Website mangelhaft oder nie fertig? Ihre Rechte gegenüber der Webdesign-Agentur
Der Launch-Termin ist dreimal verschoben, das Design entspricht nicht dem Angebot, die Seite ist auf dem Handy unbenutzbar – Streit um Webdesign-Projekte gehört zu den häufigsten IT-Konflikten im Mittelstand. Die gute Nachricht für Kunden: Der Website-Vertrag ist regelmäßig ein Werkvertrag – geschuldet ist eine funktionsfähige Website, nicht bloß Bemühen.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Rechte Sie bei Mängeln und Verzug haben, wem Design, Texte und Bilder gehören – und worauf Agenturen achten müssen, um sich gegen ausufernde Änderungswünsche und Zahlungsverweigerung zu schützen.
Dieser Ratgeber wurde von Rechtsanwalt Demirel von der Kanzlei MANDATI in Essen auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung erstellt. Die Kanzlei berät Unternehmen, Start-ups und Verbraucher im IT-Recht – vor Ort im Ruhrgebiet und bundesweit digital.
1. Was schuldet die Agentur eigentlich?
Beim klassischen Website-Projekt (Konzeption, Design, Umsetzung, Livegang) liegt ein Werkvertrag vor: Die Agentur schuldet den Erfolg – eine funktionsfähige Website nach den vertraglichen Vorgaben. Zur geschuldeten Beschaffenheit gehören ohne besondere Vereinbarung regelmäßig auch:
Übliche Beschaffenheit einer professionellen Website
- Responsive Darstellung auf gängigen Endgeräten und aktuellen Browsern
- Übliche Ladezeiten und funktionierende Kernfunktionen (Formulare, Shop, Buchung)
- Grundlegende Rechtskonformität: technische Einbindung von Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Consent – die juristischen Inhalte bleiben ohne Vereinbarung Kundensache
- Redaktionelle Pflegbarkeit, wenn ein CMS vereinbart ist
- Basale Suchmaschinen-Zugänglichkeit (Indexierbarkeit) – konkrete Rankings sind nie geschuldet
Streit entsteht meist dort, wo das Angebot vage bleibt („moderne Website mit bis zu 10 Seiten“): Dann wird um Designqualität und Funktionsumfang gerungen. Je konkreter Briefing, Angebot und abgenommene Layouts, desto stärker Ihre Position – die Grundsätze aus unserem Ratgeber Lastenheft & Pflichtenheft gelten im Kleinen auch hier.
2. Projekt zieht sich endlos: Ihre Rechte bei Verzug
Fälligkeit klären
Verbindlicher Termin vereinbart? Sonst Leistung anmahnen und damit Fälligkeit und Verzug herstellen.
Eigene Mitwirkung prüfen
Fehlende Texte, Bilder und Freigaben sind das Standard-Gegenargument jeder Agentur – erst die eigene Aktenlage sichern.
Nachfrist setzen
Angemessene Frist mit konkretem Leistungssoll („launchfähige Website gemäß Angebot vom …“).
Nach Fristablauf wählen
Rücktritt mit Rückzahlung, Schadensersatz (z. B. Mehrkosten der Neuvergabe) – oder Druck für die Fertigstellung.
3. Website fehlerhaft: Mängelrechte praktisch
Nach Abnahme (auch konkludent durch Livegang und Nutzung!) gelten die werkvertraglichen Mängelrechte: Nacherfüllung mit Frist, dann Selbstvornahme, Minderung oder Rücktritt. Typische Streitfälle: Darstellungsfehler auf Mobilgeräten (Mangel, wenn responsive vereinbart oder üblich), gebrochene Funktionen nach Updates (Abgrenzung Gewährleistung vs. fehlender Pflegevertrag), fehlende Rechtstexte-Einbindung (technische Bringschuld der Agentur, inhaltliche des Kunden) und Abmahnungen wegen Bildrechten – dazu unten mehr.
4. Wem gehören Design, Bilder, Texte – und der Zugang?
Die drei Eigentumsfallen im Webprojekt: (1) Design und Templates: Ohne Rechteklausel erhält der Kunde nur einfache Nutzungsrechte – beim Agenturwechsel drohen Konflikte. (2) Stockfotos und Fonts: Lizenzen laufen oft über den Agentur-Account – endet die Zusammenarbeit, erlischt womöglich die Lizenz, und der Kunde kassiert die Abmahnung. Lizenznachweise auf den eigenen Namen verlangen! (3) Domain und Hosting: Liegen sie auf Agentur-Accounts, ist der Kunde beim Wechsel erpressbar – siehe Domain-Recht und Dienstleisterwechsel.
