§ 64 AsylG – Ausweispflicht
§ 64 AsylG – Ausweispflicht: Bedeutung, Voraussetzungen und Praxis (Stand 2026)
§ 64 AsylG (\"Ausweispflicht\") ist eine schlanke Surrogat-Norm: Sie regelt, womit ein Asylsuchender während des laufenden Verfahrens seiner allgemeinen Ausweispflicht genügt, ohne einen Nationalpass vorlegen zu müssen. Nach Absatz 1 reicht die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) oder der Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG); nach Absatz 2 berechtigt die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausdrücklich nicht zum Grenzübertritt. Die Norm ersetzt also für die Verfahrensdauer die Pass-/Ausweispflicht (§ 3, § 48 AufenthG), schafft aber kein Reisedokument.
Im Zuge der GEAS-Reform (EU-Migrations- und Asylpakt, anwendbar ab 12.06.2026) wurde § 64 durch das GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, Art. 1 Nr. 69) redaktionell angefasst. Der Kerngehalt bleibt unverändert; die EU-Verordnungen (EU) 2024/1347, 2024/1348 und 2024/1351 werden in § 64 selbst nicht zitiert, prägen die Norm aber mittelbar (etwa über das EU-\"Dokument für Antragsteller\" nach Art. 29 VO (EU) 2024/1348 und das neue Grenzverfahren). Achtung: Zur Neufassung 2026 gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung; die vorhandenen Leiturteile ergingen zur früheren Fassung.
1. Einführung: Was regelt § 64 AsylG?
§ 64 AsylG trägt die schlichte amtliche Überschrift „Ausweispflicht" und ist eine der unauffälligeren, im Alltag aber überaus praktischen Vorschriften des Asylverfahrensrechts. Die Norm beantwortet eine Frage, die sich jedem Menschen im laufenden Asylverfahren früher oder später stellt: Womit weise ich mich aus, wenn ich keinen gültigen Nationalpass besitze oder einen solchen nicht vorlegen kann? Nach § 64 Abs. 1 AsylG genügt der Ausländer „für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis". Die allgemeine ausländerrechtliche Pass- und Ausweispflicht aus § 3 und § 48 AufenthG wird damit für die Verfahrensdauer durch diese behördlichen Bescheinigungen erfüllt – der fehlende Reisepass führt also während des Asylverfahrens nicht zu einem Verstoß gegen die Ausweispflicht. § 64 Abs. 2 AsylG stellt zugleich klar, dass „die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nicht zum Grenzübertritt berechtigt". Die genannten Dokumente sind mithin Ausweispapiere für das Inland, aber gerade keine Reisedokumente. Systematisch steht § 64 AsylG im Abschnitt über das Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens und verklammert die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus § 63 AsylG sowie den Ankunftsnachweis aus § 63a AsylG mit der allgemeinen Ausweispflicht. Wir möchten betonen, dass § 64 AsylG dabei keine eigene Aufenthaltsberechtigung schafft – das materielle Bleiberecht während des Verfahrens folgt aus der gesetzlichen Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG; § 64 AsylG regelt allein die ausweisrechtliche Seite.
Wir möchten Sie transparent über den Rechtsstand dieses Kommentars informieren: Maßgeblich ist die Fassung des § 64 AsylG, die seit dem 12. Juni 2026 gilt. Das durch das GEAS-Anpassungsgesetz angestoßene Reformpaket – verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026 – hat das deutsche Asylrecht an die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (EU) 2024/1347 (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsverordnung), (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) und (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) angepasst. § 64 AsylG wurde durch Artikel 1 Nr. 69 des GEAS-Anpassungsgesetzes formal mit Wirkung zum 12.06.2026 angefasst; die Änderungen sind jedoch sprachlich-klarstellender Natur und keine inhaltliche Neuausrichtung der Norm. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass § 64 AsylG selbst – anders als etwa der neu eingefügte § 87e AsylG oder der neugefasste § 3 AsylG – keinen unmittelbaren Verweis auf die genannten EU-Verordnungen enthält; sein Wortlaut ist bewusst schlank geblieben. Die in dieser Vorschrift bislang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, etwa des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bayerischen Obersten Landesgerichts, betraf zudem die frühere Fassung der Norm; zur Rechtslage seit dem 12.06.2026 liegt naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vor. Wir kennzeichnen daher im weiteren Verlauf dieses Ratgebers sorgfältig, welche Aussagen sich auf den aktuellen Wortlaut und welche sich auf ältere Entscheidungen zur Vorgängerfassung stützen.
§ 64 Abs. 1 AsylG: "Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis." Abs. 2: "Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt." Maßgeblich ist die amtliche Fassung (gesetze-im-internet.de); manche Drittportale zeigten zeitweise noch veraltete Textstände.
2. Der Gesetzeswortlaut des § 64 AsylG
Bevor wir den Inhalt der Vorschrift für Sie einordnen, stellen wir Ihnen zunächst den genauen, amtlich geltenden Wortlaut des § 64 AsylG vor. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung, wie sie das Bundesministerium der Justiz über gesetze-im-internet.de bereitstellt (§ 64 AsylG, asylvfg_1992) und wie sie nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt. Die Norm trägt die schlichte amtliche Überschrift „Ausweispflicht" und besteht aus zwei kurzen, jeweils einsätzigen Absätzen.
▶ Der amtliche Wortlaut (Stand: geltende Fassung)
§ 64 AsylG – Ausweispflicht
- (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.
- (2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
Dieser Wortlaut ist von uns über die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de geprüft worden und stimmt mit der dort konsolidierten Fassung überein. Bitte beachten Sie, dass einzelne private Gesetzesportale (etwa dejure.org oder lxgesetze.de) zum Zeitpunkt unserer Recherche teils noch eine ältere Textfassung zeigten. Für jede rechtsverbindliche Verwendung – insbesondere in Schriftsätzen – sollten Sie sich daher stets an der amtlichen Fassung orientieren.
Einordnung: Was die Vorschrift regelt
§ 64 AsylG ist eine reine Ausweis- und Klarstellungsnorm, keine eigenständige Grundlage für Ihr Aufenthaltsrecht. Während des laufenden Asylverfahrens treffen Sie als ausländische Person grundsätzlich die allgemeine Pass- und Ausweispflicht nach den §§ 3, 48 AufenthG. § 64 AsylG bestimmt nun, dass Sie dieser Pflicht für die Dauer des Asylverfahrens bereits dann genügen, wenn Sie die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) oder den Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) besitzen. Sie müssen sich also nicht zusätzlich einen Nationalpass beschaffen, nur um der Ausweispflicht nachzukommen. Absatz 2 stellt zugleich klar, dass diese Bescheinigung kein Reisedokument ist: Sie berechtigt ausdrücklich nicht zum Grenzübertritt, also weder zur Ausreise noch zur Wiedereinreise. Dass schon der Ankunftsnachweis – das Dokument der frühen Verfahrensphase zwischen Registrierung und förmlicher Antragstellung – in Absatz 1 ausdrücklich genannt ist, geht im Übrigen nicht erst auf die Reform 2026 zurück, sondern wurde bereits durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz im Jahr 2016 eingefügt. Dass Bescheinigungen dieser Art im Behördenverkehr als Identitätsnachweis tauglich sein können, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 08.09.2016 – 3 C 16.15 für den Fall des Fahrerlaubniserwerbs anerkannt, sofern keine konkreten Zweifel an den Angaben bestehen.
