§ 40 AsylG – Unterrichtung der Auslaenderbehoerde
§ 40 AsylG – Unterrichtung der Auslaenderbehoerde: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 40 AsylG („Unterrichtung der Ausländerbehörde“) regelt eine rein behördeninterne Pflicht: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich informieren, sobald eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt, und ihr alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zuleiten. Die Norm ist die organisatorische Schnittstelle zwischen der Sachentscheidung über den Asylantrag (BAMF) und ihrem Vollzug durch die Ausländerbehörde – sie begründet selbst keine eigenen materiellen Rechte der betroffenen Person.
Mit der Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Asylreform (GEAS), in Kraft seit dem 12.06.2026, wurde § 40 Abs. 2 AsylG geändert: Er verweist nun auf Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Damit ist die Vorschrift an das unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensrecht angebunden. Die Absätze 1 und 3 blieben inhaltlich unverändert. Wichtig für Betroffene: Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung läuft nicht über § 40 AsylG, sondern über die zugrunde liegende Abschiebungsandrohung oder -anordnung (§§ 34, 34a AsylG) im Wege des Eilrechtsschutzes.
1. Einführung: Was regelt § 40 AsylG?
§ 40 AsylG trägt die amtliche Überschrift „Unterrichtung der Ausländerbehörde" und regelt eine rein behördeninterne Informations- und Vollzugspflicht. Die Vorschrift verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu, die zuständige Ausländerbehörde beziehungsweise die für die Abschiebung zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, sobald eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt wird. Damit organisiert die Norm das Zusammenspiel zweier Behörden: Das Bundesamt entscheidet im Asylverfahren über den Schutzantrag und erlässt – je nach Konstellation – die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG; die Ausländerbehörde vollzieht anschließend die Aufenthaltsbeendigung. § 40 AsylG ist damit gewissermaßen die Scharniernorm zwischen der Sachentscheidung des Bundesamtes und ihrem tatsächlichen Vollzug. Systematisch steht die Vorschrift im Abschnitt über das Asylverfahren, dort im Bereich der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar im Anschluss an die Regelungen zu Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung und Ausreisefristen. Für Sie als betroffene Person ist dabei wichtig zu verstehen: § 40 AsylG begründet keine eigenen materiellen Rechte und keine eigene Beschwer – die Norm betrifft allein das Innenverhältnis zwischen den Behörden. Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung richtet sich daher nicht gegen die Unterrichtung nach § 40 AsylG, sondern gegen die zugrunde liegende Abschiebungsandrohung oder ‑anordnung.
Diese Kommentierung gibt den Rechtsstand Juni 2026 wieder – also nach der grundlegenden Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz, ausgefertigt am 23.04.2026 und verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 111 (verkündet am 28.04.2026, zusammen mit dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz in Nr. 112), wurde das deutsche Asylrecht an das unmittelbar geltende EU-Recht angepasst; die maßgeblichen Regelungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten – zeitgleich mit der Anwendbarkeit der EU-Verordnungen, insbesondere der Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347, der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung VO (EU) 2024/1351 (jeweils vom 14.05.2024). § 40 AsylG selbst wurde durch diese Reform nur in seinem Absatz 2 geändert und behält Überschrift und Nummerierung. Wir weisen Sie an dieser Stelle offen auf eine Besonderheit der Quellenlage hin: Zur konkreten Reichweite der Änderung des Absatzes 2 weichen die öffentlich zugänglichen Gesetzesdatenbanken zum Stand Juni 2026 teilweise voneinander ab. Wie der neue Absatz 2 exakt zu lesen ist und worauf er verweist, erläutern wir Ihnen in den folgenden Abschnitten anhand der verlässlichen amtlichen Quellen. Eine gefestigte Rechtsprechung speziell zur Neufassung des § 40 AsylG existiert angesichts des erst kurz zurückliegenden Inkrafttretens noch nicht; das kommunizieren wir Ihnen bewusst transparent.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 40 AsylG
Am Anfang jeder verlässlichen Auseinandersetzung mit einer Norm steht ihr genauer Wortlaut. Gerade bei § 40 AsylG ist dies im Jahr 2026 besonders wichtig, denn die Vorschrift wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (verkündet in BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28.04.2026) geändert; die hier wiedergegebene Fassung gilt seit dem 12.06.2026 – zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der reformierten EU-Asylrechtsakte. Wir geben Ihnen den aktuellen Wortlaut nachfolgend nach der amtlichen Fassung (gesetze-im-internet.de) wieder:
▶ § 40 AsylG – Unterrichtung der Ausländerbehörde (Fassung seit 12.06.2026)
(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt.
(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung.
⚖ Was sich der Wortlaut im Einzelnen erschließt
Die Vorschrift gliedert sich in drei knapp gehaltene Absätze, die jeweils einen eigenen Auslösetatbestand für die Informationspflicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) regeln:
- Absatz 1 verpflichtet das BAMF, die örtlich zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung – also die nach § 34 AsylG ergehende Androhung – zu unterrichten und ihr sämtliche für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Satz 2 erstreckt diese Pflicht auf den Fall, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates angeordnet hat, weil insoweit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, und das BAMF das Asylverfahren nicht fortführt.
- Absatz 2 verpflichtet das BAMF zur Unterrichtung, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet – und zwar in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348.
- Absatz 3 betrifft die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (insbesondere Dublin- und Drittstaatenfälle): Hat das BAMF dem Ausländer die Anordnung zugestellt, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über diese Zustellung.
▶ Der EU-rechtliche Verweis in Absatz 2 – die zentrale Neuerung 2026
Inhaltlich am bedeutsamsten ist die Änderung des Absatzes 2. Bis zum 11.06.2026 verwies diese Vorschrift auf eine rein nationale Regelung („§ 38 Absatz 2 AsylG“). Seit dem 12.06.2026 nimmt § 40 Abs. 2 AsylG stattdessen ausdrücklich auf Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 Bezug. Dabei handelt es sich um die EU-Asylverfahrensverordnung – ein unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes Regelwerk, das die frühere Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU ablöst und seit dem 12.06.2026 anwendbar ist. Mit dieser Anpassung wird das deutsche Asylverfahrensrecht an das unionsrechtliche Verfahrensregime des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) angekoppelt: Die Frage, in welchen Konstellationen einem Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung zukommt, beurteilt sich für die von § 40 Abs. 2 erfassten Fälle nunmehr nach dem unmittelbar geltenden EU-Recht. Die Absätze 1 und 3 sind durch die Reform inhaltlich unverändert geblieben; ebenso wurden die Paragrafennummer und die amtliche Überschrift „Unterrichtung der Ausländerbehörde“ beibehalten.