5. Für Agenturen: Schutz gegen Fass-ohne-Boden-Projekte
Auch Agenturen brauchen Leitplanken: Korrekturschleifen begrenzen (z. B. zwei Revisionsrunden je Phase, weitere nach Aufwand), Freigaben dokumentieren (abgenommene Layouts sind der Maßstab – spätere Geschmacksänderungen sind Change Requests), Mitwirkungsfristen für Content mit Folgeregelung (Projektpause, Mehrkosten), Teilzahlungen an Meilensteine koppeln und die Abnahme aktiv herbeiführen (Livegang-Freigabe als Abnahme definieren, notfalls Abnahmefiktion nutzen – siehe Abnahme-Ratgeber). Gegen Zahlungsverweigerung wegen „Geschmacksmängeln“ hilft die dokumentierte Freigabekette fast immer.
Das Wichtigste in Kürze
Der Website-Vertrag ist Werkvertrag: Geschuldet ist eine funktionsfähige, auf üblichen Geräten nutzbare Website – bei Mängeln und Verzug gelten Fristsetzung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Sichern Sie Rechte an Design und Medien sowie den Zugriff auf Domain und Hosting von Anfang an. Agenturen schützen sich mit Freigabe-Dokumentation, begrenzten Korrekturschleifen und aktiver Abnahme – wir vertreten beide Seiten mit klarer Strategie.
Website-Projekt in Schieflage?
Wir prüfen Vertrag und Projektstand, setzen Fristen und holen Ihr Geld oder Ihre Website – kostenlose Ersteinschätzung.
Beratung anfragen →6. Häufige Fragen (FAQ)
Die Website gefällt mir nicht – kann ich die Zahlung verweigern?
Reine Geschmacksfragen nach dokumentierter Design-Freigabe: schwierig. Abweichungen von abgestimmten Layouts, fehlende Funktionen oder technische Fehler: ja, hier greifen die Mängelrechte inklusive Zurückbehaltung eines angemessenen Vergütungsteils. Entscheidend ist, was vereinbart und freigegeben wurde.
Die Agentur wird einfach nicht fertig – wie komme ich aus dem Vertrag?
Nachfrist mit konkretem Leistungssoll setzen; nach erfolglosem Ablauf können Sie zurücktreten, gezahlte Beträge zurückverlangen und Mehrkosten der Neuvergabe als Schadensersatz geltend machen. Vorher unbedingt die eigene Mitwirkung (Texte, Bilder, Freigaben) aufräumen – sie ist das Standard-Gegenargument.
Ist eine nicht mobil-optimierte Website ein Mangel?
Heute regelmäßig ja: Responsive Darstellung auf gängigen Geräten gehört zur üblichen Beschaffenheit einer professionellen Website – erst recht, wenn sie angeboten oder beworben wurde. Ausnahmen sind denkbar, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Wir wurden wegen eines Fotos auf unserer Website abgemahnt – haftet die Agentur?
Im Außenverhältnis haften Sie als Betreiber; im Innenverhältnis kommt Regress gegen die Agentur in Betracht, wenn sie das Bild ohne ausreichende Lizenz eingebunden hat. Prüfen Sie Lizenzlage und Vertrag – und lassen Sie die Abmahnung selbst nicht ungeprüft (siehe unsere Abmahnungs-Ratgeber).
Wem gehört das Design nach Projektende?
Ohne Regelung erhalten Sie im Zweifel nur einfache Nutzungsrechte für den vereinbarten Zweck – Weiterentwicklung durch Dritte oder Übertragung können problematisch werden. Lassen Sie sich umfassende, übertragbare Nutzungsrechte einräumen; Agentur-eigene Frameworks bleiben davon ausgenommen.
Als Agentur: Der Kunde fordert die zehnte Korrekturschleife – müssen wir liefern?
Nur, was vereinbart ist: Nach freigegebenen Layouts sind neue Wünsche Change Requests gegen Vergütung. Ohne vertragliche Begrenzung wird es schwieriger – dann hilft die Dokumentation der Freigaben und der Nachweis, dass die Website dem abgestimmten Stand entspricht. Für die Zukunft: Revisionsklauseln in jedes Angebot.
7. Ihre Kanzlei für Rechtsberatung zu Webdesign-Verträgen in Essen und ganz NRW
Die Kanzlei MANDATI in Essen berät Unternehmen, Start-ups und Verbraucher im IT-Recht – von der DSGVO-Compliance über IT-Verträge bis zur Abwehr von Abmahnungen. Persönlich in Essen oder vollständig digital, bundesweit.
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