Bezug zum EU-Recht
Der Wortlaut des § 64 AsylG selbst verweist nicht ausdrücklich auf eine EU-Verordnung. Die Norm steht aber im Zusammenhang mit der EU-Asylreform, deren Vorschriften ganz überwiegend ab dem 12.06.2026 anzuwenden sind und die der deutsche Gesetzgeber mit dem GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111, verkündet am 28.04.2026) umgesetzt hat. Inhaltlich korrespondiert der Ankunftsnachweis mit dem unionsrechtlichen „Dokument für den Antragsteller" nach Art. 29 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, das ebenfalls der Identifizierung dient, aber ausdrücklich kein Reisedokument ist. Daneben stehen im Reformpaket die Anerkennungsverordnung (EU) 2024/1347 und die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. Diese Verordnungen gelten unmittelbar und gehen dem nationalen Recht im Konfliktfall vor; § 64 AsylG ist daher verordnungskonform in deren Licht auszulegen. Wir möchten an dieser Stelle offen darauf hinweisen, dass es zur neuen Rechtslage nach dem 12.06.2026 noch keine gefestigte Rechtsprechung speziell zu § 64 AsylG gibt – die vorhandenen Leitentscheidungen ergingen zur früheren Fassung. Sollten Sie unsicher sein, welche Fassung in Ihrem Verfahren maßgeblich ist, prüfen wir das für Sie gerne im Einzelfall.
3. Inhalt und Voraussetzungen im Einzelnen
§ 64 AsylG trägt die schlichte amtliche Überschrift "Ausweispflicht" und steht im Abschnitt 6 des Asylgesetzes, der das "Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens" regelt. Die Vorschrift besteht aus lediglich zwei knappen Absätzen und ist eine rein technische Ausweisnorm. Sie begründet kein eigenes Aufenthaltsrecht, sondern legt nur fest, mit welchem Dokument ein Asylsuchender während des laufenden Verfahrens seiner allgemeinen ausländerrechtlichen Ausweispflicht (§ 48 AufenthG, allgemeine Passpflicht nach § 3 AufenthG) genügt. Den geltenden Wortlaut haben wir für Sie am amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de geprüft; er gilt in dieser Fassung seit dem 12.06.2026.
Der geltende Gesetzestext lautet wörtlich:
- Absatz 1: "Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis."
- Absatz 2: "Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt."
▶ Absatz 1: Erfüllung der Ausweispflicht durch Bescheinigung oder Ankunftsnachweis
Absatz 1 ist die Kernregelung. Wer einen Asylantrag gestellt hat, besitzt typischerweise keinen gültigen Nationalpass oder kann ihn nicht vorlegen. Ohne § 64 AsylG würde dieser Umstand bereits eine Verletzung der allgemeinen Passpflicht bedeuten. Die Vorschrift verhindert das: Für die Dauer des Asylverfahrens treten an die Stelle des Passes zwei gleichwertige Ersatzdokumente. Das ist zum einen die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG, zum anderen der Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG. Wer eines dieser beiden Papiere besitzt, genügt damit seiner Ausweispflicht; ein zusätzlicher Nationalpass ist hierfür nicht erforderlich.
Tatbestandlich setzt Absatz 1 voraus, dass es sich um einen Ausländer im Sinne des Aufenthaltsrechts handelt, dass das Asylverfahren läuft - also der Geltungszeitraum der Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG andauert - und dass das jeweilige Ersatzdokument tatsächlich vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt als Rechtsfolge ein, dass die ansonsten bestehende Pass- und Ausweispflicht für die Verfahrensdauer als erfüllt gilt.
Die ausdrückliche Nennung des Ankunftsnachweises geht auf das Datenaustauschverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2016 zurück. Sie trägt der Praxis Rechnung, dass in der frühen Phase zwischen der Registrierung als Asylsuchender und der förmlichen Einreichung des Asylantrags zunächst nur der Ankunftsnachweis vorliegt. Bereits dieser genügt damit der Ausweispflicht - eine für Betroffene wichtige Erleichterung in den ersten Wochen nach der Ankunft.
▶ Absatz 2: Kein Reisedokument, keine Berechtigung zum Grenzübertritt
Absatz 2 stellt klar, dass die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung kein Reisedokument ist. Sie berechtigt nicht zum Grenzübertritt, also weder zur Ausreise noch zur Wiedereinreise. Das Dokument ersetzt den Pass somit ausschließlich im Inland und nur für die Funktion des Ausweisens gegenüber Behörden und Dritten. Wer mit Aufenthaltsgestattung ins Ausland reisen möchte, benötigt hierfür ein gesondertes Reisedokument. Wir weisen unsere Mandantinnen und Mandanten ausdrücklich darauf hin, dass ein Verlassen Deutschlands während des Asylverfahrens darüber hinaus das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung berühren kann. Eine Reise sollte daher niemals ohne vorherige rechtliche Prüfung angetreten werden.
⚖ Praktische Identitätsfunktion der Bescheinigung gegenüber Behörden
Über das Asylrecht hinaus stellt sich häufig die Frage, ob die Aufenthaltsgestattung auch gegenüber anderen Behörden als Identitätsnachweis taugt, etwa bei der Eheschließung, der Kontoeröffnung oder dem Erwerb der Fahrerlaubnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beim Erwerb der Fahrerlaubnis als Nachweis von Tag und Ort der Geburt sowie zur Feststellung der Identität genügen kann, sofern keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Bescheinigung den Vermerk trägt, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die Vorinstanz, den Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 09.06.2015 - 2 A 732/14; in dieselbe Richtung weisen die Entscheidungen des VG Augsburg vom 29.08.2016 - Au 7 K 15.1614 und Au 7 K 15.1501. Diese Rechtsprechung ist eine tragfähige Argumentationsgrundlage, wenn eine Behörde die Ausweisfunktion der Bescheinigung in Frage stellt.
⚖ Zeitliche Grenze: Wiederaufleben der Passpflicht nach Verfahrensabschluss
Die Ersatzwirkung des § 64 AsylG ist zeitlich strikt auf die Dauer des Asylverfahrens begrenzt. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entfällt die Surrogatwirkung, und die reguläre Passpflicht nach § 3 AufenthG lebt wieder auf. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23 klargestellt, dass ein anschließender passloser Aufenthalt nach § 95 AufenthG strafbar sein kann und dass ein bloßer Folgeantrag nach § 71 AsylG die wiederauflebenden Pass- und Mitwirkungspflichten grundsätzlich nicht erneut aussetzt. Dieser Übergang ist ein kritischer Zeitpunkt, über den wir betroffene Mandantinnen und Mandanten frühzeitig aufklären.
✓ Die Voraussetzungen des § 64 AsylG auf einen Blick
- Es muss ein laufendes Asylverfahren bestehen (Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG).
- Es muss eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) oder ein Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) vorliegen.
- Eines dieser Dokumente genügt der Ausweispflicht im Inland; ein Nationalpass ist hierfür nicht erforderlich.
- Die Bescheinigung ist kein Reisedokument und berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
- Mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss endet die Ersatzwirkung; die Passpflicht lebt wieder auf.
⚖ Einordnung im Reformkontext und im Verhältnis zum EU-Recht
§ 64 AsylG wurde im Zuge der GEAS-Reform durch das GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung zum 12.06.2026 angefasst. Die maßgebliche Grundlage ist das im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111 verkündete Gesetz; nach dessen Art. 1 Nr. 69 wurde in Absatz 1 die Angabe "oder dem Ankunftsnachweis" eingefügt und in Absatz 2 nach dem Wort "Bescheinigung" die Angabe "über die Aufenthaltsgestattung" ergänzt. Wir möchten an dieser Stelle für die nötige Klarheit sorgen: Es handelt sich um redaktionell-präzisierende Anpassungen, nicht um eine inhaltliche Neugestaltung der Norm. Der Kerngehalt - Erfüllung der Ausweispflicht durch Bescheinigung oder Ankunftsnachweis, kein Grenzübertritt - bleibt unverändert. Der Halbsatz zum Ankunftsnachweis stammt der Sache nach bereits aus dem Jahr 2016.