Ein praktischer Hinweis zum Rechtsstand: Da die Reform erst kurz zurückliegt, geben die amtliche Datenbank gesetze-im-internet.de und buzer.de bereits die neue Fassung mit dem EU-Verweis wieder, während langsamer aktualisierte Portale zeitweise noch die alte Fassung (Verweis auf § 38 Abs. 2 AsylG) anzeigten. Für jede Bearbeitung und jeden Schriftsatz ab dem 12.06.2026 ist daher allein der aktuelle Wortlaut mit dem Verweis auf Art. 68 Abs. 3 Buchst. c VO (EU) 2024/1348 maßgeblich. Die Kanzlei MANDATI gleicht den Rechtsstand in Ihrem Mandat stets mit der amtlichen Tagesfassung ab.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 40 AsylG ist eine schlanke, rein verfahrensorganisatorische Vorschrift. Sie regelt allein die behördeninterne Unterrichtungs- und Aktenübermittlungspflicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber der Ausländerbehörde beziehungsweise der für die Abschiebung zuständigen Behörde. Die Norm begründet, das sei vorweggenommen, keine eigenen materiellen Rechte der betroffenen Person, sondern organisiert die Schnittstelle zwischen der Sachentscheidung des Bundesamtes (Asylentscheidung samt Abschiebungsandrohung oder -anordnung) und dem tatsächlichen Vollzug der Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde. Im Folgenden stellen wir Ihnen den Inhalt Absatz für Absatz dar.
Maßgeblich ist der Wortlaut des § 40 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung. Diese Fassung beruht auf dem GEAS-Anpassungsgesetz, das am 23. April 2026 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 (verkündet am 28. April 2026) bekannt gemacht wurde; das zugehörige GEAS-Anpassungsfolgegesetz erging als BGBl. 2026 I Nr. 112. Beide Gesetze passen das nationale Recht an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an und treten ganz überwiegend zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der EU-Asylrechtsakte am 12. Juni 2026 in Kraft.
⚖ Absatz 1: Unterrichtung über die vollziehbare Abschiebungsandrohung
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 AsylG unterrichtet das Bundesamt unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Voraussetzung der Pflicht ist damit eine vollziehbare Abschiebungsandrohung, die das Bundesamt im Anschluss an die Asylentscheidung nach § 34 AsylG erlässt. Die Vorschrift verlangt zweierlei: erstens die Information der örtlich zuständigen Ausländerbehörde, zweitens die Übermittlung der Vollzugsunterlagen. Beides dient der Vorbereitung des Vollzugs, den nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde durchführt.
§ 40 Abs. 1 S. 2 AsylG erstreckt diese Pflicht auf eine besondere prozessuale Konstellation: Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet und führt das Bundesamt das Asylverfahren nicht fort, gilt die Unterrichtungspflicht entsprechend. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG betreffen die sogenannten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, also etwa Gefahren, die der betroffenen Person gerade im konkreten Zielstaat drohen. Erfasst wird damit die Teil-Stattgabe des Gerichts, die sich allein auf einen bestimmten Zielstaat bezieht und im Übrigen den Vollzug nicht hindert.
▶ Absatz 2: Unterrichtung bei gerichtlich angeordneter aufschiebender Wirkung
§ 40 Abs. 2 AsylG verpflichtet das Bundesamt, die Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet. Hierin liegt die zentrale Neuerung der Reform 2026: Der frühere Binnenverweis auf § 38 Abs. 2 AsylG wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz angepasst, weil die maßgebliche Regelung über das Recht auf Verbleib und die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nunmehr unionsrechtlich in der unmittelbar geltenden Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 verankert ist.
An dieser Stelle ist eine ehrliche Klarstellung geboten. Zur exakten Verweistechnik des neuen § 40 Abs. 2 AsylG geben einzelne Gesetzesportale unterschiedliche Lesarten wieder. Die amtliche Datenbank gesetze-im-internet.de gibt den Verweis auf Art. 68 Abs. 3 Buchst. c VO (EU) 2024/1348 wieder; in der Diskussion stand teilweise auch eine Lösung, bei der § 40 Abs. 2 weiterhin auf § 38 AsylG (dort den umstrukturierten Absatz) verweist und der unionsrechtliche Bezug im umgebauten § 38 AsylG selbst angesiedelt ist. In jedem Fall steht fest: Der maßgebliche Anknüpfungspunkt der Unterrichtungspflicht ist seit dem 12. Juni 2026 das unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensrecht. Für Schriftsätze und Beratung ab Juni 2026 ist deshalb stets die konsolidierte amtliche Tagesfassung gegenzuprüfen, da langsamer aktualisierte Portale teils noch die bis zum 11. Juni 2026 geltende Altfassung mit dem Verweis auf § 38 Abs. 2 AsylG anzeigten. Der materielle Gehalt der Pflicht – Unterrichtung bei gerichtlich angeordneter aufschiebender Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung – ist durch die Reform unverändert geblieben.
▶ Absatz 3: Unterrichtung bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG
Nach § 40 Abs. 3 AsylG unterrichtet das Bundesamt, wenn es dem Ausländer die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zustellt, unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung. Diese Konstellation betrifft vor allem Fälle, in denen statt einer Abschiebungsandrohung eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung ergeht, etwa bei Überstellungen im Rahmen des EU-Zuständigkeitssystems. Im Zuge der Reform ergeht die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG insbesondere bei Überstellungen nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351, die die frühere Dublin-III-Verordnung ersetzt. § 40 Abs. 3 AsylG bleibt insoweit die korrespondierende Unterrichtungsnorm gegenüber der Vollzugsbehörde; sein Wortlaut wurde durch die Reform nicht geändert.
⚖ Rechtsfolgen und systematische Einordnung
Alle drei Absätze verbindet der Schlüsselbegriff der unverzüglichen Unterrichtung, also der Handlung ohne schuldhaftes Zögern. Darin zeigt sich der zeitkritische Charakter der Norm: Die Unterrichtung dient der zügigen Vorbereitung des Vollzugs. Daraus folgt zugleich eine praktisch bedeutsame Konsequenz. § 40 AsylG begründet ein behördliches Innenverhältnis und entfaltet keine unmittelbare Drittwirkung gegenüber der betroffenen Person. Eine verspätete oder unterbliebene Unterrichtung verschafft der betroffenen Person daher regelmäßig keinen eigenen Abwehranspruch; Angriffspunkt für den Rechtsschutz bleibt die zugrunde liegende Sachentscheidung – die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, die Zielstaatsbestimmung nach § 35 AsylG oder die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.
Welche Abschiebungsandrohung die Unterrichtungspflicht auslöst, hängt vom Verhältnis der Bezugsnormen ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 klargestellt, dass die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG gelten, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben, und dass § 35 AsylG den § 34 AsylG durch die Bestimmung des Zielstaats ergänzt und modifiziert, ihn aber nicht verdrängt. Diese Entscheidung erging zur damaligen Rechtslage; ihre Grundaussage zum Zusammenspiel der Androhungsnormen behält jedoch ihre Bedeutung dafür, an welche Sachentscheidung § 40 AsylG anknüpft.
Systematisch steht § 40 AsylG im Abschnitt über das Asylverfahren, dort im Unterabschnitt zur Aufenthaltsbeendigung, und schließt unmittelbar an die Vorschriften über Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG), Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) und Ausreisefristen (§ 38 AsylG) an. Materiell knüpft die Reform an das unmittelbar geltende Unionsrecht an: die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347, die die materiellen Voraussetzungen des Schutzstatus prägt, die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348, an die § 40 Abs. 2 AsylG anknüpft, sowie die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351, die das Zuständigkeits- und Überstellungssystem regelt. Für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge gilt nach den Übergangsbestimmungen (insbesondere § 87e AsylG n.F.) das neue Regime; bei früher eingeleiteten Verfahren ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, welche Fassung der Bezugsnormen und damit welcher Auslösetatbestand des § 40 AsylG anzuwenden ist.
