründe" nicht darlegen können; Kürzungserklärungen beim Urlaub, die zu spät oder gar nicht erfolgen; und Rückkehrerinnen, die plötzlich auf einem schlechteren Arbeitsplatz sitzen sollen. In vielen Fällen lässt sich das ohne Klage lösen – die Zustimmungsfiktion bei versäumten Ablehnungsfristen und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB sind starke Hebel.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Essen prüfen wir für Sie Fristen, Form und Bindung, formulieren rechtssichere Anmeldungen und vertreten Sie notfalls vor dem Arbeitsgericht Essen. Einen Überblick über alle Themen finden Sie in unserer Übersicht Alle MANDATI-Ratgeber zum Arbeitsrecht; speziell für werdende Mütter ist auch unser Beitrag Mutterschutz 2026 hilfreich.
MANDATI-Fazit zur Elternzeit
Elternzeit ist ein starker, voraussetzungsarmer Anspruch: Jede Arbeitnehmerin hat ihn, unabhängig von Stundenzahl und Betriebsgröße, für bis zu drei Jahre je Kind. Entscheidend sind drei Dinge – die richtige Frist (7 oder 13 Wochen), die richtige Form (Textform ab Mai 2025, sonst Schriftform) und das Bewusstsein für die Zweijahres-Bindung. Wer hier sauber arbeitet, sichert sich zugleich den Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG. Bei Ablehnung von Teilzeit, drohender Kündigung oder Problemen beim Wiedereinstieg sollten Sie nicht zögern: Viele Rechte sind an kurze Fristen gebunden. Die Kanzlei MANDATI in Essen berät Sie dazu klar und persönlich.
Elternzeit fristgerecht und rechtssicher anmelden
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Beratung anfragen →15. Häufige Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis – unabhängig von Stundenzahl und Betriebsgröße. Auch Minijobber, befristet Beschäftigte und Auszubildende haben den vollen Anspruch nach § 15 BEEG.
Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?
Pro Elternteil bis zu drei Jahre je Kind. Grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag; bis zu 24 Monate können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag übertragen werden.
Wann muss ich die Elternzeit anmelden?
Spätestens 7 Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag beginnt, und 13 Wochen vorher, wenn sie zwischen dem dritten und achten Geburtstag beginnt (§ 16 BEEG).
Muss mein Arbeitgeber die Elternzeit genehmigen?
Nein. Elternzeit wird einseitig verlangt, nicht genehmigt. Bei fristgerechter und formgerechter Anmeldung tritt sie kraft Gesetzes ein.
Reicht eine E-Mail zur Anmeldung der Elternzeit?
Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren wurden, genügt seit der Reform die Textform – also eine E-Mail. Für früher geborene Kinder ist weiterhin die strenge Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich (§ 28 BEEG).
Was bedeutet die Zweijahres-Bindung?
Melden Sie Elternzeit bis zum dritten Geburtstag an, müssen Sie zugleich verbindlich festlegen, wann Sie innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit nehmen. Diese Festlegung ist bindend; Änderungen sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Kann mir während der Elternzeit gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht. Ab der Anmeldung – frühestens 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn – gilt ein absolutes Kündigungsverbot nach § 18 BEEG. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit behördlicher Zustimmung zulässig.
Darf ich in der Elternzeit arbeiten?
Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit beim eigenen Arbeitgeber (§ 15 Abs. 7 BEEG).
Kann ich die Elternzeit aufteilen?
Ja, pro Kind in bis zu drei Zeitabschnitte ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Mehr als drei Abschnitte erfordern dessen Zustimmung; der dritte Abschnitt nach dem dritten Geburtstag ist eingeschränkt ablehnbar.
Was passiert mit meinem Urlaub während der Elternzeit?
Der Arbeitgeber kann den Urlaub für jeden vollen Monat vollständiger Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, aber nur per ausdrücklicher Erklärung. Nicht genommener Urlaub verfällt nicht und wird nach der Elternzeit gewährt (§ 17 BEEG).
Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Sie kehren automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück und haben Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz – nicht zwingend denselben. Eine Schlechterstellung ist nur per Änderungskündigung möglich, nicht per Weisung.
Wo finde ich einen Anwalt für Elternzeit in Essen?
Die Kanzlei MANDATI berät Sie in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen. Sie erreichen uns telefonisch unter 0201 890 722 40 für eine Ersteinschätzung zu Ihrer Elternzeit.
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Ja. Wir beraten Mandantinnen aus Essen, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen, Mülheim und ganz NRW – persönlich in Essen oder auf Wunsch telefonisch und digital.
Wie finde ich die Kanzlei MANDATI auf Google Maps?
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- Kündigungsschutz in der Elternzeit – § 18 BEEG
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