Im Rahmen der Reform ist das Asylgesetz weitgehend zum Durchführungsgesetz der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden, namentlich der Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347, der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. Dabei ist hervorzuheben, dass § 64 AsylG selbst keinen Verweis auf diese Verordnungen enthält. Die für die Reform charakteristische neue Verweistechnik findet sich an anderer Stelle, etwa in der neu eingeführten Übergangsvorschrift § 87e AsylG, die durch Art. 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 111) eingefügt wurde und das zeitliche Anwendungsregime der EU-Verordnungen steuert. Mittelbar wirkt die Reform jedoch auf § 64 AsylG ein: Art. 29 der Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein eigenständiges unionsrechtliches Dokument für Antragsteller vor, das die Identifizierung gegenüber Behörden ermöglicht, ausdrücklich aber weder ein Identitätsnachweis im engeren Sinne noch ein Reisedokument ist. § 64 AsylG ist seit dem 12.06.2026 verordnungskonform im Licht dieser Norm auszulegen.
Eine praktisch bedeutsame Sonderkonstellation ergibt sich beim Asylverfahren an der Grenze nach § 18a AsylG. Dort wird nach den reformbedingten Anpassungen weder ein Ankunftsnachweis noch eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. In diesen Fällen existiert mangels Dokument kein Ausweissurrogat im Sinne des § 64 AsylG, sodass die Rechtsstellung gesondert zu prüfen ist.
▶ Hinweis zur Rechtsprechungslage nach der Reform
Wir legen Wert auf Transparenz: Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zur Fassung des § 64 AsylG ab dem 12.06.2026 existiert bislang nicht. Die hier angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Verwaltungsgerichte ergingen sämtlich zur früheren Fassung. Da der Kerngehalt der Norm jedoch unverändert geblieben ist, behalten die dort entwickelten Grundsätze - insbesondere zur Identitätsfunktion der Bescheinigung und zum Wiederaufleben der Passpflicht - ihre Aussagekraft. Bei konkreten Fragestellungen ist gleichwohl stets die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende amtliche Fassung heranzuziehen.
⚠ Kein Reisedokument – Grenzübertritt verboten Mit der Aufenthaltsgestattungs-Bescheinigung dürfen Sie weder ausreisen noch wieder einreisen (§ 64 Abs. 2 AsylG). Ein Verlassen Deutschlands kann zusätzlich zum Erlöschen der Gestattung führen. Für Reisen ist ein gesondertes Reisedokument erforderlich.
4. Die Asylreform 2026: Was hat sich geaendert?
Die Reform des Gemeinsamen Europaeischen Asylsystems (GEAS) gilt als die umfassendste Neuordnung des deutschen Asylrechts seit ueber zwei Jahrzehnten. Der nationale Gesetzgeber hat sie mit dem GEAS-Anpassungsgesetz umgesetzt, das am 28.04.2026 im Bundesgesetzblatt verkuendet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt am 23.04.2026). Die wesentlichen Vorschriften treten am 12.06.2026 in Kraft. Fuer Sie als Mandantin oder Mandant stellt sich die zentrale Frage: Hat sich an Ihrer Ausweispflicht nach § 64 AsylG etwas geaendert? Die Antwort faellt differenziert aus, und wir legen Ihnen die Quellenlage offen dar.
▶ Alte und neue Fassung: Was der Gesetzgeber tatsaechlich geaendert hat
Der amtliche Wortlaut des GEAS-Anpassungsgesetzes ordnet in Art. 1 Nr. 69 ausdruecklich an: „§ 64 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ‚Aufenthaltsgestattung‘ die Angabe ‚oder dem Ankunftsnachweis‘ eingefuegt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ‚Bescheinigung‘ die Angabe ‚ueber die Aufenthaltsgestattung‘ eingefuegt.“ Diese Anordnung ist am amtlichen Bundesgesetzblatt-Text (BGBl. 2026 I Nr. 111) verifiziert. Das Inkrafttreten dieser Aenderung regelt Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes: Die Aenderung gilt seit dem 12.06.2026.
Der geltende Wortlaut, den die amtliche Quelle gesetze-im-internet.de (juris GmbH im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz) und die Gesetzesdatenbank buzer.de mit Stand 12.06.2026 abbilden, lautet damit:
- § 64 Abs. 1 AsylG: „Der Auslaender genuegt fuer die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.“
- § 64 Abs. 2 AsylG: „Die Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzuebertritt.“
An dieser Stelle ist eine wichtige Klarstellung geboten, die wir Ihnen nicht vorenthalten moechten. Die Wendung „oder dem Ankunftsnachweis“ in Absatz 1 ist inhaltlich nicht neu: Der Ankunftsnachweis wurde bereits durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz im Jahr 2016 als Ausweissurrogat eingefuehrt. Die fachlichen Synopsen zum GEAS-Anpassungsgesetz, etwa des Informationsverbunds Asyl & Migration (asyl.net), fuehren § 64 AsylG nicht unter den materiell-inhaltlich umgestalteten Normen auf. Der Aenderungsbefehl in Art. 1 Nr. 69 hat daher ueberwiegend redaktionell-klarstellenden Charakter. In der Sache gilt: Ihre Ausweispflicht waehrend des Asylverfahrens wird nach wie vor durch die Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung oder den Ankunftsnachweis erfuellt, und diese Dokumente berechtigen weiterhin nicht zum Grenzuebertritt. Der praktische Kerngehalt der Norm ist somit unveraendert geblieben.
Ein Hinweis fuer alle, die den Gesetzestext selbst nachschlagen moechten: Zum Zeitpunkt unserer Recherche zeigten einige Drittportale wie dejure.org und lxgesetze.de noch eine veraltete Kurzfassung des § 64 AsylG an. Massgeblich ist allein die amtliche konsolidierte Fassung (gesetze-im-internet.de) beziehungsweise der Bundesgesetzblatt-Text. Veraltete Portalstaende duerfen nicht mit einer inhaltlichen Reformaenderung verwechselt werden.
▶ Die neue Verweistechnik auf EU-Recht: Warum § 64 AsylG die Verordnungen nicht selbst nennt
Das deutsche Asylgesetz ist nach der Reform in weiten Teilen ein Durchfuehrungsgesetz zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geworden, namentlich der Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347, der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 und der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351. Charakteristisch fuer die Reform ist eine neue Verweistechnik: Zahlreiche nationale Vorschriften verweisen nun nicht mehr auf die frueheren EU-Richtlinien, sondern unmittelbar auf diese Verordnungen.
Fuer § 64 AsylG ist hier eine wichtige Praezisierung angebracht: Die Norm selbst enthaelt keinen solchen ausdruecklichen Verweis auf die EU-Verordnungen. Diese neue Verweistechnik findet sich vielmehr an anderen Stellen des Gesetzes, etwa im neugefassten § 3 AsylG und in der neuen Uebergangsvorschrift § 87e AsylG. § 64 AsylG bleibt formal eine schlanke nationale Ausweisregelung.
Inhaltlich steht § 64 AsylG dennoch im Schatten des Unionsrechts. Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 sieht in Art. 29 ein eigenstaendiges EU-rechtliches Dokument fuer Antragsteller vor, das bei der Registrierung ausgestellt wird. Dieses Dokument ist nach der Verordnung ausdruecklich kein Identitaetsnachweis im engeren Sinne und kein Reisedokument, dient aber der Identifizierung gegenueber Behoerden. Es ist damit das europaeische Gegenstueck zu den in § 64 AsylG genannten Bescheinigungen. Bei der Auslegung ist § 64 AsylG kuenftig im Lichte dieser Vorschrift zu lesen; im Konfliktfall geht die unmittelbar anwendbare Verordnung dem nationalen Recht vor (Anwendungsvorrang).