Schließlich ist mit der gebotenen Zurückhaltung darauf hinzuweisen, dass zur Neufassung des § 40 AsylG bislang keine gefestigte oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Das ist angesichts des Inkrafttretens am 12. Juni 2026 und des rein verwaltungsinternen Charakters der Vorschrift nicht überraschend. Eine prägende Einzelfallrechtsprechung speziell zu § 40 AsylG ließ sich auch zur früheren Fassung nicht feststellen, da die Norm als technische Unterrichtungsvorschrift weitgehend unstreitig ist. Wir kennzeichnen diese Quellenlage bewusst transparent und verzichten darauf, Entscheidungen zu zitieren, die die Norm nicht tragend auslegen.
§ 40 AsylG begründet keine eigenen Rechte der betroffenen Person, sondern nur eine Pflicht des BAMF gegenüber der Ausländerbehörde (Behörden-Innenverhältnis). Gegen die Unterrichtung selbst gibt es keinen isolierten Rechtsschutz – Anträge sind stets gegen die Abschiebungsandrohung (§ 34) oder -anordnung (§ 34a) zu richten.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geändert?
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat sich das deutsche Asylverfahrensrecht zum 12.06.2026 grundlegend gewandelt. Im Zentrum stehen drei unmittelbar geltende EU-Verordnungen: die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung VO (EU) 2024/1351 (als Nachfolgerin der bisherigen Dublin-III-Verordnung). Der deutsche Gesetzgeber hat das nationale Recht hieran durch das GEAS-Anpassungsgesetz angepasst, das am 23.04.2026 ausgefertigt, im BGBl. 2026 I Nr. 111 (verkündet am 28.04.2026) bekanntgemacht wurde und überwiegend am 12.06.2026 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird es durch das GEAS-Anpassungsfolgegesetz im BGBl. 2026 I Nr. 112.
Für Sie als Betroffene ist zunächst die gute Nachricht wichtig: § 40 AsylG selbst hat sich durch diese umfangreiche Reform nur in einem einzigen, eng begrenzten Punkt verändert. Die Vorschrift bleibt das, was sie war – eine behördeninterne Vollzugs- und Unterrichtungsnorm zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Ausländerbehörde. Im Folgenden zeigen wir Ihnen präzise, was alt geblieben und was neu ist.
▶ Alte Fassung gegen neue Fassung: nur Absatz 2 wurde berührt
Die Absätze 1 und 3 des § 40 AsylG sind durch die Reform inhaltlich unverändert geblieben. Absatz 1 verpflichtet das Bundesamt weiterhin, die örtlich zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung zu unterrichten und ihr alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten; Satz 2 erfasst nach wie vor den Fall, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nur hinsichtlich der Abschiebung in einen bestimmten Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt. Absatz 3 verpflichtet das Bundesamt unverändert, bei Zustellung einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die für die Abschiebung zuständige Behörde unverzüglich über die Zustellung zu unterrichten.
Die einzige Änderung betrifft Absatz 2. In seiner bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung verwies dieser Absatz auf einen rein nationalen Anknüpfungspunkt, nämlich auf „§ 38 Absatz 2" AsylG (die Konstellation der Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung). Die seit dem 12.06.2026 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 AsylG lautet nun:
„Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet."
An die Stelle des nationalen Verweises auf § 38 Abs. 2 AsylG ist also ein unmittelbarer Verweis auf das europäische Recht getreten, konkret auf Art. 68 Abs. 3 Buchstabe c der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348. Inhaltlich bleibt die Unterrichtungspflicht dieselbe: Ordnet das Verwaltungsgericht in den dort bezeichneten Fällen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, muss das Bundesamt die Ausländerbehörde unverzüglich informieren. Geändert hat sich allein die Verweistechnik, nicht die materielle Pflicht.
Wir weisen aus Gründen der Sorgfalt offen darauf hin, dass einzelne Rechtsdatenbanken zum hier maßgeblichen Stand uneinheitlich waren: Während die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de bereits die neue Fassung mit dem Verweis auf Art. 68 Abs. 3 Buchst. c VO (EU) 2024/1348 ausweist, zeigten langsamer aktualisierte Portale teils noch die alte Fassung mit dem Verweis auf § 38 Abs. 2 AsylG. Maßgeblich ist die amtliche, konsolidierte Fassung – auf deren Grundlage wir hier zitieren.
▶ Die neue Verweistechnik auf das EU-Recht
Die Umstellung in Absatz 2 ist kein Zufall, sondern Ausdruck eines Strukturwandels: Das Asylgesetz ist nach der Reform 2026 weitgehend zum Durchführungsgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden. Wo das nationale Verfahrensrecht früher eigene materielle Regelungen traf, verweist es nun zunehmend auf das europäische Sekundärrecht. Für die Frage, wann einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist seit dem 12.06.2026 primär Art. 68 VO (EU) 2024/1348 maßgeblich – nicht mehr das frühere nationale Regime.
Für Sie bedeutet das vor allem zweierlei: Erstens ist bei der rechtlichen Prüfung Ihres Falles heute der Wortlaut der einschlägigen EU-Verordnung selbst heranzuziehen, nicht allein das nationale Gesetz. Zweitens ist bei jedem Schriftsatz und jeder Beratung penibel auf den richtigen Rechtsstand zu achten, weil eine Bezugnahme auf die überholte nationale Fassung sachlich unzutreffend wäre. Wir prüfen daher in jedem Mandat den aktuellen, amtlichen Wortlaut sowie den jeweils anwendbaren Verfahrensstand.
Wichtig bleibt zugleich, was sich nicht geändert hat: § 40 AsylG begründet keine eigenen Rechte für Sie als betroffene Person, sondern regelt allein das behördeninterne Zusammenspiel von BAMF und Ausländerbehörde. Ihr Rechtsschutz richtet sich deshalb nach wie vor nicht gegen die Unterrichtung als solche, sondern gegen die zugrunde liegende Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung (§§ 34, 34a AsylG), regelmäßig im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Daran hat die Reform nichts geändert.
▶ Der Übergang: § 87e AsylG und die Frage des anwendbaren Rechts
Eine der praktisch wichtigsten Fragen lautet: Welche Fassung gilt eigentlich für meinen konkreten Fall? Die Antwort hängt davon ab, wann Ihr Asylantrag gestellt wurde, und sie ergibt sich aus der neuen Übergangsvorschrift § 87e AsylG. Diese Vorschrift steuert das Nebeneinander von altem und neuem Recht aus Anlass der zum 12.06.2026 in Kraft getretenen Änderungen.
Im Kern unterscheidet das Übergangsrecht zwischen Altanträgen und Neuanträgen:
- Für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge gilt das neue Regime. Insbesondere ist die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 auf diese Anträge anzuwenden, und die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG kann bei Überstellungen nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung VO (EU) 2024/1351 (Art. 42 Abs. 1, Art. 67 Abs. 10) ergehen – mit den korrespondierenden Unterrichtungspflichten des § 40 AsylG.
- Für vor dem 12.06.2026 eingeleitete Verfahren kann altes Recht ganz oder teilweise fortgelten. § 87e AsylG nimmt insoweit auch auf die EU-Verordnungen Bezug und ordnet differenzierte Übergänge an, etwa für die Durchführung von Verfahren und für Familienasyl-Konstellationen nach dem früheren § 26 AsylG.
Welche Fassung des § 40 AsylG – und vor allem welche Auslöser der Unterrichtungspflicht – in Ihrem Fall maßgeblich sind, hängt damit unmittelbar vom Verfahrensstand und vom Zeitpunkt Ihrer Antragstellung ab. Diese Abgrenzung ist juristisch anspruchsvoll, weil sie ein genaues Zusammenlesen der Übergangsregelung mit den in Bezug genommenen EU-Verordnungen erfordert. Wir empfehlen Ihnen daher, gerade in Übergangsfällen frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, damit der richtige Rechtsstand und die zutreffenden Fristen von Anfang an gewahrt werden.
▶ Rechtsprechung zur Neufassung: noch keine gefestigte Linie
Wir möchten an dieser Stelle transparent sein: Zur neugefassten Vorschrift des § 40 AsylG existiert noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung. Das ist angesichts des erst am 12.06.2026 erfolgten Inkrafttretens und des rein verwaltungsinternen Charakters der Norm wenig überraschend. Ältere Entscheidungen betrafen durchweg die frühere Fassung und sind, soweit sie überhaupt § 40 AsylG berührten, nur am Rande einschlägig.
Mittelbar bedeutsam für die Praxis bleibt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Androhungsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 klargestellt, dass die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags gelten, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben, und dass § 35 AsylG den § 34 AsylG durch Bestimmung des Zielstaats ergänzt und modifiziert, ihn aber nicht verdrängt. Diese Klärung ist für § 40 AsylG insofern relevant, als sie bestimmt, welche Abschiebungsandrohung die Unterrichtungspflicht überhaupt auslöst. Wir kennzeichnen jedoch ausdrücklich, dass dieses Urteil zur früheren Rechtslage erging; seine Aussagen sind im Lichte der seit dem 12.06.2026 unmittelbar geltenden EU-Verordnungen zu lesen.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 40 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift ist eine reine Vollzugs- und Unterrichtungsnorm, die das Zusammenspiel zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Ausländerbehörde, dem Verwaltungsgericht und – seit der Asylreform 2026 – dem unmittelbar geltenden EU-Asylrecht organisiert. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie sich § 40 AsylG in dieses Geflecht einordnet und worauf Sie als betroffene Person oder als Angehörige achten sollten.
▶ Der unmittelbare EU-Bezug in § 40 Abs. 2 AsylG (Verordnung (EU) 2024/1348)
Die zentrale inhaltliche Neuerung der Asylreform für § 40 AsylG betrifft dessen Absatz 2. In der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung – eingeführt durch das GEAS-Anpassungsgesetz (ausgefertigt am 23. April 2026, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 am 28. April 2026) – lautet § 40 Abs. 2 AsylG: „Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet."
Wir haben den Wortlaut am Tag der Erstellung dieses Beitrags mit der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de abgeglichen: Der frühere Verweis auf „§ 38 Absatz 2 AsylG" ist entfallen; § 40 Abs. 2 AsylG verweist nunmehr ausdrücklich und unmittelbar auf Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348. Damit nimmt die nationale Vorschrift direkt auf das unionsrechtliche Asylverfahrensrecht Bezug. Bei der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 handelt es sich um die Asylverfahrensverordnung, die als unmittelbar geltendes Unionsrecht die frühere Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ablöst und ab dem 12. Juni 2026 anwendbar ist. Art. 68 dieser Verordnung regelt das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet während eines Rechtsbehelfsverfahrens und damit die Konstellationen, in denen einem Rechtsbehelf gerichtlich aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass einzelne Gesetzesdatenbanken den Rechtsstand zeitweise uneinheitlich abgebildet haben: Manche Portale zeigten noch die alte Fassung mit dem Verweis auf § 38 AsylG. Maßgeblich ist die amtliche, konsolidierte Fassung. Sollten Sie in einem laufenden Verfahren mit einer älteren Zitierung konfrontiert werden, prüfen wir für Sie, welcher Rechtsstand auf Ihren Fall anzuwenden ist.
⚖ Die drei einschlägigen GEAS-Verordnungen im Überblick
Das deutsche Asylrecht ist nach der Reform vom Juni 2026 in weiten Teilen zu einem Durchführungsrecht der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) geworden. Für das Verständnis von § 40 AsylG sind drei dieser Verordnungen von Bedeutung:
- Verordnung (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) vom 14. Mai 2024: Sie legt die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter sowie den Inhalt des gewährten Schutzes fest und hebt die bisherige Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU auf. Sie ist für Anträge maßgeblich, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden. Ihr Bezug zu § 40 AsylG ist mittelbar: Sie prägt die materielle Schutzentscheidung des BAMF, die einer etwaigen Abschiebungsandrohung vorausgeht – und erst eine vollziehbare Abschiebungsandrohung löst die Unterrichtungspflicht des § 40 AsylG aus.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) vom 14. Mai 2024: Sie regelt den Ablauf des Asylverfahrens – von der Registrierung über die Anhörung bis zu Fristen, Unzulässigkeitsgründen und Rechtsbehelfen. Auf ihren Artikel 68 Abs. 3 Buchst. c verweist § 40 Abs. 2 AsylG unmittelbar. Dies ist der engste und direkteste EU-Bezug der Vorschrift.
- Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, AMM-VO) vom 14. Mai 2024: Sie regelt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung eines Asylantrags und die Überstellungen zwischen ihnen; sie löst die bisherige Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ab. Ihr Bezug zu § 40 AsylG verläuft über § 34a AsylG: Die Abschiebungsanordnung in Überstellungsfällen knüpft an die Überstellungsregelungen dieser Verordnung an, und § 40 Abs. 3 AsylG ist die korrespondierende Unterrichtungsnorm gegenüber der Vollzugsbehörde.
⚖ Das Verhältnis zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 40 AsylG eine sogenannte akzessorische Norm – das heißt, sie setzt das Vorliegen einer anderen Entscheidung voraus und knüpft die Unterrichtungspflicht daran an. Die wichtigsten Bezugsnormen sind:
- § 34 AsylG (Abschiebungsandrohung): Die vollziehbare Abschiebungsandrohung ist der Grundtatbestand, an den § 40 Abs. 1 AsylG die Unterrichtungspflicht des BAMF gegenüber der Ausländerbehörde anknüpft.
- § 34a AsylG (Abschiebungsanordnung): In Drittstaaten- und Überstellungsfällen ergeht statt einer Androhung eine sofort vollziehbare Anordnung. § 40 Abs. 3 AsylG verpflichtet das BAMF, die für die Abschiebung zuständige Behörde unverzüglich über die Zustellung zu unterrichten.