▶ Der Uebergang: § 87e AsylG und die Frage, welches Recht fuer Sie gilt
Wer in der Uebergangszeit ein Asylverfahren betreibt, sollte wissen, nach welchem Recht sein Antrag beurteilt wird. Diese Frage steuert die neu eingefuehrte Uebergangsvorschrift § 87e AsylG, die durch Art. 1 des GEAS-Anpassungsgesetzes „aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Aenderung“ geschaffen wurde. Ihr Kernregelungsgehalt, verifiziert am Normtext und ueber buzer.de, ist:
- Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 gilt fuer die Durchfuehrung von Verfahren zur Pruefung der Zulaessigkeit und Begruendetheit von Asylantraegen sowie fuer Ruecknahme- und Aberkennungsverfahren des internationalen Schutzes.
- Die Qualifikations-Verordnung (EU) 2024/1347 gilt fuer Antraege, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
- Fuer bestimmte Verfahren bleibt das bis zum 12.06.2026 geltende Recht (insbesondere die §§ 73 ff. AsylG in alter Fassung) weiter anwendbar.
Fuer Ihre Ausweispflicht ist wichtig: § 87e AsylG betrifft § 64 AsylG nur mittelbar. Die Uebergangsvorschrift steuert das allgemeine Anwendungsregime der EU-Verordnungen, enthaelt aber keine Sonderregel zur Ausweispflicht. Praktisch bedeutet das: Welches Dokumentenregime fuer Sie gilt, haengt davon ab, ob Ihr Antrag vor oder ab dem 12.06.2026 gestellt wurde. Da die Fachliteratur die GEAS-Uebergangsvorschriften als ausgesprochen unuebersichtlich beschreibt, empfehlen wir, im Einzelfall die konkrete Rechtslage pruefen zu lassen.
▶ Was die Reform fuer Sie praktisch bedeutet
Eine mittelbare, aber sehr konkrete Auswirkung der Reform betrifft das neue Asylverfahren an der Grenze nach § 18a AsylG. In diesem Grenzverfahren wird weder ein Ankunftsnachweis noch eine Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Damit greift das Ausweissurrogat des § 64 AsylG in diesen Konstellationen praktisch gar nicht. Wenn Sie sich in einem Grenzverfahren befinden, ist Ihre Dokumenten- und Identitaetslage gesondert und anders zu beurteilen als im Regelverfahren; dies wirkt sich auch auf den Zugang zu Folgerechten wie Kontoeroeffnung, Arbeit oder Fahrerlaubnis aus.
Zur Rechtsprechung ist abschliessend eine offene Bewertung angezeigt: Zur Neufassung des § 64 AsylG ab dem 12.06.2026 existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung. Die vorhandenen Leitentscheidungen ergingen zur frueheren Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2016 – 3 C 16.15 entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung als Identitaets- und Geburtsdatennachweis genuegen kann, etwa beim Erwerb der Fahrerlaubnis, sofern keine konkreten Zweifel an den Angaben bestehen; die Vorinstanz, der Hessische Verwaltungsgerichtshof, hatte dies mit Urteil vom 09.06.2015 – 2 A 732/14 bereits ebenso beurteilt. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte mit Beschluss vom 28.04.2023 – 201 StRR 14/23 klar, dass die Suspendierung der Passpflicht nach § 64 AsylG mit dem rechtskraeftigen Abschluss des Asylverfahrens wieder auflebt. Da diese Entscheidungen die alte Rechtslage betreffen, behalten sie ihren Wert als Orientierung, gelten aber unter dem Vorbehalt, dass die hoechstrichterliche Klaerung der Neufassung noch aussteht.
5. Verhältnis zum EU-Recht und zu anderen Vorschriften
§ 64 AsylG steht nicht für sich allein. Die Vorschrift verklammert die ausweisrechtliche Stellung des Asylsuchenden mit dem allgemeinen Aufenthaltsrecht und ist seit der GEAS-Reform zugleich im Licht der unmittelbar geltenden europäischen Asylverordnungen auszulegen. Für Sie als Betroffene oder Betroffener ist gerade dieses Zusammenspiel entscheidend, denn die Frage, womit Sie sich während des Verfahrens ausweisen dürfen und welche Grenzen dabei gelten, ergibt sich erst aus dem Gesamtgefüge der Normen. Im Folgenden ordnen wir § 64 AsylG in seine wichtigsten Bezüge ein.
⚖ Bezug zum EU-Recht: die GEAS-Verordnungen 2024
Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026 und ganz überwiegend in Kraft seit dem 12.06.2026, hat der deutsche Gesetzgeber das nationale Asylrecht an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angepasst. Seither prägen drei unmittelbar geltende EU-Verordnungen das Verfahren: die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348, die Qualifikations- beziehungsweise Status-Verordnung VO (EU) 2024/1347 und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung VO (EU) 2024/1351, die die frühere Dublin-Verordnung ablöst.
Wichtig ist zunächst eine Klarstellung, die wir Ihnen aus Gründen der Sorgfalt offen mitteilen: § 64 AsylG selbst enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf eine dieser Verordnungen. Die für die Reform typische Technik, im nationalen Recht unmittelbar auf die EU-Verordnungen zu verweisen, findet sich an anderer Stelle, etwa im neugefassten § 3 AsylG und in der neuen Übergangsvorschrift § 87e AsylG, nicht aber im Wortlaut des § 64. Der durch das GEAS-Anpassungsgesetz an § 64 vorgenommene Eingriff war redaktioneller Natur. Nach dem amtlichen Regelungstext lautet die Änderung, dass in Absatz 1 nach der Angabe „Aufenthaltsgestattung" die Worte „oder dem Ankunftsnachweis" und in Absatz 2 nach „Bescheinigung" die Worte „über die Aufenthaltsgestattung" eingefügt werden. Der materielle Kerngehalt der Norm bleibt damit erhalten.
Inhaltlich besteht der Bezug zum Unionsrecht gleichwohl, und zwar über das Dokument, das § 64 in Bezug nimmt. Die Asylverfahrensverordnung VO (EU) 2024/1348 sieht in Artikel 29 ein eigenständiges europäisches Dokument für Antragsteller vor, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller, die bei der Registrierung des Antrags ausgestellt wird. Dieses EU-Dokument ist nach der Verordnung ausdrücklich kein Identitätsnachweis im engeren Sinne und kein Reise- oder Grenzübertrittsdokument, dient aber der Identifizierung gegenüber Behörden und der Ausübung von Rechten. Der nationale Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG ist die deutsche Entsprechung zu dieser Bescheinigung. Genau diesen Ankunftsnachweis nennt § 64 Abs. 1 nunmehr ausdrücklich als gleichwertiges Ausweissurrogat. Die Funktion der § 63- und § 64-Bescheinigung ist damit künftig europarechtlich überlagert, und § 64 AsylG ist verordnungskonform im Licht des Artikels 29 VO (EU) 2024/1348 auszulegen.
Für die Praxis bedeutet dies: Die unmittelbar geltende Verordnung geht dem nationalen Recht im Konfliktfall vor (Anwendungsvorrang). Sollte die nationale Bescheinigung etwa abgelaufen sein, während Ihr Verfahren noch läuft, kann sich die fortbestehende Antragstellerstellung aus der befristeten Geltung des EU-Dokuments ergeben, dessen Geltungsdauer nach der Verordnung bis zur Überstellung in den nach der VO (EU) 2024/1351 zuständigen Mitgliedstaat reicht. Die Status-Verordnung VO (EU) 2024/1347 betrifft § 64 dagegen nur mittelbar: Sie regelt die Schutzgewährung. Wird Ihnen ein Schutzstatus zuerkannt, endet das Verfahren und damit auch die Ausweis-Surrogatwirkung des § 64; ab diesem Zeitpunkt gelten die Dokumente nach dem Aufenthaltsgesetz.