- § 35 AsylG (Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit): Auch über diese Vorschrift kann eine Abschiebungsandrohung ausgelöst werden, die mittelbar die Unterrichtung nach § 40 AsylG nach sich zieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 klargestellt, dass die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags gelten, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben; § 35 AsylG ergänzt und modifiziert § 34 AsylG durch die Bestimmung des Zielstaats, verdrängt ihn aber nicht. Diese Entscheidung erging zur Rechtslage vor der Asylreform 2026; wir kennzeichnen das transparent. Sie bleibt für das Grundverständnis des Verhältnisses der Androhungsnormen weiterhin aufschlussreich, weil sie zeigt, welche Abschiebungsandrohung die Unterrichtungspflicht des § 40 AsylG überhaupt auslöst.
⚖ Das Verhältnis zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 40 AsylG bildet eine Schnittstelle zwischen dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz. Während das BAMF auf Grundlage des AsylG über den Schutzstatus und die Abschiebungsandrohung beziehungsweise -anordnung entscheidet, vollzieht die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbeendigung nach den Vorschriften des AufenthG. § 40 AsylG ist die organisatorische Brücke, die diesen Übergang sicherstellt.
Besonders deutlich wird die Verzahnung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AsylG: Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nur hinsichtlich der Abschiebung in einen bestimmten Staat angeordnet und führt das BAMF das Asylverfahren nicht fort, so besteht die Unterrichtungspflicht ebenfalls. § 60 Abs. 5 AufenthG schützt vor einer Abschiebung, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Abschiebungshindernis ergibt; § 60 Abs. 7 AufenthG erfasst die erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat. Es handelt sich um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die an den konkreten Abschiebungsstaat anknüpfen – nicht an die Abschiebung als solche.
▶ Was bedeutet das für Sie in der Praxis?
Für Ihr Verfahren ist entscheidend zu wissen, dass § 40 AsylG selbst Ihnen keine eigenen, gerichtlich durchsetzbaren Rechte einräumt. Die Vorschrift regelt allein das Innenverhältnis zwischen Behörden. Ein isolierter Rechtsschutz „gegen die Unterrichtung" nach § 40 AsylG ist daher weder möglich noch sinnvoll. Rechtsschutz erlangen Sie stets gegen die zugrunde liegende Entscheidung – also gegen die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, regelmäßig im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Praktisch relevant ist die Norm gleichwohl in zweierlei Hinsicht: Zum einen verdeutlicht sie die Aufgabenteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörde, was für die Frage der richtigen Antragsgegnerin und des zuständigen Gerichts wichtig sein kann. Zum anderen verpflichtet § 40 Abs. 1 AsylG das BAMF zur unverzüglichen Weiterleitung – das heißt, nach der Übermittlung an die Ausländerbehörde kann eine Abschiebung kurzfristig erfolgen. Wir empfehlen Ihnen daher, etwaigen Eilrechtsschutz nicht auf interne Mitteilungsabläufe zu vertrauen, sondern umgehend einzuleiten.
Da § 40 AsylG eine akzessorische Norm ist, lesen wir sie für Sie stets gemeinsam mit der konkret einschlägigen Androhungs- oder Anordnungsnorm und prüfen, welche Fassung des Rechts auf Ihren Fall anzuwenden ist. Maßgeblich kann hierbei das Übergangsrecht sein: Über § 87e AsylG wird gesteuert, ob auf einen Antrag noch das bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht oder bereits das neue, unionsrechtlich geprägte Regime anzuwenden ist. Insbesondere finden die Verordnung (EU) 2024/1347 und das neue Verfahrensregime grundsätzlich auf ab dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge Anwendung. Welche Fassung in Ihrem konkreten Fall gilt, klären wir anhand des maßgeblichen Verfahrensstands.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei einer Kommentierung erwarten Sie zu Recht einen Abschnitt zur Rechtsprechung. Bei § 40 AsylG müssen wir Ihnen jedoch von vornherein eine wichtige Einschränkung offen mitteilen: Zu dieser Vorschrift gibt es kaum eigenständige Rechtsprechung, und zur Neufassung, die seit dem 12. Juni 2026 gilt, existiert noch gar keine gefestigte Rechtsprechung. Das hat sachliche Gründe, die wir Ihnen nachfolgend erläutern. Wir nennen Ihnen ausschließlich Entscheidungen, deren Aktenzeichen und Inhalt wir verifiziert haben; wo es keine einschlägige Rechtsprechung gibt, sagen wir Ihnen das ausdrücklich.
▶ Warum es kaum Rechtsprechung speziell zu § 40 AsylG gibt
§ 40 AsylG ist eine reine behördeninterne Verfahrens- und Unterrichtungsnorm. Sie verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Ausländerbehörde beziehungsweise die für die Abschiebung zuständige Behörde unverzüglich zu informieren und ihr die erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Die Vorschrift regelt damit allein das Verhältnis zwischen zwei Behörden. Sie begründet keine eigenständigen materiellen Rechte des Ausländers und keine eigene Beschwer, gegen die Sie als Betroffener isoliert vorgehen könnten.
Daraus folgt: Eine verspätete oder unterbliebene Unterrichtung nach § 40 AsylG ist in aller Regel kein tauglicher Angriffspunkt für ein gerichtliches Verfahren. Der Rechtsschutz richtet sich nicht gegen die Unterrichtung selbst, sondern stets gegen die zugrunde liegende Sachentscheidung des Bundesamtes – also gegen die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG beziehungsweise die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, je nach Konstellation über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO. Weil § 40 AsylG somit nie unmittelbar streitentscheidend ist, hat sich keine eigenständige, die Norm tragend auslegende Rechtsprechung der Obergerichte, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs herausgebildet. Die Vorschrift taucht in Urteilen, wenn überhaupt, nur am Rande als Teil des geschilderten Verfahrensablaufs auf.
Wir weisen Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin: Wir konnten keine höchst- oder obergerichtliche Leitentscheidung verifizieren, die § 40 AsylG selbst zum Gegenstand hat. Treffer in juristischen Datenbanken erwiesen sich bei näherer Prüfung als bloße Randfundstellen. Wir nennen Ihnen daher bewusst kein Aktenzeichen als angebliche „§-40-Rechtsprechung", weil dies unseriös wäre.
⚖ Eine verwandte Leitentscheidung: das Verhältnis von § 34 und § 35 AsylG
Mittelbar bedeutsam ist allerdings eine Entscheidung zu den Bezugsnormen des § 40 AsylG. Denn die Unterrichtungspflicht knüpft an eine vollziehbare Abschiebungsandrohung an, und welche Androhungsnorm im Einzelfall gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 24.04.2024 - 1 C 8.23 klar, dass die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG gelten, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben. § 35 AsylG ergänzt und modifiziert § 34 AsylG durch die Bestimmung des Zielstaats, verdrängt ihn aber nicht.
Für § 40 AsylG ist diese Entscheidung deshalb relevant, weil sie mitbestimmt, welche Abschiebungsandrohung überhaupt vorliegt – und damit, welche behördliche Information die Unterrichtungspflicht auslöst. Beachten Sie jedoch, dass diese Entscheidung zur Rechtslage vor der Asylreform 2026 erging und unionsrechtlich noch an der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ausgerichtet war. Diese Richtlinie ist mittlerweile durch die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 abgelöst worden. Die Grundaussage zum Verhältnis von § 34 und § 35 AsylG bleibt für das Verständnis der Systematik weiterhin aufschlussreich; bei der Übertragung auf Verfahren nach neuem Recht ist jedoch Vorsicht geboten.
▶ Alte und neue Fassung – was sich 2026 geändert hat
Wir halten für Sie transparent auseinander, was alt und was neu ist, weil dies für die Bewertung der vorhandenen Rechtsprechung entscheidend ist:
- Unverändert geblieben sind Absatz 1 und Absatz 3. Etwaige ältere Entscheidungen, die diese Absätze am Rande streifen, behalten ihre Aussagekraft. Absatz 1 betrifft die Unterrichtung über die vollziehbare Abschiebungsandrohung samt Zuleitung der Unterlagen; Absatz 3 die Unterrichtung der Vollzugsbehörde bei Zustellung einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.
- Geändert wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz allein Absatz 2. Das Gesetz wurde am 23.04.2026 ausgefertigt und als BGBl. 2026 I Nr. 111 verkündet; die maßgeblichen Bestimmungen sind am 12.06.2026 in Kraft getreten, zeitgleich mit der Anwendbarkeit der EU-Asylverordnungen. Nach dem amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de verweist § 40 Abs. 2 AsylG seither auf die Fälle des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 – an die Stelle des früheren nationalen Verweises auf § 38 Abs. 2 AsylG ist also der Bezug auf das unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensrecht getreten. Inhaltlich bleibt die Unterrichtungspflicht bei gerichtlich angeordneter aufschiebender Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erhalten; angepasst wurde im Kern die Verweisungstechnik.
Diese Reform fügt sich in die größere Umstellung des deutschen Asylrechts auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem ein. Für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge gelten die Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347, die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung VO (EU) 2024/1351 unmittelbar; flankiert wird dies durch das GEAS-Anpassungsfolgegesetz (BGBl. 2026 I Nr. 112). Zur Neufassung des § 40 Abs. 2 AsylG gibt es – wie angesichts des Inkrafttretens im Juni 2026 und des verwaltungsinternen Charakters der Norm zu erwarten – noch keine veröffentlichte Rechtsprechung. Wir kommunizieren Ihnen das offen, anstatt eine Klärung vorzutäuschen, die es nicht gibt.
▶ Ein Hinweis zur Quellenlage
In der Praxis ist uns aufgefallen, dass nicht alle Rechtsdatenbanken den aktuellen Stand korrekt abbilden. Die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de gibt bereits die neue Fassung mit dem Verweis auf Art. 68 Abs. 3 Buchst. c VO (EU) 2024/1348 wieder. Einzelne andere Portale zeigten zeitweise noch die alte Fassung mit dem Verweis auf § 38 Abs. 2 AsylG. Wenn Sie selbst recherchieren oder einen Schriftsatz lesen, achten Sie daher stets auf den Bearbeitungsstand und stützen Sie sich im Zweifel auf die amtliche Tagesfassung.
▶ Offene Fragen für die Zukunft
Auch wenn § 40 AsylG eine technisch wirkende Vorschrift ist, bleiben für die kommenden Jahre einige Fragen offen, deren Beantwortung erst die künftige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bringen wird:
- Übergangsfälle. Bei Verfahren, die vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, stellt sich die Frage, welche Fassung des § 40 AsylG und seiner Bezugsnormen anzuwenden ist. Dies richtet sich nach den Übergangsvorschriften des AsylG, insbesondere nach § 87e AsylG in Verbindung mit den einschlägigen Verordnungen. Wie die Gerichte das Nebeneinander von Alt- und Neufassung im Detail handhaben, ist noch nicht geklärt.
- Reichweite des EU-Verweises. Die Voraussetzungen, unter denen ein Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet und damit die Unterrichtungspflicht nach Absatz 2 auslöst, beurteilen sich nun maßgeblich nach Art. 68 VO (EU) 2024/1348. Wie dessen Auslegung – gegebenenfalls durch den Europäischen Gerichtshof – auf das nationale Verfahren zurückwirkt, ist eine offene Frage des neuen Rechts.
- Vollzugsreife und Zeitdruck. Ungeklärt bleibt im Einzelfall, welche Folgen es hat, wenn das Bundesamt seine Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten nicht „unverzüglich" erfüllt. Da die Norm keine eigene Drittwirkung entfaltet, wird dies regelmäßig keinen unmittelbaren Abwehranspruch begründen; relevant wird es aber für die Frage der Vollzugsreife gegenüber der Ausländerbehörde und – in seltenen Konstellationen – unter dem Gesichtspunkt von Folgenbeseitigung oder Amtshaftung, wenn trotz angeordneter aufschiebender Wirkung verfrüht abgeschoben wird.
Für Sie als Betroffene oder Betroffener ist die praktische Schlussfolgerung wichtiger als jede theoretische Streitfrage: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass behördeninterne Mitteilungsabläufe Ihnen Zeit verschaffen. Weil das Bundesamt die Ausländerbehörde unverzüglich informiert und die Abschiebung danach kurzfristig erfolgen kann, ist es entscheidend, bei einer drohenden Aufenthaltsbeendigung umgehend den richtigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung in die Wege zu leiten – und dabei die teils sehr kurzen Fristen, etwa von einer Woche in den Fällen der §§ 34a, 36 AsylG, zu beachten.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
Auf den ersten Blick wirkt § 40 AsylG wie eine technische Randvorschrift, die ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Ausländerbehörde betrifft. Genau diese Einordnung ist juristisch korrekt – und gerade deshalb für Sie als Betroffene oder als Angehörige so wichtig zu verstehen. Denn die praktischen Folgen der Norm spüren Sie nicht in Form eines anfechtbaren Bescheids, sondern in Form von Geschwindigkeit: Sobald das BAMF die Ausländerbehörde nach § 40 Abs. 1 AsylG unverzüglich über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung unterrichtet und ihr die erforderlichen Unterlagen zuleitet, ist der Vollzug der Aufenthaltsbeendigung organisatorisch vorbereitet. Die Norm ist damit das Scharnier zwischen der Sachentscheidung des BAMF und dem tatsächlichen Vollzug durch die Ausländerbehörde.
▶ Was § 40 AsylG für Betroffene tatsächlich bedeutet
Die zentrale Botschaft vorab: § 40 AsylG begründet keine eigenen Rechte und keine eigene Beschwer auf Ihrer Seite. Es handelt sich um eine reine behördeninterne Unterrichtungs- und Aktenübermittlungspflicht. Sie können gegen die Unterrichtung als solche nicht isoliert vorgehen – es gibt insoweit keinen eigenen Streitgegenstand und keinen sinnvollen Rechtsschutz. Was Sie angreifen können und müssen, ist immer die zugrunde liegende Sachentscheidung: die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.
Praktisch entscheidend ist das in der Norm dreifach wiederkehrende Wort „unverzüglich". Es bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Für Sie heißt das, dass nach Eintritt der Vollziehbarkeit zwischen der Entscheidung des BAMF und der Vollzugsreife bei der Ausländerbehörde sehr wenig Zeit liegen kann. Eine Abschiebung kann nach Übermittlung der Unterlagen kurzfristig erfolgen. Wer auf interne Behördenabläufe vertraut oder darauf hofft, dass „ohnehin erst einmal nichts passiert", riskiert, dass effektiver Rechtsschutz zu spät kommt.