▶ Übergangsrecht: welches Dokumentenregime für Sie gilt
Eine zentrale Bedeutung kommt der durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingeführten Übergangsvorschrift § 87e AsylG zu, eingefügt durch Art. 1 GEAS-Anpassungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 111). Diese Vorschrift steuert das zeitliche Anwendungsregime: Sie regelt unter anderem die Anwendung des Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 sowie die Geltung der Status-Verordnung VO (EU) 2024/1347 für ab dem 12.06.2026 eingereichte Anträge und ordnet zugleich die Fortgeltung bestimmter Vorschriften in der bis zum 12.06.2026 geltenden Fassung an. § 87e AsylG trifft keine Sonderregel zur Ausweispflicht und betrifft § 64 daher nur mittelbar, ist für die Einordnung Ihres Falles aber wesentlich. Für Schutzsuchende heißt das vereinfacht: Welches Dokumenten- und Verfahrensregime greift, hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Altverfahren laufen weitgehend nach bisherigem Recht weiter, während für ab dem 12.06.2026 gestellte Anträge das neue Regime gilt.
⚖ Bezug zum Aufenthaltsgesetz
§ 64 AsylG ist eine Sondernorm zur allgemeinen Pass- und Ausweispflicht des Aufenthaltsrechts. Diese allgemeine Pflicht folgt aus § 3 AufenthG (Passpflicht) und § 48 AufenthG (Ausweisrechtliche Pflichten). § 64 AsylG modifiziert diese Pflichten für die Dauer des Asylverfahrens: Wer eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder einen Ankunftsnachweis besitzt, genügt damit seiner Ausweispflicht und muss sich keinen Nationalpass beschaffen, um der Ausweispflicht zu genügen. § 64 ist insoweit lex specialis für den Verfahrenszeitraum.
Diese Wirkung ist jedoch zeitlich begrenzt. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens entfällt die Surrogatwirkung des § 64 AsylG, und die reguläre Passpflicht des § 3 AufenthG lebt wieder auf. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23 ausdrücklich entschieden, dass nach Abschluss des Asylverfahrens die Passpflicht wieder auflebt und anschließender passloser Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar sein kann. Das BayObLG hat zugleich betont, dass die Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung durch einen Asylfolgeantrag grundsätzlich nicht erneut suspendiert wird. Wir weisen Sie daher schon hier darauf hin, dass der Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses für Ihre ausweisrechtliche Stellung von erheblicher Bedeutung ist.
Praktisch bedeutsam ist überdies die Identitätsfunktion der Bescheinigung im Behördenverkehr außerhalb des Asylrechts. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beim Erwerb der Fahrerlaubnis als Nachweis von Tag und Ort der Geburt sowie zur Identitätsfeststellung genügen kann, sofern keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen, und hat damit die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.06.2015 - 2 A 732/14 zurückgewiesen. In dieselbe Richtung gehen die instanzgerichtlichen Entscheidungen des VG Augsburg vom 29.08.2016 - Au 7 K 15.1614 und Au 7 K 15.1501. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle diese Entscheidungen zur früheren Fassung des § 64 AsylG ergingen; zur Neufassung nach dem 12.06.2026 liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor.
⚖ Bezug zu anderen Vorschriften des AsylG
Innerhalb des Asylgesetzes ist § 64 eng mit mehreren Nachbarnormen verzahnt, die Sie kennen sollten:
- § 55 AsylG begründet die Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes für die Dauer des Asylverfahrens. Sie ist die materielle Grundlage Ihres Bleiberechts; § 64 ist demgegenüber nur die ausweisrechtliche Flankierung und gerade keine Anspruchsgrundlage für den Aufenthalt.
- § 63 AsylG regelt die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, also das erste der beiden in § 64 Abs. 1 genannten Dokumente.
- § 63a AsylG regelt den Ankunftsnachweis als Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller. Diese Vorschrift wurde durch das GEAS-Anpassungsgesetz neugefasst und an die Terminologie des Art. 29 VO (EU) 2024/1348 angepasst. Der Ankunftsnachweis ist das zweite in § 64 Abs. 1 genannte Ausweissurrogat und greift in der frühen Phase zwischen Registrierung und förmlicher Antragseinreichung.
- § 18a AsylG (Asylverfahren an der Grenze) ist ein wichtiger Sonderfall. Im neuen Grenzverfahren gelten Antragsteller als nicht eingereist; nach der Reform wird in diesen Konstellationen typischerweise weder ein Ankunftsnachweis noch eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Das hat zur Folge, dass das Ausweissurrogat des § 64 AsylG hier praktisch nicht greift, weil das in Bezug genommene Dokument fehlt. Wer sich im Grenzverfahren befindet, sollte seine Rechtsstellung gesondert prüfen lassen.
- § 87e AsylG ist, wie ausgeführt, die neue Übergangsvorschrift, die das zeitliche Anwendungsregime der EU-Verordnungen steuert und damit mittelbar darüber entscheidet, welches Dokumentenregime in Ihrem Verfahren maßgeblich ist.
▶ Was Sie aus dem Normgefüge mitnehmen sollten
Zusammenfassend lässt sich festhalten: § 64 AsylG ist eine schlanke Ausweis- und Legitimationsnorm, deren Bedeutung sich erst im Zusammenspiel mit der Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, den Bescheinigungen nach §§ 63 und 63a AsylG, der allgemeinen Passpflicht nach §§ 3 und 48 AufenthG sowie den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen erschließt. Ihre Bescheinigung erfüllt im Inland die Ausweispflicht, ist aber kein Reisedokument und berechtigt nach § 64 Abs. 2 AsylG nicht zum Grenzübertritt. Mit Abschluss des Verfahrens verändert sich Ihre ausweisrechtliche Lage grundlegend. Gerade weil die Übergangsvorschriften und die Verzahnung mit dem Unionsrecht komplex und in der Fachliteratur als unübersichtlich gelten, empfehlen wir Ihnen, Ihre individuelle Dokumentenlage anwaltlich prüfen zu lassen. Die Kanzlei MANDATI mit Sitz in Essen ist hierbei bundesweit für Sie tätig.
6. Rechtsprechung und offene Fragen
Bei der Bewertung der Rechtsprechung zu § 64 AsylG ist eine zentrale Vorbemerkung unerlässlich, die wir Ihnen mit aller gebotenen Offenheit voranstellen möchten: Zur Neufassung der Vorschrift, die durch das GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung zum 12.06.2026 in Kraft getreten ist, existiert bislang keine gefestigte oder veröffentlichte Rechtsprechung. Sämtliche bekannten Entscheidungen, die § 64 AsylG betreffen, ergingen zur früheren Fassung der Norm. Wir kennzeichnen daher im Folgenden durchgehend transparent, ob eine Entscheidung die alte oder die geltende Rechtslage betrifft, und benennen offen, wo schlicht keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Dies entspricht unserem Anspruch, Ihnen keine Scheinsicherheit zu vermitteln.
Vorausgeschickt sei zudem, dass die inhaltliche Substanz des § 64 AsylG durch die Reform nur geringfügig berührt wurde. Der amtliche Wortlaut lautet auch nach dem 12.06.2026 in Absatz 1: „Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis." und in Absatz 2: „Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt." Das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, hat § 64 AsylG nach Art. 1 Nr. 69 lediglich redaktionell angepasst, indem in Absatz 1 die Wendung „oder dem Ankunftsnachweis" und in Absatz 2 die Präzisierung „über die Aufenthaltsgestattung" eingefügt wurden. Die ältere, zur alten Fassung ergangene Rechtsprechung behält daher in ihrem Kerngehalt ihre Aussagekraft, soweit sie die unveränderte Grundfunktion der Norm betrifft.