⚖ Die drei Auslöser der Unterrichtungspflicht – und was sie für Sie bedeuten
- Abs. 1 – vollziehbare Abschiebungsandrohung: Das BAMF unterrichtet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen haben, und leitet alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Für Sie ist dies das Signal, dass der Vollzug nun vorbereitet wird.
- Abs. 1 Satz 2 – zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote: Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich der Abschiebung in einen bestimmten Staat angeordnet, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, und führt das BAMF das Asylverfahren nicht fort, gilt die Unterrichtungspflicht ebenfalls. Hier ist für Sie wichtig: Ein Schutz vor Abschiebung in ein konkretes Land bedeutet nicht automatisch Schutz vor jeder Aufenthaltsbeendigung.
- Abs. 3 – Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG: Stellt das BAMF Ihnen eine Abschiebungsanordnung zu – das betrifft vor allem Dublin- und Drittstaatenfälle, künftig auch Überstellungen nach der EU-Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351 –, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung. In diesen Fällen ergeht keine vorherige Androhung mit Ausreisefrist; der Zeitdruck ist hier am höchsten.
Was sich durch die Asylreform 2026 geändert hat
Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz, ausgefertigt am 23.04.2026 und verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 (zusammen mit dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz, BGBl. 2026 I Nr. 112, jeweils vom 28.04.2026), ist das nationale Asylrecht an das unmittelbar geltende EU-Recht angepasst worden. Die maßgeblichen Regelungen treten am 12.06.2026 in Kraft – zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der GEAS-Rechtsakte, insbesondere der Qualifikationsverordnung VO (EU) 2024/1347 und der Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348.
Für § 40 AsylG selbst ist die Änderung gering, aber für die korrekte Zitierung wichtig: Betroffen ist allein Absatz 2. In der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung – so der Gesetzestext zu § 40 Abs. 2 AsylG mit Stand 12.06.2026 – unterrichtet das Bundesamt die Ausländerbehörde unverzüglich, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet. Der frühere Verweis auf das nationale Recht wurde damit durch den Bezug auf das unmittelbar geltende EU-Asylverfahrensrecht ersetzt. Die Absätze 1 und 3 sind inhaltlich unverändert geblieben.
Wir weisen Sie offen auf eine Unsicherheit in der Quellenlage hin: Die Reformgesetzgebung hat mehrere Bezugsnormen des § 40 AsylG kurzfristig umgestaltet, und die juristischen Datenbanken waren in den ersten Wochen nach Inkrafttreten teils nicht einheitlich aktualisiert. Maßgeblich ist stets die amtliche konsolidierte Tagesfassung. Welche Fassung in Ihrem konkreten Fall anzuwenden ist, hängt zudem vom Verfahrensstand ab – die Übergangsvorschrift § 87e AsylG steuert das Nebeneinander von altem und neuem Recht, insbesondere mit Blick darauf, ob Ihr Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde.
So unterstützt Sie die anwaltliche Vertretung
1. Den richtigen Angriffspunkt wählen
Da § 40 AsylG keine rügefähigen subjektiven Rechte begründet, richtet sich Ihre Verteidigung nicht gegen die Unterrichtung, sondern gegen die zugrunde liegende Entscheidung – den Asylbescheid, die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Wir prüfen, welcher Bescheid mit welchem Rechtsbehelf anzugreifen ist und welche Behörde bzw. welches Gericht zuständig ist.
2. Fristen sofort sichern
In den eilbedürftigen Konstellationen – etwa bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG oder bei verkürzten Ausreisefristen – gelten sehr kurze, teils einwöchige Fristen für den Eilantrag. Wegen der „unverzüglichen" Unterrichtung des BAMF darf hier keine Zeit verloren gehen. Wir stellen Eilrechtsschutz umgehend und vertrauen nicht auf einen vermeintlich langsamen Behördengang.
3. Den korrekten Rechtsstand zugrunde legen
Wir prüfen, ob in Ihrem Verfahren die Fassung vor oder nach dem 12.06.2026 anzuwenden ist, und stellen sicher, dass in Schriftsätzen der zutreffende Verweis verwendet wird. Das ist gerade in der Übergangsphase nach der GEAS-Reform fehleranfällig und für die Schlüssigkeit der Argumentation bedeutsam.
4. Den Vollzug überwachen
Hat ein Gericht die aufschiebende Wirkung Ihrer Klage angeordnet, darf nicht abgeschoben werden. Sollte gleichwohl ein verfrühter Vollzug drohen, kontaktieren wir unverzüglich die zuständige Behörde und das Gericht und dokumentieren die Abläufe – auch im Hinblick auf mögliche Folgenbeseitigungs- und Amtshaftungsfragen.
✓ Das Wichtigste für Sie auf einen Blick
- § 40 AsylG ist eine behördeninterne Vollzugsnorm – Sie können sie nicht isoliert angreifen.
- Entscheidend für Ihren Rechtsschutz sind die Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) und die Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG), nicht die Unterrichtung selbst.
- „Unverzüglich" bedeutet Tempo: Reagieren Sie sofort, sobald ein Bescheid vorliegt.
- Seit dem 12.06.2026 verweist § 40 Abs. 2 AsylG auf Art. 68 Abs. 3 lit. c VO (EU) 2024/1348 – achten Sie auf den korrekten Rechtsstand.
- Lassen Sie früh anwaltlich prüfen, welche Frist läuft und welche Fassung gilt – das entscheidet oft über die Wirksamkeit des Rechtsschutzes.
Bescheid und Datum sofort sichern
Bewahren Sie den BAMF-Bescheid mit Abschiebungsandrohung (§ 34) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a) auf und notieren Sie den Tag der Zustellung. Ab Zustellung laufen kurze Fristen, und das BAMF unterrichtet die Ausländerbehörde nach § 40 AsylG unverzüglich, sodass der Vollzug zeitnah möglich wird.
Sofort anwaltliche Hilfe einschalten
Suchen Sie umgehend eine im Asyl- und Migrationsrecht erfahrene Anwältin oder einen Anwalt auf. § 40 AsylF selbst ist kein Angriffspunkt; entscheidend ist der Rechtsschutz gegen die zugrunde liegende Androhung oder Anordnung – und der ist fristgebunden.
Eilantrag bei Gericht stellen
Lassen Sie fristgerecht einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) beim Verwaltungsgericht stellen. Bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a und in beschleunigten Fällen gilt häufig nur eine Frist von einer Woche – nicht abwarten.
Zielstaatsbezogene Gefahren vortragen
Machen Sie konkrete Gefahren im Zielstaat geltend (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG). Erkennt das Gericht die aufschiebende Wirkung nur für einen bestimmten Staat an, ist auch das vom Unterrichtungsmechanismus des § 40 Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst.
Gerichtliche Entscheidung an die Behörde durchstellen
Hat das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet, lassen Sie diese Entscheidung umgehend der Ausländerbehörde nachweisbar zukommen. So vermeiden Sie eine „verfrühte“ Abschiebung trotz Gerichtsbeschluss; dokumentieren Sie jeden Kontakt schriftlich.