▶ Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisfunktion
Die zentrale höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, welche Wirkung die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung über das Asylverfahren hinaus entfaltet, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 getroffen. Diese Entscheidung erging ausdrücklich zur alten Fassung des § 64 AsylG, ihre Aussage betrifft jedoch die unveränderte Grundfunktion des Dokuments und ist daher weiterhin von praktischer Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 klar, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beim Erwerb der Fahrerlaubnis als Nachweis von Tag und Ort der Geburt sowie zur Feststellung der Identität genügen kann, sofern keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Dem stand nicht entgegen, dass die Bescheinigung den Hinweis trug, die Personalangaben beruhten auf den eigenen Angaben des Ausländers.
Praktisch bedeutet dies für Sie: Auch wenn Sie während des Asylverfahrens keinen Nationalpass vorlegen können, ist Ihre Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Behördenverkehr nicht wertlos. Wird sie von einer Stelle zurückgewiesen, lässt sich mit dieser Entscheidung argumentieren, dass die Bescheinigung als Identitätsbeleg taugt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben vorliegen. Vorinstanzlich hatte bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 09.06.2015 - 2 A 732/14 in dieselbe Richtung entschieden und ausgeführt, dass die lichtbildtragende Bescheinigung den erforderlichen amtlichen Nachweis über Tag und Ort der Geburt erbringen kann; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen. In demselben thematischen Umfeld bewegen sich die Entscheidungen des VG Augsburg vom 29.08.2016 - Au 7 K 15.1614 und Au 7 K 15.1501, die ebenfalls die Verwertbarkeit der Aufenthaltsgestattungs-Bescheinigung als Identitätsnachweis im Fahrerlaubnisrecht zum Gegenstand hatten.
▶ Strafrechtliche Schnittstelle: Wegfall der Ausweisfunktion nach Verfahrensabschluss
Von erheblicher Tragweite ist die Frage, wie lange die Surrogatwirkung des § 64 AsylG reicht. Die Norm befreit nur „für die Dauer des Asylverfahrens" von der allgemeinen Pass- und Ausweispflicht. Was nach dessen Abschluss gilt, hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23 entschieden. Auch diese Entscheidung erging zur alten Fassung; ihr Kerngehalt betrifft jedoch die zeitliche Reichweite der Norm, die durch die Reform nicht verändert wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht führte mit Beschluss vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23 aus, dass die durch § 64 Abs. 1 AsylG bewirkte Suspendierung der Passpflicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wieder auflebt, sodass ein anschließender passloser Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar sein kann. Es betonte ferner, dass die Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung durch einen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG grundsätzlich nicht erneut ausgesetzt wird.
Für Sie folgt daraus eine wichtige Warnung: Mit der Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides endet der Schutz, den § 64 AsylG bietet. Die reguläre Passpflicht lebt wieder auf, und die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers wird wieder zur durchsetzbaren Pflicht. Ein bloßer Folgeantrag entlastet Sie strafrechtlich nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht. Wir empfehlen Ihnen, sich in dieser Phase frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, da hier eine sensible Schnittstelle zwischen Asyl-, Aufenthalts- und Strafrecht besteht.
▶ Offene Fragen zur Neufassung
Da zur reformierten Fassung des § 64 AsylG noch keine Rechtsprechung vorliegt, sind mehrere Fragen derzeit ungeklärt. Wir benennen sie offen, damit Sie die Grenzen der heutigen Rechtssicherheit kennen:
- Ausweisfunktion des Ankunftsnachweises. Durch die Einfügung in Absatz 1 genügt nun ausdrücklich auch der Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG der Ausweispflicht. Ob die zum Lichtbild der Aufenthaltsgestattungs-Bescheinigung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 in gleicher Weise auf den Ankunftsnachweis übertragbar ist, ist gerichtlich noch nicht geklärt.
- Konstellation des Grenzverfahrens. Im neu geregelten Asylverfahren an der Grenze wird nach dem ebenfalls neu eingefügten § 63b AsylG weder ein Ankunftsnachweis noch eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Mangels eines solchen Dokuments greift das Ausweissurrogat des § 64 AsylG in diesen Fällen praktisch nicht. Wie die Ausweispflicht und der Zugang zu Folgerechten in dieser Konstellation zu beurteilen sind, ist bislang ungeklärt und im Einzelfall gesondert zu prüfen.
- Verhältnis zum unmittelbar geltenden EU-Recht. Mit Geltung der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ab dem 12.06.2026 besteht nach deren Art. 29 ein eigenständiges unionsrechtliches Dokument für Antragsteller, das ebenfalls kein Reisedokument darstellt. Wie sich dieses EU-Dokument und die nationale Bescheinigung im Konfliktfall zueinander verhalten und welche Folgen sich daraus für die Auslegung des § 64 AsylG ergeben, wird die Praxis erst noch ausformen müssen. Den zeitlichen Anwendungsrahmen steuert dabei die durch das GEAS-Anpassungsgesetz neu eingefügte Übergangsvorschrift § 87e AsylG, die nach BGBl. 2026 I Nr. 111 unter anderem die Anwendbarkeit der Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347 regelt.
Ein praktischer Hinweis zur Quellenlage rundet das Bild ab: Verschiedene private Gesetzesportale gaben zum Zeitpunkt der Reform noch nicht in jedem Fall die geltende Fassung wieder. Maßgeblich sind die amtliche Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, sowie die amtlich konsolidierte Fassung. Wir prüfen jede für Sie maßgebliche Vorschrift gegen diese amtlichen Quellen, bevor wir sie einem Schriftsatz zugrunde legen.
7. Bedeutung für die Praxis und für Betroffene
So technisch und knapp § 64 AsylG formuliert ist, so weitreichend sind die praktischen Folgen für Menschen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden. Die Vorschrift entscheidet darüber, womit Sie sich im Alltag ausweisen, ob Sie der allgemeinen Ausweispflicht genügen und wo die Grenzen Ihrer Bescheinigung liegen. Im Wortlaut der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung lautet § 64 Abs. 1 AsylG: „Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis." § 64 Abs. 2 AsylG ergänzt: „Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt." Beide Sätze haben für Betroffene unmittelbare Konsequenzen, die wir Ihnen im Folgenden Schritt für Schritt erläutern.
▶ Was § 64 AsylG für Sie konkret bedeutet
Der Kern der Norm ist einfach: Solange Ihr Asylverfahren läuft, müssen Sie sich keinen Nationalpass beschaffen, nur um Ihrer Ausweispflicht zu genügen. Die allgemeine Pass- und Ausweispflicht aus dem Aufenthaltsrecht (§ 3 AufenthG, § 48 AufenthG) wird für die Dauer des Verfahrens durch zwei Ersatzdokumente erfüllt: durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) oder bereits durch den Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG). § 64 AsylG ist damit eine sogenannte Surrogatnorm – die genannten Papiere treten an die Stelle des Passes. Wichtig ist jedoch, was diese Dokumente gerade nicht leisten: Sie sind kein Reisedokument. Mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung dürfen Sie die deutsche Grenze nicht überschreiten, also weder ausreisen noch nach einer Auslandsreise problemlos wieder einreisen.
Schritt 1: Klären Sie, welches Dokument Sie besitzen
Für die Frage, ob Sie der Ausweispflicht genügen, kommt es darauf an, in welcher Phase des Verfahrens Sie sich befinden. In der frühen Phase – nach der Registrierung, aber noch vor der förmlichen Einreichung des Asylantrags – liegt Ihnen häufig zunächst nur der Ankunftsnachweis vor. Genau hier setzt die durch das GEAS-Anpassungsgesetz mit Wirkung zum 12.06.2026 in § 64 Abs. 1 AsylG eingefügte Ergänzung „oder dem Ankunftsnachweis" an: Sie stellt klar, dass bereits dieser Ankunftsnachweis ausreicht, um die Ausweispflicht zu erfüllen. Im weiteren Verlauf erhalten Sie die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Prüfen Sie daher zuerst, welches dieser Papiere Sie in Händen halten – beide sind für sich genommen taugliche Ausweissurrogate im Inland.