⚠ Kurze Fristen und schneller Vollzug Weil das BAMF nach § 40 Abs. 1 AsylG „unverzüglich“ informiert und Unterlagen zuleitet, kann die Abschiebung kurzfristig erfolgen. In Fällen der § 34a-Anordnung und in beschleunigten Verfahren gilt für den Eilantrag oft nur eine Woche. Verlassen Sie sich nicht auf interne Behördenabläufe – handeln Sie sofort.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 40 AsylG eigentlich, und betrifft die Vorschrift mich als Asylsuchenden unmittelbar?
§ 40 AsylG („Unterrichtung der Ausländerbehörde“) regelt allein eine behördeninterne Informationspflicht: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss die Ausländerbehörde bzw. die für die Abschiebung zuständige Behörde über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung oder die Zustellung einer Abschiebungsanordnung unterrichten und ihr die nötigen Unterlagen zuleiten. Die Norm begründet keine eigenen Rechte des Ausländers, sondern organisiert nur das Zusammenspiel der Behörden. Für Sie ist sie deshalb meist nur mittelbar von Bedeutung.
Was hat sich an § 40 AsylG durch die Asylreform 2026 geändert?
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026, in Kraft seit 12.06.2026) wurde § 40 AsylG an das neue EU-Asylrecht angepasst. Geändert wurde im Kern nur Absatz 2: Statt eines früheren Binnenverweises auf § 38 AsylG nimmt die Norm nun auf Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) Bezug. Die Absätze 1 und 3 blieben inhaltlich unverändert; eine Umbenennung des Paragrafen gab es nicht.
Warum zeigen verschiedene Rechtsdatenbanken bei § 40 Abs. 2 AsylG unterschiedliche Texte an?
Das liegt am unterschiedlichen Aktualisierungsstand der Portale. Die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de gibt bereits den reformierten Wortlaut wieder, während langsamer gepflegte Portale (z. B. dejure.org) zum Recherchezeitpunkt noch die alte Fassung mit Verweis auf „§ 38 Absatz 2“ zeigten. Maßgeblich ist stets die amtliche, konsolidierte Tagesfassung. Da sich im Zuge der GEAS-Umsetzung 2026 mehrere AsylG-Normen kurzfristig geändert haben, empfehlen wir, jede Fundstelle gegen die amtliche Quelle abzugleichen.
Was bedeutet es, dass das Bundesamt die Ausländerbehörde „unverzüglich“ unterrichten muss?
„Unverzüglich“ bedeutet juristisch „ohne schuldhaftes Zögern“ und durchzieht alle drei Absätze des § 40 AsylG. Das BAMF muss also nach Eintritt der jeweiligen Voraussetzung sofort und ohne unnötige Verzögerung handeln. Praktisch heißt das für Betroffene, dass eine Abschiebung nach der Weiterleitung kurzfristig erfolgen kann – Eilrechtsschutz sollte daher frühzeitig vorbereitet und nicht auf interne Abläufe vertraut werden.
Kann ich gegen die Unterrichtung nach § 40 AsylG selbst gerichtlich vorgehen?
Nein. § 40 AsylG regelt ein reines Innenverhältnis zwischen zwei Behörden und begründet keine eigene Beschwer und keinen eigenen Streitgegenstand. Rechtsschutz richtet sich nicht gegen die Unterrichtung, sondern gegen die zugrunde liegende Entscheidung – also gegen den Asylbescheid, die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, regelmäßig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO.
Was besagt § 40 Abs. 1 AsylG, und welche Rolle spielt dabei ein Abschiebungsverbot für ein bestimmtes Land?
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 AsylG unterrichtet das BAMF unverzüglich die örtlich zuständige Ausländerbehörde über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Satz 2 erstreckt diese Pflicht auf den Fall, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich der Abschiebung in einen bestimmten Staat wegen § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt. So wird ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vom weiteren Verfahrensgang getrennt.
Was regelt § 40 Abs. 3 AsylG bei einer Abschiebungsanordnung?
Stellt das Bundesamt dem Ausländer eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu, unterrichtet es nach § 40 Abs. 3 AsylG unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung. Betroffen sind vor allem Dublin- und Drittstaatenfälle, in denen statt einer Androhung mit Ausreisefrist eine sofort vollziehbare Anordnung ergeht. Auch hier richtet sich Ihr Rechtsschutz gegen die Anordnung selbst, nicht gegen die Unterrichtung.
Welche EU-Verordnungen stehen hinter der Reform, und warum sind sie für mein Verfahren wichtig?
Die deutsche Reform setzt das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) um. Zentral sind die VO (EU) 2024/1347 (Qualifikationsverordnung – wer Schutz erhält), die VO (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – wie das Verfahren abläuft) und die VO (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement, Nachfolger von Dublin III). Diese Verordnungen gelten unmittelbar, also ohne nationales Umsetzungsgesetz. Das AsylG ist nach der Reform weitgehend Durchführungsrecht; § 40 Abs. 2 verweist deshalb nun direkt auf das EU-Recht.
Mein Asylantrag wurde vor dem 12.06.2026 gestellt – gilt für mich altes oder neues Recht?
Das hängt von Ihrem konkreten Verfahrensstand ab und richtet sich nach den Übergangsvorschriften des AsylG, insbesondere § 87e AsylG in der neuen Fassung. Danach werden Alt- und Neufälle unterschiedlich behandelt; teilweise wirken bei Altanträgen die früheren Verweise fort, während für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge das neue Regime gilt. Welche Fassung im Einzelfall einschlägig ist, sollte anwaltlich geprüft werden, da dies die anwendbaren Vorschriften und Fristen beeinflusst.
Gibt es schon Gerichtsurteile, die § 40 AsylG in der neuen Fassung auslegen?
Nein. Die Neufassung gilt erst seit dem 12.06.2026, sodass es noch keine gefestigte Rechtsprechung dazu gibt – das ist bei einer so jungen Vorschrift zu erwarten. Hinzu kommt, dass § 40 AsylG als rein verwaltungsinterne Unterrichtungsnorm ohnehin selten Gegenstand eigenständiger Urteile ist. Wir kennzeichnen offen, dass zur neuen Fassung keine verifizierte Leitentscheidung vorliegt, und erfinden keine Aktenzeichen. Relevante Rechtsprechung betrifft die Bezugsnormen, etwa das Verhältnis der §§ 34 und 35 AsylG.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2024 für § 40 AsylG?
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2024 – 1 C 8.23 klargestellt, dass die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags gelten und § 35 AsylG den § 34 AsylG durch Bestimmung des Zielstaats nur ergänzt und modifiziert, ihn aber nicht verdrängt. Das ist mittelbar für § 40 AsylG bedeutsam, weil es bestimmt, welche Abschiebungsandrohung überhaupt die Unterrichtungspflicht auslöst. Die Entscheidung betrifft die Bezugsnorm, nicht § 40 AsylG selbst.
Was sollte ich praktisch tun, wenn mir eine Abschiebung droht und § 40 AsylG eine Rolle spielt?
Verlassen Sie sich nicht auf die internen Mitteilungsabläufe, sondern handeln Sie frühzeitig: Da das Bundesamt unverzüglich unterrichtet, kann der Vollzug rasch folgen. Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung sollte umgehend gestellt werden, wobei in bestimmten Fällen (etwa nach § 34a oder § 36 AsylG) kurze Fristen von einer Woche gelten. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, damit der zutreffende Rechtsstand und die richtige Verfahrensfassung zugrunde gelegt werden.
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