Schritt 2: Nutzen Sie die Bescheinigung im Behördenverkehr selbstbewusst
Im Alltag werden Sie immer wieder aufgefordert, sich auszuweisen – etwa bei Behördengängen, bei der Kontoeröffnung, beim Standesamt oder beim Erwerb der Fahrerlaubnis. Hier ist eine höchstrichterliche Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beim Fahrerlaubniserwerb als Nachweis von Tag und Ort der Geburt sowie zur Identitätsfeststellung genügen kann, sofern keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen – und zwar auch dann, wenn die Bescheinigung den Hinweis trägt, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die Vorinstanz, den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.06.2015 - 2 A 732/14; in dieselbe Richtung weisen die Entscheidungen des VG Augsburg vom 29.08.2016 - Au 7 K 15.1614 und Au 7 K 15.1501. Weist eine Behörde Ihre Bescheinigung pauschal zurück, lässt sich mit dieser Rechtsprechung gut argumentieren. Ein Hinweis zur Einordnung: Diese Urteile ergingen zur damaligen Fassung des § 64 AsylG; an der grundsätzlichen Ausweisfunktion der Bescheinigung hat sich durch die Reform 2026 jedoch nichts geändert.
Schritt 3: Planen Sie keine Auslandsreisen mit der Bescheinigung
Hier liegt eines der größten Missverständnisse und zugleich das größte Risiko für Betroffene. § 64 Abs. 2 AsylG ist eindeutig: Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt. Sie ist ausschließlich ein Ausweis für das Inland, kein Reisepass und kein Reiseersatzdokument. Reisen Sie ohne taugliches Reisedokument aus, riskieren Sie nicht nur Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise, sondern unter Umständen auch das Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung. Wer das Bundesgebiet während des Verfahrens verlassen möchte, muss dies vorab sorgfältig rechtlich prüfen lassen. Auch der Ankunftsnachweis berechtigt im Übrigen nicht zum Grenzübertritt.
Schritt 4: Beachten Sie den kritischen Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses
Die schützende Wirkung des § 64 AsylG ist zeitlich begrenzt. Sie gilt nur „für die Dauer des Asylverfahrens". Mit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Verfahrens entfällt die Surrogatwirkung, und die reguläre Passpflicht lebt wieder auf. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23 klargestellt, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Passpflicht nach dem Aufenthaltsrecht wieder auflebt und ein anschließender passloser Aufenthalt strafbar sein kann. Es betonte zudem, dass ein bloßer Asylfolgeantrag (§ 71 AsylG) die Mitwirkungs- und Passbeschaffungspflichten grundsätzlich nicht erneut aussetzt. Dieser Zeitpunkt ist daher für Sie besonders sensibel: Aus einer zuvor unproblematischen Situation kann ohne Ihr Zutun ein strafrechtliches Risiko werden. Auch dieser Beschluss erging zur früheren Fassung; die zeitliche Begrenzung der Norm besteht jedoch unverändert fort.
⚖ Besondere Konstellationen, in denen § 64 AsylG nicht greift
Die Reform 2026 hat eine praktisch wichtige Sonderkonstellation geschaffen, die Sie kennen sollten. Im neuen Grenzverfahren nach § 18a AsylG, flankiert durch den neu eingefügten § 63b AsylG, wird Antragstellern weder ein Ankunftsnachweis noch eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. In diesen Fällen existiert schlicht kein Dokument, an das § 64 AsylG anknüpfen könnte – das Ausweissurrogat greift dort nicht. Betroffene im Grenzverfahren befinden sich rechtlich in einer anderen Lage, die gesondert beurteilt werden muss. Hinzu kommt: Seit dem 12.06.2026 ist das AsylG weitgehend Durchführungsrecht zu den unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, insbesondere zur Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, zur Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 und zur Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU) 2024/1351. § 64 AsylG selbst verweist nicht ausdrücklich auf diese Verordnungen; sein Inhalt ist aber im Licht des Art. 29 der Verordnung (EU) 2024/1348 zu lesen, der ein eigenständiges unionsrechtliches Dokument für Antragsteller vorsieht, das ebenfalls kein Reisedokument ist. Welches Dokumentenregime im Einzelfall gilt, hängt unter anderem davon ab, wann Ihr Antrag gestellt wurde; die Übergangsregelung des durch die Reform neu eingefügten § 87e AsylG steuert das zeitliche Anwendungsregime.
▶ Wie eine anwaltliche Vertretung Sie unterstützt
Gerade weil § 64 AsylG so schlicht wirkt, werden seine Grenzen im Alltag oft unterschätzt. Eine anwaltliche Begleitung setzt an genau den Punkten an, an denen für Sie erhebliche Nachteile entstehen können.
- Durchsetzung gegenüber Behörden: Weigert sich eine Behörde, Ihre Aufenthaltsgestattung oder Ihren Ankunftsnachweis als Ausweis anzuerkennen, lässt sich unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 belegen, dass diese Papiere als Identitäts- und Geburtsdatennachweis grundsätzlich genügen, solange keine konkreten Zweifel bestehen.
- Beratung zu Reisefragen: Vor jeder geplanten Reise ins Ausland klären wir mit Ihnen, dass die Bescheinigung nach § 64 Abs. 2 AsylG nicht zum Grenzübertritt berechtigt, und prüfen die Folgen für Ihre Aufenthaltsgestattung – damit Sie keine ungewollten Risiken eingehen.
- Schutz vor strafrechtlichen Risiken: Rechtzeitig vor und nach dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Verfahrens weisen wir Sie auf die wiederauflebende Passpflicht und die damit verbundenen Mitwirkungspflichten hin, wie sie das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23 herausgearbeitet hat.
- Versionssichere Argumentation: Wir stellen sicher, dass in Ihrem Verfahren stets die aktuelle, seit dem 12.06.2026 geltende Fassung des § 64 AsylG zugrunde gelegt wird, da einzelne Rechtsdatenbanken zeitweise veraltete Textfassungen führten.
- Einordnung in das neue GEAS-Recht: Bei Mandaten im Grenzverfahren oder bei abgelaufenen nationalen Bescheinigungen prüfen wir die Wechselwirkung mit dem unmittelbar geltenden EU-Recht und der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG.
✓ Das sollten Sie aus dieser Sektion mitnehmen
- Während des laufenden Asylverfahrens genügt die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder der Ankunftsnachweis Ihrer Ausweispflicht – ein Nationalpass ist hierfür nicht erforderlich.
- Diese Papiere sind kein Reisedokument: Mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung dürfen Sie die Grenze nicht überschreiten (§ 64 Abs. 2 AsylG).
- Im Behördenverkehr können die Dokumente als Identitätsnachweis genügen, solange keine konkreten Zweifel an Ihren Angaben bestehen (Bundesverwaltungsgericht vom 08.09.2016 - 3 C 16.15).
- Mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss endet die Schutzwirkung des § 64 AsylG, und die Passpflicht lebt wieder auf (Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23).
- Im neuen Grenzverfahren nach § 18a, § 63b AsylG existiert kein Ausweissurrogat, auf das § 64 AsylG anwendbar wäre.
- Lassen Sie sich frühzeitig beraten – insbesondere vor Reisen und rund um den Verfahrensabschluss.
Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis stets bei sich führen
Während des laufenden Asylverfahrens genügen Sie Ihrer Ausweispflicht bereits mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis (§ 64 Abs. 1 AsylG). Sie müssen sich keinen Nationalpass beschaffen, nur um der Ausweispflicht zu genügen. Tragen Sie das Dokument im Original bei sich.
Keine Auslandsreise mit der Bescheinigung antreten
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt ausdrücklich nicht zum Grenzübertritt (§ 64 Abs. 2 AsylG). Reisen Sie nicht damit aus oder wieder ein. Ein Verlassen Deutschlands kann zudem das Erlöschen der Gestattung auslösen. Klären Sie eine geplante Reise vorher anwaltlich ab.
Bei Behörden auf die Ausweisfunktion bestehen
Bei Banken, Standesamt, Fahrerlaubnis o.Ä. kann die lichtbildversehene Bescheinigung als Identitäts- und Geburtsdatennachweis genügen, solange keine konkreten Zweifel an den Angaben bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 C 16.15, zur damaligen Fassung). Lassen Sie sich nicht pauschal mit dem Hinweis auf einen fehlenden Pass abweisen.
Dokument vor Ablauf verlängern lassen
Achten Sie auf die Gültigkeitsdauer Ihrer Bescheinigung und beantragen Sie rechtzeitig die Verlängerung bei der zuständigen Behörde, damit die Ausweisfunktion nach § 64 ohne Lücke fortbesteht.
Nach Verfahrensabschluss anwaltlichen Rat einholen
Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens endet die Surrogatwirkung des § 64; die reguläre Passpflicht lebt wieder auf, und passloser Aufenthalt kann nach § 95 AufenthG strafbar sein (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.04.2023 – 201 StRR 14/23). Ein bloßer Folgeantrag entlastet insoweit regelmäßig nicht – lassen Sie Ihre Mitwirkungs- und Passbeschaffungspflichten frühzeitig prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt § 64 AsylG überhaupt?
§ 64 AsylG regelt, womit Sie während eines laufenden Asylverfahrens Ihrer Ausweispflicht genügen. Nach § 64 Abs. 1 AsylG genügen Sie für die Dauer des Asylverfahrens Ihrer Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis. Die Vorschrift ersetzt damit für die Verfahrensdauer die allgemeine Pass- und Ausweispflicht aus § 48 AufenthG, ohne selbst ein Bleiberecht zu begründen.
Brauche ich während des Asylverfahrens einen Nationalpass, um der Ausweispflicht zu genügen?
Nein. Solange Ihr Asylverfahren läuft, müssen Sie sich keinen Nationalpass beschaffen, um der Ausweispflicht zu genügen. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder der Ankunftsnachweis reichen im Inland aus, wie § 64 Abs. 1 AsylG ausdrücklich bestimmt. Der fehlende Pass führt während des Verfahrens deshalb nicht zu einer Verletzung der Ausweispflicht.
Was hat sich durch die Asylreform 2026 an § 64 AsylG geändert?
Durch das GEAS-Anpassungsgesetz, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28.04.2026, wurde § 64 AsylG mit Wirkung zum 12.06.2026 formal angepasst. Inhaltlich ist die Änderung jedoch geringfügig: Art. 1 Nr. 69 fügt in Abs. 1 die Worte "oder dem Ankunftsnachweis" und in Abs. 2 die Worte "über die Aufenthaltsgestattung" ein. Der materielle Kern der Norm bleibt unverändert.
Stimmt es, dass der Ankunftsnachweis erst seit der Reform 2026 in § 64 AsylG steht?
Das ist ein verbreitetes Missverständnis. Der Ankunftsnachweis wurde bereits 2016 durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz in das Asylgesetz eingeführt und seither in § 64 Abs. 1 AsylG genannt. Einige Gesetzesdatenbanken zeigen unterschiedliche Versionsstände an; maßgeblich ist stets die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de und der Wortlaut im Bundesgesetzblatt.
Darf ich mit der Aufenthaltsgestattung ins Ausland reisen oder kurz ausreisen?
Nein. § 64 Abs. 2 AsylG bestimmt ausdrücklich, dass die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nicht zum Grenzübertritt berechtigt. Sie ist ein reines Ausweispapier für das Inland und kein Reisedokument. Für eine Auslandsreise benötigen Sie ein gesondertes Reisedokument; zudem kann ein Verlassen Deutschlands das Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung berühren, weshalb Sie sich vorher unbedingt beraten lassen sollten.
Kann ich mit der Aufenthaltsgestattung einen Führerschein erwerben?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beim Fahrerlaubniserwerb als Nachweis von Tag und Ort der Geburt und zur Identitätsfeststellung genügen kann, sofern keine konkreten Zweifel an den Angaben bestehen. In dieselbe Richtung ging zuvor bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 09.06.2015 - 2 A 732/14.
Was kann ich tun, wenn eine Behörde meine Aufenthaltsgestattung nicht als Ausweis anerkennt?
Sie können sich auf § 64 Abs. 1 AsylG und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 berufen, wonach die lichtbildversehene Bescheinigung als Identitätsbeleg taugt, solange keine konkreten Zweifel an den Angaben bestehen. Ein automatischer öffentlicher Glaube wie bei einem Pass besteht zwar nicht, aber die Bescheinigung ist eine tragfähige Argumentationsgrundlage gegenüber Banken, Standesämtern oder Fahrerlaubnisbehörden.
Was passiert mit der Ausweisfunktion, wenn mein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist?
Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens entfällt die Ersatzwirkung des § 64 AsylG, und die reguläre Passpflicht nach § 3 AufenthG lebt wieder auf. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23 entschieden, dass ein anschließender passloser Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar sein kann. Sie sollten sich daher rechtzeitig vor Verfahrensende über Ihre Pflichten beraten lassen.
Schützt mich ein Asylfolgeantrag davor, mir einen Pass beschaffen zu müssen?
Nicht automatisch. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23 betont, dass ein Folgeantrag nach § 71 AsylG die wiederaufgelebte Pass- und Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht erneut suspendiert. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist die Beantragung eines Passersatzpapiers bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates regelmäßig zumutbar, auch wenn dies eine Abschiebung ermöglichen kann.
Welche Rolle spielt das EU-Recht für die Bescheinigungen im Asylverfahren?
Seit dem 12.06.2026 gelten die Verordnungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unmittelbar. Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 sieht in Art. 29 ein eigenes Dokument für Antragsteller vor, das bei der Registrierung ausgestellt wird, kein Reisedokument ist und der Identifizierung gegenüber Behörden dient. § 64 AsylG ist künftig im Licht dieser unmittelbar geltenden Vorschrift auszulegen; im Konfliktfall geht das Unionsrecht dem nationalen Recht vor.
Gibt es schon gefestigte Rechtsprechung zur neuen Fassung des § 64 AsylG ab dem 12.06.2026?
Nein, dazu liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor, und das sagen wir Ihnen offen. Die vorhandenen Leitentscheidungen, etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 - 3 C 16.15 und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.04.2023 - 201 StRR 14/23, ergingen zur früheren Fassung. Da der materielle Kern des § 64 AsylG unverändert geblieben ist, behalten diese Entscheidungen ihre Aussagekraft.
Was gilt für die Ausweispapiere im neuen Grenzverfahren?
Im Asylverfahren an der Grenze nach § 18a AsylG gilt eine Sonderlage. Nach dem durch die Reform neu eingefügten § 63b AsylG wird dort weder ein Ankunftsnachweis noch eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Damit greift das Ausweissurrogat des § 64 AsylG im Grenzverfahren praktisch nicht, sodass Ihre Identitäts- und Dokumentenlage gesondert zu prüfen ist, wenn Sie sich in einem solchen Verfahren befinden.
Fragen zum Asylverfahren? Wir vertreten Sie bundesweit.
Das Asylrecht hat sich mit der EU-Reform 2026 grundlegend geaendert. Die Kanzlei MANDATI in Essen beraet und vertritt Sie im Asylverfahren, beim Antrag auf internationalen Schutz und im Klageverfahren – bundesweit und auf dem aktuellen Rechtsstand.
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